An den • Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich: • dbb Bund • dbb Landesbünde Frankfurt/Main, den 04.Mai 2015 dbb Hessen-Info 34/2015 (vgl. dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015, 16/2015, dbb Hessen Nachrichten 02/2015) Sachstand „Hessische Beihilfenverordnung“ Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, ich möchte Sie zum Sachstand der Hessischen Beihilfenverordnung informieren: Dem dbb Hessen liegt aktuell kein neuer Entwurf der Hessischen Beihilfenverordnung vor. Zunächst wurde die Ermächtigungsgrundlage für einen „Wahlleistungs-Eigenbeitrag“ im Hessischen Beamtengesetz (HBG) für ein solches Modell geschaffen. Im Detail: Im Rahmen des Entwurfs einer 13. Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung von Mitte Dezember 2014 wurde der Wegfall der Wahlleistungen im Beihilfenrecht (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) forciert. Seitens des dbb Hessen wurde zum Wegfall dieser Wahlleistungen (siehe dbb Hessen-Infos 68/2014, 13/2015) Stellung bezogen. Der dbb Hessen lehnte und lehnt den Wegfall der Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) kategorisch ab.
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An den • Landeshauptvorstand des dbb Hessen nachrichtlich:
• dbb Bund • dbb Landesbünde
Frankfurt/Main, den 04.Mai 2015 dbb Hessen-Info 34/2015