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Inhaltsverzeichnis
Sächsische Staatsregierung
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierungzur
Änderung der VwV Internet und LandesWeb vom1. Juli 2011
........................................................................983
Sächsisches Staatsministeriumdes Innern
Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsmi-nisteriums des
Innern, des Sächsischen Staatsmi-nisteriums für Wirtschaft, Arbeit
und Verkehr, desSächsischen Staatsministeriums für Soziales und
Ver-braucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriumsfür Kultus
und Sport und des Sächsischen Staatsmi-nisteriums für Umwelt und
Landwirtschaft zur Gewäh-rung von Zuwendungen bei Elementarschäden
(RLElementarschäden) vom 29. Juni 2011 ............................
988
Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe-riums für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über dieWidmung, Umstufung und
Einziehung von Straßendurch die Verkehrsübergabe der „S 7, Ausbau
westlichMocherwitz“ vom 28. Juni 2011
........................................ 994
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeri-ums für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Auffor-derung zur
Einreichung von Förderanträgen aus demEuropäischen Sozialfonds
(ESF) vom 5. Juli 2011 ............ 996
Sächsisches Staatsministeriumfür Soziales und
Verbraucherschutz
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe-riums für Soziales
und Verbraucherschutz über denzweiten Aufruf zur Einreichung von
Projektvorschlä-gen im Bereich „Soziale Integration –
Alltagsbeglei-tung für Senioren“ vom 5. Juli 2011
.................................. 997
Landesdirektion Chemnitz
Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nach§ 3a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung für das Vorhaben
„Hochwasserschutzmaß-nahmen am Hormersdorfer Bach im Bereich
Hohlwegin der Ortslage Hormersdorf“ vom 21. Juni 2011
.............. 999
Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nachdem Sächsischen
Ladenöffnungsgesetz über die An-erkennung der Gemeinde Wechselburg
als Ausflugs-ort vom 1. Juli 2011
.......................................................... 999
Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nachdem Sächsischen
Ladenöffnungsgesetz über die An-erkennung der Stadt
Johanngeorgenstadt als Aus-flugsort vom 4. Juli 2011
................................................ 1000
Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz zurEntstehung der
„Hans-Peter-Dürasch-Stiftung“ vom4. Juli 2011
....................................................................
1000
Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz überdie Genehmigung
der Zweckvereinbarung zwischendem Erzgebirgskreis und der Stadt
Oelsnitz/Erzgeb. zurÜbertragung der Aufgaben nach § 49 StVO in
Verbin-dung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVO vom 5. Juli 2011..........
1001
Nr. 29/2011 21. Juli 2011
Sächsisches Amtsblatt
981
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Zweckvereinbarung über die Aufgabenübertragungder Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrig-keiten nach der Straßenverkehrsordnung
(StVO) imfließenden Straßenverkehr
............................................ 1001
Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz überdie Genehmigung
der Zweckvereinbarung zwischendem Erzgebirgskreis und der Großen
KreisstadtStollberg zur Übertragung der Aufgaben nach § 49StVO in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVOvom 5. Juli 2011
............................................................
1003
Zweckvereinbarung über die Aufgabenübertragungder Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkei-ten nach der Straßenverkehrsordnung
(StVO) mitAusnahme von Ordnungswidrigkeiten im
ruhendenStraßenverkehr
..............................................................
1003
Bekanntmachung der Landesdirektion Chemnitz nachdem Sächsischen
Ladenöffnungsgesetz über die An-erkennung der Gemeindeteile
Neuhausen undCämmerswalde der Gemeinde Neuhausen als Aus-flugsorte
vom 7. Juli 2011 ..............................................
1004
Landesdirektion Dresden
Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nachdem
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) übereinen Antrag auf Erteilung
einer Leitungs- und An-lagenrechtsbescheinigung Gemarkung
Blankensteinder Stadt Wilsdruff vom 10. Juni 2011
............................ 1005
Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nachdem
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) über An-träge auf Erteilung
von Leitungs- und Anlagenrechtsbe-scheinigungen Gemarkungen
Gottschdorf und Neukirchder Gemeinde Neukirch vom 10. Juni 2011
...................... 1006
Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nachdem
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) überAnträge auf Erteilung von
Leitungs- und Anlagenrechts-bescheinigungen Gemarkungen Pausitz und
Riesa derGroßen Kreisstadt Riesa vom 10. Juni 2011
.................... 1007
Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nachdem
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) übereinen Antrag auf Erteilung
einer Leitungs- und Anlagen-rechtsbescheinigung Gemarkung
Pretzschendorf derGemeinde Pretzschendorf vom 10. Juni 2011
.................. 1008
Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden –Wasserrechtliches
Planfeststellungsverfahren „Deich-neubau Horka entlang des
Neugrabens“ – Bekannt-machung über den wasserrechtlichen
Planfeststel-lungsbeschluss vom 4. Juli 2011
.................................... 1009
Landesdirektion Leipzig
Bekanntmachung der Landesdirektion Leipzig gemäߧ 3a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung zur 1. Änderung
des Vorhabens „GrundhafteInstandsetzung linksseitiger Elbedeich
Torgau-Glacisbis Polbitz, 4. Bauabschnitt, Deich-km 2+800 bis
4+360(Vorhaben Z 4.4)“ vom 7. Juli
2011.................................. 1010
Andere Behörden und Körperschaften
Bekanntmachung der Ingenieurkammer Sachsen derListen der
anerkannten Prüfsachverständigen für diePrüfung technischer Anlagen
und Einrichtungen vom30. Juni
2011..................................................................
1011
Bekanntmachung der Ingenieurkammer Sachsen derListe der
anerkannten Prüfsachverständigen für denErd- und Grundbau vom 30.
Juni 2011 ............................ 1018
Bekanntmachung des Sächsischen Landesamtes fürUmwelt,
Landwirtschaft und Geologie über die Allge-meinverfügung zur
allgemeinen Genehmigung derVerwendung von Saatgut oder
Pflanzkartoffeln imökologischen/biologischen Landbau, das nicht
nachdem Verfahren des ökologischen Landbaus gewon-nen wurde, gemäß
Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Ver-ordnung (EG) Nr. 889/2008 vom
5. Juli 2011 .................. 1019
Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen überdie Genehmigung der
2. Änderungssatzung zur Sat-zung des Abwasserzweckverbandes „Am
Kloster-wasser“ vom 29. Juni 2011
............................................ 1020
2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung
desAbwasserzweckverbandes „Am Klosterwasser“ vom7. Juni
2011....................................................................
1020
Bekanntmachung des Landratsamtes Görlitz über dieGenehmigung der
Zweckvereinbarung zwischen derGroßen Kreisstadt Niesky und der
Gemeinde Riet-schen als erfüllende Gemeinde für die
Verwaltungsge-meinschaft mit der Gemeinde Kreba-Neudorf
zurWahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Straßen-verkehrsbehörde
durch die Große Kreisstadt Nieskyvom 30. Juni 2011
.......................................................... 1021
Zweckvereinbarung zwischen der Großen KreisstadtNiesky und der
Gemeinde Rietschen zur Wahrneh-mung der Aufgaben als örtliche
Straßenverkehrs-behörde..........................................................................
1021
982
Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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Sächsische Staatsregierung
Verwaltungsvorschriftder Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der VwV Internet und LandesWebVom 1. Juli 2011
Artikel 1Änderung der VwV Internet und LandesWeb
Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierungüber
die Pflege und Bereitstellung der Inhalte im
Internetauftritt„sachsen.de“, im Service-Portal „Amt24“ und im
LandesWeb(VwV Internet und LandesWeb) vom 18. April 2009
(SächsABl.S. 779), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15.
Dezem-ber 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2394), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a) Die Angabe
zur Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„III. Sachsen.de“.b) Die Angabe zur Ziffer IV wird wie folgt
gefasst:
„IV. Amt24, Prozessregister Sachsen1. Grundsatz2. Arbeits- und
Abstimmungsprozesse, Verantwort-
lichkeiten3. Arbeits- und Abstimmungsprozesse Amt244. Pflege der
Behördendaten der Ressorts und nach-
geordneter Behörden5. Zuordnung der Formulare und
Online-Dienste6. Verwaltung, Einweisung und Schulung der Nutzer
von Amt24 und dem Prozessregister Sachsen“.
2. Ziffer I wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 werden nach dem
Klammerzusatz „(Amt24)“
ein Komma und die Wörter „des Prozessregisters Sach-sen“
eingefügt.
b) Satz 5 wird gestrichen.
3. Ziffer II wird wie folgt geändert:a) Nummer 1 wird wie folgt
geändert
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Grundsätzlich sind die
Ressorts für die von ihneneingestellten Inhalte, einschließlich der
für die Bar-rierefreiheit notwendigen Ergänzungen, selbst
ver-antwortlich.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „jedoch“ gestrichen.b) In Nummer 3
Satz 2 werden die Wörter „des Innern“
durch die Wörter „der Justiz und für Europa“ ersetzt.
4. Ziffer III wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift wird
das Wort „sachsen“ durch das
Wort „Sachsen“ ersetzt.b) In Nummer 1 werden nach dem Satz 1
folgende Sätze
eingefügt:„Die AG Content gibt sich eine Geschäftsordnung.
Siebedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederder AG
Content.“
c) In Nummer 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb Satz 2 wirddie Angabe
„vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 18)“durch die Angabe „vom 20.
November 2009(SächsGVBl. 2010 S. 88)“ ersetzt.
d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:aa) Dem Buchstaben a wird
folgender Satz 2 an-
gefügt:„Bei einer externen Vergabe von neu zu gestalten-den
Internetauftritten ist die Barrierefreiheit als Merk-mal der zu
erbringenden Leistung vertraglich festzu-schreiben und bei der
Abnahme nachzuweisen.“
bb) Dem Buchstaben b wird folgender Satz 3 an-gefügt:„Bei einer
externen Vergabe der Gestaltung vonInternetauftritten ist die
Konformität mit der Ge-staltungsrichtlinie als Merkmal der zu
erbringen-den Leistung vertraglich festzuschreiben.“
e) In Nummer 4 Buchst. e werden die Wörter
„oberstenStaatsbehörden“ durch die Wörter „Staatsbehördenund
Staatsbetriebe“ ersetzt sowie der Satzpunkt durchein Komma ersetzt
und folgender Buchstabe f angefügt:„f) Strukturierte
Verfahrensinformationen und Ablauf-
modelle von Verwaltungsprozessen sind, soweitdem nicht zwingende
technische oder organisa-torische Gründe entgegenstehen, im
Prozessre-gister Sachsen mit Hilfe der Picture-Notation
zuhinterlegen.“
5. Ziffer IV wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift
werden nach dem Wort „Amt24“ ein
Komma und die Wörter „Prozessregister Sachsen“ ein-gefügt.
b) Nach der Überschrift werden folgende Nummern 1 und
2eingefügt:„1. Grundsatz
Amt24 und das Prozessregister Sachsen dienenden Behörden des
Freistaates Sachsen unter an-derem als Informationssystem zur
Erfüllung ihrerPflichten aus Artikel 7 der europäischen
Dienst-leistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG). Das Pro-zessregister
Sachsen dient den Behörden im Frei-staat Sachsen darüber hinaus zur
Aufgaben- undProzessanalyse sowie zur Prozessoptimierung.Amt24 und
Prozessregister Sachsen stellen die-selben Verwaltungsprozesse dar
– Amt24 aus derPerspektive des Bürgers, das Prozessregister ausder
Perspektive der Verwaltung. Beide Datenbank-systeme arbeiten
synchron und werden durch einetechnische Schnittstelle miteinander
verbunden.
2. Arbeits- und Abstimmungsprozesse, Verant-wortlichkeitenDas
Prozessregister Sachsen wird inhaltlich undtechnisch durch das
Staatsministerium der Justizund für Europa verantwortet. Die
technische Wei-terentwicklung von Amt24 liegt in der Verantwor-tung
des Staatsministeriums der Justiz und fürEuropa. Die
Gesamtverantwortung für die Inhaltevon Amt24 trägt die
Staatskanzlei.“
c) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Num-mern 3 bis
6.
983
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
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d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:aa) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„3. Arbeits- und Abstimmungsprozesse Amt24“bb) Satz 1 wird
gestrichen.cc) In dem Buchstaben a Satz 1 werden die Wörter
„Inhalte (Lebenslagentexte sowie Beschreibungenvon Verfahren und
Dienstleistungen der Verwal-tung)“ durch die Wörter „Lebenslagen
(Infotextesowie Beschreibungen von Verfahren und Dienst-leistungen
der Verwaltung)“ ersetzt.
dd) In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. bbwerden die Wörter
„des Innern“ durch die Wörter„der Justiz und für Europa“
ersetzt.
ee) In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. ccwerden die Wörter
„mit dem Staatsministeriumdes Innern“ gestrichen.
ff) In dem Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchst. ddwird das Wort
„ihrer“ durch das Wort „deren“ sowieder Satzpunkt durch ein Komma
ersetzt und fol-gender Doppelbuchstabe ee angefügt:„ee) kann aus
aktuellem Anlass die Jahrespla-
nung jederzeit anpassen und gibt dies derAG Content zur
Kenntnis.“
gg) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:„c) Für die Erstellung
und Aktualisierung von
Verfahrensbeschreibungen und Infotextengilt das
Workflow-Diagramm „Erstellung undAktualisierung von
Verfahrensbeschreibun-gen und Infotexten“ (Anlage 3).aa) Der
zuständige Lektor prüft im laufenden
Geschäft die Aktualität der Verfahrens-beschreibungen und
Infotexte und mel-det Änderungsbedarf unverzüglich derRedaktion
Amt24. Zur Erinnerung ver-sendet die Redaktion Amt24 in
regel-mäßigen Abständen Aktualisierungsab-fragen an die
Lektoren.
bb) Die Redaktion Amt24 erarbeitet den je-weiligen Entwurf für
neue Verfahrensbe-schreibungen und Infotexte. Sie holt da-bei den
Rat einer sachlich zuständigenBehörde oder Einrichtung ein und
ermit-telt mit deren Hilfe die korrespondieren-den Formulare.
cc) Der Lektor erhält den Entwurf, prüft undüberarbeitet ihn bei
Bedarf aus fachli-cher Sicht und meldet Änderungsbedarfan die
Redaktion Amt24. Die Bearbei-tungsfrist im Erstlektorat beträgt
zehnArbeitstage, bei weiteren Korrektur-durchgängen fünf
Arbeitstage. Die Re-daktion Amt24 erstellt unter Mitwirkungdes
Lektors eine endgültige Version.
dd) Verfahrensbeschreibungen und Infotextewerden durch die
zuständige Behörde in-haltlich verantwortet und für die
Veröffentli-chung im Internet freigegeben. Die Freiga-be von
Infotexten kann in Ausnahmefällendurch die Staatskanzlei erfolgen.
InterneFreigabeprozesse werden durch die zu-ständige Behörde
festgelegt.
ee) Die Redaktion Amt24 kontrolliert undpubliziert die
Verfahrensbeschreibungenund Infotexte.
ff) Die Redaktion Amt24 informiert die zu-ständigen Behörden
über die Publikation
der Verfahrensbeschreibungen und Info-texte, sodass diese die
korrespondieren-den Formulare in Amt24 einbinden können.
gg) Der Arbeitsmodus und die zu verwen-dende Software wird von
der RedaktionAmt24 in Abstimmung mit den Lektorenfestgelegt.
Korrekturen und Überarbei-tungen durch den Lektor müssen für
denRedakteur als solche kenntlich sein.
hh) Die Ressorts sind gehalten, die Fristenzu beachten. In
Ausnahmefällen sindFristverlängerungen in Absprache mitder
Redaktion Amt24 möglich.“
e) Nummer 4 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 werden dem
Wort „Behördenredakteur“
und dem Wort „Behördendaten“ jeweils der Zusatz„Amt24-“
vorangestellt sowie nach dem Wort „Ver-fahrensbeschreibungen“ die
Wörter „in Amt24“eingefügt.
bb) Nach dem Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:„Für die
Verknüpfung der Amt24-Behördendatenmit den Prozessbeschreibungen im
Prozess-register Sachsen ist ein
Prozessregisterbetreuerzuständig.“
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3bis 6.
dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter„in Amt24“
eingefügt.
f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:„6. Verwaltung, Einweisung
und Schulung der
Nutzer von Amt24 und dem ProzessregisterSachsena) Die vertiefte
Schulung von Lektoren wird von
der Redaktion Amt24 koordiniert. Die Lekto-ren werden im
Sprachgebrauch und in derTextgestaltung für Amt24 geschult.
b) Die Einweisung in alle Rollen der Behörden-datenpflege ist
Aufgabe der Ressorts.
c) Die vertiefte Schulung in alle Rollen der
Be-hördendatenpflege der staatlichen Behördenwird von der Redaktion
Amt24 koordiniert.
d) Die Administration der Nutzer des Prozessre-gisters wird
durch das Staatsministerium derJustiz und für Europa
verantwortet.
e) Die Einweisung von Prozessregisterbetreu-ern ist Aufgabe der
Ressorts.
f) Die vertiefte Schulung von Mitarbeitern zurModellierung von
Verwaltungsverfahren inder Picture-Notation wird zentral durch
dasStaatsministerium der Justiz und für Europakoordiniert.“
6. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zudieser
Verwaltungsvorschrift ersetzt.
Artikel 2Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Dresden, den 1. Juli 2011
Der MinisterpräsidentStanislaw Tillich
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Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
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Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
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Sächsisches Staatsministerium des Innern
Gemeinsame Richtliniedes Sächsischen Staatsministeriums des
Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr,des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und
Verbraucherschutz,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport unddes
Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen bei Elementarschäden(RL
Elementarschäden)
Vom 29. Juni 2011
A. Hilfen für Private, Unternehmen und für Betriebe derLand- und
Forstwirtschaft
I. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1. Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügba-ren
Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushalts-ordnung des
Freistaates Sachsen (Sächsische Haushalts-ordnung – SäHO) in der
Fassung der Bekanntmachungvom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153),
die zuletzt durchArtikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2010(SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der je-weils
geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriftendes Sächsischen
Staatsministeriums der Finanzen zurSächsischen Haushaltsordnung
(VwV-SäHO) vom 27. Juni2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt
durch Verwal-tungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S.
1111)geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
aufAntrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2. Zuwendungszweck ist die Milderung außergewöhnlicherNotstände
infolge von Schäden, die durch Elementarscha-densereignisse von
überörtlicher Bedeutung verursacht wur-den, wie zum Beispiel
Hochwasser, Unwetter, Wirbelstürme,Dürre, Erdbeben oder Waldbrände.
Dies schließt unter an-derem auch Schäden von wild abfließendem
Wasser, Sturz-flut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender
Regenwas-ser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein.
Durchmenschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nichtals
Elementarschadensereignisse.
3. Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem
Binnenmarktgemäß Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über
dieArbeitsweise der Europäischen Union erfolgt die Förderungauf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1998/2006 derKommission vom 15.
Dezember 2006 über die Anwendungder Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
auf „De-minimis“-Beihilfen(ABI. EU Nr. L 379, S. 5) sowie deren
Nachfolgeregelung.
4. Für den Sektor Landwirtschaft erfolgt die Förderung bis
zurBestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf
derGrundlage der Verordnung (EG) Nr.1535/2007 der Kom-mission vom
20. Dezember 2007 über die Anwendung derArtikel 87 und 88
EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen imAgrarerzeugnissektor (ABI.
EU Nr. L 337, S. 35) sowiederen Nachfolgeregelung und bei
Unternehmen der Fi-scherei und Aquakultur auf der Grundlage der
Verordnung(EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007
überdie Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
„De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor sowie zur Änderung
der Verordnung (EG) Nummer 1860/2004 (ABl. L 193 vom25. Juli
2007, S. 6).
5. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
DieBewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Er-messen im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
1. Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittel-barer
Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung derSchadensursache
Gegenstände beschädigt oder zerstörtwurden oder verlorengingen,
beia) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,b) Angehörigen der
freien Berufe,c) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der
Bin-
nenfischerei und der Aquakultur,d) Genossenschaften,
gemeinnützigen Unternehmen,
Stiftungen des Privatrechts und Vereinen,e) Wohnungsbeständen
von Gebietskörperschaften,f) privaten Gebäuden und sonstigen
baulichen Anlagen,
die für die Funktionsfähigkeit des privaten Gebäudes
er-forderlich sind sowie
g) Hausrat.
2. Gefördert werden auch Maßnahmen zum nachhaltigenWiederaufbau
an anderer Stelle, ohne dass der Zuwen-dungsempfänger in eine
bessere Lage versetzt wird als ersich vor dem
Elementarschadensereignis befunden hat.
III. Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendung sinda) Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft,b) Angehörige der freien Berufe,c) Unternehmen der Land-
und Forstwirtschaft sowie der Bin-
nenfischerei und Aquakultur,d) Eigentümer beschädigter
Immobilien,e) Vereine, gemeinnützige private Unternehmen und
Stiftun-
gen des Privatrechts,f) natürliche Personen.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene
unver-schuldet in eine Notlage geraten ist.
2. Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vorbei
Schäden an Bauten, die ohne Genehmigung errichtetwurden, sowie im
Falle eines Hochwasserereignisses in
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Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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der Regel bei Bauten, die nach dem 20. Oktober 2004 in
mitRechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzungnach dem
Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) in derFassung der Bekanntmachung
vom 18. Oktober 2004(SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch
Artikel 1 desGesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S.
270),festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wur-den, es
sei denn, es handelte sich dabei um einen städte-baulich
erwünschten Lückenschluss.
3. Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn
derBetroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassenhat oder
wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maß-nahmen der
Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach denUmständen Erfolg
versprechend waren. Zu den erforderlichenVorsorgemaßnahmen zählt
insbesondere der Abschlusseiner Versicherung, soweit eine solche zu
vertretbaren wirt-schaftlichen Bedingungen abgeschlossen werden
konnte.
4. Die Förderung ist gegenüber anderen Leistungen
Dritternachrangig. Sie wird nicht gewährt, soweit die
eingetrete-nen Schäden, durch Zahlungen einer Versicherung
oderdurch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher
Hilfen,ausgeglichen werden können.
5. Die Förderung setzt eine Bedürftigkeit voraus.a)
Bedürftigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Schäden
so erheblich sind, dass deren Beseitigung unter
Be-rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auseigener
Kraft, insbesondere durch den Einsatz vonVermögen und Einkommen
oder durch die Aufnahmeeines anderweitigen Darlehens, in absehbarer
Zeit nichtmöglich ist.
b) Bedürftigkeit kann bei Privathaushalten in der Regel
an-genommen werden, wenn das nach den §§ 20 bis 24des Gesetzes über
die soziale Wohnraumförderung(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom
13. Sep-tember 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durchArtikel 2
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. IS. 1885, 1893) geändert
worden ist, ermittelte Einkom-men die nachfolgenden Grenzen nicht
übersteigt:– 19 200 EUR für einen Einpersonenhaushalt,– 28 800 EUR
für einen Zweipersonenhaushalt– 35 360 EUR für einen
Dreipersonenhaushalt und– 41 920 EUR für einen
Vierpersonenhaushalt.
c) Für jede weitere zum Haushalt gehörende Personerhöht sich die
Einkommensgrenze um 6 560 EUR. Fürjedes zum Haushalt rechnende Kind
im Sinne des § 32Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der
Fas-sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009(BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 desGesetzes vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126, 1167)geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 800
EUR.
d) Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, bei An-gehörigen
der freien Berufe, bei Unternehmen derLand- und Forstwirtschaft
sowie der Binnenfischereiund Aquakultur liegt Bedürftigkeit vor,
wenn dieSchäden so erheblich sind, dass die Fortführung
desUnternehmens trotz des Einsatzes eigener Mittel oderdurch
zumutbare anderweitige Darlehensaufnahme inabsehbarer Zeit nicht
möglich ist. Dabei sind das Privat-vermögen der Inhaber und bei
verbundenen Unterneh-men (§ 15 des Aktiengesetzes vom 6. September
1965[BGBl. I S. 1089], das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-zes
vom 9. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1900, 1929]
geändert worden ist) die Verhältnisse der gesamten Un-ternehmen
zu berücksichtigen.
e) Im Übrigen, wenn die Schäden so erheblich sind, dassdie
Fortführung der Tätigkeit trotz des Einsatzes eige-ner Mittel oder
durch zumutbare anderweitige Dar-lehensaufnahme nicht möglich
ist.
6. Bei natürlichen Personen werden Schäden nur ab einemBetrag
von 3 000 EUR, im Übrigen in der Regel ab einemBetrag von 10 000
EUR berücksichtigt.
7. Die Geschädigten haben die zur Überprüfung ihrer
wirt-schaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen,
zumBeispiel Einkommensteuerbescheide,
Rentenbescheide,Kreditverträge und sonstige Unterlagen,
grundsätzlich ih-rem Antrag beizufügen. Die Erhebungen über die
wirt-schaftlichen Verhältnisse sollen den Umständen und
derBedeutung des Falles angemessen sein. Soweit möglichsoll nur auf
Unterlagen zurückgegriffen werden, die für denGeschädigten
verfügbar sind oder mit zumutbarem Auf-wand beschafft werden
können.
8. Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen
Ge-meindeverwaltung über die Beschädigung durch das
Ele-mentarschadensereignis voraus, die insbesondere auch zuden
Voraussetzungen der vorstehenden Nummer 5 Stel-lung nimmt. Bei
mehreren zu fördernden Objekten ist je-weils eine
Gemeindebestätigung einzuholen.
9. Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und
sonstigenAufwendungen müssen auf Dauer tragbar erscheinen.
10. Zur Besicherung von Darlehen über 50 000 EUR sind fol-gende
Sicherheiten, sofern vorhanden zu stellen:a) Grundschulden, wenn
diese nach überschlägiger
Prüfung des Immobilienwertes und unter Berücksichti-gung der
Vorlasten werthaltig erscheint,
b) Bankguthaben sowie Wertpapiere aller Art,c) Rückkaufswerte
von Lebensversicherungen.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1. ZuwendungsartProjektförderung
2. FinanzierungsartAnteilfinanzierung
3. Form der ZuwendungDie Zuwendung erfolgt in Form von
zinsverbilligten Kapital-marktdarlehen. Der Zinssatz des
Kapitalmarktdarlehensbeträgt 1,5 Prozent. Die Zinsverbilligung ist
auf 10 Jahre be-grenzt.
4. Bemessungsgrundlagea) Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur
Beseitigung von
Schädenaa) an betriebsnotwendigen Anlagevermögen und
land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, vorallem an
Grundstücken, Gebäuden, baulichen An-lagen, maschinellen Anlagen
und sonstigen Ein-richtungsgegenständen,
bb) an betriebsnotwendigen Vorräten des Umlaufver-mögens, zum
Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebs-stoffe, unfertige
Leistungen,
cc) an Kulturen, Tieren sowie
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21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
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dd) an Gebäuden, Räumen und Hausrat,soweit sie zur Fortführung
des Betriebes, einer sonsti-gen auf Einnahmeerzielung gerichteten
Tätigkeit oderdes privaten Haushalts unentbehrlich sind oder
soweitsie erforderlich sind, um Gebäude oder Räume wiederbewohnbar
oder benutzbar zu machen.
b) Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen
Scha-densarten grundsätzlich kein zuwendungsfähiger Scha-den.
c) Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit siebei
Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstel-lungskosten
aktiviert wurden oder werden.
d) Nicht zuwendungsfähig sind Schäden,aa) deren Beseitigung
nicht unmittelbar notwendig ist,bb) die zu vertretbaren
wirtschaftlichen Bedingungen
versicherbar sind,cc) an Stützmauern von Gebäuden- und
Grund-
stücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftli-chen Gründen
oder zum Schutz des Gebäudeszwingend notwendig sind,
dd) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistungbeseitigt
werden können.
VI. Verfahren
1. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken beider
Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB),Pirnaische Straße 9,
01069 Dresden, zu stellen. Die Vor-drucke sind bei der SAB
erhältlich.
2. Bewilligungsstelle ist die SAB.
3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zu-wendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die
gegebenenfalls erforderliche Aufhebungdes Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung dergewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO,
soweitnicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen
zugelassenworden sind.
B. Hilfen für die Schadensbeseitigung und den nachhalti-gen
Wiederaufbau zerstörter öffentlicher Infrastruktur
I. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1. Der Freistaat Sachsen gewährt im Falle eines Ereignissesnach
Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 2 dieser Richtlinie für
dieSchadensbeseitigung und den nachhaltigen
Wiederaufbaugeschädigter öffentlicher Infrastruktur Zuwendungen
nachden Maßgaben dieser Richtlinie und nach den
allgemeinenhaushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nachden
§§ 23 und 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung,und den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staats-ministeriums der
Finanzen zur Sächsischen Haushaltsord-nung (VwV-SäHO), in der
jeweils geltenden Fassung.
2. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
DieBewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Er-messen im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
1. Der konkrete Fördergegenstand ergibt sich aus den jeweili-gen
Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den jeweili-gen
Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen.
2. Die Maßgaben dieser Richtlinie finden nur Anwendung
fürnotwendige Maßnahmen zur Beseitigung der infolge
desElementarschadensereignisses verursachten unmittelba-ren Schäden
und den nachhaltigen Wiederaufbau ge-schädigter Infrastruktur in
den Bereichena) verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen
und
Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft und An-lagen des ÖPNV
und SPNV, wie zum Beispiel Gleisan-lagen, Fahrleitungen und
Betriebshöfe sowie die Wie-derherstellung der Einsatzbereitschaft
von Fahrzeugen,
b) wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur,
insbeson-dere Trinkwasserversorgungsanlagen,
Abwasserentsor-gungsanlagen, Abfallbeseitigungsanlagen,
einschließ-lich Deponien, abschwemmungsgefährdete
Altlasten,Hochwasserschutzanlagen und sonstige wasserbauli-che
Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur,
c) soziale Infrastruktur, die Aufgaben der Daseinsvorsorgeoder
öffentliche Aufgaben aufgrund einer Bedarfs- odervergleichbaren
Planung erfüllt,
d) städtebauliche und dörfliche Infrastruktur einschließlichder
Wiederherstellung von historischen Innenstädten,Dörfern sowie
Kulturstätten und stadt- und dorfbild-prägenden Gebäuden sowie
Wege, Plätze, Parkflächenund Grünanlagen,
e) Sport-, Freizeit- und Tourismusinfrastruktur, insbeson-dere
Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristischeBasiseinrichtungen,
kulturelle Einrichtungen,
soweit die jeweiligen Gesetze und Verordnungen oder
diejeweiligen Förderrichtlinien der Ressorts eine Förderungfür
diese Bereiche vorsehen. Bei mischfinanzierten Pro-grammen gelten
die abweichenden Maßgaben nur, soweitdiese den EU-Bestimmungen oder
Bundesregelungennicht entgegenstehen.
3. Nach dieser Richtlinie werden nicht gefördert die
Beseiti-gung von Schäden,a) die zu wirtschaftlichen Bedingungen
versicherbar sind
undb) an gemieteten oder aufgrund ähnlicher Verträge ge-
nutzten Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter
auchwirtschaftlicher Eigentümer ist.
4. Nicht gefördert werden weiterhin im Falle eines
Hochwas-serereignisses Maßnahmen des Wiederaufbaus an odervon
Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in festge-setzten
Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, essei denn, es handelte
sich dabei um einen städtebaulicherwünschten Lückenschluss.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaf-ten und
kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommu-nale Träger von
Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispielfreie Träger, Träger
klösterlicher Einrichtungen, Körperschaftenim Sinne von § 1 des
Gesetzes über die Erhebung von Steuerndurch Kirchen,
Religionsgemeinschaften und gleichgestellteVereinigungen im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchen-steuergesetz – SächsKiStG)
vom 14. Februar 2002(SächsGVBl. S. 82), das durch Gesetz vom 3.
April 2009(SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, sowie
Nahverkehrs-und Schieneninfrastrukturunternehmen.
Zuwendungsempfän-ger können auch Unternehmen mit überwiegend
kommunalerBeteiligung sein, soweit die jeweiligen Förderrichtlinien
oderdie für den jeweiligen Förderbereich geltenden Gesetze
undVerordnungen der Ressorts nichts Abweichendes regeln.
990
Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den
je-weiligen Förderrichtlinien der Ressorts oder den für den
jewei-ligen Förderbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen.
2. Abweichend davon gelten folgende Maßgaben:a) Die Ausgaben
können nicht anderweitig, zum Beispiel
mit Versicherungsleistungen, Spenden oder anderenLeistungen
Dritter sowie Eigenmitteln des jeweiligenTrägers gedeckt
werden.
b) Es muss eine Schadenskausalität zum
Elementarscha-densereignis nachgewiesen werden.
c) Die Wiederherstellung der geschädigten Infrastrukturmuss
notwendig sein, zum Beispiel kein unvertretbarerWiederaufbau in
Überschwemmungsgebieten und keinWiederaufbau von vor der
Hochwasserkatastrophefunktions- und wertlosen Objekten, keine
Wiederher-stellung von Einrichtungen, die öffentliche Dienste
an-bieten, die durch Überkapazitäten gekennzeichnet sind.Die
Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zwei-felsfällen
schlüssig darzulegen.
d) Die Wiederherstellung von schulischen Einrichtungenmuss im
Sinne der Schulnetzplanung notwendig sein.Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung müssen zurSicherstellung der Bedarfsplanung
erforderlich sein.
e) Es werden nur Schäden in der Regel ab 10 000 EUR
be-rücksichtigt.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1. Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwen-dung
ergeben sich aus den jeweiligen Förderrichtlinien derRessorts oder
den für den jeweiligen Förderbereich gelten-den Gesetzen und
Verordnungen.
2. Höhe der Zuwendunga) Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die
zu einer an-
gemessenen baulichen Wiederherstellung der inGroßbuchstabe B
Ziffer II genannten Infrastrukturein-richtungen aufgewendet werden
müssen, also derWiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung
deraktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwerti-ge
Konstruktion. Im Rahmen der Schadensbeseitigungkönnen auch
Maßnahmen zur Vermeidung künftigerHochwasserschäden gefördert
werden.
b) Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbe-sondere
Ausgabenaa) zur Wiederherstellung der baulichen Anlagen,bb) zum
Abriss und zur Beräumung,cc) für den Ersatzneubau, auch an anderer
Stelle ein-
schließlich Grunderwerb,dd) für die Wiederherstellung der
baulichen Außenan-
lagen,ee) für Ausstattungsgegenstände ab 5 000 EUR, so-
fern es sich um Investitionsgüter handelt. DieseWertgrenze gilt
nicht für Ausstattungsgegen-stände, die für die Funktionsfähigkeit
des Gebäu-des erforderlich sind.
c) Nicht zuwendungsfähig sind:aa) die Personal- und Sachausgaben
des Zuwen-
dungsempfängers,bb) Ausgaben, die ein anderer als der Träger der
Maß-
nahme zu tragen verpflichtet ist,cc) Ausgaben für den Unterhalt
und den Betrieb,dd) ausschließlich präventive Maßnahmen.
d) Bei Hochbaumaßnahmen ist eine Kostenaufstellungnach DIN 276
und bei Tiefbaumaßnahmen nach dergültigen Anweisung zur
Kostenrechnung für Straßen-baumaßnahmen (AKS 85) zugrunde zu
legen.
e) Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähi-gen
Ausgaben. Bei mischfinanzierten Förderprogram-men gilt der
Fördersatz der Ressortförderrichtlinie.
3. Ergänzend kann ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehender
SAB gewährt werden. Die Darlehen werden in privat-rechtlicher Form
ausgereicht. Die Laufzeit beträgt bis zu30 Jahre. Die Auszahlung
erfolgt zu 100 Prozent. Der Zins-satz beträgt für die ersten 10
Jahre 0,75 Prozent. DieRückzahlung erfolgt vierteljährlich in
gleich hohen Raten.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung
desVorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganzoder
teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermes-sens gemäß
Nummer 8.2.4 der VwV zu § 44 SäHO oderder Nummer 8.2.4 der Anlage 3
zur VwV zu § 44 SäHO(Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des
FreistaatesSachsen an kommunale Körperschaften – VVK) auf
denWiderruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforde-rung der
Zuwendung verzichtet werden. Es besteht eineMitteilungspflicht des
Zuwendungsempfängers gegenüberder Bewilligungsstelle.
2. Die Fördermittel können mit Zustimmung der
Bewilligungs-stelle auch an Dritte in Form von Zuschüssen außerhalb
derim Einzelfall vorliegenden
Leistungsaustauschverhältnisseweitergeleitet werden, wenn die
Förderziele gewahrt wer-den. Die Interessen des Trägers sind zu
wahren, in demdiesem ausreichend Einfluss auf die Gestaltung der
Maß-nahmen eingeräumt wird.
3. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsemp-fängers
gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits ge-förderten Vorhaben,
die vor Fertigstellung des Vorhabensoder innerhalb der
Zweckbindungsfrist ganz oder teilweisezerstört wurden.
4. Eine Zuwendung für versicherbare Schäden im Sinne
vonGroßbuchstabe B Ziffer II Nr. 3 Buchst. a ist
grundsätzlichausgeschlossen.
5. Zweckgebundene Spenden werden als Eigenmittel des
Zu-wendungsempfängers anerkannt. Spenden werden nurdann auf die
Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihreAnrechnung ein
Schadensausgleich von über 100 Prozentergeben würde. Der
Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,die entsprechenden Angaben bei
der Beantragung der Zu-wendung zu machen oder die
Bewilligungsstelle darauf hin-zuweisen, dass mit einer Spende
gerechnet werden kann,die er unverzüglich der Bewilligungsstelle
mitteilt. Die ein-zelfallbezogene Festlegung der Anrechnung der
Spendenobliegt den Bewilligungsstellen.
6. Das Erfordernis einer gemeindewirtschaftlichen Stellung-nahme
für die beantragte Maßnahme richtet sich nach denjeweiligen
Förderrichtlinien der Ressorts oder den für denjeweiligen
Förderbereich geltenden Gesetzen und Verord-nungen. Die
Rechtsaufsichtsbehörde prüft dabei, ob die be-antragte Maßnahme mit
der finanziellen Leistungsfähigkeitder Kommune oder des kommunalen
Zusammenschlusses
991
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
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im Einklang steht und bestätigt dies unter
Berücksichtigungfolgender Maßgaben:a) Bei Maßnahmen mit
Gesamtausgaben bis einschließ-
lich 100 000 EUR ist eine einfache Bestätigung aus-reichend.
b) Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben über 100 000 EURgelten für
die gemeindewirtschaftliche Stellungnahmefolgende
Erleichterungen:aa) Muster 2 der VwV zu § 44 SäHO ist
entbehrlich;bb) die Nachweise für die Prüfung anderer Realisie-
rungsvarianten sowie die Wirtschaftlichkeits-berechnungen sind
auf das Notwendigste zubeschränken.
Bei Kommunen mit instabiler oder kritischer Haushaltslageist bei
der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit inentsprechender
Anwendung von Großbuchstabe C Ziffer IVNr. 1 und 2 der
Verwaltungsvorschrift des SächsischenStaatsministeriums des Innern
über die Grundsätze derkommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung
unddie rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haus-halte
zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Auf-gabenerledigung (VwV
Kommunale Haushaltswirtschaft –VwV KommHHWi) vom 20. Dezember 2010
(SächsABl.2011 S. 61, 260) oder von Großbuchstabe C Ziffer IV Nr.
1und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen
Staatsmi-nisteriums des Innern über die Grundsätze der kommuna-len
Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsauf-sichtliche
Beurteilung der kommunalen Haushalte zurdauerhaften Sicherung der
kommunalen Aufgabenerledi-gung nach den Regeln der Doppik (VwV
Kommunale Haus-haltswirtschaft-Doppik – VwV KommHHWi-Doppik) vom20.
Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 39) zu prüfen, obes sich um solche
Maßnahmen handelt, die für die infra-strukturelle Grundversorgung
erforderlich sind, und dieFolgekosten gedeckt werden können.
7. Die Zuwendungsempfänger haben die Förderung durchden
Zuwendungsgeber auf den Bauschildern entsprechendauszuweisen.
VII. Verfahren
1. Die betroffenen kommunalen Körperschaften
erstellenMaßnahmepläne unter Verwendung von Vordrucken der je-weils
zuständigen Landesdirektion. Hierbei listen sie ihrevom
Elementarschadensereignis beschädigten Infrastruk-tureinrichtungen,
einschließlich nicht-kommunaler Trägersowie Schäden bei ihren
Unternehmen, unter Angabe derPriorität auf. Neben der Dokumentation
der Schäden, demNachweis der Art der Schadensermittlung
(Kostenberech-nung und Gutachten) und einer Beschreibung des
Scha-dens sind Informationen aufzunehmen, ob die Maßnahmebereits
begonnen, ein Förderantrag bereits gestellt oderAbschlagszahlungen
des Freistaates Sachsen geleistetwurden. Ebenso ist mitzuteilen, ob
Versicherungsleistungenoder Spenden eingesetzt wurden oder erwartet
werden.
2. Die Landratsämter unterstützen die Gemeinden bei
derErstellung der Maßnahmepläne. Die bestätigten Maß-nahmepläne
sind bis zu einem vom Staatsministerium desInnern festgelegten
Zeitpunkt den Bewilligungsstellen vor-zulegen. Die bestätigten
Maßnahmepläne können auchnach deren Bestätigung bis zu einem vom
Staatsministe-rium des Innern festgelegten Zeitpunkt um
Einzelmaß-nahmen ergänzt werden. Dies gilt nur für zum Zeitpunktder
Bestätigung des Maßnahmeplanes nicht erkennbare
verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden.Im
Einzelfall sind Schadenshöhenpräzisierungen aufgrundnachträglich
festgestellter Schäden ebenfalls bis zu diesemZeitpunkt
möglich.
3. Der Maßnahmeplan wird mit seinen einzelnen Maßnahmenvon der
zuständigen Landesdirektion in Hinblick auf Scha-denskausalität,
Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaß-nahme, Schadenshöhe sowie
Plausibilität der Kostenbe-rechnung und Prioritätensetzung geprüft.
Hierbei könnenim Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel externe
Gutachterbeauftragt werden. Die zuständige Landesdirektion prüftdie
einzelnen Maßnahmen darüber hinaus bezüglich derFachplanung oder
-vorgaben. Die Gesamtentscheidungzum Maßnahmeplan wird dem
Antragsteller mitgeteilt. DieMitteilung enthält zudem Hinweise auf
die Anrechnung be-reits geleisteter Abschlagszahlungen des
Freistaates Sach-sen; zu den Einzelmaßnahmen werden Hinweise,
welcheBehörde für die weitere Bearbeitung und Bewilligungzuständig
ist und, soweit dies erforderlich ist, Hinweise zurKonkretisierung
der Unterlagen gegeben. Aus dem Schrei-ben soll ebenfalls
hervorgehen, mit welchen Förderpro-grammen die gegebenenfalls
geleistete Abschlagszahlungverrechnet wird.
4. Der von der zuständigen Landesdirektion bestätigte
Maß-nahmeplan (Wiederaufbauplan) gilt als
Zuwendungsantrag.Erforderlichenfalls können die zuständigen
Bewilligungs-stellen ergänzende Angaben anfordern. Sie sind auf
daserforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei Ersatzneu-bauten
oder baulichen Maßnahmen, die mit einer maßgeb-lichen
Standardverbesserung einhergehen, sind die jeweilsnach den
jeweiligen Förderbestimmungen der Ressortsvorgesehenen
Antragsunterlagen erforderlich. Die entspre-chenden
Zuwendungsverfahren der jeweiligen Förderricht-linien der Ressorts
oder der für den jeweiligen Förder-bereich geltenden Gesetze und
Verordnungen bleibenansonsten unberührt. Die den Kommunen gewährten
Ab-schlagszahlungen sind einzelmaßnahmebezogen auf diejeweilige
Bewilligungssumme anzurechnen. Diese Ab-schläge mindern nicht die
Bewilligungssumme, sie reduzie-ren jedoch den
Auszahlungsbetrag.
5. Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zu-wendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwen-dungsbescheides und die
Rückforderung der gewährtenZuwendung gilt unabhängig vom
Antragsteller die VVK. DieVerwendungsnachweisführung
nicht-kommunaler Trägerrichtet sich nach den jeweiligen
Förderrichtlinien der Res-sorts oder den für den jeweiligen
Förderbereich geltendenGesetzen und Verordnungen. Für
nicht-kommunale Trägervon Infrastruktureinrichtungen gilt daneben
die Regelung inNummer 5.3.1 VwV zu § 44 SäHO. Der
Wirtschaftlichkeits-grundsatz nach § 7 SäHO ist dabei zu
beachten.
6. Gemäß Nummer 1.3 Satz 2 VVK wird der vorzeitige
Maß-nahmebeginn zum Tage des Elementarschadensereignis-ses
zugelassen.
7. An Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 VVK tritt folgendeRegelung:
Soweit die für eine Hochbaumaßnahme vorge-sehenen Zuwendungen des
Staates und des Bundes1 500 000 EUR überschreiten und 5 000 000 EUR
unter-schreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung
statt.Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von
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Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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einer Woche nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungs-betrag bis
1 500 000 EUR ist von einer Beteiligung der fach-lich zuständigen
technischen staatlichen Verwaltung abzu-sehen. Bei einem
Zuwendungsbetrag über 5 000 000 EUR,soll die Prüfung innerhalb von
vier Wochen abgeschlossensein.
8. In Abweichung von Nummer 3.3.2.3.4 VVK ist es ausrei-chend,
wenn eine Kostenschätzung nach der Verordnungüber die Honorare für
Architekten- und Ingenieurleistungen(Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure – HOAI)vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) Phase 2
vorliegt.
C. Gemeinsame Bestimmungen
1. Die Regelungen dieser Richtlinie finden nur Anwendung,wenn
nach einer Vorlage des Staatsministeriums des In-nern das Kabinett
festgestellt hat, ob und in welchemGebiet ein
Elementarschadensereignis im Sinne desGroßbuchstabens A Ziffer I
Nr. 2 vorliegt. Bei Hochwasser-ereignissen sind für die Beurteilung
des Ereignisses ins-besondere vorhandene Hochwasserschutzkonzepte
undRisikomanagementpläne heranzuziehen.
2. Sind durch ein Elementarereignis von überörtlicher Bedeu-tung
bei einem größeren Personenkreis schwere Schädenverursacht worden,
ermittelt der zuständige Landkreis oderdie Kreisfreie Stadt,
gegebenenfalls mit Unterstützung derGemeinden, nach einem Muster
der zuständigen Landes-direktion sofort deren überschaubaren Umfang
und unter-richtet unverzüglich die zuständige Landesdirektion.
Hältdiese die Voraussetzung von Großbuchstabe A Ziffer I Nr. 2für
erfüllt, beantragt sie beim Staatsministerium des Innerndie
Feststellung des Elementarschadensereignisses. Voneinem
Elementarschadensereignis von überörtlicher Bedeu-tung kann
ausgegangen werden, wenn mindestens in einemLandkreis oder einer
Kreisfreien Stadt Katastrophenalarmausgelöst wurde. Die
Feststellung des Elementarscha-densereignisses und die in dieser
Richtlinie genanntenFristen werden vom Staatsministerium des Innern
bekanntgegeben.
3. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsemp-fängers
mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke.
4. Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit
anderenFörderprogrammen des Landes, des Bundes oder der
Eu-ropäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit diesdie
Fördervorschriften der anderen Programme zulassen
und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie sonstigeMittel
Dritter, einschließlich Spenden, die Gesamtausgabennicht
übersteigt.
5. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsemp-fängers
gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits ge-förderten Vorhaben,
die vor Fertigstellung des Vorhabensoder innerhalb der
Zweckbindungsfrist ganz oder teilweisezerstört wurden.
6. Die zweckentsprechende Verwendung ist, soweit dies
nichtbereits bei Auszahlung der Zuwendung geschehen, un-verzüglich
nach Abschluss der Schadensbehebung,spätestens jedoch zu dem von
der Bewilligungsstelle ge-setzten Termin nachzuweisen. Die
Bewilligungsstelle hatdie Verwendung der Zuwendung sowie die
zeitgerechteVorlage des Verwendungsnachweises in geeigneter Weisezu
überwachen und den Verwendungsnachweis unverzüg-lich nach Eingang
zu prüfen. Liegen mehrere Schadensar-ten vor, sind die Beträge für
die einzelnen Schadensartenbei der Prüfung des
Verwendungsnachweises zu beachten.Ein einfacher Verwendungsnachweis
wird bis auf den Falldes Großbuchstabens B Ziffer VII Nr. 5 Satz 2
zugelassen.
7. Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen gelten nicht als
Vor-habensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der VwV zu § 44SäHO oder
der Nummer 1.3 VVK.
D. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 29. Juni 2011
Der Staatsminister des InnernMarkus Ulbig
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrSven
Morlok
Die Staatsministerin für Soziales und VerbraucherschutzChristine
Clauß
Der Staatsminister für Kultus und SportProf. Dr. Roland
Wöller
Der Staatsminister für Umwelt und LandwirtschaftFrank Kupfer
993
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
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Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr
Bekanntmachungdes Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehrüber die Widmung, Umstufung und Einziehung von
Straßen durch die
Verkehrsübergabe der „S 7, Ausbau westlich Mocherwitz“Vom 28.
Juni 2011
Die Widmungen, Umstufungen und Einziehungen erfolgen aufder
Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses der Landes-direktion
Leipzig für das Vorhaben „S 7, Ausbau westlichMocherwitz“ vom 25.
Januar 2010, Az. 32-0513.27-53.
Widmungen treten mit der Verkehrsübergabe, Umstufungenmit der
Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck undEinziehungen jeweils
mit der Sperrung für den öffentlichen Ver-kehr in Kraft. Die
Verkehrsübergabe und Ingebrauchnahme fürden neuen Verkehrszweck
erfolgt voraussichtlich AnfangAugust 2011.
Dresden, den 28. Juni 2011
Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und
VerkehrSablotnyAbteilungsleiter
994
Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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Widmungsfiktion S 7
Übersichtsplan
S 7, Ausbau westl. Mocherwitz SMWA/ 62 Juni 2011
NK 4540 049 Station 1,730
NK 4540 049
Widmung zur S 7
NK 4540 049 Station 1,955
NK 4540 049 Station 1,985
S 7
NK 4540 049 Station 1,850
NK 4540 044
995
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
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Bekanntmachungdes Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr
über die Aufforderung zur Einreichung von Förderanträgenaus dem
Europäischen Sozialfonds (ESF)
Vom 5. Juli 2011
Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das
beschäftigungspoli-tische Förderinstrument der europäischen
Strukturfondspolitikund wird auch im Freistaat Sachsen umgesetzt.
Dazu werdenim Förderzeitraum 2007 bis 2013 über den ESF
beschäfti-gungspolitisch wirksame Projekte zur Förderung der
Anpas-sungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Integration von
Be-nachteiligten auf dem Arbeitsmarkt mittels Zuschüssen vorallem
in folgenden Bereichen unterstützt:– Berufsbegleitende
Qualifizierung von Beschäftigten, Stei-
gerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowieFörderung
von Unternehmergeist und Existenzgründungen,
– Förderung der Berufsausbildung für Jugendliche, Förderungvon
Jugendlichen zur Verbesserung der Berufswahlkompe-tenz sowie
Förderung des lebensbegleitenden Lernens,
– Förderung des Humanpotenzials in Forschung und
Innova-tion,
– Vernetzung von Hochschul- und Forschungseinrichtungenund
Unternehmen,
– Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie dersozialen
Eingliederung von benachteiligten Personen,
– Durchführung transnationaler Vorhaben.
Die Umsetzung der Förderung erfolgt auf der Grundlage
vonFörderrichtlinien. Die Förderung der Chancengleichheit vonFrauen
und Männern, Nachhaltigkeit beim Einsatz der Förder-mittel sowie
die Beachtung der Auswirkungen des demografi-schen Wandels stellen
Querschnittsziele dar und sind in allenVorhaben zu
berücksichtigen.
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie
Bewil-ligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)Pirnaische Straße
901069 DresdenTelefon 0351 4910-4930Telefax 0351
4910-1015www.esf-in-sachsen.de.
Die SAB veröffentlicht auf der Grundlage der
Förderrichtliniensogenannte „Förderbausteine“, die die
Fördermöglichkeitennäher erläutern. Die Förderbausteine können auch
Stichtagefür die Antragstellung enthalten.
Interessierte Antragsteller werden gebeten, sich
bezüglichnäherer Informationen oder einer Antragstellung an die
SABzu wenden. Die SAB bewertet die Anträge insbesondere nachder
Beschreibung folgender Sachverhalte:– Bedarfsorientierung,–
Ausgangssituation,– zu erreichende Ziele,– regionale Einordnung des
Vorhabens,– Zielgruppe (einschließlich Beachtung des
Querschnittszie-
les Chancengleichheit),– Arbeitsschritte und Vorhabensverlauf,–
bei Qualifizierungsmaßnahmen: angegebene Methodik zur
Erreichung des Förderziels.
Trägerkompetenz, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit
derVorhaben sind ebenfalls Bestandteil dieser Beurteilung.
Weitereoder hiervon abweichende Kriterien können in den
Förderbau-steinen veröffentlicht werden.
Dresden, den 5. Juli 2011
Sächsisches Staatsministeriumfür Wirtschaft, Arbeit und
VerkehrDr. IhleReferatsleiterin
996
Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
-
Sächsisches Staatsministeriumfür Soziales und
Verbraucherschutz
Bekanntmachungdes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und Verbraucherschutz
über den zweiten Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen
im Bereich„Soziale Integration – Alltagsbegleitung für
Senioren“
Vom 5. Juli 2011
Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministeriumfür
Soziales und Verbraucherschutz, fördert mit Mitteln aus
demEuropäischen Sozialfonds das ehrenamtliche Engagement
derAlltagsbegleitung für Senioren mit bis zu 15 000 EUR pro
Vor-haben. Interessierte Projektträger können hierfür
entsprechen-de Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
–(SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend
aufgeführtenBedingungen stellen.
1. Anlass und Ziel der Förderung
Entgegen dem Trend rückläufiger Einwohnerzahlen im Frei-staat
Sachsen steigt der Bevölkerungsanteil der über 65-Jähri-gen weiter
an. Frauen und Männer in Sachsen bleiben zwar im-mer länger fit,
werden jedoch auch immer älter. Bis 2020 wirdsich der Anteil der
für Krankheit und Pflege besonders anfälli-gen Altersgruppe der
hoch betagten über 80-Jährigen auf etwaein Zehntel der
Gesamtbevölkerung erhöhen.Der demografische Wandel ist begleitet
von Vereinzelung undauch Vereinsamung betagter und hoch betagter
Menschen vorallem im kleinstädtischen und ländlichen Raum. Die
Instrumen-te der Pflegeversicherung und Altenhilfe decken den
wachsen-den Betreuungsbedarf dieser älteren Menschen nicht ab.Die
Begleitung im Alltag bietet unabhängig von Pflegeleistun-gen die
Möglichkeit, die Lebensqualität im Alter zu erhöhen. Be-suche und
kleine Hilfen im Alltag wie die Unterstützung beimEinkaufen, bei
Kirchbesuchen, in der Bibliothek und am Com-puter schaffen soziale
Nähe, lösen Isolation auf und vermittelnLebensperspektive für die
Betroffenen.Die Aufgabe des Alltagsbegleiters bietet wiederum
Männernund Frauen, die keiner traditionellen Erwerbstätigkeit
nachge-hen, eine individuell sinnvolle und gesellschaftlich
nützlichePerspektive. Das bürgerschaftliche Engagement stärkt die
so-ziale Kompetenz der Alltagsbegleiter und bewahrt diese so
vorsozialer Ausgrenzung. Die Eigenmotivation zur Aufnahmeeiner
Beschäftigung oder Qualifizierung wird aktiviert.
Ausdrückliches Ziel ist es, zum Vorteil der Betreuer und
Betreu-ten eine beständige Unterstützungsbereitschaft in der
Bürger-schaft zu etablieren.
Mit der Unterstützung des Staatsministeriums für Soziales
undVerbraucherschutz werden bereits Projekte in diesem
Sinneumgesetzt. In einem zweiten Aufruf werden nun weitere
Initiati-ven gefördert.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Kleinvorhaben, die dazu die-nen,
Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sindoder aus
anderen Gründen am Rand der Gesellschaft stehen,
für die ehrenamtliche Tätigkeit als Alltagsbegleiter zu
gewinnenund dabei zu begleiten.
Dafür soll durch den Projektträger ein zweitägiges
Einführungs-seminar angeboten werden, das den Alltagsbegleitern
dienotwendigen Grundkenntnisse von erster Hilfe und
Sturzprä-vention bis zur Erschließung sozialer
Kommunikationsmöglich-keiten vermittelt. In regelmäßigen
Gruppengesprächen unterAnleitung von in der Seniorenbetreuung
Erfahrenen soll dieMöglichkeit der Reflexion und des
Erfahrungsaustausches ge-geben werden. Dafür sollen pro Gruppe bis
zu 30 Stunden vor-gesehen werden.Der Projektträger vermittelt
Individualbesuche und Unter-stützungsleistungen der Teilnehmer bei
den Senioren und koor-diniert gemeinsame Veranstaltungen
(Musiknachmittage,Ausflüge, Sport) mit Senioren und
Projektteilnehmern.Das Projekt geht bevorzugt auf die
Lebensbedingungen imAlter außerhalb der sächsischen Großstädte
Chemnitz,Dresden und Leipzig ein. Hier liegt die Herausforderung in
derErreichbarkeit der Betroffenen. Die Projektteilnehmer
werdendiesen Menschen die Teilnahme am alltäglichen sozialen Le-ben
und an neuen Begegnungen ermöglichen. Die Umsetzungdes Vorhabens
erfolgt daher im Themenbereich „Lokales Kapi-tal im ländlichen
Raum“.
3. Zuwendungsempfänger
Den Förderantrag können Kommunen, Vereine und Kirch-gemeinden
stellen, welche mit ihren Initiativen zum Ziel desAufrufs
beitragen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuschussfähig sind nur Ausgaben und Kosten, die projektbezo-gen
und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben,Pflichtaufgaben
sowie bestehender nationaler Fördermöglich-keiten entstehen. Die
Zuwendung ist nachrangig zur nationalenFörderung.Der Hauptwohnsitz
der Teilnehmenden muss sich im FreistaatSachsen befinden. Der
Einsatz von Alters- und Erwerbsunfä-higkeitsrentnern ist in
ESF-Vorhaben nicht vorgesehen. EinProjekt soll in der Regel acht
bis zehn Ehrenamtliche begleiten.Besuche in Alten- oder
Pflegeheimen sind nicht förderfähig.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie des
Sächsi-schen Staatsministeriums für Soziales und des
SächsischenStaatministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur
Förde-rung von aus dem Europäischen Sozialfonds
mitfinanziertenVorhaben der Förderperiode 2007-2013 (ESF-Richtlinie
SMS/SMUL) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1095), zuletzt
geändertdurch Richtlinie vom 6. April 2009 (SächsABl. S. 847),
zuletzt
997
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
-
enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember
2009(SächsABl. SDr. S. S 2553). Die Maßnahme muss zudem
deneinschlägigen EU-Bestimmungen, dem Operationellen Pro-gramm des
Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozial-fonds sowie den
haushaltsrechtlichen Bestimmungen entspre-chen (Teil 1 Ziffer I Nr.
1 der ESF-Richtlinie SMS/SMUL). Diesefinden Sie im Internet unter
www.esf-in-sachsen.de.
5. Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Projektförderungmit
100-prozentiger Finanzierung der zuwendungsfähigen Ge-samtausgaben
im Rahmen der Kleinprojektförderung ausge-reicht. Die Laufzeit des
Projektes sollte 12 Monate betragen.Dafür ist ein Förderbetrag bis
zu 15 000 EUR vorgesehen.
Kleinvorhaben, die bereits über das Programm „Lokales Kapitalfür
soziale Zwecke“ gefördert wurden, sind von der 100-prozen-tigen
Förderung ausgeschlossen. Folgeprojekte in Form vongleichen
Projekten am gleichen Ort gelten nur mit anderen Teil-nehmern als
förderfähiges neues Projekt. Sofern diese Bedin-gung nicht erfüllt
ist, kann eine Förderung von maximal 80 Pro-zent der förderfähigen
Ausgaben gewährt werden.
Zu den förderfähigen Ausgaben und Kosten gehören
Personal-ausgaben (16 Stunden für die Qualifizierung, 30 Stunden
fürdas Coaching, 240 Stunden Projektmanagement) sowie Sach-ausgaben
und Fremdleistungen (Ausgaben für Verbrauchsma-terial, Kosten für
Räume, Ausgaben für Versicherungen) sowieAusgaben für die
allgemeine Verwaltung. Den Teilnehmendenwird für 14 Stunden
Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung inHöhe von 19,50 EUR gewährt.
In einer Woche kann der Auf-wand für maximal 14 Stunden entschädigt
werden.
6. Verfahren und Termine
Ansprechpartner für Beratung sowie Bewilligungsstelle und
An-schrift für die Einreichung der Interessensbekundung ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)Abteilung SFPirnaische
Straße 901069 DresdenTelefon: 0351 4910-4930E-Mail:
[email protected]
Interessensbekundungen (Vordruck 60742 der SAB) verbun-den mit
einem Projektvorschlag können
bis zum 15. September 2011(Posteingang)
bei der SAB eingereicht werden. Diese koordiniert und
un-terstützt das weitere Antragsverfahren. Die Unterlagen sind
indreifacher Ausfertigung (ein Original, zwei Kopien)
vorzulegen.
Der Projektvorschlag sollte in einem Umfang von drei
A4-Seitendie Umsetzung der Projektidee darstellen sowie die konkret
ge-planten Tätigkeiten der Teilnehmer beschreiben. Der
Projekt-vorschlag wird nach folgenden Kriterien bewertet:–
Vielseitigkeit und Individualität der Ausgestaltung,– die
Darstellung innovativer Kommunikationswege zur Teil-
nehmergewinnung,– die Darlegung der Zusätzlichkeit des Projektes
zu den ori-
ginären Aufgaben des Trägers ist plausibel,– Überlegungen zur
Fortführung des Projektes nach Ablauf
der Förderung und Finanzierungsmöglichkeiten dafür,– die
konkrete Beschreibung des Seniorenkreises,– eine Kostenaufstellung,
in der die Sachaufwendungen für
die Veranstaltungen mit den Senioren in einem ausgewoge-nen
Verhältnis zur Aufwandsentschädigung der Teilnehmerstehen.
Es wird aus den bis zum Stichtag eingereichten förderfähigenund
förderwürdigen Projektvorschlägen ausgewählt. Die Aus-wahl erfolgt
unter Berücksichtigung der öffentlichen Belangeund des regionalen
Bedarfs.
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung eines Projektvor-schlags
ist keine Förderzusage verbunden. Die SAB entschei-det über die
Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen imRahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel. Nach der Auswahl-entscheidung erhalten die
ausgewählten Projektträger die Auf-forderung zur Erstellung von
formgebundenen Anträgen. DerBeginn der Projekte wird
voraussichtlich im Februar 2012möglich sein.
Dresden, den 5. Juli 2011
Sächsisches Staatsministeriumfür Soziales und
VerbraucherschutzDr. Oexle SalzmannReferatsleiterin
Referatsleiter
998
Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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Landesdirektion Chemnitz
Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfungfür
das Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen am Hormersdorfer Bach
im Bereich Hohlweg in der Ortslage Hormersdorf“Az.:
42-8962.20/4/17Vom 21. Juni 2011
Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt
durch Artikel 3 derVerordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892,
895) geändertworden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Gemeinde Hormersdorf, Auerbacher Straße 5, 09395Hormersdorf
beantragte bei der unteren Wasserbehörde desLandratsamtes
Erzgebirgskreis nach § 68 Abs. 2 des Gesetzeszur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz –WHG) vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12des Gesetzes vom 11. August
2010 (BGBl. I S. 1163, 1168)geändert worden ist, die
wasserrechtliche Plangenehmigungfür das Vorhaben
„Hochwasserschutzmaßnahmen am Hormers-dorfer Bach im Bereich
Hohlweg in der Ortslage Hormersdorf“.
Für dieses Gewässerausbauvorhaben, das der Nummer 13.18.2der
Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG zuzuordnen ist, wurde durch
die Landesdirektion Chemnitz zur Feststellung der Notwendig-keit
einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezoge-ne
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 und 2
UVPGdurchgeführt. Diese Einzelfallprüfung hat ergeben, dass
eineVerpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeits-prüfung nicht besteht, weil das Vorhaben
keine erheblichennachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3a Satz 3 UVPG
dievorgenannte Feststellung der Landesdirektion Chemnitz
nichtselbstständig anfechtbar ist.
Chemnitz, den 21. Juni 2011
Landesdirektion ChemnitzDrechselAbteilungsleiter
Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz
nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetzüber die Anerkennung der
Gemeinde Wechselburg als Ausflugsort
Vom 1. Juli 2011
Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom 6. Juni2011
(Az.: 33-4427.10/1/43) auf der Grundlage des § 7 Abs. 3Satz 1 des
Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten imFreistaat Sachsen
(Sächsisches Ladenöffnungsgesetz –SächsLadÖffG) vom 1. Dezember
2010 (SächsGVBl. S. 338)wie folgt entschieden:
Die Gemeinde Wechselburg wird als Ausflugsort gemäß § 7Abs. 2
Nr. 3 SächsLadÖffG anerkannt.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLadÖffG wird die Anerkennungals
Ausflugsort im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
Chemnitz, den 1. Juli 2011
Landesdirektion ChemnitzZarzyckiReferatsleiterin
999
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
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Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz
nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetzüber die Anerkennung der
Stadt Johanngeorgenstadt als Ausflugsort
Vom 4. Juli 2011
Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom14. Juni 2011
(Az.: 33-4427.10/1/40) auf der Grundlage des§ 7 Abs. 3 Satz 1 des
Gesetzes über die Ladenöffnungszeitenim Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ladenöffnungsgesetz –SächsLadÖffG) vom 1. Dezember
2010 (SächsGVBl. S. 338)wie folgt entschieden:
Die Stadt Johanngeorgenstadt wird als Ausflugsort gemäß § 7Abs.
2 Nr. 3 SächsLadÖffG anerkannt.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLadÖffG wird die Anerkennungals
Ausflugsort im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
Chemnitz, den 4. Juli 2011
Landesdirektion ChemnitzZarzyckiReferatsleiterin
Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz
zur Entstehung der „Hans-Peter-Dürasch-Stiftung“Vom 4. Juli
2011
Durch Anerkennung der Landesdirektion Chemnitz vom27. Juni 2011
ist die von Herrn Hans-Peter Dürasch mit Stif-tungsgeschäft vom 23.
März 2011 errichtete „Hans-Peter-Dürasch-Stiftung“ mit Sitz in
Ostrau/Sa. als rechtsfähige Stif-tung des bürgerlichen Rechts
entstanden. Zweck der Stiftungist die Förderung von Kultur und
Umwelt.
Chemnitz, den 4. Juli 2011
Landesdirektion ChemnitzGökelmannPräsident
1000
Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
-
Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz
über die Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen dem
Erzgebirgskreisund der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. zur Übertragung der
Aufgaben
nach § 49 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVOVom 5.
Juli 2011
Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom 25. Mai2011
die Zweckvereinbarung zwischen dem Erzgebirgskreisund der Stadt
Oelsnitz/Erzgeb. vom 29. März/11. April 2011„über die
Aufgabenübertragung der Verfolgung und Ahndungvon
Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung(StVO) im
fließenden Straßenverkehr“, genehmigt. Danach istder
Erzgebirgskreis für das Gebiet der Stadt Oelsnitz/Erzgeb.für den
Vollzug von § 49 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)vom 16. November
1970 (BGBl. I S. 1565), die zuletzt durch Ar-tikel 1 der Verordnung
vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737)geändert worden ist, den
fließenden Straßenverkehr betref-fend, örtlich und sachlich
zuständig.
Die Zweckvereinbarung tritt mit der Bekanntmachung der
Ge-nehmigung und der Zweckvereinbarung in Kraft.
Chemnitz, den 5. Juli 2011
Landesdirektion Chemnitzin Vertretung des
PräsidentenCarlAbteilungsleiter
Zweckvereinbarungüber die Aufgabenübertragung der Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) im fließenden
Straßenverkehr
zwischen dem Erzgebirgskreis,vertreten durch Landrat Herrn Vogel
und
der Stadt Oelsnitz/Erzgeb.vertreten durch Bürgermeister Herrn
Richter
wird aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 71, 72 des Sächsischen Geset-zes
über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) folgen-de
Zweckvereinbarung über die Übertragung der Verfolgungund Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO imfließenden Straßenverkehr
abgeschlossen.
Präambel
Durch die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zurÄnderung
der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverord-nung (OWiZuVO) vom
29. Juli 2009, veröffentlicht im Sächsi-schen Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 456 vom 5. September2009, kommt den Gemeinden
mit mindestens 10.000 Einwoh-nern seit 1. Januar 2010 ein
erweiterter Aufgabenbereich zu.Hierbei wurde ihnen die Aufgabe der
Verfolgung und Ahndungvon Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO vom
16. November1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert
durchArt. 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734),
ein-schließlich der erforderlichen Nachermittlungen, soweit
dieOrdnungswidrigkeiten gegen verkehrsrechtliche Anordnungnach § 45
StVO auf Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3des Straßengesetzes
für den Freistaat Sachsen begangen wer-den, übertragen.Die
übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Die
StadtOelsnitz/Erzgeb. hat erklärt, dass die Erfüllung dieser
Wei-sungsaufgaben einen erheblichen technischen und personel-len
Mehraufwand erfordert, dessen Bewältigung gegenwärtigals
unverhältnismäßig eingeschätzt wird. Die notwendigen Vor-
aussetzungen sind derzeit nicht vorhanden. Nur gemeinsammit dem
Erzgebirgskreis seien diese Aufgaben wirtschaftlichund effektiv zu
realisieren.Der Erzgebirgskreis erklärt sich bereit, für die Stadt
Oelsnitz/Erzgeb. die Aufgaben der Verfolgung, Ahndung und
Nacher-mittlung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs. 3 der
OWiZuVOim fließenden Straßenverkehr zu übernehmen. Er verfügt
überdie erforderlichen technischen und personellen
Vorausset-zungen, da er für diese Aufgabenerfüllung bereits seit
1990zuständig ist.
§ 1Gegenstand der Zweckvereinbarung
(1) Die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. überträgt die Aufgaben
derVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 49 StVO
einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen,soweit sich
diese ausschließlich auf die Überwachung desfließenden
Straßenverkehrs beziehen, auf den Erzgebirgskreis.
(2) Damit nimmt der Erzgebirgskreis die Aufgabe für die
StadtOelsnitz/Erzgeb. in eigenem Namen wahr und ist sachlich
undörtlich zuständige Behörde.
§ 2Personelle und sächliche Voraussetzungen
(1) Zur Aufgabenerfüllung hält der Erzgebirgskreis die
erforder-lichen personellen und sächlichen Ausstattungen vor.
(2) Die Abstimmung über die Durchführung von
Geschwindig-keitskontrollen zwischen den Vertragspartnern soll
laufend undmindestens einmal im Quartal erfolgen.
1001
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
-
§ 3Kosten
(1) Der Erzgebirgskreis trägt alle Kosten, die mit der
Über-nahme dieser Aufgaben anfallen.
(2) Beim Erzgebirgskreis verbleiben alle Einnahmen, die ausder
Übernahme dieser Aufgaben entstehen.
§ 4Dauer/Kündigung
(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte
Zeitgeschlossen.
(2) Eine ordentliche Kündigung kann zum Ende des Kalender-jahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monatenoder durch
Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern er-folgen. Begonnene
Ordnungswidrigkeitenverfahren werdendurch den Erzgebirgskreis
abgeschlossen.
(3) Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, die Vorausset-zung
für diese Zweckvereinbarung waren, können zu
einemSonderkündigungsrecht führen.
(4) Abschluss und Aufhebung der Zweckvereinbarung bedür-fen der
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 5Streitigkeiten
Können Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern nicht
imgütlichen Einvernehmen geklärt werden, ist die
zuständigeRechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
§ 6Schlussbestimmungen
Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichenBekanntmachung sowie der öffentlichen Bekanntmachung
derGenehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft.
Annaberg-Buchholz, den 29. März 2011
ErzgebirgskreisVogelLandrat
Oelsnitz/Erzgeb., den 11. April 2011
Stadt Oelsnitz/Erzgeb.RichterBürgermeister
1002
Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz
über die Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen dem
Erzgebirgskreisund der Großen Kreisstadt Stollberg zur Übertragung
der Aufgaben
nach § 49 StVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 OWiZuVOVom 5.
Juli 2011
Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom 25. Mai2011
die Zweckvereinbarung zwischen dem Erzgebirgskreisund der Großen
Kreisstadt Stollberg vom 29. März/6. April2011 „über die
Aufgabenübertragung der Verfolgung und Ahn-dung von
Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) im
fließenden Straßenverkehr“, genehmigt.Danach ist der
Erzgebirgskreis für das Gebiet der GroßenKreisstadt Stollberg,
einschließlich des Gebietes der Mitglieds-gemeinde Niederdorf in
der Verwaltungsgemeinschaft Stoll-berg/Niederdorf, für den Vollzug
von § 49 Straßenverkehrs-Ord-nung (StVO) vom 16. November 1970
(BGBl. I S. 1565), diezuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1.
Dezember 2010
(BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, den fließenden
Straßen-verkehr betreffend, örtlich und sachlich zuständig.
Die Zweckvereinbarung tritt mit der Bekanntmachung der
Ge-nehmigung und der Zweckvereinbarung in Kraft.
Chemnitz, den 5. Juli 2011
Landesdirektion Chemnitzin Vertretung des
PräsidentenCarlAbteilungsleiter
Zweckvereinbarungüber die Aufgabenübertragung der Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Ausnahme von
Ordnungswidrigkeitenim ruhenden Straßenverkehr
zwischen dem Erzgebirgskreis;vertreten durch Landrat Herrn
Vogel
und der Großen Kreisstadt Stollberg;vertreten durch
Oberbürgermeister Herrn Schmidt
wird aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 71, 72 des Sächsischen Geset-zes
über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) folgen-de
Zweckvereinbarung über die Übertragung der Verfolgungund Ahnung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO mitAusnahme von
Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenver-kehr abgeschlossen.
Präambel
Durch die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zurÄnderung
der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverord-nung (OwiZuVO) vom
29. Juli 2009, veröffentlicht im Sächsi-schen Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 456 vom 5. September2009, kommt den Großen
Kreisstädten seit 1. Januar 2010 einerweiterter Aufgabenbereich
zu.Hierbei wurde ihnen die Aufgabe der Verfolgung und Ahndungvon
Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO vom 16. November1970 (BGBl. I
S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durchArt. 1 der Verordnung
vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734), ein-schließlich der
erforderlichen Nachermittlungen, soweit dieOrdnungswidrigkeiten
nicht auf Bundesautobahnen begangenwerden, übertragen.Die
übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. DieGroße Kreisstadt
Stollberg hat erklärt, dass die Erfüllung dieserWeisungsaufgaben
einen erheblichen technischen und perso-nellen Mehraufwand
erfordert, deren Bewältigung gegenwärtigals unverhältnismäßig
eingeschätzt wird. Die notwendigen Vor-aussetzungen sind derzeit
nicht vorhanden. Nur gemeinsam
mit dem Erzgebirgskreis seien diese Aufgaben wirtschaftlichund
effektiv zu realisieren.Der Erzgebirgskreis erklärt sich bereit,
für die Große KreisstadtStollberg die Aufgaben der Verfolgung,
Ahndung und Nacher-mittlung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Abs.
2 OWiZuVOmit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden
Straßen-verkehr zu übernehmen. Er verfügt über die erforderlichen
tech-nischen und personellen Voraussetzungen, da er für diese
Auf-gabenerfüllung bereits seit 1990 zuständig ist.
§ 1Gegenstand der Zweckvereinbarung
(1) Die Große Kreisstadt Stollberg überträgt die Aufgaben
derVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49StVO
einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen mitAusnahme von
Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenver-kehr auf den
Erzgebirgskreis.
(2) Damit nimmt der Erzgebirgskreis die Aufgabe für die
GroßeKreisstadt Stollberg in eigenem Namen wahr und ist sachlichund
örtlich zuständige Behörde.
§ 2Personelle und sächliche Voraussetzungen
(1) Zur Aufgabenerfüllung hält der Erzgebirgskreis die
erforder-lichen personellen und sächlichen Ausstattungen vor.
(2) Die Abstimmung über die Durchführung von
Geschwindig-keitskontrollen zwischen den Vertragspartnern soll
laufend undmindestens einmal im Quartal erfolgen.
1003
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
-
§ 3Kosten
(1) Der Erzgebirgskreis trägt alle Kosten, die mit der
Über-nahme dieser Aufgaben anfallen.
(2) Beim Erzgebirgskreis verbleiben alle Einnahmen, die ausder
Übernahme dieser Aufgaben entstehen.
§ 4Dauer/Kündigung
(1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
ge-schlossen.
(2) Eine ordentliche Kündigung kann zum Quartalsende
unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten oder
durchVereinbarung zwischen den Vertragspartnern erfolgen.
Be-gonnene Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch
denErzgebirgskreis abgeschlossen.
(3) Änderungen der gesetzlichen Grundlagen, die Vorausset-zung
für diese Zweckvereinbarung waren, können zu
einemSonderkündigungsrecht führen.
(4) Abschluss und Aufhebung der Zweckvereinbarung be-dürfen der
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 5Streitigkeiten
Können Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern nicht
ingütlichem Einvernehmen geklärt werden, ist die
zuständigeRechtsaufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
§ 6Schlussbestimmungen
Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichenBekanntmachung sowie der öffentlichen Bekanntmachung
derGenehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft.
Annaberg-Buchholz, den 29. März 2011
ErzgebirgskreisVogelLandrat
Stollberg, den 6. April 2011
Große Kreisstadt StollbergSchmidtOberbürgermeister
Bekanntmachungder Landesdirektion Chemnitz
nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetzüber die Anerkennung der
Gemeindeteile Neuhausen und Cämmerswalde
der Gemeinde Neuhausen als AusflugsorteVom 7. Juli 2011
Die Landesdirektion Chemnitz hat mit Bescheid vom16. Juni 2011
(Az.: 33-4427.10/1/36) auf der Grundlage des § 7Abs. 3 Satz 1 des
Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten imFreistaat Sachsen
(Sächsisches Ladenöffnungsgesetz –SächsLadÖffG) vom 1. Dezember
2010 (SächsGVBl. S. 338)wie folgt entschieden:
Die Gemeindeteile Neuhausen und Cämmerswalde der Ge-meinde
Neuhausen werden als Ausflugsorte gemäß § 7 Abs. 2Nr. 3
SächsLadÖffG anerkannt.
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 SächsLadÖffG wird die Anerkennungals
Ausflugsort im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
Chemnitz, den 7. Juli 2011
Landesdirektion ChemnitzZarzyckiReferatsleiterin
1004
Sächsisches Amtsblatt Nr. 29 21. Juli 2011
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Landesdirektion Dresden
Bekanntmachungder Landesdirektion Dresden
nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)über einen Antrag
auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
Gemarkung Blankenstein der Stadt WilsdruffVom 10. Juni 2011
Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die ENSOEnergie
Sachsen Ost AG, Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dres-den, einen
Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und
Anlagen-rechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 des
Grundbuchbereini-gungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993
(BGBl. IS. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes
vom17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert wordenist,
gestellt hat.Der Antrag umfasst eine bestehende 20-kV-Freileitung
nebstSonder- und Nebenanlagen sowie Schutzstreifen in der
Ge-markung Blankenstein (Flurstücke 41, 39/4, 39/6 und 39/9)
derStadt Wilsdruff.
Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer deroben
aufgeführten Flurstücke der Gemarkung Blankensteinkönnen den
eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unter-lagen in der
Zeit
vom 1. August bis einschließlich 29. August 2011
während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen9.00
Uhr und 15.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr)in der
Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099Dresden, Zimmer
2023, einsehen.
Die Landesdirektion Dresden erteilt die Leitungs- und
Anlagen-rechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich
festgelegtenFrist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7
Abs. 4und 5 der Verordnung zur Durchführung des
Grundbuchbe-reinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem
Gebietdes Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung
–SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).
Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:Nach § 9 Abs. 1 Satz 1
GBBerG ist von Gesetzes wegen einebeschränkte persönliche
Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober1990 bestehenden
Energiefortleitungsanlagen und Anlagender Wasserversorgung und
-entsorgung entstanden. Die durchGesetz entstandene Dienstbarkeit
dokumentiert nur den Standvom 3. Oktober 1990. Dadurch, dass die
Dienstbarkeit durchGesetz bereits entstanden ist, kann ein
Widerspruch nicht da-mit begründet werden, dass kein Einverständnis
mit der Belas-tung des Grundstücks erteilt wird.Ein zulässiger
Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein,dass die von dem
antragstellenden Unternehmen dargestellteLeitungsführung nicht
richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Wider-spruch sich nur dagegen
richten kann, dass das Grundstückgar nicht von einer Leitung
betroffen ist oder in anderer Weise,als von dem Unternehmen
dargestellt, betroffen wird.Der Widerspruch kann bei der
Landesdirektion Dresden,Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, bis zum
Ende der Aus-legungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare
liegenim Referat 14 (Zimmer 2023) bereit.
Dresden, den 10. Juni 2011
Landesdirektion DresdenPackbierStellvertretender
Referatsleiter
1005
21. Juli 2011 Nr. 29 Sächsisches Amtsblatt
-
Bekanntmachungder Landesdirektion Dresden
nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)über Anträge auf
Erteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen
Gemarkungen Gottschdorf und Neukirch der Gemeinde NeukirchVom
10. Juni 2011
Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die
Gemeinde-verwaltung Neukirch, Weststraße 9, 01936 Neukirch,
Anträgeauf Erteilung von Leitungs- und
Anlagenrechtsbescheinigun-gen gemäß § 9 Abs. 4 des
Grundbuchbereinigungsgesetzes(GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2182, 2192),das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 17.
Dezember2008 (BGBl. I S. 2586,