-
I n f o r m at I o n e n f ü r G e s c h ä f t s pa r t n e
r
nr. 37 | august 2017
>> Seite 3 Achtung! Aufhebung des
Regressverzichts
>> Seite 4 Grenzen der Haftung für Abschlepper
>> Seite 6 Neue Empfehlungen für Frachtführer
>> Seite 7 Engeres Korsett für Entsorger
>> Seite 9 Kunst in schwierigen Zeiten
>> Seite 10 Oft unterschätzt:
Wirtschaftliche und politische Risiken im Welthandel
>> Seite 12 Zinswende bleibt Illusion
>> Seite 14 Market Reports 2017
>> Seite 18 Runde Sache, starke Leistung
>> Seite 19 In der Schwebe – wer zahlt
den Schaden?
>> Seite 20 Impressum
Und täglich grüßt der Cyberschaden …Verwundbare IT: Szenarien
und AbsicherungSandra Dammalacks
Hackerangriffe, Malware und Datendiebstähle sind längst Alltag
geworden. Gefeit davor sind weder Privatpersonen noch staatliche
Institutionen und Unternehmen. Attacken wie in der jüngsten
Vergangenheit durch WannaCry oder vergleichbare Ransomware zeigen:
Die digitalisierte Welt macht Unternehmen verwundbarer denn je.
Durch Schadsoftware werden Computersysteme infiziert und Daten
verschlüsselt. Für die (vermeintliche) Entsperrung der Daten
verlangen die Täter dann meist ein Lösegeld. Schätzungen zufolge
wird auf diese Weise jährlich rund 1 Mrd. USD erpresst. Allein das
Virus WannaCry hat Daten von mehr als 220.000 Computern
verschlüsselt. Als Folge kam es in den betroffenen Unternehmen u.
a. zu massiven Betriebsunterbrechungen.
Zwar hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) wiederholt davon abgeraten, auf die Lösegeldforderungen der
Hacker einzugehen, doch viele Opfer, die auf wichtige und sensible
Daten nicht mehr zugreifen können, halten sich nicht an den Rat in
der Hoffnung, mit der Zahlung weitere verheerende Folgen für das
Unternehmen abwenden zu können.
Das Ergebnis ist, dass sich mittlerweile eine wahre Industrie
für Ransomware entwickelt hat, die an diesen Szenarien kräftig
verdient. Dass sich die für die Täter äußerst lukrativen Attacken
wiederholen, ist daher vorprogrammiert. Einmal mehr hat das der
jüngste Angriff gezeigt, der u. a. Großkonzerne wie Maersk und
Beiersdorf getroffen hat. Studien legen den Schluss nahe, dass
derartige Attacken jährlich um bis zu 50 % zunehmen werden.
>>
Neue Führungdeas, ISO und Orth haben unter dem Dach der Ecclesia
Gruppe eine neue Führung. Jochen Körner ist am 1. Mai an die Spitze
der Industriemakler und industrienahen Spezialmakler unserer Gruppe
im In und Ausland gerückt. Der 42jährige Dipl.Kaufmann mit
zusätzlichem MBAAbschluss wird am 31. Juli 2018 Nachfolger von
Norbert Noehrbass als einer von drei
Geschäfts führern der Ecclesia Holding GmbH, die die Gruppe
strategisch lenken. Noehrbass tritt altersbedingt in den Ruhestand.
Er wird den Staffelstab bereits zum Jahreswechsel an Körner
übergeben. Bis dahin fungiert der international erfahrene Manager
als Generalbevollmächtigter. Körner war zuvor Geschäftsführer bei
der Marsh GmbH. (GW) •
-
2
Unternehmen auf der ganzen Welt müssen sich daher heute
intensive Gedanken machen, wie sie ihre IT bestmöglich gegen
Cyberattacken schützen können.
Risikoszenarien unterschiedlichJe nach Branche unterscheiden
sich die Risiken im Cyberbereich sehr stark. Das Risikoportfolio
hängt von den betrieblichen Abläufen und den verwendeten
Technologien im jeweiligen Unternehmen ab. Das Verständnis für die
individuelle Risikolage und die Gefährdungspotenziale ist die
Voraussetzung dafür, die möglichen Auswirkungen von Schäden
erfassen zu können und dementsprechend Verhinderungsmaßnahmen zu
evaluieren.
Nicht nur die jeweiligen Netzwerkstrukturen und Datenbestände
müssen in eine genaue Betrachtung mit ein fließen, sondern auch die
gespeicherten und verarbeiteten Daten. Zudem sind die
Rahmenbedingungen für die ITSicherheit im Unternehmen zu bewerten.
Hier stehen beispielsweise Fragen im Vordergrund wie: Wie sieht es
mit dem Brandschutz aus? Ist eine Notstromversorgung verfügbar?
Inwieweit sind Server und Rechenzentren vor Angriffen geschützt?
Was wird gegen etwaige Sicherheitsrisiken bei outgesourcten
ITLeistungen getan? … Bereits bestehende Sicherheitsricht linien
und verfahren sowie Notfall und Krisenpläne, soweit vorhanden, sind
ebenfalls Gegenstand der Risikoanalyse.
Am Ende des Tages hat man eine detaillierte Risk Landscape der
eigenen Cyberrisiken zur Hand. Dass man
das entsprechende Knowhow hierfür nicht unbedingt im Haus hat,
ist kein Beinbruch. Glücklicherweise kann man heutzutage ja auf
externe Expertise zurückgreifen.
Gesetzliche Anforderungen verschärftMit Inkrafttreten des
ITSicherheitsgesetzes für Deutschland (2015) sowie der Europäischen
DatenschutzGrundverordnung (EUDSGVO, ab 2018) müssen sich
Unternehmen im Zusammenhang mit Cybersicherheit und Datenschutz mit
verschärften Auflagen auseinandersetzen.
Prüfnachweise für KRITISNach dem ITSicherheitsgesetz müssen
deutsche Unternehmen bereits zum 3. Mai 2018 erste
Prüfungsnachweise vorlegen, um zu dokumentieren, dass sie bestimmte
Sicherheitsvorschriften nach dem Stand der Technik vorgenommen
haben. Betroffen von der Prüfpflicht durch das BSI sind die so
genannten KRITIS (Betreiber Kritischer Infrastrukturen). Dazu
zählen Unternehmen aus den Sektoren Energie, Telekommunikation,
Informationstechnik, Transport oder Verkehr wie auch Unternehmen
aus den Bereichen Wasser, Ernährung sowie Finanz und
Versicherungswesen.
Verschärfung durch EU-RichtlinieWährend sich das
ITSicherheitsgesetz mit Kritischen Infrastrukturen befasst, ist die
Europäische DatenschutzGrundverordnung darauf ausgerichtet,
europaweit eine einheitliche und verbindliche Regelung für
Daten
sicherheit zu schaffen. Alle Unternehmen, die mit Daten von
EUBürgern arbeiten, sind betroffen – auch wenn sie ihren Sitz
außerhalb der EU haben. Bis zum Inkrafttreten am 25. Mai 2018
müssen Firmen dafür Sorge tragen, dass europäische Privatpersonen
mehr Kontrolle darüber enthalten, wie und zu welchem Zweck ihre
Daten verarbeitet werden.
Der bereits existierende Bußgeldkatalog für „Datensünder“ wird
sich mit Inkrafttreten der EUDSGVO nochmals verschärfen. Bei
Verstößen gegen ITSicherheitspflichten oder gegen die
Informationspflicht den zuständigen Behörden bzw. den Betroffenen
gegenüber belaufen sich die neuen Bußgelder für Unternehmen auf bis
zu 20.000.000 Euro bzw. auf 4 % ihres gesamten Vorjahresumsatzes
weltweit – je nachdem, welcher der beiden Beträge höher ist. Zudem
können weitere Anordnungen der Aufsichtsbehörden erfolgen.
Cyberversicherungen eine Lösung?Bedingt durch die Vielzahl der
Cybervorfälle und durch die beinahe tagtäglichen Medienberichte,
hat sich die Cyberversicherung vom einstigen Nischenprodukt
innerhalb weniger Jahre ins Bewusstsein der Unternehmer
eingebrannt. Nichtsdestoweniger ist zu betonen: Diese Deckung ist
kein Allheilmittel gegen Cyberattacken. Vielmehr setzen die
Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags eine bereits
gut funktionierende ITLandschaft im Unternehmen voraus und prüfen
dies – besonders bei komplexen Risiken – in Form von Risikodialogen
auch sehr genau ab. Insofern ist die Cyberversicherung lediglich
das berühmte iTüpfelchen auf einem komplexen ITSicherungskonzept,
das hilft, die Kosten für den Fall eines Schadeneintritts kal
kulierbar zu machen.
Die Cyberversicherung ist ein Kombinationsprodukt, das sich aus
verschiedenen Bausteinen zusammensetzt. Die
Versicherungsbedingungen unterscheiden sich bei den einzelnen
Anbietern erheblich, stellen jedoch in der
© f
oto
hans
el |
sto
ck.a
do
be.
com
Fortsetzung Cyberschäden
-
3
Regel alle auf zwei Grundtypen von Versicherungsfällen ab: den
Cybervorfall und die Datenschutzrechtsverletzung.
Wenn von einer Datenschutzrechtsverletzung die Rede ist, geht es
immer um einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Daten, die unter
die Datenschutzbestimmungen fallen; das sind zumeist
personenbezogene Daten. Spricht man indes von einem Cybervorfall,
ist immer ein unberechtigter Zugriff auf das ITSystem gemeint. Dies
kann der bösartige, zielgerichtete Hack eines Saboteurs sein oder
auch das unbewusste Öffnen eines mit Schadsoftware kontaminierten
Mail anhangs. Versicherbar sind sowohl die Folgen eines konkreten
Hacker angriffs, der sich in einen Erpressungsfall auswachsen kann,
als auch die Folgen einer Fehl bedienung durch eigene
Mitarbeiter.
Die durch diese Schadenszenarien entstehenden (Zusatz)Kosten
sind in der Cyberdeckung entschädigungspflichtig. Unter den
Versicherungsschutz fallen
> Ertragsausfall> Ausfall der Telekommunikation/
Website> Bedienfehler> DoSAttacke> Hackerangriff>
Manipulation durch
eigene Mitarbeiter> Ausfall von ITDienstleistungen>
Sachverständigenkosten> Datenwiederherstellung>
Rufschädigung/Krisenmanagement> Datenschutzverletzung>
Internetbetrug> Erpressung> Cyberhaftpflicht
Neben den Schadenersatzleistungen für Drittschäden und für
entgangenen Gewinn gehört die Erstattung von Forensikkosten und
Assistenzleistungen im Krisenfall (meist via Hotline des
Versicherers) zu den wichtigsten Leistungsbestandteilen der
Cyberversicherung.
Einige Versicherer bieten als inklu dierte Zusatzleistung sogar
die Erarbeitung neuer bzw. die Überprüfung bestehender Krisenpläne
an. Dabei bedienen
sie sich oft externer Dienstleister, mit denen sie vorteil hafte
Kooperationskonditionen ver einbart haben, was durchaus zu einer
WinWinSituation für alle Seiten führen kann. Letztendlich muss das
Management des jeweiligen Unternehmens entscheiden, ob es lieber
ein AllinoneProdukt kauft oder unabhängig von der
Versicherungsleistung einen eigenen Dienstleister beauftragt.
Unterm Strich empfiehlt sich vor Abschluss einer
Cyberversicherung aufgrund der sehr unterschiedlichen Bedingungen
und Leistungsangebote am Markt eine individuelle und maß
geschneiderte Beratung. Nur mit professioneller Analyse des
Risikoportfolios kann sichergestellt werden, dass das
Versichererprodukt bzw. das Maklerwording tatsächlich zum eigenen
Unternehmensrisiko passt.
Gerne stehen Ihnen die Experten im Center of Competence für eine
ausführliche Beratung und für das Einholen von passenden Angeboten
zur Verfügung. Fragen Sie Ihren Kundenbetreuer danach. •
Achtung! Aufhebung des RegressverzichtsZum Ende des
Regressverzichtsabkommens der Feuerversicherer am 31. Dezember
2017Sandra Dammalacks, Andreas Potzelt
Am 31.12.2017 ist Schluss. Das Regressverzichtsabkommen der
Feuerversicherer, seit 01.11.1961 in Kraft, wird aufgehoben. Was
bedeutet das für Sie als Versicherungskunde? Wenig bis nichts – so
viel sei an dieser Stelle schon verraten. Im Folgenden geben wir
Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fakten.
Das Regressverzichtsabkommen greift bei Brand und
Explosionsschäden, die vom Versicherungsort des Verursachers auf
fremdes Eigentum über
gegriffen haben. Die Vereinbarung gilt für Versicherer aller
Sparten, in denen das Feuerrisiko enthalten ist.>
Feuerversicherung> FeuerBetriebsunterbrechungs
versicherung> sonstige Betriebsunterbrechungs
und Mietverlustversicherungen> Hausrat und
Wohngebäude versicherungen> Mehrgefahren und
Allgefahren versicherungen> Allgemeine
Einheitsversicherung
Unter welchen Bedingungen gilt der Regressverzicht der
Feuerversicherer?Der Regressverzicht ist je Schadensereignis nach
unten und oben begrenzt. Er beginnt ab einer Regressforderung von
150.000 Euro und endet bei der Grenze von 600.000 Euro.
Wie der Begriff nahelegt, verzichten Versicherer, die dem
Abkommen beigetreten sind, unter bestimmten Voraussetzungen darauf,
an sie übergegangene Ersatzansprüche gegen den Regressschuldner
geltend zu
-
4
machen (§ 86 Versicherungsvertragsgesetz).
Zum Tragen kommt das Regressverzichtsabkommen, wenn zwei oder
mehr an ihm beteiligte Versicherer in die Regulierung eines
Schadens involviert sind. Um den Regressverzicht zu begründen, muss
der Schaden ersatzpflichtig sein und für die Feuerversicherung des
Schuldners einen Versicherungsfall darstellen. Zudem ist der
Wirkungsbereich des Abkommens auf Feuerschäden begrenzt, die durch
leichte Fahrlässigkeit des Verursachers (Regressschuldner)
herbeigeführt wurden.
Nicht vom Abkommen erfasst sind Ansprüche aus Schäden, die der
Regressschuldner als Versicherungsnehmer oder als dessen
Repräsentant, gesetzlicher Vertreter, persönlich haftender
Teilhaber oder Gesellschafter herbeigeführt hat. Schäden indes, die
Angestellte des Versicherungsnehmers verursacht haben, sind nicht
vom Regressverzicht ausgenommen – es sei denn, es war Vorsatz im
Spiel.
Wie wirkt sich das Ende des Regressverzichtsabkommens auf die
Haftpflichtversicherung aus?Die Nachricht von der Aufhebung des
Abkommens zum Jahresende hat für Verunsicherung gesorgt. Viele
befürchten negative Auswirkungen auf ihren
Haftpflichtversicherungsschutz. Hier dürfen wir – zumindest in
Bezug auf die überwiegende Anzahl der von uns vermittelten Verträge
– Entwarnung geben.
Deckungslücken sind in den Haftpflichtversicherungen nur bei
Versicherungssummen von unter einer Million Euro zu erwarten –
heutzutage eher eine Seltenheit. Handlungsbedarf besteht also nur
bei nicht ausreichender Versicherungssumme. Dennoch empfiehlt sich
eine regelmäßige Überprüfung. Dabei sollte nicht nur auf die
Versicherungssumme des Vertrags geachtet werden, sondern auch
darauf, dass Sublimite, z. B. Mietsachschäden für Feuer und
Explosion, im Rahmen der Vertragsdeckungssumme mit zur Verfügung
gestellt werden. Als Mindestdeckungssummen für Personen
und Sachschäden (einfache Risiken) sind heute 5.000.000 Euro
Standard.
Wir unterstützen Sie bei der richtigen Summenermittlung. Ihr
Kundenberater hilft gerne weiter.
Wie wirkt sich das Ende des Regressverzichts auf die Sach und
Betriebsunterbrechungsversicherung aus?Auch in den Bereichen Sach
und Betriebsunterbrechungsversicherung besteht kein Grund zur
Sorge. Lediglich bei einigen wenigen älteren Wordings, die explizit
eine Bestimmung zum Regressverzichtsabkommen enthalten, ist zu
beachten, dass eine ab 2018 gültige Vertragsänderung zu beantragen
ist. Fragen dazu beantwortet Ihr Kundenberater.
Bei Verträgen zur IndustrieSach und
Betriebsunterbrechungsversicherung ab Version 2013, die über unser
Haus abgeschlossen wurden, ist eine Änderung nicht notwendig, da
das Regressverzichtsabkommen hier nicht mehr mit aufgenommen wurde.
•
Grenzen der Haftung für AbschlepperGut erklärt: Wissenswertes
rund um die HakenlastversicherungSteffen Berge
Ob ein liegengebliebenes Fahrzeug abzuschleppen, ein Auto von
der Werkstatt zur Lackiererei zu transportieren, ein Falschparker
aus dem Verkehr zu ziehen ist: Im Berge und Abschleppbusiness muss
es oft schnell gehen. Meist genügt ein kurzer Anruf und schon ist
der Fahrer unterwegs. Doch wo gehobelt wird, fallen bekanntlich
auch Späne. Gut, dass man für Schadenfälle eine
Hakenlastversicherung abgeschlossen hat ...
Ein Beispiel: Wegen eines Fahrerfehlers hat die hochwertige, 1,6
Tonnen schwere Limousine auf der Ladefläche des Abschleppfahrzeugs
ernsthaft
Schaden genommen. Der Abschleppunternehmer bleibt entspannt und
schickt die Schadenmeldung mit allen erforderlichen Unterlagen
rasch zum Versicherer. Wenige Tage später kommt auch schon das Go:
Der Schaden in Höhe von 80.000 Euro wird anerkannt; eine Zahlung
über 16.000 Euro wird angewiesen.
Moment mal! Nur 16.000 Euro!? Und wer zahlt die 64.000 Euro
Differenz? In solch einer Situation die Fassung zu verlieren, ist
zwar nachvollziehbar, aber unnötig, denn hier geht es, auch wenn es
auf den ersten Blick nicht so aussieht, mit rechten Dingen zu.
Wir klären aufDie Hakenlastversicherung gehört zu den
Verkehrshaftungsversicherungen und deckt die Haftung des
Frachtführers u. a. aus seinen Tätigkeiten Bergen, Abschleppen und
Transportieren von Fahrzeugen ab.
Die Haftungsgrundlagen sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt,
u. a. in § 425 (Obhutshaftung). Der Gesetzgeber legt seine
schützende Hand auf den Frachtführer und befreit ihn von der
unbeschränkten Haftung. So besagt z. B. § 431 HGB, dass die
Ersatzpflicht des Frachtführers bei Beschädigung oder Verlust
des
-
5
Aus dem HGB
§ 425: Haftung für Güter- und Verspätungsschäden,
Schadensteilung(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der
Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
§ 431: Haftungshöchstbetrag(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu
leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des
Rohgewichts des Gutes begrenzt.
transportierten Guts auf „8,33 Rechnungseinheiten für jedes
Kilogramm des Rohgewichts“ der beförderten Ware begrenzt ist
(Rechnungseinheit = Sonderziehungsrecht des Interna tio nalen
Währungsfonds). Den relevanten Gesetzestext im Wortlaut können Sie
im Kasten rechts unten nachlesen.
8,33 Rechnungseinheiten entsprechen ungefähr einem Wert von 10
Euro (tagesaktuelle EuroGegenwerte des Sonderziehungsrechts im Web
auf tisgdv.de), heißt: Der Frachtführer haftet lediglich für eine
Summe, die sich aus der Rechnung „10 Euro (plus/minus) mal
Fahrzeuggewicht in Kilogramm“ ergibt.
Bei einem 1,6 Tonnen schweren Fahrzeug wie in unserem Beispiel
beträgt der Höchsthaftungsbetrag (gesetz liche Haftungsgrenze) also
rund 16.000 Euro.
Passiver Rechtsschutz inbegriffenDie Ersatzleistung der
Hakenlastversicherung in unserem Beispiel ist damit
gesetzeskonform. Der Kunde des Abschleppunternehmens – im Beispiel
der Limousinenbesitzer – dürfte mit diesem Teilbetrag freilich
nicht zufrieden sein und klagt den Rest womöglich ein. Auch für
solche Fälle steht der Hakenlastversicherer dem
Abschleppunternehmer zur Seite, indem
er in dessen Namen die unberechtigten Forderungen abwehrt
(passive Rechtsschutzversicherung).
Mit einer Hakenlastversicherung sind Berge und
Abschleppunternehmen also juristisch immer auf der sicheren
Seite.
In Einzelfällen kann es aus betriebswirtschaftlichen Gründen
aber dennoch sinnvoll sein, Schäden in voller Höhe zu erstatten, z.
B., wenn es sich um einen wichtigen und/oder einen langjährigen
Kunden handelt.
Sondervereinbarungen optionalBei einigen Hakenlastpolicen sind
daher Individualvereinbarungen möglich, etwa die Erweiterung der
summenmäßigen Haftungsbegrenzung auf 40 Rechnungseinheiten pro
Kilogramm Rohgewicht oder die vollständige Aushebelung derselben
bis zu einer individuell festgelegten Obergrenze. Ob von solchen
Optionen Gebrauch gemacht wird, ist jedoch stets genau abzuwägen,
da hohe Schadenzahlungen sich unterm Strich immer auf die
Versicherungsprämie auswirken.
Unser Tipp: Um die eigene Hakenlastpolice nicht über die
Regelhaftung hinaus zu belasten, empfiehlt sich der zusätzliche
Abschluss einer Transportversicherung. Als Allgefahrenver
sicherung deckt die Police den exakten Wert des Fahrzeugs
ab.
In unserem Beispielfall würde der Transportversicherer die
kompletten 80.000 Euro erstatten und dann den Hakenlastversicherer
für die Regelhaftungssumme in Regress nehmen.
Weitere Fragen zur Hakenlastversicherung und zur
Transportversicherung beantworten unsere Expertinnen und Experten.
Sprechen Sie einfach Ihren Kundenberater an. •
© e
zp |
sto
ck.a
do
be.
com
-
6
Neue Empfehlungen für FrachtführerAllgemeine Deutsche
Spediteurbedingungen 2017: Was kommt, was bleibt?Ralf Michaelys
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind ein
von den Verbänden der verladenden Wirtschaft mitgetragenes
Empfehlungswerk, das sich seit Langem in der Branche etabliert hat.
Zum Jahresbeginn wurde die ADSp 2016 durch die neuere ADSp 2017
(ADSp n. F.) abgelöst. Nachfolgend geben wir einen Überblick über
die wesent lichen Änderungen.
> Auftragsabwicklung Einige der für Spediteure günstigen
Empfehlungen zur Abwicklung von Aufträgen, die noch Bestandteil
der Vorgängerversion waren, wurden in der 2017erVersion nicht
übernommen.
Die Regelungen für den Palettentausch beispielsweise entfallen
jetzt komplett (Ziffer 4.1.3 ADSp 2016), während die Standgeld
regelungen in Anlehnung an die Vertragsbedingungen für den
Güterkraftverkehrs, Speditions und Logistikunternehmer (VBGL) neu
formuliert wurden (Ziffer 11).
> Vergütungsanspruch Die neugefassten ADSp sehen vor,
dass Nachforderungen für entstandene Kosten, sofern diese
vorhersehbar waren, künftig ausgeschlossen sein sollen.
Kalkulationsfehler gehen damit zulasten der Kalkulierenden (Ziffer
16).
> Wertvolle Güter Der Mindestbetrag, den ein Gut wert
sein muss, um unter die Kategorie „wertvolle Güter“ zu fallen,
wurde auf 100 Euro pro Kilogramm nach oben korrigiert (Ziffer
1.17). Bisher waren es 50 Euro pro Kilogramm.
> Haftung bei Multimodaltransporten
Bei Multimodaltransporten, die eine Seebeförderung enthalten,
entfällt in den ADSp 2017 der explizite Verweis
auf das Landfrachtrecht, der in der alten Version noch zu finden
war. Somit können bei Transporten, die über den Land und den
Wasserweg führen, die nach dem Seehandelsrecht erlaubten
Haftungsausschlüsse „Feuer“ und „nautisches Verschulden“ zur
Anwendung kommen – einschließlich der für Spediteure vorteilhaften
Rechtsprechung zum qualifizierten Verschulden.
Dadurch wird das bisher bestehende Regressrisiko für
Seefrachtführer eingedämmt, die vormals als Ausführende bei
Multimodaltransporten auch bei Vorliegen der o. g.
Ausschlusstatbestände haftbar gemacht werden konnten.
Lässt sich der Ort eines Schadens genau bestimmen, orientiert
sich die Haftung des Spediteurs gemäß ADSp 2017 am Recht der
Teilstrecke, auf der es zu dem Schaden kam. Bei unbekanntem
Schadenort ist die Haftung auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) pro
Kilogramm Ladung beschränkt (Ziffer 23.1.2).
> Auftraggeberhaftung Die Haftung des Auftraggebers ist
jetzt neu auf 200.000 Euro pro Schadenereignis begrenzt (Ziffer
29.2).
> Haftungssummen Bereits mit den ADSp 2016 waren
die Haftungssummen zum Teil deutlich angehoben worden, für
Lagerverträge beispielsweise von fünf Euro je Kilogramm auf mehr
als das Doppelte (genauer: 8,33 SZR, was im Jahr 2016 rund 10,50
Euro entsprach) bzw. pro Schadenfall von 5.000 auf 25.000 Euro. Die
ADSp 2017 sehen nun weitere Erhöhungen vor (siehe Tabelle
unten).
> Versicherungsschutz Gemäß ADSp 2017 gilt: „Der Spedi
teur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im
Inte resse des Auftraggebers liegt“ (Ziffer 21.2). Damit sehen die
neuen ADSp nunmehr eine Verpflichtung des Spediteurs vor, für den
Auftraggeber Versicherungsschutz einzudecken, und nicht bloß eine
Berechtigung hierzu, wie dies noch in der Vorgängerversion
vorgesehen war.
Achtung! Wenn Sie sich auf die ADSp n. F. berufen, sprechen Sie
von der Fassung 2017!
Wenn Sie Fragen zu den ADSp 2017 haben oder Abstimmungsbedarf zu
Ihren Versicherungen, ist Ihr Kundenberater gerne für Sie da und
vermittelt Sie bei Bedarf an die Experten unseres Hauses. •
© k
amo
nrat
| st
ock
.ad
ob
e.co
m
Speditions- und Frachtverträge Lagerverträge
ADSp 2016 ADSp 2017 ADSp 2016 ADSp 20171 Mio. Euro 1,25 Mio.
Euro 25.000 Euro 35.000 Euro
100.000 Euro 125.000 Euro 25.000 Euro 35.000 Euro
– – 50.000 Euro 70.000 Euro
2 Mio. Euro 2,5 Mio. Euro 2 Mio. Euro 2,5 Mio. Euro
Haftung
je Schadenfall für Güterschäden
je Schadenfall für Vermögensschäden
Inventurdifferenzen pro Jahr
je Schadenereignis
-
Engeres Korsett für EntsorgerZur Novelle der
Entsorgungsfachbetriebe- und AbfallbeauftragtenverordnungKarsten
Jonischkies
Seit dem 1. Juni gelten verschärfte Vorschriften für die
Entsorgungswirtschaft. Die am 07.12.2016 veröffentlichten Novellen
der Entsorgungs-fachbetriebeverordnung (EfbV) sowie der
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) sind in Kraft
(Bundesgesetzblatt 2016, Teil 1 Nr. 58; Art. 1 und 2: Zweite
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung).
Allein Paragraf 28 der EfbV hat bisher noch keine Gültigkeit (mehr
dazu s. u.), wird aber ab Juni 2018 ebenfalls Gesetzeskraft
erlangen.
Die novellierte EfbV stellt höhere Anforderungen an die
Entsorgungsfachbetriebe und die Sachverständigen als bisher und
räumt zudem den Behörden mehr Überwachungsspielraum ein.
In der Branche stößt der Vorstoß des Gesetzgebers auf Kritik,
bedeutet er doch einen erheblichen Mehraufwand
für die Entsorgungsfachbetriebe, der ihre Kostensituation weiter
verschärfen dürfte. Besonders prekär: Unternehmen müssen jetzt
selbst betriebsinterne Informationen offenlegen, die eigentlich
nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Natürlich ist die wohlgemeinte Absicht, mit den Neuregelungen
eine Qualitätssteigerung und damit eine Stärkung der
Entsorgungsfachbetriebe zu erreichen, grundsätzlich zu begrüßen.
Fakt ist aber auch, dass die Fortentwicklung der Vorschriften
zunehmend vom ursprünglichen Konzept der freiwilligen
Selbstverpflichtung abweicht.
Dieses Konzept, das darauf setzt, dass Unternehmen ihre Betriebe
freiwillig durch unabhängige Sachverständige überprüfen lassen, hat
sich in der Entsorgungsbranche seit mehr als zwanzig Jahren bewährt
und
kann durchaus als Erfolgsgeschichte angesehen werden.
Schließlich haben Entsorgungsunternehmen schon aus reinem Eigennutz
Interesse daran, qualitativ hochwertige und verlässliche
Dienstleistungen anzubieten, um im stetig härter werdenden
Wettbewerb bestehen zu können.
Mit dem Eingriff in die bewährte Praxis reguliert der
Gesetzgeber nun sowohl die Art als auch die Intervalle der
Überprüfungen und beschränkt zudem die freie Wahl der
Sachverständigen.
Die Neuregelungen im ÜberblickIm Folgenden haben wir die
wichtigsten Änderungen der EfbNovelle für Sie zusammengefasst.
Ausbau der behördlichen ÜberwachungUm einen Überwachungsvertrag
abschließen oder einer Entsorgergemeinschaft (ESG) beitreten zu
können,
© e
yetr
oni
c | s
tock
.ad
ob
e.co
m
-
8
müssen Unternehmen jetzt vorab eine Prüfung durchlaufen und
bestehen (§ 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 EfbV).
Neu ist auch, dass die Behörde, die für die Anerkennung von ESG
zuständig ist, nun berechtigt ist, an Sitzungen der
ESGÜberwachungsausschüsse teilzunehmen. Sitzungstermine und orte
sind der zuständigen Behörde daher auf Verlangen mitzuteilen. Ein
Unterlassen wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies ist ebenso
der Fall, wenn die Termine nicht korrekt oder unvollständig
übermittelt werden oder wenn die Mitteilung nicht rechtzeitig
erfolgt (§ 14 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV).
VorOrtTermineEntsorgungsunternehmen müssen ihre Betriebe
mindestens einmal im Jahr auditieren lassen. Ab sofort ist dabei an
jedem zu zertifizierenden Standort mindestens alle drei Jahre ein
weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen. Ausnahmen von dieser
Regelung sind nur möglich, wenn der begutachtende (einzelne)
Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach dem
Umweltauditgesetz besitzt (§ 21 Abs. 3 EfbV).
Hat die Überprüfung der Betriebe Jahr für Jahr ein und derselbe
Sachverständige vorgenommen, hat jetzt spätestens nach fünf Jahren
ein Wechsel stattzufinden (§ 22 Abs. 5 EfbV). Des Weiteren müssen
die technischen Überwachungsorganisationen (TÜO) und die ESG
künftig ein System für zusätzliche, nicht angekündigte (!) Audits
entwickeln und dieses auch umsetzen (§ 22 Abs. 2 EfbV).
Weitergabe von BerichtenFür den Überwachungsbericht gibt die
Novelle Mindestinhalte vor (vgl. § 23 EfbV sowie Anlage 2).
Unverzüglich nach dem Audit ist der Bericht von der TÜO oder der
ESG an die Zustimmungs bzw. Anerkennungsbehörde zu übermitteln.
Geschieht dies nicht rechtzeitig oder unterbleibt es vollständig,
liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dasselbe gilt, wenn der
Überwachungsbericht bzw. das Zertifikat nicht
korrekt bzw. nicht wie vorgeschrieben erstellt wurde oder
unvollständig ist (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 EfbV).
Ab Juni 2018 wird ein bundesweit einheitliches, von den Ländern
zu führendes Entsorgungsfachbetrieberegister eingeführt, in das die
Auditierungszertifikate einzustellen sind. Das Register ist
kontinuierlich aktuell zu halten und es muss der Öffentlichkeit
zugänglich sein (§ 28 EfbV, ab 01.06.2018 in Kraft; siehe auch
Eingangspassus).
Erstbehandlungsanlage gemäß ElektrogesetzMit der neu gefassten
EfbV werden bei Zertifizierungen von Erstbehandlungsanlagen
(EfbAudits nach § 21 Abs. 4 ElektroG) zusätzliche Anforderungen an
Sachverständige gestellt (§ 19 Abs. 3a EfbV). Die entsprechenden
Zusatzqualifikationen können während einer Übergangszeit von einem
halben Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung erworben werden. Die
Frist läuft also Ende November ab.
Bedeutung der Novellen für den
VersicherungsschutzHaftpflichtversicherungDie EfbV regelt die
Mindestanforderungen an den Haftpflichtversicherungsschutz (§ 6
EfbV). Betriebe, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder
beseitigen, mit ihnen handeln oder sie makeln, müssen eine
Betriebshaftpflichtversicherung vorhalten. Beinhaltet die Tätigkeit
auch den Besitz von Abfällen (gemeint ist die tatsächliche
Sachherrschaft, vgl. § 3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz), sind
zusätzlich eine Umwelthaftpflicht und eine
Umweltschadensversicherung erforderlich (§ 6 Satz 3 Nr. 1 EfbV).
Betriebe, die Abfälle sammeln oder befördern, benötigen darüber
hinaus eine KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung (§ 6 Satz 3 Nr. 2
EfbV).
Seit Einführung des Umweltschadensgesetzes (USchadG) im Jahr
2007 ist die öffentlichrechtliche (Mit)Verantwortung der Industrie
für die Umwelt gesetzlich verankert. Seither sind Unternehmen
angehalten, neben
der Betriebs auch eine Umwelthaftpflichtversicherung
vorzuhalten. Die neu gefasste EfbV geht noch einen Schritt weiter,
indem sie nun auch den Abschluss einer Umweltschadensversicherung
für Entsorger zur Pflicht macht (Ihr Kundenberater gibt Tipps zu
günstigen Angeboten).
Die Umweltschadensversicherung deckt Risiken für Unternehmen ab,
die sich aus dem USchadG ergeben. Die Umwelthaftpflichtversicherung
indes ist zuständig, wenn bei Sachschäden oder gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, die auf einen vom Versicherungsnehmer
verursachten Umweltschaden zurückzuführen sind,
Schadenersatzansprüche von Geschädigten auszugleichen sind.
RechtsschutzversicherungErgänzend sollten Betreiber von
Entsorgungsanlagen über eine Strafrechtsschutzversicherung
nachdenken. Eine solche ist allein schon deswegen zu empfehlen,
weil bereits eine geringfügige Verletzung der Vorschriften –
beispielsweise eine fehlerhafte Übermittlung von Zertifikaten oder
Überwachungsberichten (s. o.) – eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Eine vorhandene Strafrechtsschutzversicherung sichert das
Kostenrisiko, wenn das Unternehmen eine Rechtsverteidigung in einem
Straf oder Ordnungswidrigkeitenverfahren in Anspruch nehmen
muss.
Zusätzlich kann eine FirmenRechtsschutzversicherung sinnvoll
sein. Wichtig ist, dass in der Police der Verwaltungsrechtsschutz
enthalten ist. Dieser bietet einem Unternehmen Rückendeckung, wenn
es sich vor dem Verwaltungsgericht gegen ein – nicht
unrealistisches – Szenario wie etwa den Entzug der
Betriebsgenehmigung durch die zuständige Behörde zur Wehr setzen
muss.
Gern beraten Sie unsere Kundenbetreuer und Spezialisten für
Entsorgungsfachbetriebe, wenn es um die zielgerichtete
Ausgestaltung Ihres Versicherungsschutzes geht. •
-
9
Kunst in schwierigen Zeitendocumenta 14: Krisensicher in der
KriseOliver Behrens
2017 ist documentaJahr. Das „Museum der 100 Tage“, wie die
weltweit größte und wichtigste Schau für zeitgenössische Kunst auch
genannt wird, findet diesjährig – ein Novum – an zwei
gleichberechtigten Standorten statt. Seit dem 10. Juni ist die
documenta 14 an ihrem Traditionsstandort Kassel zu sehen. Eröffnet
wurde sie allerdings in Athen, wo sie vom 8. April bis zum 16. Juli
zu Gast war. Am 17. September endet die Ausstellung dann in
Kassel.
Das Motto in 2017, „Von Athen lernen“, mag überraschen, sagt man
Griechenland in diesen Tagen ja nicht unbedingt Vorbildcharakter
nach. Doch gerade im Angesicht auseinanderbrechender Systeme und
wachsender Migrationsströme auf der ganzen Welt kann man Athen, Ort
der Krise und der Improvisation gleichermaßen, durchaus auch aus
einem anderen Blickwinkel betrachten, nämlich als einen Standort,
der kaum passender – und kaum aktueller – sein könnte.
So oder so: Auch in Zeiten der Krise will Kunst krisenfest
abgesichert sein. Fine Art Business Partner (FABP), der
Kunstversicherungsmakler der Ecclesia Gruppe, betreut die im
FünfJahresTurnus stattfindende Ausstellung in diesem Jahr bereits
zum sechsten Mal. Damit ist das Team um den versierten
Kunstversicherungsexperten Klaus Behrens seit 25 Jahren
verlässlicher Partner der documenta in allen Fragen des Risk
Managements.
Die Absicherung von Kunstrisiken dieser Größenordnung ist per se
eine Herausforderung. Der Doppelstandort der documenta 14 machte es
den Absicherungsexperten in diesem Jahr nicht einfacher. Die
involvierten Versicherer und selbst der „alte Hase“ FABP mussten in
vielerlei Hinsicht Neuland betreten, um ein
funktionierendes Risk ManagementKonzept für die Großausstellung
auf die Beine zu stellen. Dazu gehörte u. a. die Begutachtung der
Hauptausstellungsräumlichkeiten in beiden Städten.
Im Zuge der Risk ManagementMaßnahmen, die bereits vor Eröffnung
der documenta zu treffen waren, hat FABP beispielsweise das
Marmorzelt der Künstlerin Rebecca Belmore nach Athen begleitet. Das
tonnenschwere Kunstwerk, das den Zelten in Flüchtlingslagern
nachempfunden ist, wurde in einer spektakulären Aktion mittels Kran
auf dem PhilopapposHügel gegenüber dem Parthenon (Tempel der
Akropolis) platziert.
Nach dem Ende der Athener Ausstellung folgt das Marmorzelt der
documenta nach Kassel. Um tragfähigen Versicherungsschutz für den
Transport des gewichtigen Kunstobjekts von Griechenland nach
Deutschland zu erarbeiten, musste das FABPTeam glücklicherweise
nicht „von Athen lernen“, sondern konnte auf jahrzehntelanges
Knowhow rund um Kunst(groß)risiken zurückgreifen.
Dieses Knowhow war auch gefragt, als es um die Absicherung eines
weiteren spektakulären Großprojekts ging, das auf dem
Friedrichsplatz in Kassel präsentiert wird: das Parthenon of Books,
ein gigantisches, mit (ver botenen) Büchern bestücktes Objekt, das
wie das OriginalParthenon in Athen aufgebaut ist. Der
Ausstellungsort ist Programm. Denn genau hier war es, wo die Nazis
1933 Bücher verbrannten.
Mit dem Parthenon of Books setzt die Künstlerin Marta Minujín
ein Zeichen gegen Textverbot und Autorenverfolgung – und zeichnet
eine weitere Verbindungslinie zum zweiten documentaStandort
Athen.
Jetzt, wo die documenta 14 in vollem Gange ist, hat das FABPTeam
einen großen Teil seiner Arbeit bereits hinter sich. Längst
geknüpft und festgezurrt ist das stabile Sicherheitsnetz für die
enormen Werte, die es bei einer Ausstellung dieser Größenordnung zu
schützen gilt – von den immateriellen Werten ganz zu schweigen.
Doch natürlich sind die FABPExperten auch während der Laufzeit der
documenta im Einsatz und auch dann noch, wenn nach Toresschluss der
Rücktransport der Kunstwerke ansteht.
Wie in unserer Gruppe üblich, profitieren FABPKunden von einem
ganzheitlichen Service, der auf drei Säulen ruht: Absicherungs,
Risiko und Schadenmanagement. •
Kunst am Faden: Vorsichtig senkt der Kran das tonnenschwere
Marmorzelt vor der Akropolis zu Boden.
Mahnmal gegen Bücherbann: Das Parthenon of Books wächst zu
eindrucksvoller Größe heran.
-
10
Oft unterschätzt: Wirtschaftliche und politische Risiken im
WelthandelSind Unternehmen ausreichend vorbereitet? Eine
Kurzanalyse am Beispiel KatarMatthias Bühler
Katar, 2,7 Mio. Einwohner und gerade mal so groß wie Korsika.
Eigentlich ist das Emirat auf der arabischen Halb insel, das als
absolute Monarchie regiert wird, viel zu klein, um eine Rolle in
der Weltwirtschaft zu spielen. Aber: Der Wüstenstaat gilt aufgrund
seiner Öl und Gasreserven als eines der reichsten Länder der Welt
und seine Bürger zählen zu den reichsten Menschen der Welt (siehe
folgende Grafik).
In Deutschland beispielsweise gehört Katar zu den wichtigsten
und größten Aktionären der Unternehmen Deutsche Bank, Volkswagen
und Siemens. Außerhalb Deutschlands hält das Königreich u. a.
Beteiligungen an Glencore, Barclays, der Credit Suisse oder dem
Londoner Flughafen Heathrow. Daneben ist Katar im Immobiliensektor
und in landwirtschaftlich genutzten Flächen investiert.
Das Sovereign Wealth Fund Institute zählt die „Qatar Investment
Authority“ (QIA), die Dachgesellschaft für die Beteiligungen
Katars, zu den 15 größten Staatsfonds‘ weltweit. Experten taxieren
die investierte Summe auf mehr als 330 Mrd. Dollar.
Abgekapselt in der arabischen WeltBis vor Kurzem schien der
Gedanke, dass dieses reiche Land mit seinen ebenso reichen
Bewohnerinnen und
Bewohnern in Schwierigkeiten geraten könnte, geradezu abwegig.
Mittler weile aber ist das Wüstenland praktisch komplett von der
Außenwelt isoliert und wird wirtschaftlich und politisch als Risiko
gesehen.
Wie konnte das passieren? Zum Verhängnis wurde dem
monarchistisch regierten Land seine ihm nachgesagte Nähe zum Iran
und zum IS. Zahlreiche Nachbarstaaten sprachen deswegen in einer
konzertierten Aktion den Bann gegen Katar aus.
Die einzige Landverbindung Katars zu SaudiArabien, über die ein
nicht unbeträchtlicher Teil der Lebensmittel eingeführt wurde, ist
gekappt. Auch Importe über das Wasser oder den Luftweg sind
eingeschränkt, weil die benachbarten Länder die Überflugrechte für
die katarische Fluglinie und die Seewege für Containerschiffe
gesperrt haben.
Anteil der Millionärshaushaltein Prozent aller Haushalte
(2016)
Bahrain 18,2 %
Liechtenstein 16,3 %
Schweiz 13,4 %
Hongkong 8,8 %
Katar 7,8 %
Luxemburg 6,8 %
Israel 6,2 %
Kuwait 5,8 %
Vereinigte Staaten 5,7 %
Singapur 5,4 %
© F.A.Z. / Quelle: Boston Consulting
Nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds‘ (IWF) war in
Katar das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2016 50 %
höher als in Deutschland, kaufkraftbereinigt sogar 2,5mal so hoch
(Stand Juni 2017; siehe Tabelle rechts oben).
Investitionen weltweitVor dem Hintergrund sinkender Preise
verlässt sich Katar allerdings schon seit Jahren nicht mehr allein
auf die sprudelnden Ölquellen oder die riesigen Gasvorkommen im
Land. Als globaler Investor bereitet sich die Monarchie akribisch
auf die nicht fossile Zukunft vor.
BIP pro Kopf in UST Veränderung Land (kaufkraftbereinigt) zum
Vorjahr in %
Katar 127.659 3,26
Luxemburg 104.003 3,48
Macau 95.151 20,81
Singapur 87.855 1,89
Brunei 76.884 0,76
Kuwait 71.887 0,55
Norwegen 69.249 1,72
Irland 69.231 26,92
Vereinigte Arabische Emirate 67.871 2,02
Schweiz 59.561 0,69
San Marino 59.058 1,65
Hongkong 58.322 2,90
Vereinigte Staaten 57.436 2,90
SaudiArabien 55.158 2,55
Niederlande 51.049 2,61
Bahrain 50.704 1,93
Schweden 49.836 4,20
Island 49.136 3,99
Australien 48.899 2,14
Deutschland 48.111 1,35
Rang
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
-
11
Die Folge ist, dass im reichen Katar wichtige Lebensmittel knapp
werden. Um beispielsweise dem Mangel an Milch zu begegnen, soll ein
katarischer Geschäftsmann sogar auf die Idee gekommen sein, rund
4.000 Milchkühe aus Amerika und Australien einfliegen zu lassen
(FAZ, 14.06.2017). Ob die Maßnahme umgesetzt wurde, war bei
Redaktionsschluss nicht bekannt.
Versiegender Geldsegen?Noch verfügt Katar über ausreichend
Liquidität im Ausland, um offene Rechnungen zu bezahlen. Doch was
passiert, wenn die Blockade die Geschäfte mit und in dem Emirat
endgültig im Wüstensand verlaufen lässt? Welche Auswirkungen hat es
auf die Weltwirtschaft, wenn weder Öl und Gas aus Katar
herauskommen, noch Nahrungsmittel und Industriegüter hinein?
Was beispielsweise passiert mit bereits für katarische
Unternehmen produzierten Waren, die kurz vor der Auslieferung
stehen, wegen der Blockade aber nicht mehr verschickt werden
können? Wie wird es den im katarischen Gebäude oder Anlagenbau
tätigen deutschen Unter nehmen ergehen, die aufgrund der Situation
gezwungen sind, ihre Arbeiten vor Ort zu stoppen, bevor sie
fertiggestellt sind? Und was wird aus den Firmensitzen der 64
deutschen Unternehmen in Katars Hauptstadt Doha (Zahlen der
Deutschen Handelskammer)?
Das Beispiel Katar zeigt sehr deutlich, wie schnell sich die
wirtschaftliche Gemengelage im Weltgefüge ändern kann. Ehemals
Vorzeigeökonomie, wurde der reiche Wüstenstaat Katar in kürzester
Zeit zum politischen Risiko und droht infolgedessen auch zum
wirtschaftlichen Risiko zu werden.
Die ersten Ratingagenturen haben die Kreditwürdigkeit des
Emirats zurückgestuft, z. B. S&P im Juni von AA auf AA. Es ist
also nur eine Frage der Zeit, bis die Kreditversicherer ihre Risiko
einschätzung überarbeiten und nach und nach aus den Deckungen aus
steigen.
Eventualitäten absichernUnternehmer sollten – vor allem bei
langfristigen Geschäften im Ausland – auf politische und
wirtschaftliche Veränderungen vorbereitet sein. Der
Kreditversicherungsmarkt bietet zig Möglichkeiten, solche Risiken
abzusichern.
Es empfiehlt sich, die Lage bereits im Vorfeld eines
Geschäftsabschlusses prüfen zu lassen, um bei Bedarf passenden
Versicherungsschutz einkaufen zu können. Dies steht ohnehin außer
Frage, wenn die Refinanzierung durch die Banken von einer
bestehenden Absicherung der Geschäftsvorgänge abhängt.
Die Spezialisten unserer Gruppe kennen sich bestens aus und
beraten individuell. In einem ersten Schritt prüfen sie gemeinsam
mit dem Kunden, welche potenziellen Ausfallrisiken in
Einzelgeschäften oder auch im gesamten Debitorenportfolio lauern
(siehe Tabelle oben).
Kreditrisiken
Politische Risiken
Sicherheitsrisiken
Strukturierte Kreditversicherungen (z. B. Absicherung von
Bankfinanzierungen)
Versicherung von Risiken durch Wegfall der Geschäftsgrundlage
(für Handelsgeschäfte)
Versicherung von Verlusten beweglicher Anlagegüter wegen
staatlicher Konfiszierung
Investitionsrisikenversicherung (Absicherung der Risiken des
Eigenkapital und Fremdkapitalgebers)
Absicherung von Ausfällen durch politische Gewalt (inkl.
Terrorismus, Krieg, Bürgerkrieg o. ä.)
Im Fokus steht nicht nur das wirtschaftliche Risiko des
einzelnen Zielunternehmens. In die Risikoanalyse fließt auch das
Länderrisiko mit ein, heißt: die politische und wirtschaftliche
Entwicklung des jeweiligen Landes. Dabei nutzen die Experten
unserer Gruppe unterschiedliche Datenbanken, z. B. die World Risk
Review, ein unabhängiges Analysetool zur Bewertung von
Länderrisiken, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Dass die Ereignisse in Katar – wie aus der RatingBetrachtung
(siehe Grafik unten) ersichtlich – sich nicht sofort auf die
RatingKlassifizierung im World Risk Review auswirkten, dürfte dem
Umstand geschuldet sein, dass sie doch sehr überraschend kamen.
Anfang Juni stand der Wüstenstaat zwar bereits auf der Watchlist,
die tatsächliche Einstufung als Risikoland erfolgte aber erst vor
Kurzem. Eine deutliche Verschlechterung der Ratings – besonders in
den Kategorien „ökonomisches Länderrisiko“ (bislang
Rating KatarRatingskala
10
8
6
4
2
0
3
Streik,Aufstand,
innere Unruhen
3
Terror
2
Krieg,Bürgerkrieg
2
öko-nomisches
Länder-risiko
3
Nicht-konvertier-
barkeitder Währung
3
Staatskredit-risiko
3
Enteignung
5
Vertrags-rücktritt,
Vertragsbruch
4
Rechtsrisiko
HandelssituationSicherheitslage Investitionsmilieu
-
12
DVAM Vermögensverwaltung GmbH
Zinswende bleibt IllusionBewegung statt Starre: Nase vorn für
aktive AnlegerMarkus Schön
Ende Juni 2017 sorgte der Präsident der Europäischen Zentralbank
(EZB), Mario Draghi, kurzzeitig für Aufregung: Bei einer
Notenbankkonferenz in Portugal stellte er die deutlich unter dem
Ziel der Notenbank liegende Inflationsrate als temporäres Pro blem
dar. Dies wurde als Ankündigung der Zinswende verstanden und sorgte
zumindest kurzfristig für heftige Bewegung an den
Kapitalmärkten.
Die Rendite für zehn Jahre laufende Staatsanleihen aus
Deutschland hat sich fast verdoppelt. Dies klingt zunächst
eindrucksvoll, wenn man
aber die konkreten Werte betrachtet, relativiert es sich
deutlich: Die Rendite zehn Jahre laufender Bundesanleihen ist von
knapp 0,25 % p. a. auf rund 0,45 % p. a. gestiegen. Wer also
100.000 Euro nach dem Zinsanstieg angelegt hat, erhält dafür nach
zehn Jahren bei unverändertem Wiederanlagezins und ohne
Berücksichtigung von Kosten und Steuern knapp 105.000 Euro zurück.
Dafür könnte er sich nach heutiger Kaufkraft und unter
Berücksichtigung der aktuellen Infla tion von ca. 1,5 % in zehn
Jahren Waren und Dienstleistungen im Gegenwert von weniger als
90.000 Euro kaufen.
Daraus ergeben sich zwei Erkenntnisse: Zum einen zeigt sich,
dass die Anlagestrategie „Kaufen und Halten“ nicht erfolgreich ist.
Auf dem aktuell vielfach niedrigen Zinsniveau ist vielmehr ein
aktives Management von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt umso mehr,
wenn man tatsächlich mit einer Zinswende rechnet. Nur bei aktiven
Anlageentscheidungen kann dann eine zinslastige Strategie weiterhin
erfolgreich sein.
Zum anderen offenbart die Differenz zwischen nominalem Zins und
realem Zins nach Inflation, wie niedrig das Leitzinsniveau
tatsächlich ist. Um dies
eine sehr gute 2) und „Staatskreditrisiko“ (noch Note 3) – war
zum Redaktionsschluss allerdings nur noch eine Frage der Zeit.
Wenn unsere Absicherungsspezialisten das individuelle
Risikoprofil des Unternehmens – einschließlich Länderrisiko –
festgelegt haben, gehen sie im nächsten Schritt daran, ein
tragfähiges Risk ManagementKonzept zu entwickeln. Gemeinsam mit dem
Kunden wird erarbeitet, wie die individuelle
Absicherungskonstruktion aufgebaut sein soll.
Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der speziellen Projekt bzw.
Kundenstruktur der abzusichernden Neu bzw. Bestandsgeschäfte. Alle
von uns gestalteten Absicherungskonzepte enthalten zudem diverse
zeitliche Puffer, um selbst bei rasanten Veränderungen den
bestmöglichen Schutz zu bieten. Gleichzeitig wird das jeweilige
Geschäft bei Bedarf in Abstimmung
mit der finanzierenden Bank bankable gemacht.
Gegenüber der staatlichen Absicherung, wie z. B. den
HermesBundDeckungen, haben im privaten Markt platzierte
Versicherungen vielfältige Vorteile, z. B.
> mehr Flexibilität,> hohe Bedarfskonformität durch
individuelles Versicherungswording (keine SchemaFDeckung),
> häufig Kosteneinsparung gegenüber Standardprodukten,
> weniger Ausschlüsse als etwa bei HermesBund,
> große Auswahl an Absicherungslösungen für Kreditrisiken und
politische Risiken am Markt.
Ihr Kundenbetreuer und die Kreditspezialisten der Ecclesia
Gruppe unterstützen Sie gerne bei der Absicherung Ihrer
Exportgeschäfte. •
© e
qro
y | s
tock
.ad
ob
e.co
m
-
13
Deutschland weiterhin mit niedrigem ZinsniveauBundesanleihen
bieten nur im langfristigen Bereich noch geringe Ertragschancen
EONIA
-0,36 %
Euribor1 Monat
-0,37 %
Euribor3 Monate
-0,33 %
Euribor12 Monate
-0,16 %
Bundesanleihe2 Jahre
-0,57 %
Bundesanleihe5 Jahre
-0,23 %
Bundesanleihe10 Jahre
0,45 %
0,00 %
-0,20 %
-0,40 %
-0,60 %
-0,80 %
0,20 %
0,40 %
0,60 %
in Ansätzen auszugleichen, müsste die EZB nicht nur mindestens
vier Zinsschritte von 25 Basispunkten vornehmen, sondern auch das
bestehende Anleihekaufprogramm mit derzeit 60 Mrd. Euro pro Monat
unverzüglich stoppen. Die Markterwartung in diesem Punkt geht
allerdings ab Januar 2018 von einer Reduktion auf 40 Mrd. Euro
aus.
Schlussfolgerung nicht nachvollziehbarInsofern ist die Reaktion
der Kapitalmärkte auf die Ausführungen Mario Draghis, dass eine
Zinswende eingeleitet würde, nicht nur sachlich falsch, sondern
auch unlogisch. Schließlich rechnen die Marktteilnehmer weit
überwiegend mit einer Fortsetzung der expansiven Geldpolitik.
Die bedeutet im Umkehrschluss, dass, im Gegenteil, eine
wirkliche Zinswende tatsächlich nicht sehr wahrscheinlich ist.
Natürlich bietet das aktuelle Zinsniveau – gerade in Deutschland –
Steigerungspotenzial. Die vielfach bestehende Erwartung einer
Rückkehr auf langfristige Zinsen von 3 bis 4 % p. a. ist damit aber
nicht verbunden. Denn dies würde auch in Deutschland
Herausforderungen mit sich bringen, da der Schuldenabbau der
öffentlichen Hand mit Tilgungsraten von 2 % in Relation zum
Zinsniveau, den hohen Steuereinnahmen und der sehr guten
Beschäftigungssituation viel zu niedrig ausfällt. Für Staaten in
Südeuropa wäre eine „Normalisierung“ des Zins niveaus indes kaum
bezahlbar.
Insofern bleibt der Druck auf die EZB hoch, hier eine expansiv
ausgerichtete Geldpolitik zu verfolgen. Aber auch die Schritte der
letzten Jahre zeigen, dass enorm hohe Liquiditätsbeträge an den
Kapitalmärkten vorhanden sind. Schließlich haben die USA in den
letzten Monaten drei Zinserhöhungen vorgenommen, die Marktzinsen
sind aber tendenziell eher gefallen.
Dieser Rückgang der Marktzinsen in den USA mag zwar keine
unmittelbare Auswirkung auf Anleger in Deutsch
land haben; dennoch ist er beachtenswert. Schließlich zeigt sich
dadurch, dass selbst eine strategische Änderung der Zinspolitik
nicht automatisch an den Kapitalmärkten wahrgenommen wird.
Den Niedrigzinsen strategisch begegnenRealiter wird das
Zinsniveau noch lange sehr niedrig bleiben. Dies gilt in den USA
ebenso wie in der Eurozone. Daher wäre es eine falsche Anlage
strategie, auf eine wirkliche Zinswende zu hoffen. Vielmehr ist es
wesentlich, sich auf die aktuellen Rahmenbedingungen
einzustellen
und durch eine aktive Gestaltung der Anlageentscheidungen
zusätzliche Erträge zu erzielen.
Vielfach übersteigt dies die Möglichkeiten der Risikosteuerung
von Anlegern und auch Anlagerichtlinien, sofern vorhanden, geben
diese Option oft nicht her. Bevor man die Anlagestrategie in ein
aktives Management um wandelt, ist es daher sinnvoll, die Situation
umfassend analysieren zu lassen, um hier die Rahmenbedingungen so
zu setzen, dass sich die Chancen für eine dauerhaft und nachhaltig
erfolgreiche Anlagestrategie wesentlich erhöhen. •
USA: „Zinswende“ bleibt trotz Leitzinserhöhungen aus
Dez. 2008
0,25 %
Dez. 2015
0,50 %
Dez. 2016
0,75 %
Mrz. 2017
1 %
Jun. 2017
1,25 %
0,00 %
0,50 %
1,00 %
1,50 %
2,00 %
2,50 %
3,00 %
0,25 %
0,25 %
0,25 % 0,25 %
0,25 %
0,25 % 0,25 %
0,25 %0,25 %
0,25 %
Quelle: DVAMResearch/Bloomberg
Quelle: DVAMResearch/Bloomberg
-
m a r k e t r e p o r t s 2 0 1 7
14
HaftpflichtversicherungSandra Dammalacks
Der Marktwettbewerb unter den Haftpflichtversicherern hält
unverändert an. Entsprechend herrscht wie bereits seit einigen
Jahren erheblicher Prämiendruck durch Konkurrenz und
Überkapazitäten der Risikoträger. Verstärkt wird der Kostendruck
durch das niedrige Zinsumfeld und seine negativen Auswirkungen auf
die Investmentergebnisse der Versicherer ebenso wie durch neue
Mitbewerber und die vermehrte Aktivität von Rückversicherern im
Erstversicherungsgeschäft.
Marktsituation und RückblickDie Konsequenz ist die zunehmende
Konsolidierung bei den Risikoträgern und der Versuch, Produkt und
Servicepaletten abzurunden und die zunehmende Digitalisierung von
Produkten und Angebotskanälen zu beobachten.
Bedingt durch Industrie 4.0 und die neuen Technologien, etwa
autonomes Fahren oder 3DDrucker, müssen wir uns in Zukunft auch im
Haftpflichtbereich der Veränderung von Risiken und
Haftungsszenarien stellen. Es gilt, Haftungs und Lieferketten zu
überdenken und bestehende klassische Haftpflichtversicherungen über
Kurz oder Lang entsprechend anzupassen.
Die Ausgestaltung von Versicherungsprogrammen zunehmend
beeinflussen werden darüber hinaus offene Vermögensschadenbausteine
sowie eine weitreichendere Mitversicherung von Softwarekomponenten,
die verstärkt in die Endprodukte eingebaut werden müssen.
Sach- und Ertragsausfall-, Kfz-, Haftpflicht-,
D&O-Versicherung Was war, was ist, was kommt?
Ein Thema wird künftig auch die Abgrenzung klassischer
Haftpflichtversicherungen mit inkludierten Datenschutzbausteinen
und erweiterter Produkthaftpflicht gegenüber neuen
Cyberversicherungen sein. Der Haftpflichtmarkt mit seinen bewährten
Versicherungslösungen wird sich an die veränderlichen Gegebenheiten
und Herausforderungen anpassen müssen. In den nächsten Jahren wird
nicht nur Flexibilität und Innovation bei der Ausgestaltung der
Bedingungen gefordert sein, sondern man wird auch verstärkt dem
Wunsch nach mehr Transparenz für Kunden, Versicherer und Makler
gerecht werden müssen, z. B. durch digitalisierten Service oder den
Zugang zu Datenportalen.
Unverändert können auch im kommenden Jahr für gut verlaufende
Risiken Prämienreduzierungen von 20 % und mehr umgesetzt werden.
Anders sieht es bei Wirtschaftbranchen mit hohen Frequenzschäden
und stark schadenbelasteten Verträgen aus. Hier ist mit einem
verstärkten technischen Underwriting der Versicherer zu
rechnen.
Besonders betroffen sind davon KfzZulieferer und Unternehmen der
Lebensmittelindustrie. Die Anzahl der Versicherer, die diese
Branchenrisiken zeichnen bzw. spezielle Produkte wie die
Rückrufkosten oder Produktschutzversicherung für diese Branchen
anbieten, bleibt überschaubar. Entsprechend begrenzt ist auch der
Spielraum bei den Prämien.
Hinzu kommt, dass nicht wenige Haftpflichtversicherer derzeit
mit internen Umstrukturierungen beschäftigt sind und versuchen,
sich mit neuen Zeichnungsrichtlinien profitabler auf
zustellen. So verabschiedet sich z. B. die AIG von
Kundenverträgen, die unterhalb der Mindestprämiengrenze von 50.000
Euro liegen.
Bei der Ausgestaltung von internationalen Haftpflichtprogrammen
spielen neben ComplianceFragen auch gesetzliche Änderungen eine
Rolle. Diese sind besonders bei der Ausgestaltung von Lokalpolicen
zu beachten.
Vor allem im Umweltbereich beobachten wir zunehmend Änderungen
der gesetzlichen Vorgaben, die in zahl reichen Ländern zu einer
Versicherungspflicht bzw. Haftungsverschärfung geführt haben oder
noch führen werden. Zu den Ländern mit neuen Umweltregelungen
zählen beispielsweise China, Südkorea oder auch Frankreich.
In Frankreich etwa trat am 08.08.2016 eine Gesetzesnovelle zum
Schutz der Umwelt in Kraft (Kapitel II des Französischen Code Civil
zur Entschädigung für Umweltschäden), u. a. als Folge der massiven
Umweltkatastrophe an der Westküste Frankreichs im Jahr 1999, die
der havarierte Öltanker Erika verursacht hatte.
Mit der Haftungsverschärfung hat der französische Gesetzgeber
schwerpunktmäßig das Verursachen von Umweltschäden auf dem Meer neu
reglementiert. Aber die Novelle legt auch die Haftung für alle
sonstigen Umweltbeeinträchtigungen fest, die in nicht unerheblichem
Maße die Elemente, die Funktion der Ökosysteme oder den kollektiven
Nutzen der Menschen an der Umwelt tangieren. In Frankreich ist
zukünftig jeder Ver ursacher für die Beseitigung der Schäden
verantwortlich.
-
m a r k e t r e p o r t s 2 0 1 7
15
Auswirkungen wird die neue Regelung unserer Nachbarn auf die
internationale Schifffahrt und die OffshoreIndustrie haben. Da es
keine Haftungsobergrenze gibt, wird umso mehr die Wahl der
richtigen Versicherungssumme eine Rolle spielen.
MarkttrendTrotz der internationalen Veränderungen ist auch für
2017 und 2018 nicht zu erwarten, dass sich die
Zeichnungskapazitäten am deutschen Markt signifikant reduzieren
werden. Eine Verhärtung des Marktes im Bereich
Haftpflichtversicherungen ist – zumindest bei Risiken mit guten
Schadenkennzahlen – nicht erkennbar.
Durch gezielte Ausschreibungen halten wir Prämienreduzierungen
und Bedingungsoptimierungen auch für die anstehenden
Prolongationsverhandlungen 2017/2018 für umsetzbar.
D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability)Sandra
Dammalacks
Auch im Jahr 2017 ist der deutsche D&OMarkt aufgrund
ausreichender Kapazitäten und einer Vielzahl von Anbietern hart
umkämpft und das Prämienniveau niedrig. Selbst die steigende Anzahl
an D&OSchadenfällen und zahlreiche Großschäden im dreistelligen
Millionenbereich scheinen kein Umdenken zu bewirken.
Die Versicherungen sind kundenfreundlich und sehr weitreichend
ausgestaltet. Zudem werden vermehrt D&Ofremde Zusatzbausteine
in die Bedingungen aufgenommen, sodass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Finanzbehörden ein immerzu latent über den
Managerköpfen schwebendes Damoklesschwert reaktivieren werden,
nämlich die alt bekannte Diskussion über eine Versteuerung von
persönlichen Kostenbausteinen in der D&OVersicherung.
Marktsituation und RückblickMittelständische Industriekunden
können derzeit von der Marktentwicklung besonders profitieren. Auch
der KlauselDschungel bietet dieses Jahr weitere Neuerungen an, z.
B.> Vermögenseigenschaden
komponenten> Direktanspruch bei
Verschollenheit/Versterben> Verteidigungskosten gegen
Abmahnung, Abberufung oder Kündigung
> anwaltliche Beratung vor Einleitung eines Straf,
Ordnungswidrig keiten oder sonstigen behördlichen Verfahrens
Zudem besteht bei Exzedentenversicherungen die Option, den drop
down auch in sublimitierte Bereiche zu erweitern, was bis dato
unüblich war.
Als Alternative zur klassischen D&O Versicherung als
StandaloneLösung werden nunmehr auch sehr hochwertige
Kombinationsprodukte angeboten, welche die Managerhaftpflicht mit
einer Vertrauensschadenversicherung kombinieren. So bietet
beispielsweise die Premium Plus, unser neuestes Produkt für mittel
ständische Industriekunden, weit mehr als die marktüblichen
Bedingungen. Gerne informiert Sie Ihr Kundenbetreuer über weitere
Details.
MarkttrendUnter Berücksichtigung der zunehmenden
Schadenzahlungen und
Kostenschäden würde man eigentlich eine Stagnation bzw.
Verhärtung des Marktes im D&OBereich erwarten. Betrachtet man
jedoch die Entwicklungen der letzten Jahre und die Überkapazitäten
auf dem deutschen und englischen Markt, ist damit für das Renewal
2017 noch nicht zu rechnen.
Aktuelle Schadenfälle und publizierte Urteile zu D&OFällen
zeigen, dass die Auswahl des richtigen Versicherers in Kombination
mit einem guten Schadenservice und weitreichend formulierten
Bedingungswerken immens wichtig ist, um Diskussionen im Schadenfall
zu vermeiden.
Unsere Experten aus dem Center of Competence stehen Ihnen zu
diesen Themen gerne beratend zur Seite.
Sach- und ErtragsausfallversicherungAndreas Potzelt
Das Jahr 2016 war für die industrielle Sach und
Ertragsausfallversicherung ein Spiegelbild der vergangenen Jahre.
Getrieben von schlechten MarktSchadenquoten und negativen
Geschäftsergebnissen in diesem Segment, haben einige Versicherer
auch in 2016 versucht, die Preise für den Ver sicherungsschutz
anzuheben und ihre Kapazitäten für bestimmte Branchen zu
verringern, so z. B. in den Bereichen Recycling, Holzverar
© c
hris
ber
ic |
sto
ck.a
do
be.
com
-
m a r k e t r e p o r t s 2 0 1 7
16
beitung, Fleischverarbeitung, Chemie oder Oberflächen
beschichtung.
Marktsituation und RückblickBereinigt um die normalen
Preissteigerungen, die sich aus Erhöhungen der Versicherungssummen
infolge von Investitionen und Umsatzsteigerungen ergeben und die
bei etwa 1 % liegen werden, befinden sich die Konditionen in der
industriellen Sach und Ertragsausfallversicherung trotz einer
Combined Ratio von etwa 130 % auf einem weitestgehend stabilen,
aber sehr niedrigen Niveau.
Diese Situation ist in den einzelnen Branchen allerdings sehr
unterschiedlich. Während viele Industriebranchen – etwa die Glas
und Keramikherstellung, die Metall und Elektroindustrie sowie der
Fahrzeug bau einschließlich Zulieferern – stabile bis leicht
sinkende Konditionen verzeichnen, hatten Unternehmen der Chemie,
Holz und fleischverarbeitenden Industrie mit einem deutlich
schwierigeren Umfeld zu kämpfen.
Für Sägewerke oder Recyclingbetriebe setzt sich der Trend fort,
dass ihnen, wenn überhaupt, nur noch Versicherungsmöglichkeiten zu
wirtschaftlich kaum vertretbaren Konditionen offenstehen. Zu diesen
„Problemunternehmen“ gesellen sich seit 2016 vermehrt auch
Unternehmen der Fleischverarbeitung, was sich aus den großen
Schadenfällen 2015 und 2016 erklärt.
Viele Versicherer haben diese Branchen mittlerweile ganz aus
ihrem Geschäftssegment gestrichen. Große Broker am deutschen Markt
platzieren Deckungen für betroffene Unternehmen daher verstärkt
über den englischen Markt.
Ebenfalls schwierig ist der Einkauf von Versicherungsschutz für
Unternehmen mit schlechten Schadenhistorien und/oder unzureichenden
Brandschutzvorkehrungen. Dieser Trend, der bereits seit längerer
Zeit zu beob
achten ist, hat sich in den letzten Monaten noch verstärkt.
Zumindest im Elementargefahrenbereich bleibt alles beim Alten,
da Europa, bis auf einige kleinere lokale Ereignisse, 2016 von den
ganz großen Katastrophen verschont geblieben ist.
Auch in der Versichererlandschaft hat sich im Sach und
Ertragsausfallsegment 2016 nicht allzu viel getan. Einige
Versicherer haben ihr SachIndustriegeschäft ganz oder teilweise
eingestellt, so etwa die VHV, die Saarland Versicherung, die Basler
oder die Inter Versicherung. Mit Berkshire Hathaway, Swiss Re
Corporate und Mapfre sind verstärkt auch neue Player auf den Markt
getreten. Bekannte wie R+V und Generali indes haben ihr Engagement
ausgebaut.
Die SchadenKostenQuoten der einzelnen Gesellschaften sind in
2016 zum Teil sehr unterschiedlich ausgeprägt. Zwar liegt die
Marktschadenquote wie erwähnt bei 130 %, dennoch bewegen sich
einige Gesellschaften deutlich unter 100 % und wollen ihr Geschäft
in diesem Segment wieder forcieren.
MarkttrendWir gehen davon aus, dass sich im Segment der
industriellen Sachversicherung bei den meisten Gesellschaften der
Konsolidierungstrend weiter fortsetzen wird.
Ein weiterer Trend, der sich seit einiger Zeit abzeichnet, ist
die problematische Versicherbarkeit mittelständischer Unternehmen
mit Umsätzen von 15 bis 150 Mio. Euro in den genannten
„schwierigen“ Branchen.
Zum einen halten diese Unternehmen oft nicht die von den
Versicherern geforderten Sicherheitsstandards vor; zum anderen
stehen ihnen nicht alle Märkte zur Verfügung, da viele An bieter
sich erst in höheren Größenordnungen engagieren. Hier wird es also
zu einer weiteren Verhärtung
der Konditionen kommen, während die „nichtschwierigen“ Branchen
weiterhin auf dem derzeitigen Niveau ver harren werden.
Die schlechten Geschäftsergebnisse in der industriellen
Sachversicherung veranlassen die Versicherer bereits seit einigen
Jahren zu einem immer restriktiveren Regulierungsverhalten. Auch
dieser Trend wird sich in den nächsten Jahren weiter verfestigen.
In diesem Zusammenhang wird bei den Versicherern leider auch
zunehmend eine mangelnde Fachkenntnis in diesem Bereich
erkennbar.
Unternehmen in den Branchen Recycling, Holzverarbeitung,
Fleischverarbeitung, Chemie oder Oberflächenbeschichtung, aber auch
jedes andere Unternehmen mit hoher Schadenlast sollte sich also auf
höhere Versicherungskosten einstellen und ggf. in die Verbesserung
des Brandschutzes und der Sicherheitstechnik investieren.
Stromintensive Unternehmen, die von der EEGUmlage befreit sind,
haben mittlerweile die Möglichkeit, durch Einschluss bestimmter
Klauseln das Risiko, ihre Befreiung zu verlieren, abzusichern. Die
Konditionen dazu sind von Anbieter zu Anbieter allerdings recht
unterschiedlich.
Im Folgenden werfen wir noch einen Blick auf die Entwicklung in
den einzelnen Sparten.
Technische VersicherungenDer Bereich Technische Versicherung ist
bei vielen Gesellschaften weiterhin als Wachstumsfeld und
Zielsegment definiert. Ein gleichbleibender bzw. rückläufiger
Schadenaufwand und konstante Prämieneinnahmen (plus/minus) sorgen
für stabile Prämien in diesem Segment. Das Eintreten neuer
Markteilnehmer sorgt für regen Wettbewerb in Bezug auf die
Konditionen.
Marktsituation und RückblickDer Markt der technischen
Versicherungen ist aufgrund seiner speziellen
-
m a r k e t r e p o r t s 2 0 1 7
17
Absicherungskonzepte, die je nach Anlage oder Gebäude variieren,
deutlich inhomogener als der Markt der sonstigen
Sachversicherungen. Grundsätzlich ist hier das Konditionsniveau
sehr stabil. Preiserhöhungen nehmen die Versicherer in der Regel
einzelfallbezogen vor, z. B. bei hohem Schadenaufwand.
Nach wie vor besteht bei den Anbietern eine große Bereitschaft,
neue Risiken zu versichern, auch bei technologisch hochkomplexen
Anlagen. Im Allgemeinen gibt es genügend Ver sicherer im Segment
Technische Versicherungen. Aber für große und komplexe Anlagen oder
auch für Anlagen im Ausland finden sich nur wenige leistungsfähige
Versicherer, die über das notwendige Knowhow für die Bewertung und
Preiskalkula tion verfügen.
Ein spezieller Markt im Bereich Technische Versicherungen ist
der für erneuerbare Energien. Die Marktsituation variiert je nach
Energieform.
Windenergie onshoreBei Versicherungen für neue
OnshoreWindanlagen besteht ein sehr großer Wettbewerb mit ständig
fallenden Preisen und immer weitreichenderen Deckungen. Vor allem
für Anlagen mit Vollwartungsverträgen steht eine Vielzahl von
Versicherern zur Verfügung. Seit einiger Zeit gehen einige
Versicherer sogar dazu über, in diesem Segment Neuwertdeckungen
anzu bieten.
Deutlich schwieriger zu vermarkten sind so genannte Altanlagen
bzw. Bestandsanlagen. Hier verhalten sich die Versicherer weiterhin
deutlich restriktiver als bei Neuanlagen. Um eine Altanlage
versichert zu bekommen, bedarf es einer eingehenden Analyse der
Wartungsprotokolle und/oder eines Gutachtens über den Zustand der
Anlage.
BiogasAuch im Segment Biogas verhalten sich die Versicherer
wegen der schlechten Schadenerfahrungen der
vergangenen Jahre sehr restriktiv. Dies hat zu deutlichen
Erhöhungen bei den Prämien und Selbstbehalten und zu weniger
Anbietern am Markt geführt. Zugleich versuchen die Versicherer,
durch die Verschlechterung der Bedingungen ihre Risiken bzw. ihre
Schadenaufwendungen zu begrenzen.
Bei größeren, industriell betriebenen Anlagen besteht aber nach
wie vor ein lebendiger Wettbewerb. Besonders wenn umfangreiche
Portfolien einzelner Maklerhäuser vermarktet werden, können hier
sehr gute Konditionen erzielt werden.
PhotovoltaikIm PhotovoltaikBereich hat sich ein weitestgehend
stabiler Markt auf niedrigem Prämienniveau herausgebildet. Die
Anzahl der Anbieter in diesem Segment hat allerdings marginal
abgenommen. Zudem sehen sich die Betreiber zunehmend mit
Anforderungen konfrontiert, welche die Versicherer an sie stellen,
besonders in Bezug auf einen adäquaten Diebstahlschutz für
Bodenanlagen.
Die Anzahl der Schäden durch Diebstahl und Elementargefahren
(insbesondere im Ausland) hat 2016 gegenüber dem Vorjahr nicht
abgenommen. Die Versicherer fordern daher eine striktere Prüfung
der Risikosituation.
Aufgrund des Preisverfalls bei Solarmodulen tendieren immer mehr
Versicherer dazu, die Versicherungssummen zu reduzieren. Dies gilt
besonders für Altanlagen.
MarkttrendUnterm Strich wird es im Markt der Technischen
Versicherungen 2017 keine großen Veränderungen im Vergleich zu den
letzten Jahren geben. Eine immer noch große Anzahl von Versicherern
– einige haben sich zurückgezogen, neue sind hinzugekommen – sorgen
für einen gesunden Wettbewerb und stabile Preise. Neu am Markt
tätige Versicherer ver suchen, sich Wettbewerbsvorteile über eine
unkomplizierte Risikoübernahme und attraktive Konditionen zu
verschaffen.
Kfz-VersicherungJochen Tillmann
Nach verlustreichen Jahren hat die Sparte Kfz in jüngster
Vergangenheit wieder ein auskömmliches Beitragsniveau erreicht.
Diese für die Versicherer erfreuliche Entwicklung ist jedoch
ausschließlich auf den privaten Sektor beschränkt. Die
KfzFlottenversicherung bleibt versicherungstechnisch ein
Sorgenkind.
Marktsituation und RückblickBetrachtet man das gesamte Kfz
Geschäft, ist für das abgelaufene
© A
VTG
| st
ock
.ad
ob
e.co
m
-
18
Runde Sache, starke LeistungMakler-Fußballturnier der Allianz:
deas-Team holt den PottHeidi Wentsch-Trinko
Hochspannung in der Arena: Es ist das Endspiel des diesjährigen
MaklerFußballturniers der Allianz im Berliner Dr. HansHeßStadion.
Auf dem Rasen schwitzen die Recken des deasTeams der Ecclesia
Gruppe und geben alles, um den heißumkämpften Wanderpokal nicht
ihrem Gegner, dem Maklerbüro Martens & Prahl, überlassen zu
müssen. Der schlägt sich wacker gegen
den Titelverteidiger deas an diesem 23. Juni. Doch dann endlich
der fulminante Treffer zum 3:2, mit dem sich unsere Kicker –
Kollegen aus Berlin und Detmold – den begehrten AllianzCup sichern,
nun schon zum dritten Mal in Folge.
ExSpieler Axel Kläne, im „wahren Leben“ Kundenberater und
nebenbei Coach und Organisator des deas Fußballteams, ist mehr als
zufrieden mit seinen Jungs. An dieser Stelle auch von der Redaktion
ein großes Lob an die Mannschaft und ihren Trainer: Chapeau! Tolle
Leistung! Teamgeist und Professionalität zahlen sich eben aus –
nicht nur auf dem Fußballplatz.
Es ist nicht das erste Mal, dass die Assekuranz dem kollektiven
Fußballfieber verfällt. In diesem Jahr schickte die Allianz die
Teams der Versiche
rungsmakler bereits zum 13. Mal auf den Naturrasen des
AllianzStadions, wie das Dr. HansHeßStadion auch genannt wird.
Zwölf Fußballmannschaften traten heuer gegeneinander an, davon –
seit 2016 mit im Kader – zwei Damenteams. Was uns besonders freut:
Eine der weiblichen Crews war für die Ecclesia Gruppe am Start.
Ladies, go for it!
Wie es beim AllianzFußballturnier Tradition ist, war auch in
diesem Jahr nach den Wettkämpfen Feiern angesagt. Leckereien vom
Grill und groovige Sounds sorgten dafür, dass so manche
Verliererträne schnell getrocknet und vergessen war. Am Ende hatten
alle ihren Spaß. Am breitesten grinsten freilich „Axels Jungs“, die
den Pokal mit nach Hause nehmen durften. Seitdem strahlt das
goldige Stück im Foyer unserer Berliner Dependance mit den stolzen
Siegern um die Wette. •
Jahr eine – gerade noch akzeptable – SchadenKostenQuote von 99 %
zu verzeichnen. Beim Flottengeschäft allein liegt die Quote
allerdings nahezu unverändert bei 107 %. Im Klartext bedeutet das
für die Versicherungswirtschaft: 7 Cent Verlust für jeden
eingenommenen Euro.
Viele Versicherer haben auf die an gespannte Lage reagiert,
indem sie sich gänzlich aus dem Flottengeschäft zurückgezogen oder
zumindest ihr Zeichnungsverhalten deutlich verschärft haben. Für
Betreiber von Fahrzeugflotten heißt das: Die wenigen aktiven
Anbieter, die es am Markt noch gibt, zeichnen – wenn überhaupt –
nur noch abhängig vom jeweiligen Risikopotenzial des einzelnen
Kunden.
Von den Restriktionen betroffen sind vor allem exponierte
Risiken. Zu ihnen gehört z. B. auch der gewerbliche
Güterverkehr.
Erfreulich ist, dass die zunehmende Durchdringung von
KfzAssistenzsystemen auf den Straßen inzwischen Wirkung zeigt:
Statistisch hat die Schadenhäufigkeit dadurch in jüngerer Zeit
deutlich abgenommen. Die Kehrseite der Medaille: Je ausgeklügelter
die Technik, desto teurer sind die Reparaturkosten im einzelnen
Schadenfall.
MarkttrendDiese unterm Strich positive Entwicklung wird auch in
2017 nichts daran ändern, dass die Versicherer die individuelle
Schadenentwicklung
(Schadenfrequenz und Versicherungsbedarf) jeder einzelnen Flotte
ganz genau analysieren. Bei jedem Vertrag, der als nicht
auskömmlich bewertet wird, ist daher nach wie vor mit – unter
Umständen erheblichen – Prämienanstiegen zu rechnen.
Der besondere Fokus muss daher, wie gehabt, auf der
Schadenvermeidung liegen, um die Schaden und damit auch die
Versicherungskosten weiterhin auf einem vertretbaren Level zu
halten.
Es gibt verschiedene Ansätze zur Reduzierung der Reparatur und
Versicherungskosten. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie
gerne über die für Sie optimale Lösung. •
-
19
In der Schwebe – wer zahlt den Schaden?Versicherungsschutz für
Drachen und DrohnenDaniel Schaefer
Faszination mit Tradition: Drachensteigenlassen ist seit
Jahrhunderten ein beliebter Freizeitspaß, der auch heute noch
kleine und große Himmelsstürmer bei Wind und Wetter ins Freie
lockt. Seit einiger Zeit bekommen die mit farbenfrohen Membranen
bespann ten Fluggestelle zunehmend knatternde Gesellschaft am
Himmel: Ferngesteuer te Drohnen – privat oder gewerblich eingesetzt
– erobern den Luftraum.
Drachen und Drohnen gemein ist, dass ihr Einsatz in der Luft ein
nicht unerhebliches Schadenpotenzial birgt. Die Frage, ob die
Haftpflichtversicherung für Schäden zuständig ist, die von einem
Drachen oder einer Drohne verursacht wurden, wird seit Längerem
kontrovers diskutiert.
Versicherungsschutz für Drachen und Drohnen?Die übliche Privat
oder Betriebshaftpflichtversicherung schließt die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Gebrauch, der Haltung, dem Führen oder dem
Besitz von Luftfahrzeugen in der Regel aus. Voraussetzung für die
Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung im Falle eines von
einer Drohne oder einem Drachen verursachten Schadens ist also,
dass das schädigende Flugobjekt nicht den Luftfahrzeugen zugeordnet
wird.
Was genau aber ist ein Luftfahrzeug? Eine Definition des
Begriffs enthält das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht. Dort werden
unter „Luftfahrzeuge“ lediglich Beispiele subsumiert (§ 1
LuftVG).
Nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich bei einem
Luftfahrzeug um ein Gerät, welches der Eigenschaft der Luft bedarf,
um sich oben zu halten (Giemulla/Schmid, § 1 LuftVG,
Rdnr. 2; A. Meyer, NJW 1963, 193). So gesehen, könnten aus
physikalischer und technischer Sicht sowohl Drohnen als auch
Drachen als Luftfahrzeuge zu qualifizieren sein.
Drachen außen vorSeit der Änderung des Luftverkehrsgesetzes
(08.12.2011) finden sich im Gesetzestext allerdings keine Drachen
mehr in der exemplarischen Auf zählung der Luftfahrzeuge. Nach der
Gesetzesbegründung ist der vom Boden aus gesteuerte (Lenk)Drachen
aus heutiger Sicht nicht als Luftfahrzeug einzustufen.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht heißt das: (Lenk)Drachen sind
vom LuftfahrzeugAusschluss in der Haftpflichtversicherung nicht
erfasst. Hat ein Drachen einen Schaden verursacht, besteht daher
Versicherungsschutz über die gewöhnliche Privat oder
Betriebshaftpflichtversicherung.
Anders verhält es sich beim Einsatz der heute nicht minder
beliebten Drohnen. Sie sind in der Regel weder von der Privat noch
von der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst.
Werden Drohnen privat genutzt, gelten sie als Flugmodelle bzw.
als für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte; werden sie
gewerblich eingesetzt, fallen sie unter die unbemannten
Luftfahrtsysteme. Damit sind Drohnen, egal, für welchen Zweck sie
benutzt werden, Luftfahrzeuge im Sinne des
Luftverkehrsgesetzes.
Haftpflichtversicherungspflicht für Halter von Drachen und
Drohnen?Alle, die eine spezielle Haftpflichtversicherung für ihr
Fluggerät abschließen müssen oder wollen, sollten wissen: Der
Inhalt der Versicherung und die Höhe der Deckungssumme werden durch
die Luftverkehrszulassungsordnung geregelt (vgl. § 102 LuftVZO).
Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte
sind demnach Gruppenversicherung(en) zulässig (§ 102 Abs. 3
LuftVZO). Weshalb der Gesetzgeber die Drachen nicht auch aus dieser
Aufzählung herausgenommen hat, bleibt im Dunkeln.
Vor dem Hintergrund, dass nach dem Luftverkehrsgesetz die
Versicherungspflicht ausdrücklich auf Luftfahrzeuge beschränkt ist,
der Gesetzgeber Dra
© K
letr
| st
ock
.ad
ob
e.co
m
-
DVam Vermögensverwaltung GmbhBismarckstraße 14
32756 DetmoldTel.: +49 (0) 5231 944010
EMail: [email protected]
VmD-prInas Gmbh VersicherungsmaklerBismarckstraße 45
45128 EssenTel.: +49 (0) 201 360360
EMail: [email protected]
pp Business protection GmbhTesdorpfstraße 2220148 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 41345320EMail: [email protected]
Versicherungsmakler für beratende Berufe und Management GMBH
Interassekuranz sitt & overlack GmbhOttostraße 1
50859 KölnLövenichTel.: +49 (0) 2234 99550EMail:
[email protected]
fine art Business partnerEcclesiastr. 6
32758 DetmoldTel.: +49 (0) 5231 6038030EMail:
[email protected]
J. L. orth Gmbh assekuranzmaklerKönigstorgraben 990402
Nürnberg
Tel.: +49 (0) 911 58850EMail: [email protected]
eos rIsQ DeutschlandKlingenbergstr. 432758 Detmold
Tel.: +49 (0) 5231 6030EMail: [email protected]
Lutz assekuranz-makler GmbhWernerEckertStraße 11
81829 MünchenTel.: +49 (0) 89 741154600
EMail: [email protected]
Iha Industrie- und handels-assekuranzVersicherungsmakler
GmbhViktoriastr. 4, 56068 Koblenz
Tel.: +49 (0) 261 10070EMail: [email protected]
Iak Inter-assekuranz Versicherungsmakler Gmbh
WernerEckertStraße 11, 81829 MünchenTel.: +49 (0) 89 7411540
EMail: [email protected]
Bei Fragen zu einzelnen Themen sprechen Sie bitte Ihre
Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater an.
deas Deutsche assekuranz-makler GmbhEcclesiastr. 6
32758 DetmoldTel.: +49 (0) 5231 6030EMail: [email protected]
deas Deutsche risk consult GmbhGutenbergstraße 15
10587 BerlinTel.: +49 (0) 30 254120EMail: [email protected]
Deutsche Vorsorge pensionsmanagement GmbhKlingenbergstraße 4
32758 DetmoldTel.: +49 (0) 5231 6030
EMail: [email protected]
Impressum>> Herausgeber Die Industriemakler der
Ecclesia Gruppe Georg Westphal (V. i. S. d. P.)
>> Redaktion Bernd Hansmann
JensUwe Hellweg Stefan Köster Ralf Michaelys Andreas Nöring
Joerg Schröder Heidi WentschTrinko
>> Design, Satz und Druck topp+möller
Am Gelskamp 1416 32758 Detmold Tel.: +49 (0) 5231 91990 Fax: +49
(0) 5231 919910 EMail: [email protected]
staun Gmbh VersicherungsmaklerWernerEckertStraße 11
81829 MünchenTel.: +49 (0) 89 7411540EMail: [email protected]
chen aber ebenso ausdrücklich nicht zu den Luftfahrzeugen zählt,
lässt sich die Annahme vertreten, dass für Halter eines
(Lenk)Drachens keine Pflicht zum Abschluss und Unterhalten einer
speziellen Haftpflichtversicherung für Fluggeräte besteht.
Versichern empfehlenswertDennoch ist es Drachenhaltern – auch
ohne entsprechende Verpflichtung – sehr zu empfehlen, eine Betriebs
bzw. Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese deckt
nämlich auch Schäden, die der Drachen an Personen oder Sachen
verursacht. So kann man sich gut vorstellen, dass es bei einem
Absturz z. B. zu Lackschäden oder Dellen an einem Pkw kommen kann.
Im worst case summiert sich so ein Schaden schnell mal auf eine
vierstellige Summe.
Obligatorisch ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für
Luftfahrzeuge indes für Drohnenhalter. Ob privat oder
gewerblich genutzt, gelten Drohnen per Gesetzesdefinition als
Luftfahrzeuge und unterliegen daher der Versicherungspflicht (§ 43
Abs. 2 LuftVG).
Auch Privatleute versicherungspflichtigVor allem im privaten
Bereich kommt es vor, dass die Versicherungspflicht ignoriert oder
vergessen wird. Ein Fehler, der rechtliche Konsequenzen haben kann.
Die vergleichsweise günstige Drohne vom Discounter um die Ecke
fällt – egal wie oft oder wie selten sie benutzt wird – ebenso
unter die Versicherungspflicht wie der mit Fotokamera ausgestattete
professionelle Multicopter, der regelmäßig im Einsatz ist.
Sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Einsatz
von Drohnen bieten zahlreiche Versicherer Pro dukte an. Beim
Deckungsumfang gibt es allerdings zum Teil erhebliche Unterschiede.
Wir beraten Sie gerne dazu. •