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ZUM UMGANG MIT BETÄUBUNGSMITTELN IN DER AMBULANTEN PALLIATIVVERSORGUNGFragen und Antworten rund um die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Herausgeber>>DeutscheGesellschaftfürPalliativmedizine.V.>>BundesopiumstelleimBundesinstitutfürArzneimittel undMedizinprodukte
in Kooperation mit>>ABDA–BundesvereinigungDeutscherApothekerverbände
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HOTLINEFÜR INHALTLICHE FRAGENBundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteT 0228 / 99 307 4321 Mo bis Fr: 9.00 – 12.00 Uhr
BESTELLADRESSE BROSCHÜRENDeutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.T 030 / 30 10 100 [email protected]
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FlussdiagrammBetäubungsmittel-Versorgung im ambulanten Bereich
Vorwort
EinleitungZum Umgang mit Betäubungsmitteln in der ambulanten Palliativversorgung
Frage 1Wie fülle ich ein Betäubungsmittelrezept korrekt aus? Welche Sonderregelungen gibt es bei der Verschreibung?
Frage 2Wie kommt das Betäubungsmittel zum Patienten?
Frage 3Welche Betäubungsmittel sind in jeder dienstbereiten Apotheke verfügbar?
Frage 4Wie darf der Arzt ein Betäubungsmittel aus seinem Bestand bei ambulanten Patienten einsetzen?
Frage 5In welchen Fällen darf der Arzt Betäubungsmittel aus seinem Bestand dem ambulanten Patienten zur späteren Anwendung überlassen?
Frage 6Dürfen Angehörige vom Arzt beauftragt werden, Betäubungsmittel für Kranke zu verwahren und zu applizieren?
FlussdiagrammVerwendungsmöglichkeit für Betäubungsmittel, die unter der Verantwortung des Arztes gelagert wurden
Frage 7Welche Betäubungsmittel dürfen weiterverwendet oder wiederverschrieben werden? Was ist dabei zu beachten?
Frage 8Welche Regelungen gelten für Notfallvorräte an Betäubungs-mitteln in Hospizen und Einrichtungen der SAPV?
>> INHALT
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PatientbrauchtBtM
Verschreibung
BeendigungTherapie
Vernichtung
Überbrückungs-überlassung
BelieferungdurchApothekezeitnahnichtmöglich
Abholungi.d.ApothekedurchDritte
SelbständigeAbholungi.d.Apotheke
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>> BetäuBungsmittel-Versorgung im amBulanten Bereich
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5NähereInformationenbeiderentsprechendenFrageinderBroschüre
StatusTherapieindikationBtM-VerkehrÄrztlicheVerordnungVernichtungpatientenversorgendeEinrichtungAnwendungdurchdenArzt
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PatientbrauchtBtM
TherapieFortführung
KeineAushändigunganPatient
Alten-undPflegeheim
Hospiz&SAPV
BeendigungTherapie
UnmittelbareAnwendungimNotfall
Verschreibungf.d.Praxisbedarf
BeendigungTherapie
WiederverschreibungoderWeiterverwendung(s.FlussdiagrammSeite20)
ÜberführungNotfallvorrat
Verschreibung
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6 >> VorworT der HerAusgeber
IndenletztenJahrenhabensichdieBedingungenfürdieVersorgungvonPalliativpatientenimambulantenBereicherheblichverändert.NebenderSchaffungorganisatorischerStrukturenmusstenauchGesetzeundVerordnungenweiter-entwickeltwerden,umdenBedürfnissenvonPatientinnenundPatientengerechtwerdenzukönnen.InsbesonderediebetäubungsmittelrechtlichenRegelungenwurdenineinemmehrstufigenProzessangepasst,dermitderÄnderungdes§13BetäubungsmittelgesetzzumÜberlassenvonBetäubungs-mittelninNotfallsituationenseinenvorläufigenAbschlussgefundenhat.
GesetzeundVerordnungenlassensichhäufignichtineinerSpracheabfassen,dievonklinischtätigenPersonensofortverstandenwird.DiesführtzuUnsicherheitimUmgangmitBetäubungsmitteln.AusAngstvorjuristischenKonsequen-zenkannesinEinzelfällendazukommen,dassärztlicherseitsdiebestehendenMöglichkeitenderVersorgungmitBetäu-bungsmittelnnichtvollständigausgeschöpftwerdenunddarauseineUnterversorgungvonPatientenresultiert.
ZieldiesesLeitfadensistes,SicherheitimUmgangmitBetäubungsmittelnzuvermittelnundpraxisrelevanteHinweisefürdietäglicheArbeitzugeben.
PatientenmüssenunterEinhaltungderbetäubungsmittel-rechtlichenRegelungenbedarfsgerechtundschnellmitdenbenötigtenArzneimittelnversorgtwerden.InKenntnisdergeltendenRechtslagekönnenpraxisnaheLösungengefundenwerden,dieeineadäquateVersorgungambulanterPalliativ-patientenmitBetäubungsmittelnjederzeitsicherstellen.
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GrundvoraussetzungfürdieerfolgreichePatientenversor-gungistdabeieineguteKommunikationzwischenÄrzten,LeistungserbringerninderambulantenPalliativversorgung(z.B.Palliative-Care-Teams)unddenApotheken.
DieserLeitfadenrichtetsichanalle,dieanderprofessionellenmedizinischenVersorgungvonPalliativpatienten–zuHauseoderimHospiz–beteiligtsind.Wirhoffen,dasserzueinemverantwortungsbewusstenundangstfreienUmgangmitBetäubungsmittelnbeiträgt.
DieHerausgeber
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8 >> eINLeITuNgZum Umgang mit Betäubungsmitteln in der PalliativversorgungVieleArzneimittel,dieinderPalliativversorgungregelmäßigtherapeutischangewendetwerden,sindBetäubungsmittel(z.B.Opioide).
AuchBetäubungsmittel(BtM)mitbreiterklinischerAnwen-dungbergendieGefahreinermissbräuchlichenVerwendung,sodasseineAbzweigungzuillegalenZweckensoweitalsmöglichverhindertwerdenmuss.AusdiesemGrundunter-liegensiedenbetäubungsmittelrechtlichenRegelungen,diesichbezüglichderPalliativversorgungvorallemausdemBetäubungsmittelgesetz1(BtMG)undderBetäubungsmittel-Verschreibungsverordnung2(BtMVV)ergeben.
DiehäufigstenFragen,dieinderPraxisderPalliativ-versorgungauftauchen,betreffendieBtMVV.Dortwirdunteranderemgeregelt:
• welcheÄrztewelcheBtMverschreibendürfen,• welcheHöchstmengenzubeachtensind,• wieimambulantenundstationärenBereich dieentsprechendenBtM-RezepteundBtM-Anforderungs- scheineauszufüllensind,• wieinderApothekedieAbgabeerfolgt,• wiedieDokumentationdesgesamtenBtM-Verkehrs zuerfolgenhat,• wiederUmgangmitBtMinKrankenhäusernundim RettungsdienstsowieinAlten-undPflegeheimen, HospizenundEinrichtungenderspezialisierten ambulantenPalliativversorgung(SAPV)möglichist.
1 BetäubungsmittelgesetzinderFassungderBekanntmachungvom1.3.1994 (BtMG;BGBl.IS.358),zuletztgeändertdurchArt.3desGesetzesvom 04.04.2016(BGBl.IS.569)2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung(BtMVV;BGBl.1998IS.74,80), zuletztgeändertdurchArt.2derVerordnungvom11.11.2015(BGBl.IS.1992)
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2011und2012tratenverschiedeneÄnderungenbetäubungs-mittelrechtlicherRegelungeninKraft.DienachfolgendenAspektesinddabeifürdieambulantePalliativversorgungvonbesondererBedeutung:
• EinrichtungeinesBtM-NotfallvorratesinSAPV-Einrichtungen undHospizen• KriterienzurWiederverschreibungundWeiterverwendung nichtmehrbenötigterBtM• RegelungenzurbegrenztenÜberlassungvonBtMin Ausnahmesituationen
NachfolgendwerdenfürdietäglichePraxisrelevanteFragenbeantwortet.DasFlussdiagrammzuBeginndiesesLeitfadenssolldemLeserdieOrientierungerleichtern.
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10 >> FrAge 1Wie fülle ich ein Betäubungsmittelrezept korrekt aus?
Ein BtM-Rezept muss folgende Angaben enthalten:
Patientenangaben:• Name,Vorname,GeburtsdatumundAnschriftdesPatienten.• Krankenkassebzw.Kostenträgerwerdenggf.oberhalb desNamenseingetragen.
Ausstellungsdatum
Arzneimittel:• EindeutigeArzneimittelbezeichnungoder ArzneimittelbezeichnungmitzusätzlicherBezeichnung undGewichtsmengedesenthaltenenBtM.• MengedesverschriebenenArzneimittelsinGramm, MilliliteroderStückzahlderabgeteiltenForm (Hinweis:DieAngabe„1OP“bzw.„N2“hinterderArznei- mittelbezeichnungreichtnichtaus!Beitransdermalen SystemenistdieBeladungsmengeanzugeben(z.B.Fentanyl Pflaster50Mikrogramm/h,5St.,enthält8,25mgFentanyl)).
XXXXXXX XXXXX123456789
Dr. med. M. Mustermann Arzt für Allgemeinmedizin
Musterstr. 6, 52220 Musterstadt Tel.: 01234 / 567890
-
(ggf. hier: Privat)
Morphin-Musterpharm, 10 mg, 50 Tbl.,
2 x tägl. 1 Tablette einnehmen
Patientendaten oder „Praxisbedarf“
Sonderregelungen (A, bzw. N, S, oder SZ)
Dr. med. M. Mustermann Arzt für Allgemeinmedizin
Musterstr. 6, 52220 Musterstadt Tel.: 01234 / 567890
16.06.2016
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DieBeladungsmengeistdieimSystemtatsächlich enthalteneWirkstoffmenge.Sieentsprichtnichtderfrei- gesetztenMenge.AufdieAngabederBeladungsmenge kannnurverzichtetwerden,wenndieArzneimittel- bezeichnungeindeutigist(z.B.Fentanyl–musterpharm® 50Mikrogramm/hMatrixpflaster,5St).
GebrauchsanweisungmitEinzel-undTagesdosisoderder Vermerk„gemäßschriftlicherAnweisung“,fallsderPatient eineschriftlicheAnleitungerhaltenhat.
Sonderzeichen: (sieheauchunter‚SonderregelungenbeiderVerschreibung’)• BeiÜberschreitenderVerschreibungshöchstmenge3 innerhalbvon30TagenderBuchstabe„A“.• BeiNachreicheneinernotfallbedingtenVerschreibung derBuchstabe„N“.
Name,Anschrift,TelefonnummerundBerufsbezeichnung sowiedieeigenhändigeUnterschriftdesverschreibenden Arztes.VertritteinArztBdenArztAundverwendetdabei dieRezeptedesArztesA,sohatdieUnterschriftmit demVermerk„i.V.“zuerfolgen.Zudemmüssenggf.Name, AnschriftundTelefonnummerdesArztesBaufdemRezept ergänztwerden,sodassdietelefonischeKontaktaufnahme mitdemtatsächlichverschreibendenArztmöglichist.
BeiRezeptenfürdenPraxisbedarfentfallendiePunkte1und 4,esreichtderVermerk„Praxisbedarf“imPatientenfeld.
3 VerschreibungshöchstmengenhäufigverschriebenerWirkstoffe:
Buprenorphin800mg Fentanyl 500mg (Cave:BeiPflastern giltderGesamtgehaltanWirkstoff)
Hydromorphon 5 000mg Levomethadon 1 800mg Morphin 24 000mg Oxycodon 15 000mg
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Hinweis:VordemHintergrundvonRabattverträgenundderaut-idemRegelungistzubeachten,dassaucheinBtM-haltigesArzneimitteldurcheinwirkstoffgleichesArzneimittelvomApothekerersetztwerdenmussbzw.darf,wennes„…mitdemverordneteninWirkstärkeundPackungsgrößeidentischist,füreingleichesAnwendungsgebietzugelassenistunddiegleicheodereineaustauschbareDarreichungs-formbesitzt“4,dabeisindDarreichungsformenmitunter-schiedlicherWirkdauer(z.B.retardierteoraleArzneiformenmit12oder24StundenWirkdauer)nichtaustauschbar.
FürseinenPraxisbedarfdarfderArzt5BtMbiszurMengeseinesdurchschnittlichenZweiwochenbedarfs,mindestensjedochdiekleinstePackungseinheit,verschreiben.DieBe-grenzungaufmaximalzweiWirkstoffeproRezeptentfällt.
Sonderregelungen bei der Verschreibung• Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge innerhalb von 30 Tagen Innerhalbvon30TagendarfderArztfüreinenPatienten maximalzweiderunter§2Abs.1lit.aBtMVVaufgeführten BtMbiszudergenanntenHöchstmengeverschreiben. SobalddieHöchstmengeindiesemZeitraumüberschritten wird,istdasRezeptvomArztmitdemBuchstaben„A“zu kennzeichnen.DieFestlegungeinerHöchstmenge,die innerhalbvon30Tagenverschriebenwerdendarf,istnicht zuverwechselnmitderReichdauereinerVerschreibung. UnabhängigvonderHöchstmengekanndieReichdauer auchmehrals30Tagebetragen(Bsp.:50KapselnMorphin zu10mgineinerDosierungzueinerKapselamTag; Reichdauer50Tage).
4SGBV§129(1)5 s.§2Absatz3BtMVV
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• Notfall-Verschreibung ImAusnahmefallistdasVerschreibenvonBtMaufjedem Rezeptvordruck(„Kassenrezept“)möglich,wenndiesermit demVermerk„Notfall-Verschreibung“gekennzeichnetwird. MöglichstvorAbgabedesArzneimittelshatderApotheker mitdemArztRücksprachezunehmen.DerArzthatdie Pflicht,unverzüglicheingültiges,mitdemBuchstaben„N“ markiertes,BtM-RezeptderApothekenachzureichen.
>> FrAge 2Wie kommt das Betäubungsmittel zum Patienten?
EinBtM-RezeptodereineNotfallverschreibungmussinderApothekeimOriginal(FaxoderelektronischeVerschreibungdienennurderVorabinformation)vorgelegtwerden.NachPrüfungderVerschreibungdurchdenApothekerkanndasBtMabgegebenwerden.
DieskanninderambulantenPalliativversorgungorganisa-torischeProblememitsichbringen,wennderArztbeimPatientenist,vorOrteineVerschreibungausstelltunddasArzneimittelzumPatientengelangenmuss.HieristdiefrühzeitigeKontaktaufnahmezwischenArztundApothekerdringendanzustreben.
• AnstelledesPatientenkönnenDritte(z.B.Angehörige, Taxifahrer,eingewieseneMitarbeiterdesPflegeteams, derApothekeoderauchdieverschreibendenÄrzteselbst) imAuftragdesPatienten6dieVorlagederBtM-Verschreibung inderApothekeunddieLieferungdesBtMzumPatienten übernehmen.
6EsempfiehltsicheineschriftlicheBestätigungdesPatienten.
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14 >> FrAge 3Welche Betäubungsmittel sind in jeder dienstbereiten Apotheke verfügbar?
SeitJuni2012sindApothekenverpflichtet,OpioidezurInjektionsowiezumEinnehmenmitunmittelbarerWirkstoff-freisetzung(unretardiert)undmitveränderterWirkstofffrei-setzung(retardiert)vorzuhalten.7Zudemmusssichergestelltsein,dassOpioideintransdermalerundintransmukosalerDarreichungsformkurzfristigbeschafftwerdenkönnen.Typischerweisesinddiesmorphin-oderfentanylhaltigePräparate.
DieAuswahlderWirkstoffeistallerdingsdemApotheken-leiterfreigestellt.Esempfiehltsich,dassregionaldieLeis-tungserbringerderambulantenPalliativversorgungsowiediepalliativmedizinischtätigenÄrztemitdenApothekeneineArzneimittellisteabsprechen.IneinigenBundesländernhabendiezuständigenKammernbereitsgemeinsamListenvereinbartoderEmpfehlungenausgesprochen.
7 VerordnungüberdenBetriebvonApotheken(Apothekenbetriebsordnung– ApBetrO),zuletztgeändertdurchArtikel2aderVerordnungvom06.03.2015 (BGBl.IS.278)
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15>> FrAge 4Wie darf der Arzt ein Betäubungsmittel aus seinem Bestand bei ambulanten Patienten einsetzen?
ImRahmendesHausbesuchsdarfderArztBtMausseinemBestandverabreichenoderdemPatientenbzw.demvomArztbeauftragtenPersonalzurunmittelbarenAnwendungüber-lassen.„UnmittelbareAnwendung“bedeutet,dassdasBtMsofortunterderAufsichtdesArztesangewendetwird.ÜberdenakutenBedarfhinaushatdieVersorgungdesPatientenmitBtMaufderGrundlagevonpatientenindivi-duellenBtM-Verschreibungenzuerfolgen,derenBelieferungausschließlichdurcheineöffentlicheApothekeerfolgenkann.
DieunmittelbareAnwendungvonDarreichungsformen,derenWirkungerstzueinemspäterenZeitpunkteintritt,wiez.B.transdermaleSystemeoderretardierteTabletten,istdabeibetäubungsmittelrechtlichunproblematisch.DasAnschließeneinerPCA-Pumpe(Patientcontrolledan-algesia),beidereinPatientzwarEinflussaufdenZeitpunktderInfusioneinerBtM-haltigenLösung,aberkeinendirektenZugriffaufdasBtMhat,istmöglich.
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16 >> FrAge 5In welchen Fällen darf der Arzt Betäubungsmittel aus seinem Bestand dem ambulanten Patienten zur späteren Anwendung überlassen?
„DerArztdarfzurDeckungdesnichtaufschiebbarenBetäu-bungsmittelbedarfseinesambulantversorgtenPalliativ-patientendiesemdiehierfürerforderlichenBetäubungsmittelinFormvonFertigarzneimittelnüberlassen,wennderBedarfdesPatientendurcheineVerschreibungnichtrechtzeitiggedecktwerdenkann.“8DieüberlasseneBtM-MengedarfnurdieVersorgungslückeschließen,bisdemPatientendieerfor-derlichenverschriebenenBtMzurVerfügunggestelltwerdenkönnen.DieHöchstüberlassungsmengedarfdenDreitages-bedarfkeinesfallsüberschreiten.
DerGesetzgeberhatdieBedingungenfürdasÜberlassenvonBtMzurspäterenAnwendungbewusstsehrenggefasst,umdieAnwendungdero.g.RegelungaufdiewenigenFällezubegrenzen,indenentatsächlichkeineandereMöglich-keitderVersorgungambulanterPalliativpatientenmitBtMbesteht.
EineZuwiderhandlungiststrafbewehrt.AuchausdiesemGrundsolltenallenachfolgendaufgeführtenVorausset-zungenunbedingterfülltsein,bevoreinBtMzurspäterenAnwendungüberlassenwird.
DieÜberlassungistandienachfolgendbeschriebenenVoraussetzungengebundenundsetztdieKontaktaufnahmemitderdienstbereitenApothekevoraus.
8§13Abs.1aBtMG
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DieFeststellung,dassderBedarfdesPatientendurcheineVerschreibungnichtrechtzeitiggedecktwerdenkann,trifftzu,wenndaserforderlicheBetäubungsmittel9
1.beieinerdienstbereitenApothekeinnerhalbdesselben KreisesoderderselbenkreisfreienStadtoderineinander benachbartenKreisenoderkreisfreienStädtennichtvor- rätigistodernichtrechtzeitigzurAbgabebereitstehtoder
2.obwohlesineinerApothekenachNummer1vorrätigist oderrechtzeitigzurAbgabebereitstünde,vondem PatientenoderdenPatientenversorgendenPersonennicht rechtzeitigbeschafftwerdenkann,weil
a)diesePersonendenPatientenvorOrtversorgenmüssen oderaufGrundihrereingeschränktenLeistungsfähigkeit nichtinderLagesind,dasBetäubungsmittelzubeschaffen, oder
b)derPatientaufGrundderArtunddesAusmaßesseiner ErkrankungdazunichtselbstinderLageistundkeine Personenvorhandensind,diedenPatientenversorgen.
DerVorgangmusssowohlinderApothekealsauchvomüberlassendenArztentsprechenddokumentiertwerden,10umderzuständigenÜberwachungsbehördeauchnachträg-licheineÜberprüfungdesVorgangszuermöglichen.
9 DerBegriff„erforderlichesBetäubungsmittel”istsehrenggefasst. FragtderArztz.B.OxycodoninderApothekean,esistabernurMorphin verfügbar,hatderArztzuprüfen,obMorphineineTherapiealternative darstellt.IstdiesderFall,mussMorphinverwendetwerden.10EineDokumentationsvorlagestehtunterwww.palliativmedizin.de >DokumentationshilfenzurVerfügung.
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DerArztmussmindestensfolgendeAufzeichnungenführenunddiesedreiJahre,vomÜberlassenderBetäubungsmittelangerechnet,aufbewahren:
1.denNamendesPatientensowiedenOrt,dasDatum unddieUhrzeitderBehandlung,
2.denNamenderApothekeunddeskontaktierten ApothekersoderderzuseinerVertretungberechtigten Person,
3.dieBezeichnungdesangefragtenBetäubungsmittels,
4.dieAngabederApotheke,obdasBetäubungsmittelzum ZeitpunktderAnfragevorrätigistoderbiswanneszur Abgabebereitsteht,
5.dieAngabenüberdiejenigenTatsachen,ausdenensich dasVorliegenderVoraussetzungennachdenSätzen1und2 ergibt.
ImFalledesÜberlassenshatderArztdenambulantver-sorgtenPalliativpatientenoderzudessenPflegeanwesendeDritteüberdieordnungsgemäßeAnwendungderüberlas-senenBetäubungsmittelaufzuklärenundeineschriftlicheGebrauchsanweisungmitAngabenzurEinzel-undTages-gabeauszuhändigen.
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19>> FrAge 6Dürfen Angehörige vom Arzt beauftragt werden, Betäu-bungsmittel für Kranke zu verwahren und zu applizieren?
Betäubungsmittelrechtlichistdiesnichtgeregelt,sodasspragmatischeLösungenmöglichsind.
DieallgemeinenhaftungsrechtlichenAspektederDelega-tionsfähigkeitvonmedizinischenLeistungensinddabeiunabhängigvonbetäubungsmittelrechtlichenFragenzubeurteilen.
Empfehlung:BevorAngehörigezumUmgangmitBtMange-leitetwerden,solltenfolgendeVoraussetzungenerfülltsein:
• SchriftlicherBehandlungsplanmiteindeutigerNennung vonMedikament,DosisundUhrzeitfürdieRegelmedika- tionundergänzendIndikation,Einzeldosis,Mindestabstand zwischenzweiApplikationenundmaximalerTagesdosisbei Bedarfsmedikationliegtvor.• DieAngehörigenpräsentierensichalsausreichend zuverlässig,kompetentundlernfähig.• 24h-ErreichbarkeitdesArzteszurBeratungder Angehörigenistgewährleistet.
DieAnleitungselbstsolltedannstrukturiertfolgendeThemenbeinhalten:
• ErläuterungderMedikamentengabe,ggf.unterEinsatz vonwirkstofffreierDemonstrationswarezumErlernender richtigenTechniken.• HinweisezurMedikamentenverwahrung.• EmpfehlungzurDokumentationderMedikamentengaben.• EmpfehlungzurBeurteilungderWirksamkeit.DieEntscheidung,obdieEinbindungAngehörigerverant-wortbarist,obliegtdembehandelndenArzt.
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20 >> Verwendungsmöglichkeit für BetäuBungsmittel, die unter der Verantwortung des arztes gelagert wurden
BeendigungTherapieVernichtung
StammtBtMausHospiz/SAPV?
NEIN
PatientdesArztesindergleichenEinrichtung?
JA
RückgabeanApotheke
QualitätsprüfungApotheke
ApothekelagertzurWeiterverwendungein
AbgabeaufVerschreibung
Alten-undPflegeheim
Hospiz&SAPV
NEIN
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21x NähereInformationenbeiderentsprechendenFrageinderBroschüre
StatusTherapieindikationBtM-VerkehrÄrztlicheVerordnungVernichtungpatientenversorgendeEinrichtung
BeendigungTherapie
JA
PatientdesArztesindergleichenEinrichtung?
Wiederverschreibung
QualitätsprüfungArzt
AusstellungBtM-Rezept
TeilIoderIIzurDokuabgebenderPatient
TeilIoderIIzurDokuempfangenderPatient
TeilIIIzurDokuArzt
QualitätsprüfungArzt
ÜberführungNotfallvorrat
DokuinBtMDokuPatient+Notfallvorrat
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22 >> FrAge 7Welche Betäubungsmittel dürfen weiterverwendet oder wiederverschrieben werden? Und was ist dabei zu beachten?
Grundregel:AlleBtM(auchvollständigePackungen),aufdiederPatientoderauchseineAngehörigenzuirgendeinemZeitpunktZugriffhatten,dürfennichtfürDritteweiterver-wendetoderwiederverschriebenwerden.IndiesenFällenbleibtnurdieordnungsgemäßeVernichtung,z.B.ineinerApotheke.
EineWeiterverwendungoderWiederverschreibungvonBtMineinemAlten-undPflegeheim,einemstationärenHospizodereinerEinrichtungderSAPVistnurmöglich,
•wenneinArztdasvomihmfüreinenPatientenausgestellte BtM-RezeptnichtdemPatientenaushändigt,sondern diesesentwederselbstinderApothekevorlegtoderdurch vonihmbeauftragtesoderangewiesenesPersonalvorlegen lässtund• wenndieentsprechenderworbenenBtMunterseiner Verantwortunggelagertwerden.
BtM,dieunterderVerantwortungdesArztesgelagertwurden,könnenvondiesemArzt
• einemanderenPatientenindemselbenAlten-und Pflegeheim,demselbenHospizoderderselbenSAPV- Einrichtungverschriebenwerden.DieVerschreibungmuss aufeinemBtM-Rezepterfolgen.ZurDokumentationsollte einTeildesBtM-RezeptesandieKarteikartedes„abgeben- den“Patienten,einTeilandieKartedes„empfangenden“ PatientengeheftetwerdenundderdritteTeilbeimArzt verbleiben.
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• aneineversorgendeApothekezurWeiterverwendung in(auchanderen)Alten-undPflegeheimen,Hospizen oderEinrichtungenderSAPVzurückgegebenwerden. DieRückgabeerfolgtohneAusstellungeinesBtM-Rezeptes. DieDokumentationmussdennochlückenlos,alsoz.B.inder Karteikartedes„abgebenden“PatientenundimBtM-Buch der„empfangenden“Apothekeerfolgen.• indenNotfallvorratvonHospizenoderEinrichtungen derSAPVüberführtwerden.DieÜberführunginden NotfallvorraterfolgtohneAusstellungeinesBtM-Rezeptes. DieDokumentationmussdennochlückenlos,alsoz.B.inder Karteikartedes„abgebenden“PatientenundimBtM-Buch desNotfallvorratserfolgen.Achtung:InAlten-undPflege- heimendürfenkeineNotfallvorräteangelegtwerden.
FürdieQualitätderwiederverschriebenenArzneimittelistderArzt,imFallederRückgabeaneineApothekezurWeiter-verwendungdieApothekeverantwortlich.
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24 >> FrAge 8Welche Regelungen gelten für Notfallvorräte an Betäubungs-mitteln in Hospizen und Einrichtungen der SAPV?
Nach§5cBtMVVdürfenHospizeundEinrichtungenderspezialisiertenambulantenPalliativversorgungeinenNotfallvorratanBtMvorhalten.
DiesermusssichindenRäumenderEinrichtungbefindenunddientausschließlichdazu,denunvorhersehbaren,dringendenundkurzfristigenBedarfderPatientendieserEinrichtungenzubedienen.EineRoutineversorgungausdiesemNotfallvorratherausistnichtmöglich,dieRegelver-sorgungerfolgtüberpatientenbezogenausgestellteBtM-Rezepte.
InAlten-undPflegeheimenistdieEinrichtungeinesNotfall-vorratesnichtmöglich.
UmeinenNotfallvorrateinzurichten,mussderTrägerderEinrichtungeneinenodermehrereÄrztebeauftragen,BtMfürdenNotfallvorratzuverschreiben.DieVerschreibungerfolgtanalogderBtM-VerschreibungfürKlinikenunddenRettungsdienstaufBtM-Anforderungsscheinen.
DerTrägermusszudemeineinterneRegelungmitdenanderBtM-VersorgungbeteiligtenÄrztenundPflegekräftentreffen,diedielückenloseDokumentationderAufnahmeundEntnahmevonBtMsicherstellt.DieinderBtMVVinsbesonde-rein§§1,13,14festgelegtenDokumentationspflichtensolltenallenBeteiligtenzurKenntnisgegebenwerden.
ZudemmussderTrägereineschriftlicheVereinbarungmiteineröffentlichenApotheketreffen,umdieBelieferungunddiehalbjährlicheÜberprüfungdesNotfallvorratesaufeinwandfreieBeschaffenheitundordnungsgemäßeundsichereAufbewahrungsicherzustellen.
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11RichtlinienderBundesopiumstelleüberMaßnahmenzurSicherung vonBetäubungsmittel-VorrätenimKrankenhausbereich,inöffentlichen Apotheken,ArztpraxensowieAlten-undPflegeheimen
VerschriebenwerdendarffürdenNotfallvorratmindestensdiekleinstePackungseinheit,maximalderdurchschnittlicheZweiwochenbedarfanBtM.DerVorrateinesjedenBtMdarfdenMonatsbedarfnichtüberschreiten.
DieLagerunghatineinemgeeignetenTresor11zuerfolgen.
BeimHausbesuchsollteeinebedarfsgerechteMengeanBtMmitgeführtwerden.EmpfohlenwirdeineseparateDoku-mentationfürdieBereitschaftstasche.DiemitgeführtenBtMmüssengegenunbefugteEntnahmegesichertwerden,z.B.durchVerwendungvonGürtel-BtM-Ampullarien,dieimRettungsdiensteingesetztwerden,oderabschließbareTaschen,dieunterständigerAufsichtsind,d.h.z.B.nichtungesichertimPKWzurückgelassenwerdendürfen.
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deutsche gesellschaft für palliativmedizin
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.AachenerStraße510713Berlinwww.palliativmedizin.de
aBda – Bundesvereinigung deutscher apothekerverbände e. V.UnterdenLinden19–2310117Berlinwww.abda.de
Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und MedizinprodukteKurt-Georg-Kiesinger-Allee353175Bonnwww.bfarm.de
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StandJuni2016