Stadt Graz | Graz-Rathaus | 8010 Ing. Andreas Köhler Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde | Veranstaltungsreferat Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012 Vorstellung des neuen Veranstaltungsgesetzes Juni 2013 | Schloss Laubegg Wurmbrandgasse 4 | 8011 Graz
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Stadt Graz | Graz-Rathaus | 8010 Ing. Andreas Köhler Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde | Veranstaltungsreferat Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz.
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Stadt Graz | Graz-Rathaus | 8010
Ing. Andreas KöhlerMagistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde | Veranstaltungsreferat
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012
Vorstellung des neuen VeranstaltungsgesetzesJuni 2013 | Schloss Laubegg
Wurmbrandgasse 4 | 8011 Graz
MAGISTRAT GRAZ, BAU- und ANLAGENBEHÖRDE
AMTSLEITUNGMag.a Verena Ennemoser REFERATSLEITUNG
Ing. Andreas Köhler REFERENT/INDipl.-Ing.in Nora PilgramIng. Michael WilkeASSISTENTINAlexandra Bratuscha
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich Ausnahmen Begriffsbestimmungen Persönliche Voraussetzungen der VeranstalterInnen
VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn
VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn
Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn
VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn
Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn
Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn
VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn
Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn
Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn
Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe
VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn
Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn
Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn
Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen
VERANSTALTUNGEN Meldepflicht schriftliche Meldung spätestens 2 Wochen vor Beginn
Anzeigepflicht schriftliche Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn
Bewilligungspflicht schriftliche Beantragung spätestens 3 Monate vor Beginn
Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe Verbotene Veranstaltungen Überwachung von Veranstaltungen
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden
Veranstaltungen
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden
Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden
Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden
Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers
VERANSTALTUNGSSTÄTTEN Bewilligungspflicht bei regelmäßig oder dauernd stattfindenden
Veranstaltungen Bewilligte Veranstaltungsstätte – Meldung der einzelnen Veranstaltungen Wesentliche Änderungen Pflichten der Inhaberin/des Inhabers Wiederkehrende Überprüfung alle 10 Jahre
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde
Landesregierung
Bezirkshauptmannschaft
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft
Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe
Landesregierung
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde
Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe
Veranstaltungseinrichtungen
Bezirkshauptmannschaft Landesregierung
BEHÖRDEN- UND ZUSTÄNDIGKEITEN Gemeinde Bezirkshauptmannschaft
Parteien und Beteiligte
Mobile Veranstaltungen/mobile Veranstaltungsbetriebe