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Die gesetzliche Unfallversicherung. Sozialversicherung in Deutschland. Arbeitslosenversicherung. Pflegeversicherung. Unfallversicherung. Krankenversicherung. Rentenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ( GUV ) SGB VII. Entwicklung der Unfallversicherung: - PowerPoint PPT Presentation
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Die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ( GUV ) SGB VII
Entwicklung der Unfallversicherung: • Errichtung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das
„ Unfallversicherungsgesetz“ vom 6.7.1884 - In Kraft ab 1.10.1885 - als Schutz der Arbeitnehmer gegen den Eintritt und die Folgen eines Betriebsunfalls
• danach stetige Weiterentwicklung der GUV :-Erweiterung des versicherten Personenkreises-: z.B.:„Schülerunfallversicherung „ 1971 -
• Erweiterung um die Versicherungsfälle : Berufskrankheiten (12.5. 1925 ) – Wegeunfälle ( 14.7.1925) - Einordnung der GUV in das SGB durch das „Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz“ v. 7.8.1996
• Ab 1.1.1997 als SGB VII
Einteilung nach Branchen,z. B.:
• Verwaltungs-BG • BG für den Einzelhandel• Holz-BG• BG der chemischen
Industrie
Insbesondere Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft
einer bestimmten Region
• Unfallkasse des Bundes
• Eisenbahn-Unfall- kasse
• Unfallkassen der Länder
• Feuerwehr-Unfall- kassen
• Gemeindeunfallver- sicherungsverbände
• Unfallkasse Post u. Telekom
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Gewerbliche Berufsgenossenschaften
Träger der Unfallversicherung
Strukturprinzipien der GUV
• Versicherungsgedanke• Soziales Schutzprinzip• Prinzip der Haftungsersetzung durch
Versicherungsschutz für den Arbeitgeber –
§ 104 SGB VII - Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers soll abgelöst werden (BVerfG v. 7.11.1972)
• Versicherungsschutz unabhängig vom Verschulden (soziales Schutzprinzip)
• Unternehmer tragen Beitragslast alleine
§ 150 SGB VII
Finanzierung des GUV
Finanzierung überwiegend durch Beiträge• Alleinige Beitragstragung durch Unternehmer –
§ 150 SGB VII - Grund : Ablösung der Unternehmerhaftung– sozialpolitisch gewollt als: „ Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers für seine Beschäftigen „
• Beitragsberechnung in §§ 150 ff SGB VII geregelt• Beitragshöhe ( Umlage) nach =
– Summe der Jahresarbeitsverdienste der Beschäftigte, Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen- (Gefahrklassen) - § 153 Abs. 1, § 167 Abs. 1 SGB XII -
• Finanzierung der UV Träger der öffentlichen Hand teilw. aus Steuermitteln - §§ 185 f SGB VII
Entstehung der Berufsgenossenschaften
Beschäftigte
Pflegepersonen
Weitere Personen(Gesetz, Satzung)
Blutspender, Helfer bei Unglücksfällen
Kinder, Schüler, Studenten
Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind
Der ArbeitsunfallDer ArbeitsunfallArbeitsunfälle, sind Unfälle
- die ein Versicherter
- in ursächlichem Zusammenhang
mit seiner
- beruflichen oder
- sonst versicherten Tätigkeit
erleidet
Arbeitsunfälle, sind Unfälle
- die ein Versicherter
- in ursächlichem Zusammenhang
mit seiner
- beruflichen oder
- sonst versicherten Tätigkeit
erleidetMerkmale :
Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen
Das Ereignis muss zeitlich begrenzt sein
Es muss eine äußere Einwirkung gegeben sein
Ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
Fall 1
Fleischergeselle M. hackt sich bei der Arbeit die
die Hand ab.
Der Arbeitgeber hat ihn nicht bei der
zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet.
Eine stationäre Behandlung ist erforderlich.
– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 2
Ein Pferdetransporter verursacht einen Auffahrunfallauf der A1 zwischen Lengerich und Greven. Die beidenPferde brechen aus und laufen über die Autobahn. Der Passant P. hilft bei der Sicherung der Unfallstelle,indem er beide Pferde versucht zu beruhigen. Eines der Pferde steigt und der Passant P fällt zu Boden; dabeibricht er sich beide Beine.
– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 3
Der Schüler S. verunfallt um 7.30 Uhr auf der
Treppe von der Wohnung zur Haustür. Folgen:
Armbruch und SHT.
Er ist auf dem Wege zur Klausurprüfung „Abi
2006“.
Liegt ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor?Welcher Versicherungsträger ist zuständig?Welche Leistungen sind zu erbringen?
Fall 4
Im Ratsgymnasium X-Stadt erschießt sich dieDeutschlehrerin vor den Augen der Schüler.12 der 20 Schüler stehen unter Schock und werdenstationär aufgenommen. Nach der Entlassung amfolgenden Tag erfolgt eine psychotherapeutischeBehandlung
– Liegt ein Arbeitsunfall vor?– Welcher Versicherungsträger ist zuständig?– Welche Leistungen sind zu erbringen?
Beratung von Unternehmern und Versicherten (z.B. bei Baumaßnahmen) Erarbeiten/Erlassen/Aktualisieren von Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblättern
Überwachung der Mitglieder (z.B. Einhaltung von Vorschriften)
Unfalluntersuchung
Schulung (Aus- und Fortbildung) von Personen, die mit der
Sicherheitserziehung und dem Gesundheitsschutz beauftragt sind
Durchführung/Unterstützung von Projekten, Aktionen,
Öffentlichkeitsarbeit
Prävention Heil-behandlung
Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft
Verletzten-,Übergangs-
geld
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben
Renten an Versicherte und Hinterbliebene
Leistungen bei Pflege-
bedürftigkeit
Leistungen der Unfallversicherung
Leistungen der Unfallversicherung- vgl. § 26 SGB VII -
Leistungen der Unfallversicherung- vgl. § 26 SGB VII -
Heilbehandlung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Entschädigung durch Geldleistungen
– Verletzten-/Übergangsgeld,– Sterbegeld, Renten an Versicherte bzw.
Hinterbliebene Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben– vgl. §§ 33 - 38, 40, 41 SGB IX, § 35 SGB
VII –
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben– vgl. §§ 33 - 38, 40, 41 SGB IX, § 35 SGB
VII –
Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Berufsvorbereitung, Ausbildung, berufliche Anpassung, Fortbildung, bzw. Weiterbildung
Hilfen zur angemessenen Schulbildung
medizinische, psychologische, pädagogische Hilfen
Leistungen an Arbeitgeber
Rente an Versicherte (1)
• Zweckbestimmung :
Ersatz des unfallbedingten Erwerbsschadens sowie immaterieller Schadensausgleich
• Voraussetzungen:
Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) in Höhe von mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus
Rente an Versicherte (2)
Berechnungsfaktoren:• Schwere der Verletzung (MdE) • Bruttoeinkommen im Jahr vor dem Unfall (JAV)
Berechnungsbeispiel: • JAV = 36.000 EUR (Brutto)• MdE = 100%
Überversorgung bei Unfallrenten beenden Zahlung von Unfallrenten nur, wenn es zu tatsächlichem Einkommensverlust kommt Anpassung des Verletztengeldes an das Niveau des Krankengeldes Abbau von Mehrfachzuständigkeiten im Arbeitsschutz Mehr Effizienz durch weitere Fusionen Abbau des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle (derzeit ca. 15 % der Arbeitsunfälle) Eigenverantwortung durch private Absicherung Prävention soll nicht mehr „mit allen geeigneten Mitteln“ durchgeführt werden