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364 Straßenverkehrstechnik 6.2015
FACHINFORMATIONEN | Sicherung von Arbeitsstellen
SICHERUNG VON ARBEITSSTELLEN
… bei der Absicherung mit Graben- und SchlauchbrückenWolfgang
Schulte
In vielfältiger Form sind im Rahmen von Arbeitsstellen
Überbrückungen von Grä-ben oder Hindernissen wie Kabel oder Rohre
erforderlich. Verkehrsrechtlich gibt es dazu keine Vorgaben, denn
dies sind keine Elemente der StVO und können da-mit gemäß § 45 Abs.
3 StVO nicht an-geordnet werden. Solche Überbrückungen sind somit
auch nicht Bestandteil einer verkehrsrechtlichen Anordnung, soweit
keine Beschilderung erforderlich ist. Ent-sprechende Maßnahmen sind
allein Sache des Unternehmers im Rahmen seiner
Ver-kehrssicherungspflicht.
Überbrückung von Gräben im Bereich Fahrzeugverkehr
Technische Vorgaben grundsätzlicher Art finden sich in den
ZTV-SA1.
ZTV-SA
5.10.7 Fahrzeug-Behelfsbrücken
(1) Zur Aufrechterhaltung des Kfz-Ver-kehrs sind zur
Überbrückung von Auf-grabungen, Baugruben usw. Behelfs-brücken
einzusetzen. Die Brückenklasse ist abhängig von der zu erwartenden
Belastung (z. B. Grundstücksausfahrt) und ggf. einer möglichen
Umleitung des Schwerverkehrs festzulegen. Stahlbrü-cken sind
rutschsicher zu gestalten.
(2) Zur Überbrückung von kleineren Auf-grabungen (bis 1 m
Breite, gemessen in Verkehrsrichtung) können auch Stahlplatten
verwendet werden, die der erforderlichen Beanspruchungs-klasse (z.
B. Brückenklasse 60) ent-sprechen müssen. Ist in diesem Fall die
Stahloberfläche in Überfahrrich-tung nicht länger als 1 m, kann auf
eine rutschsichere Oberfläche verzich-tet werden.
…
Mehr Sicherheit und Qualität …
Verfasseranschrift:Ltd. RDir. a. D. Dr.-Ing. W.
SchulteFalltorstraße 5D-51429 Bergisch
[email protected]
Bild 1: Ordnungsgemäß verlegte und angerampte Stahlplatte
Bild 4: Grundsätzlich ordnungsgemäße Fußgängerbrücken; im
Beispiel rechts fehlen jedoch die Kennzeichnung der Brücke und die
Absperrschranke (Leitbake ist auf Gehwegen unzulässig)
Bild 3: Stahlplatte durch Unterlegkeile stabilisiert (laufende
Kontrolle erforderlich)
Bild 2: Gefährlich hochstehende Kante einer verbogenen
Stahlplatte
(4) Alle Brücken sind unverrückbar zu in-stallieren. Die
Auflagerungslänge bei Verwendung von Stahlplatten muss beidseitig
mindestens 20 cm betragen.
(5) Die Oberkanten der Behelfsbrücken müssen bündig in die
anschließenden
Verkehrsflächen übergehen. Unver-meidbare Stufen bei
Fahrzeug-Behelfs-brücken sind entsprechend der Fahr-geschwindigkeit
anzurampen. Auf die Stufen ist durch Zeichen 112 hinzu-weisen
(verkehrsrechtliche Anordnung
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Straßenverkehrstechnik 6.2015 365
Sicherung von Arbeitsstellen | FACHINFORMATIONEN
Bild 6: Kritische Lagerung einer sonst ordnungs-gemäßen
Fußgängerbrücke
Bild 7: Seitliche Absturzsicherungen fehlen; Leitbaken im
Gehwegbereich unzulässig
erforderlich). Bei Stufen von mehr als 25 mm ist eine
verkehrsrechtliche An-ordnung über eine
Geschwindigkeitsbe-schränkung einzuholen.
Danach ist der Einsatz von Stahlplatten möglich (Bild 1). Die
Verantwortung hin-sichtlich Tragfähigkeit, gefahrloser
Über-fahrbarkeit (Bild 2) und Lagestabilität trägt der Unternehmer.
Hierbei sind insbesonde-re die Lager auf unebenen
Straßenoberflä-chen sorgfältig zu sichern (Bild 3).
Überbrückung von Gräben im Bereich von Fuß- und Radwegen
Im Gehwegbereich sind Überbrückungen für einen Fußgänger in der
Regel zwar gut zu erkennen und hinsichtlich vorhandener Gefahren
leicht einzuschätzen (s. nachfol-gende Urteile). Dennoch sollten
sie sorg-fältig ausgeführt werden, um insbesondere Stolperstellen
möglichst gering zu hal-ten. Auch hierzu werden in den ZTV-SA
grundsätzlich Aussagen getroffen.
ZTV-SA
5.10.8 Fußgänger-Behelfsbrücken
(1) Bei Aufgrabungen vor Hauseingängen oder quer zur Gehrichtung
und in Be-reichen, wo durch unebene oder lose Untergründe eine
Stolper- oder Ab-sturzgefahr besteht, sind Behelfsbrü-cken für
Fußgänger vorzusehen.
(2) Fußgängerbrücken müssen auch für Radfahrer, Rollstuhlfahrer
und Blinde geeignet sein.
(3) Bei kleineren Aufgrabungen sowie lo-sen oder unebenen
Untergründen kön-nen als Boden auch Stahlplatten ver-wendet
werden.
(4) Fußgängerbrücken müssen Absturz-sicherungen gemäß DIN 4420,
Teil 1 haben, bestehend aus einem glatten, grat- und splitterfreien
Geländerholm in 1 m Höhe, einem Zwischenholm in
500 mm Höhe und einem Bordbrett von 250 mm Höhe oder, in
Abwei-chung von DIN 4420, Teil 1, einer Tastleiste für Blinde in
Form einer Absperrschranke von 100 mm Höhe (Unterkante in 150 mm
Höhe). Die Holme müssen eine rot-weiß-rote (Fo-lie Bauart Typ 1
nach DIN 67520, Teil 2) oder leuchtorange (RAL 2005)-wei-ße
Sicherheitskennzeichnung besitzen. Als Holme können auch
Absperr-schranken verwendet werden.
(5) Die lichte Breite der Fußgängerbrücken muss mindestens 1 m
betragen.
(6) Auf Gehwegen mit hoher Verkehrs-stärke sowie in
Fußgängerstraßen und -zonen sind ggf. entsprechend breite-re oder
mehrere Behelfsbrücken in der Leistungsbeschreibung zu
vereinbaren.
(7) Die Bodenbeläge dürfen keine Längsfu-gen von mehr als 10 mm
Breite aufwei-sen. Absätze von mehr als 15 mm sind anzurampen.
(8) Rutschsichere Oberflächen sind in der Leistungsbeschreibung
zu vereinbaren.
Danach ist grundsätzlich der Fußgänger-brücke nach Abs. 4 der
Vorzug zu geben (Bild 4). Die Verwendung von Brettern und
Schaltafeln ist jedoch ebenfalls möglich (Bild 5), soweit sie
stabil aufgelagert wer-den (Bild 6) und rutschsicher sind. Fugen
sollten möglichst gering gehalten werden. Sicherungen gegen
seitlichen Absturz sind vorzusehen (Bild 6).
Urteile:
– Insbesondere im Bereich einer Baustel-le ist mit dem Auftreten
derartiger Un-ebenheiten – hier Niveauunterschied von zwei
Zentimetern – verstärkt zu rechnen, sodass Gehwegbenutzer schon
deshalb gehalten sind, ihren beabsichtigten Weg besonders in
Augenschein zu nehmen.2
– Insbesondere bei einer Baustelle neben einem Bürgersteig ist
der Wegbenutzer gehalten, auf Vertiefungen und Ver-schmutzungen des
Bürgersteigs zu ach-ten. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf
Verletzung von Verkehrssicherungs-pflichten berufen.3
– Unebenheiten und Niveauunterschie-de auf Straßen, Plätzen und
Gehwegen müssen Fußgänger in gewissem Um-fang hinnehmen. Eine
Verkehrssiche-rungspflicht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn
auch für den aufmerk-
Bild 5: Grundsätzlich mögliche Überbrückung (Stolperstellen
etwas kritisch)
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FACHINFORMATIONEN | Sicherung von Arbeitsstellen
samen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt
und nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Niveau-unterschiede in der
Größenordnung von 4–5 cm sind hinnehmbar, wenn diese für den
Fußgänger bei der gebotenen Auf-merksamkeit erkennbar sind.4
– Wird in einer Baustelle eine Schaltafel ausgelegt, um die
Überquerung eines 30 cm tiefen Grabens zu erleichtern, so hat man
gegen den Baustellenbetreiber keine Schadensersatzansprüche, wenn
man auf ihr ausrutscht, weil sie nass ist, sofern zu erkennen ist,
dass sie nass und infolgedessen rutschig ist, und der Graben auch
ohne diese „Brücke“ durch-quert werden kann.5
Überbrückung von Kabeln und Rohren im Fahrbahnbereich
Zur Überführung von Kabeln oder Roh-
Bild 8: Beispiel für eine Rohr- und Kabelbrücke im
Fahrbahnbereich (gifas electric GmbH)
Bild 10: Beispiel für Rohr- und Kabelbrücke im
Fahrbahnbereich
Bild 9: Behelfsbrücke ohne Behinderung des Verkehrs
1 Bundesministerium für Verkehr, Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtli-nien für Sicherungsarbeiten an
Arbeitsstellen an Straßen, ZTV-SA 97, FGSV-Verlag, Köln
2 OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.1995, Az. 18 U 99/95
3 OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.2.1995, Az. 18 U 130/94
4 OLG Saarbrücken, Urteil v. 10.1.2012 (ähn-lich: OLG München,
Urteil v. 4.5.2012)
5 OLG Bamberg, Urteil v. 1.9.2008, Az. 5 U 141/08
6 DIN 14820-1:2015-09 Schlauchbrücken – Teil 1: Schlauchbrücken
aus Holz
7 ZTV-SA, Abs. 6.7 Aufstellen von transporta-blen
Lichtsignalanlagen (6)
8 ZTV-SA, Abs. 5.10.12 Schutzdächer9 AG Köln, Az. 261 C
118/02
ren über die Fahrbahn fi nden sich keine technischen Vorgaben.
Im Regelfall gibt es zwei Möglichkeiten:
– Kurzzeitig ist eine Führung über die Fahrbahn selbst möglich.
Dabei sind Schlauch- bzw. Rohrbrücken z. B. nach DIN 148206
einzusetzen.
– Längerfristig sollten Kabel und Rohre mithilfe entsprechender
Behelfsbrücken über der Fahrbahn geführt werden. Da-bei ist
dauerhaft eine Durchfahrtshöhe von mindestens 5 m bei Rohren sowie
Kabeln bis 42 Volt und von 6 m bei Ka-
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verkehrstechnikStraßen-
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nik
Elisabeth Kozur, Telefon: 02 28/9 54 53-26,
Dieser Beitrag ist Teil einer Fortset-zungsreihe, die auch
weiter fortgeführt wird.
Bisher veröff entlichte Beiträge fi nden Sie im Internet unter:
www.strassen verkehrstechnik-online.de Rubrik: Sicherung von
Arbeitsstellen
beln mit mehr als 220 Volt zu gewähr-leisten.7
Überbrückung von Kabeln und Rohren im Geh- und Radwegbereich
Auch die Führung von Kabeln und Rohren im Geh- und Radwegbereich
ist grundsätz-lich nicht geregelt. Wieder sind zwei Lö-sungen
möglich:
– Kurzzeitig ist eine Führung am Boden in der Regel unter
Verwendung von Kabel- bzw. Rohrbrücken möglich (Bild 10).
– Bei langfristig erforderlichen Überfüh-rungen sind auch hier
Tunnel oder Be-helfsbrücken einzusetzen. Die Durchlass-höhe sollte
in Anlehnung an Regelungen der ZTV-SA8 über Geh- und Radwegen
mindestens 2,2 m betragen (Bild 9).
Urteil:
– Werden an mehreren Stellen Kabel über den Radweg mit
Kabelbrücken und schwarz-gelbem Klebeband gekennzeich-net, fehlt
jedoch bei einer das Klebeband, so ist der Unternehmer voll
schadener-satzpfl ichtig, wenn ein Radfahrer das Kabel im Dunkeln
trotz eingeschalte-ter Fahrradbeleuchtung nicht gesehen hat und
darüber stürzte. Auch wenn das Schild „unebene Fahrbahn“ (Z. 112
StVO) aufgestellt war, musste der Radfahrer nicht mit „getarnten
Kabeln“ rechnen.9
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