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Tätigkeiten mit gesundheitsschädigenden Metallen
09.02.18 Carsten Schleh BGHM
Tätigkeiten mit gesundheitsschädigenden Metallen
Dr. Carsten Schleh, Verein Deutscher Revisionsingenieure e.V. Nürnberg, 09.02.2018
Agenda
• Einleitung
• Spezifische Metalle
• Allgemeines
• Toxikologie
• Grenzwerte
• Die neue TRGS 561
• „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen“
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Tätigkeiten mit gesundheitsschädigenden Metallen
09.02.18 Carsten Schleh BGHM
Agenda
• Einleitung
• Spezifische Metalle
• Allgemeines
• Toxikologie
• Grenzwerte
• Die neue TRGS 561
• „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen“
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Metalle
• Ca. 80 % der Elemente sind Metalle
• Übergang zu Halbmetallen und Nichtmetallen ist fließend
• 4 charakteristische Eigenschaften
• elektrische Leitfähigkeit
• Wärmeleitfähigkeit
• Verformbarkeit
• metallischer Glanz (Spiegelglanz)
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Einsatz von Metallen
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Die Kehrseite der Medaille
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„Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis
macht's, dass ein Ding kein Gift sei.“
Zitat: Paracelsus
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Ist die Dosis allein entscheidend?
• Ist ein Metall = ein Metall?
• Ist Chrom = Chrom?
• Ist Nickel = Nickel?
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Bioverfügbarkeit ist entscheidend
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Beispiel Nickel
• Nickelverbindungen
• Wasserlöslich kanzerogen
• Wasserunlöslich kanzerogen
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Intrazelluläre Freisetzung Ni-Ionen
Ni-Ionen ultimal schädigende Agens
Wasserlösliches Nickel
• Lösliche Nickelverbindungen über Ionenkanäle in Zellen
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Wasserunlösliches Nickel
• Wasserunlösliche Partikel werden phagocytiert
• Gelangen in Lysosomen
• Zellkernnah
• Saurer pH-Wert
• Langsames Auflösen
• Ni-Ionen direkt bei Zellkern
• Längere Retentionszeit in vivo
• Qualitativ gleiche Wirkung
• Unterschiedliche Bioverfügbarkeit und Halbwertszeit
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Der erste Kontakt
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Toxizität und Kanzerogenität ist abhängig …
• Art des Metalls
• Verbindung des Metalls
• Aggregatzustand des Metalls
• Aufnahmepfad
• Individuelle Biochemie
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Dosis
beim Gießen„chrom-/nickelhaltiger Legierungen“
Krebserzeugende Metalle/Metallverbindungen können z. B. auftreten …
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bei der Herstellung von „chrom-/nickelhaltigen Legierungen“
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Krebserzeugende Metalle/Metallverbindungen können z. B. auftreten …
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beim Schleifen/Trennen „chrom-/nickelhaltiger Legierungen“
beim Schweißen/Brennen von „chrom-/nickelhaltigen Legierungen“
Krebserzeugende Metalle/Metallverbindungen können z. B. auftreten …
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bei der chemischen Oberflächenbehandlung (z. B. Verchromen, Chromatieren, Cadmieren, Vernickeln, …)
beim Spritzauftrag Cr(VI)-haltiger Beschichtungsstoffe
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Grenzwerte/Beurteilungsmaßstäbe
• AGW: Arbeitsplatzgrenzwerte
• MAK: Gesundheitsbasierte Werte der MAK-Kommission
• Akzeptanzkonzentration/Toleranzkonzentration
• Beurteilungsmaßstäbe
• Europäische Grenzwerte
• Asbest, Benzol, Blei und anorg. Bleiverbindungen, Hartholzstäube, Vinylchlorid
• Internationale Grenzwerte
• TRK: Technische Richtkonzentration
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Seit 2005 aufgehoben
Arbeitsplatzgrenzwerte
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• Gesundheitsschäden nicht zu erwarten
• Schichtmittelwerte - 8h/5d/Lebensarbeitszeit
• Expositionsspitzen möglich
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Technische Richtkonzentrationen (TRK)
• Maximale Konzentration nach Stand der Technik
• Richtwerte
• Berücksichtigung medizin. und tox. Kenntnisse
• Keine gesundheitsbasierten Werte
• Gesundheitsschaden bei Einhaltung nicht ausgeschlossen
• Seit 2005 neues Grenzwertkonzept in GefStoffV
• Ausschließlich gesundheitsbasierte Grenzwerte
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2005 aufgehobene TRKen
• Beryllium und seine Verbindungen
• Cadmium und seine Verbindungen
• Chrom (VI) - Verbindungen
• Cobalt und seine Verbindungen
• Nickel und seine Verbindungen
• Platinverbindungen
• Wolfram
• Zinn
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Die Alternative: Risikokonzept des AGS*)
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Grundphilosophie des Risikokonzeptes:
Nicht die Technik bestimmt die Höhe des verbleibenden Risikos, sondern das verbleibende (Gesundheits)Risiko entscheidet über die Dringlichkeit
und den erforderlichen Aufwand von Schutzmaßnahmen.
*) AGS = Ausschuss für Gefahrstoffe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
• nickelreiche Nahrungsmittel (z. B. Nüsse, Schokolade, Hülsenfrüchte, Getreidekörner)
Weltweiter Verbrauch mehrere 100.000 Tonnen/Jahr
• Edelstahl, Nichteisen-Metalllegierungen (z. B. NiCd)
• Galvanisierung, etc.
Aufnahme am Arbeitsplatz
• Inhalativ und dermal
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Nickel/Nickelverbindungen im biologischen System
Nickel-Mangel (Tierversuch):
• Wachstumseinschränkungen bei Mangel• Beeinflussung Glucose-Stoffwechsel• Störung Cholesterin-Stoffwechsel• Beeinflussung der Leber-Struktur
Nickel-Toxikologie
• Ni-Metall: nicht krebserzeugend (K 2) aber lungentoxisch• hohe Lungentoxizität • Nickeloxide: krebserzeugend (K 1A; Lungen- und Nasenkrebs)• Allergien
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Nickel im Formellen
Nickel-Metall
• Kanzerogen Kategorie 2• Reinmetall/Metallpulver oder Legierung• Luftgrenzwert: 6 µg/m3 im A-Staub als AGW (TRGS 900)
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Nickel-Verbindungen
• z. B. Ni-Oxide und -Mischoxide Kanzerogen Kategorie 1A• Luftgrenzwert
Cobalt und Cobaltverbindungen TK 5,0 µg/m³ (A) AK 0,5 µg/m³ (A)
500 µg/m³ bzw. 100 µg/m³ (E)
Nickelverbindungen TK 6,0 µg/m³ (A) AK 6,0 µg/m³ (A)
500 µg/m³ (E)
(…)
Von welchen Risikogrenzen reden wir überhaupt bei Metallen/Metallverbindungen?
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Warum eine TRGS 561?
• Einführung des Risikokonzeptes für krebserzeugende Stoffe des AGS
• Ableitung risikobasierter Luftgrenzwerte (ERB, BM) in TRGS 910• Absenkung der Luftgrenzwerte im Vergleich zu den ehemaligen
TRK-Werten um Faktoren von 10 - 100• teilweise Änderung der zu bewertenden Staubfraktion von E A
• Nur eine TRGS für alle krebserzeugenden Metalle!
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AGS-Beschluss November 2012Vor dem Inkrafttreten dieser niedrigen Luftgrenzwerte soll eine Hilfestellung für die Betriebe erarbeitet werden TRGS 561
AGS-Beschluss November 2012Vor dem Inkrafttreten dieser niedrigen Luftgrenzwerte soll eine Hilfestellung für die Betriebe erarbeitet werden TRGS 561
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Ziele der TRGS 561
In Kombination mit DGUV-Branchenregeln sollen
1. Expositionen unterhalb der risikobasierten Grenzwerte bzw. AGW erreicht werden!
2. Maßnahmen zur weiteren Absenkung von Belastungen im Bereich hohen und mittleren Risikos vorgeschlagenwerden.
3. Anzustreben ist die Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration!
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Aufbau der TRGS
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
4. Allgemeine Schutzmaßnahmen
5. Besondere Schutzmaßnahmen für spezielle Bereiche
6. Arbeitsmedizinische Prävention
7. Literatur
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Anwendungsbereich
• Tätigkeiten mit Metallen und ihren anorganischen Verbindungen die als K1Aoder K1B eingestuft sind mit und ohne BM
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• spezielle Branchen und Bereiche• Nichteisenmetall-Metallerzeugung • Hartmetallproduktion• Roheisen- und Stahlerzeugung• Galvanik und Beschichtung mit Chromaten• Batterieherstellung• Recycling• Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten
sowie damit vergleichbare Tätigkeiten und Expositionen
Die TRGS 561 enthält u.a. …
Branchenübergreifende Schutzmaßnahmen nach Risikobereichen,jeweils untergliedert in:
Technische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen
Hygiene-Maßnahmen
Persönliche Schutzausrüstung
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Technische Maßnahmenbei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen (Auszug)
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Generell
Verschleppung von krebserzeugenden Stoffen ist durch räumliche Abtrennungzu verhindern (ggf. lüftungstechnische oder bauliche Maßnahmen), …
Zusätzlich im Bereich mittleren Risikos
Sofern o.g. Maßnahmen nicht ausreichen, ist eine räumliche Trennung notwendig, …
Zusätzlich im Bereich hohen Risikos
Sofern o.g. Maßnahmen nicht ausreichen, ist eine räumliche Trennungbevorzugt durch bauliche Maßnahmen notwendig, …
Organisatorische Maßnahmenbei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen (Auszug)
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GenerellTätigkeiten nur durch fachkundige oder entsprechend unterwiesene Personen; Zugangsbeschränkungen, Unterweisung inkl. arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung. Fachgerechte Reinigung der Arbeitsbereiche, …
Zusätzlich im Bereich mittleren Risikos
„Expositionsverzeichnis“ gemäß TRGS 410 führen, …
Zusätzlich im Bereich hohen Risikos
Expositionsdauer verkürzen; Empfehlung: Behörde informieren und Maßnahmenplan übergeben, …
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Hygiene-Maßnahmenbei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen (Auszug)
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GenerellAG hat ausreichend Zeit für Hygiene-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen; keine Nahrungs- oder Genussmittelaufnahme am Arbeitsplatz …
Zusätzlich im Bereich mittleren RisikosPrivate Gegenstände (z. B. Handys) sollen nicht an den Arbeitsplatz gebracht werden; Einrichtung räumlicher Schwarz-Weiß-Trennung kann erforderlich sein …
Zusätzlich im Bereich hohen RisikosPrivate Gegenstände (z. B. Handys) dürfen nicht an den Arbeitsplatz gebracht werden; bei absehbar dauerhafter Überschreitung der TK: Schwarz-Weiß-Trennung prüfen …
Persönliche Schutzausrüstungbei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen (Auszug)
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Generellgeeignete PSA ist bereitzustellen, Trageverpflichtungen regeln; bevorzugt nicht belastender Atemschutz (mind. P2) auswählen, …
Zusätzlich im Bereich mittleren RisikosPrüfung, ob bei Tätigkeiten mit Expositionsspitzen während der Dauer der erhöhten Exposition Atemschutz getragen werden muss, …
Zusätzlich im Bereich hohen RisikosAtemschutz (mind. P2) ist zu tragen, ggf. zeitlich befristete Ausnahme bei Behörde, wenn belastender Atemschutz getragen werden muss (AMR 14.2), …
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Die TRGS 561 enthält u.a. …
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• Besondere Schutzmaßnahmen für spezielle Bereiche
Beispiel:
Galvanotechnische und chemische Oberflächenbehandlung
Die TRGS 561 enthält u.a. …
Generelle Vorgaben zur Staubvermeidung
Materialien, Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte sind so auszuwählen, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird, z. B.
• geschlossene Systeme mit Luftpendelung• kein offener Umgang mit staubenden/pulverförmigen
Materialien• Kapselung und wirksame Absaugung• kurze Transportwege bzw. kontinuierliche
Transportmethoden in geschlossenen Systemen/Behältern
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Die TRGS 561 enthält u.a. …
Arbeitsräume
• Staubablagerungen vermeidenz. B. glatte Wände/Decken, leicht zu reinigende Böden, Arbeits- und Oberflächen …
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Instandhaltung/Wartung
• Aggregate, Messgeräte etc., die zu Wartungszweckenaus dem Arbeitsbereich herausgenommen werden, sind zuvor zu reinigen
• Aufwirbelung von Stäuben bei der Reinigung ist zu vermeiden (Nassverfahren, Kehr-Saugmaschinen)
Fazit
• TRGS 561 stellt hohe Anforderungen an Betriebe und Mitarbeiter, insbesondere bzgl. Staubvermeidung bis zur Forderung von SW-Bereichen bei Belastungen in µg-Bereichen (!)
• Es werden allgemeine Maßnahmen und Maßnahmen für spezielle Bereiche und Branchen beschrieben.
• TRGS 561 wirkt im Kombination mit DGUV-Branchenregeln (und DGUV-I).
• Branchen, die nicht von der TRGS 561 erfasst werden, müssen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten einer ERB/BM diese einhalten.
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Veröffentlichung am 17.10.2017
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Vielen Dank
… für Ihre Aufmerksamkeit!
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