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h/2003 RICHTLINIE FÜR DEN BAU UND BETRIEB VON SESSELLIFTEN Ausgabe August 1993 mit Einarbeitung der Nachträge einschließlich Nachtrag h/2003 und mit Anlage 1 Musterbetriebsvorschrift Anlage 2 Musterbeförderungsbedingungen für Berg- und Talbeförderung Anlage 3 Musterbeförderungsbedingungen für Bergbeförderung Anlage 4 Muster der Anzeige der Hauptuntersuchung Anlage 5 Muster der Unfallmeldung (Sessellift-Richtlinie 1993) Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer Expertenkonferenz der seilbahntechnischen Amtssachverständigen
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Mar 31, 2016

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h/2003

RICHTLINIE FÜR DEN BAU UND BETRIEB VON

SESSELLIFTEN

Ausgabe August 1993

mit Einarbeitung der Nachträge einschließlich Nachtrag h/2003 und mit

Anlage 1 Musterbetriebsvorschrift Anlage 2 Musterbeförderungsbedingungen für Berg- und Talbeförderung Anlage 3 Musterbeförderungsbedingungen für Bergbeförderung Anlage 4 Muster der Anzeige der Hauptuntersuchung Anlage 5 Muster der Unfallmeldung

(Sessellift-Richtlinie 1993)

Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer Expertenkonferenz der seilbahntechnischen Amtssachverständigen

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VORWORT

Bei der Expertenkonferenz der seilbahntechnischen Amtssachverständigen im Jänner 1992 wurde be-schlossen, gemeinsam mit dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen Ver-ordnungsentwurf für Sessellifte mit festgeklemmten Fahrbetriebsmitteln zu erarbeiten. Die Verlagerung der Zuständigkeit festgeklemmter Sessellifte vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zum Landeshauptmann verlangte eine rasche Fertigstellung dieses Entwurfes. Anlässlich der Expertenkonferenz der seilbahntechnischen Amtssachverständigen im Mai 1993 wurde vereinbart, diesen Verordnungsentwurf zu überarbeiten und als RICHTLINIE FÜR DEN BAU UND BETRIEB VON SESSELLIFTEN aufzulegen. Bei dieser Überarbeitung waren Vertreter des Fachverbandes der Seilbahnen und des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie eingebunden. Innsbruck, im Juli 1993 Folgende Herren haben mitgewirkt: Ing. Reinhard ALBRICH, Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Dipl. Ing. Wolfgang ALLGEUER, Amt der Vorarlberger Landesregierung (Vorsitz) Ing. Rudolf EGGER, Fachverband der Seilbahnen Ing. Walter EISLER, Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Dipl. Ing. Alfred FELLNER, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Ing. Walter FLEISCH, Amt der Vorarlberger Landesregierung Dipl. Ing. Karl FRITSCHE, Amt der Vorarlberger Landesregierung Ing. Bernhard GRININGER, Amt der Kärntner Landesregierung Dr. Friedrich HOFMANN, vormals Bundesministerum für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Dipl. Ing. Peter MAIER, Amt der Salzburger Landesregierung Dipl. Ing. Gerd MELCHIOR, Amt der Steiermärkischen Landesregierung Dipl. Ing. Robert MONZ, Amt der Tiroler Landesregierung Ing. Dietmar PAWEL, Amt der Salzburger Landesregierung Ing. Ernst SCHEITHAUER, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (Schriftführung) Dipl. Ing. Pankraz SCHÖNLEITNER, Amt der Salzburger Landesregierung Dipl. Ing. ETH Franz SCHORN, Amt der Tiroler Landesregierung Dipl. Ing. Klaus SCHWARZ, Amt der Kärntner Landesregierung Ing. Hans SPECKLE, Fachverband der Seilbahnen Dipl. Ing. Rudolf STARNBERGER, Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Dipl. Ing. Robert STEINWANDER, Fachverband der Seilbahnen Dipl. Ing. Heribert TEUSCHEL, Amt der Steiermärkischen Landesregierung Dipl. Ing. Helmut WRBA, Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr NACHTRAG:

In dieser Ausfertigung der Sessellift-Richtlinie 1993 sind die Nachträge einschließlich h/2003 ein-gearbeitet. Der Nachtrag g/2002 basiert auf dem Ergebnis der Expertenkonferenzen der seilbahntech-nischen Amtssachverständigen am 13. und 14. Mai 2003 in St. Pölten. Dies betrifft die Punkte 5.1.4, 5.2.2 und 10.4.12.

Innsbruck, im Juli 2003

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Sessellift-Richtlinie 1993, mit Einarbeitung der Nachträge einschließlich Nachtrag /2003, Seite 3 von 48

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 ANWENDUNGSBEREICH 5 2 BAUENTWURF 5 3 BAUDURCHFÜHRUNG 8 3.1 Bauleiter 8 4 ALLGEMEINE TECHNISCHE BESTIMMUNGEN 8 4.1 Trasse, Freigängigkeit und Lichtraumprofil 8 4.2 Bodenabstand 9 4.3 Kreuzungen 10 4.4 Fahrgeschwindigkeit 10 4.5 Sesselfolgezeit 11 5 LASTANNAHMEN UND BEMESSUNGEN 11 5.1 Bau- und Tragwerke 11 5.2 Gründungen 13 5.3 Sessel 13 5.4 Antriebs- und Spanneinrichtung 14 6 STATIONEN 14 6.1 Allgemeine Bestimmungen 14 6.2 Überwachungsraum auf der Rampe 15 6.3 Verkehrswege und Stiegen 15 6.4 Ein- und Aussteigrampen, Ein- und Aussteigstellen 16 6.5 Einsteigstelle mit Fahrgastförderband 18 7 STÜTZEN 20 7.1 Allgemeine Bestimmungen 20 7.2 Rollenbatterien 20 7.3 Seilfangeinrichtungen und Seillageüberwachung 21 7.4 Förderseilrollen 21 8 AUSRÜSTUNG DER STATIONEN UND STÜTZEN 23 8.1 Allgemeine Ausrüstungen 23 8.2 Hauptantrieb 23 8.3 Notantrieb 24 8.4 Förderseilscheiben 24 8.5 Bremseinrichtungen 25 8.6 Betriebsbremse 26 8.7 Sicherheitsbremse 26 8.8 Förderseilspanneinrichtungen 26 8.9 Langsamfahreinrichtung 28 8.10 Abschalteinrichtungen 29 8.11 Sicherheitsschalter 29 8.12 Überwachungen der Fahrgeschwindigkeit 30 8.13 Windwarneinrichtung 30 8.14 Betrieb mit unbesetzter Zwischenstation 30 8.15 Personalfahrten mit unbesetzter Antriebs- oder Gegenstation 30 8.16 Fernsprecheinrichtungen und Lautsprecheranlage 31

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INHALTSVERZEICHNIS (Fortsetzung) Seite 8.17 Beleuchtung 32 8.18 Blitzschutz- und Erdungsanlagen 32 8.19 Behelfe für Montage und Instandhaltung 32 9 SEILE 33 10 SESSEL 33 10.1 Allgemeine Bestimmungen 33 10.2 Sesselverkleidungen 33 10.3 Sesselgehänge 34 10.4 Förderseilklemmen 34 11 SICHERHEITS-, ANZEIGE-, MELDE- UND PRÜFEINRICHTUNGEN 35 11.1 Fahrsignale 35 11.2 Abfahrtsbefehl 35 11.3 Anfahrbedingungen 36 11.4 Abschaltbefehle und Sicherheitseinrichtungen 36 11.5 Anzeige- und Meldeeinrichtungen 39 11.6 Prüfeinrichtungen 40 12 ENERGIEVERSORGUNG 40 13 ANTRIEB, REGELUNG UND STEUERUNG 41 13.1 Allgemeine Bestimmungen 41 13.2 Statische Stromrichter 42 13.3 Rotierende Umformer 42 14 SICHERHEITS-, STEUER- UND ÜBERWACHUNGSSTROMKREISE 42 15 LEITUNGEN 43 16 BESCHILDERUNGEN UND FAHRGASTHINWEISE 44 17 BETRIEB 44 18 BERGUNG 45 19 WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN 46 19.1 Hauptuntersuchung 46 20 ANGEFÜHRTE GESETZE, BEDINGNISSE UND NORMEN 46 21 STICHWORTVERZEICHNIS 47 Diese Richtlinie ist bei der seilbahntechnischen Abteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung er-hältlich.

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1 ANWENDUNGSBEREICH 1.1 Diese Richtlinie ist für alle neu zu errichtenden Sessellifte und Kombilifte gemäß § 6 Abs. 3 Zif. 1 und 2 Eisenbahngesetz 1957 anzuwenden. 1.2 Bei einem Umbau eines Sesselliftes oder Kombiliftes sind jene Bestimmungen dieser Richtlinie anzu-wenden, die sich auf diesen Umbau beziehen. 1.3 Im Einzelfall können Abweichungen zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass den Sicher-heitserfordernissen in anderer Weise entsprochen wird. 1.4 Diese Richtlinie ersetzt die "Richtlinien für den Bau und Betrieb von Seilförderanlagen zur Personenbe-förderung - Kleinseilbahnen", Ausgabe Oktober 1986. 2 BAUENTWURF Der Bauentwurf hat folgende Unterlagen zu umfassen. Die Behörde kann im Einzelfall bestimmen, welche der Unterlagen gemäß Abschnitte 2.1 bis 2.12 erst im Zuge der Bauausführung, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Betriebsbewilligung nachgereicht werden können. Die Unterlagen gemäß Abschnitte 2.13 bis 2.17 sind ergänzend bis zur Betriebsbewilligung vorzulegen. 2.1 Inhaltsverzeichnis über die im Bauentwurf enthaltenen Beilagen. 2.2 Technischer Bericht mit Anführung der wichtigsten Angaben über das System des Sesselliftes (Anlageverhältnisse), die Verkehrsabwicklung, die Antriebs- und Betriebsarten und die Ausführung der einzelnen Anlageteile (Seile, Stützen, mechanische und maschinelle Einrichtungen der Stationen, Sessel). 2.3 Landkarte im Maßstab 1:25.000 oder 1:50.000 mit eingezeichneter Sessellifttrasse. 2.4 Lageplan im Katastermaßstab mit eingezeichneter Sessellifttrasse, Kennzeichnung der Stationen und der Zu- und Abgangswege, Lage der Stützen und Eintragung etwaiger Geländeberichtigungen, Lage der baulichen Einrichtungen, der Energieversorgung sowie von Objekten im Bauverbotsbereich, Einzeichnung von Kreuzungen mit Wasserläufen, Verkehrswegen, elektrischen Leitungen, etc. Die elektrischen Leitungen und Kabelführungen sind unter Angabe des Eigentümers, des Verwendungszweckes, der Leitungstypen und der Netzspannung einzutragen. Sollten Annäherungen oder Kreuzungen von Anlageteilen des Sesselliftes mit Leitungen oder Verkehrswegen anderer Seilförderanlagen geplant sein, ist durch einen Ab-standsnachweis und eine Schnittzeichnung der Mindestabstand zu belegen. 2.5 Verzeichnis der Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke, allfälliger daran Berechtigter sowie Anrainer, unter genauer Angabe von Namen und Adresse; bei regulierten Agrargemeinschaften ist der Obmann, bei nicht regulierten sind sämtliche Genossenschafter anzuführen. 2.6 Längenschnitt im Maßstab 1:500 oder 1:1000 samt Seil- und Längenschnittsberechnung, ausgearbeitet oder geprüft von einem dazu befugten Ziviltechniker; ein Bericht bzw. Prüfbericht hierüber ist beizugeben. Der Längenschnitt ist in einem vermessenen Geländeprofil einzutragen, wobei die Geländeaufnahme von einem dazu befugten Ziviltechniker geprüft oder ausgearbeitet sein muss. Auf dem Längenschnitt müssen Siegel und Unterschrift des Ziviltechnikers im Original angebracht sein. Im Längenschnitt sind allfällige Kreuzungen mit Wasserläufen, Verkehrswegen, (z.B. Fahrwege, Seil-förderanlagen), Freileitungs- und Erdkabelführungen sowie das Überfahren von Objekten einzutragen. Die Abstandsverhältnisse zur Seilführung und den Sesseln müssen daraus beurteilt werden können, wobei die Abstandsverhältnisse von einem dazu befugten Ziviltechniker geprüft oder ausgearbeitet sein müssen. Bei Kreuzungen mit Freileitungen sind die Abstands- und Freigängigkeitsnachweise zu Anlageteilen oder zum Lichtraumprofil der Sessel für den ungünstigsten Leitungsabschnitt zu erbringen.

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Das Einhalten des erforderlichen Mindestabstandes ist nach Baudurchführung durch eine Kontrollver-messung nachzuweisen. Eine Berechnung von auf Stützen geführten Leitungen mit Angabe der für die Stützendimensionierung maßgebenden Lasten ist beizugeben; diese muss von einem dazu befugten Ziviltechniker geprüft oder ausgearbeitet sein. 2.7 Baubeschreibungen und Einreichpläne der Hochbauten mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten, sowie mit schematischer Darstellung der sessellifttechnischen Einrichtungen. Aus der Baubeschreibung müssen die Gesichtspunkte der Gesamtplanung und der Planung der einzelnen Bauwerke ersichtlich sein. In den Stationsplänen sind die Trafostationen mit Angabe der Eigentümer, die Niederspannungsverteiler für die Licht- und Kraftinstallationen und die Hausverteiler einzutragen. Für die unmittelbaren betrieblichen elektrotechnischen Sessellifteinrichtungen sind die Schaltschränke und Schaltpulte in den dafür bestimmten Räumen unter Angabe der Bestimmung der einzelnen Schaltfelder (Legende) einzutragen. 2.8 Übersichtspläne über die mechanischen und maschinellen Einrichtungen der Stationen mit Anordnung der Fahrgasthinweise sowie der Bedienelemente und Sicherheitseinrichtungen für den Betriebsablauf und dessen Überwachung. 2.9 Übersichtspläne der Stützen mit Angaben über deren Fundierung sowie Ausgestaltung der tragenden Teile und deren Ausrüstung (das gilt auch für allfällige Schutzbauwerke). 2.10 Übersichtspläne über die Sessel einschließlich der erforderlichen Freigängigkeitsnachweise. 2.11 Grundsätzliche Zusammenstellung der elektrischen Anlagen. Die Zusammenstellung muss in folgende Abschnitte gegliedert sein: - Energieversorgung (liftfremde oder lifteigene Versorgung, Rückspeisung, Netzrückwirkung, Betriebs-

führung) - Licht- und Kraftinstallationen - elektrische Antriebseinrichtungen - Steuer- und Regeleinrichtungen - Sicherheitseinrichtungen - Steuer- und Regeleinrichtungen für die Hilfsbetriebe - Telefon- und Signalanlage einschließlich Lautsprecheranlage und Funkausrüstung - anlagenspezifische Zusatzeinrichtungen (z.B. Windwarnung) - Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen. - Allgemeine elektrotechnische Beschreibung der genannten Zusammenstellung. Diese soll getrennt von

der genannten Zusammenstellung Hinweise auf die spezielle Ausführung der elektrotechnischen Ein-richtungen geben. Diese allgemeine elektrotechnische Beschreibung ist entsprechend der genannten Zusammenstellung in Abschnitte zu gliedern und muss einen Abschnitt für allgemeine Hinweise enthal-ten.

Den Beschreibungen ist ein einpoliges Schaltbild beizulegen, aus dem der prinzipielle Aufbau, Trafo-leistungen, Spannungsangaben, Eigentumsgrenzen, Angaben über die Selektivität der Anspeisung sowie der allfällige Anschluss von anlagefremden Verbrauchern ersichtlich sein müssen. Ferner ist eine Leistungsbilanz beizuschließen. 2.12 Grundsätzliche Beschreibung der Bergeeinrichtungen und des Bergevorganges. 2.13 Ausführungspläne und Berechnungen der Hochbauten, der mechanisch maschinellen Einrichtungen der Stationen, der Stützen und der Sessel, ausgearbeitet oder geprüft von einem dazu befugten Ziviltechniker. Ein Prüfbericht ist beizugeben. In diesem sind die Grundlagen für die Ausführungspläne - auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der einzelnen Anlageteile - anzuführen. Die Prüfberichte haben auch auf die geforderten Nachweise über die Werkstoffbeschaffenheit und Bauteilerprobungen einzugehen (siehe Abschnitte 2.19 bis 2.23).

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2.14 Erklärung über die Überwachung der Bauarbeiten in dem zur Gewährleistung der Stand- und Tragsicherheit und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit von Stations- und Stützenfundamenten im erforderlichen Umfang, ausgestellt von einem Ziviltechniker für das Bauwesen. 2.15 Ergebnisse der Kontrollvermessung der Förderseilunterstützungspunkte samt Vergleich mit den Werten der Längenschnittsdarstellung des Bauentwurfes, ausgestellt von einem dazu befugten Ziviltechniker. Messmarken sind auf jeder Stütze und den Bauteilen der Umlenkeinrichtungen in den Stationen anzubringen. Die Vermessung hat mit einer Messgenauigkeit von 2 cm vor der Betriebsbewilligung zu erfolgen. Ein Vermessungsprotokoll, ausgestellt von einem hiezu befugten Ziviltechniker, ist vorzulegen. 2.16 Zusammenstellung der Spannmasseanteile, ausgestellt vom Sessellifthersteller. 2.17 Erklärung über den durchgeführten Probebetrieb des Sesselliftes in der Dauer von mindestens 25 Stunden, ausgestellt von den Herstellern. 2.18 Für Betriebsseile: - Abnahmeprüfzeugnis1) für Förder-, Spann- und Halteseile gemäß ÖNORM M 9504 - Erklärung über die fachgerechte Ausführung der Förderseilzieharbeiten, ausgestellt vom ausführenden

Unternehmen bzw. von einer fachundigen Person - Erklärung über die fachgerechte Ausführung der Förderseilspleißarbeiten, ausgestellt vom ausführenden

Unternehmen bzw. von einer fachkundigen Person - Erklärung über die fachgerechte Ausführung der Vergießarbeiten an Seilenden mit Lichtbildern über

Vergusskegel, ausgestellt vom ausführenden Unternehmen bzw. von einer fachkundigen Person. 2.19 Für Sessel: - Abnahmeprüfzeugnis1) über die Dauerschwellfestigkeit der tragenden Bauteile - Werksprüfzeugnis2) über den Werkstoff der Gehängeköpfe und Gehängerohre - Werksprüfzeugnis2) über die Rissprüfung der Gehängeköpfe - Wiegebestätigung über die Sesselmasse. 2.20 Für Förderseilklemmen: - Werksprüfzeugnis2) für die Werkstoffe der tragenden Bauteile - Abnahmeprüfzeugnis1) über die Abziehkraft - Abnahmeprüfzeugnis1) über die Dauerschwellfestigkeit - Werksprüfzeugnis2) über die Rissprüfung und Härteprüfung der tragenden Bauteile. 2.21 Für die in Fahrtrichtung jeweils erste schraubenlos ausgeführte Förderseilrolle: - Werksprüfzeugnis2) über den Werkstoff der Rollenkörper - Werksprüfzeugnis2) über die Oberflächenrissprüfung der aus Stahl hergestellte Bordringe - Werksprüfzeugnis2) der aus Leichtmetall hergestellten Rollenbauteile. 2.22 Für Förderseilscheiben, Wellen und Achsen: - Werksprüfzeugnis2) über den Werkstoff der Förderseilscheiben, der Antriebswelle, der Achse der Um-

lenkscheiben und des Trägerrohres der Antriebsscheibe - Werksbescheinigung3) über die Wärmebehandlung der Förderseilscheiben - Werksprüfzeugnis2) über die Ausführung und Rissprüfung der Schweißnähte an den Förderseilscheiben - Werksprüfzeugnis2) über die Rissprüfung des Trägerrohres der Antriebsscheibe und der Achse der

Umlenkscheiben. 2.23 Für hydraulische Spanneinrichtungen:

1) Abnahmeprüfzeugnis "3.1.A" nach ÖNORM EN 10204 2) Werksprüfzeugnis "2.3" nach ÖNORM EN 10204 3) Werksbescheinigung "2.1" nach ÖNORM EN 10204

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- Werksprüfzeugnis2) über den Werkstoff der tragenden Bauteile der Spannzylinder - Werksprüfzeugnis2) mit Ergebnis der Druckprobe der Spannzylinderrohre oder Abnahmeprüfzeugnis

nach ÖNORM EN 10204 - Werksprüfzeugnis2) über die Dichtheitsprüfung von Spannzylindern. 2.24 Für elektrische Anlagen, Blitzschutz- und Erdungsanlagen: - Sicherheitsprotokoll über die Hausinstallation, ausgestellt von einem Befugten - Sicherheitsprotokoll über die elektrischen Anlagen des Sesselliftes, ausgestellt vom ausführenden Un-

ternehmen - Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen gemäß ÖVE-E 49 mit Planunterlagen für Stationen und Stützen - Kabellagepläne - Ausführungspläne (Schaltpläne, Stromlaufpläne, Geräte- und Klemmenlisten) - Programmdokumentation der speicherprogrammierten Steuerung (Kontakt- oder Funktionsplan) - Bedienungsanleitung für die Prüfeinrichtungen. 2.25 Beschreibung, Pläne und Festigkeitsnachweise der Bergeeinrichtungen und Beschreibung des Bergevorganges.

3 BAUDURCHFÜHRUNG

3.1 Bauleiter

3.1.1 Für den Bau von neuen und für Umbauten an bestehenden Sesselliften ist ein Bauleiter zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen. 3.1.2 Der Bauleiter hat für die bauentwurfsgemäße, bescheidgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen. 3.1.3 Der Bauleiter trägt insbesondere die Verantwortung für alle im Zuge der Bauausführung erforderlich werdenden Abweichungen vom Bauentwurf oder vom Baugenehmigungsbescheid. Er hat im Zweifel über die Zulässigkeit und Vertretbarkeit der Abweichung die Entscheidung der Behörde zu erwirken. 3.1.4 Zum Bauleiter kann eine gemäß § 15 EisbG verzeichnete oder eine nach den gewerberechtlichen Vorschriften hiezu befugte Person oder der für den betreffenden Sessellift genehmigte Betriebsleiter bestellt werden.

4 ALLGEMEINE TECHNISCHE BESTIMMUNGEN 4.1 Trasse, Freigängigkeit und Lichtraumprofil 4 1.1 Bei der Trassenwahl ist auf die Bergemöglichkeit sowie auf Gefahren, die sich durch Lawinen, Steinschlag, Erdrutsch und dgl. ergeben könnten, Rücksicht zu nehmen. 4.1.2 Der unbesetzte Sessel muss bis zu einer Auslenkung von jeweils 35 % quer und längs zur Fahrt-richtung freigängig sein. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Auslenkung in beiden Richtungen. Bei Vorhandensein einer Begrenzung für die Längsauslenkung kann der Wert für die Längsauslenkung dementsprechend, höchstens jedoch auf 20 % herabgesetzt werden. Ein Auflaufen der Förderseilklemmen auf den äußeren Rollenbord kann bei einer Querauslenkung von über 20 % hingenommen werden. 4.1.3 Der besetzte Sessel muss bezüglich seines Lichtraumprofiles im Handbereich des Fahrgastes bis zu einer Auslenkung von jeweils 20 % quer und längs zur Fahrtrichtung freigängig sein. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Auslenkung in beiden Richtungen. Eine Überschneidung der Lichtraumprofile beider Fahrtrichtungen ist unzulässig.

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Das Lichtraumprofil im Handbereich des Fahrgastes wird erreicht, wenn man einen Abstand von 0,5 m von der Oberfläche der Pyramide mißt, deren Grundfläche durch den Sesselsitz gegeben ist und deren Spitze 1,0 m über dem Sitz auf der Schwerachse liegt. 4.1.4 Die Freigängigkeit der Sessel und das Lichtraumprofil sind für die gesamte Strecke zu untersuchen und im Bauentwurf für die ungünstigsten Stellen nachzuweisen. 4.1.5 Gegen nicht zum Sessellift gehörende Bauteile, Bauwerke oder natürliche Hindernisse wie z.B. Bäume, Äste, Felsen, ist vom Lichtraumprofil des besetzten Sessels im Handbereich des Fahrgastes bei um 20 % quer ausgelenktem Sessel ein Sicherheitsabstand von 1,0 m einzuhalten. Außerhalb der Trasse sind jene Bäume zu entfernen, die bei forsttechnischer Untersuchung als nicht standsicher erkannt werden und den Betrieb gefährden könnten. 4.1.6 Das Wartungsgehänge muss bezüglich seines Lichtraumprofiles bis zu einer Auslenkung von je-weils 20% quer und längs zur Fahrtrichtung freigängig sein. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Auslen-kung in beiden Richtungen. Hinsichtlich des Lichtraumprofiles gelten sinngemäß Abschnitte 4.1.3 und 4.1.4. 4.2 Bodenabstand Der Bodenabstand ist der lotrecht gemessene Abstand von der Sitzfläche des Sessels zum Gelände. 4.2.1 Beim kleinsten Bodenabstand und bei Kreuzungen mit Verkehrsflächen sind, soferne der Sessellift nur von Fahrgästen ohne angeschnallte Wintersportgeräte benützt werden darf, die Fußraster (0,5 m unter der Sitzfläche) oder bei Sesselliften, die auch von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten benützt werden, die herabhängenden Wintersportgeräte (1,5 m unter der Sitzfläche) zu berücksichtigen. 4.2.2 Der kleinste Bodenabstand darf im allgemeinen 2,5 m nicht unterschreiten. Er kann in Ausnahmefällen bis 1,5 m vermindert werden, wenn dieser Bereich bis zum Erreichen des kleinsten Bodenabstandes von 2,5 m und mindestens 1,0 m von der Außenkante des um 20% querausgelenkten Sessels durch Unbefugte nicht betretbar ist. Sinngemäß gilt dies auch für das Überfahren von Zäunen oder Gebäuden. Zur Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse sind entweder 1 % des Abstandes von der nächstgelegenen Stütze oder 10 % des Förderseildurchhanges als Zuschlag hinzuzurechnen. Der ungünstigere Wert ist maßgebend. 4.2.3 Der größte Bodenabstand darf 15,0 m betragen. Er darf auf die Länge des zweifachen Sesselabstandes auf 18,0 m vergrößert werden. Bei ausschließlicher Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten darf der größte Bodenabstand 18,0 m zur Normalschneelage betragen. 4.2.4 Ein größerer Bodenabstand als im Abschnitt 4.2.3 festgelegt ist zulässig, wenn Dämme, Brücken, Schutznetze oder dgl. ausgeführt werden. Der lotrecht gemessene Abstand zwischen Sesselsitz und diesem Bauwerk darf 15 m nicht überschreiten. Derartige Bauwerke müssen eine sichere Bergung ermöglichen und mindestens eine Breite gemäß Abschnitt 4.1.5 aufweisen. 4.2.5 Bei Ausführung eines Schutznetzes gilt: 4.2.5.1 Für Seile und andere tragende Bauteile des Schutznetzes ist eine Bruchsicherheit von 1,2 zu berück-sichtigen. 4.2.5.2 Die Schneelast ist mit 10 % des nach ÖNORM B 4013 anzunehmenden Wertes in Rechnung zu stellen, eine Herabsetzung des Wertes auf 5 % ist zulässig, wenn durch betriebliche Maßnahmen eine Be-schränkung auf diesen Wert sichergestellt ist und entsprechende Bestimmungen in die Betriebsvorschrift aufgenommen werden.

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4.2.5.3 Ein um 20 % quer ausgelenkter Sessel muss sich zur Gänze oberhalb des Schutznetzes befinden. 4.2.5.4 Die Maschenweite des Schutznetzes darf 0,15 m nicht überschreiten. 4.2.5.5 Für den Bergefall muss ein begehbarer und zumindest einseitig mit Seilsicherung ausgeführter Steg zur Verfügung stehen. 4.3 Kreuzungen 4.3.1 Bei Kreuzungen des Sesselliftes mit Verkehrsflächen (Wege, Parkplätze, und dgl.) sowie bei Überqueren von befahrbarem Gelände ist der unter Bedachtnahme auf die Verkehrsbedürfnisse festgesetzte Bodenabstand mindestens einzuhalten. Hiebei muss zwischen dem höchstmöglichen Fahrzeug und den tiefstmöglichen Teilen der Sesselliftes gemäß Abschnitt 4.2.1 ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,0 m verbleiben. 4.3.2 Für Kreuzungen mit Seilförderanlagen gilt Abschnitt 4.3.1 sinngemäß, das Hochschnellen von Seilen bis zur Sehne ist zu berücksichtigen. 4.3.3 Zu Schutzbauwerken ist der kleinste Bodenabstand gemäß Abschnitt 4.2.2 einzuhalten. 4.3.4 Für das Überfahren von Gebäuden und Zäunen gilt Abschnitt 4.2.2 sinngemäß. 4.3.5 Für Kreuzungen mit elektrischen Leitungen und Näherungen an solche gelten die Bestimmungen gemäß ÖVE-L 1 und der ÖVE-L 11. 4.4 Fahrgeschwindigkeit 4.4.1 Die Fahrgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit des Förderseiles an der Antriebsscheibe. Sie muss von 0,3 m/s bis zur größten zulässigen Nennfahrgeschwindigkeit stufenlos einstellbar sein und angezeigt werden. 4.4.2 Die größte zulässige Nennfahrgeschwindigkeit darf die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten. Tabelle 1

Anzahl

Größte zulässige Nennfahrgeschwindigkeit bei Beförderung von Fahrgästen

der Sitze

mit angeschnallten Wintersportgeräten

ohne angeschnallte Wintersportgeräte

je Sessel

ohne Förderband

mit Förderband

ohne Förderband

mit Förderband

[m/s]

[m/s]

[m/s]

[m/s]

1

2,5

3,0

2,25

2

2,4

3,0

2,0

Siehe

3

2,2

2,7

2,0

Abschnitt 6.5.10

4

2,0

2,6

2,0

4.4.3 Die Fahrgeschwindigkeit mit dem Notantrieb darf höchstens 1,0 m/s betragen. 4.4.4 Bei Revisionsbetrieb muss der Sessellift mit einer Fahrgeschwindigkeit von 0,3 m/s gefahren werden können.

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4.5 Sesselfolgezeit Die kleinste zulässige Sesselfolgezeit darf die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht unterschreiten. Tabelle 2

Anzahl der Sitze

Kleinste zulässige Sesselfolgezeit bei Beförderung von Fahrgästen

je Sessel

mit angeschnallten Wintersportgeräten

ohne angeschnallte Wintersportgeräte

[s]

[s]

1

4,0

5,0

2

5,0

6,5

3

5,5

6,5*

4

6,0

6,5*

* siehe Abschnitt 6.4.22

5 LASTANNAHMEN UND BEMESSUNGEN 5.1 Bau- und Tragwerke 5.1.1 Für die Bemessung jener Teile der Hochbauten, die zur Verankerung, zur Unterstützung oder Ablenkung der Seile und zur Befestigung der maschinellen Ausrüstung der Stationen herangezogen werden sowie für die Fundamente, Streckenbauwerke, Streckenausrüstung und für die Ausrüstung der Stationen mit Ausnahme der Sessel, des Antriebes und der Spanneinrichtung werden folgende Belastungsfälle unterschieden: Belastungsfall A (Sessellift in Betrieb) Belastungsfall B (Sessellift außer Betrieb). 5.1.2 Für den Belastungsfall A ist zu berücksichtigen: 5.1.2.1 Die Eigenlast des Tragwerkes. 5.1.2.2 Die Stützenlast; es sind dies jene Kräftewirkungen, die infolge der Ablenkung der Seile an den Seilunterstützungspunkten unter Zugrundelegung der ungünstigsten Spannkraft- und Belastungsverhältnisse bei besetzten und unbesetzten Sesseln auftreten. 5.1.2.3 Die Windlast gemäß ÖNORM B 4014 Teil 1, wobei sie waagrecht in der jeweils die ungünstigste Beanspruchung ergebenden Richtung anzunehmen ist. Der Staudruck ist mit mindestens 800 N/m² anzunehmen. Nur für den statischen Nachweis der Rollen-batterien darf mit einem Mindestwert von 300 N/m² gerechnet werden. Für die Ermittlung der Windlasten ist ein Formbeiwert für Seile und Sessel von mindestens 1,2 einzusetzen. Günstigere Werte für Sessel sind nachzuweisen. 5.1.2.4 Schnee- und Eislasten gemäß ÖNORM B 4013. Von den Normwerten der Schneelast darf bei Vorliegen eines Gutachtens abgewichen werden. 5.1.2.5 Die sonstigen Kräfte; es sind dies Wirkungen durch äußere Kräfte (z.B. Schneedruck) und durch zusätzliche Belastungen infolge Unterstützung oder Abspannung von Steuer- und Fernmeldeleitungen und durch den Klemmenstoß.

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Der Klemmenstoß ist bei Tragstützen mit einem Viertel und bei Niederhaltestützen mit der Hälfte der größten Rollenlast in Rechnung zu stellen. Die Wirkung ist in der Bewegungsrichtung des Förderseiles anzunehmen. Wartungspodeste sind für eine Flächenbelastung von 2,5 kN/m², mindestens jedoch für eine Punktlast von 1,2 kN auszulegen.

5.1.2.6 Für Bauteile, in die Seilkräfte eingeleitet werden, sind die von den Seilen herrührenden Belastungen mit einer Stoßzahl von 1,3 zu multipizieren. Diese Erhöhung darf bei der Bemessung von Massivbauteilen, soferne keine unmittelbare Einleitung von Seilkräften erfolgt, von Gründungen einschließlich Verankerungen sowie bei Formänderungsnachweisen und Lebensdauerberechnungen unberücksichtigt bleiben. 5.1.3 Für den Belastungsfall B ist zu berücksichtigen: 5.1.3.1 Die Eigenlast des Tragwerkes wie bei Belastungsfall A. 5.1.3.2 Die Stützenlast; es sind dies jene Kraftwirkungen, welche infolge der Ablenkung der Seile an den Unterstützungspunkten des Förderseiles unter Zugrundelegung der ungünstigsten Spannkraft und Belastungsverhältnisse bei unbesetzten Sesseln auftreten. 5.1.3.3 Die Windlast wie bei Belastungsfall A; für den Staudruck ist jedoch ein Mindestwert von 1300 N/m² anzunehmen. 5.1.3.4 Schnee- und Eislasten gemäß ÖNORM B 4013. Von den Normwerten der Schneelast darf bei Vorliegen eines Gutachtens abgewichen werden. 5.1.3.5 Die sonstigen Kräfte; es sind dies Wirkungen durch äußere Kräfte (z.B. Schneedruck, Lawi-nendruck) und durch zusätzliche Belastungen infolge Unterstützung oder Abspannung von Steuer- und Fernmeldeleitungen, wobei bei diesen als Ausnahmszusatzlast die 4fache Normaleislast zu berücksichtigen ist (siehe Abschnitt 15.2). 5.1.4 Für die Berechnung und Ausführung der Bau- und Tragwerke gelten die ÖNORMEN B 4100, B 4200 und B 4600 und B 4700. Wenn das Bau- oder Tragwerk keine aus den Seilen herrührenden Lasten abträgt, können alternativ zur Normenreihe ÖNORM B 4600 die Normenreihe ÖNORM B 4300 (Stahlbau) und zur Normenreihe ÖNORM B 4200 die Normenreihe ÖNORM B 4700 (Stahlbeton- und Betontragwerke) herangezogen werden. 5.1.5 Für Stützen sind schwingungssteife Tragwerke zu wählen. Die Bei Berechnung der größten Bodenpressung ist eine zweiachsige Biegung zu berücksichtigen; die zulässige Bodenpressung darf nicht überschritten werden. Einfluss von Eigengewicht und Klemmenstoß unberücksichtigt bleiben darf. Für den Formänderungsnachweis genügt die Berücksichtigung eines Staudruckes von 300 N/m². 5.2 Gründungen 5.2.1 Für die Berechnung der Gründungen sind die Lastannahmen gemäß Abschnitt 5.1, ausgenommen der Klemmenstoß, zu berücksichtigen. 5.2.2 Für die Berechnung von Flächengründungen der Stationsbauwerke und Seilbahnstützen gilt ÖNORM B 4430 Teil 1. Die Sicherheit gegen Gleiten und Abheben der Fundamente von Stützen und von jenen Tragwerken in den Stationen, die Seilkräfte über Einzelfundamente ableiten, muss für den Bela-stungsfall A mindestens 1,5 und für den Belastungsfall B mindestens 1,2 betragen.

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Die Sicherheit gegen Umstürzen ist für den Belastungsfall A durch den Nachweis des mindestens 50%igen Anteiles und für den Belastungsfall B durch den Nachweis des mindestens 25%igen Anteiles der unter Druck stehenden Sohlfläche von der Gesamtsohlfläche zu erbringen. Bei Rechteckfundamenten ist in Anlehnung an ÖNORM B 4430 Teil 1 die Lage der Resultierenden aller Kräfte innerhalb der durch die Pohl'sche Gleichung beschriebenen Ellipse nachzuweisen. Der Pohl-Faktor muss für den Belastungsfall A 1:9 und für den Belastungsfall B 1:5,76 betragen. Bei Berechnung der größten Bodenpressung ist eine zweiachsige Biegung zu berücksichtigen; die zulässige Bodenpressung darf nicht überschritten werden. Die seitliche Wandreibung der Fundamente und der Erdwiderstand vor den Fundamenten dürfen nicht berücksichtigt werden. In begründeten Fällen ist der Nachweis gegen Gelände- und Böschungsbruch zu erbringen. 5.2.3 Fundamente sind aus Beton oder Stahlbeton herzustellen. Bei Anwendung von Felsankern gilt ÖNORM B 4455. Bei Anwendung von Pfahlgründungen gilt ÖNORM B 4433 Teil 2. In Ausnahmefällen sind auch andere Gründungsarten zulässig, wenn die Standsicherheit der Bauwerke nachgewiesen wird und die ordnungsgemäße Funktion der Gründungsart gewährleistet ist. 5.3 Sessel 5.3.1 Für die Bemessung der Sessel und der Förderseilklemmen werden folgende Belastungsfälle unter-schieden: Belastungsfall C (besetzter Sessel) Belastungsfall D (unbesetzter Sessel). 5.3.2 Für den Belastungsfall C sind zu berücksichtigen: 5.3.2.1 Die Eigenlast des Sessels und die Nutzlast (Sicherheit mindestens 5,0 gegen Bruch). 5.3.2.2 Die zum Erzielen der erforderlichen Abziehkraft auf die Klemmteile wirkenden Kräfte (Sicherheit mindestens 5,0 gegen Bruch). 5.3.2.3 Die Kräfte des besetzten Sessels infolge der Umlenkung an Scheiben unter ungünstigsten Beanspru-chungsbedingungen (Sicherheit mindestens 2,0 gegen die Streckgrenze; dies ist durch Messungen einer behördlich autorisierten Prüfanstalt oder akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. Eine Unterschreitung dieser Sicherheit ist nur zulässig, wenn sie hinsichtlich des Einflusses auf die Lebensdauer begründbar ist.). 5.3.3 Für den Belastungsfall D sind zu berücksichtigen: Die Kräfte des leeren Sessels infolge der Umlenkung an Scheiben unter ungünstigsten Beanspruchungs-bedingungen (Sicherheit mindestens 3,5 gegen Bruch; dies ist durch Messungen einer behördlich autorisierten Prüfanstalt oder akkreditierten Prüfstelle nachzuweisen. Eine Unterschreitung dieser Sicherheit ist nur zulässig, wenn sie hinsichtlich des Einflusses auf die Lebensdauer begründbar ist). 5.3.4 Für die Bemessung von Bauteilen der Sessel ist eine Dauerschwellfestigkeit von fünf Millionen Lastwechseln zu berücksichtigen. Die Dauerschwellfestigkeit ist durch Erprobung eines der Serie entsprechenden Sessels (Baumuster) in einer behördlich autorisierten Prüfanstalt oder akkreditierten Prüfstelle unter folgenden Bedingungen nachzuweisen: 5.3.4.1 Bei der unteren Belastungsgrenze die Eigenlast des Sessels und die Nutzlast. 5.3.4.2 Bei der oberen Belastungsgrenze die untere Belastungsgrenze multipiziert mit der Versuchsstoßzahl. Die Versuchsstoßzahl beträgt, wenn die tatsächlich auftretende größte Stoßzahl an einem Sessellift ermittelt wurde, den 1,25fachen Wert dieser Stoßzahl. Ist die tatsächliche Stoßzahl nicht bekannt, muss die

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Versuchsstoßzahl mit 3,0 angenommen werden. Die Messung der tatsächlichen Stoßzahl am Sessellift kann verlangt werden. Die Versuche können auch an den Bauteilen der Sessel (Gehänge, Förderseilklemme) getrennt durchgeführt werden; die Prüflasten sind hinsichtlich der Größe und Wirkungsrichtung sinngemäß zu wählen. 5.4 Antriebs- und Spanneinrichtung Für die Bemessung des Antriebes und der Spanneinrichtung ist zu berücksichtigen: 5.4.1 Maschinenbauteile des Antriebes und der Spanneinrichtung die weitgehend statisch beansprucht werden, müssen bei der größtmöglichen Belastung eine mindestens 5fache Sicherheit gegen Bruch aufweisen. 5.4.2 Für Maschinenbauteile, die im Betrieb schwellend oder wechselnd beansprucht werden, ist eine Sicherheit gegen Dauerbruch nachzuweisen. 5.4.3 Verzahnungsberechnungen des Hauptgetriebes sind gemäß DIN 3990 durchzuführen. 6 STATIONEN 6.1 Allgemeine Bestimmungen 6.1.1 Die Bedienstelle im Führerraum muss so angeordnet sein, dass der Bedienstete die Ein- und Aus-steigstelle sowie einen möglichst großen Teil der Strecke und der Sesselumführung überblicken kann. Erforderlichenfalls ist ein Blendschutz auszuführen. Im Führerraum müssen die für den Betrieb des Sesselliftes notwendigen Bedieneinrichtungen sowie Mess-, Anzeige- und Kontrollgeräte vorhanden sein. 6.1.2 Das Durchfahren der Stationen von Sesseln mit nicht rechtzeitig ausgestiegenen Fahrgästen muss ge-fahrlos möglich sein. 6.1.3 Bei einem Scheibenausstieg muss nach der Förderseilscheibe eine Notaussteigstelle vorhanden sein. 6.1.4 Im Bereich außerhalb der Fahrgastabwicklung muss ein Seitenabstand des Sessels von mindestens 0,5 m zu festen Bauteilen vorhanden sein. Bei ungeführten Sesseln ist zusätzlich eine Querauslenkung von 20 % nach beiden Seiten zu berücksichtigen. 6.1.5 Bei der Umlenkung eines besetzten Sessels darf infolge der Fliehkraft ein Ausschwingen von 20% nicht überschritten werden. 6.1.6 Die Stations- und die daran anschließenden Streckenbereiche sind bis zum Erreichen eines Bo-denabstandes von 2,5 m einzuzäunen. 6.2 Überwachungsraum auf der Rampe Bei ausschließlicher Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten kann die Aufsicht über den Fahrgastverkehr und die Betriebsabwicklung von einem unmittelbar an der Aussteigstelle angeordneten Überwachungsraum erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 6.2.1 Direkte Sicht muss auf Aussteigstelle, Abfahrtsrampe und Umlenkung der Sessel gegeben sein.

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6.2.2 Direkte Sicht muss auf die ankommenden Fahrgäste (etwa Oberkörper aufwärts) während einer Fahrzeit von mindestens 10 s, bezogen auf die Nennfahrgeschwindigkeit gegeben sein. 6.2.3 Die ankommenden Fahrgäste müssen den Stationsbediensteten über die selbe Fahrzeit deutlich erkennen können. 6.2.4 Blendwirkungen und Spiegelungen dürfen das gegenseitige Erkennen nicht beeinträchtigen. 6.2.5 Eine von der Streckenlautsprecheranlage unabhängige Sprechmöglichkeit mittels Lautsprecher muss vom Überwachungsraum zur Rampe gegeben sein. 6.2.6 Die auf der Rampe vorhandenen Bedienungselemente müssen auch am Arbeitsplatz im Überwa-chungsraum ausgeführt werden und so angeordnet sein, dass deren Betätigung und Benützung ohne Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit für den Fahrgastverkehr möglich ist. 6.3 Verkehrswege und Stiegen 6.3.1 Auf die kreuzungsfreie Führung der Verkehrswege, auf die verkehrstechnisch zweckentsprechende Lage von Kassen, Sanitäranlagen und die betrieblich zweckentsprechende Anordnung der Betriebsräume ist Bedacht zu nehmen. Das Lichtraumprofil der Sessel darf, ausgenommen im Ein- und Ausstiegsbereich, nicht eingeengt werden. 6.3.2 Verkehrswege dürfen keine größere Neigung als 10 % aufweisen und müssen, ausgenommen bei Kontrollstellen, eine Mindestbreite von 1,25 m aufweisen. Bei größeren Neigungen sind Stufen anzuordnen. Für Verkehrswege, die 1,0 m oder mehr über dem umgebenden Niveau liegen, oder deren umgebendes Gelände mehr als 60 % abfällt, sind Geländer und Handlauf gemäß ÖNORM B 5371 Abschnitt 9 auszuführen. Können wegen des Lichtraumprofiles der Sessel keine Geländer ausgeführt werden, sind Fangeinrichtungen in Netzbauweise mit einer waagrechten Ausladung von mindestens 2,5 m anzubringen, wobei ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Sesselsitz und Bauteilen eingehalten werden muss. Dieses Netz darf durch eine gleich große Schüttung ersetzt werden, wenn das daran anschließende Gelände nicht mehr als 60 % abfällt. 6.3.3 Stiegen müssen eine Mindestbreite von 1,25 m aufweisen. Stiegen mit mehr als vier Stufen sind beiderseits mit Handläufen oder mit standfesten Geländern zu versehen. Für Stiegen gelten die landes-rechtlichen Bestimmungen der Bauordnung, für Stiegen im Freien gilt ÖNORM B 5371. 6.3.4 Zu- und Abgänge der Stationen sind abschließbar auszuführen. In Stationen, die bei Fahrten vor Betriebsbeginn oder nach Betriebsschluß unbesetzt bleiben, sind diese Zu- und Abgänge absperrbar einzurichten. 6.4 Ein- und Aussteigrampen, Ein- und Aussteigstellen 6.4.1 Ein- und Aussteigrampen sind waagrecht auszuführen. Die Sehnenneigung des Förderseiles darf nicht mehr als 1 % betragen. 6.4.2 Die Breite der Ein- und Aussteigrampe ist so zu wählen, dass von den um 20 % quer zur Fahrtrichtung ausgelenkten Sesseln noch ein lichter Raum von mindestens 1,25 m Breite nach außen zu Absperrungen oder festen Einbauten verbleibt. Dieser lichte Raum darf auch nicht auf kurze Bereiche, z.B. durch geöffnete Türen, eingeschränkt werden. 6.4.3 Ein- und Aussteigrampen sowie erforderlichenfalls auch die daran anschließenden Bereiche sind durch Mittelabgrenzungen voneinander zu trennen.

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6.4.4 Bei seitlichem Ein- und Aussteigen wird die Länge der Rampe von Mitte Einfahrtsbinder bzw. Führungsrolle gemessen und ist die Ein- bzw. Aussteigstelle innerhalb des ersten Viertels der Rampenlänge anzuordnen. 6.4.5 Bei Scheibeneinstieg wird die Länge der Rampe von der Scheibenmitte an gemessen. 6.4.6 Sollen Ein- und Aussteigrampen nur zeitweise von Fahrgästen benützt werden, müssen sie für die Zeit ihrer Nichtbenützung soweit veränderbar sein, dass sie als nicht benützbar erkennbar sind. Dies ist gegeben, wenn der lotrechte Abstand vom Sesselsitz zu Bauteilen, dem Gelände oder der Schneeoberfläche mindestens 1,5 m beträgt. 6.4.7 Ein- und Aussteigstellen müssen gekennzeichnet sein. 6.4.8 Der Bodenabstand hat im Bereich der Ein- und Aussteigstelle zwischen 0,50 und 0,60 m zu betragen und darf sich infolge von Durchhangsänderungen durch Belastung nicht mehr als 0,10 m verändern. 6.4.9 Im Bereich der Ein- und Aussteigstelle darf keine Seilniederhaltung angeordnet sein. 6.4.10 Bei Scheibeneinstieg muss eine Zugangsregelung angebracht sein. Diese muss vom Standplatz des Stationsbediensteten betätigt werden können. Bei Rückwärtsfahrt oder beim Durchfahren des Lastengehänges muss die Schranke geschlossen bleiben. 6.4.11 Bei Scheibenausstieg mso weite Aussteigstelle soweit vor der Achse der Seilscheibe liegen, die der Strecke, die ein Sessel bei der zugelassenen größten Nennfahrgeschwindigkeit in 1 s zurücklegt, entspricht, mindestens jedoch 2,5 m. 6.4.12 Gemeinsame Aussteigstellen für Fahrgäste mit und ohne angeschnallte Wintersportgeräte sind zulässig. Der Abgang von Fahrgästen ohne angeschnallte Wintersportgeräte muss gesondert von der Abfahrtsrampe erfolgen. Dieser Abgang muss tritt- und rutschsicher ausgebildet werden. Bei Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten gilt zusätzlich zu den Abschnitten 6.4.1 bis 6.4.12: 6.4.13 Die Länge der Einsteigrampe ist in Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit beim Einsteigen zu wählen und darf höchstens 4,0 m betragen. Bei Fahrgeschwindigkeiten bis 1,0 m/s muss sie mindestens 2,5 m lang sein. Die Länge der Aussteigrampe darf bei ausschließlicher Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten auf 3,5 m verkürzt werden, wenn daran eine Abfahrtsrampe anschließt, die dem Fahrgast ein zügiges Fahren im Bogen aus der Seilrichtung ermöglicht. Die Neigung dieser Abfahrtsrampe muss zwischen 10 und 15 % betragen. 6.4.14 Der Zugang zur Einsteigstelle muss so angelegt werden, dass die Fahrgäste langsam zu dieser gleiten können. Die Breite muss mindestens gleich jener des Sesselsitzes oder der Sitzbank zuzüglich beidseits je 0,15 m ausgeführt sein. Bei mehr als dreisitzigen Sesseln müssen über die gesamte Länge der Einsteigrampe Sesselführungen angeordnet werden. Vom Ende der Einsteigrampe weg ist der Bodenabstand über eine etwa 30 % geneigte Böschung oder durch die Seilführung um etwa 1,0 m zu vergrößern und auf der Sicherheitsstrecke gemäß Abschnitt 6.4.19 einzuhalten. Am Ende der Sicherheitsstrecke ist ein rascher Übergang auf mindestens den kleinsten Bodenabstand gemäß Abschnitt 4.2.2 herzustellen. Bei der Ausbildung des Geländeverlaufes im Bereich der Sicherheitsstrecke kann eine größte Schneehöhe von 0,2 m berücksichtigt werden. Die Oberfläche ist für

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Wintersportgeräte gleitfähig herzustellen. Die Breite der Sicherheitsstrecke muss mindestens gleich jener des Sesselsitzes oder der Sitzbank zuzüglich beidseits je 0,8 m ausgeführt sein. 6.4.15 Der Zugang ist, ausgenommen bei Einsesselliften, in Seilrichtung (Scheibeneinstieg) mit Zugangsregelung gemäß Abschnitt 6.4.10 anzulegen. Ausnahmsweise darf ein Zugang in einem größerem Winkel als 30° etwa in Seilrichtung (seitlicher Zugang) ausgeführt werden, wenn die Sesselfolgezeit gemäß Abschnitt 4.5 um etwa 30 % vergrößert wird. 6.4.16 Das Verlassen der Aussteigstelle ist bei allen Sesselliften über eine Abfahrtsrampe in Seilrichtung und bei Einsesselliften auch seitlich zugelassen. Von dieser Forderung kann abgewichen werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: 6.4.16.1 Die Länge der horizontalen Rampe muss mindestens der Strecke entsprechen, die ein Sessel bei der zugelassenen größten Nennfahrgeschwindigkeit in 6 s zurücklegt. 6.4.16.2 Die Fahrgeschwindigkeit beim Aussteigen darf nicht mehr als 1,0 m/s betragen. 6.4.16.3 Der Abgang für die Fahrgäste muss bis nach dem Verlassen des Lichtraumprofiles in Seilrichtung ausgeführt sein. 6.4.17 Im Anschluss an die Aussteigstelle muss sich die Abfahrtsrampe in Abhängigkeit der Anzahl der Sesselsitze am Sessel erweitern (10 % je Sesselsitz). Dabei ist in Bereichen, wo sich die Fahrgäste im Lichtraumprofil der Sessel aufhalten können oder nach dem Verlassen der Abfahrtsrampe die Trasse kreuzen, ein Abstand von mindestens 2,5 m vom tiefstbewegten Sesselteil zur Fahrbahn einzuhalten. Die Breite der Aussteigstelle muss mindestens gleich jener des Sesselsitzes oder der Sitzbank zuzüglich beidseits je 0,5 m vom größtmöglich quer ausgelenkten Sessel, jedoch nicht mehr als 20 % ausgeführt sein. Wird die Aussteigstelle so situiert, dass sich zwischen Beginn der Abfahrtsrampe und der Förderseil-scheibenachse eine kürzere Entfernung als die Sicherheitsstrecke gemäß Abschnitt 6.4.19 ergibt, muss bei der Bemessung und Ausführung der Sessel und der Förderseilscheibe ein allfälliges Verbleiben von Fahrgästen am Sessel, die das rechtzeitige Aussteigen versäumt haben, Berücksichtigung finden. 6.4.18 Im Bereich der Aussteig- und Abfahrtsrampen sind Abgrenzungen glattflächig auszuführen. Bei Beförderung von Fahrgästen ohne angeschnallte Wintersportgeräte gilt zusätzlich zu den Abschnitten 6.4.1 bis 6.4.12: 6.4.19 Die Länge der Ein- und Aussteigrampe muss mindestens der Strecke entsprechen, die ein Sessel bei der größten zulässigen Nennfahrgeschwindigkeit gemäß Abschnitt 4.4.2 in 6 s (bei Einsesselliften in 5 s) zurücklegt. Die Länge der Ein- und Aussteigrampe muss mindestens auf die Strecke vergrößert werden, die ein Sessel bei der größten zulässigen Nennfahrgeschwindigkeit gemäß Abschnitt 4.4.2 in 7 s (bei Einsesselliften in 6 s) zurücklegt, wenn das Gelände am streckenseitigen Ende der Rampe tiefer als 1,0 m unter dieser liegt oder mehr als 30° abfällt. Die Länge der Einsteigrampe kann auf 3,5 m verkürzt werden, wenn an sie eine Sicherheitsstrecke an-schließt. Innerhalb der Sicherheitsstrecke muss der Bodenabstand entweder gleich bleiben oder darf sich allmählich auf höchstens 1,5 m vergrößern. Die Länge der Sicherheitsstrecke ergibt sich aus dem Weg bei 1,5 s Reaktionszeit und dem größten be-trieblichen Bremsweg ("Halt"-Befehl). Die Sicherheitsstrecke beginnt 1,0 m vor dem Ende des horizontalen Rampenbereiches. 6.4.20 Der Zugang darf sowohl seitlich als auch in Seilrichtung ausgeführt sein. Ist sowohl ein Zugang in Seilrichtung als auch ein seitlicher Zugang ausgeführt, darf jeweils nur eine Zugangsmöglichkeit freigegeben werden.

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6.4.21 Das Verlassen der Aussteigstelle darf nicht über die Abfahrtsrampe erfolgen. 6.4.22 Drei- und Viersessellifte dürfen höchstens mit zwei Personen besetzt werden. Davon kann abgegangen werden, wenn - die Fahrgeschwindigkeit beim Aussteigen höchstens 1,0 m/s beträgt - die Länge der Aussteigrampe mindestens der Strecke entspricht, die ein Sessel bei der gewähl- ten Fahrgeschwindigkeit beim Aussteigen in 6 s zurücklegt. 6.5 Einsteigstelle mit Fahrgastförderband Wird eine Einsteigstelle mit einem Fahrgastförderband ausgerüstet, gilt: 6.5.1 Zwischen der vorderst möglichen Einsteigstelle und dem Ende des Fahrgastförderbandes muss eine Länge von etwa 3,0 m verbleiben. Diese Länge kann auf 1,0 m verkürzt werden, wenn daran eine befahrbare, niveaugleiche Schneefläche (Schneetasche) mit einer Länge von etwa 2,0 m anschließt. 6.5.2 In Spannstationen muss die Lage des Fahrgastförderbandes einschließlich der Zugangsregelung der Lage der Förderseilscheibe angeglichen werden können. Die zulässigen Abweichungen von der Grundstellung sind im Rampenbereich zu markieren. Unzulässige Abweichungen sind optisch und akustisch zu melden, wobei die akustische Meldung quittierbar sein muss. 6.5.3 Das Fahrgastförderband muss beidseitig um ca. 0,15 m breiter als die Sitzbank des Sessels sein. 6.5.4 Ein Einklemmen von Fahrgästen zwischen Fahrgastförderband und Bauteilen oder Abdeckungen muss vermieden sein. 6.5.5 Der Zugang der Fahrgäste muss als Scheibeneinstieg mit einer Zugangsregelung ausgeführt sein. Der Abstand der geöffneten Zugangsregelung zum lotrecht hängenden Sessel muss mindestens 0,5 m betragen. Nach der Zugangsregelung müssen beidseitig Schiführungsleisten angebracht sein. 6.5.6 Die Zugangsregelung ist so zu steuern, dass ein Zusammenstoß der Fahrgäste mit den Sesseln vermieden wird. Die diesbezüglichen Einstellwerte sind anzugeben. 6.5.7 Die für das Fahrgastförderband vorgesehenen Ein- und Ausschalteinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass keine Verwechslung mit Sicherheitsschaltern des Sesselliftes möglich ist. 6.5.8 Die Stromversorgung des Fahrgastförderbandes muss als eigener Stromkreis ausgeführt sein. 6.5.9 Die Geschwindigkeit des Fahrgastförderbandes muss von der Geschwindigkeit des Förderseiles gesteuert werden. Die Nenngeschwindigkeit des Fahrgastförderbandes darf 1,0 m/s nicht überschreiten. 6.5.10 Für die Benützung des Fahrgastförderbandes durch Fahrgäste ohne angeschnallte Wintersportgeräte muss eine schaltbare fest eingestellte Fahrgeschwindigkeitsstufe des Sesselliftes vorhanden sein, bei der die Geschwindigkeit des Fahrgastförderbandes höchstens 0,6 m/s beträgt. 6.5.11 Durch mechanische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass bei Abschaltung oder Ausfall des Antriebes des Fahrgastförderbandes dessen Stillsetzen mit einer den Fahrgästen zumutbaren Verzögerung (Richtwert 0,5 m/s²) erfolgt. 6.5.12 Die Steuerung des Fahrgastförderbandes ist in einem gesonderten Schrank oder Teil des Steuer-schrankes des Sesselliftes unterzubringen.

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6.5.13 Im Steuerkasten des Fahrgastförderbandes ist ein Umschalter mit den Stellungen "mit Fahrgast-förderband"-"Null"-"ohne Fahrgastförderband"-"Null"-"Revisionsbetrieb" einzubauen. Die Stellungen "Null" und "Revisionsbetrieb" müssen einen "Halt"-, "Not"- oder "Gefahr"-Befehl des Sesselliftes bewirken. 6.5.14 In der Betriebsart "ohne Fahrgastförderband" muss die Fahrgeschwindigkeit des Sesselliftes selbsttätig auf die Werte gemäß Abschnitt 4.4.2 begrenzt werden. Das Überschreiten dieser Fahrge-schwindigkeit um 10 % muss einen "Not"-Befehl bewirken. 6.5.15 Es ist durch Verriegelung sicherzustellen, dass ein Betrieb "mit Fahrgastförderband" nur bei selbsttätiger oder geschlossener Zugangsregelung möglich ist. 6.5.16 Die Geschwindigkeit des Fahrgastförderbandes ist anzuzeigen und im Bezug auf die Fahrge-schwindigkeit des Sesselliftes zu überwachen (Gleichlaufüberwachung). Für diese Überwachung gilt: 6.5.16.1 Sie muss auch beim Anfahren, Langsamfahren und Anhalten des Sesselliftes wirksam sein. 6.5.16.2 Bei einer Abweichung der Geschwindigkeit des Fahrgastförderbandes von mehr als 0,1 m/s von der Sollgeschwindigkeit des Fahrgastförderbandes muss ein "Halt"-Befehl ausgelöst und der Fahrgastför-derbandantrieb abgeschaltet werden. 6.5.16.3 Die Messwerterfassung dieser Überwachung muss von der Förderseilscheibe und der Umlenkwalze des Fahrgastförderbandes erfolgen. 6.5.16.4 Die Sollwertvorgabe für die Steuerung des Fahrgastförderbandes muss unabhängig von der Gleichlaufüberwachung aufgebaut sein. 6.5.16.5 Eine Prüfeinrichtung für die Gleichlaufüberwachung muss vorhanden sein. 6.5.16.6 Das Ansprechen der Gleichlaufüberwachung muss eine optische Meldung im Führerraum be-wirken. 6.5.17 Beim Rückwärtsfahren des Sesselliftes muss das Fahrgastförderband stillstehen. 6.5.18 Sämtliche Steuer- und Signalverbindungen zwischen den Steuerungen des Sesselliftes und des Fahrgastförderbandes sind galvanisch getrennt auszuführen. 6.5.19 Ein unzulässig seitliches Verlaufen des Fahrgastförderbandes muss einen "Halt"-Befehl bewirken. 7 STÜTZEN 7.1 Allgemeine Bestimmungen 7.1.1 Die Anordnung der Stützen hat nach den Gesichtspunkten einer seilbahntechnisch günstigen Linien-führung zu erfolgen. Hiebei sind auch die geologischen Verhältnisse, die Windverhältnisse, die Normalschneehöhe und eine eventuelle Gefährdung durch Lawinen zu berücksichtigen. 7.1.2 Stützen sind in Stahl- oder Stahlbetonbauweise auszuführen. Ihre Fundamente sind über den gewachsenen Boden zu führen. 7.2 Rollenbatterien 7.2.1 Zur Führung des Förderseiles auf den Stützen sind Rollenbatterien anzuordnen. Die Beweglichkeit der

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Rollenbatterien darf nur in der senkrecht zur Achse des Hauptlagerbolzens gelegten Ebene möglich sein. Sie müssen einstellbar sein. 7.2.2 Die Anzahl der zur Führung des Förderseiles an einer Stütze notwendigen Rollen ist nach der Größe der Auflagelast zu bestimmen. Die Seilablenkung darf je Rolle höchstens 8 % betragen. 7.2.3 Die Aufhängung und Lagerung der Rollenbatterien sind so auszuführen, dass eine gleichmäßige Verteilung der Stützenkraft auf die Rollen erfolgt. Bei Kuppengerüsten sind Abweichungen von der gleichmäßigen Verteilung der Rollenkraft im Ausmaß von 10 % zulässig. Dies ist rechnerisch nachzuweisen. 7.2.4 Achsen der Rollenbatterien sind mit mindestens 3,5facher Sicherheit gegen Bruch zu bemessen. Für den Belastungsfall A ist zusätzlich eine Stoßzahl von 1,3 zu berücksichtigen. 7.2.5 Für Rollenbatterien mit Gegenrollen (Wechsellastrollenbatterien) gelten folgende Anforderungen: 7.2.5.1 Rollenbatterien sind mit Seilfangeinrichtungen auszuführen. Diese Einrichtungen müssen für eine allfällige Entgleisung des Förderseiles nach oben dem verlängerten Querhaupt bei Niederhaltestützen entsprechen, soferne die Rollenbatterie betrieblich auch die Funktion der Niederhaltung ausübt. Diese zusätzliche Seilfangeinrichtung darf nur so weit über der Normalseillage angeordnet werden, dass das erforderliche Lichtraumprofil eingehalten ist, wobei angenommen wird, dass sich die Rollenbatterie auch nach der Entgleisung in der Betriebslage befindet. 7.2.5.2 An Rollenbatterien sind Einrichtungen zu schaffen, die im Betrieb eine einfache Kontrolle der Wege des Kraftspeichers als Maß für die Rollenlasten ermöglichen. 7.2.5.3 Auf Grund der bei diesen Rollenbatterien zu erwartenden größeren Klemmenstoßkraft in Seil-richtung ist auf eine schwingungssteife Ausführung der betreffenden Stütze besonders Bedacht zu nehmen. 7.2.5.4 Die Wege der Kraftspeicher aller Rollenbatterien sind nach deren Montage zu messen, in einer Aufstellung zusammenzufassen und den rechnerischen Werten gegenüber zu stellen. Diese Tabelle ist anlässlich des Betriebsbewilligungsverfahrens vorzulegen. 7.2.5.5 Der Systemberechnung für die Rollenbatterie ist eine periodische (einjährige) Kontrolle der Federeinstellung zugrunde zu legen. Dies ist bei der Erstellung der Instandhaltungsanleitung zu berück-sichtigen. 7.2.5.6 Die Rollenbatterien sind so einzustellen, dass in der neutralen Lage des Förderseiles (Stützenlast = Null) an allen Rollen die Mindestrollenlasten eingehalten werden. Bei allen anderen Lastfällen müssen die Rollen mit der kleineren Rollenlast lediglich einwandfrei mitlaufen. 7.3 Seilfangeinrichtungen und Seillageüberwachung 7.3.1 Rollenbatterien sind mit Seilfangeinrichtungen auszurüsten, die bei Entgleisung des Förderseiles nach außen ein Abfallen oder Hochschnellen des Förderseiles verhindern sollen. 7.3.2 An Niederhaltestützen sind zusätzliche Seilfangeinrichtungen anzubringen, die bei Entgleisung des Förderseiles über die Fangeinrichtung gemäß Abschnitt 7.3.1 sowohl ein Hochschnellen des Förderseiles als auch ein Anstoßen von Fahrgästen an Teilen der Rollenbatterien verhindern sollen. Diese Einrichtungen müssen bei einem Entgleisungswinkel von 30 Grad gegen die Senkrechte, gemessen von der Seillage am Rillengrund, wirksam sein. 7.3.3 Seilfangeinrichtungen, ausgenommen solche gemäß Abschnitte 7.2.5.1 und 7.3.2, müssen das Durchfahren der Förderseilklemmen ermöglichen.

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7.3.4 Zur Verhinderung einer Entgleisung des Förderseiles nach innen sind an der ersten und letzten Rolle einer Rollenbatterie Seilabweiser anzubringen. 7.3.5 An Rollenbatterien sind zumindest einlaufseitig Abschalteinrichtungen anzubringen, die bei ent-gleistem Förderseil eine Stillsetzung des Sesselliftes durch einen "Not"- oder "Gefahr"-Befehl bewirken. Dies gilt auch auslaufseitig bei Rollenbatterien mit sechs und mehr Rollen, wobei die Rollen nur in einer Lastrichtung zu zählen sind. Ein Stillsetzen muss auch erfolgen, wenn das Förderseil in den Seilfangeinrichtungen gemäß Abschnitte 7.3.2 oder 7.2.5.1 zu liegen kommt. 7.4 Förderseilrollen 7.4.1 Förderseilrollen müssen eine sichere Seilführung gewährleisten. 7.4.2 Der äußere Bordring oder Rollenbord von Förderseilrollen muss einen Überstand gegen den angrenzenden Bereich der Futterung von mindestens 3 mm aufweisen. Bei einem Förderseilnenndurchmes-ser von mehr als 30 mm muss dieser Überstand mindestens ein Zehntel des Förderseilnenndurchmessers betragen. 7.4.3 Bis zu einer Querauslenkung des Sessels von 20 % darf die Förderseilklemme am Rollenbord oder am Rollenring nicht auflaufen. 7.4.4 Förderseilrollen müssen mit austauschbaren Futterungen aus elastischem Werkstoff ausgestattet sein. Die zulässige Maßabweichung der Breite der Futterung ist so festzulegen, dass die von der Pressung der Futterung herrührende Beanspruchung der Rollenbauteile um höchstens 10 % vom Bemessungswert abweicht. 7.4.5 Die in Fahrtrichtung erste schraubenlos ausgeführte Rolle einer Rollenbatterie muss nachstehenden Anforderungen entsprechen: 7.4.5.1 Für Werkstoffe von Bordringen mehrteiliger Rollen und Rollenkörpern mehrteiliger Rollen mit einseitig angegossenem oder ohne angegossenem Bord sind die Anforderungen nachstehender Normen einzuhalten: Für den Werkstoff Leichtmetall-Gusslegierung gilt DIN 1725 Blatt 2, wobei eine Härte von HB 10 = 105 nicht überschritten und eine Bruchdehnung a5 = 3 % nicht unterschritten werden darf. Für den Werkstoff Leichtmetall-Knetlegierung gilt DIN 1725 Blatt 1. Bei Bordringen für den Werkstoff Stahl gilt ÖNORM M 3116. 7.4.5.2 An Bordringen mehrteiliger Rollen sind je nach Werkstoff folgende Prüfungen vorzunehmen: a. Für Werkstoff Leichtmetall-Gusslegierung:

- Härteprüfung; die Härte im Verwendungszustand darf den Wert von HB 10 = 100 nicht über-schreiten - Oberflächenrissprüfung nach dem Farbeindringverfahren, wobei wenigstens die innenseitige

Oberfläche bearbeitet sein muss; für die Beurteilung ist NF A 04-191 anzuwenden, wobei die Güte-stufe SR 1 AMR 1 oder SR 2 AMR 2 erreicht werden muss. Alternativ kann ein anderes anerkanntes Prüfverfahren gewählt werden, wenn gewährleistet wird, dass die Prüfempfindlich-keit ausreicht, um die in der NR A 04-191 festgelegten Zulässigkeitskriterien beurteilen zu können.

- Durchstrahlungsprüfung; für die Beurteilung ist die ASTM E 155 anzuwenden, wobei für die Gaspo-rösität die Gütestufe 2 und für die Schwindungshohlräume in jenem, dem Innendurchmesser nahelie-gendem Drittel des Ringquerschnittes die Gütestufe 3 erreicht werden muss.

b. Für Werkstoff Leichtmetall-Knetlegierung: - Oberflächenrissprüfung gemäß Abschnitt 7.4.5.2.a.

c. Für Werkstoff Stahl:

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- an mindestens 10 % der Bordringe ist eine Oberflächenrissprüfung nach dem Magnetpulververfahren vorzunehmen. Werden Risse festgestellt, sind alle Bordringe zu prüfen.

7.4.5.3 An Rollenkörpern mehrteiliger Rollen aus Leichtmetall-Gusslegierung ohne Bord sind folgende Prüfungen vorzunehmen: - Härteprüfung gemäß Abschnitt 7.4.5.2.a., jedoch an mindestens 10 % der Rollenkörper; werden Härte-

fehler festgestellt, sind alle Rollenkörper zu prüfen - Oberflächenrissprüfung nach dem Farbeindringverfahren gemäß Abschnitt 7.4.5.2.a., jedoch an minde-

stens 10 % der Rollenkörper; werden Risse festgestellt, sind alle Rollenkörper zu prüfen. 7.4.5.4 An Rollenkörpern mehrteiliger Rollen mit einseitig angegossenem Bord sind je nach Werkstoff folgende Prüfungen vorzunehmen: - Härteprüfung gemäß Abschnitt 7.4.5.2.a., jedoch an mindestens 10 % der Rollenkörper; werden Härte-

fehler festgestellt, sind alle Rollenkörper zu prüfen - Oberflächenrissprüfung nach dem Farbeindringverfahren gemäß Abschnitt 7.4.5.2.a., jedoch an minde-

stens 10 % der Rollenkörper; werden Risse festgestellt, sind alle Rollenkörper zu prüfen - Durchstrahlungsprüfung; für die Beurteilung ist die Richtlinie ASTM E 155 anzuwenden, wobei für die

Gasporösität die Gütestufe 4 und für die Schwindungshohlräume in jenem, dem Innendurchmesser nahe liegendem Drittel des Ringquerschnittes die Gütestufe 5 erreicht werden muss.

7.4.6 Die Stützenlast [N] muss mindestens gleich dem Wert der zehnfachen Summe der angrenzenden Seh-nenlängen [m] sein. 7.4.7 Die Rollenlast darf bei einer Nennfahrgeschwindigkeit bis 2,5 m/s 500 N nicht unterschreiten. Bei einer Nennfahrgeschwindigkeit über 2,5 m/s sind die angeführten Werte um 20 N je 0,1 m/s Erhöhung der Nennfahrgeschwindigkeit zu vergrößern. 7.4.8 Die Mindestrollenlast an Niederhalterollenbatterien muss erhalten bleiben, wenn sich an ihr ein besetzter Sessel befindet. 8 AUSRÜSTUNG DER STATIONEN UND STÜTZEN 8.1 Allgemeine Ausrüstungen 8.1.1 Für die Durchführung von Belastungsproben sowie zum Leerfahren mit Schwerkraft müssen Belastungsgewichte in ausreichender Anzahl in der Bergstation vorhanden sein. 8.1.2 Stationen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Feuerlöschgeräten ausgestattet sein. Die Aufstellungsorte müssen gemäß ÖNORM F 2030 gekennzeichnet sein. Die Handfeuerlöscher müssen ÖNORM EN 3-1 bis 6 entsprechen und auch für die Bekämpfung von Bränden an elektrischen Anlagen geeignet sein. 8.1.3 In jeder Station müssen mindestens ein Verbandkasten und die Anweisungen zur "Ersten Hilfe" vor-handen sein. 8.1.4 Die in durchlaufenden Halteseilen von Gletscherstützen auftretende Spannkraft ist durch Meß-einrichtungen zu überwachen. Wenn die Seilspannkraft ein Drittel der rechnerischen Bruchlast erreicht, muss ein "Halt"-Befehl bewirkt werden. 8.2 Hauptantrieb 8.2.1 Der Hauptantrieb muss elektrisch erfolgen. Die Auslegung des Hauptantriebes muss auch im un-günstigsten Belastungsfall das Anfahren mit einer Beschleunigung von etwa 0,15 m/s² und das Bremsen mit

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einer Verzögerung von etwa 0,4 m/s² in beiden Fahrtrichtungen ermöglichen. Der Hauptantrieb muss bei durchziehender Tallast selbsttätig in den Bremszustand übergehen. 8.2.2 Eine Trennbarkeit zwischen Antriebswelle und Antriebsscheibe muss möglich sein. 8.2.3 Das Trägerrohr der AntriebsRissfreiheits auf Rißfreiheit geprüft sein. 8.2.4 Antriebseinrichtungen sind mit einer Rücklaufüberwachung auszurüsten. Das Ansprechen der Rücklaufüberwachung muss ein selbsttätiges Schließen der Sicherheitsbremse und einen "Gefahr"-Befehl bewirken. Diese Einrichtung muss unmittelbar von der Antriebsscheibe oder Antriebswelle betätigt werden. Zum Wiederanfahren darf die Rücklaufüberwachung vorübergehend mittels Tastschalter überbrückbar sein. 8.2.5 Eine Überschreitung der zulässigen Getriebeöltemperatur ist optisch und akustisch zu melden. 8.2.6 Der Ausfall einer Druckumlaufschmierung muss einen "Halt"-Befehl bewirken. 8.2.7 Im Führerraum muss ein Antriebsartenwahlschalter mit den Schaltstellungen "Hauptantrieb"-"Null"-"Notantrieb" zur Vorwahl der Antriebsart vorhanden sein. Die "Null"-Stellung muss einen "Gefahr"-Befehl bewirken. 8.2.8 Die mechanische Umschaltung vom Hauptantrieb auf den Notantrieb muss einen "Gefahr"-Befehl bewirken. 8.3 Notantrieb 8.3.1 Ein Notantrieb muss vorhanden sein. Die Energieversorgung muss unabhängig von jener des Hauptantriebes erfolgen. Der Ladezustand der Starterbatterie muss durch eine Ladeeinrichtung mit Pufferladung sichergestellt sein. 8.3.2 Der Notantrieb muss ein Leerfahren des Sesselliftes bei Vollast ermöglichen. Er muss so ausgebildet sein, dass der Betrieb des Sesselliftes in beiden Richtungen möglich ist. Bei durchziehender Tallast muss die erforderliche Bremsleistung vorhanden sein. 8.3.3 Die Kraftübertragung des Notantriebes auf die Antriebsscheibe muss unabhängig von jener des Hauptantriebes erfolgen. Davon kann abgegangen werden, wenn entweder auf einem Seilstrang sich nicht mehr als 180 Personen befinden können oder der Sessellift durch Schwerkraft bei voller einseitiger Nutzlast beweglich ist. 8.3.4 Bei der Bedienstelle des Notantriebes muss eine Anzeige der Fehllage des Förderseiles vorhanden sein. Das Ansprechen der Seillageüberwachung muss eine akustische und optische Meldung bei der Be-dienstelle des Notantriebes auslösen. Die optische Meldung darf nur nach Behebung des Fehlzustandes quittierbar sein. Eine Prüfmöglichkeit der Funktionsfähigkeit der Meldeeinrichtung für die Seillage-überwachung muss an der Bedienstelle des Notantriebes vorhanden sein. 8.4 Förderseilscheiben 8.4.1 Die gesicherte Aufnahme der Umfangskraft des Förderseiles an der Antriebsscheibe ist für die maßgebenden Belastungsfälle rechnerisch nachzuweisen. Hiebei sind die in Tabelle 3 angegebenen erhöhten Umfangskräfte (U') einzusetzen.

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Tabelle 3

Belastungsfall

Betriebsfall

Beschleunigung a [m/s²]

Erhöhte Umfangskraft U´ [N]

Vollbesetzter Bergstrang

Anfahren

0,2

1,25 U

Und unbesetzter Talstrang

Betrieb

-----

1,50 U

Unbesetzter Bergstrang und vollbesetzter Talstrang

Bremsen

der höchstzulässige ausgewiesene Wert

1,25 U

Der Nachweis ist gemäß folgender Formel zu führen: e = S min µα + ′U

Smin

Der zulässige Reibwert ergibt sich bei Gummifutter nach der Formel: µ , - = 0 2850p

Die Flächenpressung im Gummifutter ergibt sich aus der Formel: pS

d Dm

=3 .

.

Die mittlere Seilspannkraft [N] ergibt sich aus der Formel: SS

m + U

2=

2 . min

α = Umschlingungswinkel [°] des Förderseiles an der Antriebsscheibe D = Durchmesser [mm] der Antriebsscheibe d = Nenndurchmesser [mm] des Förderseiles µ = Reibwert zwischen Förderseil und Antriebsscheibe p = Flächenpressung [N/mm²] im Gummifutter Smin = kleinste Seilspannkraft [N] an der Antriebsscheibe Sm = mittlere Seilspannkraft [N] U = Umfangskraft [N] Bei Verwendung von besonderen Werkstoffen für die Futterung der Antriebsscheibe ist der erreichbare Reibwert unter Betriebsbedingungen von einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen. 8.4.2 Bei Seilscheiben mit einseitiger Lagerung nach unten muss durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt sein, dass: 8.4.2.1 Bei einem Schaden eines Lagers muss ein Absturz der Seilscheibe so lange verhindert werden, bis der Schaden erkannt werden kann. 8.4.2.2 Die Halterung der Scheibenachse oder des Tragrohres der Tragkonstruktion darf auch im Falle eines Schadens an der Lagerung der Seilscheibe nicht derart versagen können, dass ein Absturz der Seilscheibe samt Achse oder Tragrohr erfolgt, ehe der Schaden erkannt werden kann. 8.4.2.3 Bei Antriebsscheiben darf für die Übertragung der Seilspannkräfte nicht die das Antriebsmoment übertragende Welle herangezogen werden. 8.4.3 Förderseilscheiben in Schweißkonstruktion sind spannungsarm zu glühen; kraftübertragende Schweißnähte sind iRissfreiheitarbeiteten Zustand auf Rißfreiheit zu prüfen. 8.4.4 Die Achse der Umlenkscheiben ist auf Rissfreiheit zu prüfen. 8.17.5 Zur Führung des Förderseiles an Seilscheiben muss knapp vor dem Seileinlauf und nach dem Seil-auslauf eine Führungsrolle angeordnet sein.

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8.17.5 Ein Ansammeln von Eis in Rillen der Seilscheiben muss durch einen Eiskratzer verhindert werden. 8.17.5 Die richtige Lage von einseitig gelagerten Förderseilscheiben ist im ’’Gefahr’’-Kreis zu über-wachen. 8.17.5 Die Verdrehung des Trägerrohres bzw. der Achse von einseitig gelagerten Förderseilscheiben ist im ’’Gefahr’’-Kreis zu überwachen. 8.5 Bremseinrichtungen 8.5.1 Der Sessellift muss mit zwei voneinander unabhängigen mechanischen Bremseinrichtungen aus-gestattet sein. Außer diesen mechanischen Bremseinrichtungen muss eine Einrichtung zur elektrischen Bremsung in Form einer elektrischen Abregelung eingebaut sein. 8.5.2 Bremseinrichtungen müssen in beiden Drehrichtungen die gleiche Bremswirkung aufbringen können. 8.5.3 Bei Auslösung der mechanischen Bremseinrichtungen muss die Bremskraft selbsttätig zur Wirkung kommen. 8.5.4 Die Wirkung der Bremseinrichtungen muss so bemessen sein, dass die Bremswege den vorhandenen Längen der Rampen oder Sicherheitsstrecken entsprechen. Die hiebei auftretenden Verzögerungswerte dürfen zu keinen unzulässigen Durchhangsschwankungen oder Spanngewichtsbewegungen führen und den in Abschnitt 8.4.1 ausgewiesenen Wert nicht überschreiten. 8.5.5 Ein Betrieb mit dem Hauptantrieb darf nicht möglich sein, wenn das Einfallen einer Bremse zwangsweise verhindert wird. Das Unterstellen der Betriebsbremse muss einen "Gefahr"-Befehl, das Unterstellen der Sicherheitsbremse einen "Not"-Befehl bewirken. 8.5.6 Für hydraulisch offen gehaltene Bremsen gilt: 8.5.6.1 Betriebs- und SicherheitsbremseRückflussleitungensen voneinander unabhängige Rückflußleitungen aufweisen. 8.5.6.2 Rückflussleitungen sind so auszuführenRückflusser ungehinderte Rückfluß der Hydraulikflüssigkeit gewährleistet ist. 8.6 Betriebsbremse 8.6.1 Das Nichtöffnen der Betriebsbremse beim Anfahren sowie ein Einfallen bei Betrieb muss einen "Not"-Befehl bewirken. 8.6.2 Zum Verhindern eines Rücklaufes muss die Betriebsbremse beim Anfahren verzögert oder gesteuert öffnen. 8.6.3 Wenn es die dynamischen Verhältnisse erfordern, muss die Betriebsbremse gesteuert zum Einsatz gebracht werden können (Staffelung). Das Einfallen der Betriebsbremse muss jedenfalls bei Absinken der Fahrgeschwindigkeit unter einen Wert von etwa 0,3 m/s sowie nach Ablauf einer festgelegten Zeitdauer erfolgen. Der Betriebszustand der Steuerung der Betriebsbremse ist anzuzeigen. 8.6.4 Bei Erreichen unzulässiger Stellungen von Gestängen der Betriebsbremse im geschlossenen Zustand oder bei unzulässiger Abnützung der Bremsbeläge darf das Anfahren nicht möglich sein.

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8.7 Sicherheitsbremse 8.7.1 Die Sicherheitsbremse muss unmittelbar auf die Antriebsscheibe wirken. 8.7.2 Die Sicherheitsbremse muss für das Leerfahren mit Schwerkraft als Manövrierbremse verwendet werden können. 8.7.3 Die geschlossene Stellung der Sicherheitsbremse muss gemeldet werden. 8.7.4 Ein Anfahren gegen die geschlossene Sicherheitsbremse darf nicht möglich sein. 8.7.5 Bei der Bedienstelle des Notantriebes muss eine mechanische Auslösemöglichkeit für die Sicher-heitsbremse vorhanden sein. Sie muss auch bei unterstellter Sicherheitsbremse wirken und rot gekenn-zeichnet sein. 8.8 Förderseilspanneinrichtungen 8.8.1 Das Förderseil muss in der Regel mittels einer selbsttätigen Spanneinrichtung gespannt sein. 8.8.2 Für die Bemessung der Länge des Spannweges sind die Einflüsse der Betriebs- und Temperatur-schwankungen und die Längung des Förderseiles zu berücksichtigen. Der Spannweg ist der Abstand zwischen den betrieblichen Endstellungen des Spannwagens. Die Temperaturschwankung ist mit 60° C anzunehmen. 8.8.3 Der Spannwagen muss auf seiner Fahrbahn reibungsarm geführt und gegen seitliches Verkanten sowie Entgleisen gesichert sein. 8.8.4 Die betriebsmäßigen Endstellungen des Spannwagens sind abhängig von dessen Bewegung bei einer Bremsung nach einem "Gefahr"-Befehl einzustellen. Sie müssen aber mindestens 0,15 m vor dessen Endstellungen liegen. Das Erreichen einer betriebsmäßigen Endstellung muss einen "Halt"-Befehl bewirken. Es muss eine optische Meldung im Führerraum erfolgen, die nur dort und nach Beendigung des Fehlzustan-des quittierbar ist. Diese Meldung darf gemeinsam mit jener gemäß Abschnitt 8.8.28 ausgeführt sein. 8.8.5 Für die Endstellungen des Spannwagens müssen Anschläge vorhanden sein. Bei Ausführung einer hydraulischen Spanneinrichtung kann der Anschlag an der hinteren Endstellung entfallen. 8.8.6 Die Stellung des Spannwagens muss auf einer Skala angezeigt werden. Bei Ausführung einer hydraulischen Spanneinrichtung gilt zusätzlich zu den Abschnitten 8.8.1 bis 8.8.6: 8.8.7 Die Spanneinrichtung muss durch ein einstellbares Überdruckventil geschützt sein. Dieses muss gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein. Das Ventil muss auf den 1,1fachen Wert der Grundspannkraft des Förderseiles eingestellt sein. 8.8.8 An Spannzylindern müssen Einrichtungen vorhanden sein, um bei plötzlichem Druckabfall im Leitungssystem eine unzulässig rasche Kolbenbewegung zu verhindern. Diese Einrichtungen müssen prüfbar ausgeführt sein. 8.8.9 Der Druck in Spannzylindern ist anzuzeigen. 8.8.10 Für die von Spannzylindern auf das Förderseil übertragene Kraft muss eine Anzeige vorhanden sein.

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8.8.11 Die Einhaltung der Grundspannkraft im Bereich von ±8 % ist zu überwachen. Das Ansprechen dieser Überwachung muss einen "Halt"-Befehl bewirken und die Förderpumpe abschalten. Eine Prüfeinrichtung muss hiefür vorhanden sein. 8.8.12 Der Druck in der Spanneinrichtung muss so gesteuert werden können, dass eine möglichst gleich bleibende Seilspannkraft gegeben ist. 8.8.13 Die Fehlstellung von Absperr- und Umschalteinrichtungen muss einen "Halt"-Befehl bewirken, wenn durch Fehlstellungen eine Gefährdung möglich ist und die Einrichtungen nicht versperrbar ausgeführt sind. 8.8.14 Der Vorrat der Hydraulikflüssigkeit muss angezeigt sein. 8.8.15 Spannzylinder müssen so ausgeführt sein, dass die Endstellungen der Kolben vor jenen des Spannwagens erreicht werden. Dies muss auch bei Verwendung von Zwischengliedern zur Anpassung an die Längung des Förderseiles gewährleistet sein. 8.8.16 Betriebsmäßige Endstellungen der Kolben müssen 0,15 m vor deren Endstellungen liegen. Das Erreichen einer betriebsmäßigen Endstellungen muss ein "Halt"-Befehl bewirken. Es muss eine optische Meldung im Führerraum erfolgen, die nur dort nach Behebung des Fehlzustandes quittierbar ist. 8.8.17 Zur Aufrechterhaltung der Grundspannkraft bei Ausfall der Druckversorgung muss eine Hilfs-einrichtung (z.B. Handpumpe) vorhanden sein. 8.8.18 Bei Verwendung von zwei Spannzylindern darf im Betrieb zwischen diesen kein Druckunterschied entstehen. 8.8.19 Für Wartungsarbeiten an der Spanneinrichtung müssen Abstützeinrichtungen des Spannwagens vorhanden sein. 8.17.5 Die einwandfreie Beschaffenheit von Zylinderrohren ist entweder durch eine statische Innen-druckprobe oder durch zerstörungsfreie Prüfungen nachzuweisen: Der Prüfdruck für die Innendruckprobe ist entsprechend DIN 2413 zu wählen, wobei jedoch die rech-nerische Sicherheit gegenüber der Streckgrenze des Werkstoffes mit 1,1 anzunehmen ist. Über die Druckprobe ist ein Abnahmeprüfzeugnis gemäß ÖNORM E 10204 vorzulegen. Zerstörungsfreie Prüfungen, z. B. Ultraschallprüfungen in Verbindung mit Oberflächenrissprüfungen, sind im Verwendungszustand des Rohres durchzuführen. Die bei Ultraschallprüfungen zulässige Fehlergröße ist im Hinblick auf eine dadurch eintretende Schwächung der Rohrwanddicke und unter Berücksichtigung der bruchmechanischen Gesetzmäßigkeiten des Werkstoffes festzulegen. Über die zerstörungsfreien Prüfungen sind Prüfzeugnisse gemäß ÖNORM EN 10204 vorzulegen. 8.8.21 Spannzylinder müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass keine unzulässigen Biegespannungen auftreten können und ein Verklemmen oder Verkanten des Kolbens im Zylinder verhindert werden. 8.8.22 Die verwendeten Werkstoffe müssen ein ausreichendes Formänderungsvermögen aufweisen (Bruchdehnung mindestens 14 %). Bei der Bemessung der Spannzylinder ist eine Sicherheit gegen Bruch von mindestens 5,0 unter Berücksichtigung des größten betrieblichen Druckes rechnerisch nachzuweisen. Über die Werkstoffqualität sind Abnahmeprüfzeugnisse nach ÖNORM EN 10204 vorzulegen. 8.8.23 Die Oberfläche der Kolbenstange muss korrosionsbeständig (z.B. Hartverchromung) ausgeführt sein. Bei der Ausbildung von Gewindeansätzen und Querschnittsabsätzen ist auf eine möglichst geringe Kerbempfindlichkeit zu achten. Bei Ausführung einer Gewichtsspanneinrichtung gilt zusätzlich zu den Abschnitten 8.8.1 bis 8.8.6:

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8.8.24 Die Freigängigkeit des Spanngewichtes muss gewährleistet sein. Erforderlichenfalls ist das Spanngewicht zu führen. 8.8.25 Das Spanngewicht muss in jeder Stellung zugänglich sein. Der Bewegungsbereich des Spann-gewichtes muss gegen Zutritt durch Unbefugte gesichert sein. 8.8.26 Der Spannschacht muss trocken und gegen Absturz von Menschen gesichert sein. 8.8.27 Die Länge der Spannseile ist so zu wählen, dass das Spanngewicht vor dem Spannwagen seine jeweilige Endstellung erreicht. In den Endstellungen müssen als Hubbegrenzung stoßdämpfende Anschläge angebracht sein. 8.8.28 Bei Spanneinrichtungen mit Spannwinde sind die betriebsmäßigen Endstellungen des Spannge-wichtes in Abhängigkeit von dessen Bewegung bei einer Bremsung nach einem "Gefahr"-Befehl einzustel-len. Sie müssen aber mindestens 0,15 m vor dessen Endstellungen liegen. Das Erreichen einer be-triebsmäßigen Endstellung muss einen "Halt"-Befehl bewirken. Es muss eine optische Meldung im Füh-rerraum erfolgen, die nur dort und nach Beendigung des Fehlzustandes quittierbar ist. Diese Meldung darf gemeinsam mit jener gemäß Abschnitt 8.8.4 ausgeführt sein. 8.8.29 Rillen der Spannseilscheiben müssen mit einem elastischen Werkstoff gefuttert sein. 8.8.30 Zusatzgewichte am Spanngewicht sind gleichmäßig verteilt und absturzsicher zu lagern. 8.9 Langsamfahreinrichtung 8.9.1 Eine mindestens zweistufige Langsamfahreinrichtung muss ausgeführt sein. Sie muss beliebig oft und zeitlich unbegrenzt von allen Stationen aus betätigbar sein. Der Befehl für die langsamere Fahrgeschwin-digkeit muss Vorrang haben. 8.9.2 Eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit auf höchstens 1,0 m/s muss möglich sein. 8.9.3 Langsamfahrbefehle dürfen nur von jener Stelle aufgehoben werden können, von der aus sie gegeben wurden. 8.9.4 Langsamfahrschalter müssen auf den Rampen, im Führerraum und in den Diensträumen angebracht sein. Die Schaltstellungen müssen beschriftet sein. 8.10 Abschalteinrichtungen Folgende Abschalteinrichtungen müssen vorhanden sein: 8.10.1 Am Schaltschrank im Führerraum: - "Halt": gelber Pilztaster mit einem Durchmesser von etwa 35 mm - "Not": ebener, roter Taster - "Gefahr": roter Pilztaster mit einem Durchmesser von etwa 35 mm. 8.10.2 Im Dienstraum der Gegen- und Zwischenstation: - "Halt": gelber Pilztaster mit einem Durchmesser von etwa 35 mm - "Gefahr": roter Pilztaster mit einem Durchmesser von etwa 35 mm. 8.10.3 Auf Rampen und Klemmenversetzpodesten: - "Halt": gelber Pilztaster mit einem Durchmesser von etwa 70 mm, der auch bei seitlichem Drücken wirkt - "Gefahr": roter Pilztaster mit einem Durchmesser von etwa 35 mm.

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Auf Rampen sind im Hinblick auf die Betriebsabwicklung "Halt"-Taster ausreichender Anzahl und zumindest zwei "Gefahr"-Taster anzubringen. 8.10.4 Im Rampenbereich der Antriebsstation muss eine mechanische Auslösemöglichkeit für die Sicher-heitsbremse ausgeführt sein. Diese Auslösemöglichkeit ist mit "Sicherheitsbremse" zu beschriften. Wird aus technischen Gründen diese Auslösemöglichkeit nicht ausgeführt, muss eine elektrische, vom "Gefahr"-Kreis unabhängige Auslösemöglichkeit ("Gefahr-2"-Befehl) vorhanden sein. Für die Betätigung muss ein roter Pilztaster mit einem Durchmesser von etwa 70 mm angeordnet sein, der auch bei seitlichem Drücken wirkt. 8.11 Sicherheitsschalter 8.11.1 Sicherheitsschalter müssen als Schlüsselschalter oder Knebelschalter ausgeführt sein. Bei Ausführung als Knebelschalter muss eine Sichtverbindung zwischen diesem und dem Arbeitsbereich bestehen. Der Schlüssel von Schlüsselschaltern darf nur in der "Null"-Stellung abziehbar sein. 8.11.2 Sicherheitsschalter müssen durch rote Farbgebung gekennzeichnet sein. 8.11.3 Die "Null"-Stellung jedes Sicherheitsschalters muss einen "Gefahr"-Befehl bewirken. 8.11.4 Zumindest an folgenden Stellen müssen Sicherheitsschalter angebracht sein:

- Führerraum (zugleich auch Steuerspannungsschalter) - Dienstraum der Gegen- und Zwischenstation - Umformerraum - Umlenkungsbereich - Antriebsbereich

8.12 Überwachungen der Fahrgeschwindigkeit 8.12.1 Übergeschwindigkeits-Überwachung Die Nennfahrgeschwindigkeiten sind zweistufig zu überwachen. Die erste Stufe muss bei Erreichen von 110 % der jeweiligen Nennfahrgeschwindigkeit einen "Not"-Befehl bewirken. Die zweite Stufe muss bei Überschreiten von 115 % der höchsten Nennfahrgeschwindigkeit einen "Gefahr"-Befehl bewirken. 8.12.2 "Soll-Ist"-Überwachung Der Regler ist auf Abweichungen zwischen dem vorgegebenen Sollwert und dem Istwert (tatsächliche Drehzahl des Antriebsmotors) zu überwachen. Die Überwachungseinrichtung muss spätestens bei einer Abweichung von mehr als 20 %, bezogen auf die Drehzahl bei den Nennfahrgeschwindigkeiten einen "Not"-Befehl bewirken. 8.12.3 "Ist-Ist"-Überwachung Antriebseinrichtungen sind gegen Drehzahlabweichungen zwischen Antriebsmotor und Antriebsscheibe zu überwachen. Die Überwachungseinrichtung muss spätestens bei einer Abweichung von mehr als 20 %, bezogen auf die Drehzahl bei den Nennfahrgeschwindigkeiten, einen "Gefahr"-Befehl bewirken. 8.12.4 Geber für die Messung der Fahrgeschwindigkeit sind unmittelbar an der Antriebsscheibe anzuordnen. 8.13 Windwarnanlage An windausgesetzten Stellen, mindestens jedoch an einer Stelle des Sesselliftes sind Windmesseinrich-tungenMesswerte Fernübertragung der Meßwerte für Geschwindigkeit und Windrichtung in die An-triebsstation anzubringen. Gefährliche Windverhältnisse sind optisch und akustisch zu melden. Die akustische Meldung darf auch bei anstehender optischer Meldung quittierbar sein.

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8.14 Betrieb mit unbesetzter Zwischenstation Bei Betrieb mit zeitweise unbesetzter Zwischenstation gilt: 8.14.1 In der Zwischenstation muss ein Schlüsselschalter mit den Schaltstellungen "Zwischenstation besetzt" und "Zwischenstation unbesetzt" angebracht und beschriftet sein. Der Schlüssel darf nur in der Schaltstellung "Zwischenstation unbesetzt" abziehbar sein. 8.14.2 In der Antriebsstation muss ein Schalter mit gleich bezeichneten Schaltstellungen angebracht sein. 8.14.3 Ein Abfahrtsbefehl darf nur bei Übereinstimmen der Schaltstellungen der Schalter gemäß Abschnitte 8.14.1 und 8.14.2 möglich sein. 8.14.4 Die Schalter gemäß Abschnitte 8.14.1 und 8.14.2 dürfen mit einer "Null"-Stellung ausgeführt und der Schlüssel auch in dieser Schaltstellung abziehbar sein. 8.15 Personalfahrten mit unbesetzter Antriebs- oder Gegenstation Ist für Personalfahrten ein Inbetriebsetzen mit unbesetzter Antriebsstation zugelassen, gilt: 8.15.1 In der Antriebsstation muss ein Schlüsselschalter mit den Schaltstellungen "Antriebsstation besetzt" und "Antriebsstation unbesetzt" angebracht und beschriftet sein. Eine "Null"-Stellung darf ausgeführt sein. Der Schlüssel darf in der Schaltstellung "Antriebsstation besetzt" nicht abziehbar sein und Sicherheitsschalter nicht sperren können. 8.15.2 In der Station, von der aus das Inbetriebsetzen erfolgen soll, muss ein Schlüsselschalter mit den Schaltstellungen "Antriebsstation besetzt", "Null" und "Antriebsstation unbesetzt" angebracht und beschriftet sein. Der Schlüssel darf nur in der Schaltstellung "Null" abziehbar sein. 8.15.3 Ein Abfahrtsbefehl darf nur in der Schaltstellung "Antriebsstation unbesetzt" der Schalter gemäß Abschnitte 8.15.1 und 8.15.2 und nur von der Station, von der das Inbetriebsetzen erfolgen soll, möglich sein. Ein Nichtübereinstimmen der Schaltstellungen muss einen "Gefahr"-Befehl bewirken. Ist für Personalfahrten ein Inbetriebsetzen mit unbesetzter Gegenstation zugelassen, gilt: 8.15.4 In der Gegenstation muss ein Schlüsselschalter mit den Schaltstellungen "Gegenstation besetzt" und "Gegenstation unbesetzt" angebracht und beschriftet sein. Der Schlüssel darf nur in der Schaltstellung "Gegenstation unbesetzt" abziehbar sein. 8.15.5 In der Antriebsstation muss ein Schalter mit gleichbezeichneten Schaltstellungen vorhanden sein. 8.15.6 Ein Abfahrtsbefehl darf nur bei Übereinstimmen der Schaltstellung der Schalter gemäß Abschnitte 8.15.4 und 8.15.5 möglich sein. Ein Nichtübereinstimmen der Schaltstellungen muss einen "Gefahr"-Befehl bewirken. 8.15.7 Die Schalter gemäß Abschnitte 8.15.4 und 8.15.5 dürfen mit einer "Null"-Stellung ausgeführt und der Schlüssel auch in dieser Schaltstellung abziehbar sein.

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Sessellift-Richtlinie 1993, mit Einarbeitung der Nachträge einschließlich Nachtrag /2003, Seite 31 von 48

8.16 Fernsprecheinrichtungen und Lautsprecheranlage 8.16.1 Mindestens eine Station muss einen Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz besitzen. Bei Anlagen mit mehreren Teilstrecken und durchschaltbarer Betriebsfernsprechanlage genügt ein Anschluß. 8.16.2 Stationen müssen mit einer Betriebsfernsprechanlage miteinander verbunden sein. Diese muss auch bei Netzausfall betrieben werden können. Betriebsfernsprecher müssen im Führerraum und in Diensträumen vorhanden sein. Zusätzlich müssen mindestens im Rampenbereich und bei der Bedienstelle des Anschlussmöglichkeitenes Anschlußmöglichkeiten für Betriebsfernsprecher vorhanden sein. Auf Rampen müssen Nebenwecker angebracht sein. Bei der Bedienstelle des Notantriebes muss das Rufsignal auch bei Fahren mit dem Notantrieb deutlich hörbar sein und durch eine weiße Meldeleuchte angezeigt werden. Bei den Sprechstellen müssen die in der Betriebsvorschrift festgelegten Rufsignale deutlich und dauerhaft angeschlagen sein. 8.16.3 Mindestens drei Sprechfunkgeräte müssen vorhanden sein. 8.16.4 Längs der Sessellifttrasse ist eine Lautsprecheranlage auszuführen. Diese muss auch bei Netzausfall betrieben werden können. Das Mikrofon ist im Führerraum anzuordnen und mit einer Sprechtaste aus-zuführen. Die Anzahl und Lage der Lautsprecher an den Stützen ist so auszuführen, dass die Verständigung der Fahrgäste auf der ganzen Strecke möglich ist. Die Reichweite eines Lautsprechers ist mit höchstens 200 m anzunehmen. 8.17 Beleuchtung 8.17.1 Verkehrswege und -flächen müssen ausgeleuchtet werden können. 8.17.2 Die an die Stationen anschließenden Streckenbereiche müssen bis zu einer Entfernung von etwa 200 m ausgeleuchtet werden können. 8.17.3 Soll der Sessellift bei Dunkelheit betrieben werden, muss die Strecke beleuchtet werden können. 8.17.4 Spannschächte müssen beleuchtet werden können. 8.17.5 In jeder Station muss eine netzunabhängige gepufferte Handlampe vorhanden sein. 8.17.5 In den Stationen sind fest montierte Notleuchten in allen Betriebsräumen mit elektrischen Schalt-

anlagen, am Bedienort des Notantriebes und im Bereich der Fahrgastabwicklung anzu-bringen. 8.18 Blitzschutz- und Erdungsanlagen 8.18.1 Stationsgebäude müssen mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖVE-E 49 ausgestattet sein. 8.18.2 Stationsfundamente müssen mit Fundamenterdern gemäß ÖNORM E 2790 ausgestattet sein. Gesondert von den Fundamenterdern müssen Erderringe um die Stationen verlegt sein. 8.18.3 Zwischen den Stationen muss ein Erder durchgehend verlegt werden und sind Stationen und Stützen galvanisch leitend anzuschließen. Bei Sesselliften auf Gletschern darf das Halteseil die galvanisch leitende Verbindung übernehmen oder sind in Ausnahmefällen Einzelerdungen gemäß ÖVE-E 49 zulässig.

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8.18.4 Die Ausführung der Erder bezüglich Werkstoff, Querschnitt und Verlegung muss den ÖNORMEN E 2950 und E 2960 entsprechen. 8.18.5 Förderseilscheiben und Förderseilrollen müssen mit elektrisch leitenden Futterungen ausgestattet sein. Zwischen den Förderseilrollen und den Erdungen der Stützen muss eine metallisch leitende Verbindung bestehen. 8.18.6 Zum Erden des Förderseiles ist eine klemmbare Vorrichtung anzubringen. Erdungsleitungen hiefür müssen einen Querschnitt von mindestens 16 mm² Kupfer aufweisen. Das Entfernen dieser Einrichtung vom Verwahrungsort muss einen "Gefahr"-Befehl bewirken. 8.19 Behelfe für Montage und Instandhaltung 8.19.1 Zur Vornahme von Montage- und Instandhaltungsarbeiten müssen die notwendigen Lastangriffs-stellen vorhanden und die zulässigen Belastungen angeschrieben sein. 8.19.2 Stützen müssen besteigbar ausgeführt sein. 8.19.3 An Stützen sind fest angebrachte Seilabhebeeinrichtungen anzuordnen. An diesen Einrichtungen ist die Nutzlast anzuschreiben. 8.19.4 An Stützen müssen Wartungspodeste angebracht sein. Die Freigängigkeit der Sessel muss gegeben sein. 8.19.5 Für Klemmenversetzpodeste gilt: - Am Schaltschrank muss ein Schalter mit den Stellungen "mit Podest"-"Null"-"ohne Podest" angebracht

sein. In der Schaltstellung "mit Podest" darf der "Abfahrt"-Befehl nur von dort aus gegeben werden können.

- Das Ausschwenken eines Klemmenversetzpodestes in das Lichtraumprofil muss bei Verlassen seiner Ruhelage einen "Gefahr"-Befehl bewirken. Ein neuerliches Anfahren darf nur in der Schaltstellung "mit Podest" möglich sein. Dabei muss die Fahrgeschwindigkeit selbsttätig auf höchstens 1,0 m/s begrenzt sein.

8.19.6 Klappodeste zur Wartung der Sicherheitsbremse müssen bei Verlassen der Ruhelage einen "Not"-Befehl bewirken. 9 SEILE Für die Betriebsseile sind die Drahtseilbedingnisse 1973, 3. Auflage 1980, anzuwenden. Abweichend von den Bestimmungen der Drahtseilbedingnisse ist die Zugsicherheit von Förderseilen mit mindestens 4,0 anzunehmen, wobei dynamische Seilkraftanteile beim Anfahren und Bremsen sowie eine Erhöhung der Grundspannkraft von 10 % zu berücksichtigen sind. 10 SESSEL 10.1 Allgemeine Bestimmungen 10.1.1 Für die Bemessung ist die Nutzmasse eines Sesselsitzes mit 80 kg anzunehmen. 10.1.2 Der Sesselsitz muss etwa 25 % nach hinten geneigt sein und eine Tiefe von etwa 0,5 m haben. Bei mehrsitzigen Sesseln muss für jeden Fahrgast eine lichte Breite von mindestens 0,48 m zur Verfügung

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stehen. Für Einsessellifte muss die lichte Breite des Sessels 0,5 bis 0,6 m betragen. Die Sitzfläche muss, ausgenommen bei Sessel mit Witterungsschutz, hochklappbar oder die Rückenlehne vorklappbar sein. 10.1.3 Sessel sind mit Abschlussbügel und Fußraster auszuführen. Abschlussbügel müssen als Über-kopfbügel ausgebildet sein und sich nicht unbeabsichtigt öffnen und schließen. Sie müssen leicht bedienbar sein. Die Freigängigkeit muss auch im geöffneten Zustand eingehalten sein. 10.1.4 Sesselnummerierten fortlaufend numeriert sein. 10.1.5 Bei Lasten- und Wartungsgehängen ist die zulässige Nutzmasse anzuschreiben. 10.2 Sesselverkleidungen 10.2.1 Bewegliche Sesselverkleidungen müssen aus schlagfestem Werkstoff bestehen. 10.2.2 Es ist ein Nachweis über die größte betrieblich zulässige Windgeschwindigkeit bei Fahrten von leeren Sesseln mit offener Verkleidung zu erbringen. Dieser Wert ist an der im Abschnitt 8.13 geforderten Windwarnanlage einzustellen. 10.2.3 Durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung muss sichergestellt sein, dass nur Sessel mit geöffneter Verkleidung zur Einsteigstelle kommen können. Bei Versagen dieser Einrichtung muss die Zugangsregelung geschlossen bleiben oder ein "Halt"-Befehl bewirken, dass der Sessel noch vor Erreichen der Einsteigstelle zum Stillstand kommt. 10.2.4 Es dürfen keine Einrichtungen ausgeführt werden, die ein selbsttätiges Schließen der Verkleidung bei einem besetzten Sessel bewirken. 10.2.5 Sesselverkleidungen müssen gegen Öffnen bei außer Betrieb befindlichen Anlagen gesichert werden können. 10.3 Sesselgehänge 10.3.1 Sesselrohre müssen mindestens eine Wandstärke von 2,5 mm, eine Festigkeit von höchstens 650 N/mm² und eine Bruchdehnung von mindestens 15 % aufweisen. 10.3.2 Der Innenhalbmesser der Rohrkrümmung muss mindestens das Dreifache des Rohrdurchmessers betragen. Die Verdrückung nach dem Biegen darf 12 % des Rohrdurchmessers nicht überschreiten. 10.3.3 Sesselrohre müssen gegen äußere und innere Korrosion geschützt sein. 10.3.4 Gehängeköpfe sind im fertig bearbeiteten Zustand einer Rissprüfung zu unterziehen. 10.3.5 Der Gehängekopf ist so zu lagern, dass die vorgeschriebene Längsauslenkung bei der größten Förderseilneigung möglich ist. 10.4 Förderseilklemmen 10.4.1 Förderseilklemmen sind mit Federspeicher auszurüsten. 10.4.2 Teile und Verbindungsmittel, welche die Klemmkraft übertragen, müssen so ausgebildet und bemessen sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen oder ein unzulässiges Absinken der Klemmkraft ausge-schlossen ist.

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10.4.3 Die Mindestabziehkraft der Federspeicherklemmen hat das 3fache der größten Zugwirkung eines Sessels in Seilrichtung jedoch mindestens das Gesamtgewicht eines Sessels zu betragen. Die größte auftre-tende Abziehkraft darf das 2,5fache der Mindestabziehkraft nicht überschreiten. Die Mindestabziehkraft muss auch bei geschmiertem Förderseil erhalten bleiben. 10.4.4 Wird zum Aufbringen der Abziehkraft zusätzlich die Verbiegung des Förderseiles im Seilkanal heraEinflussn, ist der Einfluß der Seilspannkraft auf die Abziehkraft zu berücksichtigen. 10.4.5 Für die Berechnung der Abziehkraft ist der Reibwert zwischen Klemmbacken und Förderseil mit höchstens 0,16 anzunehmen, soferne nicht durch ein Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle ein höherer Wert zugelassen wurde. 10.4.6 Förderseilklemmen müssen so ausgebildet sein, dass sie das Förderseil und die Anlageteile schonen und der Klemmenstoß möglichst gering gehalten wird. 10.4.7 Enden des Förderseilkanales sind so auszurunden, dass keine unzulässige Pressung oder Verformung des Förderseiles auftritt. Einlagen zur Anpassung an den Förderseildurchmesser sind unzulässig. 10.4.8 Klemmenkörper sind vorzugsweise im Gesenk geschmiedet auszuführen. Die Eignung anderer Herstellverfahren ist nachzuweisen. 10.4.9 Für die Überprüfung der Abziehkraft muss eine Vorrichtung vorhanden sein. Diese muss es er-möglichen, die tatsächlich vorhandene Abziehkraft festzustellen. 10.4.10 Bei Bemessung des Federspeichers ist zu berücksichtigen: 10.4.10.1 Der mögliche Federweg der zur Erzielung der Abziehkraft herangezogenen Federn darf höchstens 80 % ausgenützt werden. 10.4.10.2 Bei einer Verringerung des Förderseildurchmessers um 10 %, wobei das Versetzen der För-derseilklemme zulässig ist, sowie bei einer Verringerung des Förderseildurchmessers um 3 %, wobei die Förderseilklemme als im ursprünglichen Montagezustand anzusehen ist, darf die Abziehkraft um höchstens 25 % absinken, jedoch die Mindestabziehkraft nicht unterschreiten. 10.4.10.3 Bei Bruch einer Feder des Federspeichers darf die Abziehkraft um höchstens 15 % absinken, jedoch die Mindestabziehkraft nicht unterschreiten. Die gebrochene Tellerfeder darf als ebene Scheibe angenommen werden. 10.4.10.4 Bei einer Verringerung des Förderseildurchmessers um 10 % muss zwischen Klemmenteilen, deren Anstehen die Abziehkraft nachteilig beeinflusst, ein Abstand von mindestens 1 mm vorhanden sein. 10.4.11 Federspeicher müssen eine Sichtkontrolle der Zusammendrückung des Federpaketes im am Seil montierten Zustand der Klemmen ermöglichen. 10.4.12 Die Eignung der Schmiedewerkstoffe für tragende Klemmenteile ist durch Bestimmung der Streckgrenze (0,2%-Dehngrenze), Zugfestigkeit, Bruchdehnung und Brucheinschnürung sowie der Kerbschlagarbeit bei 0° C und -30° C und durch eine Härteprüfung nachzuweisen. 10.4.13 Zur Gewährleistung der Unempfindlichkeit gegen Sprödbruch muss an drei ISO-V-Proben bei -30° C als Mittelwert eine Kerbschlagarbeit von mindestens 40 J erreicht werden, wobei ein Einzelwert diesen Mittelwert unterschreiten darf, jedoch mindestens 27 J betragen muss. 10.4.14 Jeder tragende Klemmenbauteil muss einer Oberflächenrissprüfung und Härteprüfung unterzogen sein. Bei der Härteprüfung dürfen die der Zugfestigkeit entsprechenden Härtewerte nicht unterschritten und

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die im Hinblick auf die Unempfindlichkeit gegen Sprödbruch entsprechenden Höchstwerte nicht überschritten werden. 11 SICHERHEITS-, ANZEIGE-, MELDE- UND PRÜFEINRICHTUNGEN 11.1 Fahrsignale Zwischen den Stationen müssen folgende Fahrsignale gegeben werden können: 11.1.1 "Achtung"-Signal: Akustisches Signal in den Stationen als Aufforderung zur Abgabe des "Fertig"-Signales. Dieses Signal darf nur von der Antriebsstation ausgelöst werden können. 11.1.2 "Fertig"-Signal: Optisches Signal, gesondert nach Stationen, in der Antriebsstation über die Quittierung des "Achtung"-Signales und Freigabe der anderen Stationen zur Inbetriebnahme des Antriebes. Das "Fertig"-Signal muss durch den Abfahrtbefehl, jeden Abschaltbefehl und selbsttätig nach einem Zeitablauf von 10 bis 15 Sekunden gelöscht werden. 11.1..3 "Abfahrt"-Signal: Akustisches Signal in den Stationen, das mit dem Abfahrtsbefehl ausgelöst werden muss. 11.2 Abfahrtsbefehl Der Abfahrtsbefehl bewirkt das Anfahren des Sesselliftes. Sind außerhalb des Führerraumes zusätzliche Stellen für das Anfahren vorhanden, darf ein Wiederanfahren von diesen zusätzlichen Stellen nur möglich sein, wenn der vorangegangene Abschaltbefehl nicht durch eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung ausgelöst wurde. Werden in Ausnahmefällen vom Führerraum baulich getrennte Rampen mit zusätzlichen Steuerstellen für das Anfahren ausgeführt, darf dieser Befehl nur von einer am Steuerschrank vorgewählten Stelle gegeben werden können. 11.3 Anfahrbedingungen Das Anfahren darf nur möglich sein, wenn folgende Anfahrbedingungen erfüllt sind: - geschlossene Zustand sämtlicher Sicherheitsstromkreise - geöffnete Stellung der Sicherheitsbremse - Anstehen des Sollwertes "Null" bei selbsttätiger und händischer Führung des Reglers - Anstehen der "Fertig"-Signale - beendete Anlauf eines rotierenden Umformers - keine unzulässige Abnützung der Bremsbeläge der Betriebsbremse oder keine unzulässige Stellungen

von Gestängen dieser Bremse. 11.4 Abschaltbefehle und Sicherheitseinrichtungen 11.4.1 Abschaltbefehle müssen gegenüber jedem anderen Befehl Vorrang haben. Schaltglieder müssen zwangsgeführt betätigt werden. Bei Überwachungsschaltern ist durch Schaltkulissen zu gewährleisten, dass die Schalter sofort nach Verlassen der überwachten Lage ansprechen und über den gesamten Überwachungsweg betätigt bleiben. 11.4.2 Für das Stillsetzen des Sesselliftes müssen folgende Abschaltbefehle ausgeführt sein:

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11.4.2.1 "Halt"-Befehl: Der "Halt"-Befehl muss eine geregelte elektrische Bremsung bewirken, wobei als Richtwert der Verzöge-rung 0,4 m/s² gilt und bei Unterschreitung der Fahrgeschwindigkeit von etwa 0,2 m/s in eine Bremsung mit der Betriebsbremse übergeführt werden. Erfolgt bei diesem Befehl keine Verzögerung, muss nach Ablauf von etwa einer Sekunde ein "Not"-Befehl bewirkt werden ("Halt"-Überwachung). 11.4.2.2 "Not"-Befehl: Der "Not"-Befehl muss eine Abschaltung der Antriebsmaschine und eine Bremsung mit der Betriebsbremse bewirken. 11.4.2.3 "Gefahr"-Befehl: Der "Gefahr"- Befehl muss eine Abschaltung der Antriebsmaschine und eine Bremsung mit der Betriebs- und der Sicherheitsbremse bewirken. Ein "Gefahr"-Befehl muss auch einen "Not"-Befehl bewirken. 11.4.2.4 Zweite Auslösemöglichkeit für die Sicherheitsbremse: Diese muss im Rampenbereich der Antriebsstation vorhanden sein und eine unabhängige Auslösung der Sicherheitsbremse und einen "Gefahr"-Befehl bewirken. 11.4.3 Der Sessellift ist mit Sicherheitseinrichtungen auszustatten, die bei Auftreten von Fehlzuständen eine Stillsetzung der Anlage und eine Meldung bewirken. 11.4.4 Zumindest die in Tabelle 4 angeführten Betätigungen, Sicherheitseinrichtungen oder Fehlzustände müssen einen Abschaltbefehl bewirken: Tabelle 4

Ab- Schnit

t 11.4.4.

Betätigungen, Ansprechen von Überwachungen und Sicherheits- einrichtungen

Bezugs- Abschnit

t

"Halt"- Befehl

"Not"- Befehl

"Gefahr"-

Befehl

1

Betätigung einer "Halt"-Taste

8.10.1 X

2

Endstellungen des Spannwagens, der Kolben einer hydraulischen Spanneinrichtung oder eines Spanngewichtes

8.8.4 8.8.16 8.8.28

X

3

Fehlstellung von Absperr- und Umschalteinrichtungen einer hydraulischen Spanneinrichtung

8.8.13 X

4

Ausfall der Druckumlaufschmierung des Hauptgetriebes

8.2.6 X

5

Unzulässige Erwärmung der Antriebsmaschine

13.1.5 X

6

Unzulässige Erwärmung der Leistungselektronik

13.2.2 X

7

Unzulässige Grundspannkraft einer hydraulischen Spannein- richtung

8.8.11 X

8

Ansprechen der Erdschlussüberwachung

14.6 X X

X

9

Fahrt eines Sessels mit geschlossener Verkleidung zur Einsteig- stelle

10.2.3 X

Tabelle 4 (Fortsetzung)

Ab- Schnit

t 11.4.4.

Betätigungen, Ansprechen von Überwachungen und Sicherheits- Einrichtungen

Bezugs- Abschnit

t

"Halt"- Befehl

"Not"- Befehl

"Gefahr"-

Befehl

10

"Null"-Stellung und Stellung "Revisionsbetrieb" am Betriebsarten- wahlschalter des Fahrgastförderbandes

6.5.13 X X X

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Sessellift-Richtlinie 1993, mit Einarbeitung der Nachträge einschließlich Nachtrag /2003, Seite 37 von 48

11

Ansprechen der Gleichlaufüberwachung des Fahrgastförder- bandes

6.5.16.2 X

12

Seitliches Verlaufen des Fahrgastförderbandes

6.5.19 X

13

Unzulässige Spannkraft an durchlaufenden Halteseilen von Gletscherstützen

8.1.4 X

14

Ansprechen sonstiger Schutzeinrichtungen, für deren Wirksam- keit keine sofortige Abstellung erforderlich ist

X

15

Betätigung einer "Not"-Taste

8.10

X

16

Ausfall einer Phase oder des Netzes

12.9

X

17

Ansprechen von Fehlerstromschutzeinrichtungen sowie von Kurz- und Überstromeinrichtungen

13.1.4

X

18

Ausfall der Stromversorgung des Reglers

13.1.10

X

19

Ausfall der Erregung einer Gleichstrommaschine

13.1.7

X

20

Abschaltung oder Ausfall eines rotierenden Umformers

13.3.4

X

21

Nichtöffnen der Betriebsbremse beim Anfahren oder Einfallen der Betriebsbremse während des Betriebes

8.6.1

X

22

Einfallen der Sicherheitsbremse

11.4.2.4

X

23

Zwangslüftung (Unterstellen) der Sicherheitsbremse

8.5.5

X

24

Ansprechen der Seillageüberwachung

7.3.5

X

X

25

Ansprechen der Stromstoß-Überwachung

13.1.6

X

X

26

Ansprechen der "Halt"- Überwachung

11.4.2.1

X

27

Ansprechen der Übergeschwindigkeits-Überwachung 110%

8.12.1

X

28

Ansprechen der "Soll-Ist"- Überwachung

8.12.2

X

29

Übergeschwindigkeit bei Betriebsart "ohne Fahrgastförderband"

6.5.14

X

30

Anstehen eines "Gefahr"-Befehles

11.4.2.3

X

31

"Halt"- oder Langsamfahrbefehle bei händischer Führung des Reglers

13.1.9.2

X

X

32

Umschaltung von Betriebsartenwahlschalter

X

33

Umschaltung der Fahrtrichtung

X

34

Umschaltung der Nennfahrgeschwindigkeit

X

35

Verlassen der Ruhelage eines Klappodestes für die Sicherheits- bremse

8.19.6

X

36

Ansprechen sonstiger Schutzeinrichtungen, für deren Wirksam- keit die sofortige Abschaltung des Antriebes erforderlich ist

X

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Seite 38 von 48, Sessellift-Richtlinie 1993, mit Einarbeitung der Nachträge einschließlich Nachtrag h/2003

Tabelle 4 (Fortsetzung) Ab-

Schnitt

11.4.4.

Betätigungen, Ansprechen von Überwachungen und Sicherheits- Einrichtungen

Bezugs- Abschnit

t

"Halt"- Befehl

"Not"- Befehl

"Gefahr"-

Befehl

37

Betätigung einer "Gefahr"-Taste

8.10.1

X

38 "Null"-Stellung der Sicherheitsschalter und des Steuerspannungs- schalters

8.11.3

X

39

"Null"-Stellung des Antriebsartenwahlschalters

8.2.7

X

40

Mechanische Umschaltung vom Haupt- auf den Notantrieb

8.2.8

X

41

Zwangslüftung (Unterstellen) der Betriebsbremse

8.5.5

X

42

Ansprechen der Rücklaufüberwachung

8.2.4

X

43

Ansprechen der Übergeschwindigkeits-Überwachung 115 %

8.11.1

X

44

Ansprechen der "Ist-Ist"-Überwachung

8.12.3

X

45 Betätigung der zweiten Auslösemöglichkeit für die Sicherheits- bremse

11.4.2.4

X

46

Verlassen der Ruhelage des Klemmenversetzpodestes

8.19.5

X

47 Entfernen der klemmbaren Förderseil-Erdungsvorrichtung vom Aufbewahrungsort

8.18.6

X

48 Nichtübereinstimmen der Schaltstellung der Schalter zum Fahren mit zeitweise unbesetzter Zwischenstation

8.14.3

X

49 Nichtübereinstimmen der Schaltstellung der Schalter für Per- sonalfahrten mit unbesetzter Antriebs- oder Gegenstation

8.15.3 8.15.6

X 50 Ansprechen sonstiger Schutzeinrichtungen, für deren

Wirksamkeit die sofortige Abschaltung des Antriebes und die Auslösung der Sicherheitsbremse erforderlich ist

X

51 Fehllage von einseitig gelagerten Förderseilscheiben 8.4.7 X

52 Die Verdrehung des Trägerrohres bzw. der Achse von fliegend gelagerten Förderseilscheiben

8.4.8 X

11.5 Anzeige- und Meldeeinrichtungen 11.5.1 Zumindest folgende Anzeigeeinrichtungen müssen vorhanden sein: 11.5.1.1 An der Bedienstelle im Führerraum für: - Netzspannung - Spannung und Stromaufnahme der Antriebsmaschine - Erregerstrom - Fahrgeschwindigkeit - Spannung der Stationsbatterie - Betriebsstundenzähler - Strom der Streckensicherheitsstromkreise - Windgeschwindigkeit und Windrichtung. - Gleichlaufüberwachung eines Fahrgastförderbandes 11.5.1.2 In der Gegenstation und jeder Zwischenstation für: - Strom der Streckensicherheitsstromkreise

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- Spannung der Stationsbatterie der betreffenden Station - Netzspannung, sofern damit für den Sesselliftbetrieb notwendige Hilfseinrichtungen versorgt werden

(z.B. hydraulische Spanneinrichtung, Zugangsregelung, Fahrgastförderband). 11.5.1.3 In der Station, von der für Personalfahrten ein Inbetriebsetzen bei unbesetzter Antriebsstation erfolgen soll, zusätzlich für: - Stromaufnahme der Antriebsmaschine; die zulässigen Höchstwerte für das Anfahren und den Betrieb

müssen gekennzeichnet sein - Windgeschwindigkeit und Windrichtung. 11.5.1.4 Am Schaltschrank des Fahrgastförderbandes für: - Geschwindigkeit des Fahrgastförderbandes. - Gleichlaufüberwachung eines Fahrgastförderbandes 11.5.2 Betriebswerte müssen mit Marken gekennzeichnet sein. Soll eine mehrfache Ausnützung eines Anzeigegerätes für gleichartige Messwerte erfolgen, muss ein Messstellenumschalter eingebaut und die Schaltstellungen gekennzeichnet sein. 11.5.3 Die Betriebsbereitschaft der Sicherheitsstromkreise ist durch eine grüne Meldeleuchte anzuzeigen. 11.5.4 Fehlzustände sowie das Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen sind gesondert und netzunabhängig anzuzeigen. Diese Meldungen dürfen erst nach Beheben des jeweiligen Fehlzustandes quittierbar sein. Zumindest für den ’’Gefahr’’-Befehl (Summenmeldung) und die Seillageüberwa-chung sind rote Meldeleuchten auszuführen. 11.5.5 Am Schaltschrank der Antriebsstation muss erkennbar sein, von welcher Station "Fertig"-Signale, Langsamfahrbefehle oder Abschaltbefehle gegeben wurden. 11.5.6 Seilfehllagen beim Fahren mit dem Notantrieb sowie gefährliche Windverhältnisse sind zusätzlich zur optischen Meldung auch akustisch zu melden. Die akustische Meldung darf auch bei anstehendem Fehlzustand quittierbar sein. 11.6 Prüfeinrichtungen Zumindest für folgende Sicherheitseinrichtungen müssen Prüfeinrichtungen vorhanden sein 11.6.1 Übergeschwindigkeit 110 und 115% 11.6.2 "Ist-Ist"-Überwachung 11.6.3 "Soll-Ist"-Überwachung 11.6.4 "Halt"-Überwachung 11.6.5 Stromstoß-Überwachung 11.6.6 Funktionsfähigkeit der Meldeeinrichtung für die Seillageüberwachung an der Bedienstelle des Notantriebes 11.6.7 Überwachung der Grundspannkraft der hydraulischen Spanneinrichtung 11.6.8 Erdschlussüberwachung potentialfrei betriebener "Gefahr"-Kreise 11.6.9 Gleichlaufüberwachung des Fahrgastförderbandes

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11.6.10 Lampenprüfung der Meldeleuchten. 12 ENERGIEVERSORGUNG 12.1 Erfolgt die Versorgung mit elektrischer Energie durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten in schriftlicher Form in einem Stromlieferungsvertrag und gegebenfalls in einem Betriebsführungsübereinkommen zu regeln. 12.2 Die elektrischen Einrichtungen sind in geschlossenen Schränken, Pulten oder Kästen zusammenzu-fassen. Spannungsführende Teile in Schränken, Pulten oder Kästen, ausgenommen bei Funktionskleinspannung gemäß ÖVE-EN 1 Teil 1, müssen auch bei geöffneten Türen gegen zufälliges Berühren geschützt sein. 12.3 Niederspannungsverteilanlagen in offener Bauweise müssen in abgeschlossenen elektrischen Be-triebsstätten errichtet sein. 12.4 Nicht zu Antriebs-, Steuer-, Regel-, Überwachungs- und Hilfseinrichtungen gehörende elektro-technische Einrichtungen sind von diesen getrennt unterzubringen. 12.5 Für die allpolige Trennung der Antriebs-, Steuer-, Regel-, Überwachungs- und Hilfseinrichtungen von der Niederspannungsverteilanlage muss eine für das Bedienungspersonal jederzeit leicht zugängliche Einrichtung vorhanden sein. Jene Teile, die nach dieser Trennung spannungsführend bleiben, müssen mit einem Schutz gegen direktes Berühren ausgestattet sein. Wird für die allpolige Trennung ein fernbedienter Leistungsschalter verwendet, muss am Bedienstand der Fernbedienung der eingeschaltete Zustand des Leistungsschalters ersichtlich sein. Fernbedienung und Schalter müssen gegen unbeabsichtigtes Schalten und selbsttätiges Wiedereinschalten gesichert sein. 12.6 Bei den Schalt- und Verteilanlagen sind die Sicherheitsregeln gemäß ÖVE-E 5 Teil 1, die ÖVE- E 32 und die ÖVE-E 34 sowie Übersichtsschaltpläne anzuschlagen oder auszuhängen 12.7 Nennstromstärken und Einstellwerte von Überstromschutzeinrichtungen sind so zu wählen, dass jeweils gegenüber der vorgeschaltenen Einrichtung Selektivität gegeben ist. 12.8 Für Einrichtungen, die bei Netzausfall betrieben werden müssen, ist eine Stationsbatterie auszuführen. Der Ladezustand ist durch eine Ladeeinrichtung mit Erhaltungsladung sicherzustellen. Diese Ladeeinrichtung muss auch bei allpoliger Trennung der elektrischen Anlage gemäß Abschnitt 12.5 von der Niederspannungsverteilanlage versorgt bleiben. Die Stationsbatterie muss so bemessen sein, dass deren Ka-pazität den Betrieb für einen Zeitraum sicherstellt, welcher der dreifachen Dauer des Leerfahrens mit dem Notantrieb entspricht. 12.9 Der Ausfall einer Phase oder des Netzes muss einen "Not"-Befehl bewirken. 13 ANTRIEB, REGELUNG UND STEUERUNG 13.1 Allgemeine Bestimmungen 13.1.1 Der Bemessung der elektrischen Einrichtungen des Hauptantriebes sind mindestens die 1,1fachen Werte der seilbahntechnischen Berechnung zugrunde zu legen. 13.1.2 Der Leistungsnachweis ist unter Annahme des ungünstigsten Belastungsfalles und für das Anfahren mit einer Beschleunigung von mindestens 0,15 m/s² und für das elektrische Bremsen mit der notwendigen Verzögerung bei einem "Halt"-Befehl zu führen.

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13.1.3 Die Dauerleistung (Nennleistung) elektrischer Betriebsmittel ist im Hinblick auf die Aufstellungs-höhe und die Kühlungsbedingungen festzulegen. In Räumen muss die Abwärme auch bei Volllast abgeführt werden können. 13.1.4 Für Antriebs-, Regel-, Steuer-, Überwachungs- und Hilfseinrichtungen, ausgenommen bei Schutz- oder Funktionskleinspannung, sind Fehlerstromschutzeinrichtungen einzubauen. Der Auslösenennfehlerstrom für den Hauptstromkreis (Antrieb) darf höchstens 0,5 A, für alle übrigen Stromkreise höchstens 0,1 A betragen. Ein Ansprechen der Schutzeinrichtung muss einen "Not"-Befehl bewirken. Für Steckdosenstromkreise bis 16 A in Stationsbereichen sind Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösenennfehlerstrom von höchstens 30 mA auszuführen. 13.1.5 Eine unzulässige Erwärmung der Antriebsmaschine muss einen "Halt"-Befehl bewirken. 13.1.6 Ein unzulässiger Anstieg der Stromaufnahme (Stromstoß-Überwachung) des Antriebsmotors muss einen "Not"- oder "Gefahr"-Befehl bewirken. 13.1.7 Eine Unterschreitung des zulässigen Grenzwertes des Erregerstromes fremderregter Gleich-strommaschinen muss einen "Not"-Befehl bewirken. 13.1.8 Regel- und Steuereinrichtungen müssen ruckfreie Beschleunigungs- und Verzögerungsvorgänge ermöglichen. Die vorgewählte Fahrgeschwindigkeit muss zwischen 0,3 m/s und der größten Nennfahrge-schwindigkeit mit einer Genauigkeit von ±5 % dauernd eingehalten werden können. 13.1.9 Ist eine Umschaltung des Reglers auf händische Führung möglich, gilt für diese Schaltstellung: 13.1.9.1 Ein Anfahren darf nur aus der Stellung Sollwert "Null" möglich sein. 13.1.9.2 "Halt"- und Langsamfahrbefehle müssen einen "Not"-Befehl bewirken. 13.1.10 Der Ausfall der Stromversorgung des Reglers muss einen "Not"-Befehl bewirken. 13.2 Statische Stromrichter 13.2.1 Statische Stromrichter müssen für Vierquadrantenbetrieb ausgelegt und für die 1,1fachen zu er-wartenden Anfahr- und Betriebsströme bemessen sein. Treiben und Bremsen muss in beiden Drehrichtungen ohne elektromechanische Umschalteinrichtungen und ohne Bremswiderstände möglich sein. 13.2.2 Statische Stromrichter müssen mit einstellbaren Strombegrenzungseinrichtungen und einem Überspannungsschutz ausgestattet sein. Unzulässige Erwärmung muss einen "Halt"-Befehl bewirken. 13.2.3 Statische Stromrichter müssen gegen Überstrom geschützt sein. 13.2.4 Die Verbindung zwischem statischen Stromrichter und Antriebsmotor muss als geschlossener Kreis ausgeführt sein. 13.3 Rotierende Umformer 13.3.1 Bei geregelten Antrieben mit rotierendem Umformer muss die Verbindung zwischen den Gleich-strommaschinen als geschlossener Kreis ausgeführt sein. Es dürfen keine betriebsmäßigen Trennmög-lichkeiten (Schalter, Schütze, Sicherungen udgl.) enthalten sein. 13.3.2 Um den Stillstandsstrom bei laufendem Umformer und gebremstem Antriebsmotor gering zu halten, muss eine Selbstentregungsschaltung vorhanden sein.

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13.3.3 Die Inbetriebnahme des Antriebes darf erst möglich sein, wenn der Anlauf des Umformers beendet ist. 13.3.4 Der Ausfall und das Abschalten des Umformers müssen einen "Not"-Befehl bewirken. 14 SICHERHEITS-, STEUER- UND ÜBERWACHUNGSSTROMKREISE 14.1 Sicherheits-, Steuer- und Überwachungsstromkreise dürfen in Stationen mit Spannungen bis 250 V betrieben werden. Außerhalb von Schaltschränken und elektrischen Betriebsräumen sind diese Kreise mit Funktionskleinspannung zu betrieben. 14.2 Bei Netzausfall müssen folgende Anlagenteile selbsttätig aus der Stationsbatterie gespeist werden: 14.2.1 Lautsprecheranlage 14.2.2 Seillageüberwachung mit Melde-, Signal- sowie zusätzliche Rufeinrichtungen der Betriebsfern-sprechanlage bei Notbetrieb. 14.3 Sicherheitseinrichtungen müssen nach der sicheren Seite wirken. Sicherheitsstromkreise müssen nach dem Ruhestromprinzip aufgebaut sein. Ein Anfahren mit dem Sessellift darf nur möglich sein, wenn alle Sicherheitsstromkreise geschlossen sind. 14.4 Die Anfahrbedingungen und die einzelnen Überwachungseinrichtungen im "Gefahr"-Kreis sind über elektromechanische Betriebsmittel oder über zweikanalige verbindungsprogrammierte Betriebsmittel oder Kombinationen beider aufzubauen und zu verknüpfen. Dies gilt auch für die Seillageüberwachung, wenn sie einen "Not"-Befehl bewirkt. Eine zusätzliche Verarbeitung in einer speicherprogrammierten Steuerung ist zulässig. In diesem Fall kann der verbindungsprogrammierte Teil der Steuerung einkanalig ausgeführt sein. 14.4.1 Die einzelnen Überwachungseinrichtungen im ’’Gefahr’’-Kreis sind grundsätzlich über elektromechanische Betriebsmittel aufzubauen. 14.4.2 Abweichend von 14.4.1 ist die Ausführung einzelner Überwachungseinrichtungen über ein-kanalige verbindungsprogrammierte elektronische Bauteile sowie in einer speicherprogrammier-ten Steuerung zulässig, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt werden: - die Einbindung jeder einzelnen Überwachungseinrichtung in den ’’Gefahr’’-Kreis hat über ein

elektromechanisches Betriebsmittel zu erfolgen - für die Überwachungseinrichtung muss eine Prüfeinrichtung vorhanden sein - bei Ausführung mittels einer speicherprogrammierten Steuerung muss die Prüfeinrichtung direkt

auf die entsprechenden Eingänge der Steuerung wirken, eine ausschließlich softwaretechnische Fehlersimulation ist nicht zulässig

- ein gefährlicher Folgezustand, der durch den Ausfall der Überwachungseinrichtung entstehen kann, muss durch eine andere Überwachungseinrichtung erfasst werden.

14.5 Fehlersucheinrichtungen dürfen die Funktion der Sicherheitsstromkreise nicht beeinträchtigen. 14.6 Streckensicherheitsstromkreise für die Übertragung von "Gefahr"-BefehErdschlussür die Seillage-überwachung müssen auf Erdschluß überwacht sein, wenn sie potentialfrei betrieben werden. Freilei-tungenKurzschlussmüssen auf Kurzschluß überwacht sein. Das Ansprechen dieser Überwachungen muss einen "Halt"- "Not"- oder "Gefahr"-Befehl bewirken.

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15 LEITUNGEN 15.1 Die Übertragung von Meldungen und Befehlen hat über Leitungen und Kabel zu erfolgen. Bei Verwendung von Setra-, Lufthänge- und Erdkabel zur Übertragung zwischen den Stationen muss der Leiterdurchmesser mindestens 0,8 mm Kupfer betragen. Bei Verwendung von Erdkabeln muss für das Einschleifen von elektrischen Betriebsmitteln an Stützen, (z.B. Lautsprecher, Seillageüberwachung, Windmesseinrichtungen, Streckentelefon), ein eigenes Kabel mit einem Leiterquerschnitt von mindestens 1,5 mm² Kupfer verwendet werden. 15.2 Kabel sind gemäß ÖVE-L 20 zu verlegen; Freileitungen sind gemäß ÖVE-L 1 auszuführen. Freileitungen, die über Stützen geführt werden, dürfen nur zur Fernmelde- und Signalübertragung verwendet werden und aus höchstens drei Seilen bestehen. Ihre Seile und deren Aufhängungen sind gemäß ÖVE-L 1 zu bemessen. Die Sicherheitsabstände gemäß ÖVE-L 1 sind gegenüber dem Lichtraumprofil der Sessel ein-zuhalten. 15.3 Adern von Leitungen und Kabeln für Sicherheits-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie von Fernmelde- und Signalanlagen dürfen nicht zur Versorgung von Betriebsmitteln mit elektrischer Energie verwendet werden. Werden solche Adern für das öffentliche Fernsprechnetz (Sternvierer) verwendet, so dürfen diese nicht in Steuer- und Verteilerschränke des Sesselliftes geführt werden. 15.4 Leitungen und Kabel der Übertragungswege müssen mit Überspannungsschutzeinrichtungen ausgestattet sein. 15.5 Leitungen und Kabel sind vor mechanischen Beschädigungen zu schützen. 15.6 Das Einschleifen von elektrischen Betriebsmitteln an Stützen darf nur in Klemmkästen erfolgen, die den zu erwartenden mechanischen und witterungsbedingten Beanspruchungen standhalten und die nur mit Werkzeug öffenbar sind. Die Verbindung der Leitungen hat mit Reihenklemmen zu erfolgen. Abgänge von Freileitungen müssen mit Freileitungsabzweigklemmen ausgeführt sein. 16 BESCHILDERUNGEN UND FAHRGASTHINWEISE 16.1 Die Zu- und Abgänge in den Stationen sind zu beschildern und bei Unübersichtlichkeit zusätzlich mit einem Pfeil gemäß ÖNORM A 3012 zu kennzeichnen. 16.2 Bei den Zugängen zu den Einsteigstellen sind Schilder anzubringen, die ein Verbot des unbeauf-sichtigten Zusteigens beinhalten. 16.3 An den Einsteigstellen, ausgenommen bei Fahrgastförderbändern, sind Schilder "Hier einsteigen" anzubringen. Beim Zugang zu einem Fahrgastförderband ist durch ein graphisches Symbol auf die Be-sonderheit des Einsteigevorganges hinzuweisen. 16.4 Türen zu Betriebs- und Maschinenräumen sowie Zu- und Abgänge, die für Betriebsfremde nicht zugänglich sein sollen, sind mit dem graphischen Symbol "Zutritt verboten" gemäß ÖNORM S 4610 auszustatten. 16.5 Stützen sind berg- und talseitig, von der Talstation beginnend, fortlaufend zu nummerieren. 16.6 An allen Stützen sind Schilder anzubringen, die ein Verbot des unbefugten Besteigens beinhalten. 16.7 Auf zumindest zwei Stützen in jeder Fahrtrichtung einer Personenbeförderung ist ein Rauchver-botsschild gemäß ÖNORM A 3011 Teil 2 anzubringen.

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16.8 An Stützen oder sonstigen Bauteilen sind folgende graphische Symbole gemäß ÖNORM S 4610 anzu-bringen: 16.8.1 Nach den Einsteigstellen: "Überkopfbügel schließen" und "Schaukeln verboten". 16.8.2 Nahe vor den Aussteigstellen: "Überkopfbügel öffnen" und "Schispitzen anheben". 16.8.3 Im Falle unterschiedlicher Aussteigstellen: "Schifahrer aussteigen" und "Fußgänger aussteigen". 16.9 Sessel müssen fortlaufend nummeriert sein. 16.10 An Kreuzungsstellen mit Straßen und Fahrwegen sind die allgemeinen Gefahrenzeichen gemäß StVO mit der Zusatztafel "Achtung Seilbahn" anzubringen. 16.11 Stationen müssen mit ihrem Namen beschriftet sein. 17 BETRIEB 17.1 Während des Betriebes hat der verantwortliche Betriebsleiter in seinem örtlichen Wirkungsbereich zu sein, so dass er in angemessener Zeit beim Sessellift eintreffen kann. 17.2 Eine im Betrieb befindliche Station eines Sesselliftes muss mindestens mit einem Bediensteten besetzt sein. Ausgenommen hievon sind Fahrten mit unbesetzten Stationen zu Betriebsbeginn und Betriebsschluss. 17.3 Die Anzahl der Bediensteten ist im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse, die Förderleistung des Sesselliftes und die Art der Betriebsabwicklung in der Betriebsvorschrift festzulegen. 17.4 Unfälle und außergewöhnliche Ereignisse sind der Behörde auf kürzestem Weg zu melden. Ist die Sicherheit der weiteren Betriebsführung nicht gewährleistet, ist der Betrieb einzustellen und die Ent-scheidung der Behörde einzuholen. In der Betriebsvorschrift sind die Einzelheiten des Meldevorganges darzustellen. 17.5 Für jeden Sessellift ist ein Betriebstagebuch fortlaufend zu führen, das in der Antriebsstation auf-zubewahren ist. Die Einzelheiten über die Führung des Betriebstagebuches sind der Betriebsvorschrift festzulegen. 17.6 In das Betriebstagebuch ist jedenfalls einzutraDienst habendestterung, diensthabendes Personal, Ergebnis periodischer Kontrollen, Beginn und Ende des Betriebes sowie durchgeführte Wartungsarbeiten. Gegebenenfalls sind auch außergewöhnliche Ereignisse und Unfälle einzutragen. 17.7 Der Betriebsleiter hat die Führung des Betriebstagebuches nachweislich zu überwachen. 18 BERGUNG 18.1 Wird der Sessellift infolge eines Unfalles oder Störfalles bewegungsunfähig, sind die auf der Strecke befindlichen Fahrgäste zu bergen. 18.2 Die dazu erforderlichen Bergeeinrichtungen müssen derart gestaltet sein, dass sie vom Bedienungs-personal und den fallweise herangezogenen Bergemannschaften (Bergrettung, Ortsfeuerwehr und dgl.)

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gehandhabt und auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen eingesetzt werden können, damit die Fahrgäste an jeder Stelle der Sessellifttrasse schnell, ohne Schaden zu erleiden, geborgen werden können. 18.3 Die Bergeeinrichtungen müssen es ermöglichen, dass ein Bergemann bei passivem Verhalten des Fahrgastes zu dem zu bergenden Fahrgast gelangen und diesen bergen kann. 18.4 Der Richtwert für die erforderliche Anzahl der Bergeeinrichtungen errechnet sich aus der möglichen Anzahl von Fahrgästen eines Förderseilstranges geteilt durch 50. 18.5 In einem Bergeplan ist festzulegen: 18.5.1 Welche Bergemannschaften auf welchen Zugangswegen zu den einzelnen Streckenabschnitten gelangen. 18.5.2 Zu welchen Orten die geborgenen Fahrgäste gebracht werden müssen, von welchen aus sie ohne besondere Schwierigkeiten an einen sicheren Ort gelangen können, wo fremde Hilfe nicht mehr erforderlich ist. 18.6 Erscheint auf Grund der Geländeverhältnisse eine gefahrlose Bergung der Fahrgäste durch Abseilen nicht gewährleistet, kann die Errichtung einer Bergebahn verlangt werden. Die Anforderungen an diese Bergebahn werden im Einzelfall festgelegt. Sinngemäss sind die Bestimmungen dieser Richtlinie in vereinfachter Form anzuwenden. 19 WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN 19.1 Hauptuntersuchung 19.1.1 Einmal jährlich hat unter Leitung des verantwortlichen Betriebsleiters eine Untersuchung und Überholung des Sesselliftes (Hauptuntersuchung) zu erfolgen. 19.1.2 Diese Hauptuntersuchung hat alle seilbahn- und elektrotechnischen Einrichtungen zu umfassen und ist nach den Instandhaltungsanleitungen der Hersteller durchzuführen. Weiters sind die Stations- und Streckenbauwerke samt deren Fundamente zu kontrollieren. 19.1.3 Die Hauptuntersuchung kann auf mehrere Stillstandsperioden verteilt werden. Während der Hauptuntersuchung ist ein öffentlicher Betrieb nicht zulässig. 19.1.4 Der Bericht über die Hauptuntersuchung ist beim Sessellift aufzubewahren und auf Verlangen der Seilbahnbehörde sowie der mit der Überprüfung nach der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung beauftragten akkreditierten Stelle zur Einsicht vorzulegen. 19.1.5 Die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptuntersuchung ist der Seilbahnbehörde vor Aufnahme des Winterbetriebes, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, zu melden. Diese Meldung hat eine Bestätigung des verantwortlichen Betriebsleiters über den betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand des Sesselliftes zu enthalten. 19.1.6 Die Betriebsvorschrift hat nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der Hauptun-tersuchung zu enthalten.

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20 ANGEFÜHRTE GESETZE, BEDINGNISSE UND NORMEN Eisenbahngesetz 1957 Straßenverkehrsordnung Drahtseilbedingnisse 1973, 3. Auflage 1980, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr ÖNORM A 3011 Teil 2 Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation; Öffentlich-

keitssymbole 1 bis 52 ÖNORM A 3012 Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation; Orientierung mit

Hilfe von Richtungspfeilen, graphischen Symbolen, Text, Licht und Farbe ÖNORM B 4013 Belastungsannahmen im Bauwesen; Schnee- und Eislasten ÖNORM B 4014 Teil 1 Belastungsannahmen im Bauwesen; Statische Windkräfte ÖNORM B 4100 Holztragwerke ÖNORM B 4200 Stahlbeton und Betontragwerke ÖNORM B 4430 Teil 1 Erd- und Grundbau; zulässige Belastungen des Baugrundes; Flächen-

gründungen ÖNORM B 4433 Teil 2 Erd- und Grundbau; zulässige Belastungen des Baugrundes; Pfahl-

gründungen ÖNORM B 4455 Erd- und Grundbau; vorgespannte Anker für Lockergestein und Felsgestein ÖNORM B 4600 Tragwerke des Stahlbaues (Teil 1 nicht mehr gültig)

ÖNORM B 4700 Stahlbetontragwerke - EUROCODE-nahe Berechnung, Bemessung und konstruktive Durchbildung

ÖNORM B 5371 Stiegen; Abmessungen ÖNORM E 2790 Elektroinstallationen; Erdungsanlagen, Fundamenterder ÖNORM E 2950 Blitzableiter; Leiter, Fangstangen, Erder ÖNORM E 2960 Blitzschutzanlagen; Klemm- und Befestigungsmaterial ÖNORM F 1050 Handfeuerlöscher ÖNORM F 2030 Kennzeichen für den Brandschutz ÖNORM EN 3-1 bis 6 u. 6/A1 Tragbare Feuerlöscher ÖNORM EN 10025:1994-03 Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; Technische

Lieferbedingungen ÖNORM EN 10025-1 bis 3: Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; Allgemeine :1998-05 Lieferbedingungen; Technische Lieferbedingungen für Flach- und Langerzeugnisse ÖNORM EN 10204 Metallische Erzeugnisse; Arten der Prüfbescheinigungen ÖNORM M 3116 Allgemeine Baustähle; Gütevorschriften (diese Norm wurde vom ON bereits

zurückgezogen und wird voraussichtlich noch 1993 durch die ÖNORM EN 10025 Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Baustählen; technische Lieferbedingungen, ersetzt)

ÖNORM M 9504 Stahldrahtseile; Prüfung von Seildrähten und von Stahldrahtseilen ÖNORM S 4610 Seilbahnen und Schlepplifte; Graphische Symbole und Schilder für

Fahrgäste ÖVE-EN 1, Teil 1 Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~1000V und =1500V - Grundsätzliche Bestimmungen ÖVE-E 5-01 Betrieb von Starkstromanlagen - Grundsätzliche Bestimmungen ÖVE-E 32 Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und in deren Nähe ÖVE-E 34 Erste Hilfe bei Unfällen durch Elektrizität ÖVE-E 49 Blitzschutzanlagen ÖVE-L 1 Errichtung von Starkstromfreileitungen bis 1000 V ÖVE-L 11 Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV. ÖVE-L 20 Verlegung von Energie-, Steuer- und Messkabeln NF A 04-191:1990-11 Gießereierzeugnisse; Prüfung durch Farbeindringverfahren; Alle Legie-

rungen

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Sessellift-Richtlinie 1993, mit Einarbeitung der Nachträge einschließlich Nachtrag /2003, Seite 47 von 48

ASTM E 155 Bezugsdurchstrahlungsbilder für die Prüfung von Gussstücken aus Alumi-nium und Magnesium

DIN 1725 Blatt 1 Aluminiumlegierungen; Knetlegierungen DIN 1725 Blatt 2 Aluminiumlegierungen; Gusslegierungen; Sandguss, Kokillenguss, Druck-

guss, Feinguss DIN 2413 Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck DIN 3990 Tragfähigkeitsberechnungen von Stirn- und Kegelräder ANMERKUNGEN:

Page 48: sessellift_richtlinie_1993h

betriebsvorschrift2002.doc

Musterbetriebsvorschrift. Die mit roter Schrift versehenen Textstellen sind den Gegebenheiten des Sesselliftes anzupassen. Neufassung vom 25.Juni 2002 (Tagung in Salzburg) Änderungen:§27ad5, §88, §94, §96 (alle hinsichtlich ÖVE) am 7.10.2002

........................................................................................................................................................

(Name des Seilbahnunternehmens)

BETRIEBSVORSCHRIFT

für den ...........sessellift

.......................... (Name des Sesselliftes)

Genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom ......................, Zahl Ib-.......................

Page 49: sessellift_richtlinie_1993h

Betriebsvorschrift, Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS §§ Seite Genehmigung von Änderungen der Betriebsvorschrift 3 Allgemeine Bestimmungen 1 - 21 4 Bestimmungen für den verantwortlichen Betriebsleiter 22 - 33 6 Bestimmungen für den Maschinisten 34 - 45 10 Bestimmungen für die Stationsbediensteten 46 - 50 12 Bestimmungen für den Fahr- und Verkehrsdienst 51 - 71 13 Bestimmungen für die Instandhaltung 72 - 89 18 Allgemeine Schutzbestimmungen 90 --- 101 22 Erste Hilfe 102 --- 104 24 Brandverhütung und Brandbekämpfung 105 - 114 24 Besondere Bestimmungen 115 - 133 27 Beilage I, Montageanweisung für die Klemmen 42 Beilage II, Klemmenversetzgerät 45 Beilage III, Beförderung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln 45

Page 50: sessellift_richtlinie_1993h

Betriebsvorschrift, Seite 3

GENEHMIGUNG VON ÄNDERUNGEN DER BETRIEBSVORSCHRIFT: 1. ÄNDERUNG ..................................... § (§§) .............. ........................................................................................................ Seite(n) ............ ......................................................................................................... Gegenstand: ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ genehmigt mit Bescheid vom ........... ...................................................................................................................... Zl. ............... .............................................................................................................................. 2. ÄNDERUNG ..................................... § (§§) .............. ........................................................................................................ Seite(n) ............ ......................................................................................................... Gegenstand: ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ genehmigt mit Bescheid vom ........... ...................................................................................................................... Zl. ............... .............................................................................................................................. 3. ÄNDERUNG ..................................... § (§§) .............. ........................................................................................................ Seite(n) ............ ......................................................................................................... Gegenstand: ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ genehmigt mit Bescheid vom ........... ...................................................................................................................... Zl. ............... .............................................................................................................................. 4. ÄNDERUNG ..................................... § (§§) .............. ........................................................................................................ Seite(n) ............ ......................................................................................................... Gegenstand: ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ genehmigt mit Bescheid vom ........... ...................................................................................................................... Zl. ............... .............................................................................................................................. 5. ÄNDERUNG ..................................... § (§§) .............. ........................................................................................................ Seite(n) ............ ......................................................................................................... Gegenstand: ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ genehmigt mit Bescheid vom ........... ...................................................................................................................... Zl. ............... .............................................................................................................................. 6. ÄNDERUNG ..................................... § (§§) .............. ........................................................................................................ Seite(n) ............ ......................................................................................................... Gegenstand: ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ ............. ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................ genehmigt mit Bescheid vom ........... ...................................................................................................................... Zl. ............... ..............................................................................................................................

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Betriebsvorschrift, Seite 4

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Die vorliegende Betriebsvorschrift gilt für alle im Seilbahnbetrieb verwendeten Betriebsbe-diensteten.

§ 2 Oberstes Gebot für jeden Betriebsbediensteten muss stets sein, so überlegt zu handeln, dass dadurch die Sicherheit für die ihm anvertrauten Personen und Sachen gewährleistet ist. Die Sorge um die Sicherheit geht allen den Betriebsbediensteten sonst noch übertragenen Arbei-ten vor.

§ 3 Die Führung und Überwachung des Seilbahnbetriebes obliegt dem verantwortlichen Betriebs-leiter (im Folgenden kurz BL genannt), in dessen Abwesenheit seinem hiezu bestimmten Stellvertreter.

§ 4 Der BL ist der unmittelbare Vorgesetzte aller im Seilbahnbetrieb verwendeten Betriebsbe-diensteten.

§ 5 Für die Aufnahme und Verwendung der Betriebsbediensteten finden die Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. Oktober 2000, Zl. 239.006/1-II/C/13-2000, betreffend die Zuverlässigkeit und Eignung von Betriebs-bediensteten bei Seilbahnen mit Personenbeförderung, Anwendung.

§ 6 Bevor ein Betriebsbediensteter zur selbständigen Dienstleistung zugelassen wird, hat er sich die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Behelfe anzueignen und hierüber, nach einer entsprechenden Probezeit, eine Prüfung vor dem BL abzulegen. Die Verwendungsfä-higkeit des Betriebsbediensteten ist im Personalakt festzuhalten.

§ 7 Die Betriebsbediensteten sind verpflichtet, den Weisungen des BL pünktlich und gewissen-haft Folge zu leisten und die Dienstvorschriften zu beachten. Die Betriebsbediensteten haben einander im Dienst zu unterstützen und die Interessen des Seilbahnunternehmens nach bestem Wissen zu wahren.

§ 8 Die Betriebsbediensteten haben das dem Seilbahnunternehmen gehörende Geld und Gut als ein ihrer besonderen Obhut anvertrautes fremdes Eigentum zu betrachten und gegen Eingriffe und jede Beschädigung zu schützen.

§ 9 Die Betriebsbediensteten haben alle Vorkommnisse und Mängel, welche die Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen können, umgehend dem BL zu melden. Bei Vorkommnissen und Mängeln, die nur die Ordnung des Seilbahnbe-triebes betreffen, gilt deren Eintragung in das Betriebstagebuch als Meldung.

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Betriebsvorschrift, Seite 5

§ 10 Der BL ist ermächtigt, den Betriebsbediensteten nach Maßgabe ihrer Eignung zeitweise auch eine andere Arbeit als diejenige, für welche sie aufgenommen sind, zuzuweisen.

§ 11

Den Betriebsbediensteten ist das Rauchen während des dienstlichen Verkehrs mit den Fahr-gästen untersagt. Sie haben im Dienst stets sauber und anständig gekleidet zu sein bzw. in der vorgeschriebenen Dienstkleidung zu erscheinen. Den Fahrgästen gegenüber haben sie ein entgegenkommendes, ruhiges, aber entschiedenes Benehmen zu wahren.

§ 12 Die Betriebsbediensteten müssen den Dienst ausgeruht und nüchtern antreten. Der Genuss alkoholischer Getränke während des Dienstes ist verboten. Trunkenheit im Dienst oder zur Zeit des Dienstantrittes zählt zu den schwersten Dienstvergehen. Die Betriebsbediensteten sind auch verpflichtet, falls sie an einem anderen, im Dienst stehenden oder den Dienst antre-tenden Bediensteten Zeichen von Trunkenheit (Alkoholeinfluss) oder Drogeneinfluss, von Übernächtigkeit oder sonstiger Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit wahrnehmen, dies un-verzüglich dem BL zu melden. Betriebsbedienstete, die unter Alkoholeinfluss stehen, ferner Betriebsbedienstete, die aus sonstigen Gründen dienstunfähig sind, sind sofort vom Betriebs-dienst abzuziehen.

§ 13 Das Betreten der Maschinenräume - insbesondere des Führerraumes - ist Betriebsbediensteten nur aus dienstlichen Gründen gestattet.

§ 14 Während und außerhalb der Dienstzeit ist es verboten, in den Werkstätten des Seilbahnunter-nehmens ohne Genehmigung des BL Arbeiten für eigene oder fremde Rechnung durchzufüh-ren.

§ 15 Die tägliche Dienstzeit wird durch die Diensteinteilung festgelegt, die vom BL den Betriebs-bediensteten in geeigneter Weise bekanntgegeben wird.

§ 16 Die Betriebsbediensteten dürfen ohne zwingenden Grund und ohne Genehmigung des BL ihren Arbeitsplatz nicht verlassen. Dienstverschiebungen oder Diensttausch unter den Be-triebsbediensteten dürfen nur mit Genehmigung des BL vorgenommen werden.

§ 17 Fundgegenstände sind an dem vom BL festgesetzten Ort gegen Bestätigung abzugeben.

§ 18 Stationsuhren, nach denen die für den Fahrplan maßgebende Zeit zu übernehmen ist, sind von den hiezu beauftragten Betriebsbediensteten nach der Normalzeit zu richten.

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Betriebsvorschrift, Seite 6

§ 19 Für die in dieser Betriebsvorschrift vorgesehenen Meldungen und Berichte ist jeweils der Dienstweg einzuhalten. Betriebsbedienstete haben ihre Meldungen an den BL zu erstatten, der BL an das Seilbahnunternehmen. Ist bei einer Meldung die Gewähr nicht gegeben, dass die darin angeführten Stellen vom Seil-bahnunternehmen unverzüglich verständigt werden, so ist der BL ermächtigt und bei Gefahr im Verzug sogar verpflichtet, diese Meldung unmittelbar an die Seilbahnbehörde, mit nach-träglichem Bericht an die Leitung des Seilbahnunternehmens, zu erstatten.

§ 20 Sollten Betriebsbedienstete über den Sinn einer Vorschrift im Zweifel sein, so haben sie sich an den BL um Aufklärung zu wenden. Unwissenheit ist keine Entschuldigung für Vernachläs-sigung von Pflichten.

§ 21 Die Betriebsbediensteten haben ferner jenen Weisungen zu entsprechen, die ihnen von Orga-nen der Seilbahnbehörde in Ausübung ihres Dienstes unmittelbar erteilt werden, um die Si-cherheit bei Gefahr im Verzug zu wahren. BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERANTWORTLICHEN BETRIEBSLEITER (BL)

§ 22 Der BL ist für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes ver-antwortlich. Insbesondere ist er verpflichtet dafür zu sorgen, dass sich die Seilbahn stets in einem betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand befindet. Der BL hat die für den Betrieb der Seilbahn notwendigen Dienst- und Bedienungsanweisun-gen, einen Bergeplan (im Einvernehmen mit allen Bergeeinsatzkräften) sowie eine Brand-schutzordnung und einen Brandalarmplan (im Einvernehmen mit der Brandverhütungsstelle und dem Brandschutzbeauftragten) zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Der BL darf Dienstverrichtungen anderer Betriebsbediensteter nicht auf Dauer übernehmen. Er muss während des Betriebes in seinem örtlichen Wirkungsbereich anwesend sein. Eine vorübergehende Entfernung ist nur dann zulässig, wenn er jederzeit erreichbar ist und in an-gemessener Zeit bei der Seilbahn eintreffen kann.

§ 23 1. Meldepflichtig sind grundsätzlich nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelba-

rem Zusammenhang mit der Seilbahnanlage bzw. dem Seilbahnbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Seilbahnbereiches etc.

2. Unverzüglich fernmündlich sind der Seilbahnbehörde zu melden: a) Unfälle, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt wurde. Eine schwere

Verletzung liegt insbesondere bei der Annahme einer mehr als 24-tägigen Gesund-heitsschädigung oder Berufsunfähigkeit vor.

b) Außergewöhnliche Ereignisse und Veränderungen im Seilbahnbereich bzw. an der Seilbahnanlage, die die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigt haben oder beein-trächtigen könnten.

In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich nachzureichen. Bei Tötung oder Verletzung eines Arbeitnehmers ist eine Kopie dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzuleiten.

3. Schriftlich binnen 3 Tagen sind der Seilbahnbehörde zu melden:

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Betriebsvorschrift, Seite 7

Unfälle, bei denen eine Person voraussichtlich nur leicht verletzt wurde. Bei Verletzung eines Arbeitnehmers ist eine Kopie dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzuleiten.

4. Nicht zu melden sind Unfälle, bei denen eine Person nur geringfügig bis leicht verletzt wurde, soferne dieser Unfall offensichtlich ausschließlich auf ein Fehlverhalten dieser Person zurückzuführen ist und nachweislich kein Versagen oder Gebrechen von techni-schen Einrichtungen oder Anlageteilen der Seilbahn vorliegt. Bei derartigen Unfällen genügt die sofortige Eintragung in das Betriebstagebuch.

5. Alle Unfälle mit Personenschaden und alle Unfälle oder Ereignisse, denen vermutlich eine strafbare Handlung zugrunde liegt, sind der örtlichen Sicherheitsdienststelle unver-züglich zu melden.

§ 24

Der Seilbahnbetrieb ist einzustellen, wenn durch Ereignisse oder Veränderungen die Betriebs-sicherheit beeinträchtigt wird. Er darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn aufgetre-tene Mängel behoben sind und Gewähr für einen sicheren Betrieb gegeben ist (siehe jedoch § 25). Vorgefundene Mängel, welche die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen, sind möglichst umgehend zu beheben.

§ 25 Nach Betriebsunterbrechungen darf die Wiederaufnahme des Betriebes, falls sich die Seil-bahnbehörde die Zustimmung hiezu nicht vorbehalten hat, nur dann erfolgen, wenn sich der BL vom betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn überzeugt hat. Hat die Seilbahnbehörde die Einstellung des Betriebes verfügt oder sich die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Betriebes vorbehalten, so darf der Betrieb nur mit deren Bewilligung wieder aufgenommen werden. Wenn nach Stillständen zufolge besonderer Witterungsverhältnisse (zB Vereisung, Sturm, Gewitter) Schäden auf der Strecke vermutet werden, ist eine Überprüfung der Strecke, gege-benenfalls durch Begehung, vorzunehmen.

§ 26 Vor Durchführung von Veränderungen an der Seilbahn hat die seilbahnbehördliche Bauge-nehmigung und vor Inbetriebnahme die Betriebsbewilligung vorzuliegen. Die Durchführung jeder Veränderung bedarf der Zustimmung des Seilbahnunternehmens. Nach Durchführung von Veränderungen ist der Leitung des Seilbahnunternehmens zu berichten.

§ 27 Der BL hat schriftliche Aufzeichnungen über die Betriebsabwicklung zu führen bzw. deren ordnungsgemäße Führung spätestens am nachfolgenden Betriebstag zu überprüfen. Aufzeichnungen über die Abwicklung des Betriebes und über die vorgeschriebenen Prüfun-gen sind zu führen: 1. Im Betriebstagebuch, 2. in den Seilmeldebögen, 3. in der Niederschrift über die Hauptuntersuchung, 4. in gesonderten Niederschriften, 5. im Blitzschutzprüfbuch, 6. im Brandschutzbuch.

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Betriebsvorschrift, Seite 8

ad 1. In das Betriebstagebuch, das aus verschiedenen Berichtsbogen bestehen kann, sind einzutragen: a) Der Dienstbeginn und das Dienstende, b) die Namen der Diensthabenden und deren Funktion, c) die Witterungsverhältnisse (Wind, Temperatur, Niederschläge), d) die sonstigen Feststellungen (zB Lage der Spanneinrichtung), e) das Ergebnis der Probefahrt und der durchgeführten Kontrollen, f) die Angaben über die Betriebszeiten, Antriebsart, Fahrgeschwindigkeit, An-

zahl der beförderten Personen sowie das Gewicht (Masse) und die Art der beförderten Güter,

g) sämtliche kurzfristig wiederkehrende Wartungs- und kleinere Reparaturar-beiten (zB Versetzen der Klemmen gemäß § 83) mit Zeitangabe,

h) alle besonderen Vorkommnisse und Unregelmäßigkeiten im Betrieb (Be-triebsunterbrechungen), deren Dauer und Ursache sowie der Zeitpunkt und die Art der Behebung,

i) alle Kontrollen durch den verantwortlichen BL, j) alle Dienstübergaben und -übernahmen unter Anführung der Uhrzeit, k) die vom BL durchgeführten Schulungen und Prüfungen der Betriebsbe-

diensteten, l) die von der Seilbahnbehörde bzw. von akkreditierten Prüfstellen vorge-

nommenen Überprüfungen, m) besondere Angaben und Anordnungen,

n) Kontrollergebnisse betreffend die Bergeseilbahn(en) ad 2. Die Seilmeldebogen sind entsprechend den dafür geltenden seilbahnbehördli-

chen Bestimmungen zu führen. ad 3. Die Niederschrift über die Hauptuntersuchung ist entsprechend den Bestim-

mungen für die Instandhaltung zu verfassen. ad 4. Gesonderte Niederschriften sind aufzunehmen über alle Arbeiten mit und an

den Seilen, alle umfangreicheren und wesentlichen Arbeiten und Reparaturen, alle außergewöhnlichen Ereignisse und auffallenden Veränderungen sowie alle Unfälle. Von diesen Niederschriften ist ein Gleichstück der Seilbahnbehörde vorzulegen.

ad 5. Das Blitzschutzprüfbuch besteht aus den in den Vorschriften des Österreichi-schen Verbandes für Elektrotechnik, "Errichtung und Überprüfung von Blitz-schutzanlagen" (ÖVE - E 49 oder ÖVE/ÖNORM E 8049), genannten Plänen und Prüfprotokollen aller Überprüfungen der Blitzschutzanlagen.

ad 6. In das Brandschutzbuch sind mit Angabe des Datums einzutragen: a) Alle Überprüfungen von brandschutztechnischen Einrichtungen oder Anla-

gen, zB Brandschutztüren, -tore, -klappen, Notbeleuchtung, Abschottungen, Brandmeldeanlage,

b) Überprüfung der Handfeuerlöscher, c) alle Schulungen im Umgang mit Löschgeräten, d) Brandschutzübungen, e) die Durchführung von Heißarbeiten, f) Brandschutzkontrollen durch Behörden und die hiebei festgestellten Män-

gel, g) alle Brände, auch wenn sie sofort gelöscht werden konnten, und die Ursache

der Brände. Diese Unterlagen sind in den Diensträumen des Seilbahnunternehmens jederzeit zugänglich zu verwahren.

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Betriebsvorschrift, Seite 9

§ 28 Die Betriebsbediensteten müssen mit der Betriebsvorschrift, den Beförderungsbedingungen und der Dienstordnung für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen beteilt werden. Dienst- und Bedienungsanweisungen sowie die Brandschutzordnung und der Brandalarmplan sind den Betriebsbediensteten zur Kenntnis zu bringen und für den Dienstgebrauch zugäng-lich zu machen. Der Brandalarmplan ist im Dienst/Führerraum und an den dafür vorgesehe-nen sonstigen Stellen anzuschlagen. Ferner müssen die aushangpflichtigen Gesetze, wie z.B. - das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, - die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, - die Arbeitsmittelverordnung, - die Arbeitsstättenverordnung, - die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, - das Arbeitszeitgesetz, - der Kollektivvertrag, bei Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer - das Mutterschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung an geeigneter, für alle Arbeitnehmer zugänglicher Stelle, zur Einsicht aufliegen. Fahrpläne, Tarife und die Auszüge aus den Beförderungsbedingungen sowie sonstige erfor-derliche Anschläge [zB die Bestimmungen der §§ 39 (1) und 42 bis 44 des Eisenbahngesetzes 1957 idgF.] und Hinweise für das Verhalten der Fahrgäste sind an geeigneten Orten auszu-hängen und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Soferne einschlägige Normen für die Fahrgasthinweise Symbole vorsehen, sind diese anzuwenden.

§ 29 Die Aufnahme von Betriebsbediensteten hat im Einvernehmen mit dem BL zu erfolgen. Der BL hat die entsprechende Schulung, Prüfung und weitere Ausbildung der Betriebsbedienste-ten durchzuführen, auf die Einhaltung sämtlicher Vorschriften durch die Betriebsbediensteten zu achten und Verfehlungen abzustellen. In Fällen, in denen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht mehr gewährleistet ist, ist der BL verpflichtet, Betriebsbedienstete von der weiteren Ausübung ihres Dienstes zu entheben.

§ 30 Die Betriebsbediensteten sind in erforderlichen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal je Betriebssaison, über einschlägige Vorschriften und Betriebsnotwendigkeiten, insbesondere über das richtige Verhalten bei Unfällen, Bränden oder in unfallgefährlichen Situationen, zu schulen. Im Zuge der jährlichen Hauptuntersuchung hat sich der BL vom Vorhandensein der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung notwendigen Kenntnisse zu überzeugen. Über die Schulungen und Prüfungen sind in den Personalakten schriftliche Nachweise zu füh-ren, die Zeitpunkt und Gegenstand der Schulung, Ergebnis der Prüfung sowie die Unterschrif-ten des BL und der Betriebsbediensteten enthalten müssen.

§ 31 Der BL hat zu veranlassen, dass während des Betriebes in jeder Station einer Seilbahnanlage zumindest ein in Erste-Hilfe-Leistung ausgebildeter Bediensteter anwesend ist. Diese Be-diensteten müssen von einem Arzt oder einer anderen nachweislich hiezu geeigneten Person in einem "Erste-Hilfe-Kurs" mit praktischem und theoretischem Unterricht, insbesondere in der Behandlung und Wiederbelebung von durch elektrischen Strom verletzten Personen entsprechend der „Anleitung zur Ersten-Hilfe bei Unfällen durch Elektrizität“ (ÖVE - E 34),

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chend der „Anleitung zur Ersten-Hilfe bei Unfällen durch Elektrizität“ (ÖVE - E 34), ge-schult werden. Diese Bediensteten haben regelmäßig jährliche Nachschulungen und Wieder-holungen der praktischen Übungen zu erhalten. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 32 Mindestens einmal jährlich ist mit den Betriebsbediensteten und den Bergegeräten der Seil-bahnanlage eine Bergeübung abzuhalten. Einmal jährlich ist mit den im Bergeplan vorgesehenen örtlichen Hilfsmannschaften (z.B. Mitglieder der Bergrettung, der Feuerwehr, der öffentlichen Sicherheitsdienststellen und an-dere Seilbahnbedienstete) eine großangelegte Bergeübung vorzunehmen. Diese jährliche Großübung kann auch in wechselnder Reihenfolge bei einer anderen Seilbahnanlage durchge-führt werden. Über die Bergeübungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

§ 33 Falls der BL durch einen Stellvertreter vertreten wird, gehen alle Rechte und Pflichten auf diesen über. Die Übergabe bzw. Übernahme ist schriftlich festzuhalten. Nur in außergewöhn-lichen Fällen kann auch ohne formelle Übergabe die Vertretung übernommen werden. BESTIMMUNGEN FÜR DEN MASCHINISTEN

§ 34

Der Maschinist hat die Bedienung der Seilbahn, sowie die Wartung, Instandhaltung und Überprüfung aller seilbahn- und elektrotechnischen Einrichtungen entsprechend den Dienst- und Bedienungsanweisungen durchzuführen.

§ 35

Vor Aufnahme des Betriebes ist der ordnungsgemäße Betriebszustand der Seilbahn festzustel-len. Diese Überprüfung hat gemäß § 37 und unter Beachtung allfälliger ergänzender Dienst-anweisungen zu erfolgen. Werden sicherheitsgefährdende Mängel festgestellt, dürfen Fahr-gäste nicht befördert werden.

§ 36 Der Maschinist hat die ihn betreffenden Eintragungen in das Betriebstagebuch vorzunehmen und alle dazu notwendigen Angaben von den entsprechenden Betriebsbediensteten einzuho-len.

§ 37 Täglich vor Aufnahme des Betriebes hat der Maschinist mit Unterstützung der hiezu beauf-tragten Betriebsbediensteten nachstehend angeführte Obliegenheiten durchzuführen: 1. Soweit erforderlich, Kontrolle der wesentlichen sich bewegenden Teile, 2. Feststellung der Lage und Funktion der Spanneinrichtung, 3. Funktionsprobe der Fernsprech- und Signalanlage, der Stationslautsprecher, der Verzöge-

rungseinrichtung und aller Abstellmöglichkeiten, 4. Kontrolle des Streckensicherheitsstromkreises, 5. Kontrolle des Fahrgastförderbandes mit Schaltmöglichkeiten Anschließend ist eine Probefahrt gemäß § 54 durchzuführen.

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§ 38 Besonders bei der Inbetriebsetzung, während der Probefahrt und nach Möglichkeit auch wäh-rend des übrigen Betriebes hat der Maschinist den Lauf der Maschinen, die Messgeräte sowie alle anderen mechanischen Einrichtungen und Vorgänge zu überwachen. Die Wartung ist nach der Wartungsanleitung vorzunehmen und im Betriebstagebuch festzuhalten. Der Ma-schinist ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Nennfahrgeschwindigkeiten nicht überschritten werden.

§ 39 Wenn der Maschinist Unregelmäßigkeiten auf der Strecke, in den Stationen, an den Instru-menten, den Maschinen oder den Sicherheits- und Meldeeinrichtungen wahrnimmt oder ihm solche gemeldet werden, wenn sich also Einrichtungen der Seilbahn in einem solchen Zustand befinden, dass eine Gefährdung der Sicherheit des Betriebes möglich ist, ist die Seilbahn so-fort außer Betrieb zu setzen. Wenn sich in einem solchen Falle Fahrgäste auf der Strecke be-finden, so sind diese, wenn es ohne Gefährdung derselben möglich ist, vorsichtig einzuholen, andernfalls zu bergen. Anschließend daran ist erforderlichenfalls eine Probefahrt einzuleiten, um die Ursache der Unregelmäßigkeit festzustellen. Fahrgäste dürfen erst wieder befördert werden, wenn der Schaden behoben und eine allfällige Probefahrt ohne Störung durchgeführt worden ist. Im Brandfall sind die Bestimmungen des Brandalarmplanes zu berücksichtigen.

§ 40 Bei Stillsetzung der Seilbahn vor Betriebspausen hat der Maschinist den Stationsbediensteten der Gegenstation, bei Durchfahrbetrieb auch die Stationsbediensteten der weiteren Stationen, zu verständigen und die Nummer des letzten besetzten Sessels zu nennen bzw. zu erfragen (siehe § 54). Eine Stillsetzung der Seilbahn darf erst dann vorgenommen werden, wenn sich keine Fahrgäste mehr auf der Strecke befinden. Ausgenommen hievon bleiben Stillsetzungen, die aus Sicherheitsgründen sofort vorgenommen werden müssen.

§ 41 Nach der Stillsetzung der Seilbahn darf der Betrieb nur mit Zustimmung der Gegenstation bzw. der weiteren Stationen, wieder aufgenommen werden.

§ 42 Vor dem Verlassen der Antriebsstation über einen längeren Zeitraum oder bei Stillsetzung der einseitig belasteten Seilbahn über einen längeren Zeitraum, jedenfalls jedoch nach dem tägli-chen Betriebsschluss, ist die Sicherheitsbremse zu schließen sowie der Steuerspannungs-schlüssel abzuziehen und ordnungsgemäß zu verwahren. Die Zu- und Abgänge sind zu ver-schließen.

§ 43 Nach Reparaturen oder Auswechslung einzelner betriebswichtiger Teile dürfen Fahrgäste erst dann wieder befördert werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Unregelmäßigkeiten und die Betriebssicherheit der Seilbahn erwiesen sind sowie gegebenenfalls eine Probefahrt ohne Beanstandung durchgeführt wurde.

§ 44 Der Maschinist darf die Pflichten und Obliegenheiten eines Stationsbediensteten in der An-triebsstation gemäß §§ 46 bis 50 übernehmen, wenn die Aufgaben des Maschinisten dies zu-lassen. In diesem Fall gehen die Pflichten und Obliegenheiten des Stationsbediensteten allen

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Betriebsvorschrift, Seite 12

anderen Aufgaben des Maschinisten voraus. Falls die Inbetriebsetzung vom Führerraum alternativ: Schaltschrank aus erfolgen muss, ist er-forderlichenfalls eine entsprechend geringere Fahrgeschwindigkeit zu wählen.

§ 45 Bei Windgeschwindigkeiten, welche die Sessel in gefährlichem Ausmaß auspendeln lassen oder eine betrieblich unzulässige Auslenkung des Förderseiles zur Folge haben oder die das Ansprechen der elektrischen Windwarneinrichtung bewirken, sind begonnene Fahrten mit besonderer Vorsicht und gegebenenfalls mit unterstützenden Hilfsmaßnahmen (z.B. Verringe-rung der Fahrgeschwindigkeit, Beobachtung der Strecke durch zusätzliche Bedienstete) zu beenden. Die Wahrnehmung von Pflichten und Obliegenheiten des Stationsbediensteten durch den Maschinisten ist in diesem Fall unzulässig. Der weitere Betrieb ist sodann solange einzu-stellen, bis eine Gefährdung durch Wind nicht mehr gegeben erscheint. BESTIMMUNGEN FÜR DIE STATIONSBEDIENSTETEN (StB)

§ 46 Die StB haben für die ordnungsgemäße Abwicklung des Fahrgastverkehrs zu sorgen. Sie dür-fen ihren unmittelbaren Dienstbereich nicht verlassen, solange sich die Seilbahn in Bewegung befindet. Sie haben die Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu beobachten und bei nicht ord-nungsgemäßem Betriebsablauf die Seilbahn still zu setzen. Jede im Betrieb befindliche Ein- und Aussteigstelle muss mit je einem Bediensteten besetzt sein. Alternativ wenn bewilligt: In der Tal/Bergstation ist die Dienstverrichtung auch am Arbeitsplatz im Dienst/Führerraum zulässig /, soferne keine Fußgänger ein/aussteigen /. bei Berg- und Talbeförderung: Werden Fahrgäste berg- und talwärts befördert, dürfen die vorgenannten Aufgaben von ei-nem StB allein nur dann übernommen werden, wenn während des Aussteigvorganges das Zu-steigen von Fahrgästen verhindert wird bzw. wenn sichergestellt ist, dass während des Zu-steigvorganges keine Fahrgäste ankommen und aussteigen. Die Bestimmungen über das er-forderliche Betriebspersonal (siehe Besondere Bestimmungen) werden dadurch nicht berührt. bei ausschließlicher Bergbeförderung:

Ein unbeaufsichtigtes Zusteigen von Fahrgästen ist zu verhindern. Gelingt einem Fahrgast das rechtzeitige Aussteigen in der Station nicht, so ist die Seilbahn still zu setzen. Sollte zum Erreichen des Notausstiegsplatzes oder der Aussteigstelle ein Weiterfahren not-wendig sein, so ist dies nur mit verringerter Fahrgeschwindigkeit (höchstens 1,0 m/s) zuläs-sig. Vorher müssen die Fahrgäste auf die Gefahrlosigkeit des Weiterfahrens hingewiesen wer-den. Nach Betriebsschluss sowie während Betriebspausen haben sie darauf zu achten, dass die Zu- und Abgänge in den Stationen verschlossen sind.

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Betriebsvorschrift, Seite 13

§ 47 Auf Verlangen eines Fahrgastes (zB bei in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen) haben die StB diesem beim Ein- bzw. Aussteigen behilflich zu sein. Bei Beförderung von offensichtlich in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen ist --- unab-hängig davon, ob der Fahrgast dies verlangt - die Fahrgeschwindigkeit für die Dauer des Ein- bzw. Aussteigens zu vermindern oder die Seilbahn still zu setzen. Die mit diesen Personen besetzten Sessel sind mit Sichtzeichen (siehe Besondere Bestimmungen) zu versehen. Ein rotes Sichtzeichen bedeutet für den StB das Stillsetzen, ein gelbes das Verzögern der Seilbahn für die Dauer des Aussteigens der betreffenden Personen. Die Nummer des mit einem Sicht-zeichen versehenen Sessels ist fernmündlich der Ankunftsstation zu melden.

§ 48 Die hiezu beauftragten Betriebsbediensteten haben den Maschinisten bei seinen täglich vor Aufnahme des Betriebes gemäß § 37 durchzuführenden Obliegenheiten zu unterstützen. Die StB haben täglich vor Aufnahme des Betriebes die Sessel in Augenschein zu nehmen und darauf zu achten, dass nur betriebstaugliche Sessel zum Einsatz gelangen.

§ 49 Den StB obliegt gegebenenfalls auch die Obsorge für die Beförderung von Lasten gemäß § 60. Alternativ wenn bewilligt: Auf Lastengehängen dürfen Personen nicht befördert werden. Ausgenommen hievon sind Transportgehänge für Rettungszwecke.

§ 50

Die StB haben darauf zu achten, dass während des Betriebes die Verkehrsflächen im Ein- und Aussteigbereich stets benützbar sind sowie die Ein- und Ausfahrbereiche der Stationen frei sind. Die ausfahrenden Fahrbetriebsmittel sowie die Strecke sind nach Möglichkeit zu beo-bachten und Unregelmäßigkeiten dem Maschinisten zu melden. Wenn die Sicherheit des Be-triebes oder des Verkehrs gefährdet erscheint, haben die StB die Seilbahn still zu setzen. BESTIMMUNGEN FÜR DEN FAHR- UND VERKEHRSDIENST

§ 51 Täglich vor Aufnahme des Betriebes oder während des Tages nach längeren Betriebspausen, haben sich der Maschinist und die StB über die Fahrbereitschaft zu verständigen. Der Betrieb darf nur dann aufgenommen werden, wenn das erforderliche Betriebspersonal anwesend ist (siehe Besondere Bestimmungen).

§ 52 Die Betriebssignale sind entsprechend der Fernsprech- und Signalordnung zu geben (siehe Besondere Bestimmungen). Bei Ausfall der elektrischen Signalanlagen sind die Funkgeräte in Betrieb zu nehmen bzw. die Hilfssignale anzuwenden.

§ 53 An jedem Tag, an welchem Fahrgäste befördert werden sollen, ist als erste Fahrt eine Probe-fahrt ohne Fahrgäste, nur mit den hiezu beauftragten Betriebsbediensteten, durchzuführen. Nur bei Fahrten mit unbesetzter Station:

Tal/Bergfahrten mit unbesetzter Tal/Bergstation gemäß § 127 vor Betriebsbeginn sind Probe-

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Betriebsvorschrift, Seite 14

fahrten gleichzuhalten.

§ 54 Die Abwicklung des Betriebes ist so vorzunehmen, dass die Fahrgäste entsprechend dem Fahrplan, den Beförderungsbedingungen, den Tarifen und nach Maßgabe der vorhandenen Plätze baldmöglichst befördert werden. 1. Regel- und Bedarfsfahrten sind entsprechend dem Fahrplan zu führen. Regelfahrten

sind solange zu führen, als sich Fahrgäste zum festgelegten Fahrplan einfinden. Die Seilbahn darf erst nach beendeter Beförderung des letzten Fahrgastes stillgesetzt wer-den.

Vor Betriebsschluss oder vor längeren als einstündigen Betriebspausen ist nach Abferti-gung des letzten Fahrgastes dem StB in der Ankunftsstation die Nummer des letzten be-setzten Sessels fernmündlich mitzuteilen. Nach Eintreffen dieses Sessels ist dem StB in der Abfahrtsstation eine fernmündliche Rückmeldung zu erstatten. Die Mitteilung des letzten besetzten Sessels sowie die nach dessen Eintreffen abzugebende Rückmeldung sind unter Anführung der Nummer des Sessels und der Uhrzeit in der Antriebsstation im Betriebstagebuch, in der Gegenstation in einem eigenen Formular, das monatlich dem Betriebstagebuch als Beilage anzuschließen ist, zu vermerken.

Nachdem der letzte Fahrgast die Ankunftsstation verlassen hat und die Rückmeldung abgegeben bzw. empfangen wurde, sind in den Stationen die Zu- und Abgänge zu ver-schließen und mit je einem Hinweisschild auf das Zutrittsverbot zu versehen. Während einer Betriebspause können diese Maßnahmen entfallen, wenn während dieser Zeit die Stationen besetzt bleiben.

2. Sonderfahrten sind Fahrten außerhalb des fahrplanmäßigen Betriebes und dürfen nur über Anordnung des BL geführt werden.

3. Sonstige Betriebsfälle: a) Probefahrten sind Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung

notwendig sind. Sie gehen jeglichem Fahrgastverkehr vor. Die Beförderung von Fahrgästen bei Probefahrten ist untersagt.

b) Notbetrieb ist ein Fahrbetrieb bei Ausfall von Sicherheitseinrichtungen zum Zwe-cke der Räumung der Strecke einschließlich der Stationen.

c) Leerfahren ist ein Betriebsfall ausschließlich zwecks Räumung der Strecke.

§ 55 Bei Ausfall von Sicherheitseinrichtungen für den Fahrbetrieb ist, wenn durch entsprechende Maßnahmen eine Gefährdung der Fahrgäste vermieden werden kann, lediglich ein Notbetrieb zulässig. Bei sonstigen, die Sicherheit beeinträchtigenden Gebrechen an der Seilbahn darf, unter An-wendung von auf die Umstände des jeweiligen Falles angepassten Maßnahmen, lediglich ein Leerfahren erfolgen. Der BL hat zu entscheiden, ob ein Fahren gemäß § 54 Ziffer 3, lit. b) oder c), zulässig oder die Bergung der auf der Strecke befindlichen Fahrgäste vorzunehmen ist.

§ 56 Wenn der Hauptantrieb ausfällt und eine Wiederinbetriebnahme für längere Zeit nicht mög-lich ist, ist entweder ein Notbetrieb zu führen oder die Strecke mit Hilfe des Notantriebes leer zu fahren. Ist weder ein Notbetrieb noch ein Leerfahren mit dem Notantrieb möglich, ist zu trachten, die Strecke durch sonstige geeignete Maßnahmen (Beladen einzelner Sessel mit Ballastgewichten in der Bergstation und Talwärtsbewegen des besetzten Stranges unter Einhaltung besonderer

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Betriebsvorschrift, Seite 15

Vorsichtsmaßregeln, wie zB Besetzen der Bremsen durch Bedienstete) leer zu fahren. Die Geschwindigkeit ist in diesem Falle mit Hilfe der Bremsen so zu steuern, dass die Fahrgäste sicher aussteigen können; gegebenenfalls ist die Seilbahn für das Aussteigen still zu setzen. Ein Zusteigen von Fahrgästen ist in einem solchen Falle nicht gestattet. Kann die Seilbahn weder vor- noch rückwärts bewegt werden, so sind die auf der Strecke befindlichen Fahrgäste zu bergen. Hievon kann abgesehen werden, wenn ein Leerfahren aller Voraussicht nach innerhalb eines, den Fahrgästen unter Berücksichtigung der jeweils herr-schenden Witterungsverhältnisse zumutbaren Zeitraumes, möglich erscheint. Erforderlichen-falls sind einzelne Fahrgäste (zB Kinder) zu bergen. Welche der vorstehend angeführten Maß-nahmen ergriffen werden, entscheidet der BL.

§ 57 Die Verkehrsflächen in den Stationen sind den jahreszeitlichen Gegebenheiten anzupassen. Durch Anschläge sind die Fahrgäste auf ihr Verhalten beim Ein- und Aussteigen sowie wäh-rend der Fahrt (z.B. Schließen und Öffnen der Bügel, Halten der Wintersportgeräte) und auf das Rauchverbot aufmerksam zu machen. Soferne einschlägige Normen hiefür Symbole vor-sehen, sind diese anzuwenden.

§ 58 Bei allen Personen- und Lastenbeförderungen sind die in den Beförderungsbedingungen fest-gelegten Bestimmungen gewissenhaft zu beachten.

§ 59 Die gleichzeitige Beförderung von Fahrgästen und Lasten ist nur zulässig, wenn die Fahrgäste durch das Stillsetzen der Seilbahn zwecks Be- und Entladung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

§ 60 Lasten dürfen mit Sesseln für die Personenbeförderung nur unter nachstehenden Bedingungen befördert werden: 1. Eine gleichzeitige Beförderung von Fahrgästen und Lasten mit demselben Sessel ist

unzulässig. 2. Die zulässige Nutzlast des Sessels darf nicht wesentlich überschritten werden. 3. Die Unterbringung der Last muss räumlich möglich sein (Lichtraumprofil). 4. Die Last muss erforderlichenfalls gegen Ab- bzw Umstürzen gesichert werden. 5. Beim Be- und Entladen sowie beim Durchfahren einer Station sind die zum Schutz der

Fahrgäste erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 6. Wenn zur Aufhängung der Last Seil- oder Kettenzüge verwendet werden, sind diese so

zu sichern, dass sie nach dem Hochziehen und während der Beförderung entlastet sind (die Last selbst muss an eigenen Aufhängemitteln befestigt sein).

7. Verschmutzte Sessel sind vor einer Fahrgastbeförderung zu reinigen. 8. Sperrige Güter (Bretter uä) müssen auf Doppelgehängen bzw. auf eigenen Lastenge-

hängen befördert werden.

§ 61 Die Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse I bis III) oder Gasen sowie von explosionsgefährlichen Gegenständen darf nur außerhalb des öffentlichen Betriebes er-folgen.

§ 62 In allen Ausnahme- und Störungsfällen ist derart zu handeln, dass jede Gefahr für Personen

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Betriebsvorschrift, Seite 16

und Material nach Möglichkeit vermieden wird. Den Fahrgästen gegenüber ist mit Ruhe und Bestimmtheit darauf hinzuweisen, dass bei Befolgung der Anweisungen der Seilbahnbediens-teten und bei vernunftgemäßem Verhalten niemandem Gefahr droht.

§ 63 Die Benützung der Betriebsfernsprechanlagen und der Funkgeräte ist auf das geringste Maß zu beschränken. Mitteilungen privater Art und die Benützung durch betriebsfremde Personen sind verboten. Der Missbrauch von Funkgeräten ist verboten. Funkgeräte dürfen nicht mit anderen Fern-sprechanlagen verbunden werden. Wird fremder Funkverkehr unbeabsichtigt mitgehört, darf er weder niedergeschrieben noch Dritten mitgeteilt oder irgendwie sonst verbreitet werden.

§ 64 Bei Nahgewittern ist eine begonnene Fahrt unter Einhaltung besonderer Vorsicht zu Ende zu führen. Der Betrieb ist, solange das Gewitter eine Gefahr darstellt, einzustellen. Wie lange der Betrieb bei Annäherung eines Gewitters aufrechterhalten und wann er bei bereits abziehen-dem Gewitter wieder aufgenommen werden kann, entscheidet der BL. Werden die Fern-sprechanlagen außer Betrieb gesetzt, ist zur Ermöglichung der Verständigung ein Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme zu vereinbaren. Die Stationen werden dann kurz unterrichtet, ob der Betrieb wieder aufgenommen werden kann oder es wird ein neuer Zeitpunkt für die nächste Verständigung vereinbart.

§ 65 Im Bereich der Ein- und Aussteigrampen ist der Bodenabstand der Sessel den jahreszeitlichen Gegebenheiten derart anzupassen, dass ein unbehindertes Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gewährleistet ist. Es ist besonders darauf zu achten, dass Fahrgäste mit angeschnallten Wintersportgeräten ohne Schwierigkeiten von der Rampe abfahren können.

§ 66 Bei Schneelage sind die Stellen der Trasse, die einen geringeren Bodenabstand als 2,5 m (ge-messen vom tiefstbewegten Teil an den Sesseln, zB Skispitze 1,5 m unterhalb der Sitzfläche) aufweisen, einzuzäunen oder gegen Zutritt in anderer Weise zu sichern. Weiters sind die Stel-len der Trasse, die im Fahrbereich von Pistenfahrzeugen liegen und einen geringeren Boden-abstand als 4,0 m aufweisen, einzuzäunen. Der Mindestbodenabstand von 1,5 m muss allen-falls durch Schneeräumarbeiten eingehalten werden.

§ 67 Die auf der Strecke befindlichen Fahrgäste sind in Störungsfällen (zB längerer Stillstand, Rückwärtsfahrt, Bergung) zu beruhigen und von den bevorstehenden Maßnahmen zu unter-richten. Zu diesem Zweck sind die wichtigsten Durchsagen auch in englischer Sprache bereit-zuhalten.

§ 68 Zur Beobachtung der Strecke muss mindestens in jener Station, von welcher der größere Teil der Trasse einzusehen ist, ein Fernglas vorhanden sein.

§ 69

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Betriebsvorschrift, Seite 17

Ist die Beobachtung der Strecke durch Nebel, Schneefall oder sonstige Witterungsverhältnisse beeinträchtigt, so ist mit erhöhter Vorsicht, durch Beobachtung der Anzeigeinstrumente und des Laufes der Maschinen, zu fahren. Erforderlichenfalls ist der Betrieb nach dem Leerfahren einzustellen. Bei Einbruch der Dunkelheit ist die Beförderung von Fahrgästen in der Regel einzustellen.

§ 70 Fallweise Fahrten bei einbrechender Dunkelheit zur Beendigung der letzten fahrplanmäßigen Fahrt (siehe § 54) dürfen nur dann geführt werden, wenn die folgenden Vorkehrungen getrof-fen sind: 1. Ausreichende Beleuchtung der Stationsbereiche (Aus- und Einfahrt der Sessel) sowie

der Zu- und Abgangswege, 2. ausreichende Beleuchtung der an die Stationen anschließenden Trasse auf eine Entfer-

nung von mindestens 200 m, 3. dauernde Anwesenheit eines Maschinisten im Führerraum (Beobachtung der Anzeige-

instrumente und des Laufes der Maschinen). Bei Seilbahnen mit genehmigter Streckenbeleuchtung:

Fahrten bei Dunkelheit dürfen nur unter nachstehenden Voraussetzungen geführt werden: 1. Die Beleuchtungseinrichtungen für die Verkehrsflächen in den Stationen und für die

gesamte Strecke müssen eingeschaltet sein. 2. Die Witterungsverhältnisse müssen einen ungestörten Fahrtablauf erwarten lassen. Der

Maschinist hat sich im Führerraum aufzuhalten und dabei die Anzeigeinstrumente, ins-besondere jenes für die Stromaufnahme des Antriebsmotors, zu beobachten.

3. Die Sessel sind möglichst in Gruppen zu besetzen. 4. Für den Fall einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen muss eine ausreichende An-

zahl netzunabhängiger Scheinwerfer zur Verfügung stehen.

§ 71 Regel- und Bedarfsfahrten bei Dunkelheit dürfen nur mit Zustimmung der Seilbahnbehörde geführt werden. Fahrten zu Rettungszwecken dürfen jedoch auch über Anweisung und unter Aufsicht des BL sowie unter Beachtung des vorstehenden und des gegenständlichen Paragrafen durchgeführt werden. Sonderfahrten bei Dunkelheit dürfen unter folgenden Voraussetzungen geführt werden: 1. Die Verkehrswege sowie die Ein- und Aussteigstellen in den Stationen und die daran

anschließenden Streckenbereiche sind zu beleuchten. 2. Die Sessel sind in Gruppen zu besetzen; die Nummern des ersten und letzten besetzten

Sessels sind der Ankunftsstation mitzuteilen. In jeder Gruppe muss etwa alle 400 m ein mit einem Funkgerät und einer Handlampe ausgestatteter und im Funkverkehr geschul-ter Bediensteter mitfahren. Am Beginn und am Ende der Gruppe sowie zwischendurch ca. alle 200 m ist je eine eingeschaltete Handlampe mitzuführen.

3. Bei Dunkelheit darf der Fahrbetrieb nur weitergeführt bzw. dürfen neue Fahrten nur begonnen werden, wenn die Witterungsverhältnisse einen ungestörten Fahrtablauf er-warten lassen. Hiebei muss ein Maschinist im Führerraum Dienst versehen und die An-zeigeinstrumente, insbesondere jenes für die Stromaufnahme des Antriebsmotors, be-obachten.

4. Für den Fall einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen müssen in den Stationen eine ausreichende Anzahl netzunabhängiger Scheinwerfer mit genügender Leuchtstärke zur Verfügung stehen.

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Betriebsvorschrift, Seite 18

Beim Versagen von Lichtquellen ist eine begonnene Fahrt mit besonderer Vorsicht zu been-den und der weitere Betrieb einzustellen. BESTIMMUNGEN FÜR DIE INSTANDHALTUNG

§ 72 Jährlich hat eine gründliche Überholung (Hauptuntersuchung) der gesamten Seilbahn zu er-folgen, mit Ausnahme jener Teile, für deren Überholung mehrjährige Fristen festgesetzt sind. Diese jährliche Hauptuntersuchung kann auch auf mehrere Stillstandsperioden verteilt wer-den. Dabei sind in erster Linie jene Überholungsarbeiten vorzunehmen, die eine Stillsetzung der Seilbahn erfordern und während der Betriebszeit nicht durchgeführt werden können. Unter anderem sind die Sessel vom Förderseil abzunehmen und deren Gehänge und Klemmen sorgfältig, zumindest augenscheinlich auf Anrisse, Korrosion oder sonstige Schäden zu unter-suchen; schadhafte Teile sind auszutauschen. Nach der Montage der Sessel ist stichproben-weise die Abziehkraft der Klemmen (siehe § 125) auf ihren tatsächlichen Wert zu prüfen.

§ 73 Während der Hauptuntersuchung ist der öffentliche Betrieb einzustellen.

§ 74 Über die während der Hauptuntersuchung durchgeführten Arbeiten, Kontrollen und Erpro-bungen mit Angabe der Versuchswerte sowie über die während des übrigen Jahres durchge-führten und zur Hauptuntersuchung zu rechnenden Arbeiten ist eine Niederschrift zu verfas-sen. Diese ist beim Seilbahnunternehmen jederzeit zugänglich zu verwahren. Die ordnungs-gemäße Durchführung der Hauptuntersuchung ist der Seilbahnbehörde spätestens sechs Wo-chen nach Ablauf des Kalenderjahres zu melden. In dieser Meldung hat der verantwortliche BL den betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn zu bestätigen. Falls im Zusammenhang mit den Überholungsarbeiten bzw Reparaturen besondere Mängel festgestellt werden, ist darüber an die Seilbahnbehörde umgehend zu berichten.

§ 75 Für die sachgemäße Durchführung der Untersuchungen, Prüfungen, Reparaturen usw. ist der BL verantwortlich. Die Vornahme der Hauptuntersuchung durch den Betriebsleiter-Stellvertreter ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Seilbahnbehörde zulässig.

§ 76 Nach Beendigung der Hauptuntersuchung hat sich der BL von der Durchführung nachstehen-der Funktions-, Fahr- und Bremsproben zu überzeugen: Erprobung sämtlicher Sicherheitseinrichtungen der Stations- und Streckensicherheitsstrom-kreise, der Betriebsfernmelde- und Signalanlage, der Verzögerungseinrichtungen, aller Ab-stellmöglichkeiten sowie aller Sicherheitseinrichtungen für den Fahrbetrieb, ferner Erprobung sämtlicher Bremsen und Feststellung der Anhaltewege bzw -zeiten bei den ungünstigsten Be-lastungsverhältnissen und Nennfahrgeschwindigkeiten sowohl mit der Betriebs- und der Si-cherheitsbremse allein als auch mit beiden Bremsen gemeinsam. Die in der Abnahmeschrift festgehaltenen Einstellwerte sind einzuhalten. Als Abschluss der oa Erprobungen sind Probefahrten mit allen Antriebsarten und Nennfahr-geschwindigkeiten durchzuführen. Der öffentliche Betrieb darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn sich alle Teile der Seilbahn in einem betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand befinden.

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Betriebsvorschrift, Seite 19

§ 77

Überholungsarbeiten sind gemäß den Wartungsanleitungen der Herstellerfirmen innerhalb der dort angegebenen Fristen oder den Erfordernissen entsprechend so vorzunehmen, dass wäh-rend der Betriebszeit die Betriebssicherheit gewährleistet ist und ein Betriebsausfall voraus-schauend nach Möglichkeit vermieden wird.

§ 78 Alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile sowie die Sanitätskästen, Sicher-heitsgeschirre und Bergeeinrichtungen sind, soweit kein anderer Zeitraum bestimmt ist, min-destens einmal jährlich auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu prüfen.

§ 79 Der Notantrieb und allenfalls vorhandene Notstromaggregate sind während des Betriebszeit-raumes monatlich auf ihre Verwendungsfähigkeit zu erproben. Die Antriebsbremsen sind wöchentlich bei unbelasteten Sesseln auf ihre einwandfreie Funkti-on zu überprüfen. Dabei sind die Bremszeiten zu messen, im Betriebstagebuch festzuhalten und mit den in der Abnahmeschrift festgehaltenen Werten zu vergleichen. Werden verlänger-te Bremszeiten festgestellt, sind die Bremsen entsprechend nachzustellen.

§ 80 Einmal monatlich ist die Strecke zu kontrollieren; hiebei sind alle Stützen und die seilbahn- und elektrotechnischen Einrichtungen augenscheinlich zu überprüfen und erforderlichenfalls zu warten.

§ 81 Die Überwachung und Wartung der Seile im Betrieb sowie die Durchführung von Seilarbei-ten hat nach den Bestimmungen der Drahtseilbedingnisse in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Auszüge aus den Seilmeldebogen sind jeweils dann der Seilbahnbehörde vorzule-gen, wenn neu hinzugekommene Seilschäden festgestellt wurden. Seilarbeiten müssen vom BL überwacht werden. Die Berichterstattung darüber hat gemäß § 27, Ziff 4 umgehend zu erfolgen.

§ 82 Bei einer hydraulischen Spanneinrichtung gilt:

Monatlich einmal ist das ordnungsgemäße Arbeiten der Spanneinrichtung und der ordnungs-gemäße Zustand der Endbefestigungen der Spannelemente zu kontrollieren. Ist das Abstützen der Spanneinrichtung an der hinteren Endlage zu erwarten, sind die geeigneten Abhilfemaß-nahmen zu treffen. Bei einer Gewichtsspanneinrichtung gilt:

Monatlich einmal ist das ordnungsgemäße Arbeiten der Spanneinrichtung und der ordnungs-gemäße Zustand der Endbefestigungen des Spannseiles zu kontrollieren. Ist das Aufsitzen des Spanngewichtes am Boden oder ein Abstützen desselben am oberen Anschlag zu erwarten, sind die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu treffen.

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Betriebsvorschrift, Seite 20

§ 83 Alle Sessel (Klemmen, Gehänge, Sesselkorb / Sitzflächen) sind monatlich einer augenschein-lichen Untersuchung auf ihren betriebssicheren und ordnungsgemäßen Zustand zu unterzie-hen. Schadhafte Teile sind auszutauschen. Einmal jährlich ist an etwa 10 % der Klemmen die Abziehkraft am Förderseil zu bestimmen, wobei eine Abziehkraft von mindestens ............ kN erreicht werden muss. Bei der Wartung und Kontrolle der Klemmen ist nach der diesbezüglichen Anleitung der Her-stellerfirma vorzugehen. Die Wartung und Kontrolle der Klemmen (siehe § 125) darf nur von hiefür vom BL beson-ders geschulten Betriebsbediensteten vorgenommen werden; der BL hat sich stichprobenwei-se von der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten zu überzeugen. Sämtliche War-tungs- und Kontrollarbeiten sind schriftlich nachvollziehbar festzuhalten. Die Ergebnisse der Abziehversuche und der Kontrolle der Klemmen sind der Niederschrift über die Hauptunter-suchung anzuschließen.

§ 84

Für Belastungs- und Bremsversuche sind ausreichende Belastungsgewichte bereitzuhalten. Nur, wenn die Seilbahn manövrierbar ist: Der im Notfall zum Bewegen der Seilbahn als Ballast (Leerfahren der Strecke talwärts) er-forderliche Teil ist in der Bergstation aufzubewahren.

§ 85 Es ist stets darauf zu achten, dass längs der Trasse alle den Seilbahnbetrieb störenden Gegens-tände bis mindestens 1 m außerhalb des Lichtraumprofils entfernt werden. Zweiter Satz entfällt in baumfreien Bereichen: Nicht standsichere Bäume, die auf das Förderseil fallen oder sonst den Betrieb stören könn-ten, sind zu entfernen. Bei Schneelage ist besonders darauf zu achten, dass das Lichtraumpro-fil der Sessel auch in Bereichen mit geringem Bodenabstand (zB Stationsein- und ---ausfahrten) vorhanden ist.

§ 86 Sämtliche Hochbauten, Stützen und sonstige Tragwerke sind, womöglich nach Ablauf des Winters und unbedingt nach besonderen Ereignissen, einer eingehenden Überprüfung zu un-terziehen. Den Verankerungen der Stützenfüße in den Fundamenten ist ein besonderes Au-genmerk zuzuwenden. Die Fundamente sind sorgfältig auf Risse, Abblätterungen und Absprengungen durch Frost zu untersuchen. Schäden sind, soferne sie die Standsicherheit der Bauwerke nicht beeinträchti-gen, in günstiger Jahreszeit zu beheben. Rissbildungen und sonstige auffallende Veränderun-gen (zB Setzungen oder Bewegungen des Geländes in der Nähe der Fundamente) sind der Seilbahnbehörde zu melden (siehe § 23). Für die Erhaltung geeigneter Schutzanstriche von Holz- und Stahlkonstruktionen ist zu sor-gen. Schraubverbindungen sind auf ihren festen Sitz zu prüfen. Dachflächen sind regendicht zu erhalten.

§ 87 Zäune, Einfriedungen, Abschrankungen und Geländer sind zweckentsprechend zu erhalten; allenfalls an den Stationen angebrachten Fangeinrichtungen sind auf ihren sicheren Zustand zu kontrollieren. Aufschriften, Aushänge und Hinweise müssen stets gut lesbar, Warnungs- und Verbotstafeln deutlich erkennbar sein. Verkehrswege sind in einem einwandfrei benützbaren Zustand zu erhalten bzw bei besonde-

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Betriebsvorschrift, Seite 21

ren Witterungsverhältnissen (zB Glatteis) in einen solchen Zustand zu bringen. Nichtüberdachte mechanische Einrichtungen sind schnee- und eisfrei zu halten. Das Abrut-schen von Schnee von Dachflächen auf Verkehrswege ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

§ 88 Blitzschutzanlagen sind gemäß den Bestimmungen der ÖVE-E 49 oder ÖVE/ÖNORM E 8049 (Vorschriften für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen) in der je-weils gültigen Fassung Instand zu halten und zu prüfen. Auf Grund dieser Vorschriften sind die Blitzschutzanlagen und Erdungen alle drei Jahre - nach Änderungen oder Beschädigungen sofort - zu überprüfen. Die Messergebnisse sind in Prüfprotokolle für Blitzschutzanlagen einzutragen; die Prüfprotokolle sind im Blitzschutz-prüfbuch gemäß § 27 bei der Seilbahn zu verwahren.

§ 89 Die Unternehmensleitung ist von allen baulichen Tätigkeiten Unternehmensfremder im Bau-verbotsbereich in Kenntnis zu setzen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Vorgängen im Ge-fährdungsbereich der Seilbahn zu widmen. Dazu gehören insbesondere Sprengarbeiten, Baumfällungen, das Lagern oder Verarbeiten brennbarer Stoffe, überhaupt alle Errichtungen oder die Vornahme sonstiger Handlungen auch außerhalb des Bauverbotsbereiches, die den Bestand oder Betrieb der Seilbahn gefährden können. Alle Wahrnehmungen in dieser Rich-tung sind gleichfalls ungesäumt der Unternehmensleitung zur Kenntnis zu bringen. ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN

§ 90 An Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen darf ein Bediensteter nur allein beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung sichergestellt ist. Die Überwachung kann durch Ausführen der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person, durch Beaufsichtigen des Bediensteten durch Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen oder durch Personenüberwachungsanlagen, wie Fernsprech-, Fernseh-, Gegensprech-, Funk-, Not-ruf- oder Alarmanlagen erfolgen. Vor dem Ausführen der Arbeiten ist bei Verwendung von Personenüberwachungseinrichtungen eine Funktionsprobe, zB eine Sprechprobe, vorzuneh-men. Von der überwachenden Person ist in Zeitabständen von höchstens 30 Minuten Kontakt zur überwachten Person herzustellen. Meldet sich die überwachte Person nicht, hat sich un-verzüglich eine in Erster Hilfe ausgebildete Person zu der überwachten Person zu begeben. Während der Überwachung dürfen bei Verwendung von Fernsprechanlagen keine nicht die Überwachung betreffende Gespräche geführt werden. Anrufe von anderen als den bei der Überwachung beteiligten Personen sind unverzüglich zu beenden. Bei der Verwendung von Funkanlagen sind diese während der Überwachung einzuschalten. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist vom beaufsichtigten Bediensteten eine Meldung über den Abschluss der Arbeiten abzugeben.

§ 91 Das Betreten sämtlicher Räume darf nur bei ausreichender Beleuchtung und Belüftung erfol-gen. Arbeiten und Messungen, die im Stillstand nicht vorgenommen werden können, dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die eng anliegende Kleidung tragen und mit den Gefahren

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Betriebsvorschrift, Seite 22

der Seilbahn vertraut sind.

§ 92 Vor Inangriffnahme von Arbeiten an oder in der Nähe von durch den Hauptantrieb bewegten Teilen der Seilbahn (Antrieb, Seilscheiben, Seile usw) ist der Antrieb in ausgeschaltetem Zu-stand mit einem Sicherheitsschalter gegen Wiederanfahren zu sichern. Sonstige elektrisch angetriebene Seilbahneinrichtungen sind durch Ausschalten deren Steuerspannung oder durch Freischalten von deren Versorgungsspannung zu sichern. Schlüsselschalter sind durch Abzie-hen des Schlüssels zu sperren, gegebenenfalls sind die Warnhinweise (Tafeln) gegen Wieder-einschalten zu verwenden. Das Zurückstellen des Sicherheits- oder Steuerspannungsschalters bzw. das Wiedereinschalten der Versorgungsspannung und das Entfernen der Warnhinweise darf nur von jenem Bediensteten vorgenommen oder veranlasst werden, der die Betätigung des Sicherheits- oder Steuerspannungsschalters oder die Freischaltung des Anlagenteiles vor-genommen oder veranlasst hat. Die Seilbahn darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn sich der Maschinist überzeugt hat, dass sich sämtliche Bedienstete außerhalb der Gefahrenbereiche befinden und sämtliche Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß angebracht sind.

§ 93

Bei Arbeiten an Speichenrädern ist ein Durchgreifen bzw. Durchsteigen sowie ein Aufenthalt zwischen den Speichen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verboten.

§ 94 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln dürfen nur von Fachkräf-ten unter Einhaltung der SNT-Vorschriften ausgeführt werden. Arbeiten im Berührungsbereich von unter Spannung stehenden Teilen sind verboten; hiervon ausgenommen sind lediglich Anlagenteile die mit Kleinspannung betrieben werden. Vor dem Beginn von Arbeiten im Berührungsbereich spannungsführender Teile sind diese spannungs-frei zu schalten. Die fünf Sicherheitsregeln:

- allpolig und allseitig abschalten, - gegen Wiedereinschalten sichern, - auf Spannungsfreiheit prüfen, - Erden und Kurzschließen, - gegen benachbarte unter Spannung stehende Teile schützen (abdecken, abgrenzen)

müssen eingehalten sein. Nur in Ausnahmefällen dürfen Arbeiten an spannungsführenden Teilen (z.B. Reinigen von Kollektoren an der laufenden Maschine) von Fachkräften und nur nach Maßgabe der Schutz-bestimmungen des § 6.3 der ÖVE/ÖNORM E 8001 ausgeführt werden.

§ 95 Das Betreten von Hochspannungsräumen ist nur den vom Anlagenbetreiber ermächtigten Fachkräften oder unterwiesenen Personen gestattet, welchen von befugter Stelle eine Beleh-rung über die speziellen Gefahren der Hochspannung nachweislich erteilt wurde. Die Schlüs-sel für die Hochspannungsräume sind entsprechend gesichert zu verwahren.

§ 96 Bei Arbeiten im Handberührungsbereich gut geerdeter Einrichtungen dürfen als Handlampen nur solche mit Berührungsschutz nach einer zugelassenen Schutzart gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001 verwendet werden (Anschluss an eventuelle Notbeleuchtungsanlagen).

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Betriebsvorschrift, Seite 23

§ 97 Das Übersteigen von Fahrbetriebsmitteln auf Streckenbauwerke bzw. umgekehrt, ist nur unter Einhaltung besonderer Vorsicht nach genauem Zufahren und Verständigung mit dem Maschi-nisten gestattet. Hiebei sind Sicherheitsgeschirre zu tragen und zu benützen. Vor dem Über-steigen ist die Seilbahn durch das Unterbrechen des Sicherheitsstromkreises auf der Stütze, die bestiegen wird, gegen Wiederanfahren zu sichern.

§ 98 Bei Arbeiten an absturzgefährdeten Stellen (Streckenbauwerke, Arbeitsbühnen usw.) haben die Betriebsbediensteten stets ein ÖNORM-gemäßes Sicherheitsgeschirr zu verwenden. Die Sicherheitsgeschirre sind jedesmal vor ihrer Gebrauchnahme auf ihre Verwendungsfähigkeit durch Sicht zu prüfen. Die Leitern der Streckenbauwerke dürfen nur von gesundheitlich ge-eigneten, besonders unterwiesenen Arbeitnehmern unter Verwendung von Sicherheitsgeschir-ren, die zur wechselseitigen Sicherung mit zwei Fangleinen bestückt sind, bestiegen werden.

§ 99 Es dürfen ausnahmslos nur in sicherem Zustand befindliche Werkzeuge und Geräte verwen-det werden, insbesondere gilt dies für Elektrogeräte. Nach Gebrauch sind sämtliche Werkzeu-ge an ihre Aufbewahrungsorte zurückzubringen. Es ist darauf zu achten, dass Werkzeuge nicht auf beweglichen Maschinenteilen liegen bleiben.

§ 100 Die Prüfungen der Hebezeuge sind nach den Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung in der letztgültigen Fassung durchzuführen.

§ 101 Gänge und Verkehrswege sowie der Zugang zum Traforaum sind im gesamten Seilbahnbe-reich stets freizuhalten. Erste Hilfe

§ 102 Die "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" ist in beiden Stationen, die "Anleitung zur Ers-ten Hilfe bei Unfällen durch Elektrizität" ist in der Antriebsstation dauerhaft und lesbar an geeigneter Stelle anzuschlagen.

§ 103 Für die Erste-Hilfe-Leistung sind die erforderlichen zweckentsprechenden Mittel in ausrei-chender Menge in den Stationen hygienisch einwandfrei und staubdicht verpackt in entspre-chend gekennzeichneten Sanitätskästen bereit und während der Betriebszeit jederzeit zugäng-lich zu halten (ÖN Z 1020). Eine Anleitung für die Erste-Hilfe-Leistung ist jeweils bei-zugeben.

§ 104 Der Inhalt der Sanitätskästen muss entsprechend dem zugehörigen Verzeichnis laufend er-gänzt werden.

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Betriebsvorschrift, Seite 24

Brandverhütung und Brandbekämpfung

§ 105 Elektrische Maschinen und Schaltanlagen müssen stets von Staub und Schmutz freigehalten werden. In der nächsten Umgebung solcher Anlagen dürfen keine leicht brennbaren Gegen-stände gelagert werden.

§ 106 Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe und deren Rauchrohre sind entsprechend ihrer Ausführung mit Sicherheitsabständen zu brennbaren Bauteilen und Materialien (zB Textilien) aufzustellen (Eisenöfen mindestens 0,5 m). Wenn der Fußboden aus brennbarem Material hergestellt ist, sind die Feuerstätten auf nicht brennbare und brandhemmende Unterlagen zu stellen, die die Feuerstätte um mindestens 0,6 m überragen. Elektrische und gasbetriebene Heizgeräte sind entsprechend den Herstellerangaben aufzustel-len und zu betreiben. Gasbetriebene Heizgeräte dürfen nur in dafür geeigneten Räumen auf-gestellt werden.

§ 107 Instandhaltungsarbeiten dürfen nur unter Berücksichtigung der Brandschutzordnung durchge-führt werden. Die Durchführung von Heiß- und Schweißarbeiten außerhalb von Werkstätten darf nur nach Rücksprache und mit Zustimmung (Freigabeschein) des BL´s oder den Brandschutzbeauftrag-ten erfolgen.

§ 108 Brennbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse I bis III) dürfen nur in bruchsicheren, dichtschlie-ßenden und gekennzeichneten Gefäßen und nur in den dafür vorgesehenen brandbeständigen Lagerräumen (ausgenommen davon ist der Treibstoff im Tank des Notantriebsmotors) gela-gert werden. Brennbare Gegenstände dürfen nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen gelagert werden. Teilereinigungsanlagen mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten müssen auf bruchsicheren Lagerbehältern montiert sein, die mit einem nichtbrennbaren Deckel ausgestattet sind. Flüssiggasversandbehälter sind an den dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen aufzube-wahren. Eine Zwischenlagerung ist nur außerhalb des öffentlichen Betriebes zulässig.

§ 109 In Lagerräumen für leicht brennbare Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse I bis III) oder Flüssiggasversandbehälter ist das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten; entsprechende Hinweisschilder sind anzubringen.

§ 110 Abfälle, die zur Selbstentzündung neigen, wie zB öl- oder lösemittelgetränkte Putzwolle, Putzlappen und dergleichen, sind in nicht brennbaren Behältern mit einem dichtschließenden, nicht brennbaren Deckel oder in geprüften Sicherheitsabfallbehältern aufzubewahren. Solche Abfälle dürfen nur in geringen Mengen vorhanden sein. Für die Entleerung von Aschenbechern oder die Verwahrung von brennbaren Abfällen dürfen nur nicht brennbare Behälter mit selbstschließenden nicht brennbaren Abdeckungen oder Si-cherheitsabfallbehälter verwendet werden.

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Betriebsvorschrift, Seite 25

§ 111 Fluchtwege, Ausgänge und Notausgänge sind stets auf die gesamte Breite freizuhalten. Not-ausgangstüren sind während der Betriebszeiten unversperrt zu halten. Brand- und Rauchabschlüsse müssen, wenn sie nicht mit geprüften Feststellanlagen ausgestat-tet sind, ständig selbstschließend eingerichtet sein (ein Offenhalten mit Keilen, Türstoppern oder ähnlichem ist verboten).

§ 112 In allen Stationsgebäuden sind eine ausreichende Anzahl von normgerechten (ÖNORM EN 3) Handfeuerlöschern an leicht zugänglichen Orten griffbereit und einsatzfähig zu halten.

§ 113 Handfeuerlöscher sind jährlich von einem befugten Fachmann auf ihre Funktionsfähigkeit nachweislich (zB Prüfplakette) überprüfen zu lassen. Sonstige Feuerlöschgeräte und allfällige Brandmeldeanlagen sowie die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung sind entsprechend den Herstelleranleitungen bzw. der Brandschutzordnung regelmäßig auf ihre Funktionstauglich-keit zu überprüfen.

§ 114 Jeder Bedienstete muss über die im Brand- und Katastrophenfall zu treffende Maßnahmen sowie die Handhabung der Handfeuerlöscher und sonstiger Feuerlöschgeräte unterrichtet sein. In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, sind nach Angaben der zu-ständigen Feuerwehr Brandschutzübungen gemäß dem Brandalarmplan durchzuführen. Dar-über sind Aufzeichnungen (Brandschutzbuch) zu führen. BESONDERE BESTIMMUNGEN

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Betriebsvorschrift, Seite 26

§ 115

Anlageverhältnisse Seilhöhe in der Bergstation mSeilhöhe in der Talstation mHöhenunterschied mBahnlänge (waagrechte Länge) mBetriebslänge (schräge Länge) mMittlere Neigung %Größte Neigung %Anzahl und Art der Streckenbauwerke Spurweite mAntrieb - Lage - System des Hauptantriebes - Motornennleistung kWSpanneinrichtung - Art - Lage Sessel - Anzahl und Art - Fassungsraum Person(en)- Nutzmasse kg- Abstand am Förderseil voneinander m Betriebsabwicklung - Nennfahrgeschwindigkeit m/s m/s m/s- Sesselfolgezeit s s s- Fahrzeit min min min- Förderleistung Pers./h Pers./h Pers./hbei vorhandenem Fahrgastförderband: - höchste Fahrgastförderbandgeschwindigkeit m/s m/s m/s Notantrieb - System - Motorleistung kW

§ 116 Betriebspersonal Bei öffentlichem Verkehr in einer Fahrtrichtung muss folgendes Betriebspersonal anwesend sein: 1 Betriebsleiter (BL) 1 Maschinist, der zugleich Stationsbediensteter (StB) in der Antriebsstation sein kann

(siehe dazu § 44) 1 Stationsbediensteter (StB) in der Gegenstation Weiters müssen für allfällige zusätzliche Kontrolltätigkeiten und Störfallbeseitigungen zur Verfügung stehen:

1 Springer für die Antriebsstation, 1 Springer für die Gegenstation.

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Betriebsvorschrift, Seite 27

Alle Bediensteten müssen eine ihrem Diensteinsatz entsprechende Schulung aufweisen. Die Springer müssen jederzeit kurzfristig, d.h. längstens innerhalb von 20 Minuten, für allfällige zusätzliche Kontrolltätigkeiten und Störfallbeseitigungen an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Bei nicht behebbaren Störfällen, die zur Unbeweglichkeit der Seilbahn führen, d.h. im Berge-fall, müssen so viele Bedienstete zur Verfügung stehen, dass alle verfügbaren Bergemöglich-keiten ausgeschöpft werden können (Bergeplan). Bei gleichzeitigem Verkehrsaufkommen in beiden Fahrtrichtungen ist jede Ein- und Aus-steigstelle mit einem Stationsbediensteten zu besetzen. Bei Ausfall der selbsttätigen Zugangsregelung in der Talstation muss ein zusätzlicher Stati-onsbediensteter diese Aufgabe übernehmen. Das Fahrgastförderband ist dabei außer Betrieb zu setzen. Bei Witterungsschutzhauben:

Bei Ausfall der Öffnungs- und Schließeinrichtung für den Witterungsschutz an den Sesseln müssen weitere StB diese Aufgabe übernehmen, wobei die Nennfahrgeschwindigkeit zu redu-zieren ist..

§ 117 Fahrgeschwindigkeit wenn nur Automatikbetrieb ausgeführt ist:

Bei Betrieb mit dem Hauptantrieb beträgt die größte zulässige Nennfahrgeschwindigkeit: im Winterbetrieb bei - alleiniger Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten .................................................................................................................................................................. m/s, - Betrieb mit dem Fahrgastförderband ........................................................................................................... m/s. Die Fahrgeschwindigkeit des Förderbandes beträgt hiebei .......................................................... m/s. im Sommerbetrieb mit oder ohne Fahrgastförderband .................................................................... m/s. Durch Vorgabe eines kleineren Sollwertes am Schaltschrank im Führerraum kann auch eine geringere Fahrgeschwindigkeit als die Nennfahrgeschwindigkeit erreicht werden. Mit welcher Fahrgeschwindigkeit der Betrieb zu führen ist, entscheidet der BL. wenn Automatikbetrieb und Handsteuerung ausgeführt ist:

Bei Betrieb mit dem Hauptantrieb beträgt die größte zulässige Nennfahrgeschwindigkeit im Winterbetrieb bei - alleiniger Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten und Automatikbetrieb ......................................................................................... m/s, - Betrieb mit dem Fahrgastförderband ........................................................................................................... m/s. - bei Handsteuerung und bei Beförderung von Fahrgästen ohne angeschnallte Wintersportgeräte ....................................................................................................... m/s. Bei Automatikbetrieb kann durch Vorgabe eines kleineren Sollwertes am Schaltschrank im Führerraum auch eine geringere Fahrgeschwindigkeit als die Nennfahrgeschwindigkeit er-reicht werden, im Sommerbetrieb mit oder ohne Fahrgastförderband .................................................................... m/s. Durch Vorgabe eines kleineren Sollwertes am Schaltschrank im Führerraum kann auch eine geringere Fahrgeschwindigkeit als die Nennfahrgeschwindigkeit erreicht werden. Mit welcher Fahrgeschwindigkeit der Betrieb zu führen ist, entscheidet der BL. Für den Betrieb mit dem Notantrieb ist eine größte Fahrgeschwindigkeit von 1,0 m/s zugelas-sen.

§ 118

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Betriebsvorschrift, Seite 28

Steuerung und Regelung wenn nur Automatikbetrieb ausgeführt ist:

Der Betrieb mit dem Hauptantrieb wird mit selbsttätiger Regelung (Automatikbetrieb) ge-führt. Für das vorübergehende Verzögern der Seilbahn stehen dabei in beiden Stationen die Langsamfahrschalter zur Verfügung. Bei Betrieb mit dem Hauptantrieb kann das Stillsetzen der Seilbahn in beiden Stationen durch die "Halt"- und "Gefahr"-Taster sowie in der An-triebsstation auch durch den "Not"-Taster und die mechanische Auslösung der Sicherheits-bremse erfolgen. wenn Automatikbetrieb und Handsteuerung ausgeführt ist:

Der Betrieb mit dem Hauptantrieb kann sowohl mit selbsttätiger Regelung (Automatikbetrieb) als auch mit Handsteuerung geführt werden. Bei Automatikbetrieb stehen für das vorüberge-hende Verzögern der Seilbahn in beiden Stationen die Langsamfahrschalter zur Verfügung. Bei Betrieb mit Handsteuerung ist jedoch die Verzögerungseinrichtung unwirksam; ein Lang-sambefehl wird in diesem Fall zu einem "Not"-Befehl. Der Maschinist hat daher die StB über die jeweilige Betriebsart (Automatikbetrieb oder Handsteuerung) zu unterrichten.

§ 119 Fernsprech- und Signalordnung Grundsätzlich sind zu unterscheiden: 1. Fahrsignale 2. Fernsprechsignale 3. Hilfssignale 4. Sichtzeichen ad 1. Fahrsignale sind wie folgt zu geben:

Signal gegeben mit bei Ausfall Achtung Abfahrtstaste (bei AEG, Siemens,

STG)

Fahrsignaltaste (bei Elin)

Fernmündlich

(Aufforderung an die (zwei kurze Töne) Gegenstation, das Fertigsignal zu geben) Fertig Fertigtaste Fernmündlich Abfahrt Abfahrtstaste Fernmündlich Langsam Langsamfahrschalter Anhalten "Halt"-Taste Dauerton mit dem Kurbel- "Not"-Taste induktor der Betriebsfern- "Gefahr"-Taste sprechanlage * * Das Signal "Anhalten" während des Betriebes bedeutet für den Maschinisten sofortiges Anhalten ohne vor-

herige Rückfrage.

ad 2. Fernsprechsignale Die Rufzeichen für die Fernsprechsignale sind bei den Betriebsfernsprechapparaten an-zuschlagen; das Führen von Privatgesprächen ist verboten. Bei den postberechtigten Fernsprechapparaten haben sich Verzeichnisse mit den Ruf-nummern wichtiger Teilnehmer zu befinden.

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Betriebsvorschrift, Seite 29

ad 3. Hilfssignale Als Hilfssignale können optische Signale (z.B. mit Flagge, Licht, Arm) und akustische Signale (z.B. mit Pfeife, Horn) gegeben werden, die folgende Bedeutung haben:

Signal gegeben durch

Optische Signale In normaler Fahrtrichtung fahren Schwenken oben Rückwärts fahren Schwenken unten Anhalten Kreisen Akustische Signale Achtung Zwei kurze Töne Abfahrt Ein kurzer Ton Anhalten Dauerton ad 4. Sichtzeichen Das in den Allgemeinen Bestimmungen für die StB erwähnte Sichtzeichen besteht aus einer roten oder gelben Markierung und ist im Bedarfsfalle am Sessel anzubringen.

§ 120 Besondere Bestimmungen für den verantwortlichen Betriebsleiter (BL) 1. Verstellungen an Geräten des mechanischen oder elektrischen Teiles der Seilbahn, die

den Ablauf des Fahrbetriebes oder Einstellwerte verändern, dürfen nur dazu vorge-nommen werden, um den erprobten und genehmigten Zustand wieder herzustellen.

2. Im Führerraum müssen stets auf den letzten Stand gebrachte Schaltpläne samt Geräte-liste für die elektrischen Einrichtungen sowie die Bedienungsanweisungen für die me-chanischen und elektrischen Einrichtungen aufliegen.

3. Zur Fehlersuche bei Störungen und für Überprüfungen müssen stets vorhanden sein: 1 hochohmiges Messgerät für Gleich- und Wechselspannung, 1 Kraftmessgerät, 1 Drehmomentschlüssel, 1 Isolationsprüfer, 1 Leitungsprüfer, 1 Batterieprüfgerät. Außerdem muss dem Betriebspersonal ein Staubsauger für die Reinigung der elektri-schen Schaltanlage zur Verfügung stehen.

4. Für die sperrbaren Schalter an den Seilbahnschränken darf jeweils nur ein Schlüssel vorhanden sein; Reserveschlüssel sind unter Verschluss aufzubewahren.

5. Der BL hat dafür zu sorgen, dass etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Rufzei-chen bei den Betriebsfernsprecher bzw. der Rufnummern bei postberechtigten Fern-sprechapparaten laufend nachgetragen werden.

6. In jeder Station müssen zumindest zwei betriebsbereite, netzunabhängige, elektrische Handlampen vorhanden sein. Fest installierte Akku-Leuchten sind während der Betriebssaison mindestens einmal monatlich auf ihre Funktion zu prüfen und in regelmäßigen Abständen zu entladen. Eine mindestens einstündige Leuchtdauer muss gewährleistet sein.

7. Der BL hat dafür zu sorgen, dass die Trasse und die Stationsbereiche jährlich im Früh-jahr von Unrat gesäubert werden und der anfallende Müll einwandfrei beseitigt wird. Abfallbehälter sind in ausreichender Anzahl im Seilbahnbereich aufzustellen und in re-gelmäßigen Abständen zu entleeren.

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Betriebsvorschrift, Seite 30

8. Vor jeder Betriebssaison und während derselben etwa alle zwei Monate ist eine augen-scheinliche Kontrolle der einlaufseitig ersten Förderseilrolle auf einwandfreie Rillen-form und Rillentiefe (allenfalls auf einseitige Abnützung des Rollenbordes) im Still-stand der Seilbahn durchzuführen.

9. Vor jeder Betriebssaison ist die ordnungsgemäße Spur und Fluchtung der Rollenbatte-rien bei laufendem Förderseil in Vor- und Rückwärtsfahrtrichtung zu kontrollieren. Hie-bei ist der ordnungsgemäße Seillauf über die gesamte Rollenbatterie sowie der Seillauf im Rillengrund des Futters jeder Rolle der Rollenbatterie festzustellen. Darüber hinausgehende weitere Kontrollen während der Betriebssaison gemäß anderen Bestimmungen dieser Betriebsvorschrift oder sonstiger Anordnungen bleiben davon unberührt. Wenn im Falle festgestellter Fluchtungsfehler von Rollenbatterien die Herstellung der ordnungsgemäßen Flucht mit den dazu vorgesehenen Stelleinrichtungen nicht mehr möglich ist, ist der Seilbahnbehörde davon sofort Meldung zu erstatten.

Für Sessellifte mit einer Nennfahrgeschwindigkeit von höchstens 2,5 m/s gilt:

10. Über das Ausmaß der je Stütze oder je Station notwendigen Nachstellarbeiten an den Rollenbatterien sind gesonderte schriftliche Aufzeichnungen mit Datumsangaben zu führen. Waren an einer Stütze oder Station Nachstellarbeiten im Ausmaß von insgesamt 5 cm und mehr erforderlich, ist eine vermessungstechnische Erfassung der Lage (Erfas-sung einer Messmarke in den drei Koordinaten: Länge, Höhe und Seite) der betroffenen Stütze oder Station vornehmen zu lassen und soweit möglich mit dem Ergebnis der sei-nerzeit im Zuge der Betriebsbewilligung vorgenommenen Kontrollvermessung zu ver-gleichen. Das Ergebnis ist der Seilbahnbehörde vorzulegen, die im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen anordnet.

Für Sessellifte mit einer Nennfahrgeschwindigkeit von mehr als 2,5 m/s gilt:

11. Über das Ausmaß der je Stütze oder je Station notwendigen Nachstellarbeiten an den Rollenbatterien sind gesonderte schriftliche Aufzeichnungen mit Datumsangaben zu führen. Waren an einer Stütze oder Station Nachstellarbeiten im Ausmaß von insgesamt 5 cm und mehr erforderlich, ist eine Nachvermessung der Messmarken an der betroffe-nen Stütze oder Station vornehmen zu lassen und mit dem Ergebnis der Erstvermessung im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens zu vergleichen. Das Ergebnis ist der Seil-bahnbehörde vorzulegen, die im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen anordnet.

12. Im Zuge der täglichen Probefahrt sind die Förderseilrollen auf abnormale Geräuschent-wicklung während des Laufes zu kontrollieren.

13. Bei Seilarbeiten mit den festen Kranaufbauten auf den Streckenbauwerken ist das zur Verwendung gelangende Hubgerät zwischen Förderseil und Aufhängevorrichtung an-zuordnen. / Bei Mehrfachstützen muss das Anheben des Förderseiles gleichmäßig bei allen Einzelstützen erfolgen. / An den Stützen ............................................. darf das För-derseil / nur mit leeren Sesseln / angehoben werden. Das Hubgerät hat den auftreten-den Belastungen zu entsprechen.

14. Arbeiten am Stromrichter, an der Elektronikeinrichtung, der Steuerung und Regelung des Hauptantriebes dürfen nur im Einvernehmen mit der Lieferfirma vorgenommen werden.

15. Fahrten mit dem Wartungsgehänge bei sonst leerem Förderseil sind unzulässig. Dies ist bei der Durchführung von Wartungsarbeiten auf der Strecke zu beachten.

16. Das Wartungspodest zum Klemmenversetzen in der Station darf nur von einer Person betreten werden.

17. Beim Versetzen des Fahrgastförderbandes ist nach der in der Talstation aufliegenden

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Betriebsvorschrift, Seite 31

Bedienungsanleitung vorzugehen. Auf die richtige Impulsanzahl der wegabhängigen Steuerung der Zugangsregelung zu achten ist.

Die nachfolgenden Punkte sind erforderlichenfalls zu streichen und neu zu nummerieren:

18. Der Betrieb darf nur geführt werden, wenn die Ein- und Aussteigstellen die erforderli-che Länge, Neigung und Höhenlage aufweisen, im Winterbetrieb die an die Einsteigstel-le in der Talstation anschließende Sicherheitsstrecke für Wintersportgeräte gleitfähig hergestellt, die notwendigen Leiteinrichtungen und Stationsumgrenzungen erstellt sind sowie die Hinweistafeln für die Fahrgäste an den dafür vorgesehenen Stellen ange-bracht sind / und der größte zulässige Bodenabstand von 18 m nicht überschritten wird; die hiefür erforderliche Schneehöhe im Spannfeld ..................................... muss vorhan-den sein. /

19. Für die Fundamente der Stützen Nummer .................... stellt die Erdauflast ein Erfor-dernis für die Standsicherheit dar und muss stets erhalten bleiben.

20. Das im Spannfeld ........ befindliche Schutzbauwerk ist von Schneeansammlungen freizu-halten.

21. Die zum Schutz der Seilbahn erstellten Schutzverbauungen sind laufend Instand zu hal-ten.

22. Einmal jährlich sind die entlang der Trasse stockenden Bäume auf ihre Standfestigkeit vom BL und einem Forstsachverständigen zu überprüfen; nach Stürmen und Elemen-tarereignissen ist diese Überprüfung sogleich danach durchzuführen. Die eventuell not-wendig werdenden Baumschlägerungen sind im Einvernehmen mit den Grundbesitzern und gemäß den forstgesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

23. Bei extremen Witterungsverhältnissen hat der Betriebsleiter mit der örtlichen Lawinen-kommission Kontakt aufzunehmen und die erhaltenen Weisungen zu befolgen. Außer-dem sind derartige Weisungen in das Betriebstagebuch einzutragen.

24. Im Winterbetrieb ist im Falle einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen im Bereich .............................................................. das Einvernehmen mit der örtlichen Lawinen-kommission herzustellen und sind die allenfalls notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

25. Die Klärgrube in der Talstation/Bergstation ist mindestens einmal jährlich zu entleeren und zu reinigen.

26. Bei Verwendung der Montageträger in den Maschinenräumen muss die darüber liegen-de Decke frei von sonstigen Belastungen (Nutzlasten) sein.

§ 121

Besondere Bestimmungen für den Maschinisten 1. Verstellungen an Geräten des mechanischen oder elektrischen Teiles der Seilbahn, die

den erprobten Ablauf des Fahrbetriebes oder Einstellwerte verändern, dürfen nur vom BL vorgenommen werden.

2. Auf die Staubfreihaltung der elektrischen Geräte hat der Maschinist besonders zu achten.

3. Dem Maschinisten obliegt die Wartung und Pflege der Funksprechgeräte und aller bei der Seilbahn in Verwendung stehenden Batterien.

4. Die Bremsflächen der Sicherheits- und Betriebsbremsen müssen stets trocken und fett-frei sein. Davon hat sich der Maschinist täglich vor Betriebsaufnahme zu überzeugen.

5. Sämtliche Prüfschalter und Prüftaster dürfen nur bei Probefahrten betätigt werden. 6. Sollte die Seilbahn mit dem Notantrieb betrieben werden müssen, ist entsprechend der

im Führerraum aufliegenden Bedienungsanleitung vorzugehen. Der für das Leerfahren erforderliche Treibstoff ist in der Antriebsstation stets bereitzuhalten.

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Betriebsvorschrift, Seite 32

7. Vor dem Fahren mit dem Notantrieb muss der Maschinist die StB aller Stationen über die gewählte Notantriebs-Betriebsart informieren.

8. / Aufgrund der Dimensionierung der Bauteile des Notantriebes ist ein Betrieb mit dem Notantrieb bei einer Kraftübertragung über das Hauptgetriebe in uneingeschränkter Dauer möglich. Bei einer Kraftübertragung über den Zahnkranz der Antriebsscheibe ist / dies nur bei entsprechenden Maßnahmen (z.B. Schmierung des Zahnkranzes) / nur ein Leerfahren der Strecke / zulässig./ Aufgrund der Dimensionierung der Bauteile des Notantriebes ist / ein Betrieb / mit dem Notantrieb in / uneingeschränkter Dauer / mit eingeschränkter Dauer / nur ein Leerfahren der Strecke / zulässig.

9. Beim Fahren mit dem Notantrieb ist ein Zusteigen von Fahrgästen unzulässig. 10. Sollte die Seilbahn mit dem Notantrieb betrieben werden müssen, ist entsprechend der

im Führerraum aufliegenden Bedienungsanleitung vorzugehen. 11. Stehen das Betriebstelefon und der Funk für eine akustische Übermittlung eines Ab-

stellbefehles nicht zur Verfügung, ist das Fahren mit dem Notantrieb unzulässig. 12. Bei Fahrten mit dem Notantrieb darf der Maschinist den Bedienungsstandort des Notan-

triebes nicht verlassen. / Beim Betrieb von der Notsteuerstelle aus (Ausfall der Fernbe-dienung) müssen sowohl der Bedienungsstandort des Notantriebes (Maschinist) als auch die Notsteuerstelle dauernd besetzt sein. /

13. Beim Fahren mit dem Notantrieb unter Tallast ist die Drehzahl des Verbrennungsmo-tors bzw. des Hydraulikmotors so zu regeln, dass die Geschwindigkeit von 1,0 m/s nicht ü berschritten wird.

14. Der Taster für das Simulieren der Fertigmeldung darf nur bei Probefahrten oder bei Fahrten zur Störungsbeseitigung verwendet werden. Derartige Fälle sind im Betriebsta-gebuch festzuhalten. Ist die Gegenstation oder die Strecke besetzt, so ist vorher mit die-ser Rücksprache zu halten.

15. Der Maschinist hat sich im Einvernehmen mit den Stationsbediensteten täglich vor Auf-nahme des Betriebes vom Vorhandensein der erforderlichen Seilspannkraft (ca. ....... kN) und der notwendigen Druckverhältnisse in der Hydraulikeinrichtung für die Spann-vorrichtung (.......... bar) zu überzeugen.

16. Werden die am Windwarngerät eingestellten Werte erreicht, sind die Fahrgäste von der Strecke mit besonderer Vorsicht einzuholen. Der weitere Betrieb ist sodann solange ein-zustellen, bis eine Gefährdung durch Wind nicht mehr gegeben erscheint.

17. Wenn die Sessel vom Förderseil abgenommen werden, sind die Sicherheitsrollen auf den Stützen Nummer ......... auf das Förderseil abzusenken. Vor Wiederaufnahme des Betriebes sind die Sicherheitsrollen anzuheben.

§ 122

Besondere Bestimmungen für die Stationsbediensteten (StB) 1. Die StB haben erforderlichenfalls die Fahrgäste auf die Einhaltung des Rauchverbotes

aufmerksam zu machen. 2. Bei der Beförderung eventuell zu Schaden gekommene Fahrgäste sind zur Aufnahme

des Schadens an den BL zu verweisen. 3. Die in den Stationsbereichen aufgestellten Abfallkörbe sind regelmäßig zu entleeren. 4. Überhängender Schnee ist von den Dächern der Stationsgebäude rechtzeitig unter Be-

achtung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu entfernen. 5. Die StB haben auch die Punkte ................................................. der Besonderen Bestim-

mungen für den Maschinisten sinngemäß zu beachten.

Bei Sesselliften mit ausschließlicher Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten:

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Betriebsvorschrift, Seite 33

6. Als Betriebsabwicklung ist regelmäßig nur die Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten (Alpinskier, Langlaufskier, Firngleiter, Monoski, Snowboard, Swingboard, Kurzskier von Skibobs) zulässig. Swingboards dürfen dabei nur in zerlegtem Zustand befördert werden, wobei der Fahr-gast die Gleitkufen (Geräteunterteil) angeschnallt haben muss.

Bei Sesselliften mit Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten und Fußgängern:

7. Als Betriebsabwicklung ist die Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten (Alpinskier, Langlaufskier, Firngleiter, Monoski, Snowboard, Swingboard, Kurzskier von Skibobs) sowie die Berg- und Talbeförderung von Fußgän-gern zulässig /, wobei letzterenfalls höchstens ......... Personen auf einem Sessel Platz nehmen dürfen. / Swingboards dürfen dabei nur in zerlegtem Zustand befördert werden, wobei der Fahrgast die Gleitkufen (Geräteunterteil) angeschnallt haben muss.

Für Doppelsessellifte mit schwenkbarem Abschlußbügel sowie für Sessellifte mit mehr als einsitzigen Sesseln mit Sesselver-kleidung gilt: 8. Fahrgäste mit Skibobs haben auf dem bahnaußenseitig Sesselsitz Platz zu nehmen; der

Nebensitz darf nicht besetzt werden.

Für Sessellifte mit mehr als zweisitzigen Sesseln gilt: 9. Je Sessel werden höchstens zwei Fahrgäste mit Skibobs befördert, die auf den Randsit-

zen Platz zu nehmen haben.

Für Sessellifte mit mehr als zweisitzigen Sesseln gilt (an Abschnitt 6.4.22 der Sessellift-Richtlinie anpassen): 10. Bei Beförderung von Fußgängern darf ein Sessel mit höchstens ......................... Personen be-

setzt werden. 11. Bei Beförderung von Fußgängern darf die Fahrgeschwindigkeit beim Aussteigen / Ein-

steigen in der ..............station höchstens ................. m/s betragen.

Ergänzung, obligat:

12. Andere Beförderungsfälle dürfen nur über Anweisung des BL und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.

Für Sessellifte mit mehrsitzigen Sesseln gilt: 13. Auf einem Sessel dürfen Fußgänger und Fahrgäste mit angeschnallten Wintersportgerä-

ten nicht gleichzeitig befördert werden. 14. Die Fahrgäste besetzen in der Talstation die Sessel unmittelbar an der ...........scheibe.

Die StB in der Talstation haben dafür zu sorgen, dass der Warteplatz vor der Zugangs-regelung, der Zugang zur Einsteigstelle, diese selbst und die Sicherheitsstrecke nach der Einsteigstelle der jeweiligen Lage der ...........scheibe entsprechen.

15. Werden bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 1,0 m/s vereinzelt Fahrgäste ohne an-geschnallte Wintersportgeräte befördert, so ist die Fahrgeschwindigkeit für die Einsteig- und Aussteigdauer dieser Personen auf höchstens 1,0 m/s zu verlangsamen oder die Seilbahn ist still zu setzen. Werden jedoch überwiegend Fahrgäste ohne angeschnallte Wintersportgeräte befördert, so ist die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf 1,0 m/s oder weniger beim Maschinisten zu beantragen. Bei Bergfahrten von Fahrgäs-ten ohne angeschnallte Wintersportgeräte ist in der Talstation unmittelbar vor der Zu-gangsregelung die Zufahrtsmöglichkeit für Personen mit angeschnallten Wintersportge-räten für die Einsteig- bzw. Durchgangsdauer der Personen ohne angeschnallte Win-tersportgeräte zu sperren.

16. Die StB bei der Spannstation haben darauf zu achten, dass die Freigängigkeit des fahr-baren Spannwagens stets gewährleistet ist. Außerdem ist auf die Funktionstüchtigkeit der Grenzlageschalter zu achten.

17. Das Fahrgastförderband darf nur bei Stillstand des Bandes überquert werden.

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Betriebsvorschrift, Seite 34

18. Der StB in der Talstation hat dafür zu sorgen, dass das Fahrgastförderband vor Auf-nahme des Betriebes freigängig und nicht angefroren ist; nach Neuschneefall ist es vom Flugschnee zu reinigen.

19. Die StB in der Talstation haben dafür zu sorgen, dass das Fahrgastförderband während des Betriebes stets frei vom Schnee ist, es sei denn, das Einsteigen der Fahrgäste erfolgt bei stillstehendem Fahrgastförderband.

20. Falls das Einsteigen der Fahrgäste im Winterbetrieb ohne Fahrgastförderband erfolgt, ist die Einsteigrampe mit einer ausreichenden Schneeauflage gleitfähig auszubilden. Die Schrankensteuerung ist auf die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf die ord-nungsgemäße Ausbildung der Übergangsrampe zum Förderband ist zu achten. / In die-sem Fall ist ein Anheben des Fahrgastförderbandes unzulässig. /

21. Bei Ausfall der automatischen Zugangssteuerung / in der Talstation / ist das Fahrgast-förderband außer Betrieb zu nehmen. Der Zugang ist dann durch einen StB zu steuern.

22. Bei Ausfall der automatischen Zugangssteuerung bzw. in der Schalterstellung „auf‘‘ der Zugangssteuerung ist eine Dienstverrichtung am Arbeitsplatz im Führer-raum/Dienstraum (Talstation) nicht zulässig.

23. Die StB in der Talstation haben vor Aufnahme des Betriebes die richtige Lage des Fahr-gastförderbandes zur Spanneinrichtung mittels der vorgesehenen Markierungen zu kon-trollieren (± 0.5 m); gegebenenfalls ist das Fahrgastförderband zu versetzen. Das Ver-setzen des Fahrgastförderbandes, das Angleichen der Markierung an der Spannweg-messlatte sowie die Einstellung der Impulsanzahl für die Zugangsregelung hat unter Beisein und unter Anleitung des verantwortlichen BL zu erfolgen.

24. Die StB in der Talstation haben auf die ordnungsgemäße Ausbildung des Überganges der Rampe auf das Fahrgastförderband und zur Sicherheitsstrecke zu achten.

§ 123

Fernsprech- und Signalanlage Die Stationen der Seilbahn sind durch eine Betriebsfernsprechanlage miteinander verbunden. Die Antriebsstation der Seilbahn ist an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen. Bei Störungen der Fernsprech- und Signalanlage ist die Seilbahn mit erhöhter Vorsicht leer zu fahren und sodann der Betrieb bis zur Behebung der Störung einzustellen (siehe auch Be-stimmungen über den Fahr- und Verkehrsdienst). Bei Störungen der Fernsprechanlage sowie bei Probefahrten sind die Funkgeräte in Betrieb zu nehmen. Vor längeren Betriebsstillständen und nach Saisonschluss ist das Förderseil satt zu erden. wenn Erdkabel verwendet wird:

Das Steuerspannungskabel ist im Schaltschrank abzuziehen. wenn Freileitung verwendet werden:

Bei Nahgewittern und vor längeren Betriebsstillständen sind die Erdungsschalter in die Stel-lung "geerdet" zu legen.

§ 124 Lautsprecheranlage Die Lautsprecheranlage darf nur zu Mitteilungen an die Fahrgäste und zur Durchgabe von Weisungen an die Betriebsbediensteten Verwendung finden. Die Benützung der Lautspre-cheranlage zur Durchgabe von Musik und Werbesendungen ist verboten. Die Bedienungsan-weisung ist bei der Sprechstelle in der Antriebsstation angeschlagen.

§ 125 Versetzen der Klemmen Das Versetzen der Klemmen der Sessel darf nur nach den Anweisungen in der Beilage I er-folgen. Die Klemmen sind bei Verwendung eines neuen Förderseiles erstmals spätestens nach

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Betriebsvorschrift, Seite 35

gen. Die Klemmen sind bei Verwendung eines neuen Förderseiles erstmals spätestens nach 50 Betriebsstunden (ohne Verwendung des Klemmenversetzgerätes), dann mindestens jeweils innerhalb von ....... Betriebsstunden um ca. 40 cm gegen die Betriebsfahrtrichtung zu verset-zen. Die Klemmen sind jedoch öfter zu versetzen, wenn an der Klemmstelle Drahtbrüche oder sonstige Veränderungen am Seilgefüge auftreten. An den versetzten Klemmen sind stichpro-benweise Abziehversuche durchzuführen, wobei eine Abziehkraft von mindestens ............. kN erreicht werden muss. Die Nummern der Sessel, deren Klemmen versetzt wurden, sind im Betriebstagebuch festzuhalten.

§ 126 Wartungs- und Lastengehänge Das Wartungsgehänge darf mit höchstens ................ Personen besetzt werden, wobei die zulässige Nutzlast insgesamt .............. kg beträgt. Während der Fahrt muss vom Wartungsge-hänge mit der Antriebsstation jederzeit die Sprechverbindung aufgenommen werden können. Zu diesem Zwecke ist am Wartungsgehänge ein Funkgerät mitzunehmen und das in der An-triebsstation befindliche Funkgerät einzuschalten; vor Abfahrt ist eine Sprechprobe vorzu-nehmen. Die auf dem Wartungsgehänge mitfahrenden Personen müssen während der Fahrt auf der hiefür vorgesehenen Sitzgelegenheit sitzen und Schutzhelme tragen. Um die Antriebs- und Umlenkscheibe darf das Wartungsgehänge nur mit einer Fahrge-schwindigkeit bis 1,0 m/s und unbeladen geführt werden; das Klemmenversetzpodest muss dabei eingeschwenkt / hochgeklappt sein. Während der vom Wartungsgehänge auszuführenden Arbeiten haben die Bediensteten stets ein Sicherheitsgeschirr zu tragen und zu benützen (siehe § 98). Die Fangleine des Sicher-heitsgeschirres ist mit dem Karabiner an der Einhängevorrichtung des Wartungsgehänges zu befestigen. Arbeiten vom Wartungsgehänge aus müssen zumindest zu zweit ausgeführt werden, es sei denn eine Aufsichtsperson mit einem Funkgerät befindet sich in unmittelbarer Nähe (Rufwei-te). Während des Einsatzes des Wartungsgehänges ist gleichzeitiger Fahrgastbetrieb unzulässig. Fahrten mit dem Wartungsgehänge allein bei sonst leerem Förderseil sind unzulässig. Das Lastengehänge darf mit Lasten bis zu ............. kg beladen werden. Die Lasten sind so zu verladen, dass keine Absturzgefahr besteht und das Gehänge lotrecht hängt. Sperrige Gütern dürfen nur mit Zustimmung des BL befördert werden. Derartige Transporte sind durch einen mit einem Funkgerät ausgerüsteten und am nachfolgenden Sessel mitfahrenden Bediensteten, zu beaufsichtigen; hiebei ist eine gleichzeitige Fahrgastbeförderung nicht gestattet. Über die Antriebs- und Umlenkscheibe darf das Lastengehänge nur mit einer Fahrgeschwindigkeit bis 1.0 m/s und unbeladen geführt werden.

§ 127 wenn Antrieb in der Bergstation:

Fahrten mit unbesetzter Bergstation Fahrten mit unbesetzter Bergstation dürfen ausschließlich durch den Maschinisten unternom-men werden, um entweder vor Betriebsbeginn die Bergstation mit der Seilbahn erreichen oder nach Betriebsschluss die Bergstation mit der Seilbahn verlassen zu können. Derartige Fahrten vor Betriebsbeginn dürfen nur unter Einhaltung nachstehender Bedingun-gen durchgeführt werden: 1. Die Fernbedienung für die Inbetriebsetzung des Antriebes hat nach der beim Schaltkas-

ten in der Talstation angeschlagenen Bedienungsanweisung zu erfolgen.

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Betriebsvorschrift, Seite 36

2. Es muss zweifelsfrei angenommen werden können, dass die Einfahrt und der freie Um-lauf der Sessel in der Bergstation nicht beeinträchtigt ist (z.B. Schneeverwehungen, Eis-bildung, Wind).

3. Die Talstation muss mit einem StB besetzt sein. 4. Bevor der Maschinist mit der Bergfahrt beginnt, ist die Seilbahn mindestens fünf Minu-

ten lang unbesetzt zu betreiben. Hiebei und während der folgenden Fahrt ist auf das Verhalten des Förderseiles, der Sessel und auf die Anzeige des Amperemeters für den Ankerstrom / sowie allenfalls auf die Spannvorrichtung / zu achten. Werden Verände-rungen gegenüber dem normalen Betrieb festgestellt, ist die Seilbahn still zu setzen.

5. Der Maschinist hat während der Fahrt eine Abseileinrichtung /, einen Türschlüssel / und ein Funkgerät mitzuführen. Vor der Abfahrt ist mit der Talstation eine Sprechprobe durchzuführen; das Funkgerät ist während der Fahrt eingeschaltet zu lassen.

6. Während der Fahrt ist vor jeder Stützenüberfahrt die richtige Seilführung der Talstation zu melden.

7. Nach Ankunft in der Bergstation sind die gemäß § 37 durchzuführenden Überprüfungen vorzunehmen.

Derartige Fahrten nach Betriebsschluss dürfen nur unter Einhaltung der vorgenannten Zif-fern 3, 5 und 6 sowie Vornahme der Beobachtungen gemäß Ziff. 4 durchgeführt werden. Be-vor solche Fahrten erfolgen, sind die Zu- und Abgänge einschließlich der Abfahrtsrampe ab-zusperren. / Bei Fahrten mit unbesetzter Talstation sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwen-den. /

wenn Antrieb in der Talstation:

Fahrten mit unbesetzter Bergstation (Gegenstation) Um dem Stationsbediensteten (StB) die Möglichkeit zu geben, vor Betriebsbeginn die Berg-station mit der Seilbahn zu erreichen, dürfen Bergfahrten mit unbesetzter Bergstation vor Betriebsbeginn nur unter Einhaltung nachstehender Bedingungen durchgeführt werden: 1. Es muss zweifelsfrei angenommen werden können, dass die Einfahrt und der freie Um-

lauf der Sessel in der Bergstation nicht beeinträchtigt ist (z.B. Schneeverwehungen, Eis-bildung, Wind).

2. Die Talstation muss mit dem Maschinisten besetzt sein. 3. Bevor der StB mit der Bergfahrt beginnt, ist die Seilbahn mindestens fünf Minuten lang

unbesetzt zu betreiben. Hiebei und während der folgenden Fahrt ist auf das Verhalten des Förderseiles, der Sessel und auf die Anzeige des Amperemeters für den Ankerstrom / sowie allenfalls auf die Spannvorrichtung / zu achten. Werden Veränderungen gegen-über dem normalen Betrieb festgestellt, ist die Seilbahn still zu setzen.

4. Der StB hat während der Fahrt eine Abseileinrichtung /, einen Türschlüssel / und ein Funkgerät mitzuführen. Vor der Abfahrt ist mit der Talstation eine Sprechprobe durch-zuführen; das Funkgerät ist während der Fahrt eingeschaltet zu lassen.

5. Während der Fahrt ist vor jeder Stützenüberfahrt die richtige Seilführung der Talstation zu melden.

6. Nach Ankunft in der Bergstation sind die gemäß § 48 durchzuführenden Überprüfungen vorzunehmen.

Um dem StB die Möglichkeit zu geben, nach Betriebsschluss die Bergstation mit der Seilbahn verlassen zu können, dürfen Talfahrten mit unbesetzter Bergstation nach Betriebsschluss nur bei Einhaltung der Ziff. 2, 4 und 5 sowie Vornahme der Beobachtungen gemäß Ziff. 3 durch-geführt werden. Bevor solche Fahrten erfolgen, sind die Zu- und Abgänge einschließlich der Abfahrtsrampe abzusperren. / Bei Fahrten mit unbesetzter Talstation sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwen-

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Betriebsvorschrift, Seite 37

den. /

§ 128 Bergung / Vor der Durchführung einer Bergung der Fahrgäste durch Abseilen ist das Einvernehmen mit der Lawinenkommission herzustellen. / Für die Bergung der Fahrgäste sind in der Bergstation ............... und in der Talstation ............ Abseilvorrichtungen einsatzbereit zu halten. / Außerdem sind in der ..........station ein Bergesack für Fahrgäste deren Abseilen nicht anders möglich ist und in der .........station eine einhängbare Leiter für Bergungen an Stellen der Tras-se mit geringem Bodenabstand aufzuwahren. / Die Leitung einer Bergung obliegt dem BL. Dieser entscheidet über die notwendigen Maß-nahmen, die zu wählende Bergemethode und die einzusetzenden Geräte im Einzelfall auf Grund der gegebenen Verhältnisse. Die Bergung ist gemäß dem Bergeplan durchzuführen. Die von einer Bergung betroffenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind da-für Rettungsschlitten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Die Bergegeräte sind nach jedem Einsatz wieder in gebrauchsfähigen Zustand zu bringen und an den vorgeschriebenen Stellen zu verwahren. Zu § 128 bei Hubschrauberbergung (gesondertes Ansuchen ist erforderlich) Hubschrauberbergung Ob ein Hubschrauber zur Bergung angefordert wird, entscheidet der BL. Für eine Hubschrau-berbergung dürfen nur Helikopterunternehmen angefordert werden, mit welchen schriftliche Vereinbarungen vorliegen, wonach nur speziell für solche Einsätze geschulte Piloten und Flughelfer entsandt werden. Ob die Voraussetzungen für eine Hubschrauberbergung gegeben sind, entscheidet der Pilot an Ort und Stelle.

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Betriebsvorschrift, Seite 38

Vor Beginn der Bergung ist der Flughelfer über die Notwendigkeit des Schließens / der Ab-schlussbügel bei Zurücklassen von Fahrgästen in den Sesseln nachweislich zu informieren und gegebenenfalls einzuschulen. Die geborgenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür Rettungsschlit-ten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Vor Beginn der Bergung ist der Flughelfer über die Notwendigkeit des Schließens / der Ab-schlussbügel bei Zurücklassen von Fahrgästen in den Sesseln nachweislich zu informieren und gegebenenfalls einzuschulen. Die geborgenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür Rettungsschlit-ten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen. / Zur Bergung von Fahrgästen mittels Hubschrauber steht eine Rettungsplattform (Modell ..............................................) zur Verfügung. Die Rettungsplattform besteht aus : 1 Rettungsgerät, Modell 11 87 1 Stabilisierungsgehänge, P/N 3390, mit 8 m Seil 1 Sicherheitsgeschirr mit 1,5 m langem Sicherungsseil 1 Mappe mit: Allgemeines Flughandbuch-Supplement für Helikopter, Nr. AF 44.10.04 D Trainingsprogramm, Report Nr. 86 01 d / Vor Beginn der Bergung ist der Flughelfer über die Notwendigkeit des Schließens / der Ab-schlussbügel bei Zurücklassen von Fahrgästen in den Sesseln nachweislich zu informieren und gegebenenfalls einzuschulen. Die geborgenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür Rettungsschlit-ten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen. / Zur Bergung von Fahrgästen mittels Hubschrauber steht eine Rettungsplattform (Modell ..............................................) zur Verfügung. Die Rettungsplattform besteht aus : 1 Rettungsgerät, Modell 11 87 1 Stabilisierungsgehänge, P/N 3390, mit 8 m Seil 1 Sicherheitsgeschirr mit 1,5 m langem Sicherungsseil 1 Mappe mit: Allgemeines Flughandbuch-Supplement für Helikopter, Nr. AF 44.10.04 D Trainingsprogramm, Report Nr. 86 01 d / Vor Beginn der Bergung ist der Flughelfer über die Notwendigkeit des Schließens / der Ab-schlussbügel bei Zurücklassen von Fahrgästen in den Sesseln nachweislich zu informieren und gegebenenfalls einzuschulen. Die geborgenen Fahrgäste sind von der Bergemannschaft zu einem Ort zu bringen, von wo aus ein gefahrloses Erreichen der Station gewährleistet ist. Notfalls sind dafür Rettungsschlit-ten oder andere geeignete Rettungsfahrzeuge einzusetzen. / Zur Bergung von Fahrgästen mittels Hubschrauber steht eine Rettungsplattform (Modell ..............................................) zur Verfügung. Die Rettungsplattform besteht aus : 1 Rettungsgerät, Modell 11 87 1 Stabilisierungsgehänge, P/N 3390, mit 8 m Seil 1 Sicherheitsgeschirr mit 1,5 m langem Sicherungsseil 1 Mappe mit: Allgemeines Flughandbuch-Supplement für Helikopter, Nr. AF 44.10.04 D Trainingsprogramm, Report Nr. 86 01 d /

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Betriebsvorschrift, Seite 39

§ 129 Besondere Bestimmungen für die Zwischenstation 1. Die Zwischenstation darf nur über Anordnung des BL´s aufgebaut und in Betrieb ge-

nommen werden. Vor Inbetriebnahme ist deren sachgemäßer Aufbau durch den Be-triebsleiter zu überprüfen.

2. Die erforderlichen Hinweistafeln für die Fahrgäste müssen an den entsprechenden Stel-len angebracht sein.

3. Der Maschinist hat am Schaltschrank in der Antriebsstation den Stationswahlschalter in die richtige Stellung zu bringen und mit dem Stationsbediensteten in der Zwischenstati-on die Funktionstüchtigkeit der Fernsprech- und Signalanlage, der Verzögerungsein-richtung und der Abstellmöglichkeiten festzustellen.

4. Ist die Zwischenstation aufgebaut, dann ist sie während des Betriebes ständig mit StB zu besetzen.

5. Von der Zwischenstation dürfen nur ...............fahrten begonnen werden. Das Ausstei-gen von Fahrgästen ist unzulässig.

6. Ungeachtet der angebrachten Hinweistafeln hat der Stationsbedienstete erforderlichen-falls die sich der Zwischenstation nähernden durchfahrenden Fahrgäste durch Zuruf auf-zufordern, die Fußrasten geschlossen zu halten sowie die Schispitzen und die Schistö-cke hochzuhalten.

7. Die Außerbetriebsetzung der Zwischenstation darf nur über Anordnung des BL erfol-gen. Der BL hat sich davon zu überzeugen, dass der Abbau sachgemäß erfolgt ist und die Hinweistafeln für das Aus- und Einsteigen durch jene für das Durchfahren ersetzt sind. Außerdem ist der Stationswahlschalter am Schaltschrank in der Antriebsstation vom Maschinisten in die richtige Stellung zu bringen.

§ 130

Trafostation 1. Das Betreten der Hochspannungsanlagen ist nur Fachkräften oder unterwiesenen Perso-

nen gestattet (siehe Allgemeine Schutzbestimmungen). 2. Die Zugänge zu Trafostationen sind vorschriftsgemäß zu kennzeichnen und frei zu hal-

ten.

Freistehende Kompakttrafostationen:

3. Freistehende Kompakttrafostationen sind mit besonderer Vorsicht von Schnee zu räu-men.

Seilbahneigene Trafostationen:

4. Für den Betrieb der Trafostation ist ein Kontrollbuch zu führen, in dem sämtliche Schalthandlungen, Kontrollen und Wartungsarbeiten einzutragen sind. Das Kontroll-buch muss in der Station aufliegen.

5. Die Trafostation / en / ist / sind / zumindest einmal jährlich durch ein konzessioniertes Unternehmen zu kontrollieren und zu warten. Dabei sind der sichere Zustand der Anla-ge, die Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit der Schalthilfsmittel und Schutzvorkeh-rungen zum Freischalten, Spannungsprüfen, Erden, Kurzschließen und Sichern gegen Wiedereinschalten, die ordnungsgemäße Absicherung der Hoch- und Niederspan-nungsabzweige und die ausreichende Bereithaltung und sachgerechte Lagerung entsprechender Reservesicherungen bei der Anlage zu überprüfen. Das Seilbahnunternehmen hat die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungsbescheide zur Verfügung zu stellen. Die Überprüfungen sind im Kontrollbuch der Station zu vermerken. 6. Allenfalls festgestellte Mängel sind unverzüglich durch ein hiezu befugtes Elektrounter-nehmen beheben zu lassen.

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Betriebsvorschrift, Seite 40

§ 131

Beförderung von Hängegleitern 1. Je Sessel darf nur ein Hängegleiter im verpacktem Zustand mit einer Gesamtlänge von

höchstens 3,0 m in Begleitung des Piloten, bahnaußenseitig mitgeführt werden. Die zu-lässige Nutzlast des Sessels darf dabei nicht überschritten werden.

alternativ: Je Sessel darf nur ein Hängegleiter im verpacktem Zustand mit einer Gesamtlänge von höchstens 4,0 m mit der dazu vorgesehenen Einhängevorrichtung in Begleitung des Pi-loten mitgeführt werden. Der Hängegleiter muss dabei bahnaußenseitig am Sesselkorb eingehängt werden. Die zulässige Nutzlast des Sessels darf dabei nicht überschritten werden.

2. Hängegleiter mit einer Gesamtlänge von mehr als .............. m dürfen nur mittels dem hiefür vorgesehenen Lastengehänge befördert werden.

3. Bis zu welcher Gesamtlänge und unter welchen besonderen Vorkehrungen Hängegleiter befördert werden dürfen, entscheidet der BL. Die Freigängigkeit des mit Hängegleiter beladenen Fahrbetriebsmittels muss unter Berücksichtigung der Windverhältnisse im gesamten Trassenverlauf eingehalten sein.

4. Beim Zu- und Aussteigen von Piloten, die Hängegleiter mit sich führen, muss die Fahr-geschwindigkeit auf 1,0 m/s oder weniger vermindert werden.

alternativ: Beim Zu- und Aussteigen von Piloten, die Hängegleiter mit sich führen, muss die Seil-bahn stillgesetzt werden. Das Wiederanfahren mit der Seilbahn ist erst dann zulässig, wenn der Pilot im Sessel Platz genommen hat und der Hängegleiter ordnungsgemäß verwahrt ist bzw. die Aussteigstelle verlassen wurde.

5. Ein Durchfahren der Umlenkungen in den Stationen mit Hängegleitern beladenen Ses-seln ist verboten. / Das Durchfahren der Zwischenstation darf nur mit besonderer Vor-sicht und unter ständiger Beobachtung durch den StB erfolgen. /

6. Das Bereitlegen bzw. Zwischenlagern der Hängegleiter in den Stationen muss so erfol-gen, dass die Verkehrsflächen frei bleiben und die Fahrgäste nicht behindert werden. Durch den An- und Abtransport der Hängegleiter dürfen der Betrieb und die Betriebs-abwicklung nicht gefährdet werden.

7. Zwischen mit Hängegleitern beladenen Sesseln muss zumindest ein Sessel unbesetzt bleiben.

8. Falls das Lastengehänge mit Hängegleiter beladen wird, dürfen die beiden benachbarten Sessel nicht beladen werden.

9. Die Be- und Entladung des Lastengehänges mit Hängegleiter darf nur bei Stillstand der Seilbahn erfolgen. Die Hängegleiter müssen dabei verpackt sein und gegen unbeabsich-tigtes Lockern bzw. gegen Absturz gesichert werden. Das Lastengehänge darf nur bis zu einer größten Nutzlast von ............... kg beladen werden.

10. Der StB in der Ankunftsstation ist auf das Eintreffen des mit Hängegleitern beladenen Lastengehänges durch ein Sichtzeichen am vorausfahrenden Fahrbetriebsmittel auf-merksam zu machen. Außerdem ist das beladene Lastengehänge fernmündlich anzu-kündigen.

§ 132

Beförderung von Paragleitern 1. Beim Zu- und Aussteigen von Piloten, die Paragleiter mit sich führen, muss die Fahrge-

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Betriebsvorschrift, Seite 41

schwindigkeit auf 1,0 m/s oder weniger vermindert werden. 2. Die Be- und Entladung des Sessels mit Paragleiter darf nur bei verlangsamter Fahrge-

schwindigkeit der Seilbahn erfolgen. Die Paragleiter müssen dabei verpackt sein und gegen unbeabsichtigtes Lockern bzw. gegen Absturz gesichert werden.

3. Paragleiter dürfen nur auf einem eigenen Sitzplatz oder auf dem Lastengehänge beför-dert werden, wobei bei Einsesselliften Paragleiter und Pilot getrennt zu befördern sind.

4. Über die jeweilige Beförderungsart des Paragleiters (Sportgerät) entscheidet der BL.

§ 133 Transportgehänge für Rettungszwecke 1. Das Transportgehänge darf nur im Bedarfsfalle verwendet werden. 2. Das Transportgehänge darf nur zur Beförderung einer verletzten Person mittels eines

Rettungsschlitten verwendet werden. Der Rettungsschlitten ist dabei auf dem Tragrah-men zu verankern und die Traggriffe sind zu demontieren.

3. Das Be- und Entladen des Transportgehänges darf nur bei Stillstand der Seilbahn erfol-gen.

4. Bei Transport eines Verletzten im Rettungsschlitten muss mit dem Transportgehänge auch eine Begleitperson mitfahren. Die Begleitperson hat ein Funkgerät mitzuführen und dieses während der Fahrt eingeschaltet zu lassen. Vor der Abfahrt ist mit der An-triebsstation eine Sprechprobe durchzuführen. Für die Dauer der Fahrt muss sich der Maschinist im Führerraum aufhalten, um jederzeit in den Fahrtablauf eingreifen zu kön-nen. Die größte Fahrgeschwindigkeit ist dabei auf ............... m/s oder weniger zu be-grenzen.

Beilage I Montageanweisung für die Seilklemme System Doppelmayr, Type DCL und Type DS 7 Die Klemme besteht aus dem Klemmenhauptteil, welcher das Förderseil von oben und seit-lich erfasst. Der hintere Teil dient zur Lagerung des Gehängekopfes und des Druckbolzens. Weiters aus dem Druckstück, das im mittleren Teil des Klemmenhauptteiles beweglich gela-gert ist und mittels des Druckbolzens das Seil gegen den Klemmenhauptteil drückt. Der Ge-hängekopf wird mittels einer Scheibe und eines Seegerringes axial gesichert. Am hinteren Ende des Klemmenhauptteiles (Klemmschaft) ist ein Gewinde aufgeschnitten, auf dem der Federspeicher aufgeschraubt wird. Das Tellerfederpaket des Federspeichers stützt sich auf einen Deckel, der durch einen Seegerring gesichert ist. Durch Drehen des Federspeichers im Uhrzeigersinn wird nun die Kraft über das Federpaket und deren Federteller auf den Druck-bolzen ausgeübt. Bei der Montage der Klemme wird diese zuerst im Gehängekopf gelagert und mit einem See-gerring fixiert. Sodann wird das Druckstück bis in seine hintere Endlage gebracht. Damit ist der Seilkanal soweit geöffnet, dass die Klemme von oben auf das Förderseil gesetzt werden kann. Während des Aufsetzens der Klemme auf das Seil ist es notwendig, das Druckstück mit einer Hand in seiner geöffneten Stellung zu halten, um ein Herabfallen zu verhindern. Wäh-rend dieses Arbeitsvorganges ist zu beachten, dass sowohl das Druckstück als auch das Fe-derpaket weder klemmen noch hängenbleiben und die Gegenmutter weit genug zurückgedreht ist. Um einen satten Sitz der Klemme am Förderseil zu erzielen, wird der Federspeicher zu-nächst festgezogen. Anschließend wird der Federspeicher gelöst und dann von Hand aus zum Anliegen gebracht. Das weitere Anziehen wird mit dem auf ................. Nm eingestellten Drehmo-mentschlüssel ausgeführt. Dabei ist darauf zu achten, daß die innere Federführung der Teller-federn mit dem Deckel des Federtopfes etwa bündig (Toleranz ± 1 mm) abschließt.

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Betriebsvorschrift, Seite 42

Abschließend wird der Federspeicher mittels Gegenmutter gegen Lockern gesichert. Zum Versetzen der Klemmen wird der Federspeicher nur soweit zurückgeschraubt, dass man die Klemme mit der Hand leicht am Förderseil in die neue gewünschte Lage schieben kann. Montageanweisung für die Seilklemmen System Schneider mit Federspeicher Vor der Montage der Klemme ist diese durch Zusammenbau auf die Gängigkeit ihrer Teile zu prüfen. Besonders gilt dies für die Kronenmutter, die sich von Hand aus leicht bis an den Ge-windeschaft drehen lassen muss. Die beiden Klemmenteile sind ohne Kraftaufwand bis zu ihrem Anschlag ineinander zu schieben. Der Prüfdorn muss hiebei von den verschiebbaren Klemmenteilen noch einwandfrei gehalten werden (Abstand ca. 1,0 mm). Nach guter Schmie-rung wird der Tragteil leicht drehend in den Gehängekopf eingeführt, um den Fettfilm auf den Drehflächen gleichmäßig zu verteilen. Die Zwischenscheibe wird aufgeschoben und der Seegerring mittels entsprechender Zange in die vorgesehene Nut eingesetzt. Der Abstand zwischen Gehängekopf und Seegerring muß so groß sein, daß die Zwischenscheibe noch leicht drehbar ist. (Luftspalt ca. 0,5 mm). Der Schaft des Spannteiles ist mit wasserabstoßendem Chassiefett zu schmieren, worauf die-ser in die Hülse geschoben wird. Der zusammengebaute Federspeicher ist sodann auf den Spannteil aufzuschieben. Zu beachten sind die richtige Reihenfolge und die Lage der nach unten schauenden Entwässerungsbohrung. Bei nur drei bis vier Gewindegänge angedrehter Kronenmutter wird das Gehänge samt Klem-me auf das Seil gehängt. Durch seitliches Rütteln schnappt die Klemme in das Seil und die Kronenmutter wird von Hand aus soweit wie möglich angeschraubt. Darauf wird die Mutter mit einem Drehmomentschlüssel angezogen, der auf ein Drehmoment von ................. Nm einge-stellt sein muss. Nunmehr wird die Kronenmutter wieder gelöst und sodann in der gleichen Weise mit dem Drehmomentschlüssel wieder angezogen, wobei ................. Umdrehungen erreicht werden müssen. Mittels eines Maulschlüssels wird die Kronenmutter auf den nächsten Kronenschlitz weiter-gedreht, um den Splint einsetzen zu können. Beim Versetzen der Klemmen ist in gleicher Weise vorzugehen. Es genügt jedoch, die Kro-nenmutter nur soweit zu lockern, bis die Klemme an die neue Klemmstelle am Förderseil ge-schoben werden kann. Montageanweisung für die Seilklemmen System Girak, Typen S 36 - 45 Die Klemme besteht aus einer äußeren Klemmbacke, welche mit ihrem Vorderteil das För-derseil von oben und seitlich umfaßt, während der hintere Teil zur Lagerung des Gehängekopfes und der Druckspindel dient. Weiters aus der inneren Klemmbacke, die im mittleren Teil der äußeren Backe beweglich gelagert ist und mittels der Druckspindel das Seil gegen die äußere Klemmbacke drückt. Der bereits erwähnte hintere Teil der äußeren Klemmbacke, in dessen Bohrung die Druckspindel geführt wird, ist im Lagerbereich des Gehängekopfes zylindrisch abgedreht; der Gehängekopf wird mittels einer Scheibe und eines Seegerringes axial gesichert. Auf das Fortsetzungsstück dieses zylindrischen Teiles ist ein Außengewinde geschnitten, das eine Überwurfmutter trägt, welche in ihrem Innenraum als Federtopf für die Tellerfedern ausgebildet ist. Das Tellerfederpaket stützt sich auf dem Boden des Federtopfes ab; es liegt zwischen diesem Boden und einer Stahlscheibe. Durch Aufschrauben der Überwurfmutter im Uhrzeigersinn wird nun eine Kraft über das Federpaket und die Stahlscheibe auf die Druckspindel ausgeübt. Bei der Montage der Klemme wird diese zuerst im Gehängekopf gelagert und mit dem Seegerring fixiert. Sodann wird die innere Klemmbacke bis in ihre hintere Endlage gebracht. Damit ist der von den Klemmbacken gebildete Seilkanal soweit geöffnet, dass die Klemme von oben auf das Förderseil gesetzt werden kann. Während des Aufsetzens der Klemme auf das Seil ist es notwendig, die innere Klemmbacke mit einer Hand in ihrer geöffneten Stellung zu halten, um ein Herabfallen zu

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Betriebsvorschrift, Seite 43

geöffneten Stellung zu halten, um ein Herabfallen zu verhindern. Mit der anderen Hand wird sodann die Überwurfmutter aufgeschraubt. Nunmehr wird die Überwurfmutter fest angezogen, wieder gelöst und sodann mit der Hand bis zu einem leicht spürbaren Widerstand angezogen. Während dieses Arbeitsvorganges ist zu beachten, dass sowohl die innere Klemmbacke, als auch das Federpaket auf ihren Führungs-bolzen nicht klemmen oder hängenbleiben. Das weitere Anziehen der Überwurfmutter wird mit auf ................. Nm eingestellten Drehmomentschlüssel ausgeführt, wobei mindestens ................. Umdrehungen erreicht werden müssen. Anschließend wird die Überwurfmutter gegen Lo-ckern gesichert. Zum Versetzen der Klemme wird die Überwurfmutter nur so weit zurückgeschraubt, dass man die Klemme mit der Hand leicht am Förderseil in die gewünschte neue Lage schieben kann. Montageanweisung für die Seilklemmen System Dr. Senn mit Federspeicher (mit Drehmomentschlüssel) Die Montage ist durch zwei Bedienstete vorzunehmen. Ein Bediensteter setzt die Klemmen-haken so auf das Förderseil, dass der Hakenschaft horizontal liegt. Sollten dabei geringfügige Reibungswiderstände auftreten, so ist durch Klopfen mit einem Bleihammer nachzuhelfen. Vom zweiten Bediensteten wird nunmehr die Klemmengabel auf den Hakenschaft aufgescho-ben und sodann das Gehänge, der Federtopf, die Beilagscheibe und die Kronenmutter aufge-bracht. Um den satten Sitz der Klemme am Förderseil herzustellen, wird die Kronenmutter mit dem auf ................. Nm eingestellten Drehmomentschlüssel angezogen. Anschließend wird die Kro-nenmutter wieder geöffnet und von Hand aus erneut zum Anliegen gebracht. Sodann ist die Montage mit dem Drehmomentschlüssel durchzuführen, wobei darauf zu achten ist, dass die Kronenmutter um mindestens ................. Umdrehungen verdreht wird. Bei der Montage ist ferner das Spannen der Tellerfedersäule an der Veränderung des Spaltes zwischen Federgehäuse und Deckel, sowie die Auslenkung des Förderseiles an der Verschie-bung der am Klemmenhaken und an der Klemmengabel angebrachten Marken zu beobachten. Abschließend ist die Sicherung der Kronenmutter mit einem Splint durchzuführen, wobei auf keinen Fall die Mutter zurückgedreht werden darf. Beim Versetzen der Klemmen ist in der gleichen Weise vorzugehen. Es genügt jedoch, die Kronenmutter nur so weit zu lockern, bis die Klemme an die neue Klemmstelle am Förderseil geschoben werden kann. Montageanweisung für die Seilklemmen System Dr. Senn mit Federspeicher Die Montage ist durch zwei Bedienstete vorzunehmen. Ein Bediensteter setzt den Klemmen-haken so auf das Förderseil, dass der Hakenschaft horizontal liegt. Sollten dabei geringfügige Reibungswiderstände auftreten, so ist durch Klopfen mit einem Bleihammer nachzuhelfen. Vom zweiten Bediensteten wird nunmehr die Klemmengabel auf den Hakenschaft aufgescho-ben und sodann das Gehänge, der Federtopf, die Beilagscheibe und die Kronenmutter aufge-bracht. Die Kronenmutter wird bis zum Anliegen des Deckels am Federgehäuse angezogen und so-dann wieder etwa 0,5 bis 1 mm (entspricht ca. 1/4 Umdrehung) gelöst (je nach Stellung der Kronenmutter zwecks Sicherung durch den Splint). Bei der Montage ist ferner die Verschiebung der am Klemmenhaken und an der Klemmenga-bel angebrachten Marken zu beobachten. Abschließend ist die Sicherung der Kronenmutter mit einem Splint durchzuführen. Beim Versetzen der Klemmen ist in der gleichen Weise vorzugehen. Es genügt jedoch, die Kronenmutter nur so weit zu lockern, bis die Klemme an die neue Klemmstelle am Förderseil

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Betriebsvorschrift, Seite 44

geschoben werden kann. Beilage II Klemmenversetzgerät Das Versetzen hat nach der Betriebsanleitung des Herstellers zu erfolgen. Das ordnungsgemäße Umschließen des Förderseiles ist zu kontrollieren und das Förderseil an der vormaligen Klemmstelle augenscheinlich zu untersuchen. Ferner ist die ordnungsgemäße Vorspannung des Federspeichers augenscheinlich zu überprüfen. Bei unzulässigen Abweichungen muss die Klemme ohne Verwendung des Klemmenversetz-gerätes neu montiert werden. Beilage III Beförderung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln Bei der Beförderung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln sind folgende Be-stimmungen zu beachten: 1. Ladearbeiten und Transport von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln dürfen

nur unter Anleitung eines Sprengbefugten und nur außerhalb der Betriebszeiten oder in fahrplanmäßigen Betriebspausen erfolgen, soferne sichergestellt ist, dass sich während der Ladearbeiten und des Transportes weder in den Stationen noch / auf / in den / Fahr-betriebsmitteln Fahrgäste befinden.

2. Der Transport darf nur bei solchen Witterungsverhältnissen vorgenommen werden, bei denen auch die Führung eines öffentlichen Verkehrs mit der Seilbahn zulässig wäre.

3. Vor jedem Transport von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln ist der Ma-schinist hievon in Kenntnis zu setzen.

4. Die Beförderung von max. 100 kg Sprengstoff oder 200 Stk. sprengkräftiger Zünder hat in Lieferpackung oder in geschlossenen Behältern zu erfolgen; die gemeinsame Beför-derung auf einem Fahrbetriebsmittel ist unzulässig. Die Beförderung von Sprengmitteln sowie sprengfähigen Zündmitteln in / auf demselben Fahrbetriebsmittel ist nur bis zu einer max. Sprengstoffmenge von 25 kg (in geschlossener Verpackung) und bis zu 100 Stk. sprengkräftiger Zünder (in einem eigenen festen Behälter) zulässig. Dabei müssen Spreng- und Zündmittel an entgegengesetzten Stellen des Fahrbetriebs-mittels rutschsicher gelagert werden.

5. Bei der Verladung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln ist darauf zu achten, dass diese gegen Verrutschen und unzulässige Erschütterungen geschützt sind bzw. entsprechend verankert werden.

6. Eine über den Transportvorgang hinausgehende Zwischenlagerung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln in den Stationen ist unzulässig.

7. Jede Beförderung von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündmitteln ist unter Angabe des Namens des Sprengbefugten, der beförderten Mengen sowie der Uhrzeit in das Be-triebstagebuch einzutragen.

8. Die Bestimmungen der Sprengarbeiten-Verordnung vom 7.1.1954, BGBl Nr 77 idgF. sowie der diesbezüglichen Richtlinien des Verkehrs-Arbeitsinspektorates werden hie-durch nicht berührt.

Anmerkung: Bezüglich dieses Paragrafen ist mit dem Verhandlungsleiter Rücksprache zu führen.

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DN: bef_bed_mitfussgaenger120.doc j:original:sessel

........................................................................................................................................................

(Name des Seilbahnunternehmens)

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

für den ....................sessellift

.................. (Name des Sesselliftes)

Genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom .........................., Zahl Ib-.................... (Muster für einen Sessellift für Berg- und Talbeförderung von Fahrgästen ohne angeschnallte Wintersportgeräte und Bergbe-förderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten) Die mit einem senkrechten Seitenstrich versehenen Textstellen sind den Gegebenheiten des Sesselliftes anzupassen. [mit Ergänzung Punkt 7.1 + 7.4 (Skifox) 13.12.00] Änderung: Punkt 18.2. (5.2.2001)

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Beförderungsbedingungen, Seite 2

bef_bed_mitfussgaenger120.doc

1 Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.

2 Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit dieser Beförde-rungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Sesselliftbetrieb gewidmeten Anlageteile.

3 Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestim-mungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.

4 Ein Verstoß gegen diese Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Fol-gen nach sich ziehen.

5 Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung ver-pflichtet, wenn

5.1 den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Inte-resse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunterneh-mens entsprochen wird und

5.2 die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.

6 Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hiezu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

7 Für die Beförderung von Fahrgästen gilt:

7.1 Es werden Fahrgäste ohne angeschnallte Wintersportgeräte berg- und talwärts und Fahrgäste mit angeschnallten Wintersportgeräten nur bergwärts befördert. Das Seilbahnunternehmen kann schneebedingt verlangen, dass die Fahrt mit ange-schnallten Wintersportgeräten angetreten wird. Als Wintersportgeräte gelten Alpinschi, Monoschi, Snowboard, Swingboard (Swing-bo), Langlaufschi, Firngleiter und Kurzschi von Schibobs alternativ: und Skifox.

Für Sessellifte mit mehr als zweisitzigen Sesseln gilt: 7.2 Bei der Beförderung von Fahrgästen ohne angeschnallte Wintersportgeräte werden je

Sessel nur ......................... Personen befördert. (An Abschnitt 6.4.22 der Sessellift-Richtlinie 1993 anpassen.)

7.3 Die Beförderung von Fahrgästen mit angeschnalltem Swingboard ist nur mit zerlegtem Gerät zulässig und setzt voraus, dass der Fahrgast bei der Beförderung nur den mit ei-ner Bindung versehenen Gleitteil des Gerätes benützt.

Für Doppelsessellifte mit schwenkbarem Abschlußbügel sowie für Sessellifte mit mehr als einsitzigen Sesseln mit Sesselverkleidung gilt:

7.4 Fahrgäste mit Schibob alternativ oder Skifox haben bahnaußenseitig Platz zu nehmen. Der Nebensitz darf nicht besetzt werden.

Für Sessellifte mit mehr als zweisitzigen Sesseln gilt: Je Sessel werden höchstens zwei Fahrgäste mit Schibob alternativ oder Skifox befördert,

die auf den Außensitzen Platz zu nehmen haben.

Page 94: sessellift_richtlinie_1993h

Beförderungsbedingungen, Seite 3

bef_bed_mitfussgaenger120.doc

Für Sessellifte mit mehrsitzigen Sesseln gilt: 7.5 In einem Sessel dürfen jeweils nur Fahrgäste mit oder ohne angeschnallte(n) Win-

tersportgeräte(n) bergwärts befördert werden.

8 Der Fahrgast muss einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer des Fahrausweises ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.

9 Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw Entwertung vorzuweisen. Befin-det sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr fest-stellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.

10 Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrich-tenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungs-entgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.

11 Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos einge-zogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.

12 Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.

13 Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.

14 Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Abschnitt 5.2. unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, dass die Gültigkeit des Fahrauswei-ses auf andere Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindli-che Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.

15 Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht - mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen - kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.

16 Nach Wintersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurde. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.

17 Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:

17.1 Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbe-triebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.

17.2 Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgä-sten geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.

Page 95: sessellift_richtlinie_1993h

Beförderungsbedingungen, Seite 4

bef_bed_mitfussgaenger120.doc

17.3 Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Sta-tionsbediensteten ausdrücklich bekanntzugeben.

17.4 Der Abschlussbügel ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrende Fahrgäste unmittelbar nach Besetzen des Sessels zu schließen, während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor der Aussteigstelle entsprechend dem Fahrgasthinweis zu öffnen.

17.5 Während der Fahrt sind das Abspringen, das Schaukeln und das Aufstehen sowie das Rauchen verboten.

17.6 Wird während der Fahrt der Sessellift stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.

17.7 Das Heraushalten oder Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.

17.8 Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

17.9 Die für Fahrgäste des Sesselliftes maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.

18 Für die Beförderung von Kindern gilt:

18.1 Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m müssen auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf deren Nebensitz befördert werden. Die geeignete Person darf nur ein Kind mitführen und mit Ausnahme von Schistöcken nichts in Händen halten.

18.2 Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m werden allein auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert, wenn mindestens ein Sitz dieses Sessels mit einer geeigneten Person besetzt ist, die mit Ausnahme von Schistöcken nichts in Händen halten darf. Zusatz bei Sesselliften mit mehr als zwei Sitzen: Bei nur einer geeigneten Person darf diese keinen Randsitz einnehmen.

18.3 Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestel-lungen (zB Öffnen und Schließen des Abschlussbügels) offensichtlich in der Lage er-scheint.

18.4 Kinder mit einer Körpergröße über 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.

18.5 Die Beförderung von Kindern auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, setzt jedoch voraus, dass dies die Raum- und Gewichtsverhältnisse zulassen.

19 Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der auf dem Sessel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.

20 Personen, die Anlagen, Sessel oder sonstige Einrichtungen des Sesselliftes beschädi-gen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.

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Beförderungsbedingungen, Seite 5

bef_bed_mitfussgaenger120.doc

21 Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beein-trächtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erhe-ben.

22 Güter oder Reisegepäck werden nicht zur Beförderung angenommen.

Page 97: sessellift_richtlinie_1993h

DN: bef_bed_ohnefussgaenger12.doc j:original:sessel

........................................................................................................................................................

(Name des Seilbahnunternehmens)

BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

für den .........................sessellift

........................ (Name des Sesselliftes)

Genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom ........................., Zahl Ib-......................... (Muster für einen Sessellift für ausschließliche Bergbeförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Wintersportgeräten) Die mit einem senkrechten Seitenstrich versehenen Textstellen sind den Gegebenheiten des Sesselliftes anzupassen. [mit Ergänzung Punkt 7.1 + 7.4 (Skifox) 13.12.00] Änderung Punkt 18.2. (5.2.2001)

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Beförderungsbedingungen, Seite 2

bef_bed_ohnefussgaenger12.doc

1 Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.

2 Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit dieser Beförde-rungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Sesselliftbetrieb gewidmeten Anlageteile.

3 Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestim-mungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.

4 Ein Verstoß gegen diese Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Fol-gen nach sich ziehen.

5 Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung ver-pflichtet, wenn

5.1 den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Inte-resse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunterneh-mens entsprochen wird und

5.2 die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.

6 Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hiezu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

7 Für die Beförderung von Fahrgästen gilt:

7.1 Es werden nur Fahrgäste mit angeschnallten Wintersportgeräten bergwärts befördert. Als Wintersportgeräte gelten Alpinschi, Monoschi, Snowboard, Swingboard (Swing-bo), Langlaufschi, Firngleiter und Kurzschi von Schibobs alternativ: und Schifox.

7.2 Eine Talbeförderung von Fahrgästen ist nicht zulässig.

7.3 Die Beförderung von Fahrgästen mit angeschnalltem Swingboard ist nur mit zerlegtem Gerät zulässig und setzt voraus, dass der Fahrgast bei der Beförderung nur den mit ei-ner Bindung versehenen Gleitteil des Gerätes benützt.

Für Doppelsessellifte mit schwenkbarem Abschlußbügel sowie für Sessellifte mit mehr als einsitzigen Sesseln mit Sesselverkleidung gilt:

7.4 Fahrgäste mit Schibob alternativ oder Schifox haben bahnaußenseitig Platz zu nehmen. Der Nebensitz darf nicht besetzt werden.

Für Sessellifte mit mehr als zweisitzigen Sesseln gilt: Je Sessel werden höchstens zwei Fahrgäste mit Schibob alternativ oder Schifox beför-

dert, die auf den Außensitzen Platz zu nehmen haben.

8 Der Fahrgast muss einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer des Fahrausweises ist auf diesem vermerkt oder im Tarif festgehalten.

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Beförderungsbedingungen, Seite 3

bef_bed_ohnefussgaenger12.doc

9 Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Be-findet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr fest-stellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.

10 Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahrt zu entrich-tenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungs-entgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.

11 Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos einge-zogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.

12 Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.

13 Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.

14 Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Abschnitt 5.2. unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze und ansonsten teilweise rückerstattet, es sei denn, dass die Gültigkeit des Fahrauswei-ses auf andere Anlagen des Seilbahnunternehmens oder auf im Tarifverbund befindli-che Anlagen ausgedehnt ist. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.

15 Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht - mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen - kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.

16 Nach Wintersportunfällen wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung dem Seilbahnunternehmen vorgelegt wurde. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.

17 Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:

17.1 Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbe-triebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.

17.2 Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgäs-ten geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.

17.3 Die Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit des Stationsbediensteten in den Sesseln Platz nehmen. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Sta-tionsbediensteten ausdrücklich bekanntzugeben.

17.4 Der Abschlussbügel ist unter Rücksichtnahme auf mitfahrende Fahrgäste unmittelbar nach Besetzen des Sessels zu schließen, während der Fahrt geschlossen zu halten und erst vor der Aussteigstelle entsprechend dem Fahrgasthinweis zu öffnen.

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Beförderungsbedingungen, Seite 4

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17.5 Während der Fahrt sind das Abspringen, das Schaukeln und das Aufstehen sowie das Rauchen verboten.

17.6 Wird während der Fahrt der Sessellift stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.

17.7 Das Heraushalten oder Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.

17.8 Nach Beendigung der Fahrt ist der Aussteigbereich in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

17.9 Die für Fahrgäste des Sesselliftes maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.

18 Für die Beförderung von Kindern gilt:

18.1 Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m müssen auf dem Schoß einer geeigneten Person oder auf deren Nebensitz befördert werden. Die geeignete Person darf nur ein Kind mitführen und mit Ausnahme von Schistöcken nichts in Händen halten

18.2 Kinder mit einer Körpergröße zwischen 1,10 m und 1,25 m werden allein auf einem Sesselsitzplatz nur dann befördert, wenn mindestens ein Sitz dieses Sessels mit einer geeigneten Person besetzt ist, die mit Ausnahme von Schistöcken nichts in Händen halten darf. Zusatz bei Sesselliften mit mehr als zwei Sitzen: Bei nur einer geeigneten Person darf diese keinen Randsitz einnehmen.

18.3 Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestel-lungen (zB Öffnen und Schließen des Abschlussbügels) offensichtlich in der Lage er-scheint.

18.4 Kinder mit einer Körpergröße über 1,25 m werden wie erwachsene Personen befördert.

18.5 Die Beförderung von Kindern auf dem Schoß einer Begleitperson ist unabhängig von der Körpergröße des Kindes zulässig, setzt jedoch voraus, dass dies die Raum- und Gewichtsverhältnisse zulassen.

19 Der Fahrgast darf, wenn es die Raumverhältnisse gestatten, neben seinem angeschnall-ten Wintersportgerät noch leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Ge-samtgewicht von 10 kg mit sich führen.

20 Personen, die Anlagen, Sessel oder sonstige Einrichtungen des Sesselliftes beschädi-gen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.

21 Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beein-trächtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erhe-ben.

22 Güter oder Reisegepäck werden nicht zur Beförderung angenommen.

Page 101: sessellift_richtlinie_1993h

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(Unternehmen – Firmenstempel ) Ort, Datum

UNFALLMELDUNG

Tag Uhrzeit

Seilbahn

Bahn Nr

Unfallort Talstation Strecke Bergstation Umstände zum Zeitpunkt des Unfalls

Fahrgeschwindigkeit m/s Sesselfolgezeit /s

Sessel-Nummer Sitzplatz-Nr (von der Bahnachse gezählt)

hatte den Sitz eingenommen wollte den Sitz einnehmen/verlassen Der Verunfallte

hatte angeschnallte Skier Wintersport-Spezialgerät war zu Fuß

Andere Personen hatten die Sitze Nr besetzt wollten die Sitze Nr einnehmen/verlassen

Witterung Betrieb

Temperatur C° Schneefall schwach

Windstärke m/s bewölkt normal

wolkenlos stark Angaben zum Verunfallten

Name/Vorname

Anschrift

Geb-Datum Geschlecht männl weibl bei Kindern Körpergröße

Art der Verletzung

Ja

Ärztliche Behandlung

Nein

Die Erstbehandlung erfolgte durch

Die Bergung erfolgte durch

Personal – bei Unfall in einer Station

Die Station war besetzt mit (Anzahl) Maschinisten Stationsbediensteten

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Unfallhergang

Ursache

Welche Sicherheitsdienststelle wurde benachrichtigt

Maßnahmen zur Verhinderung solcher Unfälle

Der Betriebsleiter: Datum: 28. Februar 2005