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Schuldrecht I — begleitende Arbeitsgemeinscha Sommersemester
2017—Prof. Dr. Michael Beurskens
Gliederung
A. Gesamtübersicht
.......................................................................................................................
3 B. Entstehung und Inhalt von Schuldverhältnissen (ab 18.4.)
................................................ 5
Fall 1: Tricksender Anwalt
............................................................................................................
9 Fall 2: Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul!
.................................................... 10 Fall 3:
Teurer Transport
..............................................................................................................
10
C. Untergang von Leistungspflichten
........................................................................................
11
I. Erfüllung und ihre Surrogate (ab 10.5.)
...........................................................................
11 Fall 4: Lieben und lieben lassen
...........................................................................................
12 Fall 5: Schlechtes Geschä
....................................................................................................
13 Fall 6: Schuld und Sühne
.......................................................................................................
13 Fall 7: Wer zu spät kommt.
.................................................................................................
..14
II. Aufrechnung (ab 23.5.)
......................................................................................................
15 Fall 8: Alte Schulden rosten nicht
.........................................................................................
15
III. Unmöglichkeit (ab 30.5.)
..................................................................................................
16 Fall 9: Herr der Ringe
............................................................................................................
18 Fall 10: Ein Tollpatsch kommt selten allein
..........................................................................
18 Fall 11: Fairer Tausch?
..........................................................................................................
19
IV. Nachträgliche Veränderungen: Rücktri und Widerruf (ab 6.6.)
.............................. 20 Fall 12: Schlechter Rat ist güns
g
.........................................................................................
21 Fall 13: Der Gärtner und seine Frau…
...................................................................................
21 Fall 14: Gescheiterte Playboy‐Party I
....................................................................................
22 Fall 15: Rückabwicklung
........................................................................................................
22
D. Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
......................................................... 23
I. Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Vertretenmüssen (ab
20.6.) ...................... 23 Fall 16: Ein Unglück kommt selten
allein
..............................................................................
25 Fall 17: Falsche Fehler
...........................................................................................................
26 Fall 18: Drum prüfe, wer sich ewig bindet
............................................................................
26
II. Einbeziehung Dri er in ein Schuldverhältnis (ab 20.6.)
............................................... 27 Fall 19: Marodes
Mietshaus
..................................................................................................
27 Fall 20: Der Autobahnraser
...................................................................................................
28
III. Zusätzliche Voraussetzungen nach § 280 Abs. 2, Abs. 3 BGB
(ab 20.6.) .................. 29 Fall 21: Künstlerische
Anwandlungen
...................................................................................
32 Fall 22: Computer‐Spezialisten
.............................................................................................
33 Fall 23: Flugkünstler
..............................................................................................................
33 Fall 24: Grippewelle
..............................................................................................................
34 Fall 25: Ungewaschen und ungekämmt
...............................................................................
34
IV. Rechtsfolge: Schadens– und Aufwendungsersatz (ab 20.6.)
..................................... 35 Fall 26: Gescheiterte
Playboy‐Party II
...................................................................................
35 Fall 27: Misslungenes Abendessen (Original‐Examensklausur)
........................................... 35 Fall 28: Parteien
raus!
...........................................................................................................
36 Fall 29: Rentable Aufwendungen?
........................................................................................
36
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Schuldrecht I — begleitende Arbeitsgemeinscha Sommersemester
2017—Prof. Dr. Michael Beurskens
Gliederung
E. Kaufvertragsrecht (ab 27.6.)
..................................................................................................
37 Fall 30: Hochzeitstag
..................................................................................................................
38 Fall 31: eBay‐Dealer
....................................................................................................................
38 Fall 32: Gekau wie gesehen
.....................................................................................................
39 Fall 33: Läs ges Tapezieren
.......................................................................................................
39 Fall 34: Turbo‐PC
........................................................................................................................
40 Fall 35: Playboys und Professoren
.............................................................................................
40
F. Schenkungsvertrag (ab 4.7.)
...................................................................................................
41
Fall 36: Der geschenkte Gaul
......................................................................................................
41
G. Miete, Leasing (ab 11.7.)
...........................................................................................................
42 Fall 37: Billige Bleibe
...................................................................................................................
43 Fall 38: Geleast ist noch zu teuer
...............................................................................................
44
H. Reisevertrag (ab 18.7..)
..........................................................................................................
45
Fall 39: Der Grusel‐Mootcourt
...................................................................................................
45
I. Darlehen (ab 18.7.)
...................................................................................................................
46 Fall 40: Spar‘ Dich reich!
.............................................................................................................
46
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
3 Prof. Dr. Michael Beurskens
Schuldverhältnisse
Entstehung § 311 Inhalt
vertraglich I
zu Verhandl.‐Partner II
gesetzlich
Leistungspflichten (§ 241 I)
Unmöglichkeit (§§ 283, 311a)
Zuspätleistung (§§ 281, 286)
Schlechtleistung (§§ 281, 286)
Pflichtverletzungen (§§ 311a, 281, 283, 286)
Schadensersatz (§ 280 I) Rücktri (§ 324) Schadensersatz st. d.
L. (§ 282)
Wechsel der Parteien
zu Dri en III
§§ 266 ff.
Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II)
Untergang
A. Gesamtübersicht
vorvertraglich II, III
Beteiligung mehrerer
Erfüllung § 362
Aufrechnung § 389
Treu & Glauben (§ 242)
Geschä sgrundl. (§ 313) w. Grund (§ 314)
Gläubiger = Abtretung (§§ 398 ff.) Schuldner=Schuldübernahme (§§
414 ff.)
Gläubiger (§§ 428‐432) Schuldner (§§ 420, 421‐427)
Teilgläubiger Teilschuldner Gesamtgläubiger Gesamtschuldner
zugunsten Dri er
Rechtsfolgen (§§ 249 ff., 346 ff.)
Rücktri (§ 346) Schadensersatz (§ 249) Aufwendungsersatz (§ 284)
stv. comm. (§ 285)
Schwerpunkt der Veranstaltung
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
4 Prof. Dr. Michael Beurskens
Schlechterfüllung = Gewährleistungsrecht
Kauf–, Tausch‐, Schenkung‐, Werkvertrag (§§ 433, 631) Miet‐,
Reisevertrag
Allg. Schuldrecht
Komplexere Vertragstypen
Darlehen (§ 488) Bürgscha (§ 765)
Schuldanerkennt‐nis, ‐ versprechen
(§ 780 f.)
Kredit– und Kreditsicherungsrecht
Modifika onen
Nicht geregelte Typen
§ 437 / § 634
Leasing Factoring
Sonderregelungen
Andere Verträge
§§ 280 ff. unmi elbar
Verbraucher‐darlehen
(§§ 491 ff.)
Typengemischte Verträge (z.B. Beherbergung)
Wiederholung BGB AT / Schuldrecht AT
z.B. Bürgscha : Verwandte, etc.
Si enwidrigkeit Formvorschri en AGB‐Recht
§ 309 Nr. 7, 8
Anfechtung
Gemischte Schenkung Eigentumsvorbehalt
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
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Schuldverhältnisse vs. Gefälligkeitsverhältnisse
Bloße (alltägliche) Gefälligkeit nur §§ 823 ff. BGB
(Rücksichtsnahmepfl. begr.) Gefälligkeitsverhältnis (§ 311 Abs.
2 Nr. 3)
Einsei g verpflichtendes Schuldverhältnis
(„Gefälligkeitsvertrag“ ‐ Ausdruck besser vermeiden!)
§ 241 I (‐) Leistungspflicht (‐)
Gegenleistungspflicht (‐)
§ 241 II (+) Rücksichtnahme (+) SchE nach § 280
Rechtsbindungswille (‐) aber erkennbare
Bedeu‐tung/Schadensneigung
§ 241 I (‐) Leistungspflicht (‐)
Gegenleistungspflicht (‐)
§ 241 II (‐) keine Rücksichtnahme
NIE (!) § 280 anwenden Rechtsbindungswille (‐)
Schenkung (§ 516), Leihe (§ 598), Au rag (§ 662), unentgeltliche
Verwahrung (§ 688)
§ 241 I (+) Leistungspflicht (+)
Gegenleistungspflicht (‐)
§ 241 II (+) Rücksichtnahme (+)
Rechtsbindungswille (+)
- wirtscha liche/rechtliche Bedeutung - Dauer der Beziehung -
persönliche Beziehung zwischen Parteien - übernommenes Risiko -
Schadensgeneigtheit - Verkehrsanschauung
B. Entstehung und Inhalt von Schuldverhältnissen
Abgrenzung durch Rechtsbindungswillen, indiziert durch:
Durchbrechung von § 125 S. 1 BGB durch § 242 BGB: „Vertrag ist
zwar formnich g, aber Anspruchsgegner darf sich nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf
berufen“
Arglis ge Täuschung über Formbedür igkeit (wie § 263 StGB) oder
vorsätzliche Verhinderung der
Einhaltung der Form
Gutgläubigkeit min. 1 Partei (str.)
„besonders schwere Treupflichtverletzung“
erhebliche Vorteile auf Kosten des Anderen gezogen + längere
Zeit als gül g behandelt
Existenzgefährdung einer Partei
-
Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
6 Prof. Dr. Michael Beurskens
Wich ge Begriffe I (Entstehung und Inhalt von
Schuldverhältnissen)
- Anbahnung eines Vertrages = jede Maßnahme außer Verhandlungen,
die möglicher‐weise zu einem späteren Vertragsschluss führen
kann
- Culpa in contrahendum (c.i.c.) = rechtsgeschä sähnliches
Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2/Abs. 3 BGB), das
Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) begründet.
- Culpa post contractum finitum = die mit einem Schuldverhältnis
verbundenen Rück‐sichtnahmepflichten bestehen auch nach Erfüllung
der Leistungspflichten fort.
- Bringschuld = Leistungs– und Erfolgsort liegen beim Gläubiger;
der Schuldner muss die Leistungshandlung also beim Gläubiger
vornehmen
- Erfolgsort = wo der Leistungserfolg (z.B. die Übergabe)
eintri
- Erfüllungsgehilfe (§ 278) = wer mit Wille des Schuldners bei
Erfüllung dessen Pflichten als Hilfsperson tä g ist.
- Holschuld = Leistungs– und Erfolgsort liegen beim Schuldner;
der Schuldner muss die Leistung also nur bereitstellen und den
Gläubiger informieren (Regelfall, § 269 I)
- Leistungsort/ Erfüllungsort = wo der Schuldner die Leistung
vornehmen muss
- Leistungspflicht (SchV i.e.S.) = Hauptleistungspflicht (essen
alia nego i) und Neben‐leistungspflicht (begleitend, zB Verpackung,
Gebrauchsanweisung)
- Naturalobliga on = unvollkommene Verbindlichkeit, bei der kein
Erfüllungsanspruch entsteht (z.B. Spiel, We e, Ehevermi lung).
- Nega ves Interesse (Vertrauensschaden) = der Geschädigte ist
so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nie eingetreten (z.B.
§§ 122, 179 II BGB).
- Obliegenheiten = Verhaltensanforderung im eigenen Interesse;
Verstoß bewirkt nur „Pflichtverletzung gegen einen selbst“.
- Posi ves Interesse (Erfüllungsinteresse) = der Geschädigte ist
so zu stellen, als sei der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt
worden.
- Rücksichtnahmepflicht = nicht einklagbare Pflicht aus § 241
II, deren Verletzung zu Schadensersatzpflicht nach § 280 I
führt
- Schickschuld = Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort
beim Gläubiger; Schuld‐ner muss Leistungsgegenstand auf den Weg zum
Gläubiger bringen (z.B. per Post)
- Schuldverhältnis (i.w.S.) = rechtlich geordnetes
Lebensverhältnis, an dem min. 2 Per‐sonen (Gläubiger, Schuldner)
beteiligt sind und das Leistungs‐/Rücksichtnahmepflichten
begründet
- Vertretenmüssen = wofür Schuldner einsteht: eigenes
Verschulden (Vorsatz/ Fahrläs‐sigkeit), Verschulden Dri er (§ 278),
Vereinbarung (Garan en, Beschaffungsrisiko)
-
Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
7 Prof. Dr. Michael Beurskens
Anspruch auf Schadensersatz wegen
Rück‐sichtnahmepflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2)
I. Schuldverhältnis
(§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311) (Vertragstyp oder rechtsgeschä
sähnlich im Sinne von § 311 Abs. 2 oder 3 oder gesetzliches
Schuldver‐hältnis)
II. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 2)
- Bei Rechtsgutverletzung durch Handlung des an‐
deren Teils Pflichtverletzung indiziert („Erfolgsunrecht“)
- Bei Verletzung von Rechten oder Interessen konk‐ret benennen,
durch welche Handlung die Rechte oder Interessen verletzt wurden
und warum gera‐de eine Pflicht zu diesem Tun oder Unterlassen
bestand („Handlungsunrecht“)
- unter Umständen: Rech er gung nach allgemei‐nen Rech er
gungsgründen (Notwehr, Notstand, etc.)
- Abgrenzung: Kein Schadensersatz „sta der Leis‐tung“ iSv §§ 280
Abs. 3, 282
III. Vertretenmüssen
(§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276, 278 BGB) - Gesetzliche oder
vertragliche Minderung oder
Verschärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garan e“)
- Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder
Fahrlässigkeit)
- Zugerechnetes fremdes Verschulden (§ 278)
IV. Adäquat verursachter Schaden (§§ 280 Abs. 1 S. 1 iVm §§ 249
ff. BGB)
- Einbuße an rechtl. geschütztem Interesse - Verursachung durch
Pflichtverletzung nicht außer‐
halb jeder Lebenswahrscheinlichkeit + im Schutz‐zweck der
(Sorgfalts‐)Norm
- Naturalres tu on (§ 249 I), Herstellungskosten (§ 249 II),
ausnahmsweise: Wertersatz (§§ 251, 252)
- billige Entschädigung in Geld für Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit, Freiheit, „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ (§
253 Abs. 2)
- Grenze: Mitverschulden (§ 254)
Anspruch auf Erfüllung eines vertraglichen
Leistungsanspruchs
(etwa § 433 Abs. 2, 631 Abs. 1, 2. Var.)
I. Anspruch entstanden
(Vertrag wirksam geschlossen nach BGB AT: 2 über‐eins mmende
wirksame Willenserklärungen, Keine Unwirksamkeit wegen §§ 125, 134,
138, etc.) ‐ sehr kurz fassen!
II. Anspruch untergegangen (Schuldrecht AT‐Probleme!)
1. Erfüllung (§ 362) auch: Annahme einer anderen Leistung
„an Erfüllung sta “
2. Aufrechnung (§ 389) Wenn gleichar ge Leistungen geschuldet
und Erklä‐
rung
3. Hinterlegung, Erlass, etc. Keine Klausurbedeutung!
4. Untergang (§ 275)
5. Wegfall der Geschä sgrundlage (§ 313), Kündigung
aus wich gem Grund (§ 314)
III. Anspruch durchsetzbar (z.T. Schuldrecht AT, grds. geringe
Klausurrelevanz!)
1. Verjährung (§ 194, 214)
a. Fristbeginn (etwa §§ 199, 200) b. Fristdauer (etwa §§ 195,
196, 197, 198) c. Hemmung oder Neubeginn (§§ 203 ff.)
2. Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320)
Bei Pflichten im Gegensei gkeitsverhältnis ohne
Vorleistungspflicht des Schuldners
3. Unsicherheitseinrede (§ 321)
Bei Pflichten im Gegensei gkeitsverhältnis, wo der Schuldner
vorleistungspflich g ist
4. Zurückbehaltungsrecht (§ 273)
Bei Pflichten aus gleichem „Lebenssachverhalt“, die aber nicht
im Gegensei gkeitsverhältnis stehen
5. Treu und Glauben (§ 242)
Zentrale Anspruchsgrundlagen: Erfüllung von Leistungspflichten /
Schadensersatz neben der Leistung
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
8 Prof. Dr. Michael Beurskens
I. Schuldverhältnis (§§ 311, 241 Abs. 2 BGB)
II. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1, § 241 Abs. 2 BGB)
III. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2, §§ 276 ff. BGB)
Vorvertragliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 2) Vertrag
(§ 311 Abs. 1)
Culpa post contractum
finitum Nr. 1: Vertragsverhandlungen Eng auszulegen, nur
konkrete
„Verhandlungen“ über best. Vertrag
Nr. 2: Vertragsanbahnung + tats. Einwir‐kungsmöglichkeit
Vorfeld von Verhandlungen, Supermarkt
Nr. 2: ähnliche geschä liche Kontakte nich ger Vertrag, sons ge
nicht nur soziale
„Treffen“
Pflichtenbegründendes Gefälligkeitsverhältnis
IV. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Nega ves Interesse / Integritätsinteresse: Geschädigter ist so
zu stellen, als sei Pflicht‐verletzung nicht erfolgt , aber
etwaiger Ver‐
trag trotzdem nicht erfüllt
Begrenzung durch posi ves Interesse (ordnungsgemäße
Erfüllung)?
Vertragsau ebung / Anpassung?
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1)
Ha ung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 Abs. 1)
Garan eha ung (§ 276 Abs. 1)? Milderung bei
Unentgeltlichkeit?
Ha ung Dri er / ggü. Dri en (§ 311 Abs. 3)
Au lärungspflichtverletzungen (Disposi onsfreiheit =
Interesse)
Schädigung von Rechten/Rechtsgütern (deliktsähnlich)
Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen (Vertrauen =
Interesse)
Formnich ger Vertrag
Vertrauen = Interesse
Übersicht: Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2
BGB wegen Rücksichtsnahmepflichtverletzung aus rechtsgeschä
sähnlichem Schuldverhältnis
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
9 Prof. Dr. Michael Beurskens
Vermutungen: §§ 266 ff. BGB
Regelungen zum Inhalt von Schuldverhältnissen
Grundsätzlich: Vertragsfreiheit (Vorrang der Vereinbarung)
§ 266 BGB komple
Fall 1: Tricksender Anwalt
Anwalt A hat einen völlig heruntergekommenen Bauernhof (Wert
200.000 €) geerbt. Da er den Hof nicht selbst nutzen kann, schließt
er mit seinem arbeitslosen, 62‐jährigen Nach‐barn G, der nach
Klasse 9 von der Schule abgegangen ist und kein relevantes eigenes
Ver‐mögen hat, aber handwerklich sehr begabt ist, einen schri
lichen „Hofüberlassungsvertrag“. Dieser sieht vor, dass G die
Felder bewirtscha en und das Haus renovieren soll sowie die Erlöse
bis auf den Eigenbedarf komple an A abführt. A verpflich‐
tet sich weitergehend, G 10 Jahre später seinen Hof zu
übereignen, wofür G zu diesem Zeitpunkt dem A weitere 100.000 €
zahlen soll (die er über ein durch eine Grundschuld auf den Hof
gesichertes, vollständig fremdfinanziertes Bankdarlehen finanzieren
will). Am En‐de der 10 Jahre verweigert A jedoch die von G begehrte
Übergabe und Übereignung des Grundstücks (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die von G erbrachten Bauleistungen haben den Wert
des Grundstücks auf 400.000 € gesteigert.
1. Kann G von A Übergabe und Übereignung des Grundstücks aus §
433 Abs. 1 S. 1 BGB oder zumindest Schadensersatz in Höhe von
300.000 € aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB
verlangen, wenn A nur durch seine Fachautorität G überzeugen
konnte, dass auch ein Anwalt wirksam Kaufverträge über
Grundstücke beurkunden darf, so dass beide einen schri lichen
Vertrag unterschreiben und A diesen mit sei‐nem Kanzleistempel
„siegelt“?
2. Wäre Frage 1 anders zu beantworten, wenn G trotz der
Erklärung des A erhebliche
Zweifel hat, dass der von A aufgesetzte Vertrag genügt, und A
sich mit der Einschal‐tung eines Notars einverstanden erklärt, dann
aber die Beurkundung von A und G im Lauf der gesamten 10 Jahre
vergessen wird?
3. Wäre Frage 1 anders zu beantworten, wenn A nichts zur
notariellen Form gesagt hat
und G sicher wusste, dass ein Notar erforderlich wäre, aber auf
das Ehrenwort des Anwalts A vertraute?
§ 267 BGB auch durch Dri e
§ 269 BGB „Abholen“
§ 271 BGB sofort
§ 242 BGB treugemäß
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
10 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 2: Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul!
Spediteur X, der mit einem in seinem Eigentum stehenden LKW ohne
Angestellte Lieferun‐gen ausfuhr, ist unerwartet verstorben. Um
noch ausstehende Lieferpflichten des X zu er‐füllen benö gt A, die
Ehefrau und Alleinerbin des X, die keinen Führerschein für LKWs
hat, Hilfe. Sie wendet sich an B, mit dem A befreundet war und der
selbst ein Spedi onsunter‐nehmen betreibt, damit dieser aus
Freundscha sta ihres Mannes den Transport durch‐führt. B erklärt,
dass er zwischenzeitlich nur noch in der Verwaltung tä g ist und
daher den
Transport nicht selbst durchführen könne. Eine rechtlich
verbindliche Verpflichtung, der B unentgeltlich einen Fahrer
bereitzustellen, könne er wegen der eigenen Au ragslage auch nicht
eingehen; er würde aber aus alter Freundscha schauen, ob sich nicht
doch irgendet‐was machen lasse. Es gelingt ihm, den bei ihm neu
angestellten, bislang in der Führung von LKW völlig unerfahrenen
Playboy P, der den Job zur Finanzierung seines Lebenss ls ange‐
nommen hat, zu überzeugen, die Fahrt für A als ersten
Ferntransport zu übernehmen.
Es kommt wie es kommen muss: P überschätzt aufgrund der
fehlenden Erfahrung seine Fähigkeiten und baut nach erfolgreicher
Ablieferung der Ware auf der Rückfahrt leicht fahrlässig einen
Unfall, bei dem der LKW (Wert: 100.000 €) völlig zerstört wird. Als
A von P
Ersatz verlangt, zeigt sich, dass dieser zahlungsunfähig ist —
bei ihm ist nichts zu holen. Eine Versicherung hat er ebenfalls
nicht.
Hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
100.000 € aus § 280 Abs. 1 BGB?
Fall 3: Teurer Transport
Playboy P kau bei V auf einer bayrischen Alm einen an ken
Schrank für 450 €. P und V einigen sich, dass der Schrank in die
Wohnung des P gebracht werden solle. Eine Woche später liefert
Spediteur S den Schrank bei P an. V verlangt nun von P Zahlung von
(angemessenen) 200 € Transportkosten, die er an S zahlen musste. P
meint, er müsse die Transportkosten nicht zahlen ‐ sie stünden
völlig außer Verhältnis zum Wert des Schran‐kes.
Hat V gegen P Anspruch auf Zahlung von 200 € aus §§ 433 Abs. 2,
448 Abs. 1 BGB?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
11 Prof. Dr. Michael Beurskens
Erfüllung § 362 ‐ Achtung: Kein Prüfungsschema!
I. An die rich ge Person ‐ wich g
- Grundsätzlich an den Gläubiger (§ 362 Abs. 1 BGB)
- An Dri e, die vom Gläubiger ermäch gt wurden (§ 362 Abs.2, 185
Abs. 1 BGB)
- Ausnahme: An den Überbringer einer vom Gläubiger ausgestellten
Qui ung (§ 370 BGB)
- Ausnahmsweise an einen früheren Gläubiger, wenn Abtretung
nicht angezeigt (§ 407 BGB)
- Ausnahmsweise an einen als neuen Gläubiger angezeigten Dri en
bei Scheinabtretung (§ 409 BGB)
- Ausnahmsweise an denjenigen, der ein Inhaberpapier vorlegen
kann (§ 793 BGB, § 807 BGB)
- An denjenigen, der ein Sparbuch o.ä. vorlegt (§ 808 BGB)
II. Vollständig („Wie“, § 266 BGB) ‐ Annahme in Kenntnis der
Unvollständigkeit möglich
- Im Zweifel keine Teilleistung (§ 266 BGB)
- Nachträgliche Abweichung von Gesetz/Vereinbarung mit
Einverständnis
III. durch den Schuldner („Wer“, §§ 267 f. BGB)
- Ausnahme: Erfüllung durch Dri e (§§ 267, 268 BGB) ‐ Ablehnung
nur, wenn Gläubiger und Schuldner verweigern (§ 267 I 2, II
BGB)
- Erfüllung durch Bürgen (§ 774 BGB)
- Erfüllung durch einen von mehreren Gesamtschuldnern (§ 422
Abs. 1 BGB)
IV. am rich gen Ort („Wo“, §§ 269, 270 BGB) ‐ Annahme in
Kenntnis an jedem Ort möglich
- Im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1, Abs. 2
BGB)
- Nachträgliche Abweichung von Gesetz/Vereinbarung mit
Einverständnis
V. zur rechten Zeit („Wann“, § 271 BGB) ‐ Annahme in Kenntnis an
jedem Ort möglich
- Im Zweifel „sofort“ (§ 271 BGB)
- Nachträgliche Abweichung von Gesetz/Vereinbarung mit
Einverständnis
VI. Weitere Voraussetzungen erforderlich? Strei g (grds. nicht
disku eren!)
- Vertragstheorie: rechtsgeschä liche Einigung (§§ 145 ff. BGB)
über Erfüllung
- finale Leistungsbes mmung: Tilgungsbes mmung durch Schuldner
(arg. §§ 366 f. BGB)
B. Untergang von Leistungspflichten I. Erfüllung und
Erfüllungssurrogate
Alterna ven: Erfüllungssurrogate
- Annahme an Erfüllung sta = Gläubiger nimmt etwas anderes an;
ursprüngliche Pflicht erlischt durch Annahme (§ 364 I, § 365
BGB)
- Leistung erfüllungshalber = Gläubiger erhält zusätzlichen
Gegenstand als Ersatz, Pflicht auf vereinbarte Leistung bleibt
bestehen (im Zweifel bei Verschaffung von Forderungen § 364 II
BGB)
- Hinterlegung (§ 378 BGB)
- Selbsthilfeverkauf (§§ 383‐386 BGB)
- Erlass (§ 397 BGB)
-
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12 Prof. Dr. Michael Beurskens
Wich ge Begriffe II (Untergang von Leistungspflichten)
- Annahme an Erfüllung sta = Erfüllungssurrogat, bei dem der
Gläubiger eine zusätzli‐che Befriedigungsmöglichkeit erhält; mit
tatsächlicher Befriedigung erlischt das Schuldverhältnis z.B. Auto
in Zahlung geben.
- Aufrechnung (§§ 387 ff.) = Forderungen erlöschen ex tunc,
soweit sie deckungsgleich sind, wenn sie gegensei g, gleichar g,
sowie wirksam und fällig sind, die Aufrech‐nung erklärt wurde und
diese nicht nach den §§ 391 ff. verboten ist.
- Erfüllung (§§ 362 ff.) = Anspruch geht unter, wenn der
Leistungserfolg eingetreten ist. Dies ist der Fall, soweit der
Gläubiger die Leistung als Erfüllung angenommen hat. Grundsätzlich
muss der Schuldner hierzu die Leistung wie geschuldet am rich gen
Ort zur rechten Zeit an den Gläubiger erbringen.
- Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs.2) = Erfüllung tri erst
mit tatsächlicher Zahlung durch den Dri schuldner ein; solange
bleibt die Pflicht bestehen z.B. Scheck.
- Dolo agit qui pe t quod sta m rediturus est = aus § 242 BGB
hergeleiteter Grundsatz, wonach ein Anspruch nicht durchsetzbar
ist, wenn man das Erlangte direkt wieder zurückgeben müsste (Verbot
unsinniger Hin– und Herzahlungen).
Fall 4: Lieben und lieben lassen
Die wunderhübsche Studen n V aus dem 15. Semester hat sich
entschlossen, ihr Leben gemeinsam mit Playboy P auf der Südseeinsel
X zu verbringen. Ihre umfangreiche juris ‐sche Fachbibliothek
veräußert sie im Oktober 2007 an den Studenten K, der gerade mit
seinem Studium begonnen hat, für einen Gesamtpreis von 100 €.
Aufgrund von Zahlungs‐engpässen kann K die Bücher jedoch nicht
bezahlen.
X ist eine Freundin von K. Als sie von den Strei gkeiten
zwischen V und K erfährt, ent‐schließt sie sich, den Bücherkauf aus
eigener Tasche zu bezahlen. Sie gibt das Geld dem ihr sehr
sympathischen Playboy P, welcher mit V eine feste Beziehung hat. V
ist damit einver‐standen, weil sie mit P ohnehin mehr oder weniger
eine "gemeinsame Kasse" hat.
Als P sich nach einiger Zeit von V trennt und mit X
zusammenzieht, verlangt V von K wiede‐rum Zahlung, weil sie meint,
K hä e schon selbst, und zwar direkt an sie zahlen müssen.
Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 70 € aus § 433 Abs.
2 BGB ?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
13 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 5: Schlechtes Geschä
K hat sich bei V ein neues Auto für 5.000 € gekau und dabei
seinen alten Golf für 2.000 € in Zahlung gegeben. Als V das Al
ahrzeug des K nicht los wird, verlangt er von K Zahlung weite‐rer
2.000 € gegen Rückgabe des alten PKW. K ist damit nicht
einverstanden und meint, das Geschä zwischen ihm und V sei längst
abgewickelt.
Hat V gegen K Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.000 € aus §
433 Abs. 2 BGB?
Fall 6: Schuld und Sühne
Nach zahlreichen Eskapaden ist Playboy P hoch verschuldet. Sein
Gläubiger G möchte end‐lich eine Kaufpreisschuld von 5.000 € für
ein komple es Cocktail‐Misch‐Equipment‐Paket beglichen haben und
schreibt ein bedrohliches Mahnschreiben. P antwortet ihm schri
lich, und schreibt u.a. „Zur Tilgung der Kaufpreisforderung
übertrage ich Ihnen hiermit meine For-derung gegen die Studen n S
auf Rückzahlung eines Darlehens über 5.000 €.“
G meldet sich darau in zunächst nicht mehr bei P, sondern
verlangt schri lich von S Zah‐lung von 5.000 €. Sta einer Antwort
der S erhält G jedoch ein Schreiben des vorläufigen
In‐solvenzverwalters I. Dieser erklärt wahrheitsgemäß, mangels
Masse werde ein Insolvenzver‐fahren über das Vermögen der S nicht
eröffnet.
G wendet sich darauf wieder an P. Dieser meint jedoch, jetzt
könne G nichts mehr von ihm verlangen.
Hat G gegen P Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 € aus § 433
Abs. 2 BGB?
Abwandlung: Weil P nicht zahlen kann und G mit Klage droht,
überweist X, die neue Freundin
des P die 5.000 € an G. Auf dem Überweisungsträger gibt X eindeu
g an, dass hierdurch die Forderung gegen P für das
Cocktail‐Misch‐Set ge lgt werden solle. Die Kontodaten ha e P von
dem Mahnschreiben des G, auf dem diese unten in der Fußzeile
vorgedruckt war.
G weist die Zahlung nach erfolgter Gutschri zurück und verlangt
weiterhin Zahlung von P.
Hat G gegen P Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 € aus § 433
Abs. 2 BGB?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
14 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 7: Wer zu spät kommt...
A hat den B zu sich bestellt, damit dieser ihm endlich eine seit
3 Monaten bestehende Kaufpreisschuld von 500 € begleicht. Als B bei
A eintri ist dieser in der Stadt, da er sich dort mit seiner
Freundin in einem Café verquatscht hat. B wartet eine halbe Stunde
und geht dann nach Hause. Auf dem Rückweg wird er vom Räuber R
überfallen, der ihm das als Kaufpreis gedachte Bargeld
entwendet.
Hat A noch immer einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 500 €
aus § 433 Abs. 2 BGB?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
15 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 8: Alte Schulden rosten nicht
Die wunderhübsche Studen n V aus dem 15. Semester hat sich
entschlossen, von nun an ihr Leben gemeinsam mit Playboy P auf der
Südseeinsel X zu verbringen. Ihre umfangrei‐che juris sche
Fachbibliothek veräußert sie im Oktober 2015 an den Studenten K,
der ge‐rade mit seinem Studium begonnen hat, für einen Gesamtpreis
von 100 €. Weil K aller‐dings knapp bei Kasse ist, vereinbaren die
beiden, dass er erst zum 2. Januar 2016 (aus sei‐nen umfangreichen
Weihnachtsgeschenken) zahlen soll. Als V an diesem Tag Zahlung
ver‐
langt, erklärt K die Aufrechnung mit 30 €, die er V Mi e 2012
anlässlich eines Disco‐Besuchs mit den Worten "Die bekomme ich aber
morgen zurück" geliehen ha e. Tatsäch‐lich ha e V das Geld aber nie
zurückgezahlt. V besteht auf Zahlung der 100 € und meint, K könne
nicht aufrechnen, weil seine Forderung bereits vor zwei Tagen
verjährt sei.
Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 100 € aus § 433
Abs. 2 BGB?
II. Aufrechnung
Prüfungsschema: Aufrechnung
I. Aufrechnungserklärung des Schuldners ggü. dem Gläubiger (§
388 S. 1 BGB)
nicht bedingt/befristet (§ 388 S. 2 BGB) ‐ Ausnahme:
Eventualaufrechnung in der ZPO
II. Aufrechnungslage
1. Haup orderung (des Aufrechnungsgegners=Gläubigers gegen den
Aufrechnenden=Schuldner)
a. Wirksam entstanden und nicht anderwei g untergegangen ‐
Durchsetzbarkeit egal
b. erfüllbar = Schuldner darf bereits erfüllen (nicht notwendig:
fällig = Gläubiger darf fordern), § 271 BGB
2. Gegenforderung (des Aufrechnenden =Schuldners gegen den
Aufrechnungsgegner = Gläubiger)
a. Wirksam entstanden, nicht anderwei g untergegangen und
durchsetzbar (§ 390 BGB)
Ausnahme: Gegenforderung zur Zeit der ersten Aufrechnungslage
noch nicht verjährt (§ 215 BGB)
b. fällig = Schuldner darf Leistung von Gläubiger fordern (§ 271
BGB)
3. Gleichar gkeit - in der Regel Geld gegen Geld; Leistungsort
egal (§ 391 Abs. 1 S. 1 BGB)
4. Gegensei gkeit ‐ Ausnahmen:
- § 406 BGB ‐ Aufrechnung mit Forderung gegen alten Gläubiger
ggü. neuem Gläubiger nach Abtretung
- § 409 BGB ‐ Aufrechnung mit Forderung gegen vermeintlich neuen
Gläubiger nach Abtretungsanzeige
- § 566a BGB ‐ Aufrechnung nach Wechsel des Vermieters
III. kein Aufrechnungsverbot (§§ 391 ff. BGB)
- § 391 Abs. 2 BGB ‐ Leistungsort und Leistungszeit genau
festgelegt
- § 392 BGB ‐ Haup orderung beschlagnahmt (§ 829 Abs. 1 S. 1
ZPO) ‐ nicht klausurrelevant
- § 393 BGB ‐ Haup orderung (die vernichtet werden soll) aus
vorsätzlicher unerlaubter Handlung
- § 394 BGB ‐ unpfändbare Forderungen (§§ 850 ff. ZPO) ‐ nicht
klausurrelevant
Folge: Erlöschen beider Forderungen, soweit deckungsgleich (§
389 BGB)
→ ex tunc (rückwirkend) ab erstmaligem Bestehen der
Aufrechnungslage (oben II), nicht erst ab Auf‐rechnungserklärung
(oben I)
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
16 Prof. Dr. Michael Beurskens
Primäransprüche
Leistungspflichten des Schuldners Gegenleistungspflichten des
Gläubigers
Untergegangen (§§ 275 Abs. 1—3) Grds. untergegangen (§ 326 Abs.
1)
Ausnahmen: § 326 Abs. 2
Sekundäransprüche des Gläubigers (5 Varianten)
Rücktri , §§ 326 V iVm 346 ff.
Wenn Teilleistung noch möglich, aber Gläubiger am Vertrag gar
nicht mehr festhalten möchte
Rückgewährrecht, §§ 326 IV, 346
„kleiner Rücktri “ ‐ bei Vorleistung des Gläubigers; nur
„soweit“ Leistung unmöglich (Teilleistung)
„Stellvertretendes Commodum“, § 285
sinnvoll, wenn Ersatzanspruch größer als vom Schuldner
einklagbarer Schadensersatz
Schadensersatz sta der Leistung, § 311a II, §§ 280 I, III,
283
Ersatz möglicherweise entgangenen Veräußerungsgewinns, Kosten
für Ersatzbeschaffung
Aufwendungsersatz, § 284
wenn poten eller Gewinn bzw. Ersatzkosten niedriger als
Vorbereitungskosten
Auch neben Schadensersatz, vgl. § 285 Abs. 2
Auch neben Rücktri , vgl. § 325 (entsprechend für § 326 Abs.
4)
Nur an Stelle des Schadenser-satzes sta der Leistung
Unsinnig neben Rücktri (da teilweise Rückabwicklung ein „Minus“
zur vollen Rückge-währ ist)
Unsinnig neben stellvertren-dem commodum (da volle
Rückabwicklung zur Rückge-währ des Ersatzes führt)
III. Unmöglichkeit
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
17 Prof. Dr. Michael Beurskens
Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung wegen
nachträglicher Unmöglichkeit
(§§ 283, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3)
I. Schuldverhältnis (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311)
(Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschä sähn‐
lich iSv § 311 Abs. 2 oder 3) II. Pflichtverletzung:
nachträgliches Freiwerden von der
Leistungspflicht (§ 283 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 275 Abs. 1
bis 3)
(Pflichtverletzung ist „Herbeiführung“ der Leistungsun‐
fähigkeit, § 275 Abs. 4 ) - „sta der Leistung“: Verlust wäre
durch Erfüllung
zum letztmöglichen Moment nicht eingetreten
III. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB)
- Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Ver‐
schärfung (etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garan e“) ‐>
Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
‐> Zugerechnetes frem‐des Verschulden (§ 278)
IV. Rechtsfolge
1. Schadensersatz sta der Leistung
Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs. Verträ‐gen:
Wahlrecht zwischen Surroga ons– und Differenz‐
methode
2. Schadensersatz sta der ganzen Leistung (§ 283 S. 2 iVm § 281
Abs. 1 S. 2/3)
Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung un‐möglich—bei
Teilleistung / irreparabler Schlechtleis‐
tung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs. 1 S.
2/3.
3. Stellvertretendes Commodum
(§ 285) Ersatz, der an Stelle der unmöglich gewordenen Leis‐
tung getreten ist (z.B. Versicherungssumme) ‐ Anrech‐nung auf
Schadensersatz
4. Aufwendungsersatz
(§ 284) „Anstelle“ des Schadensersatzes sta der Leistung—sofern
Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht er‐
reicht worden wäre
Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung wegen anfänglicher
Unmöglichkeit
(§ 311a Abs. 2)
I. Vertragliches (!) Schuldverhältnis (§ 311a Abs. 2 iVm § 311a
Abs. 1)
(Gesetzliche Schuldverhältnisse sind nicht erfasst! An‐fechtung
des Vertrages ist ausgeschlossen)
II. Nichtbestehen der Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1 bis 3)
(Keine „Pflichtverletzung“, da keine Leistungspflicht— § 280 ist
nicht anwendbar!)
- „sta der Leistung“: Verlust wäre durch Erfüllung zum
letztmöglichen Moment nicht eingetreten
III. Zu vertretende Unkenntnis (§ 311a Abs. 2 S. 2 iVm 276
ff.)
Kein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung!
str.: Bei unverschuldeter Unkenntnis Schadensersatz nach § 122
BGB analog?
IV. Rechtsfolge
1. Schadensersatz sta der Leistung Berechnung nach
Differenzhypothese— bei ggs. Verträ‐gen: Wahlrecht zwischen Surroga
ons– und Differenz‐
methode
2. Schadensersatz sta der ganzen Leistung (§ 311a Abs. 2 S. 3
iVm § 281 Abs. 1 S. 2/3)
Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung un‐möglich—bei
Teilleistung / irreparabler Schlechtleis‐
tung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs. 1 S.
2/3.
3. Stellvertretendes Commodum
(§ 285) Ersatz, der an Stelle der unmöglich gewordenen Leis‐
tung getreten ist (z.B. Versicherungssumme) ‐ Anrech‐nung auf
Schadensersatz
4. Aufwendungsersatz
(§ 284) „Anstelle“ des Schadensersatzes sta der Leistung—sofern
Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht er‐
reicht worden wäre
Zentrale Anspruchsgrundlagen: Schadensersatz sta der Leistung
wegen Unmöglichkeit
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
18 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 9: Herr der Ringe
Der tollpatschige 5‐jährige X schubst den Mul ‐Milliardär Bill
G, sodass dieser ohne Ver‐schulden einen Blechring aus dem
Kaugummiautomaten, den dieser zuvor für 10.000 € an seinen Freund
Steve J verkau ha e, in einem efen See verliert. Für „güns ge“
500.000 € kann der Ring von einem Spezialunternehmen gehoben
werden. Steve J verlangt von Bill G, dass dieser den Ring
birgt.
Hat Steve J gegen Bill G einen Anspruch auf Übergabe und
Übereignung des Rings aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?
Abwandlung: Wie wäre es, wenn X den Be ler A geschubst hä e, der
zufällig einen unbe‐zahlbaren Diamantring aus dem Nachlass
Napoleons geerbt ha e und diesen zuvor an den An quitätenhändler B
für 1 Mio. € veräußert ha e, in einem efen See verliert. Die
Ber‐gung kostet wiederum 500.000 €.
Hat An quitätenhändler B gegen Be ler A einen Anspruch auf
Übergabe und Übereignung des Rings aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?
Fall 10: Ein Tollpatsch kommt selten allein
V verkau K eine große alte Porzellanstatue im Wert von 10.000 €
für 12.000 €.
Weil K das Kunstwerk am nächsten Tag bei V abholen will, stellt
V die Statue auf den Hof. Dabei übersieht er aber, dass der Boden
so sandig ist, dass die Statue bei der geringsten Erschü erung
umfallen wird.
Als K bei V eintri , tri er aus Unachtsamkeit gegen die Statue,
worau in diese umfällt und vollständig zerstört wird. Ein Gutachten
stellt fest, dass K ein Verschulden von 60 % und V ein Verschulden
von 40 % tri .
1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung
einer Porzellanstatue aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?
2. Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus
§ 433 Abs. 2 BGB?
3. Hat K gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 283,
280 Abs. 1, Abs. 3 BGB?
4. Hat V gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280
Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
19 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 11: Fairer Tausch?
Bauer B und Pferdeliebhaber P vereinbaren, dass B dem P seine
Stute Emily gibt, wohinge‐gen P ihm einen alten Traktor überlässt.
Vor der Übereignung s rbt Emily an Unterernäh‐rung.
Kann P dem B seinen alten Traktor trotzdem geben und
Schadensersatz in Höhe von 12.000
€ für den Erwerb einer mit Emily vergleichbaren Stute aus §§
283, 280 Abs. 3, Abs. 1 BGB verlangen?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
20 Prof. Dr. Michael Beurskens
Folgen des Rücktri s (§§ 346 ff.)
Grundsatz: Rückabwicklung „in natura“ (Abs. 1)
Erbrachte Leistungen sind in natura zurückzugewähren (§ 346 Abs.
1)
Noch nicht erfüllte Pflichten erlöschen
Ausnahme: Wertersatz sta Rückgewähr in natura (Abs. 2)
Nr.1: Rückgewähr nach Natur des Erlangten ausgeschlossen
(Arbeit, etc.)
Nr.2: Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet,
umgestaltet
Nr.3: Gegenstand verschlechtert oder untergegangen durch
außergewöhnlichen Gebrauch
Rückausnahme: Weder Wertersatz noch Rückgewähr in natura (Abs.
3)
Nr.1: Rücktri srecht erst bei Verarbeitung/Umgestaltung
erkannt
Nr. 2: Unmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten / gleichfalls
dort eingetreten
Nr. 3: Verschlechterung oder Untergang beim Berech gten, obwohl
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachtet (bei gesetzlichem
Rücktri nach §§ 323
Abs. 3 S. 2: Herausgabe verbleibender Bereicherung (soweit
vorhanden)
Abs.4: Schadensersatz wegen Unmöglichkeit etc.
Nutzungen und Verwendungen
§ 346 Abs. 1: gezogene Nutzungen
§ 347 Abs. 1: nicht gezogene Nutzungen
§ 347 Abs. 2: Verwendungen
C. Nachträgliche Veränderungen: Rücktri und Widerruf
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
21 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 12: Schlechter Rat ist güns g...
Der computerbegeisterte Arbeitslose K will beim
Internet‐Versandhandel V ein Notebook kaufen, das für 2.000 €
angeboten wird. Da er gerade keinen Internetzugang hat, ru er bei V
an und bestellt den Computer telefonisch. Am 2. April wird das
Notebook ausgelie‐fert, der Sendung liegen alle erforderlichen
Belehrungen und Informa onen bei. Als K nach einer Woche
feststellt, dass das Gerät nicht seinen Anforderungen entspricht,
möchte er wissen, ob er es zurückgeben kann. Am selben Abend tri K
zufällig den Rechtsanwalt R,
mit dem er gut befreundet ist. Er schildert ihm den Sachverhalt
mit der Bi e um eine Aus‐kun zu seiner Frage. R, der nach einem
langen Arbeitstag keine große Lust mehr auf juris‐
sche Überlegungen hat, verweist K sogleich darauf, dass ihm bei
telefonischen Bestellun‐gen überhaupt kein gesetzliches
Widerrufsrecht zustehe. K vertraut auf diese Auskun und zahlt daher
an den Computerhändler X 500 €, um das Gerät für seine Zwecke
nachzu‐
rüsten. Im Fall der Rückgabe hä e er sich für 2.000 € ein Gerät
mit entsprechender Konfi‐gura on kaufen können.
Hat K gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500
€ aus § 280 Abs. 1 BGB?
Fall 13: Der Gärtner und seine Frau...
M betreibt eine Gärtnerei. Seine Ehefrau F kau im Namen ihres
Mannes bei dem Haus‐türvertreter V, der sie eines Tages an ihrer
Wohnungstür klingelt, einen Blumenautoma‐ten, obwohl ihr Mann ihr
jegliche Beteiligung an seinen Geschä en ausdrücklich verboten ha
e. V ging hingegen ohne jede Fahrlässigkeit davon aus, dass F als
Vertreterin des M handelte. Als V drei Tage später den Automaten
liefert, und Zahlung verlangt ist M empört und verweigert gegenüber
F und V die Bezahlung. F erklärt darau in den Widerruf ihrer
Bestellung.
1. Hat V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 200 €
aus § 433 Abs. 2 BGB ge‐gen M?
2. Kann V von F Zahlung des Kaufpreises verlangen?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
22 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 14: Gescheiterte Playboy‐Party I
Playboy P beschließt, dass es mal wieder Zeit für eine Party
ist. Er kau in dem Kiosk des V gegen eine Anzahlung von 500 € edlen
Champagner, den dieser am Samstag Mi ag pünkt‐lich um 12.00 Uhr fix
zu liefern verspricht. P erklärt V, er sei dringend auf eine
pünktliche Lieferung angewiesen, weil er am Abend viele Freunde mit
einem standesgemäßen Ge‐tränk versorgen müsse. Um 9.00 Uhr morgens
ru V bei P an und teilt ihm mit, dass er nicht pünktlich liefern
könne, weil sein Fahrer auf dem Weg zu P einen unverschuldeten
Unfall gehabt habe, bei dem das Transpor ahrzeug,
glücklicherweise nicht jedoch die Wa‐re, beschädigt worden sei. Ein
Ersatzwagen werde bescha , eine Lieferung sei jedoch erst um ca.
19.30 Uhr möglich. P erwidert, die dann verbleibende Zeit reiche
nicht, um den Champagner vor Beginn der Party um 20.00 Uhr
hinreichend zu kühlen, er „storniere“ den Vertrag. V besteht auf
Abnahme und Zahlung des Champagners.
1. Hat V gegen P einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des
Champagners aus § 433 Abs. 2 BGB?
2. Hat P gegen V einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1,
Abs. 3, 281 BGB?
Fall 15: Rückabwicklung
Gebrauchtwagenhändler V möchte Kfz‐Mechaniker K einen einsam auf
seinem Hof stehen‐den uralten Golf II verkaufen, den er seit Jahren
vergeblich anbietet. Bei der Probefahrt hört K seltsame Geräusche.
Er ignoriert diese aber, weil er keine Lust hat, sich auch in
sei‐ner Freizeit Motoren anzusehen. V weiß zwar, dass der Wagen
erhebliche Probleme mit dem Motor hat und wahrscheinlich bald total
zusammenbrechen wird, sagt K aber nichts, weil er meint, als
Automechaniker müsse dieser selbst wissen, was er wolle. K kau
das
Auto von V für 5.000 € und fährt damit trotz andauernder
Geräusche zu seiner Oma im Schwarzwald und seiner Tante auf Rügen
(insgesamt 4.000 km). Auf Rügen explodiert das Auto wegen des von
Anfang an defekten Motors und lässt sich unter keinen Umständen
mehr reparieren. Vorher hä e man den Motorschaden freilich noch
beheben und so die Zerstörung verhindern können.
K erklärt V, er trete vom Vertrag zurück. V meint hingegen, K
sei „selbst schuld“. K könne ihm das Auto ja nicht mehr
zurückgeben. Im Übrigen habe er Ansprüche auf Wertersatz iHv 1.000
€ für die durch das Fahren von 4.000 km gezogenen Nutzungen (0,25 €
pro km) sowie 5.000 € für das durch K zerstörte Auto, mit denen er
aufrechne. Ein Sachverständi‐
ger stellte fest, dass das Auto mit Motordefekt tatsächlich nur
4.000 € wert war; wäre das an K verkau e Auto mangelfrei, wäre es
allerdings 8.000 € wert gewesen. K seinerseits entgegnet, er habe
ein neues Lenkrad im Tigerlook eingebaut (500 €) und die
abgefahre‐nen, nicht mehr nutzbaren Reifen ausgetauscht (500 €),
mit diesen Zahlungen rechne er seinerseits auf.
Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung von 5.000 € aus §§
346 Abs.1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 433 Abs.
1 S. 2?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
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Schadensersatz wegen Verletzung von Rechten, Rechtsgütern und
Interessen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
D. Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis I.
Schuldverhältnis, Pflichtverletzung und Vertretenmüssen
A. Schuldverhältnis I. Wenn Schadensersatz neben der Leistung:
auch vorvertragliches Verhältnis im Sinne von § 311 II, III
II. Ansonsten: rechtsgeschä liches oder gesetzliches
Schuldverhältnis mit Leistungspflicht (§ 241 I)
B. Verletzung von Rechten, Rechtsgütern und Interessen
C. Vertretenmüssen siehe oben—hier regelmäßig eigenes oder
zugerechnetes (§ 278) Verschulden;
keine allgemeine Milderung bei Unentgeltlichkeit
D. Schaden
nur wenn Vertrauensgrundlage zerstört = Leistung durch Schuldner
ist „unzumutbar“
= Relevanz der Pflichtverletzung für Vertragszweck
(nicht Unzumutbarkeit aus anderem Grund!)
= Abwägung unter Berücksich gung der Schwere der
Pflichtverletzung, des Verschuldens
und der Wahrscheinlichkeit von Wiederholungen (insb.
Abmahnung)
„sta der Leistung“ = sta der ganzen Leistung
keine weiteren Voraussetzungen grds. Naturalres tu on (§ 249)
Ausnahmsweise Geld (§ 251)
„Schmerzensgeld“ (§ 253)
neben der Leistung
Abgrenzung: Auf welche Tä gkeiten / Unterlassungen kann man unmi
elbar aus dem Vertrag klagen (§ 241 Abs. 1)?
Schützen „Integritätsinteresse“ = status quo ante—dienen nicht
unmi elbar Vertragszweck
Sind nicht separat aus dem Vertrag einklagbar (keine
Leistungspflichten!)
Fallgruppen:
Au lärungspflichten Mitwirkungspflichten Verschwiegenheit
Rücksichtnahme i.e.S. Treuepflichten Leistungstreuepflichten
„Wesentlichkeit“ bzw. „Unzumutbarkeit“ nur bei SchE sta der
Leistung (siehe unten)
Anspruchsgrundlagen:
§ 280 I: Schadensersatz neben der Leistung § 282: Schadensersatz
sta der Leistung
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
24 Prof. Dr. Michael Beurskens
Vertretenmüssen (vgl. §§ 280 I 2, 286 IV, 311a II) ‐ nicht
Verschulden (Sonderfall, s.u.)
Anknüpfungspunkt
Pflichtverletzung (§ 280 I 2), insb. ‐ Nichtleistung (§ 281) ‐
wesentliche RücksichtsnahmePV (§ 282) ‐ Eintri eines
Leistungshindernisses (§ 283)
Leistungs‐verzögerung
(§ 286 IV)
Unkenntnis von Leistungshindernis
(§ 311a II)
Verschulden (§ 276 Abs. 1 S. 1, 1. HS)
Vorsatz (Wissen & Wollen der obj. TBM) ‐ Absicht (100%
Wollen)
‐ Direkter Vorsatz (100% Wissen) ‐ Dolus eventualis (billigendes
Inkaufnehmen)
Fahrlässigkeit Außerachtlassen der im Verkehr erforderli‐
chen Sorgfalt (§ 276 II) ‐ nur objek v, nicht auf Schuldner
bezogen
beachte: § 276 I 2 iVm 827, 828 — Verschuldensfähigkeit
Strengere / mildere Ha ung (§ 276 Abs. 1 S. 1, 2. HS)
Sons ger Inhalt des Schuldverhältnisses
Garan e („Zusicherung“) verbindliche Abrede,
verschuldensunabhän‐gig Gewähr für einen bes mmten Umstand
einstehen zu wollen
Beschaffungsrisiko unbedingtes Versprechen, Sache oder Leis‐tung
zu verschaffen (grds. (+) bei Ga ungs‐schuld)
Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung
Schranken: § 651h, § 276 III,
§§ 307‐309, §§ 138, 242
Gesetz - grobe Fahrlässigkeit (§ 300 I) ‐ mit besonders
schwerem subjek vem Vorwurf - eigenübliche Sorgfalt/diligen a
quam in suis
(§ 277): §§ 346 III Nr. 3, 690, 708, 1359, 1664 - Zufall: § 287
S. 2 (wegen der Leistung!)
Fremdes Verschulden (nicht „fremdes Vertretenmüssen“!) ‐ Maßstab
wie oben! (§ 278)
Schuldverhältnis iSv § 241 (rechtsgeschä
lich/gesetzlich/rechtsgeschä sähnlich)
Erfüllungsgehilfe: nach tatsächlichen Gegebenheiten mit Willen
des Schuldners bei Erfüllung einer die‐sem obliegenden
Verbindlichkeit als Hilfsperson tä g
keine Weisungsgebundenheit erforderlich (auch Selbständige!),
Unterhilfspersonen nur mit Einver‐ständnis des Schuldners—aber Ha
ung für eigenmäch ges Handeln? Nicht Vollsubs tu on!
Gesetzlicher Vertreter (Vertretungsmacht kra Gesetz): Eltern (§§
1626 ff.); Vormund (§§ 1793 ff.); Be‐treuer (§§ 1896 ff.); Pfleger
(§§ 1909 ff.), Testamentsvollstrecker,
Nachlass‐/Insolvenzverwalter, Treu‐
händer; Ehega e im Fall des § 1357 bzw. 1422
Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit (nicht nur „bei
Gelegenheit“) enges Verst.: „im allgemeinen Umkreis des
Aufgabenkreises, zu dem Erfüllungsgehilfe bestellt wurde“
weites Verständnis: Schaden durch übertragene Tä gkeit
„ermöglicht oder erheblich erleichtert“
oder
-
Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
25 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 16: Ein Unglück kommt selten allein
Oma O hat über das Wochenende ihre Enkelin F zu Besuch. Am
Samstag Morgen beschlie‐ßen sie, in das Kau aus K zu gehen, um dort
etwas Schönes zu erwerben. In der Spielzeug‐abteilung des Kau auses
übersieht die kurzsich ge Oma O, die mit F unterwegs ist, ohne
etwas bes mmtes kaufen zu wollen, ein schmutziges Puppenkleid,
welches bereits seit län‐
gerer Zeit unbeachtet im Flurbereich des Ladens liegt und
rutscht darauf aus.
Angesichts eines Sturms hat sich Playboy P, der eine Verabredung
in einem nahegelegenen
französischen Restaurant hat, im Laden untergestellt. Als der
Regen endet, rutscht er auf dem Weg aus dem Kau aus auf einer
schwarzen Bananenschale aus, die offenbar schon seit längerem dort
liegt.
Studen n S, die mit P verabredet ist, befindet sich zu dieser
Zeit in der Parfüm‐Abteilung. Nachdem sie ihr Lieblingsparfüm an
der Kasse bezahlt hat, begibt sie sich auf den Weg zum Ausgang.
Plötzlich gleitet sie in einer Pfütze aus, die aus einer im Regal
stehenden, zerbors‐tenen Flasche ausgelaufen ist.
Der Kau ausbetreiber K will von diesen Ereignissen nichts wissen
und erklärt zutreffend, dass seine Angestellten bislang stets
zuverlässig und gründlich gewesen seien und es feste
Pläne zur Kontrolle und Reinigung der Flure gegeben habe.
1. Hat Oma O, die einen Oberschenkelhalsbruch erli en hat, einen
Anspruch gegen K auf
Ersatz ihrer Behandlungskosten von je 5.000 € und auf ein
angemessenes „Schmerzensgeld“ in Höhe von 500 € aus §§ 311 Abs. 2
Nr. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB?
2. Haben Playboy P, dessen Nase gebrochen ist, und Studen n S,
die sich das Handgelenk verstaucht hat, Ansprüche gegen K auf
Ersatz ihrer Behandlungskosten (1.000 €) und auf ein angemessenes
„Schmerzensgeld“ (500 €) aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 280 Abs. 1, 241
Abs. 2 BGB?
3. Wie wäre es, wenn Studen n S unerkannt geisteskrank gewesen
wäre?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
26 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 18: Drum prüfe, wer sich ewig bindet
Playboy P bat seine Freundin, die reiche Jurastuden n S, ihn zum
Autohändler V zu beglei‐ten, wo er einen neuen Porsche erwerben
wollte. Der dor ge Angestellte A bat S, ein mit Bürgscha serklärung
tuliertes Formular zu unterschreiben, wonach S sich für eine
Darle‐hensforderung des P zur Finanzierung des Autos in Höhe von
10.000 € verbürgt. A behaup‐tete wider besseres Wissen, dies sei
eine bloße Formalität und man werde S nie deshalb in Anspruch
nehmen. S glaubte ihm und unterschrieb das Formular. Eine Woche
später er‐
fuhr sie in der BGB AT‐Vorlesung, dass eine solche Erklärung sie
rechtswirksam verpflich‐tet. Dennoch unternahm sie nichts.
Als Playboy P anderthalb Jahre später knapp bei Kasse ist,
verlangt V, der von der Täu‐
schung durch A nichts wusste, von S Zahlung der 10.000 €. Diese
möchte die Verpflichtung besei gt wissen.
Hat V gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 € aus § 765
BGB?
Fall 17: Falsche Fehler
Die Jurastuden n S aus Düsseldorf möchte ihr umfangreiches
Vermögen gewinnbringend einsetzen. Dazu schließt sie mit V aus
Aachen einen schri lichen Vertrag über den Kauf eines Geschä
santeils an dessen X‐GmbH, die Computerprogramme entwickelt und
ver‐treibt. Sowohl V als auch S gehen davon aus, dass hierdurch
eine wirksame Pflicht begrün‐det wird. Einen Monat später, als sich
das Hauptprodukt der X‐GmbH, ein Online‐Mul
media‐Webservice‐Programm, zu einem Marktrenner entwickelt hat,
begehrt S von V
die Übertragung des Anteils. V erklärt, nach Beratung durch
seinen Anwalt wisse er nun (anders als bei Vertragsschluss), dass
der Kaufvertrag über einen Geschä santeil notariell beurkundet
werden müsse. Daher verweigert er die Erfüllung unter Hinweis auf §
15 Abs. 3 GmbHG wegen Formnich gkeit.
Die überraschte S begehrt Erfüllung, hilfsweise Schadensersatz
in Höhe der Kosten für den Erwerb eines gleichwer gen Anteils an
der Y‐GmbH oder zumindest die ihr entstandenen Anreise‐ und
Telefonkosten nach Aachen von insgesamt 25 €.
1. Hat S gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Geschä
santeils aus §§ 433 Abs. 1 S. 1, 453 BGB?
2. Hat S gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280
Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
27 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 19: Marodes Mietshaus
Bankier B gehören mehrere Mietshäuser. In einem von Ihnen
bewohnt Mieter M eine Vier‐zimmerwohnung mit seiner Familie, zu der
auch die siebzehnjährige Tochter T gehört. Die‐se kommt eines Tages
auf der Treppe zu Fall, erleidet Schürfwunden sowie langwierige und
schmerzha e Prellungen, außerdem werden ihr weißes Kleid stark
beschmutzt und ihre Strump ose zerrissen. Wie sich herausstellt,
war der Sturz auf eine schadha e Trep‐penstufe zurückzuführen,
deren schlechten Zustand der von Reich angestellte, an sich
sehr
zuverlässige Hausmeister Hilf nicht bemerkt ha e.
1. T nimmt den gleichfalls gewissenha en B auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes sowie auf Ersatz der Kosten für die Reinigung und
eine neue Strump ose aus § 280 Abs. 1 BGB in
Anspruch. Zu Recht?
2. Angenommen, nicht M´s Tochter T, sondern ihre gleichaltrige
Freundin F, der M seit einiger Zeit Nachhilfeunterricht erteilt,
wäre gestürzt. Könnte F von B entsprechenden Ersatz aus § 280 Abs.
1 BGB verlangen?
3. Angenommen, T wäre schon bei der Besich gung der Wohnung
gestürzt, die ihre Eltern mit vor Abschluss des Mietvertrags
vornahmen. Wie wäre Frage 1 jetzt zu beantwor‐ten?
Ha ung für Schäden Dri er (§ 311 Abs. 3 S. 1) „Schuldverhältnis
mit Schutzwirkung für Dri e“
1. Leistungsnähe Dri er kommt mit Leistung bes mmungsgemäß in
Berührung
+ ist damit verbundenen Risiken in gleichem Maße wie Gläubiger
ausgesetzt (z.B. Angehörige, Arbeitnehmer—nicht Besucher)
2. Gläubigernähe Gläubiger hat berech gtes Interesse am Schutz
des Dri en
bei Körper‐/Sachschäden: mitverantwortlich für „Wohl + Wehe“ bei
Vermögensschäden: Keine Ausweitung des Ha ungsrisikos,
vertragliche Nähebeziehung, sons ge Umstände
3. Erkennbarkeit Ha ungsrisiko muss kalkulierbar bleiben nur
überschaubare/klar abgrenzbare Personengruppe
4. Schutzbedür igkeit Dri er darf keinen gleichwer gen
vertraglichen (!) Anspruch haben
II. Einbeziehung Dri er in ein Schuldverhältnis
Folge: Eigenes Schuldverhältnis eigener Anspruch aus § 280 BGB
Prüfung unter Schuldverhältnis wich g: ggü. dem Dri en bestehen nur
Rücksichtnahmepflichten ‐ keine Leistungspflichten
Unter „Schuldverhältnis“ prüfen!
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
28 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 20: Der Autobahnraser
Verbraucher V aus Nürnberg verkau zum ersten Mal etwas über
Ebay. K aus Düsseldorf ersteigert die von ihm angebotene
CD‐Sammlung. Weil V Versandkosten sparen will, schickt er die CDs
nicht wie ursprünglich geplant mit der Post, sondern gibt sie
seinem stets zuverlässigen Nachbarn N mit, der ohnehin zur „Boot“
nach Düsseldorf fährt. K ist damit einverstanden. Auf der Autobahn
hat N jedoch einen von ihm grob fahrlässig ver‐schuldeten Unfall;
das Auto explodiert und die CDs schmelzen.
1. Hat K einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung der
CDs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB?
2. Hat K einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus §§ 283,
280 Abs. 3, Abs. 1 BGB?
3. Hat K gegen N Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs.
1 BGB?
4. Hat K einen Anspruch gegen V aus § 285 BGB?
Berech gung zur Geltendmachung fremder Schäden = Dri
schadensliquida on
1. Die Einbuße ist nicht beim Gläubiger des ansonsten gegebenen
Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB eingetreten („Ersatzanspruch
ohne Schaden“).
2. Derjenige, bei dem der Schaden eingetreten ist, ist nicht
Gläubiger eines eigenen Schadensersatzanspruchs („Schaden ohne
Ersatzanspruch“).
3. Der Umstand, dass der Schaden beim Geschädigten und nicht
beim Gläubiger des Ersatzanspruchs eingetre‐ten ist, stellt sich
aus Sicht des Schädigers als glücklicher Zufall dar („zufällige
Verlagerung“).
obligatorische Gefahrentlastung
mi elbare Stellvertretung
Obhutsverhältnis
Folge: Geltendmachung fremden (sta nicht vorhandenem eigenen)
Schadens Prüfung unter „Schaden“ im Rahmen des ansonsten gegebenen
§ 280 BGB des Gläubigers
Insb.: Kein Vertrag mit Schutzwirkung!
Aber: Anspruch des Geschädigten auf Abtretung (§ 285 BGB, ggf.
analog)
Unter „Schaden“ prüfen!
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
29 Prof. Dr. Michael Beurskens
Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens
(§§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2)
I. Schuldverhältnis (§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311)
(Vertraglich oder gesetzlich, nicht rechtsgeschä sähnlich iSv §
311 Abs. 2 oder 3)
II. Pflichtverletzung: Nichterfüllung einer
fälligen Leistungspflicht (§ 286 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241
Abs. 1)
- Leistungspflicht besteht—kein Fall von § 275 -
Leistungspflicht ist fällig (§ 271) - Leistungspflicht wurde noch
nicht erfüllt - Leistungspflicht ist durchsetzbar (keine Einrede) -
Verzögerungsschaden = Verlust nur aufgrund
Verspätung, nicht sta der Leistung (Geldzahlung ersetzt Leistung
auch nicht teilweise)
III. Mahnung, Surrogat oder Entbehrlichkeit
(§ 286 Abs. 1 oder Abs. 2) - Abs. 1 S. 1: Mahnung—ernstha e und
eindeu ge
Aufforderung zur Leistung - Abs. 1 S. 2: Leistungsklage /
Mahnbescheid - Abs. 2 Nr. 1: Kalendermäßige Bes mmung (o !) - Abs.
2 Nr. 2: Ereignismäßige Bes mmung - Abs. 2 Nr. 3: Ernstha
e&endgül ge Verweige‐
rung (vgl. § 323 IV!) - Abs. 2 Nr. 4: Interessenabwägung (§ 281
Abs. 2) - Abs. 3: Entgel orderung (Gegenleistung) 30 Tage
nach Fälligkeit + Rechnungszugang
IV. Eigene Vertragtreue des Gläubigers
V. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 iVm §§ 276 ff.
BGB)
- Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Verschärfung
(etwa „Beschaffungsrisiko“ oder „Garan e“) Eigenes Verschulden (§
276 Abs. 1: Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Zugerechnetes fremdes
Verschulden (§ 278)
- Beachte 287 BGB ‐ nach Verzugseintri
VI. Rechtsfolge Schadensersatz wegen Verzögerungsschaden
(entgangene Gebrauchsvorteile, entgangener
Gewinn, Rechtsverfolgungskosten)
Zentrale Anspruchsgrundlagen: Ersatz von Verzögerungsschaden
Sons ge Verzugsfolgen
Verzugszinsen (§ 288) - Abs. 3: Höherer Zinssatz wenn
vertraglich verein‐
bart („anderer Rechtsgrund“) - Abs. 2: 9 % über Basiszinssatz
bei Entgel orde‐
rungen (=Gegenleistung), wenn kein Verbrau‐cher beteiligt
- Abs. 1: Wenn ein Verbraucher beteiligt o‐der keine Entgel
orderung (z.B. SchE, Rückzah‐lung nach § 346 I BGB), 5 % über
Basiszinssatz
- Abs. 4: Höhere Zinsen uU als Verzugsschaden (z.B.
Bankkredit)
- Abs. 5: Pauschale Entschädigung (Anrechnung auf SchE) bei
Entgel orderung
- Zinseszinsverbot (§ 289) - § 291: Rechtshängigkeitszinsen
Ha ungsverschärfung (§ 287)
- Ha ung für „jede“ Fahrlässigkeit (Ha ungsmilderung wirkt
nicht!)
- Ha ung für Zufall, wenn nicht auch bei Gläubiger
eingetreten
Siehe auch die Schemata - zum „einfachen“ Schadensersatz (neben
der Leis‐
tung) S. 7 - zum Schadensersatz sta der Leistung wegen
Unmöglichkeit S. 17 Beachte: Rücktri wegen Unmöglichkeit (§ 326
Abs. 5 BGB iVm § 323 BGB ) S. 25
III. Zusätzliche Voraussetzungen nach §§ 280 Abs. 2, Abs. 3
BGB
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
30 Prof. Dr. Michael Beurskens
Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung wegen Schlecht–
oder Nichtleistung (§§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3)
I. Schuldverhältnis
(§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311 Abs.1) (Vertraglich oder gesetzlich,
nicht rechtsgeschä s‐
ähnlich iSv § 311 Abs. 2 oder 3) II. Pflichtverletzung:
Nicht‐/Schlechterfüllung einer
Leistungspflicht (§ 281 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs.
1)
- Pflicht besteht schon = Fälligkeit (§ 271) ‐ Aus‐nahme § 323
Abs. 4 analog
- Pflicht besteht noch—kein Fall von § 275 - Durchsetzbarkeit
(keine Einrede) - Nicht– oder Schlechterfüllung(„nicht wie ge‐
sch.“) - „sta der Leistung“: Verlust wäre durch Erfül‐
lung zum letztmöglichen Moment nicht einge‐treten
III. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit bzw. Abmahnung
(§ 281 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3) kurze Frist setzt angemessene in
Gang (Ausn AGB)
- Erfüllungsverweigerung - Interessenabwägung (insb. rel.
Fixgeschä , str.)
IV. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB)
Gesetzliche oder vertragliche Minderung oder Ver‐schärfung (etwa
„Beschaffungsrisiko“ oder
„Garan e“) ‐> Eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1: Vorsatz oder
Fahrlässigkeit) ‐> Zugerechnetes
fremdes Verschulden (§ 278)
V. Rechtsfolge 1. Schadensersatz sta der Leistung
Berechnung nach Differenzhypothese— bei ggs. Verträgen:
Wahlrecht zwischen Surroga ons– und
Differenzmethode; Wahlrecht zu Erfüllung—§ 281 Abs. 4
2. Schadensersatz sta der ganzen Leistung (§ 283 S. 2 iVm § 281
Abs. 1 S. 2/3)
Grundsätzlich Schadensersatz nur soweit Leistung unmöglich—bei
Teilleistung / irreparabler
Schlechtleistung aber Ersatz für ganze Leistung nach § 281 Abs.
1 S. 2/3.
4. Aufwendungsersatz (§284)
„Anstelle“ des Schadensersatzes sta der Leis‐tung—sofern Zweck
nicht auch ohne Nichtleistung
nicht erreicht worden wäre
Rücktri wegen Schlecht– oder Nichtleistung (§ 323)
kein Anspruch, sondern „Untergang“ der Leistungspflicht
I. Gegensei ger Vertrag (§ 323 iVm § 311 Abs. 1)
- „do ut des“
II. Nicht‐/Schlechterfüllung einer Leistungspflicht (§ 323 Abs.
1, § 241 Abs. 1)
- Leistungspflicht besteht (noch) ‐ aber: entspre‐chende
Anwendung bei Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 5)
- Fälligkeit (§ 271) ‐ Ausnahme § 323 Abs. 4 - Durchsetzbarkeit
(keine Einrede, vgl. § 218) - Nicht– oder Schlechterfüllung
III. Fristsetzung oder Entbehrlichkeit bzw. Abmah‐
nung (§ 323 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3)
kurze Frist setzt angemessene in Gang (Ausnahme AGB)
- Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1) - Rela ves
Fixgeschä (§ 323 Abs. 2 Nr. 2) - Interessenabwägung (§ 323 Abs. 2
Nr. 3)
IV. Kein Ausschluss - Eigene Vertragtreue des Gläubigers -
überwiegendes Verschulden / Gläubigerverzug
(§ 323 Abs. 6) - Verjährung (§ 218 Abs. 1 S. 1) ‐ vgl. aber §
216
Abs. 2 S. 2
V. Zusätzliche Voraussetzungen bei
Teilleistung/Schlechtleistung
(§ 323 Abs. 6) - Interessenfor all bei Teilleistung -
Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Schlechtl.
VI. Rücktri serklärung
(§ 349)
VII. Rechtsfolge (§§ 346 ff.)
- Untergang der noch nicht erfüllten Leistungs‐pflichten
- Rückgewähr von Leistungen (§ 346 Abs. 1), Her‐ausgabe von
Nutzungen (§ 347 Abs. 1) ‐schuldrechtlicher Anspruch, nicht automa
sche Wiederherstellung
- Hilfsweise Wertersatz (§ 346 Abs. 2) oder Scha‐densersatz (§
346 Abs. 4, 280 ff.)
- Verwendungsersatz (§ 347 Abs. 2)
Zentrale Anspruchsgrundlagen: Schadensersatz sta der Leistung /
Rücktri (1) Verletzung von Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1
BGB)
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
31 Prof. Dr. Michael Beurskens
Anspruch auf Schadensersatz sta der Leistung
wegen Verletzung einer Rücksichtnahme‐pflicht (§§ 282, 280 Abs.
1, 280 Abs. 3)
I. Schuldverhältnis
(§ 280 Abs.1 S.1 iVm § 311) (Vertraglich oder gesetzlich, nicht
rechtsgeschä s‐
ähnlich iSv § 311 Abs. 2 oder 3)
II. Pflichtverletzung: Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht
i.w.S.
(§ 282 iVm § 280 Abs. 1 S. 1 iVm § 241 Abs. 2) - Keine
Leistungspflicht (sonst § 281) - Verletzung von Rechten,
Rechtsgütern oder In‐
teressen - durch rechtswidrige Handlung (posi v feststel‐
len bei bloßer Rechts– oder Interessenverlet‐zung!)
- „sta der Leistung“: Verlust wäre durch Erfül‐lung zum
letztmöglichen Moment nicht einge‐treten
III. Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumut‐
bar (§ 282)
- Unzumutbar wegen der Pflichtverletzung (nicht aus anderem
Grund!)
- Regelmäßig Abmahnung erforderlich - Abwägung unter Berücksich
gung der Schwere
der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der
Wahrscheinlichkeit von Wiederholun‐gen
IV. Vertretenmüssen
(§ 280 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 276 ff. BGB) - Eigenes Verschulden (§
276 Abs. 1: Vorsatz oder
Fahrlässigkeit) ‐> Zugerechnetes fremdes Ver‐schulden (§
278)
V. Rechtsfolge
1. Schadensersatz sta der ganzen Leistung Berechnung nach
Differenzhypothese— bei ggs.
Verträgen: Wahlrecht zwischen Surroga ons– und Differenzmethode;
Wahlrecht—§ 281 Abs. 4
2. Aufwendungsersatz
(§284) „Anstelle“ des Schadensersatzes sta der Leis‐
tung—sofern Zweck nicht auch ohne Nichtleistung nicht erreicht
worden wäre
Zentrale Anspruchsgrundlagen: Schadensersatz sta der Leistung /
Rücktri (2) Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2
BGB)
Rücktri wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (§ 324)
kein Anspruch, sondern „Untergang“ der Leistungspflicht
I. Gegensei ger Vertrag (§ 324 iVm § 311 Abs. 1)
- „do ut des“
II. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht i.w.S. (§ 324, § 241
Abs. 2)
- Keine Leistungspflicht (sonst § 281) - Verletzung von Rechten,
Rechtsgütern oder In‐
teressen - durch rechtswidrige Handlung (posi v feststel‐
len bei bloßer Rechts– oder Interessenverlet‐zung!)
III. Leistung durch den Schuldner
nicht mehr zumutbar (§ 324)
- Unzumutbar wegen der Pflichtverletzung (nicht aus anderem
Grund!)
- Regelmäßig Abmahnung erforderlich - Abwägung unter Berücksich
gung der Schwere
der Pflichtverletzung, des Verschuldens und der
Wahrscheinlichkeit von Wiederholun‐gen
IV. Rücktri serklärung
(§ 349)
V. Rechtsfolge (§§ 346 ff.)
- Untergang der noch nicht erfüllten Leistungs‐pflichten
- Rückgewähr von Leistungen (§ 346 Abs. 1), Her‐ausgabe von
Nutzungen (§ 347 Abs. 1) ‐schuldrechtlicher Anspruch, nicht automa
sche Wiederherstellung
- Hilfsweise Wertersatz (§ 346 Abs. 2) oder Scha‐densersatz (§
346 Abs. 4, 280 ff.)
- Verwendungsersatz (§ 347 Abs. 2)
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
32 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 21: Künstlerische Anwandlungen
Um seine angeschlagenen Finanzen aufzubessern beschließt Playboy
P, sich als Gehilfe des Malermeisters M zu verdingen. X möchte
seine Wohnung streichen lassen und beau ragt hierzu M, der für die
Arbeiten mehrere Tage veranschlagt. X leistet eine Anzahlung von
300 €. Schon am ersten Tage stößt P beim Anstreichen aus
Unachtsamkeit einen Farbei‐mer um und verunreinigt den Teppichboden
des X. Damit aber nicht genug: P findet die Freundin des X, Studen
n S, die die Arbeiten mit beaufsich gt, außerordentlich a rak v
und lässt sich zu Anzüglichkeiten hinreißen, welche diese jedoch
als beleidigend empfin‐det. X ist hierüber so verärgert, dass er
gegenüber M erklärt, er lege auf dessen Tä gkeit keinen Wert mehr.
Bereits für den nächsten Tag beau ragt X einen anderen Anstreicher,
der um 100 € teurer ist.
1. Hat X gegen M einen Anspruch auf Zahlung der
Teppichreinigungskosten aus § 280 Abs. 1 BGB?
2. Hat X gegen M einen Anspruch auf Ersatz der 100 € Mehrkosten
aus §§ 280 Abs. 1,
Abs. 3, 282 BGB?
3. Hat X gegen M einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten
Anzahlung von 300 € abzüglich einer angemessenen Vergütung für die
schon erbrachten Arbeiten (100 €) aus §§ 346 Abs. 1, 324 BGB?
Wich ge Begriffe III (Nicht–/Schlechterfüllung von
Leistungspflichten (§§ 323, 281, 286)
- Absolute Fixschuld = die Parteien sind sich einig, dass eine
Leistung nach dem vereinbarten Zeit‐punkt unter keinen Umständen
mehr angenommen wird, insbesondere, weil sie für den Gläu‐biger
völlig wertlos geworden ist → bei nicht Einhaltung
Unmöglichkeit
- Fristsetzung (§ 281) = eindeu ge bes mmte empfangsbedür ige
Aufforderung zur Leistung un‐ter Setzen einer bes mmten Frist
- Mahnung (§ 286) = ausdrückliche und ernstha e Aufforderung zur
Leistung (einsei ge emp‐fangsbedür ige Willenserklärung)
- Rela ve Fixschuld = Fristvereinbarung, dass Geschä mit
Einhaltung der Frist stehen und fallen soll Indizien: „fix“,
„genau“, „präzise“, „spätestens“
- Rücktri = Gestaltungsrecht durch einsei ge, empfangsbedür ige
Willenserklärung (§ 349)
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
33 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 23: Flugkünstler
K kau bei V den Bausatz für ein Modellflugzeug, welchen V ihm
ordnungsgemäß übergibt und übereignet. K ha e das (mon erte)
Flugzeug—was V nicht wusste—bereits mit einem Gewinn von 50 € an X
weiterverkau , der das Flugzeug bei einer Flugshow eine Woche
später präsen eren wollte. Bei der Montage des Flugzeugs stellt
sich heraus, dass einige Teile des Bausatzes defekt waren. K klemmt
sich den Finger ein und zerbricht bei der Mon‐tage einen
Schraubenzieher. Die Behandlungskosten betragen 100 €, der neue
Schrauben‐
zieher kostet 5 €. K begehrt von V Nacherfüllung und setzt eine
angemessene Frist von zwei Wochen. Eine Woche später meldet sich X
bei K und erklärt, das Flugzeug sei für ihn nunmehr, nach Ablauf
der Flugshow, wertlos und er lehne die Erfüllung ab. V repariert
das Flugzeug in dieser (zweiten) Woche.
1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den
Schraubenzieher und die Behandlungskosten für seinen eingeklemmten
Finger in Höhe von insgesamt 105 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1
BGB?
2. Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz des durch den
gescheiterten Weiterverkauf an X entgangenen Gewinn von 50 € aus §§
437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB?
Fall 22: Computer‐Spezialisten
K kau bei V einen Computer für 2.000 €. Einen Tag später stellt
K fest, dass der Lü er des Computers defekt ist und dieser deshalb
überhitzt. K verlangt von V Lieferung eines Ersatz‐geräts. Der
souveräne V lehnt jeglichen Ersatzanspruch ab und meint, K bekäme
das Er‐satzgerät „am Sankt‐Nimmerleinstag“. K setzt dennoch eine
angemessene Frist von 3 Wo‐chen, die kaum überraschend ohne
Ergebnis verstreicht. Darau in versucht K den PC selbst zu
reparieren, wobei er ihn leicht fahrlässig zerstört. Nunmehr
erklärt K den Rück‐
tri . V zahlt ihm den Kaufpreis aus—verlangt aber, nachdem er
das völlig zerstörte Gerät von K übergeben bekommt, Wertersatz in
Höhe von 2.000 € (dem Verkaufspreis) oder zu‐mindest Schadensersatz
von 1.500 € (den Kosten für einen Ersatzkauf).
1. Hat V gegen K einen Anspruch auf Wertersatz in Höhe des
Kaufpreises von 2.000 € aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 BGB?
2. Hat V gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der
Kosten für einen Ersatz‐kauf (1.500 €) aus §§ 283, 280 Abs. 1, Abs.
3, 346 Abs. 4 BGB oder aus §§ 280 Abs. 1,
241 Abs. 2 BGB?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
34 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 24: Grippewelle
K hat bei dem Kunsthandwerker V eine handgeschnitzte Holzfigur
bestellt, die dieser am Montag zur Abholung bereit halten soll.
Jedoch ereilt V eine schwere Grippe, aufgrund de‐rer er die Figur
nicht anfer gen kann. K setzt ihm darau in eine angemessene
Nachfrist von einer Woche. Obwohl V wieder gesund ist, sieht er
sich so sehr durch andere Au räge beansprucht, dass er fahrlässiger
weise vergisst, die Figur anzufer gen.
1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Lieferung der Figur aus §§
433 Abs. 1 S. 1, 651 BGB?
2. Hat K gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz sta der
Leistung aus §§ 280 Abs. 1,
Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB?
3. Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz des
Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB?
Abwandlung: Wären die obigen Ansprüche anders zu beurteilen,
wenn V zunächst die Anfer‐gung der Figur vergessen hä e und unmi
elbar nach der Fristsetzung durch K krank
wird—und sofort nach seiner Gesundung sieben Tage später, aber
nach Ablauf der Frist, mit der Herstellung der Figur beginnt?
Fall 25: Ungewaschen und ungekämmt
K hat bei V eine Autowaschanlage erworben. V liefert ihm diese
Anlage an einem Freitag, übersieht aber grob fahrlässig, dass die
Wasserzuleitung der Anlage defekt ist. Darau in kann K die Anlage
von Freitag bis Montag nicht nutzen. Erst am Montag informiert er V
über diese Schwierigkeiten. Darau in erscheint V am selben Tag und
repariert die Anlage. K begehrt Ersatz des über das Wochenende
entgangenen Gewinns von 1.000 €. V meint, K hä e ihm vorher
Bescheid sagen müssen.
Hat K den behaupteten Anspruch auf Ersatz des entgangenen
Gewinns von 1.000 €
1. aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 437 Nr. 3, 433 Abs. 1
S. 2, 434 Abs. 1 S. 1 BGB oder
2. aus §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S.
1 BGB ?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
35 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 27: Misslungenes Abendessen (Original‐Examensklausur)
B aus Köln möchte den Hochzeitstag mit seiner Ehefrau festlich
begehen. Er reserviert tele‐fonisch im renommierten
Feinschmecker‐Restaurant des K in Düsseldorf, in dem üblicher‐weise
Tische nur gegen Reservierung vergeben werden, für einen
Samstagabend einen Tisch für zwei Personen. K hat für diesen Tag
nur noch einen Vierer sch frei, den er für B vorsieht. Diesen
besonderen Service hebt K gegenüber B deutlich hervor. Auf Bi en
des K bestä gt B die Reservierung noch einmal schri lich. Am
Freitag vor dem Restaurantbesuch
kommt es zwischen B und seiner Ehefrau zu einem he igen Streit.
An ein gemeinsames Abendessen ist nicht mehr zu denken. B vergisst
in seinem Zorn, die Reservierung bei K zu stornieren. Am
Samstagmorgen fragt X bei K an, ob am Abend noch ein Tisch für vier
Per‐sonen frei sei. K verneint dies zutreffend mit Hinweis darauf,
dass alles ausgebucht sei. Als B am Abend nicht erscheint und der
Tisch mangels Lau undscha auch anderwei g nicht
genutzt werden kann, ist K empört. Er verlangt von B Zahlung von
140 €. Er meint, sein durchschni licher Umsatz pro Gast liege bei
75 €. Unter Abzug seiner Aufwendungen erge‐be sich daraus ein
durchschni licher Gewinn von 35 € pro Person. Durch die Abweisung
des X, der mit drei anderen Personen bei ihm gegessen hä e, sei ihm
dementsprechend ein Gewinn von 140 € (4 x 35 €) entgangen. B
hingegen meint, er müsse allenfalls 70 € zah‐len, da er nur mit
seiner Frau gekommen wäre. Ohne Vertrag ha e er jedoch gar
nicht.
Hat K gegen B Anspruch auf Zahlung von 140 € aus §§ 280 Abs. 1,
311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB?
Fall 26: Gescheiterte Playboy‐Party II
Playboy P hat bei V mehrere Flaschen Champagner für 500 € für
eine exklusive Party be‐stellt, die V am 1.8. um 17:00 Uhr liefern
soll. V fährt pünktlich zum vertraglich vereinbar‐ten Zeitpunkt zu
P, tri diesen aber nicht an, weil P noch mit seiner Freundin
Kaffeetrin‐ken ist. V zieht unverrichteter Dinge wieder ab. Als P
zwei Stunden nach der Rückkehr des V in dessen Geschä erscheint, um
den Champagner selbst abzuholen, eröffnet ihm V, die ausgesuchten
Flaschen seien zwischenzeitlich explodiert, weil sein Mitarbeiter M
diese in
den Heizungskeller und nicht in den Weinkeller gestellt habe. V
verlangt von P Bezahlung (500 €) und Ersatz der Kosten für den
vergeblichen Transport (10 €). Außerdem soll P 25 € ersta en, die V
entgangen sind, weil er das Fahrzeug wegen der versuchten
Auslieferung an P für ein anderes Geschä nicht nutzen konnte. P
meint, er müsse nicht zahlen, wenn er selbst nichts mehr zu fordern
habe.
1. Hat V gegen P Anspruch auf Bezahlung des Champagners aus §
433 Abs. 2 BGB?
2. Kann V von P Ersatz der Kosten für den vergeblichen Transport
und den entgangenen
Gewinn aus § 280 Abs.1 BGB verlangen?
IV. Rechtsfolge: Schadens– und Aufwendungsersatz
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
36 Prof. Dr. Michael Beurskens
Fall 29: Rentable Aufwendungen?
A kau von B ein Bild für 20 €. Vor der Übereignung kau er einen
maßgefer gten Bilder‐rahmen für 50 €. Vor der Übergabe wird das
Bild bei B aufgrund eines von diesem ver‐schuldeten Brandes
zerstört. A macht geltend, er hä e das Bild ohne Rahmen für 40 €
und mit Rahmen für 100 € weiterveräußern können. Der Rahmen als
solcher ist objek v wert‐los, da er für kein anderes Bild
passt.
Kann A von B Ersatz für den Rahmen (50 €), den entgangenen
Gewinn ohne Rahmen (20 €), den entgangenen Verkaufspreis abzüglich
des Preises für den Rahmen (30 €) oder sogar für beides (80 €) aus
§§ 283, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB verlangen?
Fall 28: Parteien raus!
Die X‐Partei, bekannt durch Slogans wie „Deutschland den
Deutschen“ oder „Ausländer raus!“ beschließt, ihren diesjährige
Parteitag in der sozialliberalen Stadt S durchzuführen. Sie mietet
die Stadthalle von der Verwaltungsgesellscha L‐GmbH.
Nachdem schon hunderte von Werbeze eln verteilt worden sind,
Hotelzimmer für die
Redner reserviert wurden und alle Mitglieder telefonisch
eingeladen wurden, erhält die X überraschend von der L die
Nachricht, dass die Veranstaltung leider „aus technischen Gründen“
nicht sta inden kann. Der Versuch hiergegen kurzfris g noch
gerichtlich im We‐ge des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen
scheitert und der Parteitag en ällt.
Die X begehrt Schadensersatz in Höhe ihrer Druckkosten,
Hotelreservierungskosten und Telefongebühren von insgesamt 8.000 €.
Die L‐GmbH wendet ein, dass ohnehin kein Ein‐tri verlangt worden
wäre und so überhaupt keine „Gegenleistung“ bei Durchführung der
Veranstaltung zu erwarten gewesen wäre.
1. Hat die X‐Partei einen Anspruch auf Schadensersatz sta der
Leistung gegen die L‐GmbH aus §§ 283, 280 Abs. 1, Abs. 3, 535
BGB?
2. Hat die X‐Partei einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen gegen die L‐
GmbH aus §§ 284, 283, 280 Abs. 1, Abs. 3, 535 BGB?
Abwandlung: Hä e die X‐Partei gegen die L‐GmbH einen Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus §§ 284, 283, 280 Abs. 1,
Abs. 3, 535 BGB, wenn die Veranstaltung oh‐nehin mangels
Mitgliederinteresses hä e abgesagt werden müssen?
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Begleitende Arbeitsgemeinscha Schuldrecht I—Sommersemester
2017
37 Prof. Dr. Michael Beurskens
E. Kaufvertragsrecht
Kauf (§§ 433‐479) und Werkvertrag (§§ 631‐651)
Anwendungsbereich
Pflichtverletzung = Sach– oder Rechtsmangelha e Leistung (§§ 433
Abs. 1 S. 2/ 633 Abs. 1) bei Gefahrübergang (§§ 446, 447, Erwerb/
§§ 640, 644 I 2, 646, 644 II iVm 447)
Kaufvertrag Werkvertrag
Rechte des Käufers / Bestellers
Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1; § 634 Nr. 1): ‐ § 439:
Käuferwahlrecht; § 635: Unternehmerwahlrecht
Sachmangel (§ 434 / § 633 II) Rechtsmangel (§ 435 / § 633
III)
Unmi elbar: bestehende bew./unbew. Sache gegen Geld
§ 480 (Tausch): bestehende bew./unbew. Sache gegen andere
Sache
§ 453 (Rechtskauf): Rechte oder sons ge Gegenstände
(Unternehmen) gegen Geld
§ 651 S. 1 (WerklieferungsV): Lieferung/ Herstellung neuer Sache
gg Geld
Analogie: Andere Gegenleistung als Geld/Sachen
Unmi elbar: Herstellung/Bearbeitung unbeweglicher Sache gegen
Geld
Unmi elbar: Bearbeitung beweglicher Sachen (Reparaturen)
Unmi elbar: immaterielle Werke
Unmi elbar: Sons ge erfolgsbezogene Leistungen
§ 434 I 1, § 633 II 1: Beschaffenheitsvereinbarung
§ 434 I 2 Nr.1, § 633 II 2 1