Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 1 Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt – zB verlorener Schlüsselbund Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner Seite zu verantworten ist Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm: Schadenersatzrecht = Summe der (Überwälzungs-)Normen Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...
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SoWi Ü - 1
Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder
seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt
– zB verlorener Schlüsselbund Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner
Seite zu verantworten ist Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf
den Schädiger braucht es eine Norm: Schadenersatzrecht = Summe der
– Im Handelsrecht ist entgangener Gewinn schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen: Art 8 Nr 2 EVHGB
Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB
sog “Affektionsinteresse“ = „Wert der besonderen Vorliebe“
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SoWi Ü - 10
Ersatz von Körperverletzungen
Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer zu ersetzen:
also ohne Unterschied des Verschuldensgrades daher schon ab leichter Fahrlässigkeit !
die Heilungskosten von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation …
der Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig
entgehende Verdienst ein angemessenes Schmerzen(s)geld
= Ersatz des ideellen Schadens
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SoWi Ü - 11
Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB
"Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“
Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz !
Ein Kind muß nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung gezeugt sein
Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB
Leichte Fahrlässigkeit– „Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen
Menschen bisweilen unterläuft Grobe Fahrlässigkeit
– Auffallende Sorglosigkeit, die einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325 ABGB
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SoWi Ü - 21
Mitverschulden: § 1304 ABGB
Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden
Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern !
Schadensteilung nach Verschuldenanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen
Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs
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SoWi Ü - 22
Verschulden (culpa)
Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten ABGB steht auf Standpunkt der
Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit =
Verschuldensfähigkeit Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB
Es gibt aber auch sog: Nicht-Verschuldenshaftungen
Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! Frage: Wer hat im Prozeß was zu beweisen ? Wer ?
Kläger Beklagter
Was ? Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden
Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen!
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SoWi Ü - 25
Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung
Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB
Die Beweislast für das Verschulden und die anderen Schadenersatzvoraussetzungen trifft den Geschädigten
Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB
Hier trifft also den Schädiger die Beweislast für das Verschulden.
– Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß.
Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !