AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ w Republice Federalnej Niemiec Wydział Ekonomiczno-Handlowy BOTSCHAFT DER REPUBLIK POLEN in der Bundesrepublik Deutschland Wirtschafts- und Handelsabteilung Glinka Str. 5-7, 10117 Berlin Tel.: (004930) 229 27 39 Fax : (004930) 229 24 51 E-Mail: [email protected]http://www.wirtschaft-polen.de Berlin, 20.08.2004 Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz in Polen allgemeine Informationen Berlin, August 2004
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Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz in Polenniemiecko-polskie-towarzystwo-akademickie.org/old_web/PL... · Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, ...
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AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ
POLSKIEJ w Republice Federalnej Niemiec
Wydział Ekonomiczno-Handlowy
BOTSCHAFT DER REPUBLIK POLEN in der Bundesrepublik Deutschland Wirtschafts- und Handelsabteilung
Glinka Str. 5-7, 10117 Berlin Tel.: (004930) 229 27 39 Fax : (004930) 229 24 51
In der Broschüre sind die Informationen von der Sozialversicherungsanstalt und Nationalen Gesundheitsfonds enthalten. Und dient nur Informationszwecken Herausgeber: Wirtschafts-und Handelsabteilung der Botschaft der Republik Polen Glinkastraße 5-7 10117 Berlin [email protected] www.wirtschaft-polen.de Redaktionsteam: Dr. Izabella Ewa Cech (Leitung), Iwona Sobek, Małgorzata Brzezicka, Andrzej Karpowicz
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Sehr geehrte Damen und Herren Zum Anlass der Einladung zum Tag der offenen Tür bei dem Gesundheitsministerium möchte ich Ihnen die vorliegende Broschüre anbieten. Die von der Wirtschafts- und Handelsabteilung vorbereitete Broschüre gibt einen Überblick über das Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz in Polen. Diese allgemeinen Informationen beantworten die Grundfragen, wie das polnische Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz gebaut ist und welche Unterschiede mit dem deutschen System auftreten. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, eine gewerbliche Tätigkeit in Polen aufzunehmen und unkompliziert die medizinische Versorgung zu bekommen. Ich würde mich freuen, wenn diese Broschüre Ihnen auch künftig eine nützliche Orientierung bieten kann. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Józef Olszyński Gesandter, Leiter der Wirtschafts- und Handelsabteilung Der Botschaft der Republik Polen in Berlin
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Tag der offenen Tür am 21./22. August 2004 im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Wilhelmstrasse 49, 10117 Berlin-Mitte Informationen über: Sozialversicherungssystem Versicherungsarten Versicherungsbeiträgen Gesundheitsschutz in Polen Ärztliche Grundbehandlung Ambulante Behandlung Zahnärztliche Behandlung Krankenhausbehandlung Rettungsdienst und Krankentransport Medikamente Zuständige Behörde Verbindungsstelle Zuständige Träger
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Allgemeine Informationen zur Sozialversicherungssystem
Das polnische Versicherungssystem ist seit dem Jahr 1999 durch Reform der
Sozialversicherung und der Gesundheitsversicherung neu gestaltet. Seit dieser Zeit
sind die drei wichtigsten Gesetze in Kraft getreten, die das heutige Sozial- und
Gesundheitssystem in Polen bilden. Das heutige Sozial- und Gesundheitssystem in
Polen besteht aus:
1. Sozialversicherung Altersrentenversicherung (I Säule, II Säule, der Demographische
Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld)
Unfallversicherung
2. Arbeitslosenfond 3. Krankenversicherung
Der Versicherungsträger ist die Sozialversicherungsanstalt – ZUS - die als Zentrale
Einrichtung des Beitragsnachweises der Versicherten. In dieser Anstalt werden
sämtliche Daten und Versicherungsbeiträge gesammelt, bearbeitet und weiter an die
zuständigen Stellen übertragen.
Jeden Monat müssen die Unternehmer/Arbeitgeber, als Beitragsschuldner der
Gesamtsozialversicherungsbeträge für jeden Monat die Beiträge für die
Arbeitnehmer und sich selbst errechnen und den Beitragsnachweis sowohl für die
Versicherungsanstalt als auch für die Arbeitnehmer erstellen. Bei Betrieben mit mehr
als 5 Beschäftigten müssen die Beitragsnachweise an die Versicherungsanstalt
elektronisch übertragen werden. Es gibt zur Zeit keine private Einrichtungen, die
Sozial- und Gesundheitsversicherung nach den Gesetzen über
Sozialversicherungssystem und Gesundheitssystem anbieten können. Deshalb gilt
die Sozialversicherungsanstalt als zentrale Stelle für alle Arbeitgeber in jeder Region.
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Sozialversicherung
Die Sozialversicherung wird nach dem Gesetz von 13. Oktober 1998 über das
System der Sozialversicherung bestimmt. Die Sozialversicherung ist ein Oberbegriff
für andere Versicherungsarten, die dem Gesetz unterliegen und betrifft solche
Versicherungen wie:
- Pensionsversicherung
- Rentenversicherung,
- Versicherung im Falle der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Schwangerschaft und
Mutterschaft), weiter als die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit für die Bezahlung
von Krankengeld bezeichnet,
- Unfallversicherung,
Die Versicherungsbeiträge zur Pensions- und Rentenversicherung werden jeweils
zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die Unfallversicherung
und die Beiträge zum Arbeitslosenfonds sind nur vom Arbeitgeber zu entrichten. Die
Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Krankengeld) wird von dem Arbeitnehmer bezahlt.
Das Gesetz über das System der Sozialversicherung bestimmt zwei Gruppen von
Versicherten: versicherungspflichtige und freiwillige Versicherte.
Der Sozialversicherungspflicht der Pensions- und Rentenversicherung unterliegen
alle Personen, die im Art. 6 des Gesetzes genannt worden sind und dazu gehören
u.a.:
- alle Arbeitnehmer, mit der Ausnahme von Staatsanwälten
- Mitglieder der Genossenschaften,
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am Sitz des Auftragsgebers arbeiten
- Personen und Mitarbeiter, die nicht im Landwirtschaftsbereich tätig sind
- Gesandte und Senatoren
- Sportstipendiaten
- Stipendiaten der Staatlichen Schule für Öffentliche Verwaltung
- Sträflinge, die nach Zuweisung erwerbstätig sind
- Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen
- Geistliche
- Personen, die im Zolldienst tätig sind.
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Alle Personen, die mach Art. 6 des Gesetzes benannt worden sind, müssen
Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Das Gesetz bestimmt auch eine Gruppe von
Freiwilligen, die dieser Versicherung nach Antrag unterliegen können. Dazu gehören
u.a.:
- Familienmitglieder eines in den diplomatischen Dienst entsendeten
Beschäftigten,
- Polnische Bürger, die eine Arbeit im Ausland aufgenommen haben, wenn
diese Unternehmer auf dem Gebiet Polens keinen Sitz oder keine ständige
Vertretung haben
- Studenten und Doktoranden, wenn sie keiner anderen Pensions- und
Rentenversicherung anderer Quellen unterliegen,
- Die EU-Bürger, wenn sie ein unentgeltliches Annerkennungspraktikum in
Polen absolvieren, das als Qualifikationsnachweis der reglementierten Berufe
erworben werden muss, um den reglementierten Beruf in Polen ausüben zu
können.
Das Gesetz regelt die Versicherungsbeiträge, Bemessungsgrenzen und Art und
Weise der Datenübertragung zu der Versicherungsanstalt (ZUS)
Versicherungsbeitragssätze
Beitragsatz Versicherungsart
Arbeitgeber Arbeitnehmer
Pensionsversicherung 9,76% 9,76%
Rentenversicherung 6,50% 6,50%
Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) - 2,45%
Unfallversicherung * 3,86% -
Krankenkassebeitrag - 8,25%
Arbeitslosenfonds 2,45% -
Garantieleistungsfonds der Arbeiter 0,15% -
Quelle: www.podatki.wp.pl
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* Ab 1 Januar 2003 wird die Höhe des Beitragssatzes zur Unfallversicherung von dem Arbeitgeber bestimmt (von 0,97% bis 3,86%) – Der Beitragsatz hängt vom Tätigkeitsgebiet und der Zahl der Versicherten ab – Abschnitt 2 von der MPIPS( Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) der Verordnung vom 29 November 2002 . (Dz. U. Nr 200, poz. 1692 ze zm.).
Die Satzbeiträge zur Sozialversicherung und Bemessungsgrundlage geht nach dem Gesetz von 13. Oktober 1998 über das Sozialversicherungssystem (Dz.U. nr 137, poz. 887, mit Änderungen.)
Die Beiträge zur Sozialversicherung für Selbständige, Einzelunternehmen oder für mit ihnen mitarbeitende Familienmitglieder.
von 06.2004 bis 08.2004
[PLN]
Beitragsbemessungsgrundlage 1 399,30
Pensionsversicherung 273,14
Rentenversicherung 181,91
Krankengeld (Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit) 34,28
Mindestbeitragbemessungsgrundlage zur Krankenversicherung 1 782,47
Von einem Allgemeinmediziner werden ärztliche Überweisungen für
diagnostische Untersuchungen ausgestellt, die zur kostenfreien ärztlichen
Behandlung berechtigen.
Ambulante Behandlung
Beim Besuch von Fachärzten in Praxen werden entsprechende ärztliche
Überweisungen von einem Allgemeinmediziner benötigt. Diese ärztlichen
Zuweisungen sind bei folgenden Fachärzten nicht erforderlich:
• Frauenarzt und Geburtshelfer,
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• Zahnarzt,
• Arzt für Haut und Geschlechtskrankheiten,
• Onkologe,
• Augenarzt,
• Psychiater.
Die ärztliche Überweisung ist auch für folgende Patienten nicht erforderlich:
• Tuberkulosekranke,
• HIV-Infizierte,
• Kriegsversehrte.
Auch im Falle einer Gesundheitsverschlechterung z.B. Magenverstimmung,
Verletzung oder eines Unfalls ist eine ärztliche Überweisung nicht notwendig.
Zahnärztliche Behandlung
Mit dem Vordruck E- 111 oder mit der Europäischen
Krankenversicherungskarte wird die zahnärztliche Behandlung im Notfall
ausgeführt. Diese Behandlung bezieht sich aber auf eine einfache
Grundversorgung entsprechend der gesetzlichen Leistungsliste (Verordnung
des Gesundheitsministers vom 18. Juni 2003). Die nicht in der Liste
enthaltenden medizinischen Leistungen und verwendeten Materialien gehen
voll zu Lasten des Patienten.
Krankenhausbehandlung
Für eine Erkrankung, die so schwerwiegend ist, dass eine stationäre
Behandlung im Krankenhaus erforderlich wird, ist eine ärztliche Überweisung
notwendig. Im Notfall kann sich jeder Patient mit dem Vordruck E-111 oder der
Europäischen Krankenversicherungskarte direkt an ein Krankenhaus wenden.
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Rettungsdienste und Krankentransport
Gegen der Vorlage des Vordrucks E111 oder der Europäischen
Krankenversicherungskarte werden folgende Leistungen kostenfrei gewährt:
- Notfallhilfe,
- Entbindung,
- Unfall.
Medikamente
Die Rezepte werden von jedem Arzt ausgestellt sowohl vom
Krankenkassenarzt als auch von anderen Ärzten, die keinen Vertrag mit dem
Nationalen Gesundheitsfonds abgeschlossen haben. Jeder Patient, der ein
Rezept, das von einem Krankenkassenarzt ausgestellt ist, in der Apotheke
einlösen will, hat einen Anspruch bestimmte verschreibungspflichtige
Medikamente mit staatlichem Zuschuss zu erwerben. Beim Kauf von diesen
Medikamenten ist der Versicherte verpflichtet einen Teil der Kosten selbst zu
tragen. Bei der Vorlage des Vordrucks E-111 oder der Europäischen
Krankenversicherungskarte zusammen mit dem Rezept, das von einem
Krankenkassenarzt ausgestellt wird, können einige Medikamente, die in eine
Medikamentenliste stehen, mit einem staatlichen Zuschuss einlösen werden.
Die Liste der Medikamente und Präparate wurde in drei Kategorien eingeteilt.
Je nach Kategorie sind folgende Beträge bei dem Kauf der Medikamente von
dem Versicherten zu entrichten:
• ein Festbetrag in Höhe von 3,20 Zloty,
• eine prozentuale Beteiligung in Höhe von 30% oder 50% des
Medikamentpreises,
• eine vollständige Kostenübernahme.
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Nützliche Adressen
Zuständige Behörde
Ministerstwo Zdrowia Gesundheitsministerium ul. Miodowa 15 00-952 Warszawa tel. 00 48 22 831 43 45 faks 00 48 22 635 80 05 http://www.mz.gov.pl
Zakładu Ubezpieczeń Społecznych Sozialversicherungsanstalt ul. Czerniakowska 16 00-701 Warszawa 0048 22 623-30-00, fax.:0048 22 840-26-10 http://www.zus.gov.pl
Der Nationale Gesundheitsfonds: Centrala Narodowego Funduszu Zdrowia - Biuro ds. Współpracy Międzynarodowej ul. Grójecka 186 02-390 Warszawa tel. 00 48 22 572 60 36