Folie 1 02.09.2019 Umsetzung der Landeskompen- sationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) Informationsveranstaltung für Zulassungsbehörden und Träger der Bauleitplanung 20.08.2019 in Koblenz, 22.08.2019 in Mainz und 27.08.2019 in Neustadt an der Weinstraße Jennifer Schell (MUEEF, Ref. 24a) und Dr. Rolf Walter (processware)
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Umsetzung der Landeskompen- sationsverzeichnisverordnung ... · 02.09.2019 Folie 2 Übersicht Begrüßung 1. Das Kompensationsverzeichnis in Rheinland-Pfalz (gesetzliche Grundlagen
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Folie 1 02.09.2019
Umsetzung der Landeskompen-
sationsverzeichnisverordnung
(LKompVzVO)
Informationsveranstaltung für Zulassungsbehörden und Träger der Bauleitplanung
20.08.2019 in Koblenz, 22.08.2019 in Mainz und 27.08.2019 in Neustadt an der Weinstraße
Jennifer Schell (MUEEF, Ref. 24a) und Dr. Rolf Walter (processware)
Folie 2 02.09.2019
Übersicht
Begrüßung
1. Das Kompensationsverzeichnis in Rheinland-Pfalz (gesetzliche Grundlagen und technische Umsetzung)
2. Ihre Rolle und Ihre Aufgaben als Zulassungsbehörden und Träger der Bauleitplanung
3. Erste Schritte im Online Service Portal KSP (Registrierung, Anmeldung, Vorgangsbeginn und -bearbeitung)
4. Verständnisfragen / Austausch
5. Besonderheiten (Nachtrag von Altfällen von vor Juni 2018, Vorgänge mit Ersatzzahlungen, Maßnahmen nach § 7 LNatSchG)
PAUSE
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Übersicht
PAUSE
6. Beispiele aus der Praxis
7. Fragen / Austausch
8. Zusammenfassung
Offizielles Ende ca. 12.30 / 13.00 Uhr
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1. Das Kompensationsverzeichnis
in Rheinland-Pfalz
gesetzliche Grundlagen und technische Umsetzung
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Bundesnaturschutzgesetz:
Kompensationsmaßnahmen und Flächen werden in einem Kompensationsverzeich-nis erfasst.
Die Zulassungsbehörde übermittelt die erforderlichen Angaben an die Stelle, die das Kompensationsverzeichnis führt.
§ 17 Abs. 6 BNatSchG
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Landesnaturschutzgesetz (alte Fassung) –d. h. von 2005 bis 2015:
Die unteren Naturschutzbehörden führen das Kompensationsverzeichnis.
Die Zulassungsbehörde und Träger der Bauleitplanung stellen alle erforderlichen Angaben digital zur Verfügung.
§ 12 Abs. 2 LNatSchG a. F.
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Landesnaturschutzgesetz seit 2015:
Die zuständige Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis.
Die Zulassungsbehörde und Träger der Bauleitplanung stellen alle erforderlichen Angaben digital zur Verfügung.
Die Übermittlung erfolgt mit Erteilung der Zulassung.
§ 10 Abs. 1 LNatSchG
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) seit 16. Juni 2018:
Konkrete Vorgaben zu Inhalt, Verfahren und Verantwortlichkeiten
der digitalen Datenbereitstellung, der digitalen Datenübermittlung und der Eintragung
in das Landeskompensationsverzeichnis.
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TECHNISCHE UMSETZUNG
KomOn wurde zu KSP
Einbindung der Antragsteller / Eingriffs-verursacher bzw. ggf. von ihm beauf-tragte Dritte (z. B. Planungsbüros) als Datenbereitsteller
Einbindung der Zulassungsbehörden und Träger der Bauleitplanung als Verantwortliche für die Vollständig und Korrektheit der bereitgestellten Daten
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LAUFZEIT UND NUTZUNG
Systembetrieb seit August 2018
tägliche Erfassung von 5-15 Eingriffen
Registrierung externer Daten-bereitsteller, z. B. Planungsbüros (>70)
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2. Ihre Rolle und Ihre Aufgaben als Zulassungsbehörden und
Träger der Bauleitplanung
(im folgenden „Zulassungsbehörden“ (ZB))
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VERANTWORTLICHKEIT
ZULASSUNGSBEHÖRDE
digitale Datenbereitstellung entweder in eigener Verantwortung (händisch oder per Schnittstelle) oder durch Übertragung der Aufgabe auf Antragsteller / Eingriffsverursacher
digitale Übermittlung der geprüften Daten an die Eintragungsstelle zum Zeitpunkt der Zulassung / mit Inkrafttreten der Satzung
„unverzügliche“ Mitteilungen von Änderungen, der Aufhebung oder dem unwirksam werden der Festsetzung einer Kompensationsmaß-nahme an die Eintragungsstelle
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AUFGABEN DER
ZULASSUNGSBEHÖRDE
a) Bei digitaler
Datenbereitstellung
durch Antragsteller
b) Bei eigener digitale
Datenbereitstellung
durch Zulassungsbehörde
1. digitale Daten-
bereitstellung
Antragsteller auf notwendige
Dateneingabe hinweisen
Dateneingabe ins KSP und
ODER Schnittstellennutzung
2. digitale Daten-
übermittlung
Bestätigung der Richtigkeit der eingegebenen Daten
(Übereinstimmung mit dem Bescheid, dem Satzungsbeschluss
o. ä.) durch Einfügen des Datums der Zulassung / des
Inkrafttretens der Satzung
3. Änderungs-
mitteilungen
Bei Änderungen, Aufhebung oder unwirksam werden der