TRF-Ergänzung hinsichtlich der Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen Zu den neuen Technischen Regeln Flüssiggas (TRF), Ausgabe März 2012, wird hiermit eine Ergänzung hinsichtlich der Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen, bekanntgegeben. Diese Maßgaben konnten erst nach Veröffentlichung der TRF 2012 abschließend diskutiert und als Ergebnis erzielt werden. Es ergab sich eine Abschnittsänderung von 7.5.1.4 �Versorgung besonderer Verbrauchsanlagen", verbunden mit einer Anmerkung im Anwendungsbereich und einer Ergänzung des Abschnitts 2 wie folgt: 1 Anwendungsbereich Nach dem dritten Absatz wird folgende Anmerkung eingefügt: Anmerkung: Für die Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen (z. B. Mobilheime, Forst- und Jagdhütten usw.), wird insbesondere auf Abschnitt 7.5.1.4 hingewiesen. 2 Normative Verweisungen In Abschnitt 2 werden folgende Vereise aufgenommen: DIN EN 1949 Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen DVGW G 607 (A) Flüssiggas-Anlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen – Betrieb und Prüfung 7.5.1.4 Versorgung besonderer Verbrauchsanlagen Der Abschnitt 7.5.1.4 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt: Flüssiggas-Anlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung bestimmt sind (z. B. Mobilheime, Jagd- und Forsthütten, privat genutzte Bauwagen usw.), können auch nach DIN EN 1949 installiert werden. Der Betrieb und die Prüfung der Anlagen, die nach DIN EN 1949 installiert sind, erfolgt nach DVGW- Arbeitsblatt G 607. Diese Ergänzung der TRF vom Mai 2012 wurde in den Nachdruck der TRF bereits eingearbeitet
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TRF-Ergänzung hinsichtlich der Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen
Zu den neuen Technischen Regeln Flüssiggas (TRF), Ausgabe März 2012, wird hiermit eine Ergänzung hinsichtlich der Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen, bekanntgegeben.
Diese Maßgaben konnten erst nach Veröffentlichung der TRF 2012 abschließend diskutiert und als Ergebnis erzielt werden. Es ergab sich eine Abschnittsänderung von 7.5.1.4 �Versorgung besonderer Verbrauchsanlagen", verbunden mit einer Anmerkung im Anwendungsbereich und einer Ergänzung des Abschnitts 2 wie folgt:
1 Anwendungsbereich
Nach dem dritten Absatz wird folgende Anmerkung eingefügt:
Anmerkung: Für die Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen (z. B. Mobilheime, Forst- und Jagdhütten usw.), wird insbesondere auf Abschnitt 7.5.1.4 hingewiesen.
2 Normative Verweisungen
In Abschnitt 2 werden folgende Vereise aufgenommen:
DIN EN 1949 Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen
DVGW G 607 (A) Flüssiggas-Anlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen – Betrieb und Prüfung
7.5.1.4 Versorgung besonderer Verbrauchsanlagen
Der Abschnitt 7.5.1.4 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:
Flüssiggas-Anlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung bestimmt sind (z. B. Mobilheime, Jagd- und Forsthütten, privat genutzte Bauwagen usw.), können auch nach DIN EN 1949 installiert werden. Der Betrieb und die Prüfung der Anlagen, die nach DIN EN 1949 installiert sind, erfolgt nach DVGW-Arbeitsblatt G 607.
TRF-Ergänzung hinsichtlich der Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen
Zu den neuen Technischen Regeln Flüssiggas (TRF), Ausgabe März 2012, wird hiermit eine Ergänzung hinsichtlich der Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen, bekanntgegeben.
Diese Maßgaben konnten erst nach Veröffentlichung der TRF 2012 abschließend diskutiert und als Ergebnis erzielt werden. Es ergab sich eine Abschnittsänderung von 7.5.1.4 �Versorgung besonderer Verbrauchsanlagen", verbunden mit einer Anmerkung im Anwendungsbereich und einer Ergänzung des Abschnitts 2 wie folgt:
1 Anwendungsbereich
Nach dem dritten Absatz wird folgende Anmerkung eingefügt:
Anmerkung: Für die Installation von Flüssiggasanlagen in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung dienen (z. B. Mobilheime, Forst- und Jagdhütten usw.), wird insbesondere auf Abschnitt 7.5.1.4 hingewiesen.
2 Normative Verweisungen
In Abschnitt 2 werden folgende Vereise aufgenommen:
DIN EN 1949 Festlegungen für die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen
DVGW G 607 (A) Flüssiggas-Anlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und zu Wohnzwecken in anderen Straßenfahrzeugen – Betrieb und Prüfung
7.5.1.4 Versorgung besonderer Verbrauchsanlagen
Der Abschnitt 7.5.1.4 wird durch folgenden Abschnitt ersetzt:
Flüssiggas-Anlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Wohneinheiten, die nur zur vorübergehenden oder jahreszeitlichen Nutzung bestimmt sind (z. B. Mobilheime, Jagd- und Forsthütten, privat genutzte Bauwagen usw.), können auch nach DIN EN 1949 installiert werden. Der Betrieb und die Prüfung der Anlagen, die nach DIN EN 1949 installiert sind, erfolgt nach DVGW-Arbeitsblatt G 607.
Diese Ergänzung der TRF vom Mai 2012 wurde in den Nachdruck der TRF bereits eingear beitet
1. Ergänzung zu den TRF 20122
Weitere Korrekturen in den Technischen Regeln Flüssiggas 2012
3.1.2 Flüssiggasanlage
Korrektur Bild 2
Ziffer 5 ergänzt
In Abschnitt 7.2.4 wird der Verweis auf DIN 4815-2 ersatzlos gestrichen.
In Abschnitt 7.3.6.5 wird im Satz 3 der Verweis auf Abschnitt 7.3.6.10 in Abschnitt 7.3.6.9 geändert.
In Abschnitt 7.3.6.6 wird der Verweis auf Abschnitt 7.3.7.5 in Abschnitt 7.3.6.5 geändert.
DVFG, Berlin, Mai 2012 DVGW, Bonn, Mai 2012
2. Ergänzung zu den TRF 2012
Die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF, Ausgabe März 2012) werden aufgrund der Rückmeldungen aus der Anwendung wie folgt berichtigt:
2. Ergänzung zu den TRF 20124
Korrekturen sind durch graue Hinterlegungen hervorgehoben.
1. Ergänzung zur Legende für Bild 2 (S. 24)
Legende
1 Druckregelgerät 1. Stufe mit SAV/PRV
2 Druckregelgerät 2. Stufe mit SAV/PRV
3 Mitteldruck-Rohrleitung
4 Niederdruck-Rohrleitung
5 Isolierstück
6 Hauptabsperreinrichtung
7 Magnetventil – stromlos geschlossen (optional)
8 Hauseinführung
9 Gasströmungswächter
10 Manometer (optional)
11 Geräteabsperrarmatur mit thermisch auslösender Absperreinrichtung (TAE)
12 Gasgeräte
2. Korrektur Legende zu Bild 3 (S. 51)
Legende
V: Beton mindestens nach Güteklasse Bn 150 mit einer Lage Baustahlgewebematerial Q 131
W: Schüttmaterial: Schotter, Sand, Asche
je nach Bodenverhältnissen und Frostgefährdung
X1: Höhe der Betonplatte mindestens 200 mm
X1 X2 : Höhe des Schüttmaterials mindestens 250 mm
3. Ergänzung zu Abschnitt 7.2.1.2 u. Tabelle 7: Verbindungen aus nichtrostendem Stahl
In Abschnitt 7.2.1.2 (Form- und Verbindungsstücken nach …, S. 79) wird ergänzt
DIN 3387-1(*) – Lösbare Rohrverbindungen für metallene Gasleitungen; Glattrohrverbindungen
Tabelle 7 (S. 89) wird ergänzt:
Werkstoffe
(TRF-Abschnitt)
Technische
Regeln
Bet
rieb
sdru
ck b
is
100
mb
ar
Bet
rieb
sdru
ck ü
ber
100
mb
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Bet
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Inn
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ng
Gas
ger
äte-
ansc
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ssle
itu
ng
Bemerkungen
Rohre aus nicht-
rostendem Stahl
(7.2.1.2)
Verbindungsstücke
(7.2.1.2)
DVGW GW 541 (A)
DVGW VP 614 (P)
DIN 3387-1
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X1)
X1)2)
X
X1)
X1)2)
1) thermisch
erhöht
belastbar
2) nicht unter
Putz
Außen-
leitung
2. Ergänzung zu den TRF 2012 5
4. Ergänzung zu Schlauchleitungen nach Abschnitt 7.2.5 in Tabelle 7
In Tabelle 7 (S. 91) wird ergänzt:
Werkstoffe
(TRF-Abschnitt)
Technische
Regeln
Bet
rieb
sdru
ck b
is
100
mb
ar
Bet
rieb
sdru
ck ü
ber
100
mb
ar b
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bar
Bet
rieb
sdru
ck ü
ber
1 b
ar
frei
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erd
verl
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Inn
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itu
ng
Gas
ger
äte-
ansc
hlu
ssle
itu
ng
Bemerkungen
Gasschlauchleitun-
gen
(7.2.4)
DIN 3384 (*)
DIN 3383-1 (*)
DVGW VP 618-1 (P)
DIN 3383-2 (*)
DVGW VP 635-2 (P)
DVGW VP 618-2 (P)
X
X
X
X
X
X
X
X4)
X3)
X4)
X
X4)
X1) 2) X
X
X
X
X
X
1) Einsatz zum
Axialausgleich
2) nicht unter
Putz
3) bis max.
16 bar
4) zum
Flaschen-
anschluss
Flaschenan-
schlussleitung
(7.2.5)
DIN 4815-2 X1) X2) X1) 1) Zum
Anschluss
nach dem
Flaschen-
druckregel-
gerät
2) Zum
Flaschen -
anschluss
PS 30 bar
Außen-
leitung
2. Ergänzung zu den TRF 20126
5. Korrektur Bild 22 in Abschnitt 7.3.5.2 Isolierstück
Im Bild 22 (S. 105) wird die Rohrleitung (Gebäude I und Gebäude II) jeweils nach dem Isolierstück an den
Potenzialausgleich angeschlossen. Für das Gebäude III wird dieser Anschluss ergänzt:
6. Ergänzung Klemmringverbindungen Kupferrohr
In Pkt. 7.2.6.2 Lösbare Verbindungen (S. 85) wird ergänzt:
Schneidringverschraubungen und Klemmringverbindungen nach
DIN 3387-1 – Lösbare Rohrverbindungen für metallene Gasleitungen; Glattrohrverbindungen
Bei Mitteldruck-Rohrleitungen sind diese Verbindungen nur bis Nennweite
DN 32 zulässig.
Schneidringverschraubungen und Klemmringverbinder, die in Gebäuden ver-
wendet werden, müssen thermisch erhöht belastbar sein. Kupferrohre dürfen
nur bei der Verwendung geeigneter Übergangsstücke (z. B. Messing-Lötstutzen)
auch durch Schneidringverschraubungen nach DIN 3387-1 verbunden werden.
Klemmringverbindungen sind bei Kupferrohr auch mit Übergangsstücken nicht
zugelassen.
7. Korrektur der maximalen Nennbelastung bei Einzelgeräten
Es wird 112 kW anstatt 128 kW bei einem Einzelgerät bzw. einer Einzelzuleitung verwendet.
7.3.8.4 Absatz 3: (S. 120)
Diese aktiven Maßnahmen kommen bei einer Eingangsbelastung 160 kW (bzw. 112 kW bei An-
schluss nur eines Gasgerätes) zum Einsatz.
2. Ergänzung zu den TRF 2012 7
7.11.4.7 (S. 137)
Liegt auch die Belastung am Zähler über 160 kW oder die am Gerätehahn über 112 kW, kann deren Ver-
schraubung nicht durch GS aktiv gesichert werden. Bei häuslicher oder vergleichbarer Gasanwendung
sind diese Verschraubungen dann passiv zu sichern.
7.11.5 (S. 141)
Kunststoffleitungen können nicht bei Streckenbelastungen QSB 160 kW für mehrere Gasgeräte und
QNB 112 kW für ein Gasgerät benutzt werden.
7.11.6.1 (S. 142)
Diagramm 2.1 Dimensionierung von Einzelzuleitungen aus Kupfer oder Edelstahl bis 112 kW (durch GS
zu schützende Einzelzuleitung) ohne Gaszähler
Diagramm 2.2 Dimensionierung von Einzelzuleitungen aus Kupfer oder Edelstahl bis 112 kW mit Gas-
zähler
2. Ergänzung zu den TRF 20128
8. Korrektur der Bemessungstabellen in Abschnitt 7.11 (S. 138 ff.)