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Stadt Glashütte
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Reitanlage Am
Feldrain“,
Oberfrauendorf
Geänderter Entwurf (Änderungen gegenüber der Satzungsfassung vom
10.02.2017: siehe Vorbemerkungen auf Seite 3!)
Teil C:
Begründung
Fassung vom 01.08.2019
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Stadt Glashütte: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Geänderter
Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
Oberfrauendorf Fassung vom 01.08.2019
2 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
Planungsträger: Stadt Glashütte, Hauptstr. 42, 01768 Glashütte,
Auftraggeber: Reitanlage Tögel, Am Feldrain 2, 01768 Glashütte, OT
Oberfrauendorf Bearbeitung: Schulz UmweltPlanung, Schössergasse 10,
01796 Pirna
Glashütte, den 01.08.2017 i.A. Dipl.-Ing. Jürgen Schulz
Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 3 2 Planungserfordernis und
Ziele 4 3 Übergeordnete Planungen und Vorgaben 6
3.1 Landesplanung, Raumordnung und Bauleitplanung 6 3.2 Sonstige
Planungsvorgaben und Restriktionen 8
4 Planerisches Konzept 9 5 Umweltbelange 10 6 Grünordnung 10 7
Erschließung 11
7.1 Verkehrserschließung 11 7.2 Technische Erschließung 11
8 Planinhalt / Begründung der Festsetzungen 14 8.1
Planungsrechtliche Festsetzungen 14
8.1.1 Art der baulichen Nutzung 14 8.1.2 Maß der baulichen
Nutzung 14 8.1.3 Bauweise 16 8.1.4 Überbaubare und nicht
überbaubare Grundstücksflächen 16 8.1.5 Flächen für Nebenanlagen 16
8.1.6 Verkehrsflächen 16 8.1.7 Grünordnerische Festsetzungen 16
8.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 17 8.3 Nachrichtliche
Übernahmen 17
9 Flächenbilanz 18 10 Quellen 18 11 Fotodokumentation 19 12
Anlagen Anlage 1: Umweltbericht Anlage 2: Stand der Genehmigungen
und Anlagen Anlage 3: Temporäre Bedarfsparkplätze bei
Großveranstaltungen
13 Karten Karte 1: Grünordnerische Bestandsaufnahme und
Bewertung Karte 2: Ausgleichsfläche (Anlage einer
Streuobstwiese)
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Stadt Glashütte: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Geänderter
Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
Oberfrauendorf Fassung vom 01.08.2019
3 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
Vorbemerkung zum geänderten Entwurf, Stand 01.08.2019:
Die Planänderungen betreffen lediglich das Maß der baulichen
Nutzung im Bereich des ge-planten Wohn- und Schulungsgebäudes, das
einen Anbau an die bestehende Reithalle vor-sieht. Aufgrund der
aktuellen baulichen Anforderungen des Vorhabenträgers wird dieser
Anbau nun mit einer Grundfläche von 25,33m x 15,13m geplant, statt
bisher 25,68m x 14,48m. Die maximale überbaubare Grundfläche im
Plangebiet erhöht sich damit von bisher 5.110m² auf 5.122m².
Außerdem wird die maximal zulässige Traufhöhe des Anbaus von bisher
6,50m auf nun 7,80m erhöht, damit das Dachgeschoss besser nutzbar
ist. Der Löschwasserteich LW2 neben dem Anbau wird wegen des
Leitungsbestandes und der besseren Nutzbarkeit der Freiflächen um
ca. 6m in nördliche Richtung verschoben, ohne dass sich an der
Größe der Grundfläche des Löschwasserteichs etwas ändert.
Zufahrtsmög-lichkeiten und Aufstellflächen für die Feuerwehr werden
wie bisher gewährleistet.
1 Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Glashütter Ortsteil
Oberfrauendorf, ca. 300m östlich der Orts-
lage Oberfrauendorf, im Bereich landwirtschaftlicher
Nutzflächen.
Der Stadtrat der Stadt Glashütte hat in seiner Sitzung vom
04.11.2014 die Aufstellung des Vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes / Vorhaben- und
Erschließungsplanes „Sondergebiet Reit-
anlage Am Feldrain“ in Oberfrauendorf gemäß § 12 BauGB in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB
/1/ beschlossen. Das Plangebiet zum Vorentwurf umfasste Teile
des Flurstücks Nr. 63/6 (ca.
1,9 ha), das sich im Eigentum des Betreibers der Reitanlage
befindet, und ein kleiner Teil des
nördlich benachbarten Flurstücks Nr. 64/9 (ca. 0,1 ha) der
Gemarkung Oberfrauendorf. Zur
Berücksichtigung der Stellungnahme des Landratsamtes Sächsische
Schweiz-Osterzgebirge
zum Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der
Geltungsbereich um
westlich unmittelbar angrenzende Flächen, die heute bereits als
Auslaufflächen für die Pferde
genutzt werden, ergänzt. Dadurch vergrößerte sich das Plangebiet
von ca. 2,0 ha (Vorentwurf,
Stand: 31.03.2015) auf ca. 2,4 ha.
Einbezogen in das Plangebiet sind somit alle baulichen Anlagen
der bestehenden Reitanlage
sowie die dazugehörenden Freiflächen, also alle Flächen, die
einer bauplanungsrechtlichen
Regelung bedürfen.
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Stadt Glashütte: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Geänderter
Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
Oberfrauendorf Fassung vom 01.08.2019
4 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
Das Plangebiet ist umgeben von überwiegend als Grünland
genutzten landwirtschaftlichen
Flächen, die vom Betrieb überwiegend als Pferdekoppeln
mitgenutzt werden.
2 Planungserfordernis und Ziele
Das Osterzgebirge eignet sich aufgrund seiner naturräumlichen
Voraussetzungen sehr gut für
landschaftsbezogene Freizeitnutzungen. Dazu gehört auch das
Reiten. Die Reitanlage Am Feld-
rain in Oberfrauendorf besteht bereits seit mehreren Jahren und
bietet sowohl hinsichtlich
ihrer landschaftlichen Lage als auch von der Ausstattung her
ideale Bedingungen für den Reit-
sport. Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll nun die
Grundlage für eine nachhal-
tige Entwicklung dieser Anlage geschaffen werden.
Mit dem Neubau der Reitanlage 2003 bis 2005 entstanden zunächst
35 Plätze für die Pensi-
onspferdehaltung. Eine hohe Auslastung der Pensionspferdeboxen
und eine steigende Nach-
frage nach Pensionsplätzen erforderte den weiteren Ausbau der
Reitanlage mit Schaffung zu-
sätzlicher Pensionspferdeplätze und Lagerkapazitäten. Die
beantragten und genehmigten Er-
weiterungen der Reitanlage (Bergeraum, Stall- und Lagerräume)
wurden fertiggestellt und in
Betrieb genommen, sodass die Reitanlage nunmehr über 45
Pensionspferdeplätze verfügt.
Turnierreiter nutzen die Anlage genauso wie Freizeitreiter. Die
Reitanlage wird als Familien-
betrieb geführt, wobei zusätzlich 3-4 Fremdarbeitskräfte tätig
sind.
Um den hohen Bedarf weiterhin befriedigen zu können und
wirtschaftlich konkurrenzfähig zu
bleiben, ist ein durchdachtes betriebliches Entwicklungskonzept
erforderlich, das u.a. Pensi-
onspferdehaltung, Pferdezucht, Ausbildung von Pferden und
Reitern, Reittouristik und Kinder-
reitferien umfasst. Dazu sind maßvolle Erweiterungen der
Reitanlage erforderlich.
Die Lage der Reitanlage ist durch das umliegende Weidegrünland
und das angrenzende weit-
verzweigte und attraktive Reitwegenetz in besonderer Weise als
Standort für diese Nutzung
geeignet.
Es ist nicht beabsichtigt, die Anzahl der Pensionspferdeplätze
zu vergrößern, sondern betrieb-
liche und qualitative Anforderungen an eine art- und
nutzergerechte Pferdehaltung zu erfüllen
und damit insgesamt die Qualität der Anlage zu steigern.
Dies erfordert u.a. folgende Maßnahmen:
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Stadt Glashütte: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Geänderter
Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
Oberfrauendorf Fassung vom 01.08.2019
5 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
- Erweiterung der Raufutter- und Einstreulagerkapazitäten, um
kostengünstig und ver-
lustarm zu lagern und eine zügige Einlagerung und Entnahme zu
ermöglichen; der Ber-
geraum zur Heulagerung und zur Lagerung des Stroheinstreus
sollte eine stützenfreie,
ebenerdige Halle mit guter Durchlüftung sein; dadurch wird es
ermöglicht, eine hohe
Futterqualität in der Pensionspferdehaltung sicherzustellen; es
werden zusätzliche La-
gerkapazitäten von insgesamt ca. 1.500m³ benötigt.
- Schaffung neuer Seminar- und Schulungsräume, da der
Informations- und Weiterbil-
dungsbereich ein stetig wachsender Wirtschaftszweig ist und es
in der bestehenden
Reitanlage keine räumlichen Kapazitäten für
Informationsveranstaltungen gibt
- Integration eines funktionsfähigen Verwaltungs- und
Bürobereiches für die Geschäfts-
leitung
- Integration einer Betriebsleiterwohnung, um die speziellen
Anforderungen der Pensi-
onspferdehaltung mit notwendiger Vor-Ort-Präsenz aufgrund einer
hohen Betreu-
ungsintensität bei Pensionspferden zu gewährleisten.
Auf dem Gelände der Reitanlage befinden sich auch bisher nicht
genehmigte bauliche Anla-
gen. Diese werden in den beiliegenden Planunterlagen separat
gekennzeichnet, sodass klar
nachvollzogen werden kann, welche Betriebsteile genehmigt sind
und welche nicht. Dies für
die Zukunft eindeutig zu ordnen ist u.a. Aufgabe dieses
Vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes.
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Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
Oberfrauendorf Fassung vom 01.08.2019
6 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
3 Übergeordnete Planungen und Vorgaben
3.1 Landesplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
Der rechtsgültige Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) von 2013
/2/ stellt das fachübergrei-
fende Gesamtkonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des
Freistaates Sachsen auf
der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und
Landschaft sowie der Raument-
wicklung dar. Er hat die Aufgabe, die Nutzungsansprüche an den
Raum zu koordinieren und
auf sozial ausgewogene sowie ökologisch und ökonomisch
funktionsfähige Raum- und Sied-
lungsstrukturen hinzuwirken. Der Landesentwicklungsplan
übernimmt zugleich die Funktion
des Landschaftsprogramms nach dem Sächsischen Gesetz über
Naturschutz und Landschafts-
pflege. Zusätzlich weist er in der Regel den Auftrag der
zeichnerischen Festlegungen von Zielen
und Grundsätzen zu Gebietsbezeichnungen, insbesondere im
Freiraumbereich, aber auch im
besiedelten Bereich, der Regionalplanung zu.
Folgende Aussagen sind in Bezug auf das Plangebiet den Karten
des LEP 2013 zu entnehmen:
Das Plangebiet befindet sich im „Ländlichen Raum“ (Karte 1
Raumstruktur) in der Nähe
der Stadt Glashütte und der Stadt Dippoldiswalde.
Das Plangebiet liegt im „Grenznahen Gebiet“ (Karte 3 Räume mit
besonderen Hand-
lungsbedarf).
Das Plangebiet liegt außerhalb von im LEP ausgewiesenen
„unzerschnittenen verkehrs-
armen Räumen“ (Karte 5 Unzerschnittene verkehrsarme Räume).
Das Plangebiet liegt im Landkreis Sächsische Schweiz
Osterzgebirge und ist Teil des
Landschaftsschutzgebietes „Oberes Osterzgebirge“ (Karte 6
Landschaftsgliederung).
Das Plangebiet zählt nicht zu den „Kernbereichen“ der
„Gebietskulisse für die Auswei-
sung eines großräumig übergreifenden Biotopverbundes“ (Karte
7).
Das Plangebiet liegt in einem großräumigen
Lebensraumverbundsystem, das weite Be-
reiche südlich von Dresden umfasst (Karte 8
Lebensraumverbundsystem für großräu-
mig lebende Wildtiere mit natürlichem Wanderungsverhalten).
Das Plangebiet liegt außerhalb von Gebieten mit speziellem
Bodenschutzbedarf (Karte
9 Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf).
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Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
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7 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
Das Plangebiet zählt zum Kulturlandschaftsgebiet
„Streuobstwiesen des östlichen Erz-
gebirgsvorlandes“ mit einer hohen Bewertung der Prägung durch
historische Kultur-
landschaftselemente (Karte A1.1 des Landschaftsprogramms).
Dem Text des LEP 2013 sind folgende planungsrelevante Aussagen
zu entnehmen:
Zu den Leitzielen des LEP 2013 zählen eine „effiziente
Flächennutzung und Reduzierung
der Flächenneuinanspruchnahme“ (S. 18)
Urlaub im ländlichen Raum, naturverträgliche Erholungsnutzungen,
Wasser- und Aktiv-
tourismus sollen in den dafür geeigneten Regionen als attraktive
Angebote des Touris-
mus ausgebaut und weiter entwickelt werden. (G 2.3.3.7, S.
76)
Das touristische Wegenetz (unter anderem Wander-, Rad- und
Reitwege sowie Skiwan-
derwege / Loipen und Wasserstraßen) soll qualitativ verbessert
und in seiner Nutzbar-
keit gesichert werden. (G 2.3.3.10, S. 77)
Großflächige Freizeiteinrichtungen und Sportanlagen sowie
Flächen für Großveranstal-
tungen und überregionale Höhepunkte mit erheblicher
überörtlicher Raumbedeutsam-
keit sollen abseits ökologisch hochwertiger Gebiete auf
Standorte mit schon bestehen-
den oder geplanten intensiven Nutzungen konzentriert werden.
(G2.3.3.11, S. 77).
Im Regionalplan Oberes Elbtal/ Osterzgebirge /3/ sind die
Grundsätze der Raumordnung
nach § 2 Raumordnungsgesetz sowie die Ziele und Grundsätze der
Raumordnung des LEPs
Sachsens, regionsspezifisch räumlich und sachlich ausgeformt.
Der Regionalplan stellt somit
den verbindlichen Rahmen für die räumliche Ordnung und
Entwicklung der Region Oberes
Elbtal / Osterzgebirge dar, insbesondere in den Bereichen der
Ökologie, der Wirtschaft, der
Siedlung und der Infrastruktur sowie er regionsweit bedeutsame
Festlegungen als Ziele und
Grundsätze der Raumordnung enthält.
Folgende Aussagen des Regionalplanes sind in Bezug auf das
Plangebiet zu nennen:
Oberfrauendorf wird als Ortsteil von Glashütte in der Karte 1
(Festlegungskarte) des
Regionalplanes als Gemeinde mit besonderer Gemeindefunktion
„Gewerbe“ ausge-
wiesen. Die besonderen Gemeindefunktionen sind in den Gemeinden
zu erhalten und
weiter zu entwickeln.
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Stadt Glashütte: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Geänderter
Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
Oberfrauendorf Fassung vom 01.08.2019
8 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
Außerdem liegt Oberfrauendorf in der Karte 8 (Festlegungskarte)
in dem Gebiet das
als „Gebiet mit Eignung / Ansätzen für eine touristische
Entwicklung“ ausgewiesen ist.
In der Karte 2 „Raumnutzung“ wird das Plangebiet als Bestandteil
des großräumigen
Vorranggebietes Natur und Landschaft ausgewiesen.
In der Karte 3 „Landschaftsbereiche mit besonderen
Nutzungsanforderungen“ wird
Oberfrauendorf als „Gebiet mit hohem landschaftsästhetischen
Wert“ ausgewiesen.
Hier ist der Landschaftscharakter in seiner Vielfalt, Eigenart
und Schönheit zu erhalten.
Im Flächennutzungsplan-Entwurf der Stadt Glashütte /4/ liegt das
Plangebiet im Bereich land-
wirtschaftlicher Nutzflächen. Das geplante Sondergebiet
Reitanlage ist hier noch nicht veran-
kert.
3.2 Sonstige Planungsvorgaben und Restriktionen
Für das Plangebiet wurde bisher kein Bebauungsplan aufgestellt.
Angrenzende Bebauungs-
pläne mit Einfluss auf die Planung liegen nicht vor. Auch
Vorhaben anderer Planungsträger,
die Auswirkungen auf die Planung haben könnten, sind nicht
bekannt.
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Oberes
Osterzgebirge“. Nächst gelegenes
Naturschutz- und FFH-Gebiet ist das Gebiet „Luchberg“, das sich
>2km östlich des Plangebie-
tes befindet. Mit erheblichen Beeinträchtigungen des
Naturschutz- und FFH-Gebietes „Luch-
berg“ ist allerdings aufgrund der Entfernung und der im
Plangebiet vorgesehenen Entwicklung
im Bestand nicht zu rechnen.
Unabhängig von den genannten Schutzgebietsausweisungen gelten
die artenschutzrechtli-
chen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere zu
den besonders und
streng geschützten Arten nach § 7 BNatSchG und die
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG
/5/, z.B. sind alle europäischen Vogelarten geschützt.
Nach § 22 (2) Nr. 3 SächsNatSchG /6/ sind Bäume mit einem
Stammumfang von über einem
Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, geschützt,
mit Ausnahme von Obst-
bäumen, Nadelgehölzen, Pappeln, Birken, Baumweiden und
abgestorbenen Bäumen, vorbe-
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Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
Oberfrauendorf Fassung vom 01.08.2019
9 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
haltlich der Regelung in § 21 SächsNatSchG bzw. § 30 BNatSchG
(„Schutz bestimmter Bio-
tope“: z.B. höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche
Einzelbäume). Solche Bäume sind im
Plangebiet jedoch nicht vorhanden.
Im Plangebiet und unmittelbar daran angrenzend befindet sich
kein Wald im Sinne des Säch-
sischen Waldgesetzes (SächsWaldG) /7/. Dieser befindet sich in
deutlich mehr als 30m zum
Plangebiet, sodass keine Waldabstandsproblematik zu erwarten
ist.
Gewässer befinden sich mit Ausnahme eines Feuerlöschteiches
nicht im Plangebiet.
4 Planerisches Konzept
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan dient dazu, die Entwicklung
des Reitanlagenstandor-
tes bauplanungsrechtlich zu ordnen und langfristig zu sichern,
nachdem sich die Anlage seit
dem Bestehen durch Einzelbauanträge Schritt für Schritt
erweitert hat. Dabei werden vor al-
lem auch Art und Maß der zukünftigen baulichen Nutzung
definiert, wobei die bestehenden
Anlagen integriert werden. Dies dient sowohl dem Ziel, einen
nachhaltigen und wirtschaftli-
chen Betrieb der Reitanlage sicherzustellen, als auch
Obergrenzen einer baulichen Nutzung
festzulegen, die eine landschaftsverträgliche Nutzung des Raumes
gewährleisten.
Der gesamte bisherige Komplex der Reitanlage wird in die
bauplanungsrechtlichen Festset-
zungen vollumfänglich einbezogen. Die baulichen Erweiterungen
der Reitanlage gegenüber
dem Ist-Zustand erfolgen im Einzelnen durch
den Bau einer neuen Lagerhalle mit einer Grundfläche von 1.095m²
auf dem Freige-
lände
in östlicher Richtung durch eine giebelständige Verlängerung der
Reithalle für Büro,
Schulungsräume; Betriebsleiterwohnung (Grundfläche des Anbaus
25,33m x 15,13m =
ca. 384m²).
Die Notwendigkeit einer Betriebsleiterwohnung ergibt sich
einerseits aus den individuellen
Anforderungen der Pensionspferdehaltung, die eine ständige Obhut
der anvertrauten Pensi-
onspferde erfordert, damit im Krankheitsfall oder bei
Verletzungen eine schnellstmögliche
Versorgung und frühe Erkennung von Symptomen garantiert ist. Des
Weiteren ist eine Früh-
erkennung von Havarien der technischen Anlagen und vor allem im
Brandfall zwingend erfor-
derlich. Art und Maß der geplanten Anbauten lehnen sich an die
vorhandene Bebauung an.
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Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
Oberfrauendorf Fassung vom 01.08.2019
10 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
Darüber hinaus sollen der vorhandene Reitplatz wenige Meter in
westliche Richtung erwei-
tert, das kleinflächige Wertungsrichtergebäude am Reitplatz in
die Planung mit aufgenommen
werden und der vorhandene Longierzirkel soll eine Überdachung
erhalten.
Die Ver- und Entsorgung der Reitanlage ist bereits im Bestand
und auch in Bezug auf die ge-
planten Erweiterungen gesichert. An der verkehrlichen
Erschließung über den vorhandenen
befestigten Weg (Am Feldrain) soll sich im Grundsatz nichts
ändern. Notwendige Stellplätze
werden auf dem Gelände der Reitanlage nachgewiesen. Es ist nicht
beabsichtigt, die verkehrs-
wirksame Frequentierung der gesamten Anlage über das bisherige
Maß hinaus zu erhöhen.
5 Umweltbelange
Parallel zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
erfolgt gemäß § 2 Abs. 4
BauGB eine Umweltprüfung mit Umweltbericht sowie die Ermittlung
des ggf. erforderlichen
Kompensationsbedarfs im Hinblick auf die geplanten Eingriffe in
Natur und Landschaft. Das
Ergebnis der Umweltprüfung wird in der Abwägung berücksichtigt.
Die Ergebnisse der Um-
weltprüfung werden im Umweltbericht dokumentiert.
6 Grünordnung
Die grünordnerischen Belange und die
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung nach SächsNatSchG wer-
den im Grünordnungsplan abgehandelt.
Folgende grünordnerische Ziele sind aufgrund der erfolgten
Plangebietsanalyse abzuleiten
und bei der Bebauungsplanung zu berücksichtigen:
Minimierung zusätzlicher Bodenversiegelungen und
–inanspruchnahmen
Erhaltung bestehender Gehölzbestände als Element der
Eingrünung
Pflanzung zusätzlicher Hecken und Bäume zur Ein- und
Durchgrünung des Baugebietes
unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Landschaftsschutzgebietes
Naturschutzrechtliche Kompensation der Eingriffe, die nicht im
Plangebiet selbst kom-
pensiert werden können, auf einer externen Ausgleichsfläche.
Die maßgeblichen grünordnerischen Festsetzungen werden in den
Festsetzungskatalog des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes integriert (siehe textliche
Festsetzungen).
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11 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
7 Erschließung
7.1 Verkehrserschließung
Die Verkehrserschließung erfolgt wie bisher von der Straße
Oberfrauendorf – Elend aus. Vom
westlichen Ortsrand von Oberfrauendorf führt ein ca. 400m langer
und ca. 3m breiter asphal-
tierter Weg bis zur Reitanlage. Er kann auch von Bewirtschaftern
der westlich angrenzenden
land- und forstwirtschaftlichen Flächen genutzt werden.
Angesichts des geringen Verkehrs-
aufkommens und der nicht zu erwartenden Erhöhung des
Verkehrsaufkommens zur Reitan-
lage besteht keine Veranlassung, im Kreuzungsbereich an der
Straße Oberfrauendorf – Elend
oder in Bezug auf den Weg selbst Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
Die äußere Verkehrser-
schließung wird somit ohne Änderungen übernommen.
Innerhalb des Plangebietes werden im Bereich der Einfahrt zur
Reitanlage – wie bisher schon
– in ausreichendem Maße Pkw-Stellflächen ausgewiesen. Diese
befinden sich am Empfangs-
bereich und entlang der Stallanlage (ca. 30 Pkw-Stellplätze).
Weitere ca. 200 Bedarfsstellplätze
bei Großveranstaltungen (Reitturnier) können auf der unmittelbar
östlich angrenzenden, ca.
9.323m² großen Grünlandfläche angeordnet werden. (s. auch
beiliegenden Plan, Anlage 2)
Die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungs-, Feuerwehr- und
Müllfahrzeuge besteht ebenfalls über
das vorhandene Verkehrsnetz und die verkehrlichen Anlagen auf
dem Betriebsgelände. Der
im Süden durch das Plangebiet verlaufende Wirtschaftsweg bleibt
durchgängig befahrbar, da
er eine Erschließungsfunktion für westlich des Plangebietes
gelegene Waldflächen hat.
7.2 Technische Erschließung
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über die bestehenden
Anschlüsse der öffentlichen Trink-
wasserversorgung. Diesbezüglich sind keine
Kapazitätsausweitungen notwendig. Eigene Brun-
nen existieren nicht und sind auch nicht geplant. Die Pferde
werden täglich auf die umliegen-
den Weiden gebracht. Alle Koppeln und Paddocks sind mit
Selbsttränken ausgestattet, sodass
der tägliche Wasserbedarf der Pferde abgesichert ist.
Die Abwasserentsorgung der häuslichen Abwässer der Bewohner und
Nutzer der Reitanlage
erfolgt bisher durch die Nutzung der Klärgrube neben dem
Reitplatz. Diese soll an gleicher
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12 Schulz UmweltPlanung, 08/2019
Stelle durch eine moderne mechanisch-biologische Kleinkläranlage
für 20 Einwohnergleich-
werte ersetzt werden. Ein entsprechender Entwässerungsantrag
wird über den Eigenbetrieb
Abwasserentsorgung der Stadt Glashütte gestellt. Die Kapazität
der Kleinkläranlage reicht aus
für die Familie des Bewirtschafters und die Gäste. Durch die
Pferdehaltung entstehen keine
Abwässer. Die tierischen Fäkalien werden mit dem Stroh auf dem
Mistplatz bzw. der darunter
liegenden Jauchegrube gelagert und zweimal jährlich abgefahren.
Der genehmigte Mistplatz
ist so dimensioniert, dass er wie bisher bei einer zweimal
jährlich durchgeführten Mistabfuhr
ausreicht.
Das Niederschlagswasser und der Überlauf aus der Kleinkläranlage
werden über ein vorhan-
denes Dränagesystem auf den nicht versiegelten Freiflächen der
Reitanlage versickert. Die
Versickerungsanlage wird in der Planzeichnung festgesetzt. Von
bestehenden und geplanten
Gebäuden ablaufendes Dachflächenwasser wird in die vorhandene
Entwässerung eingeleitet
oder im Falle des Wohn- und Schulungsgebäudes in das neben dem
geplanten Wohnanbau
neu anzulegende Löschwasserbecken eingeleitet. Überschüssiges
Wasser wird der Versicke-
rungsanlage zugeführt.
Aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes im Rahmen der
erneuten Behördenbeteili-
gung nach § 4a Abs. 3 BauGB vom 06.01.2017 (Az.:
1230-621.4-130.130-01.0) werden die An-
gaben zur Löschwasserversorgung konkretisiert.
Ausgehend von einem erforderlichen Löschwasserbedarf von 96m³ je
Stunde für den Zeitraum
von 2 Stunden sind insgesamt mindestens 192m³ Löschwasser im
Plangebiet verfügbar zu hal-
ten. Die Löschwasserteiche müssen die Anforderungen der DIN
14210 erfüllen. Bei der Nach-
weisführung einer ausreichenden Löschwassermenge ist zu
beachten, dass die notwendige
Löschwassermenge ganzjährig sicherzustellen ist.
Die Löschwasserversorgung des Plangebietes wird im Plangebiet
über zwei Löschwasserteiche
sichergestellt, die in der Planzeichnung gekennzeichnet sind
(Löschwasserteich 1 und Lösch-
wasserteich 2). Während Löschwasserteich 1 bereits existiert und
sich neben der geplanten
Lagerhalle im westlichen Plangebiet befindet, wird
Löschwasserteich 2 neben dem geplanten
Wohn- und Schulungsgebäude im östlichen Plangebiet
angeordnet.
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Fläche Löschwasserteich 1: ca. 300m² brutto, ca. 250m² netto
(reine Wasserfläche, ohne Rand-
flächen); durchschnittliche Wassertiefe 1,40m,
Brutto-Fassungsvermögen 350m³; davon ab-
gezogen werden gemäß Merkblatt für Löschwasserteiche 3% für
Sedimentablagerungen
(10,5m³) und die oberen 70cm als maximal anzunehmende Eisbildung
(175m³); das ergibt ein
Netto-Fassungsvermögen von 350m³ - 10,5m³ - 175m³ = 164,5m³.
Fläche Löschwasserteich 2: ca. 300m² brutto, ca. 250m² netto
(reine Wasserfläche, ohne Rand-
flächen); durchschnittliche Wassertiefe 2,30m;
Brutto-Fassungsvermögen 575m³; davon ab-
gezogen werden gemäß Merkblatt für Löschwasserteiche 3% für
Sedimentablagerungen
(18,75m³) und die oberen 70cm als maximal anzunehmende
Eisbildung (175m³); das ergibt ein
Netto-Fassungsvermögen von 575m³ - 18,75m³ - 175m³ =
381,25m³.
Summe der berechneten Löschwasser-Mindestmenge: Löschwasserteich
1 mit 164,5m³ +
Löschwasserteich 2 mit 381,25m³, gesamt: 545,75m³.
Die erforderlichen permanenten Wasserstände in den
Löschwasserteichen werden durch Ein-
speisung über Wasserpumpe und Kontrolle der Wasserstände mittels
Schwimmer fortlaufend
gewährleistet.
Die Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für Löschfahrzeuge
werden in der Planzeichnung
gekennzeichnet.
Zusätzliches Löschwasser, das mengenmäßig jedoch nicht beziffert
werden kann, steht über
eine Leitung zur Verfügung, die von dem ca. 400m entfernten
Waldteich ins Plangebiet führt.
Damit kann insgesamt die nach den Technischen Regeln,
Arbeitsblatt W 405, für das Gebiet
ermittelte Löschwassermenge innerhalb von 2 Stunden
sichergestellt werden.
Bei der Strom- und Energieversorgung sind gegenüber dem
bisherigen Stand keine Änderun-
gen geplant, da sich der Umfang der benötigten Kapazitäten nicht
wesentlich ändert. Die Hei-
zungsanlage wurde im Zuge der vorliegenden Baugenehmigungen
genehmigt und besteht aus
einer Sole-Wasser-Wärmepumpe, einem Festbrennstoffkessel (Holz,
Pellets) und einer ther-
mischen Solaranlage. Zusätzliche Telekommunikationsanlagen sind
nicht geplant. Bei der Ab-
fallentsorgung ergeben sich ebenfalls keine Änderungen.
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8 Planinhalt / Begründung der Festsetzungen
8.1 Planungsrechtliche Festsetzungen
8.1.1 Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird nach § 10 BauNVO /8/ als Sondergebiet, das
der Erholung dient, festge-
setzt. Aufgrund der speziellen und ausschließlichen Nutzung als
Reitanlage wird das Plange-
biet in diesem Fall als „Sondergebiet Reitanlage“ bezeichnet.
Die Festsetzungen zur Art der
baulichen Nutzung ermöglichen die Realisierung der im Plangebiet
vorhandenen und vorge-
sehenen Nutzungen. Innerhalb des Sondergebietes werden in der
Planzeichnung Baufelder
definiert, in denen eine bauliche Entwicklung entsprechend der
Festsetzungen zugelassen
wird. Die übrigen Flächen des Sondergebietes sind Freiflächen,
für die keine Gebäude zuge-
lassen werden.
Zu den Bauflächen gehören:
Stallanlagen
Reithalle
Lagerhalle
Wohn- und Schulungsgebäude
Wertungsrichtergebäude
Überdachung Longierzirkel
Holz-Unterstand.
8.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der
maximal zulässigen Grundflä-
che sowie die Gebäudehöhen als Höchstmaß bestimmt, wobei sich
diese Festsetzungen am
Bestand ausrichten. Dadurch wird gewährleistet, dass eine
Bebauung nur im erforderlichen
Umfang und in einem landschaftsverträglichen Ausmaß stattfindet,
sodass sich die Reitanlage
gut in die Umgebung einfügt.
Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen gilt die
durchschnittliche Geländehöhe innerhalb
der jeweiligen überbaubaren Grundstücksfläche.
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Entwurf „Sondergebiet Reitanlage Am Feldrain“ Teil C: Begründung
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Im Einzelnen werden folgende maximal überbaubare Grundflächen
festgesetzt (Kennzeich-
nung GR in der Planzeichnung):
Zentrale Baufläche mit Stallanlagen, Reithalle und Wohn- und
Schulungsgebäude
(überwiegend bereits bebaut): Maximal zulässige Grundfläche
3.690m², wobei der
neue Anbau des Wohn- und Schulungsgebäudes mit einer Grundfläche
von 25,33m x
15,13m geplant wird
Neu geplante Lagerhalle: Maximal zulässige Grundfläche
1.095m²
Wertungsrichtergebäude westlich des zentralen Gebäudekomplexes:
Maximal zuläs-
sige Grundfläche 46m².
Longierzirkel (Bewegungsanlage) mit neu geplanter Überdachung:
Maximal zulässige
Grundfläche 215m².
Holz-Unterstand östlich des zentralen Gebäudekomplexes: Maximal
zulässige Grund-
fläche 76m².
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen werden wie folgt
festgesetzt:
Stallanlagen (Bestand): maximal zulässige Traufhöhe 3,50m,
maximal zulässige First-
höhe 4,50m.
Reithalle (Bestand): maximal zulässige Traufhöhe 6,50m, maximal
zulässige Firsthöhe
9,50m.
Lagerhalle (geplant): maximal zulässige Traufhöhe 5,50m, maximal
zulässige Firsthöhe
6,50m.
Wohn- und Schulungsgebäude (geplant): maximal zulässige
Traufhöhe 7,80m, maximal
zulässige Firsthöhe 9,50m.
Wertungsrichtergebäude (Bestand): maximal zulässige Traufhöhe
4,00m, maximal zu-
lässige Firsthöhe 5,00m.
Longierzirkel (Bewegungsanlage; Fläche im Bestand, Überdachung
jedoch neu): maxi-
mal zulässige Firsthöhe 4,50m.
Holz-Unterstand (Bestand): maximal zulässige Firsthöhe
3,00m.
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8.1.3 Bauweise
Das geplante Wohn- und Schulungsgebäude an der Ostseite der
bestehenden Reithalle
schließt giebelständig an diese an und wird sich hinsichtlich
der Maße der baulichen Nutzung
ebenfalls an diese anlehnen. Dies stellt quasi eine bauliche
Verlängerung der Reithalle dar.
Die geplante Lagerhalle erhält ein Satteldach mit einer
Dachneigung von 10°-15°, sodass ins-
gesamt ein einheitliches bauliches Erscheinungsbild der Anlagen
und eine Maßstäblichkeit des
gesamten Komplexes erhalten bleibt.
8.1.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
in der Planzeichnung
durch die Baugrenzen markiert. Außerhalb der Baugrenzen dürfen
keine Gebäude errichtet
werden.
8.1.5 Flächen für Nebenanlagen
Pkw-Stellplätze sind nur innerhalb der dafür gekennzeichneten
Verkehrsflächen zulässig. Reit-
plätze, Pferdeboxen, Lagerplätze, Wirtschaftsflächen, Spielplatz
und Grünflächen sind inner-
halb der als Sondergebiet gekennzeichneten Flächen zulässig,
ebenfalls Wege, die der inner-
betrieblichen Erschließung dienen.
8.1.6 Verkehrsflächen
Die Zufahrtsflächen zur Reitanlage im Plangebiet und die
innerbetrieblichen Wege und Ran-
gierflächen werden als Verkehrsflächen festgesetzt. Sie
entsprechen dem Bestand. Pkw-Stell-
plätze werden als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung
festgesetzt. Sie sind so
anzuordnen, dass die Zufahrten für Rettungsdienste und die
Feuerwehr frei bleiben.
8.1.7 Grünordnerische Festsetzungen
Um den in Kapitel 6 formulierten grünordnerischen Anforderungen
an die Gebietsentwicklung
Rechnung zu tragen, werden im Einzelnen grünordnerische
Festsetzungen formuliert.
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Diese dienen zum einen dazu, die vorhandenen Gehölzbestände
dauerhaft zu erhalten, zum
anderen soll über zusätzliche Anpflanzungen vor allem in den
Randbereichen der Reitanlage
(s. Planzeichnung) eine wirksame und landschaftsverträgliche
Eingrünung des Gebietes mit
standortgerechten Baum- und Straucharten sichergestellt
werden.
Für die geplanten Erschließungsmaßnahmen müssen keine
vorhandenen Gehölzbestände ge-
fällt werden. Insofern erhöht sich der Anteil an Gehölzflächen
im Plangebiet gegenüber dem
Ist-Zustand deutlich und es erfolgt eine komplette
landschaftsgerechte Eingrünung des Gebie-
tes. Die zusätzliche Flächenversiegelung durch die neue
Lagerhalle, das neue Wohn- und Schu-
lungsgebäude, die geplante Überdachung des Longierzirkels und
die bisher nicht genehmig-
ten, aber weiterhin zur Nutzung beabsichtigten Nebengebäude
(Wertungsrichterhaus, Holz-
unterstand, Futterunterstände) beträgt in der Summe ca. 1.843m².
Der vorhandene Container
nördlich der Reithalle wird zurückgebaut, ebenso die daran
anschließende Bewegungsanlage.
Die Eingriffe können durch die zusätzlichen Anpflanzungen im
Plangebiet und durch eine zu-
sätzliche Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück des
Vorhabenträgers (Anlage einer Streu-
obstwiese) ausgeglichen werden. Da keine Fläche für eine
Entsiegelungsmaßnahme zur Ver-
fügung steht, erfolgt die gesamte Kompensation gemäß
„Handlungsempfehlung…“ auf dem
Grundstück des Vorhabenträgers durch Anlage einer Streuobstwiese
sowie durch eine finan-
zielle Beteiligung an einer Entsiegelungsmaßnahme.
8.2 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Es wird festgesetzt, dass innerhalb des Sondergebietes Sattel-,
Pult- und Flachdächer zulässig
sind. Dies entspricht den bisher am Standort vorhandenen
Dachformen. Insofern kann von
einer ortsbildverträglichen Bauweise ausgegangen werden.
Einfriedungen sind mit einer maximalen Höhe von 1,60m zulässig.
Diese können als Hecken,
Maschendrahtzäune oder Holzzäune erfolgen.
8.3 Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise
Hier erfolgt ein Hinweis auf artenschutz-, bodenschutz- u.
strahlenschutzrechtliche Vorgaben.
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9 Flächenbilanz
Nachfolgend wird die geplante Nutzung im Plangebiet gemäß den
zeichnerischen Festsetzun-
gen wie folgt bilanziert:
Sondergebiet Reitanlage, privat:
überbaubare Grundflächen 5.122 m²
max. überbaubare Nebenanlagen 2.500 m²
nicht überbaubare Freiflächen 13.118 m²
Flächen für die Ver- und Entsorgung (Löschwasserteiche), privat:
680 m²
Grün- und Pflanzflächen, privat: 2.715 m²
Gesamtfläche des Plangebietes: 24.135 m²
10 Quellen
/1/ Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
/2/ Freistaat Sachsen: Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP),
2013
/3/ Regionaler Planungsverband: Regionalplan Oberes Elbtal /
Osterzgebirge, in Kraft getreten
am 19. November 2009
/4/ Stadt Glashütte: Flächennutzungsplan-Entwurf, 2006
/5/ Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 13.Mai 2019 (BGBl.
I S. 706) geändert worden ist
/6/ Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(SächsNatSchG) vom
6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist
/7/ Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG) vom 10. April 1992
(SächsGVBl. S. 137), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S.
358) geändert worden ist
/8/ Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3786).
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11 Fotodokumentation
Abb. 1: Betriebsgebäude mit Aufenthaltsräumen
Abb. 2: Reithalle / Lagerhalle
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Abb. 3: Geplante Baufläche (Wohn- und Schulungsgebäude östlich
Reithalle)
Abb. 4: Zufahrt vom Ort
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Abb. 5: Pkw-Stellfläche an Zufahrt
Abb. 6: Bisheriger Löschteich
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Abb. 7: Reitplatz, soll in westliche Richtung erweitert werden;
im Hintergrund Reithalle
Abb. 8: Geplante Baufläche (Lagerhalle nördlich an die Reithalle
anschließend)
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Abb. 9: Longierzirkel/Bewegungsanlage, die überdacht werden
soll
Abb. 10: Vorhandene Baumhecke im Nordosten (wird erhalten)