Willkommen zum Bodensee Sommer Seminar Aktiv für · Bodensee Sommer Seminar Aktiv für Flüchtlinge 04.-06.09.2015 Konstanz ReferentInnen: Julian Staiger Laura Gudd Flüchtlingsrat
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● Ehrenamtlicher Vorstand 1. und 2. Vorsitzende/r, acht „SprecherrätInnen“
● Netzwerk Mitglied / Vertretung in der BAG Pro Asyl e.V.
● Finanzierung Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse durch Pro Asyl, UNO-Flüchtlingshilfe und EU-Projekteaktuell: Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim(ESF)
● koordiniert und vernetzt die Arbeit der örtlichen Initiativen und das vielfältige
Engagement für Flüchtlinge in unserem Bundesland.
● informiert durch Rundbriefe, Newsletter, E-Mail und Homepage über die wichtigsten Fragen der Asylpolitik, Hintergrundinformationen zu den Herkunftsländern sowie wichtige Entscheidungen in Asylverfahren / bietet einen ständigen Infoservice in der Landesgeschäftsstelle.
● vermittelt Verständnis für Flüchtlingsfragen in der Öffentlichkeit. Durch Zusammenarbeit mit Kirchen, Wohlfahrtsverbänden und anderen Organisationen sowie durch Lobbyarbeit gegenüber Politik (Regierung, Abgeordnete, Parteien) und Behörden tritt er für die Rechte von Flüchtlingen und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Flüchtlinge ein.
● qualifiziert und bildet durch Plenumstagungen 3 x im Jahr in Stuttgart, durch Tagungen in Zusammenarbeit mit den Evangelischen Akademien Bad Boll und Bad Herrenalb. Durch ein jährlich neu aufgelegtes Fortbildungsprogramm können sich die Initiativen kompetente ReferentInnen in die Region holen. (2010: 31 Veranstaltungen mit 1081 TeilnehmerInnen)
● berät Flüchtlinge und/oder vermittelt sie an kompetente Beratungsstellen oder RechtsanwältInnen / unterstützt Flüchtlinge durch Anträge an den Rechtshilfefonds von Pro Asyl
4. Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG
Mit jedem Asylantrag wird grundsätzlich die Anerkennung als Asylberechtigter, als Flüchtling und als subsidiär Schutzberechtigter beantragt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG)
BAMF prüft zudem Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG von Amts wegen
In allen Fällen der Schutzgewährung wird i.d.R. eine AE erteilt
Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)
„Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.“ (Bundesverfassungsgericht Beschluss v. 10.07.1989).
1. Asylberechtigung nach Art. 16a GG1. Asylberechtigung nach Art. 16a GG
Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)
1. Asylberechtigung nach Art. 16a GG1. Asylberechtigung nach Art. 16a GG
Abs. 3: Bei Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ wird davon ausgegangen, dass sie nicht verfolgt wurden und keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt waren
→ Sichere Herkunftsstaaten = Alle EU-Staaten, Ghana und Senegal. NEU 6.11.2014: Gesetz der Bundesregierung zu Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina.
Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)
2. Anerkennung als Flüchtling 2. Anerkennung als Flüchtling
§ 3a AsylVfG: Verfolgungshandlungen● Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend
sind, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen
● Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter Punkt 1 betroffen ist
● Beispiele: physische oder psychische Gewalt; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind
Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)
2. Anerkennung als Flüchtling 2. Anerkennung als Flüchtling
§ 3b AsylVfG: Verfolgungsgründe● Rasse: umfasst insbesondere Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit
zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ● Religion: umfasst auch die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an
religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich ● Nationalität: Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer kulturellen,
ethnischen oder sprachlichen Gruppe ● Politische Überzeugung: Vertretung einer bestimmten politischen
Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung● Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe:
Gruppenzugehörigkeit bestimmt durch angeborenes Merkmal, gemeinsamen Hintergrund oder für die Identität bedeutsame Merkmale bzw. Überzeugungen → umgebende Gesellschaft sieht diese Gruppe als andersartig an
Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)
2. Anerkennung als Flüchtling 2. Anerkennung als Flüchtling
§ 3e AsylVfG: Interner Schutz● Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn
1. in einem Teil des Herkunftslandes keine Verfolgung zu befürchten ist,2. dieser Landesteil sicher und legal erreicht werden kann 3. und vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er
sich dort aufhält ● Durch die Wahrnehmung der inländischen Flüchtlingsalternative dürfen
keine anderen schweren Nachteile oder Gefahren drohen, die in der Heimatregion des Asylsuchenden nicht vorkommen
Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)
2. Anerkennung als Flüchtling 2. Anerkennung als Flüchtling
§ 60 Abs. 1 AufenthG: Verbot der Abschiebung● „In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.“
1. Begründete Furcht vor 2. einer Verfolgungshandlung3. durch einen Verfolgungsakteur4. wegen eines asylrelevanten Merkmals5. Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat6. Kein Ausschlussgrund
2. Anerkennung als Flüchtling 2. Anerkennung als Flüchtling
§ 4 Abs. 1 AsylVfG: Subsidiärer Schutz● Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da GFK-Kriterien nicht
erfüllt● ABER: Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht,
dass er bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden
● Was ist ein „ernsthafter Schaden“?➢ Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe➢ Folter oder unmenschliche / erniedrigende Behandlung oder Bestrafung➢ Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer
Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes
1. Tatsächliche Gefahr2. eines erheblichen Schadens3. durch einen Verfolgungsakteur4. Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat5. Kein Ausschlussgrund
Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)
4. Nationaler subsidiärer Schutz 4. Nationaler subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG
§ 60 AufenthG: Verbot der Abschiebung● Abs. 5: Ausländer darf nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig wäre
● Abs. 7: Keine Abschiebung bei Personen, deren Leib, Leben oder Freiheit im Zielland einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt ist, ohne dass sie wegen eines Asylmerkmals verfolgt werden
Ablehnung im Asylverfahren Ablehnung im Asylverfahren Ablehnung als Gründe Rechtsfolgen Rechtsmittel / Optionen
„unbegründet“ Asylantragsteller hat in einem Drittstaat eine (nicht offensichtliche) Verfolgungssicherheit erlangt
Keine Gefahr von Verfolgung oder ernsthaften Schadens im Herkunftsland
Ausreisefrist 1 Monat
Klagefrist 2 Wochen, Klage hat aufschiebende Wirkung
„offensichtlich unbegründet“
Einreise nach Dtl. aus wirtschaftlichen Gründen oder um allg. Notsituation zu entfliehenVerletzung von Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (z.B. Täuschung über Identität) / fehlende Glaubwürdigkeit
Ausreisefrist 1 Woche
Klagefrist 1 Woche, Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Klage nötig
„unbeachtlich“ Ausländer war bereits in sicherem Drittstaat vor Verfolgung sicher und Rückführung dorthin ist zumutbar
Ausreisefrist 1 Woche
Klagefrist 1 Woche, Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Klage nötig
„unzulässig“ Ein anderer EU-Staat ist aufgrund der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig
Klagefrist 1 Woche, Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Klage nötigProblem: Eilverfahren hemmt ggf. Ablauf der Überstellungsfrist
Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)Asyl- und Flüchtlingsrecht (Grundlagen)
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
→ Sichere Herkunftsstaaten = Alle EU-Staaten, Ghana und Senegal. NEU 6.11.2014: Gesetz der Bundesregierung zu Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina.
Die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ Die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ (§ 29a AsylVfG)(§ 29a AsylVfG)
Was passiert in der Erstaufnahmestelle?Was passiert in der Erstaufnahmestelle?
Registrierung als Asylsuchender Durchführung des EASY-Verfahrens → evtl. Weiterleitung an andere Erstaufnahmeeinrichtung medizinische Untersuchung Dauer des Aufenthalts in der LEA: max. 3 Monate
→ derzeit häufig Verteilung auf die Kommunen ohne Registrierung
Zuständige Stelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtung Erkennungsdienstliche Behandlung Abnehmen von Fingerabdrücken → Abgleich mit EURODAC-Datenbank → Ist Deutschland überhaupt zuständig für den Asylsuchenden oder liegt ein Dublin-Fall vor? Belehrung des Asylsuchenden über seine Rechte und Mitwirkungspflichten Reisewegsbefragung (“1. Interview“) Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung
→ derzeit teilweise formale Antragstellung in den Stadt-/Landkreisen
§ 25 AsylVfG: (1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
Die Anhörung Die Anhörung
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.
Wenn Deutschland zuständig (geworden) ist „Herzstück“ des Asylverfahrens Termin in der Regel durch Ladung
(Adresswechsel mitteilen/regelmäßige Postkontrolle) Der Antragsteller muss grds. persönlich angehört werden Die Anhörung soll in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Antragstellung erfolgen Dolmetscher wird von Amts wegen gestellt, kann aber selbst gewählt
und bezahlt werden Bleibt der Antragsteller der Anhörung unentschuldigt fern, ist
Entscheidung nach Aktenlage möglich Begleitung (durch Ehrenamtliche) möglich
V. Die Anhörung („Interview“) V. Die Anhörung („Interview“)
Die Anhörung – Warum „Herzstück“?Die Anhörung – Warum „Herzstück“?
(einzige) Grundlage für Entscheidung des BAMF
Oft einzige Gelegenheit, bei der Antragsteller sein Verfolgungsschicksal persönlich darlegen kann
Antragsteller trifft hinsichtlich der Umstände, die Verfolgungsgefahr/drohenden Schadenseintritt begründen, „Bringschuld“ (Mitwirkungspflicht)
„Fehler“ in der Anhörung sind häufig nicht mehr korrigierbar und wirken in späterem Gerichtsverfahren fort
„Qualität“ des Vorbringens entscheidet nicht nur über Anerkennung/Ablehnung sondern auch über Ablehnung als „einfach“ oder „offensichtlich“ unbegründet und damit über die Frage, ob sofortige Abschiebung möglich ist
Inhalte der AnhörungInhalte der Anhörung Etwa 25 allgemeine Fragen zur Person und seiner Familie, zur Situation im Herkunftsland und zum Reiseweg Zuletzt Aufforderung, individuelle Fluchtgründe zu schildern und zu erläutern, was bei der Rückkehr ins Heimatland befürchtet wird
1. Sprechen Sie neben der/den angegebenen Sprache(n) noch weitere oder Dialekte?2. Besitzen oder besaßen Sie noch weitere Staatsangehörigkeiten?3. Gehören Sie zu einer bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe?4. Können Sie mir Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder Personalausweis vorlegen?5. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen?6. Aus welchen Gründen können Sie keine Personalpapiere vorlegen?7. Können Sie mir sonstige Dokumente (z.B. Zeugnisse, Geburtsurkunden, Wehrpass, Führerschein) über Ihre Person vorlegen?8. Haben oder hatten Sie ein Aufenthaltsdokument / Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderes Land?9. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo?10. Nennen Sie bitte Familiennamen, ggf. Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort Ihres Ehepartners sowie Datum und Ort der Eheschließung! Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen?11. Wie lautet dessen Anschrift (falls er sich nicht mehr im Heimatland aufhält, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen?12. Haben Sie Kinder (bitte alle, auch volljährige mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen?13. Wie lauten deren Anschriften (falls sich Kinder nicht mehr im Heimatland aufhalten, bitte die letzte Adresse dort und die aktuelle angeben)? Können Sie mir Nachweise vorlegen oder nachreichen?14. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern!15. Haben Sie Geschwister, Großeltern, Onkel oder Tante(n), die außerhalb ihres Heimatlandes leben?
25 Fragen bei der Anhörung - Beispiel25 Fragen bei der Anhörung - Beispiel
16. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland?17. Wie lauten die Personalien Ihres Großvaters väterlicherseits?18. Welche Schule(n) / Universitäten haben Sie besucht?19. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft?20. Haben Sie Wehrdienst geleistet?21. Waren Sie schon früher einmal in der Bundesrepublik Deutschland?22. Haben Sie bereits in einem anderen Staat Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt oder zuerkannt bekommen?23. Wurde für einen Familienangehörigen in einem anderen Staat der Flüchtlingsstatus beantragt oder zuerkannt und hat dieser dort seinen legalen Wohnsitz?24. Bitte schildern Sie mir, wie und wann Sie nach Deutschland gekommen sind. Geben Sie dabei an, wann und auf welche Weise Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben, über welche anderen Länder Sie gereist sind und wie die Einreise nach Deutschland erfolgte!
25. Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. …Sind Sie Mitglied einer Partei oder haben Sie sich für eine politische Organisation aktiv betätigt? Haben Sie Probleme mit staatlichen Institutionen, wie der Polizei oder dem Militär gehabt? Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
25 Fragen bei der Anhörung – Beispiel 25 Fragen bei der Anhörung – Beispiel
Befürchtung des Antragstellers, Angehörige im Heimatland könnten durch seine Aussage zu Schaden kommen → besser Befürchtung äußern als Informationen zu verschweigen Bei Anzeichen für Traumatisierung bzw. geschlechtsspezifische Verfolgung auf speziell geschulter/m Anhörer/in (und ggf. weiblicher Dolmetscherin) bestehen Im Notfall kann Anhörung auch abgebrochen und an anderem Tag fortgesetzt werden
Vertrauensvolle Atmosphäre schaffen / Kontinuierliche Begleitung zusichern Zustimmung für Beratung und Begleitung einholen In mehreren Schritten vorgehen:
1. Termin: Über Ablauf und Besonderheiten des Asylverfahrens und der Anhörung informieren / Anregen, die eigene Geschichte selbst aufzuschreiben.
2. Termin: Fluchtgeschichte durchsprechen / Nachfragen stellen bei möglichen Widersprüchen / Zur eigenen Überarbeitung und Ergänzung anregen
3. Termin: Begleitung bei der Anhörung erörtern
Broschüre in zahlreichen Sprachen.
www.asyl.net
a. Erstkontakt und Erstinformationa. Erstkontakt und Erstinformation
“Das Vorbringen des Antragstellers ist glaubhaft, wenn es detailliert, lebensnah, widerspruchsfrei und daher schlüssig ist.“
Worauf es ankommt: Chronologische Darstellung Darstellung eigener Erlebnisse und Aktivitäten im Fokus Ehrlichkeit, Verzicht auf Übertreibungen Widerspruchsfreiheit Vollständigkeit Direktes Eingehen auf Fragen Auf Rückübersetzung bestehen Bei Fehlern auf Korrektur bestehen. Nichts unterschreiben, was nicht genau stimmt. Nach der Anhörung: Sofort Beweismittel ergänzen, falls sie erst dann auftauchen. Quelle: DRK 2014
b. Vorbereitung auf die Anhörungb. Vorbereitung auf die Anhörung
Sozialarbeiter/-innen und ehrenamtliche Helfer/-innen, die den Flüchtling betreuen, können gemäß § 25 Abs. 6 S. 3 AsylVfG die Anwesenheit beim Leiter der Außenstelle beantragen. Der Verfahrensbevollmächtigte und auch die Begleitperson/en haben u.U. die Möglichkeit, ergänzende Fragen zu stellen. Sie können zudem auf eine genaue und vollständige Protokollierung achten (Fingerspitzengefühl!) Allein die Anwesenheit einer Begleitperson kann die Situation positiv beeinflussen (sofern sich die Begleitperson diesem Ziel nicht zuwider verhält)
Quelle: DRK 2012
c. Begleitung bei der Anhörungc. Begleitung bei der Anhörung
Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist (…)
Folge: Klage hat keine a.W. (Abschiebung möglich); Eilentscheidung des Gerichts auf Grundlage der BAMF-Akten
wird derzeit (noch) aufgrund von Kapazitätsengpässen bei Personengruppen mit (fast) 100 %iger Anerkennungsquote praktiziert: Syrer, Minderheiten aus Nordirak (Yeziden, Christen, Mandäer) und Eritreer Fragebogenverfahren soll das Asylverfahren beschleunigen – Verfahrensschritt „persönliche Anhörung“ entfällt Setzt Registrierung beim BAMF voraus (Aktenzeichen) + es darf kein „Dublin“-Fall sein + Identität muss geklärt sein BAMF geht i.d.R. von Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Unterstützer/innen können beim Ausfüllen behilflich sein Bei Ablehnung der schriftlichen Befragung wird persönliche Anhörung durchgeführt; ebenso, wenn BAMF keine Flüchtlingseigenschaft zuerkennt.
Frage 4 (Syrien/Irak): Ich verzichte darauf, zusätzlich zur Zuerkennung des Frage 4 (Syrien/Irak): Ich verzichte darauf, zusätzlich zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch den Anspruch auf das Asylrecht prüfen zu lassen. Flüchtlingsstatus auch den Anspruch auf das Asylrecht prüfen zu lassen. (Ich bin darauf hingewiesen worden, dass mir diese Prüfung keinen (Ich bin darauf hingewiesen worden, dass mir diese Prüfung keinen praktischen Vorteil bringt, da der Schutzstatus gleich ist. Außerdem kann praktischen Vorteil bringt, da der Schutzstatus gleich ist. Außerdem kann dieses Verfahren nicht in einem beschleunigten schriftlichen Verfahren dieses Verfahren nicht in einem beschleunigten schriftlichen Verfahren erfolgen, sondern die Voraussetzungen einer Asylanerkennung müssen in einer erfolgen, sondern die Voraussetzungen einer Asylanerkennung müssen in einer persönlichen Anhörung dargelegt werden).persönlichen Anhörung dargelegt werden).
Ja: Ja: Nein:Nein:
Frage 3 (Eritrea): Sind Sie bereit, Ihren Antrag zu beschränken, wenn das Frage 3 (Eritrea): Sind Sie bereit, Ihren Antrag zu beschränken, wenn das Bundesamt Ihnen aufgrund Ihrer Stellungnahme auch ohne eine persönliche Bundesamt Ihnen aufgrund Ihrer Stellungnahme auch ohne eine persönliche Anhörung den Flüchtlingsstatus zuerkennen kann? Ihnen entstehen dadurch Anhörung den Flüchtlingsstatus zuerkennen kann? Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile.keine Nachteile.
Ja, ich möchte eine Beschleunigung des Verfahrens:Ja, ich möchte eine Beschleunigung des Verfahrens: Nein, ich möchte lieber angehört werden: Nein, ich möchte lieber angehört werden:
Wichtig: Adressänderungen immer dem BAMF mitteilen Bei ablehnenden Entscheidungen immer Rechtsmittel möglich (Achtung: kurze Fristen für Klage, Klagebegründung und Rechtsschutzanträge)
„„Zeitloses“ Problem: Dauer des Asylverfahrens bis Zeitloses“ Problem: Dauer des Asylverfahrens bis (2. Quartal 2015; Angaben in Monaten)(2. Quartal 2015; Angaben in Monaten)
Folgen/Probleme/offene Fragen: Dublin-Fristen werden nicht in Lauf gesetzt Entsteht Aufenthaltsgestattung schon mit Asylgesuch oder erst mit Asylantrag bei BAMF? Zeitpunkt der Aufenthaltsgestattung relevant für:
Arbeitsmarktzugang (§ 61 II AsylVfG, § 32 I BeschV); Ende Residenzpflicht
Anspruch AsylbLG (§ 1 Nr. 1 AsylbLG)
verschiedene AE, staatl. Leistungen („rechtmäßiger Voraufenthalt“) Derzeit „Schwebezustand“
Anweisung IM: Duldung für sechs Monate zu erteilen Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erst nach Asylantragstellung, § 63 I 1 AsylVfG („Ausweisdokument“; Stichwort: Kontoeröffnung)
Aktuelles Problem: Erhebliche Verzögerung der Asyl-Aktuelles Problem: Erhebliche Verzögerung der Asyl-antragstellungantragstellung
Negative Folgen: Asylsuchende aus Ländern mit hohen Anerkennungschancen leben sehr lange in aufenthaltsrechtlicher Unsicherheit ohne Möglichkeit des Familiennachzug (ggf. werden in der Zwischenzeit zurückgebliebene Kinder volljährig) ohne vollen Arbeitsmarktzugang im Sammellager, ohne Möglichkeit auf Bezug einer privaten Mietwohnung ohne Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs
Lange Dauer der AsylverfahrenLange Dauer der Asylverfahren
Positive Folgen: Asylsuchende aus Ländern mit geringen Anerkennungsquoten gewinnen Zeit „Integrationsnachweise“ sammeln (für HFK, Bleiberechtsregelung, usw.) Aufenthaltssicherung über Heirat, Kinder usw. Immerhin: Befreiung von Residenzpflicht nach drei Monaten, nachrangiger Arbeitsmarktzugang nach drei Monaten, nach 15 Monaten Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung, i.d.R. Leistungen nach § 2 AsylbLG nach 15 Monaten.
Lange Dauer der AsylverfahrenLange Dauer der Asylverfahren
Umgang mit Roma-FlüchtlingenUmgang mit Roma-Flüchtlingen Massive politische und mediale Kampagne: Stigmatisierung als Massive politische und mediale Kampagne: Stigmatisierung als „Wirtschaftsflüchtlinge“, Vorwurf des „Sozialtourismus“ und des „Wirtschaftsflüchtlinge“, Vorwurf des „Sozialtourismus“ und des „Asylmissbrauchs“„Asylmissbrauchs“ / zunehmender Antiziganismus in D / zunehmender Antiziganismus in D
Asylanträge werden vom BAMF Asylanträge werden vom BAMF „prioritär“„prioritär“ behandelt / fast 100% Ablehnung behandelt / fast 100% Ablehnung der Asylanträge als o.u. der Asylanträge als o.u.
Zwang zur Zwang zur „freiwilligen Ausreise“„freiwilligen Ausreise“ und Sammelabschiebungen und Sammelabschiebungen
Keine Rückkehrhilfen (Seit Kurzem teilweise Geld von Kommunen)Keine Rückkehrhilfen (Seit Kurzem teilweise Geld von Kommunen)
In 2013/14 und 2014/15 faktisch kein „Winterabschiebestopp“In 2013/14 und 2014/15 faktisch kein „Winterabschiebestopp“
Trotzdem: Zunahme der Erst- und Folgeanträge auch in 2013 und 2014 Trotzdem: Zunahme der Erst- und Folgeanträge auch in 2013 und 2014
September 2014: Gesetzliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und September 2014: Gesetzliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als „sichere Herkunftsstaaten“ (§ 29a AsylVfG); aktuelle Bosnien-Herzegowina als „sichere Herkunftsstaaten“ (§ 29a AsylVfG); aktuelle Diskussion über weitere „sichere Herkunftsstaaten“ Diskussion über weitere „sichere Herkunftsstaaten“
Entscheidung innerhalb von 2 Wochen: Entscheidung innerhalb von 2 Wochen: Von Von der Einreise bis zur Entscheidung über den Asylantrag der Einreise bis zur Entscheidung über den Asylantrag sollen max. 2 Wochen vergehen. Derzeit prüft das sollen max. 2 Wochen vergehen. Derzeit prüft das Bundesamt prioisiert Asylanträge von Staatsbürgern aus Bundesamt prioisiert Asylanträge von Staatsbürgern aus Westbalkan-Staaten.Westbalkan-Staaten.
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Es wird angenommen, dass die Fluchtmotivation in einer Es wird angenommen, dass die Fluchtmotivation in einer „allgemeinen Notlage“ = Armut besteht.„allgemeinen Notlage“ = Armut besteht.
Vollzug der Abschiebung aus der LEA herausVollzug der Abschiebung aus der LEA heraus Auch wenn Klage eingereicht wird, soll sofort nachdem Auch wenn Klage eingereicht wird, soll sofort nachdem der Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung abgelehnt ist, der Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung abgelehnt ist, abgeschoben werden. abgeschoben werden.
= Asylsuchende aus dem Kosovo sollen in der = Asylsuchende aus dem Kosovo sollen in der Erstaufnahme verbleiben und nicht den Kreisen Erstaufnahme verbleiben und nicht den Kreisen zugewiesen werdenzugewiesen werden
Asylschnellverfahren bei Asylschnellverfahren bei Westbalkan-Westbalkan-Flüchtlingen Flüchtlingen
Kollegiale Beratung im ArbeitskreisKollegiale Beratung im Arbeitskreis
Kollegiale Beratung hat zum Ziel,● die Ressourcen aller Beteiligten zu nutzen, d.h. ihre Fähigkeiten, Erfahrungen, Kraftquellen, Wissen, Möglichkeiten, Sichtweisen etc.
und dadurch die● Handlungsmöglichkeiten zu erweitern.
Kollegiale Beratung im ArbeitskreisKollegiale Beratung im Arbeitskreis
Kollegiale Beratung ist ein strukturiertes Beratungsgespräch in einer Gruppe.
1. Eine Person A aus der Gruppe bringt ihr Anliegen ein.
2. Eine andere Person M übernimmt die Moderation der kollegialen Beratung. Sie unterstützt A dabei, eine konkrete Fragestellung an die Gruppe zu formulieren.
3. A und M überlegen gemeinsam, wie das Wissen der Gruppe am Besten genutzt werden kann: sie entscheiden sich für eine Methode
4. Die Gruppenmitglieder „beraten“, in dem sie ihre Erfahrungen, Fähigkeiten, Sichtweisen … zur Verfügung stellen
Kollegiale Beratung im ArbeitskreisKollegiale Beratung im Arbeitskreis
Methoden 1: „Runden“
Ziel: Neue Perspektiven und Handlungsmöglichkeiten entwickeln
1. Eine Person A bringt ihr Anliegen ein und beantwortet kurz 3-5 Nachfragen aus der Gruppe.
2. Die Moderation der kollegialen Beratung unterstützt A dabei, eine konkrete Fragestellung an die Gruppe zu formulieren und sich für eine Form der Runde zu entscheiden.
3. Die Gruppenmitglieder sagen nacheinander jeweils einen Satz, der mit derselben Formulierung beginnt.
Kollegiale Beratung im ArbeitskreisKollegiale Beratung im Arbeitskreis
Methode: „VIP-Karten“
1. Eine Person A bringt ihr Anliegen ein
2. die Moderation zeichnet das VIP Raster auf ein großes Blatt Papier. In die Mitte kommt der Name der Person, um die es geht. M bittet A zunächst, in die entsprechenden Felder „very important persons“ der Person einzutragen
3. M bittet die Gruppe um Vorschläge, welche Personen außerdem noch wichtig sein könnten. A bestimmt, ob die Personen aufgenommen werden.
4. M lädt die Gruppe ein, ihre Beobachtungen in kurzen Sätzen zu formulieren: „mir fällt auf, dass...“
5. M lädt die Gruppe ein, Vermutungen anzustellen: über weitere Ressourcen, VIPs: „ich könnte mir vorstellen, dass...“
3. Grundprinzipien der ZuständigkeitsprüfungGrundprinzipien der Zuständigkeitsprüfung Ausschließliche Zuständigkeit eines einzigen MS „One chance only“
(Art. 3 I 2) Prinzip der Familieneinheit (Artt. 9 – 11); Kernfamilie Verantwortungsprinzip → MS, der Einreise ermöglicht oder nicht
verhindert hat, ist zuständig (Artt. 12 – 15) Keine Überstellung in MS, dessen
Das Dublin-Verfahren – Grundlagen Das Dublin-Verfahren – Grundlagen
ABER:ABER:
jeder Staat hat jedoch ein Selbsteintrittsrecht und kann die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylantrages übernehmen, auch wenn er nach der Dublin-VO nicht zuständig wäre
in der BRD ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (Art. 3 I 1)
In BRD beinhaltet Asylantrag stets Antrag auf Flüchtlingsanerkennung + subs. Schutz, zusätzlich Antrag auf Zuerkennung Asylberechtigung (§ 13 II S. 1 iVm § 1 I Nr. 2 AsylVfG)
2. Wer fällt unter die Dublin-III-VO ? Schengenvisum eines anderen Mitgliedstaates (MS) Laufendes Asylverfahren im anderen MS Abgelehnter Asylantrag im anderen MS Nationaler Schutz im anderen MS, (z.B. humanitärer Aufenthaltstitel für 1 Jahr in Italien)
Nicht Dublin-III-VO, sondern Drittstaatenregelung: International Schutzberechtigte
1.) Flüchtlingsanerkennung im anderen MS
(z.B. AE für 5 Jahre in Italien)
2.) Subsidiärer europarechtlicher Schutz im anderen MS
● Art. 8: Unbegleiteter Minderjähriger? → Staat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger rechtmäßig aufhält
• Art. 9: Familienangehörige/r mit internationalem Schutz?→ Staat zuständig, in dem sich diese rechtmäßig aufhalten – auf Antrag
• Art. 10: Familienangehörige/r mit beantragtem internationalem Schutz?→ Staat zuständig, in dem sich diese rechtmäßig aufhalten – auf Antrag
• Art. 11: Mehrere Familienangehörige/r stellen Antrag auf internationalem Schutz in demselben MS?→ a. Der Staat zuständig, in dem sich die meisten Familienangehörigen aufhalten oder→ b. Der MS zuständig, in dem sich der älteste der Antragsteller aufhält
Das Dublin-Verfahren – Das Dublin-Verfahren – Rangfolge Rangfolge derder Kriterien Kriterien
● Art. 12: Aufenthaltstitel oder Visum ausgestellt? → Dieser MS ist zuständig (auch dann wenn falscher Pass oder falsche Identität)
• Art. 13: Die Land-, See- oder Luftgrenze eines MS illegal überschritten?→ Dieser Staat zuständig / auch bei früherem Aufenthalt in diesem MS von mind. 5 Monaten
• Art. 14: Visumfrei eingereist?→ Dieser Staat zuständig
• Art. 15: Antrag im Transitbereich des Flughafens?→ Dieser Staat zuständig
• Art. 17: Ermessensklauseln (Selbsteintrittsrecht): „Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.“
Das Dublin-Verfahren – Das Dublin-Verfahren – Rangfolge der KriterienRangfolge der Kriterien
Frist für Klage: 2 Wochen Aber: keine aufsch. Wirkung! Frist Eilantrag: 1 Woche
Rechtlich umstritten ist, ob bei Ablehnung des Eilantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Dublinbescheid gem. § 80 V VwGO die 6-monatige Überstellungsfrist unterbrochen und neu zum Laufen gebracht wird.
NEIN, sagen z.B. VG Göttigen, B. v. 30.06.2014, 2 B 86/14; VG Hannover, B. v. 21.07.2014, 3 B 10472/14; VG Ffm. U. v . 11.07.2014, 8 K 156/14.F.A
JA, sagen z.B. VG Ffm. B. v. 29.07.2014, 8 L 2270/14.F.A; VG Meiningen, B. v. 14.08.2014, 8 E 20219/14 Me sowie BAMF
VG Karlsruhe, B. v. 30.11.2014, Az.: A 5 K 2016/14: „Die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO beginnt im Falle eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG beantragt wird, frühestens mit der Ablehnung des Eilantrags.“
Das Dublin-Verfahren – Das Dublin-Verfahren – Rangfolge der KriterienRangfolge der Kriterien
5. Zustellung „Dublin“-Bescheid nur an den Ausländer (auch bei anwaltlicher Zustellung „Dublin“-Bescheid nur an den Ausländer (auch bei anwaltlicher Vertretung § 31 I 5, 6 AsylVfG) Vertretung § 31 I 5, 6 AsylVfG)
6. Klage und ggf. Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage und ggf. Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht
VVerfahrenshandlungerfahrenshandlung FristFrist Folgen bei Folgen bei FristüberschreitungFristüberschreitung
Ersuchen Aufnahmegesuch:- 3 Monate ab Antragstellung- 2 Monate bei Eurodac-TrefferWiederaufnahmegesuch:- 3 Monate ab Antragstellung- 2 Monate bei Eurodac-Treffer
Der ersuchende MS (= Deutschland) wird zuständig
Antwort des ersuchten MS Aufnahmegesuch:- 2 MonateWiederaufnahmegesuch:- 1 Monat- 2 Wochen bei Eurodac-Treffer
Der ersuchte MS wird zuständig → Zustimmung wird fingiert
Überstellung (= Abschiebung)
- Grds. 6 Monate- 12 Monate bei Haft- 18 Monate bei „Untertauchen“
Taktische Überlegung: Eilantrag stellen oder nicht?
1.) Wie ist die Rechtsauffassung der zust. Kammer des VG zur Frage Fristneubeginn durch abgelehnten Eilantrag?2.) Wie sind die Erfolgsaussichten des Eilantrags bei der zust. Kammer?3.) „Humanitärer Härtefall“, Krankheit, kleine Kinder, alleinst. Frau ?4.) Wie lange ist seit der Zustellung des Dublinbescheids noch bis zum Ablauf der „ursprünglichen“ 6-monatsfrist durchzuhalten?5.) Wie realistisch ist eine Überstellung (Feiertage, Überstellungsstopp, z.B. derzeit Ungarn, Möglichkeiten der Gegenwehr?)6.) Gibt es Alternativen, Klinik, Kirchenasyl?
Im Jahr 2014 wurden von 23.413 Dublin-Entscheidungen „nur“ 4.772 Im Jahr 2014 wurden von 23.413 Dublin-Entscheidungen „nur“ 4.772 vollzogen (ca. 35.000 Übernahmeersuchen an andere MS; Quelle: vollzogen (ca. 35.000 Übernahmeersuchen an andere MS; Quelle: BAMF-Entscheiderbrief 05/2015)BAMF-Entscheiderbrief 05/2015)
Das Dublin-Verfahren – Rechtsbehelfe Das Dublin-Verfahren – Rechtsbehelfe
● Dublin-III-Prüfung läuft ggf. noch, wenn schon in vorläufiger Unterbringung!!!
Fragen Sie die Betroffenen:- Waren Sie schon mal in anderem EU-Staat/EWR/CH registriert oder sogar Asylantrag? Ist Ihr Name im Computer der dortigen Behörden registriert?- Haben Sie ein Visum oder Aufenthaltstitel von anderem EU-Staat/EWR/CH?- Fingerabdrücke genommen, aufgegriffen? Falls ja: i.d.R. Dublin-Fall…● Anwalt nötig!● Rücküberstellungen ggf. zu verhindern bei
Entscheidung EGMR Tarakhel vs. Schweiz! - Aussetzung von Abschiebungen nach IT gefordert)● Bulgarien, Rumänien, Malta ● Ungarn (nach wie vor umstritten, zwar VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 – 12 S 675/13,
weil sich die Gesetzes-Lage in Ungarn geändert haben, aber dagegen VG Freiburg B. v. 28.8.2013 und vom 12.9.2013; VG Sigmaringen, B. v. 8.10.2013, VG Karlsruhe, B. v. 9.10.2013, andernorts noch divergierende Rechtsprechung)
● Polen (evtl. bei Krankheiten)
● I.d.R. ohne Aussicht: F, NL, AT, SWE, ES, CH
Das Dublin-Verfahren Das Dublin-Verfahren – wichtig für die Beratung– wichtig für die Beratung
„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 2. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt.
3. Der subsidiäre Schutzstatus liegt nicht vor. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des AufenthG liegen nicht vor.5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach ... abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist."
●Klage hat keine aufschiebende Wirkung●Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Abschiebung zu verhindern
●Klage hat keine aufschiebende Wirkung●Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Abschiebung zu verhindern
Unzulässig = „Dublin-Fall“
§ 27a AsylVfG Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG
●Klage hat keine aufschiebende Wirkung●Neben Klage (2 Wochen) Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Überstellung zu verhindern●Problem: Eilverfahren hemmt ggf. Ablauf der „Dublin-Fristen
● „unbegründet“: 2 Wochen Frist für Klage, 1 Monat für Nachreichnung der Begründung● „o.u.“: 1 Woche Klagefrist, ebenso Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80, Abs. 5 VwGO
§ 74 AsylVfG: „§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens●(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
● (2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. ...“
Das Klageverfahren Das Klageverfahren - Fristen- Fristen
● Verhandlung beim (unabhängigen) Einzelrichter. Kammer nur, wenn „grundsätzliche Bedeutung“● Ladung spätestens 2 Wochen vor Termin● Persönliches Erscheinen kann angeordnet werden● Verfahren wird „neu aufgerollt“● Dolmetscher muss hinzugezogen werden● In bestimmten Fällen keine mündliche Verhandlung (vgl § 77 AsylVfG)● Rechtsmittel: bei o.u. und „unzulässig“: keine / in den anderen Fällen: Berufung (OVG)
§ 77 AsylVfG: Entscheidung des Gerichts● (2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
Das Klageverfahren –Das Klageverfahren – Verhandlung beim VerwaltungsgerichtVerhandlung beim Verwaltungsgericht
1. Antrag „unbegründet“1. Antrag „unbegründet“→ 2 Wochen für Einreichung der Klage, Begründungsfrist: 1 Monat
2. Antrag „offensichtlich unbegründet“ 2. Antrag „offensichtlich unbegründet“ → 1 Woche für Eilantrag, 1 Woche für Klage
3. Antrag „unzulässig“ 3. Antrag „unzulässig“ → 1 Woche für Eilantrag, 2 Wochen für Klage
● Fristbeginn:Fristbeginn: Mit Zustellung des BAMF-Bescheids Mit Zustellung des BAMF-Bescheids● Art der Ablehnung geht in der Regel aus Ziff. 1 des BAMF-Art der Ablehnung geht in der Regel aus Ziff. 1 des BAMF-
● Verpflichtung des BAMF zur Anerkennung als Asylberechtigte/r oder Flüchtling oder Zuerkennung von subsidiärem Schutz● Ablehnung als „unbegründet“ (§ 38, Abs. S.2 AsylVfG). Ausreisefrist 1 Monat. Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG innerhalb 1 Monat möglich
● Ablehnung als „offensichtlich unzulässig“ (§ 78 Abs.1 AsylVfG). Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass kein Anspruch auf die Prüfung des Asylbegehrens durch das Gericht besteht. Ausreisefrist 1 Monat. Urteil unanfechtbar. Möglich: Anhörungsrüge gem. § 152 VwGO / Verfassungsbeschwerde
Das Klageverfahren –Das Klageverfahren – Mögliche Urteile und RechtsfolgenMögliche Urteile und Rechtsfolgen
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist,
offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben
verweigert,3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig
gemacht hat,4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor
ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat,
es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6. er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist...
Die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ Die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ (§ 29a AsylVfG)(§ 29a AsylVfG)
„(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
...“
Die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ Die Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ (§ 29a AsylVfG)(§ 29a AsylVfG)
● Ausreisefrist 1 Woche / Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG● Klage hat keine aufschiebende Wirkung● Neben Klage Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb 1 Woche erforderlich, um Abschiebung zu verhindern● Klage sinnvoll?● Vorsicht: Nach Ablehnung des Eilantrags ist Abschiebung vollziehbar● Bei Ablehnung durch das VA als „offensichtlich unbegründet“ (§ 37, Abs.
● Achten Sie darauf, dass dem Bundesamt und - bei einem laufenden Gerichtsverfahren - dem Gericht die Adresse des Flüchtlings bekannt ist
● Achten Sie darauf, dass die Flüchtlinge ihre Post unmittelbar zugestellt bekommen/regelmäßig kontrollieren
● Überlegen Sie mit dem Betroffenen, ob eine Klage sinnvoll ist (am Besten bereits vor der Entscheidung)
● Helfen Sie den Betroffenen, eine Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags fristgerecht einzureichen (Klage kann per Fax eingereicht werden) – Unterschrift des „Flüchtlings“!!!Unterschrift des „Flüchtlings“!!!
● Sie können selbst eine Klage und (v.a. bei „o.u.“-Bescheiden) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufsetzen (Antrag/Klage kann per Fax eingereicht werden) – Unterschrift des „Flüchtlings“!!!Unterschrift des „Flüchtlings“!!!
● Damit die Klage gut begründet ist, braucht es i.d.R. die Expertise eines Anwalts / einer Anwältin
● Bieten Sie den Betroffenen an, sie zur Gerichtsverhandlung zu begleiten
Umgang mit Roma-FlüchtlingenUmgang mit Roma-Flüchtlingen● Massive politische und mediale Kampagne: Stigmatisierung als Massive politische und mediale Kampagne: Stigmatisierung als „Wirtschaftsflüchtlinge“, Vorwurf des „Sozialtourismus“ und des „Wirtschaftsflüchtlinge“, Vorwurf des „Sozialtourismus“ und des „Asylmißbrauchs“„Asylmißbrauchs“ / zunehmender Antiziganismus in D / zunehmender Antiziganismus in D
● Asylanträge werden vom BAMF Asylanträge werden vom BAMF „prioritär“„prioritär“ behandelt / fast 100% Ablehnung behandelt / fast 100% Ablehnung der Asylanträge als o.u. der Asylanträge als o.u.
● Zwang zur Zwang zur „freiwilligen Ausreise“„freiwilligen Ausreise“ und Sammelabschiebungen und Sammelabschiebungen
● Keine RückkehrhilfenKeine Rückkehrhilfen
● In 2013/14 faktisch kein „Winterabschiebestopp“In 2013/14 faktisch kein „Winterabschiebestopp“
● Trotzdem: Zunahme der Erst- und Folgeanträge auch in 2013 und 2014 Trotzdem: Zunahme der Erst- und Folgeanträge auch in 2013 und 2014
● September 2014: Gesetzliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und September 2014: Gesetzliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als „sichere Herkunftsstaaten“ (§ 29a AsylVfG)Bosnien-Herzegowina als „sichere Herkunftsstaaten“ (§ 29a AsylVfG)
Nach abgeschlossenem Erst-Asylverfahren ergibt sich eine neue Sach- oder Rechtslage ODER Neueinreise und früherer Antrag / Anträge war/en in Deutschland
● Antragstellung persönlich bei der Außenstelle des BAMF● Erteilung einer Duldung● Anhörung nicht zwingend (§ 71, Abs. 3 AsylVfG), i.d.R. Befragung
● Zweistufige Prüfung durch das BAMF:● Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor?
Falls ja, sollte eine Aufenthaltsgestattung erteilt werden (i.d.R. aber nicht)● Liegen Schutzgründe vor? (Prüfung 16a, 60, 2,3,5, und 7)
● Mögliche Gründe für das Wiederaufgreifen● Geänderte Sach- oder Rechtslage zugunsten des/der Betroffenen● Neue Beweismittel liegen vor
● Rechtsfolgen:● Anerkennung: dieselben wie im Erstverfahren● Ablehnung der Durchführung eines weiteren Verfahrens:
● a. Entscheidung mit Abschiebungsandrohung (§71, Abs. 4 AsylVfG)● Klage und Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind innerhalb
einer Woche möglich● b. Entscheidung ohne Abschiebungsandrohung (§71, Abs. 5 AsylVfG)
● Mitteilung des Bundesamts ist erforderlich, Abschiebung ist aber ohne weitere Abschiebungsandrohung oder -anordnung möglich● Möglichkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123
VwGO bei der zust. Ausländerbehörde. Abschiebung aber jederzeit möglich.
§ 71, Abs. 5 AsylVfG:„Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.“
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
● EU: Aufnahmerichtlinie, v.a. Art 13 ff.(RICHTLINIE 2003/9/EG DES RATES vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten)
● D: Asylverfahrensgesetz §§ 44 ff.●§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
§ 3 Aufzunehmende Personen: - Asylantragsteller/innen- Personen mit AE nach 22, 23 und 24 AufenthG- Personen nach § 15a AufenthG (unerlaubt eingereiste Ausländer)- UMF nur, wenn sie nach Volljährigkeit einen Asylantrag stellen
● § 5 Schutzbedürftige Personen: "Bei der Ausführung dieses Gesetzes berücksichtigen die Aufnahmebehörden die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen"
§ 4 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge„„Auf ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstaufnahme, Unterbringung und Betreuung keine Anwendung. Dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und nach Ende des Leistungsbezugs nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, sofern nicht erstmalig ein Asylantrag gestellt wird.“
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
Erstaufnahme Erstaufnahme ●Zugang zu qualifizierter Sozial- und Verfahrensberatung● Identifizierung schutzbedürftiger Personen ● Personen mit AE kommen nur „soweit erforderlich“ in Erstaufnahme● i.d.R. Registrierung und Asylantragstellung; Anhörung ● Nach max. 3 Monaten Zuteilung an die unteren Aufnahmebehörden (= Stadt- und Landkreise)
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
Vorläufige UnterbringungVorläufige Unterbringung● Unterbringung „in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen“ ● wenn Wohnungen vorhanden, vorrangig schutzbedürftige Personen (kein Rechtsanspruch)● Wohn- und Schlafraumfläche von mindestens 4,5 Quadratmetern (für 2016 geplante Erhöhung auf 7 m² auf zwei Jahre ausgesetzt)● Lage soll geeignet sein, um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen (Einschränkung durch §18 Baunutzungsverordnung)
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
Vorläufige UnterbringungVorläufige Unterbringung● Dauer: VU endet spätestens nach 24 Monaten (oder schon früher bei früherem Abschluss des Asylverfahrens)
● VU kann früher beendet werden, wenn Wohnraum im Bezirk vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert ist
● Vorübergehende Fortsetzung der VU über 24 Monate hinaus, z.B. bei bevorstehender Abschiebung: Fortsetzung sollte 3 Monate nicht überschreiten
● VU bei Personen mit AE endet spätestensVU bei Personen mit AE endet spätestens nach 6 Monaten
● Öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
Flüchtlingssozialarbeit in VUFlüchtlingssozialarbeit in VU
● Flüchtlingssozialarbeit durch „geeignete nichtstaatliche Träger“● Von diesem Prinzip kann abgewichen werden, wenn untere Aufnahmebehörde stets hierfür zuständig war → weiterhin freie Träger in 11 Kreisen, staatliche Träger in 33 Kreisen
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
Flüchtlingssozialarbeit in VUFlüchtlingssozialarbeit in VU
● § 5 DVO: Mindeststandards der Sozialarbeit: ● „Sozialarbeiterische Hilfestellungen, Beratung und Vermittlung von Informationen, die
das Asylverfahren und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland betreffen● besondere Angebote für schutzbedürftige Personen● Mitwirken an der Erarbeitung einer Lebensperspektive des Flüchtlings für die Zeit des
Aufenthaltes hier, die Weiterwanderung in ein Drittland oder die Rückkehr in die Heimat,
● Durchführung von pädagogischen und sozialen Aktivitäten mit Flüchtlingen und Bürgern aus dem Umfeld der Einrichtung,
● Förderung des gegenseitigen Verständnisses und Hinwirken auf ein friedvolles Miteinander zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegesellschaft,
● Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“
→ Häufiges Problem: Zeitmangel
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
● Verteilung der Asylbewerber/innen auf die Kommunen ● Keine Mindeststandards für Anschlussunterbringung oder Verfahren für die Vermittlung von Wohnraum definiert
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
● § 15: „Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede nach § 7 aufgenommene und untergebrachte Person einmalig eine Pauschale...“
● Pauschale für 2015: 13.260 Euro pro Person
● Seit 5/2015 bestehende Regelung: Pauschalen werden an Bedarf der Kreise angepasst → Fehlbetrag im Folgejahr ausgeglichen
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
Was können Sie tun?Was können Sie tun?● In der Einzelfallarbeit
● Bei der Wohnungssuche / beim Umzug helfen; Realität deutlich machen● Anträge stellen mit dem Ziel der Unterbringung in einer Wohnung● Eine Wohnraumbörse einrichten – die Bürger/innen zur Bereitstellung von
Wohnraum aufrufen und versuchen Vorurteile abzubauen● Praktisches Vorgehen mit Hauptamtlichen und Verwaltung vor Ort
abstimmen
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
● § 13: „Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können.“
●Bisher: Pauschale pro Asylbewerber von ca. 91,36 € über Flüchtlingsaufnahmegesetz
●Zukünftig: Sprachförderung über Programm „Chancen gestalten“ des Integrationsministeriums ●Investition von 4,4 Millionen Euro für Maßnahmen zur Förderung des Erwerbs Investition von 4,4 Millionen Euro für Maßnahmen zur Förderung des Erwerbs von Grundkenntnissen der deutschen Sprache. Bedingung für die Bereitstellung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache. Bedingung für die Bereitstellung von Mitteln: Die Stadt- und Landkreise müssen Netzwerke zur sozialen und von Mitteln: Die Stadt- und Landkreise müssen Netzwerke zur sozialen und arbeitsmarktlichen Integration von Flüchtlingen (nach dem Vorbild der arbeitsmarktlichen Integration von Flüchtlingen (nach dem Vorbild der Bleiberechtsnetzwerke) einrichten und koordinieren.Bleiberechtsnetzwerke) einrichten und koordinieren.
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
● In der Einzelfallarbeit● Trauen Sie sich (niederschwellige) Sprachhilfe anzubieten● Konzept überlegen (Qualifikationen, Zeitkontingent, Zusammenarbeit mit
Hauptamtlichen)● Materialien recherchieren
● In der kommunalpolitischen Lobbyarbeit● Aufbau von Netzwerken fordern, begleiten und unterstützen
● Schulen kontaktieren wegen Einrichtung von Integrationsklassen und Fortbildungen für LehrerInnen
● Kontakte zur örtlichen VHS herstellen und Einrichtung von günstigen/kostenlosen Sprachkursen anregen
Sozialrecht I – Aufnahme und UnterbringungSozialrecht I – Aufnahme und Unterbringung
● § 1: Wer ist leistungsberechtigt nach dem AsylbLG?
§ 1a: Wann können Leistungen eingeschränkt werden? ● § 2: Wann erhalten Leistungsberechtigte die höheren Sozialleistungen
nach SGB XII?● § 3: Wie hoch sind die Grundleistungen und in welcher Form werden
sie gewährt?● § 4: Welche medizinische Versorgung wird gewährt?● § 5: Wo kann eine Arbeitsgelegenheit ausgeübt werden und zu
welchen Konditionen?● § 6: Welche sonstigen Leistungen sind möglich?● § 6a: Was passiert bei Notfällen? ● § 7: Was passiert mit Einkommen und Vermögen des
Leistungsberechtigten?
ÜberblickÜberblick
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
§ 2 Leistungen in besonderen Fällen § 2 Leistungen in besonderen Fällen (Analogleistungen)(Analogleistungen)
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
● Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen entsprechend der regulären Sozialhilfe (neu, früher 48 Monate Leistungsbezug maßgeblich)● Voraussetzung: keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer (= Hintertürchen) Keine Wartefrist für Kinder, deren Eltern Analogleistungen erhalten (Neugeborene / Nachgereiste)
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
● Grundleistungen = notwendiger Bedarf und Bargeldbedarf ● in Erstaufnahmeeinrichtungen Sachleistungsprinzip, danach vorrangig Geldleistungen (Fortschritt!)
● Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat weiterhin als Sachleistung zulässig● In Ausnahmefällen (z.B. Versorgungsengpässe) auch nach der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen Sachleistungen möglich● Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket entsprechend der regulären Sozialhilfe zu erbringen
§ 4 Leistungen bei Krankheit, § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Schwangerschaft und Geburt
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
● Behandlung akuter Erkrankungen sowie Erkrankungen, die mit Schmerzen verbunden sind
● Beantragung der Behandlung beim Sozialamt
● Sämtliche Leistungen und Untersuchungen bei Schwangerschaft und Geburt
● Empfohlene Schutzimpfungen werden gewährt
● Zahnersatz nur gewährt wenn „unaufschiebbar“
→ keine Aufhebung der eingeschränkten medizinischen Leistungen, aber mögliche Mehrbedarfe ggf. über § 6 AsylbLG→ ABER: nach 15-monatigem Aufenthalt in Dtl. Aufnahme in die
Konsequenzen für die Betroffenen● Nichtbehandlung von Krankheiten → Verschleppung● Verzögerung der Behandlung durch bürokratisches Vorgehen● Unsachgemäße Behandlung● Besonders große Einschränkungen bei Zahnersatz und Versorgung mit Hilfsmitteln (z.B. Prothesen)
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
Alternative: Bremer ModellAlternative: Bremer Modell
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
● In Bremen und Hamburg erhalten Leistungsberechtigte eine Chipkarte der AOK
● AOK erhält pro Monat und Person 8 € als Verwaltungspauschale und rechnet die entstandenen Kosten mit dem Land ab
● Karten enthalten keinen Hinweis auf einen eingeschränkten Behandlungsanspruch, aber einige Leistungsvorbehalte, bei denen das Sozialamt entscheidet (z.B. Psychotherapien)
● Kosten liegen nicht über den Kosten der Behandlung über das AsylbLG / zusätzlich dazu Einsparung administrativer Kosten
→ derzeit Verhandlungen zur Übernahme des Modells in BW
● Max. 100 Stunden / Monat● Arbeit in Aufnahmeeinrichtungen und bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern● Aufwandsentschädigung von 1,05 € pro Stunde● Leistungskürzungen bei Weigerung, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, möglich
→ keine Förderung der Arbeitsmarktintegration
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
§ 6 Sonstige Leistungen§ 6 Sonstige Leistungen● Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind
→ recht restriktive Handhabung, daher guter einzelfallbezogener Antrag nötig
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
§ 7 Einkommen und Vermögen§ 7 Einkommen und Vermögen
● Vermögen muss vor Leistungsbezug aufgebraucht werden (gilt nur für Vermögen, über das tatsächlich verfügt werden kann)● 200 € vom Vermögen sind unschädlich● Wenn Einkommen oder Vermögen vorhanden, Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung (z.T. hohe Pauschalbeträge für Einzelzimmer)● Erwerbstätige können 25% ihres Bruttoeinkommens als Freibetrag behalten (max. 50 % der Grundleistung)● Vom Einkommen absetzbar: Steuern und Sozialabgaben, Werbungskostenpauschale
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
Einkommen und Vermögen – BeispielEinkommen und Vermögen – Beispiel
Das AsylbewerberleistungsgesetzDas Asylbewerberleistungsgesetz
Frau J. ist alleinstehend und verdient monatlich 600 Euro brutto. Die Miete für ihre Wohnung kostet 300 Euro warm. Sie fragt, wie viel von ihrem Einkommen angerechnet werden darf und wie viel Geld sie noch vom Sozialamt bekommt.
1. Wie hoch ist das anrechenbare Einkommen von Frau J.?
2. Wie hoch ist der Gesamtbedarf von Frau J.?
3. Wie viel Geld erhält Frau J. zusätzlich zu ihrem Einkommen vom Sozialamt?
Ausblick: Ausblick: Programm Programm „Chancen gestalten - Wege „Chancen gestalten - Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen“ der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen“ (vom 24.3.15, in Kraft seit Juli 2015 in Kraft) (vom 24.3.15, in Kraft seit Juli 2015 in Kraft)
Soll Vorhaben des Flüchtlingsgipfels vom Okt. 14 umsetzenSoll Vorhaben des Flüchtlingsgipfels vom Okt. 14 umsetzen
Investition von 4,4 Millionen Euro für Maßnahmen zur Förderung des Investition von 4,4 Millionen Euro für Maßnahmen zur Förderung des Erwerbs von Grundkenntnissen der deutschen SpracheErwerbs von Grundkenntnissen der deutschen Sprache
Kurse zum Erreichen des Sprachkursniveaus A1 – Kurskonzept und Kurse zum Erreichen des Sprachkursniveaus A1 – Kurskonzept und Durchführung von anerkannten SprachkursträgernDurchführung von anerkannten Sprachkursträgern
Aufbaukurse zum Erreichen des Niveaus A2, B1 oder B2Aufbaukurse zum Erreichen des Niveaus A2, B1 oder B2 Ersetzt 91,36 Euro in FlüAG-PauschaleErsetzt 91,36 Euro in FlüAG-Pauschale Weiter auch ehrenamtliche Angebote nötig / sinnvollWeiter auch ehrenamtliche Angebote nötig / sinnvoll
Bedingung für die Bereitstellung von Mitteln: Die Stadt- und Landkreise Bedingung für die Bereitstellung von Mitteln: Die Stadt- und Landkreise müssen Netzwerke zur sozialen und arbeitsmarktlichen Integration von müssen Netzwerke zur sozialen und arbeitsmarktlichen Integration von Flüchtlingen (nach dem Vorbild der Bleiberechtsnetzwerke) einrichten und Flüchtlingen (nach dem Vorbild der Bleiberechtsnetzwerke) einrichten und koordinieren koordinieren
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Bestimmte Beschäftigungen allerdings zustimmungsfrei (seit 1.8.2015 erhebliche Erleichterung im Bereich „Praktika“/“Einstiegsqualifizierung“)
Zeit-/Leiharbeit innerhalb der ersten 48 Monate nicht möglich (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
Beschäftigungsantrag/-erlaubnis muss sich auf konkreten Arbeitsplatz beziehen
(Gesetzliche) Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt nehmen im Laufe der Zeit ab („Fristenmodell“)
Fristberechnung grds. vom Zeitpunkt der Aufenthaltsgestattung (Duldung) an
ABER: gilt nicht für „unechte“ Duldungen, die derzeit für Personen ohne Asylantragstellung ausgestellt werden; Fristbeginn mit Ausstellung der BÜMA durch RP
Grundsätzliches zur Beschäftigung mit Grundsätzliches zur Beschäftigung mit Aufenthaltsgestattung und DuldungAufenthaltsgestattung und Duldung
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt („Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“)(„Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“)
Asylbewerber/in – Geduldete/r sucht einen potentiellen Arbeitgeber
Formular für den Formular für den Antragsteller Antragsteller bzw. Arbeitgeberbzw. Arbeitgeberfür die Beantragung einer für die Beantragung einer ArbeitserlaubnisArbeitserlaubnis
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt (Prüfungsverfahren)(Prüfungsverfahren)
● Ausländerbehörde: Prüfung der ausländerrechtlichen Erlaubnis
● Bei Duldung: Prüfung, ob ein Arbeitsverbot gemäß § 33 BeschVO vorliegt
● ZAV: Vorrang- und Arbeitsbedingungenprüfung ● Vorrang-Prüfung: Die Agentur prüft gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG,
● ob sich durch die Beschäftigung nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben
● ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen.
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Nachrangiger Zugang zum Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt Arbeitsmarkt (Ablehnung nach § 40 AufenthG)(Ablehnung nach § 40 AufenthG)
● Ablehnung durch die Agentur für Arbeit nach § 40 AufenthG: Die Agentur für Arbeit versagt ihre Zustimmung zu einem Antrag nach § 39 AufentG, wenn● Es sich um eine unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung handelt● Wenn es sich um ein Leiharbeitsverhältnis handelt● Wenn ein schuldhafter Verstoß in Form von Schwarzarbeit vorliegt● „wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen“
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
• Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt.
• Zeitarbeit nur möglich, wenn keine Zustimmung der BA erforderlich
• Zeitarbeit ist bei Aufenthaltsgestattung und Duldung erst ab dem 49. Monat nach Einreise möglich, da durch die BA nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu Leiharbeit vorher zu versagen ist
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
● Ein Praktikum ist grundsätzlich eine Beschäftigung und unterliegt daher der Erlaubnis durch die ABH bislang auch der Zustimmung durch die BA bzw. ZAV●Zustimmungsfrei sind Praktika im Rahmen einer (Hoch-)Schulausbildung oder EU-geförderten Programmen● Seit der Änderung der Beschäftigungsverordnung am 1.8.2015 sind Praktika nicht mehr zustimmungspflichtig, auf die das Mindestlohngesetz keine Anwendung findet:
Pflichtpraktika
umfasst auch für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse obligatorische Praktika
Berufsorientierende Praktika bis zu drei Monaten
„angetestete“ Ausbildung muss nicht aufgenommen werden
mehrere Orientierungspraktika möglich
Auch bei bereits (anerkannter) abgeschlossener Ausbildung ggf. (Um)Orientierungspraktikum möglich ↔ „Probearbeit“
Ausbildungs-/studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten, sofern nicht vorher bereits beim selben Arbeitgeber Praktikumsverhältnis bestand
Praktikum Praktikum
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Einstiegsqualifizierung Einstiegsqualifizierung Eine "Einstiegsqualifizierung" (EQ) nach § 54a
SGB III (i.d.R. 6-12 monatiges Praktikum im Rahmen einer betrieblich durchgeführten EQ (die in ein Ausbildungsverhältnis münden sollte) wird als "Beschäftigung" im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV behandelt. Es ist also eine Erlaubnis durch die ABH und auch eine Zustimmung durch die ZAV (inkl. Vorrang- und Beschäftigungsbedingungsprüfung) erforderlich.
● Durch Änderung der Beschäftigungsverordnung künftig keine Zustimmung der BA mehr bei Einstiegsqualifizierungen
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Zugang zu einer AusbildungZugang zu einer Ausbildungbei bei Aufenthaltsgestattung Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG)(§ 55 AsylVfG) und und DuldungDuldung (§ 60a AufenthG) (§ 60a AufenthG)
Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts
Rechtsgrundlage Bemerkung
„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“
0 - 3 Monate § 61 AsylVfG
§ 32 BeschVO
Arbeitsverbot
Schulische Ausbildung erlaubt (zustimmungsfrei)
„Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“
3 - 48 Monate § 32 BeschVO Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt / keine Vorrangprüfung durch die BA!
„Erwerbstätigkeit gestattet“ Ab 48 Monate § 31 BeschVO Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Schulische Qualifikation, i.d.R. mindestens Hauptschulabschluss: Entweder in Deutschland erwerben oder Gleichwertigkeitsprüfung für im Ausland erworbenes Zeugnis durchführen. Dafür Ggf. Zeugnis im Herkunftsland bzw. der Schule ermitteln und schicken
lassen Beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses von anerkanntem/r
Übersetzer/in anfertigen lassen Antrag auf Gleichwertigkeit beim Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 7
einreichen (Formular auf Homepage des RP Stuttgart) i.d.R. Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen
(i.d.R. B1), manche Ausbildungsgänge haben begleitende Deutschkurse wie z.B. Altenpflege/-hilfe
„Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.“
wurde ergänzt durch
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
NEU: § 60a Absatz 2, Satz 4 - 6 AufenthGNEU mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Neubestimmung des
Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ (im Bundestag beschlossen am 2.7.2015)
Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Aufenthaltserlaubnis durch Ausbildung?Aufenthaltserlaubnis durch Ausbildung?
Welche Chancen auf eine Aufenthaltserlaubnis eröffnen sich ggf. durch ein Ausbildungsverhältnis bzw. durch erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung? § 18a AufenthG: „Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum
Zweck der Beschäftigung“ § 25, Abs. 5 AufenthG: Humanitäre Aufenthaltserlaubnis § 25a AufenthG: „Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und Heranwachsenden“ § 25b AufenthG (ab 7 / 2015): „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration“ § 23 Abs. 1 AufenthG AE aufgrund Eingabe bei der Härtefallkommission
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Änderung von § 8 BaFöG i.V. mit § 59 SGB III: Ab 1.1.2016 besteht für Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse Zugang zu BAFÖG/BAB bereits nach 15 Monaten (bisher 48 Monate)
Personen mit Aufenthaltsgestattung haben i.d.R. erst nach 5 Jahren Zugang zu BAFÖG/BAB; zudem werden nach 15 Monaten Aufenthalt bei Aufnahme/Fortsetzung des Studiums sogar Sozialleistungen gestrichen
Das Netzwerk Bleiberecht Das Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-PforzheimStuttgart-Tübingen-Pforzheim
• Zwischenbilanz zum Juni 2015: Anz. der Teilnehmer/innen: 1.529 Hauptherkunftsländer: Irak, Kosovo, Afghanistan, Iran, Pakistan,
Türkei, Serbien, Syrien, Algerien, Gambia 21% Jugendliche, 32 % Frauen 38% der Jugendlichen in Ausbildung vermittelt 34% der Erwachsenen in Arbeit vermittelt
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Neues Förderprogramm IvAF ab Juli 2015Neues Förderprogramm IvAF ab Juli 2015
• Operativer Tätigkeitsbereich: Kultur- und gendersensible Erstberatung zu schulischen und
beruflichen Möglichkeiten Vermittlung in ESF-BAMF-Kurse Vermittlung zu Anerkennungsberatung (IQ-Netzwerk) Individuelle Berufsorientierung und -vorbereitung,
Bewerbungstrainung und berufsbezogene Qualifikationen, Unterstützung und passgenaue Vermittlung in Schule, Praktika, Ausbildung und Arbeit
• Struktureller Tätigkeitsbereich: Runde Tische auf Landes- und lokaler Ebene Landesweite zielgruppenspezifische Schulungen und Fachberatung,
u.a. von ehrenamtlich Engagierten Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Frau R. ist seit 7 Monaten in Deutschland. Über ihren Asylantrag wurde noch nicht entschieden. Sie hat in ihrem Heimatland Medizin studiert und als Ärztin gearbeitet. Da das Anerkennungsverfahren ihres ausländischen Bildungsabschlusses langwierig & teuer ist, möchte sie hier eine Ausbildung zur Krankenschwester machen.
Frau R. kommt zu Ihnen ins Asylcafe und bittet Sie um Ihre Unterstützung.
Welche Schritte unternehmen Sie nun gemeinsam?
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Herr W. ist seit 12 Monaten in Deutschland. Sein Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Er hat eine Hochschulzulassung aus dem Herkunftsland und hier eine VAB-O Klasse erfolgreich besucht.
Nun plant er seine berufliche Zukunft und kommt zu Ihnen ins Asylcafe und bittet Sie um Ihre Unterstützung.
Welche Möglichkeiten können Sie ihm aufzeigen?
Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt Zugang zu Bildung, Ausbildung und Arbeitsmarkt
Nach der Anerkennung – Asylberechtigung & Flüchtlingsschutz
Nach der Anerkennung – Asylberechtigung & Flüchtlingsschutz
● Deutschkurs: generell Anspruch / Pflicht auf Integrationskurs [Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden) plus Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands (60 Unterrichtsstunden)]
● Personen, die in Deutschland zur Schule gehen oder Ausbildung machen, haben keinen Anspruch
● Personen mit geringen Deutschkenntnissen können durch Ausländerbehörde zu Kurs verpflichtet werden
● Kindergarten: Rechtsanspruch ab 3 Jahren, Kosten werden ganz oder tlw vom Jugendamt übernommen
● Schule: Schulpflicht ab 6 Monate Aufenthalt, bis 18 Jahre
● Studium möglich, wenn Voraussetzungen erfüllt werden [Stipendien Otto-Benneke-Stiftung: Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule der Jugendmigrationsdienste]
Nach der Anerkennung – Asylberechtigung & Flüchtlingsschutz
Nach der Anerkennung – Asylberechtigung & Flüchtlingsschutz
Anspruch auf Einbürgerung besteht nach 8 Jahren Voraufenthalt; bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses verkürzt auf 7 Jahre; als anerkannter Flüchtling auch auf 6 Jahren verkürzbar (“Ermessenseinbürgerung”)
Voraussetzungen:
● Eigenständige Lebensunterhaltssicherung (inkl. Familie (Kinder- und Elterngeld unerheblich))
● keine Verurteilungen wegen Straftaten (Strafen bis zu 90 Tagessätzen sind i. d. R. unbeachtlich)
● es liegt kein sonstiger Ausweisungsgrund vor
● Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Nach der Anerkennung – Asylberechtigung & Flüchtlingsschutz
Nach der Anerkennung – Asylberechtigung & Flüchtlingsschutz
Eltern und Geschwister, wenn Sie minderjährig und unverheiratet sind
● Familienasyl ist möglich für Vater, Mutter oder für einen anderen Erwachsenen, der nach deutschem Recht für Stammberechtigten verantwortlich ist sowie für die minderjährigen, unverheirateten Geschwister.[§ 26 Abs. 3 AsylVfG]
● Elternteil oder der andere Erwachsene muss das Personensorgerecht für Stammberechtigten haben
● Familienbeziehung muss schon im Herkunftsland bestanden haben.
● Familienmitglied muss vor Anerkennung eingereist sein oder direkt nach der Einreise einen Asylantrag gestellt haben
● Anerkennung muss unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen sein.
Konstellation: „Stammberechtigter“ (= Person mit AE) in Deutschland möchte seine außerhalb der EU befindlichen Familienangehörigen /Ehegatten zu sich holen.
zur Herstellung und Wahrung der familiären/ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kann Familienangehöriger Aufenthaltserlaubnis (AE) erhalten
dafür muss „Stammberechtigter“ einen (bestimmten) Aufenthaltstitel besitzen („abgeleitetes“ Aufenthaltsrecht); Duldung und Aufenthaltsgestattung reichen nicht
Nachziehender Familienangehöriger muss auf jeden Fall persönlich bei „seiner“ Auslandsvertretung erscheinen
Vorgehensweise, Voraussetzungen und Erfolgsaussichten abhängig von Art des Aufenthaltstitels und Art des familiären Verhältnisse
Möglichkeiten des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG)Möglichkeiten des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG)
1. 1. Nachzug der „Kernfamilie“Nachzug der „Kernfamilie“
• „Kernfamilie“ = Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder
a. a. Stammberechtigter = Asylberechtigter, Flüchtling oder Stammberechtigter = Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter subsidiär Schutzberechtigter
• erleichterter Familiennachzug der „Kernfamilie“ innerhalb der ersten 3 Monate nach Anerkennung
• Vorauss: Fristgerechter Antrag auf Familiennachzug!!! • Fristbeginn: Zustellung BAMF-Bescheid; NICHT: Erteilung AE• Folge: zwingende Befreiung vom Nachweis ausreichenden
Wohnraums und Sicherung des Lebensunterhalts – bei Fristversäumnis Befreiung nur nach Ermessen!!
• Privileg gilt seit 1.8.2015 auch für subsidiär Schutzberechtigte
Möglichkeiten des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG)Möglichkeiten des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG)
• WICHTIG: Privileg gilt auch für Altfälle seit dem 1.1.2011; Frist läuft noch bis zum 31.10.2015 (§ 104 Abs. 11 AufenthG)
• für Minderjährigkeit kommt es auf Ztpkt. der Antragstellung an!!!
• Antrag kann auch vom „Stammberechtigten“ von Deutschland aus gestellt werden (Fax/Brief)
• Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung und Mitteilung an zuständige Ausländerbehörde
b. b. Personen mit Abschiebungsverboten (§ 25 III Personen mit Abschiebungsverboten (§ 25 III AufenthG) und „Kontigentflüchtlinge“ (§ 23 I AufenthG)AufenthG) und „Kontigentflüchtlinge“ (§ 23 I AufenthG)
• Nachweis Lebensunterhaltssicherung/ausreichender Wohnraum für nachziehende „Kernfamilie“ grds. erforderlich
• AE nur aus völkerrechtlichen/humanitären Gründen
Möglichkeiten des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG)Möglichkeiten des Familiennachzugs (§§ 27 – 36 AufenthG)
• z.B. volljährige Kinder, Geschwister, Eltern, Großeltern
• AE nur bei außergewöhnlicher Härte („besonderes Angewiesensein auf familiären Beistand im Bundesgebiet“); zudem Lebensunterhaltssicherung erforderlich
mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom..., zugestellt am....,bin ich, Herr...., (Geburtsdatum) als Flüchtling anerkannt worden. Eine Kopie des Bescheids ist beigefügt. Hiermit beantrage ich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG die Erteilung von Visa für meine Ehefrau....(Name, Geburtsdatum, Datum der Eheschließung) und meinen minderjährigen Sohn....(Name, Geburtsdatum) zum Zwecke des Ehegatten- bzw. Familiennachzugs gemäß §§ 29 ff. AufenthG. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, bitte ich um entsprechenden Hinweis. Ferner bitte ich um Bestätigung des fristgerechten Eingangs des Antrags.
Nach der Anerkennung – Asylberechtigung & Flüchtlingsschutz
Nach der Anerkennung – Asylberechtigung & Flüchtlingsschutz
Nach Widerruf durch BAMF Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über weiteren Aufenthalt. Daher: Gründe für weiteren Aufenthalt prüfen (Dauer des Aufenthalts, Integration...)
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
§ 60a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz●„(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.“
Die DuldungDie Duldung
= vom Landes- oder Bundes-Innenministerium beschlossener herkunftsland-bezogener Abschiebungsstopp
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
§ 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz●„(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen,
solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre.
Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.“
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
§ 60a Absatz 2, Satz 4 und 5 Aufenthaltsgesetz
NEU mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (voraussichtlich Juli 2015???)
Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist.
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
§ 60a Aufenthaltsgesetz
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird ...
●(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
●(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
Die DuldungDie Duldung
= Anspruchsduldung für Eltern und Geschwister bleibeberechtigter Jugendlicher
2014: Rd. 113.000 Personen mit Duldung in D, davon rd. 13.000 in BW, ca. 40% länger als 6 Jahre
Mögliche Perspektiven für eine Mögliche Perspektiven für eine AufenthaltsverfestigungAufenthaltsverfestigung
● § 18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung● § 25, Abs. 5 AufenthG: Humanitäre Aufenthaltserlaubnis● § 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden● § 25b AufenthG (ab 7 / 2015): Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration● Ermessensduldung aufgrund von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis● Anspruchsduldung oder Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Eheschließung oder Familienverhältnis● AE oder Duldung aufgrund von Petition● § 23 Abs. 1 AufenthG AE aufgrund Eingabe bei der Härtefallkommission
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
Anspruch haben:● Personen, die in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium
abgeschlossen haben● Personen, die über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügen und
mind. zwei Jahre eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung absolviert haben
● Personen, die über eine im Ausland abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung verfügen und mind. 3 Jahre der Qualifikationen entsprechend beschäftigt waren und kein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht / bestand UND
● Weitere Erteilungsvoraussetzungen: ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache / ausreichender Wohnraum / Straffreiheit / keine Täuschung über Identität, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG) Geduldete (§ 18a AufenthG) (seit 2008)(seit 2008)
Fallgruppe aufgrund hoher Anforderungen sehr gering
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
Erteilungsvoraussetzungen / Ausschlussgründe● Sechs Jahre Mindestaufenthalt in Deutschland (NEU: Vorgriffsregel 4 Jahre)● Vor 14. Geburtstag eingereist und zwischen 15 und 21 Jahre alt● Mindestens 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder deutscher Schul- oder
● Positive Integrationsprognose [Deutsch, Ausbildung, Erwerbsleben, FdGO, keine Straftaten]
● Keine (individuelle) Identitätstäuschung, im Besitz eines Nationalpasses● Keine Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“● Auch minderjährige Geschwister und die Eltern erhalten eine AE, wenn
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
● Verabschiedet im Rahmen des Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ am 2.7.2015
Die neue Bleiberechtsregelung = § 25 b Die neue Bleiberechtsregelung = § 25 b AufenthG „Aufenthaltsgewährung bei AufenthG „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“ nachhaltiger Integration“ (rechtskräftig seit 31. Juli 2015)(rechtskräftig seit 31. Juli 2015)
● basiert auf Initiative rotgrün-regierter Bundesländer Beschluss des Bundesrats vom 22.3.2013 (BR Drs. 505-12)
● Stichtagsfrei, mit humanitären Elementen, aber auch Ausschlussgründe● Koalitionsvertrag Bundesregierung Nov. 2013: „Um lange in Deutschland lebenden geduldeten Menschen, die sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse integriert haben, eine Perspektive zu eröffnen, wollen wir eine neue alters- und stichtagsunabhängige Regelung in das Aufenthaltsgesetz einfügen. Grundlage soll BR Drs. 505-12 vom 22.12.2013 sein.“
Die neue BleiberechtsregelungDie neue Bleiberechtsregelung
Die Erteilungsvoraussetzungen Die Erteilungsvoraussetzungen § 25 b AufenthG§ 25 b AufenthG - - Abs. 1 Abs. 1
Eine AE nach § 25b AufenthG können geduldete Ausländer/innen (ausnahmsweise) erhalten,● 1. wenn sie sich seit mindestens 8 Jahren (Alleinstehende) bzw. 6 Jahren (Familien mit minderjährigen Kindern) rechtmäßig (erlaubt, gestattet, geduldet) im Bundesgebiet aufhalten● 2. wenn sie sich zur FdGO bekennen und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorhanden sind● 3. wenn der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert ist oder zu erwarten ist oder dass die LUS in Zukunft zu erwarten ist (Wohngeld unschädlich)
Die neue BleiberechtsregelungDie neue Bleiberechtsregelung
Die Erteilungsvoraussetzungen Die Erteilungsvoraussetzungen § 25 b AufenthG§ 25 b AufenthG - - Abs. 1 Abs. 1
Eine AE nach § 25b AufenthG können geduldete Ausländer/innen (ausnahmsweise) erhalten,● 4. wenn sie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügen● 5. wenn bei Kindern im schulpflichtigen Alter der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen wird
Die neue BleiberechtsregelungDie neue Bleiberechtsregelung
Die Erteilungsvoraussetzungen Die Erteilungsvoraussetzungen § 25 b AufenthG§ 25 b AufenthG - - Abs. 1 Abs. 1
Eine AE nach § 25b AufenthG können geduldete Ausländer/innen (ausnahmsweise) erhalten,
„Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzendeSozi alleistungen angewiesen sind,3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.“
Die neue BleiberechtsregelungDie neue Bleiberechtsregelung
Die Ausschlussgründe Die Ausschlussgründe § 25 b AufenthG§ 25 b AufenthG - - Abs. 2 Abs. 2
Eine AE nach § 25b AufenthG wird geduldete Ausländer/innen versagt,● „wenn 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2. wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.“.
Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Straftat von mindestens 1 Jahr (= Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1, 2 AufenthG); sonstige Straftaten (insbesondere BtMG) können aber ggf. über die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Bedeutung erlangen
● In der Einzelfallarbeit● Klären Sie, ob der/die Betroffene/n die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Bleiberechtsregelung erfüllt● Wenn dies (noch) nicht der Fall ist
● Regen Sie Maßnahmen an, mit denen die Voraussetzungen erfüllt werden können (z.B. Arbeit, Sprachkurs, ehrenamtliches Engagement...)
● Wenn dies der Fall ist, aber weiter Duldung besteht● Schalten Sie eine/n Rechtsanwalt / Rechtsanwältin ein● Tragen Sie den Fall der zuständigen Ausländerbehörde ein● Sammeln Sie Stellungnahmen von Arbeitgebern, Schulen,
Vereinsvorsitzenden, Prominenten, Nachbarn und Fürsprechern aller Art für einen Antrag auf eine AE oder für ein Härtefallgesuch
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
Die Härtefallkommission des Landes BW besteht seit 2005. Sie besteht aus 10 Personen (staatliche Stellen, Kirchen, NGO).
§ 23a AufenthG – Antrag auf Erteilung (oder Verlängerung) einer AE bei der Härtefallkommission von BW – Voraussetzungen:
● Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig, ist aber nicht zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung nach § 50, Abs. 7 AufenthG ausgeschrieben
● gegen den Ausländer liegt keine vollziehbare Ausweisungsverfügung wegen einer Straftat oder einer von ihm ausgehenden Gefahr (§§ 53, 54 Nr. 5, 5a, 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG) und keine vollziehbare Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG) vor
● es ist kein behördliches oder gerichtliches Verfahren anhängig
● Es ist kein Antrag beim Petitionsausschuss anhängig
● Der/Die Antragsteller/in hält sich in der BRD auf, der Aufenthaltsort ist bekannt
● Eine Ausländerbehörde ist örtlich und sachlich zuständig
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
§ 23a AufenthG – Antrag auf Erteilung (oder Verlängerung) einer AE bei der Härtefallkommission von BW – Ausschlußgründe:
● es liegen Straftaten von erheblichem Gewicht oder ein schwerwiegender Ausweisungsgrund vor (§§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG), wie zum Beispiel die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz oder wegen der Einschleusung von Ausländern;
● ein weiterer Regelausschlussgrund ist das Vorliegen einer Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG)
● „der Ausländer hat seinen Lebensunterhalt während des überwiegenden Teils seines bisherigen Aufenthalts überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten hat, obwohl er zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und zumutbar in der Lage war „
● „Es ist nicht zu erwarten, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt künftig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann und es wurde keine ausreichende Verpflichtungserklärung eines Dritten abgegeben“
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
§ 23a AufenthG – Antrag auf Erteilung (oder Verlängerung) einer AE bei der Härtefallkommission von BW – worauf kommt es an?
● Es müssen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen
● Die HFK möchte erkennen, dass sich der/die Antragssteller/in erkennbar um die Integration in Deutschland bemüht hat und dabei erfolgreich war und von vielen Menschen unterstützt wird
● Der Antrag sollte beinhalten
● Eine chronologische Falldarstellung, in der der Ablauf des Asylverfahrens und die wesentlichen Integrationsleistungen aufgeführt werden
● Eine gute Begründung mit allem, was dafür spricht, dass der/die Antragsteller/in in D bleiben muss
● Aussagekräftige Stellungnahmen von relevanten Menschen und Organisationen (Lehrer, Schulen, Bürgermeister, Vereinsvorsitzende, Nachbarn, KollegInnen etc.)
● Öffentlichkeit informieren / mobilisieren und Unterstützung für den Antrag einholen
Von der Duldung zum BleiberechtVon der Duldung zum Bleiberecht
Eine Petition kann eingereicht werden, wenn man von Ämtern, Behörden, Regierung ungerecht bzw. falsch behandelt fühlt
Zuständigkeit?● Bei rechtskräftig beendetem Asylverfahren oder anderen (ausländer-)rechtlichen Fragen, für die Behörden des Landes zuständig sind: Landtag von Baden-Württemberg, Petitionsausschuss, Online-Petition: www.landtag-bw.de● Bei Dublin-Verfahren: Petitionsausschuss des Bundestags
Vorgehensweise / Ablauf:
> Zu Landtags- / Bundestagsabgeordneten Kontakt aufnehmen und um Unterstützung bei einer Petition bitten
> Ein Petitionsschreiben verfassen, mit den erforderlichen bzw. zusätzlichen Anlagen versehen und an den Petitionsausschuss schicken
Vorsicht geringe Erfolgschancen: nur ca. jede 5. (Landtags-)Petition hat Erfolg
in asyl- und ausländerrechtlichen Fällen häufig Verweis auf HFK
● Für langfristige Öffentlichkeitsarbeit unabdingbar● „Marke“ sollte sichtbar sein● Öffentlichkeitsarbeit ist immer auch „Innenarbeit“● Das Selbstbild erkennen und mit Fremdbildern
Checkliste Leitbild Checkliste Leitbild (nach Von Loeper, 2010)(nach Von Loeper, 2010)
● Wer sind wir?● Für wen treten wir ein?● Welches Menschenbild verbindet uns?● Wozu gibt es uns?● Welche Ziele leiten und motivieren uns?● Was macht uns unverwechselbar?● Wie wollen wir miteinander arbeiten?● Was wollen wir verhindern?
Warum eigentlich ein Konzept?Warum eigentlich ein Konzept?
Definition Public Relations:
„Public Relations is the management of communication between an organisation and its publics“
(Grunig / Hunt 1986)
Definition PR-Konzept:
„Das Konzept ist ein methodisch entwickeltes, kreatives und in sich schlüssiges Planungspapier für kommunikationspolitische Problemlösungen und die Verringerung von kommunikationspolitischen Risiken“
Gerade am Anfang Ihrer Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sollten Sie Prioritäten setzen und Ihrem Konzept einen Schwerpunkt geben: Welche Information, welche Zielgruppe oder welches Ziel ist Ihnen am wichtigsten? Mit wachsender Übung können Sie Ihr Konzept dann erweitern. (Leitfaden Antidiskriminierungsstelle)
4 Phasen der PR4 Phasen der PR1. Phase: Analyse- (Reale) Ausgangssituation- Wo sind wir gut? Welche Kontakte haben wir? Wie bekommen wir Öffentlichkeit
2. Phase: Planung- (Realistisches und passendes) Konzept- Kurz-, mittel- und langfristige Ziele- Wer macht was?
3. Phase: Realisierung- Aktivitäten werden nacheinander durchgeführt- Kurzfristiges Reagieren
4. Phase: Kontrolle- Wurden Ziele erreicht?- Andere Ziele nötig?
Fragen zu Beginn der Fragen zu Beginn der ÖffentlichkeitsarbeitÖffentlichkeitsarbeit
● Welche Öffentlichkeit will ich erreichen?● Für wen bin ich interessant?● Welche konkrete Information/Botschaft will ich
vermitteln?● Welche Methode ist für meine Zielgruppen sinnvoll?● Wie ist unser Budget? Wo haben wir Stärken?● Welche Art der Öffentlichkeitsarbeit wende ich an?● Welches Ziel will ich langfristig erreichen?
Aktuelle Projekte:"Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim" - Gefördert im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur
arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds.
„Engagiert für Flüchtlinge“ - Beratung, Information, Vernetzung und Fortbildung für ehrenamtlich Engagierte in Baden-Württemberg. Gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Integration
Solidarität braucht SolidaritätUnterstützen Sie unsere politische und praktische Arbeit für Flüchtlinge durch eine Spende an:
Aktuelle Projekte:Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim - Gefördert im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur
arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds.
aktiv für Flüchtlinge - gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Integration
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