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Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständige für den
vorbeugenden Brandschutz e.V. (BFSB) Deutsches Institut für
vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB)
Vereinigung der Brandschutzplaner e.V. (VdBP)
Gemeinsame Stellungnahme zur Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in Holzbauweise für
Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 – M-HolzBauRL“ (Stand:
23.05.19)
Wir brauchen keine neue Holzbaurichtlinie
Präambel
Holzbau leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Bei der
Herstellung und der Verwendung
dieses Baustoffs entsteht kein klimaschädliches CO2 und im
Vergleicht zu massiven Baustoffen wird
kaum Energie benötigt. Das pfeifen nach über 30 Jahren
Klimadebatte die Spatzen von den Dächern.
1 Abb.: Fünf Bundesländer erlauben bereits jetzt
brandschutzrelevante Bauteile, wie Decken oder Wände, aus
sichtbaren Holzbaustoffen für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5.
Foto: Scharabi | Raupach Architekten
Dass Holz trotzdem noch meilenweit davon entfernt ist,
Standard-Baustoff für Neubauten zu sein,
liegt zum großen Teil an den baurechtlichen Restriktionen, die
sich hauptsächlich auf
Brandschutzbedenken stützen.
Holz ist brennbar und so unterliegt der Holzbau dem
Generalverdacht, dass alles was brennbar ist,
irgendwann auch brennen wird; ein Killerargument für den
Brandschutz. Es gab und gibt immer
wieder Bemühungen – auch unter dem Druck der Klimadebatte –
diesen so „gefährlichen“ Baustoff
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ordentlich in die Landschaft des Baurechts einzupflegen, um ihn,
bei Vermeidung aller tatsächlichen
und gefühlten Gefährdungen, auch für höhere, insbesondere
innerstädtische Gebäude, verwenden zu
dürfen.
Das DIvB sowie die in der BFSB und der VdBP organisierten
Fachplaner und Sachverständigen für
den vorbeugenden Brandschutz sehen jedoch die jetzt vom
Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt),
Organ der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau-
und Wohnungswesen
zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der
Bundesrepublik Deutschland), vorgelegte
Entwurfsfassung einer „Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in
Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 –
M-HolzBauRL“ (Stand: 23.05.19) äußerst
skeptisch.
Argumente gegen eine neue Holzbaurichtlinie
Gegen die Einführung einer neuen Holzbaurichtlinie sprechen aus
unserer Sicht u.a. folgende
Argumente:
1. die M-HolzBauRL verfehlt insgesamt das eindeutige politische
und gesellschaftliche Ziel einer
verstärkten Verwendung nachwachsender Rohstoffe im Bauwesen.
U.a. ist die Begrenzung
der Sichtholzoberflächen (vgl. Abschn. 5.3 M-HolzBauRL S. 11)
aus unserer Praxiserfahrung
unberechtigt. Ebenso sind die konstruktiven Vorgaben bei
Massivholzbauweise (vgl. Abschn.
5.4 M-HolzBauRL S. 11) erheblich überzogen.
2. Holz ist kein außergewöhnlich brandgefährlicher Baustoff.
Alle Baustoffe, ohne Ansehung
ihrer Brennbarkeit oder Nichtbrennbarkeit müssen die gleichen
Anforderungen auf Basis der
Landesbauordnungen (LBO) erfüllen. Tragende und aussteifende
Bauteile müssen
ausreichend lange standfest, raumabschließende Bauteile
ausreichend lange den Durchtritt
von Feuer oder Rauch (Brand) in andere Brandabschnitte
ermöglichen. Auf Basis von
nationalen und europäischen Berechnungsverfahren ist dies auch
für Bauteile aus
Holzbaustoffen möglich. Anforderungen an Holzbauteile, die über
die Anforderungen an
Bauteile aus anderen Baustoffen hinausgehen (Standfestigkeit
oder Rauchdichtigkeit über das
baurechtlich vorgesehene Maß hinaus) sind unnötig und
kontraproduktiv.
3. Es gibt auch für Baustoffe wie Stahl oder Beton keine
bauaufsichtlichen Richtlinien, die die
Anwendung dieser Baustoffe auf gesetzgeberischer Ebene regeln
müssten. Hier verlässt sich
der Gesetzgeber auf den Sachverstand in den „Regeln der
Baukunst“, die u.a. durch
Normungsgeber privatrechtlich entwickelt und dauernd
praxisgerecht fortgeschrieben werden.
Diese „Regeln der Baukunst“ existieren in vielfältiger Hinsicht
auch für den Holzbau. Auf hier
kann sich der Gesetzgeber auf die Kompetenz und Verantwortung
der Normgeber und des
Handwerks verlassen, ohne selbst zusätzlich tätig werden zu
müssen.
4. Die 2004 eingeführte „Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an hoch
feuerhemmende Bauteile in Holzbauweise“ (M-HFHHolzR) [1] sollte
zumindest für die
Gebäudeklasse (GK) 4 einen brandsicheren Holzbau ermöglichen. In
der Praxis hat sich diese
Richtlinie nicht bewährt. Die verwendeten Holzbauteile wie Wände
oder Decken müssen z.B.
aufwendig mit Gipskarton „gekapselt“ werden und es dürfen nur
nichtbrennbare Dämmungen
eingesetzt werden. Kaum ein Gebäude wurde lupenrein nach dieser
Richtschnur errichtet und
selbst ihre teilweise Anwendung (Reduktion der Kapselklasse)
führte zu aufwendigen
Detailausbildungen und damit zu erheblichen Benachteiligungen
für Holzbauten gegenüber
Bauten aus anderen Baustoffen.
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5. Fünf Bundesländern, allen voran Baden-Württemberg, sind seit
2015 einen anderen Weg
gegangen. Sie erlauben Holzbau, mit deutlich reduzierten
Einschränkungen, bis an die
Hochhausgrenze. Das dieser Weg viel eher zum Ziel führt, zeigt
der Umstand, dass bereits
Hochhäuser nach diesem Muster gebaut und weiter geplant werden.
Durch die bundesweite
Einführung einer neuen „Holzbaurichtlinie“ würden die
Fortschritte und Erfolge auf diesem
Weg zunichte machen und den Holzbau um fünf Jahre
zurückwerfen.
6. Der vorgelegte Entwurf übernimmt ungeprüft die
Fehlentwicklungen der „alten“
Holzbaurichtlinie. Viele Regelungen in der M-HFHHolzR, die u.a.
die erforderliche
Rauchdichtigkeit von Fugen und die Dicke der erforderlichen
Gipskartonbekleidung betreffen,
beruhen auf teilweise fraglichen Forschungsergebnissen. Neuere
Forschungen sprechen hier
eine deutlich andere Sprache. Ihre ersten Ergebnisse, die auch
von Forschungsergebnissen
aus anderen europäischen Ländern, wie Österreich oder die
Schweiz, gestützt werden,
untermauern eher den Weg der fünf Länder-Dissidenten, die
komplett auf eine Kapselung
verzichten wollen.
7. Wohnungsbrände laufen physikalisch nicht anders ab, egal ob
es in GK 1 oder GK 5 brennt.
Die herkömmliche Erhöhung der Feuerwiderstandsdauer tragender,
aussteifender und
raumabschließender Bauteile entsprechend der Gebäudeklasse
genügt daher vollkommen.
Um den politischen und gesellschaftlichen Willen einer
verstärkten Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen im Bauwesen
nachzukommen, sind praxisgerechte Vorgaben erforderlich, die
flexibel und ohne aufwendige Gesetzgebungsverfahren von Experten
aus den Reihen der Verbände (Normengeber) und des Handwerks
weiterentwickelt werden. Der aktuelle Stand (23.05.2019) der
„M-HolzBauRL“ muss daher aus Sicht des Deutschen Instituts für
vorbeugenden Brandschutz sowie der Fachplaner und Sachverständigen
für den vorbeugenden Brandschutz zurückgezogen werden. Zitat:
„Bekanntlich kann man mit Holz bauen, aber sich auch daran
verbrennen; ebenso wie man im Wasser baden, aber auch ertrinken
kann. Es kommt also auf die Verwendung an und die seit Jahrzehnten
realisierten Holzgebäude haben sich beileibe nicht als
Scheiterhaufen erwiesen!“ (Anton Pavic) Für den Fall, dass eine
neue „M-HolzBauRL“ trotzdem weiterverfolgt werden sollte, haben wir
in der Anlage hilfsweise wichtige Änderungsvorschläge
hinterlegt.
Dipl.-Ing. Reinhard Eberl-Pacan
Vorsitzender des Vorstands Bundesvereinigung Fachplaner und
Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz e.V. (BFSB)
Dr. Roman Rupp
Präsident Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V.
(DIvB)
Dipl.-Ing (FH) Anton Pavic
Prüfsachverständiger für Brandschutz Vorsitzender
Vereinigung der Brandschutzplaner e.V. (VdBP) [1]
„Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an
hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR“ (Fassung
Juli 2004)
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1
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen
an Bauteile in Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen
4 und 5 – M-HolzBauRL
(Stand: 23.05.19)
Inhalt
Anwendungsbereich
............................................................ 3
Begriffe................................................................................
3 Standardgebäude
.........................................................................................
3 Holzbauweisen
.............................................................................................
3
2.2.1. Holzrahmenbauweise
..............................................................................................................
3 2.2.2.
Holztafelbauweise....................................................................................................................
3 2.2.3. Massivholzbauweise
................................................................................................................
3
Fugen
...........................................................................................................
4 Außenwandbekleidung
.................................................................................
4 Brandsperre
..................................................................................................
4
Allgemeine Anforderungen
.................................................. 4
Gebäudeabschlusswände
............................................................................
4 Dämmstoffe
..................................................................................................
4 Folien
...........................................................................................................
4
Anforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 4 mit
feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in Holzrahmen- und
Holztafelbauweise
...............................................................
4
Allgemeines
..................................................................................................
4 Brandschutzbekleidung
................................................................................
5 Wände und Wandscheiben
...........................................................................
5 Decken
.........................................................................................................
5 Stützen und Träger
.......................................................................................
6 Anschlüsse von Stützen, Trägern, Wand- und Deckenbauteilen
................... 6
4.6.1. Allgemeines
..............................................................................................................................
6 4.6.2. Anschlüsse von Wänden an Wände
.........................................................................................
8 4.6.3. Anschlüsse von Wänden und Stützen an Decken
....................................................................
8
Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten
.................................. 9
Anforderungen an Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 mit
feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in Massivholzbauweise
......................................................... 10
Allgemeines
................................................................................................
10 Brandwände und Treppenraumwände in Gebäudeklasse 5
........................ 10 Oberflächen von Massivholzbauteilen
........................................................ 11
Rauchdichtigkeit bei raumabschließend feuerwiderstandsfähigen
Bauteilen12
-
2
5.4.1. Wände
......................................................................................................................................
12 5.4.2. Decken
.....................................................................................................................................
14
Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und
Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5
..........................................................................................
15
Allgemeines
................................................................................................
15 Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung
.................................. 15
6.2.1. Hinterlüftung / Nichtbrennbare Trägerplatte
..........................................................................
15 6.2.2. Horizontale Brandsperren
........................................................................................................
16 6.2.3. Vertikale Brandsperren
............................................................................................................
17
Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr
................................................ 18
Installationen
.....................................................................
18 Allgemeines
................................................................................................
18 Elektrische Leitungen
.................................................................................
18
Überwachung der Bauausführung
..................................... 19 Bauausführung
...........................................................................................
19
Anhang..............................................................................
20 Ausführung von horizontalen Brandsperren
................................................ 20
Fazit lt. VdBP: Das politische und gesellschaftliche Ziel einer
verstärkten Verwendung nachwachsender Rohstoffe im Bauwesen wird
mit dem aktuellen Entwurf allenfalls teilweise erreicht; die
Beschränkung der Holztafelbauweise auf Gebäudeklasse 4 ist nicht
nachvollziehbar und die konstruktiven Vorgaben bei
Massivholzbauweise sind enorm überzogen.
.
-
3
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 in
Holzbauweise, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende
Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen sowie für
Wände anstelle von Brandwänden in Gebäuden der Gebäudeklasse 3
gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 MBO [Komm. VdBP: Die
Anforderungen/Erleichterungen sollten auch für vorgefertigte
Gebäudeabschlusswände lt. Nr. 3 anwendbar sein]. Darüber hinaus
fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch
Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen nach § 28 Abs. 5
Satz 2 MBO1 an Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5.
Begriffe
Standardgebäude
Ein Standardgebäude im Sinne dieser Richtlinie ist ein Gebäude,
dass kein Sonder-bau nach § 2 Abs. 4 MBO und keine Mittel- oder
Großgarage nach § 1 Abs. 8 MGarVO ist.
Holzbauweisen
2.2.1. Holzrahmenbauweise
Der Holzrahmenbau besteht aus einem Holzgerüst aus senkrechten
Pfosten (Ständer) und waagrechten Riegeln (Schwelle, Rähm) zur
Lastabtragung. Konstruktionsbedingt ergeben sich im Holzgerüst
Gefache mit Hohlräumen, die aus Schallschutz- und/oder
Wärmeschutzgründen mit Dämmstoffen gefüllt werden.
2.2.2. Holztafelbauweise
Die Holztafelbauweise entspricht vom Konstruktionsprinzip dem
Holzrahmenbau, unterscheidet sich aber im Grad der Vorfertigung.
Die flächigen, selbsttragenden Holzkonstruktionen werden als sog.
Tafeln bezeichnet, die aus beidseitig beplankten, vorgefertigten
Elementen bestehen. Sie werden als Wandelemente im Werk
vorgefertigt und anschließend auf der Baustelle zusammengefügt.
2.2.3. Massivholzbauweise
Die Massivholzbauweise besteht aus einer durchgehend massiven,
monolithischen, hohlraumfreien Konstruktion. Wand- und
Deckenelemente werden als großformatige, plattenförmige
Vollholzelemente hergestellt. Konstruktiv handelt es sich dabei um
Brettschicht- oder Brettsperrholzelemente. Einzelne Brettlagen
werden dabei miteinander verleimt oder mit Holzdübeln oder
Drahtstiften verbunden. Die großformatigen Wand- und Deckenelemente
werden präzise im Werk vorgefertigt/vormontiert und auf der
Baustelle zusammengefügt. In der Massivholzbauweise im Sinne dieser
Richtlinie können auch nichtbrennbare Bauteile verwendet werden
(sog. Hybrid-Bauweise wie z.B. Holz-Beton-Verbunddecken).
1 Es ist beabsichtigt, einen neuen Satz 2 in § 28 Absatz 5 MBO
aufzunehmen: Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete
Außenwandbekleidungen, die den technischen Baubestimmungen nach §
85a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus
normalentflammbaren Baustoffen zulässig. Komm. VdBP: Die pauschale
Gestattung von normalentflammbaren Außenwandoberflächen wird als
bedenklich erachtet.
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4
Fugen
Konstruktiv wird unterschieden in Element-Fugen (Fuge zwischen
zwei einzelnen Elementen, die zu einem flächigen Bauteil
zusammengefügt werden) und Bauteil-Fugen (Fuge zwischen zwei
Bauteilen, die zusammengefügt werden, z.B. Anschluss
Wand-Geschossdecke).
Außenwandbekleidung
Unter dem Begriff Außenwandbekleidung ist die gesamte, auf die
tragende oder nichttragende Außenwand aufgebrachte Bekleidung zu
verstehen, die aus mehreren Schichten einschließlich der hierfür
notwendigen Unterkonstruktionen sowie eventueller Dämmstoffe und
der Oberfläche bestehen kann. Außenwandbekleidungen können als
hinterlüftete oder nicht hinterlüftete Konstruktion ausgeführt
werden. [Komm. VdBP: Prüfung nach DIN 4102-20 ist bewusst nicht
erwähnt, weil nur bei schwerentflammbaren Außenwandbekleidungen
verlangt]
Brandsperre
Eine Brandsperre ist eine horizontal oder vertikal angeordnete
konstruktive brandschutztechnische Maßnahme in der
Außenwandbekleidung, die der Begrenzung der Brandausbreitung
dient.
Allgemeine Anforderungen
Gebäudeabschlusswände
Aneinandergebaute Gebäude in Holzbauweise auf demselben
Grundstück müssen Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 1 MBO
aufweisen. Dies gilt nicht für Garagen und Gebäude ohne
Aufenthaltsräume und Feuerstätten gemäß § 6 Absatz 8 MBO.
Dämmstoffe
Dämmstoffe müssen nichtbrennbar sein und einen Schmelzpunkt
≥1000°C entsprechend DIN 4102-17 (DIN 4102-17:2017-12) aufweisen,
sofern nichts anderes bestimmt ist. [Komm. VdBP: Prüfung auf
Glimmen/Schwelen nach DIN 4102-20 ist zu ergänzen]
Folien
Normalentflammbare Folien für die Bauteilabdichtung zur
Erzielung einer Wind- bzw. Luftdichtheit sowie Dampfbremsen sind
zulässig. [Komm. VdBP: Schwerentflammbare Qualität lt. Abschn. A
2.1.5 M-VVTB ist demnach nicht verlangt].
Anforderungen an Gebäude der Gebäudeklasse 4 mit
feuerwiderstands-fähigen Bauteilen in Holzrahmen- und
Holztafelbauweise
Allgemeines
Hochfeuerhemmende Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 sind
gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO aus brennbaren Baustoffen [in
der Holzrahmen- und Holztafelbauweise Komm. VdBP: überflüssig; vgl.
Überschrift zu Abschn. 4 zulässig, sofern die Bauteile allseitig
mit einer brandschutztechnisch wirksamen
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5
Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen
(Brandschutzbekleidung, siehe Abschnitt 4.2) versehen sind und
Dämmstoffe gemäß Abschnitt 3.2 haben. Auch hochfeuerhemmende Wände
anstelle von Brandwänden und Wände notwendiger Treppenräume dürfen
aus brennbaren Baustoffen in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise mit
Brandschutzbekleidung gemäß Abschnitt 4.2 errichtet werden, sofern
sie unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend
ausgebildet werden. [Komm. VdBP: Die Begrenzung auf Gkl 4 muss
entfallen, da hinsichtlich der jahrzehntelangen Verwendung von
feuerbeständig bekleideten Holzbalkendecken o. Holzfachwerkwänden
dessen unkritisches Brandverhalten bewiesen ist]
Brandschutzbekleidung
Die Brandschutzbekleidung als brandschutztechnisch wirksame
Bekleidung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO muss eine Entzündung
der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder
Holzwerkstoffen während eines Zeitraumes von mindestens 60 Minuten
verhindern und als K260 nach DIN EN 13501-2 klassifiziert sein. Die
Brandschutzbekleidung muss raumseitig durchgängig aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Elementfugen sind mit
Fugenversatz, Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen
auszubilden, so dass keine durchgängigen Fugen entstehen.
Wände und Wandscheiben
Hochfeuerhemmende Wände und Wandscheiben sind mit einer Brand-
schutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 herzustellen. Sie sind mit
umlaufenden Rahmenhölzern und einer formschlüssig verlegten,
hohlraumfüllenden Dämmung gemäß Abschnitt 3.2 auszuführen.
Einlagige Dämmschichten sind vollflächig und dicht gestoßen
einzubauen. Bei zweilagigen bzw. mehrlagigen Dämmschichten sind die
Stöße zu versetzen. Dämmschichten sind mit einem Übermaß von
mindestens 2 % einzubauen, sofern im Verwendbarkeitsnachweis nichts
Abweichendes geregelt ist.
Decken
Hochfeuerhemmende Decken [in Holzrahmen- oder Holztafelbauweise
[Komm. VdBP: überflüssig; vgl. Überschrift zu Abschn. 4] sind an
ihrer Unterseite mit einer Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2
herzustellen. Sie sind umlaufend mit Holzprofilen (sog.
Verblockung, siehe Abbildung 1) auszuführen, die zwischen die
Deckenbalken oder die Rippen einzubauen sind. Zwischen den
Deckenbalken oder -rippen muss ein Dämmstoff nach Abschnitt 3.2
flankenformschlüssig verlegt werden.
Abbildung 1: Anschluss Decke an tragende und raumabschließende
Wand mit Brandschutzbekleidung, z.B. Treppenraum- oder Außenwand
(Vertikal- und Horizontalschnitt)
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6
Der Fußbodenaufbau (schwimmender Estrich oder schwimmender
Fußboden, Trockenestrichelemente) muss einschließlich seiner
Anschlussfugenausbildung die Anforderungen an die
Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 entsprechend erfüllen.
Dies gilt als erfüllt bei Verwendung eines auf mindestens 20 mm
dicken, nichtbrennbaren Dämmstoffen verlegten, mindestens 30 mm
dicken schwimmenden Estrich aus nichtbrennbaren Baustoffen oder
mehrlagigen Trockenestrichelementen aus insgesamt mindestens 25 mm
dicken, nichtbrennbaren Gipskarton- oder Gipsfaserplatten, wenn
umlaufend nichtbrennbare Randstreifen verwendet werden. Decken in
Massivholzbauweise sind ohne Brandschutzbekleidung gemäß Abschnitt
4.2 zulässig, sofern die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit
nachgewiesen wird und sie den Anforderungen nach Abschnitt 5.4.2
entsprechen.
Stützen und Träger
Hochfeuerhemmende Stützen und Träger sind mit einer
Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 auszuführen. Stützen und
Träger in Massivholzbauweise sind ohne Brandschutzbekleidung nach
Abschnitt 4.2 zulässig, sofern die erforderliche
Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen wird und die Anforderungen
gemäß Abschnitt 4.6 eingehalten werden. Hinsichtlich der
Beschränkung des Anteils brennbarer Bauteiloberflächen gilt
Abschnitt 5.3 Satz 3 entsprechend.
Anschlüsse von Stützen, Trägern, Wand- und Deckenbauteilen
4.6.1. Allgemeines
Im Anschlussbereich sind die Brandschutzbekleidungen der
Bauteile nach Abschnitt 4.3 – 4.5 mit Fugenversatz, Stufenfalz oder
Nut- und Federverbindungen so
auszubilden, dass keine durchgängigen Fugen entstehen (siehe
Abbildung 2).
Abbildung 2: Anschluss tragende und raumabschließende Wand an
Decke, Spannrichtung der Deckenbalken senkrecht zur Wand
(Vertikalschnitt) [identisch mit Bild 3 HFHHolzR]
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Abbildung 3a: Anschluss feuerhemmende, raumabschließende,
nichttragende Wand an Decke (Vertikal- schnitt) [identisch mit Bild
4 HFHHolzR]
Abbildung 3b: Anschluss Wand ohne Feuerwiderstandsfähigkeit an
eine Wand (Horizontalschnitt) [identisch mit Bild 6 HFHHolzR]
Anstelle des vorgenannten Fugenversatzes kann die
Brandschutzbekleidung bei Anschlüssen von Wand- oder
Deckenbauteilen auch stumpf gestoßen werden, sofern in der
Bauteilfuge ein mindestens 20 mm dicker Streifen aus Dämmstoffen
nach Abschnitt 3.2 komprimiert eingebaut wird (siehe Abbildung 4b
und 5). Fugen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen
(z. B. Verspachtelung oder Deckleisten). Die Anschlüsse sind so
auszuführen, dass die Brandschutzbekleidung bei durch
Brandeinwirkung entstehenden Verformungen nicht aufreißt. Dazu sind
die Bauteile nach Abschnitt 4.3 – 4.5 im Anschlussbereich in
Abständen von höchstens 500 mm mit Schrauben zu verbinden, die
einen Schaftdurchmesser von mindestens 12 mm haben und eine
Einschraubtiefe von mindestens 70 mm aufweisen müssen. Alternativ
können Schrauben oder Gewindestangen mit einem Mindestdurchmesser
von 8 mm eingesetzt werden, wenn der Abstand der Verbindungsmittel
nicht mehr als 500 mm beträgt und die erforderliche
Verbindungskraft von mindestens 0,85 kN/lfm (unter
Normaltemperatur) nachgewiesen ist. Die Anschlüsse von Wänden und
Decken mit einer geringeren Feuerwiderstandsfähigkeit als
hochfeuerhemmend an Bauteile nach Abschnitt 4.3 – 4.5 müssen so
erfolgen, dass die Brandschutzbekleidung dieser Bauteile nicht
unterbrochen wird (siehe Abbildung 3a und b). Dies gilt auch für
unbekleidete Stützen oder Träger.
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4.6.2. Anschlüsse von Wänden an Wände
Die Anschlüsse sind so auszubilden, dass die jeweiligen Stiele
in den Wänden miteinander verschraubt werden können, ggf. sind
zusätzliche Stiele einzubauen. Die Stiele der Wandkonstruktionen
sind in Abständen von höchstens 500 mm kraftschlüssig miteinander
zu verschrauben (siehe Abbildung 4a und 4b).
4.6.3. Anschlüsse von Wänden und Stützen an Decken
Bei Anschlüssen von Wänden an Decken sind die Deckenbalken und
die Verblockung mit den umlaufenden Rahmenhölzern der Wände in
Abständen von höchstens 500 mm zu verschrauben (siehe Abbildung 1).
Dieser Abstand gilt auch für den Anschluss von Decken an vertikal
durchlaufende Wände (Spannrichtung der Deckenbalken parallel zum
Rahmenholz der Wandkonstruktion, siehe Abbildung 5).
Abbildung 4a: Anschluss tragende, raumabschließende Wand an
durchlaufende Wand mit zusätzlichem Stiel, Bekleidung mit
Fugenversatz (Horizontalschnitt) [identisch mit Bild 5
HFHHolzR]
Abbildung 4b: Anschluss tragender, raumabschließender Wände an
durchlaufende Wand mit zusätz-lichem Stiel, stumpf gestoßener
Bauteilanschluss (Horizontalschnitt) [identisch mit Bild 5
HFHHolzR]
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Bei Anschlüssen von Wänden an Decken in Massivholzbauweise ohne
Brandschutzbekleidung nach Abschnitt 4.2 sind die umlaufenden
Rahmenhölzern der Wände in Abständen von höchstens 500 mm zu
verschrauben (siehe Abbildung 6). Die Rauchdichtigkeit der Fuge ist
durch Einlegen eines mindestens 20 mm dicken Streifens aus
Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 herzustellen, der durch eine
kraftschlüssige Verschraubung quer zur Fuge zu komprimieren
ist.
Öffnungen für Türen, Fenster und sonstige Einbauten
Werden in hochfeuerhemmenden Bauteilen Öffnungen für Einbauten
wie Fenster, Türen, Verteiler und Lampenkästen hergestellt, ist die
Brandschutzbekleidung in den Öffnungsleibungen mit Fugenversatz,
Stufenfalz oder Nut- und Federverbindungen auszuführen (siehe
Abbildung 7).
Abbildung 5: Anschluss Decke an durchlaufende raumabschließende
Wand (z.B. Treppenraumwand), (Vertikalschnitt) [identisch mit Bild
2 HFHHolzR]
Abbildung 6: Anschluss Wand an Decke in Massivholzbauweise
(Vertikalschnitt)
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10
Werden an den Verschluss der Öffnungen brandschutztechnische
Anforderungen gestellt wie an Feuerschutzabschlüsse,
Brandschutzverglasungen, Rohr- oder Kabelabschottungen und
Brandschutzklappen, muss ein entsprechender bauaufsichtlicher
Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis vorliegen, der den
Einbau dieser Abschlüsse in hochfeuerhemmende Bauteile nach
Abschnitt 4.3 – 4.5 regelt.
Anforderungen an Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 mit
feuerwiderstandsfähigen Bauteilen in Massivholzbauweise
Allgemeines
Standardgebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 mit einer Höhe nach §
2 Abs. 3 Satz 2 MBO von bis zu 22 m sind in Massivholzbauweise
zulässig, sofern in den Gebäuden lediglich Nutzungseinheiten
enthalten sind, die jeweils eine maximale Größe von 200 m²
aufweisen. Dies gilt auch für Gebäude mit größeren
Nutzungseinheiten, wenn diese Nutzungseinheiten durch Trennwände
nach § 29 MBO in Abschnitte von nicht mehr als 200 m2 unterteilt
sind. [Komm. VdBP: die Flächenbegrenzung muss komplett entfallen
weil nicht nachvollziehbar und im Widerspruch zu anderen
baurechtskonformen Konstellationen (Gkl. 3 bzw. VStättV)] Bauteile,
die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, sind in
Massivholzbauweise zulässig, sofern die erforderliche
Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen ist und die Anforderungen
gemäß Abschnitt 5.2 – 5.4 eingehalten werden.
Brandwände und Treppenraumwände in Gebäudeklasse 5
Brandwände und Wände notwendiger Treppenräume in der
Gebäudeklasse 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Abbildung 7: Bauteilöffnung mit Brandschutzbekleidung zum Einbau
von Türen, Fenstern und sonstigen Einbauten [identisch mit Bild 7
HFHHolzR]
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11
Oberflächen von Massivholzbauteilen
Oberflächen von Massivholzbauteilen müssen eine Bekleidung aus
nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, mindestens
in Form einer 18 mm dicken Gipsplatte. Abweichend hiervon sind je
Raum entweder die Decke oder max. 25% der Wände und Stützen mit
brennbaren Oberflächen zulässig. Dies gilt nicht für
Bauteiloberflächen von Wänden anstelle von Brandwänden und in
Rettungswegen (notwendige Flure und notwendige Treppenräume).
[Komm. VdBP: Die Begrenzung der Sichtholzoberflächen (in notw.
Fluren und Treppenräumen ohnehin nicht baurechtskonform) muss
komplett entfallen, da im Vergleich mit Massivgebäuden und den dort
üblichen hölzernen Ausstattungen (z. B. Zirbenholzstube) eine
Benachteiligung der Holzbauweise resultiert. Zudem würde aus der
Flächenbeschrän- kung eine unlösbare Erklärungsnot re- sultieren,
da z. B § 5 Abs. 2 u. 3 VStättV in bis zu 1.000 qm großen Räumen
sämt- liche Wand- und Deckenoberflächen eine freiliegende,
normalentflammbar Echt- holzbekleidung erhalten dürfen. Jeder
Betreiber einer Versammlungs- stätte wird uneinsichtig sein, dass
Sicht- holz im mehrere 100 Personen fassenden Saal im 4. OG
unkritisch aber in seiner hölzernen Penthousewohnung unzulässig
ist. Mit dem Brandfoto soll verdeutlicht werden, dass auch in
Massivbauten regelmäßig eine hohe Brandintensität eintritt, die
jedes Überleben unmöglich macht.
© Thomas Gaulke FIRE-Foto (urheberrechtlich geschützt)
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12
Rauchdichtigkeit bei raumabschließend feuerwiderstandsfähigen
Bauteilen
[ Bei raumabschließend feuerwiderstandsfähigen Wänden und Decken
sind besondere Vorkehrungen gegen die Rauchübertragung zu treffen.
Komm. VdBP: Diese Anforderung muss komplett entfallen, da bereits
in § 14 MBO („Behinderung der Brandausbreitung“ = Feuer + Rauch)
enthalten und Kap. 14.3 in Anhang 4 M-VVTB bestätigt, dass Fugen
nicht eigenständig (sondern mit dem gesamten Bauteil) behandelt
werden. Zudem sind die aufgelisteten Maßnahmen im Vergleich mit
Fugensicherungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Bauteilen (sh.
angehängter Ausschnitt aus DIN 4102-4) oder in gemischter Bauweise
(z. B. Stahlbetondecke und Profilblech-Außenwand) als pauschale,
ungeregelte Anforderung: „Der Anschluss der Decken an die Außenwand
ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1
(„Brandausbreitung“) genügt“ lt. § 31 Abs. 3 MBO benachteiligend
für den Holzbau.] Dies gilt nicht für Außenwände, die entsprechend
§ 28 Absatz 2 Satz 1 MBO feuerhemmend ausgeführt werden müssen.
5.4.1. Wände
a.) Rauchdichtigkeit von Elementfugen
Für eine ausreichende Rauchdichtigkeit der Elementfugen von
Wandbauteilen ist mindestens eine Wandseite mit einer Bekleidung
aus 18 mm dicken Gipsplatten oder mit einer bekleideten
Vorsatzschale zu versehen (siehe Abbildung 8a und 8b).
Bei werkseitig vorgefertigten Holzelementen kann eine Wand auch
unbekleidet bleiben, sofern die Elementfugen ausreichend rauchdicht
ausgeführt werden. Dies gilt als erfüllt, sofern die Elemente mit
einer doppelten Nut-Feder-Verbindung durch eine kraftschlüssige
Verschraubung bzw. mit außenseitig aufgebrachtem Koppelbrett
zusammengefügt werden (siehe Abbildung 8c).
b.) Rauchdichtigkeit von Bauteilfugen
Abbildung 8a: Wand mit Bekleidung aus 18 mm Gipsplatte
(Horizontalschnitt)
Abbildung 8b: Wand mit Vorsatzschale (Horizontalschnitt)
Abbildung 8c: Wand mit Koppelbrett (Horizontalschnitt)
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13
Bei Wandanschlüssen (Wand/Wand) sind besondere Vorkehrungen
hinsichtlich der Rauchdichtigkeit der Bauteilfuge erforderlich.
Dies gilt als erfüllt, wenn unbekleidete Wände stumpf gestoßen
werden und in die Stoßfuge ein mindestens 20 mm dicker Streifen aus
Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 eingelegt und durch eine
kraftschlüssige Verschraubung quer zur Fuge komprimiert wird. Der
Anschluss an eine Wand mit durchlaufender Bekleidung sowie der
Anschluss von bekleideten Wänden, deren Bekleidung stumpf gestoßen
wird, ist entsprechend auszuführen (siehe Abbildung 9a).
Bei Anschlüssen an eine massive Wand (z.B. Treppenraumwand aus
Stahlbeton) ohne kraftschlüssige Verbindung ist zusätzlich
beidseitig eine Brandschutzdichtmasse (Mindesteindringtiefe 25 mm)
einzubringen (siehe Abbildung 9b).
Abbildung 9a : Anschluss Wand/Wand, durchlaufende Bekleidung
(Horizontalschnitt)
Abbildung 9b: Anschluss Wand-Treppenraumwand, mit Steinwolle
ausgestopfte Stoßfuge und Brandschutz-dichtmasse
(Horizontalschnitt)
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5.4.2. Decken
Eine ausreichende Rauchdichtigkeit der Elementfugen bei
Massivholzdecken gilt durch die Ausbildung eines mehrschichtigen
Fußbodenaufbaus als erfüllt, so dass auf eine unterseitige
Bekleidung der Decke verzichtet werden kann, sofern der
Fußbodenaufbau aus mineralischer Schüttung (oder einer gleichwertig
dichten Schicht), mindestens normalentflammbarer
Trittschalldämmung, nichtbrennbarem Estrich (in Verbindung mit
nichtbrennbaren Randdämmstreifen) und Trennlagen zwischen den
einzelnen Schichten besteht (siehe Abbildung 10a).
Sofern die Elementfuge des Deckenbauteils oberhalb einer
raumabschließenden Wand verläuft, ist die Stoßfuge der
Deckenbauteile mit einem mind. 20mm dicken Streifen aus
Mineralwolle auszufüllen, der durch die kraftschlüssige Verbindung
der Deckenbauteile miteinander zu komprimieren ist. Die
Verschraubung der Deckenbauteile untereinander hat diagonal /
kreuzweise und versetzt zur senkrechten Verschraubung der
Deckenbauteile mit dem Wandbauteil zu erfolgen (siehe Abbildung
10b).
Beim Anschluss einer unbekleideten Massivholzdecke an eine
durchlaufende massive Wand (z.B. Brandwand, Treppenraumwand) ist
die Bauteilfuge an der Stirnseite des Massivholzbauteils mit
Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 auszustopfen. Es ist ein
nichtbrennbarer Estrichranddämmstreifen einzubringen, dabei ist die
Abdichtungsbahn des Fußbodenaufbaus luftdicht an die aufgehende
massive Wand anzubringen (siehe Abbildung 10c).
Abbildung 10a: unbekleidete Massivholzdecke mit verschraubter
Elementfuge und mehrschichtigen Fußbodenaufbau
(Vertikalschnitt)
Abbildung 10b: Bauteilanschluss raumabschließende Wand / Decke
(Vertikalschnitt)
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Abbildung 10c: Bauteilanschluss unbekleidete Massivholzdecke an
Massivwand (Vertikalschnitt)
Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und
Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5
Allgemeines
Für Außenwandbekleidungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO [beachte
Abschn.1 mit Verweis auf Abs. 5 MBO identisch mit Art. 30 Abs. 5
BayBO bzgl. normalentflammbare Außenwandbekleidung als geplanter
neuer Satz 2] findet die Technische Regel „Hinterlüftete
Außenwandbekleidungen“ (MVVTB, Anhang 6) keine Anwendung.
Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen sind bei
Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 zulässig, sofern die Begrenzung
einer Brandausbreitung durch geeignete Maßnahmen nachgewiesen wird.
Dies gilt als erfüllt, wenn die Anforderungen nach den Abschnitten
6.2 und 6.3 [Komm. VdBP: In diesen Abschnitten sind ausschließlich
hinterlüftete Fassaden (VHF) erwähnt. Die Baupraxis kennt jedoch
zahlreiche Varianten, welche demnach ungeregelt bleiben bzw.
unzulässig sind.] eingehalten werden. Für andere Ausführungen
bedarf es einer Bauartgenehmigung nach § 16a MBO
Maßnahmen zur Begrenzung der Brandausbreitung
6.2.1. Hinterlüftung / Nichtbrennbare Trägerplatte
Auf eine Außenwand in Holzbauweise ist eine mindestens 15 mm
dicke nichtbrennbare Trägerplatte aufzubringen (z.B.
Faserzementplatte), sofern die Außenwand nicht bereits über eine
durchgehende nichtbrennbare Bekleidung verfügt. Die Tiefe der
Unterkonstruktion für einen Hinterlüftungsspalt ist auf maximal 50
mm zu begrenzen (einfache Lattung 30 mm, doppelte Lattung /
Kreuzlattung mit max. 2 x 25 mm). Bei Kreuzlattungen ist der
Hinterlüftungsspalt jeweils zwischen Fenstern, mindestens jedoch in
horizontalen Abständen von nicht mehr als 5 m, durch Aufdopplung
der vertikalen Lattung zu schließen.
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16
Abbildung 11: Ausbildung der Außenwandbekleidung bei Innenecken
der Außenwand (Horizontalschnitt)
6.2.2. Horizontale Brandsperren
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind jeweils
geschoßweise ausreichend auskragende horizontale Brandsperren
auszuführen. Die Brandsperren sind durchgehend in Höhe der
Geschossdecken anzuordnen. Sie sind zwischen Wand und Bekleidung
einzubauen und auf der nichtbrennbaren Trägerplatte nach Abschnitt
6.2.1 zu verankern. Das Maß der horizontalen Auskragung der
Brandsperre ist abhängig von der Materialität der Brandsperre und
der jeweiligen Konstruktion der Außenwand-bekleidung gemäß Anhang,
Tabelle 1 und 2 (siehe Abschnitt 9) zu bestimmen. Zur Begrenzung
der Brandausbreitung in Innenecken von Außenwänden sind besondere
Vorkehrungen zu treffen. Das gilt als erfüllt, wenn die
horizontalen Brandsperren mind. 250 mm vor die Außenwandbekleidung
hervorkragen (siehe Abbildung 11a) oder die Außenwandbekleidung im
Bereich der Innenecke jeweils zu beiden Seiten mit einer mind. 1,0
m breiten nichtbrennbaren Bekleidung gemäß DIN EN 13501-1
ausgeführt wird. Bei kraft- und formschlüssigen Schalungen sowie
flächigen Holzwerkstoffplatten (siehe Abschnitt 9, Tabelle 2,
Bekleidungstypen) darf das Maß der Auskragung der horizontalen
Brandsperre in Innenecken von Außenwänden auf 100 mm reduziert
werden, sofern Öffnungen einen Abstand von mind. 1 m zur Innenecke
einhalten (siehe Abbildung 11b). Komm. VdBP: Der konstruktive
Aufwand steht nicht im Verhältnis zur eventuellen Verzögerung der
Brandausbreitung.
Abbildung 11b: auskragende horizontale Brandsperre in Innenecke,
hier: flächige Holzwerkstoffplatte (Horizontalschnitt)
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17
Abbildung 12: Ausbildung Außenwandbekleidung im Bereich von
Brandwänden (Horizontalschnitt)
Abbildung 13: Ausbildung Außenwandbekleidung bei Außenecken
(Horizontalschnitt)
Im Bereich von Fensterelementen sind horizontale Brandsperren
nicht erforderlich, sofern durch die Art der Fensteranordnung eine
Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z. B.
durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende
Fensterelemente).
6.2.3. Vertikale Brandsperren
Im Bereich von Brandwänden bzw. Wänden nach § 30 MBO, die
anstelle von Brandwänden zulässig sind, ist die brennbare
Außenwandbekleidung mindestens 1 m durch nichtbrennbare Baustoffe
zu unterbrechen. Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand
nicht hinweggeführt werden, sondern ist mindestens in
Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff nach
Abschnitt 3.2 auszufüllen (siehe Abbildung 12). § 30 Abs. 7 Satz 1
MBO bleibt unberührt. Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind
bei der Ausbildung von Außenecken besondere Vorkehrungen zur
Begrenzung einer Brandausbreitung erforderlich. Das gilt als
erfüllt mit einer Verblockung im Hinterlüftungsspalt der Außenecke
mit mind. 80 mm breiten Holzlatten (siehe Abbildung 13).
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18
Wirksame Löscharbeiten für die Feuerwehr
Jede Gebäudeseite mit einer Außenwandbekleidung aus Holz oder
Holzwerkstoffen muss für wirksame Löscharbeiten erreicht werden
können, ggf. sind Zu- oder Durchfahrten entsprechend der TR A
2.2.1.1 der MVVTB zu schaffen. [Komm. VdBP: diese Forderung ist
zwar einsatztaktisch nachvollziehbar, jedoch im Vergleich mit seit
jeher baurechtlich akzeptierten Schwierigkeiten in der Bekämpfung
von Dachstuhlbränden unangemessen und zudem hinsichtlich
Versiegelung von Oberflächen sowie Baukostensteigerung
unverhältnismäßig. Zudem ist die pauschale Gestattung von
normalentflammbaren Außenwandoberflächen bei Gkl. 4 + 5 als
bedenklich zu erachten (vgl. Fußnote 1 Seite 3)
Installationen
Allgemeines
Installationen (Leitungs- und Lüftungsanlagen) dürfen in
Bauteilen nach dieser Richtlinie nicht geführt werden. Sie sind vor
Wänden in Vorsatzschalen bzw. unterhalb von Decken oder in
Schächten und Kanälen zu führen. Für Öffnungen in Wänden und Decken
zur Durchführung von Schächten, Kanälen und von Installationen gilt
Abschnitt 4.7 entsprechend.
Elektrische Leitungen
Abweichend von Abschnitt 7.1 Satz 1 dürfen einzelne Leitungen
oder einzelne Hüllrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu
drei Leitungen, die zur Versorgung des angrenzenden Raumes
innerhalb derselben Nutzungseinheit dienen, innerhalb von Wänden
und Decken geführt werden. Werden Leitungen in Bauteilen nach
Abschnitt 4.3 – 4.5 durch die Brandschutzbekleidung geführt, sind
die verbleibenden Hohlräume in der Brandschutzbekleidung mit
nichtbrennbaren Baustoffen zu verspachteln. Bei Bauteilen nach
Abschnitt 4.3 – 4.5 dürfen abweichend von Abschnitt 7.1 Satz 1
einzelne Hohlwanddosen zum Einbau von Steckdosen, Schaltern und
Verteilern eingebaut werden, wenn der Abstand zum nächsten
Holzständer bzw. zur nächsten Holzrippe mindestens 150 mm beträgt.
Gegenüberliegende Hohlwanddosen müssen gefachversetzt eingebaut
werden. Sie müssen innerhalb des Wandhohlraumes vollständig von
Dämmstoffen nach Abschnitt 3.2 umhüllt werden, wobei der
hohlraumfüllende Dämmstoff im Bereich der Hohlwanddosen auf eine
Mindestdicke von 30 mm gestaucht werden darf. Die Sätze 1 bis 5
gelten für Treppenraumwände nur für Leitungen, die ausschließlich
der Versorgung des Treppenraums dienen; sie gelten nicht für
hochfeuerhemmende Stützen und Träger nach Abschnitt 4.5 und Wände,
die anstelle von Brandwänden zulässig sind.
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19
Überwachung der Bauausführung
Bauausführung
Bauarbeiten nach dieser Richtlinie dürfen nur durch Unternehmen
ausgeführt werden, die für diese Arbeiten geeignet sind (§ 55 Abs.
2 MBO). Im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
MBO ist auch die Bauausführung nach den Vorgaben dieser Richtlinie
zu überwachen. Die Bauausführung nach dieser Richtlinie bedarf der
Bestätigung der Übereinstimmung nach § 16 a Abs. 5 MBO.
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20
Anhang
Ausführung von horizontalen Brandsperren
Je nach Art und Anordnung der Außenwandbekleidung sind
Anforderungen an die maximal zulässige Tiefe des
Hinterlüftungsspaltes sowie das Maß der Auskragung der horizontalen
Brandsperren zu erfüllen. Für hinterlüftete Konstruktionen sind die
Angaben zu Material und Befestigung nach der nachfolgend
abgedruckten Tabelle 1 zu beachten. Tabelle 1:Ausführung und
Befestigung von horizontalen Brandsperren
a) Blechschürze
Stahlblech, kein Aluminium
Dicke t ≥ 1,5 mm für freie Auskragung Z ≤ 150 mm
Dicke t ≥ 2,0 mm für freie Auskragung Z > 150 mm
Befestigung mit Stahlschrauben
ø ≥ 4 mm, e ≤ 300 mm für t < 2,0 mm
ø ≥ 4 mm, e ≤ 400 mm für t ≥ 2,0 mm
b) Mineralische Schürze
Mineralisch gebundene Platten (z.B. zement- gebundene
Spanplatte, zementgebundene Faserplatte)
Dicke t ≥ 15 mm für freie Auskragung Z ≤ 250 mm
Befestigung mit Stahlschrauben
ø ≥ 4 mm, e ≤ 400 mm
c) Holzschürze nicht brennbar abgedeckt
Stahlblech, kein Aluminium, Dicke t ≥ 1,5 mm
Holz, kernfrei, Dicke t ≥ 22 mm
Befestigung mit Stahlschrauben
ø ≥ 4 mm, e ≤ 625 mm
d) Holzschürze
Holz, kernfrei
Dicke t ≥ 22 mm für freie Auskragung Z ≤ 150 mm
Dicke t ≥ 27 mm für freie Auskragung Z ≤ 200 mm
Dicke t ≥ 40 mm für freie Auskragung Z > 200 mm Befestigung
mit Stahlschrauben
ø ≥ 4 mm, e ≤ 625 mm für t < 40 mm
ø ≥ 5 mm, e ≤ 400 mm für t ≥ 40 mm
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Tabelle 2: Mindestauskragung der horizontalen Brandsperre - Maß
X
Bekleidungs-typ
Baustoff/ Bauteil Schema-skizze
Ausführungsbeispiele Ausrichtung Maß X
Flächiger Holz- werkstoff
• Rohdichte ≥ 350 kg/m3 • Fläche geschlossen • Plattendicke ≥ 22
mm • Kantenlänge ≥ 625 mm • Plattenfläche ≥ 1,0 m2
• Massivholzplatten • Brettsperrholz • Furniersperrholz •
Furnierschichtholz
horizontal / vertikal
≥ 50 mm
Form- schlüssige Schalung
• Rohdichte ≥ 350 kg/m3
• Beplankungsdicke ≥ 22 mm • Brettbreite: kernfrei ≤ 160 mm •
Entlastungsnuten: - Restdicke ≥ 14 mm - Breite ≤ 5 mm - Achsabstand
≥ 30 mm
• Deckleistenschalung mit Profil • Nut und Feder
horizontal / vertikal
≥ 50 mm
Kraft- schlüssige Schalung
• Rohdichte ≥ 350 kg/m3
• Beplankungsdicke ≥ 22 mm • Brettbreite frei •
Entlastungsnuten: - Restdicke ≥ 14 mm - Breite ≤ 5 mm - Achsabstand
≥ 30 mm
• Schalung überfälzt • Stülpschalung • T- Leistenschalung
horizontal
≥ 100 mm
vertikal ≥ 150 mm
Offene Schalungen
• Rohdichte ≥ 350 kg/m3
• Beplankungsdicke ≥ 22 mm • Brettbreite frei •
Brettquerschnittsfl. ≥ 1000 mm² • Entlastungsnuten: - Restdicke ≥
14 mm • Dicke Abdeckleisten ≥ 14 mm • Brettbreite frei
• Offene Schalung • Leistenschalung • Deckelschalung •
Stülpschalung • Deckleistenschalung
horizontal
≥ 200 mm
vertikal
≥ 250 mm