WWW.ECOVIS.COM Referenten: Heiko G. Grunow RA / Dirk Stern StB 1 10. Marktplatz Gesundheit Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Leistungserbringern in Medizin und Pflege BioCon Valley ® / Kompetenzzentrum Gesundheit und Ökonomie Wismar, 19. Juni 2008
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Referenten: Heiko G. Grunow RA / Dirk Stern StB 1 10. Marktplatz Gesundheit Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen.
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WWW.ECOVIS.COM Referenten: Heiko G. Grunow RA / Dirk Stern StB 1
10. Marktplatz Gesundheit
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Leistungserbringern in Medizin und
Pflege
BioCon Valley®
/ Kompetenzzentrum Gesundheit und Ökonomie
Wismar, 19. Juni 2008
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A) Überblick
Grundlagen
Die Medizin ist die Lehre von der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen von Menschen mit dem Ziel der Wiederherstellung der bestmöglichen Gesundheit.
Pflege umfasst die Sorge und die Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen im medizinisch-sozialen Bereich.
Die Pflege ist also ein Teilbereich der Medizin.
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Vorhandene Strukturen
fachlich Berufsverbände und Vereine innerhalb der Leistungserbringer klare Abgrenzung zu anderen Leistungserbringern überwiegendes reagieren auf Krankheitssymptome
organisatorisch strikte räumliche Trennung Krankenhaus- und Pflegeheimträger einzelne Krankenhaus- oder Pflegeeinrichtung privater / kommunaler Träger Arztpraxis (Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftpraxis) Apotheke, Physiotherapie, Ergotherapie, etc.
Verbandstrukturen Kammern u. Vereinigungen Wohlfahrtsverbände private Verbände u. Vereinigungen
gesellschaftsrechtliche Formen Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Partnerschaftsgesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Freiberufler
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Verbandstrukturen Kammern u. Vereinigungen Wohlfahrtsverbände private Verbände u. Vereinigungen
gesellschaftsrechtliche Formen Aktiengesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Partnerschaftsgesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Freiberufler
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B) rechtliche Herausforderung
Flexible Vertragsgestaltung im Rahmen der starren und teilweise antiquierten Gesetzeslage
Formen der Zusammenarbeit
1. Interessengruppen / Vernetzungen ohne rechtliche Bindung oder Verpflichtung• rein informativer Meinungsaustausch• keine rechtliche Bindung / keine Beachtung gesetzlicher Normen
2. Regeln der Zusammenarbeit durch „letter of Intent“• Definition von Zielen, Umgangs- und Verhaltensformen• sanktionsrechtliche Regelung in Form von Schadensersatz
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B) rechtliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
3. Verbände (Vereine) / Netzwerke mit rechtliche Bindung oder Verpflichtung• Erarbeitung einer Satzung mit Festlegung des Beitrages
• Netzwerk auf Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da der Zusammenschluss der Gewinnerzielung dient
• Koordination des Netzwerkes auch über Drittunternehmen, z.B. Unternehmensberatung, dann Beratervertrag
4. Kooperationsvertrag• Regelung der beruflichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der
rechtlichen Selbstständigkeit• Beachtung der berufsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben bei der
Ausarbeitung der Verträge
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B) rechtliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
5. gemeinsame „Dachmarke“ bei rechtlicher Selbstständigkeit
• vertragliche Definition des Leistungsspektrums und der Leistungsqualität
• berufliche Aus- und Fortbildung durch z.B. eigene Akademie• Qualitätssicherung durch gemeinsames Backoffice• Fachliches „Qualitätssiegel“ durch interne Kontrollen
• Finanzierung über Kostenumlage
• Rechtsform der „Dachmarke“ frei
• Beachtung der berufsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben bei der Ausarbeitung der Verträge
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B) rechtliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
5. Zusammenschluss zu größeren Einheiten
• mögliche Gesellschaftsformen z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Partnerschaftsgesellschaft
• Beachtung der berufsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben bei der Ausarbeitung der Verträge
• gemeinsames Wachsen durch Verschmelzung
• einseitiges Wachsen durch Kauf
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C) steuerliche Herausforderung
Bestandsaufnahme Mediziner
- grundsätzlich Freiberufler nach § 18 EStG
sofern auf Grund eigenen Wissens leitend und
eigenverantwortlich tätig
- keine Gewerbesteuerpflicht
sofern ärztliche Leistungen erbracht werden
- in der Regel umsatzsteuerbefreit § 4 Nr. 14 UStG
sofern ärztliche Leistungen zum Zweck der Heilbehandlung
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C) steuerliche Herausforderung
Bestandsaufnahme Pflege
- nicht im Freiberufler – Katalog des EStG enthalten
bisher: Einstufung durch die FG – Rechtssprechung als gewerblich
mit Einführung Altenpflegegesetz kann von Freiberuflichkeit
ausgegangen werden
- Gewerbesteuerbefreit nach § 3 Nr. 20 c GewStG
sofern im vorangegangenen Jahr min. 40% der Fälle zu mehr als
50% von den SV – Trägern getragen
- in der Regel umsatzsteuerbefreit § 4 Nr. 16 Nr. d UStG
sofern im vorangegangenen Jahr min. 40% der Fälle zu mehr als
50% von den SV – Trägern getragen
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
1. Interessengruppen / Vernetzungen ohne rechtliche Bindung oder Verpflichtung
► Keine steuerlichen Auswirkungen
2. Regeln der Zusammenarbeit durch „letter of Intent“
► Keine steuerlichen Auswirkungen
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C) steuerliche Herausforderung
Formen der Zusammenarbeit
3. Verbände / Netzwerke mit rechtlicher Bindung als GbR (handelnd als offenes Gebilde)
► rein organisatorisch, nicht berufsausübend
aa) Finanzierung über Umlage- bzw. Kostendeckungsprinzip
- nicht steuerbar (vorbehaltlich Einzelfallprüfung)