Aufgabentext Seite 1 050 – ÖR – II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA- Nummer zu versehen und zusammen mit der Bearbeitung abzugeben. Verf: 1. Neue Akte anlegen: Mandant Wilfried Mertens An Dreilinden 16 40629 Düsseldorf 2. Vermerk Nach vorheriger Terminsvereinbarung erscheint Herr Mertens und über- reicht folgende Unterlagen: - Bescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 10.01.2014 in Kopie (Anlage 1) DÜSSELDORF DR. KARL VON FRIESEN, RA WP StB DR. JOHANNES MODAL, RA StB PETER BERGMANN, RA DR. FRIEDHELM KLINGER, RA KLAUS F. NORDMANN, RA WP StB JÖRG FREITAG, RA StB DR. GUIDO WALDTHAUSEN, RA DR. BETTINA STEINER, RA ANDREAS BERGNER, LL.M., RA 40215 Düsseldorf Königsallee 100-104 Postanschrift: Postfach 20 07 99, PLZ 40104 LG-Fach 72 Telefon (0211) 7 46 00-0 Telefax (0211) 45 45 46 HALLE JÖRG MEYERINCK, RA MARIANNE ILÄNDER, RA SUSANNE VON BORSINGHOFF, RA 06120 Halle a.d. Saale Hoher Weg 22 Telefon (0345) 4 44 87-0 Telefax (0345) 4 44 87-44 BERLIN DR. ALEXANDER VON FRIESEN, RA DR. EINAR DIßELMEYER, RA StB ANDREA MARIENHORST, RA DR. ANTJE BERGEDICK, RA 14057 Berlin Kaiserdamm 26 Telefon (030) 3 01 88 47 Telefax (030) 3 06 44 83 Rg.Nr. 214/13 ST/gb Düsseldorf, 14.02.2014 von Friesen Modal Bergmann Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Düsseldorf Halle Berlin GPA-Nr.:
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von Friesen Modal Bergmann · 2020. 2. 27. · dr. karl von friesen, ra wp stb dr. johannes modal, ra stb peter bergmann, ra dr. friedhelm klinger, ra klaus f. nordmann, ra wp stb
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Versammlung unter freiem Himmel am Samstag, den 25.01.2014 in Düsseldorf
Bestätigungsverfügung
mit beschränkenden Auflagen Sehr geehrter Herr Mertens, am 02.01.2014 haben Sie eine Versammlung unter freiem Himmel für Samstag, den 25.01.2014, in Düsseldorf angemeldet. Am 07.01.2014 fand in den Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums Düsseldorf ein Ko-operationsgespräch statt, an dem Sie persönlich sowie seitens der Polizei die Herren Diebel, Aschenbach, Gerdes, Holzmann und Schröder teilnahmen. Im Rahmen dieses Kooperationsgespräches erklärten Sie zum geplanten Ablauf der Versammlung, dass Personen, die bereits an Blockaden teilgenommen haben und über entsprechende Erfahrung verfügen, mit den Versammlungsteilnehmern ein Blockadetraining durch-führen werden. Redner seien bei der Versammlung nicht vorgesehen. Sie selbst wer-den nur die Versammlungsleitung wahrnehmen. Zum Ablauf des Blockadetrainings erklärten Sie, dass den Teilnehmern der mögliche Ablauf bei einer Demonstration erklärt werde. Zum genauen Inhalt des Blockadetra i-nings konnten Sie keine konkreten Angaben machen. Sie erklärten, dass der Begriff „Blockadetraining“ aus Ihrer Sicht ein wenig zu hoch gegriffen sei. Ziel sei es, Naz i-aufmärsche in Düsseldorf durch Sitzblockaden zu verhindern. Man wolle sich dabei nicht mit der Polizei anlegen. Aktiver Widerstand und Gewalttätigkeiten jeglicher Form seien absolut tabu. Auf konkrete Nachfragen konnten Sie nicht ausschließen, dass die Personen, die das
Training durchführen (Trainer), möglicherweise eine Sitzblockade einüben könnten. Ebenso konnten Sie nicht ausschließen, dass die Trainer den Teilnehmern vermitteln, wie man sich effizient unterhakt, um das Wegtragen von Demonstranten durch die Polizei zu verzögern oder zu erschweren, und dass dies im Rahmen Ihrer Versamm-lung praktisch eingeübt werden soll. Ein Training, das ein „Übersteigen oder Überwinden“ von Polizeiketten beinhaltet, schlossen Sie jedoch aus, da für Sie das friedliche Blockieren von Rechtsextremisten durch Menschenmassen Ziel sei und nicht die Auseinandersetzung mit der Polizei. Vorsorglich wurde Ihnen erläutert, dass die Aufforderung innerhalb Ihrer Versamm-lung zur Verursachung von groben Störungen einer anderen, rechtmäßigen Ver-sammlung strafbar sein dürfte. Auf der Grundlage des Kooperationsgespräches bestätige ich nach abschließender rechtlicher Prüfung Ihre mit Schreiben vom 02.01.2014 ordnungsgemäß für den 25.01.2014 angemeldete Versammlung in Düsseldorf wie folgt: 1. Versammlungstag und Zeit: Samstag, 25.01.2014 in der Zeit von 15.00 bis maximal 18.00 Uhr 2. Thema: „Blockadetraining“ 3. Veranstalter:
„Bündnis gegen Naziaufmärsche“, vertreten durch Wilfried Mertens, An Dreilinden 16, 40629 Düsseldorf
4. Versammlungsort: Düsseldorf, Hofgarten 5. Durchführung der Versammlung: Bei der Versammlung handelt es sich um eine Standkundgebung.
Die Teilnehmer reisen überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln an und treffen sich um 15.00 Uhr im Hofgarten hinter dem Schauspielhaus. Um 15.00 Uhr beginnt das im Internet und durch Plakate beworbene Blockadetraining, das voraussichtlich ca. zwei Stunden dauert. Die Veranstaltung endet somit um ca. 17.00 Uhr, spätestens jedoch um 18.00 Uhr.
6. Versammlungsleiter: Wilfried Mertens, An Dreilinden 16, 40629 Düsseldorf 7. erwartete Teilnehmerzahl: ca. 100 Personen 8. Hilfsmittel: a) Lautsprecher mit Tonverstärkeranlage b) Transparente c) Flugblätter d) Isomatten e) Infotisch
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Für diese Versammlung unter freiem Himmel werden folgende Auflagen erteilt: 1. (…) 2. Sie haben für je 30 Teilnehmer/innen jeweils einen ehrenamtlichen Ordner einzu-setzen. Die Ordner sind über ihre Aufgaben und die erlassenen Auflagen dieses Be-scheides ausreichend zu belehren und anzuhalten, gegen Störungen in angemesse-ner Form einzuschreiten. Die Ordner haben den Anweisungen des Versammlungsle i-ters und der Polizei Folge zu leisten. 3. (…) 4. Es ist sowohl den Trainern des Blockadetrainings als auch dem Versammlungsle i-ter, den Ordnern und allen anderen Personen, die sich in Ihrer Versammlung unmi t-telbar an die Versammlungsteilnehmer wenden, untersagt, den Versammlungstei l-nehmern Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollen, nicht verbo-tene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird. Insbesondere sind das bei bisher andernorts durchgeführten öffentlichen Blockadetrainings durchgeführ-te Einüben von Sitzblockaden und sogenannte szenische Wegtrageübungen unter-sagt. 5. Sie haben die Personalien (Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnanschrift) der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner o-der Ordner auftreten, schriftlich vorab per Telefax (TelefaxNr. 0211-870-5510) oder E-Mail (poststelle.dü[email protected]), spätestens jedoch am Veranstaltungs-tag bis zum Versammeln am Versammlungsort an den polizeilichen Verbindungsbe-amten zu übermitteln. 6. (…) Sofortige Vollziehung Für die in diesem Bescheid erteilten Auflagen wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung im öffentlichen Inte-resse angeordnet. Begründung: Die zuständige Behörde ist nach dem Versammlungsgesetz befugt, eine Versamm-lung zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Si-cherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das Ergebnis des Kooperationsgespräches berechtigt mich, den von Ihnen geplanten Verlauf der Versammlung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Auflagen einzuschränken. (…)
zu Auflage 2: Nach § 9 Abs. 1 VersammlG kann sich der Leiter einer Versammlung bei der Durch-führung seiner Rechte und Pflichten aus § 8 VersammlG der Hilfe einer angemesse-nen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Gemäß § 18 Abs. 1 VersammlG ist für Versammlungen unter freiem Himmel § 9 Abs. 1 VersammlG entsprechend anzuwen-den. Nach § 18 Abs. 2 VersammlG bedarf der Einsatz von Ordnern der polizeilichen Genehmigung. Sie haben für je 30 Teilnehmer einen Ordner vorzusehen. Dieses Ver-hältnis ist aus polizeilicher Sicht erforderlich, um einen störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. (…) zu Auflage 4: In dem am 07.01.2014 durchgeführten Kooperationsgespräch waren Sie nicht in der Lage, den geplanten Ablauf des von Ihnen angemeldeten „Blockadetrainings“ konkret darzustellen. Sie erklärten, dass durch erfahrene Personen, die Ihnen selbst aber nicht alle persönlich bekannt seien, das Training durchgeführt werden solle. Dabei würden den Teilnehmern rechtliche Hinweise für eine Teilnahme an Demonstrationen mitgeteilt. Auf gezielte Nachfragen wollten Sie jedoch nicht ausschließen, dass durch die Trainer auch tatsächlich eine Sitzblockade eingeübt und den Teilnehmern vermi t-telt wird, wie man sich effizient bei einer solchen Blockade unterhakt. Auch szenische Wegtrageübungen unter Anleitung der Trainer hielten Sie bei konkreter Nachfrage für möglich. Außerdem haben Sie bzw. das „Bündnis gegen Naziaufmärsche“ auf Ihrer Internetsei-te erklärt, dass Sie sich zum Ziel gesetzt haben, durch Massenblockaden und zivilen Ungehorsam rechtsextreme Aufzüge zu verhindern. So findet sich im Internet das Statement „Düsseldorf 2014 – Sie werden nicht durchkommen!“. Weiterhin wird im Internet erklärt: „Ziel aller in dem Bündnis vertretenen Gruppen und Personen ist es, rechte Aufmärsche zu verhindern.“ Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Aufforderung in einer Versammlung, Blockaden zur Verhinderung nicht verbotener Versammlungen oder Aufzüge durchzu-führen, den Anfangsverdacht einer Straftat i.S.v. § 111 Strafgesetzbuch rechtfertigt. Sie können sich insoweit nicht auf die Grundrechte aus Art. 8 und 5 des Grundgeset-zes berufen. Zweifelhaft ist bereits, ob Probeblockaden überhaupt vom Schutzbereich des Art. 8 Grundgesetz erfasst werden. Auf jeden Fall stellt es eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, wenn im Gewand einer Versammlung unter freiem Himmel Verhaltensweisen eingeübt werden, die ihrerseits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeuten. Nach § 2 Abs. 2 VersammlG hat bei öffentlichen Versammlun-gen jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. Hiergegen würde durch die Blockade des geplanten rechtsextremen Aufzugs Anfang April in Düsseldorf verstoßen. Bei dem von Ihnen angemeldeten „Blockadetraining“ ist damit zu rechnen, dass auf der Versammlung ein polizeiwidriges Verhalten eingeübt werden soll. Mit der Wer-bung im Internet für dieses „Blockadetraining“ wird der Eindruck erweckt , das Blockie-ren einer Demonstration sei rechtmäßig. Außerdem besteht die Gefahr, dass Perso-nen aus dem autonomen antifaschistischen Spektrum teilnehmen, die für Gewalttätig-keiten bekannt sind. Bereits diese Umstände begründen eine unmittelbare Gefahr für
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die öffentliche Sicherheit, die es durch die erteilte Auflage zu verhindern gilt. zu Auflage 5: Die Personalien der Trainer, Redner und Ordner müssen vorab mitgeteilt werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob polizeiliche Erkenntnisse über diese Personen die Verwirklichung von Straftatbeständen in deren Redebeiträgen befürchten ließen. (…) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. (…) Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Domes)
Hinweis des GPA: Auf den Abdruck der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wird ver-
zichtet.
Hinweis des GPA: Auf den Abdruck des Bescheides im Übrigen (…) wird verzichtet. Es ist davon
auszugehen, dass nicht abgedruckte Teile für die Bearbeitung nicht von Bedeutung sind.
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Bearbeitervermerk:
I. Gutachten:
1. Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht nach Maßgabe des Mandantenauftrags umfas-send zu begutachten. Zeitpunkt der Begutachtung ist der 14.02.2014. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Es soll mit einem zu-sammenfassenden Vorschlag enden. Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Gutachten nicht zu fertigen.
2. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweis-lage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel u.s.w.) zu erstellen.
3. Bei der Erstellung des Gutachtens ist zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls in einem Hilfsgutachten – Stellung zu nehmen.
4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften u.s.w.) sind in Ord-
nung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt. Die behördlichen Zu-ständigkeiten sind gewahrt.
5. Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Angaben der Beteiligten zutreffend sind,
soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.
6. Es ist davon auszugehen, dass kein Landesgesetz im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO existiert.
7. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 10.01.2014 am selben Tag zur Post aufgegeben wurde.
8. Sollte eine weitere anwaltliche Sachaufklärung für erforderlich gehalten werden, so ist zu unterstellen, dass der Mandant keine weiteren als die im Vermerk vom 14.02.2014 dargeleg-ten Angaben machen kann und auch die Ermittlungen des Anwalts zu keinen weiteren, über den Aktenvermerk vom 14.02.2014 hinausgehenden Erkenntnissen führen. Ferner ist davon auszugehen, dass sich aus dem noch nicht vorliegenden Verwaltungsvorgang keine relevan-ten Erkenntnisse ergeben.
II. Praktischer Aufgabenteil: 1. Sofern nach dem Ergebnis der Begutachtung ein Vorgehen im Klagewege zulässig ist, ist
entsprechend dem Mandantenbegehren ein Schriftsatz mit den gegebenenfalls erforderli-chen Anträgen zu entwerfen, in dem die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Ge-sichtspunkte dargestellt werden. Weitere Schriftsätze oder Mandantenschreiben sind nicht zu fertigen.
2. Sollte demgegenüber die Zulässigkeit einer Klage verneint werden, sind in einem Mandan-tenschreiben die Gründe hierfür und ein Vorschlag für das weitere Vorgehen darzulegen. Eine Sachverhaltsdarstellung im Mandantenschreiben ist erlassen.
3. Bei den rechtlichen Ausführungen sind jeweils Bezugnahmen auf konkrete Passagen des Gutachtens zulässig.
4. Angaben zum Streitwert sind nicht erforderlich.
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III. Allgemeine Hinweise:
1. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsvollstreckungsrechtliche oder
verwaltungszustellungsrechtliche Vorschriften ankommt, sind das VwVfG, das VwVG bzw. das VwZG des Bundes anzuwenden.
2. Im Anhang findet sich ein Auszug aus:
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)
3. Soweit im Aufgabentext oder im Anhang Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfü-gung stehen, kommt es auf sie für die Lösung des Falles nicht an.
4. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der in der Ladung angegebenen Hilfsmit-tel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.
5. Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben.
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Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Vom 26. Januar 2010 (Stand 28.11.2013)
(…)
§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen (1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren ab-weichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungs-akt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorver-fahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,
1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben, 2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zu-grunde liegt, 3. im Bereich des
a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden, b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Aus-bildungsförderung erlassen werden,
4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vor-nahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Voll-streckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten. (…)
Hinweis des GPA: Auf den Abdruck des JustG NRW im Übrigen (…) wird verzichtet.
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Kalender 2014
Januar
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Februar
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März
Mo Di Mi Do Fr Sa So
9 1 2
10 3 4 5 6 7 8 9
11 10 11 12 13 14 15 16
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April
Mo Di Mi Do Fr Sa So
14 1 2 3 4 5 6
15 7 8 9 10 11 12 13
16 14 15 16 17 18 19 20
17 21 22 23 24 25 26 27
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Mai
Mo Di Mi Do Fr Sa So
18 1 2 3 4
19 5 6 7 8 9 10 11
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Juni
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25 16 17 18 19 20 21 22
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Juli
Mo Di Mi Do Fr Sa So
27 1 2 3 4 5 6
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29 14 15 16 17 18 19 20
30 21 22 23 24 25 26 27
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August
Mo Di Mi Do Fr Sa So
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34 18 19 20 21 22 23 24
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September
Mo Di Mi Do Fr Sa So
35 1 2 3 4 5 6 7
36 8 9 10 11 12 13 14
37 15 16 17 18 19 20 21
38 22 23 24 25 26 27 28
39 29 30
Oktober
Mo Di Mi Do Fr Sa So
40 1 2 3 4 5
41 6 7 8 9 10 11 12
42 13 14 15 16 17 18 19
43 20 21 22 23 24 25 26
44 27 28 29 30 31
November
Mo Di Mi Do Fr Sa So
44 1 2
45 3 4 5 6 7 8 9
46 10 11 12 13 14 15 16
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Dezember
Mo Di Mi Do Fr Sa So
48 1 2 3 4 5 6 7
49 8 9 10 11 12 13 14
50 15 16 17 18 19 20 21
51 22 23 24 25 26 27 28
52 29 30 31
Fest- und Feiertage 2014:
01.01. Neujahr 08./09.06. Pfingsten
18.04. Karfreitag 19.06. Fronleichnam
20./21.04. Ostern 03.10. Tag der Deutschen Einheit