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FA. Hofheim
BRD 28.09.2014
Betr: Vollstreckungsmanahme vom 14.08.2014, 803 31634
Sehr geehrter Herr Knig,
ich fordere Sie auf, diesen Pfndungsversuch sofort einzustellen. Diese Pfandung ist nicht mit Art. 1,
20 Abs. 1, 101 GG, sowie Art. 1, 1a Eu zu vereinbaren.
Durch Ihr Verhalten haben Sie eine Anzeige im Sinne des Art. 34 GG gem 223, 240 StGB gegen
Ihren Dienstherrn ausgelst.
Mfg
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Barrett 80331634
Buergerreferat@bmf.bund.de (Buergerreferat@bmf.b
und.de)
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10/11/2014
To: shamthisderek@hotmail.com Cc:
BueroderLeitung@bmf.bund.de
Sehr geehrte Frau/ Sehr geehrter Herr Barrett,
vielen Dank fr Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Finanzen, mit der Sie eineSteuerangelegenheit ansprechen. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten.
Grundstzlich obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelflle nach der Verfassung der BundesrepublikDeutschland den einzelnen Bundeslndern. Hieran ist der Bundesfinanzminister gebunden. Er ist
deshalb nicht befugt, Bundeslndern oder deren nachgeordneten Behrden - hier dem Finanzamt -
Weisungen zu erteilen. Darber hinaus steht es ihm nicht zu, die Vorgehensweise derLandesfinanzbehrden zu kritisieren bzw. zu kommentieren.
Oberste Dienstbehrde des Finanzamtes Hofheim am Taunus ist dasHessisches Ministerium derFinanzen, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden, Telefon: 0611 32-0.
Ich stelle Ihnen anheim, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an die vorgenannte Dienststelle
wenden.
Mit freundlichen GrenIm Auftrag
Sabine Strenger
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An dasHessische Finanzgericht
Knigstor 3534117 Kassel
Hessen 17.06.2015
Betr: 13 V 158/15 Ihr Schreiben vom 26.05.2015
Sehr geehrter Herr Bechtel,
ich muss meine Zufriedenheit zu Ihrem Beitrag zu dem Beschluss vom 26.05.2015zum Ausdruckbringen, nicht schlecht.
Es ist aber festzustellen, dass in Ihrer Kapazitt als Richter am Hessesichen Finazgericht der Inhalt derKlagerschrift vom 17.01.2015sowie das Schreiben vom 03.03.2015,geschweige denn das Schreiben
vom 11.04.2015bei Ihnen inhaltlich nicht angekommen ist.
Dies mssen Sie vermutlich nicht verantworten mssen, wobei dieses woanders entschieden werdenmuss.
In der Zwischenzeit mchte ich Sie bitten, den Einkommensteuerbescheid fr das Jahr 2010vom07.01.2013mindestens einmal zu sichten, mit dem Ziel, anschlieend die rechtsprechenden Beamten
des Finazamts Hofheim zur Einspruchsentscheidung zu animieren: 46 FGOvom 06.10.1965.
Des Weiteren wird der Erlass einen Einkommensteuerbescheid fr das Jahr 2013beantragt.
Enforcement quod incassum sit, resistendi non est .
Barrett.
Anlage: Einkommenssteuerbescheid fr das Jahr 2010vom 07.01.2013
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