6 3 W eg Weg Weg Weg 6 5 W e g An der Evgl. Kirc h e Trauerhalle K 40 St.Marien Assyrische Kirche Obla t e nstraß e B o r ke n e r S tr a ße K u r a tus - S c hm i d t-S traß e B i r k h u h n w e g Wilhelmitenstraße Rotke hlchenp fad Henle ins traße B o r ke n e r S tr a ße Waldstraße Müh lenw eg Dunkers tr a ße Zi st e r zie n se r str a ß e M ü h l e n w e g B o r ke n e r S tr a ße Müh lenw eg Oblatenstraße Grünstraß e Fahren bri n k Grünst r aße Pa t.-E.-Breitenstein-Str. Eichenkamp O b l a t e n s t r a ß e W i l h e l m i t e n s t ra ß e Wilhelmite n s traße De n n e n ka mp Recke rshardt Friedhof K 40 L 6 0 0 Friedhof K 4 0 ? 5 9 1 0 1 0 2 7 2 0 16 25 22 4 31 6 1 6 1 0 a 7 9a 3 8 8a 3 4 a 9 1 6 6 4 11a 12 1 4 9 22 9a 4 14 8 11 9 3 1 2 8 16 2 a 13 1 9 3 0 9 38 17 11 a 13 5 32 1 1 1 2 1 8 a 11 7 2 7 4 30 6 5 12 4 0 36 3 6 1 2 8 4 3 16 13a 2 1 3 1 2 36 33 9 a 1 2 6 7 20 2 7 4 9 2 5 4 a 2 3 1 3 8 2 3 2 8 3 10 5 1 2 8 1 1 1 4 2 9 2 4 2 2 1 3 3 0 1 3 2 2 4 3 15 24 29 7 4 35 5 24 2 7 a 8 5a 1 2a 8 7 a 2 5 1 6 2 1 9 4 4 3 a 16 1 2 a 4 1 0 1 5 1 4 2 3 24 8 1 5 a 3 0 a 16 2 5 a 10 1 1 3 1 3a 2 26 2 1 1 6 1 1 7 1 2a 6 3 7 11 2 8 28 1 6 2 2 a 5 4 6 11 44 15 3 42 1 4a 3 2a 5 5 1 1 a 5 8 2 8 2 34 9 1 8a 20 1 0 6 9 3a 3 34 3b 4 3 1 2 9b 17 3 8 2 a 1 0 4 1 8 3 0 6 2 1 1 4 7 10 1 8 37 2 9a 7 2 6 5 a 7 1 2 3 1 3 2b 7 2 9 4a 8 34 7 2 0 1 5 44 2 4 4 5 1 5 10 11 2 4 a 1 6 42 40 3 4 4a 3 6 4 5 19 3 9 3 2 4 a 1 0 40 1 1 2a 1 4 2 6 a 6 12 12 1 6 a 7a 2 0 a 1 6a 3 6 22 18 1 19 1 8 20 1 4 7 1 1 1 1 1 5 4 6 a 8 9 26 3 2 9 1004 1447 809 443 1583 465 999 1056 1244 477 1393 755 664 1257 479 405 466 204 57 445 406 1289 823 1464 1470 1007 756 366 621 627 797 635 413 1230 710 1006 693 806 1465 826 510 907 462 1358 54 212 1010 1473 1427 733 476 911 711 1243 1285 410 1472 1398 1450 1269 590 742 752 367 1348 905 740 739 461 1499 34 591 859 1401 867 750 874 829 599 1266 227 1105 1456 898 1460 1667 1587 1352 658 1357 1471 1466 625 647 1442 1286 1112 399 910 45 1363 763 590 1258 1443 1441 657 444 1438 457 1256 235 184 411 871 1691 1005 684 1245 860 1294 648 546 37 1588 637 743 1271 1239 1451 629 908 1284 659 895 1073 858 1480 1287 1444 603 1268 1113 1469 1394 478 996 620 744 764 632 757 588 1438 1609 738 36 758 600 1270 58 1076 203 1426 322 1124 51 866 769 796 458 877 1575 748 505 39 536 677 691 713 1463 43 441 532 455 800 1141 827 810 1589 1263 1240 824 1452 594 759 1402 599 1500 749 1437 1003 878 624 1652 1484 571 656 782 542 439 798 1344 614 1448 1264 1015 32 1356 451 416 1437 1346 625 858 52 1454 231 1349 1436 336 1701 1231 865 727 1102 1439 613 1608 571 1267 1342 1483 1345 487 807 1014 1168 56 463 853 48 610 592 745 1431 1459 1343 1436 1455 679 1648 680 859 1611 683 1292 726 1347 681 508 616 1125 715 1001 1233 783 1449 501 761 1468 509 468 1383 714 1690 768 1399 598 751 608 626 1474 803 1446 589 226 622 909 618 1458 1461 1288 1364 596 1053 611 1126 1395 1462 802 674 1697 438 1586 1355 404 467 690 593 712 799 716 53 1649 636 1464 597 1012 695 1396 1467 1465 38 598 612 502 811 762 1424 1291 741 460 1054 795 692 12 464 803 506 601 412 537 1272 808 595 1576 475 906 1103 1011 705 551 870 1527 904 388 794 533 868 628 1002 33 619 694 617 337 1203 678 673 1689 567 1440 1457 1055 801 1453 1528 1382 665 1290 1013 44 35 414 1283 469 1242 704 378 602 1435 1425 1293 1341 1445 760 1273 682 875 1653 1237 454 368 1432 442 10,0 2 x 1 0 K V OK. SW. 54,36m ü. N N 8,0 5,0 G 4,0 * R e ge n w a ss e r ka n al 6 ,0 l r lr 6,0 22 , 0 7,0 O K. SW . 5 4 , 3 6m ü . N N 3,0 G * 7 0 ,0 m 9,0 * 70 , 0m 16,0 5 0,0 W 3, 0 TH 5 7 , 3 0 m ü . NN G + W 2 x 10 KV O K. SW . 5 2 , 7 2m ü . N N G + W * 5,0 * 3,0 5,0 G G + W 60,0 * l r G + W * l r 2 x 1 0 K V 2 x 10 K V 4 ,0 TH 58 , 20 m ü. NN 5 ,0 * 8,0 G + W 16,0 3,0 3, 0 * 5,0 Lärmschutzwand h = 2,0 m 6, 0 * * * 3,0 8,0 2 x 1 0 K V G + W G + W G + W 10,0 G + W Flur 5 Flur 4 (nach Planzeichenverordnung PlanzV 90, § 9 BauGB) Planungsrechtliche Festsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 Baugesetzbuch [BauGB]) (GRZ) Grundflächenzahl (Dezimal), z.B. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Verkehrsflächen Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 9 Abs.1 Nr. 13 BauGB) Grünflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 15 BauGB) (§ 9 Abs. 1, 6 und 7 BauGB sowie § 16 Abs. 5 BauNVO) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen: Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (röm. Ziffer), z.B. DH bis 0,50 m = maximal zulässige Drempelhöhe, z.B. 0,50 m gr, fr, lr = Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Einzel- und Doppelhäuser Baugrenze Straßenverkehrsflächen Leitungen unterirdisch Grünflächen öffentliche / private Grünflächen TH max. 4,30 m = maximal zulässige Traufhöhe, z.B. 4,30 m Zahl der Vollgeschosse zwingend im Kreis (röm. Ziffer), z.B. (§ 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB) Fuß- und Radwege öffentliche Parkplätze Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 12 und 14 BauGB) Elektrizität (Trafo-Standort) Fläche für Versorgungsanlagen Bindung zur Anpflanzung von Bäumen Sperrpfahl Sonstige Planzeichen Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Festsetzungen: Vorschlag: SD = Satteldach Gemessen in der Flucht der Aussenseite des traufenseitigen Mauerwerkes bis zur Oberkante Dachsparren. Für die Ermittlung der Traufhöhe ist als Bezugspunkt das Mittel aus den Straßenhöhen der Schnittpunkte der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen mit der Straßenbegrenzungslinie maßgebend. Straßenhöhe ist die Höhenlage der Straßenoberkante der endgültig festgestellten Straße. G = Gasleitung W = Wasserleitung 10KV = 10 KV - Leitung Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr. 20 und 25 BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen: Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Abgrenzung sonstiger Nutzungen: Abgrenzung unterschiedlicher Firstrichtungen Zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den Garagenseitenwänden, den Nebenanlagen (gemäß § 14 BauNVO) und den Einfriedigungen von 1,00 - 2,00 m Höhe ist ein Mindestabstand von 0,60 m einzuhalten. Zwischen Garagen/Carports und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mind. 5,00 m Länge vorhanden sein. Sichtdreiecke sind von jeglicher Sichtbehinderung ab 0,80 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten. Spielplatz Bindung zur Erhaltung von Bäumen (Lage geometrisch nicht eindeutig festgestellt) 1) 2) Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) SO (GFZ) Geschossflächenzahl Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (siehe auch Plan unten mitte und unten links) Schallmindernde Maßnahmen Errichtung einer Lärmschutzwand an der Ostseite der Stellplatzanlage und der Anlieferzone mit einer Länge von rund 77 m. Die Abschirmung muss an jedem Punkt eine relative Höhe von mindestens 2,0 m über der Oberkante der nächstgelegenen Stellplätze bzw. der Oberkante des Pflasters im Bereich der Anlieferzone aufweisen und gemäß Nr. 7.4 der DIN ISO 9613-2 über eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/m² und eine geschlossene Oberfläche ohne Risse, Lücken oder sonstige Öffnungen verfügen. Lärmschutzwand h = 2,0 m Regenwasserkanal 0,4 WA ED II F + R P Baugebiet Grundflächen- Bauweise Vollgeschosse Zahl der Geschossflächen- zahl (GRZ) zahl (GFZ) Dachform und Dachneigung II SO 0,8 Sonstige Darstellungen Bestand: Planung: Flurstückgrenzen rechtwinklig Bauordnungsrechtliche Vorschriften Abweichungen Hinweise: parallel Flurgrenzen Gemarkungsgrenzen Nebengebäude Wohn- und Hauptgebäude (§ 73 BauONW) 1. Dachausbauten und Dachvorbauten können ausnahmsweise mit abweichenden Dach- formen ausgestattet werden. 2. Bei straßenabgewandten Gebäudeseiten können Ausnahmen von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Pkt. 4, 5 und 6 zugelassen werden. 3. Im Bereich der Festsetzung "Satteldächer" können auch Dächer mit Höhen versetzten geneigten Dachflächen als Ausnahme zugelassen werden, sofern die Firsthöhe nicht die bei gleicher Hausbreite maximale zulässige Firsthöhe eines Satteldaches überschreitet. Die Dachflächen müssen eine gleiche Dachneigung aufweisen. 4. Ausnahmsweise können abweichende Dachformen zugelassen werden, sofern: 4.1 dieser Anteil bei ebenerdigen Anbauten bzw. Gebäudeteilen 1/3 des Hauptgebäudes nicht überschreitet, 4.2 dieser Anteil bei zweigeschossigen Anbauten bzw. Gebäudeteilen 1/6 des Hauptgebäudes nicht überschreitet und 4.3 es sich um ein klassisches Staffelgeschoss handelt. 5. Im Bereich der baulichen Nutzung "zwingend zweigeschossig" kann statt einer über der obersten Geschossdecke zulässigen Drempelhöhe bis 0,3 m bei reduzierten Baukörpern des 1. Ober- geschosses eine höhere Drempelhöhe zugelassen werden: 5.1 Dachneigung unter 45° = 0,50 m. 5.2 Dachneigung über 45° = 0,75 m. 6. Für die Dächer der Garagen, der Carport- sowie Nebenanlagen sind folgende Ausnahmen zulässig: 6.1 Walmdächer, sofern das jeweilige Hauptgebäude diese Dachform vorgibt. 6.2 Pultdächer mit einer max. Dachneigung von 20°. (§ 9 Abs. 4 BauBG und § 86 BauONW) 1. Die Dächer der Hauptgebäude sind entsprechend der Nutzungsschablone auszuführen als: 1.1 Satteldach (SD), beidseitig gleiche Dachneigung. 1.2 Zeltdach (ZD), allseitig gleiche Dachneigung. 1.3 Walmdach (WD), die Dachflächen der Schmalseiten sind 10° steiler als die Längsseiten auszubilden. 2. Wenn keine Dachform, Dachneigung oder Firstrichtung angegeben ist, ist diese der Nachbar- bebauung anzupassen. 3. Stellung des Hauptgebäudes (Hauptfirstrichtung) 4. Dachgauben 4.1 Dachgauben müssen deutlich hinter der Gebäudeaußenwand zurücktreten, mindestens hinter die Innenkante der Hintermauerung. 4.2 Dachgauben sind nur bei einer Dachneigung ab 35° zulässig. 4.3 Dachgauben im Spitzbodenbereich sind unzulässig. 4.4 Bei Satteldächern darf die Summe der Dachgaubenbreiten, Bezugsmaß ist dabei das Basismaß der Dachgauben, maximal 50 % der jeweiligen Trauflänge betragen. Zum Ortgang ist ein Mindest- abstand von 2,00 m einzuhalten. Zwischen der Firstlinie und dem oberen Dachanschluss der Gauben muss ein Mindestabstand von 0,75 m (lotrecht gemessen) gegeben sein. 4.5 Bei Walmdächern darf die Summe der Dachgaubenbreiten an den Längsseiten maximal 40% und an den Schmalseiten maximal 1/3 der jeweiligen Trauflänge betragen. Bei Zeltdächern beträgt die maximale Gaubenbreite generell 1/3 der jeweiligen Träuflänge. Die Anordnung der Dachgauben bei Walm- und Zeltdächern hat jeweils axial bzw. symmetrisch zur Dachfläche zu erfolgen. 5. Dachausbauten und Dachvorbauten 5.1 Dachausbauten in senkrechter Verlängerung der Gebäudeaußenhaut und Dachvorbauten (Zwerggiebel) im Bereich der Straßenfronten mit einem maximalen Gebäudevorsprung von 1,00 m sind nur bei Satteldächern mit einer Dachneigung ab 35° zulässig, sofern ihre Gesamt- breite 1/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreitet. Werden diese Bauteile durch zusätzliche Dachgauben ergänzt, so darf die Gesamtbreite aller Anlagen maximal 50 % der jeweiligen Trauf- länge betragen. Bezugsmaß ist dabei das Basismaß der Dachgauben und Dachaus- bzw. Vorbauten. Der Abstand zu Gebäudeecken darf 2,00 m nicht unterschreiten. 5.2 Dachausbauten und Dachvorbauten sind mit geneigten Dachflächen auszustatten. 5.3 Der Firstpunkt bei Dachaus- bzw. Vorbauten muss mindestens 0,75 m Abstand (lotrecht gemessen) zur Firstlinie der jeweiligen Dachfläche einhalten. 5.4 Bei Walm- und Zeltdächern gelten für Dachaus- und Dachvorbauten die entsprechenden Vorschriften (analog zu Punkt 4.5). 6. Dacheinschnitte 6.1 Dacheinschnitte sind ab 35° Dachneigung zulässig, sofern die Gesamtlänge aller Einschnitte 50% der Trauflänge nicht überschreitet. Die Einschnitte müssen einen Mindestabstand von 2,00 m zum Ortgang und von 0,75 m (lotrecht gemessen) zur Firstlinie einhalten. Werden bei Satteldächern Dacheinschnitte durch Bauteile gemäß Pkt. 1 und Pkt. 2 ergänzt, so darf die Gesamtlänge aller Anlagen maximal 50% der jeweiligen Trauflänge betragen. 6.2 Dacheinschnitte im Spitzbodenbereich sind unzulässig. 6.3 Bei Walm- und Zeltdächern gelten für Dacheinschnitte die entsprechenden Vorschriften (analog zu Punkt 4.5). 7. Dachkonstruktionen bei Nebenanlagen 7.1 Die Dachneigung der Garagen-, der Carport- sowie der Nebenanlagen darf die Neigung des Hauptgebäudes nicht überschreiten. 7.2 Doppel- und Reihengaragen bzw. Carportanlagen sind mit einheitlichen Dächern (Form und Neigung) auszuführen. Dies gilt auch für giebelständige, aneinander gebaute Garagen bzw. Carportanlagen auf unterschiedlichen Flurstücken. 7.3 Walmdachkonstruktionen bzw. einseitige Abwalmungen sind unzulässig. 8. Drempelhöhe, z.B. DH = 0,75 m, größte Drempelhöhe in Metern. Gemessen von Fußboden- oberkante Dachgeschoss bis Oberkante Dachsparren in Flucht der Außenseite des traufseitigen Außenmauerwerkes. 9. Doppelhäuser sind nur mit einer einheitlichen Dachneigung zulässig. 10. Allgemeine Einfriedigung: 10.1 Straßenseitige Vorgarteneinfriedigung: max. 0,70 m Höhe. 10.2 Straßenseitige Nutzgarteneinfriedigung: max. 2,00 m Höhe. Bodenfunde: Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel. 0251/5918911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG). Tieffluggebiet: Über das Plangebiet verläuft in ca. 365 m Höhe über NN ein Abschnitt des militärischen Nachttiefflug- systems. Diese Höhe stellt eine absolute Bauhöhenbegrenzung dar. Auf Grund dieser Lage des Plan- gebietes ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Das Planungsgebiet liegt auch unterhalb eines militärischen Tagtieffluggebietes, in dem Tiefflug bis 75 m über Grund durchgeführt wird. Auf Grund dieser Lage des Plangebietes ist mit Lärm- und Abgas- Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr werden wegen dieser frühzeitigen Hinweise nicht anerkannt. Bei einer Lage unterhalb des Tagtieffluggebietes wird zudem ab Bauhöhen von 75 m über Grund eines Tageskennzeichnung nach den am 02.09.2004 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen - in der Fassung vom 29.04.2007 - erforderlich. Abbrucharbeiten: Werden bei Abbrucharbeiten Verunreinigungen des Bodens, der Bodenluft oder des Grundwassers festgestellt, ist die Abteilung Bodenschutz und Abfallwirtschaft im Fachbereich Natur und Umwelt beim Kreis Borken zu informieren. Artenschutz: Die gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG vorgegebene Schonfrist für die Fällung von Bäumen vom 1. März bis 30. September ist zu beachten. Werbeanlagen: Werbeanlagen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten sind gemäß § 25, 26 StrWG NW im 20-Meter-Bereich der L600 nicht erlaubt. Im 20-Meter-40-Meter-Bereich bedürfen sie der Zustimmung des Straßenbaulastträgers der Landesstraße. vorhandene Höhenpunkte in Metern über Normalnull z.B. OK KD = Oberkante Kanaldeckel 52,72 m ü. NN Wege in Grünflächen geplante Grundstückgrenze Hinweis für das Baugenehmigungsverfahren: Als Sicherungsmaßnahmen gegen einen Waldbrand sind die Schornsteine,die mit Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe verbunden sind,mit einer Funkenflug-Schutz- vorrichtung zu versehen, soweit sie innerhalb eines Abstandes von 100 m zur westlichen Planbegrenzung liegen. Bei der Errichtung ständig offener Feuerstellen (Kamin) außerhalb des Wohnraum-Innenbereiches muß der Feuerraum dieser Anlage durch ein Funkenschutz- gitter zusätzlich gesichert werden. Verfahrensübersicht Rechtsgrundlagen Stadt Borken Bebauungsplan BU 7 Ausfertigung Gemarkung: Flur: Gez.: Datum: Maßstab: Borkenwirthe M.D. 1 : 1000 ( 2 Ausfertigungen ) 4 und 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748). Baunutzungsverordnung (BauNVO) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der zurzeit gültigen Fassung. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne, sowie über die Darstellung des Planinhaltes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW 2000 S. 256), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009 S. 863). Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW 1994 S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung. Dieser Plan wurde im Auftrag des Umwelt- und Planungsausschusses aufgrund des Beschlusses vom ... 27.08.2014 ... von der Fachabteilung Umwelt und Planung ausgearbeitet. Borken, den 28.08.2014 Der Bürgermeister - Fachabteilung Umwelt und Planung - i.A. gez. M. Dahlhaus (Martin Dahlhaus) Die kartographische Darstellung des Zustandes von Oktober 2014 wird als richtig, die geometrische Festlegung der neuen städtebaulichen Planung als ausreichend bescheinigt. Borken, den 18.12.2014 Kreis Borken - Der Landrat Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster i.A. gez. Hansens L.S. Dieser Plan ist gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses am ... 27.08.2014 ... aufgestellt worden. Bekanntmachung vom ... 28.08.2014 ... veröffentlicht am ... 04.09.2014 ... im Amtsblatt der Stadt Borken. Borken, den 04.09.2014 Der Bürgermeister i. V. gez. M. Schulze Hessing Am ... 27.08.2014 ... ist die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung hat im Zeitraum zwischen dem ... 19.09.2014 ... und dem ... 20.10.2014 ... stattgefunden. Borken, den 21.10.2014 Der Bürgermeister i. A. gez. Zayko Am ... 10.12.2014 ... ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen durch den Umwelt- und Planungsausschuss beschlossen worden. Borken, den 11.12.2014 Der Bürgermeister i. V. gez. M. Schulze Hessing Dieser Plan mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Zeit vom ... 05.01.2015 ... bis ... 06.02.2015 ... öffentlich ausgelegen auf Grund der Bekanntmachung vom ... 17.12.2014 ... . Borken, den 09.02.2015 Der Bürgermeister i. V. gez. Zayko Am ... 24.06.2015 ... hat der Umwelt- und Planungsausschuss gemäß § 4a Abs. 3 die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen beschlossen. Borken, den 25.06.2015 Der Bürgermeister i. V. gez. M. Schulze Hessing Dieser Plan mit Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Zeit vom ... 06.08.2015 ... bis ... 21.08.2015 ... erneut öffentlich ausgelegen auf Grund der Bekanntmachung vom ... 25.06.2015 ... . Borken, den 24.08.2015 Der Bürgermeister i. V. gez. M. Schulze Hessing Die Beschlussfassung des Rates der Stadt Borken (Satzungsbeschluss) wurde gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Bekanntmachung vom ... 22.10.2015 ... veröffentlicht am ... 30.10.2015 ... im Amtsblatt der Stadt Borken. Borken, den 30.10.2015 Die Bürgermeisterin gez. M. Schulze Hessing Es wird bestätigt, dass dieser Plan gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Borken am ... 21.10.2015 ... als Satzung beschlossen worden ist. Borken, den 22.10.2015 Die Bürgermeisterin gez. M. Schulze Hessing 4. Änderung Mariengarden August 2015 ln dem zeichnerisch festgesetzten Sondergebiet SO "Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter)" ist ein Einzelhandelsbetrieb als Lebensmittelmarkt mit einem Vollsortiment inkl. Bäckerei (Verkauf und Sitzbe- reich) mit einer maximalen Verkaufsfläche von höchstens 1.200 qm zulässig. Verkaufsflächen sind Flächen für die verkaufsmäßige Warenpräsentation und Kundenlaufflächen ein- schließlich aller Bedienungsabteilungen, jedoch ohne Nebenflächen(z. B. Lagerräume, Vorbereitungs- und Zubereitungsräume, Büroflächen). Zur Verkaufsfläche gehören auch die Kassenzone, die Vor- kassenzone, der Eingangsbereich mit der entsprechenden Kundenfläche einschließlich der Flächen für Konzessionäre sowie die Flächen des Verkaufsraumes, die der Kunde einsehen, aber aus hygienischen und anderen Gründen nicht betreten darf. Nicht zur Verkaufsfläche zählen Erschließungs- und Ver- bindungswege zwischen den einzelnen Laden-, Geschäfts- und Büroeinheiten; sofern sich in diesem Bereich Verkaufsflächen befinden (z.B. Verkaufsstände, Aktionsstände), sind diese auf die zulässige Verkaufsfläche anzurechnen. Die innerhalb des Sondergebietes SO zulässigen Nutzungsarten werden nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, wie folgt festgesetzt: a) Innerhalb des Sondergebietes dürfen die vorgenannten zentren- und nahversorgungs- relevanten Sortimente gemäß "Borkener Liste" angeboten werden. Der Flächenanteil für zentren-, aber nicht nahversorgungsrelevante Sortimente, der darin enthalten ist, darf einen Anteil von 10 Prozent der zulässigen maximalen Verkaufsfläche innerhalb des Sonder- gebietes nicht überschreiten. Außerdem sind innerhalb der zulässigen maximalen Verkaufsfläche innerhalb des Sondergebietes, die nicht überschritten werden dürfen, für dort ansässigen Betriebe Verkaufsflächen mit nicht zentren- und / oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimenten zulässig. b) Als ergänzende Nutzungen sind zulässig, jeweils soweit sie in dem Sondergebiet zulässigen Nutzungen zugehören: - Betriebs- und Lagereinrichtungen sowie Einrichtungen zur Warenanlieferung einschließlich Ein- richtungen und Anlagen zum Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie deren Zu- und Abfahrten, - sonstige untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des Sondergebietes dienen und dessen Eigenart nicht widersprechen, - die der Versorgung des Sondergebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen, auch soweit für sie in dem Bebauungs- plan keine besonderen Flächen festgesetzt wurden, - Räume, Einrichtungen und Anlagen der Verwaltung der innerhalb der Sondergebiete an- sässigen Nutzungen sowie der haustechnischen Infrastruktur, - Stellplätze innerhalb der festgesetzten Sondergebietsflächen einschließlich deren Zu- und Abfahrten sowie Unterstände für Einkaufswagen innerhalb der Stellplatzflächen. Eine Textausgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, wird auch bei der Stadt Borken, Stadtentwicklung, Umwelt und Bauen, Fach- abteilung Umwelt und Planung, Im Piepershagen 17, 46325 Borken, zur Einsicht bereit gehalten. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)