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Österreichische Zeitschrift für Kunst und Denkmalpflege VERLAG BERGER · HORN/WIEN LXVIII · 2014 · HEFT 3/4
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Was ist ein Denkmalwert? Archäologische Denkmalpflege zwischen denkmalrechtlichen Anforderungen und wissenschaftlichem Selbstanspruch.

Mar 12, 2023

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Daniel Zwick
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Page 1: Was ist ein Denkmalwert? Archäologische Denkmalpflege zwischen denkmalrechtlichen Anforderungen und wissenschaftlichem Selbstanspruch.

Österreichische Zeitschriftfür Kunst und Denkmalpflege

VERLAG BERGER · HORN/WIEN

LXVIII · 2014 · HEFT 3/4

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EINFÜHRUNG

Die schleswig-holsteinische Denkmalpflege befin-det sich in der letzten Dekade in einer scheinbar per-manenten Umbruchsituation. Mal ist es der gesetzlicheRahmen, der sich ändert. Mal ist es die administrativeZuordnung. Hinzu kommen die wichtigen Impulse ausder archäologischen Forschung oder neue denkmal-pflegerische Strategien. Daneben stehen der Ausbauder erneuerbaren Energien und die damit einherge-henden Folgen. Wenn bereits die Industrialisierungdes 19. und frühen 20. Jahrhunderts nicht spurlos anden Denkmalen des Landes vorbei gegangen ist undletztlich 1933 zur Ausbildung einer staatlichen Denk-malpflege in Schleswig-Holstein führte,1 so bringt dermomentane Ausbau der erneuerbaren Energien einebeispiellose Ausräumung der historischen Kulturland-schaften und des archäologischen Erbes mit sich. Wind-energie- bzw. Biogasanlagen oder Solarparks charak-terisieren schlagwortartig die Herausforderungen,denen sich die archäologische Denkmalpflege des Lan-des stellen muss.2 Von politischer Seite wurde dasThema ebenfalls aufgegriffen und die Berücksichti-gung der denkmalpflegerischen Belange gemäß Denk-malschutzgesetz des Landes in dem Papier „Integrier-tes Energie- und Klimakonzept für Schleswig-Holstein“gemäß der rechtlichen Grundlagen eingefordert.3

Aus der Raumplanung stammende Begriffe wie Nut-zungsdruck, wachsende Raumansprüche, räumlicheMultifunktionalität aber auch Begriffe wie Denkmal-pflegemanagement ersetzen alte Sprachregelungen,Konzepte und Ansätze. Sie charakterisieren dabei nursehr ungenügend die Herausforderungen, denen sichdie Landesarchäologie inhaltlich-konzeptionell sowieorganisatorisch-praktisch stellen muss. Als Träger öffent-licher Belange sieht das Archäologische LandesamtSchleswig-Holstein (ALSH) ein wichtiges Standbein ineiner aktiven Planungskontrolle.4 So hat sich in denletzten zehn Jahren die Anzahl der bearbeiteten Betei-ligungsverfahren von um die 1.300 auf bis nahezu 2.700Maßnahmen mehr als verdoppelt. Begleitet wird die-ser Wandel von einem immer konsequenteren Umset-zen des so genannten Verursacherprinzips.5

Dem gegenüber stehen die Partikularinteressen derÖffentlichkeit. Denkmalpflege im Allgemeinen undarchäologische Denkmalpflege im Speziellen wird hiergerne durch eine subjektive Brille bewertet. Um diesesBeziehungsgeflecht zu verstehen, wird im Folgendendas Interaktionsfeld zwischen archäologischer Denk-malpflege und Öffentlichkeit einerseits, sowie zwischendenkmalrechtlichen Anforderungen und wissenschaft-lichem Selbstanspruch andererseits aufgezogen.

Der Forscher sieht das wissenschaftliche Potenzial,der Denkmalpfleger seine Schutzziele, der Jurist die

1 Karl Kersten, Die archäologische Landesaufnahme von Schleswig-Holstein, Offa 38, 1981, S. 17–20. – Ulf Ickerodt, Blick zurück imSpiegel – Seit 90 Jahren archäologische Landesaufnahme und seit80 Jahren archäologische Denkmalpflege in Schleswig-Holstein,Archäologische Nachrichten aus Schleswig-Holstein 2013, 2013, S.9–15. – Ulf Ickerodt, Zwischen Grabhügel, Ahnenkult, Weihestätteund unbequemen Denkmal …, in: Christian Boldt/Sönke Loebert/Kirsten Puymann (Hg.), Architektur, Steinburger Jahrbuch 2014, 58.Jg., Itzehoe 2013, S. 13–81.

2 Ulf Ickerodt/Gabriele Schiller/Thorsten Roos, Alternative Energien undnachwachsende Rohstoffe. Umweltschutz auf Kosten historischer Kul-turlandschaften – Eine schleswig-holsteinische Perspektive, in: Archäo-logisches Nachrichtenblatt Bd. 17, Heft 4, 2013, S. 311–315.

3 Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt undländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Ministerium fürWissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-stein, 2011, S. 18, S. 27, S. 37. http://www.schleswig-holstein.de/MELUR/DE/Service/Broschueren/Umwelt/pdf/Integriertes_Energie_und_Klimakonzept__blob=publicationFile.pdf (Stand 07.01.2014).

4 Für das 1996er Gesetz: Gabriele Schiller, Archäologische Denkmaleund Planungskontrolle, Archäologische Nachrichten aus Schleswig-Holstein 2008, S. 93–94.

5 Ulf Ickerodt, „Wer soll das bezahlen? Wer hat das bestellt?“ ... Ver-ursacherprinzip und Bodendenkmalpflege, in: ArchäologischeNachrichten aus Schleswig-Holstein 2010, S. 116–119.

Ulf Ickerodt

Was ist ein Denkmal wert?Was ist der Denkmalwert?Archäologische Denkmalpflege zwischenÖffentlichkeit, denkmalrechtlichen Anforderungenund wissenschaftlichem Selbstanspruch

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Frage nach den rechtlichen Grundlagen und die Öffent-lichkeit die genannten Partikularinteressen. Die einensehen ihren wirtschaftlichen Belang, die anderen ihrenNeubau, dritte messen dem Ganzen gar keine Bedeu-tung zu, vierte frönen in sehr unterschiedlicher Qua-lität ihrer Laienforschung und ganz andere entdeckenarchäologische Denkmale als Orte eigener religiöserErfahrungen oder als Ort ihrer Religionsausübung.Erschwerend kommt hier hinzu, dass die Funktion vonDenkmalen als kollektive Bedeutungsträger mit ihrenunterschiedlichen Ebenen und Reichweiten6 – Stich-worte sind hier Semiophoren (K. Pomian), Erinne-rungsorte (P. Nora) oder das kollektive Gedächtnis (A.und J. Assmann), erfundene Traditionen (E. Hobs-bawm) – insbesondere innerhalb von modernenGesellschaften, die sich aus immer zahlreicher wer-denden Gruppenidentitäten zusammensetzen, nichtstabil ist und durch interessensgeleitete Aneignungs-prozesse geprägt wird.

WARUM DENKMALPFLEGE?

Betrachtet man die Entstehung der archäologischenDenkmalpflege, so kann dieser Prozess je nach Per-spektive für den europäischen Bereich im Mittelalteroder im frühen 19. Jahrhundert angesetzt werden.7

Unzweifelhaft geht allerdings der die heutige, euro-päische Denkmalpflege prägende wissenschaftlicheund administrative Initiationsprozess mit der Entste-hung der europäischen Nationalstaaten der nach-napo-leonischen Ära einher. Diesen Prozess begleiten wirt-schaftliche, politische und soziale Entwicklungen, diehier nur summarisch unter den Schlagworten Indus-trialisierung, Demokratisierung, Liberalisierung sowieSäkularisierung und insbesondere nach dem ZweitenWeltkrieg mit Individualisierung, Urbanisierung, Infra-strukturausbau usw. einhergehen. Inzwischen bekom-men vor dem Hintergrund des demographischen Wan-dels die Schlagworte Migration oder Gentrifikationeine neue bzw. zunehmende Bedeutung. Dabei geht

es neben dem Erhalt denkmalpflegerischer Infra-struktur auch um den Umgang mit beweglichen undunbeweglichen Denkmalen als Bedeutungsträger undErinnerungsorte. Dabei erfährt die Denkmalpflege desLandes auch eine inhaltliche Erweiterung. Lag derFokus der archäologischen Denkmalpflege früher eherauf der Vor- und Frühgeschichte und in einigen Hot-spots auf der mittelalterlichen Geschichte des Landes,so gibt die heutige Rechtsgrundlage eine methodischeund eine inhaltliche Grenze vor: Eine historisch abge-schlossene Epoche muss mit archäologischen Metho-den erforschbar sein. Damit betreten insbesondere dieArchäologie des Dritten Reichs und innerhalb einesuniversitären Projektes die Archäologie des Kalten Krie-ges die denkmalpflegerische Bühne und geben diefachlich abzuarbeitenden Aufgaben vor.

Daneben schwankt die außerfachliche Wahrneh-mung der archäologischen Denkmalpflege zwischendem Anspruch der Öffentlichkeit auf Teilhabe an derArchäologie, der archäologischen Denkmalpflege, denFachdaten sowie auf transparentes und nachvollzieh-bares Verwaltungshandeln. Auf der anderen Seitebewegt sich die Wahrnehmung dieser Ebenen zwi-schen wissenschaftlicher Laienforschung, Identitäts-findungsprozessen sowie pekuniären Interessen, derenRahmen an anderer Stelle herausgearbeitet wurde.8

Dabei ist der Schutz des archäologischen Erbesnicht nur wichtiger Bestandteil unseres kulturstaat-lichen Selbstverständnisses und damit ein kulturpoli-tisches Ziel, dessen inhaltliche und formale Wurzelnim 19. Jahrhundert zu suchen sind. Er sollte im Ide-alfall unabhängig von subjektiven, weil interessensge-leiteten Wahrnehmungen funktionieren. Dabei gilt eszu berücksichtigen, dass das archäologische Erbe dane-ben auch in Identitätsfindungsprozessen auf geogra-phisch gesehen lokalen, regionalen und überregiona-len Ebenen und hier in den verschiedenen gesell-schaftlichen Schichten, Gruppen usw. sehr unter-schiedlich eingebunden sein kann. Ein Beispiel ist hierdas Danewerk-System. Es stellt eine frühgeschichtliche

the Dutch Archaeological-Historical Landscape and its EuropeanDimension, Amsterdam 2010, S. 351–362. – Ulf Ickerodt, MeineGeschichte – Deine Geschichte: Quo vadis archäologische Denk-malpflege?, in: Österreichische Zeitschrift für Kunst und Denk-malpflege (ÖZKD), Bd. LXV, Heft 3, 2011, S. 240–251. – Ulf Icke-rodt, Anmerkung zu Raimund Karls „Bekanntes Wissen oder unbe-kannte Information“ und seinen Gedanken zum eigentlichen Zielund zur bestmöglichen Umsetzung des Schutzes archäologischenErbes, in: ÖZKD, Bd. LXV, Heft 3, 2011, S. 276–280. – Ulf Ickerodt,Mythistory. Zur Mythifizierung archäologischer Forschung und derPolarisation von Glaube und Wissenschaft, in: Claus Oberhau-ser/Wolfgang Knapp (Hg.), Hinter den Kulissen. Beiträge zur his-torischen Mythenforschung, Innsbruck 2012, S. 279–320. – Ulf Icke-rodt, Freie Daten für freie Bürger – Ein Essay über archäologischeDaten, die Öffentlichkeit und open data, in: Stefan Winghart (Hg.),Archäologie und Informationssysteme. Vom Umgang mit archäo-logischen Fachdaten in Denkmalpflege und Forschung, Arbeits-hefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen Bd. 42, Hameln 2013,S. 28–33.

6 Z. B. Claus Leggewie, Der Kampf um die europäische Erinnerung.Ein Schlachtfeld wird besichtigt, Bonn 2011.

7 Z. B. Hans Hingst, Die Entwicklung der europäischen Denkmal-schutzgesetze, in: Archäologische Information 4, 1978, S. 150–154. –Jürgen Kunow, Die Entwicklung von archäologischen Organisa-tionen und Institutionen im 19. und 20. Jahrhundert und das„öffentliche Interesse“ – Bedeutungsgewinne und Bedeutungsver-luste und deren Folgen, in: Peter F. Biehl/Alexander Gramsch/Arka-diuz Marciniak (Hg.), Archaeologies of Europe. History, Methodsand Theories, Tübinger Archäologische Taschenbücher 3, Münster–New York 2002, S. 148–183. – Marianne Pollak, Vom Erinnerungsortzur Denkmalpflege. Kulturgüter als Medien des kulturellen Gedächt-nisses, Wien–Köln–Weimar 2009. – Alain Schnapp, Die Entdeckungder Vergangenheit. Ursprünge und Abenteuer der Archäologie,Stuttgart 2009.

8 Ulf Ickerodt, My Story – your Story: Contemporary Cultural Heri-tage Management as Sphere of Social-Interaction, in: Tom Bloe-mers/Henk Kars/Arnold van der Valk/Mies Wijnen (Hg.), The Cul-tural Landscape Heritage Paradox. Protection and Development of

WAS IST EIN DENKMAL WERT? WAS IST DER DENKMALWERT?

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9 Hans Hingst, Die deutschen Denkmalschutzgesetze aus der Zeitnach dem Zweiten Weltkrieg, in: Offa 34, 1974, S. 113–119. – Hingst1978 (zit. Anm. 7).

und historische Grenzlinie dar, die in nahezu unge-brochener Kontinuität für die spätere dänische natio-nalstaatliche Identität steht und damit auch ein Denk-mal von internationaler Bedeutung ist. Von denkmal-pflegerischer Seite aus gilt es hierbei zu berücksich-tigen, dass der öffentliche Belang auf Teilhabe – inso-fern er als Bezugssystem nicht gegen bestehendesRecht oder rechtstaatliche Grundsätze verstößt – be-rechtigt ist. Er muss ohne Ansehen der Person zunächstnach fachlich-verwaltungsrechtlichen und kann in derFolge auf einer abstrakteren Ebene nach wissen-schaftsethischen Kriterien behandelt werden.

Gleichzeitig kommt aber der öffentliche denkmal-pflegerische Auftrag auch in Konflikt mit anderenöffentlichen Regelungsfeldern, wie etwa dem Natur-schutz, der Siedlungsentwicklung, dem Straßenbau unddem Ausbau der erneuerbaren Energien. Der Ausgleichder jeweiligen Interessenslagen ist zwar im Grundegesetzlich durch die Beteiligung im Rahmen der Trä-gerschaft öffentlicher Belange bei unterschiedlichenGenehmigungsverfahren geregelt, benachteiligt aberhäufig immer noch denkmalpflegerische Belange inder Praxis, auch wenn prinzipiell die Möglichkeit einesNormenkontrollverfahrens besteht.

Formal agiert die archäologische Denkmalpflegenicht im luftleeren Raum. Die staatliche DenkmalpflegeSchleswig-Holsteins ist in das europäische Rechtsnor-mensystem eingebunden. Auf Bundesebene ist dasLand gemäß des deutschen Föderalismusprinzips fürdie Organisation des Denkmalschutzes eigenverant-wortlich. Daher wurde bereits 1956 dieser Bereich inSchleswig-Holstein in einem Denkmalschutzgesetz(DSchG) geregelt.9 Ein weiterer Bezugspunkt ist dasLandesverwaltungsgesetz (LVwG), in dem das aktiveVerwaltungshandeln reguliert ist (Zuständigkeit, Ver-waltungsakt, Formfragen usw.). Dabei ist Schleswig-Holstein durch ein dreigliedriges System, bestehendaus Oberster, Oberer und Unterer Denkmalschutzbe-hörde, geprägt. Maßstab der fachlichen Arbeit ist derjeweilige Stand der Forschung. Bei der Beurteilungdieser fachlichen Arbeit setzt der Gesetzgeber das Emp-finden eines für die Belange des Denkmalschutzesaufgeschlossenen Betrachters als Maßstab. Danebensteht das Planungsrecht mit seinen unterschiedlichenBundes- und Landesnormen. Bezugspunkt ist hier ins-besondere das bundesdeutsche Baurecht (BauGB).

ZIELE DER DENKMALPFLEGE:ERHALT UND NACHVOLLZIEHBARKEIT

Das archäologische Erbe an sich wird in den unter-schiedlichen Rechtsnormen und unterschiedlichenpolitischen Papieren als „Wesen bestimmendes Merk-mal unserer Umwelt“ anerkannt. Das denkmalpflege-rische Fernziel ist dabei der langfristige Erhalt vor Ort(„in situ“), um im Sinne des Nachhaltigkeits- und Vor-

sorgeprinzips sparsam und schonend mit diesem –aus Sicht der einzelnen Fundstelle – nicht nachwach-senden Schutzgut umzugehen. Aus einer raumplane-rischen Sicht bedeutet dies den Erhalt der räumlichenKohärenz, Integrität und Authentizität als Qualitäts-merkmal unserer Umwelt. Beide Aspekte sind gleich-zeitig auch wichtige Aspekte des kulturtouristisch nutz-baren Erlebniswertes: Geschichte soll erlebbar underfahrbar sein.

Notwendiger Maßstab ist dabei der Erhalt des beson-deren Denkmalwertes. Dieser setzt sich aus unter-schiedlichen wissenschaftlichen, rechtlichen und prak-tischen Aspekten zusammen, die die Bedeutung desObjektes bzw. der Struktur echt und glaubwürdigbegründen, ohne die Landschaft zu musealisieren. Siesollen (als ideelles Ziel) umfassend und vollständigerhalten bleiben. Ziel ist hier die Sicherung der Sub-stanz für künftige Generationen. Diese sollen auch wei-terhin den Wert und die Bedeutung des Kulturgutestragen und vermitteln können. Diese theoretische Aus-sage soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden.

Das erste Beispiel ist der so genannte Kograben.Als Bestandteil des Danewerksystems, das als ost-west-lich ausgerichteter Speerwall den Isthmus von Schles-wig quert, stellt er ein sehr komplexes archäologischesDenkmal dar. Dessen Qualität besteht formal aus denunter Denkmalschutz stehenden Wallkörpern und Grä-ben sowie den mit dem Denkmal verbundenen Raum-bezügen. Allerdings hat der Kograben in den letztenJahrzehnten eine besonders dramatische Überprägungerfahren. Auch wenn er als Denkmal auch heute nochraumprägend ist, so wurde er durch den Infrastruk-turausbau (Flughafen, Straßenbau u. a.) stark in Mit-leidenschaft gezogen. Dieses kann besonders an sei-nem östlichen Abschnitt verdeutlicht werden. Analy-siert man den an das Selker Noor grenzenden Bereich,dann ist sein Umfeld durch Siedlungstätigkeit, Stra-ßenbau und Kiesabbau besonders massiv überprägt,d. h. weite Teile der ursprünglichen Landschaft wur-den vollständig ausgeräumt und sind schlichtweg nichtmehr vorhanden. Damit ist der Landschaftsbezug desKograbens als historisch auswertbare Quelle des Mit-telalters und der Neuzeit zerstört. Zusätzlich hat dergroßflächige Kiesabbau sicherlich auch Auswirkungenauf die Lagerbedingungen der verbliebenen archäo-logischen Substanz. Trotz dieser außerordentlich hohenVorbelastung soll im südlichen Bereich des noch ober-tägig sichtbaren Denkmals erneut ein Kiesfeld erschlos-sen und damit auch der letzte im Boden verbliebeneRest zerstört werden. Nur das südlich eines Feldwe-ges unter einem Knick liegende Denkmal würde ohne

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jeglichen Landschaftsbezug übrig bleiben und damitseines eigentlichen Wertes der Erfahrbarkeit beraubt.

Das zweite Beispiel ist ein in Planung befindliches,südlich der neuzeitlichen Stadtgründung Glückstadtliegendes Areal. Bei dem zu bewertenden Objekt han-delt es sich um ein Ensemble, das aus dem Stadt-denkmal selbst, nebst den neuzeitlichen Festungsaus-bauten, dem neuzeitlichen Elbdeich und den an denDeich grenzenden Marschhufenstrukturen besteht.Dieses zusammengehörige Ganze soll in den nächs-ten Jahren und Jahrzehnten für die Papierindustrieund deren Zulieferbetriebe ausgebaut werden. Auchdiese wirtschaftliche Entwicklung trägt zum massivenSubstanzverlust des archäologischen Erbes bei. Sobleibt zwar der neuzeitliche Deichkörper erhalten, aberdie Wechselwirkung zur Marschhufenstruktur, über diedie Erschließung der Elbmarschen auch heute nochsehr gut erfahrbar ist, wird aufgegeben und durch denAusbau der Industrieinfrastruktur ersetzt.

Tatsächlich schließt diese denkmalpflegerische Ent-scheidung an die historische Entwicklung Glückstadtsan und verbindet die moderne Industrie und derenZulieferbetriebe mit der historischen Stadtentwicklung,indem räumlich an historische Strukturen ange-schlossen und die Geschichte der Industrialisierungweiter erzählt bzw. die lokale Entwicklungslogik ein-gehalten wird.

ARBEITSZIELE DERARCHÄOLOGISCHEN DENKMALPFLEGE

Derk J. Stobbelaar und Karina Hendriks stellen vierZielvorgaben der überfachlichen Raumplanung heraus,die es im Hinblick auf den nachhaltigen Umgang mitden Raumressourcen zu berücksichtigen gilt und dieim Prinzip auch die Beurteilungsgrundlagen derarchäologischen Denkmalpflege darstellen.10 Im Sinnedes archäologischen Denkmalschutzes gilt das grund-sätzliche Ziel, die historische Kohärenz des Raumeszu erhalten, da diese einen wichtigen Anknüpfungs-punkt sowohl für gesellschaftliche Identität undmenschliche Raumnutzungsstrukturen als auch für diebiologische Umwelt und deren Rückkopplungsebenendarstellt. Hier haben Denkmalschutz und Umweltschutzprinzipiell weitreichende Schnittmengen.

Allerdings ist eine solche Forderung schon alleinvor dem Hintergrund der naturräumlichen und gesell-schaftlichen Dynamik von fachlicher Seite aus als nichtabsolut anzusehen. Vielmehr gilt es, die Qualitäten desarchäologischen Erbes darzustellen und bewertend indie unterschiedlichen Ebenen der Raumplanung (Lan-

10 Derk J. Stobbelaar/Karina Hendriks, Reading the identity of place,in: Wim van der Knaap/Arnold van der Valk (Hg.), Multiple land-scapes. Merging past and present, Wageningen 2006, 205.

desraumordnung, Raumordnungskonzepte, Bebau-ungspläne, Flächennutzungspläne) einzubringen. Die-ses ist in der Bundesrepublik Deutschland im Bauge-setzbuch (BauGB) geregelt. Wichtige Strategien sinddie genannten entwicklungspfadabhängigen oder land-schaftsbiografischen Ansätze, die den denkmalpflege-rischen Spagat zwischen Wandel und zulassendemErhalt ermöglichen, obwohl sie aus Sicht der archäo-logischen Denkmalpflege gewissermaßen ein inhalt-liches Paradoxon darstellen. So prägen insbesonderemittelalterliche, neuzeitliche und/oder moderne Wurten,Deiche, Siele, aber auch Priele und Marschhufen-strukturen die Fluss- und Seemarschen und sind einer-seits historische Sachquellen. Andererseits sind sie auchObjekte mit lebensweltlichem Bezug, die ihre laufendeÜberprägung durch ihre alltägliche Nutzung erhalten.Schon in dieser Hinsicht sollte es nicht zur besagtenMusealisierung der Landschaft kommen.

Eine weitere Prüfebene ist der Aspekt der räumli-chen Kohärenz. Sie basiert auf der Forderung nachder erhaltenden Entwicklung gewachsener Raum-strukturen bzw. von deren Landschaftsbezug undumfasst gängigerweise die historischen Kultur-, Indus-trie- oder Stadtlandschaften und deren konstituierendeElemente. Diese zweite Prüfebene nimmt Bezug aufmaterielle und immaterielle Eigenschaften, die zusam-mengefasst den noch zu definierenden Begriff desDenkmalwerts des Prüfgutes ausmachen. Sie bildendie Grundlage der denkmalpflegerischen Entschei-dungen. Hinzu kommt die außerwissenschaftlicheBewertungskategorie des Erlebniswertes, der in sei-ner Beurteilung von einem für die Belange der Denk-malpflege aufgeschlossenen Laien nachvollzogen kön-nen werden muss.

Aus denkmalpflegerisch-wissenschaftlicher Per-spektive stoßen hier zumindest zwei unterschiedlicheWahrnehmungsebenen aufeinander. Die eine ist odersind die wissenschaftlich zu erforschende(n) und glei-chermaßen denkmalpflegerisch zu schützende(n) his-torische(n) Wahrnehmung(en). Die andere Perspek-tive ist die Landschaftsrezeption der Gegenwart (alszeitgenössische Form der Wahrnehmung der Vergan-genheit mit ihren Geschichten und Narrativen). Beider wohlbegründeten wissenschaftlichen Wahrneh-mung steht die Erfahrbarkeit des Schutzgutes in Bezugauf seine wissenschaftlich zu qualifizierenden histori-schen Eigenschaften vor Ort im Mittelpunkt. Dabeikönnen Aspekte wie die beabsichtigte Wahrnehmung,landschaftliche Einbettung oder Sichtbezüge vonBedeutung sein. Auch die Rezeptionen späterer Jahr-hunderte sind dabei bereits Teil der Geschichte desDenkmals und spielen eine besondere Rolle. Bei derzweiten handelt es sich um eine Kategorie, die denWahrnehmungsrahmen der individuellen historischenSpekulation darstellt und inhaltlicher Grund dafür ist,dass ein Denkmal/ein Kulturlandschaftselement/eine

WAS IST EIN DENKMAL WERT? WAS IST DER DENKMALWERT?

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archäologische Fundstelle als emotional aufgeladenerErkenntnisort bzw. gesellschaftlicher Bedeutungsträ-ger (Erinnerungsort usw.) verstanden werden muss.Dieser Aspekt wird später aufzugreifen sein.

Die Prüfung der Ebenen vertikale und saisonaleKohärenz zielt von denkmalpflegerischer Seite auf denErhalt der spezifischen Lagerbedingungen vor Ort ab.Aufgabe ist es hier, den Einfluss von Maßnahmen aufdas archäologische Erbe zu bewerten und eine Ver-schlechterung des in-situ-Erhalts zu verhindern.

Die zu fällenden denkmalpflegerischen Entschei-dungen sind vor dem Hintergrund von zwei weite-ren Aspekten zu sehen. Einerseits gilt es die land-schaftliche Maßstäblichkeit zu wahren. Andererseitshat sich die moderne Denkmalpflege in den letztenzwei Jahrzehnten von der Forderung des absolutenErhalts teilweise lösen und diese Forderung durch dasParadigma der erhaltenden Weiterentwicklung erset-zen müssen („Schützen durch Nützen“). Allerdingsdarf dieses Paradigma nicht als Türöffner für eineunkontrollierte Zerstörung von historischen Kultur-landschaften, ihrer Relikte und Denkmale verstandenwerden. Vielmehr gilt es, sich von Seite der staatli-chen Denkmalpflege Entwicklungspfade im Sinne vonim Raum erfahrbarer Narrative herauszuarbeiten undin diesem Prozess die Öffentlichkeit und die unter-schiedlichen Interessengruppenvertreter mit einzu-beziehen.11 Dieses alles beinhaltet eine sehr hetero-gene Gemengelage an Interessen, Ansprüchen undFragestellungen, die es im nächsten Schritt differen-ziert zu betrachten gilt.

ARCHÄOLOGISCHE DENKMALPFLEGEUND ÖFFENTLICHKEIT

Die Wahrnehmung des archäologischen Erbes hatsich insbesondere in den letzten Jahrzehnten massivverändert. Im späten 18. und frühen 19. Jahrhundertwaren es die Relikte der Vorzeit, die die Antiquarebeschäftigten. Getragen wurde dieses Interesse vonder Historisierung der Landschaftswahrnehmung, dieihren Ursprung in der Renaissance in Italien findet.Im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts wurden siezu vaterländischen Althertümern und im 20. Jahr-hundert je nach Gesetzeslage und wissenschaftlicherTradition zu Bodendenkmalen oder archäologischenDenkmälern. Heute hat sich als abstrakter Oberbegriffdie Bezeichnung des archäologischen Erbes gemäßder Konvention von La Valetta (Malta) als Spezifizie-rung des Terms kulturelles eingebürgert. Parallel hierzuhat sich auch die Wahrnehmung der archäologischenFundstelle verändert. War es zuvor der Ort an demFunde gemacht wurden, so stellt sie heute aus sichselbst heraus eine historische Quelle und damit einarchäologisches Archiv dar, das gleichberechtigt nebenden musealen Lagern steht.

Eine Folge der in den 1980er Jahren einsetzendenfachinternen Debatte um die politische Bedeutung derArchäologie ist die Erkenntnis, dass Geschichtsfor-schung und Geschichtsvermittlung nach unterschied-lichen, sozialen Kategorien erfolgen und unter-schiedliche gesellschaftliche Bedürfnisse erfüllen.12

Daher hat sich die Archäologie in den letzten Jahrendem Konzept der Erinnerungsorte zugewandt.13

Der Begriff entstammt trotz älterer Vorläufer demForschungsgroßprojekt Les lieux de mémoire des fran-zösischen Historikers Pierre Nora.14 Dieser hatte Mitteder 1980er Jahre den Terminus geprägt, um ihn alsbegründendes Element des kollektiven Gedächtnisseszu charakterisieren. Dabei geht es weniger um dieErforschung als um die Vermittlung von Geschichte.Diese zielt dabei immer auch auf die öffentliche Instru-mentalisierung und damit auf die Konstruktion vonGeschichte innerhalb einer Erinnerungsgemeinschaftund soll gesellschaftliche Bindungskraft erzeugen.15

In dieser Debatte um Erinnerungsorte und -gemein-schaften kommt der Archäologie eine besondere Funk-tion zu. In der außenwissenschaftlichen Wahrnehmungund in der Eigenperspektive sieht sie sich als Bestand-teil eines Prozesses, der per se und trotz aller for-schungsgeschichtlichen Irrungen und Wirrungen fürwissenschaftliche Aufklärung steht. Als Wissenschaftliefert Archäologie „letztendliche“, d. h. wissenschaft-lich abgesicherte Wahrheiten zur Geschichte derMenschheit bzw. zu deren Etappen. Das archäologi-sche Erbe wird zum Bestandteil eines wissenschaft-lich stimulierten, inspirierten oder begründetenUrsprungsmythos, über den mal versteckt, mal offen-sichtlich Normen, Werte und Erklärungen begründetwerden. Während das 19. und das frühe 20. Jahrhun-dert auf Basis des damaligen wissenschaftlichen Posi-tivismus seine Geschichten und Erkenntnisse selbstglaubte, so hat die heutige archäologische Forschungund Denkmalpflege die hier innenwohnende Gefahrerkannt, die von der narrativen Gebundenheit derarchäologischen Forschung ausgeht, insbesonderewenn das archäologische Erbe gesellschaftspolitischinstrumentalisiert werden soll.16 Um diesem Problemgrundsätzlich zu begegnen, strebt die archäologischeDenkmalpflege Schleswig-Holsteins ein transparentesVerwaltungshandeln an.

11 Ickerodt 2010 (zit. Anm. 8).12 Jürgen Habermas, Geschichte und Evolution, in: Jürgen Habermas

(Hg.), Zur Rekonstruktion des Historischen Materialismus, Frank-furt am Main 1990, S. 200–259.

13 Pollak 2009 (zit. Anm. 7). – Schnapp 2009 (zit. Anm. 7).14 Pierre Nora, Les Lieux de Mémoire, Paris 1986.15 Leggewie 2011 (zit. Anm. 6).16 Ickerodt 2013, (zit. Anm. 1), S. 13–81.

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SCHUTZGEGENSTAND UND RECHTSRAHMENFÜR DIE BEWERTUNG

Ausgangspunkt für die fachliche Bewertung derarchäologischen Denkmale ist zunächst dessen räumli-che Verortung sowie die Zuweisung eines damit ver-bundenen Schutztitels. In Schleswig-Holstein erfolgt dieskonkret über das Gesetz zum Schutz der Kulturdenk-male (DSchG)17 des Landes Schleswig-Holstein in derFassung vom 12. Januar 2012. Da das Gesetz derzeitnoch den doppelten Denkmalbegriff kennt, ist in ein-fache Denkmale und solche von besonderer Bedeutungzu unterscheiden, die in §§ 1 und 5 definiert werden.In beiden Fällen ist dies ihr geschichtlicher, wissen-schaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher, technischeroder die Kulturlandschaft prägender Wert, den es jeweilszu erhalten gilt. Daneben gibt es die Möglichkeit, Denk-mal- oder Kulturlandschaftsbereiche zu schützen.

In der Praxis sind dies Grabungsschutzgebietegemäß §§ 19 (3) und 20 und Denkmalbereiche gemäߧ§ 1, 19 und 20. Lediglich bei Kulturdenkmalen vonbesonderer Bedeutung kann allerdings der Umge-bungsschutz gemäß der noch darzustellenden Krite-rien geprüft und dann gegebenenfalls durchgesetztwerden.

Die Mehrheit der in der Raumplanung zu berück-sichtigenden Elemente sind die Objekte der Landes-aufnahme. Derzeit sind es nahezu 58.000 Objekte.Juristisch gesehen entsprechen sie weitgehend derKategorie der einfachen Kulturdenkmale. Sie wurdenin den letzten 90 Jahren über Sammeltätigkeit, Pro-spektion usw. als einzelne Funde, Fundstreuungenoder obertägig sichtbare Strukturen oder durch nicht-invasive Methoden (z. B. LIDAR-Scandaten, Luftbilder,geophysikalische Methoden) nachgewiesen. Ihre Erfas-sung erfolgt über Fundmeldungen. Allerdings ist die-ses Bild sehr verzerrt, da sich nicht alle Fundstellenauf diese Weise identifizieren lassen und unsere Lan-desaufnahme trotz der intensiven Arbeit in Teilen selek-tiv und unsystematisch ist. Ihre Berücksichtigung inder Raumplanung erfolgt gemäß § 8 DSchG in Formkonkreter Fundstellen oder auf Basis des aus der Lan-desaufnahme abzuleitenden begründeten Verdachtsund führt gemäß des Verursacherprinzips zu einerkostenpflichtigen Rettungsgrabung.

Die zweite zu berücksichtigende Gruppe sind diearchäologischen Denkmale von besonderer Bedeu-tung, bei denen es sich wie auch bei den einfachenKulturdenkmalen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 DSchG umFunde und Befunde, die aus dem Boden, Mooren undGewässern des Landes stammen und die mit archäo-

logischen Methoden erforscht werden können. Siegeben als dingliche Zeugnisse Auskunft über dieGeschichte des Menschen und sind, wenn ihr beson-derer Wert erkannt ist, gemäß § 5 DSchG in das Denk-malbuch einzutragen. Bei den in einem konstitutivenVerfahren zu schützenden besonderen Kulturdenk-malen handelt es sich zumeist um obertägig sichtbareObjekte, deren primäre Bewertungsebene ein die Kul-turlandschaft prägender Wert ist. Diese Denkmalei-genschaft basiert auf einem inhaltlich unbestimmtenRechtsbegriff und bezieht sich geographisch auf einekulturlandschaftliche Einheit, einen Landschaftsaus-schnitt oder ein die Landschaft prägendes Element,das Auskunft über vor- und frühgeschichtliche sowieneuzeitliche und moderne Lebensbereiche und -ver-hältnisse gibt und heute noch die landschaftliche Wahr-nehmung beeinflusst.

Damit reicht der zeitliche Rahmen, der von derarchäologischen Denkmalpflege zu bewältigen ist, vomMittelpaläolithikum bis zu den Relikten des DrittenReichs. In einer jüngsten Arbeit werden sogar dieRelikte des Kalten Krieges erfasst. Gesetzliches Krite-rium ist hier die Abgeschlossenheit einer historischenEpoche.

Beides, einfache und Kulturdenkmale von beson-derer Bedeutung können zu Grabungsschutzgebieten,(archäologischen) Denkmalbereichen oder zu Denk-malensemblen zusammengefasst werden. Ihr Verhält-nis ist im DSchG SH § 3 Abs. 3 als Sache definiert,„die durch ihr Erscheinungsbild oder ihre Beziehungzueinander von besonderer geschichtlicher, wissen-schaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kul-turlandschaft prägender Bedeutung ist.“ Dabei stehtder Schutz der bestehenden Struktur im Sinn des Erhaltsdes äußeren Erscheinungsbildes im Vordergrund, wenndas Gestaltungsziel noch erkennbar ist. Kriterien sindhier insbesondere Konzeption, Planung, Funktionszu-sammenhang, Gestaltungsprinzip. Als Schutzgegen-stand kann er sich aus Sachen zusammensetzen, dieeinzeln die Voraussetzungen § 5 eines besonderen Kul-turdenkmals nicht erfüllen. Diese Strukturen sind vordirekten physischen Eingriffen zu schützen. Nebeneiner möglichen substantiellen Betroffenheit des ar-chäologischen Erbes ist hier also die funktionale Betrof-fenheit zu überprüfen. Basis hierfür ist der Umge-bungsbereich.

Der Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals istin den Durchführungsvorschriften zum Denkmal-schutzgesetz (DSchGDV) des Landes Schleswig-Hol-stein in § 9 Abs. 1 Satz 4 als der Bereich definiert, aufden das Kulturdenkmal ausstrahlt und der es in denk-malrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beein-flusst. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass die-ser denkmalrechtliche Umgebungsschutz durch denbaurechtlichen Umgebungsschutz (BauGB §35 Abs. 3Satz 1 Nr. 5) ergänzt wird.

17 http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true(Stand 08.01.2014).

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der beobachtete Erhaltungszustand nicht der Originalzustand sein.Vielmehr ist hier aus archäologischer Sicht mit einer Vielzahl anÜberprägungsphasen zu rechnen, die allerdings immer auchBestandteil des Denkmalwertes sein können. Eine schlechte Erhal-tung führt nicht zu einer Minderung der Denkmalwürdigkeit, siekann aber die Integrität des Denkmals beeinträchtigen. Hier giltdie Faustregel, je besser erhalten, desto bedeutsamer und daherumso schutzwürdiger.

21 Der Seltenheitswert basiert auf der wissenschaftlichen Bewertungund der Häufigkeit einzelner Sachgruppen des archäologischenErbes und berücksichtigt dabei die zahlreichen unterschiedlichenEpochen und Phasen, die bewertbaren räumlichen Beziehungendes individuellen Denkmalobjektes sowie deren ggf. vorhandenekulturlandschaftliche Bedeutung. Dabei gilt die Faustregel, je sel-tener, desto bedeutsamer und daher umso schutzwürdiger.

22 Bei der denkmalpflegerischen Bewertung des Erlebniswerts gehtes um die Prüfung einer außerwissenschaftlichen Wahrneh-mungskategorie, die auf dem Aspekt der räumlichen Eigenartbasiert. Sie ist als eigenständige Prüfkategorie von geringerwissenschaftlicher Bedeutung, zielt aber als außerwissenschaft-liche Wahrnehmungskategorie auf die Vermittlung denkmal-pflegerischer Inhalte. Sie basiert auf dem Erhalt von zumeist alsschön empfundenen Denkmalen, Denkmalteilen, Denkmalen-sembles oder Kulturlandschaftselementen ab. Sie kennt aber auchdie so genannten unbequemen Denkmale und hässlichen Land-schaften. Diese Beurteilung muss von einem für die Belange desDenkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters nachvollziehbarsein und basiert auf der ästhetischen Wirkfähigkeit des Bewer-tungsraums.

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DER DENKMALWERT ALS MASSSTAB

Das DSchG definiert in § 1 Abs. 2 die Denkmaledes Landes über deren geschichtlichen, wissenschaft-lichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischenoder die Kulturlandschaft prägenden Wert. Aus fach-licher Sicht wird dieser Denkmalwert im Sinne deswissenschaftlichen Archivwertes klassifiziert. Inhaltlichkonstituiert sich dieser Archivwert dabei weniger ausdem reinen materiellen Eigenwert als aus dem Gehaltan wissenschaftlich zu gewinnenden Informationen,die in einem archäologischen Denkmal bzw. einerarchäologischen Fundstelle „schlummern“ und demStand der Technik entsprechend erforscht werdenkönnten.

Daneben kann der Wert eines archäologischenDenkmals auch durch das Kriterium des Zeugniswer-tes gekennzeichnet sein. Auf einer inhaltlichen Ebenebedeutet dies, dass Objekte und Strukturen unmittel-bar und authentisch, also glaubwürdig von der geleb-ten Vergangenheit berichten bzw. diese veranschauli-chen. Diese Aussage beschränkt sich nicht auf denWert des Denkmals als Geschichtsquelle, sondernbetrifft vor allem solche Denkmale, die eine erkenn-bare Aussage über die Ereignisse der Vergangenheitoder die zu beobachtenden Entwicklungen bis in dieGegenwart treffen.

Ein bronzezeitlicher Grabhügel ist nicht nur amwissenschaftlichen Informationsgehalt zu bemessen,der z. B. auf der Substanz der Aufschüttung, Restenvon Einbauten oder Särgen bzw. der Bestattung undihrer Beigaben beruht. Auch Sichtbeziehungen, Sicht-achsen oder topografische Eigenarten, die den Raum-

bezug zum Entstehungszeitpunkt charakterisieren, sindals wichtige wissenschaftliche Fakten anzusehen.Zudem sind auch spätere, nachweisbare Überprägun-gen oder Neukonzeptionierungen sowie deren sichwandelnde Raumbezüge Bestandteile des Denkmal-wertes, die es zu berücksichtigen gilt. Hierbei handeltes sich um fachlich zu definierendes Wissen, das Ein-gang in die Denkmalbeschreibung oder Landesauf-nahme findet. Die Beurteilung dieser Kategorie erfolgtdurch den Fachmann.

Auf einer übergeordneten Ebene können einzelneoder Gruppen von Denkmalen als Teil der histori-schen Kulturlandschaft verstanden werden. Das Zusam-menspiel dieser Kulturlandschaftselemente im Sinneeiner die Landschaft prägenden Wirkung kann eben-falls Bestandteil des Denkmalwerts sein und ist dannzu berücksichtigen. Hier gilt es aus fachlicher Sichtden Grad der räumlichen Vernetzung anhand derAspekte Authentizität,18 Integrität,19 Erhaltungszu-stand20 und Seltenheit21 bzw. Erlebbarkeit 22 darzu-stellen.

PRÜFEBENEN DES DENKMALWERTES

Konzeptionell orientiert sich die Ermittlung desDenkmalwertes, wie sie in Schleswig-Holstein in derPraxis angewandt wird, an den Standards der Umwelt-verträglichkeitsuntersuchungen und beinhaltet imWesentlichen die drei Prüfebenen der substanziellen,funktionalen und sensoriellen Betroffenheit (sieheAnhang von Marc Kühlborn, S. 303).

Der Begriff der substanziellen Betroffenheit desarchäologischen Erbes umfasst alle Aspekte der phy-

18 Die Frage nach der Authentizität des archäologischen Erbes ist pri-mär mit der Frage nach dessen Wertfreiheit und Nachprüfbarkeitverbunden. Sie erweist sich auf einer inhaltlichen Ebene aber auchals problematisch, da sie gleichsam auch mit unserem emotiona-len Verhältnis zur Vergangenheit und damit auf einer nicht fach-lichen Ebene mit Erwartungen, Vorstellungen und Emotionen ver-bunden ist. Die Begründung hierfür liegt in der Bedeutung desarchäologischen Erbes für die Öffentlichkeit. In der gesellschaftli-chen Wahrnehmung wird das archäologische Erbe mit einer beson-deren Qualität verbunden. Es entstammt der Vergangenheit undist ein haptisch erfahrbares Zeugnis der eigenen Genese. Vor die-sem Hintergrund rückt das archäologische Erbe in die Nähe einesErbstückes, einer Antiquität und entspricht dem Pomianschen Kon-zept der Semiophore.

19 Mit dem Begriff der Integrität oder der Unversehrtheit wirdumschrieben, wie umfassend und vollständig diejenigen Merkmaleeines archäologischen Objektes noch vorhanden sind, die für seineBewertung als Denkmal wichtig sind. Denkmalpflegerische Zielemüssen so ggf. sich überlagernde historische Schichten oder Über-lagerungsverhältnisse berücksichtigen. Ein wichtiges Instrumentbei der Beurteilung der Integrität ist die inhaltliche Abgrenzungder zu beobachtenden Zeitebenen und ihre ggf. sich änderndenRaumbezüge, die Überprüfung der unterschiedlichen möglichenEinflussfaktoren (Landwirtschaft, Straßenbau, Energieausbau usw.)und Partnerschaften (z. B. Naturschutz), die Aufrechterhaltung derBodenchemie oder die Verbesserung des Erhaltungszustands.

20 Bewertung des Zustands derjenigen Merkmale und Bestandteile,die für die Beurteilung des Denkmalwertes herangezogen werden.Dabei muss für die Bewertung der Auswirkungen einer Maßnahme

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sischen Beeinflussung eines Denkmals. Dieses gilt auchfür die relevante Umgebung eines eingetragenen Denk-mals, wenn diese Bestandteil des Denkmalwertes istund einen geeigneten Referenzpunkt für den Erhaltder räumlichen Eigenart darstellt. Denn auch die Ver-änderungen von Standortbedingungen können zurkurz-, mittel- oder langfristigen negativen Beeinflus-sung oder Zerstörung des archäologischen Erbes ein-schließlich seiner Raumbezüge führen. Hier gilt derLeitsatz, dass ein Kulturdenkmal nur in seinem land-schaftlichen Kontext „in situ“ seine Denkmaleigen-schaft entfalten kann.

Vonseiten der archäologischen Denkmalpflege giltes daher, die wissenschaftlich zu bewertende archäo-logische Substanz sowohl vor direkten als auch indi-rekten Eingriffen und Einflüssen zu schützen. Es istdabei zu berücksichtigen, dass direkte physische Ein-griffe in die Denkmalsubstanz zumeist irreversibel unddaher zu vermeiden oder zumindest zu minimierensind. Dennoch kann in Ausnahmefällen der Zerstö-rung eines archäologischen Denkmals im Sinne einerKompromissfindung zugestimmt werden, wenn derEingriff in die Denkmalsubstanz mit einer sachge-rechten wissenschaftlichen Dokumentation verbundenist. Ein solcher Kompromiss ist manchmal notwendig,um punktuelle Zielkonflikte auflösen zu können.

Der Prüfaspekt der funktionalen Betroffenheitbewertet die Einschränkung der Erlebbarkeit einesarchäologischen Denkmals oder der für das archäo-logische Erbe bedeutsamen Umgebung als historischesZeugnis durch von einer Maßnahme erzeugten Ver-änderungen. Die Facette der Prüfungen reicht nebender Beeinflussung der archäologischen Substanz überdie seiner Eigenschaften wie dessen räumlicher Ver-netzung sowie seiner assoziativen Wirkung (geniusloci) bis hin zu seiner identitätsgebenden Wirkung.

Zu prüfen sind folglich wissenschaftliche und außer-wissenschaftliche Ebenen, die auf Wahrnehmbarkeit,Interpretation und raumprägender Wirkung desarchäologischen Denkmals beruhen und wichtiges Ele-ment der räumlichen Eigenart sind. Sie basieren aufden materiellen und immateriellen Eigenschaften desDenkmals sowie auf seinen topografischen Eigen-schaften. Die historische Standortwahl stellt folglicheinen Aspekt des Denkmalwerts dar. Daneben stehtder genius loci. Er ist von entscheidender Wichtigkeitfür die außerfachliche Wahrnehmung des Denkmalsund wird durch den Aspekt der Authentizität vonGeschichte getragen. Das archäologische Denkmal ver-mittelt dem Betrachter als Geschichtszeugnis einenemotionalen und bisweilen haptischen Zugang zurVergangenheit und somit zur lokalen, regionalen oderüberregionalen Identitätsbildung.

Als Bestandteil des humanistischen Bildungskanonssteht das archäologische Denkmal damit auch für einenkulturhistorisch verankerten Erlebniswert, der in Ver-

bindung mit seiner Funktion als Ort der Naherholungoder im Tourismusland Schleswig-Holstein der tou-ristischen Inwertsetzung zu sehen ist. Grundlage fürdie Bewertung ist die Prämisse, dass die räumlicheEigenart des archäologischen Erbes, das sich aus ein-fachen und besonderen Denkmalen zusammensetzt,das Produkt eines einzigartigen historischen Entwick-lungsprozesses ist, der unsere historischen Kultur-landschaften prägt. Bewertungskriterien sind hierneben dem historischen Zeugniswert z. B. Vielfalt,Naturnähe und Eigenart.

Die Prüfung der funktionalen Betroffenheit erfor-dert von archäologisch-denkmalpflegerischer Seite ausdie systematische Zusammenstellung von Raumbezü-gen einschließlich deren unterschiedlichen histori-schen Schichten sowie deren Bedeutung (lokal – regio-nal – überregional). Es gilt die Frage zu beantworten,ob ein archäologisches Denkmal in einer Wechselbe-ziehung zum umgebenden Raum steht und damit raum-prägend ist oder eben nicht. Bewertungsmaßstab isthier die Frage nach der Abgrenzbarkeit der Raum-wirkung des Denkmals. Hier ist zu klären, ob Topo-grafie oder Landschaftsrelief Ausdruck bzw. Ergebniseines historischen Raumnutzungsprozesses sind. Die-ses können neben Befestigungsanlagen, Sakralland-schaften auch Parks, Wegesysteme, Wasserwege oderEisenbahnausbau usw. als persistente Kulturland-schaftselemente sein. Allerdings ist das archäologischeErbe nicht zwangsläufig oberirdisch sichtbar, sondernes kann als nicht sichtbares, d. h. unterirdisch erhal-tenes Objekt genauso gut über seine exponierte topo-grafische Lage eine raumprägende Wirkung haben, diedann als genius loci Bestandteil des Denkmalwertesist. Denkbar sind hier z. B. topografisch exponierte,aber geschleifte Wehranlagen.

Das denkmalpflegerische Argument ist hier, dassdieser Raumbezug das Produkt von Entscheidungs-findungsprozessen innerhalb historischer Entwicklun-gen ist, die letztlich zur Standortwahl führten. Diesekönnen vor Ort nachvollzogen werden. Allerdings kön-nen aus unterschiedlichen, aufeinander folgendenRaumbezügen Zeitschichten entstehen. Sie sind alle-samt vermittelbare Eigenschaften des Denkmals, diewissenschaftlich erkannt und definiert oder beschrie-ben werden müssen.

Die Prüfung der sensoriellen Betroffenheit zielt aufdie Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens aufdie sinnliche Erlebbarkeit eines Denkmals und ist andie Erwartungshaltung eines für die Belange der Denk-malpflege aufgeschlossenen Betrachters gekoppelt.Diese Erwartungshaltung muss mit dem Denkmalwertverknüpft werden, der von denkmalpflegerischer Seiteaus als historische Eigenschaft zu schützen ist, undder inhaltlich von der außerwissenschaftlichen Erwar-tungshaltung (z. B. landschaftsästhetische Vorstellun-gen, Wissenschaftsmythen) zu trennen ist.

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Hier steht weniger die historische Sicht auf dasarchäologische Erbe und dessen Raumbezug im Vor-dergrund, sondern die visuelle Erwartungshaltung desBetrachters. Sie ist durch besagte landschaftsästheti-sche Vorstellungen und gesellschaftliche Wertvorstel-lungen geprägt. Aus Sicht der archäologischen Denk-malpflege stellt sie zwar ein berechtigtes Anliegen desBetrachters dar, muss aber auf einer Bedeutungsebenedem Schutz der mit dem archäologischen Denkmalverbundenen historischen Aussage untergeordnetwerden.

Die Prüfebene der sensorischen Betroffenheitumfasst die Prüfung der akustischen, optischen undgeruchlichen Beeinträchtigungen oder Verschlechte-rungen von Denkmaleigenschaften oder des Denk-malwerts, die z. B. auf der landschaftlichen Maßstäb-lichkeit, der Sichtbarkeit sowie auf Blickachsen undBlickbeziehungen beruhen. Hinzu kommen solche Ein-flüsse wie optische Beunruhigung (Schattenwurf,Blinklichter usw.), Lärm oder Geruch, die eine demOrt angemessene Wahrnehmung der historischen asso-ziativen Eigenschaften des Denkmals verhindern.

Diese drei Ebenen gilt es dann für das zu prüfendeDenkmalobjekt von besonderer Bedeutung für dessenBau-, Anlage- und Nutzungsphasen zu kontrollieren,um so den Grad der substantiellen, funktionalen undsensoriellen Gefährdung zu ermitteln.

Zu diesem Zweck hat das Archäologische Landes-amt Schleswig-Holstein (ALSH) spezielle Bewertungs-bögen zur gesamtheitlichen Erfassung von Kultur-denkmalen erarbeitet (siehe S. 305–309).

ABSCHLUSSBETRACHTUNG

Mit diesem Beitrag wird die Frage nach dem Ver-hältnis von archäologischer Denkmalpflege und Pra-xis sowie dem juristischen Begriff des Denkmalwer-tes, wie er sich im DSchG Schleswig-Holsteins findet,aufgeworfen. Im Mittelpunkt steht dabei der Versuchdes Archäologischen Landesamtes (ALSH) verschie-denen Umstrukturierungsprozesse mit einander zu ver-binden. Zum einen sollte der Schritt zu einer raum-planungsorientierten Denkmalpflege, der z. B. mit denProjekten Lancewad und LancewadPlan begonnenwurde und seit gut 7 Jahren zu einem massiven Anstiegder Beteiligungsverfahren führte, systematisiert wer-den. Parallel hierzu führte der Ausbau der erneuer-baren Energien ebenfalls zu einer deutlichen Zunahmean Beteiligungsverfahren, der zum anderen ebenfallskonzeptionell bei gleichem Mitarbeiterstamm beglei-tet werden musste.

Daher hat das Dezernat Bauleitplanung des ALSHin einer Projektstudie 2009 begonnen, ein standardi-siertes Bewertungsverfahren zu entwickeln, in dem dierechtlichen, administrativen und praktischen Möglich-

keiten ausgelotet und mit der europäischen Praxis abge-glichen wurden. In diesem Zusammenhang wurdeneben der wissenschaftlichen Eigenperspektive deröffentlichen Außenperspektive eine wichtige Bedeu-tung zugebilligt, die zwischen lokal-regionaler Identi-tätsfindung und kulturtouristischer Inwertsetzungschwankt. Im Fokus stand daher die Frage, für wenarchäologische Denkmalpflege betrieben wird und wel-che gesellschaftliche Aufgabe sie hat bzw. haben kann.

Hierzu wurden ebenfalls die Wurzeln des schles-wig-holsteinischen Denkmalschutzes untersucht. DieseSchutzbestrebungen orientieren sich, wie es mit deruniversitären Etablierung des Faches an der Universi-tät Kiel Ende der 1920er Jahre üblich geworden war,an akademischen Kategorien. Deren Wurzeln liegenim 19. Jahrhundert und führten bereits zu Beginn des20. Jahrhunderts zu einer Systematisierung der Lan-desaufnahme, um sich aktiv an der Bauleitplanungbeteiligen zu können. Dabei scheint die heutige archäo-logisch-denkmalpflegerische Praxis inhaltlich nochgelegentlich zwischen universitärem Forschungsan-spruch und ihrem inhaltlichen Auftrag als Verwal-tungsbehörde hin und her gerissen zu sein.

Unabhängig davon verändert sich unsere Gesell-schaft. Sie befindet sich in einem beschleunigtenUmstrukturierungs- und Neuorientierungsprozess.Waren noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts ca. 75 %der Werktätigen in der Landwirtschaft tätig, so sindes heute nicht einmal mehr 5 %. Als prägende Wirt-schaftsbereiche haben inzwischen der Dienstleistungs-und Informationssektor mit ihren spezifischen Anfor-derungen längst der Industrie den Rang als Ort derSubsistenzsicherung in der urbanisierten und globali-sierten Nachkriegsgesellschaft der Postmoderne abge-laufen.

Diese Entwicklung hat besonders dramatische Aus-wirkungen auf die mittelalterlich-neuzeitlich-moder-nen Reliktlandschaften und besitzt zwei Komponen-ten, die nur analytisch voneinander zu trennen sind(und einen massiven Einfluss auf die archäologischeDenkmalpflege haben). Auf der Ebene der praktischenBodendenkmalpflege sind ein wachsender Flächen-verbrauch und kürzere Nutzungsphasen sowie eineräumliche Multifunktionalität zu verzeichnen. Parallelhierzu erfolgt der Ausbau der Infrastruktur. Die Rich-tung dieses Wandels geben sowohl die globalen Han-dels- und Finanzströme, politische Steuerungsinstru-mente wie die Förderung z. B. von erneuerbaren Ener-gien (Windenergieanlagen, Anbau von Energiemais,Biogas-Anlagen u. a.) als auch individuelle Eigeninte-ressen der unterschiedlichen Akteure vor.

Diese zuletzt genannte Komponente betrifft dengesellschaftlichen Rahmen. Insgesamt ist eine zuneh-mende Entkopplung der Wirtschaft vom gesellschaft-lichen und lokalen bzw. regionalen Umfeld und damitvon den eigenen historischen und kulturlandschaft-

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lichen Wurzeln zu verzeichnen. Dieser Prozess gehtnicht nur mit einem demografischen Wandel – Stich-worte sind hier „älter und bunter“ oder Gentrifica-tion – einher, sondern auch noch mit einer sich ver-ändernden Raumwahrnehmung. Ausdruck sind hierder Begriff der historischen Kulturlandschaften, diezunehmende Anzahl an archäologischen Freilichtmu-seen, in denen sicherlich der Versuch zu sehen ist,diesen starken Strukturwandel zu kompensieren.

Diese Entwicklung hat direkte Konsequenzen aufdie staatliche archäologische Denkmalpflege und denvon ihr zu bewältigenden Aufgaben. Für wen sollarchäologische Denkmalpflege betrieben werden?Während die vaterländischen Altertümer des 19. und20. Jahrhunderts eine gesamtgesellschaftliche Leit-bildfunktion entfalteten, so haben die archäologischenDenkmale in der Folge regional oder deutschlandweitverloren.

Vielmehr wurde mit Blick auf die BundesrepublikDeutschland die These geäußert, dass die archäolo-gische Denkmalpflege dort im Hinblick auf personelleund finanzielle Ausstattung am erfolgreichsten ist, wosie einen lebensweltlichen Bezug entwickelt und damitzur direkten gesellschaftlichen Identitätssicherung bei-trägt (und sich daher einer hohen Akzeptanz erfreut).Dies gilt insbesondere für die neuen Länder. Dassderlei Entwicklungen nicht zwangsläufig nachhaltigsind, wird durch die wechselnden Vorreiterpositionender einzelnen archäologischen Landesbehörden belegt.

Von wissenschaftstheoretischer Seite aus betrach-tet, erweist sich diese Entwicklung als hoch proble-matisch, da die zuvor dargestellten inhaltlichen undformalen Fragen weder hinreichend untersucht nochgrundsätzlich geklärt worden sind. Dies gilt umso mehr,als die Beteiligung der archäologischen Denkmalpflegean lang- und mittelfristigen Planungsverfahren klareLeitbilder und Zielvorgaben nach nachvollziehbarenKriterien erfordert, die es mit Blick auf deren Nach-haltigkeit unter Beteiligung der Öffentlichkeit herzu-stellen gilt. Hier sind nicht nur die vorgestellten Qua-litätsstandards zu entwickeln, sondern auch wissen-schaftsethische Standards zu definieren.

Anhang von Marc Kühlborn

DER DENKMALWERT IN DER UMWELTVERTRÄG-LICHKEITSPRÜFUNG. DAS FALLBEISPIEL „380KV-HÖCHSTSPANNUNGSLEITUNG HEIDE-NIEBÜLL“IN SCHLESWIG-HOLSTEIN

Für den Neubau einer 380kV-Höchstspannungs-leitung zwischen Heide und Niebüll wurden im Som-mer 2013 durch das ALSH zwei Fachgutachten im Rah-men einer Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt. Zieldieser Gutachten war es, in jedem Bauabschnitt den

Korridor mit dem geringsten archäologischen Raum-widerstand zu ermitteln. In die Betrachtung wurdendie besonderen und einfachen archäologischen Denk-male gemäß §§ 5 und 1 des DSchG SH sowie die his-torischen Kulturlandschaften einbezogen. Das Vorha-ben gliedert sich in zwei Bauabschnitte. Im südlichenAbschnitt 3 standen sechs Trassenvarianten zur Aus-wahl, im nördlichen Abschnitt 4 zwei Varianten. Indieser Phase der Bauplanung sollten mögliche Korri-

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273. Schleswig-Holstein, Deutschland, Hochspannungsleitung Heide-Niebüll, Abschnitt 3: Varianten mit betroffenen Denkmalen und Fund-plätzen

Variante Index arch. Index einfache Kulturland- SummeDenkmale Kulturdenkmale schaftsele-

mente23

3. 1a 107 746 -- (50) 9033. 1b 139 750 -- (50) 9393. 2 a 102 409 -- (40) 5513. 2b 134 411 + (20) 5653. 3b A 75 361 ++ (10) 4463. 3b B 75 368 ++ (10) 453

-- (50)-- (50)750139 939

75 361 ++ (10)++ (10)75

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23 Um diesen Index mit den anderen vergleichen zu können, wurdejeder Stufe ein Zahlenwert zugewiesen (— = 50; - = 40; o = 30; + =20;++ =10).

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diesen Wert wurde dann mit Hilfe von Multiplikato-ren ein Index für jeden Korridor ermittelt.

Auch für die 886 einfachen archäologischen Denk-male ließ sich ein Indexwert errechnen. Hier kam einvereinfachtes Verfahren zum Einsatz. Geprüft wurdehier nur, ob die sichtbaren Denkmale im Korridoroder im erweiterten Korridor lagen und mit einementsprechenden Multiplikator versehen. Am Ende stan-den auch hier Indizes für jeden Korridor.

Sehr ähnlich erfolgte die Bewertung der histori-schen Kulturlandschaften, so dass ein dritter Index-wert entstand.

Im Vergleich sind diese Indexwerte zusammenge-fasst und eine Empfehlung für eine Variante ausge-sprochen worden. Danach besitzt im Abschnitt 3(Abb. 273) die Variante 3. 1b eine mehr als doppeltso hohe Belastung als Variante 3. 3 b A.

Inzwischen ist das Verfahren abgeschlossen undder Vorhabenträger hat sich für eine der beiden Vari-anten 3. 3. b entschieden, somit ist hier eine der Vari-anten mit der geringsten Belastung für die archäolo-gische Denkmalsubstanz gewählt worden.24 Festzuhal-ten bleibt, dass man mit einer fundierten Analyse aufBasis des Denkmalwerts zu einem transparenten undargumentativ überzeugendem Ergebnis kommt. Die-ses Verfahren kann man auch gut bei anderen Bau-vorhaben anwenden, und bietet eine Möglichkeit, umdie Belange der archäologischen Denkmalpflege plau-sibel darzustellen.

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dore mit einer Mindestbreite von 600 m ermittelt wer-den, innerhalb derer die eigentliche Trasse zu einemspäteren Zeitpunkt festgelegt wird. Deshalb wurdejeder Korridor um einen beidseitigen Betrachtungs-raum von je 1000 m erweitert.

Innerhalb des Arbeitsgebiets wurden zunächst allebetroffenen archäologischen Denkmale von besonde-rer Bedeutung in einer Datenbank erfasst und derenDenkmalwert bestimmt. Hierbei flossen der Zeugnis-wert, Erhaltungszustand, Räumliche Vorbelastung,Erlebbarkeit/Landschaftsbezug, Seltenheitswert undArchivfunktion/Nachhaltigkeitsprüfung in die Bewer-tung ein. Für jedes der insgesamt betroffenen 72 Denk-male von besonderer Bedeutung ließ sich so einGesamtwert ermitteln, der in eine fünfstufige Skalavon: außerordentlich hoch, sehr hoch, hoch, bedeutendund unbedeutend gesetzt wurde.

Im nächsten Schritt wurde die Wirkungsprognosefür baubedingte, anlagebedingte und betriebsbedingteStörungen der Substanz, Funktion und sensoriellenIntegrität erstellt. Das Ergebnis waren neun Einzelge-fährdungen, die zu einer Gesamtgefährdung zusam-mengefasst wurden. Diese wurden dann in einer fünf-stufigen Skala zusammengesetzt, die von sehr hoch bissehr gering reicht.

Über eine Risikomatrix wurden diese Ausgangs-daten, der Denkmalwert und die Wirkungsprognose,in eine vierwertige Belastungsstufe mit den Katego-rien sehr hoch, hoch, mittel, gering überführt. Über

24 Die endgültige Entscheidung, ob Variante 3. 3. b A oder 3. 3. b Bzum Zuge kommt fällt im Sommer/Herbst 2014. Sie ist zu diesemZeitpunkt (März 2014) noch nicht festgelegt.

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Englische Kurzfassungen der BeiträgeEnglish Abstracts

Ulf IckerodtWHAT IS A MONUMENT WORTH? WHAT IS MONUMENT VALUE?ARCHAEOLOGICAL MONUMENT CONSERVATION BETWEEN THE GENERAL

PUBLIC, THE REQUIREMENTS OF MONUMENT CONSERVATION LAW AND

THE DEMANDS OF SCIENCE ITSELF

The amendment of the Schleswig-Holstein MonumentConservation Act in 2012 gave increased importance to theconcept of historic heritage value. Despite initial fears, it hasproven to be useful for archaeological and monument con-servation practice. This contribution will first show the spe-cialist, administrative, legal and public level of this term,which is established in law and hence determines the spe-cialist’s work, and then summarise it in a monument con-servation analysis framework.

Gabor ViragosMONUMENT VALUES OR VALUES OF MONUMENTS?SCIENTIFIC AND SOCIAL APPRECIATIONS OF HERITAGE SITES

The present paper aims to create a better understandingfor the effects of the constantly varying interaction betweencultural heritage and changing society through the investi-gation of the relationship between a local cultural heritageand a population that does not have a direct and/or primaryemotional connection to it.

People growing up or living in a culture different fromthe one their parents lived in or from the one the majorityfor the surrounding people live in, have a different sense ofpersonal and collective belonging. Consequently, their rela-tionship with the locally accessible cultural heritage is dif-ferent. How do immigrants, the local Roma population orother local national minorities relate to national monumentsor memorial sites of a state or a nation? What are the variousimpacts of this situation on cultural artefacts, buildings, sitesand landscapes, and what is the impact of this cultural her-itage on the local non-native population or on the socialgroups otherwise not committed to this heritage? These aredefinitely among the most intriguing questions when effortsare being made to give a new definition to cultural heritagemanagement.

Such a research seems more than timely in the light ofthe recent economic and emerging social and political crises,because the risk is increasing particularly for the today’s so-cieties, identities, the built environment and the historical ba-sis of the European community.

Marianne PollakARCHAEOLOGICAL HERITAGE VALUE IN SPACE AND TIME

Archaeology and monument conservation as products of19th-century nationalism, when seen overall from a culturalhistorical point of view, developed time-bound heritage val-ues into specific narratives that were reinforced by religionand ideology and used by the elites for the own specificpurposes or – as in the Habsburg Empire – ignored, or whosesignificance was only recognised much too late. The historyof research demonstrates the dependence of classical stud-ies and monument conservation on policy prescriptions andsocial significance. While it was the national heritage valuesthat were emphasised up to the collapse of the Third Reich,in the following decades preference was given to strictly pos-itivistic interpretations.

The allocation of research funds for projects that provethe existence of large historical entities serves not only thearchaeological investigation of the past but also the creationof a future European identity.

What constitutes a threat is the subordination of politicsto the principles of the economy. The question of the eco-nomic value of heritage leads one to fear the worst for theunprepossessing, mostly invisible and in many cases alto-gether unknown archaeological monuments.

Bojan DjuriæPROTECTING AND/OR MANAGING ARCHAEOLOGICAL REMAINS,HERITAGE AND MONUMENTS

The situation in the field of conservation archaeologyand the concepts governing its activities at the end of thetwentieth century in Slovenia were guided mostly by theEuropean Convention on the Protection of the Archaeologi-cal Heritage (adopted 1969) with its focus on the applica-tion of scientific methods to archaeological research. Its pro-tection strategy was inventorying, as well as a legal and phys-ical protection of the important archaeological monuments,primarily the visible ones. Protection was understood as astatic concept of ‘taking care of monuments’. It was the mon-uments historical value that was prevalent throughout, mon-uments mostly being the visible remains in urban and rurallandscapes, later also sites, which were understood as placeswhere the past happened and where it existed so to be dis-covered. The academic terminology of the time saw an ar-

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