„Umstellung auf den Bioweinbau, rechtliche und förderrelevante Aspekte 13.12.2007
„Umstellung auf den Bioweinbau, rechtliche und förderrelevante Aspekte 13.12.2007
Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer11.04.23 /Folie 2
Biologische Wirtschaftsweise im Weinbau
Bioweinbau international
Bioweinbau in Österreich
Gesetzliche Rahmenbedingungen
ÖPUL 2007 Vorgaben
Organic vinyard in Australia.© Helga Willer, FiBL
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Ökologischer Weinbau in Europa 2004 (IFOAM)
4
1,8
1,21,76 1,94
3,3
0,36 0,44
1,75
0,180
1
1
2
2
3
3
4
4
5
Italie
n
Frank
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Grie
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Ungarn
Schweiz
Tschec
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Anteil der Ökoweinbaufläche (in %)
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Anzahl der Biobetriebe in Österreich (2006 und 2007)
Bioweinbaubetriebe 2006/2007
496
251
153
84
4 3
504
263
161
68
3 70
50
100
150
200
250
300
350
400
450
500
550
Österreich NÖ Bgld Stmk Vb Wien
An
zah
l de
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e
20062007
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ÖPUL Teilnahme 2006 und 2007 (AMA)
Bioweinfläche
1694,55
1183,98
426,07
76,443,29 4,24
2412,68
1440,51
812,79
136,951,3 21,55
0
500
1000
1500
2000
2500
Österreich NÖ Bgld Stmk Vb Wien
Flä
ch
e in
ha
2006
2007
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Daten Österreich 2007
504 Bioweinbaubetriebe in Österreich
Mit insges. 2413 ha 5% der Ö Weinbaufläche
Durchschnittliche Weinbaufläche pro Bioweinbaubetrieb von 4,79 ha
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Daten NÖ 2007
6337 Weinbaubetriebe in NÖ haben MFA abgegeben
Davon Bioweinbau beantragt: 263 Betriebe
Mit insges. 1441 ha 5% der NÖ Weinbaufläche
Durchschnittliche Weinbaufläche pro Bioweinbaubetrieb von 5,48 ha
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Ziele des Bioweinbaus
Weingarten ist ökologisches Ganzes gesehen Von Monokultur zu funktionierenden Ökosystem durch Förderung
und Mehrung der Artenvielfalt von Flora und Fauna
gezielte Begrünungs- und Bearbeitungsmaßnahmen notwendig, um die
natürliche Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu steigern
Erziehung gesunder widerstandsfähiger Kulturpflanzen
Belastung von Gewässern und des Bodens vermeiden
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Bioweinbau
Verbot von Herbiziden, chemisch-synthetischen Insektiziden und
synthetische Stickstoffdüngern
ganzjährige Begrünung (Offenhalten von max. 8 Wochen bei
Trockenheit oder Junganlagen)
Saatgut zur Begrünung muss aus biologischer Produktion stammen
Verwendung von Wachstumsregulatoren und gentechnische-
verändertem Material (Pflanzmaterial, Kellertechnik) ist verboten
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Rechtliche Grundlagen im Bio- Weinbau
Wasserrecht, CC, Pflanzenschutzmittelgesetze,…
EU 2092/91= Codex RL
ÖPUL 2007
BIO- Verbandsrichtlinien
Vermarkter
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Die Umstellung
Rechtliche Regelungen:
Den einheitlichen gesetzlichen Rahmen für den Bio- Weinbau in der EU
bildet die Verordnung 2092/91
darüber hinausgehend gibt es Richtlinien, die vom jeweiligen Bio-
Verband definiert sind, und dem Konsumenten ein über die
gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union hinaus kontrolliertes
Produkt bieten.
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beginnt mit dem Abschluss eines Kontrollvertrages bei einer der 7 in
Österreich zugelassenen Kontrollstellen
Für Weinbaubetriebe gilt eine Umstellungszeit von 36 Monaten. Bis 12 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages gilt die Ernte
und der Wein weiterhin als konventionelle Ware nach den 12 Monaten Vermarktung als Umstellungsprodukt 36 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages gelten die Ernte
und der Wein als BIO- Ware.
Geltende Richtlinien sind einzuhalten
Umstellungszeit
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Kontrollfirmen
Zertifizierung
sonst ist eine Vermarktung als BIO- Produkt nicht möglich
Jeder kontrollierte Betrieb bekommt eine Code-Nummer der Bio-
Kontrollstelle, die das Produkt zertifiziert hat und sich auf jeder
Weinflasche, die als „bio“ verkauft wird, befinden muss, außer die
Kontrollstelle wird namentlich angeführt
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Allgemeine Kennzeichnung
Hinweis „aus ökologischen Anbau“ oder „aus biologischer Landwirtschaft“
Bio-Kontrollstelle: namentlich angeführt und/oder die Kontrollnummer
Dies erfolgt auf dem Etikett der Flasche zusätzlich
zu den im Weingesetz vorgeschriebenen
Bezeichnungsvorschriften.
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Biozeichen
Siegel der Bio-Kontrollstelle
staatliches Bio-Zeichen der AMA EU-Bio-Logo
Logo eines Biobauern-Verbandes
Markenzeichen von Großerzeugern oder Handelsketten
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Gesetzliche Düngungsverbote Zeitliche Einschränkungen
Verbotszeitraum N-Düngearten Betroffene Flächen/
Kulturen
15. Oktober –
15. Februar Jauche, Gülle und
stickstoffhaltigen
Mineraldünger
(chem. synthetischen)*
Klärschlamm *
Gesamte landwirtschaftliche
Nutzfläche ohne Gründecke
15. November-
15. Februar
Gesamte landwirtschaftliche
Nutzfläche mit Gründecke
30. November –
15. Februar
Stallmist, Kompost Gesamte landwirtschaftliche
Nutzfläche
* Ausbringung im Bio nicht erlaubt!
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ÖPUL 2007 Biologische Wirtschaftsweise
Teilnahme mit gesamter landwirtschaftlicher Kulturbereichsfläche
Einhaltung VO 2092/91
Kontrollvertragsabschluß bis 31. Jänner des ersten TeilnahmejahresEin Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zw. den 2 Verträgern zu erfolgen
Naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen
Schlagbezogene Aufzeichnungen Pflanzenschutz (Mittel, PSM- Registernummer, Datum, Menge), mechanische
Unkrautregulierung (Art, Datum), Düngung (Datum, Düngerart, Menge), Ernte (Datum)
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ÖPUL 2007
Verzicht Kauf und Lagerung unzulässiger Betriebsmittel
Bio Teilbetriebsregelung: Trennung Bio zu konventionell nach maximal 4 Kulturbereichen
möglich Acker- und Grünland Obst- und Hopfenbau Weinbau Geschützter Anbau (Glashaus, Folientunnel) Eigenständige
Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Flächen pro Kulturbereich erforderlich
Pflanzenschutzgeräteüberprüfung alle 3 Jahre
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Düngung allgemein
Verzicht Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm
Stickstoffobergrenzen sind einzuhalten
Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht für alle Dünger: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung,
Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha
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Stickstoffdüngung Wein
Mehrertrag über 10.000 kg:
zusätzlich 3kg N/1000kg Trauben N- Gehalt und -Verfügbarkeit von
Wirtschaftsdünger berücksichtigen
(Jahreswirkung)
Keine leicht löslichen
Phosphatdünger Keine synthetischen
Stickstoffdünger
Trieb
wachs-
tum
Ertragslage mit
Begrünung
mittel
Niedrig
(unter 5000
kg/ha)
stark 80 kg N/ha
Abschlag
- 20%mittel 90 kg N/ha
schwach 100 kg N/ha
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!