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Transcript
Begründung
Vorentwurf
Stand: 09.09.2019
Betreuung:
………………………..
(Unterschrift)
planungsgruppe
puchestadtplanung umweltplanung consulting gmbh
311 BP Begründung 1-d
Zweckverband „Area 3 – Ost“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Ge-werbegebiet AREA 3 - Ost“, OT Angerstein
Golmckesgraben 2
37120 Bovenden
IMPRESSUM:
Projekt: Bebauungsplan Nr. 19, „Interkommunales Gewerbegebiet
AREA 3 – Ost“
Projektnummer: 311 BP Begründung 1-d
Auftraggeber: Flecken Nörten-Hardenberg und Flecken Bovenden
Zweckverband „Area 3 – Ost“
Burgstraße 2
37176 Nörten-Hardenberg
Auftragnehmer:
Häuserstraße 1
37154 Northeim
Mitarbeiter: Patrick Ronnenberg, M.Sc.
Dipl.-Geogr. Thomas Fatscher
311 BP Begründung 1-d
I ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
INHALTSVERZEICHNIS
1 Vorbemerkungen 1
1.1 Rechtsgrundlagen 1
1.2 Verfahren 1
2 Hintergrund der Planung 2
2.1 Planungsanlass 2
2.2 Planungserfordernis 2
2.3 Ziele und Zwecke der Planung 2
2.4 Geltungsbereich 3
2.5 Bedarfsnachweis und Innenentwicklung 4
2.6 Planungsalternativen 5
2.6.1 Räumliche Alternativen für das Planvorhaben 5
2.6.2 Inhaltliche Alternativen des Planvorhabens 5
3 Übergeordnete Planungen 6
3.1 Regionales Raumordnungsprogramm 6
3.2 Flächennutzungsplan 9
3.3 Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises Northeim 10
4 Auswirkungen der Planung auf die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung 10
4.1 Lage 11
4.2 Städtebauliche Konzeption und Entwicklung 11
4.3 Nutzungen und Nutzungskonflikte 12
4.3.1 Geruchstechnische Beurteilung 13
4.3.2 Schalltechnische Beurteilung 13
4.3.3 Störfallrechtliche Beurteilung 13
4.1 Technische Infrastruktur 15
4.1.1 Verkehr und Erschließung 15
4.1.2 Ver- und Entsorgung 16
4.2 Sozialstruktur 17
4.2.1 Versorgungseinrichtungen 17
5 Voraussichtliche Umweltauswirkungen der Planung
(Umweltbericht Stufe 1) 18
5.1 Checkliste zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 18
5.1.1 Bemerkungen zur Checkliste 19
5.1.1.1 Schutzgüter 19
311 BP Begründung 1-d
II ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
5.1.1.2 Sonstiges 21
5.2 Grünkonzeption 22
5.3 Fazit 22
6 Festsetzungen 23
6.1 Art der baulichen Nutzung 23
6.1.1 Zulässige Nutzungen 23
6.1.2 Unzulässige Nutzungen 23
6.1.3 Zu Einzelhandelsbetrieben 24
6.1.4 Zu Störfallbetrieben 25
6.2 Maß der baulichen Nutzung 25
6.2.1 Grundflächenzahl 26
6.2.2 Baumassenzahl 26
6.2.3 Höhe baulicher Anlagen 26
6.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen 27
6.3 Verkehrsflächen 28
6.3.1 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten 28
6.4 Flächen für Versorgungsanlagen, für Abwasserbeseitigung, einschließlich
der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser sowie für
Ablagerungen 29
6.5 Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen 29
6.6 Solaranlagen 29
6.7 Öffentliche Grünflächen 30
6.8 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft 30
6.9 Sonstige Festsetzungen 30
6.9.1 Geltungsbereich 30
7 Örtliche Bauvorschriften 30
7.1 Geltungsbereich 31
7.2 Fassade 31
7.3 Ordnungswidrigkeiten 31
8 Städtebauliche Werte, Kosten 31
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Northeim und des
Landkreises Göttingen mit Kennzeichnung des Planbereichs (ohne
Maßstab) 8
311 BP Begründung 1-d
III ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Abbildung 2 Voraussichtliche 29. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes
für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales
Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ 9
Abbildung 3: Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse
des KAS-18 Leitfadens (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des ERPG-
2-Wertes für Phosgen von 0,2 auf 0,5 ppm) (Darstellung aus dem
Leitfaden) 15
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1 Flächenbilanz 31
311 BP Begründung 1-d
1 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewer-
begebiet AREA 3 – Ost“ ist
• das Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
• die Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I, S. 3786)
• die Planzeichenverordnung (PlanzV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) und
• die Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20.05.2019 (Nds. GVBI. S. 88)
1.2 Verfahren
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am
04.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet
AREA 3 – Ost“ beschlossen.
Gem. § 205 (1) BauGB tritt der Zweckverband „Area 3 – Ost“ für die Bauleitplanung des Be-
bauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ und ihre Durchfüh-
rung anstelle der Gemeinde Flecken Nörten-Hardenberg.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am
04.04.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet
AREA 3 – Ost“ beschlossen
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB fand durch Auslegung des
Vorentwurfes mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im Rathaus des Flecken Nör-
ten-Hardenberg vom __.__.____ bis __.__.____ statt.
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden wurden
mit Schreiben vom __.__.____ gemäß § 4 (1) und § 2 (2) BauGB bis zum __.__.____ beteiligt.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am
__.__.____ dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet
AREA 3 – Ost“ einschließlich der Entwurfsbegründung zugestimmt und seine öffentliche
Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.
311 BP Begründung 1-d
2 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 19
„Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“ wurde nach Bekanntmachung am
__.__.____ vom __.__.____ bis einschließlich __.__.____ durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wur-
den mit Schreiben vom __.__.____ gemäß § 4 (2) und § 2 (2) BauGB beteiligt.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Area 3 – Ost“ hat in seiner Sitzung am
__.__.____ den Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
nach Prüfung der nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen als Satzung be-
schlossen.
2 Hintergrund der Planung
2.1 Planungsanlass
Der Zweckverband AREA 3-Ost beabsichtigt, eine Erweiterung des interkommunalen Gewer-
begebietes AREA 3 in der Gemarkung Angerstein vorzunehmen. Dafür bietet sich ein Areal
östlich der K 453 im Anschluss an das bestehende interkommunale Gewerbegebiet an.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird federführend vom Flecken Nörten-Harden-
berg betrieben. Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes übernimmt der Zweckverband „Area
3 – Ost“.
2.2 Planungserfordernis
Die betroffene Fläche liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Sie ist im Flächennut-
zungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zur Baurechtssetzung sind die Ände-
rung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Normalver-
fahren nach Europarecht (EAG-Bau) erforderlich.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Normalverfahren ist gem. § 2 Abs.4 BauGB für
die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB eine Umwelt-
prüfung durchzuführen und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Neben der Umweltprüfung wird auch die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzge-
setz gem. § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich. In ihr sollen die Eingriffsintensität der geplanten
Nutzung und der Bestandsnutzung gegenübergestellt werden. Eine Bilanzierung entscheidet
über Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen.
2.3 Ziele und Zwecke der Planung
• Es soll ein Gewerbegebiet entwickelt werden, in dem sich großflächige produzie-
rende bzw. verarbeitende Gewerbebetriebe ansiedeln können.
311 BP Begründung 1-d
3 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
• Eine entsprechende Verkehrsinfrastruktur soll bei der Aufstellung des Bebauungs-
planes mitgedacht werden.
• Das Plangebiet soll so entwickelt werden, dass sich die Situation im Zusammen-
hang mit den in der Nähe befindlichen schutzwürdigen Nutzungen verträglich ge-
staltet. Zu diesem Zweck werden vor allem die Belange des Immissionsschutzes
und des Umgangs mit möglichen Gefahrstoffen und Störfallbetrieben im Rahmen
der Bauleitplanung Beachtung finden.
• Ziel soll es sein, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe anzusiedeln und das
Störpotenzial des Gebietes möglichst gering zu halten, ohne mögliche Gewerbe-
ansiedelungen bereits auf Ebene des Bebauungsplanes einzuschränken.
• Weiterhin sollen auch die Entwicklungsziele des Flecken Nörten-Hardenberg und
des Flecken Bovenden und insbesondere die städtischen und regionalen Ziele der
Gewerbeflächenentwicklung verfolgt werden. Dies gilt sowohl für allgemeine Ziele
der kommunalen Gewerbeentwicklung, als auch für konkrete Standortziele für
das Plangebiet.
• Die kommunale Einzelhandelsentwicklung soll im Plangebiet berücksichtigt wer-
den und nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur sollen verhindert
werden.
• Das Plangebiet soll mit erneuerbaren Energien zumindest einen Teil der benötig-
ten Energie selber produzieren und somit klima- und umweltschonend aufgestellt
werden.
• Die Umweltbelange sollen besonders geprüft und im Umweltbericht dokumen-
tiert werden.
• Die durch den Eingriff hervorgerufenen Auswirkungen sollen im Sinne der Ein-
griffsregelung ausgeglichen werden und durch entsprechende Kompensations-
maßnahmen kompensiert werden.
• In dem Bauleitplanverfahren sollen alle öffentlichen und privaten Belange einbe-
zogen werden. Ziel ist es, eventuell vorhandene, unterschiedliche Nutzungsan-
sprüche zu harmonisieren sowie Vorgaben für eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung zu machen.
2.4 Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt in der Flur 5 der Gemarkung Angerstein.
Das Flurstück 52/3 ist vollständig betroffen.
Die Flurstücke 51/9 (K 453) und 52/2 (Grabenparzelle an der K 453) sind teilweise betroffen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
- Im Norden durch das Flurstück 89 (Flur 2) des Sülzebaches
- Im Osten durch das Flurstück 21/4 (Flur 4) eines landwirtschaftlich genutzten Weges
- Im Süden durch das Flurstück 53 (Flur 5) eines ebenfalls landwirtschaftlich genutzten
Weges
311 BP Begründung 1-d
4 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
- Im Westen durch die Flurstücke 51/9 und 52/2 (Flur 5) der K 453
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 16,9 ha.
Maßgeblich ist die Darstellung in der Planzeichnung des Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan überplant den Kreuzungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Interkom-
munales Gewerbegebiet Leinetal“, der in diesem Bereich eine Verkehrsfläche vorsieht. Dies
ist erforderlich, da der Bebauungsplan für die anfallenden Bau- und Ordnungsmaßnahmen
an der Kreisstraße 453 planfeststellungsersetzend wirkt.
2.5 Bedarfsnachweis und Innenentwicklung
Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.
1548) mit dem Ziel geändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stär-
ken. Insofern ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruch-
nahme von Flächen ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestimmt worden. Der § 1 (5)
BauGB sieht zusätzlich vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnah-
men der Innenentwicklung erfolgen soll. In den ergänzenden Vorschriften zum Umwelt-
schutz wird gemäß § 1a (2) BauGB folgendes bestimmt:
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Ver-
ringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Mög-
lichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald
oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt
werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 (7) zu be-
rücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutz-
ter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der In-
nenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäude-
leerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“
Für die Bauleitplanung bedeutet das, dass in den Begründungen zu Bauleitplänen darzulegen
ist, dass die planende Kommune Bemühungen unternommen hat, vor der Neuinanspruch-
nahme von den o.g. Flächen zunächst die Möglichkeiten der Innenentwicklung zu untersu-
chen und ausreichend auszuschöpfen.
Seine raumordnerische Entwicklungsaufgabe im Bereich Gewerbliche Wirtschaft erfüllt Nör-
ten-Hardenberg in erster Linie durch die Betriebsstätten in den Industrie- und Gewerbege-
bieten. Es bestehen fünf große zusammenhängende Gewerbeflächen. Am Südrand des
Kernortes an der Grenze zu Angerstein befinden sich Gewerbegebiete zu beiden Seiten der
Göttinger Straße. Weitere gewerbliche Bauflächen befinden sich nördlich der Lauenförder
Straße sowie am nördlichen Ortsrand. Keine der Flächen weist aktuell Entwicklungspotential
auf. Der Standort „Anger“ westlich der Bahngleise, stellt einen traditionellen Gewerbestand-
ort Nörten-Hardenbergs dar. Das Gewerbe- und Industriegebiet Nord weist eine Brutto-Ge-
samtgröße von rund 15 ha auf. Am Südrand des Kernortes, zu beiden Seiten der Göttinger
Straße, bestehen Gewerbeflächen und Sonderbauflächen für den Einzelhandel in einer Grö-
ßenordnung von rund 22 ha. Die hier angesiedelten Betriebe stammen u. a. aus den
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5 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Bereichen Einzelhandel, Handwerkshandel, Logistik und Bau. Die Flächen sind bereits aufge-
siedelt, so dass keine Flächen zur Ansiedlung weiterer Betriebe bestehen. Die vorhandenen
Gewerbeflächen sind erschöpft, weshalb keine Flächenpotentiale mehr bestehen. An der Au-
tobahn gelegen ist eine neue Gewerbefläche entstanden, die ebenfalls bereits überplant ist.
Die Gewerbefläche südlich Mariensteins wurde in diesem Zuge zurückgenommen. Im Nord-
und Südwesten wurden vorhandene gewerbliche Flächen teilweise zu Solarparks entwickelt.
Nörten-Hardenberg verfügt somit über keine gewerblichen Flächenreserven im Eigentum.
Die Neufeststellung und Schaffung von Gewerbeflächen ist prioritäres Ziel.
2.6 Planungsalternativen
Es besteht die Möglichkeit, die angestrebte Planung nicht durchzuführen. Bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung, könnten die Entwicklungsziele der beteiligten Kommunen nicht erreicht
werden, weiteres Gewerbe anzusiedeln und entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten der
Wirtschaft auf Ebene der Bauleitplanung vorzubereiten. Der Flecken Nörten Hardenberg und
der Flecken Bovenden haben sich jedoch bewusst für eine Schaffung eines neuen Gewerbe-
flächenangebotes entschieden.
2.6.1 Räumliche Alternativen für das Planvorhaben
Mit der Bebauungsplanaufstellung soll ein interkommunales Gewerbegebiet entstehen, in
dem u.a. eine Entwicklung und Weiterentwicklung der gewerblichen Strukturen des Flecken
Nörten-Hardenbergs vorbereitet und durch Schaffung neuer Flächenpotenziale gefördert
wird. In diesem Zuge bietet es sich an, an dem bereits bestehenden interkommunalen Ge-
werbegebiet, das als AREA 3 vermarktet wird, anzuknüpfen.
Angesichts der klaren Zielstellung, gewerbliche Entwicklungen zu ermöglichen, ist der ge-
wählte Standort entsprechend des regionalen Gewerbeflächenentwicklungskonzeptes (siehe
Kapitel 3.3) als bevorzugter Standort mit der Nähe zu den Verkehrsachsen der Bahnstrecke
Göttingen – Hannover, der B3 und der A7 zu bewerten. Die Lage nahe der Grenze zwischen
den beiden am interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Kommunen ist außerdem von
strategischer Bedeutung für das Planvorhaben.
Dort steht eben die zu überplanende Fläche zur Verfügung.
2.6.2 Inhaltliche Alternativen des Planvorhabens
Städtebaulich ist die Erschließung der Plangebietes so gelegt, dass der Erschließungsaufwand
möglichst gering ist. Das bedeutet auch, dass die Planstraße an den vorhandenen Kreu-
zungsbereich an der K 453 anschließt. Diesbezügliche Alternativen wären mit einem erhöh-
ten Erschließungsaufwand verbunden.
Die Neuansiedlung von Gewerbebetrieben wäre auch durch die Ausweisung eines Mischge-
bietes möglich. In einem Mischgebiet wären jedoch Wohnnutzungen zulässig. Dies würde,
durch erhöhte Anforderungen an den Immissionsschutz und störfallrechtlicher Belange im
Zusammenhang mit bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen im Plangebiet nicht ziel-
führend sein, um die vorgesehenen Betriebe und Anlagen in diesem Bereich unterbringen zu
können. Ohnehin sind im Plangebiet keine Wohnnutzungen vorgesehen.
311 BP Begründung 1-d
6 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Eine Neuansiedelung von Gewerbebetrieben wäre auch in einem Industriegebiet möglich.
Dort können sich jedoch gem. § 9 BauNVO auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe an-
siedeln. Im Zusammenhang mit der südlich gelegenen Wohnbebauung des Ortes Bovenden,
wurde sich jedoch für die Ausweisung eines Gewerbegebietes gem. § 8 BauNVO entschieden.
Dieses dient vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebe-
trieben.
Ebenfalls aufgrund der Nähe zu den Wohngebieten und der Nähe zur den westlich gelegenen
Bahntrassen und der B3 wurden Störfallbetriebe im Plangebiet komplett ausgeschlossen.
Dabei wird auf den Leitfaden „KAS-18“ der Kommission für Anlagensicherheit verwiesen
(siehe Kapitel 4.3.3). Die schutzwürdigen Nutzungen sind in einer solchen Entfernung von
den Plangebietsrändern, sodass im gesamten Plangebiet wahrscheinlich nur Betriebe und
Anlagen zulässig wären, die der Klasse I mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 200m
zuzuordnen wären. Lediglich im nordöstlichen Viertel des Plangebietes wären Betriebe und
Anlagen zulässig, die der Klasse II des KAS-18 Leitfadens zuzuordnen sind denkbar.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, auch Anlagen und Betriebe zuzulassen, die der
Störfallverordnung unterliegen, wenn sie im Baugenehmigungsverfahren entsprechende
bauliche und technische Maßnahmen vorweisen können, dass ein geringerer Sicherheitsab-
stand erforderlich ist.
Störfallbetriebe wurden bisher generell ausgeschlossen, damit die potenziellen Störungen
und Belästigungen, die durch das anzusiedelnde Gewerbe vor Ort vorhanden sind, möglichst
geringgehalten werden.
3 Übergeordnete Planungen
3.1 Regionales Raumordnungsprogramm
Gemäß § 1 (4) BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Aussagen des Regionalen Raumordnungs-
programms des Landkreises Northeim (RROP) 2006 vorhanden, die sich aus dem Landes-
Raumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen 1994 ableiten.
Da es sich um ein interkommunales Gewerbegebietsprojekt am Rande der Raumordnungs-
bereiche des Landkreises Northeim und des Landkreises Göttingen handelt, werden auch die
raumordnerischen Belange aus dem Raumordnungsprogramm des Landkreises Göttingen
(RROP) 2010, die sich aus dem Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen
2008, geändert 2017, ableiten.
Das Plangebiet liegt etwa 2,1 km südlich des Grundzentrums Nörten-Hardenberg und etwa
200 m nördlich des Grundzentrums Bovenden im Ordnungsraum des Oberzentrums Göttin-
gen.
Das Plangebiet liegt in einem Vorsorgegebiet für Landwirtschaft – auf Grund hohen, natürli-
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
In der Umgebung des Plangebietes sind im Westen ein regional bedeutsamer Radwander-
weg und östlich ein Bodendenkmal verzeichnet. Etwa 230 m östlich des Plangebietes verlau-
fen zwei Haupteisenbahnstrecken sowie in ca. 270 m Entfernung die als Hauptverkehrs-
straße überregionaler Bedeutung gekennzeichnete B3. In etwa 1,7 km westlicher Richtung
verläuft die Autobahn A7.
Nörten-Hardenberg hat die Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und Entwicklung von
Wohnstätten als Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen gegenüber den Mittelzentren.
Darüber hinaus hat Nörten Hardenberg noch die besondere Entwicklungsaufgaben „Erho-
lung“ und „Fremdenverkehr“.
Außerdem ist Nörten-Hardenberg Standort mit Schwerpunktaufgaben für die Sicherung und
Entwicklung von Arbeitsstätten. In ihnen ist zur Verwirklichung des Gewerbeflächenentwick-
lungskonzeptes 2003 des Landkreises Northeim durch Bereitstellung von Flächen für die Be-
standsentwicklung von Industrie- und Gewerbe bzw. für Industrie- und Gewerbeansiedlung
sowie durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserungen der Verkehrsverhältnisse, der wirt-
schaftsnahen Infrastruktur und der beruflichen Aus- und Fortbildung für ein entsprechend
umfangreiches, möglichst vielfältiges Angebot an Arbeitsplätzen zu sorgen.
Auch Bovenden ist als Grundzentrum wegen der besonders engen räumlichen Verflechtun-
gen zum Oberzentrum Standort mit der Schwerpunktaufgabe für die Sicherung und Ent-
wicklung von Wohnstätten. Dazu ist Bovenden ebenfalls Standort für die Sicherung und Ent-
wicklung von Arbeitsstätten.
Die Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der Arbeitsstätten sind auf die jeweiligen
zentralörtlichen Funktionen unter Berücksichtigung der ÖPNV- und Schienenverkehrsinfra-
struktur und der Raumstrukturverhältnisse auszurichten. Als Basis zur Entscheidung bei der
Ausweisung von Gewerbeflächen ist neben der Konzentration auf die Arbeitsstättenschwer-
punkte auch das vom Landkreis Göttingen erarbeitete Konzept zur nachhaltigen Gewerbe-
flächenentwicklung als Orientierungshilfe heranzuziehen.
311 BP Begründung 1-d
8 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem RROP des Landkreises Northeim und des Landkreises Göttingen
mit Kennzeichnung des Planbereichs (ohne Maßstab)
Mit der geplanten Entwicklung entspricht die vorgesehene Planung dem Raumordnungspro-
gramm beider Landkreise. Mit der Planung wird das Gebiet als Standort für die Entwicklung
von Arbeitsstätten gesichert und weiterentwickelt. Zur Erfüllung der anderen Entwicklungs-
und Schwerpunktaufgaben sind innerhalb des Stadtgebietes andere Standorte vorgesehen.
Auf das Vorsorgegebiet Landwirtschaft werden im Ganzen keine wesentlichen Auswirkun-
gen erwartet. In der Region stehen weitere Flächen Zur Verfügung, die für die Landwirt-
schaft genutzt werden.
Darüber hinaus wird in diesem Planverfahren auch den Belangen des im Raumordnungspro-
gramm des Landkreises Northeim genannten Konzepte zur Gewerbeflächenentwicklung be-
rücksichtigt.
Durch die Planung werden keinerlei negativen Auswirkungen auf die anderen Belange des
RROP erwartet.
311 BP Begründung 1-d
9 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
3.2 Flächennutzungsplan
Der bauplanungsrechtlich zu überplanende Bereich ist seit Aufstellung des Flächennutzungs-
planes als landwirtschaftliche Fläche genutzt.
Am westlichen Plangebietsrand verläuft die als Hauptverkehrsstraße dargestellte K 453 vor-
bei. Sie trennt das Plangebiet von der im Zuge der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
dargestellten gewerblichen Baufläche.
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wird ein Verfahren zur 29. Änderung des Flächennut-
zungsplanes des Flecken Nörten-Hardenberg durchgeführt, um die landwirtschaftliche Fläche
als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan darzustellen.
Abbildung 2 Voraussichtliche 29. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes für den Bereich
des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Bebauungsplan aus den Plä-
nen der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt. Eine gewerbliche Baufläche, die sich an
eine weitere gewerbliche Baufläche anschließt wird als verträglich angesehen. Die umliegen-
den landwirtschaftlichen Nutzungen und die Auswirkungen der Flächennutzungsplanände-
rung werden in einem eigenständigen Umweltbericht untersucht.
Mögliche Konflikte mit den südlich des Plangebietes liegenden Wohnnutzungen im nördli-
chen Teil des Flecken Bovenden werden durch die Klärung immissionsschutzrechtlicher und
störfallrechtlicher Belange im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt (siehe Kapitel 4.3.2
und Kapitel 4.3.3).
Es wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Konflikte durch die Flächennutzungsplanän-
derung hervorgerufen werden.
311 BP Begründung 1-d
10 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
3.3 Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises
Northeim
Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises Northeim wurde im Jahr 2003 un-
ter Beteiligung der Stadt Northeim und weiterer Kommunen entwickelt. Das Konzept setzt
allgemeine Entwicklungsziele für die Gewerbeflächenentwicklung im Landkreis Northeim
fest. Es sollen u.a. Voraussetzungen geschaffen werden, um künftig auf Anfragen sowohl
zur Bestandsentwicklung als auch zu Ansiedlungen mit einem bedarfsgerechten Angebot re-
agieren zu können.
Darüber hinaus, um eine marktorientierte und an den wirtschaftlichen Kernkompetenzen
der Region ausgerichtete Neuakquisition betreiben zu können. Eine Gewerbeflächenentwick-
lung soll sich stärker als bisher an der Entwicklungsachse Autobahn 7 / Bundesstraße 3 ori-
entieren. Die Gebiete sollen nächstmöglich zu einem der vorhandenen Autobahnanschlüsse
liegen. Eine Lage so nahe wie möglich am Oberzentrum Göttingen wird dabei als vorteilhaft
beurteilt.
Das westlich und südöstlich an das Plangebiet angrenzende interkommunale Gewerbege-
biet, das ebenfalls als AREA 3 vermarktet wird und bereits vor 17 Jahren geplant wurde, ist
im Gewerbeflächenentwicklungskonzept des Landkreises als geeignete Fläche bezeichnet
worden. Um auch kurzfristig auf die Marktanforderungen investitionswilliger Unternehmen
reagieren zu können, soll u.a. die weitere Entwicklung dieser Gewerbeflächen vorangetrieben
und unterstützt werden.
Ziel ist die gemeinsame, qualitativ hochwertige Vermarktung aller Bestandsflächen und Flä-
chen für Akquisition. Eine offensive, marktorientierte Neuakquisition ist nur dann sinnvoll,
wenn realistische Ansiedlungschancen aufgrund der Lage und Qualität der Gewerbestand-
orte vorhanden sind. Eine stärkere Orientierung zum Oberzentrum Göttingen wird als zu-
kunftsträchtig eingeschätzt, wenn die entsprechenden, qualitativ an den Anforderungen
dieser Unternehmen orientierten Gewerbeflächen bereitgestellt werden.
Mit diesem Bebauungsplan wird eine Erweiterung des bestehenden (interkommunalen) Ge-
werbegebietes AREA 3 angestrebt. Auch wenn die Fläche im Jahr 2003 noch nicht im Gewer-
beflächenkonzept als Akquisitionsfläche berücksichtigt werden konnte, so eignet sie sich
dennoch aufgrund ihrer Lage zum Oberzentrum Göttingen und der Nähe zu den beiden
Grundzentren Nörten-Hardenberg und Bovenden sowie der nahegelegenen Autobahn A7
und den parallel dazu verlaufenden Bahntrassen in unmittelbarer Plangebietsnähe.
Die Planungen entsprechen somit den Zielen des Gewerbeflächenkonzeptes des Landkreises
Northeim. Es werden daher keine Konflikte mit der Gewerbeflächenentwicklung des Land-
kreises und des Flecken Nörten-Hardenberg gesehen.
4 Auswirkungen der Planung auf die städtebauli-
che Entwicklung und Ordnung
Die Beschreibung der städtebaulichen Situation beschränkt sich nicht nur auf das Plangebiet.
Beabsichtigt ist die Zusammenarbeit mit der Nachbargemeinde Flecken Bovenden. Ziel ist
schließlich die Schaffung eines interkommunalen Gewerbegebietes, bzw. seine Erweiterung.
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11 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Um die Auswirkungen der Planung bewerten zu können, wurde auch das unmittelbar an-
grenzende Umfeld erfasst. Hierbei spielt gerade die Nachbarschaft zur Ortschaft Bovenden
eine bedeutende Rolle. Es wird daher ein Gesamtraum beschrieben, in dem das Plangebiet
eingebettet ist.
4.1 Lage
Das Plangebiet liegt im Leinetal, etwa zwischen dem Nörtener Wald im Osten und dem
Lieth im Westen. Es befindet sich am südlichen Rand des Gemeindegebietes des Flecken
Nörten-Hardenberg, an der Grenze zum Gemeindegebiet des Flecken Bovenden.
Es liegt zwischen der Ortschaft Bovenden, die fast unmittelbar im Süden angrenzt und der
Ortschaft Angerstein ca. 700m nördlich. Das Plangebiet wird im Westen durch die K 453 und
das interkommunale Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3) begrenzt. Im Norden und Osten und
im Süden ist das Plangebiet von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Bovenden ist ca. 350
m vom Plangebiet entfernt. Nördlich des Plangebietes verläuft das Gewässer Sulzebach.
Die Autobahn A7 liegt etwa 1,7 km westlich des Plangebietes. In etwa 270m westlicher
Richtung führt die Anbindung Bovenden Nord auf die Bundesstraße B3.
Das Plangebiet wird eingefasst von der K 453 im Westen und landwirtschaftlichen Wegen in
den drei übrigen Himmelsrichtungen. Dies ist auch die Abgrenzung des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“.
Durch seine Lage in Ortsrandnähe, neben vorhandenen Gewerbegebieten, eignet sich das
Plangebiet für gewerbliche und industrielle Nutzungen, da auch eine gute Erreichbarkeit der
Bundesstraße und der Autobahn gegeben ist. Mögliche Konflikte zwischen umliegenden
Nutzungen und der Nutzungen im Plangebiet sollen durch entsprechende Gutachten (siehe
Kapitel 4.3) minimiert werden. Hinsichtlich möglicher Konfliktpotenziale mit der Wohnbe-
bauung am nördlichen Ortsrand von Bovenden, wird ein Lärmschutzgutachten , das diese
Belange jeweils genauer untersucht.
Somit wird die Entwicklung des Plangebietes lagegerecht gesteuert.
4.2 Städtebauliche Konzeption und Entwicklung
Die gewerbeflächenbezogene Siedlungsentwicklung orientiert sich im südniedersächsischen
Raum (insbesondere zwischen Göttingen und Northeim) an den Hauptverkehrsachsen A7,
B3 und der Eisenbahnlinie Göttingen – Hannover. Diese Hauptverkehrsachsen verlaufen na-
hezu parallel durch das Leinetal.
Besonders an der damaligen B3, die heute als K 453 bzw. „Alte Bundesstraße“ durch den Ort
Bovenden führt, haben sich gewerbliche Flächen vor allem nördlich des historischen Ortsker-
nes und einiger wohnbaulicher Siedlungserweiterungen entwickelt. So hat sich die gewerbli-
che Entwicklung immer weiter nach Norden bis an die Gemeindegrenze des Flecken Boven-
den fortgesetzt, an der 2003 das interkommunale Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3) in Ko-
operation zwischen dem Flecken Bovenden und dem Flecken Nörten-Hardenberg entstand.
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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Westlich befinden sich daher bereits gewerbliche Flächen, die durch entsprechende großräu-
mige Gebäudekubaturen und Parkplatzflächen für Beschäftigte und Besucher geprägt sind.
Etwa 350m südlich haben sich zwischen die bereits länger vorhandenen Aussiedlerstellen
entlang des Rauschenwassers in den letzten Jahren weitere Wohngebäude (Mehrfamilien-
häuser) entwickelt.
Die neuzeitlichen Siedlungserweiterungen der Einfamilienhausgebiete südöstlich des Ortsker-
nes von Angerstein, in etwa 700m Entfernung, werden durch landwirtschaftliche Fläche vom
Plangebiet getrennt. Darin befinden sich außerdem zwei landwirtschaftliche Hofstellen.
In diesem Bereich befindet sich außerdem der Grebenberg, der landschaftlich von Bedeutung
ist. Eine landschaftliche Gliederung besteht ebenfalls durch die Feldgehölzreihen entlang der
Flurstücke im Umfeld des Plangebietes. Von landschaftlicher und städtebaulicher Bedeutung
ist außerdem die Baumallee entlang der K 453.
Städtebaulich oder landschaftlich relevante Flächen und Elemente sind im Plangebiet selber
nicht vorhanden.
Das Plangebiet wird so entwickelt, dass es sich in die umgebende Landschaft eingliedert. An
den Rändern des Plangebietes sind Pflanzstreifen vorgesehen, die es zum einen von der süd-
lich gelegenen Wohnbebauung sowie der umgebenden Landschaft räumlich und optisch
trennen, und zum anderen auch die Struktur der umgebenden Feldhecken an den Flurgren-
zen aufnehmen können.
Hinsichtlich der Baumallee entlang der K 453 werden keine Veränderungen erwartet. Für den
verkehrlichen Anschluss des Plangebietes werden keine Veränderungen des Baumbestandes
notwendig.
Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet sich städtebaulich an das vorhandene Gewer-
begebiet Leinetal (AREA 3) angliedert. Es wird sich auch daher in seiner städtebaulichen Aus-
prägung, das heißt vor allem in den Kubaturen und Maßen, an den Bestand des nebenliegen-
den Gewerbegebietes anlehnen. Die Einhaltung dieser städtebaulichen Prägung wird durch
eine einheitliche Gebäudehöhe erreicht, die dazu noch eine Beeinträchtigung der Umgebung
minimiert.
4.3 Nutzungen und Nutzungskonflikte
Das Plangebiet ist in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung von landwirtschaftlichen
Flächen umgeben, die jeweils durch landwirtschaftlich genutzte Wege vom Plangebiet ge-
trennt sind. Westlich werden gewerbliche Nutzungen im Gewerbegebiet Leinetal (AREA 3)
durch die K 453 vom Plangebiet getrennt.
Ca. 350m südlich befinden sich sowohl zu Wohnzwecken genutzte Gebäude als auch kleinere
wohnverträgliche Nutzungen am Ortsrand von Bovenden. Nördlich in der landwirtschaftlich
genutzten Fläche befinden sich zwei Hofstellen eines landwirtschaftlichen Schweinemastbe-
triebes in etwa 300 und 600m nördlicher Richtung.
200m westlich des Plangebietes liegen die Bahnanlagen der Strecke Göttingen – Hannover
und die Bundesstraße 3.
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13 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Das Plangebiet selber wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt.
Mit der Entwicklung eines Gewerbegebietes im Umfeld von bereits vorhandenen Gewerbe-
gebieten entsteht beiderseits kein Konfliktpotenzial. Mit der nahegelegenen Bundesstraße
und den Gleisanlagen sind Lärmeinflüsse auf das Plangebiet zu erwarten. Diese sind jedoch
grundsätzlich mit der gewerblichen Nutzung vereinbar.
Wesentliche Auswirkungen auf die umliegenden Ackerflächen sowie auf die landwirtschaftli-
chen Flächen werden durch das Plangebiet nicht gesehen. Es kann zu minimalen zusätzlichen
Verschattungen durch die Bebauung bzw. Bepflanzung kommen, deren Auswirkungen auf
die landwirtschaftliche Nutzung zu vernachlässigen sind.
Die Auswirkungen des Plangebietes auf den nördlichen Ortsrand und insbesondere die dort
vorhandene Wohnbebauung wird durch eine emissionsschutztechnische Beurteilung erfol-
gen (siehe Kapitel 4.3.2). Entsprechende Lärmkontingente werden dann in der weiteren Aus-
arbeitung des Bebauungsplanes festgesetzt, um schädliche Auswirkungen zu vermeiden.
Das Plangebiet selber könnte durch Geruchsemissionen der umliegenden landwirtschaftli-
chen Hofstellen beeinflusst werden. Daher wird ein entsprechendes Gutachten diese Um-
stände genauer untersuchen (siehe Kapitel 4.3.1).
Durch die Neuplanung werden unter Beachtung der nachstehenden Kapitel keine städtebau-
lichen Spannungen erwartet.
4.3.1 Geruchstechnische Beurteilung
Da sich in der Nähe des Plangebietes landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung befinden,
ist ein Gutachten beauftragt, dass die Auswirkungen der Immissionen der nahegelegenen
Betriebe auf das Plangebiet untersucht.
Derzeit wird jedoch davon ausgegangen, dass keinerlei Beeinträchtigungen auf das Plange-
biet vorhanden sind.
4.3.2 Schalltechnische Beurteilung
Zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes wurde ein schalltechnisches
Gutachten beauftragt, dessen Ergebnisse noch ausstehen. Im Verlaufe des Verfahrens wer-
den die Ergebnisse des Schallschutzes mit in die Planungen integriert.
Durch das schalltechnische Gutachten werden vor allem die durch Lärmemissionen entste-
henden Konfliktpotenziale zwischen den gewerblichen Nutzungen und den schutzwürdigen
Wohnnutzungen südlich des Plangebietes minimiert. Entsprechend können die Festsetzun-
gen im Bebauungsplan getroffen werden.
4.3.3 Störfallrechtliche Beurteilung
Sowohl in Industriegebieten, als auch in Gewerbegebieten könnten nach BauNVO Vorhaben
angesiedelt werden, die unter die in § 50 BImSchG genannten Betriebe und Anlagen fallen.
Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des
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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Artikels 3 Nummer 13 der Richtline 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswir-
kungen u.a. auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete, wich-
tige Verkehrswege und Freizeitgebiete so weit wie möglich vermieden werden können.
Die etwa 230 m westlich angrenzenden Bahnstrecken sind im Landesraumordnungspro-
gramm als Hauptverkehrslinien festgelegt und gelten somit als wichtige Verkehrswege.
Auch die etwa 350m südlich gelegenen Wohngebiete sind besonders schutzwürdige Nutzun-
gen.
Für die Beachtung des § 50 BImSchG dient der Leitfaden (2. überarbeitete Fassung) der Kom-
mission für Anlagensicherheit (KAS-18): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbe-
reichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bau-
leitplanung“.
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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Abbildung 3: Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse des KAS-18 Leit-
fadens (ohne Berücksichtigung der Erhöhung des ERPG-2-Wertes für Phosgen von 0,2
auf 0,5 ppm) (Darstellung aus dem Leitfaden)
Dieser beinhaltet Achtungsabstände für verschiedene Stoffgruppen. Lediglich der kleinst-
mögliche, dort genannte Achtungsabstand für Gefahrstoff-Orte (Klasse 1) zu den zu schüt-
zenden Nutzungen und Anlagen beträgt 200 m und könnte daher im gesamten Plangebiet
eingehalten werden. Betriebe mit Stoffen der Klasse 2 könnten aufgrund der Abstandsemp-
fehlungen nur im nordöstlichen Teil des Plangebietes zugelassen werden.
Es ist beabsichtigt, Störfallbetriebe auszuschließen, um das Störpotenzial im Plangebiet so
gering wie möglich zu halten. Vor allem aufgrund der nahegelegenen schutzwürdigen
Wohnnutzungen in den Orten Angerstein und Bovenden, wird dieser Ausschluss vorgenom-
men.
4.1 Technische Infrastruktur
4.1.1 Verkehr und Erschließung
Das Plangebiet ist im Westen von der K 453 und an den anderen Seiten jeweils von Land-
wirtschaftswegen umgeben. Die K 453 führt auf die K1 von der aus in etwa 270 m südwest-
licher Entfernung vom Plangebiet die B3 über die Anschlussstelle Bovenden-Nord zu errei-
chen ist.
Entlang der K 453 führt an der westlichen Seite ein separater Fuß- und Radweg, der Boven-
den mit Nörten-Angerstein verbindet, am Plangebiet entlang.
Am nordwestlichen Plangebietsrand befindet sich die Bushaltestelle „Angerstein Jochen-
Busch-Straße“ mit Haltepunkten in jeder Fahrtrichtung. Sie wird durch die Linien 180 und
185 des Verkehrsverbundes Südniedersachsen etwa im Stundentakt angefahren, die das
Plangebiet u. a. mit Nörten-Hardenberg und Göttingen verbinden. Die Linien fahren dort
auch die Bahnhöfe an und verbinden das Plangebiet somit auch mit dem regionalen und
dem überregionalen Bus- und Bahnverkehr.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die K 453 am östlichen Bereich der Kreuzung,
über die bereits das westlich gelegene Gewerbegebiet Leinetal mit der Jochen-Busch-Straße
erschlossen wird. Das Plangebiet wird dann über eine Stichstraße erschlossen, an deren Ende
sich eine Wendeanlage befindet. Der nötige Anschluss an die Kreisstraße findet in der Tief-
bau- und Ausführungsplanung Berücksichtigung.
Der Kreuzungsbereich an der Kreisstraße 453 wird mit in den Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes aufgenommen. An dieser Stelle wirkt der Bebauungsplan planfeststellungserset-
zend für etwaige Bau- und Ordnungsmaßnahen in diesem Bereich. Bei der Straßenausge-
staltung zum Bebauungsplan Nr. 14, der das nebenliegende Gewerbegebiet erschließt,
wurde bereits eine mögliche Erweiterung des Gewerbegebietes in östliche Richtung mitge-
dacht, sodass bereits von Norden kommend genügend Platz für einen Linksabbiegerstreifen
in der Verkehrsfläche (Fahrbahn) vorgesehen wurde. Etwaige Querungshilfen für Fuß- und
Radfahrer werden bei der Straßenplanung Berücksichtigung finden.
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Durch die Bebauungsplanaufstellung könnte sich das Verkehrsaufkommen auf den umlie-
genden Straßen etwas verändern. Je nach betrieblicher Ansiedelung könnten zusätzliche
Verkehrsströme in den umliegenden Straßen entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass
sich der Großteil der Verkehrsströme über die K454 und die K1 auf die B3 und die A7 verteilt
und somit außerhalb der Ortschaften fließt und eine Belastung der Ortschaften Bovenden
und Angerstein nur in geringem Maße erfolgt. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass
durch die möglichen Betriebsansiedelungen keine weiteren verkehrstechnischen Maßnah-
men notwendig werden.
Durch die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr mit Anschluss an das überre-
gionale Netz, ist das Plangebiet gut für den Besucher und Pendlerverkehr angeschlossen.
Negative Auswirkungen auf die verkehrliche Situation werden nicht erwartet.
4.1.2 Ver- und Entsorgung
Die Topographie des Plangebietes wird im Wesentlichen durch ein leichtes Gefälle von Süd-
ost nach Nordwest bestimmt. Auf einer Länge von etwa 527 m beträgt der Höhenunter-
schied ca. 15,7 m, was ein mittleres Gefälle von ca. 3% zwischen diesen beiden Punkten be-
deutet.
Die Entwässerung im Plangebiet kann in Richtung des natürlichen Gefälles erfolgen.
Die Entsorgung des Regenwassers des Plangebietes erfolgt über die geplante Straße mit An-
bindung an die vorhandenen Kanäle.
Im Plangebiet selber befinden sich keine Anlagen oder Leitungen für die Ver- und Entsor-
gung. Eine Versorgung des Plangebietes mit den notwendigen Energie-, Wasser- und Tele-
kommunikationsleitungen kann über die vorhandenen Leitungen westlich des Plangebietes
erfolgen. Die ggf. entsprechenden notwendig werdenden Leitungstrassen werden im Zuge
der Erschließung verlegt. Die Möglichkeiten und technischen Notwendigkeiten sind im Laufe
des Fortschritts der Erschließungsplanung mit den entsprechenden Versorgungsunterneh-
men abzustimmen.
Es wird derzeit davon ausgegangen, dass keine Kapazitätsprobleme bestehen, das neue Bau-
gebiet an die vorhandenen Strukturen anzuschließen.
Durch die Versiegelung auf den Flächen des Plangebietes ist mit einer Verschärfung der Ab-
fluss-Situation des Regenwassers zu rechnen. Zur Abflussentschärfung ist ein Regenrückhal-
tebecken am nordwestlichen Plangebietsrand vorgesehen.
Die notwendigen hydraulischen Berechnungen werden durch den Erschließungsträger bzw.
durch ein von ihm beauftragtes Tiefbaubüro ausgeführt. Das Regenrückhaltebecken wird so-
mit ausreichend dimensioniert, um das zusätzliche Oberflächenwasser aufzufangen und ver-
zögert an die Vorflut abzugeben
Durch die geplante Ausführung als ca. 340 m lange Stichstraße, ist es notwendig, eine Wen-
defläche für Müll- und Rettungsfahrzeuge am Ende der Stichstraße anzugliedern. Eine ent-
sprechend breite Verkehrsfläche wird im Bebauungsplan nach Maßen der RASt 06 darge-
stellt. Am Tage der Müllabholung können Müllbehälter durch die Grundstückseigentümer
und Betriebseigner am Rande der Verkehrsfläche aufgestellt werden.
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17 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Somit kann auch die fachgerechte Entsorgung bzw. Abholung von betriebsspezifischen Ab-
fällen u.a. durch spezielle Entsorgungsfirmen und Entsorgungsträger gewährleistet werden.
Es sind die Abfallbestimmungen des Landkreises Northeim zu beachten.
Nach Herstellung der nötigen Anschlüsse bei möglichen Neuansiedlungen durch die Bauher-
ren ist die Ver- und Entsorgung somit gesichert.
4.2 Sozialstruktur
4.2.1 Versorgungseinrichtungen
Grundzentrum für den Flecken ist die Ortschaft Nörten-Hardenberg. Im Bereich der Orts-
durchfahrt Nörtens sind die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung der Bürger mit dem
täglichen Bedarf vorhanden. In dem an der Ortsdurchfahrt gelegenen Gewerbegebiet sind
ausreichende Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Sie sind durch das Straßennetz aus dem Ge-
meindegebiet gut zu erreichen.
Insgesamt ist die Versorgung mit Gütern des täglichen Grundbedarfs in der Gemeinde Fle-
cken Nörten-Hardenberg gut.
Ziel des Fleckens ist es, die Versorgungsbereiche durch ein umfassendes Angebot von Waren
und Dienstleistungen weiterhin attraktiv zu gestalten. Hiermit soll gewährleistet werden,
dass das Ortszentrum auf die Bevölkerung weiterhin eine entsprechende Anziehungskraft
ausübt. Diese Bemühungen werden durch die Nachbarschaft zu Göttingen mit dem vielfälti-
gen Angebot eines Oberzentrums erschwert.
Der Flecken Nörten-Hardenberg möchte die vorhandenen Strukturen erhalten und Konkur-
renz nur im Bereich bestehender Versorgungsbereiche zulassen. Hierdurch können die hier-
mit im Zusammenhang stehenden Verkehre gebündelt und in ausgewählte Bereiche gezielt
gelenkt werden. Die geplante Anbindung der gewerblichen Bauflächen für den motorisierten
Verkehr soll von solchen Verkehren freigehalten werden. Die verkehrlichen Anbindungen für
Fußgänger und Radfahrer ist nicht geeignet, um den Endverbraucher zu neuen Einzelhan-
delsstandorten zu führen.
Das Plangebiet „Interkommunales Gewerbegebiet AREA3-Ost“ liegt in Randlage des Ge-
meinde-gebietes. Es hat räumlichen Bezug zum Flecken Bovenden. Auch im Flecken Boven-
den sind die erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung vorhanden. Im Sinne des Verflech-
tungsaspektes sind Einzelhandelsbetriebe im Ortszentrum und dem Gewerbegebiet an der
Göttinger Straße angesiedelt. An diesen Standorten beabsichtigt die Gemeinde Flecken
Bovenden die Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche.
Um eine gleichmäßige Entwicklung der beiden Gemeindegebiete zu gewährleisten und um
die Einzelhandelsstandorte zu sichern, sollen in den gewerblichen Bereichen außerhalb der
genannten Standorte Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden.
311 BP Begründung 1-d
18 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
5 Voraussichtliche Umweltauswirkungen der Pla-
nung (Umweltbericht Stufe 1)
Ziel des vorliegenden Vorentwurfs (Umweltbericht Stufe 1) ist es, die Umweltbelange an-
hand einer Checkliste einer Kurzprüfung zu unterziehen, um bereits im Vorfeld mögliche Be-
troffenheiten von Umweltpotenzialen herauszuarbeiten. Auf dieser Basis ist es möglich, den
Detaillierungsgrad des Umweltberichtes sowie mögliche Bearbeitungsschwerpunkte festzu-
legen.
Auf dieser Grundlage können weiterhin auch die frühzeitigen Beteiligungsverfahren (Sco-
ping-Verfahren) durchgeführt werden.
5.1 Checkliste zur Berücksichtigung der Belange des Um-
weltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Belang
Betr
off
en
Nic
ht
betr
off
en
Nic
ht
betr
off
en
, so
-
fern
sic
h im
Sco
-
pin
g-V
erf
ah
ren
kein
e a
nd
ere
n E
r-
ken
ntn
isse
erg
eb
en
Schutzgüter
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften / Biotoptypen x
Schutzgut Boden / Bodenwasserhaushalt / Grundwasser x
Schutzgut Oberflächengewässer x
Flächeninanspruchnahme x
Schutzgut Klima / Luft x
Wirkungsgefüge der Schutzgüter untereinander x
Schutzgut Landschaftsbild x
Biologische Vielfalt x
Schutzgebiete / Geschützte Objekte
Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne der EU-Vogelschutzricht-linie 79/409/EWG
x
Gebiete der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (EU-Richtlinie 92/43/EWG)
x
Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG x
Nationalparke gem. § 24 BNatSchG x
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Biosphärenreservate gem. § 25 BNatSchG x
Landschaftsschutzgebiete gem. § 26 BNatSchG x
Naturparke, Nationale Naturmonumente gem. § 27 BNatSchG x
Naturdenkmale gem. § 28 BNatSchG x
Geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 29 BNatSchG x
Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG x
Sonstige
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Ge-sundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
x
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
x
Vermeidung von Emissionen x
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern x
Nutzung erneuerbarer Energien x
Sparsame und effiziente Nutzung von Energie x
Darstellung von Landschaftsplänen x
Darstellung von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Ab-fall- und Immissionsschutzrechts (einschl. Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten)
x
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenz-werte nicht überschritten werden
x
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen der Schutzgü-ter, dem Menschen und Kultur- und Sachgütern
x
5.1.1 Bemerkungen zur Checkliste
Es werden im Folgenden nur die Schutzgüter erläutert, für die eine Betroffenheit gesehen
wird bzw. für die ein näherer Erläuterungsbedarf hinsichtlich der Betroffenheitseinstufung zu
erkennen ist. Eine kurze Auswirkungsanalyse soll die zu erwartenden Konflikte verdeutlichen.
Eine Vertiefung erfolgt nachfolgend im Umweltbericht Stufe 2.
5.1.1.1 Schutzgüter
Fauna / Artenschutz
Zur Erfassung und Bewertung der vorhandenen Tierwelt im Plangebiet wurde Herr Dipl. Ing.
Michael Schmitz, Umweltplanung Lichtenborn, zur Erarbeitung einer faunistischen
311 BP Begründung 1-d
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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Untersuchung beauftragt.1 Der Schwerpunkt lag dabei auf der Bestandserfassung und Be-
wertung der Vögel und des Feldhamsters sowie dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag.
Die faunistische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
„Die Ergebnisse der Kartierung im Jahr 2016 erbrachten Nachweise von 4 Feldlerchenrevieren
und einigen wenigen Einzelbruten weiterer häufiger Vogelarten. Feldhamster wurden nicht
nachgewiesen. Es wird der Vorschlag gemacht, die Kompensation für verlorengehende Re-
viere der Feldlerche mit dem Instrument der Eingriffsregelung zu bewältigen. Als Kompensa-
tionsmaßnahmen wird die Anlage blütenreicher Flächen in der Agrarlandschaft vorgeschla-
gen. Anhaltspunkte für den Umfang der erforderlichen Maßnahmen werden als eine Möglich-
keit der Umsetzung in Anlehnung an Empfehlungen der STAATLICHEN VOGELSCHUTZWARTE
FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2010) gegeben.
Ergänzend hierzu wird darauf aufmerksam gemacht, dass ganz in der Nähe mit einem Vor-
kommen der extrem seltenen Deichhummel zu rechnen ist. Eine weitere Möglichkeit der
Kompensation liegt in der Anlage von Rotkleeflächen (müssen im Sommer blühen!), die nicht
nur der noch möglicherweise vorkommenden Deichhummel, sondern weiteren Arten wie
Feldhamster, Vogel- und Insektenarten (darunter weitere sehr selten gewordene Hummelar-
ten) in der Feldflur helfen könnte.
Unter Beachtung einer Bauzeitenregelung zwischen dem 1.März und Ende Juli (keine Erstein-
richtung der Baustelle in dieser Zeit) sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermeid-
bar.“
Im Umweltbericht Stufe 2 müssen die artenschutzrechtlichen Belange insbesondere auch
hinsichtlich des Vorkommens der Feldlerche vertiefend gewürdigt werden und geeignete
Kompensationsmaßnahmen formuliert und festgesetzt werden. Die faunistische Untersu-
chung liefert diesbezüglich bereits Maßnahmenvorschläge und Maßnahmenbeschreibungen.
Diese werden im Umweltbericht Stufe 2 und in der Begründung zum Bebauungsplan berück-
sichtigt.
Biotoptypen
Das Plangebiet ist überwiegend durch intensive ackerbauliche Nutzung gekennzeichnet. In
Randbereichen bzw. unmittelbar angrenzend sind auch halbruderale Gras- und Staudenflu-
ren vorhanden.
Ein im Norden angrenzender Graben wird durch die Planung nicht beansprucht.
Straßenbegleitende Einzelbäume sind nur im westlichen Bereich vorhanden.
Durch die anvisierte Nutzung geht in erster Linie Boden als Lebensraum verloren.
Im Umweltbericht muss eine Auseinandersetzung mit den Biotoptypen stattfinden, um im
Rahmen einer Erheblichkeitseinschätzung Aussagen zum Verlust betroffener Biotoptypen
und ggf. möglichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen formulieren zu können.
Boden / Flächeninanspruchnahme
1 UMWELTPLANUNG LICHTENBORN, DIPL. ING. M. SCHMITZ (2016): Faunistische Untersuchung im Bereich des B-Plan „Area 3 Angerstein“, Flecken Nörten-Hardenberg.
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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Die anvisierte Nutzung ist mit einer Erhöhung der Versiegelungsrate verbunden. Es muss da-
her von einer Betroffenheit dieses Potenzialkomplexes auch als Ertragspotenzial und hin-
sichtlich des schonenden Umgangs mit Grund und Boden ausgegangen werden.
Durch die zu erwartende Versiegelung ist eine natürliche Bodenentwicklung in diesen Berei-
chen nicht mehr möglich oder wird stark eingeschränkt. Das hat auch Auswirkungen auf das
Wirkungsgefüge Boden mit Bodenwasserhaushalt, Bodenfunktion, Bodenorganismen etc.
Im Umweltbericht muss eine Auseinandersetzung mit den Belangen des Bodens stattfinden,
um im Rahmen einer Erheblichkeitseinschätzung entsprechende Aussagen zu möglichen
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen formulieren zu können.
Klima
Das Plangebiet liegt in einem Bereich der durch typisches Freiflächenklima geprägt ist. Durch
die Lage und Topographie muss weiterhin mit lokalen Luftaustauschbewegungen gerechnet
werden.
Alleine schon aufgrund der Flächengröße muss von einer Betroffenheit der kleinklimatischen
Situation ausgegangen werden. Es werden Bereiche mit typischem Freiflächenklima in sied-
lungsklimatisch geprägte Flächen umgewidmet.
Im Umweltbericht muss eine Auseinandersetzung mit den klimatischen Belangen auch hin-
sichtlich möglicher Schlüsselfunktionen stattfinden um im Rahmen einer Erheblichkeitsein-
schätzung entsprechende Aussagen zu möglichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-
men formulieren zu können.
Landschaftsbild
Durch die Planung im Siedlungsrandbereich bzw. im Übergangsbereich zur offenen Land-
schaft kommt es zu einer Veränderung der Landschaftsbildsituation durch die Schaffung do-
minanter Bauwerke.
Im Umweltbericht muss das Landschaftsbild auch bezüglich der Vorbelastungen, Einsehbar-
keit und Funktion des Landschaftsbildes für das Landschaftserleben beurteilt werden, um im
Rahmen einer Erheblichkeitseinschätzung Aussagen zu ggf. möglichen Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen formulieren zu können.
5.1.1.2 Sonstiges
Es besteht aufgrund der Lage durchaus die Möglichkeit, dass archäologische Bodendenkmä-
ler angetroffen werden. Kenntnisse über das Vorkommen von Bodendenkmälern liegen zur-
zeit aber nicht vor. Sofern sich im Verfahren aber keine weiteren Erkenntnisse ergeben, kön-
nen die kulturellen Schutzgüter und sonstigen Schutzgüter als nicht betroffen eingestuft
werden.
Die natur- und landschaftsbezogene Erholungsfunktion wird durch die Planänderung nicht
beeinträchtigt. Erholungsrelevante Flächen liegen nicht innerhalb des Änderungsbereiches.
Alle erholungsrelevanten Wegeverbindungen bleiben erhalten.
311 BP Begründung 1-d
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5.2 Grünkonzeption
• Interne Durchgrünung mit Bäumen und Sträuchern
• Stellplatzbegrünung
• Straßenraumbegrünung
• Empfehlung von Dachbegrünung und Fassadenbegrünung
• Begrünung des Regenrückhaltebereiches
Die Maßnahmen sollen dazu dienen die kleinklimatische Situation gebietsintern zu verbes-
sern und dem Hitzeinseleffekt entgegenzuwirken.
• Randliche Eingrünung mit einer Pflanzung von Bäumen und Sträuchern als Baum-
Strauchhecke in Teilbereichen je nach Exposition aber auch als lockere Gehölzpflanzung
• Belassen von Offenbereichen
• Neben einer reinen Landschaftsraseneinsaat gehölzfreier Bereiche sollten auch Flächen
als Insektenweide, Rotkleewiese mit einer speziellen Saatgutmischung angelegt werden
Die Maßnahmen sollen das Landschaftsbild würdigen. Eine vollständige barriereartige Ein-
grünung sollte aber nicht innerhalb der gesamten Pflanzflächen erfolgen, um auch besonnte
Lebensräume für Insekten bereitzustellen, die auf nektar- und pollenreiche Vegetationsbe-
stände angewiesen sind.
• Externe Ausgleichsfläche als blütenreiche Offenlandfläche
Eine interne Kompensation der zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft ist nicht möglich und wird zur Schonung wertvoller Baulandflächen auch
nicht angestrebt, so dass externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden. Fläche
und Maßnahme sollen auch zur Kompensationsfläche der Beeinträchtigungen für offenland-
brütende Vogelarten dienen. Auf umfassenden Gehölzpflanzungen sollte daher verzichtet
werden.
5.3 Fazit
Nach derzeitigem Bearbeitungsstand muss damit gerechnet werden, dass durch das Vorha-
ben eine Betroffenheit des Schutzgutes Boden, der Biotoptypen des Klimas und des Land-
schaftsbildes zu erwarten ist.
Eine genaue Bewertung und Analyse erfolgt im weiteren Verfahren im Umweltbericht Stufe
2.
311 BP Begründung 1-d
23 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
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6 Festsetzungen
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Behörden, sowie
der Öffentlichkeit werden die endgültigen Festsetzungen für den Bebauungsplan entspre-
chend der Ziele und Zwecke (siehe Kapitel 2.3) formuliert. Welche Festsetzungen explizit ge-
troffen werden wird im weiteren Verfahren und nach Maßgabe der ausstehenden immissi-
onsschutzrechtlichen Beurteilungen sowie den Aspekten des Umweltberichtes und der Be-
lange von Natur und Landschaft bestimmt.
In diesem Kapitel werden die zu erwartenden städtebaulichen Festsetzungen für das Plange-
biet erläutert, die im Planteil festgesetzt wurden.
6.1 Art der baulichen Nutzung
Das Gebiet wird gemäß der beabsichtigten Entwicklung und der Darstellung im Flächennut-
zungsplan als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt. Gewerbegebiete dienen
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
6.1.1 Zulässige Nutzungen
Zulässig sind:
• Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
• Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
• Anlagen für sportliche Zwecke.
Von den unter § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen, die ausnahmsweise zugelassen
werden können, sind zulässig:
• Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber
und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind
6.1.2 Unzulässige Nutzungen
Von den unter § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen, die ausnahmsweise zugelassen
werden können, sind unzulässig:
• Vergnügungsstätten
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Allgemein Unzulässig nach § 1 Abs. 9 BauNVO sind:
• Tankstellen
• Gewerbliche und landwirtschaftliche Tierhaltung zur Nahrungsmittelherstellung
• Logistikbetriebe, Speditionen und eigenständige Großlager
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24 ZWECKVERBAND „AREA 3 – OST“
Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Vergnügungsstätten und Tankstellen verursachen in der Regel ein hohes Aufkommen von
Individualverkehr. Die beabsichtigte Erschließung ist aber darauf ausgelegt überwiegend ge-
werblichen Verkehr aufzunehmen.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sind ebenfalls ausge-
schlossen. Dies hängt zum einen mit der reinen Nutzung als Standort für das gewünschte
Gewerbe zusammen.
Tankstellen sind innerhalb des Flecken Nörten-Hardenberg vorhanden. Auch die Ortschaft
Bovenden ist mit dieser Nutzung ausreichend versorgt. Eine Ergänzung der Angebote ist
nicht erwünscht. Dies führt zum Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten.
Die gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Tierhaltung führt in der Regel zu starken Geruchs-
emissionen. Da bereits Emittenten die Situation in Angerstein beeinflussen, soll ein hinzu-
treten weitere ähnlicher Emittenten verhindert werden. Die Festsetzung dient dem Schutz
der Ortschaft Angerstein vor Geruchsimmissionen. Ausgeschlossen sind somit Betriebe, die
im gewerblichen Sinne oder landwirtschaftlichen Sinne der Nahrungsmittelproduktion die-
nen, z.B. Schweinemast oder Legebatterien.
Im Gewerbegebiet sind Logistikbetriebe, Speditionen und Großlager aufgrund ihrer Flächen-
intensität sowie des durch die Betriebe resultierenden, im Vergleich zu anderen Betrieben
übermäßigen LKW-Verkehrs, ausgeschlossen. Die Widmung als Gewerbegebiet ist demzu-
folge zu beachten. Gewerbegebiete lassen die für Logistik-Betriebe erforderliche „Rund-um-
die-Uhr“-Nutzungen und somit nahezu jeder Tageszeit möglichen Belastungen durch Lärm
und Abgase nicht zu bzw. wirken sich ungünstig auf die erforderliche Flexibilität aus.
Die Zulassung von solchen Betrieben würde durch den damit verbundenen LKW-Verkehr auf
den umliegenden Straßen aufgrund des hieraus resultierenden Verkehrslärms zu zusätzli-
chen Belastungen führen, die sich auch auf vorhandene Wohnnutzungen im Umfeld des
Plangebietes auswirken können. Der Ausschluss von Speditionen, Logistikbetrieben und ei-
genständigen Großlagern unterstützt zudem die städtebaulichen Ziele des Flecken Nörten-
Hardenbergs, aufgrund des Gewerbeflächendefizits (siehe Kapitel 2.5) bei neuen Vorhaben
prioritär Gewerbebetriebe mit einer höheren Arbeitsplatzdichte anzusiedeln und der flächen-
sparenden Inanspruchnahme von Grund und Boden Rechnung zu tragen.
6.1.3 Zu Einzelhandelsbetrieben
Einzelhandelsbetriebe sind in den Baugebieten unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe des
Handwerkhandels sowie Einzelhandelsbetriebe mit dem Warensortiment
- Kraftwagen, Kraftwagenteile- und -zubehör
- Sonstige Fahrzeuge, Krafträder
- Landmaschinen
in den Baugebieten zulässig
Die dezentrale Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften hätte negative Auswirkungen auf
örtlichen Verkehrsströme und die bestehenden Nahversorgungsstandorte. Darüber hinaus
sind die Ortszentren von Nörten-Hardenberg und Bovenden gegenüber einer dezentralen
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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit dem Ziel des Verkaufs unmittelbar an den End-
verbraucher besonders anfällig.
Sofern Betriebe den Verkauf von Produkten an den Endverbraucher als untergeordneten Be-
triebszweig betreiben, fallen sie nicht unter diese Regel. Gemeint sind kleinere Handwerks-
betriebe, wie z.B. Tischlereien und Schreinereien, die selbstproduzierte Waren verkaufen.
Des Weiteren sollen Einzelhandelsbetriebe der Kfz-Branche nicht unter den Ausschluss fallen.
Autohäuser siedeln sich heutzutage überwiegend in Gewerbe- und Industriegebieten an.
Diese Branche führt in der Regel kein innenstadtrelevantes Warensortiment. Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass diese Betriebe keine negativen Auswirkungen auf die be-
stehenden Einkaufbereiche der Flecken Bovenden und Nörten-Hardenberg haben. Daher
können sie Ausnahmsweise zugelassen werden.
6.1.4 Zu Störfallbetrieben
Ausgeschlossen sind Anlagen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 (5a) BImSchG bilden oder
Teil eines solchen Betriebsbereiches wären.
Die Anforderungen des Art. 12 Abs.1 der Seveso-II-Richtlinie wurden in Deutschland im We-
sentlichen durch § 50 Satz 1 BundesImmissionsschutgesetz (BImSchG) und durch Ergänzung
des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB umgesetzt. Die Berücksichtigung angemessener Abstände soll
dazu beitragen, die von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkun-
gen auf benachbarte schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich zu vermeiden.
Die Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit hat mit dem „KAS-18“ Empfehlungen für Abstände zwischen Be-
triebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen
der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG erarbeitet.
Durch diese Festsetzung sind sogenannte Störfallbetriebe ausgeschlossen. Diese Betriebe
sind durch ihre Nutzung, Verarbeitung und Lagerung von potenziellen Gefahrenstoffen in
der Lage Gefährdungen für Mensch und Umwelt, bzw. schutzwürdige Nutzungen hervorzu-
rufen. Darunter fallen hochgiftige Stoffe wie Brom, Chlor, Acrolein oder Phosgen, von denen
im Störfall erhebliche Gefahren ausgehen können. Zur Begrenzung von Unfallfolgen für
Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert die Seveso-
II-Richtlinie angemessene Abstände zwischen Störfallbetrieben und schutzbedürftigen Ge-
bieten.
Zum Schutz umliegender Nutzungen und um potenzielle Störfälle und Gefahren möglichst
gering zu halten, wurden Störfallbetriebe im Plangebiet vollständig ausgeschlossen. Siehe
dazu auch Kapitel 2.6.2.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Baumassen-
zahl, die Höhe baulicher Anlagen sowie die überbaubare Grundstücksfläche.
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Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“
Übergeordnetes Ziel soll es sein, dass das Baugebiet sich in seiner städtebaulichen und archi-
tektonischen Ausgestaltung ähnlich entwickelt, wie das bestehende benachbarte gewerblich
genutzte Gebiet der AREA 3.
6.2.1 Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche zulässig sind. Der § 17 BauNVO gibt für Gewerbegebiete eine Obergrenze
von 0,8 an. Die Obergrenze wurde für die Gewerbegebiet gewählt. Hiermit soll gewährleistet
werden, dass eine hohe Ausnutzung der Grundstücke möglich ist. Eine hohe Ausnutzung si-
chert eine langfristig orientierte und flächenschonende Entwicklung gewerblicher Bauflä-
chen. Insofern trägt die festgesetzte Grundflächenzahl zu einem insgesamt schonenden
Umgang mit Grund und Boden im Flecken Nörten-Hardenberg bei.
6.2.2 Baumassenzahl
Die Baumassenzahl gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstückflä-
che zulässig sind. Gemäß § 17 BauNVO gilt für Gewerbe- und Industriegebiete eine Ober-
grenze der Baumassenzahl von 10,0. Die Baumassenzahl hängt ab von der festgesetzten
überbaubaren Grundfläche sowie der Höhe der baulichen Anlagen. Insofern ergeben sich für
jedes Baufeld je nach formulierter Zielsetzung der Höhe baulicher Anlagen unterschiedliche
Baumassenzahlen. Die Obergrenze wird auf den Bauflächen somit nicht erreicht, sondern ist
auf höchstens 8,0 begrenzt.
Die Baumassenzahl ergibt sich beispielsweise wie folgt: