-
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
3. Stuttgarter Non-Profit-ForumRecht und Steuern:
„Ehrenamt und Beschäftigung“Ihr Referent:
Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt f. Steuerrecht,
Freiburg
Kanzlei Dr. Stilz, Behrens und Partner, Freiburg
Donnerstag, 07.11.2019, 14.00- 14.45 Uhr© Prof. Gerhard Geckle,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg Bitte
beachten Sie: Diese Präsentation und Ihnen überlassenen Unterlagen
unterliegen dem Urheberrecht und sind nur zum persönlichen Gebrauch
für Sie persönlich bestimmt. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung
nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben
werden, auch nicht auszugsweise!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 2
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Themenübersicht für Donnerstag, 07.11.2019:• Aufmerksamkeiten an
Mitglieder- was wird akzeptiert?• Reisekosten richtig nutzen!•
Hinweise zum Vereinsjahr 2019/2020- was kommt, worauf ist
zu achten?Der Verein als Arbeitgeber im Überblick:
• Anstellungsverhältnisse/ Scheinselbständigkeit• Zur Nutzung
des Übungsleiterfreibetrags/
Ehrenamtsfreibetrags
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 3
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Gemeinnützigkeit: was erwartet daher das Finanzamt?-Die
tatsächliche Geschäftsführung-
Der Verein hat den Nachweis, dass seine tatsächliche
Geschäftsführung den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit
entspricht, u. a. zu erbringen durch:
Ordnungsgemäße Aufzeichnungen und jährliche Gegenüberstellung
über seine Einnahmen und AusgabenErstellung eines
Tätigkeitsberichts durch den VorstandNachweis über die Bildung und
Entwicklung der RücklagenEinhaltung sämtlicher relevanter
gesetzlicher Bestimmungen, gerade bei
Beschäftigungsverhältnissen.
Problem: begünstigt sind nur Aktivitäten für eigene
Satzungszwecke, also Zweck stets bei Aktivitäten
überprüfen!Ausnahme: Aktivitäten bei der Flüchtlingshilfe
-
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Praxishinweis zur Umsetzung von Satzungsänderungen
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 5
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Tipp 1 für Satzungsänderungen und Gemeinnützigkeit:
Der Inhalt der sog. Steuermustersatzung muss in Ihre
Vereinssatzung hinein- sollte also wörtlich übernommen werden……Bei
Zweifel:• Das Vereinsregister befragen bei Satzungsvorprüfung• Das
Finanzamt befragen, dortiger
Vereinsbeauftragter, ob die Gemeinnützigkeitsvorgaben erfüllt
sind
• Erst dann in die Mitgliederversammlung!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 6
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Tipp 2 für Satzungsänderungen und Gemeinnützigkeit:
Direkt diesen Reservebeschluss von MV fassen bei anstehenden
Satzungsänderungen: „Soweit das FA oder das Vereinsregister
Beanstandungen zu den angemeldeten Satzungsänderungen haben sollte,
ist der vertretungsberechtigte Vorstand befugt, diese
erforderlichen Korrekturen herbeizuführen“.Den Beschluss dann
protokollieren nach vorheriger Zustimmung der
Mitgliederversammlung
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 7
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Ehrenamt und mögliche Vorteile hieraus
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 8
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Der vereinsrechtliche Hinweis vorab
Vorstandsvorgaben im Ehrenamt nach 27 Abs. 3 Satz 2 BGB: (3) …
Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.Tipp:
Grundsatz somit erst Satzung ändern, dann erst Vergütungen
(Sitzungsgeld, Aufwandspauschalen etc.) an Vorstandsmitglieder
zahlen! Gilt nur für Vorstandsmitglieder nach
Satzungsvorgaben.Keine Regelung dazu in der Vereins-Satzung
bedeutet, dass keine Vergütung außer nachgewiesenem und
abgerechneten Auslagenersatz gezahlt werden darf. Problematisch bei
Hinweis auf Betragsbeschränkung durch Verweis auf § 3 Nr. 26a EStG
und Beschränkung der Höhe nach bei Satzungsregelungen.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 9
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Annehmlichkeiten für Mitglieder und GemeinnützigkeitDas
Helferessen als kleiner Dank nach Einsatz, die kleine Bewirtung bei
Vorstandssitzungen werden nicht beanstandet.Strikt trennen alle
anfallenden und zulässigen Aufwendungen/Ausgaben für den
Vereins-Zweckbetrieb, also z.B.fürden „Sport“, Musik- oder
Chorbereich etc. für Reisen, Auswärtsspiele, Schulungen,
Fortbildungen, eigentlich egal wo.Das sind Ausgaben, die nichts mit
Mitgliederpflege zu tun haben und , wenn der Etat es zulässt, für
den Vereinszweck ausgegeben werden dürfen. Verbuchung im Regelfall
im Zweckbetrieb, ggf. ideeller Bereich bei Jungendförderung
etc.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 10
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Annehmlichkeiten für Mitglieder und Gemeinnützigkeita)
Allgemeine Zuwendungen an unsere Mitglieder etwa für
Vereinsausflug, Weihnachtsfeier und ähnlichen „geselligen“ Anlässen
sind jahresbezogen bis maximal 60 € zulässig und fallen unter die
sog. Nichtbeanstandungsregelung. Erstmals seit 2019!Wobei noch der
Grundsatz besteht, dass man ohnehin nicht mehr bis höchstens zum
Jahresmitgliedsbeitrag zuwenden darf. Die 60 € werden oft
nachgeprüft, also Teilnehmerliste aufheben, an Nebenkosten wie
Busfahrten unbedingt denken.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 11
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Annehmlichkeiten für Mitglieder und Gemeinnützigkeitb)
Allgemeine Zuwendungen, also nicht vereins- anlassbezogen, sind für
jegliche Ehrungen zudem bis zu 60 € p. a. zulässig - maximal bis
zur Höhe des Höhe jährlichen Mitgliedsbeitrages jeweils – nur für
Sachpräsente, Gutscheine, kein Bargeld bei besonderen persönlichen
Ereignissen für Mitglieder, daher auch mehrfach bis zu 60 € jeweils
pro besonderem Anlass im Vereinsjahr (ab 2019, vorher 40 €).
Ausnahme: Unbeschränkt der Höhe nach bleibt der Kranz für
verstorbene Mitglieder!c) Gewährte Annehmlichkeiten sind zudem
MiLoG- befreit!Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
mit 30 % bei höherwertigen Präsenten?
-
DR. STILZ BEHRENS & PARTNERGesellschaft des bürgerlichen
Rechts
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Vorteile für Mitglieder und Nichtmitglieder:Reisekostenersatz
ist nach § 3 Nr. 16 EStG ohne Steuerfolgen möglich!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 13
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Reisekosten nach§ 3 Nr. 16 EStGGrundlage für die Erstattung von
Reisekosten:Genehmigung der Dienstreise und Festlegung, dass
Reisekosten gewährt werden
schriftliche oder elektronische Genehmigung durch
Vereins-Führungskraft/Vorstandsbeschlussggf. generelle Genehmigung
über bestehende Reisekostenordnung/ dokumentierten
Vorstands-Beschluss dazu festlegen
Auf zeitnahe Abrechnung achten und unbedingt
Reisekostenformulare benutzen!Reisekostenabrechnung als
nachprüfbaren Nachweis über
Grund, Dauer, Ort/Ziel/Höhe verlangenDie Vereinsführung
entscheidet, ob nach Finanzen überhaupt Reisekosten , wenn ja an
wen, gezahlt werden!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 14
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Ersatz von Aufwendungen nach § 3 Nr. 16 EStGAbrechnung eigener
Fahrkosten: bis max.0,30 € je gefahrenem, nachgewiesenem Kilometer
und Nebenkosten als Pauschale oder bei Einzelnachweis mit Belegen
für Kfz.Für andere motorbetriebene Fahrzeug (Motorrad, Mofa) gibt
es 0,20 €. Problem: Weggefallen ist die Mitfahrerpauschale von
bisher 0,03 € und ein Reisekostenersatz für Fahrradnutzung aus
Anlass von Vereinsdienstreisen.Sonderregelungen zur Überlassung von
E- Bikes/ E-FahrzeugeEs gibt auch ein separates BMF-Schreiben zu
aktuellen Auslandsreisekostensätze, zuletzt für 2019Daher: auf
zeitnahe Abrechnung auch wegen Vereins-Etat achten!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 15
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Was darf an Reisekosten gezahlt werden?Verpflegungsmehraufwand
bei Reisekosten (§§ 4 Abs. 5 Nr. 5, 9 Abs. 4a S. 3 EStG):
Bei eintägiger Abwesenheit und mehr als 8 Stunden 12,00 €24
Stunden Abwesenheit 24,00 € Anreise-/Abreisetag bei mehrtägigem
Aufenthalt stundenunabhängig immer 12,00 €, für den vollen Tag dann
24,00 €Neu: Erhöhung der Verpflegungssätze ab 2020 auf bei mehr als
achtstündiger Abwesenheit/ am An- und Abreisetag von 12 € auf 14 €,
bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 € auf 28 €Tipp: bestehende
Reisekostenabrechnungen dann ab 2020 anpassen!
Kürzungen bei gestellter Bewirtungen oder gestellter
Verpflegung/Hotel mit Verpflegung beachten (Frühstück/Mittag- oder
Abendessen und aktuelle Sachbezugswerte 2019/2020).
.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 16
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Was ist mit gezahltem Fahrgeld???Unbedingt trennen zwischen
steuerfreiem Aufwandsersatzüber Reisekosten (Fahrten weg vom
Vereinsgelände)und Fahrgeld für Fahrten zwischen Wohnung und
Vereinsgelände/Vereinsheim (Hin- und Rückfahrten)Dies ist dies im
Regelfall stets steuerpflichtig. Also entweder bei
Mini-Job-Verhältnissen mitberücksichtigen oder, wie üblich, die
LSt-Pauschalierung mit 15% Pauschallohnsteuer durchführen für die
hierfür gezahlten Beträge.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 17
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Zum Jahreswechsel 2019/2020, was kommt, was gilt, womit muss
gerechnet werden?
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 18
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 18 Prof. Gerhard Geckle
Aktuelle Steuerplanung 2019/2020:Die aktuellen Steuer-Pläne, mit
Geltung dann meist ab 2020:
§ Wird der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) von bisher
2.400 € nun auf 3.000 € erhöht?
§ Wird der Ehrenamtsfreibetrag von bisher 720 € (§ 3 Nr. 26a
EStG) ebenfalls auf 840 € erhöht ab 2020?
§ Wo bleibt die Anpassung zu § 3 Nr. 12 EStG ebenfalls auf 3.000
€. Somit um Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, wenn
man im öffentlichen Dienst nach Auftrag tätig ist?
November 2017
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 19
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 19 Prof. Gerhard Geckle
Aktuelle Steuerplanung 2019/2020:
§ Klappt es mit der Erhöhung der allgemeinen Freigrenze für
erzielte Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von bisher
35.0000€ auf 45.000 € ab 2020?
November 2017
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 20
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 20 Prof. Gerhard Geckle
Aktuelle Steuerplanung für 2019/2020:
– Anstehende Heraufsetzung des relevanten Betrags für
Kleinunternehmerregelung: bisher konnte man nach § 19 UStG als
Kleinunternehmen eingestuft werden, wenn im Vorjahr die
steuerrelevanten Einnahmen unter 17.500 € gelegen haben und im
laufenden Jahr man auch die weitere 50.0000 € Grenze einhielt.
– Wohl mit Wirkung ab 2021 will der Gesetzgeber den
Vorjahresumsatz als Grenze erhöhen auf 22.000 €.
– Was bedeuten wird, dass man wohl erstmals in 2021 dies nutzen
kann, wenn der Umsatz für 2020 unter 22.000 € als Vorjahresgrenze
lag und in 2021 man unter 50.000 € bleibt.
November 2017
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 21
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 21 Prof. Gerhard Geckle
Aktuelle SteuergesetzgebungFest steht die Neuregelung zum
Zweckbetrieb nach § 67a AO mit Zulassung organisatorischer
Maßnahmen für gemeinnützige Verbände;§ Es kommt auch noch die
Grundsteuerreform bis Jahresende
separat. Bisher galt folgende interessant Befreiung-§ 3 GrStG:§
Die sportlichen Zwecken dienende Grundbesitz bleibt
grundsteuerfrei, wenn er für die begünstigten Zwecke zur
Verfügung gestellt wird.
§ Als für sportliche Zwecke benutzt gelten außer sportlichen
anlagen auch Unterrichtsräume, Bade- und ähnliche Räume,
Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger,
Ski-undWandervereinen.
§ Hinweis: nicht dazu gehören Räume, die überwiegend für
Erholung und Geselligkeit genutzt werden ( § 8 Abs.2 GrStG).
November 2017
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 22
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Der Mini-Job im Überblick:Abgeltung der persönlichen Steuer- und
Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten durch eine pauschale
Abgabe bei Vergütungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
bis zu 450 € , Grenze bleibt bislang auch für 2020.Ggf.
Arbeitsverträge anpassen, Aufzeichnung der umgerechneten
Stundenvergütungen bei Monatsgehältern ( wegen Mindestlohngesetz),
durchschnittlicher Stundenlohn bei mindestens 8,84 € ab 2017- 2018,
9,19 € ab 2019, 9,35 € ab 2020!Arbeitgeberhinweis: Spätestens
innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn muss die mögliche
Befreiung von der Pflicht-Rentenversicherung geklärt werden. Der
unterschriebene Antrag muss innerhalb von 6 Wochen vorliegen, siehe
umseitiges Muster dazu! Wichtig: Personalfragebogen für Mini-Jobs
mit Erklärung über weitere Beschäftigungen vorgeschrieben!
Einzelheiten siehe Download-Center der Minijob-Zentrale:
www.minijob-zentrale.de
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 23
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Was kommt bei der Sozialversicherung?Die neue
Midi-Job-Regelung!
Durch das geltende Leistungsverbesserungs- und
Stabilisierungsgesetz wurde bei der sog. Midijob-Regelung die
Obergrenze für vergünstigte Beitragsbelastungen für AN ab 2019 auf
1.300 € angehoben . Soweit sich ein AN innerhalb von 450,01-1.300 €
mit Vergütungen brutto dann befinden, wird keine Ab- oder Anmeldung
erforderlich.Das Wahlrecht zu höheren Rentenbeiträgen wie bislang
bei Midi-Jobs nach bisherigem Recht bis Ende 2018 entfällt damit ab
Jahresanfang 2019.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 24
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 24 Prof. Gerhard Geckle
Feststehende Prüfungsvorgaben Steuer/Sozialversicherung§
„Lohnsteuer- und auch Umsatzsteuernachschau“, ohne
vorherige Ankündigung, dann Prüfungen während üblicher
Bürozeiten durchzuführen.
§ Hinweis: Nach wie vor kann nach § 42g EStG eine gemeinsame
Steuer- und Sozialversicherungsprüfung beantragt werden!
Erfahrungsgemäß Ausnahmefall.
§ Neu: Kassen- Nachschau seit 1.1.2018! Ohne Ankündigung können
dann elektronische Registrierkassen überprüft werden, auch mit
Testkäufen. Risiko eigenes Vereinsheim mit Barkasse
§ Denn auch bei offenen Ladenkassen/Barkassen Durchführung eines
sog. Kassensturzes und Vorlage von Aufzeichnungen zur
Kassenführung.
November 2017
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 25
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 25 Prof. Gerhard Geckle
Prüfungs-Hinweise außerhalb des SteuerrechtsDie
Künstlersozialversicherung
§ Generelle Mitüberprüfung bei allgemeiner
Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung
Bund im 4-Jahresrythmus wie Mini-Jobs bei
Sozialversicherungsprüfungen. Rückwirkend sogar bis 5 Jahre!
§ Grundsatz: Abgabepflicht für erteilte Aufträge an
Dienstleister, Bemessungsgrundlage ist gezahltes Honorar.
Nachmeldung für Vorjahre? Beitragssatz für 2015 /2016 noch 5,2 %,
ab 2017: 4,8%, für 2018 und auch für 2019 und wohl bisher für 2020
genau 4,2%
§ Tipp: Zur Frage der grundsätzlichen Belastung durch die
KSV-Abgabe prüfen, welche Veranstaltungen und auch durch welchen
Dienstleister (keine Abgabe bei GmbH-Status) abgabepflichtig sind.
Die KSV-Angabe kann nicht abgewälzt werden.
November 2017
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 26
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 26 Prof. Gerhard Geckle
Hinweise zur Künstlersozialversicherung§ Neu seit 2015: Bis zu
450 € Honorar jährlich für gezahlte Honorare bei
gelegentlichen Aufträgen an selbständige Künstler/Publizisten
bleiben Abgaben-frei! ( 24 Abs.3 KSVG). Bei Rechnungen trennen
zwischen Druckleistungen, mechanische Arbeiten/Versandvorbereitung,
Postversand u.ä. von getrennt berechneten kreativen, rein
künstlerischen Leistungen wie Texte, Inhalte,
Design/Gestaltungen.
§ Ihre interne Prüfung: Welche Veranstaltungen und auch
Rechnungen durch welche Dienstleister sind abgabepflichtig?
§ Tipp: kann man Eigentexte schreiben, Eigenleistungen erbringen
wie selbst gemachte Bilder einstellen für Vereins-Flyer, Homepage
selbst gestalten u.ä.???
§ Tipp: Merkblätter für Vereine unter
www.kuenstlersozialkasse.de
November 2017
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 27
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Was steht noch fest bei der Lohnsteuer? Die Sachbezugswerte
2019/2020:
Für Vereins- Gehaltsabrechnungen sind ggf. ergänzend die
aktuellen Sachbezugswerte bei Arbeitnehmern, also bei Voll- oder
Teilzeitbeschäftigten oder Personen, die nach Reisekosten abrechnen
und während der „Dienstreise“ bestimmte Verpflegungen,
Übernachtungen etc. erhalten haben. Die Sachbezüge werden jährlich
neu festgesetzt, angepasst an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindex. Aktuell Sachbezugswerte 2019, für 2020
bereits auch beschlossen.Quelle: BR- Zustimmung zur VO/SvEV) v.
19.10.2019
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 28
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 28 Prof. Gerhard Geckle
Weitere Hinweise außerhalb des Steuerrechts
§ Mindestlohnvergütungen und Aufzeichnungspflichten der
errechneten Stundenvergütungen mit durchschnittlichem Stundenlohn
ab 2017/2018 auch im Vereinsbereich mit mindestens 8,84 € die
Stunde für volljährige Vereins-Mitarbeiter.
§ Hinweis: Ab 2019 liegt der Mindestlohn pro Stunde bei 9,19 € ,
ab 2020 dann bei 9,35 €
November 2017
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 29
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Die EU- DSGVO gehört als Aufgabe auch zu einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung!Aufgabe: für die Vorstandssitzung die Ihnen
beigefügte Vorstandsinfo nutzen und besprechen! Ihre Fragen
dazu?Neu: man hat die Personenzahl der ständig mit Daten
Beschäftigten für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten von
10 auf nun 20 Personen erhöht.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 30
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteGesellschaft
des bürgerlichen Rechts
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Seite 30 Prof. Gerhard Geckle
VorstandshinweisZur freiwilligen Eigen-Absicherung im
Vorstandsamt von Ehrenamtlichen bei Unfällen in der
Amtsausübung:
§ Über die Freiwilligen Ehrenamtszusatzversicherung bei der VBG
sind pro Kopf für die freiwillige Unfallversicherung ab 2018 noch
3,40 € bei der VBG als Jahresbeitrag zu zahlen. Für 2019 beträgt
der Jahresbeitrag 3,50 € pro Jahr.
§ Es gibt auch die Möglichkeit, neben ehrenamtlichen Vorständen
auch andere Vereinsführungskräfte (freiwillig) abzusichern.
§ Prüfung, ob ggf. Verbände diese Beiträge für die freiwillige
Zusatzversicherung tragen. Bei Mitgliedschaft in Sportverbändern
als Verein trägt dieser ggf. die Beiträge für Vorstände (nach
Satzung).
November 2017
-
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Der Verein als Arbeitgeber bei bezahlter Beschäftigung von
Ausbildern, Übungsleitern und bezahlten Vereinshelfern
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 32
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Vorab: Abteilungen – Gruppen- UntergliederungenDiese sind
rechtlich und steuerlich unselbstständig, also Mitberücksichtigung
der Einnahmen und Ausgaben beim Hauptverein. Die
Arbeitgeberstellung übt nur der gemeinnützige Hauptverein
aus!Finanzen davon unabhängig: Einnahmen - Ausgaben – Etat, alles
zulässig und möglich.Verantwortung liegt beim Vorstand.
Handlungsbedarf: wird jeweils zum Jahresabschluss die
Vollständigkeitserklärung von Abteilungen und Untergruppen
eingeholt? Vollmachtsregelungen/ Kontovollmachten von
Abteilungen/Gruppen klar?Haftungspotential für alle Beteiligten,
Handlungsbedarf mit Revision bei anstehenden Betriebsprüfungsfällen
.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 33
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wichtige AbgrenzungsfragenGrundsatzfrage: Liegt überhaupt ein
Anstellungsverhältnis vor?Auf strikte Abgrenzung
Scheinselbstständigkeit/Arbeitnehmerverhältnis
achten!Lohnkonto/schriftliche vertragliche Vereinbarung notwendig,
Vorgabe nach dem NachweisgesetzAbgrenzung zum
Werkvertrag/Dienstleistungsvertrag und selbstständigen Tätigkeiten
mit Abrechnung/Honorar notwendig!Entscheidend ist Beurteilung der
tatsächlichen Leistungserbringung für den Verein, nicht unbedingt
der VertragsinhaltBei Eingliederung in Vereinsstruktur stets
nichtselbständiges BeschäftigungsverhältnisIm Zweifel:
Statusanfrage bei Dt. Rentenversicherung Bund!Wie prüft das
Finanzamt, wie prüft die Sozialversicherung?
-
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Zum Anwendungsbereich des erhöhten Übungsleiterfreibetrags nach
§ 3 Nr. 26 EStG
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 35
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Zum Einstieg: Was sagt das Gesetz?§ 3 Nr. 26 EStG: Steuerfrei
sindEinnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen
Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe
von insgesamt 2.400 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für
die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag,
dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von §
3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen
werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen
übersteigen.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 36
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Den persönlichen Jahres-Freibetrag von 2.400 €/ 200 € monatlich
für nebenberufliche Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich
(pädagogisch/betreuerisch), also Arbeit mit Menschen, mit
Vergütungsanspruch bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden in der
Funktion als
ÜbungsleiterAusbilderErzieherBetreuer
künstlerischen Tätigkeiten oderPflege alter, kranker oder
behinderter Menschen
Ob ab 2020 der erhöhte Freibetrag von 3.000 € kommt, ist derzeit
noch ungewiss!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 37
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wann scheidet die Freibetragsnutzung aus?
Nicht anwendbar ist der Freibetrag bei Vergütungsabrechnungen
der Musik-Vereine/Verbände für :
Reine Verwaltungstätigkeiten, organisatorische Aufgaben auch
nebenberuflich, Vergütungen im Vorstandsamt/für
Vorstandstätigkeiten. Aber: Prüfung, ob Abrechnung für
Sitzungsgelder mit Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr.
26a EStG möglich ist!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 38
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wann scheidet die Freibetragsnutzung aus?Nicht anwendbar ist der
Freibetrag bei Vergütungsabrechnungen für :
Keinesfalls im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, z.B.
Vergütungen für Mitarbeit in Vereinsgaststätte oder bei
Festveranstaltungen/Bedienungen einsetzen und damit abrechnen!
Fazit: wenn höhere Vergütungen gezahlt werden, die der Höhe nach
bei Abrechnungen über dem Freibetrag liegen, sollte man es
kombinieren mit einem Mini-Job, Midi-Job oder als übliches
sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis, seit 1.7.2019
auch MidojobverhältnisAber: Für dieses Arbeitsentgelt sind
vollumfänglich die MiLoG-Vorgaben zu beachten! Zur
Nebenberuflichkeit- auf 14 Stunden / 1/3 Grenze und Vorgabe bei
regelmäßiger Wochenarbeitszeit im Voll Job achten.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 39
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wichtig: - wie auch beim Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a
EStG- das Nebentätigkeitskriterium beachten!
Nebenberuflichkeit unbedingt beachten:weniger als 12 bis 15
Stunden/Woche oder weniger als 1/3 der üblichen Arbeitszeit eines
vergleichbaren Vollzeiterwerbes
Hauptbeschäftigung ist nicht erforderlich (z. B.
Hausmann/Hausfrau, Schüler/Student, Rentner/Pensionär).Schriftliche
Bestätigung für 2019 von dem eingesetzten Übungsleiter muss
vorliegen dem Verein, Pflichtvorgabe nach den
Lohnsteueränderungsrichtlinien / Erklärung zum Lohnkonto nehmen!
Also auch spätestens bis Ende Januar 2020 die Erklärung für das
anstehende Vereinsjahr 2020 einholen!Tipp: Bei Bezieher von
staatlichen Leistungen (AlG, Hartz IV) bleibt dies derzeit bis 200
€ pro Monat einkommens-anrechnungsfrei für die Bezieher!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 40
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
R 3.26 LStR- Vorgabe für § 3 Nr.26 EStG
Lohnsteuerverfahren
(10) ¹Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des
steuerfreien Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann,
wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des
Kalenderjahres besteht. ²Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht
bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis
berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. ³Diese
Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 41
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wichtig: die aktuelle Erklärung zur Freibetragsnutzung!Egal,
wann die Tätigkeit früher begonnen wurde, die kurze oder
vergleichbare Erklärung zur Freibetragsnutzung unbedingt zum
Lohnkonto nehmen!
Muster: Hiermit erklärte ich verbindlich, dass mein persönlicher
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG a) Nicht von anderen
Arbeitgeber / für Beschäftigungsverhältnisse
berücksichtigt wurde.Daher vom begünstigten gemeinnützigen
Musikverein als Arbeitgeberin voller Höhe/ bis zu ………-€, insgesamt
als Freibetrag bei Abrechnungen in diesem Kalenderjahr ______ für
begünstigte Tätigkeiten berücksichtigt werden kann.Datum,
Unterschrift
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 42
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Der Midi-Job im Überblick:Bei sozialversicherungspflichtigen
Vergütungen/Entlohnungen (ohne Freibetrag) über 450,01 € bis 1.300
brutto entsteht automatisch ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis. Mit folgenden Vorteile:• Zwischen 450,01
€ und maximal 1.300 brutto zahlt der
Beschäftigte/Arbeitnehmer in diesem sog. Übergangsbereich
weniger Sozialversicherungsbeiträge als der Verein als
Arbeitgeber;
• Bei der eigenen Rentenversicherung werden jedoch die Beiträge
in voller Höhe(wie durch Arbeitgeber) dem Rentenkonto
gutgeschrieben.
Grenze bleibt bislang auch für 2020. Keine Befreiung möglich.
Arbeitsverträge anpassen, Gehaltsabrechnungen ab 1.7.2019 bis 1.300
€ kontrollieren!Aufzeichnung der umgerechneten Stundenvergütungen
bei Monatsgehältern ( wegen Mindestlohngesetz), durchschnittlicher
Stundenlohn bei mindestens 8,84 € ab 2017- 2018, 9,19 € ab 2019,
9,35 € ab 2020!Weitere Einzelheiten, Berechnungen siehe
Download-Center der Minijob-Zentrale: www.minijob-zentrale.de
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 43
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wie sind sonst die ÜL-Vergütungen zu versteuern?
1. Der nebenberuflich angestellte Übungsleiter:
Der Verein hat für eine ordnungsgemäße Versteuerung Sorge zu
tragen. Keine Auswirkungen bei Einhaltung des Freibetrags, sonst
Kombination Mini-Job oder übliches, sozialversicherungs-pflichtiges
Beschäftigungsverhältnis/Midi-Job (Ausbilder mit höherem Gehalt).
Freibetrag stets bei Abrechnungen nutzen, Klärung ob MiLoG
relevant..
2. Der nebenberuflich selbstständige Übungsleiter/Dirigent:
Bei strikter Verwendung des besonderen Mustervertrages und
Statusklärung hat der Honorarempfänger dies bei seiner persönlichen
Einkommensteuererklärung offen zu legen. Also kleine
Einnahme-Überschussrechnung beifügen mit tatsächlich erhaltenen
Einnahmen abzgl. Freibetrag. Nur wenn die Betriebsausgaben/der
Aufwand über 2.400 € pro Jahr liegt, wirkt sich dies bei der
Gewinnermittlung aus.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 44
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wie sind die Vergütungen, das Honorar zu versteuern?
3. Der hauptberufliche selbstständige
Übungsleiter/Dirigent/Musiker als Vertragspartner:
Es liegt ein Auftragsverhältnis vor, der Vertragspartner muss
dies selbst versteuern (ESt, USt ggf.). Abrechnung gegen
Rechnungserteilung. Der hauptberufliche ÜL kann den Freibetrag
hierfür nicht Anspruch nehmen. Keine Arbeitgeberpflichten damit für
den Verein!
-
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Beispiele zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 46
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Vergütung bis zur Höhe des ÜbungsleiterfreibetragsBeispiel: Der
Angestellte Meier arbeitet nebenberuflich stundenweise für den
gemeinnützigen Musikverein am Ort. Er erhält 9 € pro Stunde bei 4
Stunden pro Woche, der Vertrag sieht eine monatliche Abrechnung
vor. Insgesamt steht ihm eine regelmäßige Vergütung ohne weitere
Auslagen in Höhe von 144 € zu. Hinweis: Bei schwankender
Stundenzahl muss ein Wert auf den Jahresdurchschnitt ermittelt
werden ggf.
Lösung: Die Vergütung bleibt steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Alternative: Er arbeitet zusätzlich mit für einen gemeinnützigen
Blasmusik-Verband und erhält von dort eine weitere Vergütung von 50
€ pro Monat, um bei Fortbildungsveranstaltungen mitzuwirken.
Lösung: Noch immer liegt Herr Meier mit seiner Vergütung unter
seinem monatlichen Freibetrag. Verein und Verband können dies netto
steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 47
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Übungsleiterfreibetrag und Nutzung als Jahresfreibetrag
Beispiel: Der Sportverein bietet seinen Jugendlichen eine kurze
Jugend-Freizeit auswärts in den Herbst-Ferien 2019 an. Aus dem
Verein meldet sich der Ausbilder hierfür, im Weiteren zwei
Betreuerinnen für die Beköstigung/Organisation. Der erfahrene
Übungsleiter erhält eine Vergütung von 600 €. Die Betreuerinnen
jeweils 250 € als Aufwandsentschädigung.
Lösung: Die Vergütung beim Ausbilder bleibt steuer- und
sozialversicherungsfrei, vorausgesetzt, der jährliche
Übungsleiterfreibetrag (2.400 € bis 2019) kann hierfür bei der
Vereinsabrechnung genutzt werden. Die beiden Betreuerinnen müssen
auf den Ehrenamtsfreibetrag (720 €) ausweichen, da keine
pädagogisch/sportpraktische Tätigkeit vorliegt. Bleibt daher so
auch steuer- und sozialversicherungsfrei.
Dürfte wegen Einhaltung der Freibetragsgrenzen auch MiLoG
befreit sein.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 48
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteZur Kombination
Übungsleiterfreibetrag mit Mini-Job
Beispiel: Die nebenberuflich (angestellte) und vom Sportverband
lizenzierte Übungsleiterin und Kursleitern erhält für ihre
geleisteten Stunden für 2019 eine Vergütung von 300 € monatlich.
Abgerechnet wird dies bisher zutreffend bei Nutzung des Freibetrags
von 200 € und der Differenz von 200 € über ein notwendiges
vereinbartes Mini-Job-Verhältnis. Der Verein übernimmt dabei die
Pauschalabgaben und Umlagen i. H. v. 31,24 % maximal ab Januar
2019
Die Übungsleiterin verzichtete schriftlich ausdrücklich
schriftlich auch auf die sonst obligatorische Renten-
Pflichtversicherung (gesetzl. Regelung seit 01.01.2014.) Sonst wäre
einen Eigenanteil von 3,7 % aus dem vereinbarten Entgelt als
eigener Rentenbeitrag zu tragen, den der Verein vom Netto-Gehalt
einbehalten und abführen muss. Volle Freibetragsnutzung bei
ÜL-Abrechnung fortlaufend möglich, vorausgesetzt, die aktuelle
Erklärung für 2020 liegt dann gleich zum Jahresanfang über 2.400 €
oder weniger dem Verein als Arbeitgeber auch wieder vor! Zudem
könnten noch Reisekosten zusätzlich bezahlt werden für
Auswärtskurse oder Fortbildung etc.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 49
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteAbrechnung von
höheren Trainer-VergütungenBeispiel: Zum 01.01.2019 wurde gerade
ein neuer, nebenberuflich tätiger
qualifizierter Ausbilder und Dirigent für das Orchester mit ÜL-
Funktion beim Verein eingestellt. Er soll 650 € monatlich erhalten,
enthalten ist darin auch ein Fahrgeldkostenersatz für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Lösung: Der gemeinnützige Verein kann den erhöhten Freibetrag
von 200 € für die monatliche Abrechnung nutzen und das
Freibetragsvolumen im Jahr 2019 dabei anteilig monatlich
berücksichtigen. Es läuft somit dann über eine Kombination des
Mini-Job-Verhältnis (450 € abgabenpflichtig) mit dem Freibetrag von
200 € bei monatlicher Abrechnung, dies mit dem Vorteil der
Netto-Auszahlung der 650 € ! Werden wegen des Mindestlohngesetzes
auch die Stunden erfasst bei der Monatsvergütung, ist Befreiung von
der Rentenversicherung geklärt? Wichtig: Die MiLoG- Vorgaben
beachten!
Zudem könnte man zur Stundenerfassung ggf. eigene vorhandene
vereinsinterne Aufzeichnungssysteme einsetzen, statt regelmäßiger
Vordruckeintragung.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 50
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Kombination Freibetrag(§ 3 Nr. 26 EStG) mit Mini-JobBei höheren
Vergütungen: Der Freibetrag für nebenberufliche Übungsleiter von
200 € mtl. kann mit einem Mini-Job-Verhältnis (maximal mit 450 €
mtl.) kombiniert werden.
Beispiel für Gehaltsabrechnung Januar 2019 mit 650 € brutto
:Steuer- und abgabenfrei sind gem. § 3 Nr. 26 EStG 200,00 €Mini-Job
450,00 €Auszahlung an Übungsleiter netto 650,00 €Zudem kommen noch
die pauschale Abgabe an Bundesknappschaftund Umlagen insgesamt,
aber höchstens max. 31,24 % auf den Verein zu.
Dieser Personalaufwand für den Verein ist daher als
Betriebsausgabe im Zweckbetrieb verbuchen.
-
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Zum Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG und dessen
Anwendungsbereich für Vergütungen
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 52
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Kernaussagen zum Freibetrag
Der persönliche Steuerfreibetrag von 720 € nach § 3 Nr. 26a EStG
kann für erhaltene Vergütungen im Vorstandsamt, aber auch für
nebenberufliche, bezahlte Tätigkeiten für gemeinnützige
Körperschaften genutzt werden.Ob für 2020 dann bereits die geplante
Erhöhung auf jährlich 840 € kommt, ist noch fraglich
Ist ein perfekter Auffangfreibetrag!Angemessene
Aufwandsentschädigungen,Fremdvergleich: Keine unübliche
Vergütungen,Zuflussprinzip beachten: Auszahlung durch Verein
wichtig, auch zur Nutzung als
JahresfreibetragAufwandsverzicht/Rückspenden bei
Auszahlungsfälligkeit möglich.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 53
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Klarstellung durch VerwaltungsanweisungenDie
Lohnsteuer-Richtlinien sehen zu R 3.26 Absatz 1 Satz 5 folgendes
vor:„ Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende,
ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit
und keine Pflege alter kranker oder behinderter Menschen ist, ist
keine begünstigte Tätigkeit, auch wenn sie die übrigen
Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt, z.B. eine Tätigkeit
als Vorstandsmitglied, als Vereinskassierer oder als Gerätewart bei
einem Sportverein; ggf. ist § 3 Nr. 26a EStG anzuwenden.“
Die Einkommensteuer-Richtlinien sehen zu R 3.26a vor: „(1)
Voraussetzung der Begünstigung des § 3 Nr. 26a EStG ist, unabhängig
davon, ob die
nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung ausgeübt wird, dass die
Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke dient.
(2) Bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen
können ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich – im
Gegensatz zu Amateursportlern – die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.
26a EStG in Anspruch nehmen.“
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 54
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wer ist begünstigt?Zielsetzung: Anwendung des
Ehrenamtsfreibetrags für Vorstände und nebenberuflich tätige
Vereinsmitarbeiter/bezahlte Helfer im steuerbegünstigten
Bereich.
1.) Vorstandsvergütungen :Der neue Freibetrag kann u. a. genutzt
werden für pauschale Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder für
ehrenamtliche Funktionsträger nach der Satzung
als:Vorstandsmitglieder
Vorsitzender, PräsidentKassenwart, Schatzmeister,
KassenprüferSpielausschußvorsitzender und andere
Vorstandsmitglieder (Beisitzer),Abteilungs- oder Spartenleiter
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 55
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Was ist bei Vorstandsvergütungen erforderlich?
Problem: Der allgemeine Ehrenamtsgrundsatz muss über die Satzung
geändert werden
Wenn bisher Ehrenamtlichkeitsgrundsatz in Satzungen verankert,
dann ist Änderung erforderlich. Die Änderung des BGB (§ 27 Abs. 3
BGB –neu-) mit der Feststellung der Unentgeltlichkeit von
Vorstandstätigkeiten ist eine Klarstellung.Handlungsbedarf: Auch
nicht gemeinnützige Vereine sollten prüfen, ob man vom
Ehrenamtsprinzip abweicht und eine Satzungsermächtigung für
Sitzungsgeld etc. aufnimmt. Dies muss also von der
Mitgliederversammlung als Satzungsänderung abgesegnet
werden!Vorstandssitzungsgelder sind auf jeden Fall MiLoG-
befreit!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 56
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | RechtsanwälteWer ist
weiterhin begünstigt?
(2) Jeder, der nebenberuflich im Dienst oder im Auftrag einer
steuerbegünstigten Körperschaft oder für eine inländische
juristische Person( auch Schweiz/EU) tätig ist, kann grundsätzlich
diesen Freibetrag nutzen. Begünstigter Personenkreis u. a.:
MitarbeiterIn der Geschäftsstelle für Mitgliederverwaltung,
Internetnutzung etc., also vorrangig im ideellen
BereichSchiedsrichter, Wertungsrichter Mitglieder/Nichtmitglieder
für Tätigkeiten z.B. als • Hallenwart, Platzwart, Zeugwart,
Notenwart, Ordner, Sanitäter,
Hausmeistertätigkeiten, bezahlte Helfer bei Zweckverwirklichung
aber nur im gemeinnützigen/ mildtätigen/kirchlichen Bereich
etc.
Bei nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnissen und Nutzung des
Freibetrags die Erklärung des Vereinshelfers zum Lohnkonto
nehmen
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 57
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Wer ist weiterhin begünstigt vom Ehrenamtsfreibetrag?Hinweis:
Bei nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnissen und Nutzung des
Freibetrags die Erklärung des Vereinshelfers gerade auch für 2019
zum Lohnkonto nehmen.Ab 1.1.2020 aufpassen, ob Gesetzesänderung
greift bei beiden Freibeträgen. Dann verhandeln, besprechen mit
Ausbildern, Dirigenten etc. ob Vergütung erhöht werden soll. Es
gibt keine Automatik!Prüfen, ob durch erhöhten Freibetrag sich auf
das Mini-Job auswirken kann. Tipp: bei getrennten
Tätigkeiten/Aufgabengebieten, klaren abgegrenzten Regelungen kann
man beide Freibeträge separat nutzen und separat abrechnen!
-
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Beispiele zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (720 €)
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 59
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Beispiel 1
Das gewählte Vorstandsmitglied erhielt von seinem gemeinnützigen
Musikvereineine jährliche Aufwandspauschale oder ein
Vorstandssitzungsgeld in Höhe von1.200,00 € Ende 2019
ausgezahlt.Zusätzlich erstattete ihm der Verein nachgewiesene
Reisekosten in Höhe von 200,00 € für Fahrten im Interesse des
Vereins.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 60
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Lösung:
Die Reisekosten sind nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.
Unser Vorstand kann von der erhaltenen Vorstandspauschale von
1.200,00 € einen Betrag von 720,00 € nach § 3 Nr. 26a EStG
steuerfrei belassen.
Er hat somit im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG bei den sonstigen
Einkünften die Differenz zum Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 480,00
€ über seine eigenen Jahres- ESt-Erklärung 2019 dann zu erklären
und damit auch zu versteuern.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 61
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Beispiel 2
Vereinsmitglied Max übt nebenberufliche Hausmeisterfunktionen
für seinenVerein. Er erhält eine Vergütung von monatlich 100,00 €
für Materialbeschaffung,kleine Handwerksdienste, Instandhaltung der
Proberäume etc.Es erfolgt eine Festlegung des Stundenaufwands und
der Arbeitszeitverteilung.Also echter ,engagierter
Vereinshelfer!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 62
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Lösung:
Soll der Freibetrag fortlaufend berücksichtigt werden, ergibt
dies folgende Abgabenbelastung bei fortlaufender Abrechnung über
ein Mini-Job-Verhältnis:Abzurechnen sind also monatlich 100,00
€abzgl. anteiliger Jahresfreibetrag 60,00 €steuer- und
sozialversicherungspflichtig sind danach fortlaufend 40,00 €darauf
Mini-Job-Pauschalabgaben einschl. Umlagen i.H.v. max. 31,42 % 12,57
€Fazit: Der nebenberufliche Mitarbeiter erhält hierdurch weiterhin
100 € netto, die Pauschalabgaben des Vereins reduzieren sich durch
die Freibetragsnutzung!Kritisch, ob MiLoG-befreit, kommt darauf an.
ob angestrebter Hinzuverdienst oder nur „Aufwandsentschädigung“ im
Ehrenamt. Wäre die Vergütung nur 60 € pro Monat, dann
MiLoG-befreit!Ab 2020:bisher dann 840 € pro Jahr/90 € pro Monat
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 63
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Abrechnungshinweis
Möglich ist auch nach den neuen Geringfügigkeitsvorgaben
desSozialversicherung, dass man erst den Freibetrag fortlaufend
ausschöpft, dannerst ein Mini-Job-Verhältnis anmeldet.
Beispiel: Januar bis August 2019 mit monatlich 60 € abgerechnet
und soausgezahlt/überwiesen. Dann nach Ausschöpfung Freibetrag
Mini- Job-Anmeldung.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 64
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Zulässige Möglichkeiten zum Vergütungsverzicht/ Verzicht auf
Auslagen etc.: Aufwandsverzicht/Rückspende
Der Einstieg zum Verzicht auf Ersatz von Aufwendungen in dieser
Reihenfolge:(Vertraglicher) Anspruch des Mitglieds vor
Tätigkeitserbringung- kein Erstattungsanspruch bei fehlender
VereinbarungLeistungserbringung/Anspruchserfüllung
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verein zur
ZahlungFreiwilliger Verzicht erst bei Vergütungsfälligkeit!
Trennen davon: Möglich auch zeitnahe Rückspenden, etwa nach
Erhalt von Zahlungen durch den Verein und spätere freiwillige
Rücküberweisung von Beträgen, deklariert als Spende. Dann Umbuchung
beim Verein erforderlich.
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 65
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Zum Anspruch bei AufwandsverzichtspendeAnspruchsgrundlage auf
Aufwendungsersatz nach / aus• Satzung
• Vorstandsbeschluss (wenn Satzungsermächtigung)• Einzelvertrag
(Helfer- Vergütung, Vereinsabrechnungen, Honorar,
Reisekostenabrechnung, Handwerkerrechnungsbetrag etc.)Anspruch
muss im Voraus vereinbart sein
• Beauftragung durch den Verein• Schriftlich vor Erbringung der
Leistung bzw. Tätigkeit
• Freiwilliger Verzicht erst bei Fälligkeit!Höhe des Anspruchs
muss eindeutig sein
• Verein muss in der Lage sein, fällige Vergütungen/Honorare
auszahlen zu können• Datum der freiwilligen Verzichtserklärung des
Spenders ist maßgebend!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 66
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Abgabe einer Verzichtserklärung
Neue Grundvorgaben:• Keine Einräumung des Aufwendungsersatzes
unter der Bedingung des Verzichts
• Verzicht darf frühestens nach Entstehung des Aufwands
erfolgen, Datumsangabe ist ganz wichtig!
Zeitnaher Verzicht durch den Anspruchsberechtigten mit folgenden
Neuvorgaben mit Wirkung auf jeden Fall auch rückwirkend bereits ab
2015:• Einmalige Ansprüche: innerhalb von drei Monaten• Bei
regelmäßige Tätigkeiten, also monatliche Vergütungsabrechnung:
ein
Jahr!
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 67
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
Zudem: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins muss
nachweisbar sein!
Verein muss ungeachtet eines späteren Verzichts wirtschaftlich
in der Lage sein, die eingegangene Verpflichtung zu
erfüllen.wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:• Genügend liquide
Mittel• Sonstiges Vermögen, dass zur Begleichung herangezogen
werden kann• Keine Differenzierung nach steuerbegünstigten
Tätigkeitsbereichen (IB,
ZB), stfr. Vermögensverwaltung oder wirtschaftlichen
GeschäftsbetriebPrognostische Betrachtung zum Zeitpunkt der
Einräumung des Anspruchs Anspruch muss im Zeitpunkt des Verzichts
tatsächlich werthaltig sein – davon kann bei Leistungsfähigkeit im
Zusagezeitpunkt in der Regel ausgegangen werdenAusnahme:
wesentliche Verschlechterung der finanziellen Situation zwischen
Zusage und Verzichtserklärung
-
07.11.2019 Prof. Gerhard GeckleSeite 68
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
DR. STILZ BEHRENS & PARTNER