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Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit.
JOBBEN WÄHREND DES STUDIUMS – AUCH OHNE DEUTSCHEN PASS
Sonderregelungen bei Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Kroatien)
Aufenthaltsrechtlich: anderen EU-Bürger/innen gleichgestellt = keine Aufenthaltserlaubnis benötigt.
Sie können neben dem Studium arbeiten, jedoch gilt, wie bei Staatsbürger/innen aus Drittstaaten, die 120-Tage-Regel.
Mehr als 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr: Arbeitserlaubnis-EU (inkl. freiwilliger Praktika). Zu beantragen bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.
Ohne Genehmigung der Ausländerbehörde dürfen Sie 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten.(- Rechtsgrundlage: § 16 Absatz 3 AufenthG -)
Ganze Tage: Wenn mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) gearbeitet wird, d.h. auch 6-Stunden-Tage gelten als volle Arbeitstage.
Halbe Tage: Wenn bis zur Hälfte der üblichen Arbeitszeit (in der Regel 4 Stunden) gearbeitet wird, d.h. auch 3-Stunden-Tage gelten als halbe Arbeitstage.
Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Kombinationen aus ganzen Tagen und halben Tagen sind möglich.
Die Ausländerbehörde wiederum muss eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit einholen („Vorrangprüfung“).
Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, kann die Ausländerbehörde noch die Erlaubnis verweigern, falls sie durch die Arbeit den Erfolg Ihres Studiums gefährdet sieht.
„…sich als Gast an einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen, politischen o.ä. Einrichtung aufhalten, um die innere Struktur derselben, ihre Arbeitsabläufe und fachlichen Probleme kennenzulernen und berufsspezifische Erfahrung zu gewinnen.“
Beispiele: bei einer Unterrichtsstunde, beim Rundfunk
Gilt nicht als Beschäftigungsverhältnis -> Keine Genehmigung der Ausländerbehörde, 120-Tage-Regelung wird nicht berührt.
Manchmal unklar: Hospitation oder freiwilliges Praktikum? -> Im Zweifel Ausländerbehörde fragen.
Gesetzeslage nicht eindeutig - § 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz vs. § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.
Antwort des Bundesministerium des Innern: Selbstständige Tätigkeiten während des Studiums können gem. § 21 Abs. 6 AufenthG erlaubt werden. Die Selbstständigkeit darf den Abschluss des Studiums nicht gefährden.
Name und Anschrift beider Vertragsparteien (Arbeitgeber und Student/in)
Arbeitsort Beginn und ggf. Ende der Beschäftigung (befristeter/unbefristeter
Vertrag) Eventuell Dauer der Probezeit (max. 6 Monate) Kündigungsfristen Kurze Tätigkeitsbeschreibung Arbeitszeit Höhe des Gehalts und wann es gezahlt wird Urlaubsregelung
Entlohnung: Brutto und Netto Brutto: Gehalt ohne Abgaben (Steuern, Sozialversicherungen) Netto: Gehalt nach Abzügen (Steuern, Sozialversicherungen) Als Arbeitnehmer/in erhalten Sie den Nettolohn.
Die verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse unterscheiden sich in erster Linie in der Art der Besteuerung und im Umgang mit den Sozialabgaben.
Details unter: http://jugend.dgb.de/studium/dein-job/jobarten oder http://www.studentenwerke.de/main/?id=03311
Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung müssen bei der Beschäftigung von Studierenden nicht gezahlt werden. => Weniger Abzüge vom Bruttolohn
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.
Die Krankenversicherung ist für alle Studierende verpflichtend. Familienversicherung oder günstigere Versicherungsbeiträge für
Studierende. Wenn Sie mehr als 20 Stunden Pro Woche arbeiten, verlieren Sie
den Studierendenstatus in der Krankenversicherung. (Sie gelten dann als Arbeitnehmer/in.)
Reguläre studentische Beschäftigung Nicht nur auf ein paar Wochen begrenzt Mehr als 450 €/ Monat Weniger als 20 Std./ Woche Steuerpflichtig Rentenversicherungspflicht
Kurzfristige Beschäftigung Weniger als 50 Tage/ Jahr bei einem Arbeitgeber oder auf zwei
Mini-Job (geringfügig beschäftigt) Bis zu 450 € brutto/ Monat Arbeitszeit irrelevant Befreiung von der Lohnsteuer Rentenversicherung: geringer Beitrag oder Befreiung
Midi-Job Mehr als 450 € und weniger als 850 € brutto/ Monat Lohnsteuerpflichtig Rentenversicherungspflicht