GEMEINDE SCHÖPPINGEN - schoeppingen.de · Begründung (gem. § 9 Abs. 8 BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“ Planungsträger Gemeinde Schöppingen GEMEINDE
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Begründung (gem. § 9 Abs. 8 BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“ Planungsträger Gemeinde Schöppingen
GEMEINDE SCHÖPPINGEN
Planung:
Projekt Nr. 27219
ÖbVI Schemmer · Wülfing · Otte Alter Kasernenring 12 · 46325 Borken · Tel. 02861 9201-0 www.swo-vermessung.de · info@swo-vermessung.de
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“
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Inhaltsverzeichnis Seite
I. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“ .............. 4 1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung .................................................. 4 1.1 Planungsanlass ........................................................................................... 4 1.2 Klimaschutz ................................................................................................. 5 1.3 Bodenschutz und Überplanung von landwirtschaftlichen Flächen ........ 5 1.4 Planungsziel ................................................................................................ 6 1.5 Verfahren ...................................................................................................... 6 2 Beschreibung des Geltungsbereiches ......................................................... 6 2.1 Lage des Plangebietes/Geltungsbereiches ............................................... 6 2.2 Bestandssituation/Städtebauliche Konzeption......................................... 7 2.3 Erschließung ................................................................................................ 8 2.3.1 Verkehrliche Erschließung ...................................................................... 8 2.3.2 Ver- und Entsorgung ................................................................................ 8 2.3.3 Trinkwasser- und Löschwasserversorgung .......................................... 9 3 Planungsalternativen ................................................................................... 10 4 Einordnung des Planes in die übergeordnete Planung, Entwicklung des Planes aus dem Flächennutzungsplan und Abstimmung mit Fachplanungen . ........................................................................................................................ 11 4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................ 11 4.2 Landschaftsplan Schöppingen ................................................................ 12 5 Erläuterungen zu den Planfestsetzungen des Bebauungsplanes ............ 13 5.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................ 13 5.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 15 5.3 Bereiche für und ohne Ein- und Ausfahrt ............................................... 15 5.4 Maßnahmen zur Erzeugung erneuerbarer Energien .............................. 15 5.5 Straßenverkehrsfläche .............................................................................. 15 5.6 Maßnahmen zur Bepflanzungen und Eingriffsminderung ..................... 16 5.7 Beleuchtungskonzept ............................................................................... 16 6 Umweltauswirkungen ................................................................................... 16 6.1 Umweltbericht ............................................................................................ 16 6.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ............................................................ 17 6.3 Artenschutz ................................................................................................ 17 7 Sonstige Auswirkungen der Planung ......................................................... 18
7.1 Immissionsschutz .................................................................................. 18 7.2 Altlasten/Kampfmittelgefährdung ......................................................... 19 7.3 Denkmalschutz und Denkmalpflege ..................................................... 19
8 Umsetzung der Planung ............................................................................... 19 9 Flächengliederung ........................................................................................ 19 10 Quellenverzeichnis .................................................................................... 20
II. Anhang .............................................................................................................. 20 Anlage 1: Gemeinsamer Umweltbericht zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schöppingen und zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“. Bearbeitung: Ingenieurbüro SWO Stadtplanung. Stand: November. 2017. Borken
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Abbildungsverzeichnis Seite Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches rot eingekreist. ......................................... 7 Abbildung 2: Luftbildaufnahme 2015 .......................................................................... 8 Abbildung 3: Flächennutzungsplan (Auszug) Plangebiet grau umrandet ................. 11 Abbildung 4: Nach der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurfsfassung)
............................................................................................................. 12
Tabellenverzeichnis Seite
Tabelle 1: Nutzungsgliederung des Plangebietes ..................................................... 19
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I. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzan-lage Ebbinghoff“
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird
die Notwendigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“
und seiner Einzelheiten wie folgt begründet:
1 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
1.1 Planungsanlass Die Gemeinde Schöppingen steht vor der Herausforderung durch die Förderung von Unter-
nehmen, ihren Einwohnern attraktive Arbeitsplätze anzubieten. Eine besonders erfreuliche
Entwicklung ist es, wenn die Einwohner ihre eigenen Arbeitsplätze schaffen.
Drei Schöppinger Softwareentwickler gründeten vor gerade erst 10 Jahren ein Unternehmen,
das zunächst dezentral in Büroräumen agierte. Angesichts der positiven wirtschaftlichen Ent-
wicklung wurde der erste zentrale Firmensitz in der ehemaligen Treppenfabrik Brauckmann
angemietet. Wenige Jahre später entschloss man sich, in den Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes Nr. 32 „Gewerbegebiet Ebbinghoff“ umzusiedeln. 2014 entstand dort ein moder-
nes, den Betriebserfordernissen angepasstes Gebäude für 120 Mitarbeiter.
Die eigenen Betriebserwartungen wurden so stark übertroffen, dass man nun ein sechsge-
schossiges Gebäude am Firmensitz vorsieht. Neben dem Erdgeschoss für eine Cafete-
ria/Lounge sollen in den weiteren fünf Geschossen ca. 100 weitere Arbeitsplätze und Räum-
lichkeiten für Schulungen eingerichtet werden. Die hierfür erforderliche Änderung des Bebau-
ungsplanes wurde am 27.03.2017 im Rat als Satzung beschlossen.
Die Vorhaltung von ausreichenden Stellplätzen für Mitarbeiter und insbesondere für Schu-
lungsteilnehmer wird zu einer immer größeren Herausforderung. Die Gemeinde Schöppingen
hat zu dieser Fragestellung mit dem Unternehmen nach Lösungen bereits während des Auf-
stellungsverfahrens für das sechsgeschossige Gebäude gesucht. Letztendlich kam man zu
dem Schluss, dass die Einrichtung einer Stellplatzanlage für das Unternehmen auf dem schräg
gegenüberliegenden Grundstück nördlich der Landesstraße 579 grundsätzlich möglich ist.
Die Bauleitplanung sichert Stellplätze für das ansässige Unternehmen.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Schöppingen stellt das Plange-
biet als Fläche für Landwirtschaft dar. Parallel zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes erfolgt
die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes, die zukünftig eine private Parkfläche darstellt,
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sodass dieser Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist – siehe Punkt 4.1
auf der Seite 11.
Das Plangebiet befindet sich im unbeplanten Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB.
1.2 Klimaschutz
Prosperierende Unternehmen ziehen weitere Unternehmen und Kunden an. Das Gewerbege-
biet und das Plangebiet haben einen Anschluss an den Ortskern. Kurze Wege zwischen Woh-
nen und Gewerbe sind somit möglich, aber nicht immer die Regel. Kunden und Mitarbeiter,
die aus familiären Gründen pendeln müssen, sind auf den motorisierten Individualverkehr an-
gewiesen. Die Unternehmen bieten Heimarbeit (neudeutsch Homeoffice) an. Gleichzeitig wer-
den Fahrgemeinschaften angeregt. Überlegungen zur Förderungen der E-Mobilität bestehen.
Allerdings stecken sie noch in den Kinderschuhen. Die allgemeine technische Entwicklung
wird in den nächsten Jahren neue Perspektiven eröffnen.
Der Bebauungsplan sichert für eine zukünftig emissionsfreie Verkehrsmobilität Ladestationen
für Pkws, E-Bikes und Pedelecs.
Ein kommunales Klimaschutzkonzept der Gemeinde Schöppingen besteht nicht. Die Planung
berücksichtigt gleichwohl klimatische Aspekte.
1.3 Bodenschutz und Überplanung von landwirtschaftlichen Flächen
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind nur im notwendigen Umfang umzunutzen gem. § 1a
Abs. 2 Satz 2 BauGB.
Das Plangebiet wurde in den letzten Jahrzehnten insbesondere als Hofweide genutzt. Der Bau
der Landesstraße 579 zerteilte die Fläche mittig, sodass südlich und nördlich der Straße zwei
Restflächen verblieben. Für eine wettbewerbsorientierte Landwirtschaft ist die Schlaggröße zu
gering. Einziger Vorteil ist die direkte Lage am Hofe, sodass Tierweide/-auslauf gewährt wer-
den kann. Wenn die Grasnarbe erhalten werden soll, können aber nur wenige Tiere, zeitlich
begrenzt in den Genuss kommen. Die Fläche ist für die moderne Landwirtschaft nur von ge-
ringem Interesse.
Für die Planung ist die Lage entscheidend. Die Nähe zum Gewerbegebiet Ebbinghoff, der
Anschluss an den Siedlungsraum und die sehr gute Verkehrsinfrastruktur sind wichtig. An ei-
ner anderen Stelle kann der Parkplatz seine Funktion nicht erfüllen.
Die Gemeinde Schöppingen strebt eine optimale Ausnutzung der Fläche an, um weitere Flä-
cheninanspruchnahmen von landwirtschaftlichen Flächen zu unterbinden. Der Eingriff wird auf
das absolut notwendige Maß begrenzt, um externe Ausgleichserfordernisse zu mindern.
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Die erstmalige Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ist somit wohl begründet
und nachvollziehbar gem. § 1a Abs. 2 BauGB.
1.4 Planungsziel Die Gemeinde Schöppingen beabsichtigt Stellplätze für das Gewerbegebiet Ebbinghoff aus-
zuweisen, um den Unternehmen Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen.
Die Planung verfolgt folgende Ziele:
� Förderung der Entwicklung des Gewerbegebietes Ebbinghoff zur Sicherung und Ent-
wicklung von Arbeitsplätzen
� Planungsrechtliche Vorbereitung einer emissionsarmen und -freien Verkehrsmobilität
1.5 Verfahren Das Aufstellungsverfahren erfolgt im normalen Aufstellungsverfahren mit zweistufiger Beteili-
gung. Die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem.
§ 8 Abs. 3 BauGB.
2 Beschreibung des Geltungsbereiches
2.1 Lage des Plangebietes/Geltungsbereiches Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 befindet sich am südöstlichen Wohnsied-
lungsrand im Übergangsbereich zum Gewerbegebiet Ebbinghoff. Die Fläche liegt nördlich der
Landesstraße 579, zwischen Hauptstraße und Ebbinghoff. Während westlich eine Hofstelle
anschließt, stehen nördlich Wohnhäuser. Östlich der Hauptstraße wird der alte abgebundene
Hauptstraßenverlauf als Stellplatzfläche bereits genutzt. Südlich der Landesstraße befindet
sich eine weitere Hofstelle und südöstlich das Gewerbegebiet Ebbinghoff.
Zur Sicherung der Planung und Lösung der Herausforderungen wird das Plangebiet wie folgt
begrenzt:
Im Norden durch das Grundstück Ebbinghoff 6 (Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel, Flur 63,
Flurstück 110) und in Verlängerung der südlichen Grenze des öffentlichen Flurstückes 150 bis
zur Fahrbahn der Hautpstraße folgend.
im Osten durch die Fahrbahn der Hauptstraße bis zur 5,0 m Parallelen zur südlichen Grenze
vom öffentlichen Flurstück Nr. 150 (Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel, Flur 63). Der Paral-
lelen bis zur Grenze Fuß-Radweg und Grundstücksgrenze folgend. Im weiteren Verlauf durch
den Fuß-/Radweg (Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel, Flur 63, Flurstück 278),
im Süden durch die Landesstraße 579 (Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel, Flur 63, Flur-
stück 298) und
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im Westen durch die Straße Ebbinghoff (Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel, Flur 63, Flur-
stück 267).
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“ liegen fol-
gende Grundstücke (Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel, Flur 63, Flurstück 268, 278 tlw. und
279 tlw.). Katasterstand: 03.2017
Die Lage des Plangebietes ist in der Abbildung 1 mit einem roten Kreis gekennzeichnet.
Abbildung 1: Lage des Geltungsbereiches rot eingekreist.
(eigene Zusammenstellung vor © OpenStreetMap-Mitwirkende 2017)
2.2 Bestandssituation/Städtebauliche Konzeption Die Wiese/Weide wird durch eine junge Baumreihe von der Landesstraße 579 getrennt. Im
Westen schließt eine Hofstelle an, während im Norden private Grundstücke der Schöppinger
Ortslage anschließen. Die Erschließung erfolgt über die Hauptstraße, die von einem Rad- und
Fußweg begleitet ist. Ihre alte abgebundene Trassenführung östlich des Plangebietes wird
bereits als Stellplatz genutzt.
Südlich der Landesstraße steht eine weitere Hofstelle. Südöstlich in fußläufiger Entfernung
befindet sich das Gewerbegebiet Ebbinghoff, für das die Parkplätze bestimmt sind.
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Abbildung 2: Luftbildaufnahme 2015
(Sb) Partner Geo&IT GmbH. Luftbild 2015. 2017)
Planungsrechtlich liegt das Plangebiet im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Der übergeordnete
behördenverbindliche Flächennutzungsplan stellt eine Fläche für Landwirtschaft dar – siehe
Punkt 4.1 auf der Seite 11.
Die städtebauliche Konzeption sieht die Anlage von einer privaten Parkplatzanlage für einen
Betrieb im Gewerbegebiet Ebbinghoff vor. Der Standort liegt verkehrsgünstig an der Landes-
straße zwischen Siedlungskern und Gewerbegebiet, wobei beide fußläufig und mit dem Rad
erreichbar sind. Die Lage ist zur Umsetzung des Planungsanlasses und der Zielsetzung ideal.
2.3 Erschließung
2.3.1 Verkehrliche Erschließung Die überörtliche Erschließung erfolgt über die Landesstraße 579. Die direkte Erschließung ist
über die Hauptstraße gegeben. Sie bedarf lediglich einer Anpassung. Fuß- und Radwege so-
wie die Bushaltestelle „Krümmlingsweg“ an der Hauptstraße (Buslinien N6, S70, 186 und 772)
komplementieren die vorhandene verkehrliche Erschließung.
2.3.2 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung kann nach Bedarf durch Anschluss an die bestehenden Netze si-
chergestellt werden.
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2.3.3 Trinkwasser- und Löschwasserversorgung Ein Anschluss an das Trinkwassernetz ist nicht erforderlich.
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwasserversorgung muss mindestens eine
Löschwassermenge von 800 l/Min. für einen Zeitraum von 2 Stunden zur Verfügung ge-
stellt werden. Das DVGW-Arbeitsblatt W 405 schreibt den Nachrang der Löschwasserent-
nahme aus dem Trinkwasserversorgungsnetz und den Vorrang von anderen Löschwas-
serquellen vor. Alternative Entnahmemöglichkeiten wären Fließgewässer, Teiche, Brun-
nen, Zisternen usw. Eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Trinkwasserversor-
gung aus Gründen der Löschwasserentnahme sind nicht statthaft. Ausnahme bilden
Kriegseinwirkungen und Katastrophenfälle.
Sollten die genannten oder andere Quellen nicht zur Deckung des Löschwasserbedarfes
ausreichen, ist als Ultima Ratio der Bedarf über die öffentliche Sammelwasserversorgung
im Rahmen des Wasserlieferungsvertrages sicherzustellen. Eine Verpflichtung für den
Versorger zur Lieferung der Wassermenge im Brandfall besteht nicht. Eingebaute Unter-
flurhydranten sind in diesem Fall gem. DIN 4066 – Hinweisschilder für den Brandschutz –
zu kennzeichnen.
Schmutz- und Niederschlagswasser Als Abwässer fällt im Plangebiet nur Niederschlagswasser an.
Nach der Bodenkarte des geologischen Dienstes, die einen ersten Hinweis auf die Versi-
ckerungsfähigkeit des Untergrundes gibt, ist der Boden für eine Versickerung ungeeignet.
Nach dem gemeinsamen Schreiben vom Kreis Borken vom 20.09.2017 bestehen zwei Er-
laubnisse zur Versickerung von Niederschlagswasser für das Gelände Ebbinghoff. Die dort
anstehenden Böden weisen eine Durchlässigkeit von (kf-Wert von 1 x 10-5 m/s) auf. Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht ist die Versickerung einer Einleitung in ein Fließgewässer vor-
zuziehen, weil die Eingriffsintensität des Planes gemindert wird (vgl. Kreis Borken. 2017A.
S. 1)
Die Stellplatzanlage ist mit Rasenfugenpflaster, Rasengittersteinpflaster oder wasser-
durchlässigem Pflaster auszustatten, sodass Niederschlagswasser versickert und Ober-
flächenwasser, wenn überhaupt, nur verzögert der Kanalisation zugeht und über sie in den
nächsten Vorfluter.
Die Entwässerung in den Straßenseitengraben der Landesstraße oder eine indirekte Entwässerung durch Versickerungsanlagen in den Straßenseitengraben ist nicht zuläs-sig. Andernfalls ist eine Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
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Die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren sind im Rund-
erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004 geregelt.
Grundlage für die Beseitigung von Niederschlagswasser ist der § 44 des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG).
Energieversorgung und Telekommunikation Die Energieversorgung ist ggf. zur Stellplatzanlagenbeleuchtung und Zugangskontrolle
notwendig. Bei Anlage von Elektrotankanlagen und/oder Solaranlagen ist das Versor-
gungsnetz (ggf. Transformationsstation) anzupassen, weil er Energiebedarf erheblich ist.
Telekommunikationsanschlüsse sind zurzeit nicht unbedingt erforderlich. Allerdings kön-
nen sie zur Zugangskontrolle, Stellplatzüberwachung und für die Elektromobilität (Ladezu-
standskontrolle) erforderlich sein. Ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz wird si-
cherlich mittelfristig erforderlich sein. Funknetzwerke können die Anbindung übernehmen.
Abfallentsorgung Abfallbehälter werden nicht aufgestellt. Die Nutzer müssen ihre Abfälle selbst entsorgen.
Laub wird dem Bioabfall zugeführt.
3 Planungsalternativen Das Grundstück ist einer Wohnbaulandentwicklung nur mit umfangreichen Schallschutz-
maßnahmen zuführbar, weswegen von einer solchen Entwicklung auch zur Konfliktvermei-
dung mit den umliegenden Höfen und Gewerbe abgesehen wird.
Die Ansiedlung eines nicht wesentlich störenden Gewerbetriebes wäre eine Alternative zur
Planung. Allerdings müssen auch für ihn Schallschutzmaßnahmen gesichert werden, um
den Arbeitsschutz zu wahren. Gleichzeitig hat der Betrieb die angrenzende Wohnbebau-
ung hinsichtlich deren Schutzansprüchen als auch der Gebäudestruktur zu berücksichti-
gen, wobei die Einschränkungen zu Werbeanlagen für Gewerbe auch nicht geschäftsför-
dernd wären. Ein Betrieb sollte sich dort ansiedelnd, wo er sich optimal entwickeln kann,
das ist auf dieser Fläche nicht der Fall.
Bei der Nullvariante, also der Aufhebung dieses Bauleitverfahrens, bliebe es bei einer land-
wirtschaftlichen Fläche im Plangebiet.
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4 Einordnung des Planes in die übergeordnete Planung, Entwicklung des Planes aus dem Flächennutzungsplan und Abstimmung mit Fachplanungen
4.1 Flächennutzungsplan Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Schöppingen stellt im Plange-
biet eine Fläche für Landwirtschaft dar. Nördlich grenzt eine gemischte Baufläche und süd-
lich die überörtliche Hauptverkehrsfläche (Landesstraße 579) an.
Abbildung 3: Flächennutzungsplan (Auszug) Plangebiet grau umrandet
(eigene Darstellung nach Flächennutzungsplan der Gemeinde Schöppingen ©)
Die Gemeinde Schöppingen führt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die 27. Än-
derung des Flächennutzungsplanes durch. Nach der Änderung des Flächennutzungspla-
nes stellt der Flächennutzungsplan eine private Parkfläche dar.
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Abbildung 4: Nach der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes (Entwurfsfassung)
(eigene Darstellung)
Dieser Bebauungsplan ist nach der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes aus ihm
gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
4.2 Landschaftsplan Schöppingen Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Schöppingen.
In der Entwicklungskarte ist der Entwicklungsraum Nr. 1.4 „Gestaltung des Stadtrandes im
Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild“ dargestellt. Ziele der Landschaftsentwicklung
sind insbesondere:
� Landschaftsgerechte Ortsrandbegrünung
� Immissions- und Sichtschutz durch ortsnahe Waldflächen
� Ergänzung und Pflege der vorhandenen Gehölzbestände
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� Verbindung der innerörtlichen Freizonen mit der umgebenden Landschaft
Angedacht ist im Landschaftsplan ferner ein noch zu planendes Rundwanderwegenetz.
Außerdem sollten Gehölzbestände erhalten und ergänzt werden. Gewerbegebiete sind
großflächig einzugrünen (vgl. Kreis Borken. 1999. S. 11 und 16).
5 Erläuterungen zu den Planfestsetzungen des Bebauungsplanes Die nachfolgend beschriebenen Festsetzungen des Bebauungsplanes sichern die genannten
Ziele und die Zweckbestimmung. Sie ermöglichen gleichzeitig eine nachbarschaftsverträgliche
Integration der Planung in die Umgebung sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung
Schöppingens.
5.1 Art der baulichen Nutzung Der Stellplatznachweis sieht zunächst die Anlage auf dem eigenen Grundstück vor. Aller-
dings ist der Raum auf dem Betriebsgrundstück im Gewerbegebiet Ebbinghoff begrenzt
und das obwohl oder gerade weil das Unternehmen ein mehrstöckiges Gebäude mit Un-
tergeschossen plant. Die Möglichkeiten auf dem Grundstück sind ausgeschöpft.
Für die Neubauten ist ein Stellplatznachweis zu führen, der auf dem eigenen Grundstück
liegen muss. Eine Ablösung von Stellplatzflächen ist abzulehnen, weil sie zu Lasten der
umliegenden Unternehmen und Baugebiete geht. Eine Stellplatzalternative muss in räum-
licher Nähe gefunden werden.
Die Ausweitung auf Nachbargrundstücke mit gleichzeitiger Auslagerung des Nachbarbe-
triebes ist aufgrund von fehlenden Betriebsflächen in Schöppingen gescheitert.
Eine Auslagerung von Hauptnutzungen, positiv Dezentralisierung, führt zu einer Zersplit-
terung des Betriebes, wodurch zusätzliche Aufwendungen entstehen und Verkehre ins
Straßennetz induziert werden. Diese Auswirkungen sind nicht beabsichtigt. Eine möglichst
kompakte Unternehmensentwicklung am Standort soll erfolgen.
Die Gemeinde Schöppingen beabsichtigt keinen Betrieb zu verlieren. Die favorisiert Lö-
sung des Flächenproblems ist die Ausweisung von Parkflächen auf einem verkehrsgünstig
gelegenen Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zum Betrieb. Die Restfläche ent-
stand durch den Bau der Landesstraße.
Der Bebauungsplan setzt eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung private
Parkfläche fest. Sie dient der Bereitstellung von Stellplätzen für ein Unternehmen im Ge-
werbegebiet Ebbinghoff.
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Die zeichnerische Ausweisung erfolgt flächig, d.h. es werden nicht die einzelnen Stellplätze
vorgegeben, sondern die komplette Parkplatzanlage gesichert. Es versteht sich von selbst,
dass in dem Bereich alle zugelassenen Anlagen (z. B. Ladestationen oder Fahrradabstell-
flächen) und Nebenanlagen im Sinne § 14 BauNVO sowie Bäume zulässig sind.
Vorteil der flächigen Ausweisung ist, dass flexibel auf die Erfordernisse reagiert werden
kann. Beispielsweise kann eine Gruppe, die zum gleichen Zeitpunkt ankommt und abfährt
sich gegenseitig zuparken, um den Raum besser zu nutzen. Auch könnten selbstfahrende
Fahrzeuge den Stellplatz so nutzen. Die Fahrzeuge würden sich bei Bedarf so untereinan-
der verständigen, dass das abfahrende Fahrzeug frei kommt.
Auch können die Personenkraftfahrzeuge näher zusammenstehen, weil Aus-/Einstiegs-
vorgänge vor dem Ein- bzw. nach dem Ausparken erfolgen. Ob autonomes Fahren den
Stellplatzbedarf senkt, ist fraglich, weil es mit der Elektromobilität eng zusammenhängt,
die auf Ladephasen angewiesen ist.
Der technische Fortschritt wird autonomes Fahren schneller als die Elektromobilität be-
günstigen. Egal wie sich die Entwicklung vollzieht, die Gemeinde Schöppingen ist mit der
Festsetzung für die zukünftigen Herausforderungen gewappnet.
Schließlich sind Elektrotankanlage (Ladestationen) sowohl für Pkws als auch für E-Bikes
und Pedelecs zulässig.
Elektrotankanlagen, bei denen es sich um Ladestationen mit Abrechnungssystem han-
delt, sind zulässig. Zur Förderung von Elektromobilität sehen erste Konzepte von Verkehrs-
planern die Installation von Ladestationen vor, um das Auto oder das E-Bike während des
Abstellens zumindest teilweise aufzuladen. Bei Elektroladestationen handelt es sich
strenggenommen um Tankanlagen für Elektrofahrzeuge.
Überdachte Stellplatzanlagen schließt der Bebauungsplan aus, obwohl über sie Solar-
energie gewonnen werden könnte. Zur Schonung des Ortsbildes wurde von der Möglich-
keit abgesehen. Bodengleiche Solaranlagen befinden sich zurzeit in der Erprobung. Sie
könnten mittelfristig den Bodenbelag ersetzen.
Nebenanlagen im Sinne von § 11 BauNVO sind außerdem zulässig. Zu ihnen gehören
beispielsweise Beleuchtungs- und Überwachungsmöglichkeiten, aber auch Zufahrtsrege-
lungen (z. B. Schrankenanlage), um Fehlnutzungen zu vermeiden. Anlagen zur Versicke-
rung, Rückhaltung und Ableitung von Abwasser sind auch innerhalb der ausgewiesenen
Flächen zulässig. Diese Anlagen werden allerdings überwiegend unterhalb der Flächen
eingebaut sein.
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Bäume dürfen ebenfalls in der Fläche platziert werden. Es steht dem Bauherrn frei, Bäume
auf der Stellplatzanlage anzupflanzen.
Werbeanlagen schließt der Bebauungsplan aus. Verkehrsteilnehmer sollen nicht vom
Verkehr abgelenkt werden. Der Verkehrssicherheit wird ein höheres Gewicht beigemessen
als den nachvollziehbaren wirtschaftlichen Interessen. Hingegen sind unbeleuchtete Hin-
weisschilder, die auf einen Kundenparkplatz für ein Unternehmen auch mit Firmenlogo
hinweisen, zulässig, wenn sie der Verkehrsführung dienen. Ebenso sind Schilder, die auf
Elektroladestationen verweisen, zulässig.
5.2 Maß der baulichen Nutzung Maximale Grundfläche: 2.094 m² Für die Gemeinschaftsstellplatzanlage ist eine maximale Grundfläche von 2094 m² zuläs-
sig. Die Zahl entspricht einer GRZ von 0,8 bezogen auf das Flurstück 268. Die Planung
hält somit die Obergrenze für Stellplätze mit ihren Zufahrten gem. § 19 Abs. 4 BauNVO
ein.
5.3 Bereiche für und ohne Ein- und Ausfahrt Es besteht bereits heute eine Zu- und Abfahrt von der Hauptstraße. Sie erfolgt neben der
rückwärtigen Grundstückszufahrt Ebbinghoff 6. Zur sicheren Verkehrsabwicklung ist eine
5,0 m breite Zu-/Abfahrt für die Stellplatzanlage erforderlich. Hierzu muss die Verkehrs-
grünfläche (Hainbuchenhecke) und der Fuß-/Radweg geringfügig angepasst werden. Die
Höhe der Hecke kann unverändert bleiben, weil sie mit einer Höhe unter 0,8 m die Sicht-
beziehungen zwischen den Verkehrsteilnehmern nicht stört.
Mit Ausnahme der Ein-/Ausfahrt zur Hauptstraße wird ein durchgängiges Ein-/Ausfahrts-
verbot entlang der Hauptstraße, der Landesstraße zur Gewährleistung der Verkehrssicher-
heit und zum Hof festgesetzt.
5.4 Maßnahmen zur Erzeugung erneuerbarer Energien Zur Förderung von regenerativen und klimafreundlichen Energiequellen setzt der Bebau-
ungsplan fest, dass Elektrotankanlagen (Ladestationen) zulässig sind.
5.5 Straßenverkehrsfläche Der Ein-/Ausfahrtsbereich an der Hauptstraße bedarf einer planungsrechtlichen Siche-
rung. Innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsflächen sind neben der Fahrbahn auch
Verkehrsgrünflächen und Fuß-/Radwege zulässig.
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5.6 Maßnahmen zur Bepflanzungen und Eingriffsminderung Zur Einfassung des Geländes zur Landesstraße ist ein Wall mit einer Wallkuppenhöhe von
1,0 bis 1,2 m auf der eine Hainbuchenhecke mit einer Höhe von 0,5 bis 0,8 m anzupflan-
zen ist. Die Steigung beträgt 1 zu 1,5. Die Wallkuppe erhält eine Breite von 0,2 m. Die
Hecke ist einreihig mit einem Pflanzabstand von 0,4 m anzulegen. Als unterer Bezugs-
punkt für die Höhe der Wallanlage ist das heutige Gelände, das im Geländehöhenplan
eingetragen ist, maßgebend.
Nach § 50 Abs. 6 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) dürfen Scheinwer-
fer eine Anbringungshöhe von 1,2 m bzw. 1,4 m nicht überschreiten. Ein bepflanzter Wall
mit der oben genannten Höhe schirmt die Auswirkungen der Stellplatznutzung von der
Landesstraße ausreichend ab. Zwar ist ein Nachtbetrieb nicht vorgesehen, aber in der
Winterzeit sind in den Abend- und Morgenstunden mit Abblendlichtverkehr auch auf dem
Stellplatz zur Tageszeit zu rechnen.
Zur Eingriffsminderung sind auf der privaten Parkfläche nur Rasenfugen-, Rasengitterstei-
nen und Pflaster mit ähnlichen Eigenschaften (Versickerungspflaster) zulässig. Der Ober-
flächenwasserabfluss wird dadurch gemindert und die Grundwasserneubildung weniger
stark gemindert als bei einer konventionellen Oberfläche.
5.7 Beleuchtungskonzept Eine Stellplatzbeleuchtung ist zwar zurzeit nicht vorgesehen. Sie ist aber grundsätzlich
möglich.
Das Beleuchtungskonzept hat zum Ziel, dass die Nachbargrundstücke von einer Park-
platzbeleuchtung unbehelligt bleiben. Außerdem sollen Auswirkungen auf Insekten vor-
sorglich zur Verbesserung des Artenschutzes gemindert werden, obwohl die Maßnahme
nicht notwendig ist. Die Festsetzung begünstigt zudem energiesparende LED-Leuchtkör-
per, wodurch der Energiebedarf sinkt und somit auch dem Klimaschutz Rechnung getra-
gen wird.
6 Umweltauswirkungen
6.1 Umweltbericht Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen sind gem. § 2 Abs. 4 BauGB im Umweltbericht zu
beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a BauGB einen gesonder-
ten Teil der Begründung. Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen wird im
Einzelnen auf den Umweltbericht verwiesen, der als Anlage dieser Begründung beigefügt ist.
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6.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Die Abhandlung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist im Umweltbericht integriert. Die Bi-
lanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass ein ökologisches Defizit besteht, das extern auszu-
gleichen ist.
Der Bebauungsplan ordnet das Defizit in Höhe von 6.408 Ökopunktwerteinheiten der Aus-
gleichsfläche (Kompensationsmaßnahmen Nr. 4 des Flächenpools der Gemeinde Schöppin-
gen auf der Fläche Gemarkung Schöppingen-Kirchspiel, Flur 60, Flurstück 40 tlw.) zu.
6.3 Artenschutz
Die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 2007 und 2010 passte deut-
sches Artenschutzrecht an europäische Vorgaben an. Ziel ist es, die biologische Vielfalt in
Europa zu erhalten und eine Trendwende im Artenrückgang zu erreichen.
Rechtlich wird der Artenschutz in Deutschland in den §§ 44 und 45 Abs. 7 BNatSchG umge-
setzt, welche die entsprechenden Vorgaben der Natura-2000-Gebiete, also der Flora-Fauna-
Habitat-Richtlinie (FFH-RL: Art. 12, 13 und 16) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL: Art 5, 9
und 13) enthalten.
Das BNatSchG schreibt vor, dass bei allen bauleitplanungs- und baurechtlichen Genehmi-
gungsverfahren die Artenschutzbelange im Rahmen einer Artenschutzprüfung untersucht und
berücksichtigt werden.
Der Endbericht der Artenschutzprüfung Stufe I des Bebauungsplanes ergab, „dass das Bau-
leitverfahren der Gemeinde Schöppingen: lm Bereich Ebbinghoff Gemarkung:.Schöppingen-
Kirchspiel, Flur: 63, Flurstück. u.a. 268 aufgrund der geringen Fläche und schwachen natürli-
chen Ausstattung, der Lage im Winkel zweier belebter Straßen und dem mangelnden Kontakt
zu vor allem für Fledertiere wichtigen Nahrungsrevieren auf die lokalen Populationen der pla-
nungsrelevanten Tierarten (Fledermäuse) mit großer Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen
haben wird. Gute Nahrungsreviere (Jagdreviere) liegen im Einzugsbereich der Vechte (ca. 1,5
km südwestlich) und in den Waldungen an der Nord- und Ostseite des Schöppinger Berges.
Flugrouten für eine nennenwerte Zahl von Fledertiere werden abseits des Plangebietes und
nicht über das Plangebiet hinweg vermutet. Unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlun-
gen ist davon auszugehen, dass von der Umsetzung der Bebauungsplanung weder Auswir-
kungen auf die lokalen Populationen planungsrelevanter noch auf die der anderen geschützten
Tierarten ausgehen werden. Somit wird bei der Aufstellung und Verwirklichung des Bebau-
ungsplanes aller Voraussicht nach nicht gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen werden.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“
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Weitergehende Maßnahme etwa im Sinne einer Artenschutzprüfung II oder III scheinen nach
dem derzeitigen Kenntnisstand nicht erforderlich.“ (Pfeifer. 2017. S. 3)
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG (Zugriffsverbote) sind nicht
gegeben, sodass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine Ausnahmen nach § 45 Abs.
7 BNatSchG zu erteilen sind.
7 Sonstige Auswirkungen der Planung
7.1 Immissionsschutz Die Stellplatzanlage bzw. ihre Nutzer sind aufgrund ihres temporären Aufenthalts gegenüber
Geruchsimmissionen weitgehend unempfindlich. Eine Einschränkung der landwirtschaftlichen
Betriebe durch die Stellplatzanlage wird nicht gesehen. Von der Stellplatzanlage selbst gehen
keine signifikanten Gerüche aus.
Schalleinwirkungen sind durch den Straßenverkehr von der Landesstraße zu erwarten.
Schallschutzmaßnahmen für die Stellplatzanlage sind nicht vorgesehen und auch nicht erfor-
derlich, weil die Nutzer sich nur temporär auf der Fläche aufhalten.
Schallemissionen gehen von dem Stellplatzverkehr aus. Das westlich angrenzende Wohnge-
bäude auf dem Hof (Ebbinghoff 5) und das Wohnhaus Ebbinghoff 6 liegen benachbart zur
Stellplatzanlage. Ihr Schutzanspruch ist aufgrund der vorhandenen Baurechte mit denen eines
Mischgebietes vergleichbar. Die Stellplatzanlage wird nur zur Tageszeit genutzt, sodass da-
von auszugehen ist, dass an den relevanten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein
Mischgebiet zur Tageszeit und zur Nachtzeit eingehalten werden.
Stäube sind durch den Verkehr (Feinstäube durch Reifenabrieb und Dieselfahrzeuge ohne
Partikelfilter) zu erwarten. Emissionen und Immissionen über das übliche Maß hinaus, die zu
Konflikten mit der Stellplatzanlage als auch durch die umliegenden Nutzungen führen, sind
unbekannt.
Unverträgliche Strahlungseinwirkungen und -auswirkungen (elektromagnetische Strahlung
und Lichteinwirkungen) sind nicht zu erwarten.
Der Bebauungsplan sieht ein Beleuchtungskonzept vor. Die Ausleuchtung ist auf die Anlage
bzw. auf den Boden zu beschränken. Konflikte mit Nachbarn und Verkehrsteilnehmern sind
nicht zu erwarten. Lichtkegel von vorbeifahrendem Verkehr auf der Landesstraße streifen al-
lenfalls das Plangebiet.
Lichtkegel von parkenden Fahrzeugen werden durch die Hecke zur Landesstraße gemindert.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“
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Unverträgliche Immissionen durch Erschütterungen durch den Pkw-Verkehr sind nicht zu er-
warten.
7.2 Altlasten/Kampfmittelgefährdung Es sind zurzeit keine Altlasten, Altlastenverdachtsflächen, schädliche Bodenverunreinigun-
gen sowie deren Auswirkungen bekannt. Allerdings kann man diese aufgrund der landwirt-
schaftlichen Nutzung nicht ausschließen.
Es kann grundsätzlich keine Garantie für die Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden.
Bei der Durchführung aller bodeneingreifenden Bauarbeiten ist Vorsicht geboten.
Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder
werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es
ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe durch die örtliche Ord-
nungsbehörde oder Polizei zu verständigen.
7.3 Denkmalschutz und Denkmalpflege Sowohl innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes als auch in seinem direk-
ten Umfeld befinden sich weder Baudenkmäler noch sonstige Denkmäler im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützen-
den Kulturgutes stehen. (vgl. Kreis Borken. 2017B).
Die Planung tangiert die Fernwirkungen von und zu Baudenkmälern nicht, weil kein Objekt
in unmittelbarer Umgebung steht.
Archäologische Fundstätten und Bodendenkmäler liegen nicht im Plangebiet.
8 Umsetzung der Planung Die Umsetzung auf den privaten Flächen erfolgt durch den Investor.
9 Flächengliederung Die Nutzungsaufteilung im Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“ ist der Tabelle
1 zu entnehmen.
Tabelle 1: Nutzungsgliederung des Plangebietes
Nutzungen Fläche (ca.) Anteil
private Parkflächen 2.441m² 92,0%Straßenverkehrsflächen 36m² 1,4%Wallanlage mit Pflanzgebot 176m² 6,6%Plangebiet 2.653m² 100,0%
(eigene Zusammenstellung)
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 40 „Stellplatzanlage Ebbinghoff“
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10 Quellenverzeichnis KREIS BORKEN (2017A) Gemeinsames Schreiben des Kreises Borken zur frühzeitigen Be-teiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 20.09.2017. Borken KREIS BORKEN (2017B) Geodatenatlas des Kreises Borken. URL: http://gis.kreis-bor-ken.de/atlasfx_bildungskreis/index.jsp?mapId=324#&basemap=0&cen-terX=2567969.433¢erY=5763424.463&scale=500000. Zugriff: April 2017 KREIS BORKEN (1999) Landschaftsplan Schöppingen. Kreis Borken. 1999 OPPENSTREETMAP (2017) OpenStreetMap - Die freie Weltkarte. Internetseite: www.o-penstreetmap.org. Zugriff: April 2017 PFEIFER (2017) Artenschutzrechtliche Vorprüfung für das Bauleitverfahren der Gemeinde Schöppingen: lm Bereich Ebbinghoff Gemarkung: Schöppingen-Kirchspiel, Flur: 63, Flurstück: u.a. 268. Bearbeitung: Friedrich Pfeifer. Stand: 19.04.2017. Ahaus SB) PARTNER GEO&IT GMBH (2017) Luftbildshop. Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2015.Internetseite: http://www.geo-data.eu/. Zugriff: April 2017 Aufgestellt: Borken, Stand: November 2017 _____________________________________________ T. Schulte (Stadtplaner AKNW/Dipl.-Ing. Raumplanung) Bearbeitet von
ÖbVI Schemmer · Wülfing · Otte
Alter Kasernenring 12 � 46325 Borken � Tel. 0 28 61 / 92 01-0 www.swo-vermessung.de � info@swo-vermessung.de
II. Anhang
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