-
I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des
EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden)
VERORDNUNGEN
VERORDNUNG (EG) Nr. 1126/2008 DER KOMMISSION
vom 3. November 2008
zur Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG)Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
EuropäischenGemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-päischen
Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffenddie Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards (1),insbesondere auf
Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
müssenkapitalmarktorientierte Unternehmen, die dem Recht
einesMitgliedstaats unterliegen, für Geschäftsjahre, die am
odernach dem 1. Januar 2005 beginnen, unter bestimmtenBedingungen
ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß deninternationalen
Rechnungslegungsstandards erstellen, die inArtikel 2 dieser
Verordnung definiert sind.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommissionvom 29.
September 2003 betreffend die Übernahmebestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards inÜbereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002des Europäischen Parlaments und des Rates (2)
wurdenbestimmte internationale Rechnungslegungsstandards
undInterpretationen, die am 14. September 2002 vorlagen,übernommen.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmeder Sachverständigengruppe
(„Technical Expert Group“/TEG) der „European Financial Reporting
Advisory Group“(EFRAG) hat die Kommission diese Verordnung
geändert,um alle vom „International Accounting Standards
Board“(IASB) vorgelegten Standards sowie alle vom
„InternationalFinancial Reporting Interpretations Committee“
(IFRIC)vorgelegten Interpretationen, die in der Gemeinschaftzum 15.
Oktober 2008 vollständig übernommen wurden,aufzunehmen. Eine
Ausnahme bildet IAS 39
(„Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“), von dembestimmte
Teile nicht übernommen wurden.
(3) Die verschiedenen internationalen Standards wurden mit-tels
einer Reihe von Änderungsverordnungen übernom-men. Dies schafft
Rechtsunsicherheit und erschwert diekorrekte Anwendung der
internationalen Rechnungsle-gungsstandards in der Gemeinschaft. Um
die Rechtsvor-schriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet
derRechnungslegungsstandards zu vereinfachen, ist es ausGründen der
Klarheit und der Transparenz geboten, dieStandards, die derzeit
Gegenstand der Verordnung (EG)Nr. 1725/2003 sind, sowie die damit
verbunden Ände-rungsrechtsakte in einem einzigen Text
zusammenzufassen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher durchdiese
Verordnung ersetzt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent-sprechen
der Stellungnahme des Regelungsausschusses fürRechnungslegung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne
vonArtikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 werden gemäßdem
Anhang dieser Verordnung übernommen.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird hiermit aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise
aufdie vorliegende Verordnung.
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/1
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.(2) ABl. L 261 vom
13.10.2003, S. 1.
-
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedemMitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2008
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
L 320/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
ANHANG
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS
Seite
IAS 1 Darstellung des Abschlusses . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
IAS 2 Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22
IAS 7 Kapitalflussrechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von
rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler . . . . . . . . .
. 34
IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
IAS 11 Fertigungsaufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
IAS 12 Ertragsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
53
IAS 16 Sachanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
IAS 17 Leasingverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
IAS 18 Umsatzerlöse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
93
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . 130
IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . 134
IAS 23 Fremdkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen
und Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . 146
IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von
Altersversorgungsplänen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
IAS 33 Ergebnis je Aktie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
IAS 34 Zwischenberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und
Eventualforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . 241
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . 270
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323
IAS 41 Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial
Reporting Standards . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . 342
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
IFRS 4 Versicherungsverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . .
405
IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . 413
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
IFRS 8 Geschäftssegmente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/3
-
Seite
IFRIC 1 Änderungen bestehender Rückstellungen für Entsorgungs-,
Wiederherstellungs- und ähnliche Verpflichtungen . 439
IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche
Instrumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . 441
IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis
enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . 447
IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung,
Rekultivierung und Umweltsanierung . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . 450
IFRIC 6 Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem
spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
IFRIC 7 Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29
„Rechnungslegung in Hochinflationsländern“ . . . . . . . . . . .
455
IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459
IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . 461
IFRIC 11 IFRS 2 — Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von
Konzernunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 462
SIC-7 Einführung des Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
SIC-10 Beihilfen der öffentlichen Hand — Kein spezifischer
Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten . . . . . . . . . .
465
SIC-12 Konsolidierung — Zweckgesellschaften . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen — Nicht monetäre
Einlagen durch Partnerunternehmen . . . . . . . . . . . . 468
SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse — Anreize . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
SIC-21 Ertragsteuern — Realisierung von neubewerteten, nicht
planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten . . . . . . 471
SIC-25 Ertragsteuern — Änderungen im Steuerstatus eines
Unternehmens oder seiner Anteilseigner . . . . . . . . . . . . . .
. . 472
SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von
Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen .
473
SIC-29 Angaben — Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . 476
SIC-31 Umsatzerlöse — Tausch von Werbedienstleistungen . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . 478
SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . 479
Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechtevorbehalten, mit Ausnahme
des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder
andereredliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB
erhältlich unter www.iasb.org
L 320/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1
Darstellung des Abschlusses
ZIELSETZUNG
1 Zielsetzung dieses Standards ist es, die Grundlagen für die
Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zweckevorzuschreiben,
um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen
Unternehmens aus vorangegan-genen Perioden als auch mit den
Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Um diese
Zielsetzung zuerreichen, legt dieser Standard grundlegende
Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen,
Anwendungs-leitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen
an deren Inhalt dar. Die Erfassung, Bewertung und Angabevon
spezifischen Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen wird in
anderen Standards und Interpretationenbehandelt.
ANWENDUNGSBEREICH
2 Dieser Standard ist bei der Darstellung aller Abschlüsse für
allgemeine Zwecke, die in Übereinstimmung mit denInternational
Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt und dargestellt
werden, anzuwenden.
3 Ein Abschluss für allgemeine Zwecke soll den Bedürfnissen von
Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lagesind, Berichte
anzufordern, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse
zugeschnitten sind. AllgemeineAbschlüsse schließen solche mit ein,
die getrennt oder innerhalb eines anderen publizierten Dokuments,
wie einemGeschäftsbericht oder einem Emissionsprospekt,
veröffentlicht werden. Dieser Standard gilt nicht für die
Strukturund den Inhalt des verkürzten Zwischenberichts, der gemäß
IAS 34 Zwischenberichterstattung erstellt wird. DieParagraphen
13-41 sind hingegen auf solche Zwischenberichte anzuwenden. Dieser
Standard gilt gleichermaßen füralle Unternehmen, und zwar
unabhängig davon, ob sie zur Erstellung eines Konzernabschlusses
oderEinzelabschlusses gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse
verpflichtet sind.
4 [gestrichen]
5 Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für
gewinnorientierte Unternehmen einschließlichUnternehmen des
öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte, staatliche
und andere Unternehmen desöffentlichen Sektors, die diesen Standard
anwenden möchten, müssen gegebenenfalls Bezeichnungen für
einzelnePosten im Abschluss und für den Abschluss selbst
anpassen.
6 In gleicher Weise haben Unternehmen, die kein Eigenkapital
gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung haben(z. B. bestimmte
offene Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren Kapital kein
Eigenkapital darstellt (z. B.bestimmte Genossenschaften), den
Ausweis der Anteile der Mitglieder bzw. Anteilseigner im Abschluss
entsprechendanzupassen.
ZWECK DES ABSCHLUSSES
7 Ein Abschluss ist eine strukturierte Darstellung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens.
DieZielsetzung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke ist es,
Informationen über die Vermögens-, Finanz- undErtragslage und die
Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für eine breite
Palette von Adressaten nützlichsind, um wirtschaftliche
Entscheidungen zu treffen. Ein Abschluss zeigt ebenfalls die
Ergebnisse der Rechenschaft desManagements für das ihm anvertraute
Vermögen. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, liefert ein
AbschlussInformationen über:
(a) Vermögenswerte;
(b) Schulden;
(c) Eigenkapital;
(d) Erträge und Aufwendungen, einschließlich Gewinne und
Verluste aus Wertänderungen;
(e) sonstige Änderungen des Eigenkapitals, und
(f) Cashflows eines Unternehmens.
Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den
anderen Informationen im Anhang, die künftigenCashflows des
Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und Sicherheit des
Entstehens vorauszusagen.
BESTANDTEILE DES ABSCHLUSSES
8 Ein vollständiger Abschluss besteht aus:
(a) einer Bilanz;
(b) einer Gewinn- und Verlustrechnung;
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/5
-
(c) einer Eigenkapitalveränderungsrechnung, die entweder:
(i) sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals oder
(ii) Änderungen des Eigenkapitals mit Ausnahme solcher, die aus
Transaktionen mit Anteilseignern in ihrerEigenschaft als
Anteilseigner entstehen, zeigt;
(d) einer Kapitalflussrechnung und
(e) dem Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der
wesentlichen Rechnungslegungsmethoden undsonstige Erläuterungen
enthält.
9 Viele Unternehmen veröffentlichen neben dem Abschluss einen
durch das Management erstellten Bericht über dieUnternehmenslage,
der die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmenssowie die wichtigsten Unsicherheiten,
denen sich das Unternehmen gegenübersieht, beschreibt und
erläutert. Einsolcher Bericht könnte einen Überblick geben
über:
(a) die Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Ertragskraft
bestimmen, einschließlich Veränderungen desUmfelds, in dem das
Unternehmen tätig ist, die Reaktionen des Unternehmens auf diese
Veränderungen undderen Auswirkungen sowie die Investitionspolitik
des Unternehmens, durch welche die Ertragskraft erhaltenund
verbessert werden soll, einschließlich der Dividendenpolitik;
(b) die Finanzierungsquellen des Unternehmens und das vom
Unternehmen angestrebte Verhältnis von Fremd- zuEigenkapital;
sowie
(c) die gemäß den IFRS nicht in der Bilanz ausgewiesenen
Ressourcen.
10 Viele Unternehmen veröffentlichen außerhalb ihres Abschlusses
Berichte und Angaben, wie Umweltberichte
undWerteschöpfungsrechnungen, insbesondere in Branchen, in denen
Umweltfaktoren von Bedeutung sind und inFällen, in denen
Arbeitnehmer als eine bedeutende Adressatengruppe betrachtet
werden. Die Berichte und Angaben,die außerhalb des Abschlusses
veröffentlicht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der
IFRS.
DEFINITIONEN
11 Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Undurchführbar: Die Anwendung einer Vorschrift ist
undurchführbar, wenn sie trotz aller angemessenenAnstrengungen des
Unternehmens nicht angewendet werden kann.
International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom
International Accounting Standards Board (IASB)verabschiedeten
Standards und Interpretationen. Sie umfassen:
(a) International Financial Reporting Standards;
(b) International Accounting Standards und
(c) Interpretationen des International Financial Reporting
Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligenStanding
Interpretations Committee (SIC).
Wesentlich: Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen eines
Postens sind wesentlich, wenn sie einzeln oderinsgesamt die auf der
Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
der Adressaten beeinflussenkönnten. Wesentlichkeit hängt vom Umfang
und von der Art der Auslassung oder der fehlerhaften Darstellung
ab,wobei diese unter den gegebenen Begleitumständen beurteilt
werden. Der Umfang oder die Art dieses Postens, bzw.eine
Kombination dieser beiden Aspekte, könnte dabei der entscheidende
Faktor sein.
Anhang: Der Anhang enthält zusätzliche Angaben zur Bilanz, zur
Gewinn- und Verlustrechnung, zurEigenkapitalveränderungsrechnung
und zur Kapitalflussrechnung. Anhangangaben enthalten verbale
Beschreibun-gen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthaltenen
Posten sowie Informationen über nicht ansatzpflichtigePosten.
12 Ob eine Auslassung oder fehlerhafte Darstellung von Angaben
die auf der Basis des Abschlusses getroffenenwirtschaftlichen
Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte und deshalb als
wesentlich einzustufen ist, istunter Berücksichtigung der
Eigenschaften dieser Adressaten zu beurteilen. Paragraph 25 des
Rahmenkonzepts für dieAufstellung und Darstellung von Abschlüssen
besagt, dass „bei den Adressaten vorausgesetzt wird, dass sie
eineangemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher
Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie dieBereitschaft besitzen,
die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen“. Deshalb
ist bei der Beurteilung zuberücksichtigen, wie Adressaten mit den
genannten Eigenschaften unter normalen Umständen in
ihrenwirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden
könnten.
GRUNDLEGENDE ÜBERLEGUNGEN
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes und Übereinstimmung mit denIFRS
13 Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
sowie die Cashflows eines Unternehmens dentatsächlichen
Verhältnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendeDarstellung erfordert, dass die
Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse
und Bedingungen
L 320/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
übereinstimmend mit den im Rahmenkonzept enthaltenen
Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte,Schulden,
Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die
Anwendung der IFRS, gegebenenfalls umzusätzliche Angaben ergänzt,
führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen
Verhältnissenentsprechendes Bild vermitteln.
14 Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS im Einklang
steht, hat diese Tatsache in einer ausdrücklichen
unduneingeschränkten Erklärung im Anhang anzugeben. Ein Abschluss
darf nicht als mit den IFRS übereinstimmendbezeichnet werden,
solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt.
15 Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild durch Überein-stimmung mit den
anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild zuvermitteln, hat ein Unternehmen außerdem
Folgendes zu leisten:
(a) Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gemäß IAS
8 Rechnungslegungsmethoden,Änderungen von rechnungslegungsbezogenen
Schätzungen und Fehler. In IAS 8 ist eine Hierarchie der
maßgeblichenLeitlinien aufgeführt, die das Management beim Fehlen
eines spezifischen Standards bzw. einer Interpretationfür Posten
anwendet;
(b) Darstellung von Informationen, einschließlich der
Rechnungslegungsmethoden, auf eine Weise, die zurelevanten,
verlässlichen, vergleichbaren und verständlichen Informationen
führt; und
(c) Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Anforderungen
in den IFRS unzureichend sind, um es denAdressaten zu ermöglichen,
die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger
Ereignisse undBedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.
16 Die Anwendung ungeeigneter Rechnungslegungsmethoden kann
weder durch die Angabe der angewandtenMethoden noch durch
Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen behoben werden.
17 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer ineinem Standard
bzw. in einer Interpretation enthaltenen Bestimmung so irreführend
wäre, dass es zu einem Konfliktmit dem im Rahmenkonzept
geschilderten Zweck der Abschlüsse kommen würde, hat ein
Unternehmen von derAnwendung einer solchen Bestimmung unter
Beachtung der Vorgaben des Paragraph 18 abzusehen, sofern
diegeltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine solche Abweichung
erfordern oder ansonsten nicht untersagen.
18 Weicht ein Unternehmen von einer in einem Standard bzw. in
einer Interpretation enthaltenen Vorschrift gemäßParagraph 17 ab,
hat es Folgendes anzugeben:
(a) dass das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der
Abschluss die Vermögens-, Finanz- undErtragslage sowie die
Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechend darstellt;
(b) dass es die anzuwendenden Standards und Interpretationen
befolgt hat, mit der Ausnahme, dass von einerbestimmten Anforderung
abgewichen wurde, um ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild zuvermitteln;
(c) die Bezeichnung des Standards bzw. der Interpretation, von
dem bzw. von der das Unternehmen abgewichenist, die Art der
Abweichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der Standard
oder die Interpretationerfordern würde, den Grund, warum diese
Bilanzierungsweise unter den gegebenen Umständen so
irreführendwäre, dass sie zu einem Konflikt mit den Zielen des
Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde,und die
Bilanzierungsweise, die angewandt wurde; sowie
(d) für jede dargestellte Periode die finanziellen Auswirkungen
der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der beiEinhaltung des
Erfordernisses berichtet worden wäre.
19 Ist ein Unternehmen in einer früheren Periode von einer in
einem Standard bzw. einer Interpretation enthaltenenBestimmung
abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung auf Beträge im
Abschluss der laufenden Periodeaus, sind die in den Paragraphen
18(c) und (d) vorgeschriebenen Angaben zu machen.
20 Paragraph 19 gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen
in einer früheren Periode bei der Bewertung vonVermögenswerten oder
Schulden von einer in einem Standard bzw. in einer Interpretation
enthaltenen Bestimmungabgewichen ist, und zwar so, dass sich die
aufgrund der Abweichung die Bewertung der Vermögenswerte und
derSchulden, ändert, die im Abschluss des Unternehmens für die
laufende Periode ausgewiesen sind.
21 In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einerBestimmung in einem
Standard bzw. in einer Interpretation so irreführend wäre, dass sie
zu einem Konflikt mit demZiel des Abschlusses im Sinne des
Rahmenkonzepts führen würde, aber die geltenden gesetzlichen
Rahmen-bedingungen ein Abweichen von der Vorschrift verbieten, hat
das Unternehmen die für irreführend erachtetenAspekte bestmöglich
zu verringern, indem es Folgendes angibt:
(a) die Bezeichnung des betreffenden Standards bzw. der
betreffenden Interpretation, die Art der Anforderungenund den
Grund, warum diese Anforderung so irreführend ist, dass sie nach
Ansicht des Management zu einemKonflikt mit den Zielen des
Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führt, sowie
(b) für jede dargestellte Periode die Berichtigungen, die bei
jedem Posten im Abschluss nach Ansicht desManagements zur
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes erforderlich wären.
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/7
-
22 Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung der
Abschlüsse besteht dann ein Konflikt im Sinne derParagraphen 17-21,
wenn die einzelne Information die Geschäftsvorfälle, sonstigen
Ereignisse und Bedingungennicht so glaubwürdig darstellt, wie sie
es entweder vorgibt oder wie es vernünftigerweise erwartet werden
kann, unddie einzelne Information folglich wahrscheinlich die
wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressatenbeeinflusst.
Wenn geprüft wird, ob die Einhaltung einer bestimmten Anforderung
in einem Standard bzw. in einerInterpretation so irreführend wäre,
dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im
Sinne desRahmenkonzepts führen würde, prüft das Management
Folgendes:
(a) warum die Zielsetzung des Abschlusses unter den gegebenen
Umständen nicht erreicht wird; und
(b) wie sich die besonderen Umstände des Unternehmens von denen
anderer Unternehmen, die die Anforderungeinhalten, unterscheiden.
Wenn andere Unternehmen in ähnlichen Umständen die Anforderung
einhalten, giltdie widerlegbare Vermutung, dass die Einhaltung der
Anforderung durch das Unternehmen nicht soirreführend wäre, dass
sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne
des Rahmenkonzeptsführen würde.
Unternehmensfortführung
23 Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management die
Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetriebfortzuführen,
einzuschätzen. Ein Abschluss ist solange auf der Grundlage der
Annahme der Unternehmensfort-führung aufzustellen, bis das
Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder
das Geschäfteinzustellen, oder bis das Management keine
realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. Wenn
demManagement bei seiner Einschätzung wesentliche Unsicherheiten
bekannt sind, die sich auf Ereignisse undBedingungen beziehen und
die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des
Unternehmens aufwerfen, sinddiese Unsicherheiten anzugeben. Werden
die Abschlüsse nicht auf der Grundlage der Annahme der
Unternehmens-fortführung aufgestellt, ist diese Tatsache gemeinsam
mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und demGrund,
warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen
wird, anzugeben.
24 Bei der Einschätzung, ob die Annahme der
Unternehmensfortführung angemessen ist, zieht das
Managementsämtliche verfügbaren Informationen über die Zukunft in
Betracht, die mindestens zwölf Monate nach demBilanzstichtag
umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Der Umfang
der Berücksichtigung ist von denGegebenheiten jedes einzelnen
Sachverhalts abhängig. Verfügte ein Unternehmen in der
Vergangenheit über einenrentablen Geschäftsbetrieb und hat es
schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann ohne eine detaillierte
Analyse dieSchlussfolgerung gezogen werden, dass die Annahme der
Unternehmensfortführung als Grundlage derRechnungslegung angemessen
ist. In anderen Fällen wird das Management eine breite Palette von
Faktoren imZusammenhang mit der laufenden und künftigen
Rentabilität, Schuldentilgungsplänen und
potenziellenRefinanzierungsquellen in Betracht ziehen müssen, bevor
es selbst davon überzeugt ist, dass die Annahme
derUnternehmensfortführung angemessen ist.
Konzept der Periodenabgrenzung
25 Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der
Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept derPeriodenabgrenzung
aufzustellen.
26 Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung
erstellt, werden Posten als Vermögenswerte,Schulden, Eigenkapital,
Erträge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) dann
erfasst, wenn sie die imRahmenkonzept für die betreffenden Elemente
enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.
Darstellungsstetigkeit
27 Die Darstellung und der Ausweis von Posten im Abschluss sind
von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es seidenn
(a) aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes
des Unternehmens oder einer Überprüfung derDarstellung seines
Abschlusses zeigt sich, dass eine Änderung der Darstellung oder der
Gliederung unterBerücksichtigung der in IAS 8 enthaltenen Kriterien
zur Auswahl bzw. zur Anwendung der Rechnungs-legungsmethoden zu
einer besser geeigneten Darstellungsform führt; oder
(b) eine Änderung der Darstellungsform aufgrund eines Standards
bzw. einer Interpretation erforderlich ist.
28 Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder eine
Überprüfung der Darstellungsform des Abschlusseskönnte
beispielsweise nahe legen, dass der Abschluss auf eine andere Art
und Weise aufzustellen ist. EinUnternehmen ändert die
Darstellungsform nur dann, wenn aufgrund der Änderungen
Informationen gegebenwerden, die zuverlässig und für die Adressaten
relevanter sind, und die geänderte Darstellungsform
wahrscheinlichBestand haben wird, damit die Vergleichbarkeit nicht
beeinträchtigt wird. Wird die Darstellungsform in einer
solchenWeise geändert, gliedert ein Unternehmen seine
Vergleichsinformationen gemäß Paragraph 38 und 39 um.
Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten
29 Jede wesentliche Postengruppe ist im Abschluss gesondert
darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oderFunktion werden
gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.
L 320/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
30 Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen
Anzahl von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen,die
strukturiert werden, indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion
zu Gruppen zusammengefasst werden. In derabschließenden Phase des
Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden die verdichteten
und klassifizier-ten Daten dargestellt, die jeweils Posten in der
Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechung, in der
Eigenkapital-veränderungsrechnung und in der Kapitalflussrechnung
oder im Anhang bilden. Ist ein Posten für sich alleinbetrachtet
nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er mit anderen Posten
entweder in einem bestimmtenAbschlussbestandteil oder in den
Anhangangaben zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich
genug ist, einegesonderte Darstellung in den genannten
Abschlussbestandteilen zu rechtfertigen, kann dennoch wesentlich
genugsein, um gesondert in den Anhangangaben dargestellt werden zu
müssen.
31 Nach dem Prinzip der Wesentlichkeit ist eine spezifische
Angabe eines Standards oder einer Interpretation nichterforderlich,
wenn die Informationen nicht wesentlich sind.
Saldierung
32 Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen
dürfen nicht miteinander saldiert werden, sofernnicht die
Saldierung von einem Standard bzw. einer Interpretation gefordert
oder gestattet wird.
33 Es ist wichtig, dass Vermögenswerte und Schulden sowie
Erträge und Aufwendungen gesondert dargestellt werden.Saldierungen
in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Bilanz vermindern
die Fähigkeit der Adressaten,Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse
oder Bedingungen zu verstehen und die künftigen Cashflows
desUnternehmens zu schätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt
den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfallsoder eines
sonstigen Ereignisses wider. Die Bewertung von Vermögenswerten nach
Abzug von Wertberichtigungen— beispielsweise Abschläge für
veraltete Bestände und Wertberichtigungen von Forderungen— ist
keine Saldierung.
34 IAS 18 Erträge definiert Erträge und schreibt vor, dass sie
zum beizulegenden Zeitwert des erhaltenen oder zubeanspruchenden
Entgelts abzüglich der vom Unternehmen gewährten Preisnachlässe und
Mengenrabatte zubewerten sind. Ein Unternehmen wickelt im Verlaufe
seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auch solcheGeschäftsvorfälle
ab, die selbst zu keinen Erträgen aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit führen, die aberzusammen mit den
Hauptumsatzaktivitäten anfallen. Die Ergebnisse solcher
Geschäftsvorfälle sind durch dieSaldierung aller Erträge mit den
dazugehörigen Aufwendungen, die durch denselben Geschäftsvorfall
entstehen,darzustellen, wenn diese Darstellung den Gehalt des
Geschäftsvorfalles oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt.Zum
Beispiel:
(a) Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von langfristigen
Vermögenswerten einschließlich Finanz-investitionen und
betrieblicher Vermögenswerte werden erfasst, indem von den
Veräußerungserlösen derBuchwert der Vermögenswerte und die damit in
Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten abgezogenwerden;
sowie
(b) Ausgaben in Verbindung mit einer Rückstellung, die gemäß IAS
37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten undEventualforderungen
angesetzt wird und gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit einem
Dritten (z. B.Lieferantengewährleistung) erstattet wird, darf mit
der entsprechenden Rückerstattung saldiert werden.
35 Außerdem werden Gewinne und Verluste, die aus einer Gruppe
von ähnlichen Geschäftsvorfällen entstehen, saldiertdargestellt,
beispielsweise Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung oder
solche, die aus Finanz-instrumenten entstehen, die zu
Handelszwecken gehalten werden. Solche Gewinne und Verluste werden
jedoch,sofern sie wesentlich sind, gesondert ausgewiesen.
Vergleichsinformationen
36 Sofern ein Standard bzw. eine Interpretation nichts anderes
erlaubt oder vorschreibt, sind im AbschlussVergleichsinformationen
hinsichtlich der vorangegangenen Periode für alle quantitativen
Informationen anzugeben.Vergleichsinformationen sind in die
verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie
für dasVerständnis des Abschlusses der Berichtsperiode von
Bedeutung sind.
37 In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den
Abschlüssen der vorangegangenen Periode(n) gemachtwurden, auch für
die aktuelle Berichtsperiode von Bedeutung. Beispielsweise sind
Einzelheiten eines Rechtsstreits,dessen Ausgang zum letzten
Bilanzstichtag unsicher war und der noch entschieden werden muss,
in derBerichtsperiode anzugeben. Adressaten ziehen Nutzen aus der
Information, dass zum letzten Bilanzstichtag eineUnsicherheit
bestand, und über die Schritte, die unternommen worden sind, um
diese Unsicherheit zu beseitigen.
38 Werden Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss
geändert, sind, außer wenn undurchführbar, auch
dieVergleichsbeträge neu zu gliedern. Werden die Vergleichsbeträge
umgegliedert, sind folgende Angaben zu machen:
(a) Art der Neugliederung;
(b) der Betrag jedes neu gegliederten Postens bzw. jeder neu
gegliederten Postengruppe; sowie
(c) der Grund für die Neugliederung.
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/9
-
39 Ist die Neugliederung der Vergleichsbeträge undurchführbar,
sind folgende Angaben zu machen:
(a) der Grund für die unterlassene Neugliederung, sowie
(b) die Art der Anpassungen, die bei einer Neugliederung erfolgt
wären.
40 Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen
den einzelnen Perioden hilft den Adressaten beiwirtschaftlichen
Entscheidungen. Insbesondere können für Prognosezwecke Trends in
den Finanzinformationenbeurteilt werden. Unter bestimmten Umständen
ist die Neugliederung von Vergleichsbeträgen für eine
bestimmtePeriode für Vergleichbarkeitszwecke undurchführbar.
Beispielsweise ist es möglich, dass Daten in der/denvorangegangenen
Periode(n) auf eine Art gesammelt worden sind, die eine
Neugliederung nicht zulässt, und eineWiederherstellung der
Informationen undurchführbar ist.
41 IAS 8 behandelt Anpassungen der Vergleichsinformationen, die
bei einer Änderung der Rechnungslegungsmethodeoder der Berichtigung
eines Fehlers erforderlich sind.
STRUKTUR UND INHALT
Einführung
42 Dieser Standard verlangt bestimmte Angaben in der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung und derEigenkapitalveränderungsrechnung
und schreibt die Angabe weiterer Posten wahlweise in dem
entsprechendenAbschlussbestandteil oder im Anhang vor. IAS 7
Kapitalflussrechnungen legt die Anforderungen an die Darstellungder
Kapitalflussrechnung dar.
43 In diesem Standard wird der Begriff „Angabe“ teilweise im
weiteren Sinne als Posten verwendet, die in der Bilanz, derGewinn-
und Verlustrechnung, der Aufstellung über die Veränderungen des
Eigenkapitals, in der Kapitalfluss-rechnung sowie im Anhang
aufzuführen sind. Angaben sind auch nach anderen Standards und
Interpretationenvorgeschrieben. Sofern in diesem Standard oder in
einem anderen Standard bzw. in einer anderen Interpretationnicht
anders angegeben, erfolgen solche Angaben entweder in der Bilanz,
der Gewinn- und Verlustrechnung, derAufstellung über die
Veränderungen des Eigenkapitals, der Kapitalflussrechnung oder (je
nach Relevanz) im Anhang.
Bezeichnung des Abschlusses
44 Ein Abschluss muss eindeutig als solcher zu erkennen sein und
sich von anderen Informationen, die im gleichenDokument
veröffentlicht werden, unterscheiden lassen.
45 IFRS werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht auf
andere Informationen, die in einem Geschäftsberichtoder einem
anderen Dokument dargestellt werden. Daher ist es wichtig, dass
Adressaten in der Lage sind, die auf derGrundlage der IFRS
erstellten Informationen von anderen Informationen zu
unterscheiden, die für Adressatennützlich sein können, aber nicht
Gegenstand der Standards sind.
46 Jeder Bestandteil des Abschlusses ist eindeutig zu
bezeichnen. Zusätzlich sind die folgenden Informationen
deutlichsichtbar darzustellen und zu wiederholen, falls es für das
richtige Verständnis der dargestellten Informationennotwendig
ist:
(a) der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel
der Identifizierung sowie etwaige Änderungendieser Angaben
gegenüber dem letzten Bilanzstichtag;
(b) ob sich ein Abschluss auf das einzelne Unternehmen oder
einen Konzern bezieht;
(c) der Bilanzstichtag oder die Berichtsperiode, auf die sich
der Abschluss bezieht, je nachdem, was für denentsprechenden
Bestandteil des Abschlusses zutrifft;
(d) die Darstellungswährung gemäß IAS 21 Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse; und
(e) wieweit bei der Darstellung von Beträgen im Abschluss
gerundet wurde.
47 Die Vorschriften in Paragraph 46 werden normalerweise
erfüllt, indem Seitenüberschriften und
abgekürzteSpaltenüberschriften auf jeder Seite des Abschlusses
aufgeführt werden. Die Wahl der besten Darstellungsformsolcher
Informationen erfordert ein ausgewogenes Urteilsvermögen. Werden
Abschlüsse beispielsweise elektronischdargestellt, werden
möglicherweise keine getrennten Seiten verwendet; die oben
aufgeführten Angaben werden dannausreichend oft gezeigt, um das
richtige Verständnis der im Abschluss enthaltenen Information
sicherzustellen.
48 Ein Abschluss wird häufig verständlicher, wenn Informationen
in Tausend- oder Millioneneinheiten derDarstellungswährung
vorgelegt werden. Dies ist solange akzeptabel, als angegeben wird,
wieweit gerundet wurde,und relevante Informationen nicht
weggelassen werden.
L 320/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
Berichtsperiode
49 Ein Abschluss ist mindestens jährlich aufzustellen. Wenn sich
der Bilanzstichtag eines Unternehmens ändert und derAbschluss für
einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein
Jahr ist, hat ein Unternehmen zusätzlichzu der Periode, auf die
sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzugeben:
(a) den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren
Berichtsperiode; und
(b) die Tatsache, dass Vergleichsbeträge der Gewinn- und
Verlustrechnung, der Eigenkapitalveränderungs-rechnung, der
Kapitalflussrechnung und der dazugehörigen Anhangangaben nicht
vollständig vergleichbarsind.
50 Normalerweise werden Abschlüsse gleich bleibend so
aufgestellt, dass sie sich auf einen Zeitraum von einem
Jahrbeziehen. Allerdings bevorzugen es einige Unternehmen aus
praktischen Gründen, über eine Periode von 52Wochen zu berichten.
Dieser Standard schließt dieses Vorgehen nicht aus, da sich der
daraus resultierende Abschlusswahrscheinlich nicht wesentlich von
denen unterscheidet, die für den Zeitraum eines vollen Jahres
aufgestellt werdenwürden.
Bilanz
Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit
51 Ein Unternehmen hat gemäß den Paragraphen 57-67 kurzfristige
und langfristige Vermögenswerte sowiekurzfristige und langfristige
Schulden als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz
darzustellen, sofern nicht eineDarstellung nach der Liquidität
zuverlässig und relevanter ist. Trifft diese Ausnahme zu, sind alle
Vermögenswerteund Schulden grob nach ihrer Liquidität
darzustellen.
52 Unabhängig davon, welche Methode der Darstellung gewählt
wird, hat ein Unternehmen für jeden Vermögens- undSchuldposten, der
Beträge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie (a) bis zu
zwölf Monaten nach demBilanzstichtag und (b) nach mehr als zwölf
Monaten nach dem Bilanzstichtag realisiert oder erfüllt werden,
denBetrag anzugeben, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als
zwölf Monaten realisiert oder erfüllt wird.
53 Bietet ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen innerhalb
eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus an,so liefert
eine getrennte Untergliederung von kurzfristigen und langfristigen
Vermögenswerten und Schulden in derBilanz nützliche Informationen,
indem Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges
Netto-betriebskapital umschlagen, von denen unterschieden werden,
die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmensdienen. Zugleich
werden Vermögenswerte, deren Realisierung innerhalb des laufenden
Geschäftszyklus erwartetwird, und Schulden, deren Erfüllung in der
gleichen Berichtsperiode fällig wird, herausgestellt.
54 Bei bestimmten Unternehmen wie beispielsweise
Finanzinstituten bietet die Darstellung der Vermögens-
undSchuldposten aufsteigend oder absteigend nach Liquidität
Informationen, die zuverlässig und gegenüber derDarstellung nach
Fristigkeiten relevanter sind, da das Unternehmen keine Waren oder
Dienstleistungen innerhalbeines eindeutig identifizierbaren
Geschäftszyklus anbietet.
55 Bei der Anwendung von Paragraph 51 darf das Unternehmen
einige Vermögenswerte und Schulden nach Liquiditätanordnen und
andere wiederum nach Fristigkeiten darstellen, wenn hierdurch
zuverlässige und relevantereInformationen zu erzielen sind. Eine
gemischte Aufstellung ist möglicherweise dann angezeigt, wenn
dasUnternehmen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig ist.
56 Informationen über die erwarteten Realisierungszeitpunkte von
Vermögenswerten und Schulden sind nützlich, umdie Liquidität und
Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben verlangtdie Angabe der
Fälligkeitstermine sowohl von finanziellen Vermögenswerten als auch
von finanziellen Schulden.Finanzielle Vermögenswerte enthalten
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige
Forderungen,und finanzielle Schulden enthalten Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlich-keiten.
Informationen über den erwarteten Zeitpunkt der Realisierung und
Erfüllung von nicht monetärenVermögenswerten und Schulden, wie z.
B. Vorräte und Rückstellungen, sind ebenfalls nützlich, und
zwarunabhängig davon, ob die Vermögenswerte und Schulden als
langfristig und kurzfristig eingestuft werden odernicht.
Beispielsweise gibt ein Unternehmen den Buchwert der Vorräte an,
deren Realisierung nach mehr als zwölfMonaten nach dem
Bilanzstichtag erwartet wird.
Kurzfristige Vermögenswerte
57 Ein Vermögenswert ist als kurzfristig einzustufen, wenn er
mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
(a) seine Realisierung wird innerhalb des normalen Verlaufs des
Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet oderer wird zum Verkauf
oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;
(b) er wird primär für Handelszwecke gehalten;
(c) seine Realisierung wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Bilanzstichtag erwartet; oder
(d) es handelt sich um Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es
seidenn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswertes zur
Erfüllung einer Verpflichtung sind für einenZeitraum von mindestens
zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag eingeschränkt.
Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig
einzustufen.
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/11
-
58 Dieser Standard verwendet den Begriff „langfristig“, um damit
materielle, immaterielle und finanzielle Vermögens-werte mit
langfristigem Charakter zu erfassen. Er untersagt nicht die
Verwendung anderer Bezeichnungen, solangederen Bedeutung eindeutig
ist.
59 Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum
zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einenProzess
eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäfts-zyklus des
Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem
Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen.Kurzfristige Vermögenswerte
umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
die als Teil desgewöhnlichen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht
und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung
nichtinnerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet
wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehörenferner
Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden
(finanzielle Vermögenswerte, die unterdiese Bezeichnung fallen,
werden gemäß IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung als zu
Handelszweckengehalten eingestuft) sowie der kurzfristige Teil
langfristiger finanzieller Vermögenswerte.
Kurzfristige Schulden
60 Eine Schuld ist als kurzfristig einzustufen, wenn sie
mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
(a) ihre Tilgung wird innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des
Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet;
(b) sie wird primär für Handelszwecke gehalten;
(c) ihre Tilgung wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Bilanzstichtag erwartet; oder
(d) das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht, die
Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölfMonate nach dem
Bilanzstichtag zu verschieben.
Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.
61 Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen fürpersonalbezogene
Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen, bilden einen
Teil des kurzfristigenBetriebskapitals, das im normalen
Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird. Solche
betrieblichen Postenwerden selbst dann als kurzfristige Schulden
eingestuft, wenn sie später als zwölf Monate nach dem
Bilanzstichtagfällig werden. Zur Unterteilung der Vermögenswerte
und der Schulden des Unternehmens wird derselbeGeschäftszyklus
herangezogen. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht
eindeutig identifizierbar, wird voneinem Zeitraum von zwölf Monaten
ausgegangen.
62 Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des
laufenden Geschäftszyklus beglichen, ihre Tilgung ist aberinnerhalb
von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig oder sie werden
vorwiegend zu Handelszweckengehalten. Hierzu gehören beispielsweise
finanzielle Verbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 zu
Handelszweckengehalten werden, Kontokorrentkredite, der
kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Schulden,
Dividendenver-bindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht
handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die
dielangfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im
normalen Geschäftszyklus benutzten Betriebskapitalgehören) und die
nicht innerhalb von zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag fällig
sind, gelten vorbehaltlich derParagraphen 65 und 66 als
langfristig.
63 Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als
kurzfristig einzustufen, wenn deren Tilgung innerhalbvon zwölf
Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig wird, selbst wenn
(a) die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als zwölf
Monaten umfasst; und
(b) eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw.
Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen nachdem Bilanzstichtag
jedoch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses
abgeschlossen wird.
64 Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine
Verpflichtung für mindestens zwölf Monate nachdem Bilanzstichtag
gemäß einer bestehenden Kreditvereinbarung refinanziert oder
verlängert wird, gilt dieVerpflichtung trotzdem selbst dann als
langfristig, wenn sie sonst innerhalb eines kürzeren Zeitraums
fällig wäre. InSituationen, in denen jedoch eine Refinanzierung
bzw. einer Verlängerung nicht im Ermessen des Unternehmensliegt
(was der Fall wäre, wenn keine Refinanzierungsvereinbarung
vorläge), wird die Möglichkeit einerRefinanzierung nicht
berücksichtigt und stuft die betreffende Verpflichtung als
kurzfristig ein.
65 Verletzt das Unternehmen an oder vor dem Bilanzstichtag eine
Bestimmung einer langfristigen Kreditvereinbarung,so dass die
Schuld sofort fällig wird, wird sie selbst dann als kurzfristig
eingestuft, wenn der Kreditgeber nach demBilanzstichtag und vor der
Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses nicht mehr auf
Zahlung aufgrundder Verletzung besteht. Die Schuld wird deshalb als
kurzfristig eingestuft, da das Unternehmen zum Bilanzstichtagkein
uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung der
Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nachdem Bilanzstichtag
hat.
66 Die Schuld wird hingegen als langfristig eingestuft, falls
der Kreditgeber bis zum Bilanzstichtag in eine Nachfrist
vonmindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag einwilligt, in
der das Unternehmen die Verletzung behebenkann und der Kreditgeber
die sofortige Zahlung nicht verlangen kann.
L 320/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
67 Bei Darlehen, die als kurzfristige Schulden eingestuft
werden, gilt Folgendes: Wenn eines der nachfolgendenEreignisse
zwischen dem Bilanzstichtag und der Genehmigung zur
Veröffentlichung des Abschlusses eintritt, müssensolche Ereignisse
als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10
Ereignisse nach dem Bilanzstichtagangegeben werden:
(a) langfristige Refinanzierung;
(b) Behebung einer Verletzung einer langfristigen
Kreditvereinbarung, sowie
(c) die Gewährung einer mindestens zwölf Monate nach dem
Bilanzstichtag ablaufenden Nachfrist durch denKreditgeber zur
Behebung der Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung.
Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind
68 In der Bilanz sind zumindest folgende Posten darzustellen,
soweit sie nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 68Aausgewiesen
werden:
(a) Sachanlagen;
(b) als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien;
(c) immaterielle Vermögenswerte;
(d) finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e),
(h) und (i) ausgewiesen werden);
(e) nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen;
(f) biologische Vermögenswerte;
(g) Vorräte;
(h) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige
Forderungen;
(i) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;
(j) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
sonstige Verbindlichkeiten;
(k) Rückstellungen;
(l) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter
(j) und (k) ausgewiesen werden);
(m) Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12
Ertragsteuern;
(n) latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12;
(o) Minderheitsanteile am Eigenkapital; sowie
(p) gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Anteilseignern
der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.
68A In der Bilanz sind auch folgende Posten darzustellen:
(a) die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 Zur
Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte undaufgegebene
Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert
werden, und der Vermögenswerte, die zueiner als zur Veräußerung
gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören; und
(b) die Schulden, die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind,
die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltenklassifiziert
werden.
69 Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind in
der Bilanz darzustellen, wenn eine solcheDarstellung für das
Verständnis der Finanzlage des Unternehmens relevant ist.
70 Wenn das Unternehmen lang- und kurzfristige Vermögenswerte
bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanzgetrennt
ausweist, dürfen latente Steueransprüche (-schulden) nicht als
kurzfristige Vermögenswerte (Schulden)ausgewiesen werden.
71 Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die
Gliederung vor, in der Posten darzustellen sind. Paragraph
68liefert lediglich eine Liste von Posten, die ihrem Wesen oder
ihrer Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sieeinen
getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Ferner:
gilt
(a) Posten werden hinzugefügt, wenn der Umfang, die Art oder die
Funktion eines Postens oder eineZusammenfassung ähnlicher Posten
dergestalt sind, dass eine gesonderte Darstellung für das
Verständnis derFinanzlage des Unternehmens relevant ist; und
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/13
-
(b) die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten
oder die Zusammenfassung ähnlicher Postenkönnen der Art des
Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen entsprechend geändert
werden, umInformationen zu liefern, die für das Verständnis der
Finanzlage des Unternehmens relevant sind.Beispielsweise kann ein
Finanzinstitut die oben stehenden Beschreibungen anpassen, um
Informationen zuliefern, die für die Geschäftstätigkeit eines
Finanzinstituts relevant sind.
72 Die Entscheidung, ob zusätzliche Posten gesondert ausgewiesen
werden, basiert auf einer Einschätzung
(a) der Art und der Liquidität von Vermögenswerten;
(b) der Funktion der Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens;
und
(c) der Beträge, der Art und des Fälligkeitszeitpunktes von
Schulden.
73 Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen für
verschiedene Gruppen von Vermögenswerten lässtvermuten, dass sie
sich in ihrer Art oder Funktion unterscheiden und deshalb als
gesonderte Posten auszuweisensind. Beispielsweise können bestimmte
Gruppen von Sachanlagen in Übereinstimmung mit IAS 16 Sachanlagen
zuAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu neubewerteten
Beträgen angesetzt werden.
Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang
darzustellen sind
74 Ein Unternehmen hat weitere Unterposten entweder in der
Bilanz oder im Anhang zur Bilanz in einer derGeschäftstätigkeit des
Unternehmens geeigneten Weise anzugeben.
75 Der durch Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad hängt
von den Anforderungen der IFRS und von Größe,Art und Funktion der
einbezogenen Beträge ab. Die in Paragraph 72 aufgestellten
Entscheidungskriterien werdenauch zur Ermittlung der Grundlage von
Untergliederungen genutzt. Die Angabepflichten variieren für jeden
Posten,beispielsweise:
(a) Sachanlagen werden gemäß IAS 16 in Gruppen
aufgegliedert;
(b) Forderungen werden in Beträge, die von Handelskunden, nahe
stehenden Unternehmen und Personengefordert werden, sowie in
Vorauszahlungen und sonstige Beträge gegliedert;
(c) Vorräte werden gemäß IAS 2 Vorräte in Klassen wie etwa
Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,unfertige Erzeugnisse
und Fertigerzeugnisse gegliedert;
(d) Rückstellungen werden in Rückstellungen für Personalaufwand
und sonstige Rückstellungen gegliedert, und
(e) das gezeichnete Kapital und die Rücklagen werden in
verschiedene Gruppen, wie beispielsweise eingezahltesKapital, Agio
und Rücklagen gegliedert.
76 Ein Unternehmen hat Folgendes entweder in der Bilanz oder im
Anhang anzugeben:
(a) für jede Klasse von Anteilen:
(i) die Anzahl der genehmigten Anteile;
(ii) die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile
und die Anzahl der ausgegebenen und nichtvoll eingezahlten
Anteile;
(iii) den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die
Anteile keinen Nennwert haben;
(iv) eine Überleitungsrechnung der Anzahl der im Umlauf
befindlichen Anteile am Anfang und am Ende derPeriode;
(v) die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die
jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlichBeschränkungen bei
der Ausschüttung von Dividenden und der Rückzahlung des
Kapitals;
(vi) Anteile an dem Unternehmen, die durch das Unternehmen
selbst, seine Tochterunternehmen oderassoziierte Unternehmen
gehalten werden; und
(vii) Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen und
Verkaufsverträgen vorgehalten werden, unterAngabe der Modalitäten
und Beträge; sowie
(b) eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb
des Eigenkapitals;
77 Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa eine
Personengesellschaft oder ein Treuhandfonds, hatInformationen
anzugeben, die dem in Paragraph 76(a) Geforderten gleichwertig
sind, und Bewegungen während derPeriode in jeder
Eigenkapitalkategorie sowie die Rechte, Vorzugsrechte und
Beschränkungen jeder Eigen-kapitalkategorie zu zeigen.
L 320/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
Gewinn- und Verlustrechnung
Ergebnis der Periode
78 Alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten
sind im Ergebnis zu berücksichtigen, es sei denn, einStandard oder
eine Interpretation schreibt etwas anderes vor.
79 Im Regelfall werden alle Ertrags- und Aufwandsposten, die in
einer Periode erfasst werden, im Periodenergebnisberücksichtigt.
Dazu gehören auch die Auswirkungen der Änderungen von
rechnungslegungsbezogenenSchätzungen. Es können jedoch Umstände
bestehen, aufgrund derer bestimmte Posten nicht in das Ergebnis
derPeriode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher Fälle: die
Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen vonÄnderungen der
Rechnungslegungsmethoden.
80 Andere Standards behandeln Posten, die im Sinne des
Rahmenkonzepts als Erträge oder Aufwendungen zu definierensind, die
jedoch im Regelfall bei der Ermittlung des Periodenergebnisses
nicht berücksichtigt werden. Beispiele sindNeubewertungsrücklagen
(siehe IAS 16), besondere Gewinne und Verluste aus der Umrechnung
des Abschlusseseines ausländischen Unternehmens (siehe IAS 21)
sowie Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von zurVeräußerung
verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39).
Informationen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung
darzustellen sind
81 In der Gewinn- und Verlustrechnung sind für die betreffende
Periode zumindest folgende Posten darzustellen:
(a) Umsatzerlöse;
(b) Finanzierungsaufwendungen;
(c) Gewinn- oder Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und
Gemeinschaftsunternehmen, die nach derEquity-Methode bilanziert
werden;
(d) Steueraufwendungen;
(e) ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus (i)
dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenenGeschäftsbereichs und
(ii) dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem
beizulegenden Zeitwertabzüglich Veräußerungskosten oder der
Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), dieden
aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde; und
(f) Ergebnis.
82 In der Gewinn- und Verlustrechnung sind für die betreffende
Periode folgende Posten als Ergebniszuordnungdarzustellen:
(a) Gewinne bzw. Verluste, die den Minderheitsanteilen
zuzurechnen sind; und
(b) Gewinne bzw. Verluste, die den Anteilseignern des
Mutterunternehmens zuzurechnen sind.
83 Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind in
der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen,wenn eine solche
Darstellung für das Verständnis der Ertragslage des Unternehmens
relevant ist.
84 Da sich die Auswirkungen der verschiedenen Tätigkeiten,
Geschäftsvorfälle und sonstigen Ereignisse hinsichtlichihrer
Häufigkeit, ihres Gewinn- oder Verlustpotenzials sowie ihrer
Vorhersagbarkeit unterscheiden, hilft dieDarstellung der
Erfolgsbestandteile beim Verständnis der erreichten Erfolgslage des
Unternehmens sowie bei derPrognostizierung künftiger Ergebnisse.
Zusätzliche Posten werden in die Gewinn- und
Verlustrechnungaufgenommen, und die ausgewählten Bezeichnungen
sowie die Anordnung einzelner Posten werden geändert,wenn dies
notwendig ist, um die Erfolgsbestandteile zu erklären. Dabei müssen
Faktoren wie Wesentlichkeit, Art undFunktion der verschiedenen
Bestandteile von Erträgen und Aufwendungen berücksichtigt werden.
Beispielsweisekann ein Finanzinstitut die oben stehenden
Beschreibungen anpassen, um Informationen zu liefern, die für
dieGeschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind. Ertrags-
und Aufwandsposten werden nur saldiert, wenn dieBedingungen des
Paragraph 32 erfüllt werden.
85 Weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch im Anhang
dürfen Ertrags- oder Aufwandsposten alsaußerordentliche Posten
erfasst werden.
Informationen, die entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung
oder im Anhang darzustellen sind
86 Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, sind Art
und Betrag dieser Posten gesondert anzugeben.
87 Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und
Aufwandsposten führen, können sein:
(a) außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den
Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf denerzielbaren
Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen
Abschreibungen;
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/15
-
(b) eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und
die Auflösung von Rückstellungen fürUmstrukturierungsaufwand;
(c) Veräußerung von Posten der Sachanlagen;
(d) Veräußerung von Finanzanlagen;
(e) aufgegebene Geschäftsbereiche;
(f) Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und
(g) sonstige Auflösungen von Rückstellungen.
88 Ein Unternehmen hat den Aufwand aufzugliedern und dabei
Gliederungskriterien zu anzuwenden, die entweder aufder Art der
Aufwendungen oder auf deren Funktion innerhalb des Unternehmens
beruhen, je nachdem, welcheDarstellungsform verlässliche und
relevantere Informationen ermöglicht.
89 Unternehmen wird empfohlen, die Gliederung gemäß Paragraph 88
in der Gewinn- und Verlustrechnunganzuwenden.
90 Aufwendungen werden unterteilt, um die Erfolgsbestandteile
herauszustellen, die sich bezüglich Häufigkeit, Gewinn-oder
Verlustpotenzial und Vorhersagbarkeit unterscheiden können. Diese
Informationen können auf zweiverschiedene Arten dargestellt
werden.
91 Die erste Art der Aufgliederung wird als
Gesamtkostenverfahren bezeichnet. Aufwendungen werden in der
Gewinn-und Verlustrechnung nach ihrer Art zusammengefasst
(beispielsweise Abschreibungen, Materialeinkauf, Trans-portaufwand,
Leistungen an Arbeitnehmer, Werbeaufwendungen) und werden nicht
nach ihrer Zugehörigkeit zueinzelnen Funktionsbereichen des
Unternehmens umverteilt. Diese Methode ist einfach anzuwenden, da
diebetrieblichen Aufwendungen den einzelnen Funktionsbereichen
nicht zugeordnet werden müssen. Ein Beispiel füreine Aufgliederung
nach dem Gesamtkostenverfahren ist:
Erträge X
Sonstige Erträge X
Veränderung des Bestandes an Fertigerzeugnissen und unfertigen
Erzeugnissen X
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe X
Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer X
Aufwand für planmäßige Abschreibungen X
Andere Aufwendungen X
Gesamtaufwand (X)
Gewinn X
92 Die zweite Art der Aufgliederung wird als
Umsatzkostenverfahren bezeichnet und unterteilt die Aufwendungen
nachihrer funktionalen Zugehörigkeit als Teile der Umsatzkosten,
beispielsweise der Aufwendungen für Vertriebs-
oderVerwaltungsaktivitäten. Das Unternehmen hat diesem Verfahren
zufolge zumindest die Umsatzkosten gesondert vonanderen
Aufwendungen zu erfassen. Diese Methode liefert den Adressaten oft
relevantere Informationen als dieAufteilung nach Aufwandsarten,
aber die Zuordnung von Aufwendungen zu Funktionen kann willkürlich
sein undberuht auf erheblichen Ermessensentscheidungen. Ein
Beispiel für eine Aufgliederung nach dem Umsatzkosten-verfahren
ist:
Erträge X
Umsatzkosten (X)
Bruttogewinn X
Sonstige Erträge X
Vertriebskosten (X)
Verwaltungsaufwendungen (X)
Andere Aufwendungen (X)
Gewinn X
93 Unternehmen, die das Umsatzkostenverfahren anwenden, haben
zusätzliche Informationen über die Art derAufwendungen,
einschließlich des Aufwandes für planmäßige Abschreibungen und
Amortisationen sowieLeistungen an Arbeitnehmer, anzugeben.
94 Die Wahl zwischen dem Umsatzkosten- und dem
Gesamtkostenverfahren hängt von historischen undbranchenbezogenen
Faktoren und von der Art des Unternehmens ab. Beide Verfahren
liefern Hinweise auf dieKosten, die sich direkt oder indirekt mit
der Höhe des Umsatzes oder der Produktion des Unternehmens
verändernkönnen. Da jede der beiden Darstellungsformen für
unterschiedliche Unternehmenstypen vorteilhaft ist,
verpflichtetdieser Standard das Management zur Wahl der
relevantesten und zuverlässigsten Darstellungsform. Da
L 320/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
Informationen über die Art von Aufwendungen für die Vorhersage
künftiger Cashflows nützlich sind, werden beiAnwendung des
Umsatzkostenverfahrens zusätzliche Angaben gefordert. In Paragraph
93 hat der Begriff„Leistungen an Arbeitnehmer“ dieselbe Bedeutung
wie in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer.
95 Das Unternehmen hat entweder in der Gewinn- und
Verlustrechnung, in der Eigenkapitalveränderungsrechnungoder im
Anhang die Dividenden, die als Ausschüttung an die Anteilseigner in
der betreffenden Periode erfasstwerden, sowie den betreffenden
Betrag je Anteil auszuweisen.
Eigenkapitalveränderungsrechnung
96 Das Unternehmen hat eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu
erstellen, die folgende Posten enthält:
(a) das Periodenergebnis;
(b) jeden Ertrags- und Aufwandsposten, der für die betreffende
Periode nach anderen Standards bzw.Interpretationen direkt im
Eigenkapital erfasst wird, sowie die Summe dieser Posten;
(c) den Gesamtertrag und –aufwand für die Periode (Summe von (a)
und (b)), wobei die Beträge, die denAnteilseignern des
Mutterunternehmens bzw. den Minderheitsanteilen zuzurechnen sind,
getrennt auszu-weisen sind; und
(d) für jede Eigenkapitalkomponente die Auswirkungen von
Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, diegemäß IAS 8 bilanziert
wurden.
Eine Eigenkapitalveränderungsrechnung, die nur diese Posten
enthält, ist unter der Bezeichnung „Aufstellung dererfassten
Erträge und Aufwendungen“ zu führen.
97 Das Unternehmen hat darüber hinaus entweder in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Folgen-des
anzugeben:
(a) die Beträge der Transaktionen mit Anteilseignern, die in
ihrer Eigenschaft als Anteilseigner handeln, wobei
dieDividendenausschüttungen an die Anteilseigner gesondert
auszuweisen sind;
(b) den Betrag der Gewinnrücklagen (d. h. der Gesamtgewinn oder
-verlust) zu Beginn der Periode und zumBilanzstichtag sowie die
Bewegungen während der Periode; und
(c) eine Überleitungsrechnung für die Buchwerte jeder Kategorie
des gezeichneten Kapitals und sämtlicherRücklagen zu Beginn und am
Ende der Periode, die jede Bewegung gesondert angibt.
98 Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen
zwei Bilanzstichtagen spiegeln die Zu- oderAbnahme seines
Nettovermögens während der Periode wider. Mit Ausnahme von
Änderungen, die sich ausTransaktionen mit Anteilseignern, die in
ihrer Eigenschaft als Anteilseigner handeln (z. B.
Kapitaleinzahlungen,Rückerwerb der Eigenkapitalinstrumente und
Dividenden des Unternehmens), sowie den unmittelbar
damitzusammenhängenden Transaktionskosten ergeben, stellt die
Gesamtveränderung des Eigenkapitals während derbetreffenden Periode
den Gesamtertrag bzw. -aufwand einschließlich Gewinne und Verluste,
die während derbetreffenden Periode durch die Tätigkeiten des
Unternehmens entstehen, dar (und zwar unabhängig davon, obsolche
Ertrags- und Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung oder
unmittelbar in der Aufstellung überdie Veränderungen des
Eigenkapitals ausgewiesen werden).
99 Alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten
sind nach diesem Standard im Periodenergebnis zuberücksichtigen, es
sei denn, ein anderer Standard oder eine Interpretation schreibt
eine Abweichung vor. AndereStandards schreiben die Erfassung
bestimmter Gewinne und Verluste (z. B. Neubewertungsgewinne und
-verluste,bestimmte Umrechnungsdifferenzen, Gewinne und Verluste
aus der Neubewertung der zur Veräußerungverfügbaren finanziellen
Vermögenswerte und damit verbundener tatsächlicher und latenter
Steuerschulden) direktals Veränderungen des Eigenkapitals vor. Da
es für die Beurteilung der Veränderungen der Finanzlage
einesUnternehmens zwischen zwei Bilanzstichtagen wichtig ist,
sämtliche Gewinne und Verluste zu erfassen, fordertdieser Standard
die Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals, die die
gesamten Gewinne und Verlusteeines Unternehmens einschließlich
jener, die direkt im Eigenkapital erfasst werden, hervorhebt.
100 Nach IAS 8 sind zur Berücksichtigung von Änderungen der
Rechnungslegungsmethoden, soweit durchführbar,rückwirkende
Anpassungen erforderlich, sofern die Übergangsbestimmungen in einem
anderen Standard bzw. ineiner anderen Interpretation keinen anderen
Ansatz vorschreiben. Ebenso sind nach IAS 8, sofern
durchführbar,rückwirkende Anpassungen zur Berücksichtigung von
möglichen Fehlern erforderlich. Die rückwirkendenÄnderungen bzw.
Anpassungen werden in der Gewinnrücklage erfasst, sofern nach einem
anderen Standard bzw.nach einer anderen Interpretation kein anderer
Eigenkapitalposten anzupassen ist. Paragraph 96(d) schreibt
dieAngabe der Gesamtanpassung für jeden Eigenkapitalposten, die
sich aus Änderungen der Rechnungslegungs-methoden bzw. aus der
Berichtigung von Fehlern ergibt, in der Aufstellung über die
Veränderungen des Eigenkapitalsvor. Diese Korrekturen sind für jede
vorherige Periode sowie für den Periodenanfang anzugeben.
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/17
-
101 Die Vorschriften der Paragraphen 96 und 97 können auf
verschiedene Weise erfüllt werden. Eine Möglichkeit bestehtin einem
Spaltenformat, das die Anfangsbilanzwerte jeder Kategorie des
Eigenkapitals, in die Schlussbilanzwerteüberleitet. Als Alternative
werden nur die in Paragraph 96 genannten Posten in der Aufstellung
über dieVeränderungen des Eigenkapitals ausgewiesen. Bei diesem
Ansatz werden die in Paragraph 97 beschriebenen Postenin den
Anhangangaben zum Abschluss dargestellt.
Kapitalf lussrechnung
102 Die Kapitalflussrechnung bietet den Adressaten eine
Grundlage für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmenszur
Erwirtschaftung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten
sowie des Bedarfs des Unternehmens,diese Cashflows zu nutzen. IAS 7
legt Anforderungen an die Darstellung der Kapitalflussrechnung und
derzugehörigen Angaben fest.
Anhangangaben
Struktur
103 Der Anhang soll:
(a) Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des
Abschlusses und die besonderen Rechnungslegungs-methoden, die gemäß
Paragraphen 108-115 angewandt worden sind, darlegen;
(b) die nach den IFRS erforderlichen Informationen offen legen,
die nicht in der Bilanz, der Gewinn- undVerlustrechung, der
Eigenkapitalveränderungsrechnung oder der Kapitalflussrechnung
ausgewiesen sind; und
(c) zusätzliche Informationen liefern, die nicht in der Bilanz,
der Gewinn- und Verlustrechung,
derEigenkapitalversänderungsrechnung oder der Kapitalflussrechnung
ausgewiesen werden, für das Verständnisderselben jedoch relevant
sind.
104 Anhangangaben sind, soweit durchführbar, systematisch
darzustellen. Jeder Posten in der Bilanz, der Gewinn-
undVerlustrechnung, der Aufstellung über die Veränderungen des
Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung musseinen Querverweis
auf sämtliche dazu gehörenden Informationen im Anhang
enthalten.
105 Anhangangaben werden normalerweise in der folgenden
Reihenfolge dargestellt, die den Adressaten hilft, denAbschluss zu
verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen:
(a) eine Bestätigung über die Übereinstimmung mit den IFRS
(siehe Paragraph 14);
(b) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen
angewandten Rechnungslegungsmethoden (sieheParagraph 108);
(c) ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gewinn-
und Verlustrechnung, der Aufstellung über dieVeränderungen des
Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in
der Reihenfolge, in derjeder Posten und jeder Abschlussbestandteil
dargestellt wird; und
(d) andere Angaben, einschließlich:
(i) Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht
bilanzierte vertragliche Verpflichtungen; und
(ii) nicht finanzielle Angaben, z. B. die Ziele und -methoden
des Finanzrisikomanagements desUnternehmens (siehe IFRS 7).
106 Unter bestimmten Umständen kann es notwendig oder
wünschenswert sein, die Reihenfolge bestimmter Posteninnerhalb des
Anhangs zu ändern. Beispielsweise können Informationen über im
Ergebnis erfasste Änderungen desbeizulegenden Zeitwerts mit
Informationen über Fälligkeitstermine von Finanzinstrumenten
kombiniert werden,obwohl erstere Angaben zur Gewinn- und
Verlustrechnung und letztere zur Bilanz gehören. Eine
systematischeStruktur für den Anhang ist jedoch beizubehalten,
soweit dies praktisch durchführbar ist.
107 Informationen über die Grundlagen der Erstellung des
Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungs-methoden können
als gesonderter Teil des Abschlusses dargestellt werden.
Angabe der Rechnungslegungsmethoden
108 Das Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der
maßgeblichen RechnungslegungsmethodenFolgendes anzugeben:
(a) die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n)
Bewertungsgrundlage(n); und
(b) die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für
das Verständnis des Abschlusses relevant sind.
L 320/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 29.11.2008
-
109 Es ist für Abschlussadressaten wichtig, die im Abschluss
verwendete(n) Bewertungsgrundlage(n) (z. B.
historischeAnschaffungs- oder Herstellungskosten, zeitnahe
Tageswerte, Netto-Veräußerungswert, beizulegender Zeitwert
odererzielbarer Betrag) zu kennen, da die Grundlage, auf der der
gesamte Abschluss aufgestellt ist, die Analyse derAdressaten
maßgeblich beeinflussen kann. Wird im Abschluss mehr als eine
Bewertungsgrundlage angewandt, wennbeispielsweise bestimmte Gruppen
von Vermögenswerten neu bewertet werden, ist es ausreichend, einen
Hinweisauf die Gruppen von Vermögenswerten und Schulden zu geben,
auf die die jeweilige Bewertungsgrundlageangewandt wird.
110 Bei der Entscheidung darüber, ob eine spezifische
Rechnungslegungsmethode anzugeben ist, wägt das Managementab, ob
die Angaben den Adressaten zu verstehen helfen, auf welche Art und
Weise Geschäftsvorfälle sowie sonstigeEreignisse und Bedingungen in
der dargestellten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben
werden. DieDarstellung bestimmter Rechnungslegungsmethoden ist für
Adressaten besonders vorteilhaft, wenn solcheMethoden aus den in
den Standards und Interpretationen zugelassenen Alternativen
ausgewählt werden. Beispiel:Ein Partnerunternehmen gibt an, ob es
seine Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen
durchQuotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode bilanziert
(siehe IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen).Einige Standards
schreiben ausdrücklich die Angabe der Rechnungslegungsmethoden und
der von derGeschäftsleitung getroffenen Auswahl unter verschiedenen
zulässigen Methoden vor. Beispielsweise ist nachIAS 16 die
Bewertungsgrundlage für Sachanlagen anzugeben. Nach IAS 23
Fremdkapitalkosten ist anzugeben, ob dieFremdkapitalkosten sofort
als Aufwand erfasst oder als Teil der Kosten der qualifizierten
Vermögenswerte aktiviertwerden.
111 Jedes Unternehmen berücksichtigt die Art seiner
Geschäftstätigkeit und die Rechnungslegungsmethoden, von denendie
Abschlussadressaten erwarten würden, dass sie für diesen
Unternehmenstyp angegeben werden. Beispiel: Voneinem
ertragsteuerpflichtigen Unternehmen kann erwartet werden, dass es
angibt, welche Rechnungslegungs-methoden es für Ertragsteuern
einschließlich der latenten Steuerschulden und latenten angewandt
hat. Wenn einUnternehmen bedeutende Geschäftsvorfälle oder
Transaktionen in Fremdwährungen tätigt, wird erwartet, dass diebei
der Erfassung der Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung
angewandten Rechnungslegungs-methoden angegeben werden. Bei
Unternehmenszusammenschlüssen werden die Methoden zur Bestimmung
desGeschäfts- oder Firmenwertes und der Minderheitsanteile
angegeben.
112 Eine Rechnungslegungsmethode kann aufgrund der Tätigkeiten
des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen, selbstwenn die
Beträge für die laufende sowie für frühere Perioden unwesentlich
sind. Es ist ebenfalls zweckmäßig, jedewesentliche
Rechnungslegungsmethode anzugeben, die zwar nicht von den IFRS
vorgeschrieben ist, aber inÜbereinstimmung mit IAS 8 ausgewählt und
angewendet wird.
113 Das Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der
wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder inden sonstigen
Erläuterungen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen — mit
Ausnahme solcher, bei denenSchätzungen einfließen (siehe Paragraph
116) –, die das Management bei der Anwendung der
Rechnungslegungs-methoden getroffen hat die Beträge im Abschluss am
wesentlichsten beeinflussen.
114 Bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden trifft das
Management verschiedene Ermessensentscheidungen— mit Ausnahme
solcher, bei denen Schätzungen verwendet werden –, die die Beträge
im Abschluss erheblichbeeinflussen können. Das Management trifft
beispielsweise Ermessensentscheidungen in den folgenden Fällen:
(a) bei der Frage, ob es sich bei den finanziellen
Vermögenswerten um bis zur Endfälligkeit zu
haltendeFinanzinvestitionen handelt;
(b) in Fällen, in denen alle wesentlichen mit dem rechtlichen
Eigentum verbundenen Risiken und Chancen derfinanziellen
Vermögenswerte und des Leasingvermögens auf andere Unternehmen
übertragen werden;
(c) bei der Frage, ob es sich bei bestimmten
Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um
Finanzierungsver-einbarungen handelt, durch die folglich keine
Umsatzerlöse erzielt werden; und
(d) ob der Inhalt des Verhältnisses zwischen einem Unternehmen
und einer Zweckgesellschaft darauf hinweist,dass die
Zweckgesellschaft durch das Unternehmen beherrscht wird.
115 Einige der gemäß Paragraph 113 gemachten Angaben sind durch
andere Standards vorgeschrieben. Nach IAS 27sind beispielsweise die
Gründe anzugeben, warum der Anteil an einem Unternehmen, das kein
Tochterunternehmenist und an dem eine Beteiligung besteht, kein
Beherrschungsverhältnis begründet, auch wenn mehr als die Hälfte
dertatsächlichen oder möglichen Stimmrechte mittelbar oder
unmittelbar durch Tochterunternehmen gehalten werden.Nach IAS 40
sind die vom Unternehmen entwickelten Kriterien anzugeben, nach
denen zwischen alsFinanzinvestition gehaltenen, vom Eigentümer
selbstgenutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf imRahmen
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden
wird, sofern die ZuordnungSchwierigkeiten bereitet.
Hauptquellen von Schätzungsunsicherheiten
116 Das Unternehmen hat im Anhang Informationen über die
wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen sowie überdie sonstigen
wesentlichen Quellen von am Bilanzstichtag bestehenden
Schätzungsunsicherheiten zu geben, durchdie ein beträchtliches
Risiko entstehen kann, dem zufolge innerhalb des nächsten
Geschäftsjahres eine wesentlicheBerichtigung der Buchwerte der
Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Bezüglich solcher
Vermögens-werte und Schulden sind im Anhang:
(a) ihre Art sowie
29.11.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/19
-
(b) ihre Buchwerte am Bilanzstichtag anzugeben.
117 Zur Bestimmung der Buchwerte bestimmter Vermögenswerte und
Schulden ist eine Schätzung der Auswirkungenungewisser künftiger
Ereignisse auf solche Vermögenswerte und Schulden zum
Bilanzstichtag erforderlich. Fehlenbeispielsweise kürzlich
festgestellte Marktpreise, die zur Bewertung der folgenden
Vermögenswerte und Schuldenherangezogen werden, sind
zukunftsbezogene Schätzungen erforderlich, um den erzielbaren
Betrag bestimmterGruppen von Sachanlagen, die Folgen technischer
Veralterung für Bestände, Rückstellungen, die von dem
künftigenAusgang von Gerichtsverfahren abhängen, sowie langfristige
Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, wiebeispielsweise
Pensionszusagen, zu bewerten. Diese Schätzungen beziehen Annahmen
über Faktoren wieRisikoanpassungen von Cashflows oder der
Abzinsungssätze, künftige Gehaltsentwicklungen und künftige,
andereKosten beeinflussende Preisänderungen mit ein.
118 Die wesentlichen Annahmen sowie andere Hauptquellen von
Schätzungsunsicherheiten, die gemäß Paragraph 116angegeben werden,
gelten für Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive
oder komplizierteErmessensentscheidung des Managements erfordern.
Je höher die Anzahl der Variablen bzw. der Annahmen, diesich auf
die mögliche künftige Beseitigung bestehender Unsicherheiten
auswirken, desto subjektiver und schwierigerwird die
Ermessensentscheidung, so dass die Wahrscheinlichkeit einer
nachträglichen, wesentlichen Berichtigung derangesetzten Buchwerte
der betreffenden Vermögenswerte und Schulden in der Regel im
gleichen Maße steigt.
119 Die in Paragraph 116 vorgeschriebenen Angaben sind nicht
erforderlich, wenn ein beträchtliches Risiko besteht, dasssich die
Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden innerhalb
des nächsten Geschäftsjahreswesentlich verändern, wenn diese zum
Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwerts auf der Basis kurz
zuvorfestgestellter Marktpreise bewertet werden (wobei die
Möglichkeit einer wesentlichen Änderung des beizulegendenZeitwerts
innerhalb des nächsten Geschäftsjahres besteht, diese Änderungen
jedoch nicht auf die zum Bilanzstichtagbestehenden Annahmen und
sonstige Quellen einer Schätzungsunsicherheit zurückzuführen
sind.)
120 Die in Paragraph 116 vorgeschriebenen Angaben werden auf
eine Weise gemacht, die es den Adressaten erleichtert,die
Ermessensentscheidungen des Managements bezüglich der Zukunft und
anderer wesentlicher Quellen derSchätzungsunsicherheit zu
verstehen. Die Art und der Umfang der gemachten Angaben hängen von
der Art derAnnahmen sowie anderen Umständen ab. Beispiele für die
Art der erforderlichen Angaben sind:
(a) die Art der Annahme bzw. der sonstigen
Schätzungsunsicherheit;
(b) die Sensitivität der Buchwerte hinsichtlich der Methoden,
der Annnahmen und der Schätzungen, die derBerechung der Buchwerte
zugrunde liegen unter Angabe der Gründe für die Sensitivität;
(c) die erwartete Beseitigung einer Unsicherheit sowie die
Bandbreite der vernünftigerweise für möglichgehaltenen Ergebnisse
innerhalb des nächsten Geschäftsjahres bezüglich der Buchwerte der
betreffendenVermögenswerte und Schulden; und
(d) die Erläuterung der An