Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für das geplante Wohnbaugebiet „Hohenrother Strasse“ in Trautskirchen (Lkr. Neustadt a.d.Aisch – Bad Windsheim, Mittelfranken) Auftraggeber: Gemeinde Trautskirchen Rathausplatz 1 90619 Trautskirchen Bearbeitung: sbi – silvaea biome institut Buchstraße 15 91484 Sugenheim Dipl. Geograph Ralf Bolz M.Sc. cand. Naturschutz/Landschaftsplanung Melanie Kurtz Matthias Weiß (Fledermäuse) Fassung vom 31.07.2018
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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für das
geplante Wohnbaugebiet „Hohenrother Strasse“ in
Trautskirchen
(Lkr. Neustadt a.d.Aisch – Bad Windsheim, Mittelfranken)
Abbildung 1 (Deckblatt): Übersicht über den zentralen Teil des geplanten Wohngebietes in Trautskirchen an der „Hohenrother Straße“. Das kleine Bild zeigt den Heckenabschnitt mit einem Goldammerrevier.
saP für das Wohnbaugebiet „Hohenrother Strasse““ in Trautskirchen
A Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ....................................................................................... 18
B Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie .............................................................................. 20
saP für das Wohnbaugebiet „Hohenrother Strasse““ in Trautskirchen
Inhaltsverzeichnis
silvaea biome institut
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Schutzstatus und Gefährdung von nachgewiesenen und potenziell im Umfeld vorkommenden Fledermausarten. .................................................................................................... 8
Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung im Umfeld vorkommenden Vogelarten. Die blau gekennzeichnete Goldammer ist direkt auf der Fläche festgestellt worden. .................................... 6
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 (Deckblatt): Übersicht über den zentralen Teil des geplanten Wohngebietes in Trautskirchen an der „Hohenrother Straße“...................................................................................... 2
Abbildung 2: Lage (rot) des geplanten Wohnbaugebietes „Hohenrother Strasse“ in Trautskirchen. ... 1
Abbildung 3: Auszug aus dem B-Plan Nr. 7 „Wohnbaugebiet Hohenrother Strasse“ (Vorentwurf) vom 30.06.2017 (Heffner + Müller 2017). ................................................................................................. 2
Abbildung 4: Übersicht über den südlichen Teil des geplanten Wohnbaugebietes mit brachliegendem Acker an der Hohenrother Straße. .................................................................................................... 2
Abbildung 5: Übersicht über den zentralen und nördlichen Teil des geplanten Wohnbaugebietes. .... 2
Abbildung 6: Vorhandene Heckenstruktur an der Westseite des geplanten Baugebietes, welche als Naturspielplatz von Kindern genutzt wird. Hier befindet sich auch ein Elsternhorst. ....................... 3
Abbildung 7: Nordrand mit Ackerböschung und jüngeren Obstbäumen. .............................................. 3
Abbildung 8: Alter Apfelbaum mit Baumhöhle. Hier brütete 2018 keine Vogel, aber es wurde hier Fledermauskot gefunden. .................................................................................................................. 3
Abbildung 9: Obstbaumzeile mit acht älteren Obstbäumen, darunter ein vollständig abgestorbener . Ein Apfelbaum wies hier zwei baumhöhlen auf. ................................................................................ 3
Abbildung 10: Das geplante Wohnbaugebiet (rote Markierung) liegt außerhalb der sich im Umfeld befindenden Schutzgebiete. Die Schutzgebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen. ...................... 5
Abbildung 11: Nachweise des Großen Abendseglers (blau) und der Zwergfledermaus (dunkelrot). Der hellrote Punkt ist eine Fledermaus der Gattung Pipistrellus unbestimmt. Dieser Nachweis ist wahrscheinlich auch der Zwergfledermaus zuzuordnen. .................................................................. 9
Abbildung 12: Baumhöhle an Apfelbaum mit Fledermauskot. .............................................................. 4
Abbildung 13: Scheune und Geräteschuppen des Anwesens am Südostrand des Baugebietes. Eine Kontrolle der Gebäude erbrachte hier keine Hinweise auf Vorkommen oder Nutzung durch Fledermäuse. ...................................................................................................................................... 4
Abbildung 14: Die Reviere der Goldammer (G - gelb) und der Dorngrasmücke (Dg - grün) sind vom Vorhaben direkt betroffen. ................................................................................................................ 7
saP für das Wohnbaugebiet „Hohenrother Strasse““ in Trautskirchen
EHK Erhaltungszustand in der kontinentalen biogeographischen Region
saP für das Wohnbaugebiet „Hohenrother Strasse““ in Trautskirchen
Einleitung
silvaea biome institut 1
1. Einleitung
1.1. Anlass und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Trautskirchen plant die Erschließung eines Wohnbaugebietes „Hohenrother
Strasse“ mit 33 Grundstücksparzellen für Einfamilienhäuser auf einem Geltungsbereich von 31.940
m² (siehe Abbildung 2 + 3). Betroffen von dem Bauvorhaben sind die Flurstücke mit den
Flurnummern: Teile der Fl.Nr. 292, 285, 286, 287, 288/1, 37, 37/1, 37/2, 37/3, Teile der Fl.Nr. 293,
Teile der Fl.Nr. 244/4 (Straße), Teile der Fl.Nr. 135/2 (Straße) (Gemarkung Trautskirchen). Das Gebiet
liegt im Norden von Trautskirchen und wird im Süden durch die Weinbergstraße und im Osten durch
Hohenrother Straße begrenzt. Sowohl nach Osten wie auch nach Westen grenzen bereits
Wohngebäude an. Das Gebiet liegt auf einer Höhe von ca. 355 - 380 ü. NN und ist deutlich
südexponiert bzw. nach Süden geneigt. Aktuell liegen die ehemaligen Äcker im Süden und zentralen
Teil brach und werden aktuell nicht mehr bewirtschaftet. Im nördlichen Teil liegen eine Mähwiese
und ein Teil eines bewirtschafteten Ackers. Besondere Strukturen bilden zwei Schlehen- bzw.
Zwetschgenwildlings-Hecken. Zudem steht eine Reihe alte Obstbäume auf der Fläche und vereinzelt
jüngere Bäume entlang zweier Ackerterrassen.
Abbildung 2: Lage (rot) des geplanten Wohnbaugebietes „Hohenrother Strasse“ in Trautskirchen.
Trautskirchen
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Einleitung
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Abbildung 3: Auszug aus dem B-Plan Nr. 7 „Wohnbaugebiet Hohenrother Strasse“ (Vorentwurf) vom 30.06.2017 (Heffner + Müller 2017).
Abbildung 4: Übersicht über den südlichen Teil des geplanten Wohnbaugebietes mit brachliegendem Acker an der Hohenrother Straße.
Abbildung 5: Übersicht über den zentralen und nördlichen Teil des geplanten Wohnbaugebietes.
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Einleitung
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Abbildung 6: Vorhandene Heckenstruktur an der Westseite des geplanten Baugebietes, welche als Naturspielplatz von Kindern genutzt wird. Hier befindet sich auch ein Elstern-Horst.
Abbildung 7: Nordrand mit Ackerböschung und jüngeren Obstbäumen.
Abbildung 8: Alter Apfelbaum mit Baumhöhle. Hier brütete 2018 keine Vogel, aber es wurde hier Fledermauskot gefunden.
Abbildung 9: Obstbaumzeile mit acht älteren Obstbäumen, darunter ein vollständig abgestorbener . Ein Apfelbaum wies hier zwei baumhöhlen auf.
In der vorliegende saP werden:
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten
des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und
dargestellt.
1.2. Datengrundlagen
Als Datengrundlagen wurden herangezogen:
eigene Geländeerhebungen vor Ort von Mitte April bis Mitte Juli 2018.
Bebauungsplan Gemeinde Trautskirchen Nr. 7 Wohnbaugebiet "Hohenrother Straße"
(Vorentwurf) vom 23.06.2017 (Ingenieurbüro Heffner & Müller).
Topogr. Karte 1: 25.000 TK 6529 Trautskirchen
Aktuelle ASK-Datenabfrage zu Vorkommen relevanter Arten
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Einleitung
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Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) (2018): Artinformationen. Online verfügbar unter:
https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/, zuletzt überprüft am
25.07.2018.
Bundesamt für Naturschutz (BfN) (2018): Schutzgebiete in Deutschland. Online verfügbar
Weitere Literatur siehe Kapitel 6. Literaturverzeichnis
1.3. Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich
auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 12. Februar 2013 Az.: IIZ7-4022.2-001/05
eingeführten „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 01/2013. Diese „Hinweise“
berücksichtigen das Urteil vom 14. Juli 2011 BVerwG, 9 A 12/10), in dem das
Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. im Hinblick auf
unvermeidbare Beeinträchtigungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG EU-Recht entgegensteht.
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Wirkungen des Vorhabens
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2. Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und
Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können.
Das geplante Wohnbaugebiet liegt in keinem Schutzgebiet. Im unmittelbaren Umfeld liegen keine
Naturschutz- und NATURA 2000-Gebiete. Naturdenkmäler sind ebenso nicht betroffen. Das
betroffene Gebiet liegt zwar nicht innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Naturpark
Frankenhöhe“ grenzt aber im Norden direkt daran an (siehe Abbildung 10). Das FFH-Gebiet „Zenn
von Stöckach bis zur Mündung“ liegt über einem Kilometer in südöstlicher Richtung entfernt.
Abbildung 10: Das geplante Wohnbaugebiet (rote Markierung) liegt außerhalb der sich im Umfeld befindenden Schutzgebiete. Die Schutzgebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen.
2.1. Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Für die zukünftige Erschließung ist eine Baufeldräumung erforderlich. Die am Rande und auf der
Fläche des geplanten Baugebietes stehenden Bäume und Sträucher müssen dazu teilweise entfernt
werden. Dies führt zum Verlust von Reproduktions- und Quartieren von im Gebiet wildlebende oder
anwesende Tiere, darunter auch Vögel und Fledermäuse.
Während der Erschließungsmaßnahmen und der Bauphase sind Lärm- und ggf. auch
Staubemissionen in die Umgebung unvermeidlich. Besonders störungsempfindliche Arten gegenüber
Lärm und Staub könnten dadurch betroffen werden. Bei der betroffenen Fläche handelt es sich
allerdings um durch Störungen aus den umliegenden Wohngebieten vorbelastete Fläche. Die
unmittelbare Fortsetzung an die schon bestehenden Wohngebiete lassen störungsempfindliche
Arten hier nicht erwarten, zumal die Fläche in Teilen bereits als Ausführplatz für Hunde und für
Kinderspiele (Baumhäuser, Fußballplatz etc.) genutzt wird. So wurden auf der vglw. strukturreichen
Fläche keine Bodenbrüter festgestellt.
Durch das Erscheinungsbild von im Gebiet gewöhnlich nicht vorhandenen Baueinrichtungen sowie
-materialien und -maschinen mit arbeitenden Personen könnten im Gebiet lebende oder anwesende
Tiere stören. Auch hier gilt das für oben gesagte, dass davon potenziell betroffenen Arten aufgrund
der aktuell bereits bestehenden Vorbelastung, nicht zu erwarten sind.
X
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Wirkungen des Vorhabens
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2.2. Anlagenbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Durch das geplante Wohngebiet wird Acker- und Grünland auf einer Gesamtfläche von knapp
31.940 m² dauerhaft beansprucht bzw. teilweise versiegelt. Durch das Wohngebiet wird Offenland
dauerhaft beansprucht und umgewandelt. Dadurch verschwinden Reproduktions- und
Nahrungsräume für hier heimische Tier- und Pflanzenarten.
Die zukünftige Mobilität bodenbewohnender Tiere wird beeinträchtigt z.B. durch Barrierewirkung
(Mauern, Straßen) und Fallenwirkung (Gullys, Lichtschächte). Neben den Neubauten entstehen
weitere Trennungsbarrieren aufgrund von Licht- und Lärmemissionen. Durch die Abführung des
Regenwassers geht ein Teil der Grundwasserneubildung verloren.
2.3. Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Durch das Wohngebiet entsteht zusätzlicher Verkehr (Zunahme von Unruhe und
Lärmemissionen), was angrenzende störungsempfindliche Arten verdrängen könnte. Hier gilt das
gleiche wie unter 2.1 ausgesagte, dass es sich um eine von Lärm und Bewegung (Verkehr) durch die
beidseitig angrenzenden bestehenden Wohngebiete bereits vorbelastete Fläche handelt, welche von
Infrastruktur (Straßen, Wohngebiete) umgeben ist. Zudem sind hier Haustiere (wie Katzen und
Hunde) bereits unterwegs, was zu einem bereits vorhandenen Prädatorendruck führt. Eventuell
finden hierzu Ausweichbewegungen auf die nördlich angrenzende Hutung (aktuell nicht beweideter
Magerrasen mit Einzelbäumen und -sträuchern) statt.
Durch die Beleuchtung des Gebietes sowie der Zufahrten ist von nächtlichen Lichtemissionen
auszugehen. Dadurch kann die nachtaktive Fauna in ihrer Aktivität gestört werden. Zu Minimierung
der Beeinträchtigungen durch Beleuchtungsanlagen werden die aktuell um-weltverträglichsten
Beleuchtungstechniken festgesetzt.
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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3. Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
3.1. Verbotstatbestände
Aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe
sowie für nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Geltungsbereich von
Bebauungsplänen, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34
BauGB bezüglich Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL und Europäische Vogelarten
folgende Verbote:
§ 44 (1) Nr.1 Tötungs- und Verletzungsverbot (Nr. 2.1 der Formblätter): Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Exemplare, der durch den Eingriff oder das Vorhaben betroffenen Arten Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.
§ 44 (1) Nr.2 Störungsverbot (Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
§ 44 (1) Nr.3 Schädigungsverbot (Nr. 2.3 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten/ Standorten wild lebender Pflanzen und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von wild lebenden Tieren oder ihrer Entwicklungsformen bzw. Beschädigung oder Zerstörung von Exemplaren wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vor-haben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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3.2. Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
3.2.1. Vorkommen betroffener Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Ein Vorkommen von streng geschützten Pflanzenarten gemäß Anhang IV der FFH-RL kann im
Planungsgebiet ausgeschlossen werden.
3.2.2. Vorkommen betroffener Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
3.2.2.1. Säugetiere
Aus dem Gebiet direkt sind keine Vorkommen von streng geschützten Säugetierarten bekannt. Ein
potenzielles Vorkommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) ist aufgrund der Verbreitung
nicht auszuschließen, allerdings sind keine ausreichenden Lebensraumstrukturen für diese Art im
betroffenen Gebiet vorhanden. Die vorkommenden Hecken und Sträucher sind nicht dicht genug
bzw. sehr klein und stehen nicht in Kontakt zu weiteren Heckenriegeln oder Wäldern. In den wenigen
vorhandenen dichteren Einzelsträuchern konnten keine Anzeichen von Nestern entdeckt werden.
Auch der Biber (Castor fiber) welcher auf der Frankenhöhe und angrenzenden Naturräumen
aktuell vorkommt wird nicht näher behandelt, da einerseits die Abstände zu Gewässern ausreichend
groß sind und im Planungsgebiet keinerlei Lebensraumstrukturen für den Biber vorhanden sind.
Fledermäuse wurden im Gebiet am 14.06., 20.06. und 14.07.2018 gesucht. Die nächtlichen
Erfassungen erfolgten zur erwarteten maximalen Aktivitätsdichten. Zusätzlich erfolgten Kontrollen in
dem älteren Bauernhof mit Scheune, ob hier Spuren auf Fledermaus-Vorkommen vorhanden sind.
Insgesamt konnten mit dem Bat-Corder die Rufe von zwei Fledermausarten aufgezeichnet
werden: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). In der
Tabelle 1 sind die im Jahr 2018 nachgewiesenen Arten farbig markiert (NW). Die Artenliste ist durch
alle weiteren Arten (PO) aus den saP-Informationen von der LfU-Datenbank für dieses TK-Blatt
ergänzt worden.
Aufgrund der geringen Aktivitätsdichten lässt sich ableiten, dass die zwei nachgewiesenen Arten
das Planungsgebiet zumindest als sehr bis äußerst selten genutzten Teillebensraum, d.h. als
gelegentliches Jagd- (Zwergfledermaus) bzw. Durchzugsgebiet (Großer Abendsegler)nutzen.
Tabelle 1: Schutzstatus und Gefährdung von nachgewiesenen und potenziell im Umfeld vorkommenden Fledermausarten.
NW PO Deutscher Artname Wiss. Artname RL BY 2017 RL D 2009 EHK
x Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 3 2 u
x Braunes Langohr Plecotus auritus V g
x Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 3 G u
x Fransenfledermaus Myotis nattereri g
x Graues Langohr Plecotus austriacus 2 2 u
x Große Bartfledermaus Myotis brandtii 2 V u
x Großer Abendsegler Nyctalus noctula V u
x Großes Mausohr Myotis myotis V g
x Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus V g
x Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri 2 D u
x Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 3 2 u
x Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii u
x Wasserfledermaus Myotis daubentoni g
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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NW PO Deutscher Artname Wiss. Artname RL BY 2017 RL D 2009 EHK
x Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus 2 D ?
x Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus g
Gesamt: 2 nachgewiesene Arten und 13 pot. vorkommende Fledermausarten
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Legende: Rote Liste (RL) Deutschland (D) und Bayern (BY): 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär
Erhaltungszustand in der kontinentalen Biogeographischen Region (EHK): g günstig u ungünstig – unzureichend
s ungünstig – schlecht ? unbekannt
Abbildung 11: Nachweise des Großen Abendseglers (blau) und der Zwergfledermaus (dunkelrot). Der hellrote Punkt ist eine Fledermaus der Gattung Pipistrellus unbestimmt. Dieser Nachweis ist wahrscheinlich auch der Zwergfledermaus zuzuordnen.
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und weitere potenziell Vorkommende Fledermausarten
Tierarten nach Anh. IV FFH-RL
1. Grundinformationen Großer Abendsegler: Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Der Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region:
günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht „Lebensraum des Abendseglers sind tiefere, gewässerreiche Lagen mit Auwäldern und anderen älteren Baumbeständen, wie Laub- und Mischwäldern oder Parkanlagen. Jagdhabitat ist der freie Luftraum in 15 bis 50m Höhe, bevorzugt an Gewässern, über Wald, und je nach Nahrungsangebot auch im besiedelten Bereich in Parkanlagen oder über beleuchteten Flächen. Als Sommerquartiere für Wochenstuben, Männchenkolonien und
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und weitere potenziell Vorkommende Fledermausarten
Tierarten nach Anh. IV FFH-RL
Einzeltiere dienen überwiegend Baumhöhlen (meist Spechthöhlen in Laubbäumen) und ersatzweise Vogelnist- oder Fledermauskästen, aber auch Außenverkleidungen und Spalten an hohen Gebäuden und ganz vereinzelt Felsspalten.“ (LfU 2018) Zwergfledermaus: Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Der Erhaltungszustand auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region:
günstig ungünstig - unzureichend ungünstig – schlecht „Die Zwergfledermaus ist die wohl anpassungsfähigste unserer Fledermausarten. Sie ist sowohl in Dörfern als auch in Großstädten zu finden und nutzt hier unterschiedlichste Quartiere und Jagdhabitate. Bejagt werden Gehölzsäume aller Art, Gärten oder von Gehölzen umstandene Gewässer, Straßenlaternen, aber auch im geschlossenen Wald oder auf Waldwegen ist sie nicht selten. Die Jagd findet i. d. R. in fünf bis 20 m Höhe statt. Typische Quartiere sind Spaltenquartiere an Gebäuden. Wochenstubenquartiere befinden sich beispielsweise in Spalten an Hausgiebeln, in Rollladenkästen, hinter Verkleidungen und Fensterläden, die Größe der Wochenstuben schwankt meistens zwischen 20 und 100 Individuen.“ (LfU 2018) Lokale Population: Die Zwergfledermaus ist die häufigste Art und regelmäßig im Landkreis vertreten. Hier wurde sie aber nur in geringer Aktivitätsdichte festgestellt. Von den anderen Arten- und Artengruppen ist dagegen kein regelmäßiger Einflug zu erwarten. Von der Zwergfledermaus wird das Gebiet in Trautskirchen zumindest als Nahrungslebensraum zeitweise genutzt. Als lokale Populationen werden die direkt betroffenen Individuengemeinschaften betrachtet. Für die im Landkreis NEA weit verbreitete und häufige Zwergfledermaus wird der Erhaltungszustand der lokalen Population mit „gut“ bewertet. Für den großen Abendsegler erfolgt keine Bewertung, da für diese Art keine Fortpflanzungsgemeinschaften aus dem Landkreis bekannt sind. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) unbekannt
2.1 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Auf der Fläche für das geplante Wohngebiet befindet sich ein Höhlenbaum. Fledermäuse können diesen als Tagquartier und Ruheraum aber weniger zur Überwinterung nutzen. Um auszuschließen, dass bei der Fällung Tiere getötet werden, muss eine Nachweiskontrolle der Höhlen vor Fällung erfolgen. Eine endoskopische Kontrolle im Juni 2018 erbrachte keine Anwesenheit. Allerdings wechseln Fledermäuse ihr Quartier regelmäßig. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja
Endoskopisch Kontrolle des Höhlenbaums vor dem Fällen durch einen Fledermausexperten, um auszuschließen, dass hier schlafende Individuen nicht getötet werden.
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor, da keine Sommer- oder Winterquartiere aller potenziell vorkommenden Arten betroffen sind.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja
Endoskopisch Kontrolle des Höhlenbaums vor dem Fällen durch einen Fledermausexperten, um auszuschließen, dass hier schlafende Individuen nicht gestört/getötet werden.
CEF-Maßnahmen erforderlich: nein
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und weitere potenziell Vorkommende Fledermausarten
Tierarten nach Anh. IV FFH-RL
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG Durch das Baugebiet gehen für die genannten Arten potenzielle Jagdlebensräume und zwei Baumhöhlen verloren. Bei entsprechender Bauweise können sogar weitere Quartiere entstehen. Mittel- und langfristig kann eine Beleuchtung des Wohngebietes aber zu einer Reduzierung des Nahrungsspektrums führen. Durch das geplante Baugebiet entstehen keine potenziellen Gefahrenpunkte, da das Gebiet mühelos über- wie umflogen werden kann. Ein Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja
Keine Installation von Außenbeleuchtungsanlagen mit umweltschädlichen, d.h. die nachtaktive Fauna stark anlockenden Lichtquellen. Einsatz der umweltverträglichsten neusten Techniken:
Dies sind LED kalt und LED neutral-warm Lampen. Diese zeichnen sich im Vergleich zur
herkömmlichen Lampentechniken durch den deutlich geringsten Insektenanflug aus. Die etwas
höheren Anschaffungskosten werden mittelfristig durch die erhöhte Lebensdauer und den
deutlich geringeren Energieverbrauch kompensiert. Die LED-Beleuchtung gilt daher als die beste
Alternative im Außenbereich (EISENBEIS 2009). Dies soll eine auch in Zukunft kontinuierliche
Nahrungsversorgung von nachtaktiven Fluginsekten für Fledermäuse sichern, welche an den
neuen Lichtquellen nur in geringer Zahl angelockt und getötet werden bzw. aus dem
Reproduktionszyklus ausscheiden.
CEF-Maßnahmen erforderlich: nein
Es sind vier Holzbetonkästen (2F „Fledermaushöhlen universell“) der Firma Schwegler im funktionellen Umfeld anzubringen. Die Kästen sind bis spätestens April vor der Baufeldräumung, d.h. vor der Fällung der Bäume, anzubringen. Die Kästen müssen im räumlich-funktionalen Umfeld angebracht werden. Hierfür ist die nördlich gelegene Hutung potenziell geeignet.
Der Einbau der Kästen muss von einem Fledermausexperten überwacht und abgenommen/kontrolliert oder durchgeführt werden.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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Abbildung 12: Baumhöhle an Apfelbaum mit Fledermauskot.
Abbildung 13: Scheune und Geräteschuppen des Anwesens am Südostrand des Baugebietes. Eine Kontrolle der Gebäude erbrachte hier keine Hinweise auf Vorkommen oder Nutzung durch Fledermäuse.
Das Vorkommen weitere streng geschützte Säugetierarten im Planungsgebiet kann
ausgeschlossen werden.
3.2.2.2. Reptilien
Grundsätzlich ist im betroffenen Gebiet ein Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis) wie
auch der Schlingnatter (Coronella austriaca) nicht auszuschließen. Vor allem im Hutungsbereich
nördlich des Baugebietes sind beide Arten zu erwarten. Dieser ist aber durch einen bewirtschafteten
Acker und Wohngebiete von dem Planungsgebiet getrennt. Ein Vorkommen dieser Arten im
Planungsbereich wurde nicht festgestellt.
Alle weiteren artenschutzrechtlich relevanten Reptilienarten können ausgeschlossen werden.
3.2.2.3. Amphibien
Im Planungsgebiet liegen keine permanenten oder ephemeren Gewässer. Regelmäßige
Wanderkorridore von Amphibien, welche auf einen Teillebensraum hindeuten könnten sind hier
nicht zu erwarten. Ein Vorkommen artenschutzrechtlich relevanten Amphibienarten kann
ausgeschlossen werden.
3.2.2.4. Fische
Im Planungsgebiet liegen keine permanenten Gewässer. Ein Vorkommen von Fischarten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie (97/62/EG) kann im UG ausgeschlossen werden.
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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3.2.2.5. Libellen
Im Planungsgebiet liegen keine permanenten oder ephemeren Gewässer. Ein Vorkommen von
Libellenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (97/62/EG) kann im UG ausgeschlossen werden.
3.2.2.6. Käfer
Ein Vorkommen von Käferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (97/62/EG) oder weitere streng
geschützte Käferarten gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV 2005) kann im UG
ausgeschlossen werden.
3.2.2.7. Tag- und Nachtfalter
Ein Vorkommen von Schmetterlingen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (97/62/EG) oder weitere
streng geschützte Schmetterlingsarten gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV 2005) kann
im UG aufgrund fehlender Habitate und Nahrungspflanzen (Nachtkerzenschwärmer) ausgeschlossen
werden.
3.2.2.8. Krebse
Im Planungsgebiet liegen keine permanenten Gewässer. Ein Vorkommen von streng geschützten
Krebsarten gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV 2005) kann im UG ausgeschlossen
werden.
3.2.2.9. Schnecken
Ein Vorkommen von streng geschützten Schneckenarten gemäß Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV 2005) kann im UG ausgeschlossen werden.
3.2.2.10. Muscheln
Ein Vorkommen von streng geschützten Muschelarten gemäß Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV 2005) kann im UG ausgeschlossen werden.
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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3.3. Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-
Richtlinie
Aus dem Planungsgebiet liegen keine direkten avifaunistischen Erfassungen vor. Im Jahr 2018
erfolgte eine gezielte Erfassung der Avifauna an folgenden Tagen: 19.04., 10.05., 29.05., 20.07.2018
von den frühen Morgenstunden bis in den Vormittag.
Insgesamt konnten 15 Vogelarten nachgewiesen werden, wovon vier Arten artenschutzrechtliche
Relevanz haben. Von den nachgewiesenen Arten ist eine nach der Roten Liste Bayerns gefährdet.
Zwei Arten stehen auf der Roten Liste von Deutschland.
Bei den unten tabellarisch aufgelisteten Vogelarten sind die blau gekennzeichneten Arten durch
das Vorhaben direkt betroffen. Grundsätzlich sind daher Schutzmaßnahmen für diese Arten
erforderlich, insbesondere zur Vermeidung des Tötungsverbots. Die Mehlschwalbe und der
Grünspecht ist mit einer 1 gekennzeichnet, da die Mehlschwalbe das Gebiet nur jagend überfliegt
(Jagdgast) und der Grünspecht nur auf der nördlichen Hutung rufend festgestellt wurde. Für eine
nähere Betroffenheit werden beide Arten daher nicht berücksichtigt.
Tabelle 2: Schutzstatus und Gefährdung im Umfeld vorkommenden Vogelarten. Die blau gekennzeichnete Goldammer ist direkt auf der Fläche festgestellt worden.
Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname RL BY 2016
RL D 2015
EHK
Amsel Turdus merula
Blaumeise Parus caeruleus
Dorngrasmücke Sylvia communis V g
Elster Pica pica
Girlitz Serinus serinus
Goldammer Emberiza citrinella V g
Grünspecht1
Picus viridis u
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros
Haussperling Passer domesticus V V
Kohlmeise Parus major
Mehlschwalbe1
Delichon urbicum 3 3 u
Ringeltaube Columba palumbus
Star Sturnus vulgaris 3
Stieglitz Carduelis carduelis V
Straßentaube Columba livia f. domestica
Gesamtartenzahl: 15 1 2 4 Legende: Rote Liste (RL) Deutschland (D) und Bayern (BY): 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär
Erhaltungszustand in der kontinentalen Biogeographischen Region (EHK): g günstig u ungünstig – unzureichend
s ungünstig – schlecht ? unbekannt
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Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
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Abbildung 14: Die Reviere der Goldammer (G - gelb) und der Dorngrasmücke (Dg - grün) sind vom Vorhaben direkt betroffen.
Heckenbrüter Dorngrasmücke (Sylvia communis) und Goldammer (Emberiza citrinella)
Europäische Vogelarten nach Art. 1 VS-RL
1. Grundinformationen Dorngrasmücke: Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich „Mehr als die anderen Grasmücken ist die Dorngrasmücke Brutvogel der offenen Landschaft, die mit Hecken und Büschen oder kleinen Gehölzen durchsetzt ist. Extensiv genutzte Agrarflächen werden bevorzugt besiedelt, gemieden wird das Innere geschlossener Waldgebiete ebenso wie dicht bebaute Siedlungsflächen. Nur kleinere Waldgebiete werden am Rand, auf größeren Kahlschlägen und Lichtungen besiedelt. In Nordbayern sind neben Heckenlandschaften verbuschte Magerrasenlebensräume von Bedeutung, die Brut- und Nahrungshabitat im gleichen Lebensraum kombinieren. In Südbayern werden auch Bahndämme und Kiesgruben besiedelt.“ (LfU 2018) Die Dorngrasmücke brütet ab April im Planungsgebiet. Goldammer: Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: - Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich „Die Goldammer ist ein Bewohner der offenen, aber reich strukturierten Kulturlandschaft. Ihre Hauptverbreitung hat sie in Wiesen- und Ackerlandschaften, die reich mit Hecken, Büschen und kleinen Feldgehölzen durchsetzt sind, sowie an Waldrändern gegen die Feldflur. Ebenso findet man sie an Grabenböschungen und Ufern mit vereinzelten Büschen, auf Sukzessionsflächen in Sand- und Kiesabbaugebieten und selbst in Straßenrandpflanzungen. Größere Kahlschläge und Windwurfflächen im Hochwald werden rasch, aber nur bis zur Bildung eines geschlossenen Bestandes besiedelt. Auch in Schneeheide-Kiefernwäldern und schütter bewachsenen Terrassen dealpiner Wildflüsse brüten Goldammern.“ (LfU 2018) Die Goldammer brütet ab April im Planungsgebiet. Status: Brutvögel
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Heckenbrüter Dorngrasmücke (Sylvia communis) und Goldammer (Emberiza citrinella)
Europäische Vogelarten nach Art. 1 VS-RL
Der Erhaltungszustand der Arten auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region: günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht
Lokale Population: Die Dorngrasmücke und Goldammer sind im Landkreis NEA weit verbreitet und treten regelmäßig auch im Mittelfränkischen Becken des Keuper-Lias-Hügelland auf. Mangels gezielter großflächiger Erfassungen über den Eingriffsbereich hinaus, fehlen genaue Bestandsdaten. Eine flächige Besiedlung zeigt aber auch die bayerische Brutvogelkartierung 2005-2009 an (RÖDL et al. 2012). Dies kann aufgrund punktueller eigener Erhebungen und Angaben der Kreisgruppe des LBV NEA bestätigt werden Daher werden die Artbestände im Umfeld von 5 km als lokale Population definiert. Der Erhaltungszustand wird mit "gut" (B) bewertet. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) Vorkommen im Untersuchungsgebiet: Es wurde ein Reviere der Goldammer in der östlichen Hecke (vgl. Abb. innerhalb des Planungsgebietes (Abbildung 9 oben) gefunden. Das Revier der Dorngrasmücke wurde im zentralen Teil in der Obstbaumzeile mit einem Schlehenbusch gefunden.
2.1 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Individuenverluste können nicht ausgeschlossen werden, da die Brutplätze direkt betroffen sind. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG kann nur durch konfliktvermeidende Maßnahmen ausgeschlossen werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja • Baufeldräumung im Eingriffsraum vor Beginn der Brutzeit im Zeitraum ab September bis Ende Februar.
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Störungen von Fortpflanzungsstätten können während der Brutzeit auftreten. Diese können bis zur Aufgabe des Brutgeschäftes führen. Daher sollten alle baulichen Maßnahmen außerhalb der Brutzeit stattfinden, um sicherzustellen, dass durch die Baumaßnahmen keine Tiere gestört werden. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, durch bau- und betriebsbedingte Störungen, kann unter Berücksichtigung der konfliktvermeidenden Maßnahme ausgeschlossen werden. Das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG liegt somit nicht vor.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: ja • Baufeldräumung im Eingriffsraum vor Beginn der Brutzeit im Zeitraum ab September bis Ende Februar.
CEF-Maßnahmen erforderlich: nein Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG Der Verlust an Nahrungs- und Bruthabitaten muss vermieden werden. Da die Fällung eines Höhlenbaumes vorgesehen ist, ist der Verlust an Bruthöhlen ist rechtzeitig auszugleichen. Ein Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG liegt bei Einhaltung dieser Maßnahmen nicht vor.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: nein
CEF-Maßnahmen erforderlich: ja
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Heckenbrüter Dorngrasmücke (Sylvia communis) und Goldammer (Emberiza citrinella)
Europäische Vogelarten nach Art. 1 VS-RL
Um die lokalen Verlust von Baumhöhlenanwärtern auszugleichen, müssen insgesamt, um die lokale Baumhöhlenbrüterpopulation zu stützen zwei Nistkästen, vorzugsweise je einen der Firma Hasselfeldt:
- Nisthöhle U-oval
- Nisthöhle M2-27
in der nördlich gelegenen Hutung im funktionalen Umfeld unter sachkundiger Anleitung im Vorfeld der Maßnahmen angebracht werden. Für die Baumhöhlenbrüter ist kein ausreichendes Angebot von zum Höhlenbau geeigneten Bäumen im lokalen Umfeld vorhanden.
Die Ausführung der CEF-Maßnahme muss unter ökologischer Bauleitung von einem Experten erfolgen. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
3.4. Bestand und Betroffenheit weiterer streng geschützter Arten, die keinen
gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus aufweisen
3.4.1. Streng geschützte Pflanzen ohne gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus
Ein Vorkommen von streng geschützten Pflanzenarten im Planungsbereich ohne
gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus im UG ist auszuschließen.
3.4.2. Streng geschützte Tierarten ohne gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus
Auch weitere streng geschützte Tierarten, die nicht gleichzeitig nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
oder gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, können im Planungsbereich ausgeschlossen
werden.
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Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
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4. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität
4.1. Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den
hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter
Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
M1: Endoskopisch Kontrolle des Höhlenbaums vor dem Fällen durch einen Fledermausexperten, um
auszuschließen, dass hier schlafende Individuen nicht getötet werden.
M2: Keine Installation von Außenbeleuchtungsanlagen mit umweltschädlichen, d.h. die nachtaktive
Fauna stark anlockenden Lichtquellen. Einsatz der umweltverträglichsten neusten Techniken:
- Dies sind LED kalt und LED neutral-warm Lampen. Diese zeichnen sich im Vergleich zur
herkömmlichen Lampentechniken durch den deutlich geringsten Insektenanflug aus. Die
etwas höheren Anschaffungskosten werden mittelfristig durch die erhöhte Lebensdauer
und den deutlich geringeren Energieverbrauch kompensiert. Die LED-Beleuchtung gilt daher
als die beste Alternative im Außenbereich (EISENBEIS 2009). Dies soll eine auch in Zukunft
kontinuierliche Nahrungsversorgung von nachtaktiven Fluginsekten für Fledermäuse
sichern, welche an den neuen Lichtquellen nur in geringer Zahl angelockt und getötet
werden bzw. aus dem Reproduktionszyklus ausscheiden.
M3: Baufeldräumung und Gehölzentfernung im Eingriffsraum vor Beginn der Brutzeit im Zeitraum ab
September bis Ende Februar (Gehölze Oktober bis Ende Februar).
4.2. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität