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Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2018/19
Unirep Schuldrecht AT
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§ 1 Das Schuldverhältnis
I. Begriff
1. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB: Recht des Gläubigers, von dem
Schuldner eine Leistung zu fordern (z.B. § 433 Abs. 1; § 823 Abs. 1
BGB)
Anspruchsgrundlagen = alle Normen, in denen der Schuldner zu
einer Leistung verpflichtet ist
• Satz 2: auch Unterlassen (z.B. von Wettbewerb oder der
Bebauung eines Grundstücks) = Gegenstand des SV
2. Schuldverhältnis iwS: komplexes Rechtsverhältnis mit einem
Bündel von Rechten und Pflichten, zB Miete, Gesellschaft usw.
• Begriff des Schuldverhältnisses iwS soll verdeutlichen, dass
trotz Erfüllung einzelner Pflichten SV fortbesteht und zB
Treuepflichten fortbestehen
• Beispiele: Folie 3
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BGHZ 16, 71: Wettbewerbsverbot nach Praxistausch; ähnlich:
Duldung einesUmzugsschildes
RGZ 161, 338: nach Grundstücksverkauf Bebauung des
Restgrundstücks, wenn Verkäufer die Unbebaubarkeit „angepriesen“
hat (Venusberg)
Verbot des Verrats von Geschäftsgeheimnissen (str., Folie 4,
5)
3. § 241 Abs. 2: Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils = Schutzpflichten und
sonstige Verhaltenspflichten (z.B. Aufklärungspflichten)
Malermeister soll nicht nur sachgemäß anstreichen, sondern soll
auch Möbel nicht voll kleckern
• Schutzpflichten entstehen vor und bei Begründung eines
Vertragsverhältnisses (§ 311 Abs. 2 BGB), aber auch danach.
[Exkurs: Schutz des Geschäftsgeheimnisses aufgrund der
allgemeinen Rücksichtnahme-pflicht des Arbeitnehmers gem. § 241 II
BGB, wenn diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fortwirkt.
(1) BAG (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686 f.) bejaht grundsätzlich
nachvertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit
Aber Beschränkung mit Rücksicht auf das Interesse des AN, sein
berufliches Erfahrungswissen zu nutzen
Wer zB Kundenlisten oder Rezepturen im Gedächtnis behalten hat,
darf dieses Fachwissen zu Wettbewerbszwecken verwenden.
(2) BAG NZA 1999, 200, 201 gestattet dem Arbeitnehmer ebenfalls,
„sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen
einschließlich der Kenntnis von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen“ einzusetzen und in den Kundenkreis des AG
einzudringen
AN daher nicht gehindert, dem früheren AG Konkurrenz zu machen
und seine beim AG erworbenen Kenntnisse zu verwerten. 4
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(3) Rechtsprechung des BGH in lauterkeitsrechtlichen
Streitigkeiten ähnlich (BGH NJW 2006, 3424, 3425)
(a) Ausgeschiedener Mitarbeiter darf die während der
Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt
verwenden, sofern er keinem Wettbewerbsverbot unterliege
arg.: § 17 I UWG verbietet lediglich Geheimnisverrat während
einesbestehenden Beschäftigungsverhältnisses
(b) Einschränkung: Falls dem ausgeschiedenen Mitarbeiter
schriftliche oder auf Datenträgern verkörperte Unterlagen
vorliegen, aus denen er ein Geschäftsgeheimnis entnimmt,
verwirklicht er den Straftatbestand des § 17 II Nr. 2 UWG (BGH WM
2001, 1824, 1827).
(c) Ähnlich Art. 4 Abs. 2 a EU-RL 2016/943: Erwerb eines
Geheimnisses ist rechtswidrig, wenn er durch unbefugten Zugang zu,
unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten,
Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien
erfolgt
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II. Merkmale des Schuldverhältnisses
1. Sonderverbindung zwischen mindestens 2 Personen
• Unterschied: Pflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB besteht gegenüber
jedermann (kein Schuldverhältnis)
• Verpflichtung zum Schadensersatz (im Falle einer unerlaubten
Handlung) begründet aber Schuldverhältnis
2. Verhältnis zum Sachenrecht
• Schuldverhältnis ist relativ; Sachenrechte verleihen absolute
Rechte (§903)
• Beim Kauf mehrere Rechtsgeschäfte zu unterscheiden: -
Kaufvertrag (begründet Schuldverhältnis V - K und K – V) und-
Übereignung (dingliches Rechtsgeschäft)
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• Eigentum als absolutes Recht (§ 903): vor Übereignung steht
Eigentum nach wie vor dem V zu
folglich hat nur V Ersatz- und Herausgabeansprüche gegen den
Dieb D (§§ 823 I, II; 826)
K hat nur Ansprüche gegen seinen Schuldner V (§§ 280 ff.); falls
V die Sache weiterveräußert hat an X, muss V den von X erlangten
Kaufpreis (das „Erlangte“) gem. § 285 BGB herausgeben
3. Arten der Schuldverhältnisse
• vertragliche Schuldverhältnisse: § 311 Abs. 1 (Grundlage
Vertrag)
• gesetzliche Schuldverhältnisse: §§ 812 ff, §§ 823 ff., §§ 677
ff (Grundlagen: ungerechtfertigte Bereicherung, Delikt oder
GoA)
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III. Einteilung der Pflichten
1. Primär- und Sekundärpflichten
• Primärpflichten: entstehen idR durch Vertrag (§ 311 Abs. 1
BGB)
• Sekundärpflichten: entstehen bei Störungen der
Primärleistungspflichten
Schuldner erbringt nach Fristsetzung die von ihm geschuldete
Leistung nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 280, 281 Abs. 1 BGB)
Verzug des Schuldners (§§ 280, 286 BGB)
Herbeiführung von Begleitschäden durch mangelhafte Leistung (§
280 I)
Bedeutung der Abgrenzung: Primärpflichten müssen stets erfüllt
werden; Sekundärpflichten nur unter besonderen Voraussetzungen (§§
280, 281: Vertretenmüssen, Fristsetzung)
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2. Haupt- und Nebenpflichten
• Definition: Nebenpflichten stehen nicht im Synallagma (do ut
des)
Beispiel:
• Hauptpflichten Kaufvertrag: Übereignung und Übergabe;
Kaufpreiszahlung
• nicht synallagmatische Nebenpflichten: ordnungsgemäße
Verpackung; Abnahme der Kaufsache gem. § 433 Abs. 2, 2. Alt.
BGB
Bedeutung der Unterscheidung
früher: Schadensersatz und Rücktritt nur bei Nichterfüllung
einer synallagmatischen Hauptpflicht
heute weiterhin Bedeutung bei §§ 320, 322 BGB: kein
Zurückbehaltungsrecht, wenn z.B. die Verpackung mangelhaft oder
Malermeister betrunken ist
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3. Leistungs- und Schutzpflichten
a) Klagbarkeit von Schutzpflichten?
• Schutz von Rechtsgütern wird auf das Stadium der
Gefährdungausgedehnt und damit weit vorverlagert
m.E. kein Einwand, solange Gefährdung konkret glaubhaftgemacht
wird (Bsp.: Arbeitgeber kann gem. § 618 BGB zum Erlass eines
Rauchverbotes verpflichtet sein)
b) Schutzpflichten aus nichtigem Vertrag?
• § 311 Abs. 2: Schutzpflichten auch im vorvertraglichen
Stadium
• bei nichtigen Verträgen folgerichtig auch, es sei denn, dass
der Schutzzweck des Nichtigkeitsgrundes entgegensteht (Folie
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Bsp. für entgegenstehenden Schutzzweck des
Nichtigkeitsgrundes
ggü. Minderjährigen bestehen Schutzpflichten trotz Unwirksamkeit
des Vertrages
Schutzpflichten auch bei Verstößen gg. SchwArbG?
• Dafür Canaris, JZ 1965, 475, 477: Schwarzarbeitsgesetz soll
zwar Erfüllung des Vertrages verhindern, nicht aber Schwarzarbeiter
schützen
• Richtig BGHZ 198, 141; BGH NJW 2014, 1805, 1806: „Wer bewusst
gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt, soll nach Intention des
Gesetzgebers schutzlos bleiben [...].“ Folge: keine Haftung des
Schwarzarbeiters für mangelhafte Leistung (bestätigt BGH NJW 2015,
2406). Umgekehrt erhält Schwarzarbeiter keinen Werklohn (§ 134
BGB).
• Lorenz, NJW 2013, 3132, 3135: Grundsätze gelten nicht für
Schutzpflichten, die das Integritätsinteresse schützen sollen,
sondern nur für das Erfüllungsinteresse (ebenso Petersen ExamensRep
SR AT Rn. 41).
• Bsp.: aufgrund mangelhafter Schwarzarbeit wird Haus feucht;
Haftung für Folgeschäden +, nicht aber Minderung des Werklohns
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c) Vertragliche Haftungsmilderung für Schutzpflichten?
Fall 1: Kartoffelpülpe
A. Anspruch G -> S gem. § 524 I, II(-) kein Sachmangel (Pülpe
an sich einwandfrei; Vorwurf an S: fehlender
Hinweis auf die Notwendigkeit sachgemäßer Dosierung)
B. Anspruch G -> S gem. §§ 280 I, 241 II, 516
I. Pflichtverletzung: Auch Schenker treffen Schutzpflichten
II. Allerdings haftet Schenker gem. § 521 nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit Grund: Uneigennützigkeit des Schenkers; dieser
verschenkt im
Regelfall die Sache so, wie sie ist.
III. Fraglich ist jedoch, ob das Haftungsprivileg des § 521 BGB
überhaupt passt
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1) Dagegen spricht:
• Haftungsprivileg des Schenkers nach Entstehungsgeschichte nur
für Unmöglichkeit und Verzug vorgesehen
• Zweck des § 521: Privilegierung in Bezug auf
Leistungspflichten des Schenkers, nicht in Bezug auf
Schutzpflichten (vgl. Stoll, JZ 1985, 384)
2) BGH:
• Privileg jedenfalls dann anzuerkennen, wenn ein Zusammenhang
mit dem geschenkten Gegenstand besteht („leistungsbezogene
Nebenpflicht“, Petersen Rep SR AT Rn. 46).
• arg.: sonst Wertungswiderspruch; § 524 BGB beschränkt Haftung
für Sachmängel ausdrücklich auch bei Schadensersatz auf Arglist
Bsp.: kein Privileg, wenn Fahrer des S beim Antransport der
Pülpe die Hühner des G überfahren hätte, wohl aber, wenn er über
ungünstige Beschaffenheit der Sache nicht aufklärt
3. Bedenken:
Privileg des § 524 sollte nur für enttäuschte
Leistungserwartungen des Beschenkten gelten, nicht in Bezug auf
dessen Integritätsinteresse
4. Ergebnis:
• Vorzugswürdig daher: 521 BGB gilt nicht bei der Verletzung von
Schutzpflichten
• Kontrollüberlegung: S haftet für leichte Fahrlässigkeit, wenn
die Pülpe über Zwischenerwerber an G gelangt wäre und S nur nach §
823 I und nicht nach §§ 521, 524 haften würde
• Nach Ansicht des BGH – die natürlich vertretbar ist – kommt
dagegen§521 BGB zum Zuge (Zusammenhang mit „Gegenstand“)
C. Anspruch G -> S gem. § 823 I BGB
• § 521 BGB analog (wenn anwendbar)
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4. Obliegenheiten
• nicht klagbare Pflichten; die Nichterfüllung von
Obliegenheiten führt lediglich zu Rechtsnachteilen
Beispiele:
§ 377 HGB
§ 254 II 1 BGB
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IV. Schuldverhältnis und Gefälligkeitsverhältnis
Fall 2: Teure Gefälligkeit
A ST
H
611
???
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A. Schadensersatzanspruch A -> S gem. §§ 662, 280 I, 278
BGB
I. Auftragsverhältnis A/S: § 662 BGB
1. Kein Geschäftsbesorgungsverhältnis gem. § 675 BGB
• § 675 setzt Entgeltlichkeit voraus
2. Rechtsbindungswille
• Evtl. bloßes Gefälligkeitsverhältnis, aus dem keine Leistungs-
und in der Regel auch keine Schutzpflichten resultieren
• Auslegung gem. §§ 133, 157
Beurteilung anhand eines „Indizienbündels“:
„Indizienbündel“:
• Wert der Sache• wirtschaftliche Bedeutung• Interessen des
Begünstigten• Ausmaß der Risiken bei fehlerhafter Leistung• eigenes
wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Handelnden•
Gefälligkeit des täglichen Lebens (Ratschläge, Hilfeleistung)
• Fallbezogen:
– Auftrag hatte große Bedeutung für den Auftraggeber – Wert der
anvertrauten Sache war hoch– eigenes wirtschaftliches Interesse der
S (Auftrag war für Tochterfirma T
bestimmt)
Ergebnis: Rechtsbindungswille (+)
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II. Pflichtverletzung (§ 280 I BGB): Fahrfehler des H
III. Verschulden des S:
1. Verschulden wird vermutet (§ 280 I 2 BGB); überdies
Auswahlverschulden, da H erst 3 Wochen bei S beschäftigt war
2. Haftungsmilderung gem. §§ 521, 599 und 690 analog?
a) BGH: Haftungserleichterung bei unentgeltlichen
Schuldverhältnissen kein allgemeines Prinzip
• Haftungsmaßstäbe unterschiedlich (§§ 521, 599: Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit; § 690: Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten)
• überdies: bei § 662 gerade keine Haftungserleichterung
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b) Bedenken: Hätte S nicht einen untauglichen Fahrer, sondern
einen untauglichen Lkw verliehen, würde das Haftungsprivileg des §
599 BGB eingreifen
Ergebnis: S haftet nur bei grober Fahrlässigkeit (a.A. BGH:
volle Haftung)
B. Haftung des S gem. § 831 BGB
I. Rechtswidrige unerlaubte Handlung des H
• Rechtsgutsverletzung? Fraglich, ob die von H verursachte
Manövrier-unfähigkeit des LKW eine Eigentumsverletzung darstellt;
dagegen spricht, dass Eigenschaft als Fortbewegungsmittel nur
kurzfristig beseitigt wurde (vergleichbar mit Stromkabelfällen; aA
vertretbar mit Blick auf den Fleet-Fall)
II. Auswahlverschulden vermutet• Entlastungsbeweis gem. § 831 I
2 BGB dürfte nicht gelingen
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III. Problem: Haftungsprivileg des § 599 BGB analog?
1. Falls bei § 280 I der Maßstab des § 599 angewendet wird, ist
analoge Anwendung des § 599 auch bei § 831 konsequent, da sonst
Privileg entwertet würde.
2. Wer BGH folgt (= kein Privileg), könnte auch Haftung gem. §
831 I bejahen.
Klausurhinweis: wegen solcher Haftungsprivilegien ist
Aufbauregel, wonach vertragliche Ansprüche vor deliktischen zu
prüfen sind, sinnvoll
Ergebnis: Je nach Ansicht des Bearbeiters zur Anwendbarkeit des
§ 599 BGB haftet S der A (so BGH) oder nicht.
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Andere Beispiele für Gefälligkeiten:
1. Winkzeichen im Straßenverkehr (OLG Frankfurt aM, NJW 1965,
1334):
S gab dem G, der nach links abbiegen wollte, das Zeichen, dass
er fahren könne; hinter S kam A angebraust und kollidierte mit
G
OLG bestätigte den Grundsatz des § 675 Abs. 2 BGB: Winkzeichen
stellen einen Rat oder eine Empfehlung dar, deren Erteilung das
Gesetz grundsätzlich als unverbindlich bewertet.
Außerdem: S hatte erkennbar keinen sicheren Überblick über das
Verkehrs-geschehen.
2. Keine rechtsverbindlichen Pflichten für Teilnehmer einer
Lottospielgemeinschaft (BGH NJW 1974, 1705).
Sonst müsste Mitspieler für ein ungewöhnlich hohes und
hinsichtlich der Tragweite nicht voraussehbares Risiko
einstehen.
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3. Absprache über die Einnahme empfängnisverhütender Mittel
(BGHZ 97, 372: „Pillenfall“) unverbindlich:
– Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wollen ihre
Beziehungen in vermögensmäßiger Hinsicht nicht dem Recht
unterstellen, umso weniger ihre intimen Beziehungen.
– Entscheidung für ein Kind ist Frage höchstpersönlicher
Lebensgestaltung, einer rechtsgeschäftlichen Bindung ihrer Natur
nach nicht zugänglich sei.
– Im Falle einer Schadensersatzpflicht der Mutter würde im
Ergebnis das Kind den Schaden tragen.
4. Spielsperre in Spielbanken
a) Ursprünglich hielt der BGH die zwischen einer Spielbank und
einem Spieler auf dessen eigenen Wunsch verhängte Spielsperre
ebenfalls für rechtlich unverbindlich (BGHZ 131, 136).
• arg.: Spielsperre diene ausschließlich dem Interesse der Bank,
um eine Störung des Spielbetriebs durch nicht charakterfeste
Spieler zu unterbinden.
b) Daran hält BGHZ 165, 276 nicht mehr uneingeschränkt fest.
– Bei einer Sperre auf Antrag des Spielers geht es nicht nur um
die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, sondern darum,
dass diese dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse
des Spielers entsprechen will.
– Rechtsfolge: Schadensersatz, wenn Spieler zum Automatenspiel
zugelassen wird, obwohl Kontrollen zumutbar gewesen wären.
c) BGHZ 191, 205: Spielbank darf eine verhängte Sperre nicht
ohne weiteres wieder aufheben, auch nicht auf Wunsch des Kunden
– Prinzip der Privatautonomie rechtfertigt die Aufhebung der
Sperre in diesem Kontext nicht (arg.: Gefährdung des Spielers).
– Regulierung des Spielbetriebs zeigt, dass Rechtsordnung
Spielsucht und ihre Folgen bekämpfen will.
– Bank darf daher nicht Sperre aufheben, ohne sich davon
überzeugt zu haben, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst
dem nicht mehr entgegensteht.
– Anfrage bei Creditreform genügt nicht, weil diese nur etwas
über finanzielle Verhältnisse aussagt, nichts über Sucht.
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d) Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von
ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer
Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt
es sich um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen
Bereich abspielt (BGH NJW 2015, 2880).
arg.: Gefälligkeit des täglichen Lebens; Großmutter
transportierte Enkelin in deren – privatem – Interesse, nicht im
Interesse des Vereins
Verein haftet dementsprechend nicht bei einem Unfall der
Großmutter aus §§677, 683 S. 1, 670
Für die Abgrenzung Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677) und
Gefälligkeit ohne Auftrag gelten die gleichen Kriterien wie bei der
Abgrenzung Geschäft (§662) und Gefälligkeit .
I.E. zustimmend Singbartl/Zintl (aaO): es fehlt der
Fremdgeschäftsführungswille
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V. Vorvertragliche Schuldverhältnisse
1. Grundlagen
• Anspruchsgrundlage: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
Schuldverhältnis umfasst nicht nur Leistungspflichten, sondern
uU ausschließlich Schutzpflichten
• Rechtfertigung der Haftung:
• Schwäche des Deliktsrechts (Haftung nur für unselbständige
Hilfspersonen; Entlastungsbeweis des § 831 I S.2; grds. kein
Vermögensschutz)
• erhöhte Vermögensgefährdung bei Vertragsanbahnung
• Lückenhaftigkeit des Irrtumsrechts (Motivirrtum unbeachtlich,
bei fahrlässiger Täuschung ungerecht)
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2. Entstehung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§ 311 II
BGB)
a) Nr. 1: „Aufnahme von Vertragsverhandlungen“
• es genügt, dass eine Seite die Initiative ergreift
• bereits irreführende Angebote, Werbemaßnahmen und unrichtige
Prospekte begründen Schutzpflichten
b) Nr. 2: „Anbahnung eines Vertrages“ (ohne Verhandlungen)
Fall 3
Fall 3: Schutzpflichten bei Vertragsanbahnung
A. Ansprüche K gegen V: § 831 BGB
I. Unerlaubte Handlung des A:
1. Rechtsgutsverletzung durch A:
A hat selbst keine Körperverletzung verursacht. Vielmehr ist ihm
vorzuwerfen, dass er eine ausreichende Sicherung der Linoleumrolle
unterlassen hat.
Das Unterlassen steht dem positiven Tun gleich, wenn A eine
Rechtspflichtzum Tun hatte.
Verkehrssicherungspflicht: Öffnung des Kaufhauses schafft für
den Publikumsverkehr eine Gefahrenquelle
Diese trifft primär V; wenn er diese auf zuverlässige Person
übertragen hat, kommt es darauf an, ob A die ihm übertragenen VSPen
erfüllt hat; das war wohl nicht der Fall (-)
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II. Wenn Verletzung der VSP durch A ausführlich geprüft wird,
macht eine erneute Rechtswidrigkeitsprüfung keinen Sinn mehr. Diese
ist folglich indiziert.
III. V haftet nur dann für A, wenn er für diesen als
Verrichtungsgehilfe gem. § 831 BGB einstehen muss.
Verrichtungsgehilfe ist, wer
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn- für diesen tätig
und- weisungsabhängig ist.
Leitungsverantwortung des Geschäftsherrn gem. § 831 Abs. 1 Satz
2 BGB setzt Weisungsgebundenheit voraus: A ist als Arbeitnehmer
weisungsgebunden und somit VG
IV. Aber Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB:
Sachverhalt: V hat A sorgfältig ausgewählt und
beaufsichtigt.
Entlastungsbeweis gelingt; Haftung gem. § 831 BGB scheidet
aus.
B. Haftung des V für eine Pflichtverletzung des A gem. § 280
Abs. 1 BGB?
I. Schuldverhältnis K/V:
Vertragsanbahnung, bei welcher eine Partei der anderen die
Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen
gewährt oder ihr diese anvertraut hat (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Betreten eines Verkaufslokals: +
auch: Besucher, Begleiter (BGHZ 66, 51) und Personen, die Schutz
vor Witterung suchenarg.: auch gegenüber diesen Personen soll ein
Vertragsschluss angebahnt werden (nicht aber ggü. Ladendieb)
II. Pflichtverletzung:
Gem. § 241 Abs. 2 BGB treffen die Parteien im Stadium der
Vertragsanbahnung jedenfalls Schutzpflichten.
Betrieb eines Geschäftslokals eröffnet Gefahrenquelle und
begründet daher Verkehrssicherungspflichten (s. o. A.II.). Dabei
bedient sich V der für ihn tätigen Hilfspersonen.
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1. Erfüllungsgehilfe ist gem. § 278 BGB, wer
- mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn- in dessen
Pflichtenkreis tätig ist.
Anders als bei der Haftung gem. § 831 BGB ist bei der Haftung
für Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB gleichgültig, ob A als
selbständige oder als unselbständige Hilfsperson tätig geworden
ist.
2. Voraussetzung ist allerdings ein Verschulden des A gem. § 276
Abs. 2 BGB. Dieses liegt hier auf der Hand, da A die gebotene
sichere Aufstellung der Linoleumrollen versäumt hat.
IV. Rechtsfolge:
V schuldet Schadensersatz:
Ersatz der Heilbehandlungskosten gem. § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB.
Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB
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c) Nr. 3: „ähnliche geschäftliche Kontakte“
• Auffangtatbestand; Grenzen unklar
• soziale oder gesellschaftliche Kontakte genügen jedenfalls
nicht
insbes. „Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem
Charakter ohne Leistungspflicht“ (z.B. Auskunftshaftung)
• zwar keine Primärleistungspflichten, uU dennoch Begründung von
Schutzpflichten (Canaris JZ 2001, 499, 520)
• arg.: zwar kein geschäftlicher Kontakt; § 311 II Nr. 3
begründet SV aber auch bei geschäftsähnlichen Kontakten;
Gefälligkeitsverhältnisse nicht bloßer sozialer Kontakt
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3. Fallgruppen gesetzlicher Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2
BGB)
a) Verkehrspflichten
• Pflicht, die Rechte und Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit,
Eigentum) des anderen Teils vor Schäden zu bewahren
• Bsp.: Verletzung infolge des Ausrutschens auf Bananenschale in
Kaufhaus (BGH NJW 1962, 31, 32); Fall 3
b) Abschluss eines unwirksamen Vertrages
- Wenn eine der Parteien Aufklärungspflicht trifft; zB bejaht
von BGH JZ 2000, 149 in Bezug auf kommunale Vertretungsvorschriften
(Bürgschaft der Gemeinde bedurfte der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde; krit. Singer aaO., weil Gläubiger Bundesanstalt
für Arbeit war)
- RGZ 104, 265 bejahte Haftung für verschuldeten Dissens
(Weinsteinsäure freibleibend, 68,50 RM); beide Parteien dachten,
sie seien Verkäufer; in Wahrheit lag kein Dissens vor, weil klar
war, dass V verkaufen wollte.
c) Abschluss eines nicht erwartungsgerechten Vertrages (Fall
4a)
A. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises:
Anspruchsgrundlage: §§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 434, 437 Nr. 2,
323 I (326 V) BGB.
I. Voraussetzungen:
1. Sachmangel:
2. Rücktritt gem. § 323 Abs. 1 BGB:
a) Fristsetzung
b) Entbehrlichkeit einer Frist (§ 326 V BGB)
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II. Problematisch ist hier das Vorliegen eines Sachmangels
1. Sachmangel = ungünstiges Abweichen der Ist- von der
Soll-Beschaffenheit
2. Zur Beschaffenheit gehören auch Umweltbeziehungen, wenn diese
in der Sache selbst ihren Grund haben.
a) Steuervorteile, wenn diese an das Objekt (früher 7b EStG) und
nicht an die Persondes Erwerbers anknüpfen (BGHZ 114, 263, 267 f.;
Pal./ Weidenkaff, § 434 Rn. 66)
b) Bei Mieterträgen ist zu unterscheiden:
Angaben zu den in der Vergangenheit erzielten Mieteinnahmen
lassen Rückschlüsse auf Ertragsfähigkeit und Wertschätzung eines
Grundstücks zu; unrichtige Angaben begründen daher einen Sachmangel
(BGH NJW 1980, 1456).
Bei zugesicherten Mieteinnahmen für die Zukunft fehlt Bezug zur
Beschaffenheit der Sache (BGH NJW 2002, 208, 211)
3. Fallbezogen: Zusage, dass Steuervorteile und Mieteinnahmen
genügen, um Darlehen zu tilgen, betrifft nicht Beschaffenheit des
Grundstücks.
Ergebnis: Kein Sachmangel (BGH NJW 1998, 302)
B. Ansprüche wegen Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB
I. Anwendbarkeit:
1. Vorrang der §§ 434 ff. hinsichtlich falscher Angaben über
Eigenschaften der Kaufsache oder Mängel (RGZ 135, 339, 346; BGHZ
60, 319, 321 f.; s. ferner BGHZ 88, 130, 134)
2. § 280 I anwendbar, da Angaben des Verkäufers sich nicht auf
Eigenschaften der Sache beziehen (s.o.)
II. Schuldverhältnis K/V: Kaufvertrag gem. § 433 BGB
III. Pflichtverletzung: Gem. § 241 Abs. 2 BGB treffen den
Verkäufer Schutzpflichten. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet,
den Erwerber fahrlässig zu täuschen.
IV. Das Verschulden des V liegt unproblematisch vor (§ 276 II
BGB).
V. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. § 249 Abs. 1 BGB;
problematisch:
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1. Vertragsaufhebung: Wäre K nicht getäuscht worden, hätte er
keinen Vertrag abgeschlossen.
a) Bedenken: K erhält bereits bei fahrlässiger Täuschung die
Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen; dies widerspreche
dem Vorsatzdogma des §123 BGB, der nur im Falle vorsätzlicher
Täuschung eine Rückgängigmachung des Rechtsgeschäfts ermöglicht
(u.a. Medicus, JuS 1965, 209, 212 ff.; Medicus/Petersen, BR Rn.
150).
b) BGH: Anfechtungsrecht gem. § 123 BGB und der
Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB dienen unterschiedlichen
Zielen: Schutz der Selbst-bestimmung (§ 123 BGB) - Vermögensschutz
(§ 280 Abs. 1 BGB).
Kritisch Medicus aaO.: § 249 dient nicht nur Vermögensschutz;
arg. § 253
2. BGH NJW 1998, 302: Vertragsaufhebung wegen fahrlässiger
Täuschung jedenfalls dann, wenn Erwerber einen Vermögensschaden
erlitten hat (Kritik s.o. 1b).
Dies war wohl der Fall, weil Erwerber jährlich einen Verlust von
1.200 €erwirtschaftete, ohne dass dieser durch einen erhöhten Wert
der Immobilie ausgeglichen würde.
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3. Stellungnahme: § 123 sperrt m.E. nicht Vertragsaufhebung;
Haftung für zurechenbar herbeigeführte Vertrauensdispositionen im
BGB auch unterhalb der Vorsatzschwelle deutlich ausgeprägt und
nicht systemfremd
• §§ 122, 170 – 173, 179 und 663
Allerdings ist zu erwägen, ob Vertragsaufhebung nur innerhalb
der Fristen der §§ 121, 124 geltend zu machen ist
Ergebnis: Nach BGH hat K Anspruch auf Vertragsaufhebung gem. §§
280 I, 249. K erhält Kaufpreis zurück Zug-um-Zug gegen Rückgabe der
Eigentumswohnung (§ 348 BGB)
Nach aA: Medicus/Lorenz Rn. 109; Medicus/Petersen aaO. hat K
keinen Anspruch.
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d) Abbruch von Vertragsverhandlungen
• grds. bleibt es jeder Partei unbenommen, bis zuletzt Abstand
vom Vertrag zu nehmen (Grds. der Vertragsfreiheit)
Ausnahme: besonderer Vertrauenstatbestand
(1) Veranlassung zu vermögensschädigenden Dispositionen /
Vertragsschluss als sicher hinstellen
• dann Abbruch ohne triftigen Grund unzulässig
• Bsp. (BAG JZ 1964, 324): Tonmeister tritt in Verhandlungen mit
Opernhaus; ein Vertreter der Oper versichert ihm, dass er im Haus
angestellt werden würde, seinen bisherigen Arbeitsvertrag jedoch
sofort kündigen müsse, der neue Vertrag lediglich „Formsache“ sei;
daraufhin kündigt Tonmeister seinen bisherigen Arbeitsvertrag
• BAG aaO.: Haftung der Oper für Verschulden ihres Vertreters,
auch wenn dieser keine Vertretungsmacht hatte
• arg.: BGHZ 6, 330, 334; BAG NJW 1956, 398: Mangel der
Vertretungsmacht betrifft nur Fähigkeit, den Vertretenen
rechtsgeschäftlich zu verpflichten
• Haftung für Verletzung von Schutzpflichten hat ihren Grund
nicht in rechtsgeschäftlichem Verhalten, sondern in der Verletzung
von Schutzpflichten bei der Vertragsanbahnung.
• Diese tritt unabhängig vom Willen des Vertretenen ein.
• Beide Grundsätze stehen nebeneinander!
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(2) fehlende Abschlussbereitschaft:
Aufklärungspflicht, wenn Gegner zu Dispositionen veranlasst
wird
Bsp. Fall 4b
K Druckerei V§ 535
-Verhandlungen: Einigung über Kaufpreis 750.000,- € für Erwerb
Gebäudeteil
–Ende Dez.: Mitteilung V „Kaufpreis 1.0 Mio“ (Grund: höhere
Kosten für Renovierung des Gebäudes)
–31.Okt.: Kenntnis des V von erhöhten Renovierungskosten
–Aufwand K für Umbaumaßnahmen: Juli/Okt.: 200.000,-; Nov./Dez.:
100.000,-
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Anspruch K - V: § 280 I - SE
I. Schuldverhältnis: § 311 Nr. 1 Vertragsverhandlungen
II. Pflichtverletzung: § 241 II ?
1. Grundsatz: Vertragsfreiheit erlaubt grundlosen Abbruch
2. Ausnahmen: 2 Fälle
� �
• Fallbezogen: hier Aufklärungspflicht wegen fehlender
Abschlussbereitschaft
Vertragsschluss sicherin Aussicht gestellt oder
Dispositionen veranlasst:
kein Abbruch ohne triftiger Grund
Fehlende Abschluss-Bereitschaft:
Aufklärungspflicht, wenn Gegner zu Dispositionen
veranlasst
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3. Aber Sonderfall formbedürftiges Rechtsgeschäft:
a) BGH NJW 1996, 1884: bei formbedürftigen Rechtsgeschäften nur
bei vorsätzlicherTäuschung Ersatzpflicht
Begründung: Formvorschriften schützen Abschlussfreiheit; ohne
Einhaltung der Form kein schutzwürdiges Vertrauen des
Vertragsinteressenten
Berufung auf Formmangel (§ 242 BGB) nur bei vorsätzlicher
Täuschung verboten
Kritik: es geht nicht um Bindung an formnichtiges
Rechtsgeschäft, sondern nur um Ersatz des Vertrauensschadens;
Wertungswiderspruch zu BGH JZ 2000, 149 (Fall 4) und dem Prinzip
der Verantwortung für redliches Verhalten.
b) Fallbezogen: Aufklärungspflicht erst ab 31. Oktober; zuvor
Umbau auf eigenes Risiko
– Vorsatz: BGH wies zurück; allerdings: Verhandeln ohne
Abschlussbereitschaft idR vorsätzlich
– Ersatzfähig Aufwendungen Nov./Dez.: 100.000.- Euro
Ergebnis: K bekommt nur 100.000,- €
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4. Formnichtigkeit und Treu und Glauben
• Berufung auf Formmangel grds. zulässig; Ausnahme: Ergebnis
nicht nur hart, sondern "untragbar“:
(1) Existenzgefährdung
BGHZ 16, 334: Vertrag über Grdst. nach dreijähriger Probezeit
als Pächter (Kleinsiedler)
(2) Schwere Treuepflichtverletzung
arglistige Täuschung widersprüchliches Verhalten
•schuldhafte Erregung eines Irrtums
•Vollzug d. Vertrages (BGHZ 92, 164)
Kenntnis d. Formmangels
Ausnahme: Veranlassung zum Abschluss ohne Form, da Ehrenwort
o.Ä. gleiches Gewicht habe (BGHZ 48, 396)