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Rechtskunde für den Waldbesitzer
Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden
Veranstaltungsreihe: Waldwirtschaft für EinsteigerInnen Modul F1
Ort: Gmunden 30. Juni 2016
Ing. Johannes Ablinger
Welche Gesetze betreffen mich
als Waldbesitzer?
• EU Verordnungen, Staatsverträge Alpenkonvention, Bergwaldprotokoll, Bodenprotokoll, …
• Bundesgesetze ABGB, Forstgesetz 1975 idgF., Umweltschutzgesetz,
Luftreinhaltegesetz, …
• Landesgesetze Forstausführungsgesetze, Naturschutzgesetze, Nationalparkgesetze,
Jagdgesetze, Fischereigesetze, Kulturflächenschutzgesetze,…
• Sonstige Rechtsnormen Verordnungen, Bescheide,…,
FG 75 idgF
• §1 Nachhaltigkeit Was ist Nachhaltigkeit? Ziele des Bundesgesetzes
• §§1a und 2 Was ist Wald Wald ist eine Fläche mit einem Ausmaß von 1000 m² und einer
Mindestbreite von 10 m welche mit forstlichen Gehölzen bestockt ist,
oder im betrieblichen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung stehen.
(Forststraßen, Holzknechthütte), sowie Kahlflächen und Lichtungen.
Die Kampfzone des Waldes, und Windschutzanlagen.
FG 75 idgF
• Was ist nicht Wald? • Nichtforstlich genutzte Flächen, älter 60 Jahre, Überschirmung
unter 3/10, (Lärchenwiese)
• Parkflächen
• Baumreihen welche keine Windschutzanlagen sind
• Eisenbahnflächen
• Staatsgrenzen
• Energiewälder
• Christbaumplantagen
• Forstgärten
• Obstplantagen
FG 75 idgF
• §4 Neubewaldung oder wie kann eine
Fläche Waldboden werden?
• Nach Aufforstung nach 10 Jahren
• Nach Naturverjüngung über fünf Zehntel Überschirmung und
über 3 Meter Höhe
• Nach Ersatzaufforstung und geförderter Neuaufforstung
FG 75 idgF
• §9 Waldentwicklungsplan • Er teilt die Waldflächen in Funktionsflächen ein
• Nutzfunktion: Die Bewirtschaftung steht im Vordergrund
• Schutzfunktion: Schutz vor Naturgefahren, Schutz des Bodens
und des Waldes selbst
• Erholungsfunktion: Wälder in Siedlungsnähe mit „Möblierung“
• Wohlfahrtsfunktion: Quellschutzgebiete, Sichtschutzwald,
Staubschutzwald, ev. Natur- und Lebensraumschutz
Beschreibung durch Zahlen zB: 321: hohe Schutzfunktion,
mittlere Wohlfahrtsfunktion und geringe Erholungsfunktion
FG 75 idgF
• §13 Wiederbewaldung oder was muss
ich nach einer Nutzung machen?
• Wiederbewaldung ist eine Verpflichtung
• Naturverjüngung innerhalb von 10 Jahren
• Aufforstung innerhalb von 5 Jahren
FG 75 idgF
• §14 Waldbehandlung entlang von
Eigentumsgrenzen?
• Das Überhängen von Ästen und Eindringen von Wurzeln ist
vom Nachbar zu dulden. Es gibt eine
Entschädigungsmöglichkeit
• Deckungsschutz -> 40 m (mit Bescheid bis zu 80 m) Entspricht
einem Windschutzstreifen zum nachbarlichen Bestand.
• Deckungsschutz gilt nur für Wälder bis ca. 100 Jahre
FG 75 idgF
• §16 Waldverwüstung
• Waldverwüstung ist verboten.
Sie liegt dann vor wenn:
• Die Produktionskraft des Waldbodens geschwächt oder
vernichtet wird. (flächige Befahrung, Streunutzung, falsche
Düngung)
• Der Waldboden einer Rutsch- oder Abtragungsgefahr
ausgesetzt wird. (Mulchen in Trockengebieten,
Wassereileitung beim Forststraßenbau)
• Der Bewuchs einer Gefährdung durch Wind, Schnee,
Abfallablagerung, ( Gerümpel, Grünschnitt, Bauschutt)
eingeschränkt durch Wild.
FG 75 idgF
• §§17, 17a, 18 und 19 Rodung
• Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu einem anderen
Zweck als zur Waldkultur. (Hütte, Lagerplatz, Landwirtschaft,
Baumhaus, Spielplatz, Schipiste, Bauplatz, Garten,….) Sie
setzt nicht die Entfernung von Bäumen voraus!
• Rodung ist verboten.
• Die Behörde kann auf Ansuchen eine Bewilligung erteilen.
• Die Behörde setzt Bedingungen, Auflagen und Fristen.
• Eine Rodungsbewilligung ersetzt keine anderen Bewilligungen!
• Andere Bewilligungen (Wasserrecht, Baubewilligung,
Gemeinderatsbeschluss, Versprechen eines Politikers, usw.)
ersetzten keinesfalls eine Rodungsbewilligung!!
Rodungsvorhaben mit einem
schlüssigen Verwendungszweck
. Vollständige Rodungsunterlagen
Kein erhöhtes Interesse an der Walderhaltung
(siehe WEP) und kleiner als 1000 m²
Rodungsanzeige
Rodungsanmeldung, Durchführung der
Rodung nach 6 Wochen möglich
Kein erhöhtes Interesse an der Walderhaltung
(siehe WEP) und größer als 1000 m²
Rodungsantrag Rodungs
verhandlung
Rodung wird unter Auflagen bewilligt
Rodungsantrag wird zurückgewiesen
Erhöhtes Interesse an der
Walderhaltung ab WEP Zahl 2
Rodungsantrag
Rodungsverhand
lung, es muss ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der
Rodung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung gegeben sein
Rodungsantrag wird zurückgewiesen
Rodung wird unter Auflagen bewilligt
Wie komme ich zur Rodungsbewilligung?
FG 75 idgF.
Waldbenützung § 33
Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken BETRETEN !
• seit 1975 Waldöffnung
• Schi, Kinderwagen, Rollstühle miterfasst
• Forstgärten, Holzlagerplätze, Seilbahnen,
Betriebsstätten (Schottergruben)
• Kulturen < 3 m Höhe
Nicht betreten werden dürfen:
FG 75 idgF.
• Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren, Reiten oder Loipen
spuren, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers
• Sammeln von Pilzen und Beeren
• Eigengebrauch 2 kg/Person/Tag
• Generelle Untersagung durch Grundeigentümer möglich
FG 75 idgF.
Sperren gemäߧ 34
Befristete Sperre ohne behördliche Bewilligung
max. 4 Monate
• Holzfällung
• Holzbringung
• Windwurfflächen oder Schneebruchflächen für die
Dauer der Aufarbeitung
• Insektenkalamitätsflächen für die Dauer der
Bekämpfung
Kennzeichnung!
FG 75 idgF.
Dauernde Sperren: behördliche Bewilligung erforderlich !
• Sonderkulturen (Christbäume etc.)
• Tier-Alpgärten
• Kleinflächen im örtlichen
Zusammenhang
mit Wohnhäusern:
- max. 5 % der Gesamtwaldfläche
- max. 15 ha
- < 10 ha Gesamtwaldfläche: bis 0,5 ha
• Umgehung ermöglichen
Sperren bei Zweifel von Behörde zu überprüfen
FG 75 idgF
• §§ 21, 22 und 27 Schutzwald vs.
Bannwald • Schutzwald teilt sich in Standortschutzwälder und
Objektschutzwälder auf. (kommt oft gleichzeitig vor zB. am
Traunstein)
Schutzwald ist auf der Fläche „vorhanden“ es wird lediglich
festgestellt das er da ist. (Förderung möglich)
Eingeschränkte Bewirtschaftung bei Fällung, Straßenbau,
Rodung,…
• Bannwald haben Objektschutz oder Wohlfahrtschutzfunktion
Bannwald muss von der Behörde per Bescheid festgelegt
werden. -> ohne Bescheid kein Bannwald! (Anspruch auf
Entschädigung)
FG 75 idgF
• §§ 43, 44 und 45 Schutz vor
Forstschädlingen
• Der Waldeigentümer hat der Gefahr einer Schädigung des
Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen.
• Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise
vermehren, wirksam zu bekämpfen.
FG 75 idgF
• §§ 59, 62 Bringungsanlagen
• Materialseilbahnen, übliche Seilbringung im Gebirge, selten
Bewilligungspflichtig, ev. Meldepflicht bei Austro-control
• Rückegassen: keine Geländeveränderung, keine Befestigung
mit Schotter, temporär für ein Jahr, keine Bewilligung
notwendig
• Forststraßen, befestigt, dauerhaft, bewilligungspflichtig!!,
Planung durch DI, bzw. durch die Forstbehörde notwendig
FG 75 idgF
• §§ 80, 82, 85 und 86
Nutzung des Waldes bzw. was muss ich
bei einer Schlägerung beachten
• Schutz hiebsunreifer Bestände ( Bestände unter 60 Jahren)
keine Kahlhiebe, nicht zu stark Durchforsten
• Verbot von Großkahlschlägen ( größer als 2 ha oder länger als
600 lfm)
• Bewilligungspflichtige Fällung (Kahlhiebe im SW über 2000 m²,
Kahlhiebe im WW über 5000 m², Einzelstammentnahmen
wenn Überschirmung weniger als 5/10)
• Freie Fällung: (Fällungen die unter den Flächengrenzen
bleiben, Abdeckung bzw. Fällung über Verjüngung
Jagdgesetze
• Jagdrecht ist Ländersache
• 9 Jagdgesetze, ähnlich aber doch Unterschiede
• Das Jagdrecht ist an den Grundbesitz gebunden
• Eigenjagd ab 115 ha
• Jagdbehörde, Jägerschaft
• Jagdverpachtung, Gemeindejagdkommission,
Gemeindejagdgesellschaft,
• Muss ich den Jäger überall mit dem Auto fahren lassen?
• Muss ich den Jäger überall seine Reviereinrichtungen
aufstellen lassen?
• Wo ruht die Jagd?
• Was passiert wenn ich einen Wildschaden habe?
Naturschutzgesetze
• Naturschutzrecht ist Ländersache
• 9 Naturschutzgesetze, ähnlich aber doch Unterschiede
• Forststraßen, Schotterentnahmestellen, vorübergehende
Bringungsanlagen die mit Erdbewegung verbunden sind, sind
bewilligungspflichtig
• Naturdenkmäler
• Abfall im Wald verboten
• Zerstörung von Feuchtlebensräumen verboten
• Förderung von seltenen Baumarten, Spechtbäumen usw.
möglich
• Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke,
Natura 2000 Gebiete, geschützte Pflanzen (Eibe), schränken
meine Bewirtschaftungsfreiheit etwas ein
Zusammenfassung
Gesetz
Der Wirtschafts- und Naturraum Wald ist zum Vorteil Aller Ö
durch Rechtsnormen geschützt
Besitzer vs.
Dritte/ Nutzer
haben Rechte und Pflichten,
Betretungsrecht, Jagdrecht,
persönliches Gespräch suchen
Behörde
Beratung, erteilt
Bewilligungen, keine Scheu vor
der Behörde, persönliches
Gespräch suchen
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