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(Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz) Projekt: Sanierung des Bestandsgebäudes und Dachgeschossausbau zu Wohnraum Warschauer Str. 65/Kopernikusstr. 30 10243 Berlin Bauherr/AG: TKS Warschauer Straße S.a.r.l 6, rue Eugene Ruppert, L- 2453 Luxemburg Planung: Aschenbrenner Architekten Sybelstraße 42 10629 Berlin Aufsteller:
Dipl.-Ing. Volker Greetfeld
• Beratender Ingenieur, Baukammer Berlin • Sachverständiger für Gebäudebewertung (IHK) • Energieberater für Wohn- und
Nichtwohngebäude (TÜV-zertifiziert) • Effizienzhaus-Experte gemäß dena/BAFA • Energieberater für Baudenkmale
Ansbacher Straße 64 10777 Berlin Telefon 030-218 13 28 Telefax 030-236 22 695 E-Mail: [email protected] Web: www.greetfeld.de
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Inhaltsverzeichnis Wärmeschutznachweis 1.0 Vorbemerkungen und Randbedingungen 2.0 Allgemeines zur Berechnung 3.0 Nachweis des Lüftungskonzepts gemäß DIN 1946-6 4.0 Nachweis des sommerlicher Wärmeschutzes 5.0 Anlagenbeschreibung 6.0 Wärmedurchgangskoeffizienten der Konstruktionselemente 7.0 EnEV 2014-Nachweis 8.0 Nachweis Erneuerbare Energien Wärmegesetz. 9.0 Erklärung/Haftungsausschluss 1.0 Vorbemerkungen und Randbedingungen Geltende Normen und Gesetze
• Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24.07.2007 einschließlich der Änderungen vom 29.04.2009, vom 05.12.2012, vom 04.07.2013 und vom 18.11.2013, kurz EnEV 2014 genannt. Gültig ab dem 01.05.2014.
• Begründung der Bundesregierung und des Bundesrates zur
EnEV-Änderungsverordnung, Erläuterungen und Allgemeiner Teil. • DIN 4108-6:2003-06 mit Berichtigung von 2004:03
• DIN 4701-10:2003-08 geändert durch A1:2012-07
• DIN 4108-2:2013-02
• DIN 6946:2008-04
• DIN 1946-6:2009-05
• EnEV Durchführungsverordnung des Landes Berlin in der neuesten Fassung
Software Die Berechnungen wurden erstellt mit der Software Ennovatis EnEV Version 8.1.0.18
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Verwendetet Planunterlagen und sonstige Angaben
• Grundrisse Schnitte für den Dachgeschossausbau und den Bestand vom 14.08.2015 des Architekten
• Gebäudeangaben des Architekten vom 18.01.2016
Vorbemerkungen Nachfolgend wird der öffentlich-rechtliche Nachweis auf Einhaltung der Energieeinsparverordnung 2014 geführt. Nach Fertigstellung des Gebäudes wird eine Bescheinigung des Aufstellers dieses Wärmeschutznachweises über die Einhaltung des Wärmeschutznachweises erforderlich weil abschließend der Energieausweis ausgestellt wird. Hierzu sind ggf. Kontrollen während der Bauausführung notwendig. Bei diesen Kontrollen sind der Einbau der berechneten Wärmedämmstoffe sowie der Einbau der Anlagentechnik zu überprüfen. Die erforderlichen Kontrollen sind rechtzeitig mit Ingenieurbüro Greetfeld abzustimmen. Zusätzlich ist der lückenlose Nachweis über die Qualität der eingebauten Bauteile von den ausführenden Baufirmen oder dem objektüberwachenden Büro gegenüber dem Aufsteller zu erbringen. Veränderungen von Konstruktionen der wärmeübertragenden Flächen (Dämmstoffstärke, Wärmeleitfähigkeitsgruppe, Materialien, etc.) sowie Veränderungen der Anlagentechnik haben eine Neuberechnung des Wärmeschutznachweises zur Folge. Im Rahmen der Nachweisführung werden unter Anderem die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte), das Gebäudevolumen und die Flächen der wärmeübertragenden Bauteile ermittelt. Diese Berechnung beinhaltet ferner den Nachweis von Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust gemäß dem Monatsbilanzverfahren nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014. Basis: DIN 4108-6 und DIN 4701-10 Hinweis: Der Energieausweis des Gebäudes wird nach erfolgter Schlussabnahme und Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und an den Auftraggeber ausgehändigt.
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Prüfung bautechnischer Nachweis In der Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung 2009/2014 des Landes Berlin ist geregelt, dass unter gewissen Umständen die Prüfung von Wärmeschutznachweisen durch einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung erforderlich ist. Der Prüfbericht muss der Bauaufsichtsbehörde übergeben werden und auf der Baustelle vor Baubeginn vorliegen. Die Bauausführung sowie die Fertigstellung mit dem noch auszustellenden Energieausweis sind ebenfalls zu prüfen. Mit dem Dachgeschossausbau entstehen 3 neue Wohneinheiten, das Gesamtgebäude wird bilanziert. Je nach Auslegung kann es erforderlich werden, dass der Wärmeschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu prüfen ist. Es wird empfohlen, diesen Sachverhalt mit einem Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung oder dem Bauaufsichtsamt abzustimmen. Auszug EnEV Durchführungsverordnung für Berlin
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2.0 Allgemeines zur Berechnung Maßnahmenkurzbeschreibung der energetisch relevanten Baumaßnahmen Es handelt sich um die Sanierung des Bestandsgebäudes und den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohneinheiten. Oberhalb des Dachgeschosses entstehen Dachterrassen und begrünte Bereiche. Das Dach wird neu errichtet. Dachflächenfenster und Lichtkuppeln sind vorgesehen. Folgende weitere Maßnahmen sind vorgesehen:
• Austausch sämtlicher Fenster des Bestandsgebäudes vom 1. bis 4. Obergeschoss.
• Erneuerung der Haustüren. • Dämmung aller Fassaden mit einem Wärmedämmverbundsystem.
• Dämmung der Fassade zum Nachbargebäude Warschauer Straße auf der
Ebene Dachgeschoss.
• Einbau einer zentralen Gasbrennwertheizungsanlage mit zentraler Warmwasserbereitung und Speicher sowie Zirkulation.
• Die Übergabe der Wärme erfolgt in den Bestandsgeschossen mit
Heizkörpern, im Dachgeschoss ist eine Fußbodenheizung vorgesehen.
• Das Treppenhaus wird niedrig beheizt und ist somit Bestandteil der thermischen Gebäudehülle.
Wärmebrücken Die Wärmebrücken werden pauschal mit einem Wärmebrückenzuschlag, UWB=0,10 W/m²*K berücksichtigt, ohne weiteren Nachweis. Dichtheitsprüfung Die Dichtheitsprüfung in Form eines sog. „Blower-Door-Tests“ wird in dem Nachweis nicht vorausgesetzt. Laut Auskunft des Architekten wird für den Dachgeschossausbau eine Luftdichtheitsmessung vorgenommen.
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Dichtheit und Mindestluftwechsel Gemäß § 6 der EnEV 2014 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft Luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Diese Vorgaben sind vom planenden Architekten als auch von den ausführenden Fachkräften am Bau zu beachten. In den geltenden Normen wird ausdrücklich verlangt, dass beim Herstellen der Luftdichtheitsschicht auf sorgfältige Planung, Ausschreibung, Ausführung und Abstimmung der Arbeiten aller am Bau Beteiligten zu achten ist. Gemäß § 6 der EnEV 2014 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Vor Beginn der Baumaßnahme sollte ein geeignetes Luftdichtheitskonzept erstellet werden. Das gilt für den Bereich des Dachgeschossausbaus. Anforderung an ein Luftdichtheitskonzept/Muster
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Beschreibung der Nachweisführung Für den Nachweis auf Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung 2014 wird § 9 Absatz 4 und 5 angewendet. Der Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust für das Gesamtgebäude, inkl. DG-Ausbau, darf die Grenzwerte der EnEV-Vorgaben zuzüglich 40 %, die so genannte 140%-Regel, nicht überschreiten. Es wird auf de Begründung zur EnEV 2014, insbesondere auf den letzten Absatz, verwiesen. Seit dem 01.01.2016 gilt für den elektrischen Strom ein Primärenergiefaktor von 1,80. Das wird bei der Berechnung berücksichtigt. Für den Nachweis für das Gebäude als zweiseitig abgebaut angesehen. Auszug aus der Begründung
Nach § 9 Absatz 4 der EnEV 2014 sind Ereiterungen von mehr als 50 m² Nutzfläche so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden. Das ist hier der Fall.
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3. Nachweis des Lüftungskonzepts gemäß DIN 1946-6 Generelle Anmerkungen zu Lüftungsanlagen und Mindestluftwechsel Ein Lüftungskonzept ist die Zusammenstellung der aus bauphysikalischen, lüftungs- und gebäudetechnischen sowie auch hygienischen Gesichtspunkten notwendigen Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung von Wohnungen. Für neu zu errichtende oder zu modernisierende Gebäude mit lüftungstechnisch relevanten Änderungen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen. Eine Modernisierung eines bestehenden Gebäudes ist dann lüftungstechnisch relevant, wenn ausgehend von einem für den Gebäudebestand anzusetzenden n50-Wert von 4,5 h-1
• im Mehrfamilienhaus mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht werden und
• im Einfamilienhaus mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht
bzw. mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet werden. Es gilt die DIN 1946-6 die im Frühjahr 2009 verabschiedet wurde und nunmehr als anerkannte Regel der Technik zu beachten ist. Ein Lüftungskonzept überprüft, ob lüftungstechnische Maßnahmen zum Feuchteschutz erforderlich sind. Maßnahmen wären erforderlich, wenn der notwendige Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz den Luftvolumenstrom durch Infiltration überschreitet (DIN 1946-6). Es wird empfohlen, für das Bestandsgebäude und den Dachgeschossausbau ein Lüftungskonzept zu erstellen. Ein Lüftungskonzept ist nicht Bestandteil dieses Nachweises. 4.0 Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes: Vorbemerkung: Nicht nur zu geringer Wärmeschutz im Winter, sondern auch ungenügender Sonnenschutz im Sommer kann zu erhöhtem Energieverbrauch führen, da zu hohe Innentemperaturen durch Sonneneinstrahlung Kühlmechanismen benötigen. Der § 3 Absatz 4 der EnEV 2014 legt fest, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 einzuhalten sind. Diese Anlage verweist darauf, dass die Anforderungen nach DIN 4108-2:2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten sind.
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Der vorhandene und zulässige Sonneneintragswert ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Ausnahme: Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Abschnittes 8.2.2 der DIN 4108-2 Fußnote b) verzichtet werden. Auszug aus der DIN 4108-2:2013:02
Die grundflächenbezogenen Werte werden überschritten, somit ist ein Nachweis erforderlich. Die kritischen Räume im Dachgeschoss sind zu untersuchen. Die DIN 4108-2 schreibt den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes generell nur für Aufenthaltsräume vor.
fläche Kennwert S Höchstwert Szul ErgebnisWE 19 Wohnen Küche Diele 50,94 m² 0 m² 0 m² 18,07 m²0,11 0,15 ok WE 20 Wohnen 23,90 m² 0 m² 0 m² 18,00 m²0,22 0,03 nicht ok WE 20 Zimmer 2 14,61 m² 0 m² 0 m² 2,98 m² 0,08 0,14 ok WE 20 Zimmer 3 16,96 m² 0 m² 0 m² 11,10 m²0,19 0,05 nicht ok WE 21 Wohnen/Diele/Küche 43,10 m² 0 m² 0 m² 14,08 m²0,10 0,13 ok WE 21 Zimmer 1 18,65 m² 0 m² 0 m² 1,98 m² 0,05 0,13 ok Ergebnis: Folgende Räume im DG benötigen zusätzliche Sonnenschutzmaßnahmen: Wohnung 20: Raum Wohnen und Zimmer 3 Es werden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor von Fc=0,15 erforderlich.
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Berechnungsergebnisse mit Sonnenschutzvorrichtungen II. Sommerlicher Wärmeschutz
Sonneneintragskennwerte Raumbe- zeichnung
Fenster- fläche Kennwert S Höchstwert Szul Ergebnis
WE 19 Wohnen Küche Diele 50,94 m² 0 m² 0 m² 18,02 m² 0,04 0,15 ok WE 20 Wohnen 43,90 m² 0 m² 0 m² 18,00 m² 0,04 0,11 ok WE 20 Zimmer 2 14,61 m² 0 m² 0 m² 2,98 m² 0,04 0,14 ok WE 20 Zimmer 3 17,00 m² 0 m² 0 m² 10,92 m² 0,06 0,06 ok WE 21 Wohnen/Diele/Küche 43,10 m² 0 m² 0 m² 13,90 m² 0,04 0,13 ok WE 21 Zimmer 1 18,65 m² 0 m² 0 m² 1,98 m² 0,03 0,16 ok Auszug DIN 4108-2:2013-02
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5.0 Anlagenbeschreibung Gebäudedaten Wärmespeicherfähigkeit: Schweres Gebäude, 50 Wh/m³*K Lage: Freie Lage Gebäudeart: Wohngebäude mit normalen Innentemperaturen Klimaregion: Region B, gemäßigt Wetterdaten: Referenzort: Berlin DIN EN 12831 Heizungsanlage Heizungsart: Zentrale Anlage,Gasbrennwertheizung Energiequelle: Erdgas Systemtemperatur: 70/55° Celsius für EG bis 4.OG Systemtemperatur: 55/45° Celsius für Dachgeschoss Heizungsstandort: Außerhalb der wärmegedämmten Gebäudehülle Nachtabsenkung: gemäß DIN und Haustechnikplanung Nachtabschaltung: gemäß DIN und Haustechnikplanung. Heizungsverteilung Vertikale Verteilung: Innerhalb der thermischen Hülle Horizontale Verteilung: Außerhalb der thermischen Hülle Dämmung: Gemäß den Anforderungen der EnEV 2014. Pumpen: Einsatz geregelter Pumpen Einstellung: Ein hydraulischer Abgleich der Anlage ist vorzunehmen Übergabe Art: Freie Heizflächen vom EG bis 4. OG Art: Fußbodenheizung für das Dachgeschoss Regelung: Einzelraumregelung (1 Kelvin) Anordnung: Außenwandflächen bzw. Fußboden Trinkwassererwärmung Prinzip: Zentrale Warmwasserversorgung. Erwärmung über das zentrale Heizsystem. Speicherung: Gemäß Haustechnikplanung Speicherort: Außerhalb der thermischen Hülle Verteilung WW: Innerhalb der thermischen Hülle mit gemeinsamer Installationswand Zirkulation: Mit Zirkulationsleitung. Lüftungsanlage Siehe Hinweis und externe Fachplanung. Eine Planung ist erforderlich.
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Hinweise zu den Konstruktionselementen Vorstehend sind unter Punkt 6.0 die Konstruktionselemente aufgeführt. Der aufgeführte Schichtenaufbau und eventuelle Produktbezeichnungen dienen dem Nachweis der energetischen Qualität der einzelnen Wärme übertragenden Bauteile und bilden nicht die Grundlage der Ausführung, bzw. Ausführungsplanung. Andere Aufbauten sind möglich solange die berechneten Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden. Der Dampfdiffusionsnachweis gemäß DIN 4108 ist nicht Bestandteil dieses Wärmeschutznachweises. Die Prüfung des Tauwasserausfalls infolge Diffusion, der eventuellen Tauwasserbildung oder der Taupunktlage wird im Rahmen dieses Nachweises nicht erbracht. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108-2 Tabelle 3 sind einzuhalten. Die Einhaltung obliegt dem ausführenden Unternehmen. Die Einhaltung sämtlicher technischer Regelwerke ist nicht Bestandteil dieses Wärmeschutznachweises und obliegt dem Planer bzw. dem ausführenden Unternehmen. Für die Ausführung ist die Detailplanung des Architekten maßgeblich und bindend. Hinweis zu den Außenfenster- und Außenfenstertüren Die vorstehende Festlegung des Wärmedurchgangskoeffizienten für die Außenfenster ist als Mindestwert anzusehen, der als mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient aller Fenster und Fenstertüren zusammen erreicht werden muss. Alternativ kann der Nachweis des so genannten Normfensters erbracht werden.
Zeile Gebäudetyp Transmissionswärme- verlust Ist [W/m²·K]
Transmissionswärme- verlust Soll [W/m²·K]
3 Alle anderen Wohngebäude H'T = 0,53 H'T = 0,91 Die Vorgaben der EnEV 2014 werden eingehalten. 8.0 Nachweis EEWärmeGesetz Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz kommt hier nicht zur Anwendung weil kein neues Gebäude entsteht.
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9.0 Erklärungen / Haftungsausschluss Urheberrecht und Nutzungsrecht Dieser Nachweis (Wärmeschutznachweis) ist nur für den Auftraggeber bestimmt. Der Sachverständigenauftrag/Energieberaterauftrag begründet keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung des Nachweiserstellers gegenüber Dritten- auch im Wege einer Abtretung- ist ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung aus ggf. grober Fahrlässigkeit wird summenmäßig bis zu maximal dem 3-fachen Honorarwert festgelegt. Eventuelle Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren, egal auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, 6 Monate nach dem Datum der Berechnung. Der AG darf die Berechnung des AG nur zu dem Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn der AN zuvor befragt wurde und seine schriftliche Einwilligung dazu gegen hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung. Für Einzelpassagen wird ausdrücklich jede Haftung abgelehnt. Eine Veröffentlichung bedarf in allen Fällen der vorherigen Einwilligung des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes der Berechnung, bzw. des Auftrages gestattet. Berechnungsergebnisse dürfen zu Zwecken der Werbung durch den AG nur mit Zustimmung des AN und mit seiner Billigung des Wortlauts der Werbung verwendet werden. Auftragsgrundlagen Die Berechnung wurde anhand der vom AG mitgeteilten Unterlagen und Daten vorgenommen. Für falsche Angaben des AG kann seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet werden. Aufgestellt: Berlin, den …………………… ……………………………………………………. Dipl.-Ing. Volker Greetfeld Beratender Ingenieur/Mitglied der Baukammer Berlin Anlagen: Pläne des Architekten