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Weniger Steuern – mehr Geld.steuer:Blick
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Liebe Steuerzahler,
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In dieser Ausgabe des steuer:Blicks haben wir folgende Themen
für Sie vorbereitet
> Sparen Sie sich die Nachzah-lungszinsen
> Heileurythmische Behandlun-gen
> Die Einspruchsempfehlung des Monats
> Achtung beim Verkauf von Goldmünzen
> Auf einem Umweg zur Arbeit Mehr aktuelle Infos zum Steuern
sparen lesen Sie auf www.steuernsparen.de.
Beste Grüße
Melanie Baumiller
➝ A K T U E L L E S | A L L E S T E U E R Z A H L E R
Sparen Sie sich die Nachzahlungszinsen Was Sie nun wissen
sollten Steuernachzahlungen werden unter bestimmten Voraussetzungen
verzinst. Dies bedeutet: Zusätzlich zu der ohnehin schon
unangenehmen Steuernachzahlung müssen auch noch weitere
Zinszahlungen an das Finanzamt geleistet werden.
Das Verheerende daran: Die Zinsen betragen ausweislich der
Regelung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden vollen Monat des
Zinslaufes 0,5 Prozent. Dies bedeutet in vollständigen
Kalenderjahren müssen stolze 6 Prozent Nachzahlungszinsen berappt
werden! Insgesamt also ein teures Vergnügen.
Zum HintergrundDie Verzinsung soll im Interesse der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Ver-meidung von
Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die
Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus
welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten
festgesetzt und erhoben werden. Der Zinslauf beginnt im Regelfall
15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer
entstanden ist.
Dies bedeutet im Fall der Einkommensteuer: Ergeht der
Einkommensteuerbe-scheid für 2016 mit der darin enthaltenen
Nachzahlung erst nach Ablauf des Mo-nats März 2018 (Ablauf von 15
Monaten) fallen zusätzlich für jeden Monat noch 0,5 Prozent
Nachzahlungszinsen an.
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steuer:Blick April 2018 | 2 w
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➝ A K T U E L L E S | A L L E S T E U E R Z A H L E R
Frage der VerfassungsmäßigkeitInsbesondere in der aktuellen
Niedrigzinsphase wirkt eine Jahresverzinsung von 6 Prozent wie
Wucher. Dementsprechend verwundert es nicht, dass bereits
zahlrei-che Verfahren anhängig sind, in denen die Regelung
gerichtlich überprüft wird. Ziel ist dabei meist die der Höhe des
Zinssatzes als verfassungswidrig zu brandmar-ken.
Ganz aktuell ist in diesem Zusammenhang beim Bundesfinanzhof
(Az: IX R 42/17) sogar die Rechtsfrage neu anhängig geworden, ob
sich der Normzweck von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einem Zinssatz in
Höhe von 0,5 Prozent pro Monat durch die Niedrigzinsphase nicht
vollends erledigt hat.
Vorzeitige Zahlung hilftWer jedoch nicht auf den Ausgang der
zahlreichen Verfahren warten möchte, kann teure Nachzahlungszinsen
auch durch eine vorzeitige Zahlung verhindern. Ins-besondere mit
Blick auf die aktuelle Niedrigzinsphase gilt dabei sogar, dass eine
Darlehensfinanzierung der vorzeitigen Steuerzahlung günstiger sein
dürfte, als nachher 6 Prozent Nachzahlungszinsen an das Finanzamt
zu entrichten.
Grundsätzlich sind Zinsen zwar auch dann festzusetzen, wenn der
Steuerpflich-tige schon vor Festsetzung der Steuer freiwillig
zahlt. Nachzahlungszinsen sind in solchen Fällen aber aus
sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der
Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende
Steuerzah-lungsforderung bereits vor Wirksamkeit der
Steuerfestsetzung freiwillige Zahlung erbracht hat und das
Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat.
Nachzahlungszinsen sind im Ergebnis dann nur für den Zeitraum bis
zum Eingang der freiwilligen Zahlung zu erheben.
Aktuelle Rechtsprechung bestätigtDass auf diese Weise
Nachzahlungszinsen unter dem Strich verhindert werden können, ist
auch einer aktuellen Entscheidung des BFH (Az: I R 92/15) zu
ent-nehmen. Danach ist es zur vollständigen Verhinderung der
Nachzahlungszinsen nicht mal erforderlich, dass die freiwillige
Zahlung vor Beginn des Zinslaufes, also innerhalb von 15 Monaten
nach Steuerentstehung, entrichtet werden muss.
Ausreichend ist vielmehr sogar ein Zahlungseingang beim
Finanzamt innerhalb des ersten Monats nach Beginn des Zinslaufes.
Mit vorgenannter Entscheidung stellt der BFH nämlich klar, dass
auch noch eine freiwillige Zahlung am 30. April im 16. Monat nach
der Steuerentstehung die Vollverzinsung komplett verhindern
kann.
Ihre Meinung ist uns wichtig!
Helfen Sie mit steuer:Blick zu verbessern.
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steuer:Blick April 2018 | 3 w
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Heileurythmische BehandlungenAuch ohne amtsärztliches Attest
absetzbarDie Heileurythmie gehört zu den Therapiemethoden der
Anthroposophischen Medizin. Es handelt sich dabei um eine
Bewegungskunst, die als Therapieform genutzt wird.
Sie ist eine Erweiterung der Schulmedizin, die neben der
naturwissenschaftlichen Betrachtung die seelisch-geistige Ebene des
Menschen in die Behandlung mit einbezieht. Anwendung findet die
Heileurythmie bei allen akuten, chronischen oder degenerativen
Erkrankungen des Nervensystems, des Herz-Kreislaufsystems, des
Stoffwechselsystems und des Bewegungsapparates.
Steuerlich gesehen gehören die Kosten zu den außergewöhnlichen
Belastungen. Einen Steuervorteil gibt hierbei nur bei
überdurchschnittlich hohen Ausgaben. Diese müssen über der
persönlichen zumutbaren Eigenbelastung liegen. Das be-deutet, dass
jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten
Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd
auswirken.
Ist eine Verordnung des Hausarztes ausreichend?Strittig war
bislang die Frage, wie die medizinische Notwendigkeit der
Behandlung dem Finanzamt nachgewiesen werden muss: Ist die
Verordnung des Hausarztes ausreichend? Oder muss ein amtsärztliches
Attest bzw. eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen vorgelegt werden?
Der Bundesfinanzhof hat die Frage nun geklärt: Bei den
Aufwendungen für hei-leurythmische Behandlungen genügt eine
Verordnung des Hausarztes. Ein amt-särztliches Attest oder eine
Bescheinigung des Medizinischen Dienstes ist nicht erforderlich.
Denn die Anthroposophie mitsamt der Heileurythmie ist im Recht der
gesetzlichen Krankenversicherungen als besondere Therapierichtung
anerkannt (Aktenzeichen VI R 27/13).
Wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode?Das Finanzamt
unterscheidet zwischen wissenschaftlich nicht anerkannten
Be-handlungsmethoden und wissenschaftlich umstrittenen
Behandlungsmethoden. Nur im ersten Fall wird der strenge amtliche
Nachweis mittels amtsärztlichem Attest gefordert. Hingegen genügt
im zweiten Fall eine ärztliche Verordnung durch den Hausarzt oder
Facharzt.
Die heileurythmische Behandlung gehöre zwar zu den nicht
wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden. Da sie aber zu
den besonderen Therapie-richtungen gehört, die im Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt und vom Leistungsrahmen
der GKV nicht ausgeschlossen sind, reicht jedoch eine Verordnung
vom Arzt oder Heilpraktiker. Das gilt dann auch für die Homöopathie
und die Phytotherapie.
➝ T I P P | A L L E S T E U E R Z A H L E R
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steuer:Blick April 2018 | 4 w
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➝ A K T U E L L E S | A K T I O N Ä R E
Die Einspruchsempfehlung des Monats (Inklusive Mustereinspruch
zum Download)Im steuer:Blick berichten wir über anhängige
Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es
geht dabei um bares Geld!
Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt?Dann legen Sie
Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das
Musterverfah-ren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können Sie bei
einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der
Steuererstattung gelangen.
Hintergrund zum Sachverhalt
Betroffene Steuerpflichtige: Aktionäre / GmbH-Gesellschafter
Einspruchsgrund: Verlustberücksichtigung bzw. Vermeidung der
Verkaufsgewinnbesteuerung
Anhängiges Verfahren: Bundesfinanzhof, Az: VIII R 9/17 und IX R
19/17
Wertverluste bei GmbH-Anteilen optimal nutzenUnabhängig, ob es
sich um Aktien oder GmbH-Anteile handelt, die Crux besteht immer
darin entweder Wertverluste steuerlich berücksichtigungsfähig zu
machen oder aber die Besteuerung beim Verkauf abzumildern.
In Sachen GmbH hatten hier Steuerzahler aus Hamburg eine
kreative Idee. Eine deutlich im Wert gesunkene GmbH-Beteiligung
wurde an einen Freund verschenkt. Unmittelbar nach der Schenkung
veräußerte der Beschenkte die Anteile der GmbH
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Günstiger Basistarif: Nur tatsächlich gezahlte
Kran-kenversicherungsbeiträge absetzbar
Wer in einer privaten Krankenversi-cherung einen günstigen
Basistarif abgeschlossen hat, darf nicht den teureren Basistarif
einer gesetzli-chen Krankenkasse in der Steuerer-klärung geltend
machen. Dies hat nun der Bundesfinanzhof entschie-den (Aktenzeichen
X R 26/16).
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Wußten Sie schon, dass …?
… im 3. Quartal 2017 rund 180,4 Millionen Euro Steuern von Bund,
Ländern und Gemeinden eingenom-men wurden?
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steuer:Blick April 2018 | 5 w
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an eine ihm gehörende Kapitalgesellschaft. Den durch Zurechnung
der hohen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile des Rechtsvorgängers
entstehenden Ver-äußerungsverlust verrechnete er im Rahmen des § 17
EStG mit seinen anderen positiven Einkünften. Im Ergebnis wurde so
dem beschenkten Freund eine Verlust-nutzung ermöglicht, die beim
Schenker aufgrund geringer anderweitiger Einkünfte vermutlich nicht
steuermindernd hätte verrechnet werden können.
Gestaltungsmissbrauch, ja oder nein?Das Finanzgericht Hamburg
(Az: 2 K 258/14) erkannte in dieser Vorgehensweise keinen
Gestaltungsmissbrauch und ließ daher die Verlustberücksichtigung
beim beschenkten Freund zu.
Strenger war da leider der Bundesfinanzhof in seiner
Entscheidung vom 09.05.2017 (Az: IX R 1/16). Dieser lehnte die
Verlustberücksichtigung zwar nicht kategorisch ab, verwies die
Angelegenheit allerdings zur nochmaligen Überprü-fung zurück an das
erstinstanzliche Finanzgericht. Hier sollte noch mal geklärt
werden, ob tatsächlich eine unentgeltliche Übertragung gegeben war
und sofern dies der Fall ist, ob nicht doch ein
Gestaltungsmissbrauch anzunehmen ist. Im Ergebnis bleibt es also
abzuwarten, ob der beschenkte Freund den Verlust steuer-mindernd
verrechnen kann.
Verschenkung der AktienbesteuerungIn einem anderen Fall hat der
Bundesfinanzhof (Az: IX R 19/17) zu prüfen, ob die Schenkung von
Aktien an die minderjährigen Kinder und deren zeitnahe
Weiter-veräußerung der Aktien einen Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.
Die Vorinstanz in Form des Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 2
K 2395/15) hatte leider negativ beurteilt. Nach dieser
erstinstanzlichen Entscheidung gilt: Wenn Eltern ihren
minderjährigen Kindern Aktien schenken, die diese anschließend
(ver-treten durch die Eltern als gesetzlicher Vertreter) mit Gewinn
veräußern, so ist der Veräußerungsgewinn wegen
Gestaltungsmissbrauchs nicht den Kindern, sondern den Eltern
zuzurechnen.
Dies gilt zu zumindest dann, wenn außersteuerliche Gründe für
die dem Verkauf vorgeschaltete Schenkung nicht zu erkennen sind. In
strenger Auslegung führen die Richter dabei an, dass die
beabsichtigte Verwendung des Erlöses für die finan-zielle
Absicherung der Kinder nicht als außersteuerlicher Grund für die
Gestaltung anzuerkennen ist, wenn dieser Zweck einfacher zu
verwirklichen gewesen wäre. Da insoweit der Aktienverkauf durch die
Eltern und die Überweisung des Verkaufs- erlöses auf die Konten der
Kinder möglich gewesen wäre, konnten und wollten die
erstinstanzlichen Richter keinen außersteuerlichen Grund erkennen.
Demge-genüber wirkt die geringere Besteuerung der Verkaufserlöse im
Rahmen von § 17 EStG bei den Kindern deutlich schwerer. Dennoch
bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.
Gegenseitige Veräußerung wertloser AktienPositiv anzuführen ist
in diesem Zusammenhang jedoch ein Urteil des Finanzge-richt München
vom 17.07.2017 (Az: 7 K 1888/16). Diese lassen nämlich im Er-
➝ A K T U E L L E S | A K T I O N Ä R E
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Dienstwagen für Ehepartner mit Minijob
Kosten für einen Pkw können auch dann Betriebsausgaben sein,
wenn dieser dem Ehepartner im Rahmen eines Minijobs über-lassen
wird. Dies entschied nun das Finanzgericht Köln in einem Urteil
(Aktenzeichen 3 K 2547/16).
Ein Mann beschäftigte seine Ehe-frau im Rahmen eines Minijobs
als Büro-, Organisations- und Ku-rierkraft. Er überließ ihr einen
Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Doch das Finanzamt erkannte
das Arbeitsverhältnis nicht an und erhöhte den Gewinn des Klägers
um den Lohnaufwand und die Pkw-Kosten.
Zu Unrecht, wie nun das Finanz-gericht Köln entschied. Es
erkann-te sämtliche Kosten an. Zwar sei die Gestaltung bei einem
Minijob ungewöhnlich. Doch Inhalt und Durchführung des Vertrages
entsprächen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren
würden.
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http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201670114&st=enthttp://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=35190http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&nr=34939http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=STRE201770591&doc.part=Lhttp://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-129036?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1http://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/15_03_2018/index.php
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steuer:Blick April 2018 | 6 w
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gebnis eine steuermindernde Verlustrealisierung bei einem
gegenseitigen Verkauf wertlose Aktien zwischen fremden Dritten
zu.
Nach der Entscheidung liegt nämlich unter dem Regime der
Abgeltungssteuer eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann
vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden
Dritten übertragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die
Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im
Gegenzug wertlos gewordene Aktien des Käufers erwirbt. In einer
solchen gegen-seitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen
fremden Dritten erkennt das erstinstanzliche Gericht
erfreulicherweise kein Gestaltungsmissbrauch. Die Folge: Beide
Seiten können den Verlust aus ihrer Veräußerung steuermindernd
realisie-ren. Ob die Verlustberücksichtigung auch der Überprüfung
durch den BFH (Az: VIII R 9/17) standhält, bleibt vorerst jedoch
leider noch abzuwarten.
Einspruch einlegenDer Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung
zeigt, dass die Thematik nicht nur im Fluss ist, sondern ein
einheitliches Ziel der Rechtsprechung bisher nicht ersichtlich
scheint. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten sich jedoch
Betrof-fene nicht von der fiskalisch orientierten Meinung des
Finanzamtes oder negativer Rechtsprechung beeindrucken lassen,
sondern sich bei verwirklichten Sachverhal-ten an die
Musterverfahren anhängen.
Hier gelangen Sie zum MustereinspruchBetroffene sollten daher
auf Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen.
Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs.
Berlin bearbeitet die Steuererklärung am schnellsten
Endlich mal ein positiver Spitzenplatz für Berlin! Die
Bearbeitung von Einkommensteuer-erklärungen funktioniert dort so
schnell wie in keinem anderen Bundesland. In Bremen und
Nordrhein-Westfalen dauert es rein statistisch am längsten, bis der
Steuerbescheid verschickt wird.
Dies berichtete nun der Bund der Steuerzahler. Dazu wurden die
Daten aus den vergange-nen drei Jahren verglichen, zuletzt die
Steuererklärungen, die bis zum 31. Dezember 2017 bei den
Finanzämtern eingegangen sind.
In Berlin erhielten Arbeitnehmer ihren Steuerbescheid im
Durchschnitt in 35 Tagen und damit am schnellsten. Auch das
Saarland und das drittplatzierte Rheinland-Pfalz erle-digten die
Steuererklärungen für Arbeitnehmer unter 40 Tagen. Bürger in NRW
warten mitunter sechs Monate auf ihren Steuerbescheid.
Trotz gleicher Computerprogramme benötigen die Finanzämter für
die Bearbeitung der Steuererklärungen damit unterschiedlich lange.
Einige Bundesländer konnten bereits Erfolge erzielen. So hat das
Saarland seine Durchlaufzeiten um rund 16 Tage verringern können
und zählt damit zu den Aufsteigern unseres Vergleichs.
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Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei: Nicht
unbegrenzt
Im entschiedenen Urteil vermiete-te ein Paar eine Ferienwohnung.
Es machte zunächst (ab 1998) Werbungskostenüberschüsse geltend. Bei
einer Prognose bis 2029 errechnete das Ehepaar dann einen
Totalüberschuss. Dieser wurde samt Werbungs-kostenabzug vom
Finanzamt anerkannt. Doch als die Beamten im Rahmen der Veranlagung
2012 selbst die Totalüberschus-sprognose überprüften wurde
Liebhaberei festgestellt. Daraufhin wurden die Steuerfestsetzungen
für die Streitjahre 1998 bis 2004 geändert.
Doch das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine
Änderung von vorläufigen Steuer-bescheiden zulasten des
Steu-erpflichtigen nicht mehr möglich ist, wenn alle für die
Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren
festgestan-den haben. (Aktenzeichen 7 K 288/16 E).
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Wußten Sie schon, dass …?
… man kann nicht nur Häuser und Wohnungen vermieten kann? Welche
Formen der Vermietung es noch gibt und welche sogar steuerfrei
sind, zeigen wir Ihnen hier.
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&nr=35049http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&nr=35049https://www.buhl.de/steuernsparen/einspruchsempfehlung-april-2018/https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/7_K_288_16_E_Urteil_20180221.htmlhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/7_K_288_16_E_Urteil_20180221.htmlhttps://www.buhl.de/steuernsparen/weitere-arten-der-vermietung/
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April 2018 | 7
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steuer:Blick➝ T I P P | A N L E G E R
Achtung beim Verkauf von GoldmünzenWelche Münzen sind
umsatzsteuerbefreit?Goldmünzen und Goldbarren können Sie
umsatzsteuerfrei kaufen und verkaufen, sofern es sich um Anlagegold
handelt. Dies liegt bei Goldmünzen bereits ab einem Feingehalt von
900/1000 vor. Zudem müssen die Münzen in ihrem Prägeland als
gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Ob der Nennwert auf der Münze erkennbar ist, ist egal. Der
Verkaufspreis der Mün-ze darf den aktuellen Wert des Goldgehalts um
nicht mehr als 80 Prozent überstei-gen. Auch muss die Münze nach
dem Jahr 1800 geprägt worden sein.
Anlagegold ist umsatzsteuerfreiDie EU-Kommission veröffentlicht
jährlich ein Verzeichnis der Goldmünzen, die die Kriterien für die
Steuerbefreiung für Anlagegold erfüllen. Für Münzen, die nicht in
dem Verzeichnis enthalten sind, muss der Verkäufer im Einzelfall
prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für die Behandlung als
Anlagegold erfüllt sind.
Hier können Sie die offiziellen Verzeichnisse herunterladen:
Verzeichnis der Goldmünzen für das Jahr 2017. Verzeichnis der
Goldmünzen für das Jahr 2018.
Welche Münzen sind von der Umsatzsteuer befreit?Der Metallwert
von Goldmünzen ist dabei grundsätzlich anhand des aktuellen
Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der
Londoner Börse
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Änderungsmöglichkeit des Finanzamts bei Liebhaberei: Nicht
unbegrenzt
Im entschiedenen Urteil vermiete-te ein Paar eine Ferienwohnung.
Es machte zunächst (ab 1998) Werbungskostenüberschüsse geltend. Bei
einer Prognose bis 2029 errechnete das Ehepaar dann einen
Totalüberschuss. Dieser wurde samt Werbungs-kostenabzug vom
Finanzamt anerkannt. Doch als die Beamten im Rahmen der Veranlagung
2012 selbst die Totalüberschus-sprognose überprüften wurde
Liebhaberei festgestellt. Daraufhin wurden die Steuerfestsetzungen
für die Streitjahre 1998 bis 2004 geändert.
Doch das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine
Änderung von vorläufigen Steuer-bescheiden zulasten des
Steu-erpflichtigen nicht mehr möglich ist, wenn alle für die
Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren
festgestan-den haben. (Aktenzeichen 7 K 288/16 E).
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Wußten Sie schon, dass …?
… im Jahr 2016 rund 108,8 Milliar-den Euro vererbt oder
verschenkt wurden?
https://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2018/03/mwst_frei_gold_2017.pdfhttps://www.buhl.de/steuernsparen/wp-content/uploads/sites/16/2018/03/verzeichnis-goldmuenzen-2018.pdfhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/7_K_288_16_E_Urteil_20180221.htmlhttps://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/7_K_288_16_E_Urteil_20180221.html
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April 2018 | 8
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steuer:Blick➝ T I P P | A N L E G E R
festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze
Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte
Wert muss anhand der aktuel-len Umrechnungskurse in Euro
umgerechnet werden.
Nun hat die EU-Kommission für das Jahr 2018 ein neues
Verzeichnis veröffent-licht. Zu den umsatzsteuerbefreiten
Anlagegoldstücken in Deutschland gehören nur die 1-DM-Goldmünze des
Jahres 2001 und die 100-Euro-Goldmünzen der Jahre ab 2002.
Im Jahre 2014 waren zusätzlich die 20-Euro-Goldmünzen (ab 2010),
die 200-Eu-ro-Goldmünze (2002) sowie die 5-Mark-, 10-Mark- und
20-Mark-Goldmünzen aus dem Deutschen Kaiserreich in der EU-Liste
enthalten. Dieses Verzeichnis der EU mit der Liste der Goldmünzen,
für die die Umsatzsteuerbefreiung greift, galt für das gesamte Jahr
2014, jedoch ausdrücklich nicht für das Jahr 2015.
Wenn für eine Münze der Händlerverkaufspreis mehr als 180
Prozent (das 1,8-fa-che) des Goldpreises beträgt, wird aus einer
Anlagegoldmünze eine Sammler-münze. Und dafür wird Mehrwertsteuer
zum regulären Steuersatz von 19 Prozent fällig. Falls der
Verkaufspreis mehr als 250 Prozent des Goldpreises (ohne
Um-satzsteuer) beträgt, gilt seit 2014 ebenfalls der allgemeine
Umsatzsteuersatz. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ist
nur noch anzuwenden bei der Einfuhr von Sammlermünzen aus einem
Staat außerhalb der EU.
https://www.buhl.de/go/6389
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April 2018 | 9
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steuer:Blick➝ A K T U E L L E S | A R B E I T N E H M E R
Auf einem Umweg zur ArbeitKein Versicherungsschutz der
UnfallversicherungWegeunfälle sind eine Unterform der
Arbeitsunfälle. Solche Unfälle sind in der ge-setzlichen
Unfallversicherung abgesichert. Vorausgesetzt, sie passieren auf
dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte nach
Hause.
Versichert ist grundsätzlich der direkte Weg zur Arbeit.
Versichert ist auch ein Um-weg, wenn dieser aus verkehrstechnischen
Gründen gefahren werden muss. Pro-blematisch aber ist der
Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer den direkten Weg zu oder
von der Arbeit aus privaten Gründen unterbricht oder verlässt.
Nur direkter Weg ist versichertNun hat das Landessozialgericht
Erfurt entschieden, dass nur der direkte Weg zwi-schen Wohnung und
Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallver-sicherung
steht. Nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind hingegen Umwege
und Abwege. Erst wenn sich der Arbeitnehmer wieder auf dem direkten
Weg befin-det und der Umweg oder Abweg beendet ist, lebt der
Versicherungsschutz wieder auf (Aktenzeichen L 1 U 900/17). Doch
was - bitteschön - sind denn Abwege?
Der entschiedene FallEine Beschäftigte befindet sich auf dem
Rückweg von der Arbeit in einer Regional-bahn. Sie verpasst den
Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verbleibt im Zug in Richtung
Erfurt. Sie verlässt diesen an der nächsten Haltestelle und
beabsichtigt sodann die Bahngleise zu überqueren, um den am
gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu
erreichen.
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Zweitwohnungsteuer für Mobilheime
Auf Dauerstandplätzen aufgestell-te Mobilheime können nicht ohne
weiteres als Zweitwohnungen an-gesehen werden. Dies hat nun der 2.
Senat des Schleswig-Holsteini-schen Oberverwaltungsgerichts
entschieden. Mobilheime seien keine Immobilien und entsprä-chen
damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung.
Trotzdem können eine Gemein-de eine Zweitwohnungssteuer
vorsehen. Hierfür müsse jedoch eine ausdrückliche Regelung in der
Satzung vorliegen sowie bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung
festlegt sein. Außer-dem müsse der Steuermaßstab realitätsgerecht
sein.
Diesen Anforderungen genüge die Zweitwohnungssteuersatzung der
Gemeinde Neukirchen nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Aktenzeichen 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17).
++N E W S T I C K E R++++N E W S T I C K E R++
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197999https://itunes.apple.com/de/app/wiso-gehalt/id366800329?mt=8https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300670&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsphttps://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180300670&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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April 2018 | 10
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Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290
Neunkirchen [email protected]
Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht
Siegen, HRB 9049
Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290
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Redaktion Melanie Baumiller, Peter Schmitz
Redaktionsschluss 03 .04.2018
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Impressum
V O R S C H A UA L L E S T E U E R Z A H L E R :
Einspruchsempfehlung des Monats
A R B E I T N E H M E R : Neues zum Arbeitszimmer
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Dabei wird sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich
verletzt. Die Berufsgenos-senschaft hat das Vorliegen eines
Arbeitsunfalles verneint. Das LSG Erfurt hat die Auffassung der
Berufsgenossenschaft bestätigt.
Abweg nicht von der Versicherung gedecktNach Auffassung der
Richter steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall-versicherung
grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung.
Bewege sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung
seiner Arbeits-stätte oder seiner Wohnung, sondern in
entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinde er sich
auf einem so genannten Abweg.
Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen habe,
bestehe daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf
dem direkten Weg befinde und der Abweg been-det sei, lebe der
Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das
Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der
Wegeunfall-versicherung einzubeziehen sei (beispielsweise wenn der
Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines
Haltepunktes erforderlich wird) konnte vorlie-gend nicht
festgestellt werden.
Umweg aus beruflichen Gründen? Als Werbungskosten absetzbarBei
einem Unfall auf beruflicher Fahrt sind die Schadenskosten als
Werbungskos-ten absetzbar. Wird jedoch die normale Fahrtroute einer
beruflich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der
Umweg beruflich veranlasst ist.
Ist er es nicht, so wird die zunächst berufliche Veranlassung
vorübergehend oder ganz aufgehoben. Mit der Folge, dass dann weder
die Fahrtkosten noch die Unfall-kosten auf diesem Abschnitt
steuerlich anerkannt werden. Befinden Sie sich nach dem privat
veranlassten Umweg wieder auf Ihrer gewöhnlichen Wegstrecke und
ereignet sich dann ein Unfall, ist der Schaden wiederum beruflich
veranlasst und somit absetzbar.
Ausbildungsunterbrechung wegen dauerhafter Erkrankung des
Kindes
Es besteht auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind zwar
seine Ausbildung we-gen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen
muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. Dies entschied nun das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 K 2487/16).
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