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Luftfahrtamt der Bundeswehr Referat 1 d Flughafenstr. 1 51147
Köln-Wahn
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Hannover K 2 -
Hans-Böckler-Allee 16 30173 Hannover Nachrichtlich: Verteiler Nur
per E-Mail
Aktenzeichen Ansprechpartner Telefonnummer E-Mail Datum
56-01-05/Nordholz Vorfeld Halle 67
RDir’in Judt +49 (0) 2203 908-1741 [email protected]
05.05.2020
N E G A T I V A T T E S T
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihre Anzeige vom 01.10.2019, mit der Sie mir eine bauliche
Erweiterung des
Vorfeldes der Halle 67 auf dem Marineflugplatz Nordholz
angezeigt und zur
luftrechtlichen Prüfung vorgelegt haben, ergeht folgende
Entscheidung:
A.
Entscheidung
I.
Negativattest
Die Prüfung Ihrer Anzeige der baulichen Maßnahme hat ergeben,
dass eine
Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
für das angezeigte
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Vorhaben nicht erforderlich ist, weil das Vorhaben keine
wesentliche Änderung der
Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellt.
II.
Weitere Entscheidungen
Es wird festgestellt, dass die angezeigte bauliche Maßnahme
nicht UVP-pflichtig ist.
III.
Auflagen
Der Vorhabenträger hat bei der Durchführung der Baumaßnahmen
die
Immissionsrichtwerte der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Schutz gegen
Baulärm“ (AVV Baulärm) einzuhalten. In der Zeit von 20.00 Uhr
bis 7.00 Uhr sowie
an Sonn- und Feiertagen ist die Durchführung von
lärmverursachenden
Baumaßnahmen grundsätzlich untersagt.
B.
Sachverhalt
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
I.
Bestehende Flugplatzanlage
Der Marineflugplatz Nordholz umfasst das bestehende Start- und
Landebahnsystem
mit der Start- und Landebahn, der südlichen Rollbahn, Rollwegen,
Vorfeldern und
Wartungshallen.
Für den Marineflugplatz Nordholz ist ein Bauschutzbereich gemäß
§ 12 LuftVG
festgesetzt,
vgl. die Bekanntmachung des Bauschutzbereichs für den
militärischen Flugplatz Nordholz der Wehrbereichsverwaltung II
Hannover vom
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16.06.1960, Amtsblatt des Landkreises Wesermünde Nr. 20 vom
2.7.1960 S. 49, berichtigt durch Bekanntmachung der
Wehrbereichsverwaltung II Hannover vom 14.10.1960, Amtsblatt des
Landkreises Wesermünde Nr. 33 vom 5.11.1960 S. 82 und Anlage 8 der
Antragsunterlagen,
der vorhabenbedingt nicht verändert wird. Der Flugbetrieb
unterliegt keinerlei
Einschränkungen. Dieser ist für alle Luftfahrzeuge im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LuftVG
und damit auch für Hubschrauber zugelassen.
Für den Marineflugplatz Nordholz ist ferner ein
Lärmschutzbereich nach Maßgabe
der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für
den militärischen
Flugplatz Nordholz vom 27.09.1995 (BGBl. I S. 1228)
ausgewiesen.
Der regelmäßige Flugbetrieb findet üblicherweise während der
allgemeinen
Öffnungszeiten des Marinefliegerstützpunktes von Montag bis
Donnerstag
zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 8.00
Uhr und 13.00 Uhr
statt. Darüber hinaus findet Flugbetrieb während der besonderen
Öffnungszeiten
entsprechend der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-270/1
„Öffnungs- und
Bereitschaftszeiten der Flugplätze der Bundeswehr“ (BMVg FüSK I
5) statt.
Entsprechend den Vorgaben im militärischen Luftfahrthandbuch
Deutschland sind
durch den Betreiber Übungsanflüge in der Zeit von 12.00 Uhr bis
14.00 Uhr
grundsätzlich untersagt.
Neben der militärischen fliegerischen Nutzung besteht eine
Mitbenutzungserlaubnis der Bezirksregierung Weser-Ems vom
23.11.1998 (Nds.
MBl. 1999, 25) – zuletzt geändert am 12.07.2007 –, wonach eine
zeitlich
eingeschränkte Mitbenutzung des Marineflugplatzes durch den
allgemeinen
Verkehr gestattet wird. Die Genehmigung bezieht sich auf die
befestigte Start- und
Landebahn und eine Rollbahn und gestattet der
Flughafen-Betriebsgesellschaft
Cuxhaven/Nordholz mbH die (zivile) Nutzung mit Flugzeugen,
Hubschraubern,
Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Luftschiffen.
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II.
Genehmigungsrechtliche Situation
Eine luftrechtliche Genehmigung für die Anlage des
Marineflugplatz Nordholz lag
vor Beginn der Baumaßnahmen nicht vor, weil bei dem Beginn der
Errichtung 1958
für militärische Flugplätze keine Genehmigungspflicht bestand
und auch nach
Inkrafttreten des 1959 novellierten LuftVG in der Rechtsprechung
anerkannt war,
dass militärische Flugplätze nach § 30 LuftVG von der
Genehmigungspflicht
freigestellt waren.
1. Negativattest vom 27.03.2013
Mit Negativattest vom 27.03.2013 (Az.: 56-50 / Nordholz) stellte
die
Wehrbereichsverwaltung Nord fest, dass eine Genehmigung gemäß §§
6 Abs. 4 Satz
2, 30 Abs. 1 und 3 Satz 1 LuftVG für die Erneuerung der
bestehenden Start- und
Landebahn unter Anpassung der Längs- und Querneigung an die
Vorgaben des
ICAO-Regelwerks (Annex 14), die Erneuerung der Schultern der
Start- und
Landebahn, der Erneuerung der Rollbahnen und die Verbreiterung
der Schultern an
den Rollbahnen nicht erforderlich war, weil es keine wesentliche
Änderung der
Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellte.
2. Negativattest vom 16.06.2014
Mit Negativattest vom 16.06.2014 (Az.: 56-50/Nordholz) stellte
das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
fest, dass eine
Genehmigung gemäß §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 30 Abs. 1 und 3 Satz 1
LuftVG für baulichen
Änderungen im Rahmen der Durchführung eines mehrmonatigen
Ausbildungs- und
Schulungsprogramms für die Besatzungen von Bordhubschraubern der
algerischen
Streitkräfte nicht erforderlich war, weil es keine wesentliche
Änderung der
Flugplatzanlage oder des Flugbetriebes darstellte.
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3. Änderungsgenehmigung vom 05.10.2015
Mit Änderungsgenehmigung vom 05.10.2015 (Az.: 56-01-05/Nordholz)
erteilte das
Luftfahrtamt der Bundeswehr die Genehmigung für die Herstellung
der
Hindernisfreiheit, Sanierung des südlichen Rollweges und
Errichtung der
Instrumentenlandesysteme ILS CAT I BR 08 und ILS CAT II BR 26
des
Marineflugplatzes Nordholz. Baulich umfassten die Änderungen zur
Herstellung der
Hindernisfreiheit die Verlegung der Ringstraßen im westlichen
und östlichen Bereich
jeweils um ca. 65 m nach Norden, sowie die Verlegung eines
Sickerbeckens. Die
Sanierung des südlichen Rollweges umfasste zusätzlich die
Herstellung von
Schultern beidseitig des südlichen Rollweges, die Auslegung der
Rollbahnanschlüsse
für Nutzungen der Flugzeugmuster AN 124 und A400M, die
Verbreiterung der
Rollbahnen A, A1, B, C, D, D1 und die Verbreiterung der
Schultern an den Rollbahnen
A und D. Nachrichtlich wurden in diesem Zusammenhang weitere
Baumaßnahmen
angezeigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte in der
Nordseezeitung
und in den Cuxhavener Nachrichten jeweils am 13.02.2016. Die
ortsübliche
Auslegung des Genehmigungsbescheides fand in der Gemeinde
Wurster
Nordseeküste in der Zeit vom 22.02.2016 bis zum 07.03.2016 in
zwei
Dienstgebäuden statt. Rechtsbehelfe wurden dagegen nicht
eingelegt.
4. Änderungsgenehmigung vom 20.03.2019
Mit Schreiben vom 13.08.2018 beantragte das Niedersächsische
Landesamt für Bau
und Liegenschaften als Verfahrensstandschafterin für das
Bundesministerium der
Verteidigung – Teilstreitkraft Marine – als Halter des
Marinefliegerstützpunktes
Nordholz die Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30
LuftVG für die
baulichen Änderungen des Marineflugplatzes und die Errichtung
eines Helispots.
Von dem Antrag umfasst waren die Anlage eines Helispots auf dem
Rollweg S, die
Anlage eines Vorfeldes für die Instandsetzungshalle 106 „NH 90“,
die Anlage eines
Vorfeldes für die Waschhalle „NH 90“, die Erneuerung des
Vorfeldes der Halle 82,
die Sanierung und Anpassung der Rollbahn A, die Anpassung des
Hallenvorfeldes
der Halle 89, die Anlage einer neuen Schleppwegverbindung, die
Erweiterung der
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Kompensierplattform, eine Rollwegverbreiterung und der Rückbau
der
Flugbetriebsflächen I, II, X bis XII, IX, XIII bis XIX. Unter
dem 20.03.2019 erging
gegenüber dem Niedersächsischen Landesamt für Bau und
Liegenschaften die
Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zur Änderung der
Anlage und des
Betriebes des Marinefliegerstützpunktes Nordholz und zur
Errichtung eines
Helispots. Hinsichtlich der Historie des Militärflugplatzes wird
insoweit auf die
Änderungsgenehmigung vom 20.03.2019 verwiesen.
Die Änderungsgenehmigung wurde in der Zeit vom 03.06.2019 bis
zum 17.06.2019
öffentlich ausgelegt. Die in der Folge eingegangenen
Widersprüche sind durch das
Luftfahrtamt der Bundeswehr zurückgewiesen worden.
Verwaltungsgerichtliche
Verfahren gegen die erteilte Änderungsgenehmigung wurden
innerhalb der Frist
nicht angestrengt.
III.
Vorhaben und Anzeige
Das angezeigte Vorhaben umfasst die Erweiterung des Vorfeldes
der Halle 67
entsprechend der vorgelegten Zeichnung aufgrund
standortinterner
Umstrukturierungen. Die Halle 67 wurde bisher ausschließlich für
den Betrieb der
P3C Orion genutzt. Nun sollen in dieser Halle bis zu sechs
bereits jetzt auf dem
Marineflugplatz stationierte MK41 untergebracht werden. Damit
die MK41 in das
dritte Segment der Halle verbracht werden kann, muss sie zuvor
auf dem Vorfeld
entsprechend positioniert werden. Für diesen Vorgang ist das
bisherige Vorfeld zu
schmal. Für die Erweiterung sollen 90 Betonplatten mit einer
Gesamtfläche von ca.
350 m2 in Keilform vor die Halleneinfahrt gelegt werden. Diese
Platten sollen zuvor
an verschiedenen Stellen auf dem Marineflugplatz eingesammelt
werden, sodass
gleichzeitig bereits ein Ausgleich der vorzunehmen Versiegelung
stattfindet. Auf den
frei gewordenen Flächen soll Rasen angesät werden.
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C.
Begründung
I.
Verfahrensrechtliche Bewertung
Die Verwaltungszuständigkeit für militärische Flugplätze wird
gemäß § 30 Abs. 2
LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr nach den
Bestimmungen des
Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) durch Dienststellen
der Bundeswehr
wahrgenommen. Das BMVg hat die Aufgaben der militärischen
Luftfahrtbehörde
mit Wirkung ab dem 01.01.2015 durch die Zentrale
Dienstvorschrift (ZDv) A-270/3
vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleitungen der
Bundeswehr (BAIUDBw) auf das neu gegründete Luftfahrtamt der
Bundeswehr
(LufABw) übertragen. Die Erforderlichkeit einer Genehmigung für
das Vorhaben
bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Eines
Planfeststellungsverfahrens nach
§ 8 LuftVG bedarf es gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die
Änderung eines
militärischen Flugplatzes jedenfalls nicht.
II.
Materiellrechtliche Bewertung
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist eine Änderungsgenehmigung
erforderlich, wenn
die Anlage oder der Betrieb eines Flugplatzes „wesentlich
erweitert“ oder
„wesentlich geändert“ werden soll.
1. „Änderung“ der Flugplatzanlage
Eine „Änderung“ eines Flugplatzes ist dann anzunehmen, wenn der
geplante
Zustand von dem genehmigten Bestand abweicht (BVerwG, Urteil vom
07.12.2006
– 4 C 16.04 – BVerwGE 127, 208 Rn. 31). Dementsprechend liegt
eine „Änderung“
der Flugplatzanlage des Marineflugplatzes Nordholz vor, da mit
dem Vorhaben von
dem genehmigten Bestand des Flugplatzes abgewichen werden soll
und eine
Anpassung der Flugbetriebsflächen verbunden ist.
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2. „Wesentliche“ Änderung
Ob die Änderung bzw. Erweiterung als „wesentlich“ im Sinne des §
6 Abs. 4 Satz 2
LuftVG einzustufen ist, ist nach Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls zu
entscheiden.
Nach der Rechtsprechung ist eine wesentliche Änderung
anzunehmen, wenn die
Änderung zu einer Erhöhung der technischen luftseitigen
Kapazität des Flugplatzes
führt oder der Flugplatz aus sonstigen Gründen „sein Gesicht
ändert“ (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 40/86 – BVerwGE 81, 95, 104), wenn
der Flugplatz nach
Realisierung des Vorhabens verstärkt rechtlich geschützte
nachbarliche Interessen
beeinträchtigt oder das Vorhaben wegen seiner nachteiligen
Umwelteinwirkungen
von dem bisherigen Genehmigungszustand des Flughafens nicht mehr
erfasst wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 – 4 C 16.04 – BVerwGE 127,
208 Rn. 45). Das
ist dann der Fall, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen
haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.
Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls wird der
Marineflugplatz Nordholz
durch das Vorhaben nicht „wesentlich“ geändert, so dass kein
Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG
durchzuführen ist.
2.1 Keine Änderung des „Gesichts“ des Flugplatzes
Die Änderung der baulichen Anlage des Flugplatzes kann
insbesondere als
wesentlich anzusehen sein, wenn sie zu einer Erhöhung der
technischen luftseitigen
Kapazität des Flugplatzes führt, etwa durch den Bau einer neuen
Start- und
Landebahn oder eine erhebliche Erweiterung der Vorfeldflächen,
wenn diese den
den Flugbetrieb limitierenden Faktor bilden. Bei der angezeigten
Baumaßnahme
handelt es sich jedoch ausschließlich um Erweiterung des
Vorfeldes der Halle 67
aufgrund einer standortinternen Umstrukturierung.
Eine Erhöhung der luftseitigen Kapazität des Flugplatzes ist mit
der angezeigten
Maßnahme nicht verbunden. Es werden hierdurch keine
zusätzlichen
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Flugbewegungen oder Verkehre mit Luftfahrzeugen ermöglicht, die
bislang nicht am
Marineflugplatz Nordholz verkehren konnten. Auch sonstige
Veränderungen des
Flugbetriebs, wie Veränderungen im Hinblick auf die Zahl der
Flugbewegungen, die
verkehrenden Flugzeugtypen oder Betriebszeiten des
Marineflugplatzes Nordholz
sind mit den angezeigten Baumaßnahmen nicht verbunden. Aus dem
Vorhaben
ergeben sich lediglich geringfügige Verlagerungen des
Rollverkehrs auf dem
Flugplatzgelände.
Weil die angezeigten Änderungen der Flugplatzanlage die
technische luftseitige
Kapazität des Marineflugplatzes Nordholz nicht erhöhen, sind die
angezeigten
Maßnahmen nicht als „Änderung des Gesichts des Flugplatzes“ zu
beurteilen.
2.2 Keine Beeinträchtigung von Rechten Dritter
Mit dem Vorhaben ist auch keine Beeinträchtigung rechtlich
geschützter Interessen
Dritter verbunden. Insbesondere ist eine unmittelbare
Inanspruchnahme von
Grundeigentum Dritter nicht erforderlich, da das Vorhaben
vollständig auf dem
bisherigen Flugplatzgelände abgewickelt wird. Auch eine
mittelbare verstärkte
Beeinträchtigung der Flugplatznachbarschaft, etwa durch Fluglärm
oder durch
Luftverunreinigungen, ist nicht zu erwarten.
2.2.1 Fluglärm
Die angezeigten Änderungen haben aus der Sicht der
entscheidenden Behörde
keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Flugbewegungszahlen
am
Marineflugplatz Nordholz. Das bedeutet, dass die
Fluglärmbelastung
vorhabenbedingt nicht ansteigen wird. Ein Anspruch der
betroffenen Nachbarn auf
Abwägung der Lärmproblematik besteht damit nicht (BVerwG, Urteil
vom
09.07.2008 – 9 A 5.07 – NVwZ 2009, 50 Rn. 17). Mit den
angezeigten Änderungen
wird lediglich eine standortinterne Umstrukturierung
hinsichtlich der
Unterbringung bereits am Flugplatz stationierter Luftfahrzeuge
ermöglicht, ebenso
ändern sich die Nutzungen von Rollwegen nicht relevant.
Insgesamt ist somit auch
nicht mit Auswirkungen durch zusätzlichen Bodenlärm zu
rechnen.
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2.2.2 Luftschadstoffe
Ausgehend davon, dass die Flugbewegungszahlen am Marineflugplatz
Nordholz sich
nicht erhöhen werden, ist auch nicht mit einer Erhöhung der
Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Daher erscheint der
Genehmigungsbehörde
ein entsprechendes Luftschadstoffgutachten zur Beurteilung
der
Luftschadstoffbelastung verzichtbar.
2.3 Keine erheblichen Umweltauswirkungen
Eine wesentliche Änderung ist auch dann anzunehmen, wenn ein
Vorhaben wegen
seiner nachteiligen Umweltauswirkungen von dem bisherigen
Genehmigungsbestand nicht mehr umfasst wird. Die
Luftfahrtbehörde ist im
Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe des Gesetzes
über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu der Überzeugung gelangt,
dass das
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben
kann, die
nach § 25 Absatz 2 UVPG bei Zulassungsentscheidungen zu
berücksichtigen wären.
2.3.1 Keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für das angezeigte
Vorhaben nicht
durchzuführen.
Eine UVP-Pflicht folgt zunächst nicht aus § 6 Satz 2 UVPG i.V.m.
Ziffer 14.12 der
Anlage 1 des UVPG, da es sich bereits nicht um die Neuanlage
eines Flugplatzes mit
einer Start- und Landebahngrundlänge von 1.500 m oder mehr
handelt. Für die
Änderung des Marineflugplatzes Nordholz war jedoch eine
Vorprüfung des
Einzelfalls nach § 9 UVPG durchzuführen. Eine
Umweltverträglichkeitsprüfung ist
danach dann durchzuführen, wenn das Neuvorhaben nach
überschlägiger
Vorprüfung gemäß § 9 i.V.m. § 7 UVPG der zuständigen Behörde
unter
Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien
zu erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Die
Luftfahrtbehörde ist zu der
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Überzeugung gelangt, dass die angezeigten Änderungen solche
Auswirkungen nicht
haben werden.
2.3.1.1 Allgemeines und Methodik
Die Vorprüfung erfolgt aufgrund einer Einschätzung der
Umweltauswirkungen der
angezeigten Maßnahmen des Vorhabens durch die Behörde. Es hat
eine
überschlägige Prüfung zu erfolgen. Dabei stellt die Behörde nach
summarischen
Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose über die Auswirkungen
des
Vorhabens auf die Umwelt an. In die Untersuchung einbezogen
wurde dabei das
gesamte angezeigte Vorhaben.
Überschlägig zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind
die unmittelbaren
wie auch mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen,
Tiere, Pflanzen
und die biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima
und Landschaft,
Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen
den
bezeichneten Schutzgütern. Nach § 9 UVPG i.V.m. Ziffer 3.7 der
Anlage 3 des UVPG
ist bei der Vorprüfung zugleich zu berücksichtigen, inwieweit
die Möglichkeit
besteht, die Umweltauswirkungen zu vermeiden bzw. zu
vermindern.
Der Vorprüfung liegt die vom Vorhabenträger beigebrachte
„artenschutzrechtliche
Vorprüfung“ vom 31.05.2019 zugrunde. Die vorgelegte Unterlage
ist nach
Überzeugung der entscheidenden Behörde methodisch einwandfrei,
schlüssig und
nachvollziehbar. Sie konnte damit der Zulassungsentscheidung
zugrunde gelegt
werden.
2.3.1.2 Merkmale des Vorhabens
Gegenstand des Änderungsvorhabens ist die etwa 350 m2 umfassende
Erweiterung
des Vorfeldes der Halle 67 aufgrund einer standortinternen
Umstrukturierung. Zur
Gewährleistung des reibungslosen Flugbetriebes mit dem
Waffensystem Mk41 SEA
KING ist derzeit eine Unterbringung von bis zu sechs
Luftfahrzeugen der Mk41 im
rechten Segment der Halle 67 vorgesehen. Da diese Luftfahrzeuge
ständig für den
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Flugdienst zur Verfügung zu halten sind, erfordert dies
regelmäßige
Schleppvorgänge, bei denen die Luftfahrzeuge vom Vorfeld über
die gesamte
Segmentbreite in die Halle präzise zu positionieren sind. Mit
der derzeit
vorhandenen Zuwegbreite ist eine Unterbringung von sechs
Luftfahrzeugen in
diesem Segment der Halle 67 faktisch nicht möglich, da ein
Manövrieren bis in die
Hallensegmentecken über den schmalen Zuweg vor der Halle nicht
umsetzbar ist.
Schleppvorgänge über die angrenzenden Rasenflächen sind nicht
zulässig. Die
Unterbringung von sechs Luftfahrzeugen des Mk41 in diesem
Hallensegment bedarf
aus Flugsicherheitsperspektive höchster Präzision in den
erforderlichen
Schleppvorgängen. Mit einer Verbreiterung der befestigten
Zuwegung über die
Breite des Hallensegmentes wird ein sicheres Verfahren und
Positionieren der sechs
Luftfahrzeuge in dem Hallensegment umsetzbar.
2.3.1.3 Standort des Vorhabens
Das betroffene Gelände befindet sich rechts und links des
Vorfeldes der Halle 67
und umfasst ca. 350 m2 Fläche. Bei den betroffenen Flächen
handelt es sich derzeit
um artenreichen Scherrasen.
2.3.1.4 Schutzgut Mensch
Erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch
können sicher
ausgeschlossen werden. Denn das Vorhaben bewirkt keine Erhöhung
der
Flugbewegungen. Zudem befindet sich das Vorfeld inmitten der
Liegenschaft und ist
lokal stark begrenzt. Etwaige negativen Lärmauswirkungen durch
die Bautätigkeiten
werden durch die Vorgabe zur Einhaltung der AVV Baulärm
ausgeschlossen.
2.3.1.5 Schutzgut Tiere, Pflanzen und die Biologische
Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
werden durch das
angezeigte Vorhaben zwar berührt, aber nicht in erheblich
negativer Weise
beeinträchtigt. Am Vorhabenstandort sind keine seltenen oder
empfindliche Tier-
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und Pflanzenarten vorhanden. Zudem werden die auf der
Vorhabenfläche
einzubringenden Betonplatten zuvor an anderen Stellen des
Flugplatzgeländes
abgebaut. Auf den dadurch freiwerdenden Flächen im Umfang von
ca. 350 m2 wird
Rasen angesät. Im Zuge der Erneuerung der Zaunanlage am Ostkopf
des Flugplatzes,
die Teil des angezeigten Vorhabens ist (vgl. Ziff. 3.2 der
artenschutzrechtlichen
Vorprüfung), kommt es zur Umplanierung der Hangflächen. Der hier
ebenfalls
vorhandene artenreiche Scherrasen wird dadurch weitgehend
zerstört und
anschließend durch Abmagerung des Standortes und Ansaat von
Calluna vulgaris
naturschutzfachlich aufgewertet.
2.3.1.6 Schutzgüter Fläche und Boden
Hinsichtlich der Schutzgüter Fläche und Boden ist mit
Auswirkungen des Vorhabens
durch Neuversiegelung im Umfang von 350 m2 zu rechnen. Diese
Flächen werden
im gleichen Zuge jedoch an anderen Orten durch Entsiegelung und
Ansaat von
Rasen renaturiert und damit die ursprünglichen
Bodenfunktionen
wiederhergestellt. Insgesamt sind daher keine erheblichen
Auswirkungen des
Vorhabens auf diese Schutzgüter zu erwarten.
2.3.1.7 Schutzgut Wasser
Aufgrund der parallelen Ver- und Entsiegelung von jeweils ca.
350 m2 und des
lediglich geringen Umfangs der Maßnahme können erhebliche
Auswirkungen auf
das Grundwasser ausgeschlossen werden. Oberflächengewässer sind
von dem
Vorhaben nicht betroffen.
2.3.1.8 Schutzgüter Luft und Klima
Mögliche Umweltverschmutzungen und Belästigungen sind nur
temporär während
des Rückbaus und noch sehr eingeschränkt im Anschluss daran zu
erwarten. Die
vorgesehene Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Flugbetrieb
und damit
auch nicht auf dadurch verursachte Schadstoffimmissionen in der
Umgebung.
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Aufgrund der engen räumlichen Begrenzung der Auswirkungen
der
Rückbaumaßnahmen ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf die
Schutzgüter
Luft und Klima auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die parallel
stattfindende
Renaturierung der entsiegelten Flächen Auswirkungen der
Versiegelung
vermindert.
2.3.1.9 Schutzgut Landschaft
Der Vorhabenstandort liegt auf dem Flugplatzgelände, welches im
Wesentlichen
durch Hallen und Rollwege geprägt ist. Zudem ist der
Vorhabenstandort von außen
nicht einsehbar und auch nicht zugänglich. Eine Trenn- oder
Zerschneidewirkung
kommt dem Vorhaben nicht zu, da es unmittelbar an das vorhandene
Vorfeld
anschließt. Mithin sind erhebliche Auswirkungen auch in Bezug
auf das Schutzgut
Landschaft nicht zu erwarten.
2.3.1.10 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Der Vorhabenstandort ist Bestandteil des Flugplatzgeländes.
Sonstige Nutzungen
und Denkmäler sind weder vorhanden noch betroffen.
2.3.1.11 Wechselwirkungen
Wechselwirkungen entstehen im vorliegenden Fall nicht.
2.3.1.12 Gesamtbetrachtung
Die zu erwartenden negativen Auswirkungen sind auch insgesamt
als nicht erheblich
zu bewerten. Relevante nachteilige Auswirkungen auf die
Schutzgüter Menschen,
Tiere, Biologische Vielfalt, Kultur- und sonstige Sachgüter,
Luft, Klima, Wasser und
Landschaft können ausgeschlossen werden. Zwar sind gewisse
nachteilige
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Pflanzen zu erwarten;
die
Auswirkungen sind jedoch so gering, dass sie für die
Umweltverträglichkeit des
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Vorhabens nicht ins Gewicht fallen. Der Versiegelung von ca. 350
m2
Flugbetriebsflächen steht zudem eine Entsiegelung und
Renaturierung im gleichen
Umfang gegenüber. Nach Überzeugung der entscheidenden Behörde
sind daher
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten,
so dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
2.4 Erfordernisse des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
Im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erhebliche Auswirkungen
auf Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nicht zu erwarten.
Mit den
Rückbaumaßnahmen gehen insbesondere keine Eingriffe in
gesetzlich geschützte
Biotope i.S.v. § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 Abs. 2
Niedersächsisches Ausführungs-
gesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BAGBNatSChG) einher.
3. Erfordernisse des Städtebaus und der Raumordnung
Durch das Vorhaben werden städtebauliche Belange und
Erfordernisse der
Raumordnung nicht beeinträchtigt. Denn mit den geplanten
Rückbaumaßnahmen
ist kein zusätzlicher Flächenbedarf außerhalb des bestehenden
Flugplatzgeländes
verbunden. Mithin ist eine Beeinträchtigung der Planungshoheit
der betroffenen
Gemeinden durch das Vorhaben nicht gegeben. Auch eine Änderung
des
Bauschutzbereiches ist mit den angezeigten Änderungen nicht
verbunden. Zudem
führen die Rückbaumaßnahmen nicht zu einer Kapazitätserhöhung
der
Flugbetriebsflächen des Marineflugplatzes Nordholz mit der Folge
zusätzlicher
Flugbewegungen, sodass raumordnerisch und städtebaulich
relevante
Auswirkungen durch Fluglärm oder Bodenlärm auszuschließen sind.
Insgesamt
ergeben sich damit aus den angezeigten Änderungen keine
relevanten
Auswirkungen auf die Erfordernisse der Raumordnung und der
Landesplanung und
die Erfordernisse des Städtebaus.
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4. Ergebnis
Das angezeigte Vorhaben stellt keine wesentliche Änderung der
Flugplatzanlage
oder des Flugbetriebes dar. Eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4
Satz 2 LuftVG ist für
das Vorhaben daher nicht erforderlich.
D.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe
Widerspruch beim Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstr. 1,
51147 Köln,
erhoben werden.
Im Auftrag
(im Original gezeichnet)
Judt
Anlage:
Übersichtsplan
Verteiler:
Marinefliegergeschwader 3 "GZ" Peter-Strasser-Platz 1 27637
Nordholz Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement
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Staatliches Baumanagement Elbe-Weser z.Hd. Herrn Thorsten Grantz
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