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Professur für Öffentliches Recht – Prof. Dr. Jan-R. SieckmannDipl.-Staatswissenschaftler Gerald Kleinschroth
Gliederung1. Teil: Einführung§ 1 Grundlagen§ 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts2. Teil: Verfassungsrecht§ 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane§ 4 Verfassungsprinzipien§ 5 Prinzipien des Rechtsstaats§ 6 Grundrechte3. Teil: Verwaltungsrecht§ 7 Verwaltung und Verwaltungsrecht§ 8 Rechtsbindung der Verwaltung§ 9 Das Verwaltungshandeln§ 10 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung§ 11 Gerichtlicher Rechtsschutz
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Warum Abgrenzung?
• Rechtsweg➔ Privatrecht: Ordentliche Gerichte➔ Ö-Recht: Verwaltungsgerichte bzw. Spezialgerichte
• Vertragsregelung nach BGB oder VwVfG
• Amtshaftung oder privatrechtliche Haftung des Staates
• Verwaltungsvollstreckung nur bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Warum Abgrenzung?
Fallbeispiel: HausrechtDer Arbeitslose Fritz F. wartet im Job-Center der ARGE seines Wohnorts. Als er nach 4 Stunden Wartezeit endlich von einem Mitarbeiter betreut wird und wieder kein Angebot erhält und zudem eröffnet bekommt, dass ihm die Leistungen gekürzt werden sollen, rastet F. aus. Er beschimpft den Mitarbeiter aufs Übelste und wirft Blumenkübel und andere Einrichtungsgegenstände um. Der Behördenleiter erteilt ihm daraufhin Hausverbot. Dagegen will Fritz F. rechtlich vorgehen. Welchen Rechtsweg muss er beschreiten?
Wie läge der Fall, wenn Fritz F. kein Arbeitsloser wäre, sondern ein Bauunternehmer, der eine Baumaßnahme für die ARGE durchgeführt hat und randaliert weil er seit einem Jahr vergeblich auf sein Geld wartet.
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Abgrenzungstheorien
• Interessentheorie
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Abgrenzungstheorien
Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad
singulorum utilitatem.
(Ulpian, 170-228 n.Chr.)
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Abgrenzungstheorien
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Gebiete des Ö-Rechts
Staatsrecht Europarecht
Völkerrecht Strafrecht Prozessrecht
Verwaltungsrecht
Öffentliches Recht
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Das öffentliche Recht der BRD
Die BRD als Staat
• Staatsbegriff: 3-Elemente-Lehre
➔ Staatsgebiet
➔ Staatsvolk
➔ Staatsgewalt
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Das öffentliche Recht der BRD
Die BRD als Staat
• Weitere Merkmale des Staates
• Staatsaufgaben• Steuerungsinstrument: Recht• Gewaltmonopol• Rechtspersönlichkeit• politische und ethische Voraussetzungen
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Das öffentliche Recht der BRD
Entstehung und Aufbau der BRD
- 05.06.1945: Formelle Übernahme der Staatsgewalt in Deutschland auf allen Ebenen (Alliiierter Kontrollrat)
1946/47 Konstituierung der Länder in den westlichen Besatzungszonen
1947 „Bizone“1948 Beauftragung der Landesregierung mit der
Schaffung einer Verfassung (Parlamentarischer Rat)
23.05.1949 Inkrafttreten des Grundgesetzes
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Das öffentliche Recht der BRD
Entstehung und Aufbau der BRD
07.09.1949 Erster Zusammentritt des neugewählten Bundestags
12.09.1949 Wahl des ersten deutschen Bundespräsidenten
15.09.1949 Wahl des ersten deutschen Bundeskanzlers
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Das öffentliche Recht der BRD
Entstehung und Aufbau der BRD
Besatzungsstatut -> Alliierte Hohe Kommission
07.10.1949 Ausrufung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Das öffentliche Recht der BRD
Entstehung und Aufbau der BRD
09.11.1989 Fall der Mauer
18.05.1990 Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion03.08.1990 „Wahlvertrag“31.08.1990 „Einigungsvertrag“12.09.1990 „2+4-Vertrag“03.10.1990 Wiedervereinigung nach Art. 23 GG a. F.
(Beitrittserklärung der DDR)
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Der Begriff des öffentlichen Rechts - Das öffentliche Recht der BRD