AT000B043617 - 1 - Serie 90 Endgültige Bedingungen vom 24. März 2015 UniCredit Bank Austria AG Ausgabe von einer bis zu EUR 100.000.000,- Schuldverschreibung mit variabel verzinslichen Zinszahlungen und ausgestattet mit einer Mindest- und Höchstverzinsung von 2015 bis 2021 (0,75% Floater Anleihe mit Cap 2015-2021 Serie 90) im Rahmen des Basisprospektes zum Angebotsprogramm der UniCredit Bank Austria AG über die Begebung von Nichtdivi- dendenwerten gemäß § 1 Abs 1 Z 4b KMG. Teil A Vertragsbestimmungen. Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe beziehen sich auf die Bedingungen, die im Prospekt vom 2. Juli 2014 samt allfälligen Nachträgen festgelegt wurden. Dieser Prospekt samt seiner allfälligen Nachträge ist ge- mäß den Bestimmungen der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) als Basisprospekt erstellt. Das vorlie- gende Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen für die im Basisprospekt allgemein beschriebenen Schuld- verschreibungen gemäß § 7 Abs 4 KMG bzw. Art 5 Abs 4 der Prospektrichtlinie dar und ist in Verbindung mit dem Basisprospekt und allfälligen Nachträgen zu diesem zu lesen. Vollständige und wesentlich aktualisierte Informationen über die Emittentin und das Angebot der Schuldverschreibungen können ausschließlich durch die Kombination dieser Endgültigen Bedingungen mit dem Basisprospekt und den Emissionsbedingungen (An- lage 2 dieser Endgültigen Bedingungen) gewonnen werden. Diese Endgültigen Bedingungen bilden gemeinsam mit den Emissionsbedingungen einen einheitlichen Vertrag; sie gehen im Falle von Auslegungsfragen als spezi- ellere Regelungen den Emissionsbedingungen vor (siehe Punkt 1.5 der Emissionsbedingungen). Anlage 1 zu diesen Endgültigen Bedingungen enthält eine nach den Bestimmungen der Prospektverordnung (Verordnung [EG] Nr. 809/2004) standardisierte Zusammenfassung von Schlüsselinformationen und ist als überblicksweise Information, nicht jedoch als Vertragsbestandteil zu verstehen. Werden die in diesem Dokument beschriebenen Schuldverschreibungen nach Ablauf der Gültigkeit des Ba- sisprospektes vom 2. Juli 2014 weiterhin oder neuerlich öffentlich angeboten oder zur Zulassung zum Börsen- handel beantragt, werden die genannten Informationen einem Folgeprospekt zu entnehmen sein und die auf die Schuldverschreibungen weiterhin zur Anwendung gelangenden Emissionsbedingungen des Basisprospektes vom 2. Juli 2014 durch Verweis in den Folgeprospekt inkorporiert werden.
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UniCredit Bank Austria AG · 2018-11-29 · AT000B043617 - 1 - Serie 90 Endgültige Bedingungen vom 24. März 2015 UniCredit Bank Austria AG Ausgabe von einer bis zu EUR 100.000.000,-
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AT000B043617 - 1 - Serie 90
Endgültige Bedingungen vom 24. März 2015
UniCredit Bank Austria AG
Ausgabe von einer bis zu EUR 100.000.000,- Schuldverschreibung mit variabel verzinslichen Zinszahlungen
und ausgestattet mit einer Mindest- und Höchstverzinsung von 2015 bis 2021
(0,75% Floater Anleihe mit Cap 2015-2021 Serie 90)
im Rahmen des
Basisprospektes zum Angebotsprogramm der UniCredit Bank Austria AG über die Begebung von Nichtdivi-
dendenwerten gemäß § 1 Abs 1 Z 4b KMG.
Teil A Vertragsbestimmungen.
Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe beziehen sich auf die Bedingungen, die im Prospekt vom 2. Juli
2014 samt allfälligen Nachträgen festgelegt wurden. Dieser Prospekt samt seiner allfälligen Nachträge ist ge-
mäß den Bestimmungen der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) als Basisprospekt erstellt. Das vorlie-
gende Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen für die im Basisprospekt allgemein beschriebenen Schuld-
verschreibungen gemäß § 7 Abs 4 KMG bzw. Art 5 Abs 4 der Prospektrichtlinie dar und ist in Verbindung mit
dem Basisprospekt und allfälligen Nachträgen zu diesem zu lesen. Vollständige und wesentlich aktualisierte
Informationen über die Emittentin und das Angebot der Schuldverschreibungen können ausschließlich durch
die Kombination dieser Endgültigen Bedingungen mit dem Basisprospekt und den Emissionsbedingungen (An-
lage 2 dieser Endgültigen Bedingungen) gewonnen werden. Diese Endgültigen Bedingungen bilden gemeinsam
mit den Emissionsbedingungen einen einheitlichen Vertrag; sie gehen im Falle von Auslegungsfragen als spezi-
ellere Regelungen den Emissionsbedingungen vor (siehe Punkt 1.5 der Emissionsbedingungen). Anlage 1 zu
diesen Endgültigen Bedingungen enthält eine nach den Bestimmungen der Prospektverordnung (Verordnung
[EG] Nr. 809/2004) standardisierte Zusammenfassung von Schlüsselinformationen und ist als überblicksweise
Information, nicht jedoch als Vertragsbestandteil zu verstehen.
Werden die in diesem Dokument beschriebenen Schuldverschreibungen nach Ablauf der Gültigkeit des Ba-
sisprospektes vom 2. Juli 2014 weiterhin oder neuerlich öffentlich angeboten oder zur Zulassung zum Börsen-
handel beantragt, werden die genannten Informationen einem Folgeprospekt zu entnehmen sein und die auf
die Schuldverschreibungen weiterhin zur Anwendung gelangenden Emissionsbedingungen des Basisprospektes
vom 2. Juli 2014 durch Verweis in den Folgeprospekt inkorporiert werden.
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Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Endgültigen Bedingungen sind die folgenden Nachträge zum Basisprospekt
veröffentlicht: 1. Prospektnachtrag vom 18. August 2014, 2. Prospektnachtrag vom 30. Dezember 2014, 3.
Prospektnachtrag vom 04. Februar 2015 und 4. Prospektnachtrag vom 23. März 2015.
Die relevanten Dokumente sind bei den Bankfilialen der Emittentin und über die jeweiligen in den Vertrieb der
Wertpapiere eingebundenen Vertriebspartner der Emittentin während der üblichen Geschäftszeiten auf Anfra-
ge erhältlich und können während der Zeichnungsfrist bzw. der Dauer des Angebots unter www.bankaustria.at
Die Emittentin steht zu 99,996 % im Eigentum der UniCredit S.p.A; siehe auch B.5
und B.16.
B.15 Haupttätigkeiten der
Emittentin
Die Emittentin ist als Universalbank in ihrer Kernregion Österreich und den
Ländern Zentral- und Osteuropas tätig. Die Emittentin ist einer der führenden
Anbieter von Bankdienstleistungen in Österreich mit Marktanteilen von 15 %
(Kredite gesamt) und 14 % (Einlagen gesamt) per Dezember 20132. In Zentral-
und Osteuropa verfügt die Emittentin über eines der größten Bankennetzwerke
der Region (ungefähr 1.500 Filialen, zuzüglich rund 1.000 Filialen der seit 2014 at
equity konsolidierten Yapi Kredit, Türkei). In rund 10 Ländern der Region ist sie
eine der fünf größten Banken nach Bilanzsumme3 . Darüber hinaus hat sie
Zugang zum internationalen Netzwerk der UniCredit Gruppe an den wichtigsten
Finanzplätzen der Welt.
B.16 Beteiligungs- oder
Beherrschungs-
verhältnisse gegen-
über der Emittentin,
soweit dieser bekannt
Mit 31. März 2014, hält die UniCredit S.p.A., Wiener Filiale direkt 99,996 % von
insgesamt 231.228.820 (davon 10.115 Namensaktien) Stückaktien der Bank
Austria. Die Namensaktien werden von der "Privatstiftung zur Verwaltung von
Anteilsrechten", einer Privatstiftung nach österreichischem Recht (10.000
Namensaktien) und vom Betriebsratsfonds des Betriebsrats der Bank Austria für
Angestellte im Wiener Raum (115 Namensaktien) gehalten.
B.17 Angabe des Ratings,
das für die Emittentin
und die Schuldver-
schreibung im Auftrag
des oder in Zusam-
menarbeit mit der
Emittentin erstellt
wurde
Langzeit-Emittentenrating:
Moody’s: Baa2 Standard & Poor’s: BBB+ Entfällt; Ein Rating der Schuldverschreibung wurde weder im Auftrag noch in Zusammenarbeit mit der Emittentin erstellt.
● Die Emittentin unterliegt dem allgemeinen unternehmensspezifi-schen Risiko ungünstiger Geschäftsentwicklung.
● Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner der Emittentin ihre Ver-pflichtungen nicht erfüllen (Kredit- und Ausfallsrisiko; Risiko infolge von Zahlungsausfällen).
● Es besteht das Risiko des Ertragsrückganges aus bestimmten Han-delsgeschäften der Emittentin.
● Fehlerhafte interne Abläufe, externe Umstände und Abhängigkeiten von Management und Mitarbeitern stellen ein Risiko für die wirt-schaftliche Entwicklung der Emittentin dar (operationale Risiken).
● Bei Verletzung internationaler Finanzsanktionen durch die Emitten-tin können sich erhebliche Zahlungspflichten nachteilig auf deren Liquidität, Vermögenslage und Nettoergebnisse auswirken.
● Das wirtschaftliche Ergebnis der Emittentin kann durch vertragliche Schlecht- oder Nichterfüllung ihrer Vertragspartner beeinträchtigt werden.
● Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin hängt maß-geblich von den nationalen und internationalen Finanz- und Kapi-talmärkten und deren Entwicklung ab (Marktrisiken; Abwertungser-fordernisse infolge von Preis- und Zinsänderungen).
● Es besteht das Risiko eines erschwerten Zugangs zum Kapitalmarkt mit negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin.
● Es besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf die Emittentin infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten großer Finanzinstitutionen („systemische Risiken“).
● Wechselkursschwankungen können erheblich nachteilige Auswir-kungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin sowie deren wirtschaftliche Aussichten haben (Währungsrisiko, Wechselkursschwankungen).
● Die Emittentin unterliegt dem Risiko mangelnder Liquidität und nicht ausreichenden Eigenkapitals.
● Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit mangelnden Refinanzie-rungsmöglichkeiten und steigenden Refinanzierungskosten der Emittentin.
● Die Emittentin unterliegt dem Risiko einer sich verschärfenden Wettbewerbssituation.
● Es besteht das Risiko von Gesetzesänderungen, regulatorischen Änderungen, geänderten Beaufsichtigungsstrukturen und aufsichts-behördlichen Vorgaben mit nachteiligen Effekten für die Vermö-gens-, Ertrags- und Finanzlage der Emittentin.
● Erhöhte Kapital- und Liquiditätsanforderungen können einen Rück-
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gang des Kreditgeschäftes der Emittentin bewirken (Verteuerung von Kreditkosten; Anforderungen nach „Basel II“, „Basel III“ und „CRD IV Paket“).
● Künftige Unternehmensbeteiligungen der Emittentin können sich – vor allem bei Nichtrealisierung des hierbei angestrebten wirtschaft-lichen Erfolgs – nachteilig auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-lage der Emittentin auswirken (Akquisitionsrisiko).
● Mit der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit der Emittentin sind die jeweiligen länderspezifischen Risiken verbunden (Länderri-siko).
● Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin hängt maß-geblich vom wirtschaftlichen Ergebnis der in der Bank Austria Grup-pe zusammengefassten Unternehmen und Gesellschaften ab (Risiko im Zusammenhang mit bestehenden Beteiligungen).
● Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin ist unter anderem abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg ihrer Tochterunter-nehmen in Zentral- und Osteuropa bis Zentralasien (Risiko im Zu-sammenhang mit CEE-Engagement).
● Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin wird von der wirtschaftlichen Entwicklung der Eurozone beeinflusst (Risiko im Zusammenhang mit der Eurokrise).
● Eine Verschlechterung der Risikoeinschätzung der Emittentin durch Ratingagenturen führt zu höheren Refinanzierungskosten für die Emittentin.
● Durch verstärkte staatliche Einflussnahmen besteht das Risiko un-gewisser wirtschaftlicher Auswirkungen auf die Emittentin.
● Wirtschaftliche Probleme der UniCredit Gruppe können einen nega-tiven Einfluss auf die Emittentin hinsichtlich erforderlicher Kapital-maßnahmen, der Liquiditätssituation sowie ihres Ratings haben (Ri-siko der Konzernverflechtung).
D.3 Zentrale Angaben zu
den zentralen Risiken,
die den Wertpapieren
eigen sind
Allgemeine wertpapierbezogene Risikofaktoren
● Die Wertpapiere sind nicht für jeden Anleger eine geeignete Kapi-talanlage.
● Es besteht das Risiko, dass die vertragliche Ausgestaltung von Emis-sionsbedingungen und die darin getroffene Rechtswahl für die indi-viduelle Veranlagung eines Anlegers ungünstig ist.
● Der Wert der Wertpapiere ist unter anderem vom Währungsrisiko der Emittentin abhängig.
● Ein zentrales Risiko verzinslicher Wertpapiere stellt das Zinsände-rungsrisiko dar.
● Es besteht das Risiko der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung der wertpapierrechtlichen Verpflichtungen der Emittentin infolge verschlechterter Bonität der Emittentin.
● Die Schuldverschreibungen sind von keiner gesetzlichen Einlagensi-cherung gedeckt.
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● Es besteht das Risiko des Eingriffs in bestehende Rechte des Anle-gers aus den Wertpapieren durch deren Herabschreibung oder Umwandlung in Eigenkapital der Emittentin bei Anwendung der in der BRRD bzw. dem BaSAG und der SRM Verordnung vorgesehenen Behördenbefugnisse ("Bail-in Instrument").
● Es kann zu einem mit der Schuldverschreibung verbundenen Kurs-verlust führen, wenn sich die Ausfallswahrscheinlichkeit der Emit-tentin ändert (Credit-Spread-Risiko).
● Es besteht das Risiko, dass Anleger nicht in der Lage sind, Erträge oder Tilgungszahlungen aus der Schuldverschreibung zu einer glei-chen Rendite wieder zu veranlagen (Wiederveranlagungsrisiko).
● Die mit der Veranlagung verbundene Rendite wird im Falle von Geldentwertung verringert (Inflationsrisiko).
● Es besteht das Risiko, dass vorgesehene Zahlungsströme bei Nicht-eintritt der vereinbarten Bedingungen oder bei Eintritt bestimmter im Basisprospekt genannter Risiken von den tatsächlichen Zahlungs-strömen abweichen (Zahlungsstromrisiko).
● Im Falle eines inaktiven oder illiquiden Handels der Schuldver-schreibung müssen Anleger damit rechnen, dass sie die Wertpapie-re, insbesondere während der Laufzeit, nicht oder nicht zum ge-wünschten Zeitpunkt bzw. nicht zum gewünschten Kurs veräußern können.
● Es besteht das Risiko, dass der Handel in den vom Anleger erworbe-nen Wertpapieren ausgesetzt wird.
● Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit potenziellen Interessen-konflikten zwischen der Emittentin und den Anlegern.
● Im Falle eines kreditfinanzierten Erwerbs der Wertpapiere besteht das Risiko, dass die Kreditrückführung nicht aus den wertpapiermä-ßigen Zins- und Tilgungsansprüchen der Wertpapiere erfolgen kann.
● Die Rendite der Schuldverschreibung hängt maßgeblich von steuer-lichen Rahmenbedingungen ab (steuerliches Risiko).
● Transaktionskosten vermindern die Rendite von Wertpapieren.
● Es besteht das Risiko eines Quellensteuerabzugs im Zusammenhang mit US-amerikanischen Steuerbestimmungen (FATCA).
● Es besteht das Risiko erschwerter Rechtsdurchsetzung im Falle grenzüberschreitender Wertpapierangebote.
● Im Zusammenhang mit Erwerbsvorgängen von Wertpapieren über Clearingsysteme besteht das Risiko fehlerhafter Abwicklung durch diese Systeme.
● Es besteht das Risiko wirtschaftlicher Nachteile aufgrund fehlerhaf-ter interner Abläufe, externer Umstände und der Abhängigkeit von Management und Mitarbeitern (operationale Risiken).
● Es besteht das Risiko politischer Änderungen infolge Auslandsbe-zugs (z. B. Transferbeschränkungen, Devisenknappheit).
● Volkswirtschaftliche Veränderungen können sich negativ auf den
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Veranlagungsertrag auswirken.
● Es besteht das Risiko, dass sich Gesetzgebung und Vollziehung zum Nachteil der Anleger ändern.
● Es besteht das Risiko, dass Analystenmeinungen und Markterwar-tungen nicht zutreffen und sich dies auf den Wert der Schuldver-schreibung negativ auswirkt.
● Es besteht das Risiko von Übersetzungsfehlern und Missinterpreta-tionen im Zusammenhang mit fremdsprachigen Dokumentationstei-len.
● Die Verbreitung ungewisser oder unrichtiger Informationen kann sich negativ auf den Wert der Schuldverschreibung auswirken (Risi-ko von Gerüchten und Stimmungen).
Zusätzliche Risiken im Falle von derivativen Nichtdividendenwerten:
● Der Wert (Kurs) der Schuldverschreibung ist infolge derivativer Komponenten am Sekundärmarkt einem höheren Risikoniveau aus-gesetzt, als der Wert anderer Nichtdividendenwerte (Sekundär-marktrisiko von derivativen Nichtdividendenwerten).
● Es besteht das Risiko, dass der Basiswert der Schuldverschreibung einer Marktstörung ausgesetzt wird und es zu einer Anpassung des Basiswertes kommt.
● Der Wert der Schuldverschreibung hängt von der Komplexität des Basiswertes ab.
● Die Zusammensetzung und Berechnungsmethode des Referenzzins-satzes können sich während der Laufzeit der Schuldverschreibung erheblich ändern (Risiken aufgrund geänderter Zusammensetzung von Basiswerten).
● Das mit der Schuldverschreibung verbundene Risiko wird durch den Wert und die Volatilität des/der Basiswerts/Basiswerte wesentlich bestimmt.
● Das Ertragsrisiko der Schuldverschreibung, hängt von der Entwick-lung des zugrunde liegenden Referenzzinssatzes ab.
Risikohinweis, dass der
Anleger seinen Kapital-
einsatz ganz oder teil-
weise verlieren könnte.
Unbeschadet der von der Emittentin garantierten Rückzahlung der Schuld-
verschreibung zumindest zu deren Nennwert, besteht im Falle der Insol-
venz der Emittentin das Risiko, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz
oder teilweise verlieren könnte.
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Abschnitt E - Angebot
E.2b Gründe für das Angebot und
Zweckbestimmung der Erlöse,
sofern diese nicht in der Ge-
winnerzielung und/oder der
Absicherung bestimmter Risiken
liegt
Das Angebot der Schuldverschreibung erfolgt zur Abdeckung des
laufenden Liquiditätsbedarfes im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes der Emittentin und deren Konzernunter-
nehmungen und im Rahmen der Nutzung aktueller Marktchan-
cen.
E.3 Beschreibung der Angebotskon-
ditionen
Die Angebotskonditionen (Bedingungen des Angebots) stellen
die Gesamtheit der mit Zeichnung der Schuldverschreibung
erworbenen vertraglichen Rechtsstellung dar. Sie ergeben sich
aus den Emissionsbedingungen, den Endgültigen Bedingungen
und der Wertpapierbeschreibung des Basisprospekts. Zu wichti-
gen Ausstattungsmerkmalen der Schuldverschreibung siehe
auch oben Punkt C.
E.4 Beschreibung aller für die Emis-
sion/das Angebot wesentlichen,
auch kollidierenden Interessen
Emission und Angebot der Schuldverschreibung erfolgt grund-
sätzlich im allgemeinen Geschäftsinteresse der Emittentin (s.
E.2b). Konkrete, aus der Geschäftstätigkeit der Emittentin dar-
über hinaus gehende Interessen oder Konflikte wesentlicher Art
liegen nach Kenntnis der Emittentin nicht vor.
Mit der Platzierung der Schuldverschreibung ist neben der Emit-
tentin auch ein Finanzintermediär betraut, der infolge von Provi-
sionszahlungen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der
Platzierung und dem Vertrieb der Schuldverschreibung hat.
E.7 Schätzung der Ausgaben, die
dem Anleger vom Emittenten
oder Anbieter (siehe A.2) in
Rechnung gestellt werden
Entfällt; Ausgaben, Spesen, udgl. werden dem Anleger von der
Emittentin nicht verrechnet.
Das im Emissionspreis enthaltene Agio beträgt 0,5 %.
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Anlage 2
Emissionsbedingungen vom 24.03.2015
UniCredit Bank Austria AG
Ausgabe von einer bis zu EUR 100.000.000,- Schuldverschreibung mit variabel verzinslichen Zinszahlungen
und ausgestattet mit einer Mindest- und Höchstverzinsung von 2015 bis 2021
(0,75% Floater Anleihe mit Cap 2015-2021 Serie 90)
im Rahmen des
Basisprospektes zum Angebotsprogramm der UniCredit Bank Austria AG über die Begebung von Nichtdivi-
dendenwerten gemäß § 1 Abs 1 Z 4b KMG.
1 Emittentin, Zahl- und Berechnungsstelle, Endgültige Bedingungen
1.1 Diese Emissionsbedingungen gelten für die Schuldverschreibung, die von der UniCredit Bank Austria AG
(Emittentin) auf Grundlage des Basisprospektes vom 2. 7. 2014 samt allfälligen Nachträgen zum Ange-
botsprogramm über die Begebung von Nichtdividendenwerten mit Kapitalgarantie und einer Stückelung
von jeweils unter 100.000 € oder weniger als dem 100.000 € entsprechenden Gegenwert in Fremdwäh-
rung ausgegeben wird.
1.2 Zahlstelle für die Schuldverschreibung ist die Emittentin.
1.3 Berechnungsstelle ist die Emittentin
1.4 Als „Schuldverschreibungen“ werden in diesen Emissionsbedingungen alle von der Emittentin aufgrund
des in Punkt 1.1 genannten Basisprospektes begebenen Nichtdividendenwerte bezeichnet.
1.5 Die jeweiligen konkreten Endgültigen Bedingungen zur Schuldverschreibung bilden gemeinsam mit den
Emissionsbedingungen einen einheitlichen Vertrag. Die Endgültigen Bedingungen gehen im Falle von
Auslegungsfragen als speziellere Regelungen diesen Emissionsbedingungen vor.
1.6 Kopien dieser Emissionsbedingungen und der Endgültigen Bedingungen sind bei jeder Geschäftsstelle
der Emittentin und über die jeweiligen in den Vertrieb der Wertpapiere eingebundenen Vertriebs-
partner der Emittentin- sowie während der Angebotsfrist (Zeichnungsfrist) bzw. der Dauer des Angebots
im Internet unter www.bankaustria.at und auf der Homepage des Vertriebspartners, UniCredit Bank AG,
www.onemarkets.de erhältlich; Angaben zum aktuellen Navigationspfad für die Internetseite der Emit-
tentin finden sich in der Einleitung zu Teil A der Endgültigen Bedingungen.
2 Form, Währung, Stückelung, Verwahrung, Eigentum und Kapitalform
2.1 Die Schuldverschreibung ist eine auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibung in der Währung, die in
Punkt A.3 der Endgültigen Bedingungen angegeben ist, und weist die in Punkt A.6 der Endgültigen Be-
dingungen festgelegte(/-n) Stückelung(/-en) auf.
2.2 Zins- und Rückzahlungsbasis der Schuldverschreibung sind unter Punkt 6 und in den Endgültigen Bedin-
gungen unter Punkt A.9 und Punkt A.10 festgelegt.
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2.3 Die Schuldverschreibung wird zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde (§ 24 lit b DepG,
BGBl 1969/424 in der jeweils geltenden Fassung) vertreten, welche die Unterschriften entweder von
zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen oder von zwei Proku-
risten der Emittentin trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Wertpapieren (Einzelverbriefung) besteht
nicht. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauersammelurkunde. Den Anlegern stehen Miteigentumsan-
teile an der Sammelurkunde zu.
2.4 Die Verwahrung der Sammelurkunde erfolgt im Wege der Sammelverwahrung durch die Oesterreichi-
sche Kontrollbank AG (OeKB) als Wertpapiersammelbank.
2.5 Die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Schuldverschreibungen erfolgt durch deren Übergabe im
rechtlichen Sinne, d. h. durch Besitzanweisung an den Verwahrer der Sammelurkunde. Die Besitzanwei-
sungen treten nach außen durch Depotbuchungen in Erscheinung.
2.6 Jene Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Büchern des Verwahrers der Sammelurkunde als
Inhaber von Wertpapieren dieser Schuldverschreibungen ausgewiesen ist, wird von der Emittentin als
Inhaber eines solchen Nennbetrages von Schuldverschreibungen behandelt, den diese Person nach den
Büchern des Verwahrers hält, außer im Falle eines offenkundigen Fehlers oder eines Fehlers, welcher
der Emittentin nachgewiesen wird.
2.7 Die Schuldverschreibung begründet direkte, unbedingte, nicht besicherte und nicht nachrangige Ver-
bindlichkeiten der Emittentin. Die Schuldverschreibung steht allen anderen ausständigen, nicht besi-
cherten und nicht nachrangigen, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin
gleich. Die Emittentin haftet für die Zins- und Tilgungszahlungen mit ihrem gesamten gegenwärtigen
und künftigen Vermögen.
3 Absage der Emission und Aufstockung
3.1 Die Emittentin ist berechtigt, bis zum Valutatag die Begebung der Schuldverschreibung abzusagen, d. h.
das öffentliche Angebot (die Einladung zur Zeichnung) zurückzunehmen. In diesem Fall werden sämtli-
che Zeichnungen und erteilten Kaufaufträge ungültig. Eine solche Absage wird den Zeichnern unverzüg-
lich mitgeteilt und zwar gemäß Punkt 14 dieser Emissionsbedingungen durch Bekanntgabe auf der
Homepage der Emittentin (www.bankaustria.at) sowie, im Falle von Anlegern, die der Emittentin nach
Namen und Adresse bekannt sind, durch eine individuelle schriftliche Nachricht an die vom Anleger zu-
letzt bekannt gegebene Anschrift. Den Zeichnern werden von der Emittentin etwaige bereits geleistete
Zahlungen unverzüglich rückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche der Zeichner bestehen nicht.
3.2 Das beabsichtigte Emissionsvolumen ist in den Endgültigen Bedingungen unter Punkt A.4 angegeben.
Das jeweils aktuelle Nominale einer Emission ergibt sich aus der veränderbaren Sammelurkunde oder
dem Fortsetzungsblatt zur Sammelurkunde.
4 Ausgabepreis und Kapitalgarantie zum Nennwert
4.1 Der Ausgabepreis (Emissionspreis; Ausgabekurs) der Schuldverschreibung ist in den Endgültigen Bedin-
gungen als Prozentsatz des Nominalbetrages (Nennwertes) festgelegt, wobei ein allfälliger darin enthal-
tener Ausgabeaufschlag (Agio) gesondert ausgewiesen wird (Punkt A.5 der Endgültigen Bedingungen).
Im Falle laufender Begebung wird in den Endgültigen Bedingungen als Ausgabepreis der Erstausgabe-
preis angegeben; in der Folge wird der Ausgabepreis der Marktlage angepasst. Der Mindest-
/Höchstzeichnungsbetrag ist in Punkt A.5 der Endgültigen Bedingungen angegeben.
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4.2 Die Emittentin garantiert die Rückzahlung der Schuldverschreibung (genannt auch Tilgung) zum Ende
der Laufzeit zu einem Preis von 100 % des Nennwertes („Kapitalgarantie“, siehe Punkt 8.2 dieser Emis-
sionsbedingungen). Eine darüber hinausgehende Garantie der Emittentin für die Rückzahlung (Tilgung)
der Schuldverschreibung zu einem 100 % des Nennwertes übersteigenden Betrag besteht, auch wenn
der Ausgabepreis über dem Nennwert liegt, nicht, außer es wird eine solche Garantie in den Endgültigen
Bedingungen (Punkt A.22 (9)) vorgesehen.
5 Laufzeit und Rückkauf im Markt
5.1 Beginn und Ende der Laufzeit der Schuldverschreibung sind in den Endgültigen Bedingungen unter
Punkt A.7 und Punkt A.8 festgelegt.
5.2 Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, umlaufende Stücke dieser oder anderer unter dem Basisprospekt
begebenen Schuldverschreibungen auch zum Zweck der Tilgung auf dem Markt oder anderweitig zu
kaufen oder auf sonstige Weise zu erwerben. Solche rückerworbenen Schuldverschreibungen darf die
Emittentin nach ihrer freien Entscheidung halten, wieder veräußern oder entwerten.
6 Art der Schuldverschreibung in Bezug auf Verzinsung und Tilgung (Rückzahlung)
6.1 Die Schuldverschreibung mit variabler Verzinsung wird mit einem variablen Kupon verzinst.
6.2 Die Verzinsung erfolgt vom Verzinsungsbeginn an auf Grundlage des ausstehenden Nennbetrages der
Schuldverschreibung. Die Zinsen werden hinsichtlich jeder Zinsperiode, d. h. hinsichtlich des Zeitraums
ab einschließlich des Tags des Verzinsungsbeginns bzw. des jeweils letzten Zinszahlungstags bis zu ein-
schließlich des Tags, der dem ersten bzw. nächsten Zinszahlungstag unmittelbar vorangeht, berechnet,
wobei die einzelnen Zinsperioden eine unterschiedliche Dauer aufweisen können.
6.3 Der für eine Zinsperiode jeweils zahlbare Zinssatz ist in den Endgültigen Bedingungen bestimmt. Der
Zinssatz beträgt zumindest null, sodass eine Negativverzinsung ausgeschlossen ist. Die Zinsberechnung
erfolgt anhand des in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Referenzzinssatzes.
6.4 In Punkt A.16 (10) und (11) der Endgültigen Bedingungen ist ein Mindestzinssatz (Floor) und ein Höchst-
zinssatz (Cap) festgelegt. Der anwendbare Zinssatz darf in keinem Falle unter diesem Mindestwert lie-
gen bzw. diesen Höchstwert übersteigen.
6.5 Referenzzinssatz für die variable Verzinsung ist
„EURIBOR®“ (Euro Interbank Offered Rate), d. h. der für Termingelder (Termineinlagen, Festgeld) in Eu-
ro ermittelte Zwischenbanken-Zinssatz, dessen Quotierung durch repräsentative Banken (EURIBOR-
Panel-Banken), die sich durch aktive Teilnahme am Euro-Geldmarkt auszeichnen, gebildet wird. Der
EURIBOR ist ein Geldmarkt-Satz und dient als ein Indikator für die Refinanzierungskosten der Emittentin.
6.6 Als Art der Feststellung des Referenzzinssatzes ist in den Endgültigen Bedingungen eine Bildschirmfest-
stellung samt Angabe der maßgeblichen Bildschirmseite (Reuters Seite EURIBOR01) festgelegt. Hierbei
entspricht der Zinssatz für jede Zinsperiode entweder:
(A) dem einzigen Angebotssatz, der auf der Bildschirmseite angezeigt wird, oder
(B) wenn mehrere Angebotssätze auf der Bildschirmseite angezeigt werden, deren arithmetischem
Mittel (wobei, falls erforderlich, auf die vierte Dezimalstelle gerundet und dabei 0,0005 aufgerundet
wird und, falls fünf oder mehr Angebotssätze aufscheinen, der höchste und der niedrigste außer Acht
gelassen werden),
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und zwar pro Jahr für den Referenzzinssatz, der auf der maßgeblichen Bildschirmseite um 11:00 Uhr, zu
Brüsseler Ortszeit (MEZ), am maßgeblichen Zinsfestsetzungstag aufscheint bzw. aufscheinen, wie in
Punkt A.16 (8) der Endgültigen Bedingungen angegeben.
Alle Feststellungen der Referenzzinssätze sowie, auf deren Grundlage, der Zinssätze, erfolgen durch die
Berechnungsstelle.
Für den Fall, dass die maßgebliche Bildschirmseite zum festgelegten Zinsfestsetzungstag und -zeitpunkt
nicht verfügbar ist oder dass kein einziger Angebotssatz angezeigt wird, wird die Berechnungsstelle von
vier renommierten Banken, welche im relevanten Zinsmarkt tätig sind, deren maßgebliche Angebotssät-
ze für den relevanten Zinsfestsetzungstag anfordern und gilt Folgendes:
(A) Wird lediglich ein Angebotssatz genannt, so ist dieser der Referenzzinssatz für die relevante
Zinsperiode.
(B) Werden mindestens zwei Angebotssätze genannt, so ist deren arithmetisches Mittel (erforder-
lichenfalls nach den internationalen Standards gerundet) der Referenzzinssatz für die relevante Zins-
periode, wobei alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle erfolgen.
Für den Fall, dass der Referenzzinssatz nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen ermittelt werden
kann, ist der Referenzzinssatz für die relevante Zinsperiode der am letzten Geschäftstag vor dem Zins-
festsetzungstag auf der Bildschirmseite angezeigte Angebotssatz.
7 Bestimmungen für die Zinsberechnung und/oder die Berechnung des Tilgungsbetrags sowie für die
Feststellung von Referenzzinssätzen und Basiswerten
7.1 Definitionen
In diesen Emissionsbedingungen und in den Endgültigen Bedingungen bezeichnet:
„Fälligkeitstag“ den Tag, an dem die Schuldverschreibung zurückgezahlt wird. Er ist in Punkt A.8 der
Endgültigen Bedingungen festgelegt. Siehe auch unten Punkt 7.3 (Geschäftstage-Konventionen).
„Geschäftstag“ jeden Tag außer einem Samstag oder Sonntag, an dem TARGET2 geöffnet ist, sowie je-
den Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte Zahlungen in einem oder in mehreren der in
den Endgültigen Bedingungen festgelegten zusätzlichen Geschäftszentren abwickeln, sowie jeden
sonstigen Tag, der in den Endgültigen Bedingungen als Geschäftstag definiert ist.
„Kupontermin“ oder „Zinszahlungstag“ den Tag, an dem die Zinsen, vorbehaltlich einer späteren
Wertstellung gemäß Punkt 10.2 dieser Emissionsbedingungen, tatsächlich ausbezahlt werden.
„TARGET2 (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system 2) das
Zahlungsverkehrssystem, das vom Eurosystem zur Abwicklung von Zahlungen in Echtzeit zur Verfü-
gung gestellt wird. Hier werden Zahlungen im Interbankenverkehr, Transaktionen der Zentralbanken
sowie andere Überweisungen unwiderruflich und ausschließlich in Euro durchgeführt, oder ein ent-
sprechendes Nachfolgesystem.
„Verzinsungsbeginn“ den Tag, an dem die Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt. Dieser Tag
ist in Punkt A.7 (3) der Endgültigen Bedingungen festgelegt.
„Zinsfestsetzungstag“ den Tag, an welchem der Referenzzinssatz, der für die Bestimmung des für die
jeweilige Zinsperiode anwendbaren Zinssatzes maßgeblich ist, zu ermitteln ist. Dieser Tag ist in Punkt
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A.16 (8) der Endgültigen Bedingungen festgelegt. Er kann vor, innerhalb oder auch nach der Zinsperio-
de liegen.
„Zinsperiode“ die Zeit zwischen Verzinsungsbeginn/letztem Zinszahlungstag (einschließlich) und dem
darauf folgenden Zinszahlungstag/Fälligkeitstag (ausschließlich). Wenn sich der Zinszahlungstag / der
Fälligkeitstag entsprechend einer Geschäftstage-Konvention gemäß Punkt 7.3. dieser Emissionsbedin-
gungen ändert, wird, je nach Angabe in den Endgültigen Bedingungen, auch die Zinsperiode entspre-
chend geändert oder bleibt unverändert. Die Zinsperioden einer Schuldverschreibung können eine un-
terschiedliche Dauer aufweisen.
7.2 Zinstagequotient, Zinsperiode und Zinszahlung
7.2.1 Die Berechnung der auf die Schuldverschreibung zahlbaren Zinsen erfolgt durch Anwendung des in
den Endgültigen Bedingungen (Punkt A.9) festgelegten Zinssatzes auf den Nennbetrag.
7.2.2 Der zur Berechnung von Zinsen für Perioden, die nicht einem vollen Kalenderjahr (1. 1. bis 31. 12.)
entsprechen, anwendbare Zinstagequotient errechnet sich, wie in den Endgültigen Bedingungen an-
gegeben, nach der Methode
„30/360“, „360/360“ oder „Bond Basis“: Die Anzahl der Tage der Zinsperiode wird durch 360 ge-
teilt und der Zinstagequotient mit folgender Formel berechnet:
ZINSTAGEQUOTIENT = [360 x (Y2
– Y1)] + [30 x (M2 – M1)] + (D2
– D1)
360
wobei gilt:
„Y1“ ist das Jahr, ausgedrückt als Zahl, in das der erste Tag der Zinsperiode fällt;
„Y2“ ist das Jahr, ausgedrückt als Zahl, in das der unmittelbar auf den letzten Tag der Zinsperi-
ode folgende Tag fällt;
„M1“ ist der Kalendermonat, ausgedrückt als Zahl, in den der erste Tag der Zinsperiode fällt;
„M2“ ist der Kalendermonat, ausgedrückt als Zahl, in den der unmittelbar auf den letzten Tag
der Zinsperiode folgende Tag fällt;
„D1“ ist der erste Kalendertag der Zinsperiode, ausgedrückt als Zahl, es sei denn, eine solche
Zahl fällt auf den 31., in welchem Fall D1 30 wäre; und
„D2“ ist der Kalendertag, ausgedrückt als Zahl, unmittelbar nach dem letzten Tag, der in die
Zinsperiode fällt, es sei denn, eine solche Zahl fällt auf den 31. und D1 ist größer als 29, in wel-
chem Fall D2 30 wäre.
7.2.3 Auf der Grundlage des Zinstagequotienten erfolgt die Berechnung des jeweiligen Zinsbetrages durch
Multiplikation des in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Zinssatzes mit dem Zinstagequotien-
ten und dem Nennbetrag oder, wenn Teiltilgungen erfolgt sind, auf den jeweils ausständigen Betrag.
Die Zinsen werden für jede Zinsperiode berechnet, d. h. für den Zeitraum ab einschließlich des Tags
des Verzinsungsbeginns bis zum Tag vor dem ersten Zinszahlungstag und sodann ab einschließlich des
jeweils letzten Zinszahlungstags bis zum Tag vor dem nächsten Zinszahlungstag oder dem Fälligkeits-
tag. Die Zinsperioden können eine unterschiedliche Dauer aufweisen, insbesondere wenn die Zinszah-
lungstage auf das Ende eines Monats, eines Quartals oder eines Jahres fallen, der Verzinsungsbeginn
hingegen nicht auf den Beginn einer solchen Periode fällt. Bei kurzen bzw. langen Zinsperioden wird
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der so ermittelte Zinsbetrag als Bruchteilzinsbetrag bezeichnet. Mit Ablauf des Tages, der dem Fällig-
keitstag vorangeht, endet die Verzinsung.
7.2.4 Die Bezahlung der Zinsen erfolgt im Nachhinein am Zinszahlungstag nach Ablauf der jeweiligen Zins-
periode entsprechend Punkt 10 dieser Emissionsbedingungen.
7.3 Geschäftstag-Konventionen (Business Day Conventions)
Wenn maßgebliche Tage (z. B. Zinszahlungstag, Zinsfestsetzungstag, Berechnungstag, Beginn und Ende
einer Zinsperiode/eines Beobachtungszeitraumes etc.) nicht auf einen Geschäftstag fallen, erfolgt eine
Verschiebung nach der/den Konvention(en):
„Folgender-Geschäftstag“ (Following Business Day Convention) derzufolge der betreffende Tag auf
den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben wird.
7.4 Feststellung und Mitteilung variabler Zinssätze
7.4.1 Die Berechnungsstelle wird unverzüglich nach jedem Zeitpunkt, an dem ein variabler oder ein an ei-
nen Basiswert gebundener Zinssatz zu ermitteln ist (Zinsfestsetzungstag; Wertermittlungstag), den
Zinssatz auf Grundlage der in den Endgültigen Bedingungen festgelegten Berechnungsmethode ermit-
teln und den Betrag an Zinsen, der in Bezug auf jede festgelegte, kleinste Stückelung für die relevante
Zinsperiode zahlbar ist, berechnen. Jeder Zinsbetrag wird berechnet, indem der Zinssatz auf eine fest-
gelegte kleinste Stückelung (nicht das Gesamtnominale bzw. das Emissionsvolumen) angewendet wird,
diese Summe mit dem anwendbaren Zinstagequotienten multipliziert und die resultierende Zahl auf
den nächsten ganzen Cent kaufmännisch gerundet wird.
7.4.2 Die Tilgung der Schuldverschreibung erfolgt zumindest zum Nennwert.
7.4.3 Die Ermittlung des Zinssatzes, die Quotierungen, die Entscheidungen der Berechnungsstelle und die
Berechnung jedes Zinsbetrages durch die Berechnungsstelle sind (sofern kein offenkundiger Fehler
vorliegt) endgültig und für alle Parteien verbindlich.
7.4.4 Die Emittentin wird veranlassen, dass der Zinssatz für jede Zinsperiode gemäß Punkt 14 dieser Emissi-
onsbedingungen veröffentlicht und der Börse, an der die Schuldverschreibungen notieren, mitgeteilt
wird, und zwar sobald wie möglich, aber in keinem Falle später als am vierten Geschäftstag nach der
Ermittlung durch die Berechnungsstelle.
8 Tilgung (Rückzahlung) und Entwertung der Globalurkunde
8.1 Die Schuldverschreibung ist zu dem in Punkt A.8 der Endgültigen Bedingungen genannten Fälligkeits-
termin fällig (Endfälligkeit).
8.2 Soweit die Schuldverschreibung nicht zuvor zurückgezahlt oder angekauft und entwertet wurde, wird
sie am Fälligkeitstag zu ihrem Nennbetrag, in Euro zurückgezahlt.
In jedem Fall garantiert die Emittentin die Rückzahlung (Tilgung) zum Ende der Laufzeit zu einem Preis
von mindestens 100 % des Nennwertes („Kapitalgarantie“).
8.3 Bei Schuldverschreibungen, bei denen die Tilgung auf einem Basiswert oder Körben von Basiswerten
beruhen: nicht anwendbar
8.4 Bei Nullkupon-Schuldverschreibungen: nicht anwendbar
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8.5 Der Tilgungsbetrag wird nur nach Einreichung der Globalurkunde oder der Teilglobalurkunden bei der
Emittentin und bei Übereinstimmung mit den Registereintragungen der Emittentin ausgezahlt. Zurück-
gezahlte Schuldverschreibungen sind zu entwerten. Sie dürfen nicht wieder begeben oder wiederver-
kauft werden.
Bei Verwahrung der Wertpapiere durch die OeKB als Wertpapiersammelbank (CSD.Austria) erfolgt die
Tilgung und Entwertung (Vernichtung) der Schuldverschreibungen gemäß den Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der CSD.Austria.
9 Marktstörung, Anpassungen und Sonderkündigung
9.1 Regeln für Marktstörungen
9.1.1 Wenn die Verzinsung und/oder eine über den Nennbetrag hinausgehende Tilgung der Schuldver-
schreibung von einem oder mehreren Basiswerten oder Körben von Basiswerten abhängt, können bei
den relevanten Indizes (z. B. Aktienindizes, Rohstoffindizes, Inflationsindizes), Aktien, Währungskur-
sen, Fondswerten und Zinssätzen Marktstörungen eintreten. In Punkt A.16 (13) der Endgültigen Bedin-
gungen können für diesen Fall besondere Regeln, insbesondere für die Anpassung des/der Basiswer-
te/-s und eine Sonderkündigung durch die Emittentin, festgelegt werden, die von diesen Emissionsbe-
dingungen abweichen oder sie ergänzen, oder kann nur auf die in diesen Emissionsbedingungen unter
Punkt 9.3 vorgesehenen Regeln, die bei Marktstörungen auf bestimmte Arten von Schuldverschrei-
bungen Anwendung finden, verwiesen werden. Erfolgt kein solcher Verweis, gelten jedenfalls die
Marktstörungsregeln in Punkt 9.2 dieser Emissionsbedingungen. In allen Fällen gehen in den Endgülti-
gen Bedingungen festgelegten Marktstörungsregeln jenen in den Punkt 9.3 dieser Emissionsbedingun-
gen vor.
9.1.2 Eine Marktstörung tritt ein:
(A) bei einer Aussetzung oder Einschränkung des Handels des Basiswertes oder eines oder meh-
rerer in einem Basiswertkorb enthaltener Basiswerte oder im Falle von Schuldverschreibun-
gen, deren Basiswert aus einem oder mehreren Indizes besteht, einer oder mehrerer der im
relevanten Index enthaltenen Komponenten, an der Referenzbörse, sofern eine solche Aus-
setzung oder Einschränkung nach Auffassung der Berechnungsstelle die Berechnung des be-
treffenden Basiswertes wesentlich beeinflusst; dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Ausset-
zung oder Einschränkung innerhalb der letzten Stunde vor dem maßgeblichen Zeitpunkt am
Wertermittlungstag erfolgt, oder
(B) bei einer Aussetzung oder Einschränkung des Handels von Terminkontrakten oder Options-
kontrakten, die sich auf den betreffenden Basiswert oder im Falle von Schuldverschreibungen,
deren Basiswert aus einem Index oder mehreren Indizes besteht, auf eine oder mehrere der
im relevanten Index enthaltenen Komponenten beziehen, an der maßgeblichen Terminkon-
trakt- oder Optionsbörse, oder
(C) wenn die Referenz- oder Optionsbörse nicht öffnet oder sie vor dem regulären Handels-
schluss schließt, oder
(D) wenn ein Kurs oder ein für die Berechnung des Basiswertes anderer maßgeblicher Wert (ein-
schließlich Zinssätzen) nicht veröffentlicht wird oder nicht erhältlich ist, oder
(E) wenn der Index durch einen anderen Index ersetzt wird, oder
(F) der Index-Sponsor die Formel zur Berechnung des Index oder den Index auf sonstige Weise
verändert, oder
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(G) die Emittentin die Berechtigung zur Nutzung des Index verliert, oder
(H) der jeweilige Index nicht berechnet oder für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht mehr
veröffentlicht oder der entsprechende Schlusskurs des Index nicht veröffentlicht wird, oder
(I) wenn innerhalb der letzten Stunde vor dem maßgeblichen Zeitpunkt am Wertermittlungstag
die Möglichkeit von Marktteilnehmern, an der Wertpapierbörse über den Index bzw. die im
Index enthaltenen Aktien oder an der Terminbörse über Future- oder Optionskontrakte, die
den Index bzw. im Index enthaltenen Aktien zum Gegenstand haben, Transaktionen abzu-
schließen oder für den Index Marktwerte zu erlangen, beendet oder beeinträchtigt wird, oder
(J) bei einer sonstigen wesentlichen Störung oder Beeinträchtigung der Berechnung oder Veröf-
fentlichung des Wertes des Basiswertes oder eines oder mehrerer in einem Basiswertkorb
enthaltener Basiswerte, oder
(K) bei Basiswerten (oder Bestandteilen von Basiswertkörben), die Rohstoffe sind, auch dann,
wenn sich wesentliche Änderungen in der Berechnungsformel oder -methode hinsichtlich des
Rohstoffes ergeben, eine Steuer oder Abgabe auf den jeweiligen Rohstoff neu eingeführt, ge-
ändert oder aufgehoben wird, oder sonstige wesentliche Modifikationen betreffend den je-
weiligen Rohstoff eintreten, oder
(L) wenn der Basiswert oder Bestandteil eines Basiswertkorbes ein Fonds ist oder Fondsanteile
sind, auch dann, wenn aus welchem Grund auch immer kein Net Asset Value für die Fondsan-
teile berechnet wird, die Fondsanteile nicht eingelöst oder im Rahmen eines vergleichbaren
Vorgangs zurückgereicht werden können, ein Fonds geschlossen, mit einem anderen Fonds
oder einer anderen Rechtseinheit zusammengelegt wird oder sonstige Umstände eintreten,
die eine Berechnung des Net Asset Value der Fondsanteile nicht zulassen, oder
(M) wenn der Basiswert eine oder mehrere Schuldverschreibungen anderer Emittenten ist, auch
dann, wenn (a) kein Schlusskurs der Schuldverschreibung veröffentlicht wird, (b) der Handel
der Schuldverschreibung ausgesetzt wird und kein Wert auf einer Ersatzbörse oder im Inter-
bankenverkehr feststellbar ist.
Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel an der betreffenden Börse
stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Än-
derung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe eines Handelsta-
ges an dieser Börse eintretende Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die be-
stimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschrän-
kung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert.
9.2 Allgemeine Bestimmungen für Marktstörungen: nicht anwendbar
9.3 Besondere Bestimmungen für Marktstörungen
Die folgenden Bestimmungen gelten nur dann, wenn auf sie in den Endgültigen Bedingungen in Punkt
A.16 (13) verwiesen wird.
9.3.1 Basiswert: Index oder Indexkorb: nicht anwendbar
9.3.2 Basiswert: eine Aktie oder mehrere Aktien: nicht anwendbar
9.3.3 Basiswert: eine Währung oder Körbe mehrerer Währungen: nicht anwendbar
9.3.4 Basiswert: Fonds oder Körbe von Fonds: nicht anwendbar
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9.3.5 Basiswert: Zinssatz
Siehe Ausführungen zur Bildschirmfeststellung unter Punkt 6.6..
10 Zahlungen
10.1 Sämtliche Zahlungen erfolgen in der gemäß Punkt A.3 festgelegten Währung. Zahlstelle ist die Emitten-
tin.
10.2 Die Gutschrift der Zinsen, Tilgungsbeträge und sonstigen aus den Wertpapieren zu entrichtenden Zah-
lungen erfolgt über die jeweilige für den Inhaber der Schuldverschreibung depotführende Stelle. Die
Gutschrift und Wertstellung von Zins- und Tilgungsbeträgen seitens der Emittentin kann, wenn die Er-
mittlung und Berechnung des Betrages Zeit erfordert, bis spätestens am dritten Geschäftstag nach dem
jeweiligen Fälligkeitstermin erfolgen und tritt insofern Stundung ein.
10.3 Jede Zahlung wird auf der betreffenden Sammelurkunde mit Unterscheidung zwischen einer Zahlung
von Kapital und einer Zahlung von Zinsen vermerkt.
10.4 Fällt der Fälligkeitstag einer Zins- oder Tilgungszahlung auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, wird der
Fälligkeitstag nach der oben (Punkt 7.3) definierten und in den Endgültigen Bedingungen festgelegten
Geschäftstag-Konvention verschoben. In diesem Fall hat der Anleger keinen Anspruch auf Zahlung vor
dem angepassten Fälligkeitstag und ist nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen auf-
grund dieser Verschiebung zu verlangen.
11 Hinterlegung bei Gericht
Die Emittentin kann fällige, aber nicht behobene Beträge auf Gefahr und Kosten der Inhaber der Schuld-
verschreibung mit schuldbefreiender Wirkung bei dem für die Emittentin zuständigen Gericht hinterlegen,
auch wenn sich die Inhaber der Schuldverschreibung nicht in Annahmeverzug befinden. Im Fall der Hinter-
legung verlieren die Berechtigten jeden Anspruch aus der Schuldverschreibung gegen die Emittentin.
12 Verjährung
Ansprüche auf Zahlung von Kapital aus der Schuldverschreibungen verjähren nach Ablauf von 10 Jahren
und Ansprüche auf Zinsen nach Ablauf von 3 Jahren ab dem jeweiligen Fälligkeitstag.
13 Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben
Alle mit der Tilgung und/oder der Zahlung von Zinsen anfallenden Steuern, Gebühren und sonstigen Ab-
gaben sind vom Inhaber der Schuldverschreibung (Anleger; Gläubiger) zu tragen und zu bezahlen. Soweit
die Emittentin oder die sonstige auszahlende Stelle gesetzlich zum Abzug von Steuern, Gebühren und
sonstigen Abgaben von Zins- und/oder Tilgungszahlungen verpflichtet ist, wird an den Inhaber der Schuld-
verschreibung nur der nach dem Abzug verbleibende Betrag ausbezahlt. Informationen über Steuern
werden in Abschnitt G des Basisprospektes gegeben. Die Endgültigen Bedingungen (Punkt B.8 der Endgül-
tigen Bedingungen) können darüber hinaus weiterführende bzw. aktualisierte Informationen über Steuern
enthalten.
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14 Mitteilungen
14.1 Mitteilungen des Anlegers an die Emittentin sind schriftlich an die Emittentin zu richten.
14.2 Alle Bekanntmachungen der Emittentin über die Schuldverschreibung werden auf der Homepage der
Emittentin (www.bankaustria.at)4 veröffentlicht. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen
Schuldverschreibungsinhaber (Gläubiger) bedarf es, unbeschadet der Regelung des Punkts 3.1 dieser
Emissionsbedingungen, in keinem Fall. Zur Rechtswirksamkeit genügt stets die Bekanntmachung nach
den obigen Bestimmungen.
Von dieser Bestimmung bleiben gesetzliche Verpflichtungen (z. B. nach dem KMG; dem BörseG) zur
Veröffentlichung bestimmter Informationen auf anderen Wegen, z. B. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung,
unberührt.
15 Abänderung der anwendbaren Bedingungen
15.1 Für den Fall, dass die Emittentin Änderungen dieser Emissionsbedingungen oder der Endgültigen Bedin-
gungen für erforderlich erachtet, werden die Anleger von den beabsichtigten Änderungen gemäß Punkt
14 dieser Emissionsbedingungen verständigt und sind die Änderungen wirksam, wenn der Anleger die-
sen nicht binnen zwei Monaten widerspricht. Die Emittentin wird die Anleger in der Mitteilung auf diese
Bedeutung einer Unterlassung des Widerspruchs sowie darauf, dass die Widerspruchsfrist zwei Monate
beträgt, hinweisen. Diese Mitteilung erfolgt unbeschadet allfälliger Publizitätspflichten nach prospekt-
rechtlichen Bestimmungen. Zinsen, Rückzahlungsbeträge und Fälligkeiten können auf diesem Weg nicht
geändert werden, sondern ist dafür eine aktive Zustimmung des Anlegers erforderlich.
15.2 Sollte die Emittentin während der Dauer des aufrechten Angebotes dieser Schuldverschreibung von
Umständen Kenntnis erlangen, die eine oder mehrere der in diesen Emissionsbedingungen oder in den
zugehörenden Endgültigen Bedingungen enthaltene Angaben wesentlich verändert (z. B. Mitteilungen
von Gesetzesänderungen), können diese Umstände von der Emittentin gemäß Punkt 14.2 bekannt ge-
geben und diesen Emissionsbedingungen ergänzend beigefügt werden. Diese Bestimmung findet aus-
schließlich auf Wissenserklärungen der Emittentin Anwendung. Sie begründet keine Pflicht der Emitten-
tin zur Bekanntgabe und ergänzenden Beifügung zu den Emissionsbedingungen.
16 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anleger und der Emittentin gilt österreichisches Recht
unter Ausschluss von Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
16.2 Erfüllungsort für Leistungen der Emittentin und Leistungen der Anleger ist Wien.
16.3 Klagen eines Anlegers gegen die Emittentin sind beim sachlich zuständigen Gericht für den ersten Bezirk
in Wien einzubringen. Ist der Anleger Verbraucher, tritt der hiermit vereinbarte Gerichtsstand gemäß
§ 14 Abs 3 KSchG neben etwaige nach dem Gesetz gegebene weitere Gerichtsstände, insbesondere ne-
ben den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß §§ 65 bis 75 JN bzw. der Niederlassung gemäß
§ 87 JN.
4 Angaben zum aktuellen Navigationspfad finden sich in der Einleitung zu Teil A der jeweils anwendbaren Endgültigen Bedingungen.
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16.4 Für Klagen der Emittentin
(A) gegen einen Unternehmer ist das sachlich zuständige Gericht für den ersten Bezirk in Wien
ausschließlich zuständig,
(B) gegen einen Verbraucher wird der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 66 JN durch dessen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt. Liegt dieser Gerichtsstand im Zeitpunkt der
Zeichnung durch den Anleger in Österreich, bleibt er auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach
der Zeichnung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in