MU V 5. 0 24 .0 3. 0 18.0 12 .0 35 .0 50 .0 9. 0 3. 0 3 .0 11.5 2. 0 41.0 5. 0 9. 0 3. 0 3. 0 4 4 . 0 3. 0 1 1 . 5 5. 0 5 .0 1 1 .5 5 .0 36 .0 5 .0 1 1 .5 3 .0 1 2 .0 5 .0 3 . 0 8 . 0 3 . 0 16 .0 8 . 0 11 .5 5 . 0 5. 0 4 . 0 3 . 0 30 .0 12 . 0 9 . 0 20 . 0 10.0 3.0 7. 0 7 .0 9. 0 1 2 . 5 12 .5 E E E E E E E 8.0 1 1 0 k V -L e it un g 110kV -Leitun g 1 1 0 k V - L e it u n g MI II 0,4 WA II-III 0,4 0,8 WA II-III 0,4 0,8 WA II-III 0,6 1,2 WA III-IV 0,6 1,2 WA II-III 0,4 0,8 WA II-III 0,6 1,2 MI öffentl. Funk- mast WA 0,6 1,2 Rad schn e ll w eg öffentl. LP B IV LP B V L P B I I L P B I I I L P B I V L P B I 0,6 1,2 WA II-III MI III-IV 0,6 1,8 L P B I I L P B I I I LP B IV L P B I I L P B I I I L P B I V L PB I I LP B II LP B II I R 8 R3 R3 MU 1,2 0,6 L P B I I I III-IV 0,6 1,2 g IV-V 1,0 2,4 g Ü Ü Ü Ü F8 WA 0,6 1,8 öffentl. öffentl. öffentl. Bolzplatz Spielplatz F11 F11 F11 öffentl. öffentl. 0,8 o III-IV g o WA II-III 0,4 0,8 o o WA III-IV 0,6 1,2 o o o o II-III o o MI III-IV 0,6 1,8 o MI III-IV 0,6 1,8 o o R 3 0,6 o 0,6 1,2 o 0,6 1,2 o III-IV 0,6 1,2 o III-IV 0,6 1,2 o III-IV 0,6 1,2 o MU 0,8 3,0 g II-III 0,6 1,2 o II-III 0,6 1,2 o WA II-III 0,6 1,2 o WA 0,6 1,8 III-IV g WA II-III 0,6 1,2 o ED MI F8 L PB I öffentl. III MU 0,6 1,2 o III 0,6 1,2 o IV IV 0,6 1,2 o 9.5 6.0 E 17.0 1 6 . 0 18 .0 33 .0 öffentl. MU 0,8 3,0 g IV 0,6 o IV 0,6 1,2 o LP B IV LP B II LP B II I LP B IV LP B V E öffentl. öffentl. 12 .0 35 .0 50 .0 LP B II I 3 Sheds Staub- turm Verwaltungs- gebäude Ibena Spielplatz 10-30° 10-30° 10-30° 10-30° 10-30° MU 0,8 3,0 g V F7 F2, F7 26.18 E MU MU MU MU MU MU MU MU MU öffentl. F7 At t i ka 17 . 7 7m ü . O K Ge h weg At t i ka 22 . 9 8m ü . O K Ge h weg A t t i k a1 7.53 m ü .O K G e h w eg Festsetzungen des Bebauungsplans Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Baugrenze Verkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie 0,6 V örtliche Bauvorschriften Es wird bescheinigt, dass diese Kartenunterlage die Eigentumsgrenzen in geometrisch richtiger Lage enthält und mit der Örtlichkeit übereinstimmt. Stand der Planunterlagen: 01.11.2017 Verwendete Unterlagen Amtliche Katasterkarten und örtliche Aufnahmen: Bocholt, den Dipl.-Ing. Joachim Bußhoff Städt. Vermessungsdirektor Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung am __.__.____ als Satzung beschlossen worden. Bocholt, den __.__.____ Peter Nebelo Mecking Bürgermeister Schriftführer Der Satzungsbeschluss wurde gemäß § 10 BauGB am __.__.____ ortsüblich bekannt gemacht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über seinen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben wird. Der Bebauungsplan ist daher ab __.__.____ rechtsverbindlich. Bocholt, den __.__.____ Bürgermeister I.V. Dipl. Ing. Daniel Zöhler Stadtbaurat Der Bebauungsplanentwurf hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom __.__.____ bis einschl. __.__.____ öffentlich ausgelegen. Bocholt, den_________ Der Bürgermeister I.A. Sieverding städtischer Verwaltungsrat Das Bebauungsplanverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wurde durch Beschluss des Ausschuss für Planung und Bau vom 15.10.2013 eingeleitet. Bocholt, den __.__.____ Sahlmann Brandenburg Vorsitzender Schriftführerin Der Ausschuss für Planung und Bau beschloss am __.__.____ den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs, 2 BauGB durchzuführen. Bocholt, den __.__.____ Der Bürgermeister I.A. Sieverding städtischer Verwaltungsrat Offene Bauweise o Gebäudebestand Hauptgebäude Nebengebäude Gebäudeabriss Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 16.03.2015 bis einschließlich 16.04.2015 stattgefunden. Bocholt, den __.__.____ Der Bürgermeister I.A. Sieverding städtischer Verwaltungsrat Sonstige Planzeichen und Festsetzungen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Norden Baulinie Geschlossene Bauweise g Urbane Gebiete Mischgebiete MI MU Fuß- und Radweg Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Gemeinbedarf Flächen für den Schule Bildungs- und Kultureinrichtung Verkehrsgrün V Gebäude/Gebäudeteile zum Erhalt E Grenze der Lärmpegelbereiche LPB Einrichtung und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen Bereichs, Flächen für den Gemeinbedarf Zeichen Vermaßung Vorschlag Baumstandorte öffentliche Stellplätze, Gestaltungsvorschlag eingemessener Baum 1 5 . 0 für das Gebiet beidseitig der Bocholter Aa zwischen Don-Bosco-Straße im Norden, Uhlandstraße und An der Königsmühle im Osten, Industriestraße im Süden sowie der östlichen Grundstücksgrenze des Textilwerkes Industriestraße und der westlichen Grundstücksgrenze der Overbergschule im Westen Entwurf Maßstab 1 : 1000 GB -301-Stadtplanung De/Sl unterirdisch und die Regelung des Wasserabflusses Überschwemmungsgebiet durch Verordnung Ü Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz Wasserflächen und Flächen für die Hauptversorgungs- und Haupwasserleitungen STADT BOCHOLT BEBAUUNGSPLAN SO8 4. Änderungsplan - Ibena öffentliche Parkfläche Dieser Bebauungsplan beruht auf den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung; der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauONW vom 01.März 2000, GV. NW.S. 256) in der zur Zeit gültigen Fassung; der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 23.1.1990 (BGBI. I S. 132) in der zur Zeit gültigen Fassung; der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV90) vom 18.12.1990 (BGBI. I 1991 S. 58) in der zur Zeit gültigen Fassung. Bocholt, im Der Bürgermeister Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung i.V. gez. Dipl.-Ing. Daniel Zöhler Dipl.-Ing. Stephan Lagfeld Stadtbaurat Städt. Oberbaurat Wasserflächen Lärmpegelbereich (LPB) maßgeblicher Außen- lärmpegel in dB(A) Raumart erf. R´ in dB w, res. I IV V III II bis 55 56 bis 60 61 bis 65 66 bis 70 71 bis 75 Aufenthaltsräume in Wohnungen u. ä. Büroräume u.ä. 30 30 35 40 45 30 30 35 40 - Beurteilungspegel Tag in dB(A) bis 52 53 bis 57 58 bis 62 63 bis 67 68 bis 72 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan SO 8 - 4. Änderungsplan Ibena I. Planungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) (wenn nichts anderes ausgesagt ist, gelten die Festsetzungen für das gesamte Plangebiet) F1. Einzelhandelsausschluss Unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Bocholt - Fortschreibung 2011 nach § 1 Abs. 6 Ziffer 11 Baugesetzbuch sind gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung folgende zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Bocholter Liste nicht zulässig. a) Bekleidung, Lederwaren, Schuhe b) Baby-, Kinderartikel c) Uhren, Schmuck d) Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Elektrohaushaltswaren (Kleingeräte), Computer, Computerbedarf und -zubehör, Telekommunikationsgeräte e) Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Papier, Schreibwaren, Bürobedarf und -organisation f) Fotobedarf, Optik, Akustik g) Erotikartikel, Waffen h) Kunst, Antiquitäten i) Bastelartikel, Kunstgewerbe j) Musikinstrumente und Zubehör k) Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus- und Heimtextilien, Geschenkartikel, Haushaltswaren l) Teppiche (ohne Teppichböden) m) Spielwaren, Sportartikel n) Campingartikel o) Lebensmittel, Getränke, Reformwaren, Tabakwaren p) Drogerieartikel, Kosmetik, Hygieneartikel, Putz- und Reinigungsmittel, Apotheken, medizinische und orthopädische Erzeugnisse q) Schnittblumen r) Lebendtiere, Tierfutter, Zoobedarf Ausnahme 1: Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind bei kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment abweichend von Abs. 1 die in der Bocholter Liste aufgeführten Sortimente als Randsortiment ausnahmsweise zulässig. Die Fläche darf maximal 10 % der Verkaufsfläche betragen. Ausnahme 2: Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind in den Baugebietsflächen zwischen Industriestraße und Bocholter Aa bei Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben einschließlich Künstlerateliers abweichend von Abs. 1 die in der Bocholter Liste aufgeführten Sortimente als Randsortimente ausnahmsweise zulässig. Die Verkaufsfläche darf maximal 10 % der Betriebsfläche und maximal 100 qm betragen. Der Einzelhandel mit diesen Sortimenten muss im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen. F2. Verkauf von Heimtextilien (§ 1 Abs. 10 Bau NVO) (siehe gekennzeichneten Bereich) Änderungen und Erneuerungen des genehmigten Werksverkaufes von Heimtextilien mit max. 330 qm Verkaufsfläche sind gemäß § 1 Abs. 10 Bau NVO zulässig. Ausnahmsweise ist eine Nutzungsänderung des Werksverkaufes in Einzelhandel mit Heimtextilien zulässig. F3. Ausschluss von Vergnügungsstätten / Bordellen Unter Berücksichtigung des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Bocholt 2011 nach § 1 Abs. 6 Ziffer 11 BauGB sind gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 Bau NVO Vergnügungsstätten (inklusive Spielhallen, Discotheken und Wettbüros) sowie Bordelle inklusive bordellähnlicher Betriebe (z.B. Singleclubs, Saunaclubs) nicht zulässig. Ausnahme 1: Zwischen Bocholter Aa und Industriestraße sind gemäß § 1 Abs.9 BauNVO Vergnügungsstätten in Form von Freizeit-Centern und Festhallen zulässig. Freizeit-Center definieren sich darüber, dass sie als Spiel- und Automatenhallen ausschließlich manuelle Geschicklichkeitsspiele und -geräte anbieten und keine Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten vorhalten. F4. Schallschutzfestsetzung Industriestraße (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) (siehe Kennzeichnung der Lärmpegelbereiche) Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr der südlich angrenzenden Industriestraße werden bei einer baulichen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Dies bedeutet, dass die Außenfassaden der Gebäude eine mindesterforderliche Schalldämmung aufweisen müssen. Die Anforderungen werden in der Norm DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau' aus 1989 genannt und in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Tabelle 8: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Die Lärmpegelbereiche zur Bestimmung des erforderlichen Schalldämmmaßes der Außenbauteile sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Fenster von Schlaf- und Kinderzimmer, an denen die Orientierungswerte für die Nachtzeit von 45 dB(A) überschritten werden (in den Lärmpegelbereichen II-V) sind nur mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung zulässig. Das Schalldämmmaß von Lüftungseinrichtungen/Rollädenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Schalldämmmaßes R'w.res zu berücksichtigen. Alternativ können diese Fenster ohne schalldämmende Lüftungseinrichtung durch grundrissgestaltende Maßnahmen in den lärmabgewandten Fassaden nachgewiesen werden. An den West- und Ostfassaden zur Industriestraße kann jeweils eine Reduzierung um einen Lärmpegelbereich vorgenommen werden. Werden aufgrund der geplanten Gebäudeanordnungen schallgeschützte Hofsituationen geschaffen bzw. könnten Gebäude dadurch über Fassaden mit geringerer Lärmeinwirkung verfügen, so kann von den vorgenannten Anforderungen abgesehen werden, wenn die Lärmminderung gutachterlich nachgewiesen wird. F5. Markt- und Musikveranstaltungen außerhalb von Gebäuden Außenveranstaltungen mit marktähnlichem Charakter und Außenmusikveranstaltungen müssen unabhängig von ihrer Art spätestens um 22:00 Uhr abgeschlossen sein. Unter der Vorgabe seltener Ereignisse dürfen an einem Ort an nicht mehr als 10 Tagen im Jahr Musikveranstaltungen durchgeführt werden. Werden sie an mehreren Orten im Plangebiet durchgeführt sind insgesamt bis zu 14 Veranstaltungen möglich. Bei seltenen Ereignissen liegt der Immissionsrichtwert bei 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die Verträglichkeit nachgewiesen wird. Gegebenenfalls ist auch eine Verschiebung der Nachtzeit um eine Stunde denkbar (TA Lärm, Punkt 6.4). F6. Regenwasserversickerung Das anfallende Regenwasser ist an die geplante Regenwasserkanalisation anzuschließen und über Stauraumkanäle ortsnah in das Gewässer ‚Bocholter Aa' einzuleiten. Bestandsgebäude mit Entwässerung im Mischkanal bleiben davon ausgenommen. F7. Wohnungen im Urbanen Gebiet (MU) an der Industriestraße (siehe gekennzeichneter Bereich) (§ 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 4 und 7 BauNVO) Im Urbanen Gebiet an der Industriestraße sind im Erdgeschoss die allgemein zulässigen Wohnungen gem. § 6a Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit § 1 Abs. 4 und 7 BauNVO aus Immissionsschutzgründen nicht zulässig. Außenwohnbereiche wie Terrassen und Balkone sind auf der straßenzugewandten Seite mit Ausnahme im Bereich von Staffelgeschossen ab der 4. Ebene nicht zulässig. F8. Ausschluss von Werbeanlagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 4 und 7 BauNVO) Im Bereich der Baugebietsflächen zwischen Bocholter Aa und Industriestraße sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig und Fremdwerbeanlagen ausgeschlossen. II. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften nach § 86 der Landesbauordnung (BauONW) i. d. F. vom 1. März 2000 (GV. NRW S. 256) i.V. mit § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) (wenn nichts anderes ausgesagt ist, gelten die Festsetzungen für das gesamte Plangebiet) F9. Höhenbeschränkung Die max. Firsthöhe/Gebäudehöhe im Mischgebiet/Urbanen Gebiet von 16,0 m bezieht sich auf das Maß Oberkante Gehweg von 26,18 m ü. NHN im Bereich der Einmündung des Plangebietes zur Industriestraße. F10. Dachgauben und Dachaufbauten Dachgauben, Dachaufbauten und Loggien in den Dachflächen sind unzulässig. F11. Solaranlagen Solaranlagen auf geneigte Dächer müssen mindestens um 0,5 m von der Traufkante bzw. Ortgang zurücktreten und sind ausschließlich als zusammenhängende orthogonale Fläche ohne Aussparungen durch Einbauten auszuführen. F12. Einfriedungen Als Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche hin sind nur Mauern aus rot/rotbraunem Ziegelmauerwerk von mindestens 0,80 m bis maximal 1,80 m Höhe zulässig. Einfriedungen im Bereich der öffentlichen Grünflächen, Fuß- und Radwege sind aus standortgerechten Hecken anzulegen, wobei Gartentore bis maximal 1,00 m Breite zulässig sind. 1 2 3 5 6 7 8 9 III. Hinweise (wenn nichts anderes ausgesagt ist, gelten die Hinweise für das gesamte Plangebiet) H1. Trinkwasserentnahme Die Entnahme von Grundwasser für den menschlichen Gebrauch, insbesondere zu Trinkwasserzwecken ist nicht zulässig. H2. Kampfmittel Die Durchführung aller bodeneingreifenden Bauarbeiten ist mit der gebotenen Vorsicht durchzuführen. Sofern der Verdacht auf Kampfmittel aufkommt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der staatliche Kampfmittelräumdienst über den Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt bzw. außerhalb der Dienstzeiten über die Polizeiwache Bocholt zu verständigen. Für den gesamten Bebauungsplanbereich gilt, dass gegebenenfalls erforderliche Ramm- / Bohrarbeiten als besonders gefährdet anzusehen sind und deshalb rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung angezeigt und über die Stadt Bocholt, Fachbereich öffentliche Ordnung freigegeben werden müssen. Auf dem Grundstück des Textilmuseums Uhlandstraße 50, Gemarkung Bocholt, Flur 46, Flurstück 311, ist vor Aufnahme jeglicher Erdarbeiten auf dem Flurstück sicherzustellen, dass die betroffenen Flächen vom Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidenten Arnsberg abgesucht und über den Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt freigegeben werden. H3. Artenschutzhinweis (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz) Sofern beim Abbruch, Umbau oder Umnutzung vorhandener Gebäude/Gebäudeteile und gegebenenfalls bei Baum- bzw. Gehölzfällarbeiten Tiere oder Lebensstätten der in Nordrhein-Westfalen verbreiteten planungsrelevanten geschützten Arten (z.B. Fledermäuse, Vögel) festgestellt werden sollten, sind die Abbrucharbeiten bzw. Fällarbeiten sofort zu unterbrechen und das weitere Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Borken abzustimmen. Für Umgestaltungsmaßnahmen entlang der Bocholter Aa ist der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Borken ein Ansprechpartner für die ökologische Baubegleitung zu nennen, der die Umsetzung der Maßnahmen aus der Artenschutzprüfung (Büro Hamann & Schulte, 29.10.2014) überwacht. H4. Bodendenkmalpflege Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbung in der natürlichen Bodenbeschaffung) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt Bocholt und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster (Tel.: 0251/5918911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG). H5. Potentielles Überschwemmungsgebiet Gemäß Hochwassergefahrenkarte (Blatt 4/18) ‚HQextrem' für das Bocholter Aa-System vom September 2013 der Bezirksregierung Münster können Teilbereiche des Bebauungsplangebietes überflutet werden. Diese Hochwasser treten statistisch wesentlich seltener als alle 100 Jahre auf. H6. Erhaltenswerte Bausubstanz und Spuren der Textilgeschichte Neben der erhaltenswerten Bausubstanz sollen auch Spuren der Textilgeschichte wie Beläge, Mauern und Fassadenteile in Baukonzepte integriert, saniert und stabilisiert werden. Die Bindungen für den Erhalt sind jeweils in den Grundstückskaufverträgen bzw. städtebaulichen Verträgen zu definieren. H7. Altlastenverdachtsflächen Im anliegenden Übersichtsplan sind die Altlastenverdachtsflächen aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Borken gekennzeichnet. Im Bereich der Altlastenflächen mit unterschiedlichem Untersuchungsstand ist der Kreis Borken als Untere Bodenschutzbehörde im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen. 1) Baumwollweberei E. Rump, Don-Bosco-Str. 30, 30a und 30b; Az 665101/02-0192 2) Autohof SVG, Münsterstr./Don-Bosco-Str.; Az 665101/02-0106 3) Tankstelle, KFZ-Werkstatt Mossebach, Don-Bosco-Str.; Az 665101/02-0107 4) Wäscherei und chemische Reinigung Eiting, Don-Bosco-Str. 8; Az 665101/02-0231 5) Tankstelle, An der Königsmühle; Az 665101/02-0047 6) Textilfirma Ibena GmbH, Industriestr. 7-9; Az 665101/02-0223 7) Spinnerei und Weberei Herding; Industriestr. 3-5; Az 665101/02-0209 8) Spinnerei Herding. Industriestr. 1; Az 665101/02-0245 9) Bahnhofsgelände Bocholt; Az 665101/02-0198 Auszug aus der Stadtgrundkarte (unmaßstäblich) 7 7 4 vom 07.11.2003 (nachrichtlich) Flurgrenze Rechtsgrundlagen: -Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung -Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauONW vom 01.März 2000 GV. NW.S. 256) in der zur Zeit gültigen Fassung -Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV90) vom 18.12.1990 (BGBI. I 1991 S. 58) in der zur Zeit gültigen Fassung -Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 23.1.1990 (BGBI. IS. 132) in der zur Zeit gültigen Fassung Stadt Bocholt Bebauungsplan SO8 vom 19.05.1966 4. Änderungsplan - Ibena Verfahrensstand: Öfftliche Auslegung 02.05.2018 GB -301- Stadtplanung, De/Sl Gemarkung: Bocholt, Flur: 46, 49 Stand der Kastergrundlage vom 01.11.2017 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Grünflächen Grünflächen Zweckbestimmung: Spielplatz/Bolzplatz Grünflächen Zweckbestimmung: Parkanlage (öffentlich) öffentlich Fuß- und Radweg 10-30° Dachneigung 1,2