Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at. Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter
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Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter
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Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at.
Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter
• Selbstbestimmung (Unternehmerinitiative) GF und Vertretung, Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
• Ertragsteuerrecht Progression versus Linearität (§27a,§30a,§33)
0, 36,5%, 43,21%, 50% versus 25%
Gewinnfreibetrag (§10 EStG) Funktion: Ausgleich zum 13. und 14. Bezug eines echten AN Grundfreibetrag (von Amts wegen) Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Neu gemäß AbgÄG 2014: Wohnbauanleihen
Personengesellschaften
• GesbR Unternehmensrecht
keine Rechtsfähigkeit: zB nicht grundbuchsfähig
Ertragsteuer – Miteigentümer sind Steuersubjekt Umsatzsteuer
Steuersubjekt kraft öffentlichen Rechts Unternehmerin Bescheidadressatin und klagebefugt
• OG und KG (Mitunternehmerschaft) Unternehmensrecht
Rechtsfähigkeit nach§105 UGB aber keine juristische Person Gesamthandeigentum
Ertragsteuer Durchgriffsprinzip Gesamthandeigentum wird in Quoteneigentum zerlegt und den
Umsatzsteuer Leistungserbringung am Markt bzw nach außen hin gemäߧ2 UGB auftreten Unternehmerin
Abgabenverfahren §188 BAO: Klagebefugt und Bescheidadressatin
Kapitalgesellschaften und Mischformen
• Kapitalgesellschafen unterliegen als juristische Personen der KöSt im Sinne des KStG Trennungsprinzip Ertragsteuerlast
25% bei Thesaurierung und 43,75% kumuliert bei Ausschüttung
• Mischformen Rechnungslegungspflicht nach UGB
§189 Abs 1 Z 1 UGB: „Quasikapitalgesellschaften“ keine natürliche Person ist Vollhafter
Gesellschaftsteuerpflicht nach KVG §4 Abs 2 Z 1 KVG: Kommanditgesellschaften, sofern eine Kapitalgesellschaft Komplementär
ist Rechtsfolge: sämtliche Kommanditeinlagen unterliegen der Gesellschaftsteuer (1%) Beachte: Gesellschaftsteuer soll 2016 abgeschafft sein!!!
Beispiel I
• Lohnaufwand-Deckelung (500.000) ab 1.3.2014 (AbgÄG 2014) §20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG sowie§12 Abs 1 Z 8 KStG
• Rechtsfolgen? Es werden zB 800.000 Euro ausbezahlt. 300.000 werden sodann als
fiktiver Gewinn mit 50% bzw im Fall von Kapitalgesellschaften mit 25% bzw mit 43,75% besteuert.
• Verletzung des objektiven Nettoprinzips Verstoß gegen Art 7 B-VG (Gleichheitssatz) Sachliche Rechtfertigung der Durchbrechung solidarischer Beitrag
• Faktische Konsequenz Betriebsverlagerungen §6 Z 6 lit b EStG: Antrag auf Aufschub der Steuerfestsetzung Aufwertung des BV im Zuzugsstaat auf Verkehrswerte Nichterfassung der stillen Reserven nach Ablauf von 10 Jahren (§209 BAO)
Beispiel II
• Pauschalierter Landwirt hat 5000m² Grünland in seinem PV Umwidmung in Bauland 1993 Veräußerungserlös 400 Euro/m²
• Fällt Einkommensteuer an oder greift die Pauschalierung? ImmoESt iSv§30 EStG fällt an 2 Mio mal 15% = 300.000 Euro ImmoESt
• Alternative: Einbringung in GmbH und Verkauf der Anteile Einbringung löst ebenfalls ImmoESt aus §6 Z 14 EStG (Tauschregel) Spätere Anteilsveräußerung löst 25% ESt nach§27a EStG aus
keine Endbesteuerung Einkünfte aus KV sind zu erklären
Einbringung nach Art III UmgrStG: Buchwertfortführung steuerfreier Step up nach§16 Abs 6 UmgrStG für Grund und Boden (Aufwertungsoption) stille Reserven des Gebäudes sind zu versteuern (Nachteil), erhöht jedoch die AfA-Basis und
senkt die Besteuerung der laufenden Einkunftserzielung der GmbH (Vorteil) spätere Veräußerung des Grundstücks durch GmbH 43,75% kumuliert!!!
• In der Praxis kommt es letztlich auf den Einzelfall an!