Vortrag Ihre Haftung als Unternehmer und der betriebliche Versicherungsschutz - eine Existenzfrage 08. Juni 2004
Vortrag Ihre Haftung als Unternehmer und der betriebliche Versicherungsschutz -
eine Existenzfrage
08. Juni 2004
Vortragende
Wilfried Eberharterunabhängiger, staatlich geprüfter Versicherungsmakler
Mag. Martin Singer Rechtsanwalt
Themen
A) Schadenersatz und Gewährleitung, Beraterhaftung
B) Betriebshaftpflichtversicherung: - Unterschied Haftung- Versicherungsdeckung
- Beispiele
C) Allgemeine und branchenspezifische Deckungsbausteine
E) „Kleingedrucktes“ im Versicherungsvertrag
F) Obliegenheiten
G) Betriebsunterbrechung
H) Rechtsschutz
I) Mitarbeitervorsorge
D) Unternehmerhaftung für seine Mitarbeiter
Schadenersatz- und Gewährleistung
Das Schadensersatzrecht regelt die Haftung aus Verschulden, während die Gewährleistung bereits ohne Verschulden zur Haftung führt.
Allgemeine Grundregeln des ABGB
Was ist Schadenersatz?
Schadenersatz ist die Gewährung eines Ersatzanspruches als Ausgleich für eine erlittene Einbuße.
Schaden
Jener Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinns.
Schadensverursachung
Ohne das schädigende Tun oder Unterlassen wäre der Schaden nicht eingetreten.
Rechtswidrigkeit
Die schädigende Handlung muß rechtswidrig gewesen sein
Verschulden
Verschulden ist die Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Handelns. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Das allgemeine Schadenersatzrecht unterscheidet zwischen
Vorsatz Fahrlässigkeit
Begriff der Haftung
Schadenersatzpflicht aufgrund Gesetzliche Bestimmungen (Delikt)
aufgrund
Vertraglicher Vereinbarungen
außerhalb des gesetzlichen Haftungsrahmens
innerhalb des gesetzlichen Haftungsrahmens
Haftungsarten
Haftungsarten
Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung
Haftung nur bei Verschulden Haftung ohne Verschulden
unbegrenztIm allgemeinen begrenzt
siehe EKHG oder Gastwirtehaftung
jedoch beispielsweise
ProdukthaftungOhne Verschulden
+
unbegrenzt (Österreich)
Verschuldenshaftung
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist dem Geschädigten neben der erlittenen Beschädigung auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist stets nur die erlittene Beschädigung zu ersetzen.
Verschuldenshaftung
Ohne Verschulden Keine Haftung
Der Begriff des Verschuldens:
=Fehlerhaftes Verhalten Verstoß
Unterlassung Handlung
BeispieleVerschuldenshaftung
- Tischler beschädigt beim Einbau einer Stube in einem Gasthaus die Hauptstromleitung
- Ein Bauunternehmen legt einen Estrich in einem Hotel. Der Estrich ist wegen eines mangelhaften Zements unbenützbar und muß neu verlegt werden.
In diesen Fällen zeigt sich, dass der eigentliche Schaden der schuldhafterweise verursacht wurde ein ganz anderer ist als der in Folge eintretende.
Man spricht hier vom sogenannten Drittschaden
- Eine Straßenbaustelle wurde vom Bauunternehmer nicht ausreichend abgesichert. In der Nacht fährt ein Radfahrer in die schlecht gekennzeichnete Baugrube.
BeispieleGefährdungshaftung
Haftung des Gastwirtes
Ein Hotelgast stellt bei seinem PKW einen Parkschaden in Höhe von ca. € 5.000,- fest.
Der Verursacher ist unbekannt.
Über die verschärfte Gastwirtehaftung, welche die Schadenersatzpflicht des Gastwirtes ohne Vorliegen eines Verschuldens bis zu einem Betrag von € 1.090,- aus dem Titel der Gefahr des offenen Hauses festlegt, ist der Gastwirt zur Zahlung von € 1.090,- verpflichtet.
Gefährdung: Gefahr des offenen Hauses
Beispiel Gefährdungshaftung
Sportartikel/PHGEin Sportartikelerzeuger liefert eine Serie von Karabinerhaken aus, die zum Bergklettern und Bergsteigen verwendet werden. An einem einzigen Stück sind im Zuge des Produktionsprozesses jedoch winzige Lufteinschlüsse unbemerkt geblieben. Damit ist die Belastbarkeit deutlich reduziert.
In weiterer Folge kommt es zum Personenschaden, indem ein Sportkletterer wenige Meter abstürzt. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadenersatz trotz Fehlen eines Verschuldens des Sportartikelherstellers.
Reifenplatzer ohne Fremdeinwirkung
Produkthaftung
Verwendung eines mangelhaften Produktes
z.B.:
Autowerkstätte montiert am Kundenfahrzeug neue Reifen, samt fabriksneue Felgen.
In folge eines Materialfehlers der Felge bricht diese bei der ersten Fahrt und es werden nahe Fußgänger durch umherschleudernde Metallteile schwer verletzt.
Berater-, Planer- und Technikerhaftung
Betrifft alle Dienstleistungserbringer
z.B. Makler, Finanzdienstleister, Baumeister, Planer, Architekten, Rechtsanwälte etc.
Mögliche Schäden durch:
- Falschberatung
- falsche, mangelhafte Planung
- mangelhafte Bauaufsicht
Schadensdefinition
Schaden
Jeder Nachteil
Schaden an der Person Schaden am Vermögen
SachschadenReiner Vermögensschaden
Der abgeleitete Vermögensschaden (Sekundärschaden)
Unterschied Haftung- Versicherungsdeckung
H a f t u n g:
liegt vor, wenn die Rechtsordnung dem Geschädigten einen Anspruch gegenüber dem Schädiger gewährt.
D e c k u n g:
liegt vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrages nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Pflicht zur Risikotragung verwandelt sich in eine Pflicht zur Deckung.
Deckung =Leistung der Versicherung
Zahlungsfunktion
dem Geschädigten Ersatz zu leisten und dadurch den Schädiger (Versicherungsnehmer/Versicherter) von der Haftung zu befreien
Abwehrfunktion
einen zu Unrecht behaupteten Schadenersatzanspruch des vermeintlich Geschädigten abzuwehren
Feststellungsfunktion
die Feststellung eines behaupteten Schadens zu übernehmen
Aufbau Deckungskonzept Betriebshaftpflichtversicherung
Wesentlichster Punkt eines jeden Versicherungskonzeptes ist die
RISIKOANALYSE
Beinhaltet:
- Vertragliche Haftungen
- Unternehmensspezifische Haftungen
z.b. wird ex- oder importiert
sind gemietete Räumlichkeiten vorhanden
- Gesetzliche Haftungen
Beispiel einer Risikoanalyse
Produktionsanteil % davon ImportHandelsanteil % davon Import
% Anteil Import aus EuropaAnteil Import aus anderen Ländern % Welche Länder
% Anteil Export nach EuropaAnteil Export aussereurop. Länder % Weche Länder
Bettenanzahl: Nächtigungen per Anno:
Verw endung gemieteter Räumlichkeiten
Indirekte ExporteVermiet./Verpacht.von Grundstücken, Gebäud., Räumlichk.Verw ahrung von bew eglichen SachenPrivathaftpflicht für Gesellschafter, subsidiär
Beteiligungen an anderen Firmen - Handel untereinander
Umw eltschäden JA NEIN
Verlust Anhandenkommen eingebrachter Sachen JA NEINBeschädigung eingebrachter KFZ JA NEINCampingplatz am Vers.Grundstück JA NEINKinderspielplätze und deren Einrichtungen JA NEINAnimationsveranstaltungen w ie z.B.Wanderungen, Skitouren, Rafting, etc. JA NEINSportartikelverleih und Service JA NEINCatering JA NEINGarderobe von Musikern und Schauspielern JA NEINQualitätsausstattungen w ie z.B.Hallenbad, Hauskino, Kegelbahnen etc. JA NEIN
Überlassung von Reittieren etc. an Betriebsfremde JA NEIN
Be- und Entladerisiko JA NEINTätigkeiten an unbew egl. Sachen JA NEINGew erbsmäß. Vermiet./Verleihung Arbeitsmasch. JA NEINAllmählichkeitsschäden JA NEINSubunternehmer subsidiär JA NEIN
Zw ischenlagerung von gefährlichem Bauschutt JA NEIN
KFZ-HebebühnenKFZ-Schäden an Fahrzeugen ausserhalb der BetriebsstätteJA NEINKFZ-Abhol- und Zustelldienst JA NEINDiebstahl- Raub von Reparaturfahrzeugen JA NEINGaragen, selbst.Servicestationen, Servicetätigk.an KFZJA NEINAutomatische Waschanlagen JA NEINFahrzeugbew achung gegen Entgelt JA NEIN
Nachbesserungs- und Begleitschäden JA
Erw eiterte Produkthaftpflicht:Produkte zur Verbindung, Vermischung, Verarbeitung mitJA NEINanderen ProduktenProdukte zur Weiterverarbeitung oder WeiterbearbeitungJA NEINohne andere ProdukteProdukte zum Einbauen, Anbringen oder Verlegen JA NEIN
Deckungspyramide
Keine Deckung aber Haftung
Deckungserweiterung
Deckungserweiterung
Deckungserweiterung
Grunddeckung
Haftung
Deckung
Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung
Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Gewährleistung
Die Leistung des Versicherungsnehmers selbst
Unversicherbar
Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung
Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Bewußtes Handeln
Vorsatz, Inkaufnahme
Unversicherbar
Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung
Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Personenausschlüsse
Der Versicherungsnehmer selbst - unversicherbar
Angehörige - tws. versicherbar
Gesellschafter - unversicherbar
Beteiligung an Gesellschaften- versicherbar
Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung
Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Mangelfolgeschaden
Mängel an der eigenen Leistung
Versicherbar
DeckungserweiterungenHäufig gewählte und empfohlene Deckungsbausteine je nach Betriebsart:
Deckungsbaustein Empfehlung für
Auslandsdeckung EUROPA alle Betriebsrisiken
Weltdeckung ohne USA/Kanada fallweise bei Export-Betrieben
Subunternehmer Bauunternehmer, Generalunternehmer, große Betriebsrisiken
Be-/Entladerisiko Baugewerbe, Lagerbetriebe
Haus- und Grundbesitz (Fremdzwecke) alle Betriebe
Gewerbsmäßige Vermietung von Geräten Sportartikel, Baugeräteverleih
Verwahrung von Sachen Reparaturgewerbe, Service, Wartung
Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen Baugewerbe, Service, Wartung
Reine Vermögensschäden alle Betriebe
Servicetätigkeiten an Kfz Tankstellen, Servicestationen
Schäden an Fahrzeugen außerhalbder Reparaturwerkstätte Kfz-Werkstätten
Diebstahl/Raub von Reparaturfahrzeugen Kfz-Werkstätten
Hebebühnen Kfz-Werkstätten
Automatische Waschanlagen für Kfz Tankstellen, Servicestationen
WeitereDeckungserweiterungen
Deckungsbaustein Empfehlung für
Abhol- und Zustelldienst von Kfz Servicestationen, Hotelbetriebe
Zusatzdeckungen für Rauchfangkehrer Rauchfangkehrer
Erweiterte Deckung Betriebe, diedes Produktehaftpflichtrisikos - Rohstoffe, Halbfertigwaren - Sachen zum Einbau - Maschinen erzeugen und/oder liefern
Sachschäden aus Umweltstörung alle Betriebe
Eingebrachte Kfz der Gäste Fremdenbeherbergung
Eingebrachte Sachen der Gäste Fremdenbeherbergung
Pistenrisiko alle Seilbahnen, Liftbetriebe
sonstige Bausteine:
Lawinenwarnkommission alle Pistenbetreiber
genormte Vertragshaftung Baugewerbe
Allmählichkeit Installateure, Baugewerbe
Tätigkeiten an beweglichen Sachen Reparaturgewerbe, Service, Wartung
Mietsachschäden bei Bedarf
Mietsachschäden Feuer/Explosion bei Bedarf
Überflutungsschäden bei Bedarf
Häufig notwendiger Deckungsbaustein
Mietsachschäden
Wenn der Versicherungsnehmer fremde Gebäude oder Räumlichkeiten für eigene Zwecke mietet, kann die Beschädigung des gemieteten Objektes im eingeschränkten Maße versichert werden.
Interessant ist die Deckungserweiterung dann, wenn beispielsweise der Versicherungsnehmer
eine Veranstaltung in gemieteten Räumen durchführt,
ein Lager für seinen Betrieb mietet oder
die Verwaltung seines Betriebes in ein gemietetes Gebäude verlegt.
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Richtige Wahl der Versicherungssumme
Versicherungssumme
Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Pauschalversicherungssumme von € 1,500.000,- im Regelfall als ausreichende Deckungsvorsorge angesehen wird; allerdings ist die Größe des Betriebes und die Schwere des Risikos zu berücksichtigen. Unter Umständen sind Versicherungssummen in der Bandbreite von € 4,000.000,- bis € 10,000.000,- und auch deutlich mehr zu empfehlen.
Die Haftung des Unternehmers für seine Mitarbeiter
Bedient sich der Unternehmer zur Erfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung eines Mitarbeiters so haftet er dem Dritten gegenüber für das Verschulden des Arbeitnehmers wie für sein eigenes. Man nennt dies die Erfüllungsgehilfenhaftung.
Für Schäden, die der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber in Ausübung der beruflichen Tätigkeit zufügt, haftet der Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkt im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
Was die Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers z.B. durch einen Arbeitsunfall – anbelangt, steht dem Arbeitgeber das sog. Dienstgeberhaftungsprivileg zu. Dies besagt, daß der Dienstgeber oder diesem gleichgestellte Personen (Aufseher) zur Schadenersatzleistung nur dann verpflichtet sind, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 333 ASVG
Arbeitgeberprivileg:
Kommt es aus Verschulden des Dienstgebers (oder des “Aufsehers”) zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers, so haftet der Dienstgeber für den Personenschaden des Dienstnehmers nur bei Vorsatz. Diese Einschränkung gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mehr.
gegen
aber kein Versicherungsschutz!
Dienstgeber Dienstnehmer
bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung
bei grober Fahrlässigkeit keine Haftung
bei Vorsatz Haftung
Der Regreß des Sozialversicherungsträgers
Sozialversicherungsträger Dienstgeberregressiert beim
bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung
bei grober Fahrlässigkeit Haftung
bei Vorsatz Haftung
„Kleingedrucktes“ in Versicherungsverträgen
Durch spezielle „Positivklauseln“ kann das „Kleingedruckte“ in Versicherungsverträgen „entschärft“ werden.
Die wesentlichsten „Positivklauseln“
Untergrenze der Neuwertentschädigung 40% Mehrkosten nach Schaden aufgrund behördlicher od. feuerpolizeilicher Auflagen
( alle Sachsparten ) VS 5% auf 1. Risiko, sofern nicht oder anders separat beantragt. Summenausgleichsklausel Regressverzicht gegenüber Mietern Unterversicherungsverzicht Fremdes Gut - fremdes Eigentum - fremde Sachen Wiederaufbauklausel innerhalb Österreichs/Europa Wiederauffüllung der Versicherungssumme nach Schadensfall Sachverständigenauswahl Gefahrenerhöhungs- / Versehensklausel Zahlung der Entschädigung - 2 Wochen nach Anzeige des Schadens Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Freizügigkeit für Maschinen, Einrichtung, Vorräte 10 % der VS für alle Sachsparten Paketkündigungsklausel Architekten- Planungs- und Ingenieurgebührenkosten auf I. Risiko 1% der VS Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
Obliegenheiten
In den Versicherungsverträgen und im Versicherungsvertragsgesetz finden sich eine Reihe von Bestimmungen, die dem Versicherungsnehmer im Schadensfall gewisse Mitwirkungs- und Informationspflichten auferlegen.
Man unterscheidet zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten:
• Gefahrenobliegenheiten
• Schadensminderung bzw. Rettungspflicht
• Veräußerung der versicherten Sache
Betriebsunterbrechung
Welche Betriebsunterbrechungsschäden können eintreten
Personenbezogene - Krankheit- Unfall
Sachschadenbezogene- Feuer- Leitungswasser- Sturm- Einbruch/Diebstahl
Sonstige- Quarantäne- infolge Maschinenbruch etc.
Richtige Wahl der Versicherungssumme in der Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Versicherungssumme/Versicherungswert errechnet sich aus dem Betriebsgewinn und den fortlaufenden Betriebsausgaben wie Gehälter, Mieten, Steuern und Abgaben, Schuldzinsen u.a. (Deckungsbetrag).
Empfohlen wird:
Die exakt notwendige Versicherungssumme (Deckungsbeitrag) sollte jährlich im Zuge der Jahresbesprechung mit dem Steuerberater erfolgen.
Rechtsschutzversicherung
Prinzipiell sollte gelten:Wählen Sie tunlichst nie den Rechtsschutzversicherer aus, bei dem Sie Ihre sonstigen Versicherungen abgeschlossen haben.
Generell freie Anwaltswahl ohne Selbstbeteiligung
Versicherungsschutz auch in Versicherungsvertragsstreitigkeiten
Die Wahl des richtigen Rechtsschutzversicherungskonzeptes ist wie bei der betrieblichen Haftpflichtversicherung abhängig von einer umfangreichen Betriebsrisikoanalyse.
Mitarbeitervorsorge
Freiwillige Zukunftsicherung nach
§ 3/15 EstG pro Mitarbeiter / Jahr € 300,00
Vorteile für Sie als Unternehmer:Senkung der Lohnnebenkosten je teilnehmenden Mitarbeiter Zugang für Mitarbeiter zu einem staatlich geförderten Vorsorgesystem OHNE Zusatzkosten für Unternehmen
motiviertere Mitarbeiter durch mehr Ertrag als bei privater Vorsorge
Beiträge als Betriebsausgabe absetzbar
Vorteile für Ihre Mitarbeiter:keine Sozialversicherungsbeiträge keine Lohnsteuer ("brutto -für netto")
steuerfreie Kapitalauszahlung
Betriebliche Pensionsvorsorge(Pensionszusage)
Vorteile für Sie als Unternehmer:
Das Pensionsmodell wirkt durch Rückstellungsbildung gewinnmindernd und ist somit steuerlich begünstigt.
Es fallen keine Sozialversicherungsabgaben und keine Lohnnebenkosten an.
Ihr persönliches HighlightAuch geschäftsführende Gesellschafter können in den Genuß einer Unternehmenspension kommen.Damit wird unter Ausnutzung von steuerlichen Vorteilen Firmenvermögen in Privatvermögen transferiert.Besonders vorteilhaft ist die Pensionszusage für Ihre angestellten Familienmitglieder.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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08 Juni 2004
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