Die Herstellung der Grundbuchsordnung von mittels Bescheid, Erlass oder Verordnung belasteten Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die privatrechtlich notwendigen Schritte am Beispiel des Kraftwerkbaus Freudenau. DIPLOMARBEIT zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH) am Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft Verfasst von: Peter Fischer Betreut von: Oberrat Mag. iur. Ewald Baumgartner Einreichdatum: 31. März 2006 Ich versichere: • dass ich die Diplomarbeit selbstständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe. • dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift
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zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH) am … · 2013. 4. 17. · zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH) am Fachhochschul-Studiengang Immobilienwirtschaft
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Transcript
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Die Herstellung der Grundbuchsordnung von mittels Bescheid,
Erlass oder Verordnung belasteten Liegenschaften unter
Bedachtnahme auf die privatrechtlich notwendigen Schritte am
Beispiel des Kraftwerkbaus Freudenau.
DIPLOMARBEIT
zur Erreichung des akademischen Grades Magister (FH)
am Fachhochschul-Studiengang
Immobilienwirtschaft Verfasst von: Peter Fischer Betreut von: Oberrat Mag. iur. Ewald Baumgartner Einreichdatum: 31. März 2006
Ich versichere: • dass ich die Diplomarbeit selbstständig verfasst, andere als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel nicht benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient habe. • dass ich dieses Diplomarbeitsthema bisher weder im In- noch im Ausland in irgendeiner Form als
Prüfungsarbeit vorgelegt habe. __________________ _________________________ Datum Unterschrift
ii
Kurzfassung
Die vorliegende Untersuchung zielt darauf ab, geltendes Recht und hier insbesondere
das Grundbuchsrecht im Lichte tatsächlicher, bereits abgeschlossener Bauvorhaben zu
betrachten und einfachere ggf. auch privatrechtliche Regelungen aufzuzeigen. So
beinhaltet zum Beispiel der wasserrechtliche Grundsatzbescheid (Zl. 14.570/182-I 91)
vom 31. Juli 1991 für das Donaukraftwerk Freudenau die Auflagen Schaffung von
Uferbegleitwegen (Treppelwegen) sowie sonstigen Zwecken der Bundeswasserstraßen-
verwaltung dienenden erforderlichen Grundflächen sind, soweit sie nicht im Eigentum
des Bundes liegen, in das Bundeseigentum zu übertragen. Grundflächen, die die
Merkmale des § 4 Abs. 1 u. 2 WRG 1959 aufweisen, sind als öffentliches Wassergut
ersichtlich zu machen. Dem ersten Anschein nach stellt dieser Bescheidpunkt in einem
derart großen Verfahren dem Grunde nach keine große Herausforderung dar. Im Zuge
des Kraftwerkbaus wurde jedoch ein Übereinkommen zwischen der Stadt Wien und der
öffentliches Gut – Eigentumserwerb – Kumulierung – Bescheid – öffentliches
Wassergut – Urkunde – Grundbuchsrecht.
v
Abstract
The making of the land register by means of notification, enactment or order of
encumbered real estate concerning the necessary steps under private law considering the
power station Freudenau as example.
Contents
This enquiry aims at viewing applicable law and especially law connected with the land
register focussing on already completed building projects. Simpler regulations and if
necessary also regulations under private law may be shown.
Background
The paper checked various as well as interwoven matters of the land register, water,
civil and procedural law and their context to one another with regard to the
simplification of procedures of the land register.
Hypothesis
The center of the paper is the question of what kind of solutions can be derived from
applicable law on the one hand. On the other hand it also wants to find out what kind of
steps have to be taken for such big transactions of premises to possibly lead to a
financial reduction as well as temporal shortening when making the order of the land
register.
Method and documents
To elicit the problem of the making of the order of the land register considering the
power station Freudenau as example it was at first necessary to find out and
administrate the applicable state of law. Subsequently the connection of single laws and
regulations was brought out and documented. Concerning this subtle case it was not
enough to give a composition of legal norms. It was also necessary to have a look at the
other influences in order to demonstrate them and give solutions for the part of the
paper intended for practical work. Besides a thorough research into literature various
interviews were carried out as well.
vi
Thesis
In consideration of the fact that a procedure related to the land register is exclusively a
mere documentary procedure the order of the land register for big transactions could be
made quicker thinking about exclusions for example. Therefore the transfer of the
ownership has to be instructed by notification, regulation or public authorities. To this
end it would be necessary that the focus is on formalities of the land register iSd §§84,
26 GBG. These formalities also have to be contained in contracts or notifications. Such
procedures may also be simplified if it were already codified in the law, notification,
enactment or order that amortisation and revaluation, entries, liquidations etc. are to be
carried out by the court due to this law, notification, enactment or order iSd §§ 33 GBG.
Subject catalogue
order of the land register – official entry into the land register – land register – water
right – public property – acquisition of property – cumulation – notification – official
right of waterways – document/certificate – law connected with the land register
vii
Widmung
Diese Arbeit widme ich zum Dank einerseits
Herrn Oberrat Mag. Ewald Baumgartner,
als wissender, fordernder, fördernder Begleiter durch diese Arbeit, und andererseits den
Herren
Dr. Johann Eschig
Eduard Fischer vom Rösslerstamm
Gymnasialdirektor Pius Knöll
Dr. Albert Springer
Professor
Albin Niemetz
Universitätsprofessor Dr. Johann Loserth
Berthold Spitzer
Universitätsprofessor Dr. Nathaneal Feuer
Universitätsprofessor
Dr. Wilhelm Goldzieher,
da ihre Idee und ihr Werk mein Leben wesentlich beeinflussen, und sie dadurch
allesamt Triebfeder für das Studium gewesen sind und auch künftig ein Antrieb für
mein Leben sein werden.
viii
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung............................................................................................................... 10 1.1 Problemstellung .............................................................................................. 10 1.2 Forschungsfrage und Zielsetzung der Arbeit.................................................. 10 1.3 Methodik und Aufbau der Arbeit.................................................................... 11
2 Von Sachen und Eigentum................................................................................... 12 2.1 Von den Sachen .............................................................................................. 12 2.2 Vom dem Besitz, von der Innehabung und dem Eigentum ............................ 13
2.2.1 Von den Arten des Sachbesitzes ........................................................................................ 14 2.3 Von den Arten des Eigentums ........................................................................ 16 2.4 Arten des Eigentumserwerb............................................................................ 16
2.5 Von der Beschränkungen des Eigentums ....................................................... 17 2.6 Von der Eigentumsübertragung ...................................................................... 18 2.7 Vom Staatsgut, öffentlichen Gut und Gemeingut........................................... 19
3 Vom Grundbuchsrecht......................................................................................... 22 3.1 Vom Allgemeinen zum Österreichischen Grundbuch ................................... 22 3.2 Von den Rechtsquellen des Grundbuches ...................................................... 28 3.3 Von den Bestandteilen des Grundbuches ....................................................... 28
3.3.1 Von der Gliederung des Grundbuches ............................................................................... 30 3.3.2 Vom Hauptbuch ................................................................................................................. 31 3.3.3 Vom Gutsbestandblatt (A-Blatt) ....................................................................................... 32 3.3.4 Vom Eigentums- oder B-Blatt ........................................................................................... 33 3.3.5 Von den Lasten und vom Lastenblatt (C-Blatt) ................................................................. 34 3.3.6 Von den Hilfsverzeichnissen Ende .................................................................................... 36 3.3.7 Von der Urkundensammlung ............................................................................................. 37 3.3.8 Von den Grundsätzen des Grundbuches ............................................................................ 38 3.3.9 Vom Eintragungsgrundsatz des Grundbuches ................................................................... 38 3.3.10 Vom Vertrauensgrundsatz............................................................................................. 42 3.3.11 Vom Spezialitätsgrundsatz............................................................................................ 47 3.3.12 Vom Konsensgrundsatz................................................................................................. 47
3.4 Von den Eintragungen .................................................................................... 48 3.4.1 Einverleibung..................................................................................................................... 48 3.4.2 Vormerkung ....................................................................................................................... 49 3.4.3 Anmerkung ........................................................................................................................ 51
3.5 Dienstbarkeiten ............................................................................................... 51 4 Vom Verfahren in Grundbuchsachen ................................................................ 55
4.1.1 Von der Zuständigkeit........................................................................................................ 55 4.1.2 Von Form und Inhalt der Gesuche ..................................................................................... 55 4.1.3 Von der Kumulierung der Gesuche.................................................................................... 57 4.1.4 Vom Umfang der Prüfung durch das Gericht .................................................................... 59
ix
4.2 Von den Bedenken aus dem Register ............................................................. 62 4.2.1 Verfügungsfreiheit ............................................................................................................. 62 4.2.2 Formvorschriften................................................................................................................ 63 4.2.3 Fristen ................................................................................................................................ 63 4.2.4 Rekurs ................................................................................................................................ 64
4.3 Von den Fehlern bei der Eintragung............................................................... 65 4.4 Von den ungültigen, gegenstandslosen und unzulässigen Eintragungen ....... 66
5 Von den Ordentliche Urkunden .......................................................................... 70 5.1 Allgemeines und Grundlegendes zu den Urkunden ...................................... 70
6 Vom Wasserrecht.................................................................................................. 74 6.1 Grundlegung zum Österreichischen Wasserrecht........................................... 74 6.2 Vom Zweck des WRG.................................................................................... 77 6.3 Von der Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten........................................... 79 6.4 Von den Rechtsquellen des Wasserrechtes..................................................... 82 6.5 Von der Zuständigkeit im Wasserrecht .......................................................... 82 6.6 Vom Verfahren in Österreichischen Wasserrechtssachen............................... 83
6.6.1 Von der Parteienstellung im Wasserrechtsverfahren ......................................................... 85 6.6.2 Vom Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung....................................... 86 6.6.3 Vom Ablauf des Bewilligungsverfahrens .......................................................................... 88
6.7 Von den rechtlichen Eigenschaften der Gewässer.......................................... 91 6.7.1 Einteilung der Gewässer .................................................................................................... 91 6.7.2 Öffentliche Gewässer......................................................................................................... 94 6.7.3 Privatgewässer ................................................................................................................... 96 6.7.4 Öffentliches Wassergut ...................................................................................................... 98 6.7.5 Von den Kraftwerkbauten................................................................................................ 101
6.8 Von den Zwangsrechten ............................................................................... 102 6.8.1 Einteilung und allgemeine Bestimmungen ...................................................................... 102
6.9 Vom Wasserbuch.......................................................................................... 105 7 Vom Kraftwerkbau Freudenau......................................................................... 107
7.1 Vom Bescheid zum Kraftwerkbau Freudenau.............................................. 109 8 Von der Historie des Versuches der Herstellung der Grundbuchsordnung. 112 9 Von den möglichen Lösungen und vom Ausblick............................................ 122 10 Executive Summary............................................................................................ 127 11 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................... 130 12 Literaturverzeichnis ........................................................................................... 134 13 Sonstige Quellen.................................................................................................. 136 14 Anhang................................................................................................................. 140
10
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Prüfung der Möglichkeiten und der
Aufzeigung von Lösungsansätzen, hier insbesondere in Verbindung mit dem
Wasserrecht, um große Grundstückstransaktionen in Zukunft einfacher, rascher und
effizienter zu gestalten. Bei der Übertragung von Grundstückseigentum aus Bundes- in
„Privateigentum“, wie zum Beispiel bei der Ausgliederung der
Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. 1992, der Österreichischen Bundesforste AG
1997, aber auch der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH 2004,
wäre für die neuen Gesellschaften eine durchdachte Planung der Verbücherung der zu
übertragenden Grundstücke ausgesprochen hilfreich gewesen. Bei der Errichtung von
Bauten bzw. Einbauten an öffentlichen Grundstücken wird in der Vorbereitungs-,
Planungs- und Errichtungsphase durch die Behörden die Herstellung der
Grundbuchsordnung vorgeschrieben. Es wird jedoch regelmäßig darauf vergessen,
darauf Bedacht zu nehmen, dass zur Einhaltung der Grundbuchsordnung, nicht wie im
Fall des Kraftwerkbaus Freudenau, auch weil die Grundstücke nicht ausschließlich im
Bundeseigentum stehen bzw. standen, oftmals privatrechtliche und/oder
zwangsrechtliche Schritte notwendig sind.
1.2 Forschungsfrage und Zielsetzung der Arbeit
Diese Diplomarbeit prüft im ersten Schritt die unterschiedlichen, wenn auch
miteinander verwobenen, Rechtsmaterien des Grundbuch-, Wasser-, Zivilrechts und der
Verfahrensrechte. Im Zentrum der Arbeit stehen die Fragen, welche Lösungen einerseits
aus dem geltenden Recht ableitbar sind und andererseits, welche privatrechtlichen
Schritte in künftigen Fällen derart großer Grundstückstransaktionen eventuell zu einer
pekuniären aber auch zeitlichen Verkürzung bei der Herstellung der
Grundbuchsordnung führen könnten. Da darin die Hauptaufgabe der Untersuchung
liegt, ist es unabdingbar, geltendes Recht und seine Problematik in Anwendbarkeit auf
Vollständigkeit und Praxistauglichkeit zu überprüfen, aber auch die Verzweigungen
und Verflechtungen der einzelnen Rechtsgebiete herauszuarbeiten.
11
1.3 Methodik und Aufbau der Arbeit
Zur Eruierung der Problematik der Herstellung Grundbuchsordnung am Beispiel des
Kraftwerkbaus Freudenau ist es im ersten Schritt notwendig den geltenden
Rechtszustand zu ermitteln und auszuführen, im Anschluss wird die Verbindung der
einzelnen Gesetze und Verordnungen herausgearbeitet und ebenfalls dokumentiert. In
diesem subtilen Fall ist es daher nicht ausreichend, eine Zusammenstellung der
Rechtsnormen anzuführen, vielmehr ist es notwendig, die sonstigen Einflüsse zu
beleuchten, um daraus jenen an die Praxis gerichteten, Teil der Arbeit samt
Lösungsvorschlägen darlegen zu können.
Daher wird im Kapitel 3 auf die Voraussetzung von Eigentum und
Eigentumsübertragung eingegangen.
Im Kapitel 4 wird Allgemeines und Grundsätzliches zum österreichischen Grundbuch
bzw. Grundbuchsrecht erörtert.
Kapitel 5 befasst sich mit den notwendigen privatrechtlichen Schritten zur Erlangung
einer verbücherungsfähigen Urkunde.
Kapitel 6 dokumentiert weitere Sonderbestimmungen aus anderen Gesetzen, die zu
einer verbücherungsfähigen Urkunde ohne privatrechtliche Verträge führen.
Kapitel 7 geht auf den Bescheid und die sich daraus ergebenden Probleme beim
Kraftwerkbau Freudenau ein.
Kapitel 8 erläutert einerseits das Wasserrecht an und für sich und beschäftigt sich
andererseits mit den daraus ableitbaren Zwangsrechten und den daraus ggf.
erwachsenden verbücherungsfähigen Urkunden.
Kapitel 9 zeigt auf, welche Schritte tatsächlich zur Herstellung der Grundbuchsordnung
beim Kraftwerkbau bis dato gesetzt wurden, und welche Probleme sich aus den
geänderten Eigentumsverhältnissen ergeben haben.
Kapitel 10 zeigt die Lösungsansätze aus der Verbindung von Zwangs- und Privatrecht,
aber auch die notwendige Vertragsgestaltung für diesen Fall auf.
Im Anschluss erfolgen ein Ausblick und eine Zusammenfassung.
12
2 Von Sachen und Eigentum
2.1 Von den Sachen
Der Sachbegriff des ABGB ist sehr weit gefasst, er erfasst alles, was von der Person
unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient (§ 285 ABGB).1 Das ABGB
kennt acht verschiedene Arten von Sachen:
• öffentliche- und private Sachen
• körperliche- und unkörperliche Sachen
• bewegliche- und unbewegliche Sachen
• teilbare- und unteilbare Sachen
• Gattungs- und Speziessachen
• verbrauchbare- und unverbrauchbare Sachen
• herrenlose- und nicht herrenlose Sachen
• Einzelsachen und Sachverbindungen
Öffentliche und private Sachen unterscheiden sich insbesondere darin, dass die
Veräußerung öffentlicher Sachen regelmäßig nur mit Zustimmung der Behörden
möglich ist. Im Fall des Kraftwerkbaus Freudenau sollten einerseits private Sachen
andererseits öffentliche Sachen getauscht, ver- und gekauft bzw. in das öffentliche Gut
abgetreten werden.
Unbewegliche Sachen sind regelmäßig Gegenstand der Grundstückstransaktionen. Wie
dem Terminus „unbeweglich“ bereits zu entnehmen ist, sind unbewegliche Sachen
zumeist Grundstücke oder Liegenschaften. Unbeweglich sind aber auch Gegenstände,
die Zubehör eines Grundstückes sind, zum Beispiel Rechte, landwirtschaftlich Geräte,
aber auch Kühe (§ 293 ABGB).2
1 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 94 RZ 292 2 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 94 RZ 297
13
Abstrakter mutet dagegen an, dass Sachen, die mit einem Grundstück fest verbunden
sind, ebenso beweglich sein können. Im rechtlichen Zusammenhang stellen daher das
Baurecht und das Superädifkat, von denen hier die Rede ist, eine Ausnahme vom
allgemein gültigen, aus dem römischen Recht stammenden, Grundsatz „superficies solo
cedit“ (das Bauwerk wird Eigentum des Grundeigentümers) dar. Im Sinne des ABGB
sind Gebäude unselbstständige, rechtsunfähige Bestandteile einer Liegenschaft; dieser
Grundsatz, dass Gebäude unselbstständige, rechtsunfähige Bestandteile einer
Liegenschaft sind, kommt im geltenden Recht in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum
Ausdruck und wird insbesondere durch die Regelung über die Bauführung, bei der
Grundeigentum und Materialeigentum auseinanderfallen (§§ 417 ff ABGB), noch im
Einzelnen ausgeführt.3 „Er [der Grundsatz Anm. des Autors P.F.] beruht nicht auf
besonderen Gerechtigkeitserwägungen, sondern vielmehr auf Erwägungen der Klarheit
und Einfachheit des Rechtsverkehrs, ist also weniger ein rechtsethnisches als vielmehr
ein rechtstechnisches Prinzip: Gegenstände, die miteinander körperlich
zusammenhängen und infolge ihrer regelmäßigen, auch wirtschaftlichen Verbundenheit
im Verkehr als Einheit betrachtet werden, sollen auch rechtlich untrennbar sein, so daß
der Verkehr nicht mit unerwarteten, dinglichen (und daher für jedermann
maßgeblichen) Rechtsgestaltungen überrascht wird.“4 Eben dieser Grundsatz wird
durch Baurechte bzw. Superädifikate durchbrochen. Das Hauptbauwerk des
Kraftwerkes ist ein derartiges Superädifikat.
2.2 Vom dem Besitz, von der Innehabung und dem Eigentum
Ehe hier auf das Grundbuch eingegangen wird, ist es notwendig, grundsätzlich die
Begriffe Eigentum, Eigentumserwerb und Eigentumsübertragung vorzustellen, da im
allgemeinen Sprachgebrauch Eigentum und Besitz oft gleichgesetzt werden,
verbücherungsfähig ist iSd GBG allgemein jedoch nur das Eigentum. Nach § 311
ABGB kann man nicht nur körperliche Sachen, sondern auch unkörperliche Sachen,
insbesondere Rechte, wie z.B. eine Grunddienstbarkeit udgl., sein Eigen nennen. Das
ABGB unterscheidet daher dem römisch Recht folgend zwischen Sach- und
Rechtsbesitz.
3 vgl. Bydlinski,F.: Das Recht der Superädifikate: S 1 f 4 zit. Bydlinski, F.: Das Recht der Superädifikate: S 1 f
14
2.2.1 Von den Arten des Sachbesitzes
Corpus (Innehabung): § 309 S 1 ABGB „Wer eine Sache in seiner Macht oder
Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber[...]“5 Innehabung bezieht sich rein auf die
ansehbare Form. Einzige Voraussetzung für die Innehabung einer Sache ist, dass
sich die Sache im Herrschaftsbereich des Innehabers, also einer natürlichen oder
juristischen Person befindet. Die Innehabung ist ein reines Faktum; es kommt bloß
auf die tatsächliche Sachherrschaft, also auf die Sachnähe sowie die Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Sache an - der Besitzwille fehlt gänzlich.6
Corpus et animus (Besitz): § 309 S 2 „[…] hat der Inhaber einer Sache den
Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.“7 Besitz setzt erstens
voraus, dass der Besitzer, wie bei der Innehabung, entweder die äußere Macht über
die Sache, oder die Sache in Gewahrsam hat (corpus). Davon abgesehen, muss der
Besitzer aber auch willens sein, die Sache als die seine zu haben (animus). Der
guten Ordnung halber sei hier noch erwähnt, dass der Besitzer nicht berechtigt sein
muss, die Sache zu haben. Jedenfalls ist zu beachten: „Besitz darf niemals mit
Eigentum gleichgesetzt werden.“8 Das ABGB unterscheidet in seinem § 326 Abs. 1
und 2 den Besitz weiter zwischen redlichem und unredlichem Besitz. Redlicher Besitzer
ist jener, der davon ausgehen darf, dass die bei ihm befindliche Sache sein Eigentum ist,
daher ist der Eigentümer auch der redliche Besitzer, wobei aber jene Fälle von
Bedeutung sind, in denen der Besitzer nicht Eigentümer ist, wie z.B. wenn die Sache
von einem offensichtlich Geschäftsunfähigen erworben wurde, und deshalb der
Kaufvertrag ungültig ist, oder die erworben Sache gestohlen war9. Unredlicher Besitzer
ist hingegen, jeder der weiß oder bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die
Sache einem anderen gehört, wobei iSd § 328 ABGB im Streitfall die Redlichkeit des
Besitzes vermutet wird7. In weiterer Folge kennt das ABGB noch den unechten bzw.
fehlerhaften Besitz, der dann vorliegt, wenn sich der Besitzer einer Sache durch Gewalt
oder Heimlichkeit aneignet oder wen ihm dem bloß eine widerrufliches Recht, also ein
5 zit. § 309 ABGB S1 6 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 98 RZ 310 7 zit. § 309 ABGB S2 8 zit. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 98 RZ 311 9 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 315
15
Prekarium (Bittleihe) eingeräumt wurde, und er nun eigenen Besitzwillen entwickelt.10
Als einziger Besitz, der einem dinglichen Recht angenähert ist, ist der besonders
qualifizierte (rechtliche) Besitz anzusehen; hier ist der Besitz nämlich sowohl
rechtmäßig als auch redlich, als auch echt und dadurch kann der Besitzer der Sache
nach drei Jahren durch die Ersitzung Eigentümer iSd § 1466 ABGB werden - ist der
Besitz hingegen bloß redlich und echt, erfolgt die Ersitzung des Eigentums an
beweglichen Sachen erst nach 30 Jahren – für Liegenschaften gibt es niemals eine
kürzere Ersitzungsfrist als 30 Jahre.11
Eigentum: § 353 ABGB: „Alles, was jemandem zugehört, alle seinen körperlichen
und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.“12 i.V.m. § 354 „Befugnis, mit der
Substanz und der Nutzung einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen
davon auszuschließen.“13 Eigentum ist ein dingliches Vollrecht an einer Sache. Dies
bedeutet, dass der Eigentümer das Recht hat, über die Sache nach Belieben zu
verfügen, aber auch sein Eigentum zu schützen und damit verbunden, andere von
der Sache auszuschließen. Kurzum, ein Eigentümer darf seine Sache beliebig
gebrauchen, zerstören, veräußern, verpfänden, verschenken oder vererben, da sie
ihm faktisch und rechtlich gehört. Eigentum bedeutet jedoch noch nicht
uneingeschränkte Freiheit der Nutzung und des Gebrauchs, es findet dort seine
Schranken, wo das Eigentum eines anderen beginnt. Neben diesen privatrechtlichen
Schranken, die ggf. vertraglich abdingbar sind, gibt es aber auch noch öffentlich-
rechtliche Beschränkungen, die ihren Ursprung im Interesse der Allgemeinheit
finden und regelmäßig nicht abdingbar sind.14
10 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 316 11 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 99 RZ 317 12 zit. § 353 ABGB 13 zit. § 354 ABGB 14 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 103 RZ 327
16
2.3 Von den Arten des Eigentums
Im ABGB wird zwischen dem Alleineigentum und dem Miteigentum unterschieden. Es
gibt aber auch Sonderformen, wie z.B. das Wohnungs-, Teil- und Gesamthandeigentum,
die hier nur der guten Ordnung halber angeführt sind. Steht eine Sache bloß im
Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, spricht man ausschließlich vom
Alleineigentum.15 Von Miteigentum spricht man iSd § 825 ABGB, wenn mehrere
Personen an einer Sache Eigentum haben. (siehe auch 2.7)
2.4 Arten des Eigentumserwerb
Es gibt unterschiedlich Arten des Eigentumserwerbes; dies sind der derivative- sowie
der originäre Erwerb von Eigentum.
2.4.1 Derivativer Erwerb
Als derivativ wird ein Erwerb16 dann bezeichnet, wenn das Recht unmittelbar vom
Vormann (Veräußerer) abgeleitet wird, und im Gegensatz zum originären Erwerb nicht
ursprünglich ist.17
2.4.2 Originärer Erwerb
Jeder andere Eigentumserwerb als der derivative ist originär. Von originärem
Eigentumserwerb spricht man, wenn ein Recht gänzlich neu entsteht, und der bisher
Berechtigte zeitgleich jegliche Ansprüche verliert. § 367 ABGB regelt den Erwerb vom
Nichtberechtigten, den so genannten Eigentumserwerb kraft guten Glaubens. Diese Art
des Erwerbes ist vom Recht des Vormannes vollkommen unabhängig (= ursprünglich,
originär), wird aber auch erst durch einen Akt der Eigentumsübertragung, also die
Vollendung des abgeleiteten, derivativen Erwerbstatbestandes, rechtsverbindlich.18
Übliche Exempel für einen originären Eigentumserwerb stellen der Erwerb vom
Nichtberechtigen, die öffentliche Versteigerung, der Erwerb vom befugten
Gewerbsmann und der Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers dar19.
15 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5, S 103 RZ 328 16 vgl. Koziol, H./Welser, R.(2002): Bürgerliches Recht 12 (2002) S 289 ff; Genaueres ebenda 17 vgl. Bydlinski,P.: Grundzüge des Privatrechts5: S 105 RZ 337 18 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 367 RZ 1 19 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 367 f; Genaueres ebenda
17
2.5 Von der Beschränkungen des Eigentums
Es hat zwar jeder Eigentümer einer Sache dem Grunde nach absolute Freiheit, über
seine Sache zu herrschen, diese Art der Freiheit darf jedoch nicht allzu wörtlich
genommen werden. Wie in der Gesellschaft üblich, gilt hier auch, dass schrankenlose
Freiheit immer zugleich Einschränkungen eines anderen mit sich bringt wurde20. Aus
privatrechtlicher Sicht ist hier vor allem das Nachbarecht relevant. Aber ebenso von
hoher Wichtigkeit, insbesondere für diese Arbeit, sind die dinglichen Beschränkungen
der Servitute (Dienstbarkeiten, siehe 0)
„Im Interesse der Allgemeinheit den Eigentümer beschränkende oder belastende
Vorschriften finden sich in allen Rechtsgebieten.“21 Diese öffentlich-rechtlichen
Schranken haben insbesondere im Bereich der Eigentumsrechte an Liegenschaften hohe
Relevanz. Wie hinlänglich bekannt, erfahren Grundstücke ihre öffentlich-rechtlichen
Einschränkungen regelmäßig durch Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen,
die einen Bauwerber bzw. Eigentümer hinsichtlich der Bebaubarkeit und künftigen
Nutzung in seine - dem öffentlichen (manchmal auch politischen) Recht – zugedachten
Schranken weisen. Grob können die Interessen des „Gemeingebrauchs“
Grundeigentümer in der Bestellung und Bewirtschaftung einschränken. Als leuchtendes
Beispiel seien hier die Auflagen nach dem ForstG 1975 angeführt, dem zu entnehmen
ist, dass z.B. ein Waldbesitzer im Allgemeinen das Betreten des Waldes dulden muss.22
Ein Eigentümer privater Gewässer muss einerseits das Tränken und Schöpfen mit
Landtafeln waren ursprünglich einerseits die Zusammenstellungen der Sonderrechte
eines Landes und andererseits das Verzeichnis des adeligen Grundbesitzes. Sie wurden
im 19. Jahrhundert neben den Grundbüchern in Niederösterreich und Oberösterreich
weitergeführt. Durch das Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27. November 1980
wurden die Landtafeln in das allgemeine Grundbuch übernommen und 1986 wurde mit
der digitalen Erfassung begonnen.
Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind in das Eisenbahnbuch
einzutragen, insbesondere wenn zu deren Bau ein Enteignungsrecht nach dem
Eisenbahnenteigungsgesetz in Anspruch genommen werden bzw. wurden.51 Das
Eisenbahnbuch ist ähnlich wie das Grundbuch aufgebaut und dient zur Eintragung jener
Bahnen bzw. Bahnstrecken, denen das Enteignungsrecht zusteht. Ausgenommen sind
Straßenbahnen, da diese im Gemeindeeigentum stehen. Wie Liegenschaften erhält jede
Eisenbahn eine EZ. Im Eisenbahnbuch wird die Bahn als Ganzes, also Grundstücke die
dem Betrieb der Bahn dienen, aber auch jene Grundstücke die zur Herstellung,
Lagerung der zum Betrieb notwendigen Materialen dienen, eingetragen.
Verschiede Bezirksgerichte haben auch als „Bergbuchgerichte“ das Sondergrundbuch,
das Bergbuch, zu führen, in das die Bergwerksberechtigungen eingetragen werden.52
Jeder Landeshauptmann hat, aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung, für jeden
Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch, in das Wasserbenutzungsrechte und allenfalls
tatsächliche Wassernutzungen einzutragen sind, zu führen; die Rechtswirkung der, für
jedermann zur Einsicht und Abschriftnahme ebenfalls öffentlichen Bücher, ist jedoch
unklar.53
Relevant, insbesondere im baubehördlichen Verfahren, ist das Anrainerverzeichnis,
welches ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, bezogen auf ein Grundstück oder
mehrere konkrete Grundstücke und alle an diese angrenzenden (anrainenden)
Grundstücke darstellt.54
51 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 387 52 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 277 f 53 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 241 54 vgl. BEV (2005) online : http://www.bev.gv.at/sitemap/site_fr_burger_7.html
27
Der Reformbedarf des analogen Grundbuches ergab eine Untersuchung aus dem Jahre
1971, die zeigte, dass eine Neuordnung unumgänglich war55. Das Hauptbuch bestand
damals aus etwa 70.000 ledergebundenen Folianten, die auf mehr als 200
Bezirksgerichte in ganz Österreich verteilt waren. Dort lagerten in den einzelnen 2,6
Millionen Bänden aufrechte Grundbuchseinlagen, die früher händisch ab- und
zugeschrieben, bzw. geändert wurden.56 Verbunden mit der damals aufkommenden und
damit hoch in Mode stehenden Begründung von Wohnungseigentum war der
Arbeitsaufwand für die Grundbuchsführer nicht mehr handhabbar, auch wurde aufgrund
der geforderten chronologischen Eintragungen der Platzbedarf immer erheblicher, das
bewirkte eine nachhaltige Unübersichtlichkeit und damit verbundene Unsicherheit des
Grundbuches. Dies alles führte zu immensen Verzögerungen und damit zur
Rechtsunsicherheit des Grundbuchs. 10 Jahre später, also im Jahre 1981 wurde mit dem
Aufbau und der Implementierung einer digitalen Grundbuchsdatenbank begonnen, die
weitere 11 Jahre später als „elektronisches“ Grundbuch im Bundesrechenzentrum als
Datenbank in Betrieb ging.57 Die erforderlichen rechtlichen Anpassungen für die
Umstellung des Grundbuches auf EDV erfolgten im Grundbuchsumstellungsgesetz. Der
Inhalt des digitalen Grundbuches ist jenem des analogen sehr ähnlich es besteht aus dem
Hauptbuch, dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen und der Urkundensammlung.
Hilfsverzeichnisse sind nur durch Verknüpfung der in der Grundstücksdatenbank
gespeicherten Eintragungen abfragbar.
Die Erläuterung zu den gängigen Abkürzungen im elektronischen Grundbuch sind dem
Anhang 1 zu entnehmen.
55 vgl. Jahnel in Jahnel/Mader, EDV für Juristen: Grundriss der Rechtsinformatik, S. 218. 56 Arth C.: (2005-2006): persönliche Kommunikation hinsichtlich Liegenschaftsteilung, Messwesen,
Das Wasserrecht ist ein gleichermaßen komplexes wie faszinierendes Rechtsgebiet; die
Hemmnisse der sonst oftmals versuchten rechtlichen Logik werden dem
Rechtssuchenden sogleich offenkund, wenn er den Gesetzestext zur Hand nimmt, denn
die Systematik entspricht der eines durch zahlreiche Zu- und Umbauten unübersichtlich
gewordenen Gebäudes.259
Vieles im Wasserrecht ist von einem in Verwaltungspraxis und Rechtssprechung durch
die Jahrhunderte entwickelten Vorverständnis getragen, das sich der Rechtssuchenden
erst erwerben muss, wenn er die Dimension des Gesamtwerkes Wasserrecht begreifen
will.243 Dies rührt insbesondere daher, dass das Wasser eine der wichtigsten Grundlagen
allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens ist und deshalb eine
haushalterische Ordnung geboten ist, weil das natürliche Angebot an Wasser nach
Menge und Qualität für die wirtschaftliche Entwicklungen eines Landes und für die
Erhaltung des Lebens überhaupt von entscheidender Bedeutung ist, und zwar mit der
weiteren Entwicklung und den steigenden Bedürfnissen eines jeden in zunehmendem
Maße.260 Die Problematik am Wasserrecht ist, dass es nahezu jeden Bürger täglich
tangiert, aber zugleich nur wenige dieses Regelwerk wahrnehmen. Dies hängt sicherlich
auch damit zusammen, dass es ein Behörendenverfahren mit sehr wenigen
Anknüpfungen an das Zivilrecht ist. Eine weitere Eigenheit des Wasserrechtes ist, dass
manche Bestimmungen des WRG fast untrennbar miteinander verbunden sind, obgleich
die Bestimmungen durch die Systematik des Gesetzes weit voneinander entfernt
aufzufinden sind. So findet man zum Beispiel die Abgrenzung von
Schadenersatzansprüchen in §§ 26 und 117 WRG aber die Zuständigkeit zu diesen
Fragen in §§ 31 und 138 WRG.261 Die Höchstgerichte äußern sich daher oft in einem
Zug über mehrere Bestimmungen gleichzeitig, wiewohl es zumeist gelingt, eine
Zuordnung vorzunehmen, die sodann meistens dem Kenner der Materie aber auch
interessierten wasserrechtlichen Laien ermöglicht, die Rechtssprechung leicht zu finden
259 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 1 260 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 1 261 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, S 13
75
und ggf. zu interpretieren.262 Der Ursprung des heutigen WRG ist einerseits im ABGB
und anderseits in der Mühlenordnung (1814) zu suchen. Der Gesetzgeber ist davon
ausgegangen bzw. geht (teilweise) davon aus, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe
sein kann, zivilrechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse zu regeln, sodass das WRG
die Ordnung aus dem ABGB in allen Belangen voraussetzt, denn das WRG begründet
keine öffentlich rechtlichen Zuordnungsbestimmungen.263 Aus dem Nichteinmengen
der Legislative in zivilrechtliche Eigentums- und Besitzverhältnisse und aus dem hohen
Interesse der Allgemeinheit am Wasser war/ist eine gesetzliche Klarstellung hinsichtlich
der Nutzung, Bewahrung und der Eigentumsverhältnisse am Wasser unabdingbar.
Darum kennt das WRG auch Bestimmungen, die zivilrechtliche Relevanz haben und
überlässt die Regelung nicht allein dem ABGB. Im römisch-rechtlichen Grundsatz
flumina omnia sunt publica (alle Flüsse sind öffentlich) ist nicht der Kerngedanke des
WRG zu suchen, wobei durch das Reichs Wasserrechtsgesetz 1869 zunächst alle
schiffbaren Gewässer - und mit dem Wasserrechtsgesetz 1934 sodann unabhängig von
der Schiffbarkeit im Wesentlichen alle größeren Tagwässer zu öffentlichen Gewässern
erklärt wurden.248 Außer Acht gelassen werden darf auch nicht, dass manche Flüsse
nicht nur in Österreich ihren Verlauf haben und das Wasser sich nicht nur auf das
Österreichische Staatsgebiet beschränken lässt, wie z.B. der Donaustrom. Aus dieser
Erkenntnis wurden in der EU (vormals EG) Wasserrahmenrichtlinien erarbeitet. „Mit
dem Inkrafttreten der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 wurde der Startschuss
für eine europaweit vereinheitlichte Wasserwirtschaft gegeben.“.264
Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union muss sich das bis dahin autonom
gewachsene österreichische Wasserrecht in einen europarechtlichen Gesamtrahmen
einfügen. Zwar waren auch schon früher alte Vorschriften an veränderte Situationen
anzupassen, neu ist allerdings, dass das Europarecht ihm widersprechendes nationales
Recht verdrängt und zwingende Vorgabe für die Gestaltung nationalen Rechtes bildet.
Das Europarecht greift nicht in die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten ein,
262 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht: S 13 263 vgl. Raschauer, B.(1993): Wasserrecht Kommentar, S 2 264 zit. Stalzer BMLFUW: Pressemitteilung d. Lebensministerium Öffentlichkeitsarbeit
76
weshalb im Wasserrecht vor allem jene Vorschriften vom Europarecht betroffen sind,
die die öffentlichrechtlichen Rahmenbedingungen für die Wasserwirtschaft bilden.265
Ziel dieser EU–Wasserrahmenrichtlinie ist die Aufrechterhaltung funktionierender
Lebensgemeinschaften in den Gewässern, dieser Zielzustand wird entsprechend den
Richtlinien als „guter ökologischer Zustand“ bezeichnet, wo also funktionierende
Lebensgemeinschaften im Gewässer bereits empfindlich gestört sind, wird deren
Wiederherstellung zum zentralen Ziel erklärt.266
Daher verbietet die EU Wasserrahmenrichtlinie grundsätzlich eine weitere
Verschlechterung des Gewässerzustandes und fordert, dass bis 2015 alle Gewässer
mindestens den „guten Zustand“, in speziell geschützten Gebieten zum Teil sogar einen
sehr guten Zustand erreichen.267 Die mit dieser europäischen Verordnung erfolgte
Neuregelung der Europäischen Wasserpolitik hat die gesamtheitliche Betrachtung des
Gewässers als Lebensraum zum Schwerpunkt gemacht; Änderungen in der Struktur der
Gewässer, wie Flussbegradigungen für die Schifffahrt, Maßnahmen des
Hochwasserschutzes, das Aufstauen der Gewässer zur Nutzung der Wasserkraft usw.,
können deutliche Auswirkungen auf die Gewässer und auf die dort befindlichen
Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Fischen haben und müssen daher mE
nach mit dem WRG bei neuen Bewilligungen udgl. zumindest junktimiert werden.250
Zusammenfassend lässt sich sohin sagen, die Regelungen des WRG sind die Folge der
jeweils zeitlich und örtlich unterschiedlichen wasserwirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnisse; daher müssen ihre Entstehung und Ausformung
bestimmenden, geographischen, historischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Faktoren in der Rechtsanwendung beachtet werden. So ist etwa das österreichische
Wasserrecht auch ein Produkt der unterschiedlichen Verhältnisse in den Ländern der
Donaumonarchie, und das Ergebnis einer weit mehr als hundertjährigen
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklung.
Europarechtliche und internationale Regelungen beeinflussen und ergänzen die
nationalen Vorschriften zum Wasserrecht: Das nationale Wasserrecht wird in
265 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 6 266 vgl. Marent, H./Schwaiger, K./ Schimon, W./ Ossegger, G.(2000): EU Wasserrahmenrichtlinie 2000 267 vgl. Marent, H./Schwaiger, K./ Schimon, W./ Ossegger, G.(2000): EU Wasserrahmenrichtlinie 2000
77
wesentlichen Teilen durch das Gemeinschaftsrecht bestimmt; beides baut auch auf
völkerrechtlichen Regelungen und Grundsätzen auf.268
Mit der WRG-Novelle 2003 wurde der Umbau des Wasserrechts iSd Wasser-
Rahmenrichtlinie 2000/60/EG begonnen. Die im WRG enthaltenen zivilrechtlichen
Vorschriften werden von der Novelle nicht tangiert, ebenso in weiten Bereichen die
klassischen hoheitsrechtlichen Steuerungselemente, wie Bewilligungsvorbehalte,
Gebote und Verbote, Zwangsrechte, wasserwirtschaftliche Selbstverwaltung udgl.; neu
sind vor allem die Aufgaben und Möglichkeiten des Staates zur Bewirtschaftung der
Ressource Wasser in Form eines zyklischen Planungsprozesses (Zielvorgabe –
Bestandsaufnahme – Maßnahmenformulierung und –durchführung – Kontrolle).269
6.2 Vom Zweck des WRG
Der Zweck des WRG ist die Regelung der Nutzung der Gewässer, deren Reinhaltung
sowie die Abwehr von Gefahren durch das Wasser.270 Da die Verwirklichung der
Zwecke des Wassers zwischen Industrie, Gewerbe, Handel und den ökologischen
Bedürfnissen einer Gesellschaft stark divergieren muss, ist das öffentliche Interesse
sicherlich einer der zentralsten Begriffe im Wasserrecht. Durch das Einwenden von
Öffentlichen- bzw. Gemeininteressen soll ein Interessensausgleich in wasserrechtlichen
Belangen, durch die Lösungsansätze des WRG, stattfinden. Kompetenzrechtliche
Bedenken gegen dieses Gesetz bestehen seit jeher insoweit, als die Berücksichtigung
von Angelegenheiten, die nach dem B-VG in die Landeskompetenz fallen würden, wie
z.B. Fischerei aber auch Naturschutz, im Rahme der Vollziehung des Wasserrechtes
von den Ländern gefordert wird.271
Hauptaufgabe der wasserrechtlichen Regelung ist es, das Wasser in seinem natürlichen
Kreislauf und in allen Aggregatzuständen, also als
• Fließgewässer
• stehende Gewässer (Teiche)
268 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 5 269 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 6 270 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 239 271 vgl. Walter, R./Mayer, H. (1981): Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechtes, S 240
78
• Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit
• Schnee und Eis
• Dampf (Verdunstung)
vor nachteiligen Eingriffen zu schützen und die Rahmenbedingungen für Nutzungen
festzulegen.272
Im Wasserrecht wird aber auch die Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung elektrischer
Energie oder zum Betrieb von Anlagen geregelt.273 Für die Kommunen ist die klaglose
Vor- und Versorgung der Bevölkerung mit Wasser von hoher Relevanz, dies wird im
WRG durch die Vorschriften zur Siedlungswasserwirtschaft geregelt.274
Von gleich hohem Interesse wie die Ver- und Vorsorge sind jene Maßnahmen, die die
Reinhaltung der Gewässer im WRG regeln und damit unmittelbar oder mittelbar auf die
Beschaffenheit von Gewässern negativ einwirken können. Weiters regelt das WRG
grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Vorbeugung gegen Gefahren, die vom Wasser
ausgehen, wie z.B. Hochwasser udgl., dienen.
Wasserrecht ist die Summe jener Rechtsvorschriften, die die Beziehungen der
Menschen zu den Gewässern regeln und umfasst zivilrechtliche Bestimmungen, die
sich mit eigentums-, sachen- und nachbarrechtlichen Gesichtspunkten, also mit dem
Verhältnis der Menschen zueinander in Beziehung auf Wasser, befassen, aber auch
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im öffentlichen Interesse die Ausübung
wasserbezogener Rechte des Einzelnen regeln und Rahmen und Grundlage für die
wasserwirtschaftliche Ordnung bilden. Im Wasserrechtsgesetz sind beide
Handbuch Wasserrecht, § 100 ; S 514 292 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 30
87
gemacht werden kann, der hierdurch in seinen Rechten verletzt wird, also nicht durch
Dritte.293
Nach § 103 WRG müssen im Antrag jedenfalls Art, Zweck, Umfang und Dauer des
Vorhabens und das betroffene Gewässer dargestellt werden; grundbuchsmäßige
Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des
Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten
sowie Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur
Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende
Vereinbarungen, und über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem
Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz müssen ebenfalls im
Antrag enthalten sein.294 Die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile
oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile sind im Antrag ebenso
anzuführen wie Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen
Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter
Namhaftmachung der Betroffenen.295 Weiters sind bei der Behörde entworfenen Pläne,
Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen unter Namhaftmachung des fachkundingen
Verfassers mit einzureichen, wobei bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die
beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten
Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen
Maßnahmen ebenso anzuführen sind, wie bei Wasserkraftanlagen die Angaben über
Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen
und die sichere Abfuhr der Hochwässer.296 Ob die vorgelegten Pläne ausreichend sind
oder nicht, hat die Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen.297 Angaben bei
Einbringungen in Gewässer über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer,
insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und
über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen sind im Antrag genauso
auszuführen, wie bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und
Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der Ausstattung oder sonst die
Gefahr von Störfällen besteht, über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung
293 vgl. VwGH 16.11.1904, Slg 3056; 3.7.1908, Slg 6108 294 vgl. § 103 Abs 1 lit. a und b WRG 295 vgl. § 103 Abs 1 lit. c und d WRG 296 vgl. § 103 Abs 1 lit. e, f, g und h WRG 297 vgl. VwGH 21.4.1904, Slg 2570
88
oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen.298
Davon abgesehen obliegt es dem Konsenswerber der Behörde namhaft zu machen,
welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind, und ob das Vorhaben mögliche
bundesgrenzenüberschreitende Auswirkungen haben könnte.299 Verständlicherweise
können nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen
mittels Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft getroffen werden.300 Grundsätzlich obliegt es jedoch den Behörden,
das eine oder andere gesetzliche Erfordernis des Gesuches als entbehrlich anzusehen, ist
jedoch über ein Ansuchen das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt worden, kann
die Behörde die Entscheidung darüber nicht aus dem Grunde ablehnen, dass das Gesuch
nicht den formellen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe. 301 Das Fehlen der in
§ 103 WRG taxativ aufgezählten Unterlagen stellt ein Formgebrechen dar, dies gilt
jedoch auch für Unterlagen, die im § 103 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur
nach aber in den Rahmen des § 103 fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung
erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden; denn
bei der Frage, welche Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen
Bewilligung erforderlich seien, handelt es sich um eine Sachfrage.302
Ergibt sich aus einer ersten Prüfung, dass das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten
unzulässig ist, ist das Ansuchen abzuweisen; hinsichtlich anderer Bedenken besteht die
Möglichkeit zur Projektsmodifikation- in wichtigen Fällen erlaubt § 104a, von
Gewässerschutzzielen abzuweichen.303
6.6.3 Vom Ablauf des Bewilligungsverfahrens
Gewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem
Grundeigentümer, also Privaten, dem Bund oder den Ländern, 304 und können von ihm
genutzt und/oder Dritten in Bestand gegeben werden; da aber die Verfügungsmacht des
Eigentümers eines Gewässers auch durch Bewilligungsvorbehalte im öffentlichen
Interesse liegt, und die Verpflichtung nach dem Grundsatz sic utere tuo ut neminem
298 vgl. § 103 Abs 1 lit. j, und l WRG 299 vgl. § 103 Abs 1 lit. m und o WRG 300 vgl. § 103 Abs 2 WRG 301 vgl. VwGH 27.9.1901, Slg 512 und 11.10.1910, Slg 7636 302 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 103; S 549 ff 303 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 157 304 vgl. § 1 WRG
89
laedas (Nutze das Deine so, dass Du keinen schädigst) zur zivilrechtlich gebotenen
Bedachtnahme auf fremde Rechte weitgehend eingeschränkt ist, empfiehlt es sich, vor
der Antragstellung durch den Konsenswerber, die, wenn auch nur die vorläufige,
Zustimmung zum Vorhaben vom Grundeigentümer einzuholen. Dadurch sollten
sämtliche denkbaren pekuniär und juridischen Ungereimtheiten bereits im Vorfeld und
im Hinblick auf das künftige Vertragsverhältnis ausgeräumt werden.
Aufgrund der Antragstellung durch den Konsenswerber wird iSd 104 WRG das
Vorprüfverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren dient im Wesentlichen zur Klärung der
Frage, ob ein Vorhaben bei der Berücksichtigung der öffentlichen Interessen überhaupt
bewilligungsfähig ist und im Einklang mit den in den §§ 30 a, c und d WRG
festgelegten Umweltzielen steht und kann damit vom Antragsteller vorerst auch auf die
Frage der grundsätzlichen Realisierungschance seines Vorhabens eingeschränkt
werden.305 Nach abgeschlossenen und positiv bewerteten Vorprüfverfahren wird in das
Ermittlungsverfahren eingetreten. Das Ermittlungsverfahren dient der Beweisaufnahme
zur Feststellung der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu Grunde zu legenden
Sachverhaltes. Es wird von folgenden Grundsätzen beherrscht: Unbeschränktheit der
Beweismittel, freie Beweiswürdigung, Wahrung des Parteigehörs.306 Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens wird auch die Augenscheinverhandlung vorgenommen, die nicht
unbedingt durch einen Lokalaugenschein abgeführt werden muss, sie kann auch als
Büroverhandlung stattfinden. Die Verhandlung ist auch der Kern des
Ermittlungsverfahrens, denn hier wird das Projekt in der Natur bzw. anhand von Plänen
und/oder Projektunterlagen vorgestellt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen,
Beweiswürdigung durch die Behörde, Projektpräsentation, Augenscheinverhandlung
usw. wird dann über die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mittels
Bescheid durch die Behörde entschieden. Ein solcher verfahrensabschließender
Bescheid ist ein formgebundener Verwaltungsakt mit dem Verwaltungsrechtsverhältnis
zwischen der Wasserrechtsbehörde und den Parteien des Verfahrens begründet werden,
der mit der Rechtskraft für alle Seiten verbindlich wird und im Falle der
Gebrauchnahme der Bewilligung mit den darin festgelegten Verpflichtungen auch
gegen den Willen der Betroffenen zwangsweise durchgesetzt, also vollstreckt werden
305 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 33, 35 306 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 37 f
90
kann.307 Der rechtsgestaltende Spruch hat iSd § 111 WRG den Umfang der erteilten
Bewilligung, die Dauer der Bewilligung, den Zweck der Bewilligung und des
Vorhabens, die Frist für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Anlagen die
Entscheidung über etwaige Zwangsrechte samt den evt. zu leistenden Entschädigungen,
und die Beurkundung von im Verfahren abgeschlossenen Vereinbarungen ebenso zu
enthalten, wie die Grenzwerte hinsichtlich der geplanten Emissionen bei
Abwassereinleitungen und sonstige, im Nachbar- und Umweltschutz und öffentlichen
Interesse liegenden Vorschriften.308 Auch muss, wie in Behördenverfahren
grundsätzlich üblich, der Bescheid begründet werden. Die Begründung hat einerseits
den erwiesenen Sachverhalt darzustellen, anderseits die Würdigung der Beweise offen
zu legen aber auch die rechtliche Beurteilung selbst ist zu begründen. Der Abschluss der
Arbeiten muss durch den Konsenswerber angezeigt werden. Als letzter Akt dieses
Behördenverfahrens beginnt sodann das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren. Die
Kollaudierung dient der Feststellung, ob ein wasserrechtlich bewilligtes Vorhaben
entsprechend den Auflagen und sonstigen Rahmenbedingungen des
Bewilligungsbescheides ausgeführt wurde; entsprechend dem Resultat der Überprüfung
sind folgende Varianten möglich:
1. Das Vorhaben wurde entsprechend der Bewilligung ausgeführt und kann ohne
weiteres kollaudiert werden.
2. Das Vorhaben wurde mit geringfügigen Änderungen von der Bewilligung
abweichend ausgeführt, oder es sind noch nicht alle Anforderungen des
Bewilligungsbescheides erfüllt. In diesem Fall können Abänderungen durch den
Kollaudierungsbescheid nachträglich bewilligt werden bzw. ist eine Nachfrist
für die noch ausstehenden Maßnahmen zu setzen.
3. Das Vorhaben weicht in wesentlichen Punkten vom Bewilligungsbescheid ab -
in diesem Fall muss über die geänderte Ausführung ein neues wasserrechtliches
Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, dazu sind wieder alle Parteien und
Beteiligten beizuziehen. Eine Kollaudierung kann in diesem Fall erst mit der
neuen wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen. Eine geänderte
Projektausführung ist nicht bewilligungsfähig und es kann daher unter
307 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 39 308 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 111; S 605 ff
91
Umständen die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch die Behörde
angeordnet werden.309
6.7 Von den rechtlichen Eigenschaften der Gewässer
6.7.1 Einteilung der Gewässer
Das WRG unterscheidet zwischen öffentlichen Gewässern, privaten Gewässern und
dem öffentlichen Wassergut. Die Unterscheidung ist für den Umfang der
Nutzungsbefugnisse sowie für die Bewilligungspflicht von Wasserbenutzungen und von
Schutz- und Regulierungswasserbauten bedeutsam und entspricht den sachenrechtlichen
Bestimmungen des ABGB.310 Gewässer können sohin entweder öffentliche oder private
Gewässer sein; private Gewässer bilden jedoch nach dem ABGB einen Teil des
öffentlichen Gutes.311 Ob ein Gewässer öffentlich oder privat ist, kann von anderen als
den Wasserrechtsbehörden nur als Vorfrage iSd § 38 AVG beurteilt werden, denn zur
Beurteilung der Frage, ob ein Gewässer öffentliches oder privates Gut ist, sind
grundsätzlich die natürlichen Eigenschaften des Gewässers zu beachten. Ist das
Gewässer nach seinen Eigenschaften dazu bestimmt, für Sondernutzungen Einzelner zu
dienen, wie z.B. Quellen, Brunnen, Teiche, vornehmlich künstliche Gerinne oder
stehende Gewässer, werden für diese Gewässer die Grundsätze des Privatrechtes
anzuwenden sein; wenn hingegen das Gewässer aber nach seinen natürlichen
Eigenschaften für den allgemeinen Gebrauch geeignet ist, sind für dieses Gewässer die
Grundsätze des öffentlichen Rechtes anzuwenden.312
Das WRG erfasst nicht den umfassenden Wasserkreislauf, sondern nur das mit dem
Erdboden in Beziehung stehende Wasser. Der mit der WRG-Novelle 2003 eingefügte
siebente Abschnitt über die Hydrografie reguliert die Beobachtung des vollständigen
Wasserkreislaufes; prinzipiell beinhaltet der Gewässerbegriff des WRG nur obertägige
Gewässer, also stehende und fließende Gewässer, dauernd oder bloß zeitweise
309 vgl. Rossmann, H.(1990): Wasserrecht, S 45 310 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 55 311 vgl. Spielbüchler, K. in Rummel 3 (2005): § 287 RZ 3 ff 312 vgl. OGH SZ 19/55; SZ 46/82
92
wasserführende Gewässer, Oberflächengewässer, Oberflächenwasserkörper und das
Grundwasser.313
Das WRG unterscheidet grundsätzliche folgende „Arten“ von Gewässern:
Gewässer Ob von einem Gewässer bzw. Gewässerbett gesprochen
werden kann, hängt nicht davon ab, ob ständige
Wasserführung gegeben ist; die katastermäßige
Grundstücksgrenze kann nicht mit der Begrenzung des
Gewässerbettes oder dem Ufer gleichgesetzt werden, auch
wenn das Grundstück im Grundbuch als Gewässerparzelle
ausgewiesen ist. Auch kann die Verfügungsgewalt über
das Gewässer vom Grundeigentum getrennt sein – vgl.
z.B. § 4 öffentliches Wassergut. Zum Gewässer gehören
die Wasserwelle und das Wasserbett einschließlich der
Schwebstoffe, Sedimente, Tiere und Pflanzen; vom
Gewässer zu unterscheiden ist das ganz- oder teilweise-
benetzte Grundstück.
Grundwasser Grundwasser ist jenes Wasser, das in die Erdoberfläche
eindringt, um dann unter ihr fortzufließen oder in
wasserhaltenden Schichten zu stagnieren. In der Natur ist
eine scharfe Abgrenzung zwischen Oberflächengewässer
und Grundwasser im Allgemeinen nicht möglich. So
reicht das im Gewässerbett abfließende Wasser unter die
Gewässersohle bis in den Untergrund des Gewässerbettes.
Grundwasser und Oberflächengewässer stehen je nach
den gegebenen hydrogeologischen, geographischen und
klimatischen Verhältnissen in unterschiedlichsten
Wechselbeziehungen. Das zwischen Bodenoberfläche und
Grundwasserspiegel einsickernde Wasser gehört zwar
auch zum Grundwasser, ist aber an sich dem WRG
entzogen. Gleiches gilt für Wasser in anderen
313 vgl. Oberleitner, F.(2005): Wasserrecht Einführung und Übersicht, S 53
93
Aggregatzuständen wie z.B. Schnee und Eis sowie für
Gletscher.
Obertägiges Gewässer Von einem obertägigen Gewässer wird dort gesprochen,
wo sich oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser
bzw. zu Tage tretendes Wasser in Bodensenken sammelt
und zielgerichtet fortfließt; ständige Wasserführung ist
nicht erforderlich.
Quellen Quellen sind der Schnittpunkt zwischen Grund- und
Oberflächenwasser. Es hängt daher von den Umständen
des Einzelfalles ab, ob eine Maßnahme als Eingriff in ein
Oberflächengewässer oder in das Grundwasser zu
beurteilen und damit dem § 9 WRG oder dem § 10 WRG
mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zuzuordnen ist.
Wasserbett Als Wasserbett gilt die bei einem regelmäßig
• Umgehungsbach von 1, 5 km Länge beim Kraftwerk auf der Donauinselseite
ermöglicht die Fischwanderung
Rechtes Donauufer:
• Schifffahrteinrichtungen
• Sportboothafen Marina Wien
• Parklandschaft mit Rad- und Fußwegen: Donauuferpromenade mit Böschungen,
Stützmauern und Plätzen, Infrastruktureinrichtungen357
357 vgl. Institute of Hydraulics, Hydrology and Water Resources Management, Vienna University of Technology (2001) online: http://www.hydro.tuwien.ac.at/lehre/wawisem/02-Gruppe10/4.htm#4.2
109
7.1 Vom Bescheid zum Kraftwerkbau Freudenau
Wie bereits oben ausgeführt, ist des BMLF(UW) für Donaukraftwerke und
Großkraftwerke nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz zuständig, dies war auch am 31.
Juli 1991, also zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, der Fall. Für die Republik
Österreich hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Zl.
14.570/182-I 91 hinsichtlich des DonauKraftwerk Freudenau einen wasserrechtlichen
Grundsatzbescheid erlassen. Das Bundesministerium erteilte der damaligen
41 ff, 60 ff, 100. Abs. 1 lit. b und 111 a WRG 1959 in der Fassung des
BGBL.Nr.252/1990, sowie § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung
mit § 97 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung die wasserrechtliche
Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des
Kraftwerk Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerk Freudenau, gemäß der
Projektsbeschreibung und unter den im Bescheid angeführten Bedingungen und
Auflagen.358 In der wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung wurden weiters die
Ausbauwassermenge und die maximale Jahresarbeit des Kraftwerk nach § 113 Abs. 1
WRG beschränkt, aber auch das Wasserrecht bis zum 30. 6. 2081 befristet, um die
Bestimmungen des § 21 WRG zu erfüllen.359 Um den Vorschriften aus dem WRG
Genüge zu tun, wurden im Pkt. V. Beginn und Ende der Bauarbeiten festgeschrieben,
hinsichtlich der notwendigen Zwangsrechte wurden diese iSd § 111 Abs. 1 WRG
ebenfalls im Bescheid erfasst und zwar in der Form, dass für das ggs. Vorhaben die
Einräumung von Zwangsrechten zulässig sei, wobei sich die Behörde naturgemäß zu
diesem Zeitpunkt noch nicht festlegen konnte, ob und inwieweit Zwangsrechte im
konkreten Fall notwendig werden und welche Entschädigung dafür ggf. zu entrichten
sei und befand, dass die Entscheidungsfindung in nachfolgenden Detailverhandlungen
erfolgen muss.360 Die Detailprojekte mussten beim BMLFUW zu einem im Bescheid
festgelegten Zeitpunkt unter Bedachtnahme der in den Auflagen aus dem Bescheid
genannten Kriterien eingereicht werden und im Zuge dieser Detailbescheidüberprüfung
wurde auch über die Zwangsrechte entschieden.361 Die Wasserrechtsbehörde hatte iSd
358 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 1, Pkt. I. 359 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. II. und II. 360 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. V. und VI. 361 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 2, Pkt. VI. und VII.
110
54 Abs 3 WRG zu prüfen, ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen
Rahmenverfügung im Widerspruch steht, da eine Bewilligung eines mit einer
wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens nur
zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung
der Rahmenverfügung überwiegt, wobei derartige Bescheide binnen zwei Wochen nach
Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen gewesen wären,
damit der Bundesminister, so er die Auffassung der erlassenden Behörde nicht teilt,
gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben
kann. Die Beschwerdefrist hätte mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
begonnen.362 Naturgemäß war dies im Verfahren beim Kraftwerkbau Freudenau nicht
notwendig, da das BMLF die Bescheid erlassende Behörde war, dennoch stellte die
Behörde im Pkt. VIII fest, dass die Prüfung iSd § 54 Abs. 3 WRG ergab, dass ein
Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliege.363 Die
Forderungen aller Personen, Firmen udgl., die weder Eigentümer, noch
Wasserberechtigte, noch über Privatgewässer Verfügungsberechtigte, noch
Fischereiberechtigte waren, wurden im Bescheid von der Behörde ebenso
zurückgewiesen, wie Haftungs- und Schadenersatzforderungen, bzw. Forderungen, die
sich auf die Gesamtsanierung der Unterwasserstrecke beziehen, sowie die ergänzend -
jedoch verspätet eingebrachte Forderung der Marktgemeinde Langenzersdorf.364 Die
Forderungen der Stadt Wien waren, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid mit
20 Jahren befristet wird, die der Gemeinden Großenzerdorf und Petronell-Carnuntum,
dass der Grundwasserspiegel im Zuge des Kraftwerkbaus angehoben wird, die der
Stadtgemeinde Klosterneuburg und des Abwasserverbandes Korneuburg, dass
Mehrkosten für eine Hochwasserpumpe abgegolten werden, die der Gemeinden
Eckartsau, Orth/Donau, Mannersdorf sowie des Wasserverbandes Fadenbach und der
Österreichischen Bundesforste, dass der Fadenbach dotiert werden soll, die der Stadt
Hainburg, dass die damals schon bestehende Sohleintiefung saniert und sämtliche
Unterlagen der Beweissicherung der Gemeinde übergeben werden sollen. Diesen eben
362 vgl. Kaan, R./Braumüller, G.(2000): Handbuch Wasserrecht, § 53 ff ; S 383 ff 363 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 3, Pkt. VIII. 364 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 3, Pkt. X
111
genannten sowie den weiteren insgesamt 26 Forderungen kamen das BMLF damals
nicht nach.365 Die Behörde hielt hinsichtlich der Forderungen, die weder in den
Spruchabschnitten noch in den Bedingungen und/oder Auflagen des Bescheides
berücksichtigt wurden, fest, dass dieser Forderung dann allenfalls in den
Detailprojekten zu berücksichtigen sind.366 Die genaue Projektbeschreibung samt den
Detailbeschreibungen wird im Teil A. des insgesamt 319 Seiten umfassenden
Bescheides dargelegt.367 Im Teil B. des Bescheides S 34 ff wird auf die allgemeinen
Bedingungen, die Detailprojekte, die Richtlinien, die Bauwerksüberwachung, die
Geschiebe- und Schwebstoffführung, die Hochwasser- und Eisabfuhr, die
Betriebsbedienungen, die Raumplanung, die Schifffahrt und deren Bedürfnisse, die
Verkehrswege, den Dienstnehmerschutz, die Statik, die Geologie, den Uferschutz, die
Wasseranlagen, Gewerbebetrieb, Leitung usw., hingewiesen. Weiters finden sich in
diesem Bescheid aber auch Hinweise auf die für diese Arbeit wichtigen Auflagen 6.
und 7. hinsichtlich der Schaffung von Uferbegleitwegen (Treppelwegen) sowie die
Bestimmung, dass Grundflächen, die die Merkmale des § 4 Abs. 1 und 2 WRG 1959
aufweisen und zum Stichtag noch nicht im Bundeseigentum lagen, in das Eigentum des
Bundes zu übertragen sind.368
365 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 4 f , Pkt. XI. 366 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 5, Pkt. XII. 367 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 6 – 34 ; Genaueres ebenda 368 vgl. BMLF: Bescheid Zl. 14.570/182-I 91; S 34 – 122; Genaueres ebenda
112
8 Von der Historie des Versuches der Herstellung der
Grundbuchsordnung
Wie bereits o.a. hat das BMLF im Bescheid den Errichtern des Donau Kraftwerkes
Freudenau Grundstückstransaktionen aufgetragen, da von AHP, im Bescheid noch
DOKW, Grundstücke im Eigentum der Republik Österreich beansprucht wurden.
Ebenso wurden aber auch Grundstücke von anderen Grundeigentümern durch AHP
erworben und in das Eigentum der Republik Österreich übertragen. Diese Übertragung
betrifft jene Grundstücke, die iSd. § 4 Abs. 1 als öffentliches Wassergut anzusehen sind,
und 1991 noch nicht im Eigentum des Bundes standen ebenso wie jene Flächen, die zur
Schaffung eines durchgängigen Treppelweges im Kraftwerkbereich notwendig sind.
Grundstücke iSd § 4 Abs. 1 WRG sind ex lege: „Wasserführende und -verlassene
Betten öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) sind
öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern
eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als
öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein
öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft
als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen
Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930), aber kein Eigentümer eingetragen
ist.“369
Hochwasserabflussgebiete iSd § 38 WRG sind ex lege:
„Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann
von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender
Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in
stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist
nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche
Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9
oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich
befristet erteilt werden.“370
369 zit. § 4 Abs 1 WRG 370 zit. § 38 Abs 1 WRG
113
Zwischen den beteiligten Grundeigentümern wurde aufgrund des Bescheides
dahingehend Einvernehmen hergestellt, dass nach Fertigstellung aufgrund von
Teilungsplänen die Grundbuchsordnung hinsichtlich der tatsächlich beanspruchten
Flächen vorgenommen werden soll. Dies insbesondere deshalb, da zu Baubeginn eine
einigermaßen genaue Abschätzung der Inanspruchnahme noch nicht möglich war.371 So
wurde zwischen der Republik Österreich Bundeswasserstraßeverwaltung, damals
vertreten durch die WSD, sowie der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung
45 (Wasserbau,) und dem Verbund – Austrian Hydro Power AG ein Übereinkommen
getroffen, dass im Bereich des Hautpbauwerkes und im Stauraum Flächen der AHP
vorübergehend in Bestand gegeben werden.372 In dieses Übereinkommen mit
eingebunden war die DHK. Die DHK – Donau Hochwasesrschutzkonkurrenz - wurde
1927 zum Zweck der Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen gegründet. Sie besteht
aus den drei Kurien Bund, Land Niederösterreich und Land Wien, geschäftsführende
Stelle ist via donau zum damaligen Zeitpunkt war jedoch die geschäftsführende Stelle
noch die WSD. Der DHK obliegt per Gesetz die Erhaltung der Schutz- und
Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur
Staatsgrenze bei Theben, der Betrieb und die Verwaltung der damit
zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen, die Erhaltung des Donaukanals sowie
Erhaltung und Betrieb des Wehrs und der Schleuse Nussdorf und die Verwaltung der
„DHK-Liegenschaften“ – das sind jene Grundstücke, die sich im Miteigentum des
Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien befinden.373 Weil sich
das Eigentum der DHK im Bereich der Bundeshauptstadt grundsätzlich zu 1/3 im
Eigentum der Republik Österreich und zu 2/3 im Eigentum der Stadt Wien befindet,
wurde bei den Verhandlungen durchgängig davon ausgegangen, dass, da ja bereits 1/3
im Eigentum steht, lediglich der verbleibende 2/3 Anteil der Stadt Wien ggf. zu
übertragen sei.374 Richtig wäre jedoch aus meiner Sicht, dass der ggs. 1/3 Anteil des
Bundes ebenso abgegolten werden müsste, zumal das von der Republik als Anteil an die
DHK übertragene Fruchtgenussrecht nicht öffentliches Gut sein kann. Dies ist
insbesondere deshalb nicht der Fall, weil das Fruchtgenussrecht augenscheinlich keinen
erkennbaren Ertrag erwirtschaftete und aus diesem Grunde von einigen der Beteiligten
371 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau 372 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 373 vgl. LGBL 24/1927: über die Bildung einer Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz 374 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau
114
als öffentliches Wassergut angesehen wurde375. Im Jahr 1992 wurde mit der Stadt Wien
hinsichtlich der vorübergehenden Grundinanspruchnahme von 37.000 m² bereits ein
Bestandvertrag (Zl. MA 69-1-A-865/91-Nem) geschlossen, wobei teilweise
Vereinbarungen aus diesem Vertrag aus 1992 mit dem gemeinschaftlichen
Übereinkommen aus dem Jahre 2000 als erfüllt erklärt wurden. Außerdem wurde
vereinbart, dass für die künftige endgültige Grundinanspruchnahme, nach Vorliegen
entsprechender verbücherungsfähiger Teilungspläne, ein eigenes Übereinkommen
zwischen AHP und der Stadt Wien geschlossen werden soll.376 Weiters wurde am 26.
Juli 1993 zwischen der Stadt Wien und AHP ein Vertrag geschlossen, dessen Punkt V,
hinsichtlich der Mitbenützung von Dammbauten des Hochwasserschutzes der Stadt
Wien mit dem Übereinkommen aus 2000 ebenfalls als erfüllt angesehen wurde, da die
Dammbauten nach Fertigstellung des Kraftwerkes nunmehr sowohl der Stadt als
Hochwasserschutz als auch der AHP für den Bestand und Betrieb des Kraftwerks
dienen.377 Aufgrund der im Vorfeld des Übereinkommens 2000 stattgefundenen
Grenzbegehungen, insbesondere im Jahr 1999, sowie der nachträglich durch einen
Zivilingenieur vorgenommen Grenzziehung zwischen öffentlichem Wassergut, der
Stadt Wien und der DHK wurde auch in weiten Bereichen auf die geplante Realteilung
am linken Ufer des Donaustromes zwischen der Stadt Wien (MA 45) und der WSD,
also der Republik, Rücksicht genommen, sodass allfällige Flächendifferenzen nicht zu
Lasten der AHP gehen. Die künftige Grundinanspruchnahme von Flächen der Republik
Österreich und der DHK sollten ebenfalls später, nach Vorliegen eines entsprechenden
Teilungsplanes, in einem eigenen Übereinkommen geregelt werden.378
Da die Bauarbeiten am Kraftwerk Freudenau im Jahr 2000 abgeschlossen waren, war
die Rückstellung der vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen an die
jeweiligen Eigentümer, da ja in der Natur bereits ersichtlich, vorgesehen, ebenso sollten
Vereinbarungen hinsichtlich der künftigen Erhaltung und Verwaltung der geschaffenen
Anlagen getroffen werden.379 Die Rückstellung der Flächen sollte gemäß Punkt 375 aus
dem Bescheid BMLF Zl. 14.570/182-I 91 erfolgen, dies bedeutet, dass die Kosten für
die Erhaltung der Uferbauten bis zur Übernahme durch die Republik die AHP zu tragen
375 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau 376 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 377 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 2 378 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 1 379 vgl. Übereinkommen (2000): WSD/AHP/DHK/Stadt Wien; S 2
115
hat; diese Uferbauten sollten binnen drei Jahren nach Vollstauerrichtung in
ordnungsgemäßen und projektentsprechenden Zustand an die
Bundeswasserstraßenverwaltung übergeben werden, wobei die Frist für erst nach der
Stauerrichtung fertig gestellte Bauteile, erst nach deren Fertigstellung zu laufen
beginnt.380 Davon abgesehen hat AHP nach der Übergabe sämtliche Kosten für die
Behebung von Schäden an den Anlagen, die durch den Bau oder durch den Betrieb des
Kraftwerkes entstanden sind bzw. entstehen und über den laufenden
Erhaltungsaufwand, da die Erhaltung nach Übernahme an den Bund übergeht,
hinausgehen zu tragen.363 Es wurde im Jahr 2000 zwischen der Stadt Wien und der
Republik dahingehend Einvernehmen hergestellt, dass beide bei Rückstellung und
Übernahme der Grundflächen samt den darauf befindlichen Anlagen, Baulichkeiten und
der ökologischen Uferbereiche zur ungeteilten Hand die Ver- und Erhaltung
übernehmen, wobei diesbezüglich noch ein separater Vertrag geschlossen werden sollte.
Die Erhaltung und Verwaltung der Dichtwände, der Anlage der
Grundwasserbewirtschaftung, des Einlaufbauwerkes Langenzersdorf und die
Uferbauwerke im engeren Kraftwerkbereich blieben bei der AHP.381 Von dieser
Vereinbarung abgesehen war aufgrund vorhandener Reallasten und Dienstbarkeiten aus
der Zeit vor dem Kraftwerkbau eine Teilung im Besitz nach § 15 ff LiegTeilG
notwendig, um die Grundstücke für die geplante Flächenbilanz und damit verbundene
bescheidmäßig bestimmte Herstellung der Grundbuchsordnung lastenfrei zu stellen.
Nach Abschluss dieser Vereinbarung wurde durch die AHP versucht, wie bei früheren
Kraftwerken üblich, die notwendigen Grundstückstransaktionen iSd § 15 ff LiegTeilG
durchzuführen. Der guten Ordnung halber sei noch angeführt, dass ein beschleunigtes
Verfahren aufgrund eines „bervorzugten Wasserbaues“ aufgrund der WRG-Novelle
1990 nicht mehr möglich war. Der § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz ist eine
Sonderbestimmung, die dem Grunde nach vorsieht, dass für Grundstücke, die zur
Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder
Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr
eines Gewässers, wie zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-,
Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung,
einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen zum Beispiel Trieb-
5199/17 5897 1.087 Wiener Hafen Republik Österreich 373
5199/14 5897 60 Wiener Hafen Republik Österreich 390
387 Im Übereinkommen Stadt Wien Republik Österreich bereits enthalten. 388 Das Grundstück Nr. 4146/28 wird als ganzes Grundstück übertragen, dieses Grundstück ist im
Teilungsplan daher nicht ausgewiesen. 389 Bleibt bei Republik Österreich. 390 Im Übereinkommen Wiener Hafen und Republik Österreich bereits enthalten.
119
5199/18 5897 154 Wiener Hafen Republik Österreich 373
5199/19 5897 1.142 Wiener Hafen Republik Österreich 373
5199/23 5931 20 Verbund AHP Republik Österreich 391
5199/27 5931 315 Verbund AHP Republik Österreich 374
5199/29 5931 851 Verbund AHP Republik Österreich 374
5199/31 5931 176 Verbund AHP Republik Österreich 374
4094/15 572 2.979 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 392
4094/16 572 4.883 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 375
4094/17 572 630 Stadt Wien Republik Österreich 375
5074/13 1423 3.619 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5074/14 1423 3.302 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5087/21 1424 6.578 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5087/22 1424 17.926 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5087/23 1424 2.576 Republik Österreich Stadt Wien
5088/31393 5702 9.048 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
5088/32376 5702 2.693 Republik Österreich Öffentliches Wassergut
391 Im Übereinkommen Republik Österreich Verbund AHP bereits enthalten 392 Soll bei der Realteilung der DHK Stadt Wien/Wasserstraßendirektion berücksichtigt werden 393 Bei der Grenzbegehung wurde bereits Rücksicht auf eine zukünftige Realteilung der DHK genommen. Bei den Grundstücken Nr. 5088/31 und 5088/32 wurde nicht endgültig entschieden wohin diese Flächen kommen sollen. Lt. Rücksprachen mit der Stadt Wien sollen die Grundstücke in das öffentliche Wassergut übertragen werden.
120
5081/6 5823 8.026 Republik Österreich Öffentliches Wassergut 375
5081/7 5823 3.712 Stadt Wien Öffentliches Wassergut 375
4146/32 5832 243 Öffentliches Wassergut Republik Österreich
4146/33 5832 575 Öffentliches Wassergut Republik Österreich
4146/34 5832 398 Öffentliches Wassergut Republik Österreich
2081/23 2001
5005
25 Österreichische Bundes-
bahn
Öffentliches Wassergut 394
Quelle: vgl. Siegl – Cachedenier, F. (2006): Gutachten S 8 ff
Aus dieser Aufstellung ergibt sich nachstehende Flächenbilanz, hinsichtlich der
grundsätzlich Einigkeit besteht, wiewohl seitens des BMVIT noch Einwendungen
hinsichtlich eines kurzen fehlenden Stückes eines Treppelwegs bestehen.395
Derzeitiger Eigentümer Neuer Eigentümer Fläche m²
Stadt Wien Öffentliches Wassergut 32.343
Stadt Wien Republik Österreich 1.726
Republik Österreich Öffentliches Wassergut 59.661
Republik Österreich Stadt Wien 2.700
Öffentliches Wassergut Republik Österreich 2.429
Öffentliches Wassergut Stadt Wien 342
DHK Öffentliches Wassergut 3.733
Wiener Hafen Republik Österreich 2.443
Verbund AHP Republik Österreich 1.362
394 Muss von den ÖBB eingelöst werden. 395 Grill, L.(2005-2006): persönliche Kommunikation bez. Donaukraftwerk Freudenau