Saisonbeginn 2007
Saisonbeginn 2007
Flugbetriebshandbuch
Vor der Benützung unserer Luftfahrzeuge müssen die Pilotenund Flugschüler vom Inhalt des Flugbetriebshandbuchs desbetreffenden Flugzeugmusters Kenntnis zu nehmen und diesdurch Unterschrift bestätigen.Ein wiederholtes Durchlesen des Flugbetriebshandbuches inbestimmten Zeitabständen kann nicht schaden!
Mustererfahrung
Vor einem Flug mit einem Muster, welches noch nie oder in den letzten24 Monaten nicht geflogen wurde, muss eine Einweisung durch einen Fluglehrer oder Einweisungsberechtigtendurchgeführt werden.
LuftPersV §69 Abs. 4
Mustererfahrung
Ergänzend hierzu sind die "Regelungen für die Benützung unserer Flugzeuge" zu beachten:
Wenn der letzte Start länger als 8 Monate zurückliegt,muß ein Start mit einem Fluglehrer erfolgen!
Wenn der letzte Start länger als 3 Monate zurückliegt,entscheidet der anwesende Fluglehrer,ob ein Überprüfungsstart notwendig ist! Der Wechsel auf ein noch nicht geflogenes Luftfahrzeugmusterist nur mit der Zustimmung und der Einweisung eines im Vereintätigen Fluglehrers möglich.
Mitnahme von Fluggästen
Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggästebefinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer führt, mußinnerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Startsund drei Landungen mit einem Luftfahrzeug desselben oder ähnlichen Musters ausgeführt haben!
§122 Abs. 1, LuftPersV
PASSAGIERFLUG-BERECHTIGUNG
Passagierflüge dürfen erst mitZustimmung eines Fluglehrersund eines Vorstandsmitglieds
durchgeführt werden, diese kannjederzeit wiederrufen werden!
(siehe Fliegerische Voraussetzungen)
Mitnahme von Fluggästen
Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen oder SachenVerwendet werden, müssen ausgestattet sein mit:
• einem Sitz für jede Person und einem Anschnallgurt für jeden Sitz
• zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10 Jahren oder ein Kind mit einem Höchstalter bis zu 2 Jahren und ein Erwachsener können auf einem Sitz untergebracht werden
• in Flugzeugen, die nicht in der Lufttüchtigkeit Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit einem höchst- zulässigen Fluggewicht bis zu 5700 kg können zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10 Jahren auf einem Sitz untergebracht werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.
§ 19 Abs. 1, LuftBO
VorflugkontrolleVor Antritt eines Fluges ist der Luftfahrzeugführer/-in verpflichtet,das Luftfahrzeug anhand einer Klarliste auf einwandfreienBetriebszustand hin zu überprüfen.
LuftBO § 27 und S.B.O 1.4.1
Denkt bitte auch an solche Punkte, wie das Entfernen derBugradgabel (häufige und kostspielige Schadensursache).
Startcheck
Als Ergänzung der Vorflugkontrolle muss ausnahmslos vor jedemauch noch so kurzen Flug ein konsequenter Check nach Klarlistean der Rollhalteposition durchgeführt werden.
siehe S.B.O 1.4.3
Bei Alleinflügen müssen Flugschüler zukünftig die Durchführungdes Startchecks über Funk durchgeben.
Beispiel: 84 startbereit, Pilot .... Startcheck durchgeführt!
Bei Segelflugzeugen Höhenmessereinstellung auf QNH(Höhenfreigabe der Sektoren beachten)
Der Windenstart
Im eigenen Interesse bitte keine Kavalierstarts !
Flugbetrieb
Flugzeuge, Winde, Flugleiterwagen etc. in
betriebssicherem Zustand
Vorschriften und Regeln beachten
Lärm- und Umweltbewusstes Fliegen
Gegenseitige Rücksichtnahme
Unser Ziel:Viele schöne Flüge ohne Unfälle in 2007 !