▌ Textmasterformate durch Klicken bearbeiten ▌ Zweite Ebene ▌ Dritte Ebene ▌ Vierte Ebene Ringvorlesung des Kölner Kolloquiums zum Steuerrecht Öffentliche Hand im Fokus der Umsatzsteuer Prof. Dr. Thomas Küffner Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER München Düsseldorf 1
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Ringvorlesung des
Kölner Kolloquiums zum Steuerrecht
Öffentliche Hand im Fokus der
Umsatzsteuer
Prof. Dr. Thomas Küffner
Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
Wirtschaftsprüfer
KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER
München Düsseldorf 1
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1. Bisherige Rechtslage
2. Versuche des deutschen Gesetzgebers
3. Selbständigkeit von Einrichtungen
4. GmbH als öffentliche Einrichtung?
5. Kostengemeinschaften
Gliederung
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Umsatzsteuergesetz
§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz
„Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer
Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuer-
gesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder
beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben
sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes
....“
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Körperschaftsteuergesetz
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts
(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen,
die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich
innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich
herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
….
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwie-
gend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für
die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte
nicht aus.4
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Steuerliche Sphären - bisher
KSt (GewSt)
USt
Steuersatz: 0 %, 7 % oder 19 %
Hoheits-
betrieb
nicht steuerbar
Betrieb
gewerblicher Art
steuerbar
keine USt
keine KSt (GewSt)
Vermögens-
verwaltung
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Art. 13 MwStSystRL:
„Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen
Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder
Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen,
auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für
diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine
Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen
führen würde.
Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I
genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang
dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.“
Unionsrechtliche Grundlage
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▌ Tätigkeiten von jPöR nur steuerbar, soweit sie im Rahmen eines Betriebs
gewerblicher Art (BgA) ausgeübt werden, § 2 Abs. 3 UStG
▌ Anbindung des Umsatzsteuerrechts an das Körperschaftsteuerrecht
▌ Auffassung Finanzverwaltung:
▌ BgA erst ab einem Umsatz von EUR 30.678 (mehrere BgA möglich)
▌ Vermögensverwaltung durch jPöR nicht steuerbar
▌ Relativ weite Definition des Hoheitsbetriebs durch die
Finanzverwaltung (Aufgabe muss „eigentümlich und vorbehalten“ sein)
▌ Beistandsleistungen sind durch die Finanzverwaltung als nicht
steuerbar anerkannt
Bisherige Verwaltungsauffassung
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▌ Hoheitsbetrieb: Notwendig ist ein Handeln auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage, ohne dass es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt
▌ Öffentlich-rechtliche Grundlage
▌ BFH, V R 41/10: Wenn die jPöR auf privatrechtlicher Grundlage handelt,
übt sie keine öffentliche Gewalt aus.
▌ BFH, V R 10/09, Rn. 36 f.: Entscheidend ist, ob die jPöR im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen
rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist.
Unerheblich sind demgegenüber Gegenstand oder Zielsetzung der
Tätigkeit. Es ist ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen
Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus
Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen
oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind.
Neuere Rechtsprechung des BFH
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▌ BFH sieht damit öffentlich-rechtlichen Vertrag (oder andere öffentlich-
rechtliche Handlungsform wie z. B. Verwaltungsakt) als notwendig an
▌ Engere Auslegung der Begriffe „Hoheitsbetrieb“ / „öffentliche Gewalt“ als
durch die Finanzverwaltung
▌ Europarecht lässt wohl andere Auslegung als diejenige des BFH zu
▌ BFH erkennt EUR 30.678-Grenze nicht an
▌ BFH sieht Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung als steuerbar
an
▌ BFH erkennt Beistandsleistungen nicht an
Neuere Rechtsprechung des BFH
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Prüfungsschema in der Umsatzsteuer(nach neuerer Rechtsprechung)
Betätigungen auf
privatrechtlicher Grundlage
Betätigungen auf
öffentlich-rechtlicher
Grundlage
Unternehmerische
TätigkeitGrundsatz: Hoheitsbetrieb
Ausnahme:
wettbewerbsrelevante
Tätigkeit (unternehmerisch)
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1. Bisherige Rechtslage
2. Versuche des deutschen Gesetzgebers
3. Selbständigkeit von Einrichtungen
4. GmbH als öffentliche Einrichtung?
5. Kostengemeinschaften
Gliederung
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§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des
öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie
Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt
obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten
Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt
nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Aktueller Gesetzesbeschluss
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….
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor,
wenn
1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im
Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz
voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen
ohne Recht auf Verzicht (§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
Aktueller Gesetzesbeschluss
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…
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen
Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen
insbesondere nicht vor, wenn
1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden
dürfen oder
Aktueller Gesetzesbeschluss
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….
2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche
Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der
Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen
Aufgabe dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht
werden und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.
(4) …
Aktueller Gesetzesbeschluss
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§ 27 Abs. 22 UStG - Übergangsregelung
„§ 2 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf
Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017
ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 1. Januar 2016
geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des
öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären,
dass sie § 2 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für
sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der
Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht
zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden
Kalenderjahres an widerrufen werden.“
Aktueller Gesetzesbeschluss
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Prüfungsschema in der Umsatzsteuer(nach Änderung durch § 2b UStG neue Fassung)
Betätigungen auf
privatrechtlicher Grundlage
Betätigungen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage
§ 2 UStG
(keine Sonderreglungen)
§ 2b UStG
(mit Sonderregelung)
Ausnahmen:
Größere Wettbewerbsverzerrung
Keine Wettbewerbsverzerrung:
Gleichartige Tätigkeiten < 17.500 EUR
Steuerfreie Tätigkeiten
Begünstigte Kooperation
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Anhängige Verfahren:
▌ EuGH, C- 520/14: Schülerbeförderung durch Gemeinde als wirtschaftliche
Tätigkeit (Art. 9 vor Art. 13 MwStSyStRL)
▌ BFH XI R 52/13: Unterkunft und Verpflegung von Klinikmitarbeiter (ent-
scheidend ist nach FG Münster die Handlungsform)
▌ BFH XI R 26/13: Qualitätssicherung durch Landesärztekammer ->
Abgrenzung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen
erfolgt nach dem Gegenstand und dem Zweck der vertraglichen Regelung
Rechtskräftig: FG Rheinland-Pfalz v. 22.08.2013 – 6 K 1961/09
▌ Übt eine auf privatrechtlicher Grundlage handelnde juristische Person
des öffentlichen Rechts Tätigkeiten aus, die sicherheitsrelevant sind und
deshalb für einen Wettbewerb nicht in Frage kommen, ist sie insoweit
nicht als Steuerpflichtiger anzusehen
Weitere Verfahren
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1. Bisherige Rechtslage
2. Versuche des deutschen Gesetzgebers
3. Selbständigkeit von Einrichtungen
4. GmbH als öffentliche Einrichtung?
5. Kostengemeinschaften
Gliederung
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EuGH, Urt. v. 29.09.2015 (Rs. C-276/14 - Gmina Wroclaw)
▌ Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass
Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in
Rede stehenden haushaltsgebundenen Einrichtungen einer Gemeinde nicht
als Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, da sie das in
dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium der Selbständigkeit nicht
erfüllen.
….
Begriff der Selbständigkeit
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EuGH, Urt. v. 29.09.2015 (Rs. C-276/14 - Gmina Wroclaw)
▌ Eine Gemeinde und ihre haushaltsgebundenen Einrichtungen können als
ein und derselbe Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie
2006/112/EG anzusehen sein, wenn die haushaltsgebundenen Einheiten
die ihnen übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Namen und für
Rechnung der Gemeinde durchführen und für die durch diese Tätigkeiten
hervorgerufenen Schäden nicht haften, da die Gemeinde hierfür allein die
Verantwortung übernimmt, außerdem das mit der Ausübung dieser
Tätigkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko nicht tragen, da sie über keine
eigenen Vermögenswerte verfügen, keine eigenen Einnahmen erzielen und
die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Aufwendungen
nicht tragen, weil die erzielten Einnahmen an den Haushalt der Gemeinde
gezahlt werden und die Aufwendungen unmittelbar zulasten des Haushalts
der Gemeinde gehen.
Begriff der Selbständigkeit
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EuGH, Urt. v. 29.09.2015 (Rs. C-276/14 - Gmina Wroclaw)
▌ Art. 9 MwStSystRL als „Grundnorm“:
Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig
von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.
▌ Art. 13 MwStSystRL regelt als „Spezialnorm“, wann juristischen Personen
des öffentlichen Rechts Steuerpflichtige sind
„Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die
Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder
sonstige Abgaben erheben.
Begriff der Selbständigkeit
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EuGH, Urt. v. 29.09.2015 (Rs. C-276/14 - Gmina Wroclaw)
▌ EuGH: Nicht selbständig nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wenn
▌ sog. Unterordnungsverhältnis besteht,
▌ Einrichtung im Namen und für Rechnung der Gemeinde handelt (oder)