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Staatsrecht I(Modul: Öffentliches Recht I)
Gruppe 1, Veranstaltungsnummer 160
Prof. Dr. iur. Thomas Gächter
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Übersicht (20.9.2016)
I. Begrüssung und Vorstellung
II. Administrative Hinweise
III. Grundlagen und Hilfsmittel für die Vorlesung
IV. Öffentliches Recht im Studium
V. Gegenstand des Staatsrechts
VI. Rechtsquellen
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I. Begrüssung und Vorstellung
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Vorstellung
Prof. Dr. iur. Thomas Gächter
– Geb. 1971, verheiratet, vier Kinder (2001, 2003, 2006,
2009)
– 1996–1999 Assistent bei Prof. Alfred Kölz
– 2001–2004 Verwaltungsgericht Zürich
– 2002 Habilitation an der Universität Zürich
– 2004–2006 Professuren in Luzern und Zürich
– Seit 2006: Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und
Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich
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Betreuung
– Jeweils vor, während und nach der Vorlesung: Fragen /
Diskussionen
– Assistenz: [email protected]
– Persönlich: [email protected]
– Lehrstuhl: Treichlerstr. 10 (beim Hottingerplatz)
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Lehrende im Herbstsemester 2016
Drei Gruppen:
� Frei wählbar
� Gleicher Stoff
� Andere Personen
� Z.T. andere Zeiten
Gruppe 1
Prof. Thomas Gächter
Di/Fr 8.00-9.45
Gruppe 2
Prof. Johannes Reich
Di/Fr 8.00-9.45
Gruppe 3
Prof. Giovanni Biaggini
Di/Fr 10.15-12.00
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II. Administrative Hinweise
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Aktuelle Informationen / Unterlagen zur Vorlesung
– Vorlesungsplan mit Leseaufträgen
– Folien (jeweils am Montag für die ganze Woche)
– Weitere Informationen / Unterlagen (nach Bedarf)
http://www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/alphabetisch/gaechter/lehrveranstaltungen0.html
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Prüfung
– Schriftliche Prüfung am Ende des Studienjahres (mit
Möglichkeit der Repetition bzw. erstmaligen Prüfung nach drei
Semestern, d.h. am Ende des HS)
– „Closed book“-Prüfung: Lediglich unbeschriftete Gesetzestexte
zuglassen. Vorsicht bei der Beschriftung/Markierung Ihrer
Gesetzessammlungen!
– Verhältnis von Vorlesungsvorbereitung und
Prüfungsvorbereitung.
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III. Grundlagen und Hilfsmittel der Vorlesung
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Standard-Lehrbuch (seit HS 2011)
� Grundlage für das ganze Modul Öffentliches Recht I
(Staatsrecht I-III)
� Gemeinschaftswerk der Professoren, die in Zürich Staatsrecht
lehren
� Ca. 600 Seiten
� CHF 64.-
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Dokumentation / Reader zur Vorlesung (1. Semester)
� Begleitende Dokumente / Entscheide für die Illustration der
Vorlesung
� Integrierender Bestandteil der Vorlesung
� ca. 80 Seiten
� Erhältlich auf der Homepage der Lehrstühle Biaggini, Gächter
und Reich
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Bundesverfassung und staatsrechtliche Erlasse
� BV: Immer dabei
� Übrige Erlasse auf www.admin.ch
Biaggini/EhrenzellerÖffentliches Recht, Studienausgabe, 7.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015,mit Hörerschein 20 % Rabatt
Hänni/Belser/WaldmannÖffentliches Recht I, Texto
Gesetzesausgabe, Basel 2014,keine Hörerscheine
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Weitere Literatur
– Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, 3.
Aufl., Bern 2013 (2 Bände)
– Biaggini, BV Kommentar, Zürich 2007 (Hörerscheine beim LS
Biaggini)
– Ehrenzeller u.a. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2014
– Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2012, mit Hörschein 20 % Rabatt
(Hörerscheine beim LS Keller)
– Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 5. Aufl., Zürich
2013 (keine Hörerscheine)
– Müller J. P./Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
Bern 2008
– Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013
– Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3.
Aufl., Basel u.a. 2009
– Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
4. Aufl., Bern 2016
– Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar zur BV, Basel
2015
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Hinweis für die Einführung ins Staatsrecht(erster
Vorlesungsteil)
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� Einführung in die Grundbegriffe des Staatsrechts bzw. die
Staatslehre
� 2013 erschienen
� 424 Seiten
� CHF 59.-
� Besonders geeignet für einen alternativen Zugang für die eher
abstrakten Fragestellungen der Vorlesung (Staatsbegriff,
Staatsformen etc.)
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Hinweis für die Repetition (I)
� Vermittelt einen kompakten, verständlichen und aktuellen
Überblick über das geltende Schweizer Staatsrecht
� 2. Aufl., 2016 erschienen
� 207 Seiten
� CHF 39.-
� Kann die Vorlesungsliteratur nicht ersetzen, nur ergänzen!
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Hinweis für die Repetition (II)
� Pädagogisch sehr gut aufbereitetes Repetitorium mit
anschaulichen Fallbeispielen (umfasst auch Staatsrecht II und
III)
� 3. Aufl. (am Erscheinen)
� ca. 300 Seiten
� ca. CHF 64.-
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IV. Öffentliches Recht im Studium
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Hauptthemen des Staatsrechts (Öffentliches Recht I)
1. Semester
� Begriff und Grundlagen des Staates
� Funktion und Bedeutung der (Bundes-)Verfassung
� Organisation des Staates (Staatsgewalten und ihr
Zusammenspiel)
� Stellung der Einzelnen im Staat (Grundrechte, Vorlesung
Staatsrecht II)
2. Semester
� Aufbau des Staates (Föderalismus)
� Rechtsstaatlich-demokratische Prozesse
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Umfang des Fachs Öffentliches Recht I
1. Semester
� 4 Wochenstunden Vorlesung SR I
� 2 Wochenstunden Vorlesung SR II
2. Semester
� 2 Wochenstunden Vorlesung SR III
� 2 Wochenstunden Übungen
� Möglichkeit der schriftlichenFallbearbeitung in den
Übungen
Schriftliche Prüfung nach dem zweiten Semester;
15 ECTS-Punkte
(= 450 Arbeitsstunden!)
Zusätzlich3 ECTS-Punkte
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Öffentliches Recht im weiteren BachelorstudiumModul Öffentliches
Recht II
– 3. und 4. Semester
– Allgemeines Verwaltungsrecht
– Grundrechte (Vertiefung)
Modul Öffentliches Recht III
– 5. und 6 Semester
– Öffentliches Verfahrensrecht
– Übungen
Weitere Veranstaltungen
– Pflichtvorlesung Steuerrecht
– Seminare im Öffentlichen Recht
Verwandte Gebiete
– Völkerrecht, Europarecht (Modul: Transnationales Recht)
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V. Gegenstand des Staatsrechts
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Staat als Gegenstand der Wissenschaft (erster Überblick)
1. Wie funktioniert der Staat? Wer hat die Macht und wie wird
sie ausgeübt?
2. Was gilt rechtlich im und für den Staat?
3. Wie sollte der Staat richtig und gerecht gestaltet sein?
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Hauptgegenstände des Staatsrechts
– Was ist ein Staat?
– Beziehung Individuum – Staat
– Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor dem Staat
– Schutz der Bürgerinnen und Bürger durch den Staat
– Machtverhältnisse im Staat (normativ)
– Zusammenspiel der Staatsgewalten („Gewaltenteilung“)
– Einfluss und Stellung des Volkes
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Staatsrecht als Teil der Öffentlichen Rechts
Öffentliches Recht
Regelt das Rechtsverhältnis
zwischen Trägern der öff. Gewalt und Privatpersonen
Regelt das Verhältnis zwischen
Privatpersonen
Privatrecht
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Theorien zur Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht
(I)
FunktionstheorieDient die Norm der unmittelbaren Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe? (Z.B. Umweltschutz)
InteressentheorieIn wessen Interesse wurden die Vorschriften
erlassen? Erlass im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung
privater Interessen? (Z.B. Lebensmittelpolizei, Feuerpolizei)
Subjektions- oder Subordinationstheorie Hoheitliches /
nicht-hoheitliches Auftreten gegenüber dem Einzelnen.
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Theorien zur Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht
(II)
SubjektstheorieRegelt die Norm die Beziehung zwischen Staat oder
Privaten oder (nur) unter Privaten?
zusätzlich
Modale TheorieWelcher Art ist die an die Nichteinhaltung der
Norm geknüpfte Sanktion?Beispiel: Verwaltungszwang oder Klage?
Keine der Theorien kann Vorrang beanspruchen; vielmehr muss im
jeweiligen Kontext die Abgrenzung gemacht und mit den
entsprechenden Theorien argumentiert werden.
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VI. Rechtsquellen
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Relevanz der Frage nach den Rechtsquellen
� Welche Normen gelten? (Arten von Rechtsquellen)
� In welchem Verhältnis stehen die Normen zueinander?
(Normenhierarchie, Geltungsvorrang)
� Im Öffentlichen Recht: Besonders häufig Überlagerung von
Rechtsquellen (internationales Recht, Bundesrecht, kantonales und
ev. auch kommunales Recht)
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Wichtigste Rechtsquellen des Staatsrechts
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Wichtigste Erlasse des Staatsrechts
„Verfassungsrecht“
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR
101)
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101)
Zentrale Bundesgesetze
BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110)
BPR Bundesgesetz über die politischen Rechte (SR 161.1)
ParlG Parlamentsgesetz (SR 171.10)
BüG Bürgerrechtsgesetz (SR 141.0)
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Staatsrecht I (Gruppe 1, Gächter)Übersicht (23.9.2016)
I. Staatsverständnis im Wandel der Geschichte
II. Menschenbild und Staatsverständnis
III. Definition des Staates (Dreielementenlehre)
A. Staatsvolk
B. Staatsgebiet
C. Staatsgewalt
IV. Entstehung und Untergang von Staaten
V. Staatsaufgaben
VI. Verhältnis Staat – Individuum – Gesellschaft
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I. Staatsverständnis im Wandel der Geschichte
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Vergleich Polis (Athen) / Moderner Staat
Erfasst gesamtes Leben Begrenzte Aufgaben
Freiheit = politische Mitwirkung Politische Rechte und
Freiheitsrechte
Nur Recht für Bürger Menschenrechte
Unmittelbare Demokratie Auch repräsentative Demokratie
Staat als Personalverband (Personalitätsprinzip)
Staat als Territorialverband (Territorialitätsprinzip)
Stadtstaat Flächenstaat
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Vergleich mittelalterlicher Staat / Moderner Staat
Keine einheitliche Staatsgewalt Einheitliche Staatsgewalt;
Gewaltmonopol
Keine Unterscheidung Privatrecht / Öffentliches Recht;
Lehensordnung als strukturierendes Prinzip
Politische Rechte und Freiheitsrechte
Ableitung der Staatsgewalt von Gott
Säkularisierter Staat
Nationalstaat
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II. Menschenbild und Staatsverständnis
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Thomas Hobbes (1588–1679)
� Säkulare Begründung des Staates
� Schutz der Einzelnen vor den Übergriffen anderer („homo homini
lupus“)
� Freiwillige Unterwerfung der Einzelnen unter einen starken
Staat
� Negatives Menschenbild: Starke staatliche Macht gewährt v.a.
Schutz
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Seite 38
Jean-Jacques Rousseau (1712–1778)
� „L‘homme et né libre, et partout il est dans les fers.“
� Gesellschaftsvertrag, der Freiheit und Gleichheit der
Einzelnen schützt und staatliche Macht legitimiert.
� Teilnahme aller an der Bildung der „volonté générale“
� Positives Menschenbild, Möglichkeit des Volksherrschaft
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Seite 39
Exkurs: Bedürfnispyramide nach Abraham Maslow (1943)
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Seite 40
III. Definition des Staates
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Klassische Definition: Dreielementenlehre
Als Rechtsbegriff ist der Staat demnach die
– mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete
Körperschaft
– eines sesshaften Volkes oder, um einen neuerdings
gebräuchlichen Terminus anzuwenden,
– die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete
Gebietskörperschaft.
(Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Berlin
1914)
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Seite 42
Eine (von vielen) neueren Definitionen
Der Staat ist eine dauernde Verbindung von Menschen auf einem
bestimmten Territorium; er schützt die Freiheit der Einzelnen,
wahrt im Rahmen der Völkerrechtsordnung seine Unabhängigkeit,
verfolgt dem Gemeinwohl dienende Interessen und setzt diese Ziele
nötigenfalls mit Gewalt durch.
(Haller/Kölz/Gächter, S. 7)
Unterschiede zur klassischen (formalen) Definition?
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A. Staatsvolk. Oder: Wer ist das Volk?
Verschiedene Volksbegriffe
� Volk im natürlichen oder soziologischen Sinn
� Volk im Sinn der Staatsangehörigkeit
� Volk im Sinn der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger
� Volk im Sinn der Wohnbevölkerung
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Seite 44
B. Staatsgebiet
Bedeutung der Frage nach dem Staatsgebiet
� Abgrenzung der territorialen Herrschaft bzw. Jurisdiktion.
� Räumlich Grenze des Gewaltmonopols
Luftraum und Erdinneres
Gewässer und Meeresgebiet
� Völkerrechtliche Regeln
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Seite 45
C. Staatsgewalt
Klassischer Souveränitätsbegriff (Jean Bodin)
– Unbeschränkte, unteilbare Macht nach innen und aussen.
Souveränität nach aussen
– Staat als Völkerrechtssubjekt
– Relativierung durch Internationalisierung (Selbstbindung,
zwingendes Völkerrecht, Übertragung von Kompetenzen an
internationale Organe)
Souveränität nach innen
– Gewaltmonopol
– Fürsten-, Parlaments- oder Volkssouveränität(vgl. CH-Begriff
des „Souveräns“ im Zusammenhang mit Abstimmungen)
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Staatsgewalt: Legalität und Legitimität
Typen von Legitimität staatlicher Herrschaft nach Max Weber
• Rationale Herrschaft
• Traditionale Herrschaft
• Charismatische Herrschaft
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Seite 47
Staatsgewalt: Grundidee der Gewaltenteilung
Beschränkung der Staatsgewalt und Verhinderung staatlicher
Übermacht durch Aufteilung der Staatsfunktionen auf verschiedene
Staatsorgane, die sich gegenseitig kontrollieren.
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Beispiel 1: «Avalon» in Müllheim
«Der Model-Staat
Der Thurgauer Daniel Model hat 2006 seinen eigenen Staat,
Avalon, ausgerufen. Inzwischen hat er ein gutes Dutzend
Staatsbürger, einen Regierungssitz und sogar eigene Münzen. Doch
wer den Unternehmer einfach als Spinner abqualifiziert, tut ihm
unrecht. Er ist auf der Suche nach einer neuen, freieren
Gesellschaft.»
(Migros-Magazin, 7. Januar 2013)
Seite 48Bilder: Migros-Magazin und www.rhetorik.ch
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Beispiel 2: ISIS
Seite 49
Quelle: FAZ, online, 13. Juni 2014
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Beispiel 3: Türkische Republik Nordzypern
Seite 50
Quelle: Wikipedia, Türkische Republik Nordzypern
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Seite 51
IV. Entstehung und Untergang von Staaten
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Seite 52
Entstehung von Staaten
Neugründung
– Nur möglich, sofern noch kein staatliches Herrschaftsgebiet
vorliegt
Loslösung vom Mutterland
– Beispiele: Pakistan, Taiwan (von der VR China nicht
anerkannt)
Zusammenschluss mehrere Staaten
– Beispiele: Deutsches Reich 1871, Schweiz 1848
Aufteilung eines bestehenden Staates
– Beispiel: Tschechoslowakei (Aufteilung in Tschechien und
Slovakei)
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Seite 53
Untergang von Staaten
– Dauerhafter Wegfall eines der drei konstituierenden
Begriffselemente (Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt)
– Zusammenschluss
– Aufteilung
– Untergang des Staatsgebiets (z.B. Kiribati, Tonga)
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V. Staatsaufgaben
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Staatsverständnis und Staatsaufgaben
Liberaler „Nachtwächterstaat“
– Sicherung von Ordnung und Sicherheit, keine weiteren
Interventionen.
Sozialer Rechtsstaat (Sozialstaat, Leistungsstaat)
– Rechtlich geordneter sozialer Ausgleich und Mindestmass an
gerechter Verteilung von Gütern.
Ökologischer Verfassungsstaat
– Verfassungstaatliche Ordnung, der auch nachhaltig die
natürlichen Ressourcen schützt.
Gewährleistungsstaat
– Staat stellt die Erfüllung verschiedenster Aufgaben sicher,
übernimmt sie jedoch nicht zwingend selbst.
Präventionsstaat
– Abwendung künftiger Gefahren als staatliche Daueraufgabe.
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Staatszwecke gemäss Art. 2 BV
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und
die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die
Sicherheit des Landes.
2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige
Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt
des Landes.
3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter
den Bürgerinnen und Bürgern.
4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte
internationale Ordnung.
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Seite 57
Festlegung von Staatsaufgaben
– Entstehung durch verbindliche Festlegung (in Verfassung oder
Gesetz)
– Staatsaufgaben müssen im öffentlichen Interesse liegen.
– Nicht jedes öffentliche Interesse begründet bereits eine
Staatsaufgabe.
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Seite 58
VI. Verhältnis Staat – Individuum – Gesellschaft
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Seite 59
Absolutismus als Anlass für „staatsfreie Gesellschaft“
Liberaler Staat
Trennung von Staat und Gesellschaft (als Ideal)
Totalitärer Staat
Keine Trennung von Staat und Gesellschaft
Moderne Demokratien
Starke Verzahnung von Staat und Gesellschaft