Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe Urlaubsansprüche Kurzinformation, gültig ab 01.01.2018
Informationen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe
Urlaubsansprüche
Kurzinformation, gültig ab 01.01.2018
Kurz und knapp
Urlaub
Ihr Urlaub besteht aus Urlaubstagen und dem Urlaubsgeld.
Details unter 1. Urlaubsdauer
Urlaubsgeld – Urlaubsvergütung
Für die Zeit des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber das Urlaubsgeld –
offiziell, in Tarifverträgen heißt es die Urlaubsvergütung.
Details unter 2. Urlaubsvergütung
Sie hatten Ausfallstunden ohne Lohnanspruch?
Seit dem 01. 01. 2013 gibt es eine Mindesturlaubsvergütung für
Zeiten der Krankheit ohne Lohnfortzahlung bzw. bei längerem
Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld.
Details unter 3. Die Mindesturlaubsvergütung
Urlaub nehmen
SOKA-BAU führt für Sie ein Arbeitnehmerkonto, auf dem durch
Beiträge Ihres Arbeitgebers das Geld für Ihren Urlaub angespart
wird. Der Arbeitgeber, bei dem Sie Ihren Urlaub nehmen, zahlt Ihnen
die Urlaubsvergütung aus.
Details unter 4. Urlaubsgewährung
Sie konnten Ihren Urlaub nicht nehmen?
Kein Problem, nehmen Sie ihn einfach zum nächsten Baubetrieb mit.
Details unter 4. Urlaubsgewährung
Sie wollen das Urlaubsgeld direkt von SOKA-BAU haben?
Das geht nur in Ausnahmefällen: Sie sind nicht mehr in der Bau-
branche tätig und nicht arbeitslos. Dann können Sie bei SOKA-BAU
die Urlaubsabgeltung beantragen.
Details unter 5. Urlaubsabgeltung
Der Urlaub ist verfallen.
Dann können Sie bei SOKA-BAU die Entschädigung beantragen.
Details unter 7. Entschädigung
Auf Sie trifft ein Ausnahmefall zu und Sie wollen ein Antrags-
formular?
Am besten auf der Internetseite das Antragsformular ausfüllen,
ausdrucken und an SOKA-BAU senden.
www.soka-bau.de im Downloadbereich
Sie wollen Ihre aktuellen Urlaubsansprüche, also Ihren Kontostand
wissen?
Sie erhalten einmal jährlich einen Arbeitnehmerkontoauszug von
SOKA-BAU. Diesem können Sie die vom Arbeitgeber gemeldeten
Daten entnehmen.
Details unter 8. Der Arbeitnehmerkontoauszug
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… ermöglicht das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft,
dass für die gewerblichen Arbeitnehmer Geld für einen zusam-
menhängenden Urlaub angespart werden kann. Etwa 40 Prozent
der Bauleute stehen nicht ganzjährig in einem Arbeitsverhältnis
zu einem Baubetrieb. Ihnen würden ohne diese Branchenlösung
Nachteile bei der Urlaubsregelung nach dem Bundesurlaubsgesetz
entstehen.
SOKA-BAU besteht aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Bau-
gewerbes (ZVK-Bau). Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer im
Baugewerbe führt SOKA-BAU ein Arbeitnehmerkonto und erstat-
tet dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubsvergütung.
Ausländische Baubetriebe, die Arbeitnehmer auf deutsche Bau-
stellen entsenden, sind in dieses Verfahren einbezogen mit folgen-
den Zielen:
> Gewährleistung gleicher Arbeitsbedingungen
> Verhinderung von Lohndumping
> Sicherung bezahlten Urlaubs für Arbeitnehmer
Auch in den meisten unserer europäischen Nachbarländer gibt es
spezielle Urlaubssysteme für baugewerbliche Arbeitnehmer sowie
Organisationen, die solche Verfahren abwickeln. In Deutschland
schufen die Tarifvertragsparteien 1949 eine branchenspezifische
Lösung, indem sie die Urlaubskasse als gemeinsam getragene
Einrichtung gründeten.
Seit über 50 Jahren
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Die tarifliche Urlaubsregelung gilt einheitlich für das gesamte Ge-
biet der Bundesrepublik Deutschland. Das Urlaubskassenverfahren
wird von der ULAK durchgeführt, in Bayern von der Gemein nüt zigen
Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e. V. und in Berlin von
der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.
Die Teilnahme an diesen Verfahren ist Pflicht aufgrund der für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes und
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 in der
jeweils neuesten Fassung. Die Tarifverträge des Baugewerbes sind
im Einzelnen folgende:
> Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
vom 4. Juli 2002
> Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer
im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983
> Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Bau-
gewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013
Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft sind:
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
www.soka-bau.de
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1. UrlaubsdauerDer Urlaub beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer mit vollende-
tem 18. Lebensjahr im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage.
Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Für das Lebensalter ist das
Alter am 1. Januar des betreffenden Jahres maßgebend.
Urlaubsansprüche werden nach dem Ansparprinzip erworben.
Mit dem Ablauf jedes zwölften Beschäftigungstages wird
Anspruch auf einen Urlaubstag erworben. Das Urlaubsjahr zählt
360 Beschäftigungstage, dementsprechend wird jeder volle
Beschäftigungsmonat mit 30 Tagen gerechnet.
Beispiel:
Beschäftigung vom 27. 03. bis zum 01.09. = 156 Tage
Geteilt durch 12 gleich 13 bezahlte Tage Freizeit
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
erhöht sich der Urlaubsanspruch um bis zu 5 Arbeitstage. Hier
sind die Beschäftigungstage nicht durch 12, sondern durch 10,3 zu
teilen. Ergibt sich ein Teilbetrag (z. B. 14,5 Urlaubstage), so besteht
im Verlauf des Urlaubsjahres nur Anspruch auf die vollen Tage.
Mit Ablauf des Urlaubsjahres wird kaufmännisch gerundet.
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2. Urlaubsvergütung Der Anspruch auf Urlaubsvergütung richtet sich an den Arbeit-
geber. Die Urlaubsvergütung wird mit der nächsten Lohnabrechnung
nach Urlaubsantritt fällig. Die Urlaubsvergütung setzt sich aus dem
Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld zusammen.
Berechnung der UrlaubsvergütungDie Urlaubsvergütung wird aus dem Bruttolohn berechnet,
den der Arbeitnehmer bis zum Urlaubsantritt im Urlaubsjahr
(Kalenderjahr) verdient hat.
Für Urlaub, der in 2018 entsteht, beträgt das Urlaubsentgelt
11,4 % des Bruttolohns, dazu kommt das zusätzliche Urlaubsgeld.
Dieses beträgt 25 % des jeweiligen Urlaubsentgelts. Insgesamt
ergibt sich daraus eine Urlaubsvergütung von 14,25 % des Brut-
tolohns und bei Schwerbehinderten 16,63 % des Bruttolohns. Bei
einem verminderten Bruttolohn verringert sich auch die daraus
errechnete Urlaubsvergütung.
Beispiel:
Bruttolohn = 2.800,00 €, Urlaubsvergütung (14,25 %) = 399,00 €
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Urlaubsvergütung gewerbliche Arbeitnehmer
2016, 2017 2018
Urlaubsentgelt 11,4 % 11,4 %
Zusätzliches Urlaubsgeld 20 % 25 %
Urlaubsvergütung 13,68 % 14,25 %
2016, 2017 2018
Urlaubsentgelt 13,3 % 13,3 %
Zusätzliches Urlaubsgeld 20 % 25 %
Urlaubsvergütung 15,96 % 16,63 %
Urlaubsvergütung Schwerbehinderte
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3. Die Mindesturlaubsvergütung Urlaubsvergütung bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung/
Saison-KUG
Bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch steht gewerblichen
Arbeitnehmern eine Mindesturlaubsvergütung zu. Diese erhalten
die gewerblichen Arbeitnehmer in folgenden Fällen:
1. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit
(ohne Lohnanspruch)
2. Für Ausfallstunden im Zeitraum vom 01.12 bis zum 31.03 mit
Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde
Höhe der MindesturlaubsvergütungDie Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde in 2018
14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttostundenlohns.
2016, 2017 2018
Mindesturlaubsvergütung 13,68 % 14,25 %
Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Zeiten der
Krankheit ohne Lohnfortzahlung entsteht im laufenden Monat
und wird von SOKA-BAU nach Abgabe der Meldung durch den Ar-
beitgeber auf dem jeweiligen Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben.
Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden
mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde
entsteht zum Ende des Schlechtwetterzeitraumes. Dieser
Anspruch wird von SOKA-BAU erst nach dem Ende des Schlecht-
wetterzeitraums zum 01.04. dem jeweiligen Arbeitnehmerkonto
gutgeschrieben.
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Besonderheiten bei der AbgeltungIm Falle einer Urlaubsabgeltung sind Mindesturlaubsvergütungen
auszuzahlen, unabhängig davon, ob eine Beitragsdeckung vorliegt.
Besonderheiten bei der Verfallsregelung1. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Krankheitsstun-
den ohne Lohnfortzahlung verfällt abweichend von der üblichen
Regelung nicht mit Ablauf des Jahres, das auf die Entstehung
des Anspruches folgt (Folgejahr), sondern erst zum 31.03. des
danach folgenden Jahres. ACHTUNG: Ein Entschädigungsan-
spruch gegenüber SOKA-BAU besteht nicht!
2. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden
bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld verfällt mit Ablauf des
Jahres, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt (Folgejahr).
Danach besteht für ein weiteres Jahr Anspruch auf Entschädi-
gung gegenüber SOKA-BAU, soweit Beiträge für die aus dem
Bruttolohn errechneten Urlaubsansprüche geleistet worden
sind.
4. Urlaubsgewährung
UrlaubsantrittDer Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeits-
kraft. Er soll daher möglichst zusammenhängend gewährt und
genommen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter
Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürf-
nisse des Betriebes vom Arbeitgeber festzulegen.
ResturlaubDer Urlaubsanspruch, der im Lauf eines Urlaubsjahres (Kalender-
jahres) erworben, aber nicht genommen und gewährt wurde,
kann als Resturlaubsanspruch bis zum Ende des folgenden Jahres
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gewährt und genommen werden. Danach verfällt dieser Rest-
urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Nimmt der Arbeit-
nehmer Urlaub, so ist zuerst der Resturlaub zu gewähren.
Wechsel des ArbeitgebersWechselt ein Arbeitnehmer den Baubetrieb, so werden die
angesparten Urlaubsansprüche zum neuen Baubetrieb „mitge-
nommen“. Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub dort nehmen.
5. UrlaubsabgeltungAuszahlung der Urlaubsvergütung ohne Freizeitnahme
UrlaubsabgeltungsgründeWenn einer der folgenden Gründe vorliegt, besteht ein Anspruch
auf Auszahlung der Urlaubsvergütung nach beendetem Arbeits-
verhältnis:
> Der Arbeitnehmer war länger als drei Monate nicht mehr bei
einem vom BRTV ( = Bundesrahmentarifvertrag für das Bau-
gewerbe) erfassten Betrieb beschäftigt, jedoch nicht arbeitslos
> Der Arbeitnehmer ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare
Zeit außerstande, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Die oben
genannte Wartezeit von drei Monaten gilt auch in diesem Fall
> Der Arbeitnehmer wechselt in ein Angestellten- oder Ausbil-
dungsverhältnis innerhalb des Baugewerbes
> Der Arbeitnehmer bezieht Altersrente oder Rente wegen voller
oder teilweiser Erwerbsminderung, nachdem sein Arbeitsver-
hältnis geendet hat
> Der Arbeitnehmer war als Gelegenheitsarbeiter, Praktikant,
Werkstudent oder in ähnlicher Weise beschäftigt und das
Arbeitsverhältnis wurde vor mehr als drei Monaten beendet
> Der Arbeitnehmer wurde länger als drei Monate nicht mehr
vom BRTV erfasst, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet
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Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit drei Monaten in der Metallbranche
beschäftigt.
ACHTUNG: Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund! Das bedeu-
tet: Ist der Arbeitnehmer arbeitslos, so ist eine Urlaubsabgeltung
nicht möglich, da er noch ins Baugewerbe zurückkehren könnte.
Bei einer erneuten Beschäftigung im Baugewerbe werden die an-
gesparten Urlaubsansprüche des laufenden Jahres und des Vorjah-
res von dem Baubetrieb übernommen, bei dem der Arbeitnehmer
ein Arbeitsverhältnis aufnimmt.
Der Antrag auf Urlaubsabgeltung an SOKA-BAUDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Urlaubsabgeltung durch
SOKA-BAU. Antragsformulare für die Abgeltung sind auf den
Internet-Seiten von SOKA-BAU (www.soka-bau.de) und bei jedem
Bezirksverband der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
erhältlich. Antrag direkt im Internet am PC ausfüllen, ausdrucken,
unterschreiben und abschicken. Dem Antrag ist eine Kopie der
Meldung (Abmeldung) zur Sozialversicherung des letzten Baube-
triebes sowie ein aktueller Nachweis des Abgeltungsgrundes
(z. B. Arbeitsbescheinigung des neuen „baufremden“ Arbeitgebers)
beizufügen. Damit die Sozialversicherung (Pflegeversicherung)
richtig berechnet werden kann, sollte gegebenenfalls ein Nachweis
über Kinder beigefügt werden. Außerdem müssen die aktuelle
Adresse, die Arbeitnehmernummer, eine Bankverbindung, die
Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die Konfession an-
gegeben werden. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer persönlich
unterschrieben werden.
KürzungsvorbehaltWenn die Urlaubsabgeltung nicht in voller Höhe durch Arbeitge-
berbeiträge gedeckt ist, muss SOKA-BAU die Auszahlung entspre-
chend kürzen.
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Steuer- und Sozialversicherungspflicht Urlaubsabgeltungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
SOKA-BAU zieht den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung
sowie den pauschalierten Steueranteil ab. Deshalb muss in dem
Antrag die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitgeteilt
werden.
6. Verfall von Urlaubsansprüchen
Die Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen
am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung die-
ser Ansprüche folgt. (Ausnahme: Mindesturlaubsansprüche aus
Krankheit ohne Lohnfortzahlung. Diese verfallen erst drei Monate
später!)
Beispiel:
Der Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2017 verfällt zum
31.12.2018.
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7. Entschädigung für verfallene Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung seiner verfal-
lenen Urlaubsansprüche. Die Entschädigung hat die gleiche Höhe
wie die verfallene Urlaubsvergütung und ist bei SOKA-BAU geltend
zu machen.
Obwohl der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Entschädigung
für verfallenen Urlaub hat, sollte er seinen Urlaub nicht verfallen
lassen. Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der
Arbeitskraft und sollte zur Erholung genutzt werden. Außerdem
fließt die angesparte Urlaubsvergütung nur bei Urlaubsnahme
oder -abgeltung in die Rentenberechnung der gesetzlichen Renten-
versicherung ein, da Entschädigungszahlungen zwar steuerpflich-
tig, aber sozialversicherungsfrei sind.
ACHTUNG: Für Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit ohne
Lohnfortzahlung besteht gegenüber SOKA-BAU kein Entschädi-
gungsanspruch!
Der Antrag auf EntschädigungDie Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche kann nur im
zweiten Jahr nach Entstehen des Urlaubsanspruchs bei SOKA-BAU
geltend gemacht werden, nicht früher und nicht später.
Ein zu früh gestellter Antrag ist unwirksam und muss neu gestellt
werden.
Beispiel:
Eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche aus 2016 kann
nur im Jahr 2018 beantragt werden, die Antragsfrist beginnt am
01.01.2018 und endet am 31.12.2018.
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Antragsformulare für die Entschädigung sind auf den Internet-
Seiten von SOKA-BAU (www.soka-bau.de) und bei jedem
Bezirksverband der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
erhältlich. Antrag direkt im Internet am PC ausfüllen, ausdrucken,
unterschreiben und abschicken.
KürzungsvorbehaltWenn die Entschädigung nicht in voller Höhe durch Arbeitgeber-
beiträge gedeckt ist, muss SOKA-BAU die Auszahlung entspre-
chend kürzen.
SteuerpflichtEntschädigungszahlungen sind steuerpflichtig. SOKA-BAU ist ver-
pflichtet, Lohnsteuer abzuziehen und abzuführen. Gemäß § 39 c
Absatz 5 EStG erfolgt der Abzug der Lohnsteuer mit einer Pauschale.
Deshalb muss in dem Antrag die Steuer-Identifikationsnummer
(Steuer-ID) mitgeteilt werden.
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8. Der Arbeitnehmerkontoauszug
Der Arbeitgeber gibt eine Monatsmeldung für jeden einzelnen
Arbeitnehmer ab. Er meldet den jeweiligen Bruttolohn, Beschäf-
tigungstage, gewährte Urlaubstage, die gewährte Urlaubsvergü-
tung sowie die geleisteten Arbeitsstunden und eventuelle Ausfall-
stunden (krank ohne Lohnanspruch, Saison-Kurzarbeitergeld). Auf-
grund dieser gemeldeten Daten berechnet SOKA-BAU monatlich
den Urlaubsanspruch eines jeden Arbeitnehmers.
Mit dem Abschluss des jeweiligen Urlaubsjahres erstellt SOKA-
BAU einen Kontoauszug, auf dem sämtliche gemeldeten Beschäf-
tigungsdaten des Arbeitnehmers dokumentiert sind. Der Arbeit-
nehmerkontoauszug wird erst dem Arbeitgeber zur Kontrolle und
anschließend dem Arbeitnehmer direkt zugeschickt. Ist ein Arbeit-
nehmer länger als 3 Monate aus dem Baugewerbe ausgeschieden,
erhält er ebenfalls einen Kontoauszug von SOKA-BAU.
Aus dem Arbeitnehmerkontoauszug kann der Arbeitnehmer alle
für seinen Urlaubsanspruch wichtigen Einzelheiten (Arbeitgeber,
Dauer der Beschäftigung, Beschäftigungstage, Bruttolohn, Ur-
laubsansprüche u. a.) ablesen.
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Außerdem sind die tatsächlich gewährten Leistungen (Freizeit,
Urlaubsvergütung, Abgeltung) dargestellt. Auf alle bestehenden
Ansprüche des Arbeitnehmers wird speziell hingewiesen (z. B. auf
Resturlaub und Entschädigungsanspruch).
Zusätzlich wird in den Kontoauszügen für die Arbeitnehmer auch
der beitragsgedeckte Anspruch ausgewiesen, der dann zum Tragen
kommt, wenn der Resturlaub als Urlaubsabgeltung oder Entschä-
digung durch SOKA-BAU ausgezahlt wird.
Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, 65179 Wiesbaden Postanschrift: 65179 WiesbadenTelefon: 0800 1000 881
Herrn Telefax: 0800 1000 882Hans-Dieter Mustermann E-Mail: [email protected]ße 20 Internet: www.soka-bau.de 12345 Musterstadt Arbeitnehmernummer: 123 456 78 901 23
Betriebskontonummer: 109 909 09Erstelldatum: 23.01.2018Buchungsstand: 23.01.2018
Arbeitnehmerkontoauszug zum 31.12.2017 Urlaubs-tage
Urlaubs-anspruch EUR
Beitragsfinanzierter Anspruch EUR
2016Entschädigungsanspruch in 2018 1.350,78 1.350,78
Resturlaubsanspruch aus Krankheit 2 312,66Genommen in 2017 bei Betriebskontonummer 109 909 09 1 156,33
1 156,33 156,33Verbliebener Resturlaubsanspruch aus Krankheit
Wichtig: . Der Entschädigungsanspruch besteht gegenüber SOKA-BAU vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018. Der Resturlaubsanspruch aus Krankheit verfällt nach dem 31.03.2018 gegenüber Ihrem Bau-Arbeitgeber. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber SOKA-BAU besteht nicht.
201730 5.256,33Willi Maurer Bau GmbH
65189 Wiesbaden Betriebskontonummer 109 909 09 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 360 BeschäftigungstageBruttolohn EUR 34.472,88 Ausfallstunden Saison-KUG 120,50 Std. (inkl. der ersten 90 Std.) Ausfallstunden Krankheit 215,00 Std.
Urlaubsanspruch 2017 30 5.256,33Verfügbarer Urlaubsanspruch 2017 30 5.256,33 5.256,33
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9. Arbeitgeberwechsel – was ist zu tun?
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Baubetrieb aus, so erhält er
von seinem Arbeitgeber eine gestempelte und unterschriebene
Kopie des aktuellen Meldescheins oder einen EDV-Ausdruck. Diese
gelten als Urlaubsbescheinigung und sind dem nächsten Arbeitge-
ber vorzulegen.
Außerdem meldet der letzte Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter
Angabe von dessen aktueller Adresse bei SOKA-BAU ab. Sollte der
Arbeitnehmer in den folgenden drei Monaten nicht von einem
neuen Baubetrieb bei SOKA-BAU angemeldet werden, erhält er
von SOKA-BAU einen Arbeitnehmerkontoauszug.
10. Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren
verpflichtet, den Arbeitnehmer bei SOKA-BAU anzumelden und
eine monatliche Meldung abzugeben, in der sämtliche für das
Urlaubsverfahren wichtigen Beschäftigungsdaten (z. B. Bruttolohn,
Urlaubsgewährungen) enthalten sind.
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11. Berichtigungsanspruch
Wenn ein Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen nicht oder
falsch vornimmt, hat der Arbeitnehmer keinen zutreffenden Nach-
weis über seine Urlaubsansprüche.
Der Arbeitnehmer kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt
des Kontoauszuges vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser SOKA-
BAU berichtigte Daten meldet. Von SOKA-BAU erhält der Arbeit-
nehmer dann einen neuen, berichtigten Kontoauszug.
Nur wenn der Arbeitgeber trotz eines rechtskräftigen Urteils
(Arbeitsgericht) keine Berichtigungsmeldung abgibt und wenn
die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber wirtschaftlich
unzweckmäßig ist, kann der Arbeitnehmer unmittelbar von
SOKA-BAU verlangen, dass sie die Kontenberichtigung anhand
des Urteils vornimmt. Beachten Sie hierbei bitte den Kürzungs-
vorbehalt, erläutert unter Punkt 5 und 7. Die Kontenberichtigung
durch SOKA-BAU hat keinen Einfluss auf eine mögliche Kürzung der
Auszahlung wegen fehlender Beitragszahlungen.
Dieses rechtskräftige Urteil sollte alle nachzuholenden oder zu
berichtigenden Daten detailliert aufführen. Eine Klage auf „Abga-
be einer ordnungsgemäßen Meldung“ oder auf „Einzahlung/Gut-
schrift von Urlaubstagen“ ist wenig hilfreich. Damit der Arbeitneh-
mer ein genaues Urteil erhält, sollte jeder Beschäftigungsmonat
einzeln aufgeführt werden.
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Der Klageantrag kann beispielsweise lauten:
„Für den Arbeitnehmer sind an SOKA-BAU folgende Meldungen
abzugeben“:
1. Beschäftigungszeit: 01.12.2017 bis 31.12.2017
> Beschäftigungstage: 30
> Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn: 2.000,00 EUR
Lohnzahlungspflichtige Stunden: 140
> Ausfallstunden wg. Krankheit ohne Lohnfortzahlung: 24
> Ausfallstunden wg. Saison-Kurzarbeitergeld: 16
> Gewährte Urlaubstage: 0
> Gewährte Urlaubsvergütung: 0 EUR
2. Beschäftigungszeit: 01.01.2018 bis 31.01.2018
> Beschäftigungstage: 30
> Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn: 2.600,00 EUR
Lohnzahlungspflichtige Stunden: 140
> Ausfallstunden wg. Krankheit ohne Lohnfortzahlung: 0
> Ausfallstunden wg. Saison-Kurzarbeitergeld: 16
> Gewährte Urlaubstage: 2
> Gewährte Urlaubsvergütung: 330,00 EUR
Dem Arbeitnehmer sind Kopien dieser Meldungen auszuhändigen.
Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitnehmerkontoauszug sorg-
fältig prüfen und Unklarheiten, die er feststellt, sofort mit dem
Arbeitgeber klären bzw. spätestens innerhalb von 2 Monaten
nach Erhalt des Kontoauszuges.
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Weitere wichtige Informationen für Sie:
> Ausbildungsförderung – alle Betriebe zahlen, Ausbildungs-
betriebe profitieren
SOKA-BAU erstattet große Teile der Ausbildungsvergütung
und die Lehrgangskosten in den überbetrieblichen Ausbil-
dungsstätten. Das sichert die hohe Qualität der Bauausbil-
dung und stärkt die Zukunftschancen der Bau-Azubis und
der Betriebe.
> Betriebliche Altersversorgung für alle
Gut abgesichert in den Ruhestand – die arbeitgeberfinan-
zierte Zusatzrente in der Bauwirtschaft ergänzt seit Jahr-
zehnten die gesetzliche Altersvorsorge – seit 01.01.2016
auch für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern und
für Auszubildende.
> Höhere Löhne für Sie!
Der Mindestlohn im Baugewerbe hebt sich deutlich vom
gesetzlichen Mindestlohn ab. Welcher Mindestlohn für Sie
gilt, finden Sie unter www.soka-bau.de > arbeitnehmer >
leistungen > mindestlohn.
> Arbeitszeitkonto durch Arbeitszeitflexibilisierung?
Führt Ihr Arbeitgeber für Sie ein Arbeitszeitkonto? Für die er-
forderliche Absicherung hat SOKA-BAU das optimale Angebot.
Fragen Sie Ihren Arbeitnehmer-Berater: www.soka-bau.de >
Arbeitnehmer > Hilfe&Service > Beratungsangebote
> Auf Jobsuche?
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Mehr Informationen zu den Themen finden Sie auch auf unserer
Homepage unter www.soka-bau.de.
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U31
11-0
1.18
-BD
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Wettinerstraße 7, 65189 Wiesbaden
Kostenfreie Servicenummern:
Telefon 0800 1000 881
Fax 0800 1000 882
www.soka-bau.de
Haben Sie Fragen?Dann rufen Sie uns einfach an – kostenfrei. Wir beraten Sie gerne. Viele Informationen und Erläuterungen finden Sie auch auf unseren Internetseiten.