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Rechtliche und steuerliche Strukturierung des Vertriebs von Software in Russland
Deutsch-Russische AHK, Moskau, 3. Juni 2010
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Übersicht
VertriebssystemeLizenzverträge
Distributionsverträge
Kaufverträge
Lizenzierung und Zertifizierung
Einfuhr
Steuerrechtliche Fragen
Schlussfolgerungen für die einzelnen Vertriebssysteme
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Rechtsrahmen
4. Teil des russischen Zivilgesetzbuches (2008): Urheber- und Patentrecht, Lizenzverträge
2. Teil und 1. Teil des Zivilgesetzbuches (1994 bzw. 1996): Vertragsrecht, Kaufrecht, Handelsvertreterrecht, etc.)
Zollgesetzbuch 2003, ab 1. Juli 2010: neues Zollrecht der EAWG (Einfuhrbestimmungen)
Wettbewerbsgesetz 2006 (Kartellrecht)
Steuergesetzbuch 1998 bzw. 2000
Lizenzgesetz 2001, entsprechende VO (Lizenzierungspflicht in Bezug auf Verschlüsselungs- und Datenschutzsoftware)
Sonstiges
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Vorfragen
Die geeigneten Vertriebsstrukturen sowie die sich in deren Zusammenhang stellende Rechtsfragen sind im Einzelfall je nach der Beschaffenheit und Bestimmung der Software unterschiedlich. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist insbesondere Folgendes:
Die Art der Software: Massenanwendung oder hochkompliziertes Programm? Plug-and-play oder maßgeschneiderte Implementierung?
Wer sind die Endabnehmer? Unternehmen, Privatnutzer oder beides?
Handelt es sich bei der Software um ein Programm, deren Vertrieb bzw. Benutzung speziellen gesetzlichen Anforderungen unterliegt?
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Bausteine eines Vertriebssystems: Leistungen an Anwender
Gewährung von Nutzungsrechten an Software Lieferung und Überlassung des Datenträgers und Dokumentation bzw. Zurverfügungstellung der digitalen DatenBegleitende Dienstleistungen: Installierung und Implementierung, Schulung und Wartung
... wird direkt vom Rechtsinhaber geleistet bzw. vorgenommen
... wird vom Rechtsinhaber durch einen Handelsvertreter geleistet
... wird an einen Vertragshändler oder Franchisenehmer „outgesourced“
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Bausteine eines Vertriebssystems: Vertriebskette
Softwarehersteller bzw. Rechtsinhaber
SPV als Rechtsinhaber und Lizenzgeber
Lokale Untergesellschaft des Softwareherstellers
Lokale Repräsentanz des Softwareherstellers
Vertriebsmittler (Handelsvertreter, Franchisenehmer und Vertragshändler)
Entsprechend: Direktvertrieb (üblich insbesondere bei reinem E-Commerce) vs. Vertriebsmittlersysteme
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Lizenz- und Distributionsverträge mit russischen Partnern: Rechtswahl
Anwendbares Recht: Grundsätzlich gilt für Verträge mit internationalem Element freie Rechtswahl. Man wird allerdings zwingende Vorschriften des russischen Rechts beachten müssen, die ohne Rücksicht auf anzuwendendes Recht gelten
Obligatorische Schriftform für Außenhandelsverträge (Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art. 1209 Abs. 2 des ZGB RF)
Verbraucherschutz: u.U. Anwendung ungeachtet der Rechtswahl
Wettbewerbsrecht: in den meisten Fällen sind jedwede wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen undurchsetzbar und können auch gesetzwidrig sein
Sonstiges
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Software-Lizenzvertrag
Bei einem Software-Lizenzvertrag handelt es sich um eine mietweise Überlassung von Software (d.h. von Nutzungsrechten an Software).
Für Lizenzverträge nach ausländischem Recht gilt Rechtswahlfreiheit. Somit bestehen größere Gestaltungsmöglichkeiten je nach der gewählten Rechtsordnung.
Allerdings: bei mehrstufiger Übertragung von Nutzungsrechten (Sub-Lizenz) müssen bei der Gestaltung des Lizenzvertrages die Vorschriften beachtet werden, die für Sub-Lizenzen zwischen russischen Personen nach russischem Recht gelten.
Wichtig für die Vertriebsgestaltung: Art. 1238 Abs. 2 des ZGB RF: Nutzungsumfang einer Sub-Lizenz
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Software-Lizenzvertrag
Besonderheiten der Software-Lizenzverträge nach russischem Recht:
Schriftform obligatorisch, keine Registrierung
Shrinkwrap License ausdrücklich gestattet
Dagegen bestehen schwerwiegende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf E-Licenses (click-wrap licenses)
Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird Entgeltlichkeit vorausgesetzt. Grundsätzlich kann aber ein Lizenzvertrag nach russischem Recht unentgeltlich sein (str.), was eine Ausnahme zu dem Schenkungsverbot zwischen unternehmerisch tätigen juristischen Personen darstellt
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Software-Lizenzvertrag
Wird keine Lizenzdauer festgelegt, so beträgt die Lizenzdauer 5 Jahre
Wird kein Lizenzgebiet bestimmt, so gilt die Lizenz für Russland
Vertragsgegenstand: Detaillierte Beschreibung der Software wichtig, falls nicht eingetragen
Nutzungsumfang muss positiv beschrieben werden. Jede Nutzungsart, die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wird, gilt im Zweifelsfall als nicht gestattet
Exklusiv- oder einfache Lizenz.
Sublizenzierung nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Nutzungsumfang einer Sub-Lizenz nach Art. 1238 Abs. 2 des ZGB RF
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Software-Distributionsvertrag
Keine Spezialvorschriften für Distributionsverträge. Anwendung der entsprechenden Vorschriften des 2. Teils des ZGB RF (Kaufrecht, Handelsvertreterrecht, etc)
Bei Anwendung ausländischen Rechts müssen erfahrungsgemäß die Vorschriften des russischen Wettbewerbsrechts besondere Beachtung finden
Gegenstand eines Distributionsvertrags ist die Überlassung der Datenträger zum Weiterverkauf, nicht aber die Einräumung einer Lizenz am Computerprogramm. Allerdings kann die Übertragung der Nutzungsrechte parallel durch Unterlizenzen gestaltet werden
Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Einfuhr und Weiterverkauf
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Kaufvertrag mit dem Anwender
Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Software-Vervielfältigungsstück ist die Überlassung des Datenträgers als Sache. Anwendung des Kaufrechts.
Mindestrechte eines berechtigten Besitzers eines Softwareexemplars (gelten mit oder ohne Lizenzvertrag):
Modifizierung des Programms, insoweit als für das Funktionieren auf dem Computer des Nutzers erforderlich
Behebung offensichtlicher Fehler
Erstellung einer Sicherungskopie.
Beobachtung und Testen
Dekompilierung zur Sicherstellung der Interoperabilität
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Kaufvertrag mit dem Anwender : Rechtserschöpfung
Die Erteilung von Nutzungsrechten erfolgt i.d.R. entweder durch den Verkäufer des Exemplars oder sonstigen Dritten (Unterlizenz), oder direkt durch den Rechtsinhaber
Allerdings: Erschöpfungsgrundsatz (Art. 1280 ZGB RF).
Die Regelung entspricht weitgehend der des Deutschen UrhG. Die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes wurde in der Rechsprechung jedoch bislang nicht geklärt.
OEM-Klauseln?
Beschränkung des Weiterverkaufs?
Second-hand-Lizenzen?
Für elektronische Exemplare gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht (h.M.)
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Lizenzierung und Zertifizierung
In einer Reihe von Fällen bedarf die Einfuhr, Vertrieb, Benutzung und/oder Herstellung von Software einer staatlichen Genehmigung:
Kryptografische Computerprogramme: Grundsätzlich ist eine staatliche Genehmigung (Lizenz) zur Einfuhr, Vertrieb und Wartung erforderlich.
Computerprogramme, die für den Schutz von personenbezogenen Daten bestimmt sind: u.U. muss der Nutzer eine entsprechende behördliche Genehmigung einholen.
Herstellung von Vervielfältigungsstücken in Russland bedarf einer behördlichen Genehmigung, soweit dies nicht durch den Rechtsinhaber oder aufgrund eines Lizenzvertrages vorgenommen wird.
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Einfuhr
Bei grenzübergreifenden Distributionsverträgen sind komplizierte Einfuhrbestimmungen zu beachten
Zollrechtsreform: neues Zollrecht der EAWG ab dem 1. Juli 2010
Zollabfertigung. Begründung des Zollwertes
Nachweis der Einfuhrberechtigung. Inhaltskontrolle
Wichtig: die Einfuhrbestimmungen gelten nicht für Online-Übertragung von Software-Dateien! Diese stellt also keine Einfuhr im zollrechtlichen Sinne dar.
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Steuerrecht
Bei Software-Lizenzverträgen ist die Mehrwertssteuerbefreiung nach Art. 149 des SteuerGB RF zu beachten. Wenn diese Befreiung eingreift, müssen Lizenzgebühren getrennt von Wartungs- und sonstigen Dienstleistungsgebühren berechnet und angegeben werden
Achtung: für einen reinen Distributionsvertrag gilt die Mehrwertssteuerbefreiung nicht!
Risiken bei gruppeninternen Transaktionen
Direkte Wartungsdienstleistungen aus dem Ausland: Risiko der Begründung einer ständigen Repräsentanz im steuerrechtlichen Sinne
SPV als Rechtsinhaber und Lizenzgeber
Spezielles Besteuerungsregime für IT-Unternehmen in Russland
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Schlussfolgerungen für die einzelnen Vertriebssysteme
E-Commerce: keine Einfuhrkontrolle, aber Risiken insbesondere im B2B-Bereich
Lizenzierung: Unmöglichkeit einer Lizenz, die ausschließlich zur Erteilung von Sublizenzen, nicht aber zur eigentlichen Benutzung berechtigt?
Gestaltung der Distributionskette und Übertragung der Nutzungsrechte
Verträge mit Vertriebsmittlern
Verträge mit dem Endanwender. Wirkungen des Erschöpfungsgrundsatzes
Gründung von lokalen Untergesellschaften bzw. Repräsentanzen
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Kontakte
Clemens D. Schlotter, LL.M. (UK)
Partner, Leiter German Desk
Tel.: +7 495 730 2320
Schwerpunkt:
M&A, Gesellschaftsrecht, Corporate Compliance
TMT
Andrey Silin, LL.M. (Konstanz)AssociateTel.: +7 495 730 [email protected] Schwerpunkt:
IP/ITM&A, Gesellschaftsrecht
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