Bonk - Maire - Hoppmann GbR Geräusche - Erschütterungen – Bauakustik Beratende Ingenieure Sekretariat: Tel.: 05137/8895-0 / www.bonk-maire-hoppmann.de Mess-Stelle gemäß § 29b BImSchG DipIg Thas Hppe ö.b.v. Sachverständiger für Schallimmissions- schutz Ingenieurkammer Niedersachsen DipPhys ichae rause DipGegr Wadear eyer DipIg Cees a ö.b.v. Sachverständiger für Lärmschutz Ingeni- eurkammer Niedersachsen Dipl.-Ing. Manfred Bonk bis 1995 Dr.-Ing. Wolf Maire bis 2006 Dr. rer. nat. Gerke Hoppmann bis 2013 Rostocker Straße 22 30823 Garbsen 05137/8895-0, -95 Bearbeiter: Dipl.-Ing. Th. Hoppe Durchwahl: 05137/8895-17 [email protected]Garbsen, 06.03.2017 - 16216 - Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 88 „Klostermoor, 1. Änderung“, in der Gemeinde Lilienthal
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zum Bebauungsplan Nr. 88 „Klostermoor, 1. Änderung“, in ... · plans Nr. 88 die Entwicklung weiterer Wohnbauflächen mit dem Schutzan-spruch eines Allgemeinen Wohngebiets planungsrechtlich
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Winkelschrittweite: 1° Reflexzahl: 3 Reflextiefe: 1 Seitenbeugung: ja Suchradius: 2000 m
Berechnet wurden jeweils die durch die o.g. Geräuschquellen verursachten
Mittelungspegel bzw. Beurteilungspegel für einen Regelbetrieb in der Beur-
teilungszeit tags (6.00 bis 22.00 Uhr).
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5.2. Rechenergebnisse
Die Rechenergebnisse sind dem Gutachten in Form einer farbigen Raster-
lärmkarte für den am stärksten betroffenen Obergeschossbereich beigefügt.
Maßgebliche Geräuschimmissionen treten in der Beurteilungszeit tags auf.
6. Beurteilung
6.1 Grundlagen
Im Rahmen der Bauleitplanung sind bei der Beurteilung die Regelungen der
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ mit Beiblatt 1 zu beachten. Als An-
haltswerte für die städtebauliche Planung werden im Beiblatt 1 zu DIN 18005
u.a. die folgenden Orientierungswerte genannt:
bei Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI)
tags 60 dB(A)
nachts 50 bzw. 45 dB(A).
bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Camping-
platzgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 45 bzw. 40 dB(A).
bei reinen Wohngebieten (WR)
tags 50 dB(A)
nachts 40 bzw. 35 dB(A).
Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewer-
be- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen
Betrieben gelten; der höhere Nachtwert ist für den Einfluss von Verkehrslärm
zu berücksichtigen.
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Für Gewerbelärmeinflüsse sind im Einzelfall (konkretes Einzelgenehmi-
gungsverfahren, Nachbarschaftsbeschwerde...) die I��issi srichtwerte
nach Nr. 6.1 der TA Lärm zu beachten; diese betragen u.a.:
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e) in reinen Wohngebieten
tags 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Danach ergeben sich die folgenden zulässigen Maximalpegel:
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
Tags : 06.00 – 22.00 Uhr
Nachts : 22.00 – 06.00 Uhr
Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwir-kungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwir-kungsbereich der Anlage ist sicherzustellen. Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
Bezüglich der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit wird in Nr. 6.5 der TA
Lärm ausgeführt:
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Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen:
An Werktagen: 06.00 – 07.00 Uhr,
20.00 – 22-00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: 06.00 – 09.00 Uhr,
13.00 – 15-00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr.
Der Zuschlag beträgt 6 dB.
Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies we-gen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.
Neben den absoluten Skalen von Richtwerten bzw. Orientierungswerten, kann
auch der allgemein übliche Maßstab einer subjektiven Beurteilung von Pegel-
unterschieden Grundlage einer lärmtechnischen Betrachtung sein. Dabei werden
üblicherweise die folgenden Begriffsdefinitionen verwendet (vgl. u.a. Sälzerv):
• messbar / nicht messbar:
Änderungen des Mittelungspegels um weniger als 1 dB(A) werden als "nicht
messbar" bezeichnet. Dabei wird berücksichtigt, dass eine messtechnische
Überprüfung einer derartigen Pegeländerung in aller Regel nicht möglich ist.
• wesentlich / nicht wesentlich:
Als "wesentliche Änderung" wird - u.a. im Sinne der Regelungen der
16. BImSchV - eine Änderung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A)1 defi-
niert. Diese Festlegung ist an den Sachverhalt geknüpft, dass erst von dieser
Zusatzbelastung an die Mehrzahl der Betroffenen eine Änderung der Geräusch-
Immissionssituation subjektiv wahrnimmt. Rein rechnerisch ergibt sich eine Än-
derung des Mittelungspegels eines Verkehrsweges um 3 dB(A) wenn die Ver-
kehrsbelastung im jeweiligen Beurteilungszeitraum - bei ansonsten unver-
Änderungen des Mittelungspegels um ca. 10 dB(A) werden subjektiv als "Hal-
bierung" bzw. "Verdoppelung" der Geräusch-Immissionsbelastung beschrieben.
1 entsprechend den Regelungen der 16.BImSchV sind Mittelungspegel und Pegeländerungen auf
ganze dB(A) aufzurunden; in diesem Sinne wird eine "wesentliche Änderung" bereits bei einer rechnerischen Erhöhung des Mittelungspegels um 2,1 dB(A) erreicht.
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6.2 Beurteilung
Die schalltechnischen Berechnungen wurden für einen möglichen Voll-
Lastbetrieb auf allen drei Hofstellen durchgeführt. Unter Berücksichtigung
der Regelungen der TA Lärm wurde der so genannte „Ruhezeitenzuschlag“
vollumfänglich in Ansatz gebracht. Unabhängig hiervon sollte vorausgesetzt
werden, dass i.S. der gegenseitigen Rücksichtnahme Arbeiten so weit mög-
lich „außerhalb der Ruhezeiten“ durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere
für Sonn- und Feiertage, an denen dem Grunde die Tätigkeiten auf das Füt-
tern beschränkt werden können. Einstreu und Ausmisten, Gülletransporte
etc. sollten (und können) werktags erfolgen.
Die folgende Beurteilung bezieht sich im Wesentlichen auf die in der Bebau-
ungsplanänderung dargestellten Wohnquartiere Q1 bis Q8, auch wenn die
Rasterlärmkarte für den gesamten „Untersuchungsbereich“ gerechnet wurde.
Der Anlage 1 ist zu entnehmen, dass in den Quartieren Q5 und Q7 die Ge-
räuschbelastung unterhalb von 40 dB(A) liegt. Damit wird hier am Tage
selbst der Orientierungswert nachts für WA- Gebiete eingehalten.
In den Quartieren Q1 bis Q3, Q6 und Q8 liegt die Geräuschbelastung tags
zwischen 40 und 50 dB(A), so dass der Orientierungswert für Reine Wohn-
gebiete eingehalten bzw. unterschritten wird. Lediglich im Quartier Q4 kön-
nen im westlichen Drittel Beurteilungspegel zwischen 55 und 65 dB(A) auf-
treten. Auch wenn diese Geräuschsituation ggf. als „seltenes Ereignis“ be-
wertet werden kann (die Lärmbelastung tritt an nicht mehr als 10 Tagen ei-
nes Jahres auf), sollte hier eine 10 m breite Abstandsfläche ausgewiesen
werden. Darüber hinaus sollte die Baugrenze einen Mindestabstand von 20
m zur Hofstelle Pein einhalten.
Dies vor dem Hintergrund, dass in diesem Quartier durch Tiergeräusche (in
den Wintermonaten) eine zusätzliche Geräuschbelastung auftreten kann, die
punktuell auch nachts wahrnehmbar sein könnte (Fremdeinflüsse). In den
Quartieren Q1, Q3, Q6 und Q8 sind Tiergeräusche ggf. wahrnehmbar, aber
gegenüber den im schalltechnisch ungünstigen fall maßgeblichen Betriebs-
geräuschen vernachlässigbar.
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Mögliche Geräuschspitzen treten nur am Tage auf (eine nächtliche Fütte-
rung, das Entmisten oder die Einstreu sind in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr
vermeidbar), so dass der zulässige Vergleichswert der TA Lärm eingehalten
ii Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.8.1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm); GMBl. 1998 Seite 503ff; rechtsverbindlich seit dem 1.November 1998
iii "Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsge-länden von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen"; Wiesbaden 1995 (Hessische Landesanstalt für Umwelt)
iv Soundplan GmbH, Backnang; Programmversion 7.4
v Sälzer, Elmar: Städtebaulicher Schallschutz. 1982 Bauverlag GmbH ¨ Wiesbaden und Berlin Bruckmayer, S. und Lang, J.: "Störung der Bevölkerung durch Verkehrslärm. Österrei-chische Ingenieur-Zeitschrift 112 (1967) Gösele, K. und Schupp, G.: Straßenverkehrslärm und Störung von Baugebieten. FBW-Blätter, Folge 3, 1971 Gösele, K. und Koch, S.: Die Störfähigkeit von Geräuschen verschiedener Frequenz-bandbreite. Acustica 20 (1968) Kastka, J. und Buchta, E.: Zur Messung und Bewertung von Verkehrslärmbelästigungs-reaktionen. Ergebnisse einer Felduntersuchung, 9. ICA, Madrid, 1977