Bonner Umweltzone ab 2012 Informationen Plakette Keine Plakette Rot Gelb*) Grün Anforderungen für Diesel Euro 1 oder schlechter Euro 2 oder Euro 1 + Partikelfilter Euro 3 oder Euro 2 + Partikelfilter Euro 4 oder Euro 3 + Partikelfilter Anforderungen für Benziner Ohne geregelten Kat Euro 1 mit geregeltem Kat oder besser Wer erhält eine Ausnahmegenehmigung? Grundsätzlich gilt: „Nachrüsten vor Ausnahmegenehmigung“! Das bedeutet: Es muss zunächst geklärt werden, ob sich ein Fahrzeug mit Schadstofffiltern nachrüsten lässt und dann die Umweltzone befahren darf. Nur wenn das nicht möglich ist, prüft die Stadt, ob sie eine Ausnahme- genehmigung erteilen kann. Diese gilt maximal für ein Jahr. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gelten folgende allgemeine Voraussetzungen: ● Das Fahrzeug muss vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen worden sein. ● Das Fahrzeug kann technisch nicht nachgerüstet werden. ● Der Halter oder die Halterin verfügt über kein ande- res Fahrzeug, das eine Umweltzone befahren darf. ● Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Des Weiteren muss einer der folgenden besonderen Gründe für die Fahrt vorliegen: ● Erhalt und Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden (einschließ- lich Gas-, Wasser- und Elektroschäden) ● Soziale und pflegerische Hilfsdienste ● Notwendige regelmäßige Arztbesuche oder ein medizinischer Notfall ● Quell- und Zielverkehr von Reisebussen ● Die Arbeitsstätte ist aufgrund der Arbeitszeiten nicht mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar ● Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmittelhandels, von Apotheken, Seniorenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sonder- märkten ● Belieferung und Entsorgung von Baustellen, Waren- anlieferungen zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion (inklusive Werkver- kehr), wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen sind zudem auch Ausnahmen möglich für: ● Inhaber von Schwerbehinderten-Parkausweisen (blau oder orange) ● Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis ● Sonder-Kfz mit besonderer Geschäftsidee (zum Beispiel historische Busse für Stadtrund- fahrten oder Hochzeiten) ● Sonder-Kfz mit besonders hohen Anschaffungs- oder Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen in der Umweltzone (zum Beispiel Schwertransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, Kfz mit besonde- ren Aufbauten wie Messwagen oder Mediensonder- fahrzeuge) Wo stelle ich meinen Antrag auf Ausnahme- genehmigung? Beim Straßenverkehrsamt der Bundesstadt Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn. Unter www.bonn.de stehen Antragsvordrucke zum Herunterladen bereit. Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig. Befreiungen von Amts wegen (ohne separate Ausnahmegenehmigung) Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten (rote Kennzeichen 06, Aus- fuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen), Kraftfahrzeuge, deren Kennzeichen mit „0“ (Null-Kenn- zeichnung) beginnt Kraftfahrzeuge, denen Kennzeichen mit den Fahrzeug- kennungsnummern 900 bis 999 und 9000 bis 999 zu- geteilt sind (zum Beispiel „D 9000“), Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie Quads Mobile Maschinen und Geräte oder Arbeitsmaschinen Nutzer des (blauen) Parkausweises für Behinderte. Wird es Kontrollen und Bußgelder geben? Wer ohne Plakette in die Umweltzone fährt, riskiert ein Bußgeld sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Bei Fragen zum Luftreinhalteplan Bonn sowie allgemeinen Informationen zur Umweltzone: Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agen- da der Bundesstadt Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn, Telefon: 0228.77 24 50 (Umwelt- und Ver- brauchertelefon) Bei Fragen zu Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone und zu Plaketten: Bürgerdienste der Bundesstadt Bonn, Straßenverkehrs- amt, Stadthaus, Berliner Platz 2, 53103 Bonn, Telefon: 0228.77 33 38 Informationen finden Sie insbesondere auch im Internet unter www.bonn.de *) Wer bereits auf Gelb nachge- rüstet hat und eine Nachrüstung auf Grün nicht möglich ist, darf auch nach 2014 weiterhin in die Umweltzone einfahren, wenn das Fahrzeug vor 2008 auf Sie zuge- lassen wurde.