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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Einheitliche
Bilanzierungs- und
Bewertungsrichtlinie
der
Knauf Gruppe
Teil III
Positionsbeschreibung
Erfassungssystem
HGB / IFRS
Formblattsatz
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ALLGEMEIN .......................................... ................................................................18
1. AKTIVA............................................. ..........................................................21
1.1. Ausstehende Kapitaleinlagen / Pos.: 1100000000..... ..........................21
1.2. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebes / Pos.: 1200000000 .............. .................................21
1.3. Anlagevermögen ..................................... ..............................................23
1.3.1. Immaterielle Vermögenswerte ........................ ..................................23
1.3.1.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS...............................23
1.3.1.2. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte / Pos.: 1311000000 .............................24
1.3.1.3. Geschäfts- oder Firmenwerte / Pos.: 1312100000 ...................25
1.3.1.4. Geschäfts- oder Firmenwerte aus der
Kapitalkonsolidierung / Pos.: 1312200000 (*) ....................................26
1.3.1.5. Geleistete Anzahlungen auf immaterielle
Vermögenswerte / Pos.: 1313000000 ..............................................26
1.3.1.6. Aktivierte Entwicklungskosten / Pos.: 1314000000 ..................26
1.3.1.7. Immaterielle Vermögenswerte aus der Exploration und
Bewertung aus mineralischen Ressourcen / Pos.: 1315000000.......27
1.3.2. Sachanlagen ........................................ ..............................................27
1.3.2.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS...............................27
1.3.2.2. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Gebäude / Pos.: 1321000000 ..........................................................28
1.3.2.3. Technische Anlagen und Maschinen / Pos.: 1322000000 ........30
1.3.2.4. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung /
Pos.: 1323000000............................................................................31
1.3.2.5. Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen /
Pos.: 1324100000............................................................................32
1.3.2.6. Anlagen im Bau / Pos.: 1324200000........................................32
1.3.2.7. Materielle Vermögenswerte aus der Exploration und
Bewertung aus mineralischen Ressourcen / Pos.: 1325000000.......33
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1.3.3. Finanzanlagen...................................... ..............................................33
1.3.3.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS...............................33
1.3.3.2. Anteile an verbundenen Unternehmen / Pos.: 1331000000 .....34
1.3.3.3. Ausleihungen an verbundene Unternehmen /
Pos.: 1331500000............................................................................35
1.3.3.4. Anteile an assoziierten Unternehmen / Pos.: 1332000000 .......35
1.3.3.5. Ausleihungen an assoziierten Unternehmen /
Pos.: 1332500000............................................................................36
1.3.3.6. Sonstige Beteiligungen / Pos.: 1333000000.............................36
1.3.3.7. Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht / Pos.: 1333500000..........................37
1.3.3.8. Wertpapiere des Anlagevermögens / Pos.: 1334000000..........37
1.3.3.9. Sonstige Ausleihungen / Pos.: 1334500000.............................38
1.4. Umlaufvermögen ..................................... ..............................................39
1.4.1. Vorräte............................................ ....................................................39
1.4.1.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS...............................40
1.4.1.2. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe / Pos.: 1411000000..................41
1.4.1.3. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen /
Pos.: 1412000000............................................................................42
1.4.1.4. Fertige Erzeugnisse und Handelswaren /
Pos.: 1413000000............................................................................43
1.4.1.5. Geleistete Anzahlungen / Pos.: 1414000000 ...........................44
1.4.2. Forderungen und Sonstige Vermögenswerte............ ......................45
1.4.2.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS...............................45
1.4.2.2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Dritte /
Pos.: 1420500000............................................................................45
1.4.2.3. Forderungen aus Derivaten an Dritte /
Pos.: 1421000000............................................................................47
1.4.2.4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen /
Pos.: 1421500000............................................................................47
1.4.2.5. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht / Pos.: 1422000000..........................49
1.4.2.6. Ertragsteueransprüche / Pos.: 1422500000.............................50
1.4.2.7. Sonstige Steuererstattungsansprüche / Pos.: 1423000000......51
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1.4.2.8. Übrige Forderungen und Vermögenswerte /
Pos.: 1423500000............................................................................51
1.4.3. Wertpapiere des Umlaufvermögens / Pos.: 1430000000. ................52
1.4.3.1. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere / Pos.: 1431000000......................................................53
1.4.3.2. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere /
Pos.: 1432000000............................................................................53
1.4.3.3. Anteile an verbundenen Unternehmen /
Pos.: 1433000000............................................................................54
1.4.3.4. Sonstiger Anteilsbesitz / Pos.: 1434000000 .............................55
1.4.4. Flüssige Mittel / Pos.: 1440000000 ................. ..................................55
1.4.4.1. Schecks / Pos.: 1441000000....................................................55
1.4.4.2. Kassenbestand / Pos.: 1442000000.........................................56
1.4.4.3. Nationalbankguthaben / Pos.: 1443000000..............................56
1.4.4.4. Guthaben bei Kreditinstituten / Pos.: 1444000000 ...................56
1.5. Aktive latente Steuern............................. ..............................................58
1.5.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS.............. .........................58
1.5.2. Latente Steuern auf zeitliche Unterschiede......... ............................58
1.5.3. Latente Steueransprüche auf Verlustvorträge ........ ........................61
1.5.4. Latente Steueransprüche auf Konsolidierungsmaßnahme n (*).......61
1.6. Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten / Pos.: 16000000 00 ..............62
1.6.1. Disagio ............................................ ...................................................63
1.7. Nicht durch Eigenkapital gedeckte(r) Entnahmen (Feh lbetrag) /
Pos.: 1700000000................................... ................................................64
2. PASSIVA ............................................ ........................................................65
2.1. Eigenkapital ....................................... ....................................................65
2.1.1. Gezeichnetes Kapital / Pos.: 2105000000 ............ ............................65
2.1.2. Feste Gesellschafter Kapitalkonten / Pos.: 21100000 00 .................65
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2.1.3. Kapitalrücklagen / Pos.: 2115000000................ ................................66
2.1.4. Gewinnrücklagen / Pos.: 2120000000................. ..............................66
2.1.4.1. Gesetzliche Rücklage / Pos.: 2120100000............ ....................67
2.1.4.2. Satzungsmäßige Rücklage / Pos.: 2120200000.......................67
2.1.4.3. Andere Gewinnrücklagen / Pos.: 2120300000 .........................67
2.1.4.4. Umgliederung des nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrages / Pos.: 2120400000 (*).................................................67
2.1.4.5. Sonstige Konsolidierungsmaßnahmen /
Pos.: 2120600000 (*) ........................................................................68
2.1.4.6. Verrechnung aus Erstanwendung IFRS /
Pos.: 2120999000............................................................................68
2.1.5. Sonstige erfolgsneutral eingestellte Aufwendungen u nd Erträge /
Other Comprehensive Income (OCI) / Pos.: 2125000000 ................68
2.1.5.1. Währungsumrechnungsdifferenzen / Pos.: 2125100000 ..........68
2.1.5.2. Marktbewertungsrücklagen / Pos.: 2125200000 ......................69
2.1.5.3. Rücklage für Hedging IAS 39 / Pos.: 2125300000 ...................69
2.1.5.4. Verrechnungen aus sukzessivem Erwerb /
Pos.: 2125400000 (*) ........................................................................70
2.1.6. Variable Gesellschafter Kapitalkonten / Pos.: 21300 00000.............70
2.1.7. Bilanzgewinn / Pos.: 2145000000 .................... .................................71
2.1.8. Minderheitenanteile / Pos.: 2150000000 (*)........................................71
2.2. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und son stigen
Familienmitgliedern / Pos.: 2200000000............. ..................................72
2.3. Sonderposten mit Rücklageanteil / Pos.: 2250000000 . .......................72
2.4. Rückstellungen..................................... .................................................72
2.4.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS.............. .........................72
2.4.2. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflich tungen /
Pos.: 2310000000................................... ............................................73
2.4.2.1. Direkte Pensionszusagen / Pos.: 2310100000.........................73
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2.4.2.2. Mittelbare Pensionszusagen / Pos.: 2310200000.....................75
2.4.2.3. Andere ähnliche Verpflichtungen / Pos.: 2310300000..............75
2.4.3. Steuerrückstellungen / Pos.: 2320000000............ ............................76
2.4.4. Sonstige Rückstellungen / Pos.: 2330000000......... .........................77
2.4.4.1. Rückstellung für Trennungs- und Entlassungsabfindungen /
Pos.: 2330100000 / 2330110000 .....................................................77
2.4.4.2. Rückstellung für Urlaubslöhne und Gehälter /
Pos.: 2330120000 / 2330130000 .....................................................78
2.4.4.3. Rückstellung für Prämien und Sonderzahlungen /
Pos.: 2330140000 / 2330150000 .....................................................78
2.4.4.4. Rückstellung für sonstige Personalaufwendungen /
Pos.: 2330160000 / 2330170000 .....................................................79
2.4.4.5. Rückstellung für ausstehende Lieferantenrechnungen /
Pos.: 2330180000 / 2330190000 .....................................................79
2.4.4.6. Rückstellung für Prozessrisiken /
Pos.: 2330200000 / 2330210000 .....................................................80
2.4.4.7. Rückstellung für Beiträge und Gebühren /
Pos.: 2330220000 / 2330230000 .....................................................80
2.4.4.8. Rückstellung für Rechts- und Beratungskosten /
Pos.: 2330240000 / 2330250000 .....................................................80
2.4.4.9. Rückstellung für Jahresabschlusskosten /
Pos.: 2330260000 / 2330270000 .....................................................81
2.4.4.10. Rückstellung für Rekultivierung /
Pos.: 2330280000 / 2330290000 .....................................................82
2.4.4.11. Rückstellung für Bergschäden /
Pos.: 2330300000 / 2330310000 .....................................................83
2.4.4.12. Rückstellung für Pachtendverpflichtungen /
Pos.: 2330320000 / 2330330000 .....................................................84
2.4.4.13. Rückstellung für Gruben- und Schachtversatz /
Pos.: 2330340000 / 2330350000 .....................................................85
2.4.4.14. Rückstellung für die Verpflichtung zur Rücknahme
von Paletten / Pos.: 2330360000 / 2330370000...............................86
2.4.4.15. Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtung /
Pos.: 2330380000 / 2330390000 .....................................................86
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2.4.4.16. Rückstellung für Gewährleistungen ohne rechtliche
Verpflichtung (Kulanz) / Pos.: 2330400000 / 2330410000 ...............87
2.4.4.17. Rückstellung für Provisionen und Erlösschmälerungen /
Pos.: 2330420000 / 2330430000 .....................................................87
2.4.4.18. Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen /
Pos.: 2330440000 / 2330450000 .....................................................88
2.4.4.19. Rückstellungen für Abraumbeseitigung /
Pos.: 2330460000 / 2330470000 .....................................................89
2.4.4.20. Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften / Pos.: 2330750000 / 2330760000 ................................89
2.4.4.21. Rückstellung für unterlassene Instandhaltung /
Pos.: 2330800000............................................................................91
Position 2330801000 (HGB).......................... ........................................................91
2.4.4.22. Rückstellung für unterlassene Abraumbeseitigung /
Pos.: 2330810000 / 2330820000 .....................................................92
Position 2330811000 (HGB) / Position 2330821000 (HG B).................................92
2.4.4.23. Übrige Aufwandsrückstellungen /
Pos.: 2330830000 / 2330840000 .....................................................93
Position 2330831000 (HGB) / Position 2330841000 (HG B).................................93
2.4.4.24. Übrige sonstige Rückstellungen /
Pos.: 2330910000 / 2330920000 .....................................................94
Position 2330911000 (HGB) / Position 2330921000 (HG B).................................94
Position 2330912000 (IAS) / Position 2330922000 (IA S).....................................94
2.5. Verbindlichkeiten.................................. .................................................94
2.5.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS.............. .........................95
2.5.2. Anleihen / Pos.: 2405000000 ........................ .....................................95
2.5.3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten /
Pos.: 2410000000................................... ............................................95
2.5.4. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen gegenüber Dr itten /
Pos.: 2415000000................................... ............................................96
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2.5.5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ge genüber
Dritten / Pos.: 2420000000......................... ........................................97
2.5.6. Verbindlichkeiten aus Wechseln gegenüber Dritten /
Pos.: 2425000000................................... ............................................98
2.5.7. Verbindlichkeiten aus Derivaten gegenüber Dritten /
Pos.: 2430000000................................... ............................................99
2.5.8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen /
Pos.: 2435000000................................... ............................................99
2.5.9. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht / Pos.: 2440000000.. .....................100
2.5.10. Sonstige Verbindlichkeiten......................... ....................................101
2.5.10.1. Ertragsteuerverbindlichkeiten / Pos.: 2445100000 .................101
2.5.10.2. Verbindlichkeiten aus sonstigen Steuern /
Pos.: 2445200000..........................................................................101
2.5.10.3. Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
gegenüber Dritten / Pos.: 2445300000...........................................102
2.5.10.4. Übrige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten /
Pos.: 2445400000..........................................................................102
2.6. Passive latente Steuern / Pos.: 2500000000 ......... .............................103
2.6.1. Latente Steuern auf zeitliche Unterschiede......... ..........................103
2.6.2. Latente Steuerverpflichtungen aus Steuergutschrifte n................103
2.6.3. Passive latente Steuern aus sonstigen
Konsolidierungsmaßnahmen (*) ......................................................104
2.7. Passiver Rechnungsabgrenzungsposten / Pos.: 2600000 000..........104
3. Gewinn- und Verlustrechnung ........................ .......................................105
3.1. Umsatzerlöse / Pos.: 3310500000.................... ...................................105
3.2. Erlösschmälerungen / Pos.: 3311000000 .............. .............................106
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3.3. Veränderung Bestand an fertigen und unfertigen Erze ugnissen /
Pos.: 3311500000................................... ..............................................107
3.4. Andere aktivierte Eigenleistungen / Pos.: 331200000 0 .....................109
3.5. Sonstige betriebliche Erträge / Pos.: 3312500000... ..........................109
3.5.1. Erträge aus dem Abgang immaterieller Vermögenswerte und
Sachanlagen / Pos.: 3312501000 ..................... ...............................110
3.5.2. Erträge aus dem Abgang kurzfristiger Vermögenswerte /
Pos.: 3312502000................................... ..........................................111
3.5.3. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen /
Pos.: 3312503000................................... ..........................................111
3.5.4. Erträge aus der Auflösung von negativem Goodwill /
Pos. 3312504000 (*)...........................................................................112
3.5.5. Erträge aus der Wertaufholung bei immateriellen
Vermögenswerten und Sachanlagen / Pos. 3312505000 .. ............112
3.5.6. Erträge aus Wertaufholung von Forderungen und sonst igen
Vermögenswerten / Pos.: 3312506000 ................. ..........................112
3.5.7. Erträge aus Vermietung und Verpachtung /
Pos.: 3312507000................................... ..........................................113
3.5.8. Erträge aus Versicherungsentschädigungen /
Pos.: 3312508000................................... ..........................................113
3.5.9. Erträge aus der Frachtabwicklung Partner /
Pos.: 3312509000................................... ..........................................113
3.5.10. Erträge aus Bewertung von Derivaten (ohne Zinsderiv ate) /
Pos.: 3312510000................................... ..........................................113
3.5.11. Erträge aus der Erstattung sonstiger
Steuern (keine Ertragsteuern) / Pos.: 3312511000 ... .....................114
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3.5.12. Erträge Zuwendung der öffentlichen Hand (ertragsbez ogene) /
Pos.: 3312512000................................... ..........................................114
3.5.13. Erträge aus Fremdwährungsgeschäften / Pos.: 3312513 000........114
3.5.14. Erträge aus der Umrechnung ausländischer Teileinhei ten /
Pos.: 3312514000................................... ..........................................115
3.5.15. Erträge aus Hochinflationsbereinigung / Pos.: 33125 15000.........115
3.5.16. Erträge aus Schuldenkonsolidierung / Pos.: 33125160 00 (*) .........115
3.5.17. Erträge aus Aufwands- und Ertragskonsolidierung /
Pos.: 3312517000 (*)..........................................................................115
3.5.18. Erträge aus Zwischenergebniseliminierung /
Pos.: 3312518000 (*)..........................................................................115
3.5.19. Erträge aus Verschmelzung / Pos.: 3312519000 ....... ....................116
3.5.20. Periodenfremde Erträge / Pos.: 3312520000.......... ........................116
3.5.21. Erträge aus der Auflösung Sonderposten mit Rücklage anteil /
Pos.: 3312521000................................... ..........................................116
3.5.22. Übrige sonstige betriebliche Erträge / Pos.: 331259 0000 .............116
3.6. Materialaufwand / Pos.: 3313000000 ................. .................................117
3.6.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe /
Pos.: 3313010000................................... ..........................................117
3.6.2. Aufwendungen für bezogene Waren / Pos.: 3313020000. .............118
3.6.3. Aufwendungen für bezogene Leistungen / Pos.: 331303 0000......118
3.6.4. Aufwandsberichtigungen / Pos.: 3313040000.......... ......................119
3.6.5. Wertminderungen auf Vorräte (im Rahmen der normalen
Geschäftstätigkeit) / Pos.: 3313070000 ............. .............................119
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3.6.6. Wertaufholungen auf abgeschriebene Vorräte /
Pos.: 3313080000................................... ..........................................119
3.7. Personalaufwand / Pos.: 3313500000................. ................................120
3.7.1. Löhne und Gehälter / Pos.: 3313510000.............. ...........................120
3.7.2. Aufwendungen für soziale Abgaben / Pos.: 3313520000 ..............121
3.7.3. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung /
Pos.: 3313530000................................... ..........................................122
3.8. Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und
Sachanlagen / Pos.: 3314000000 ..................... ...................................123
3.9. Sonstige betriebliche Aufwendungen / Pos.: 33145000 00................124
3.9.1. Sonstige Personalaufwendungen / Pos.: 3314504000 ... ...............124
3.9.2. Aufwendungen für Rechte und Dienste / Pos.: 3314508 000.........125
3.9.3. Aufwendungen für Verwaltung, Kommunikation, Reisen
und Werbung / Pos.: 3314512000 ..................... ..............................126
3.9.4. Aufwendungen für Beiträge und Versicherungen /
Pos.: 3314516000................................... ..........................................127
3.9.5. Instandhaltungsaufwendungen / Pos.: 3314519000..... .................127
3.9.6. Verlust aus dem Abgang von immateriellen Vermögensw erten
und Sachanlagen / Pos.: 3314520000................. ............................127
3.9.7. Verlust aus dem Abgang von Forderungen und sonstige n
Vermögenswerten / Pos.: 3314524000 ................. ..........................128
3.9.8. Wertberichtigung zweifelhafter Forderungen und sons tiger
Vermögenswerte / Pos.: 3314527000 / Pos.: 331452800 0 .............128
3.9.9. Aufwand Bewertung von Derivaten (ohne Zinsderivate) /
Pos.: 3314532000................................... ..........................................129
3.9.10. Frachtaufwendungen / Pos.: 3314536000 .............. ........................130
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3.9.11. Aufwand aus sonstigen Steuern / Pos.: 3314540000 ... .................130
3.9.12. Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageantei l /
Pos.: 3314543000................................... ..........................................131
3.9.13. Periodenfremde Aufwendungen / Pos.: 3314544000..... ................131
3.9.14. Aufwendungen aus Währungsumrechnung /
Pos.: 3314548000................................... ..........................................131
3.9.14.1. Aufwendungen aus Fremdwährungsgeschäften /
Pos.: 3314548100..........................................................................131
3.9.14.2. Aufwendungen aus der Umrechnung ausländischer
Teileinheiten / Pos.: 3314548200...................................................131
3.9.15. Aufwendungen aus Hochinflationsbereinigung (Indexie rung) /
Pos.: 3314552000................................... ..........................................132
3.9.16. Aufwand aus Schuldenkonsolidierung / Pos.: 33145560 00 (*).......132
3.9.17. Aufwand aus Aufwands- und Ertragskonsolidierung /
Pos.: 3314560000 (*)..........................................................................132
3.9.18. Aufwand aus Zwischenergebniseliminierung /
Pos.: 3314564000 (*)..........................................................................132
3.9.19. Aufwand aus Verschmelzung / Pos.: 3314568000 ....... ..................132
3.9.20. Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen /
Pos.: 3314590000................................... ..........................................132
3.10. Finanzergebnis / Pos.: 3340000000 .................. ..................................133
3.10.1. Beteiligungsergebnis / Pos.: 3341000000 ............ ..........................133
3.10.1.1. Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen und
verbundenen Unternehmen / Pos.: 3341050000...........................133
3.10.1.2. Erträge aus dem Abgang von Ausleihungen an Beteiligungen
und verbundene Unternehmen / Pos.: 3341100000.......................134
3.10.1.3. Aufwendungen aus dem Abgang von Beteiligungen und
verbundenen Unternehmen / Pos.: 3341150000............................134
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
13
3.10.1.4. Aufwendungen aus dem Abgang von Ausleihungen an
Beteiligungen und verbundene Unternehmen /
Pos.: 3341200000..........................................................................134
3.10.1.5. Wertminderungen von Beteiligungen und Anteilen an
verbundenen Unternehmen / Pos.: 3341250000............................134
3.10.1.6. Wertminderungen von Ausleihungen an Beteiligungen und
verbundene Unternehmen / Pos.: 3341300000..............................135
3.10.1.7. Wertaufholungen auf Beteiligungen und Anteile an
verbundenen Unternehmen / Pos.: 3341350000............................135
3.10.1.8. Wertaufholungen auf Ausleihungen an Beteiligungen und
verbundene Unternehmen / Pos.: 3341400000..............................136
3.10.1.9. Erträge / Aufwendungen aus Gewinn- bzw.
Verlustübernahme / Pos.: 3341700000 / Pos.: 3341750000 ..........136
3.10.1.10. Ergebnis aus at equity bewerteten Unternehmen /
Pos.: 3341800000 (*) ......................................................................136
3.10.2. Zinsergebnis / Pos.: 3344000000 .................... ................................136
3.10.2.1. Zinserträge aus Ausleihungen an Beteiligungen und
verbundene Unternehmen / Pos.: 3344101000.............................137
3.10.2.2. Zinserträge aus sonstigen Ausleihungen /
Pos.: 3344101500..........................................................................137
3.10.2.3. Zinserträge aus Wertpapieren des Anlagevermögens /
Pos.: 3344102000..........................................................................137
3.10.2.4. Zinserträge aus Wertpapieren des Umlaufvermögens /
Pos.: 3344103000..........................................................................137
3.10.2.5. Zinserträge auf Guthaben bei Kreditinstituten /
Pos.: 3344105000..........................................................................138
3.10.2.6. Sonstige Zinsen und zinsähnliche Erträge /
Pos.: 3344104000..........................................................................138
3.10.2.7. Zinsaufwendungen aus Ausleihungen von Beteiligungen
und verbundenen Unternehmen / Pos.: 3344130000 .....................138
3.10.2.8. Aufwendungen aus Bankzinsen / Pos.: 3344132000 .............138
3.10.2.9. Sonstige Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen /
Pos.: 3344131000..........................................................................139
3.10.2.10. Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen
aus Zinsderivaten ..........................................................................139
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.10.2.11. Erträge aus Beteiligungen und verbundenen Unternehmen –
Personengesell. / Pos.: 3344210000 .............................................140
3.10.2.12. Erträge aus Beteiligungen und verbundenen Unternehmen –
Kapitalgesell. / Pos.: 3344220000..................................................140
3.10.2.13. Dividenden und Beteiligungserträge aus Wertpapieren des
Anlagevermögens / Pos.: 3344230000 ..........................................141
3.10.2.14. Dividenden und Beteiligungserträge aus kurzfristigen
Wertpapieren/ Pos.: 3344235000...................................................141
3.10.3. Übrige finanzielle Aufwendungen und Erträge /
Pos.: 3347000000................................... ..........................................141
3.10.3.1. Erträge aus dem Abgang von Wertpapiere des
Anlagevermögens / Pos.: 3347040000 ..........................................141
3.10.3.2. Erträge aus dem Abgang von Wertpapiere des
Umlaufvermögens / Pos.: 3347080000 ..........................................142
3.10.3.3. Erträge aus dem Abgang von sonstige Ausleihungen /
Pos.: 3347120000..........................................................................142
3.10.3.4. Aufwendungen aus dem Abgang von Wertpapiere des
Anlagevermögens / Pos.: 3347160000 ..........................................142
3.10.3.5. Aufwendungen aus dem Abgang von Wertpapiere des
Umlaufvermögens / Pos.: 3347200000 ..........................................143
3.10.3.6. Aufwendungen aus dem Abgang von sonstige
Ausleihungen / Pos.: 3347240000 .................................................143
3.10.3.7. Wertminderungen von Wertpapieren des
Anlagevermögens / Pos.: 3347280000 ..........................................143
3.10.3.8. Wertminderungen von Wertpapieren des
Umlaufvermögens / Pos.: 3347320000 ..........................................144
3.10.3.9. Wertminderungen von sonstigen Ausleihungen /
Pos.: 3347360000..........................................................................144
3.10.3.10. Wertaufholungen bei Wertpapieren des
Anlagevermögens / Pos.: 3347400000 ..........................................144
3.10.3.11. Wertaufholungen bei Wertpapieren des
Umlaufvermögens / Pos.: 3347440000 ..........................................144
3.10.3.12. Wertaufholungen bei sonstigen Ausleihungen /
Pos.: 3347480000..........................................................................145
3.10.3.13. Sonstige finanzielle Erträge / Pos.: 3347800000....................145
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
15
3.10.3.14. Sonstige finanzielle Aufwendungen / Pos.: 3347840000........145
3.11. Außerordentliches Ergebnis / Pos.: 3380000000...... .........................145
3.12. Ertragsteuern / Pos.: 3400000000................... ....................................146
3.12.1. Laufende Ertragsteuern / Pos.: 3410000000 .......... ........................146
3.12.2. Latente Ertragsteuern / Pos.: 3440000000 ........... ..........................147
3.13. Erträge / Aufwendungen aus Verlust- bzw. Gewinnabfü hrung /
Pos.: 3511000000 / Pos: 3512000000................. .................................147
3.14. Minderheitenanteil am Gewinn/Verlust / Pos.: 382525 0000 (*) ...........147
3.15. Gewinnvortrag/Verlustvortrag / Pos.: 3801000000.... ........................147
3.16. Gewinnverwendung / Pos.: 3800000000 ................ ............................148
3.16.1. Rücklagenentnahmen ................................. ....................................148
3.16.2. Rücklageneinstellungen............................. .....................................148
3.16.3. Dividendenausschüttungen........................... .................................149
4. Anhang .......................................... ..................................................................149
4.1. Zusatzangaben Aktiva / Pos.: 7100000000............ .............................149
4.1.1. Immaterielle Vermögenswerte / Pos.: 710300000...... ....................149
4.1.2. Sachanlagen / Pos.: 7104000000 ..................... ...............................149
4.1.3. Investment Property / Pos.: 7105000000............. ...........................150
4.1.4. Finanzielle Vermögenswerte / Pos.: 7110000000...... .....................151
4.1.5. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswer te /
Pos.: 7115000000................................... ..........................................153
4.1.6. finanzielle Schulden / Pos.: 7117000000 ............ ............................153
4.1.7. Vorräte / Pos.: 7120000000......................... .....................................154
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
16
4.1.8. langfristige Fertigungsaufträge / Pos.: 7125000000. .....................154
4.2. Zusatzangaben Passiva / Pos.: 7300000000 ........... ...........................156
4.2.1. Zusatzangaben leistungsorientierte Versorgungspläne /
Pos.: 7305000000................................... ..........................................156
4.2.2. konvertible Anleihen / Pos.: 7310000000 ............ ...........................157
4.2.3. Eigene Anteile / Pos.: 73105000000................. ...............................157
4.2.4. Rückstellungen / Pos.: 7315000000.................. ..............................157
4.3. Zusatzangaben GuV / Pos.: 7500000000............... .............................158
4.3.1. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung......... ..................158
4.3.2. Zinsaufwendungen aus Aufzinsung.................... ...........................158
4.3.3. Umsatzerlöse / Pos.: 7520000000 .................... ...............................158
4.3.4. Zinsderivate / Pos.: 7525000000 .................... .................................159
4.3.5. Sonstige betriebliche Erträge / Pos.: 7550000000... ......................160
4.4. Sonstige Angaben / Pos.: 7700000000................ ...............................160
4.4.1. Haftungsverhältnisse / Pos.: 7705000000 ............ ..........................160
4.4.2. Sonstige finanzielle Verpflichtungen / Pos.: 771000 0000 .............162
4.4.3. Latente Steuern .................................... ...........................................163
4.4.4. Leasing............................................ .................................................164
4.4.5. Informationen zu nahe stehenden Personen
und Unternehmen.................................... ........................................165
4.4.6. Anzahl Mitarbeiter und Unternehmensleitung /
Pos.: 7730000000................................... ..........................................168
5. Anlagen ......................................... ..................................................................171
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
17
5.1. Gruppeneinheitlich anzuwendende Abschreibungstabell e..............171
Page 18
III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
18
ALLGEMEIN
In diesem Teil der Richtlinie werden die einzelnen Positionen des gruppeneinheitli-
chen Erfassungssystems beschrieben. Dem Aufbau des Erfassungssystems liegen
die folgenden Grundsätze zugrunde:
Eine Positionsliste für die Erfassung der Daten nac h HGB und IFRS
Mit den nachfolgend beschriebenen Positionen werden alle Informationen abgefragt,
um einen Abschluss nach den Vorschriften des deutschen HGB und nach den Vor-
schriften der IFRS erstellen zu können. Die Positionsliste ist, mit Ausnahme des An-
lagevermögens, nach der „Differenzenkontenmethode“ aufgebaut. Die HGB-
Positionen stellen in der Knauf Gruppe das führende Regelwerk dar.
Korrekturpositionen für die Bewertung nach IFRS sind nur dort vorgesehen, wo sich
nach gegenwärtigem Kenntnisstand Korrekturen ergeben können.
Beispiel:
Pos.: 1423511000 „Übrige Forderungen und Vermögenswerte (HGB)“
Pos.: 1423512000 „Übrige Forderungen und Vermögenswerte (IAS)“
In Pos.: 1423511000 ist der Wertansatz der entsprechenden Vermögenswerte nach
HGB auszuweisen. In Pos.: 1423512000 ist die Differenz zu zeigen, die sich aus
Unterschieden in der Bewertung zwischen HGB und IFRS für die in Pos.:
1423511000 bilanzierten Vermögenswerte ergibt. Besteht kein Unterschied zwi-
schen der Bewertung nach HGB und nach IFRS ist der Korrekturwert null. Die
Summe aus Pos.: 1423511000 und Pos.: 1423512000 ergibt den Wertansatz der
Vermögenswerte nach IFRS.
Ausnahme Anlagevermögen:
In den Positionen des Anlagevermögens werden in den IFRS-Positionen keine Dif-
ferenzen zu der Bewertung nach HGB erfasst, sondern auch der gesamte Bilanzan-
satz, wie er sich nach der Bewertung der entsprechenden Vermögenswerte nach
IFRS ergibt.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Pos.: 1333010000 „Sonstige Beteiligungen (HGB)“
Pos.: 1333020000 „Sonstige Beteiligungen (IAS)“
In Pos.: 1333010000 ist der Wertansatz der sonstigen Beteiligungen nach HGB zu
zeigen. In Pos.: 1333020000 ist der Wertansatz der unter den sonstigen Beteiligun-
gen bilanzierten Vermögenswerte nach IFRS auszuweisen und nicht wie im allge-
mein gültigen Grundsatz die Differenz , die sich aus der Bewertung nach HGB und
IFRS ergibt. Bestehen keine Unterschiede in der Bewertung nach HGB und IFRS,
ist in der IFRS-Position der gleiche Wert zu zeigen, wie in der HGB-Position.
Keine Unterschiede im Bilanzausweis
In den Korrekturpositionen nach IFRS sind keine Unterschiede im Bilanzausweis zu
zeigen, die sich aus Umgliederungen ergeben, sondern Korrekturen für Bewer-
tungsanpassungen, um die entsprechenden Vermögenswerte gemäß den Bewer-
tungsvorschriften der IFRS auszuweisen. Notwendige Umgliederungen , wie z.B. im
Bereich der Rückstellungen, werden zentral durch die Konsolidierungsstelle vorge-
nommen.
Integriertes System
Das Erfassungssystem ist ein integriertes System. Das heißt, dass alle konsolidie-
rungsrelevanten Informationen (z.B. Partnerinformationen bei „Forderungen gegen
verbundene Unternehmen“) bei der entsprechenden Position und nicht getrennt in
einem zusätzlichen Erfassungssystem anzugeben sind. Im Einzelnen sind zu den
jeweiligen Positionen die folgenden zusätzlichen Informationen anzugeben:
- Profitcenter des meldenden Unternehmens,
- Partnerinformationen,
- Profitcenter des Partnerunternehmens.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Vereinfachungsregelung Profitcenter des Partnerunte rnehmens
In der Regel weiß das meldende Unternehmen nicht, in welchem Profitcenter das
Partnerunternehmen tätig ist. Es ist daher von der Vereinfachungsregelung auszu-
gehen, dass das Profitcenter des Partnerunternehmens dem Profitcenter des mel-
denden Unternehmens entspricht. In welchem Profitcenter das meldende Unter-
nehmen tätig ist, ist der Stammdatenliste zu entnehmen oder es ist Rücksprache mit
der zentralen Konsolidierungsstelle zu halten.
Die Vereinfachungsregelung deckt den Grossteil der Geschäftsbeziehungen zwi-
schen Partnerunternehmen innerhalb der Knauf Gruppe ab. Ist jedoch offensichtlich,
dass die beschriebene Vereinfachungsregelung eine Geschäftsbeziehung nicht rich-
tig darstellt, ist entweder das vom meldenden Unternehmen abweichende Profitcen-
ter des Partners einzugeben oder Rücksprache mit der zentralen Konsolidierungs-
stelle zu halten.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1. AKTIVA
Mit (*) gekennzeichnete Positionen sind nur von Teilkonzernen zu befüllen.
1.1. Ausstehende Kapitaleinlagen / Pos.: 1100000000
Bei Kapitalgesellschaften ist das gezeichnete Kapital einer Gesellschaft stets in vol-
ler Höhe auf der Passivseite auszuweisen, auch wenn es nicht in voller Höhe einge-
zahlt ist. Die Differenz zwischen dem Gesamtnennbetrag der ausgegebenen Anteile
und der Summe der darauf geleisteten Einlagen bezeichnet man als „Ausstehende
Einlagen auf das gezeichnete Kapital“.
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind innerhalb der Knauf Gruppe
einheitlich auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen auszuweisen.
Der Betrag der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital, der von den
Gesellschaftern bereits eingefordert wurde, ist unter Pos.: 1110000000 „Eingefor-
derte Kapitaleinlagen“ auszuweisen. Die „Nicht eingeforderten Kapitaleinlagen“ wer-
den in Pos.: 1120000000 gezeigt.
Bei Personengesellschaften sind die ausstehenden Pflichteinlagen (bedungene Ein-
lagen) von Gesellschaftern ebenfalls auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen.
Noch nicht eingeforderte Beträge sind kenntlich zu machen.
1.2. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite rung
des Geschäftsbetriebes / Pos.: 1200000000
Aufwendungen für die Ingangsetzung und spätere Erweiterung des Geschäftsbe-
triebs sind in der Knauf Gruppe in der Regel nicht zu aktivieren, sondern im Jahr der
Entstehung in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand zu verrechnen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
Kosten für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes erfüllen
gemäß IFRS nicht die Kriterien für Vermögenswerte. Sie sind in der Bilanz nach
IFRS nicht anzusetzen.
Position 1210000000 (HGB)
Die HGB-Rechnungslegung sieht für die Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten
die Möglichkeit einer Aktivierung vor (siehe hierzu TEIL I Kap. 2.2.2.2.3.). Obwohl
diese Kosten gemäß dieser Richtlinie als Aufwand zu verrechnen sind, ist in be-
gründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der zentralen Konsolidierungs-
stelle eine Aktivierung möglich. Als mögliche Ausnahmefälle kommen in Betracht:
- Vermeidung bzw. Verringerung eines Jahresfehlbetrags,
- Vermeidung bzw. Verringerung einer Unterbilanz (teilweise Aufzehrung des Ka-
pitals),
- Vermeidung der Einberufung einer außerordentlichen Haupt- oder Gesellschaf-
terversammlung,
- Vermeidung bzw. Verringerung einer Überschuldung in der Handelsbilanz (voll-
ständige Aufzehrung des Kapitals und Ausweis eines „nicht durch Eigenkapital
gedeckten Fehlbetrags").
Position 1220000000 (IAS)
Gemäß IFRS besteht für die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung
des Geschäftsbetriebes ein Aktivierungsverbot. Wird in Pos.: 1210000000 ein Wert
ausgewiesen, so ist die Korrektur zur Anpassung an die Vorschriften der IFRS in
dieser Position zu zeigen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.3. Anlagevermögen
Im Anlagevermögen werden in den IFRS-Positionen keine Korrekturen zu den ent-
sprechenden HGB-Werten erfasst, sondern es ist der Gesamtwert auszuweisen, wie
er sich nach den entsprechenden Vorschriften der IFRS ergibt.
1.3.1. Immaterielle Vermögenswerte
Für allgemeine Ausführungen zur Bilanzierung und Bewertung von immateriellen
Vermögenswerten siehe TEIL I Kap. 3.2.1.1. (HGB) und TEIL II Kap. 3.2. (IFRS).
1.3.1.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
- Für Entwicklungskosten besteht gemäß IFRS ein Ansatzgebot, wenn be-
stimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Abschreibungsdauern immaterieller Vermögenswerte sind in der Anlage
5.1. festgelegt. Für die Abschlüsse nach HGB und IFRS sind dabei unterschied-
liche Nutzungsdauern anzuwenden. Eine Abweichung von diesen Nutzungs-
dauern ist nur nach Rücksprache mit der zentralen Konsolidierungsstelle er-
laubt.
- Nach IFRS dürfen Geschäfts- oder Firmenwerte nicht planmäßig abgeschrie-
ben werden. Wertkorrekturen ergeben sich aus einem Impairment-Test („im-
pairment only approach“). Der Impairment-Test ist an jedem Bilanzstichtag
durchzuführen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.3.1.2. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte / Pos.: 1311000000
Position 1311100000 (HGB)
In der Position werden Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte ausgewiesen.
Konzessionen
Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtlich verliehene Befugnisse für bestimmte
wirtschaftliche Tätigkeiten. Hierzu zählen z.B. Energieversorgungsrechte und Was-
sernutzungsrechte. Zu beachten ist, dass Gewerbeberechtigungen in der Rechts-
form grundstücksgleicher Rechte (z.B. Bergbaurechte), unter Pos.: 1321100000
„Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude“ auszuweisen sind.
Gewerbliche Schutzrechte
Hierzu zählen Patente, Lizenzen, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte,
Gebrauchsmuster und Warenzeichen. Bei der Ermittlung des Wertansatzes ist zu
beachten, dass auch Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.
Ähnliche Rechte und Werte
Ähnliche Rechte sind z.B. Zuteilungsquoten, Nutzungsrechte, Baurechte etc. We-
sentlich bedeutender sind die ähnlichen Werte, zu denen entgeltlich erworbene Er-
findungen, Rezepte, Verfahren, Know-how, Kundenkarteien und EDV-Software zäh-
len.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Position 1311200000 (IAS)
In dieser Position ist der Wert für die Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte und Werte gemäß den Bilanzierungsvorschriften der IFRS auszu-
weisen. Ein Anpassungsbedarf kann sich aus unterschiedlichen wirtschaftlichen
Nutzungsdauern nach HGB und nach IFRS ergeben.
1.3.1.3. Geschäfts- oder Firmenwerte / Pos.: 131210 0000
Position 1312110000 (HGB)
Ein sich beim Erwerb eines Unternehmens ergebender Geschäfts- oder Firmenwert
ist innerhalb der Knauf Gruppe einheitlich zu aktivieren.
Die Abschreibung gemäß HGB hat nach der linearen Methode in jährlich gleich blei-
benden Beträgen über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren zu erfolgen. Abschrei-
bungen sind bereits im Jahr des Erwerbs zu verrechnen, bei unterjährigem Erwerb
zeitanteilig. Ist erkennbar, dass der Wert des erworbenen Unternehmens und somit
auch der den Kaufpreis mitbestimmende Geschäfts- oder Firmenwert als zu hoch
eingeschätzt wurde, so ist zu prüfen, ob außerplanmäßige Abschreibungen notwen-
dig sind.
Position 1312120000 (IAS)
In dieser Position sind die Geschäfts- oder Firmenwerte gemäß den Vorschriften der
IFRS auszuweisen. Zur Bilanzierung und Bewertung vgl. IFRS-Konsolidierungsricht-
linie (siehe hierzu TEIL II Kap. 6.).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.3.1.4. Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Kapita lkonsolidierung /
Pos.: 1312200000 (*)
Position 1312210000 (HGB)
Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus der Kapitalkonsolidierung resultieren, sind
gesondert auszuweisen (zur Bewertung vgl. Pos. 1312110000).
Position 1312220000 (IAS)
Hier sind die Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung auszuwei-
sen, wie sie sich nach den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der IFRS er-
geben (siehe hierzu TEIL II Kap. 6.).
1.3.1.5. Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Ve rmögenswerte /
Pos.: 1313000000
Geleistete Anzahlungen für immaterielle Vermögenswerte sind gesondert auszuwei-
sen. Dies gilt auch für Anzahlungen auf einen Geschäfts- oder Firmenwert, die im
Zusammenhang mit der Übernahme eines Unternehmens geleistet wurden.
1.3.1.6. Aktivierte Entwicklungskosten / Pos.: 1314 000000
Unter dieser Position sind nach IFRS zu aktivierende Entwicklungskosten auszu-
weisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.2.4.). Nach HGB besteht für solche Kosten ein
Aktivierungsverbot.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.3.1.7. Immaterielle Vermögenswerte aus der Explor ation und Bewertung
aus mineralischen Ressourcen / Pos.: 1315000000
Diese Position ist nur für den Anlagenspiegel nach IFRS relevant. Nach IFRS sind
bestimmte Aufwendungen aus der Exploration und Bewertung von mineralischen
Ressourcen zu aktivieren. Darunter fallen das Suchen von Mineralien, Öl, Gas und
anderen nichtregenerativen Ressourcen sowie das Erstellen von Studien über die
Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Abbaus bzw. des Förderns dieser Ressour-
cen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.2.6.).
1.3.2. Sachanlagen
Für allgemeine Ausführungen zur Bilanzierung und Bewertung von Sachanlagen
siehe TEIL I Kap. 3.2.1.1. (HGB) und TEIL II Kap. 3.3. (IFRS).
1.3.2.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
- Aufwendungen für Großinspektionen und Generalüberholungen sind unter
bestimmten Voraussetzungen als Vermögenswert zu aktivieren.
- Sachanlagen, welche aus identifizierbaren Bestandteilen unterschiedlicher
Nutzungsdauer bestehen, sind differenziert abzuschreiben, wenn dies zu we-
sentlichen Unterschieden im Vergleich zur Abschreibung des gesamten Vermö-
genswertes führt (Komponentenbilanzierung ).
- Zu den Anschaffungs- oder Herstellungsnebenkosten gemäß IFRS gehören die
geschätzten Kosten für den Abbruch bzw. den Rückbau , sofern für diese
Verpflichtung auch eine Rückstellung passiviert wurde. Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten sind in Höhe des Rückstellungsbetrages zu erhöhen.
- Die Abschreibungsdauern von Sachanlagen sind in Anlage 5.1. festgelegt. Die
Nutzungsdauern, die dem Sachanlagevermögen im Abschluss nach IFRS zu
Grunde gelegt werden, unterscheiden sich von denen, die im HGB-Abschluss
angewendet werden.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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- Sachanlagen, die unter die Regelungen des IFRS 5 fallen, werden in das Um-
laufvermögen umgegliedert und sind in der Bilanz gesondert auszuweisen. Die
entsprechenden Vermögenswerte dürfen nicht mehr planmäßig abgeschrieben
werden.
1.3.2.2. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude /
Pos.: 1321000000
Position 1321100000 (HGB)
In dieser Position ist das gesamte Grundvermögen der Gesellschaft einschließlich
der Bauten auszuweisen, soweit es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbe-
trieb der Gesellschaft zu dienen. Es kann sich um Grundstücke mit Geschäfts-, Fab-
rik- und Wohnbauten, unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte so-
wie Bauten auf fremden Grundstücken handeln.
Zu den Geschäftsbauten zählen z.B. Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäude, Büro-
häuser und Ladenlokale. Als Fabrikbauten sind u.a. Fabrikationshallen und Repara-
turwerkstätten zu nennen. Weiterhin sind unter dieser Position Bauten auszuweisen,
die nicht unmittelbar der Produktion dienen, z.B. Kanalbauten, Brücken, Parkplätze,
Platzbefestigungen, Eisenbahn- und Hafenanlagen, Umzäunungen und Straßen.
Den Gebäuden sind auch Einrichtungen zuzurechnen, die der Nutzung der Gebäu-
de dienen und daher wirtschaftlich als Teil des Gebäudes anzusehen sind. Es han-
delt sich dabei z.B. um Heizungs-, Beleuchtungs- und Belüftungsanlagen, Installati-
onen, Rolltreppen und Personenaufzüge. Auch bezüglich der Abschreibungen sind
das Gebäude und diese unselbständigen Gebäudeteile als Einheit zu behandeln.
Nicht den Gebäuden hinzuzurechnen sind hingegen Maschinen, maschinelle Anla-
gen und Betriebsvorrichtungen, die mit der Produktion im Zusammenhang stehen
(z.B. Förderanlagen, Hochregallager, Lastenaufzüge, spezielle Belüftungsanlagen,
Silos, Tankanlagen und Öfen). Der Ausweis dieser Vermögenswerte erfolgt unter
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Pos.: 1322100000 „Technischen Anlagen und Maschinen“ oder Pos.: 1323100000
„Anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“.
Bei Grundstücken mit Wohnbauten kann es sich um Werkswohnungen, Gästehäu-
ser etc. handeln.
Grundstücksgleiche Rechte sind Rechte, die bilanziell wie Grundstücke behandelt
werden, weil sie den eigenen Grundstücken wirtschaftlich gleichzusetzen sind. In
erster Linie zählen Abbaurechte und Bergwerkseigentum zu den grundstücksglei-
chen Rechten. Werden auf diesen Grundstücken die technischen Möglichkeiten
zum Abbau von Mineralien geschaffen, z.B. durch den Bau von Schachtanlagen, so
behält das Grundstück den Charakter eines unbebauten Grundstücks. Die errichte-
ten Anlagen sind unter den Technischen Anlagen und Maschinen auszuweisen.
Weiterhin sind auch selber ausgegebene Erbbaurechte, gegebenenfalls einschließ-
lich darauf errichteter Gebäude, unter dieser Position auszuweisen.
Bauten auf fremden Grundstücken sind ebenfalls in dieser Position auszuweisen.
Diese umfassen in erster Linie die Wohn-, Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten,
die auf gepachtetem Grund und Boden errichtet bzw. erworben wurden. Ob sie da-
bei wesentlicher Bestandteil des fremden Grundstücks geworden sind und somit in
das Eigentum des Verpächters übergegangen sind, ist für den bilanziellen Ausweis
unerheblich. Abschreibungen auf diese Gebäude sind grundsätzlich nach der Lauf-
zeit der Pachtverträge zu bemessen, es sei denn, die voraussichtliche Nutzungs-
dauer ist kürzer.
Position 1321200000 (IAS)
In dieser Position ist der Wert für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und
Gebäude auszuweisen, wie er sich nach den Vorschriften der IFRS ergibt (siehe
hierzu TEIL II Kap. 3.3.).
Unterschiede können sich aus abweichenden wirtschaftlichen Nutzungsdauern und
Wertansätzen der Vermögenswerte nach HGB und nach IFRS ergeben.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.3.2.3. Technische Anlagen und Maschinen / Pos.: 1 322000000
Position 1322100000 (HGB)
Unter dieser Position sind sämtliche Maschinen und Anlagen auszuweisen, die dem
betrieblichen Produktionsprozess dienen. Dabei ist es für den Ausweis dieser Ver-
mögenswerte unerheblich, ob sie wesentliche Bestandteile oder Zubehör von
Grundstücken oder Gebäuden sind oder durch den Einbau in fremde Grundstücke
und Gebäude rechtlich Eigentum Dritter geworden sind.
Technische Anlagen, die nicht unmittelbar dem betrieblichen Produktionsprozess
dienen, (z.B. Heizungsanlagen und Personenaufzüge), erhöhen die Herstellungs-
kosten des Gebäudes und sind mit diesen unter Pos.: 1321100000 „Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte und Gebäude“ auszuweisen.
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und maschinelle Anlagen, die fest mit einem Ge-
bäude verbunden sind, aber nicht der allgemeinen Nutzung des Gebäudes dienen,
sondern in einer unmittelbaren Beziehung zum betrieblichen Produktionsprozess
stehen, sind unter den technischen Anlagen und Maschinen auszuweisen. Beispiele
für Betriebsvorrichtungen, die unter dieser Position auszuweisen sind Lastenaufzü-
ge, Kühl-, Entlüftungs-, Entstaubungs-, Lösch-, Sanitär- und Alarmanlagen, Öfen,
Hochregallager, Silos, Tankanlagen, Schachtanlagen und Bauten unter Tage.
Weiterhin sind unter dieser Position sog. Spezialreserveteile, die Erstausstattung an
Ersatzteilen und sog. typengebundene Werkzeuge auszuweisen. Allgemein ver-
wendbare Ersatzteile hingegen sind im Vorratsvermögen auszuweisen.
Reserveanlagen und vorübergehend stillgelegte Anlagen sind grundsätzlich wie im
Betrieb befindliche Anlagen zu behandeln und als solche auszuweisen.
Endgültig stillgelegte Anlagen und Maschinen sind außerplanmäßig auf den vorsich-
tig geschätzten voraussichtlichen Verkaufserlös abzüglich der noch anfallenden
Kosten oder dem zu erwartenden Schrotterlös abzuschreiben und mit diesem Wert
in der Bilanz anzusetzen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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EDV-Anlagen, die der kaufmännischen Verwaltung eines Unternehmens dienen,
sind nicht als technische Anlagen, sondern als Betriebs- und Geschäftsausstattung
auszuweisen.
Position 1322200000 (IAS)
In dieser Position werden die technischen Anlagen und Maschinen entsprechend
den Vorschriften der IFRS ausgewiesen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.3.). Unter-
schiede können sich aus abweichenden wirtschaftlichen Nutzungsdauern und Wert-
ansätzen der Vermögenswerte nach HGB und nach IFRS ergeben.
1.3.2.4. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsaus stattung /
Pos.: 1323000000
Position 1323100000 (HGB)
Unter dieser Position sind diejenigen Anlagengegenstände auszuweisen, die nicht
der Produktion dienen und die nicht eindeutig einer anderen Position des Anlage-
vermögens zugeordnet werden können. Abgrenzungsprobleme zwischen „Techni-
sche Anlagen und Maschinen“ und „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsaus-
stattung“ sollten zu Gunsten dieser Position entschieden werden. Die Abgrenzung
richtet sich nach der Verkehrsauffassung und ist somit branchenspezifisch unter-
schiedlich (z.B. Baumaschine: im Baugewerbe Maschine, in der Industrie Betriebs-
und Geschäftsausstattung).
Auszuweisen sind in erster Linie Anlagengegenstände wie Werkstatteinrichtungen
und Werkzeuge, Formen und Modelle, Vorrichtungen, Fahrzeuge, Transporteinrich-
tungen und Büroeinrichtungen, soweit sie nicht als Teil einer maschinellen Einrich-
tung anzusehen sind.
Fest mit dem Computer verbundene Programmbausteine (Mikroprogramme, Bios),
die die Hardware mit der Software verbinden und die Elementarfunktionen des
Computers steuern und über die ein unbeschränktes Verfügungsrecht besteht, sind
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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nicht unter den immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen, sondern mit
der entsprechenden Hardware innerhalb der Geschäftsausstattung auszuweisen
und abzuschreiben. Systemsoftware, wie z.B. Betriebssysteme sowie Anwendungs-
software sind unter den immateriellen Vermögensgegenständen zu bilanzieren.
Position 1323200000 (IAS)
In dieser Position werden die anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
entsprechend den Vorschriften der IFRS ausgewiesen (siehe hierzu TEIL II Kap.
3.3.). Unterschiede können sich aus abweichenden wirtschaftlichen Nutzungsdau-
ern und Wertansätzen der Vermögenswerte nach HGB und nach IFRS ergeben.
1.3.2.5. Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen / P os.: 1324100000
Unter dieser Position sind ausschließlich Anzahlungen auf Sachanlagen auszuwei-
sen. Anzahlungen auf immaterielle Vermögenswerte und Vorräte sind gesondert
auszuweisen.
Entscheidend für den Ausweis geleisteter Anzahlungen ist, dass Mittel des Unter-
nehmens bereits abgeflossen sind und noch kein aktivierungsfähiges Anlagegut
vorhanden ist.
1.3.2.6. Anlagen im Bau / Pos.: 1324200000
Als Anlagen im Bau sind aktivierungsfähige Aufwendungen auszuweisen, die im Zu-
sammenhang mit am Bilanzstichtag noch nicht fertig gestellten Anlagen entstanden
sind. Ist ein Investitionsvorhaben abgeschlossen, so ist es im Anlagenspiegel durch
Umbuchung dem entsprechenden Anlagenposten zuzuordnen. Zum Zeitpunkt der
Fertigstellung sind nur die Beträge umzubuchen, die bereits am vorhergehenden Bi-
lanzstichtag ausgewiesen waren. Zugänge im Jahr der Fertigstellung sind den be-
troffenen Bilanzpositionen direkt zuzubuchen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Abschreibungen auf Anlagen im Bau können erst vorgenommen werden, wenn die
Anlagen fertig gestellt sind und auf den entsprechenden Anlagenposten umgebucht
wurden. Werden noch nicht fertig gestellte Anlagen bereits teilweise genutzt, so ist
zu prüfen, ob eine Teilumbuchung in die entsprechende Anlagengruppe möglich ist
und bereits Abschreibungen auf diese Anlagen vorzunehmen sind.
1.3.2.7. Materielle Vermögenswerte aus der Explorat ion und Bewertung aus
mineralischen Ressourcen / Pos.: 1325000000
Diese Position ist nur für den Anlagenspiegel nach IFRS relevant. Nach IFRS sind
bestimmte Aufwendungen aus der Exploration und Bewertung von mineralischen
Ressourcen zu aktivieren. Darunter fallen das Suchen von Mineralien, Öl, Gas und
anderen nichtregenerativen Ressourcen sowie das Erstellen von Studien über die
Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Abbaus bzw. des Förderns dieser Ressour-
cen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.2.6.).
1.3.3. Finanzanlagen
Für allgemeine Ausführungen zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzanlagen
siehe TEIL I Kap. 3.2.1.1. (HGB) und TEIL II Kap. 3.11. (IFRS).
1.3.3.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
- Finanzanlagen, die gemäß IFRS zu der Kategorie der zur Veräußerung ver-
fügbaren Finanzinstrumente zu zählen sind, sind mit ihren Zeitwerten zu be-
werten. Unrealisierte Gewinne und Verluste sind im Eigenkapital zu erfas-
sen. Nach HGB sind alle Finanzanlagen mit Anschaffungs- bzw. fortgeführten
Anschaffungskosten zu bewerten.
- Finanzanlagen, die der Kategorie der bis zur Endfälligkeit zu haltenden Fi-
nanzinstrumente zuzuordnen sind, dürfen nicht vor ihrem Laufzeitende veräu-
ßert werden.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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- Für Vermögenswerte, die unter die Vorschriften des IAS 39 fallen und zu An-
schaffungskosten bewertet werden, besteht ein Wertaufholungsverbot (gilt
nicht für Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
werden).
1.3.3.2. Anteile an verbundenen Unternehmen / Pos.: 1331000000
Position 1331010000 (HGB)
Anteile an verbundenen Unternehmen (siehe hierzu TEIL I Kap. 1.2.6.) sind bei
Daueranlageabsicht unabhängig von der Höhe und der Art der Anteile unter dieser
Position auszuweisen, auch wenn die Einbeziehung in den Gruppenabschluss der
Knauf Gruppe auf Grund eines Einbeziehungswahlrechtes bzw. -verbotes unter-
bleibt. Nur vorübergehend gehaltene Anteile sind unter den Wertpapieren des Um-
laufvermögens auszuweisen.
Als Anteile an verbundenen Unternehmen kommen in Betracht: Aktien, GmbH-
Anteile, Kommandit- und Komplementäreinlagen bei Personengesellschaften, Bohr-
anteile und je nach Ausgestaltung auch Genussscheinkapital und beteiligungsähnli-
che Darlehen.
Stille Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sind in der Knauf Gruppe einheit-
lich in Pos.: 1421500000 „Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ auszu-
weisen.
Position 1331020000 (IAS)
In dieser Position sind die Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß den Vor-
schriften der IFRS auszuweisen. Anteile an verbundenen Unternehmen sind gemäß
IFRS nach den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungskriterien anzusetzen
(siehe hierzu TEIL II Kap. 2.3.2). Somit ergeben sich grundsätzlich keine Unter-
schiede zur Bilanzierung gemäß HGB.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.3.3.3. Ausleihungen an verbundene Unternehmen / P os.: 1331500000
Als Ausleihungen sind nur Finanzforderungen auszuweisen, die dem Anlagevermö-
gen des Unternehmens zuzurechnen sind. Maßgebend für diese Zurechnung ist
ausschließlich die Absicht einer dauernden Geldanlage. In Zweifelsfällen kann die
vereinbarte Gesamtlaufzeit der Ausleihung als Indiz für die Zugehörigkeit zum Anla-
gevermögen herangezogen werden.
Unter dieser Position sind lediglich die Ausleihungen gegenüber Tochterunterneh-
men auszuweisen (siehe hierzu TEIL I Kap. 1.2.6.). Die Ausleihungen sind nach ih-
rer Fristigkeit in Restlaufzeiten kleiner ein Jahr Pos.: 1331510000 und größer ein
Jahr Pos.: 1331520000 zu unterteilen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber verbundenen Unterneh-
men sind, auch wenn längere Laufzeiten vereinbart wurden, nicht unter dieser Posi-
tion, sondern grundsätzlich im Umlaufvermögen unter Pos.: 1421500000 „Forderun-
gen gegen verbundene Unternehmen“ auszuweisen. Dies gilt nicht, wenn eine for-
melle Umwandlung in ein langfristiges Darlehen stattgefunden hat (vgl. sonstige
Ausleihungen).
1.3.3.4. Anteile an assoziierten Unternehmen / Pos. : 1332000000
Position 1332010000 (HGB)
Unter dieser Position sind die Anteile an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher
Einfluss ausgeübt werden kann, assoziierte Unternehmen (siehe hierzu TEIL I Kap.
1.2.8.) und die Anteile an Gemeinschaftsunternehmen (siehe hierzu TEIL I Kap.
1.2.7.) auszuweisen.
Die Anteile sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Eine Equity-Bewertung
von assoziierten Unternehmen ist nur auf Teilkonzernebene zulässig und ist mit der
zentralen Konsolidierungsstelle der Knauf Gruppe abzustimmen.
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Position 1332020000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemein-
schaftsunternehmen gemäß den Vorschriften der IFRS auszuweisen. Die entspre-
chenden Anteile sind gemäß IFRS nach den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewer-
tungskriterien anzusetzen (siehe hierzu TEIL II Kap. 2.3.2). Somit ergeben sich
grundsätzlich keine Unterschiede zur Bilanzierung gemäß HGB.
1.3.3.5. Ausleihungen an assoziierten Unternehmen / Pos.: 1332500000
In dieser Position sind die Ausleihungen gegenüber assoziierten Unternehmen (sie-
he hierzu TEIL I Kap. 1.2.8.) und Gemeinschaftsunternehmen (siehe hierzu TEIL I
Kap. 1.2.7.) auszuweisen.
Die Ausleihungen sind gemäß ihrer Fristigkeit in Restlaufzeiten kleiner ein Jahr
Pos.: 1332510000 und größer ein Jahr Pos.: 1332520000 zu unterteilen. Die Aus-
führungen zu Ausleihungen an verbundenen Unternehmen gelten analog.
1.3.3.6. Sonstige Beteiligungen / Pos.: 1333000000
Position 1333010000 (HGB)
Unter den sonstigen Beteiligungen (siehe hierzu TEIL I Kap. 1.2.5.) sind alle Beteili-
gungen bilanziert, die nicht unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen und
den Anteilen an assoziierten Unternehmen ausgewiesen werden. Als Beteiligungen
sind Anteile an anderen Unternehmen auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dem
eigenen Geschäftsbetrieb durch die Herstellung einer dauernden Verbindung zu je-
nen Unternehmen zu dienen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Position 1333020000 (IAS)
In dieser Position werden die sonstigen Beteiligungen gemäß den Vorschriften der
IFRS ausgewiesen.
Die sonstigen Beteiligungen sind den zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögenswerten zuzuordnen und somit grundsätzlich zum Marktwert zu bewerten
(siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.3.). Diese Bewertung kann zu Anpassungen gegen-
über der Bewertung nach HGB führen. Wertzuwächse über die Anschaffungskosten
hinaus sind erfolgsneutral in der Marktbewertungsrücklage im Eigenkapital zu erfas-
sen.
1.3.3.7. Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht / Pos.: 1333500000
In dieser Position sind die Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteili-
gungsverhältnis besteht, auszuweisen. Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen sind in den Positionen
Ausleihungen an verbundene Unternehmen bzw. Ausleihungen an assoziierte Un-
ternehmen zu zeigen.
Die Ausleihungen sind gemäß ihrer Fristigkeit in Restlaufzeiten kleiner ein Jahr
Pos.: 1333510000 und größer ein Jahr Pos.: 1333520000 zu unterteilen. Die Aus-
führungen zu Ausleihungen an verbundenen Unternehmen gelten analog.
1.3.3.8. Wertpapiere des Anlagevermögens / Pos.: 13 34000000
Wertpapiere, die weder den Anteilen an verbundenen Unternehmen noch einem
anderen Beteiligungsverhältnis zugeordnet werden können, sind unter dieser Positi-
on zu erfassen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb der Gesell-
schaft als Kapitalanlage langfristig zu dienen. Dabei kann es sich um Wertpapiere
mit Gewinnbeteiligungsansprüchen (z.B. Aktien, bei denen trotz Dauerbesitz die Be-
teiligungsabsicht fehlt, Fondsanteile und Gewinnschuldverschreibungen), festver-
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zinsliche Wertpapiere (z.B. Obligationen, Pfandbriefe und öffentliche Anleihen) und
zum Börsenhandel zugelassene Schuldbuchforderungen handeln.
Zins- und Dividendenforderungen sowie Stückzinsen sind den übrigen Forderungen
und Vermögenswerten zuzurechnen.
Die Wertpapiere des Anlagevermögens sind finanzielle Vermögenswerte und ge-
trennt gemäß ihrer Zuordnung zu den entsprechenden Kategorien gemäß IAS 39
auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.3.2.).
Die festverzinslichen Wertpapiere, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen,
sind der Kategorie der bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinstrumente zuzu-
ordnen und in Pos.: 1334010000 auszuweisen. Die Wertpapiere, die bis zur Endfäl-
ligkeit gehalten werden sollen, sind mit fortgeführten Anschaffungskosten zu bewer-
ten.
Die sonstigen Wertpapiere des Anlagevermögens sind den zur Veräußerung ver-
fügbaren Finanzinstrumenten zuzuordnen und in Pos.: 1334020000 auszuweisen.
Der Ausweis der sonstigen Wertpapiere des Anlagevermögens gemäß HGB (Pos.:
1334021000 (HGB)) erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten.
In Pos.: 1334022000 „Sonstige Wertpapiere des Anlageve rmögens (IAS)“ sind
die entsprechenden Werte gemäß den Vorschriften der IFRS auszuweisen. Die Be-
wertung dieser Wertpapiere nach den IFRS stellt auf den Marktwert ab (siehe hierzu
TEIL II Kap. 3.11.3.).
1.3.3.9. Sonstige Ausleihungen / Pos.: 1334500000
Ausleihungen des Anlagevermögens, die keiner anderen Ausleihungsposition des
Anlagevermögens zuzuordnen sind, werden unter dieser Position ausgewiesen. Bei
den sonstigen Ausleihungen handelt es sich in erster Linie um langfristige Darlehen,
unabhängig davon, ob eine besondere Sicherung vereinbart wurde oder nicht. For-
derungen aus Lieferungs- oder Leistungsgeschäften sind nur dann unter dieser Po-
sition auszuweisen, wenn diese in langfristige Darlehen umgewandelt wurden. Wer-
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den Forderungen in ein Darlehen mit entsprechender Laufzeit umgewandelt, so er-
folgt der Ausweis ab dem Zeitpunkt der Umwandlung unter den Ausleihungen.
Die Ausleihungen sind gemäß ihrer Fristigkeit in Restlaufzeiten kleiner ein Jahr
Pos.: 1334510000 und größer ein Jahr Pos.: 1334520000 zu unterteilen.
1.4. Umlaufvermögen
1.4.1. Vorräte
Für allgemeine Erläuterungen zur Bilanzierung und Bewertung siehe TEIL I Kap.
3.2.1.2.2. (HGB) und TEIL II Kap. 3.4. (IFRS).
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1.4.1.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
- Die Abgrenzung der Vorräte gemäß IFRS entspricht nicht vollständig der han-
delsrechtlichen Definition des Vorratsvermögens. Betriebsstoffe und nicht be-
triebsnotwendiges Vorratsvermögen, die nicht unmittelbar der Fertigung, son-
dern anderen betrieblichen Bereichen dienen (bspw. noch nicht ausgegebenes
Büromaterial, Werbemittel, Heizmaterialien, Treibstoffe für Transportmittel, Vor-
räte der Werksküchen etc.), sind gemäß IFRS grundsätzlich von dem Vorrats-
vermögen in die sonstigen Vermögenswerte umzugliedern. Aufgrund der unter-
geordneten Bedeutung dieser Werte ist auf eine Umgliederung dieser Werte bei
der Erstellung des Gruppenabschlusses gemäß IFRS der Knauf Gruppe zu ver-
zichten.
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden gemäß der IFRS nicht abgewertet,
wenn die Fertigerzeugnisse, in die die Stoffe eingehen, mindestens zu ihren
Herstellungskosten verkauft werden.
- Der Nettoveräußerungswert als Bewertungsmaßstab ist grundsätzlich über
den Absatzmarkt zu bestimmen. Innerhalb des Vorratsvermögens sind daher
folgende Wertfeststellungen neu vorzunehmen:
- Für unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse , die auch fremdbezo-
gen werden können, muss statt der beschaffungsmarktorientierten Wertfest-
stellung gemäß HGB eine Bewertung über den Absatzmarkt vorgenommen
werden. Weicht der neu ermittelte Wert gemäß IFRS von dem Wiederbe-
schaffungswert ab, muss eine Wertanpassung vorgenommen werden.
- Bei Handelswaren sowie bei Überbeständen an fertigen und unfertigen Er-
zeugnissen findet eine Wertfeststellung gemäß HGB wiederbeschaffungs-
und absatzmarktorientiert statt (doppeltes Niederstwertprinzip). Folge der
rein absatzmarktorientierten Bewertung gemäß IFRS ist bei diesen Vermö-
genswerten, dass Abwertungen, die von der absatzmarktorientierten Wert-
feststellung abweichen, anzupassen sind.
Formatiert: Nummerierung undAufzählungszeichen
Formatiert: Nummerierung undAufzählungszeichen
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- Anpassungen der Wertberichtigungen durch die absatzmarktorientierte Wert-
feststellung gemäß IFRS sind nur vorzunehmen, wenn die Werte wesentlich
von den Wertberichtigungen gemäß HGB abweichen.
1.4.1.2. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe / Pos.: 14 11000000
Position 1411100000 (HGB)
Als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind die Vorräte auszuweisen, die unmittelbar in
den betrieblichen Produktionsprozess eingehen, den eigentlichen Produktionsablauf
erst bewirken oder zur Erbringung einer Dienstleistung benötigt werden.
Den Rohstoffen sind alle Grundstoffe zuzurechnen, aus denen die betriebstypischen
Produkte eines Unternehmens hergestellt werden, soweit diese Grundstoffe als we-
sentlicher Bestandteil des zu fertigenden Erzeugnisses anzusehen sind. Auch Hilfs-
stoffe stellen einen unmittelbaren Bestandteil der herzustellenden Erzeugnisse dar,
sind jedoch im Vergleich zu den Rohstoffen nur von untergeordneter Bedeutung.
Betriebsstoffe hingegen gehen nicht als Bestandteil in das hergestellte Erzeugnis
ein, sondern bewirken den eigentlichen Produktionsablauf und werden bei der Pro-
duktion mittelbar oder unmittelbar verbraucht. Beispiele für Betriebsstoffe sind
Brennstoffe, Reinigungsmaterial, Schmiermittel etc.
Position 1411200000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe gemäß den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II
Kap. 3.4.3.2.).
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1.4.1.3. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistunge n / Pos.: 1412000000
Position 1412100000 (HGB)
Als unfertige Erzeugnisse sind am Bilanzstichtag vorhandene, noch nicht verkaufs-
fähige Produkte auszuweisen, die durch die bereits erfolgte Be- oder Verarbeitung
mit internen Kosten belastet sind. Im betrieblichen Produktionsablauf stellen sie so-
mit eine sowohl zeitliche als auch technische Mittelstufe zwischen Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen und fertigen Erzeugnissen dar. Sobald Roh- und Hilfsstoffe dem be-
trieblichen Produktionsprozess zugeführt wurden, die Endstufe der Produktion je-
doch noch nicht erreicht haben, sind sie unter dieser Position auszuweisen.
Werden neben den unfertigen Erzeugnissen des Unternehmens ähnliche Produkte
von fremden Dritten bezogen, so handelt es sich aus der Sicht des bilanzierenden
Unternehmens nicht um „Unfertige Erzeugnisse“, sondern um „Roh-, Hilfs- und Be-
triebsstoffe“. Selbsterstellte unfertige Erzeugnisse hingegen, die im unfertigen Zu-
stand zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, sind als „Fertige Erzeugnisse“ aus-
zuweisen.
Unter den „Unfertigen Erzeugnissen“ sind auch bereits fertig gestellte Zwischener-
zeugnisse auszuweisen, die dazu bestimmt sind, im eigenen Unternehmen bei der
Produktion anderer Produkte weiterverarbeitet zu werden. Weiterhin ist in dieser
Position auch ein am Bilanzstichtag bestehender „Abraumvorrat“ auszuweisen, der
sich beim Abbau der Mineralvorkommen im Tagebau ergeben kann. Die Kosten der
dem Mineralabbau entsprechenden Beseitigung der Deckschicht stellen Aufwand
dar. Wird das über dem Mineral liegende Deckgebirge jedoch über das zum Gru-
benaufschluss und den laufenden Abbau notwendige Maß hinaus abgetragen, so
entsteht ein Abraumvorrat, der in der Bilanz zu aktivieren ist.
Unfertige Leistungen liegen in erster Linie bei Dienstleistungsunternehmen vor. Es
handelt sich dabei um Leistungen, die am Bilanzstichtag noch nicht vollständig er-
bracht bzw. fertig gestellt sind. Hierzu zählen auch im Rahmen langfristiger Ferti-
gungsaufträge erbrachte Leistungen, soweit sie vom Empfänger noch nicht abge-
nommen worden sind, z.B. noch nicht abgeschlossene Engineeringleistungen o.ä.
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Zu beachten ist, dass Leistungen, die für einen bestimmten Abnehmer erbracht
werden und am Bilanzstichtag fertig gestellt sind, nicht als „Fertige Leistung“, son-
dern als Forderung gegenüber dem Auftraggeber auszuweisen sind.
Position 1412200000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die unfertigen Erzeug-
nisse und unfertigen Leistungen gemäß den Vorschriften der IFRS auszuweisen
(siehe hierzu TEIL II Kap. 3.4.3.2.).
1.4.1.4. Fertige Erzeugnisse und Handelswaren / Pos .: 1413000000
- Fertige Erzeugnisse
Position 1413110000 (HGB)
Unter der Position „Fertige Erzeugnisse“ sind Vermögenswerte erst dann auszuwei-
sen, wenn sie alle Produktionsschritte durchlaufen haben.
Position 1413120000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die fertigen Erzeugnis-
se gemäß den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap.
3.4.3.2.).
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- Handelswaren
Position 1413210000 (HGB)
Als Handelswaren sind Vermögenswerte auszuweisen, die von anderen Unterneh-
men erworben wurden und ohne weitere Be- oder Verarbeitung weiterveräußert
werden.
Position 1413220000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die Handelswaren ge-
mäß den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.4.3.2.).
1.4.1.5. Geleistete Anzahlungen / Pos.: 1414000000
Unter dieser Position sind diejenigen Anzahlungen auszuweisen, die für Gegens-
tände des Vorratsvermögens geleistet wurden. Anzahlungen auf immaterielle Ver-
mögenswerte und auf Sachanlagen sind getrennt von dieser Position unter den ent-
sprechenden Positionen im Anlagevermögen auszuweisen.
Anzahlungen auf nicht aktivierbare Leistungen, z.B. auf Reparaturen und sonstige
Dienstleistungen, sind unter den übrigen Forderungen und Vermögenswerten aus-
zuweisen. Sind diesen Anzahlungen bereits erbrachte Teilleistungen zuzurechnen,
so erfolgt eine Umbuchung in den Aufwand.
Geleistete Anzahlungen sind grundsätzlich in Höhe des hingegebenen Betrages an-
zusetzen. Im Falle drohender Verluste aus dem noch schwebenden Geschäft (z.B.
in Folge zwischenzeitlich gesunkener Börsen- oder Marktpreise) sind jedoch Ab-
schreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert zwingend notwendig.
Geleistete Anzahlungen an verbundenen Unternehmen (siehe hierzu TEIL I Kap.
1.2.10.), sind unter Pos.: 1421500000 „Forderungen gegen verbundene Unterneh-
men“ auszuweisen. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein sonstiges Be-
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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teiligungsverhältnis besteht, werden unter Pos.: 1422000000 „Forderungen gegen
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ ausgewiesen.
1.4.2. Forderungen und Sonstige Vermögenswerte
Zu allgemeinen Erläuterungen zum Ansatz und zu der Bewertung von Forderungen
siehe TEIL I Kap. 3.2.1.2.3. (HGB) bzw. TEIL II Kap. 3.5. (IFRS).
1.4.2.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
- Bei der Abzinsung von Forderungen ist die Effektivzinsmethode zu verwen-
den. Eine Anpassung handelsrechtlicher Abzinsungsbeträge hat nur bei wesent-
lichen Unterschieden zu erfolgen.
- Reine Pauschalwertberichtigungen dürfen nach den IFRS nicht vorgenommen
werden. Sofern im handelsrechtlichen Abschluss wesentliche Pauschalwertbe-
richtigungen vorgenommen wurden, sind diese zu stornieren.
1.4.2.2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Dritte /
Pos.: 1420500000
Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Dritte sind entsprechend ihrer
Fristigkeit in Restlaufzeiten kleiner ein Jahr Pos.: 1420510000 bzw. größer ein Jahr
Pos.: 1420520000 zu unterteilen.
Position 1420511000 (HGB)
Unter dieser Position sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen-
über Dritten auszuweisen, die eine Restlaufzeit kleiner ein Jahr besitzen. Als Forde-
rungen aus Lieferungen und Leistungen sind Ansprüche gegenüber fremden Kun-
den aus gegenseitigen Verträgen (Liefer-, Dienst- und Werkverträge) auszuweisen,
die vom Unternehmen im Rahmen seiner betriebstypischen Umsatztätigkeit bereits
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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erfüllt wurden, die entsprechende Gegenleistung durch den Kunden jedoch noch
aussteht. Rabatte, Umsatzprämien und Preisnachlässe, die im Zusammenhang mit
der Lieferung oder Leistung gewährt werden, sind beim Ansatz der Forderung abzu-
ziehen. Für zu zahlende Provisionen sind Rückstellungen oder Verbindlichkeiten zu
passivieren. Auch durch Wechsel gesicherte Forderungen sind unter dieser Position
auszuweisen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an verbundene Unternehmen und
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind nicht unter dieser
Position, sondern in Pos.: 1421500000 „Forderungen gegen verbundene Unterneh-
men“ bzw. Pos.: 1422000000 „Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Be-
teiligungsverhältnis“ besteht, auszuweisen Unternehmen (siehe hierzu TEIL I Kap.
1.2.10.).
Position 1420512000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Wertkorrekturen zu zeigen, um die Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten mit einer Restlaufzeit kleiner einem
Jahr entsprechend den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II
Kap. 3.5.3.).
Position 1420521000 (HGB)
Unter dieser Position sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen-
über Dritten auszuweisen, die eine Restlaufzeit größer ein Jahr besitzen.
Position 1420522000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Wertkorrekturen zu zeigen, um die Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten mit einer Restlaufzeit größer einem
Jahr entsprechend den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II
Kap. 3.5.3.).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.4.2.3. Forderungen aus Derivaten an Dritte / Pos. : 1421000000
Forderungen aus derivativen Finanzgeschäften sind getrennt von den anderen For-
derungen gegenüber Dritten unter dieser Position anzusetzen.
Die Forderungen aus Derivaten sind entsprechend ihrer Fristigkeit in Restlaufzeiten
kleiner ein Jahr Pos.: 1421010000 bzw. größer ein Jahr Pos.: 1421020000 zu un-
terteilen.
Der Ansatz und die Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten ist mit der zent-
ralen Konsolidierungsstelle abzustimmen.
1.4.2.4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen / Pos.: 1421500000
Forderungen gegen verbundene Unternehmen (siehe hierzu TEIL I Kap. 1.2.10.) mit
einer Restlaufzeit von kleiner einem Jahr sind in Pos.: 1421510000 anzugeben und
Forderungen gegen verbundene Unternehmen mit einer Restlaufzeit von größer ei-
nem Jahr sind in Pos.: 1421520000 auszuweisen.
Position 1421511000 (HGB)
Unter dieser Position sind alle Forderungen gegen verbundene Unternehmen mit
einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr auszuweisen. Es sind alle Forderungen aus-
zuweisen, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie entstanden sind. Auch For-
derungen aus Lieferungen und Leistungen, kurzfristige Darlehen, Dividendenan-
sprüche und Ansprüche aus Gewinnabführungsverträgen zählen hierzu. Eine Aus-
nahme stellen lediglich die diesen Unternehmen gewährten langfristigen Ausleihun-
gen dar, die unter Pos.: 1331500000 „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“
im Anlagevermögen auszuweisen sind.
Einzelwertberichtigungen zur Berücksichtigung konkreter Einzelrisiken sind in jedem
Fall vorzunehmen. Pauschal ermittelte Wertabschläge für allgemeine Ausfallrisiken
sind nicht vorzunehmen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Grundsätzlich gilt, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen denselben Un-
ternehmen saldiert darzustellen sind, sofern die vereinbarten Laufzeiten überein-
stimmen. Um die gruppeninternen Beziehungen im Rahmen der Konsolidierung eli-
minieren zu können, ist es notwendig, dass die Forderungen und die korrespondie-
renden Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften der Knauf Gruppe regelmä-
ßig abgestimmt werden. Um eine abweichende Verbuchung der Forderungen und
der entsprechenden Verbindlichkeiten zu vermeiden, sind die Unternehmen dazu
verpflichtet, eine zeitnahe und gleich lautende Verbuchung vorzunehmen. Auftre-
tende Probleme, insbesondere bei Preis-, Qualitäts-, Mengen- oder Verpackungsdif-
ferenzen und Rechenfehlern, sind den betroffenen Partnergesellschaften unverzüg-
lich nach Rechnungseingang mitzuteilen und in gegenseitigem Einvernehmen zu
bereinigen.
Position 1421512000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Wertkorrekturen zu zeigen, um die Forderungen ge-
gen verbundene Unternehmen mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr entspre-
chend den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.5.3.).
Position 1421521000 (HGB)
Unter dieser Position sind alle Forderungen gegen verbundene Unternehmen mit
einer Restlaufzeit größer einem Jahr auszuweisen.
Position 1421522000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Wertkorrekturen zu zeigen, um die Forderungen ge-
gen verbundene Unternehmen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr entspre-
chend den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.5.3.).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.4.2.5. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen e in
Beteiligungsverhältnis besteht / Pos.: 1422000000
Die Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(siehe hierzu TEIL I Kap. 1.2.10.), sind gemäß ihrer Fristigkeit in Forderungen mit
einer Restlaufzeit kleiner ein Jahr Pos.: 1422010000 und größer ein Jahr Pos.:
1422020000 auszuweisen.
Position 1422011000 (HGB)
Unter dieser Position sind alle Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Be-
teiligungsverhältnis besteht auszuweisen, die eine Restlaufzeit kleiner einem Jahr
aufweisen. Die Ausführungen zu den Forderungen gegen verbundene Unternehmen
gelten analog.
Position 1422012000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Wertkorrekturen zu zeigen, um die Forderungen ge-
gen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und die eine Rest-
laufzeit von kleiner einem Jahr aufweisen, entsprechend den Vorschriften der IFRS
auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.5.3.).
Position 1422021000 (HGB)
Unter dieser Position sind alle Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Be-
teiligungsverhältnis besteht und eine Restlaufzeit größer einem Jahr besitzen, aus-
zuweisen.
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Position 1422022000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Wertkorrekturen zu zeigen, um die Forderungen ge-
gen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und die eine Rest-
laufzeit von größer einem Jahr aufweisen, entsprechend den Vorschriften der IFRS
auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.5.3.).
1.4.2.6. Ertragsteueransprüche / Pos.: 1422500000
Übersteigt die gezahlte Steuer für eine laufende oder frühere Periode den für diese
Periode geschuldeten Betrag, ist in Höhe der Überzahlung ein Vermögensgegens-
tand anzusetzen. Entsprechendes gilt für Überzahlungen, die aus einem Ver-
lustrücktrag resultieren. Es gelten die allgemeinen Ansatzkriterien für Forderungen
(siehe hierzu TEIL II Kap. 3.5.2.).
Ertragsteuern sind am Bilanzstichtag mit ihrem Erfüllungsbetrag, basierend auf
Steuersätzen, die am Bilanzstichtag gelten oder in Kürze gelten werden, anzuset-
zen. Die Erfüllungsbeträge sind nicht abzuzinsen. Erstattungsansprüche in fremder
Währung sind zum Stichtagskurs anzusetzen.
Unter den Ertragsteueransprüchen sind nur Forderungen auszuweisen, die sich auf
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beziehen (Körperschaftsteuer, Gewerbe-
steuer u.ä.). Die Forderungen sind entsprechend ihrer Fristigkeit in Forderungen mit
einer Restlaufzeit kleiner ein Jahr Pos.: 1422510000 und größer ein Jahr Pos.:
1422520000 auszuweisen.
Eine Saldierung von Steuerschulden und Steuererstattungsansprüchen der gleichen
Steuerart hat zu erfolgen, wenn eine Aufrechnung nach dem lokalen Recht der bi-
lanzierenden Gesellschaft möglich ist und auch beabsichtigt ist oder eine zeitgleiche
Realisierung der Schuld und der Erstattung angestrebt wird (siehe hierzu TEIL II
Kap. 3.13.2.).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.4.2.7. Sonstige Steuererstattungsansprüche / Pos. : 1423000000
Forderungen, die sich auf sonstige Steuern beziehen, sind unter dieser Position
auszuweisen. Sonstige Steuern sind Steuern, die keine Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag sind (z.B. Umsatzsteuer).
Die Forderungen sind entsprechend ihrer Fristigkeit in Forderungen mit einer Rest-
laufzeit kleiner ein Jahr Pos.: 1423010000 und größer ein Jahr Pos.: 1423020000
zu unterteilen. Die Ausführungen zur Pos.: 1422500000 gelten analog.
1.4.2.8. Übrige Forderungen und Vermögenswerte / Po s.: 1423500000
Bei dieser Position handelt es sich um einen Sammelposten, in dem sonstige Forde-
rungen und andere aktivierungspflichtige Vermögenswerte, die keiner anderen Posi-
tion zugeordnet werden können, auszuweisen sind.
Die übrigen Forderungen und Vermögenswerte sind gemäß ihrer Fristigkeit in Be-
trägen mit einer Restlaufzeit kleiner ein Jahr Pos.: 1423510000 und größer ein Jahr
Pos.: 1423520000 auszuweisen.
Position 1423511000 (HGB)
Unter dieser Position sind die übrigen Forderungen und Vermögensgegenstände mit
einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr auszuweisen. Im Einzelnen können hier aus-
zuweisen sein:
Darlehen, die weder den Finanzanlagen noch den Forderungen im Umlaufvermögen
zuzurechnen sind, z.B. Forderungen aus Darlehen an Belegschafts-, Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder oder Fremde, Gehaltsvorschüsse, Kostenvorschüsse,
soweit es sich nicht um Anzahlungen handelt, Kautionen, Schadenersatzansprüche,
Ansprüche auf Investitionszulagen, Anzahlungen auf nicht aktivierbare Sachverhalte
(z.B. Abbauabgaben), Zinsforderungen aus verzinslichen Anzahlungen, Rückgriffs-
forderungen aus Bürgschaftsübernahmen und Treuhandverhältnissen, Genossen-
schaftsanteile u.ä.
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Position 1423512000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die übrigen Forde-
rungen und Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr entsprechend
den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.5.3.).
Position 1423521000 (HGB)
In dieser Position sind übrige Forderungen und Vermögenswerte mit einer Restlauf-
zeit größer einem Jahr auszuweisen.
Position 1423522000 (IAS)
Unter dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die übrigen Forde-
rungen und Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr entsprechend
den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.5.3.).
1.4.3. Wertpapiere des Umlaufvermögens / Pos.: 1430 000000
Den Wertpapieren des Umlaufvermögens sind Kapitalanteilsrechte und Gläubiger-
rechte zuzurechnen, bei denen - im Gegensatz zum Finanzanlagevermögen - keine
Dauerbesitzabsicht besteht.
Die Wertpapiere des Umlaufvermögens werden nach den IFRS, mit Ausnahme
der Anteile an verbundenen Unternehmen, Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen
und Anteilen an assoziierten Unternehmen, der Kategorie der zur Veräußerung
verfügbaren finanziellen Vermögenswerte zugeordnet (siehe hierzu TEIL II Kap.
3.11.3.2.).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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1.4.3.1. Schuldverschreibungen und andere festverzi nsliche
Wertpapiere / Pos.: 1431000000
Position 1431100000 (HGB)
Unter dieser Position sind alle festverzinslichen Wertpapiere auszuweisen, die nicht
dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen und die daher nicht
im Anlagevermögen ausgewiesen werden dürfen. Es gelten die allgemeinen Ansatz-
und Bewertungsvorschriften (siehe hierzu TEIL I Kap. 2.2.2., Kap. 2.3.2.).
Position 1431200000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen zu erfassen, um die unter Pos.:
1431100000 ausgewiesenen Vermögenswerte gemäß den Vorschriften der IFRS zu
bilanzieren. Die Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapiere
des Umlaufvermögens gehören zu den finanziellen Vermögenswerten und sind
nach den speziellen Vorschriften des IAS 39 anzusetzen und zu bewerten. Anpas-
sungen können sich aus der Bewertung dieser Vermögenswerte zum beizulegenden
Zeitwert ergeben (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.3.).
1.4.3.2. Aktien und andere nicht festverzinsliche W ertpapiere /
Pos.: 1432000000
Position 1432100000 (HGB)
Unter dieser Position sind alle Aktien und anderen nicht festverzinsliche Wertpapie-
re (mit Ausnahme von Anteilen an verbundenen Unternehmen) auszuweisen, die
nicht dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Geschäftsbetrieb zu dienen und daher
nicht im Anlagevermögen ausgewiesen werden dürfen. Es gelten die allgemeinen
Ansatz- und Bewertungsvorschriften (siehe hierzu TEIL I Kap. 2.2.2., Kap. 2.3.2.).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Position 1432200000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen zu erfassen, um die unter Pos.:
1432100000 ausgewiesenen Vermögenswerte gemäß den Vorschriften der IFRS
auszuweisen. Mit Ausnahme der Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und der
Anteile an assoziierten Unternehmen, für die die allgemeinen Ansatz- und Bewer-
tungskriterien gelten, zählen Aktien und andere nicht festverzinslichen Wertpapiere
zu den finanziellen Vermögenswerten, die nach den speziellen Vorschriften des IAS
39 zu bilanzieren sind. Anpassungen können sich aus der Bewertung der finanziel-
len Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert ergeben (siehe hierzu TEIL II
Kap. 3.11.3.).
1.4.3.3. Anteile an verbundenen Unternehmen /
Pos.: 1433000000
Position 1433100000 (HGB)
Unter dieser Position sind Anteile an verbundenen Unternehmen auszuweisen, die
nicht dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen und die
daher nicht im Anlagevermögen ausgewiesen werden dürfen. Es kann sich dabei
z.B. um Anteile handeln, die zum Zweck kurzfristiger Verwertung, z.B. Verschmel-
zung, Eingliederung oder Abschluss von Unternehmensverträgen, erworben wur-
den. Es gelten die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften (siehe hierzu
TEIL I Kap. 2.2.2., Kap. 2.3.2.).
Position 1433200000 (IAS)
Anteile an verbundenen Unternehmen sind gemäß IFRS nach den allgemeinen Bi-
lanzierungs- und Bewertungskriterien anzusetzen. Somit ergeben sich grundsätzlich
keine Unterschiede zur Bilanzierung gemäß HGB.
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1.4.3.4. Sonstiger Anteilsbesitz /
Pos.: 1434000000
Position 1434100000 (HGB)
Wertpapiere des Umlaufvermögens, die keiner der oben stehenden Kategorien zu-
geordnet werden können, sind in dieser Position auszuweisen. Die Vermögensge-
genstände, die hier ausgewiesen werden, sind nicht dazu bestimmt, auf Dauer dem
Geschäftsbetrieb zu dienen. Es gelten die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvor-
schriften.
Position 1434200000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen zu erfassen, um die unter Pos.:
1434100000 ausgewiesenen Vermögenswerte gemäß den Vorschriften der IFRS
auszuweisen. Der sonstige Anteilsbesitz zählt gemäß den IFRS zu den finanziellen
Vermögenswerten und ist nach den speziellen Vorschriften des IAS 39 zu bilanzie-
ren. Anpassungen können sich aus der Bewertung der finanziellen Vermögenswerte
zum beizulegenden Zeitwert ergeben (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.3.).
1.4.4. Flüssige Mittel / Pos.: 1440000000
1.4.4.1. Schecks / Pos.: 1441000000
Unter dieser Position sind sämtliche vom Unternehmen hereingenommenen
Schecks auszuweisen, die noch nicht zur Gutschrift eingereicht wurden bzw. noch
nicht gutgeschrieben worden sind. Der Scheckbestand am Bilanzstichtag ist durch
ein entsprechendes Verzeichnis nachzuweisen. Es kann sich dabei um Bar-, Ver-
rechnungs-, Inhaber-, Order-, Euro-, Fremdwährungs-, Reiseschecks etc. handeln.
Sobald ein Scheck einem Bankkonto gutgeschrieben wurde, hat eine Umgliederung
in die Pos.: 1444000000 „Guthaben bei Kreditinstituten“ zu erfolgen. Vom Kreditin-
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stitut mit einem Protestvermerk versehene oder an den Aussteller zurückgesendete
Schecks sind in die entsprechenden Forderungspositionen umzugliedern.
1.4.4.2. Kassenbestand / Pos.: 1442000000
Zum Kassenbestand zählt das Bargeld, das sich am Bilanzstichtag in der Hauptkas-
se und allen Nebenkassen des Unternehmens befindet. Neben Banknoten und
Münzen in inländischer Währung sind dem Kassenbestand auch Sorten zuzurech-
nen. Diese sind zum Geldkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Der Kassenbestand
eines Unternehmens zum Bilanzstichtag ist für jede Kasse durch ein Aufnahmepro-
tokoll zu belegen.
Zum Kassenbestand eines Unternehmens gehören auch andere Wertmarken, wie
Brief-, Wechselsteuer-, Gerichtskosten-, Stempel- und Beitragsmarken sowie nicht
verbrauchte Freistemplerwerte (Frankotypwerte).
1.4.4.3. Nationalbankguthaben / Pos.: 1443000000
Nationalbankguthaben sind als bargeldgleiches Vermögen unter dieser Position
auszuweisen, da der Staat für die Einlagen garantiert. Ausländische Unternehmen
müssen prüfen, ob dies auch in ihrem Land der Fall ist. Übernimmt der Staat keine
Haftung, so sind diese Guthaben unter Pos.: 1444000000 „Guthaben bei Kreditinsti-
tuten“ auszuweisen.
1.4.4.4. Guthaben bei Kreditinstituten / Pos.: 1444 000000
Kreditinstitute sind sämtliche in- und ausländische Banken und Sparkassen. Gutha-
ben sind unter dieser Position nur dann auszuweisen, wenn sie jederzeit dispositi-
onsfähig sind. Neben den täglich verfügbaren Geldern zählen hierzu auch zeitweilig
angelegte Festgelder, soweit sie auch vorfristig in Anspruch genommen werden
können.
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Guthaben, die mit Sperrvermerken versehen sind, sind in Abhängigkeit von der
Fristigkeit des Sperrvermerks in den Sonstige Ausleihungen oder den übrigen For-
derungen und Vermögenswerten auszuweisen.
Weiterhin dürfen als Guthaben bei Kreditinstituten nicht ausgewiesen werden:
- vom Kreditinstitut eingeräumte, aber noch nicht in Anspruch genommene Kredi-
te und eingeräumte Kreditlinien (werden nicht bilanziert),
- Guthaben bei Bausparkassen (Pos.: 1423500000 „Übrige Forderungen und Ver-
mögenswerte“),
- Guthaben bei Kreditinstituten, bei denen das Konkursverfahren eröffnet worden
ist (Ausweis des wahrscheinlichen Wertes unter Pos.: 1423500000 „Übrige For-
derungen und Vermögenswerte“).
Guthaben in Fremdwährung sind nach den für Forderungen geltenden Grundsätzen
zu bewerten. Guthaben und Verbindlichkeiten mit gleichen Fristigkeiten, die gegen-
über demselben Kreditinstitut bestehen, sind saldiert darzustellen.
Die Guthaben bei Kreditinstituten sind getrennt nach laufenden Konten (Pos.:
1444100000) und nach Termingeldern bei Kreditinstituten (Pos. : 1444200000) dar-
zustellen.
Bei den laufenden Konten sind Guthaben in Landeswährung in der Pos.:
1444110000 anzugeben; Fremdwährungsguthaben sind in der Pos.: 1444120000
auszuweisen.
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1.5. Aktive latente Steuern
Für allgemeine Erläuterungen zu den latenten Steuern siehe TEIL I Kap. 2.2.2.2.6.
(HGB) und TEIL II Kap. 3.13. (IFRS).
1.5.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
Nach den IFRS werden latente Steuern nach dem bilanzorientierten „temporary con-
cept“ ermittelt. Für den Abschluss gemäß HGB ist zur Ermittlung der latenten Steu-
ern das GuV-orientierte „timing concept“ anzuwenden. Nach den IFRS sind somit
grundsätzlich auch latente Steuern auf erfolgsneutral erfasste Differenzen zwischen
Buchwerten der IFRS-Bilanz und der Steuerbilanz anzusetzen.
1.5.2. Latente Steuern auf zeitliche Unterschiede
Latente Steuern auf zeitliche Unterschiede sind nach ihrer Fristigkeit in Beträge mit
Restlaufzeiten kleiner ein Jahr Pos.: 1510000000 und größer ein Jahr Pos.:
1520000000 anzusetzen.
Position 1510010000 (HGB)
Unter dieser Position sind aktive latente Steuern gemäß HGB mit einer Restlaufzeit
kleiner einem Jahr anzusetzen, die sich aus abzugsfähigen zeitlichen Differenzen
zwischen dem hier zu meldenden Buchwert und dem steuerlichen Bilanzwert eines
Vermögensgegenstandes bzw. einer Schuld ergeben, sofern die Realisierung
wahrscheinlich ist. Die Realisierung des künftigen Steuervorteils ist wahrschein-
lich, wenn der steuerliche Vorteil in künftigen Perioden genutzt werden kann, d.h.,
wenn künftige steuerpflichtige Gewinne wahrscheinlich sind, gegen die die aktivierte
latente Steuer verrechnet werden kann.
Zeitliche Differenzen im Zusammenhang mit aktiven latenten Steuern sind Unter-
schiedsbeträge zwischen dem Buchwert eines Vermögensgegenstandes bzw. einer
Schuld in der Konzernbilanz und dem steuerlichen Bilanzwert, die bei Auflösung in
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künftigen Geschäftsjahren zu steuerlichen Entlastungen führen. Aktive latente Steu-
ern sind dabei auch für quasi-permanente Differenzen anzusetzen. Das sind solche
Differenzen, die sich infolge unternehmerischer Disposition umkehren. Aktive latente
Steuern sind nicht anzusetzen, wenn das Unternehmen die Möglichkeit hat den Zeit-
punkt der Umkehrung der Differenz zu kontrollieren und es nicht wahrscheinlich ist,
dass sich die entsprechende Differenz in voraussehbarer Zeit umkehrt.
Bei der Berechnung der latenten Steuern ist der Steuersatz Zugrundezulegen, der
bei der Realisation voraussichtlich gelten wird. Dabei finden die Steuersätze An-
wendung, die zum Bilanzstichtag gültig bzw. angekündigt („substantially enacted“)
sind.
Für die Berechnung der latenten Steuern ist grundsätzlich der Steuersatz des be-
troffenen Vermögensgegenstand bzw. der betroffenen Schuld des jeweiligen Kon-
zernunternehmens heranzuziehen.
Der Wertansatz aktiver latenter Steuern ist nicht abzuzinsen.
Eine Saldierung aktiver und passiver latenter Steuern ist dann möglich, wenn:
- das Unternehmen ein einklagbares Recht hat, die tatsächlichen Steuerforderun-
gen und Steuerverbindlichkeiten gegeneinander aufzurechnen und
- die latenten Steueransprüche und Steuerschulden sich auf Ertragsteuern bezie-
hen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden für:
o entweder dasselbe Steuersubjekt oder
o bei unterschiedlichen Steuersubjekten beabsichtigt wird, in künftigen Perio-
den eine Tilgung der latenten Steuern bei Realisierung der zugrunde liegen-
den temporären Differenzen auf Nettobasis herbeizuführen.
Position 1510020000 (IAS)
Unter dieser Position sind Wertkorrekturen auszuweisen, um die aktiven latenten
Steuern aus zeitlichen Unterschieden mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr ent-
sprechend den Vorschriften der IFRS auszuweisen (siehe auch TEIL II Kap. 3.13.).
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Bis auf die im Folgenden beschriebenen Unterschiede gelten die Ausführungen zur
Pos.: 1510010000 (HGB) analog.
Latente Steuern sind konsistent zu den Transaktionen bzw. Ereignissen zu erfas-
sen, aus denen sie resultieren. Dies bedeutet, dass erfolgswirksame Transaktionen
bzw. Ereignisse zur erfolgswirksamen Erfassung und erfolgsneutrale Transaktionen
bzw. Ereignisse zur erfolgsneutralen Erfassung latenter Steuern führen.
Gemäß IFRS bestehen für nachfolgende Sachverhalte Ansatzverbote für aktive la-
tente Steuern (siehe TEIL II Kap. 3.13.4.3.):
- Erstmalige Erfassung von bestimmten Vermögenswerten und Schulden aus Un-
ternehmensakquisitionen,
- Bestimmte Beteiligungen.
Position 1520010000 (HGB)
Unter dieser Position sind aktive latente Steuern gemäß HGB mit einer Restlaufzeit
größer einem Jahr anzusetzen, die sich aus abzugsfähigen zeitlichen Differenzen
zwischen dem Buchwert und dem steuerlichen Bilanzwert eines Vermögenswertes
bzw. einer Schuld ergeben, sofern die Realisierung wahrscheinlich ist.
Position 1520020000 (IAS)
Unter dieser Position sind Wertkorrekturen auszuweisen, um die aktiven latenten
Steuern aus zeitlichen Unterschieden mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr ent-
sprechend den Vorschriften der IFRS auszuweisen.
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1.5.3. Latente Steueransprüche auf Verlustvorträge
Aktive latente Steuern auf steuerlich nutzbare Verlustvorträge sind in dem Umfang
anzusetzen, insoweit ein ökonomischer Vorteil, wie künftige steuerliche Gewinne
verfügbar sind, gegen die der Verlustvortrag verrechnet werden kann.
Die Aktivierung der latenten Steueransprüche, die in diesem Zusammenhang ange-
setzt worden sind, ist an jedem Bilanzstichtag zu prüfen. An den Nachweis zukünfti-
ger steuerlicher Gewinne werden dabei besondere Anforderungen gestellt (siehe
auch TEIL II Kap. 3.13.4.4.).
Bezüglich der anzuwendenden Steuersätze gelten die Ausführungen zur Pos.:
1510010000 (HGB).
Wurden latente Steuern auf bestehende steuerliche Verlustvorträge bisher nicht an-
gesetzt, ist zu jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob ihre Nutzbarkeit in Zukunft wahr-
scheinlich ist.
Die latenten Steuern auf Verlustvorträge sind gemäß ihrer Fristigkeit in Restlaufzei-
ten kleiner ein Jahr Pos.: 1530000000 und größer ein Jahr Pos.: 1540000000 aus-
zuweisen.
1.5.4. Latente Steueransprüche auf Konsolidierungsm aßnahmen (*)
Position 1550010000 (HGB)
In dieser Position werden die latenten Steuern auf Konsolidierungsmaßnahmen ge-
mäß HGB ausgewiesen (siehe auch TEIL II Kap. 3.13.7.1.).
Gelöscht: Ist nicht mit ausrei-chend zukünftigen steuerlichen Gewinnen zu rechnen, können aktive latente Steuern auch dann angesetzt werden, wenn den aktiven Steuerlatenzen ausrei-chend passive latente Steuern der gleichen Gesellschaft bei der gleichen Behörde gegenüber-stehen, die sich in den Perioden der Nutzung des Verlustrücktra-ges umkehren.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Position 1550020000 (IAS)
Unter dieser Position sind Wertkorrekturen auszuweisen, um die aktiven latenten
Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen entsprechend den Vorschriften der IFRS
auszuweisen.
Wertkorrekturen können sich z.B. durch Bewertungsanpassungen (unterschiedliche
Wertansätze von Vermögenswerten nach HGB und IFRS) ergeben.
1.6. Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten / Pos.: 160 0000000
Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Aufwendungen zu aktivieren, die vor
dem Abschlussstichtag getätigt wurden und Aufwand für eine bestimmte Zeit nach
diesem Tag darstellen. Ein Rechnungsabgrenzungsposten kann nur dann gebildet
werden, wenn Anfangs- und Endzeitpunkt der Rechnungsabgrenzung festliegen und
die Gegenleistung für jede Teilperiode dieses Zeitraums genau bestimmt werden
kann. Dies ist z.B. bei Vorauszahlungen für Miete, Pacht und Versicherungsprämien
der Fall. Der Ansatz von Zahlungen, deren zeitliche Auswirkungen nur geschätzt
werden können, z.B. Aufwendungen für Werbekampagnen oder Aufwendungen für
betriebliche Umorganisation, ist ausgeschlossen.
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auch als Aufwand berücksichtigte Zölle und
Verbrauchsteuern, die auf am Abschlussstichtag im Vorratsvermögen auszuweisen-
de Vermögensgegenstände entfallen, sowie Umsatzsteuer auf am Abschlussstich-
tag als Verbindlichkeit auszuweisende erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen zu
aktivieren. Eine Abgrenzung dieser Aufwendungen ist jedoch ausgeschlossen, wenn
die Abgaben als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aktiviert wurden oder
wegen des Wegfalls der Steuergrundlage ein Erstattungsanspruch entstanden ist.
Voraussetzung für die Abgrenzung der Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen ist,
dass die Umsatzsteuer bereits als Aufwand berücksichtigt wurde, d.h. bis zum Ab-
schlussstichtag entrichtet oder als Verbindlichkeit passiviert bzw. mit Vorsteuern
verrechnet wurde, und die Anzahlungen mit dem vollen Betrag, also inklusive Um-
satzsteuer, ausgewiesen werden.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Innerhalb der Knauf Gruppe ist hinsichtlich der Umsatzsteuer auf Anzahlungen ein-
heitlich die sog. Nettomethode anzuwenden. Erhaltene Anzahlungen sind daher
grundsätzlich ohne Umsatzsteuer, die zu einer Verbindlichkeit gegenüber dem Fi-
nanzamt führt, auszuweisen.
Die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind getrennt nach Restlaufzeit kleiner
ein Jahr Pos.: 1610000000 und größer ein Jahr Pos.: 1620000000 auszuweisen.
1.6.1. Disagio
Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
- Ein Disagio ist nach IFRS im Gegensatz zu den Vorschriften des HGB nicht zu
aktivieren.
- Die Verbindlichkeit ist mit dem niedrigeren Auszahlungsbetrag anzusetzen.
- Eine Wertanpassung ist nur für wesentliche Beträge vorzunehmen.
Die Disagien sind getrennt nach Restlaufzeit kleiner ein Jahr Pos.: 1630000000 und
größer ein Jahr Pos.: 1640000000 auszuweisen.
Position 1630100000 (HGB) / Position 1640100000 (HG B)
Liegt der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit über deren Auszahlungsbetrag
ist der Unterschiedsbetrag im Jahr der Darlehensaufnahme als Disagio zu aktivie-
ren. Da es sich beim Disagio um eine vorweggenommene, einmalige Zinszahlung
zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme für die Laufzeit des Darlehens handelt, hat der
Ausweis unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen. Der Betrag
ist über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt planmäßig abzuschreiben.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Position 1630200000 (IAS) / Position 1640200000 (IA S)
In diesen Positionen sind die Wertkorrekturen zu erfassen, um ein nach HGB akti-
viertes Disagio entsprechend den Vorschriften der IFRS auszuweisen. Da ein Disa-
gio nicht zu aktivieren ist, wird stattdessen der niedrigere Auszahlungsbetrag passi-
viert. Die Zuschreibung der Zinskomponente erfolgt über die Laufzeit. Die Ermittlung
der Zuschreibungsbeträge erfolgt mit Hilfe der Effektivzinsmethode.
1.7. Nicht durch Eigenkapital gedeckte(r) Entnahmen (Fehlbetrag) /
Pos.: 1700000000
Führen anhaltende Verluste eines Unternehmens oder Entnahmen der Gesellschaf-
ter dazu, dass das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens aufgebraucht ist, so
ist der Betrag, um den die Passivposten die Aktivposten übersteigen, in dieser Posi-
tion auszuweisen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2. PASSIVA
Mit (*) gekennzeichnete Positionen sind nur von Teilkonzernen zu füllen.
2.1. Eigenkapital
Für allgemeine Erläuterungen zum Eigenkapital siehe auch TEIL I Kap. 3.2.2.1.
(HGB) und TEIL II Kap. 3.7. (IFRS).
2.1.1. Gezeichnetes Kapital / Pos.: 2105000000
Unter der Position „Gezeichnetes Kapital“ ist das in der Satzung oder dem Gesell-
schaftsvertrag festgelegte konstante Kapital einer Kapitalgesellschaft auszuweisen.
Der Ansatz des gezeichneten Kapitals hat grundsätzlich zum Nennbetrag zu erfol-
gen. Bei Aktiengesellschaften handelt es sich dabei um den im Handelsregister ein-
getragenen Betrag des Grundkapitals, bei einer GmbH um den Betrag des eingetra-
genen Stammkapitals.
Bei Personengesellschaften entsprechen der rechtlichen Definition folgend lediglich
die festen Kapitalkonten dem gezeichneten Kapital. Aus Gründen der Klarheit und
Übersichtlichkeit ist das feste Kapital von Personengesellschaften gesondert in
Pos.: 2110000000 „Feste Gesellschafter Kapitalkonten“ auszuweisen.
Zum bilanziellen Ausweis ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital eines
Unternehmens vgl. Pos.: 1100000000 „Ausstehende Kapitaleinlagen“.
2.1.2. Feste Gesellschafter Kapitalkonten / Pos.: 2 110000000
Unter dieser Position sind die auf Grund gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen
von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft aufzubringenden Pflichteinla-
gen, das bedungene Kapital, auszuweisen. Gegebenenfalls davon abweichende, im
Handelsregister eingetragene Haftungssummen der beschränkt haftenden Kom-
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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manditisten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (siehe hierzu TEIL I Kap.
3.2.2.1.1.3.).
Auf Grund der unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Stellung der Komplemen-
täre und Kommanditisten ist ein getrennter Ausweis der jeweiligen Kapitalanteile in
den Pos.: 2110100000 „Festes Komplementär Kapital“ bzw. Pos.: 2110200000
„Festes Kommandit Kapital“ zwingend notwendig.
2.1.3. Kapitalrücklagen / Pos.: 2115000000
In dieser Eigenkapitalposition sind die von Gesellschaftern geleisteten Zuzahlungen
und die bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielten Beträ-
ge auszuweisen. Der Ausweis von Kapitalrücklagen betrifft lediglich Kapitalgesell-
schaften.
Im Einzelnen ist in diese Position einzustellen:
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen
über den Nennbetrag hinaus erzielt wird,
- der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs-
rechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird,
- der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vor-
zugs für ihre Anteile leisten,
- der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital lei-
ten.
2.1.4. Gewinnrücklagen / Pos.: 2120000000
Unter den Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im abge-
laufenen oder vorhergehenden Geschäftsjahren auf Grund von Gesellschafterbe-
schlüssen aus den erwirtschafteten Jahresüberschüssen gebildet wurden. Im Ein-
zelnen sind das die gesetzliche Rücklage, die satzungsmäßige Rücklage und die
anderen Gewinnrücklagen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Neben den verwendeten Überschüssen werden in den Gewinnrücklagen noch ver-
schiedene Größen ausgewiesen, die aus der Kapitalkonsolidierung oder anderen
Konsolidierungsmaßnahmen resultieren.
2.1.4.1. Gesetzliche Rücklage / Pos.: 2120100000
Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, solange
den zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten
Jahresüberschusses in diese Rücklage einzustellen, bis sie zusammen mit der Ka-
pitalrücklage 10 % oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grund-
kapitals erreicht.
2.1.4.2. Satzungsmäßige Rücklage / Pos.: 2120200000
Rücklagen, die auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung eines Unter-
nehmens zu bilden sind, sind unter dieser Position auszuweisen.
2.1.4.3. Andere Gewinnrücklagen / Pos.: 2120300000
Unter dieser Position sind alle bei der Aufstellung der Bilanz oder im Rahmen der
Gewinnverwendung gebildeten Gewinnrücklagen auszuweisen, die nicht den oben
aufgeführten Rücklagen zuzurechnen sind.
2.1.4.4. Umgliederung des nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrages / Pos.: 2120400000 (*)
Besitzt ein einbezogenes Unternehmen ein negatives Eigenkapital und weist unter
Pos.: 1700000000 „Nicht durch Eigenkapital gedeckte(r) Entnahmen (Fehlbetrag)“
einen Korrekturposten aus, so ist dieser Korrekturposten im Rahmen der Erstellung
des Gruppenabschlusses in das Eigenkapital umzugliedern.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2.1.4.5. Sonstige Konsolidierungsmaßnahmen / Pos.: 2120600000 (*)
Alle im Rahmen der Kapitalkonsolidierung erfolgsneutral im Eigenkapital vorzuneh-
menden Verrechnungen sind, sofern sie nicht in einer der Positionen des Other
Comprehensive Income auszuweisen sind (vgl. Kap. 2.1.5.), unter dieser Position zu
zeigen.
2.1.4.6. Verrechnung aus Erstanwendung IFRS / Pos.: 2120999000
Alle Anpassungen, die aus der erstmaligen Anwendung der IFRS resultieren, sind
erfolgsneutral zu erfassen. Die Wertkorrekturen bei Vermögenswerten und Schul-
den, die sich bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften der
IFRS ergeben, sind in dieser Position auszuweisen.
2.1.5. Sonstige erfolgsneutral eingestellte Aufwend ungen und Erträge /
Other Comprehensive Income (OCI) / Pos.: 2125000000
In der Position „Other Comprehensive Income“ sind die nachfolgend erläuterten er-
folgsneutral in das Eigenkapital einzustellenden Aufwendungen und Erträge zu zei-
gen.
2.1.5.1. Währungsumrechnungsdifferenzen / Pos.: 212 5100000
Unter den Positionen der „Währungsumrechnungsdifferenzen“ sind erfolgsneutral zu
erfassende Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung auszuweisen.
In Pos.: 2125110000 (*) „Währungsumrechnungsdifferenzen Konzern“ sind die
Differenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Gruppenunter-
nehmen nach der modifizierten Stichtagskursmethode zu zeigen (siehe hierzu TEIL
II Kap. 6.).
Umrechnungsdifferenzen bei monetären Posten, die Teil einer Nettoinvestition in ein
wirtschaftlich selbständiges Gruppenunternehmen im Ausland sind und Umrech-
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nungsdifferenzen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüber Dritten zum Zwe-
cke der Absicherung des Währungsrisikos aus einer Nettoinvestition in ein wirt-
schaftlich selbständiges Gruppenunternehmen im Ausland sind in Pos.:
2125120000 „Währungsumrechnungsdifferenzen Einzelab schluss“ auszuwei-
sen.
2.1.5.2. Marktbewertungsrücklagen / Pos.: 212520000 0
In den Marktbewertungsrücklagen sind die unrealisierten Gewinne und Verluste zu
erfassen, die aus der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten der Kategorie
der zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumente zum beizulegenden Wert re-
sultieren (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.3.2.2.). Die Beträge aus der Marktbewer-
tung sind in Pos.: 2125210000 auszuweisen. Die latenten Steuern auf die unreali-
sierten Gewinne und Verluste sind in Pos.: 2125220000 zu zeigen.
2.1.5.3. Rücklage für Hedging IAS 39 / Pos.: 212530 0000
Unter dieser Position sind die Werte auszuweisen, die im Rahmen der Bilanzierung
von Sicherungszusammenhängen erfolgsneutral im Eigenkapital auszuweisen sind,
wie z.B. der effektive Teil eines „fair value hedges“ und der effektive Teil eines
„hedges of a net investment in a foreign entity“ (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.4.).
Die erfolgsneutral zu erfassenden Werte aus den Sicherungszusammenhängen sind
in Pos.: 2125310000 zu bilanzieren. Die latenten Steuern auf die hier ausgewiese-
nen Beträge sind in Pos.: 2125320000 zu zeigen.
Die Bilanzierung und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten ist mit der
zentralen Konsolidierungsstelle abzustimmen.
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2.1.5.4. Verrechnungen aus sukzessivem Erwerb / Pos .: 2125400000 (*)
Im Rahmen des Erwerbes von Anteilen in mehreren wesentlichen Tranchen muss
gemäß IFRS gewährleistet sein, dass auch für lange Zeit zurückliegende Teiler-
werbsschritte die damaligen beizulegenden Werte vorliegen oder ermittelt werden
können. Ferner müssen diese Werte bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Konsolidie-
rung fortgeschrieben werden, als wäre bereits zum Zeitpunkt des ersten Teiler-
werbsschrittes voll konsolidiert worden (siehe hierzu TEIL II Kap. 6.) Im Einzelnen
bedeutet dies:
- die Auflösung der zum Zeitpunkt des ersten Teilerwerbschrittes aufgedeckten
stillen Reserven,
- die Auflösung der stillen Lasten sowie
- die Fortschreibung des sich zum Zeitpunkt des ersten Teilerwerbsschrittes er-
gebenden goodwill
muss ermittelt werden. Der sich aus der Fortschreibung ergebende Saldo ist in
Pos.: 2125410000 auszuweisen. Latente Steuern auf die Verrechnungen aus suk-
zessivem Erwerb sind in Pos.: 2125420000 zu zeigen.
2.1.6. Variable Gesellschafter Kapitalkonten / Pos. : 2130000000
Grundsätzlich werden auf den variablen Kapitalkonten II die (über Pflichteinlagen
hinausgehenden) freiwilligen Einlagen sowie Entnahmen der Komplementäre und
Kommanditisten und die auf sie entfallenden Gewinn- und Verlustanteile erfasst
(siehe hierzu TEIL I Kap 3.2.2.1.1.3.).
Bei Kommanditisten wird der Gewinnanteil zunächst solange auf dem Kapitalkonto I
gutgeschrieben, bis der Kapitalanteil den Betrag der bedungenen Einlage erreicht
hat. Nur die darüber hinausgehenden Gewinnanteile der Kommanditisten werden
auf den variablen Kapitalkonten II erfasst und können, abhängig von den gesell-
schaftsvertraglichen Regelungen, Eigenkapitalcharakter oder Fremdkapitalcharakter
haben.
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Die auf die persönlich haftenden Komplementäre und beschränkt haftenden Kom-
manditisten entfallenden variablen Kapitalanteile, die Eigenkapitalcharakter haben,
sind getrennt in den Pos.: 2130100000 „Variables Komplementär Kapital“ bzw.
Pos.: 2130200000 „Variables Kommandit Kapital“ auszuweisen.
Führen Entnahmen der Gesellschafter oder auf die Gesellschafter entfallende Ver-
luste zu einem negativen Saldo der variablen Kapitalkonten, der den positiven Be-
trag der festen Kapitaleinlagen übersteigt, so ist der daraus resultierende Differenz-
betrag aktivisch in Pos.: 1700000000 „Nicht durch Eigenkapital gedeckte(r) Ent-
nahmen (Fehlbetrag)“ auszuweisen.
Führen sowohl die Entnahmen als auch die Verluste innerhalb eines Geschäftsjah-
res zu negativen Kapitalkonten, sind zuerst die Entnahmen zu buchen und dann die
Verluste.
2.1.7. Bilanzgewinn / Pos.: 2145000000
Die Bilanz eines Unternehmens ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der voll-
ständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen.
Ist dies der Fall, so ist als Bilanzgewinn bzw. -verlust der Betrag auszuweisen, der
der Gesellschafterversammlung zur Disposition steht. Es handelt sich dabei um den
aus der Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Geschäftsjahres zu überneh-
menden Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, erhöht bzw. vermindert um den aus
dem Vorjahr noch bestehenden Gewinn- bzw. Verlustvortrag.
2.1.8. Minderheitenanteile / Pos.: 2150000000 (*)
Hält das Mutterunternehmen keine 100prozentige Beteiligung an einem einbezoge-
nen Unternehmen, sind im Rahmen der Kapitalkonsolidierung im Eigenkapital auch
die Anteile Dritter am Eigenkapital des Tochterunternehmens getrennt von den an-
deren Eigenkapitalposten auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 6.). Die Minder-
heitenabteile sind detailliert je Eigenkapitalposition auszuweisen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2.2. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern un d sonstigen
Familienmitgliedern / Pos.: 2200000000
Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und sonstigen Familienmitgliedern
beinhalten Gesellschafterdarlehen sowie die von übrigen Familienmitgliedern der
Gruppe zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel.
Grundsätzlich ist diese Position nur auf Ebene der Obergesellschaften zu füllen.
2.3. Sonderposten mit Rücklageanteil / Pos.: 225000 0000
In den Sonderposten mit Rücklageanteil sind passivisch abgegrenzte Investitionszu-
lagen auszuweisen. Steuerliche Sonderposten, die auf Grund steuerrechtlicher Vor-
schriften aus unversteuerten Gewinnen zu bilden sind und erst bei ihrer Auflösung
versteuert werden, sind für den Gruppenabschluss nach HGB und nach IFRS zu
stornieren.
2.4. Rückstellungen
Für allgemeine Erläuterungen zur Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen
siehe TEIL I Kap. 3.2.2.2. (HGB) und TEIL II Kap. 3.8f (IFRS).
2.4.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
- Die Ansatzvorschriften für Rückstellungen gemäß IFRS sind strenger als die
Vorschriften des HGB. Gemäß IFRS sind Rückstellungen nur anzusetzen, wenn
eine gegenwärtige Verpflichtung gegeben ist. Dies ist bei Aufwandsrückstel-
lungen gemäß HGB nicht der Fall. Diese sind für den Gruppenabschluss ge-
mäß IFRS aufzulösen.
- Rückstellungen gemäß HGB, die in ihrer Höhe und ihrem Auszahlungszeitpunkt
relativ sicher sind (z.B. Bonus- und Tantiemerückstellungen, Rückstellungen für
ausstehende Lieferantenrechnungen etc.) sind gemäß IFRS keine Rückstellun-
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gen. Sie sind grundsätzlich als sogenannte „accruals“ in die Verbindlichkeiten
umzugliedern. Die Umgliederung erfolgt im Rahmen der Erstellung des Grup-
penabschlusses in der zentralen Konsolidierungsstelle.
- Gemäß IFRS sind Rückstellungen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem
Barwert anzusetzen. Nach HGB ist eine Abzinsung nur gestattet, wenn die
Rückstellung eine Zinskomponente enthält oder es sich um eine Drohverlust-
rückstellung handelt.
- Eine Anpassung hat nur für wesentliche Beträge zu erfolgen.
2.4.2. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Ve rpflichtungen /
Pos.: 2310000000
In diesen Positionen sind alle Rückstellungen auszuweisen, die vom Unternehmen
für bereits laufende Pensionen, bestehende Anwartschaften auf Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen zu bilden sind.
Im Berichtszeitraum geleistete Pensionszahlungen sind in der Gewinn- und Verlust-
rechnung unter Pos.: 3313530000 „Aufwendungen für Altersversorgung und für Un-
terstützung“ zu erfassen. Zuführungen zu Pensionsrückstellungen sind ebenfalls un-
ter dieser Position auszuweisen. Auflösungen bereits gebildeter Pensionsrückstel-
lungen sind erfolgswirksam zu behandeln und in der Gewinn- und Verlustrechnung
in Pos.: 3312503000 „Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen“ zu erfassen.
2.4.2.1. Direkte Pensionszusagen / Pos.: 2310100000
Die direkten Pensionszusagen sind getrennt nach Restlaufzeit kleiner ein Jahr
(Pos.: 2310110000 ) und größer ein Jahr (Pos.: 2310120000 ) auszuweisen.
Position 2310111000 (HGB) / Position 2310121000 (HG B)
Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften, auf die Mitarbeiter auf
Grund einer unmittelbaren Zusage des Unternehmens ohne Einschaltung eines
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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selbstständigen Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch haben, sind in dieser
Position auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Pensionszahlungen durch ei-
nen Rückversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft gesichert sind
oder selbstständige Versorgungsträger lediglich in die Abwicklung der Pensionszah-
lungen eingeschaltet sind.
Die Ermittlung der zu bildenden Rückstellungen erfolgt nach versicherungsmathe-
matischen Grundsätzen unter Verwendung der Richttafeln nach Dr. Heubeck. Im In-
land sind die Pensionsrückstellungen mit einem Zinssatz von 6 % p.a. zu errechnen.
Im Ausland ist der jeweils steuerlich zulässige Zinssatz anzuwenden.
Es besteht das Wahlrecht, die direkten Pensionszusagen gemäß HGB nach den
Vorschriften des IAS 19 zu ermitteln. Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen
nach IAS 19 gilt als eine nach deutschen Grundsätzen zulässige Bewertungsme-
thode. Es ist lediglich zu beachten, dass der bilanzielle Wertansatz nach IAS 19
nicht den Wertansatz des steuerlichen Teilwertes unterschreiten darf. Dies ist in der
Regel nicht der Fall.
Position 2310112000 (IAS) / Position 2310122000 (IA S)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die Rückstellungen für
die direkten Pensionszusagen entsprechend den Vorschriften der IFRS auszuwei-
sen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.8.3.).
Die Ermittlung der Rückstellung nach IFRS basiert ebenfalls auf versicherungsma-
thematischen Gutachten. Allerdings beruhen diese Gutachten im Allgemeinen auf
einer von den HGB-Gutachten abweichenden Berechnungssystematik sowie zum
Teil zusätzlichen Prämissen.
Die Prämissen, die der Berechnung der Pensionsrückstellungen gemäß IFRS
zugrunde gelegt werden, sind mit der zentralen Konsolidierungsstelle abzustimmen.
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2.4.2.2. Mittelbare Pensionszusagen / Pos.: 2310200 000
Rückstellungen sind unter dieser Position auszuweisen, wenn sich das Unterneh-
men gegenüber dem Begünstigten verpflichtet hat, die vereinbarten Versorgungs-
leistungen durch Einschaltung selbstständiger Versorgungsträger zu verschaffen,
die es selbst dotiert und die ihrerseits primär leistungspflichtig sind. Es kann sich
dabei sowohl um betriebseigene Pensions- und Unterstützungskassen, als auch um
außerbetriebliche Versicherungsgesellschaften handeln.
Rückstellungen für mittelbare Pensionszusagen durch das Unternehmen kommen
nur dann in Betracht, wenn die eingegangenen Verpflichtungen durch die Mittel des
Versorgungsträgers nicht gedeckt sind und das Unternehmen von einer Einstands-
pflicht betroffen sein kann.
Die mittelbaren Pensionszusagen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit in Beträgen
kleiner ein Jahr (Pos.: 2310210000 ) und größer ein Jahr (Pos.: 2310220000 ) aus-
zuweisen.
2.4.2.3. Andere ähnliche Verpflichtungen / Pos.: 23 10300000
Diese Position ist für den Ausweis von Rückstellungen für pensionsähnliche Ver-
pflichtungen vorgesehen, die keiner der vorstehend behandelten Positionen zuzu-
ordnen sind.
Die hier auszuweisenden Verpflichtungen sind in Restlaufzeiten kleiner ein Jahr
(Pos.: 2310310000 ) und größer ein Jahr (Pos.: 2310320000 ) dazustellen.
In Pos.: 2310311000 (HGB) / Pos.: 2310321000 (HGB) sind die Werte der entspre-
chenden Verpflichtungen nach den Vorschriften des HGB auszuweisen. In Pos.:
2310312000 (IAS) / Pos.: 2310322000 (IAS) sind die Wertkorrekturen auszuweisen
um die Rückstellungen gemäß der Vorschriften der IFRS auszuweisen. Wertkorrek-
turen können sich dadurch ergeben, dass den Rückstellungen gemäß IFRS zusätz-
liche Prämissen zugrunde liegen.
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2.4.3. Steuerrückstellungen / Pos.: 2320000000
Unter dieser Position sind Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten
auszuweisen, die bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bereits rechtlich oder wirt-
schaftlich entstanden sind, bei denen jedoch noch keine Festsetzung bzw. Anmel-
dung erfolgt ist und die daher in ihrer Höhe noch nicht exakt feststehen.
Bei der Umsatzsteuer ist danach zu differenzieren, ob die Veranlagung nach verein-
barten oder vereinnahmten Entgelten erfolgt. Da die Steuerzahllast im Regelfall der
Veranlagung nach vereinbarten Entgelten in ihrer Höhe festliegt, ist zunächst eine
Verrechnung mit den bestehenden Vorsteueransprüchen vorzunehmen und gege-
benenfalls eine sonstige Verbindlichkeit aus Steuern (Pos.: 2445200000), auszu-
weisen. Im Falle der Veranlagung nach vereinnahmten Entgelten hingegen ist die
Höhe ungewiss, da nicht feststeht, inwieweit die Forderungen tatsächlich eingehen
und dadurch eine Umsatzsteuerzahllast auslösen. Es ist daher eine entsprechende
Rückstellung zu bilden, bei deren Bemessung auch Forderungsausfälle, Zahlungs-
abzüge etc. zu berücksichtigen sind.
Rückstellungen für das allgemeine Betriebsprüfungsrisiko dürfen grundsätzlich nicht
gebildet werden. Zur Bildung einer entsprechenden Rückstellung ist der Bezug auf
konkret bekannte Einzelrisiken notwendig und mit einer Steuernachzahlung muss
ernsthaft zu rechnen sein. In Ländern, in denen die Steuererklärung bereits als Ver-
anlagung gilt, ist nach Abgabe der Erklärung keine Steuerrückstellung zu bilden,
sondern eine entsprechende Verbindlichkeit auszuweisen.
Fallen bei derselben Steuerart Erstattungen und Nachzahlungen für vergangene
Jahre an, so ist bei der Bildung der Steuerrückstellungen für die Vorjahre eine sal-
dierte Darstellung möglich. Der Steueraufwand des laufenden Geschäftsjahres darf
jedoch in keinem Fall mit Erstattungen oder Auflösungen von Rückstellungen frühe-
rer Jahre verrechnet werden.
Der aus der Bildung von Steuerrückstellungen resultierende Aufwand ist in der Ge-
winn- und Verlustrechnung unter Pos.: 3314540000 „Aufwand aus sonstigen Steu-
ern“ bzw. Pos.: 3412000000 „Zuführungen zu Steuerrückstellungen“ auszuweisen.
Die Rückstellung ist bestimmungsgemäß aufzulösen, sobald die Steuerbelastung
eintritt. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist somit der Steueraufwand entspre-
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chend zu mindern. Steht am Bilanzstichtag die Höhe einer zu zahlenden Steuer fest,
so ist die hierfür bereits gebildete Rückstellung erfolgsneutral in Pos.: 2445200000
„Verbindlichkeiten aus sonstigen Steuern“ umzugliedern. Erfolgt die Auflösung der
Rückstellung, weil mit der Steuerbelastung nicht mehr zu rechnen ist, so führt dies
zu Erträgen, die mit Pos.: 3314540000 „Aufwand aus sonstigen Steuern“ bzw. Pos.:
3412500000 „Auflösung von Steuerrückstellungen“ zu verrechnen sind.
Die Steuerrückstellungen sind jeweils unterteilt nach der Restlaufzeit kleiner ein
Jahr und größer ein Jahr getrennt nach Rückstellungen für Körperschaftsteuer
(Pos.: 2320100000 und Pos.: 2320110000 ), Gewerbesteuer (Pos.: 2320120000
und Pos.: 2320130000 ), sonstige Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Pos.:
2320140000 und Pos.: 2320150000 ) und betriebliche Steuern (Pos.: 2320160000
und Pos.: 2320170000 ) zu erfassen.
2.4.4. Sonstige Rückstellungen / Pos.: 2330000000
Die Sonstigen Rückstellungen umfassen alle ungewissen Verbindlichkeiten, die am
Bilanzstichtag rechtlich oder faktisch bestehen, deren Inanspruchnahme und/oder
Höhe jedoch unsicher sind.
2.4.4.1. Rückstellung für Trennungs- und Entlassung sabfindungen /
Pos.: 2330100000 / 2330110000
In dieser Position sind die Beträge auszuweisen, die auf Grund gesetzlicher Be-
stimmungen oder betrieblicher Vereinbarungen an Mitarbeiter, die das Unternehmen
verlassen, gezahlt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass Rückstellungen für
Abfindungen, die im Zusammenhang mit Sozialplänen zu bilden sind, nicht unter
dieser Position, sondern in den Rückstellungen für sonstige Personalaufwendungen
(Pos.: 2330160000, Pos.: 2330170000) oder Rückstellungen für Restrukturierungs-
maßnahmen (Pos.: 2330440000, Pos.: 2330450000) (siehe hierzu TEIL II Kap.
3.9.4.3.) auszuweisen sind.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Die Rückstellung für Trennungs- und Entlassungsabfindungen ist gemäß ihrer
Fristigkeit in Restlaufzeiten von kleiner einem Jahr Pos.: 2330100000 und größer
einem Jahr Pos.: 2330110000 zu unterteilen.
2.4.4.2. Rückstellung für Urlaubslöhne und Gehälter /
Pos.: 2330120000 / 2330130000
Rückständige Urlaubsansprüche, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt oder
abgegolten werden, sind zu passivieren. Grundlage für die Ermittlung des zurückzu-
stellenden Betrages ist das anteilige Bruttoarbeitsentgelt, einschließlich jährlich wie-
derkehrender Sonderzahlungen, zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversi-
cherung und eines eventuell zu zahlenden Urlaubsgeldes. Lohnerhöhungen sind nur
zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits vereinbart oder mit Sicher-
heit zu erwarten sind.
Die Rückstellung für Urlaubslöhne und Gehälter ist gemäß ihrer Fristigkeit in Rest-
laufzeiten kleiner ein Jahr Pos.: 2330120000 bzw. größer ein Jahr Pos.:
2330130000 zu unterteilen.
2.4.4.3. Rückstellung für Prämien und Sonderzahlung en /
Pos.: 2330140000 / 2330150000
Die Rückstellung umfasst leistungs-, mengen-, umsatz- und gewinnabhängige Zah-
lungen an Mitarbeiter. Für Aufwendungen dieser Art, mit denen zu einem nach dem
Bilanzstichtag liegenden Zeitpunkt eine bereits in der Vergangenheit erbrachte Leis-
tung abgegolten werden soll, sind Rückstellungen zu bilden. Die Rückstellungsbil-
dung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verpflichtung zumindest dem Grunde
nach feststeht und lediglich die Höhe noch ungewiss ist. Bei der Ermittlung des
Rückstellungsbetrags sind die betrieblichen Verhältnisse, insbesondere die Fluktua-
tionsrate zu berücksichtigen.
Die Rückstellung ist gemäß ihrer Fristigkeit in eine Restlaufzeit von größer einem
Jahr Pos.: 2330140000 bzw. kleiner einem Jahr Pos.: 2330150000 zu unterteilen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2.4.4.4. Rückstellung für sonstige Personalaufwendu ngen /
Pos.: 2330160000 / 2330170000
Unter dieser Position sind alle Rückstellungen für Personalaufwendungen auszu-
weisen, sofern sie nicht einer anderen Rückstellungsposition zugeordnet werden
können und es sich nicht um Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflich-
tungen handelt. Die mit dieser Rückstellung abzugeltenden Leistungen müssen vor
dem Bilanzstichtag erbracht worden sein. Bei der Ermittlung des Rückstellungsbe-
trages sind die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Die in dieser Rückstellung zu erfassenden Aufwendungen sind in einen Betrag mit
einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2330160000 bzw. größer einem Jahr
Pos.: 2330170000 zu unterteilen.
In den Positionen 2330161000 und 2330171000 sind die sonstigen Personalrück-
stellungen gemäß HGB auszuweisen. In den Positionen 2330162000 und
2330172000 sind die Wertkorrekturen zu erfassen, um die sonstigen Personalauf-
wendungen nach den Vorschriften der IFRS auszuweisen.
2.4.4.5. Rückstellung für ausstehende Lieferantenre chnungen /
Pos.: 2330180000 / 2330190000
Die bis zur Aufstellung des Abschlusses eingehenden Rechnungen für Aufwendun-
gen, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen, sind unter den Verbindlichkeiten
auszuweisen. Für die bis zur Bilanzaufstellung noch ausstehenden Rechnungen ist
eine Rückstellung zu bilden, in die ein Schätzbetrag für noch nicht gebuchte Ver-
bindlichkeiten, die Aufwendungen betreffen, einzustellen ist.
Der Betrag ist in eine Rückstellung mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.:
2330180000 und größer einem Jahr Pos.: 2330190000 zu unterteilen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2.4.4.6. Rückstellung für Prozessrisiken / Pos.: 23 30200000 / 2330210000
Sind am Bilanzstichtag Rechtsstreitigkeiten anhängig oder droht aus betrieblichen
Gründen ein Prozess, so sind Rückstellungen für die mit der Führung des Prozes-
ses verbundenen Kosten zu bilden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten sind da-
bei die eigentlichen Prozessführungskosten zu zählen. Macht in dem Prozess der
Gegner einen Anspruch geltend, so sind auch die zu erwartenden Aufwendungen
aus der möglichen Inanspruchnahme durch den Prozessgegner im Falle des Unter-
liegens in der Streitsache zu berücksichtigen.
Der Betrag der hier zu erfassenden Aufwendungen ist in einen Betrag mit einer
Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2330200000 und größer einem Jahr Pos.:
2330210000 zu unterteilen.
2.4.4.7. Rückstellung für Beiträge und Gebühren /
Pos.: 2330220000 / 2330230000
Unter dieser Position sind Aufwendungen für Beiträge und Gebühren zu erfassen,
die für abgelaufene Geschäftsjahre zu entrichten sind (z.B. IHK-Beiträge oder Be-
rufsgenossenschaftsbeiträge). Die Rückstellungsbildung erfolgt, wenn die Verpflich-
tung dem Grunde nach besteht, in ihrer Höhe allerdings ungewiss ist.
Die Aufwendungen sind in einen Betrag mit einer Restlaufzeit kleiner ein Jahr Pos.:
2330220000 und größer ein Jahr Pos.: 2330230000 zu unterteilen.
2.4.4.8. Rückstellung für Rechts- und Beratungskost en /
Pos.: 2330240000 / 2330250000
Die Kosten für Beratungsleistungen jeglicher Art, die abgelaufene Geschäftsjahre
betreffen, sind unter dieser Position zu erfassen. Bei der Beratung kann es sich so-
wohl um Rechtsberatung als auch um kaufmännische Beratung handeln.
Kosten der Rechtsberatung, die bestimmten Prozessen zuzuordnen sind, sind unter
den Rückstellungen für Prozessrisiken auszuweisen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Die Aufwendungen sind in einen Rückstellungsbetrag mit einer Restlaufzeit kleiner
einem Jahr Pos.: 2330240000 bzw. größer Pos.: 2330250000 einem Jahr aufzutei-
len.
2.4.4.9. Rückstellung für Jahresabschlusskosten /
Pos.: 2330260000 / 2330270000
Unter dieser Position sind Rückstellungen zu erfassen, die für die voraussichtlichen
Kosten der Erstellung und der Prüfung des Jahresabschlusses zu bilden sind.
Rückstellungsfähig sind z.B. das Honorar eines beauftragten Steuerberaters oder
eines Wirtschaftsprüfers.
Im Einzelnen zählen hierzu:
- die Kosten der Erstellung des Jahresabschlusses,
- die Kosten der Prüfung des Jahresabschlusses, sofern hierzu eine gesetzliche
Verpflichtung besteht (die lediglich vertragliche Verpflichtung wird steuerrechtlich
nicht anerkannt),
- sofern eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, auch die Kosten der Erstel-
lung und gegebenenfalls Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder des Ge-
schäftsberichts,
- die Kosten für die Erstellung von Steuererklärungen (bei Personengesellschaf-
ten nur für Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen zulässig),
- die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung stehen, wenn eine
entsprechende Prüfungsanordnung vorliegt.
Die Aufwendungen sind in einen Rückstellungsbetrag mit einer Restlaufzeit kleiner
einem Jahr Pos.: 2330260000 und in einen Rückstellungsbetrag mit einer Restlauf-
zeit größer einem Jahr Pos.: 2330270000 zu unterteilen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2.4.4.10. Rückstellung für Rekultivierung / Pos.: 2 330280000 / 2330290000
Position 2330281000 (HGB)
Besteht bei Substanzabbau-Betrieben die öffentlich-rechtliche oder vertragliche
Verpflichtung zur Rekultivierung, so ist in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kos-
ten eine Rückstellung zu bilden. In dieser Position sind die Rückstellungen für Re-
kultivierung mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr auszuweisen.
Gemäß HGB ist diese Rückstellung durch jährliche Zuführungsraten über die Ge-
schäftsjahre, in denen der Betrieb des Unternehmens ursächlich für die Entstehung
der Verpflichtung ist, anzusammeln.
Grundlage der Rückstellungsbildung ist ein festzulegender anerkannter Pauschal-
satz Euro / Quadratmeter, bei dessen Ermittlung die Verhältnisse am Bilanzstichtag
zu berücksichtigen sind.
Position 2330282000 (IAS)
Bei der Rückstellung für Rekultivierung gibt es in der Regel keine Unterschiede zwi-
schen HGB und IFRS. Die Rückstellung ist keine klassische Ansammelrückstellung
gemäß HGB. Es gibt keinen festen Verpflichtungswert für eine Rekultivierung, der
über eine bestimmte Laufzeit in Form einer Rückstellung angesammelt wird. Eine
Anpassung der Rückstellungswerte nach IFRS mit einer korrespondierenden An-
passung der entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten ist daher nicht
vorzunehmen.
Position 2330291000 (HGB)
In dieser Position sind die Rückstellungen für Rekultivierung mit einer Restlaufzeit
größer einem Jahr auszuweisen. Die Ausführungen zur Pos.: 2330281000 gelten
analog.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Position 2330292000 (IAS)
Bei der Rückstellung für Rekultivierung gibt es in der Regel keine Unterschiede zwi-
schen HGB und IFRS. Die Rückstellung ist keine klassische Ansammelrückstellung
gemäß HGB. Es gibt keinen festen Verpflichtungswert für eine Rekultivierung, der
über eine bestimmte Laufzeit in Form einer Rückstellung angesammelt wird. Eine
Anpassung der Rückstellungswerte nach IFRS mit einer korrespondierenden An-
passung der entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten ist daher nicht
vorzunehmen.
2.4.4.11. Rückstellung für Bergschäden / Pos.: 2330 300000 / 2330310000
Bergbauunternehmen sind dazu verpflichtet, Schäden, die durch den Bergbau, z.B.
durch Bodensenkungen, entstehen können, zu ersetzen. Daraus resultiert die Not-
wendigkeit, schon während der Abbauarbeiten Rückstellungen für bereits entstan-
dene und noch entstehende, wirtschaftlich schon verursachte Schäden zu bilden.
Grundlage der Rückstellungsbildung ist ein nach den Verhältnissen am Bilanzstich-
tag zu ermittelnder Pauschalsatz, z.B. Abbau der letzten 10 Jahre, multipliziert mit
einem zu ermittelnden anerkannten Tonnensatz: voraussichtliche Aufwendungen für
Bergschäden / abgebaute Tonne.
Die Aufwendungen sind in einen Rückstellungsbetrag mit einer Restlaufzeit kleiner
einem Jahr Pos.: 2330300000 bzw. größer einem Jahr Pos.: 2330310000 zu unter-
teilen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2.4.4.12. Rückstellung für Pachtendverpflichtungen /
Pos.: 2330320000 / 2330330000
Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
Pachtendverpflichtungen sind gemäß IFRS bei Zugang des entsprechenden Ver-
mögenswertes vollumfänglich (Barwert) als Bestandteil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Vermögenswertes erfolgsneutral zu aktivieren. Nach dem
HGB wird die Rückstellung über die Nutzungsdauer des entsprechenden Vermö-
gensgegenstandes erfolgswirksam angesammelt.
Position 2330321000 (HGB)
In dieser Position sind Pachtendverpflichtungen, wie z.B. Abbruchverpflichtungen,
mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr auszuweisen.
Besteht die vertragliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Abbruch von
Gebäuden oder betrieblichen Anlagen, die auf fremdem Grund und Boden errichtet
wurden, so ist in Höhe der voraussichtlichen Abbruchkosten eine Rückstellung zu
bilden. Die Rückstellung wird über die Nutzungsdauer des entsprechenden Vermö-
gensgegenstandes erfolgswirksam angesammelt.
Position 2330322000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die Rückstellungen für
Pachtendverpflichtungen mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr entsprechend der
Vorschriften der IFRS auszuweisen.
Die Rückstellungen für Pachtendverpflichtungen sind nach IFRS eine Vollrückstel-
lung. Sie ist mit dem Barwert anzusetzen, wenn der Abzinsungseffekt wesentlich ist.
Im Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung ist die Rückstellung vollumfänglich
anzusetzen und gleichzeitig als Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungs-
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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kosten des korrespondierenden Vermögenswertes zu aktivieren (siehe hierzu TEIL
II Kap. 3.9.4.1.).
Position 2330331000 (HGB)
In dieser Position sind die Rückstellungen für Pachtendverpflichtungen mit einer
Restlaufzeit größer einem Jahr auszuweisen.
Position 2330332000 (IAS)
In dieser Position sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die Rückstellungen für
Pachtendverpflichtungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr entsprechend der
Vorschriften der IFRS auszuweisen.
2.4.4.13. Rückstellung für Gruben- und Schachtversa tz /
Pos.: 2330340000 / 2330350000
Besteht für Bergbauunternehmen die bergrechtliche Verpflichtung, die durch den
Abbau entstandenen Hohlräume zu verfüllen, so ist in Höhe der zu erwartenden
Kosten eine Rückstellung zu bilden.
Die Aufwendungen sind gemäß ihrer Fristigkeit in einen Rückstellungsbetrag mit ei-
ner Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2330340000 bzw. größer einem Jahr
Pos.: 2330350000 zu unterteilen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2.4.4.14. Rückstellung für die Verpflichtung zur Rü cknahme von Paletten /
Pos.: 2330360000 / 2330370000
In der Regel besteht für ein Unternehmen die Verpflichtung, beim Versand von Pa-
letten an Kunden die ursprünglich in Rechnung gestellten Kosten bei Rückgabe der
Paletten wieder zu erstatten. Hierfür ist eine Rückstellung in Höhe der voraussicht-
lich zurückzuerstattenden Beträge für die am Bilanzstichtag den Kunden berechne-
ten und noch nicht zurückgenommenen Paletten zu bilden. Gegebenenfalls sind bei
der Bildung der Rückstellung Erfahrungswerte über die Rücklaufquote zu berück-
sichtigen.
Die Aufwendungen sind zu unterteilen in Rückstellungsbeträge mit einer Restlauf-
zeit kleiner einem Jahr Pos.: 2330360000 bzw. größer einem Jahr Pos.:
2330370000.
2.4.4.15. Rückstellung für Gewährleistungsverpflich tung /
Pos.: 2330380000 / 2330390000
Unter dieser Position sind Rückstellungen für Garantiezusagen und Produkt- bzw.
Produzentenhaftung auszuweisen. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflich-
tung erbracht werden, sog. Kulanzrückstellungen, sind gesondert in Pos.:
2330400000 oder Pos.: 2330410000 „Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflich-
tungen“ auszuweisen.
Erfolgt die Auslieferung fehlerhafter Produkte, so kann kraft Gesetzes oder auf
Grund einer ausdrücklichen vertraglichen Garantiezusage die Verpflichtung zur
Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder zum Schadensersatz wegen Nichterfül-
lung bestehen. Für die daraus resultierenden Aufwendungen ist zur periodengerech-
ten Gewinnermittlung die Bildung entsprechender Garantierückstellungen notwen-
dig. Neben der Bildung von Einzelrückstellungen für alle bis zur Bilanzaufstellung
bekannt gewordenen Gewährleistungsfälle sind auch Pauschalrückstellungen zu
bilden, die sich an den betrieblichen oder branchenüblichen Erfahrungen unter Be-
rücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Betriebes orientieren.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Außerdem sind zur Berücksichtigung von Folgeschäden, die aus der Benutzung feh-
lerhafter Produkte resultieren können, Rückstellungen für Produkt- bzw. Produzen-
tenhaftung zu bilden. Dies gilt vor allem dann, wenn bis zur Bilanzaufstellung bereits
konkrete Ansprüche geltend gemacht wurden oder die Fehlerhaftigkeit eines Pro-
duktes und damit die den Anspruch begründende Tatsache bekannt geworden ist.
Diese Haftungsverpflichtungen können nur durch die Bildung von Einzelrückstellun-
gen berücksichtigt werden; Pauschalrückstellungen sind nicht zu bilden.
Die Aufwendungen sind in einen Rückstellungsbetrag mit einer Restlaufzeit von
kleiner einem Jahr Pos.: 2330380000 bzw. größer einem Jahr Pos.: 2330390000
zu unterteilen.
2.4.4.16. Rückstellung für Gewährleistungen ohne re chtliche
Verpflichtung (Kulanz) / Pos.: 2330400000 / 2330410 000
Kulanzrückstellungen sind zu bilden, wenn ohne rechtliche Verpflichtung im Interes-
se des Unternehmens aus Kulanz Zahlungen an Kunden geleistet werden, auf die
diese keinen rechtlichen Anspruch haben. Dies kann der Fall sein, wenn eine Ga-
rantiefrist abgelaufen ist, ein Mangel im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen
nicht vorliegt, oder aus anderen Gründen, zur Vermeidung von Auseinandersetzun-
gen mit dem Kunden, Zugeständnisse gemacht werden.
Die Aufwendungen sind in getrennt nach Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.:
233400000 bzw. größer einem Jahr Pos.: 2330410000 auszuweisen.
2.4.4.17. Rückstellung für Provisionen und Erlössch mälerungen /
Pos.: 2330420000 / 2330430000
Rückstellungen dieser Art sind zu bilden für Rückvergütungen an Kunden, die auf
Grund eines Umsatzbonusses gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn die
Rückvergütungen ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und es lediglich
der betrieblichen Übung entspricht. Zu beachten ist, dass diese Rückstellungen nur
zu bilden sind, sofern die Rückvergütungen das abgelaufene Geschäftsjahr betref-
fen und sie in ihrer Höhe ungewiss sind. Andernfalls wäre eine Verbindlichkeit zu
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passivieren. An Handelsvertreter zu zahlende Provisionen, die in ihrer Höhe unge-
wiss sind, sind erst dann passivierungsfähig, wenn das vermittelte Geschäft ausge-
führt ist.
Die unter dieser Position erfassten Aufwendungen sind in einen Rückstellungsbe-
trag mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2330420000 bzw. größer einem
Jahr Pos.: 2330430000 zu unterteilen.
2.4.4.18. Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahm en /
Pos.: 2330440000 / 2330450000
Restrukturierungsmaßnahmen sind als Programm definiert, das:
- vom Unternehmen geplant und kontrolliert wird und
- ein vom Unternehmen abgedecktes Tätigkeitsfeld oder die Art, in der dieses
Geschäft durchgeführt wird, wesentlich verändert.
Beispiele für Restrukturierungsmaßnahmen sind:
- Verkauf oder Beendigung eines Geschäftszweiges,
- Stilllegung oder Verlegung von Standorten,
- Änderung in der Managementstruktur oder
- Grundlegende Umorganisationen mit wesentlichen Auswirkungen auf Art und
Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens.
Zur Bildung von Restrukturierungsrückstellungen siehe auch TEIL II Kap. 3.9.4.3.
Eine Restrukturierungsrückstellung darf nur die direkt aus der Restrukturierung re-
sultierenden Kosten enthalten. Dazu gehören:
- Abfindungen für Mitarbeiter,
- Kosten für die Beendigung von langfristigen Verträgen,
- Abbruchkosten für stillzulegende Gebäude oder Sachanlagegüter,
- alle weiteren Aufwendungen, die allein der Stilllegung oder Abwicklung dienen.
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Ausgenommen sind damit diejenigen Kosten, die auch ohne die Restrukturierungs-
maßnahme angefallen wären oder die mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit
des bilanzierenden Unternehmens verbunden sind. Aufwendungen für Umschu-
lungsmaßnahmen zum Verbleib im Unternehmen, Umzüge für weiterbeschäftigte
Mitarbeiter, Marketingaufwendungen oder Investitionen in neue Systeme und Ver-
triebsnetze sind daher nicht rückstellungsfähig.
Erwartete Erträge aus dem Verkauf von Vermögenswerten im Rahmen der Maß-
nahme dürfen nicht berücksichtigt werden.
Die hier zu passivierenden Aufwendungen sind getrennt nach Restlaufzeiten kleiner
einem Jahr Pos.: 2330440000 bzw. größer einem Jahr Pos.: 2330450000 auszu-
weisen.
2.4.4.19. Rückstellungen für Abraumbeseitigung /
Pos.: 2330460000 / 2330470000
Besteht am Bilanzstichtag ein Rückstand in der Beseitigung des Abraums, weil sich
über bereits abgebauter Substanz oder im Anschluss daran noch Deckgebirge be-
findet, das nicht in Relation zum Substanzabbau abgeräumt wurde, so ist in Höhe
der voraussichtlichen Kosten, die zur Beseitigung des Abraumrückstandes erforder-
lich sind, eine Rückstellung zu bilden. Bei der Bewertung der Rückstellung sind Kos-
tensteigerungen, die am Bilanzstichtag bereits konkret vorhersehbar sind, zu be-
rücksichtigen.
2.4.4.20. Rückstellung für drohende Verluste aus sc hwebenden
Geschäften / Pos.: 2330750000 / 2330760000
Schwebende Geschäfte sind zweiseitig verpflichtende, auf einen Leistungsaus-
tausch gerichtete Rechtsgeschäfte, bei denen am Bilanzstichtag weder Leistung
noch Gegenleistung erbracht worden sind.
Schwebende Geschäfte sind grundsätzlich nicht zu bilanzieren, da davon auszuge-
hen ist, dass sich Ansprüche und Verbindlichkeiten einander ausgleichend gegenü-
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berstehen. Ist jedoch zu erwarten, dass der Wert der eigenen noch zu erbringenden
Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt, so ist handelsrechtlich auf Grund
des Imparitätsprinzips in Höhe des Differenzbetrags eine Rückstellung für drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Rückstellungen für drohende Ver-
luste aus schwebenden Geschäften sind abzuzinsen, wenn der Abzinsungseffekt
wesentlich ist.
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften können sich
grundsätzlich aus allen Verträgen ergeben, die ein Unternehmen eingehen kann.
Aus schwebenden Beschaffungsgeschäften können Verluste drohen, wenn der
Wert der noch abzunehmenden Vermögenswerte, z.B. infolge zwischenzeitlich ge-
sunkener Absatzpreise, niedriger ist als der Kaufpreis. Verluste aus schwebenden
Absatzgeschäften drohen, wenn die voraussichtlichen Herstellungs- bzw. Einstands-
kosten den vereinbarten Verkaufspreis abzüglich der bis zum Verkauf noch entste-
henden Aufwendungen übersteigen.
Übersteigt bei einem bestehenden Dauerschuldverhältnis der Wert der innerhalb
der Restlaufzeit des Vertrages noch zu erbringenden eigenen Leistungen den der
Gegenleistung, so ist sowohl bei Nutzungsüberlassungen als auch bei Dienstleis-
tungsvereinbarungen eine Rückstellung zu bilden.
Die Passivierung einer Rückstellung für drohende Verluste, die aus laufenden Ar-
beitsverträgen resultieren, ist nicht möglich, solange der Arbeitnehmer im Betrieb
tätig ist und einen Beitrag zum Erfolg des Unternehmens leistet. In diesem Fall ist
grundsätzlich von der Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung auszuge-
hen.
Bürgschaften, die ein Unternehmen aus betrieblichen Gründen für die Schulden ei-
nes anderen übernommen hat, sind in der Bilanz lediglich als Bilanzvermerk auszu-
weisen. Eine Passivierung der Eventualverbindlichkeit ist nicht erforderlich. Liegen
jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Unternehmen aus einer Bürg-
schaft in Anspruch genommen wird, so muss hierfür eine Rückstellung gebildet
werden. Die Höhe der Rückstellung richtet sich dabei nach der Höhe der voraus-
sichtlichen, nicht durch das Rückgriffsrecht auf den eigentlichen Schuldner gedeck-
ten Inanspruchnahme. Besteht eine größere Zahl von Bürgschaften, so ist eine pau-
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schale Rückstellung auf Grund von Erfahrungswerten zulässig, auch wenn Einzelri-
siken noch nicht erkennbar sind. Dies gilt jedoch nicht für Bürgschaften, die für an-
dere Unternehmen der Knauf Gruppe übernommen werden.
Wie die Bürgschaft ist das Wechselobligo, das aus der Ausstellung oder der Weiter-
gabe von Wechseln erwachsende Risiko, an Stelle des Bezogenen den Wechsel
einlösen zu müssen, lediglich im Anhang anzugeben. Besteht jedoch die konkrete
Gefahr, an Stelle des Bezogenen aus dem Wechsel in Anspruch genommen zu
werden, und steht der Inanspruchnahme kein gleichwertiges Rückgriffsrecht auf den
eigentlichen Schuldner gegenüber, so ist eine entsprechende Rückstellung zu bil-
den.
2.4.4.21. Rückstellung für unterlassene Instandhalt ung / Pos.: 2330800000
Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
Die Vorschriften des HGB fordern unter bestimmten Voraussetzungen die Bildung
einer Rückstellung. Nach den IFRS sind diese Aufwendungen nicht zu passivieren.
Position 2330801000 (HGB)
Wurden im vergangenen Jahr technisch notwendige Instandhaltungsmaßnahmen
unterlassen, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nach-
geholt werden, so ist in Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Maßnahmen eine
Rückstellung zu bilden. Erfolgt die Nachholung dieser Instandhaltungsmaßnahmen
nicht in diesem Dreimonatszeitraum, so ist diese Rückstellung innerhalb der Knauf
Gruppe nicht zu bilden, da sie steuerlich nicht anerkannt wird.
Besteht eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der In-
standhaltungsmaßnahmen, so ist zu prüfen, ob nach HGB die Voraussetzungen für
den Ansatz einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung für ungewisse Verbindlich-
keiten erfüllt sind.
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Position 2330802000 (IAS)
Die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen sind Aufwandsrückstellun-
gen. Aufwandsrückstellungen nach den Vorschriften des HGB erfüllen nicht die An-
satzvorschriften für Rückstellungen gemäß IFRS (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.9.2.).
Nach HGB bestehende Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen sind für
den IFRS-Abschluss aufzulösen.
2.4.4.22. Rückstellung für unterlassene Abraumbesei tigung /
Pos.: 2330810000 / 2330820000
Die Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung sind getrennt nach Rest-
laufzeiten kleiner einem Jahr Pos.: 2330810000 bzw. größer einem Jahr Pos.:
2330820000 auszuweisen.
Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
Die Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung sind, sofern sie nicht auf
vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhen, Aufwandsrückstellungen. Auf-
wandsrückstellungen nach den Vorschriften des HGB erfüllen nicht die Ansatzvor-
schriften für Rückstellungen gemäß IFRS und sind aufzulösen.
Position 2330811000 (HGB) / Position 2330821000 (HG B)
Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung sind zu bilden, wenn der Ab-
raum im vergangenen Geschäftsjahr nicht in Relation zur gewonnenen Substanz
beseitigt wurde und diese unterlassenen Maßnahmen im folgenden Geschäftsjahr
nachgeholt werden.
Besteht eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Ab-
raumbeseitigung, so ist stets eine Verbindlichkeit zu passivieren oder eine Rückstel-
lung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Position 2330812000 (IAS) / Position 2330822000 (IA S)
Aufwandsrückstellungen nach den Vorschriften des HGB erfüllen nicht die Ansatz-
vorschriften für Rückstellungen gemäß IFRS (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.9.2.). Nach
HGB bestehende, nicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhende
Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung sind für den IFRS-Abschluss
aufzulösen.
2.4.4.23. Übrige Aufwandsrückstellungen / Pos.: 233 0830000 / 2330840000
Die übrigen Aufwandsrückstellungen sind getrennt nach Restlaufzeiten kleiner ei-
nem Jahr Pos.: 2330830000 bzw. größer einem Jahr Pos.: 2330840000 auszuwei-
sen.
Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
Die übrigen Aufwandsrückstellungen sind Aufwandsrückstellungen. Aufwandsrück-
stellungen nach den Vorschriften des HGB erfüllen nicht die Ansatzvorschriften für
Rückstellungen gemäß IFRS und sind aufzulösen.
Position 2330831000 (HGB) / Position 2330841000 (HG B)
Unter dieser Position sind Rückstellungen für Aufwendungen zu bilden, die nach ih-
rer Eigenart genau umschrieben sind, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Ge-
schäftsjahr zuordenbar sind und die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder si-
cher, hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts aber unbestimmt
sind.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Position 2330832000 (IAS) / Position 2330842000 (IA S)
Aufwandsrückstellungen nach den Vorschriften des HGB erfüllen nicht die Ansatz-
vorschriften für Rückstellungen gemäß IFRS (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.9.2.). Nach
HGB bestehende Aufwandsrückstellungen sind für den IFRS-Abschluss aufzulösen.
2.4.4.24. Übrige sonstige Rückstellungen / Pos.: 23 30910000 / 2330920000
Die übrigen Aufwandsrückstellungen sind getrennt nach Restlaufzeiten kleiner ei-
nem Jahr Pos.: 2330910000 bzw. größer einem Jahr Pos.: 2330920000 auszuwei-
sen.
Position 2330911000 (HGB) / Position 2330921000 (HG B)
In dieser Position sind alle Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit kleiner einem Jahr auszuweisen, die am Bilanzstichtag zu bilden sind
und keiner der vorstehend behandelten Rückstellungsarten zuzurechnen sind.
Position 2330912000 (IAS) / Position 2330922000 (IA S)
Unter dieser Position sind alle Wertkorrekturen auszuweisen, um die Rückstellun-
gen, die übrigen sonstigen Rückstellungen gemäß den Vorschriften der IFRS aus-
zuweisen (vgl. Kap. 2.4.1.).
2.5. Verbindlichkeiten
Für allgemeine Erläuterungen zu den Verbindlichkeiten siehe TEIL I Kap. 3.2.2.3.
(HGB) und TEIL II Kap. 3.10. (IFRS).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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2.5.1. Wesentliche Unterschiede HGB und IFRS
- Verbindlichkeiten, die nicht marktgerecht verzinst sind, sind gemäß IFRS un-
ter bestimmten Voraussetzungen mit ihrem Barwert anzusetzen. Nach HGB ist
eine Abzinsung von Verbindlichkeiten nicht gestattet.
- Fremdwährungsverbindlichkeiten sind gemäß IFRS immer mit ihrem Stich-
tagskurs anzusetzen. Nach HGB darf ein am Bilanzstichtag niedrigerer Tages-
wert der Verbindlichkeit infolge gesunkener Kurse nicht berücksichtigt werden.
- Verbindlichkeiten sind gemäß der IFRS immer mit ihrem niedrigeren Auszah-
lungsbetrag anzusetzen und über ihre Laufzeit gemäß der Effektivzinsmethode
aufzustocken. Ein Disagio gemäß HGB darf nicht bilanziert werden.
- Anpassungen sind nur für wesentliche Werte vorzunehmen.
2.5.2. Anleihen / Pos.: 2405000000
In dieser Position sind langfristige Darlehen auszuweisen, die vom Unternehmen
unter Inanspruchnahme des öffentlichen Kapitalmarktes in der Regel durch die Aus-
gabe von Teilschuldverschreibungen aufgenommen wurden.
Die Anleihen sind entsprechend ihrer Laufzeit in Restlaufzeiten kleiner ein Jahr
Pos.: 2405100000 , bis fünf Jahre Pos.: 2405200000 und größer fünf Jahre Pos.:
2405300000 auszuweisen.
2.5.3. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten / Pos.: 2410000000
In dieser Position sind sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Banken
und Sparkassen sowie vergleichbaren ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.
Gleichartige Guthaben bei und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Kreditinsti-
tut sind, sofern sie nicht unterschiedliche Fristigkeiten haben, saldiert entweder in
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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dieser Position oder unter Pos.: 1443000000 „Nationalbankguthabenguthaben“ auf
der Aktivseite auszuweisen.
Zugesagte Kreditlinien, die am Bilanzstichtag noch nicht in Anspruch genommen
sind, sind nicht als Verbindlichkeit zu passivieren.
Nach den IFRS ist ein Disagio nicht zu bilanzieren. Im Abschluss nach IFRS ist
stattdessen als Verbindlichkeit der niedrigere Auszahlungsbetrag zu passivieren. In
den Folgeperioden wäre dieser Betrag gemäß der Effektivzinsmethode fortzuschrei-
ben.
Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gemäß HGB sind entsprechend ih-
rer Fristigkeit in Beträgen mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.:
2410110000, bis fünf Jahre Pos.: 2410210000 und über fünf Jahre Pos.:
2410310000 auszuweisen.
Die Wertkorrekturen für den Abschluss nach den Vorschriften der IFRS sind korres-
pondierend zu der Fristigkeit der entsprechenden Verbindlichkeit gemäß HGB mit
einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2410120000 , bis fünf Jahre Pos.:
2410220000 und über fünf Jahre Pos.: 2410320000 zu erfassen.
2.5.4. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen gegen über Dritten /
Pos.: 2415000000
Von Kunden erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen stellen finanzielle Verpflich-
tungen des Unternehmens dar, da sie im Falle der Nichterfüllung der vereinbarten
Leistung zurückzuzahlen sind. Erhaltene Anzahlungen sind daher grundsätzlich un-
ter den Verbindlichkeiten auszuweisen. Eine offene Absetzung der Anzahlungen
vom Vorratsvermögen ist nicht gestattet.
Voraussetzung für den Ausweis unter dieser Position ist, dass die Anzahlungen von
Kunden im Rahmen eines schwebenden Geschäftes geleistet wurden, d.h. es muss
ein Vorvertrag oder ein bindendes Vertragsangebot vorliegen. Anderenfalls hat der
Ausweis unter den Übrigen sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu erfol-
gen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Die hier ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind entsprechend ihrer Fristigkeit in Be-
träge mit Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.: 2415100000 , bis fünf Jahre Pos.:
2415200000 und größer fünf Jahre Pos.: 2415300000 auszuweisen.
Anzahlungen, die von verbundenen Unternehmen bzw. Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, geleistet wurden, sind in Pos.: 2435000000 „Verbind-
lichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ bzw. Pos.: 2440000000 „Verbind-
lichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“
auszuweisen (siehe hierzu TEIL I Kap. 1.2.10.).
2.5.5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistu ngen gegenüber
Dritten / Pos.: 2420000000
Sämtliche Verbindlichkeiten, die von einem Unternehmen im Rahmen von Pacht-,
Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Miet-, Leasing- und sonstigen Verträgen eingegan-
gen worden sind, sind unter dieser Position auszuweisen. Während der Vertrags-
partner seine vertraglich vereinbarte Leistung bereits erbracht hat, steht die eigene
Gegenleistung noch ganz oder teilweise aus und ist daher als Verbindlichkeit zu
passivieren.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an verbundene Unternehmen
und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind nicht unter
dieser Position, sondern in Pos.: 2435000000 „Verbindlichkeiten gegenüber verbun-
denen Unternehmen“ bzw. Pos.: 2440000000 „Verbindlichkeiten gegenüber Unter-
nehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ auszuweisen (siehe hierzu
TEIL I Kap. 1.2.10.).
Entsprechend der Fristigkeit sind die hier dargestellten Verbindlichkeiten in Beträge
mit Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.: 2420110000 , bis fünf Jahre Pos.:
2420210000 und größer fünf Jahre Pos.: 2420310000 auszuweisen.
Für den Abschluss nach IFRS können gegebenenfalls Wertkorrekturen notwendig
sein. Die Wertkorrekturen für den Abschluss nach den Vorschriften der IFRS sind
korrespondierend zu der Fristigkeit der entsprechenden Verbindlichkeit gemäß HGB
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2420120000 , bis fünf Jahre Pos.:
2420220000 und über fünf Jahre Pos.: 2420320000 zu erfassen.
2.5.6. Verbindlichkeiten aus Wechseln gegenüber Dri tten /
Pos.: 2425000000
Sobald ein Unternehmen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit einen
Wechsel akzeptiert, geht der Bilanzausweis in dieser Position anderen Bilanzpositi-
onen vor. Dies gilt auch für durch Wechsel unterlegte Exportfinanzierungskredite.
Solawechsel, bei denen das bilanzierende Unternehmen Bezogener und Aussteller
ist, sind ebenfalls unter dieser Position auszuweisen.
Die Verbindlichkeiten aus Wechseln gegenüber Dritten sind entsprechend ihrer
Fristigkeit in Beträge mit Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.: 2425100000 , bis
fünf Jahre Pos.: 2425200000 und größer fünf Pos.: 2425300000 Jahre zu untertei-
len.
Bei einer Bank oder anderen Stellen hinterlegte Sicherheits- oder Kautionswechsel
sind erst dann als Wechselverbindlichkeiten auszuweisen, wenn das Unternehmen
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Wechsel in Verkehr gebracht wer-
den. Ebenfalls nicht passivierungsfähig sind Wechselbürgschaften. Für diese be-
steht jedoch die Notwendigkeit eines Bilanzvermerks als Eventualverbindlichkeit
oder einer ergänzenden Anhangsangabe.
Wechselverbindlichkeiten sind in der Bilanz grundsätzlich mit dem Betrag anzuset-
zen, der der Wechselsumme entspricht. Sind in Ausnahmefällen zusätzlich zur
Wechselsumme Zinsen zu entrichten, so sind am Bilanzstichtag vorausbezahlte
Zinsen unter Pos.: 1610000000 oder Pos. 1620000000 „Aktiven Rechnungsabgren-
zungsposten“ abzugrenzen, noch nicht gezahlte, auf das vergangene Geschäftsjahr
entfallende Zinsen sind in Pos.: 2445400000 „Übrige sonstige Verbindlichkeiten ge-
genüber Dritten“ auszuweisen.
An verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhält-
nis besteht, gegebene Wechsel sind in Pos.: 2435000000 „Verbindlichkeiten gegen-
über verbundenen Unternehmen“ bzw. Pos.: 2440000000 „Verbindlichkeiten gegen-
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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über Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“ auszuweisen (sie-
he hierzu TEIL I Kap. 1.2.10.). Dabei ist zu beachten, dass bei längeren Laufzeiten
die Abzinsung des Besitzwechsels mit der zu bildenden Rechnungsabgrenzung des
Wechselschuldners übereinstimmen muss. Um Abstimmungsschwierigkeiten zu
vermeiden, sollte der Verbleib der Wechsel den betroffenen Unternehmen rechtzei-
tig mitgeteilt werden.
2.5.7. Verbindlichkeiten aus Derivaten gegenüber Dr itten / Pos.: 2430000000
Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzgeschäften sind getrennt von den anderen
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten unter dieser Position anzusetzen (siehe hierzu
TEIL II Kap. 3.11.4.).
Die Verbindlichkeiten aus Derivaten sind entsprechend ihrer Fristigkeit in Beträge
mit Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.: 2430100000 , bis fünf Jahre Pos.:
2430200000 und größer fünf Pos.: 2430300000 Jahre zu unterteilen.
Der Ansatz und die Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten ist mit der zent-
ralen Konsolidierungsstelle abzustimmen.
2.5.8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unte rnehmen /
Pos.: 2435000000
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen zwischen denen ein Mutter-Tochter-
Verhältnis besteht (siehe hierzu TEIL I Kap. 1.2.10.).
Dem Ausweis von Verbindlichkeiten unter dieser Position ist der Vorrang gegenüber
dem Ausweis in anderen Schuldpositionen einzuräumen. Verbindlichkeiten gleich
welcher Art, die zwischen verbundenen Unternehmen bestehen, sind daher unter
dieser Position auszuweisen. Auf die zu den entsprechenden Aktivposten gemach-
ten Ausführungen wird verwiesen (vgl. Kap. 1.4.2.4.).
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Die unter dieser Position ausgewiesenen Aufwendungen sind entsprechend ihrer
Fristigkeit in Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.: 2435110000 , bis fünf Jahre
Pos.: 2435210000 und größer fünf Jahre Pos.: 2435310000 auszuweisen.
Für den Abschluss nach IFRS können gegebenenfalls Wertkorrekturen notwendig
sein (vgl. Kap. 2.5.1.). Die Wertkorrekturen für den Abschluss nach den Vorschriften
der IFRS sind korrespondierend zu der Fristigkeit der entsprechenden Verbindlich-
keit gemäß HGB mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2435120000 , bis
fünf Jahre Pos.: 2435220000 und über fünf Jahre Pos.: 2435320000 zu erfassen.
2.5.9. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen
ein Beteiligungsverhältnis besteht / Pos.: 24400000 00
Unter dieser Position sind alle Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit de-
nen ein Beteiligungsverhältnis besteht auszuweisen (siehe hierzu TEIL I Kap.
1.2.10.), unabhängig davon, aus welchen Gründen sie entstanden sind. Auch Ver-
bindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und kurzfristige Darlehensverbind-
lichkeiten gegenüber den entsprechenden Unternehmen sind in dieser Position zu
zeigen.
Die Verbindlichkeiten sind entsprechend ihrer Fristigkeit in Restlaufzeiten kleiner ei-
nem Jahr Pos.: 2440110000 , bis fünf Jahre Pos.: 2440210000 und größer fünf Jah-
re Pos.: 2440310000 auszuweisen.
Für den Abschluss nach IFRS können gegebenenfalls Wertkorrekturen notwendig
sein (vgl. Kap. 2.5.1.). Die Wertkorrekturen für den Abschluss nach den Vorschriften
der IFRS sind korrespondierend zu der Fristigkeit der entsprechenden Verbindlich-
keit gemäß HGB mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2440120000 , bis
fünf Jahre Pos.: 2440220000 und über fünf Jahre Pos.: 2440320000 zu erfassen.
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2.5.10. Sonstige Verbindlichkeiten
2.5.10.1. Ertragsteuerverbindlichkeiten / Pos.: 244 5100000
Tatsächliche Ertragsteuerverbindlichkeiten (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
u.ä.), die für die laufende oder eine frühere Gewinnermittlung geschuldet werden,
sind als Schuld anzusetzen, soweit sie am Bilanzstichtag noch nicht durch Zahlung,
Aufrechnung oder Billigkeitserlass erloschen sind. Die Steuerschulden müssen dem
Grunde und der Höhe nach eindeutig feststehen. Sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt sind für die Aufwendungen Rückstellungen zu passivieren.
Zur Saldierung von Steuerschulden und Steuererstattungsansprüchen siehe TEIL II
Kap. 3.13.2.2.
Die Verbindlichkeiten sind entsprechend ihrer Fristigkeit in Beträgen mit Restlaufzei-
ten kleiner einem Jahr Pos.: 2445110000 , bis fünf Jahre Pos.: 2445120000 und
größer fünf Jahren Pos.: 2445130000 auszuweisen.
2.5.10.2. Verbindlichkeiten aus sonstigen Steuern / Pos.: 2445200000
Verbindlichkeiten, die sich auf sonstige Steuern beziehen, sind unter dieser Position
auszuweisen. Sonstige Steuern sind Steuern, die keine Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag sind (z.B. Umsatzsteuer).
Die unter dieser Position ausgewiesenen Steuerschulden müssen dem Grunde und
der Höhe nach eindeutig feststehen. Ist dies nicht gegeben sind die Werte unter den
Steuerrückstellungen zu zeigen.
Die Verbindlichkeiten sind entsprechend ihrer Fristigkeit in Beträgen mit Restlaufzei-
ten kleiner einem Jahr Pos.: 2445210000 , bis fünf Jahre Pos.: 2445220000 und
größer fünf Jahren Pos.: 2445230000 auszuweisen.
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2.5.10.3. Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
gegenüber Dritten / Pos.: 2445300000
Bei den Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit kann es sich handeln
um:
- Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Pflichtabgaben (z.B. Beiträge an die Ange-
stellten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversicherung),
- Verbindlichkeiten aus Zusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
(z.B. Renten und Pensionen, Verpflichtungen gegenüber betrieblichen Sozialein-
richtungen und Verbindlichkeiten aus Sozialplänen),
- Verbindlichkeiten zu Unterstützungszwecken (z.B. aus Übernahme von Arzt-,
Kur- und Krankenhauskosten).
Auch die vom Unternehmen einbehaltenen aber noch nicht abgeführten Arbeitneh-
meranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen sind unter dieser Position zu ver-
merken.
Die Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit gegenüber Dritten sind
entsprechend ihrer Fristigkeit in Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.:
2445310000, bis fünf Jahre Pos.: 2445320000 und größer fünf Jahre Pos.:
2445330000 auszuweisen.
2.5.10.4. Übrige sonstige Verbindlichkeiten gegenüb er Dritten /
Pos.: 2445400000
Unter dieser Sammelposition sind sämtliche Verbindlichkeiten auszuweisen, die
nicht eindeutig einer anderen Position zuzurechnen sind. Hierzu zählen z.B. noch
nicht ausbezahlte Löhne und Gehälter, noch nicht eingelöste Zins- und Dividenden-
scheine, als Fremdkapital anzusetzende Einlagen stiller Gesellschafter, Mieten,
Pachten und Versicherungsprämien, Provisionsverpflichtungen und dergleichen.
Die Verbindlichkeiten sind in Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.: 2445411000 ,
bis fünf Jahre Pos.: 2445421000 und größer fünf Jahre Pos.: 2445431000 auszu-
weisen.
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Für den Abschluss nach IFRS können gegebenenfalls Wertkorrekturen notwendig
sein (vgl. Kap. 2.5.1.). Die Wertkorrekturen für den Abschluss nach den Vorschriften
der IFRS sind korrespondierend zu der Fristigkeit der entsprechenden Verbindlich-
keit gemäß HGB mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2445412000 , bis
fünf Jahre Pos.: 2445422000 und über fünf Jahre Pos.: 2445432000 zu erfassen.
2.6. Passive latente Steuern / Pos.: 2500000000
Zur Grundkonzeption der latenten Steuern vgl. Kap. 1.5. und TEIL II Kap. 3.13.
2.6.1. Latente Steuern auf zeitliche Unterschiede
Die passiven latenten Steuern sind in Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.:
2505010000, bis fünf Jahre Pos.: 2510010000 und größer fünf Jahre Pos.:
2515010000 auszuweisen.
Für den Abschluss nach IFRS können gegebenenfalls Wertkorrekturen notwendig
sein. Die Wertkorrekturen für den Abschluss nach den Vorschriften der IFRS sind
korrespondierend zu der Fristigkeit der entsprechenden Verbindlichkeit gemäß HGB
mit einer Restlaufzeit kleiner einem Jahr Pos.: 2505020000 , bis fünf Jahre Pos.:
2510020000 und über fünf Jahre Pos.: 2515020000 zu erfassen.
2.6.2. Latente Steuerverpflichtungen aus Steuerguts chriften
Auf steuerlich nutzbare Steuergutschriften sind passive latente Steuern zu bilden.
Die Ausführungen zu den latenten Steuern auf Verlustvorträge gelten analog (vgl.
Kap. 1.5.3.).
Die passiven latenten Steuern sind in Restlaufzeiten kleiner einem Jahr Pos.:
2520000000, bis fünf Jahre Pos.: 2525000000 und größer fünf Jahre Pos.:
2530000000 auszuweisen.
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2.6.3. Passive latente Steuern aus sonstigen Konsol idierungsmaßnahmen (*)
In Pos.: 2535010000 (HGB) und Pos.: 2535020000 (IAS) sind die passiven laten-
ten Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen auszuweisen. Die Ausführungen zu
den aktiven latenten Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen gelten analog (vgl.
Kap. 1.5.4.).
2.7. Passiver Rechnungsabgrenzungsposten / Pos.: 26 00000000
Als passiver Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Abschluss-
stichtag auszuweisen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Ab-
schlussstichtag darstellen. Auf die Ausführungen zum entsprechenden Aktivposten
(vgl. Kap. 1.6.) wird verwiesen.
Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind in Restlaufzeitbeträgen kleiner ei-
nem Jahr Pos.: 2610000000 , bis fünf Jahre Pos.: 2620000000 und größer fünf Jah-
re Pos.: 2630000000 darzustellen.
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3. Gewinn- und Verlustrechnung
Mit (*) gekennzeichnete Positionen sind nur von Teilkonzernen zu befüllen.
3.1. Umsatzerlöse / Pos.: 3310500000
Für allgemeine Erläuterungen zu den Umsatzerlösen siehe auch TEIL I 3.2.3. (HGB)
und TEIL II Kap. 4. (IFRS).
Der Posten Umsatzerlöse enthält die Erlöse, die aus – im Rahmen der gewöhnli-
chen Geschäftstätigkeit – typischen Leistungsangeboten des Unternehmens resul-
tieren. Somit zählen zu den Umsatzerlösen Erträge aus dem Verkauf von Gütern
und Erträge und aus der Erbringung von Dienstleistungen.
Umsatzerlöse sind grundsätzlich in Höhe der Rechnungsbeträge, also einschließlich
Verpackungs- und Versandkosten auszuweisen. Die gesondert in Rechnung gestell-
te Umsatzsteuer ist abzusetzen. Andere unmittelbar auf den Umsatz bezogene
Steuern (z.B. Mineralölsteuer) mindern die Höhe der ausgewiesenen Umsatzerlöse
nicht. Schmälerungen der Umsatzerlöse sind nicht in dieser Position zu berücksich-
tigen, sondern gesondert in Pos.: 3311000000 „Erlösschmälerungen“ auszuweisen.
Zu den Umsatzerlösen eines Unternehmens zählen auch die erzielten Frachterlöse.
Soweit diese mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden können, sind sie un-
ter den Umsatzerlösen in der entsprechenden Position auszuweisen.
Die Umsatzrealisierung erfolgt mit Erbringung der Lieferung bzw. Leistung und den
damit verbundenen Risikoübergang auf den Kunden.
Die Umsatzerlöse sind zu untergliedern in:
- Umsatzerlöse mit Eigenerzeugnissen (Pos.: 3310510000),
- Umsatzerlöse mit Dienstleistungen(Pos.: 3310520000 ),
- Umsatzerlöse mit Handelswaren (Pos.: 3310530000 )
- Umsatzerlöse aus Fertigungsaufträgen (Pos.: 3310540000 ),
- Sonstige Umsatzerlöse (Pos.: 3310580000 ) und
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- Frachterlöse (Pos.: 3310590000 ).
Die Umsatzerlöse aus Fertigungsaufträgen sind entsprechend ihrer unterschiedli-
chen Realisierung nach den Vorschriften des HGB und der IFRS in Pos.:
3310541000, für die Umsatzerlöse gemäß den Vorschriften des HGB und Pos.:
3310542000, für die Anpassung der Umsatzerlöse aus Fertigungsaufträgen an die
Vorschriften der IFRS auszuweisen.
3.2. Erlösschmälerungen / Pos.: 3311000000
Zur Ermittlung der Nettoumsatzerlöse sind von den Bruttoumsatzerlösen die Erlös-
schmälerungen abzuziehen. Zu den Erlösschmälerungen gehören Kundenskonti,
Umsatzvergütungen, Mengenrabatte, Treueprämien und andere Sondernachlässe
sowie an Kunden zurückgewährte Entgelte. Unter die zurückgewährten Entgelte fal-
len z.B. der Rücktritt vom Vertrag, Rückwaren, Erlösgutschriften oder Strafen wegen
Gewichtsmängeln, Preis- und Qualitätsdifferenzen, Preisnachlässe wegen nicht
vollständig erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie Gutschriften für zunächst
berechnete oder in den Preisen enthaltene Fracht- und Verpackungskosten.
Unter den Erlösschmälerungen sind auch Forderungsverzichte wegen mangelhafter
Lieferung zu erfassen. Liegt der Grund für den Forderungsverzicht jedoch in den
Zahlungsschwierigkeiten eines Kunden, so sind die entsprechenden Aufwendungen
unter Pos.: 3314500000 „Sonstige betrieblichen Aufwendungen“ auszuweisen.
Abzinsungen minderverzinslicher oder unverzinslicher langfristiger Waren- und Leis-
tungsforderungen sind ebenfalls als Preisnachlass anzusehen und daher in dieser
Position auszuweisen.
Nicht nur bereits gewährte Preisnachlässe und zurückgewährte Entgelte, auch Zu-
weisungen zu entsprechenden Rückstellungen, weil mit einer Rücknahme oder ei-
nem zu gewährenden Preisnachlass zu rechnen ist, sind unter dieser Position aus-
zuweisen.
Als Erlösschmälerungen dürfen von den Bruttoumsatzerlösen jedoch nicht abge-
setzt werden:
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- an Dritte gewährte Provisionen (Pos.: 3314508300),
- Versicherungen (Pos.: 3314516100) und andere Vertriebskosten (Pos.:
3314512900),
- Abschreibungen auf uneinbringliche Forderungen (Pos.: 3314528000) und
- Vertragstrafen mit Schadenersatzcharakter (Pos.: 3314590000).
Die Erlösschmälerungen sind zu gliedern in gewährte Kundenskonti Pos.:
3311010000, Rabatte Pos.: 3311020000 und Boni Pos.: 3311030000 sowie sonsti-
ge Erlösschmälerungen Pos.: 3311040000.
3.3. Veränderung Bestand an fertigen und unfertigen Erzeugnissen /
Pos.: 3311500000
Positionen 33115110000 (HGB) / 3311521000 HGB
Bei der Position „Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnis-
sen“ handelt es sich um einen Korrekturposten. In der Gewinn- und Verlustrechnung
werden alle der Produktion eines Unternehmens zurechenbaren Aufwendungen der
Berichtsperiode, aber auch die Umsatzerlöse aus der Absatzleistung erfasst. Wird in
der Berichtsperiode mehr produziert als abgesetzt, so werden die für die nicht abge-
setzten Leistungen angefallenen Produktionsaufwendungen in der GuV durch den
Ausweis einer Bestandserhöhung und/oder einer aktivierten Eigenleistung kompen-
siert. Wird hingegen weniger produziert als abgesetzt, so kommt es zu einer Be-
standsminderung, die in der GuV durch eine Erhöhung des Aufwandes dargestellt
wird.
Die Position „Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“
beinhaltet den Unterschiedsbetrag zwischen den Werten, die in der zum Ende des
Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz und in der Bilanz des Vorjahres für unfertige
und fertige Erzeugnisse ausgewiesen werden. Auch Bestandsveränderungen noch
nicht abgerechneter Leistungen oder in Arbeit befindliche Aufträge sind unter dieser
Position zu erfassen.
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Die Bestandsveränderung von fertigen und unfertigen Erzeugnissen kann neben der
Änderung der Menge (Bestandsaufbau oder -abbau, Schwund oder andere men-
genmäßigen Inventurdifferenzen) auch auf der Änderung des Wertes beruhen (Ab-
schreibungen oder Wertaufholungen). Jedoch sind Abschreibungen, die über die
sonst im Unternehmen üblichen Abschreibungen hinausgehen, gesondert in Pos.:
3314528000 auszuweisen.
Die Bestandsveränderungen sind in der Position 3311511000 zu erfassen. Wertbe-
richtigungen auf fertige und unfertige Erzeugnisse, wie z.B. Abschreibungen oder
Inventurdifferenzen, sind gesondert unter der Position 3311521000 auszuweisen.
Bestandsveränderungen gegenüber dem Vorjahr bei nicht selbsterstellten Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Handelswaren sind nicht unter dieser Position, son-
dern in „Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ (Pos.: 3313010000) bzw.
„Aufwendungen für bezogene Waren“ (Pos.: 3313020000 ) auszuweisen.
Positionen 3311512000 (IAS) / 3311522000 (IAS)
In diesen Positionen sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die Veränderung
des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen entspre-
chend den Vorschriften der IFRS auszuweisen. Wertkorrekturen können sich durch
den Wechsel auf ein nach IFRS anwendbares Verbrauchsfolgeverfahren (Position
3311512000) oder durch die Stornierung pauschaler Wertabschläge auf fertige und
unfertige Erzeugnisse (Position 3311522000) ergeben.
Ebenfalls nicht zu den Bestandsveränderungen gemäß IFRS zählt der anteilig reali-
sierte Umsatz bei Fertigungsaufträgen nach der „percentage-of-completion“ Metho-
de. Der entsprechende anteilige Umsatz des Fertigungsauftrages ist in Pos.:
3310540000 „Umsatzerlös aus Fertigungsaufträgen“ zu erfassen. Entsprechend er-
folgt in der Bilanz kein Ausweis im Vorratsvermögen, sondern unter Pos.:
1420500000 „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Dritte“ bzw. Pos.:
1421500000 „Forderungen gegen verbundene Unternehmen“.
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3.4. Andere aktivierte Eigenleistungen / Pos.: 3312 000000
Die anderen aktivierten Eigenleistungen stellen ebenfalls einen Korrekturposten dar.
Es handelt sich hierbei um in der GuV verrechnete Aufwendungen für im Sachanla-
gevermögen oder immateriellen Vermögen aktivierte Eigenleistungen, die durch den
Ausweis in dieser Position korrigiert werden. Die Bewertung erfolgt zu Herstellungs-
kosten.
Es handelt sich bei den aktivierten Eigenleistungen im Wesentlichen um selbster-
stellte Anlagen, Werkzeuge und Maschinen sowie aktivierte Großreparaturen. Vor-
aussetzung für den Ausweis unter dieser Position der Gewinn- und Verlustrechnung
ist, dass entsprechende Aufwendungen für Eigenleistungen in der Bilanz aktiviert
wurden. Aktivierungen im Umlaufvermögen für selbsterstellte Roh-, Hilfs- und Be-
triebsstoffe sind nicht als aktivierte Eigenleistungen auszuweisen. Sie werden unter
Pos.: 3311500000 „Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeug-
nissen und Leistungen“ ausgewiesen.
Die anderen aktivierten Eigenleistungen gemäß den Bewertungsvorschriften des
HGB sind für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände in Pos.:
3312011000 und für selbsterstellte materielle Vermögenswerte in Pos.:
3312021000 auszuweisen
In Pos.: 3312012000 und in Pos.: 3312022000 sind die Wertkorrekturen auszuwei-
sen, um die anderen aktivierten Eigenleistungen entsprechend den Vorschriften der
IFRS auszuweisen.
Anpassungen können sich ergeben, wenn ein entsprechender Vermögenswert nur
nach den Vorschriften der IFRS zu aktivieren ist, oder ein Vermögenswert nach
IFRS mit einem anderen Bilanzansatz als nach HGB auszuweisen ist (siehe hierzu
TEIL II Kap. 3.2f).
3.5. Sonstige betriebliche Erträge / Pos.: 33125000 00
Der Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ hat den Charakter eines Sammelpos-
tens, der sämtliche Erträge aufnimmt, die keinem anderen erwähnten Einzelposten
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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zugeordnet werden können. Die sonstigen betrieblichen Erträge umfassen sowohl
Erträge, die direkt der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen sind und gleichzeitig keine
Umsatzerlöse darstellen, als auch teilweise nur indirekt den Betriebsbereich betref-
fende Erträge, die bspw. auf Wertsteigerungen von Vermögenswerten oder Wert-
minderungen von Verbindlichkeiten beruhen.
3.5.1. Erträge aus dem Abgang immaterieller Vermöge nswerte und
Sachanlagen / Pos.: 3312501000
Erträge aus dem Abgang immaterieller Vermögenswerte ergeben sich aus dem Un-
terschied zwischen Buchwert und Verkaufserlös. Die Erträge aus dem Abgang von
Sachanlagen ergeben sich aus den Verkauf- bzw. Schrotterlösen abzüglich der Net-
tobuchwerte zum Abgangszeitpunkt sowie entstandener Abbruchkosten und sonsti-
ger mit dem Abgang zusammenhängender Aufwendungen.
Für Erträge aus Versicherungsentschädigungen für untergegangene Anlagen gelten
die oben gemachten Ausführungen analog. An die Stelle des Veräußerungserlöses
tritt in diesem Fall der Betrag der Versicherungsentschädigung.
Eine Saldierung mit Verlusten aus Anlagenabgängen ist nicht zulässig. Entspre-
chende Verluste sind unter der Pos.: 3314520000 „Verlust Abgang immaterielle
Vermögenswerte und Sachanlagen“ auszuweisen.
Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen sind unter den entsprechenden Positi-
onen im Finanzergebnis darzustellen.
In Pos.: 3312501100 sind die Erträge aus Abgängen entsprechend den Wertansät-
zen des HGB zu erfassen. In Pos.: 3312501200 sind die Ergebnisanpassungen
auszuweisen, die sich durch unterschiedliche Wertansätze der entsprechenden
Vermögenswerte gemäß den IFRS ergeben können (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.2f).
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3.5.2. Erträge aus dem Abgang kurzfristiger Vermöge nswerte /
Pos.: 3312502000
Unter dieser Position sind Erträge aus dem Abgang von Vermögenswerten aus dem
Umlaufvermögen, mit Ausnahme von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Rech-
ten, zu zeigen. Sie ergeben sich aus dem Unterschied zwischen dem Nettobuchwert
und dem Verkaufserlös.
Eine Saldierung mit Verlusten aus dem Abgang von entsprechenden Vermögens-
werten ist nicht erlaubt. Solche Verluste sind separat in der Pos.: 3314524000 „Ver-
lust Abgang Forderungen und sonstige Vermögenswerte“ auszuweisen.
Erträge aus dem Abgang von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Rechten des
Umlaufvermögens werden im Finanzergebnis unter Pos.: 3347000000 „Übrige fi-
nanzielle Erträge und Aufwendungen“ ausgewiesen.
In Pos.: 3312502100 sind die Erträge aus Abgängen entsprechend den Wertansät-
zen des HGB zu erfassen.
In Pos.: 3312502200 sind die Ergebnisanpassungen auszuweisen, die sich durch
unterschiedliche Wertansätze der entsprechenden kurzfristigen Vermögenswerte
gemäß den IFRS ergeben können (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.5.und TEIL II Kap.
3.11.3.).
3.5.3. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen / Pos.: 3312503000
Liegen die Gründe für eine in Vorperioden gebildete Rückstellung nicht mehr (oder
nicht mehr in bestehender Höhe) vor, ist die Rückstellung erfolgswirksam aufzulö-
sen. Die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen werden in dieser Position
ausgewiesen (Ausnahme: Ertragsteuerrückstellungen). Die Beibehaltung nicht mehr
erforderlicher Rückstellungen für einen anderen, neu erkannten Bedarf ist nur mög-
lich, wenn der neue Bedarf die gleiche Aufwandsart und den gleichen Zeitraum be-
trifft.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Erträge aus der Auflösung von Ertragsteuerrückstellungen werden als Minderung
des Steueraufwandes erfasst.
In Pos.: 3312503100 sind die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen ent-
sprechend den Wertansätzen des HGB zu erfassen. In Pos.: 3312503200 sind die
Anpassungen auszuweisen, die sich durch unterschiedliche Wertansätze der ent-
sprechenden Rückstellungen gemäß den IFRS ergeben können.
3.5.4. Erträge aus der Auflösung von negativem Good will /
Pos. 3312504000 (*)
Negative Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung sind erfolgswirksam zu
vereinnahmen. Der Ertrag ist unter dieser Position auszuweisen (siehe hierzu TEIL
II Kap. 6.).
3.5.5. Erträge aus der Wertaufholung bei immateriel len Vermögenswerten
und Sachanlagen / Pos. 3312505000
Unter dieser Position sind Erträge aus Wertaufholungen beim Wegfall der Gründe
für Wertberichtigungen für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen auszu-
weisen. In Pos.: 3312505100 sind die Wertaufholungen gemäß den Vorschriften
des HGB zu erfassen. In Pos.: 3312505200 sind die Wertkorrekturen darzustellen,
die sich durch Wertanpassung der entsprechenden Vermögenswerte an die Vor-
schriften der IFRS ergeben.
Eine Saldierung von Wertaufholungen und außerplanmäßigen Abschreibungen
(Wertminderungen) ist nicht zulässig.
3.5.6. Erträge aus Wertaufholung von Forderungen un d sonstigen
Vermögenswerten / Pos.: 3312506000
Hier werden die Erträge aus der Rücknahme von in Vorperioden vorgenommenen
Wertberichtigungen bei Forderungen und sonstigen Vermögenswerten erfasst.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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In Pos.: 3312506100 sind die Wertaufholungen gemäß den Vorschriften des HGB
zu erfassen. In Pos.: 3312506200 sind die Wertkorrekturen darzustellen, die sich
durch Wertanpassung der entsprechenden Vermögenswerte an die Vorschriften der
IFRS ergeben.
Eine Saldierung von Wertaufholungen und außerplanmäßigen Abschreibungen
(Wertminderungen) ist nicht zulässig.
3.5.7. Erträge aus Vermietung und Verpachtung / Pos .: 3312507000
Unter dieser Position werden die Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von
Vermögenswerten erfasst. Ist die Vermietung und Verpachtung primärer Geschäfts-
zweck, sind die Erträge unter Pos.: 3310580000 „Sonstige Umsatzerlöse“ zu zeigen.
3.5.8. Erträge aus Versicherungsentschädigungen / P os.: 3312508000
Erträge aus Versicherungsentschädigungen sind unter dieser Position zu erfassen.
3.5.9. Erträge aus der Frachtabwicklung Partner / P os.: 3312509000
Wird in einem Unternehmen die Speditionsabwicklung für andere der Gruppe zuge-
hörige Unternehmen abgewickelt, sind die daraus entstehenden Kosten den ent-
sprechenden Unternehmen weiterzubelasten. Die Erträge aus der Weiterbelastung
sind unsaldiert mit den entsprechenden Aufwendungen unter dieser Position aus-
zuweisen.
3.5.10. Erträge aus Bewertung von Derivaten (ohne Z insderivate) /
Pos.: 3312510000
Unter dieser Position werden Gewinne aus Marktwertänderungen von derivativen
Finanzinstrumenten – mit Ausnahme von Zinsderivaten – erfasst (siehe hierzu TEIL
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II Kap. 3.11.4.). Gewinne aus Marktwertänderungen von Zinsderivaten werden im
Zinsergebnis ausgewiesen.
Die Bilanzierung und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten ist mit der
zentralen Konsolidierungsstelle abzustimmen.
3.5.11. Erträge aus der Erstattung sonstiger Steuer n (keine Ertragsteuern) /
Pos.: 3312511000
Unter dieser Position sind Erstattungen für Steuern zu erfassen, die nicht zu den
Steuern vom Einkommen und Ertrag zählen. Hierzu gehören bspw. Umsatzsteuer,
Vermögenssteuer, Grundsteuer, Gewerbekapitalsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Mine-
ralölsteuer etc.
3.5.12. Erträge Zuwendung der öffentlichen Hand (er tragsbezogene) /
Pos.: 3312512000
Zuschüsse der öffentlichen Hand, die entstandene Aufwendungen decken oder die
Ertragsausfälle bzw. Verluste kompensieren sollen, sind sofort erfolgswirksam unter
dieser Position zu erfassen. Die Zuwendungen sind nicht in der Bilanz auszuweisen,
weil ein Zusammenhang mit in Zukunft anfallenden Aufwendungen nicht gegeben
ist.
3.5.13. Erträge aus Fremdwährungsgeschäften / Pos.: 3312513000
Fremdwährungspositionen sind zum Bewertungsstichtag in die funktionale Währung
des jeweiligen Unternehmens umzurechnen. Ergeben sich zum Bewertungsstichtag
Erträge aus Wechselkursschwankungen, sind sie unter dieser Position auszuwei-
sen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.5.14. Erträge aus der Umrechnung ausländischer Te ileinheiten /
Pos.: 3312514000
Die Abschlüsse integrierter ausländischer Teileinheiten sind zum Bilanzstichtag in
die Berichtswährung der Gruppe umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt nach der
erfolgswirksamen Zeitbezugsmethode (siehe hierzu TEIL II Kap. 6.). Erträge aus der
Währungsumrechnung sind unter dieser Position auszuweisen.
3.5.15. Erträge aus Hochinflationsbereinigung / Pos .: 3312515000
Ergibt sich aus der Hochinflationsbereinigung eines Abschlusses eines einbezoge-
nen Unternehmens im Saldo ein Ertrag, ist er unter dieser Position auszuweisen.
3.5.16. Erträge aus Schuldenkonsolidierung / Pos.: 3312516000 (*)
Erträge aus erfolgswirksamen Ausgleichsbuchungen im Rahmen der Schuldenkon-
solidierung sind unter dieser Position auszuweisen.
3.5.17. Erträge aus Aufwands- und Ertragskonsolidie rung /
Pos.: 3312517000 (*)
Erträge aus erfolgswirksamen Ausgleichsbuchungen im Rahmen der Aufwands- und
Ertragskonsolidierung sind unter dieser Position auszuweisen.
3.5.18. Erträge aus Zwischenergebniseliminierung / Pos.: 3312518000 (*)
Erträge aus erfolgswirksamen Ausgleichsbuchungen im Rahmen der Zwischener-
gebniseliminierung sind unter dieser Position auszuweisen.
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3.5.19. Erträge aus Verschmelzung / Pos.: 331251900 0
Ein Gewinn der sich aus der Verschmelzung zweier in den Gruppenabschluss ein-
bezogener Unternehmen ergibt, ist in dieser Position auszuweisen.
3.5.20. Periodenfremde Erträge / Pos.: 3312520000
In dieser Position werden Erträge ausgewiesen, die anderen Geschäftsjahren zuzu-
ordnen sind. Ausnahme sind Erträge aus Steuererstattungen für andere Geschäfts-
jahre. Diese werden unter den Ertragsteuern (Pos.: 3411500000) ausgewiesen.
3.5.21. Erträge aus der Auflösung Sonderposten mit Rücklageanteil /
Pos.: 3312521000
In dieser Position sind Erträge auszuweisen, die aus der Auflösung gebildeter Son-
derposten mit Rücklageanteil resultieren. Die Auflösungsbeträge sind "brutto", d.h.
in voller Höhe auszuweisen. Eine Saldierung mit Einstellungen in den Sonderposten
im gleichen Geschäftsjahr ist nicht zulässig (vgl. Kap. 2.3.).
3.5.22. Übrige sonstige betriebliche Erträge / Pos. : 3312590000
Diese Position stellt einen Sammelposten für Erträge aus der gewöhnlichen Ge-
schäftstätigkeit dar, die nicht an anderer Stelle der Gewinn- und Verlustrechnung
auszuweisen sind. Hierzu können bspw. erhaltene Schadensersatzleistungen, Er-
träge aus Verwaltungskostenumlagen, Gewinne aus Arbeitsgemeinschaften und
Umsatzerlöse von Kantinen zählen.
In Pos.: 3312590100 sind die übrigen sonstigen betrieblichen Erträge gemäß den
Vorschriften des HGB zu erfassen. In Pos.: 3312590200 sind die Wertkorrekturen
darzustellen, um die übrigen sonstigen betrieblichen Erträge gemäß den Vorschrif-
ten der IFRS auszuweisen.
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3.6. Materialaufwand / Pos.: 3313000000
Unter dem Materialaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung sind der bewertete
Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Aufwendungen für bezoge-
ne Waren und bezogene Leistungen zu erfassen.
3.6.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebssto ffe / Pos.: 3313010000
Unter dieser Position sind die Aufwendungen zu erfassen, die durch den Verbrauch
von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen im Fertigungsbereich des Unternehmens anfal-
len.
Es handelt sich dabei um den gesamten Materialverbrauch des Unternehmens, ins-
besondere sämtliche Rohstoffe und Fertigungsmaterialien, eingesetzte Hilfs- und
Betriebsstoffe, Verpackungsmaterialien, Energieaufwendungen, Reparaturmateria-
lien etc.
Ersatzbeschaffungen und Veränderungen der Höhe der Festwerte für Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe sind ebenfalls in diesen Positionen auszuweisen.
Festwerterhöhungen mindern den Materialverbrauch, Verminderungen erhöhen ihn
entsprechend.
Die Aufwendungen sind zu den Einstandswerten der verbrauchten Materialien, je-
doch ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Anfallende Nebenkosten, wie Eingangs-
frachten, Zölle, Versicherungsgebühren, Einkaufsprovisionen und ähnliches sind
dabei ebenfalls zu berücksichtigen.
Neben den Einstandswerten der verbrauchten Materialien sind in dieser Position
auch Inventur- und Bewertungsdifferenzen zu erfassen, die sich aus Schwund, Qua-
litätsmängeln, Überbeständen, sinkenden Marktpreisen, Zähl- und Auswertungsfeh-
lern und anderen Ursachen ergeben können.
In Pos.: 3313011000 ist der Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen gemäß
den Bewertungsvorschriften des HGB auszuweisen. In Pos.: 3313012000 ist die
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Wertkorrektur zu zeigen, um den Aufwand gemäß den Vorschriften der IFRS darzu-
stellen. Anpassungen können sich z.B. durch unterschiedliche Verbrauchsfolgever-
fahren (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.4.3.) oder durch Rückstellungsauflösungen erge-
ben (vgl. Kap.2.3.4.21.).
3.6.2. Aufwendungen für bezogene Waren / Pos.: 3313 020000
In dieser Position sind alle Aufwendungen des Unternehmens auszuweisen, die
durch den Verbrauch von bezogenen Waren entstehen. Bezogene Waren sind sol-
che Vermögenswerte, die das Unternehmen erworben hat und die es ohne Be- oder
Verarbeitung weiterveräußern möchte. Die Ausführungen für Aufwendungen für
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gelten analog.
In Pos.: 3313021000 ist der Verbrauch an bezogenen Waren gemäß den Bewer-
tungsvorschriften des HGB auszuweisen. In Pos.: 3313022000 ist die Wertkorrektur
zu zeigen, um den Aufwand gemäß den Vorschriften der IFRS darzustellen. Anpas-
sungen können sich z.B. durch unterschiedliche Verbrauchsfolgeverfahren ergeben
(siehe hierzu TEIL II Kap. 3.4.3.).
3.6.3. Aufwendungen für bezogene Leistungen / Pos.: 3313030000
In dieser Position sind Aufwendungen für von Dritten bezogene Leistungen auszu-
weisen, die dem Materialaufwand gleichzusetzen sind. Es handelt sich dabei im
Wesentlichen um Aufwendungen für durchgeführte Lohnbearbeitung und -
verarbeitung von Fertigungsstoffen und Erzeugnissen (z.B. Lackierung, Galvanisie-
rung, Härten eigener Erzeugnisse, Stanzarbeiten, chemische Bearbeitung), sofern
diese Arbeiten von Fremdfirmen durchgeführt werden.
Aufwendungen für Fertigungslizenzen, Erfindervergütungen, Fremdhonorare (z.B.
für Ingenieurleistungen und Gutachtertätigkeiten) etc. sind nur dann unter dieser
Position auszuweisen, wenn diese Leistungen eindeutig dem Materialaufwand zu-
zuordnen sind. Ist dies nicht möglich, z.B. bei Mieten, Werbekosten, Reisespesen,
Versicherungsprämien, Porti und Telefongebühren, so sind diese Aufwendungen
den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Pos.: 3314500000) zuzuordnen.
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Von Fremdfirmen durchgeführte Reparaturen sind in dieser Position nur dann aus-
zuweisen, wenn der Materialanteil an den Reparaturkosten den Lohnanteil über-
steigt. Ansonsten erfolgt der Ausweis unter Pos.: 3314519000 „Instandhaltungsauf-
wendungen“.
3.6.4. Aufwandsberichtigungen / Pos.: 3313040000
Preisnachlässe wie Boni, Rabatte, Skonti und eventuelle Rückvergütungen sind von
den Materialaufwendungen abzusetzen und separat in dieser Position auszuweisen.
3.6.5. Wertminderungen auf Vorräte (im Rahmen der n ormalen
Geschäftstätigkeit) / Pos.: 3313070000
Wertminderungen auf Vorräte, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit ent-
stehen, sind unter dem Materialaufwand zu erfassen. Sie sind getrennt von den an-
deren Materialaufwendungen unter dieser Position auszuweisen.
Wertminderungen, die das Maß der im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit
entstehenden Wertverluste übersteigen, sind unter den Wertberichtigungen zweifel-
hafter Forderungen und sonstiger Vermögenswerte zu erfassen.
In Pos.: 3313071000 sind die Wertminderungen gemäß den Bewertungsvorschrif-
ten des HGB auszuweisen. In Pos.: 3313072000 ist die Wertkorrektur zu zeigen,
um die Wertminderungen gemäß den Vorschriften der IFRS darzustellen. Anpas-
sungen können sich durch die unterschiedliche Bestimmung der Wertminderungen
nach HGB und IFRS ergeben (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.4.3.).
3.6.6. Wertaufholungen auf abgeschriebene Vorräte / Pos.: 3313080000
Wertaufholungen auf in Vorperioden wertgeminderte Vorräte sind unter dem Materi-
alaufwand zu erfassen, soweit Wertminderungen betroffen sind, die unter Pos.:
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3313070000 ausgewiesen wurden. Sie sind getrennt von den anderen Materialauf-
wendungen unter dieser Position auszuweisen.
In Pos.: 3313081000 sind die Wertminderungen gemäß den Bewertungsvorschrif-
ten des HGB auszuweisen. In Pos.: 3313082000 ist die Wertkorrektur zu zeigen,
um die Wertminderungen gemäß den Vorschriften der IFRS darzustellen. Anpas-
sungen können sich durch die unterschiedliche Bewertungskonzeption der IFRS für
Vorräte ergeben (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.4.3.).
3.7. Personalaufwand / Pos.: 3313500000
Unter den Personalaufwand fallen sämtliche Löhne und Gehälter (Bruttobeträge)
sowie alle sonstigen Vergütungen für in der Berichtsperiode geleistete Arbeiten der
Belegschaftsmitglieder, soweit sie nicht im Rahmen der Gewinnverwendung ge-
währt werden. Auch Nachzahlungen für die vorherigen Berichtsperioden sind hier zu
erfassen, sofern keine entsprechenden Rückstellungen dafür aufgelöst werden kön-
nen.
3.7.1. Löhne und Gehälter / Pos.: 3313510000
Unter dieser Position sind sämtliche Bruttoarbeitsentgelte sowie sonstige Vergütun-
gen auszuweisen, die den eigenen, durch einen Dienstvertrag an das Unternehmen
gebundenen Belegschaftsmitgliedern für im Berichtszeitraum geleistete Arbeiten
und Dienste gewährt wurden. Auch Nachzahlungen für Vorjahre, für die keine Rück-
stellungen gebildet wurden, sind hier zu erfassen. Die Bruttobeträge der Löhne und
Gehälter und sonstigen Vergütungen sind ohne den vom Arbeitgeber zu tragenden
Anteil an den Sozialabgaben auszuweisen, da dieser unter dem Personalaufwand
gesondert zu erfassen ist. Eine Kürzung um die vom Arbeitnehmer zu tragenden,
vom Arbeitgeber einbehaltenen und abzuführenden Steuern und Sozialabgaben er-
folgt nicht.
In welcher Form und unter welcher Bezeichnung Vergütungen gewährt wurden, ist
unerheblich. Zu erfassen sind daher neben dem Grundlohn bzw. -gehalt sämtliche
Sachbezüge (z.B. mietfreie Dienstwohnungen, unentgeltliche Nutzung von Firmen-
wagen zu privaten Zwecken, Deputate usw.) und Nebenbezüge, wie Überstunden-
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entgelte, alle Arten von Zulagen und Zuschlägen, Urlaubs- und Feiertagslöhne,
Löhne und Gehälter für bezahlte Ausfallzeiten (Krankheit und Fortbildung), Weih-
nachts- und Urlaubsgeld, Lohn- und Gehaltsfortzahlungen und vermögenswirksame
Leistungen, Leistungen aus Vorruhestandsregelungen, allgemeine Aufwands- und
Trennungsentschädigungen, Gratifikationen und Prämien aller Art, Jubiläumszah-
lungen, Provisionen an Mitarbeiter, Vergütungen für Erfindungen und Verbesse-
rungsvorschläge, Hausstands- und Kinderzulagen, Wohnungsentschädigungen, Er-
ziehungshilfen usw.
Neben den Zahlungen sind unter den Löhnen und Gehältern auch die Zuführungen
zu kurzfristigen und langfristigen Rückstellungen des Belegschaftsbereiches zu er-
fassen.
Nicht zu den Löhnen und Gehältern gehören Löhne für fremde Arbeiter (Pos.:
3314508043), Vergütungen an freie Mitarbeiter (Pos.: 3314508040), Aufsichtsrats-
und Beiratsvergütungen (Pos.: 3314590000), Zahlungen im Rahmen der Vorruhe-
standsregelung oder bei Sterbefallregelungen (Pos.: 3313530000).
Abfindungen an vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter sind nur dann in diesem Pos-
ten zu erfassen, wenn sie als Entgelt für früher geleistete Dienste angesehen wer-
den können. Dies gilt auch für ähnliche Verpflichtungen aus Sozialplänen.
Gewährte Vorschüsse auf zukünftige Löhne und Gehälter sowie Darlehen an Beleg-
schaftsmitglieder, die am Bilanzstichtag noch nicht verrechnet sind, sind nicht als
Personalaufwendungen anzusehen. Sie sind unter den Forderungen und sonstigen
Vermögenswerten zu aktivieren.
3.7.2. Aufwendungen für soziale Abgaben / Pos.: 331 3520000
Zu den sozialen Abgaben gehören die gesetzlichen Pflichtabgaben zur Renten-,
Kranken- und Arbeitslosenversicherung, soweit sie vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Auch Beiträge zur Berufsgenossenschaft und zur gesetzlichen Unfallversicherung
zählen zu den sozialen Abgaben.
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Bei den laufenden Beiträgen zur Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszu-
sagen an den Pensionssicherungsverein handelt es sich zwar um soziale Abgaben,
der Ausweis hat jedoch in Pos.: 3313530000 „Aufwendungen für Altersversorgung
und Unterstützung“ zu erfolgen.
Vom Arbeitgeber von den Arbeitnehmern einbehaltene und abzuführende Beitrags-
anteile sind Bestandteile der Löhne und Gehälter und als solche unter Pos.:
3313510000 „Löhne und Gehälter“ auszuweisen. Dies gilt auch für freiwillig vom Un-
ternehmen übernommene Beiträge der Arbeitnehmer sowie im Krankheitsfall an Ar-
beitnehmer weitergezahlte Bezüge oder Zuschüsse.
Zahlungen, die an die Ausgleichskasse nicht beschäftigter Schwerbeschädigter zu
leisten sind, gehören zu den übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Pos.:
3314590000).
3.7.3. Aufwendungen für Altersversorgung und Unters tützung /
Pos.: 3313530000
Als Aufwendungen für Altersversorgung sind folgende Aufwendungen für tätige und
bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie deren Hinterbliebenen auszuweisen:
Pensionszahlungen, soweit sie nicht zu Lasten der Pensionsrückstellungen gebucht
wurden, Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen einschließlich enthaltener
Zinsanteile, Beiträge an den Pensionssicherungsverein, Zuweisungen an Unterstüt-
zungs- und Pensionskassen sowie Lebensversicherungsprämien u.ä. zur künftigen
Altersversorgung der Mitarbeiter, sofern diese einen unmittelbaren Anspruch erwer-
ben.
Vom Unternehmen geleistete Prämien zur Rückdeckung zukünftiger Versorgungs-
leistungen dienen der Sicherung des Unternehmens und sind daher in Pos.:
3314590000 „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
Bei den Aufwendungen für Unterstützungen handelt es sich ausschließlich um Un-
terstützungen für tätige und im Ruhestand lebende Arbeitnehmer sowie deren Hin-
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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terbliebenen, die freiwillig und ohne Gegenleistung des Empfängers gezahlt werden.
Im Einzelnen kommen für den Ausweis in dieser Position in Betracht:
Krankheits- und Unfallunterstützungen (mit Ausnahme der Zahlungen auf Grund des
Lohnfortzahlungsgesetzes), Zuschüsse zu Kur- und Krankenhausaufenthalten, Er-
holungsbeihilfen, Unterstützungshilfen an Rentner, Invalide und Hinterbliebene, Hei-
rats- und Geburtshilfen, Notstandsbeihilfen an Beschäftigte, Aufwendungen für Ver-
unglückte sowie Zuweisungen an Sozialkassen und Unterstützungseinrichtungen.
Sonstige freiwillige Aufwendungen sozialer Art, z.B. Aufwendungen für Berufsaus-
bildung, Betriebssport, Betriebsausflüge u.ä. sind unter Pos.: 3314504900 „Sonsti-
gen Personalaufwendungen“ auszuweisen.
In Pos.: 3313531000 sind die Aufwendungen aus Altersversorgung und Unterstüt-
zung gemäß HGB auszuweisen. In Pos.: 3313532000 sind die Wertkorrekturen
darzustellen, um die entsprechenden Aufwendungen gemäß den Bewertungsvor-
schriften der IFRS darzustellen. Anpassungen können sich z.B. durch unterschiedli-
che Zuführungen zu Pensionsrückstellungen nach HGB und IFRS ergeben (vgl.
Kap. 2.4.2.1.).
3.8. Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und
Sachanlagen / Pos.: 3314000000
Unter diesem Posten sind alle planmäßigen Abschreibungen und die Wertminde-
rungen der Periode auf immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen zu erfas-
sen.
In Pos.: 3314010000 sind die planmäßigen Abschreibungen für aktivierte Entwick-
lungskosten auszuweisen. In Pos.: 3314021000 sind die planmäßigen Abschrei-
bungen und Wertminderungen auf aktivierte goodwills gemäß den Bewertungsvor-
schriften des HGB zu erfassen. Wertkorrekturen zum Ausweis der goodwills nach
den Bewertungsvorschriften der IFRS sind in Pos.: 3314022000 darzustellen. In
Pos.: 33140310000 sind die planmäßigen Abschreibungen auf sonstige immateriel-
le Vermögenswerte und Sachanlagen gemäß HGB anzugeben. In Pos.:
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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33140320000 sind die Wertkorrekturen auszuweisen, um die entsprechenden Ab-
schreibungen gemäß den Vorschriften der IFRS zu zeigen.
Daneben sind Wertminderungen getrennt für aktivierte Entwicklungskosten (Pos.:
3314040000), immaterielle Vermögenswerte (Pos.: 3314050000 ) und Sachanlagen
(Pos.: 3314060000 ) zu erfassen.
Aufgrund von Ansatz- und Bewertungsunterschieden zwischen HGB und IFRS sind
für die immateriellen Vermögenswerte und die Sachanlagen die Wertminderungen
getrennt nach Wertminderungen gemäß HGB und einer separaten Anpassung auf
die Bewertungsvorschriften der IFRS zu erfassen.
Eine Saldierung von Wertminderungen und Wertaufholungen ist nicht zulässig.
Wertaufholungen sind unter der Pos.: 3312505000 „Wertaufholung immaterielle
Vermögenswerte und Sachanlagen“ zu zeigen.
3.9. Sonstige betriebliche Aufwendungen / Pos.: 331 4500000
Bei den Sonstigen betrieblichen Aufwendungen handelt es sich um einen Sammel-
posten. Unter den sonstigen Aufwendungen werden alle Aufwendungen ausgewie-
sen, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens an-
fallen können und die nicht einem gesondert auszuweisenden anderen Aufwands-
posten zuzuordnen sind.
3.9.1. Sonstige Personalaufwendungen / Pos.: 331450 4000
In dieser Position sind alle Aufwendungen mit Personalkostencharakter auszuwei-
sen, die Pos. 3313500000 „Personalaufwand“ nicht zugeordnet werden können. Es
kann sich dabei um folgende Aufwendungen handeln:
Aufwendungen für Werksküchen und Sozialeinrichtungen (Zuschüsse an den Kanti-
nenpächter, Essengeldzuschüsse), Aufwendungen für Belegschaftsveranstaltungen
(Betriebsfeste, Abteilungsfeiern, Betriebsversammlungen, Betriebsausflüge), Fort-
bildungs- und Lehrgangskosten, Kosten der Personalgewinnung (Personalanzeigen
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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und Vorstellungskosten), Aufmerksamkeiten anlässlich der Krankheit von Mitarbei-
tern und Kranzspenden anlässlich Beerdigungen, Aufwendungen für den Betriebs-
arzt, Aufwendungen für Kur- und Erholungsaufenthalte, Betriebssport und kulturelle
Veranstaltungen, Abfindungen an vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter (soweit sie
nicht Entgelt für früher geleistete Dienste darstellen), Schwerbeschädigtenaus-
gleichsabgaben usw.
Die sonstigen Personalaufwendungen sind wie folgt zu untergliedern:
- Kosten der Personalsuche (Pos.: 3314504010 ),
- Fort- und Weiterbildungskosten (Pos.: 3314504020),
- Kantinen- und ähnliche Zuschüsse (Pos.: 3314504030 ),
- Abfindungen (soweit nicht Entgelt für frühere Arbeitsleistung) (Pos.:
3314504040),
- Sonstige Personalaufwendungen (Pos.: 3314504900 ).
3.9.2. Aufwendungen für Rechte und Dienste / Pos.: 3314508000
Zu dieser Position zählen sämtliche Aufwendungen, die vom Unternehmen für er-
worbene Rechte und empfangene Dienste geleistet wurden. Es handelt sich dabei
in erster Linie um zu zahlende Mieten und Pachten für Grundstücke und Gebäude,
Erbbauzinsen, Mieten für EDV-Anlagen und sonstige Maschinen und Geräte, zu
zahlende Lizenzen (soweit sie nicht aktiviert werden) und Gebühren, Bankspesen
und andere Kosten des Zahlungsverkehrs, Gerichts- und Notarkosten, Aufwendun-
gen für Rechts- und sonstige Beratungskosten, Kosten der Abschlussprüfung sowie
Auskünfte, Prüfungen und Gutachten durch Behörden und Fachinstitute.
Die Aufwendungen für Rechte und Dienste sind wie folgt zu untergliedern:
- Mieten (Pos.: 3314508010 ),
- Leasingraten (Pos.: 3314508015),
- Lizenzen (Pos.: 3314508020 ),
- Gebühren (Pos.: 3314508030 ),
- Leiharbeitskräfte für Verwaltung und Vertrieb (Pos.: 3314508040 ),
- Leiharbeitskräfte für Produktion (Pos.: 3314508043),
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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- Sonstige Fremdleistungen für Verwaltung und Vertrieb (Pos.: 3314508050 ),
- Bankspesen/Kosten des Zahlungsverkehrs (Pos.: 3314508060 ),
- Gutachterkosten (Pos.: 3314508070 ),
- Notar-, Gerichts- und Rechtsberatungskosten (Pos.: 3314508080 ),
- Steuerberatung (Pos.: 3314508090 ),
- Sonstige Beratung (ohne Wirtschaftsprüfer) (Pos.: 3314508100 ),
- Kosten Jahresabschlussprüfung (Pos.: 3314508110 ),
- Sonstige Beratung durch Wirtschaftsprüfer (Pos.: 3314508120 ),
- Vertriebsprovisionen (Pos.: 3314508300 ),
- Sonstige Aufwendungen für Rechte und Dienste (Pos.: 3314508900 ).
3.9.3. Aufwendungen für Verwaltung, Kommunikation, Reisen
und Werbung / Pos.: 3314512000
In dieser Position sind folgende Aufwendungen auszuweisen:
Aufwendungen für Bürobedarf, Post-, Telefon- und sonstige Telekommunikations-
gebühren, Aufwendungen für Fachliteratur (Fachbücher, Zeitschriften und Zeitun-
gen), Reisekosten, Spenden, Reklame- und Werbekosten (Werbegeschenke, werb-
liche und technische Drucksachen), Gästebewirtungs- und Betreuungskosten, Vor-
führkosten sowie Messekosten. Die Position ist folgendermaßen zu untergliedern:
- Bürobedarf (Pos.: 3314512010 ),
- Zeitungen und Fachliteratur (Pos.: 3314512020 ),
- Telefon und sonstige Nachrichtenübermittlung (Pos.: 3314512030 ),
- Reisekosten (Pos.: 3314512040 ),
- Gästebewirtung und Repräsentation (Pos.: 3314512050 ),
- Messekosten (Pos.: 3314512060 ),
- Spenden (Pos.: 3314512070 ),
- Werbungs-/Marketingkosten (Pos.: 3314512080 ),
- Sonstige Aufwendungen für Verwaltung, Kommunikation, Reisen und Werbung
(Pos.: 3314512900 ).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.9.4. Aufwendungen für Beiträge und Versicherungen / Pos.: 3314516000
Unter dieser Position sind sämtliche Prämien, die im abgelaufenen Geschäftsjahr für
Feuer-, Haftpflicht-, Kredit-, Fahrzeug- und sonstige Versicherungen gezahlt wur-
den, auszuweisen. Darüber hinaus sind in dieser Position auch Beiträge an Berufs-
vertretungen, Industrie- und Handelskammer und andere Verbände zu erfassen. Die
Position ist wie folgt zu untergliedern:
- Versicherungen (Pos.: 3314516100 ),
- Beiträge (Pos.: 3314516200 ).
3.9.5. Instandhaltungsaufwendungen / Pos.: 33145190 00
In dieser Position sind Instandhaltungsleistungen zu erfassen, bei denen der Lohn-
anteil den Materialanteil deutlich übersteigt.
3.9.6. Verlust aus dem Abgang von immateriellen Ver mögenswerten
und Sachanlagen / Pos.: 3314520000
Aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens können Verluste ent-
stehen, wenn der auszubuchende Nettobuchwert durch den erzielten Veräuße-
rungserlös nicht gedeckt ist.
Verluste dieser Art können bspw. beim Verkauf, dem Abbruch, der Verschrottung
oder der Vernichtung von Gegenständen des Anlagevermögens und dem vorzeiti-
gen Untergang erworbener Patente, Lizenzen etc. anfallen.
Der in dieser Position auszuweisende Verlust entspricht dem Differenzbetrag zwi-
schen erzieltem Veräußerungs- bzw. Schrotterlös und Nettobuchwert des Vermö-
genswertes zum Zeitpunkt des Abgangs. Werden keine Veräußerungserlöse erzielt,
so ist der Verlust in Höhe des Restbuchwerts auszuweisen. Eine Saldierung dieser
Verluste mit entsprechenden Erträgen ist nicht zulässig.
Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen sind im Finanzergebnis auszuweisen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Durch unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften für das Anlagevermö-
gen nach HGB und IFRS können sich aus dem Abgang der entsprechenden Ver-
mögenswerte unterschiedliche Verluste ergeben. Ein Verlust nach HGB ist in Pos.:
3314520100 auszuweisen. In Pos.: 3314520200 ist die Wertanpassung zu zeigen,
um den Verlust entsprechend der Bewertungsvorschriften der IFRS darzustellen
(siehe hierzu TEIL II Kap. 3.3f).
3.9.7. Verlust aus dem Abgang von Forderungen und s onstigen
Vermögenswerten / Pos.: 3314524000
Diese Verluste ergeben sich, wenn beim Abgang der Vermögenswerte der Ver-
kaufserlös durch den entsprechenden Nettobuchwert nicht gedeckt ist. Eine Saldie-
rung dieser Verluste mit entsprechenden Erträgen ist nicht zulässig.
Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Rechten des
Umlaufvermögens sind nicht unter dieser Position auszuweisen. Diese Verluste
werden im Finanzergebnis unter Pos.: 3347000000 „Übrige finanzielle Erträge und
Aufwendungen“ gezeigt.
Durch unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften für das Umlaufvermö-
gen nach HGB und IFRS können sich aus dem Abgang der entsprechenden Ver-
mögenswerte unterschiedliche Verluste ergeben. Ein Verlust nach HGB ist in Pos.:
3314524100 auszuweisen. In Pos.: 3314524200 ist die Wertanpassung zu zeigen,
um den Verlust entsprechend der Bewertungsvorschriften der IFRS darzustellen
(vgl. Kap 1.4.2.1. und 1.4.3.).
3.9.8. Wertberichtigung zweifelhafter Forderungen u nd sonstiger
Vermögenswerte / Pos.: 3314527000 / Pos.: 331452800 0
Hier sind die Aufwendungen aus der Erfassung von Wertberichtigungen auf Forde-
rungen und sonstige Vermögenswerte auszuweisen. Die Wertberichtigungen sind
dabei getrennt nach Wertberichtigungen auf Lieferungen und Leistungen (Pos.:
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3314527000) und auf sonstige Forderungen und Vermögenswerte (Pos.:
3314528000) und jeweils getrennt nach der Art der Wertberichtigung zu erfassen.
Wertberichtigungen von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Rechten des Um-
laufvermögens sind nicht unter dieser Position auszuweisen. Diese Aufwendungen
werden im Finanzergebnis unter Pos.: 3347000000 „Übrige finanzielle Erträge und
Aufwendungen“ gezeigt.
Die Wertberichtigungspositionen sind wie folgt untergliedert:
- Einzelwertberichtigungen (Pos.: 3314527100 / Pos.: 3314528100 ),
- Pauschalierte Einzelwertberichtigungen (Pos.: 3314527200 /
Pos.: 3314528200 ),
- Pauschalwertberichtigungen (Pos.: 3314527300 / Pos.: 3314528300 ).
Nach den IFRS sind Pauschalwertberichtigungen grundsätzlich nicht zu bilden. Die
Pauschalwertberichtigungen nach HGB sind in Pos.: 3314527310 und Pos.:
3314528310 auszuweisen. Die Wertkorrekturen für die Anpassung der Bewertung
gemäß IFRS sind in Pos.: 3314528320 und in Pos.: 3314528320 zu zeigen (siehe
hierzu TEIL II Kap. 3.5.3.).
3.9.9. Aufwand Bewertung von Derivaten (ohne Zinsde rivate) /
Pos.: 3314532000
Hier werden Verluste aus Marktwertänderungen von derivativen Finanzinstrumen-
ten, mit Ausnahme von Zinsderivaten, erfasst (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.4.).
Verluste aus Marktwertänderungen von Zinsderivaten werden im Zinsergebnis er-
fasst.
Die Bilanzierung und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten ist mit der
zentralen Konsolidierungsstelle abzustimmen.
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3.9.10. Frachtaufwendungen / Pos.: 3314536000
Unter den Frachtaufwendungen sind die vom Unternehmen gezahlten Entgelte für
bezogene Transportleistungen zu erfassen. Eingangsfrachten für bezogene Materia-
lien sind nicht unter dieser Position sonder unter dem Materialaufwand auszuwei-
sen.
3.9.11. Aufwand aus sonstigen Steuern / Pos.: 33145 40000
Hier werden alle Aufwendungen für betriebliche Steuern erfasst, die von der Gesell-
schaft unmittelbar zu tragen sind. Dazu zählen die Gewerbekapitalsteuer,
Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Gesellschaftssteuer und Verbrauchsteuern.
Steuern vom Einkommen und Ertrag sind unter den Ertragsteuern auszuweisen.
Abzugsfähige Umsatzsteuer ist grundsätzlich als durchlaufender Posten zu behan-
deln und berührt die Gewinn- und Verlustrechnung nicht. Nicht abzugsfähige Vor-
steuern hingegen sind wie die zu Grunde liegende Lieferung oder Leistung zu be-
handeln. Steuern, die als Anschaffungsnebenkosten anzusehen sind (z.B. Ein-
gangszölle, Grunderwerbsteuer, Gesellschaftssteuer), sind als solche zu aktivieren.
In ausländischen Staaten gezahlte Steuern, die diesen in Deutschland erhobenen
Steuern entsprechen, sind ebenfalls dieser Position zuzuordnen.
Die Aufwendungen aus betrieblichen Steuern sind wie folgt darzustellen:
- Grundsteuer (Pos.: 3314540100 ),
- Kfz-Steuer (Pos.: 3314540200 ),
- Gesellschaftssteuer (Pos.: 3314540300 ),
- Verbrauchsteuer (Pos.: 3314540400 ),
- Vermögenssteuer (Pos.: 3314540500 ),
- Sonstige Steuern (Pos.: 3314540900 ).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.9.12. Einstellungen in den Sonderposten mit Rückl ageanteil /
Pos.: 3314543000
In dieser Position sind die Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil
auszuweisen (vgl. Kap. 2.3.). Der Ausweis dieser Einstellungen hat grundsätzlich
brutto zu erfolgen, d.h. eine Saldierung mit Erträgen aus der Auflösung von Sonder-
posten im gleichen Geschäftsjahr ist nicht zulässig.
3.9.13. Periodenfremde Aufwendungen / Pos.: 3314544 000
In dieser Position werden Aufwendungen ausgewiesen, die anderen Geschäftsjah-
ren zuzuordnen sind. Ausnahme sind Ertragsteueraufwendungen für andere Ge-
schäftsjahre. Diese werden unter den Ertragsteuern ausgewiesen.
3.9.14. Aufwendungen aus Währungsumrechnung / Pos.: 3314548000
3.9.14.1. Aufwendungen aus Fremdwährungsgeschäften / Pos.: 3314548100
Fremdwährungspositionen sind zum Bewertungsstichtag in die funktionale Währung
des jeweiligen Unternehmens umzurechnen. Ergeben sich zum Bewertungsstichtag
Verluste aus Wechselkursschwankungen, sind diese unter den Aufwendungen aus
Fremdwährungsgeschäften auszuweisen.
3.9.14.2. Aufwendungen aus der Umrechnung ausländis cher
Teileinheiten / Pos.: 3314548200
Abschlüsse integrierter ausländischer Teileinheiten sind zum Bilanzstichtag in die
Berichtswährung der Gruppe umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt nach der er-
folgswirksamen Zeitbezugsmethode (siehe hierzu TEIL II Kap. 6.). Verluste aus der
Währungsumrechnung sind unter den Aufwendungen aus der Umrechnung auslän-
discher Teileinheiten auszuweisen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.9.15. Aufwendungen aus Hochinflationsbereinigung (Indexierung) /
Pos.: 3314552000
Ergibt sich aus der Hochinflationsbereinigung eines Abschlusses im Saldo ein Ver-
lust, ist er unter dieser Position auszuweisen.
3.9.16. Aufwand aus Schuldenkonsolidierung / Pos.: 3314556000 (*)
Aufwendungen aus erfolgswirksamen Ausgleichsbuchungen im Rahmen der Schul-
denkonsolidierung sind unter dieser Position auszuweisen.
3.9.17. Aufwand aus Aufwands- und Ertragskonsolidie rung /
Pos.: 3314560000 (*)
Aufwendungen aus erfolgswirksamen Ausgleichsbuchungen im Rahmen der Auf-
wands- und Ertragskonsolidierung sind unter dieser Position auszuweisen.
3.9.18. Aufwand aus Zwischenergebniseliminierung / Pos.: 3314564000 (*)
Aufwendungen aus erfolgswirksamen Ausgleichsbuchungen im Rahmen der Zwi-
schenergebniseliminierung sind unter dieser Position auszuweisen.
3.9.19. Aufwand aus Verschmelzung / Pos.: 331456800 0
Ein Verlust der sich aus der Verschmelzung zweier in den Gruppenabschluss ein-
bezogener Unternehmen ergibt, ist in dieser Position auszuweisen.
3.9.20. Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen / Pos.: 3314590000
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Die übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen stellen einen Sammelposten
dar. Er enthält alle Aufwendungen, die einem anderen Posten der GuV nicht zuge-
ordnet werden können. Hierbei kann es sich beispielhaft um Vergütungen für Auf-
sichtsrat, Beirat und Aufsichtsgremien handeln.
In Pos.: 3314590100 sind die übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen ge-
mäß den Vorschriften des HGB zu erfassen. In Pos.: 3314590200 sind die Wertkor-
rekturen darzustellen, um die übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen gemäß
den Vorschriften der IFRS auszuweisen. Wertanpassungen können sich durch nach
IFRS abweichende Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Vermögenswerte und
Schulden in der Bilanz ergeben.
3.10. Finanzergebnis / Pos.: 3340000000
3.10.1. Beteiligungsergebnis / Pos.: 3341000000
Im Beteiligungsergebnis sind die Ergebnisbeiträge von Tochterunternehmen, Ge-
meinschaftsunternehmen, assoziierten Unternehmen, Beteiligungen und der ent-
sprechenden Ausleihungen auszuweisen.
3.10.1.1. Erträge aus dem Abgang von Beteiligungen und verbundenen
Unternehmen / Pos.: 3341050000
Erträge aus dem Abgang der hier auszuweisenden Anteile ergeben sich, wenn der
Verkaufserlös höher ist als der Buchwert der abgegangenen Anteile.
Aufgrund von Bewertungsunterschieden in den einzelnen Regelwerken können sich
die Buchwerte nach HGB und IFRS unterscheiden. Der Ertrag nach den Bewer-
tungsvorschriften des HGB ist in Pos.: 3341051100 zu zeigen. Die Wertanpassung,
um den Ertrag gemäß den Vorschriften der IFRS auszuweisen, ist in Pos.:
3341051200 zu zeigen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.10.1.2. Erträge aus dem Abgang von Ausleihungen a n Beteiligungen
und verbundene Unternehmen / Pos.: 3341100000
Erträge aus dem Abgang der hier auszuweisenden Ausleihungen ergeben sich,
wenn der Erlös aus dem Abgang der Ausleihung höher ist als der entsprechende
Buchwert.
3.10.1.3. Aufwendungen aus dem Abgang von Beteiligu ngen und
verbundenen Unternehmen / Pos.: 3341150000
Aufwendungen aus dem Abgang von Beteiligungen und verbundenen Unternehmen
ergeben sich, wenn der Verkaufserlös aus der Veräußerung der Anteile geringer ist
als der entsprechende Buchwert.
Aufgrund von Bewertungsunterschieden in den einzelnen Regelwerken können sich
die Buchwerte nach HGB und IFRS unterscheiden. Der Aufwand nach den Bewer-
tungsvorschriften des HGB ist in Pos.: 3341151100 zu zeigen. Die Wertanpassung,
um den Aufwand gemäß den Vorschriften der IFRS auszuweisen, ist in Pos.:
3341151200 zu zeigen.
3.10.1.4. Aufwendungen aus dem Abgang von Ausleihun gen an Beteiligun-
gen und verbundene Unternehmen / Pos.: 3341200000
Ein Verlust aus dem Abgang dem Abgang von Ausleihungen an Beteiligungen und
verbundene Unternehmen ergibt sich, wenn der Erlös aus dem Abgang der Auslei-
hungen geringer ist als die entsprechenden Buchwerte.
3.10.1.5. Wertminderungen von Beteiligungen und Ant eilen an
verbundenen Unternehmen / Pos.: 3341250000
Unter dieser Position werden Aufwendungen aus Wertminderungen von Beteiligun-
gen und Anteilen an verbundene Unternehmen erfasst.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Wertminderungen bei kurzfristigen Wertpapieren und wertpapierähnlichen Ansprü-
chen werden unter Pos.: 3347000000 „Übrige finanzielle Erträge und Aufwendun-
gen“ ausgewiesen.
Die Systematik der Wertberichtigungen unterscheidet sich nach HGB und IFRS. Der
Wertminderungsaufwand nach den Bewertungsvorschriften des HGB ist in Pos.:
3341251000 zu zeigen. Die Wertanpassung, um den Aufwand gemäß den Vor-
schriften der IFRS auszuweisen, ist in Pos.: 3341252000 zu zeigen.
3.10.1.6. Wertminderungen von Ausleihungen an Betei ligungen und
verbundene Unternehmen / Pos.: 3341300000
Unter dieser Position sind die Wertminderungen für die unter dem Beteiligungser-
gebnis auszuweisenden Ausleihungen zu zeigen. Zur Bestimmung des Wertminde-
rungsaufwandes siehe TEIL II Kap. 3.3.3.2.2.
3.10.1.7. Wertaufholungen auf Beteiligungen und Ant eile an verbundenen Un-
ternehmen / Pos.: 3341350000
Unter dieser Position werden Erträge aus Wertaufholungen beim Wegfall der Grün-
de für Wertminderungen bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unterneh-
men erfasst.
Wertaufholungen bei kurzfristigen Wertpapieren und wertpapierähnlichen Ansprü-
chen werden unter den übrigen finanziellen Aufwendungen und Erträgen ausgewie-
sen.
Die Systematik der Wertberichtigungen unterscheidet sich nach HGB und IFRS. Die
Erträge aus Wertaufholungen nach den Bewertungsvorschriften des HGB sind in
Pos.: 3341351000 zu zeigen. Die Wertanpassung, um die Erträge gemäß den Vor-
schriften der IFRS auszuweisen, ist in Pos.: 3341352000 zu zeigen (siehe hierzu
TEIL II Kap. 3.3.3.2.2.).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.10.1.8. Wertaufholungen auf Ausleihungen an Betei ligungen und
verbundene Unternehmen / Pos.: 3341400000
Unter dieser Position sind die Wertaufholungen für die unter dem Beteiligungser-
gebnis auszuweisenden Ausleihungen zu zeigen. Zur Systematik der Wertberichti-
gung für Ausleihungen siehe TEIL II Kap. 3.3.3.2.2.
3.10.1.9. Erträge / Aufwendungen aus Gewinn- bzw. V erlustübernahme /
Pos.: 3341700000 / Pos.: 3341750000
Bestehen mit Unternehmen Gewinnabführungs- bzw. Verlustübernahmevereinba-
rungen, so sind Erträge und Aufwendungen der Periode, die aus einer Gewinn- oder
Verlustübernahme resultieren unter diesen Positionen auszuweisen. Daneben sind
hier auch Erträge auszuweisen, die aus der freiwilligen Übernahme von Verlusten
entstanden sind.
3.10.1.10. Ergebnis aus at equity bewerteten Untern ehmen /
Pos.: 3341800000 (*)
Das Ergebnis aus at equity bewerteten Unternehmen ergibt sich aus der Bewertung
assoziierter Unternehmen nach der equity-Methode. Nach der equity-Methode ist
der Beteiligungsbuchwert des assoziierten Unternehmens in der Periode nach dem
erstmaligen Ansatz um bestimmte erfolgswirksame Modifikationen fortzuschreiben
(siehe hierzu TEIL II Kap. 6.). Die erfolgswirksamen Fortschreibungen sind im Er-
gebnis aus at equity bewerteten Unternehmen auszuweisen.
3.10.2. Zinsergebnis / Pos.: 3344000000
Bei dem Zinsergebnis handelt es sich um einen Sammelposten. Hier werden alle
Zinserträge und ähnliche Erträge und Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendun-
gen ausgewiesen.
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3.10.2.1. Zinserträge aus Ausleihungen an Beteiligu ngen und verbundene
Unternehmen / Pos.: 3344101000
Unter dieser Position sind die Zinserträge aus Ausleihungen an verbundene Unter-
nehmen, Gemeinschaftsunternehmen, assoziierten Unternehmen und Beteiligungen
zu erfassen.
3.10.2.2. Zinserträge aus sonstigen Ausleihungen / Pos.: 3344101500
Unter dieser Position sind die Zinserträge aus den sonstigen Ausleihungen des Fi-
nanzanlagevermögens zu erfassen.
3.10.2.3. Zinserträge aus Wertpapieren des Anlageve rmögens /
Pos.: 3344102000
Unter dieser Position sind die Zinserträge aus den Wertpapieren des Anlagevermö-
gens zu erfassen. Sie sind getrennt nach der Zuordnung der zugrundeliegenden An-
teile zu den Kategorien des IAS 39 auszuweisen (siehe hierzu TEIL II Kap.
3.11.3.2.). Zinserträge aus Wertpapieren die der Kategorie der bis zur Endfälligkeit
zu haltenden Wertpapiere zuzuordnen sind, sind in Pos.: 3344102100 auszuwei-
sen. Zinserträge, die aus Anteilen resultieren, die der Kategorie der zur Veräuße-
rung verfügbaren Wertpapiere zuzuordnen sind, sind in Pos.: 3344102200 auszu-
weisen.
3.10.2.4. Zinserträge aus Wertpapieren des Umlaufve rmögens /
Pos.: 3344103000
Unter dieser Position sind die Zinserträge aus den Wertpapieren auszuweisen, die
im Umlaufvermögen bilanziert werden.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.10.2.5. Zinserträge auf Guthaben bei Kreditinstit uten / Pos.: 3344105000
Unter dieser Position sind alle Zinserträge aus Guthaben bei Kreditinstituten auszu-
weisen.
3.10.2.6. Sonstige Zinsen und zinsähnliche Erträge / Pos.: 3344104000
Unter dieser Position werden sämtliche Zinserträge und zinsähnliche Erträge er-
fasst, die anderen Positionen nicht zugeordnet werden können. Somit sind hier Zin-
sen auf Darlehen, Zinsen auf Steuererstattungen u.ä. zu erfassen; daneben aber
auch Erträge aus der Aufzinsung von finanziellen Vermögenswerten. Diese umfas-
sen bspw. die Erträge, die sich aus der Verteilung eines Agios/Disagios gemäß
IFRS entsprechend der Effektivzinsmethode ergeben (vgl. Kap. 2.4.1.).
Die sonstigen Zinsen und zinsähnlichen Erträge, die sich aus der Bewertung gemäß
den Vorschriften des HGB ergeben, sind in Pos.: 3344104100 auszuweisen. An-
passungen, um die sonstigen Zinserträge gemäß den Bewertungsvorschriften der
IFRS auszuweisen sind in Pos.: 3344104200 zu erfassen. Anpassungen können
sich zum Beispiel aus der unterschiedlichen Behandlung eines Disagios ergeben.
3.10.2.7. Zinsaufwendungen aus Ausleihungen von Bet eiligungen und
verbundenen Unternehmen / Pos.: 3344130000
Die Ausführungen des Kapitals 3.10.2.1. gelten analog.
3.10.2.8. Aufwendungen aus Bankzinsen / Pos.: 33441 32000
In diesem Posten sind alle Zinsaufwendungen auszuweisen, die im Zusammenhang
mit Bankenverbindlichkeiten anfallen, wie z.B. Darlehenszinsen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.10.2.9. Sonstige Zinsaufwendungen und ähnliche Au fwendungen /
Pos.: 3344131000
Bei dieser Position handelt es sich um einen Sammelposten, indem sämtliche Zins-
aufwendungen und zinsähnliche Aufwendungen erfasst werden, die anderen Positi-
onen nicht zugeordnet werden können. Somit sind hier unter anderem Verzugszin-
sen, Verspätungszuschläge für zu spät abgegebene Steuererklärungen, Säumnis-
zuschläge für verspätet geleistete Zahlungen, Zinsen auf Steuernachzahlungen,
Kreditprovisionen, Verwaltungskosten für Kredite, Überziehungsprovisionen, Kredit-
bereitstellungsgebühren, Bürgschaftsprovisionen u.ä. auszuweisen. Zinsen im Zu-
sammenhang mit Darlehen oder Bürgschaften sind nur insoweit unter dieser Positi-
on anzugeben, soweit sie nicht gegenüber Kreditinstituten angefallen sind. Zinsen
aus Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind in der Position 3344132000
auszuweisen.
Daneben werden hier alle Aufwendungen aus der Aufzinsung von Verbindlichkeiten
und Finanzverbindlichkeiten, einschließlich der Zinsaufwendungen, die aus der Ver-
teilung eines Agios/Disagios entsprechend der Effektivzinsmethode resultieren, er-
fasst.
Die sonstigen Zinsaufwendungen und ähnlichen Aufwendungen, die sich aus der
Bewertung gemäß den Vorschriften des HGB ergeben, sind in Pos.: 3344131100
auszuweisen. Anpassungen, um die sonstigen Zinsaufwendungen gemäß den Be-
wertungsvorschriften der IFRS auszuweisen sind in Pos.: 3344131200 zu erfassen.
Anpassungen können sich zum Beispiel aus der unterschiedlichen Behandlung ei-
nes Agios ergeben (vgl. Kap. 2.4.1.).
3.10.2.10. Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufw endungen
aus Zinsderivaten
Unter Pos.: 3344150000 werden Zinserträge und zinsähnliche Erträge aus Zinsde-
rivaten und unter Pos.: 3344151000 die Zinsaufwendungen und zinsähnliche Auf-
wendungen aus Zinsderivaten erfasst (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.4.).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Die Bilanzierung und Bewertung von derivativen Finanzinstrumenten ist mit der
zentralen Konsolidierungsstelle abzustimmen.
3.10.2.11. Erträge aus Beteiligungen und verbundene n
Unternehmen – Personengesell. / Pos.: 3344210000
Unter dieser Position sind Dividendenerträge und Gewinnanteile von verbundenen
Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, assoziierten Unternehmen und Beteili-
gungen zu erfassen, die im selben Geschäftsjahr vereinnahmt werden, in dem die
Gewinne bei der entsprechenden Beteiligung entstanden sind. Die Möglichkeit der
phasengleichen Gewinnvereinnahmung besteht bei Beteiligungen an Personenge-
sellschaften, wenn der entsprechende Jahresabschluss festgestellt ist.
3.10.2.12. Erträge aus Beteiligungen und verbundene n
Unternehmen – Kapitalgesell. / Pos.: 3344220000
Unter dieser Position sind Dividendenerträge und Gewinnanteile von verbundenen
Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, assoziierten Unternehmen und Beteili-
gungen zu erfassen, die nicht im selben Geschäftsjahr vereinnahmt werden, in dem
die Gewinne bei der entsprechenden Beteiligung entstanden sind.
Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich erst dann zu
vereinnahmen, wenn durch einen Gewinnverwendungsbeschluss der Haupt- oder
Gesellschafterversammlung ein entsprechender Rechtsanspruch entstanden ist.
Weitere Voraussetzungen sind, dass der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft
festgestellt wird, bevor die Prüfung des Jahresabschlusses bei der Muttergesell-
schaft abgeschlossen ist und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung in der Toch-
tergesellschaft vorliegt, der den zu vereinnahmenden Beteiligungserträgen ent-
spricht.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.10.2.13. Dividenden und Beteiligungserträge aus W ertpapieren des
Anlagevermögens / Pos.: 3344230000
Unter dieser Position sind Dividendenerträge und Gewinnanteile zu erfassen, die
den Wertpapieren des Anlagevermögens zuzuordnen sind.
3.10.2.14. Dividenden und Beteiligungserträge aus k urzfristigen Wertpapieren/
Pos.: 3344235000
Dividenden und Beteiligungserträge aus kurzfristigen Wertpapieren sind unter dieser
Position auszuweisen.
3.10.3. Übrige finanzielle Aufwendungen und Erträge / Pos.: 3347000000
Die übrigen finanziellen Aufwendungen und Erträge stellen einen Sammelposten
dar, indem alle Ergebnisbeiträge von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Rech-
ten ausgewiesen werden, die nicht den Finanzanlagen zuzuordnen sind sowie alle
finanziellen Aufwendungen und Erträge, die anderen Positionen des Finanzergeb-
nisses nicht zugeordnet werden können.
3.10.3.1. Erträge aus dem Abgang von Wertpapiere de s Anlagevermögens /
Pos.: 3347040000
Unter dieser Position sind die Erträge aus dem Abgang von Wertpapieren des Anla-
gevermögens auszuweisen. Erträge aus dem Abgang ergeben sich, wenn der Ver-
kaufserlös höher ist als der Buchwert des entsprechenden Anteils.
Die Erträge sind entsprechend der Zuordnung des zugrunde liegenden Wertpapiers
zu den Kategorien des IAS 39 auszuweisen. Erträge aus dem Abgang von bis zur
Endfälligkeit zu haltenden Wertpapieren sind in Pos.: 3347041000 zu erfassen. Er-
träge aus dem Abgang von Wertpapieren, die der Kategorie der zur Veräußerung
verfügbaren Anteile zuzuordnen sind, sind unter Pos.: 3347042000 zu erfassen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.10.3.2. Erträge aus dem Abgang von Wertpapiere de s Umlaufvermögens /
Pos.: 3347080000
Unter dieser Position sind die Erträge aus dem Abgang von Wertpapieren des Um-
laufvermögens auszuweisen. Erträge aus dem Abgang ergeben sich, wenn der Ver-
kaufserlös höher ist als der Buchwert des entsprechenden Anteils.
In Pos.: 3347081000 ist der Ertrag aus dem Abgang gemäß den Bewertungsvor-
schriften des HGB zu erfassen. In Pos.: 3347082000 ist die Wertkorrektur auszu-
weisen, um den Abgangserfolg gemäß den Bewertungsvorschriften der IFRS zu
zeigen. Wertanpassungen können sich aus einer möglichen Marktbewertung der
entsprechenden Anteile ergeben.
3.10.3.3. Erträge aus dem Abgang von sonstige Ausle ihungen /
Pos.: 3347120000
Unter dieser Position sind die Erträge aus dem Abgang von sonstigen Ausleihungen
auszuweisen. Erträge aus dem Abgang ergeben sich, wenn der Verkaufserlös höher
ist als der entsprechende Buchwert.
3.10.3.4. Aufwendungen aus dem Abgang von Wertpapie re des
Anlagevermögens / Pos.: 3347160000
Unter dieser Position sind die Aufwendungen aus dem Abgang von Wertpapieren
des Anlagevermögens auszuweisen. Aufwendungen aus dem Abgang ergeben sich,
wenn der Verkaufserlös aus der Veräußerung geringer ist als der Buchwert des ent-
sprechenden Anteils.
Die Aufwendungen sind entsprechend der Zuordnung des zugrunde liegenden
Wertpapiers zu den Kategorien des IAS 39 auszuweisen. Aufwendungen aus dem
Abgang von bis zur Endfälligkeit zu haltenden Wertpapieren sind in Pos.:
3347161000 zu erfassen. Aufwendungen aus dem Abgang von Wertpapieren, die
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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der Kategorie der zur Veräußerung verfügbaren Anteile zuzuordnen sind, sind unter
Pos.: 3347162000 zu erfassen.
3.10.3.5. Aufwendungen aus dem Abgang von Wertpapie re des
Umlaufvermögens / Pos.: 3347200000
Unter dieser Position sind die Aufwendungen aus dem Abgang von Wertpapieren
des Umlaufvermögens auszuweisen. Aufwendungen aus dem Abgang ergeben
sich, wenn der Verkaufserlös niedriger ist als der Buchwert des entsprechenden An-
teils.
In Pos.: 3347201000 ist der Aufwand aus dem Abgang gemäß den Bewertungsvor-
schriften des HGB zu erfassen. In Pos.: 3347202000 ist die Wertkorrektur auszu-
weisen, um den Abgangverlust gemäß den Bewertungsvorschriften der IFRS zu
zeigen. Wertanpassungen können sich aus einer möglichen Marktbewertung der
entsprechenden Anteile ergeben.
3.10.3.6. Aufwendungen aus dem Abgang von sonstige Ausleihungen /
Pos.: 3347240000
Unter dieser Position sind die Aufwendungen aus dem Abgang von sonstigen Aus-
leihungen auszuweisen. Aufwendungen aus dem Abgang ergeben sich, wenn der
Erlös aus der Veräußerung niedriger ist als der entsprechende Buchwert.
3.10.3.7. Wertminderungen von Wertpapieren des Anla gevermögens /
Pos.: 3347280000
Unter dieser Position sind die Wertminderungen (außerplanmäßigen Abschreibun-
gen) der Wertpapiere des Anlagevermögens zu erfassen. Die Aufwendungen sind
entsprechend der Zuordnung des zugrunde liegenden Wertpapiers zu den Katego-
rien des IAS 39 auszuweisen. Wertminderungen von Anteilen, die der Kategorie der
bis zur Endfälligkeit zu haltenden Wertpapieren zuzuordnen sind, sind in Pos.:
3347281000 zu erfassen. Wertminderungen von Wertpapieren, die der Kategorie
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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der zur Veräußerung verfügbaren Anteile zuzuordnen sind, sind unter Pos.:
3347282000 zu erfassen.
3.10.3.8. Wertminderungen von Wertpapieren des Umla ufvermögens /
Pos.: 3347320000
Unter dieser Position sind die Aufwendungen aus Wertminderungen (außerplanmä-
ßigen Abschreibungen) von Wertpapieren des Umlaufvermögens auszuweisen.
In Pos.: 3347321000 ist der Aufwand gemäß den Bewertungsvorschriften des HGB
zu erfassen. In Pos.: 3347322000 ist die Wertkorrektur auszuweisen, um den Auf-
wand gemäß den Bewertungsvorschriften der IFRS zu zeigen.
3.10.3.9. Wertminderungen von sonstigen Ausleihunge n / Pos.: 3347360000
Unter dieser Position sind die Aufwendungen aus Wertminderungen (außerplanmä-
ßigen Abschreibungen) von sonstigen Ausleihungen auszuweisen.
3.10.3.10. Wertaufholungen bei Wertpapieren des Anl agevermögens /
Pos.: 3347400000
Die Ausführungen des Kapitels 3.10.3.7. gelten analog.
3.10.3.11. Wertaufholungen bei Wertpapieren des Uml aufvermögens /
Pos.: 3347440000
Die Ausführungen des Kapitels 3.10.3.8. gelten analog.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.10.3.12. Wertaufholungen bei sonstigen Ausleihung en / Pos.: 3347480000
Die Ausführungen des Kapitels 3.10.3.9. gelten analog.
3.10.3.13. Sonstige finanzielle Erträge / Pos.: 334 7800000
Bei den sonstigen finanziellen Erträgen handelt es sich um einen Sammelposten für
Erträge des übrigen Finanzergebnisses, die anderen Positionen der übrigen finan-
ziellen Erträge und Aufwendungen nicht zugeordnet werden können.
3.10.3.14. Sonstige finanzielle Aufwendungen / Pos. : 3347840000
Bei den sonstigen finanziellen Aufwendungen handelt es sich um einen Sammel-
posten für Aufwendungen des übrigen Finanzergebnisses, die anderen Positionen
der übrigen finanziellen Erträge und Aufwendungen nicht zugeordnet werden kön-
nen.
3.11. Außerordentliches Ergebnis / Pos.: 3380000000
Als außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind Erträge und Aufwendungen
einzuordnen, die auf Ereignisse oder Geschäftsvorfälle zurückzuführen sind, die
sich klar von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmens un-
terscheiden und von denen nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmäßig
eintreten. Beispiele sind die Enteignung von Vermögenswerten sowie Schäden in
Folge von Erdbeben und anderen Naturkatastrophen. Bei der Beurteilung der Au-
ßerordentlichkeit eines Ereignisses ist auf den jeweiligen Geschäftszweig des Un-
ternehmens abzustellen.
Außerordentliche Erträge sind in Pos.: 3381000000 , außerordentliche Aufwendun-
gen in Pos.: 3384000000 zu erfassen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.12. Ertragsteuern / Pos.: 3400000000
Unter der Position sind nur Ertragsteueraufwendungen auszuweisen. Diese lassen
sich in die laufenden Ertragsteuern und die latenten Ertragsteuern unterteilen. Auf-
wendungen aus sonstigen betrieblichen Steuern werden nicht im Steueraufwand,
sondern unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst. Erträge aus sons-
tigen betrieblichen Steuern werden mit den entsprechenden Aufwendungen saldiert.
3.12.1. Laufende Ertragsteuern / Pos.: 3410000000
Zu den laufenden Ertragsteuern zählen die in der Periode zu entrichtenden Er-
tragsteuerzahlungen wie z.B. für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewer-
besteuer und Steuern vom Einkommen und Ertrag in anderen Ländern. Neben den
für die Periode zu entrichtenden Ertragsteuern sind in der Position auch die Steuer-
zahlungen/-erstattungen für frühere Jahre sowie die Zuführungen zu und Auflösun-
gen von Steuerrückstellungen auszuweisen.
Die laufenden Ertragsteuern sind wie folgt zu unterteilen:
- Ertragsteuerzahlungen
o Körperschaftsteuer (Pos.: 3410510000 ),
o Solidaritätszuschlag (Pos.: 3410520000 ),
o Gewerbesteuer (Pos.: 3410530000 ),
o Sonstige Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Pos.: 3410540000 ),
- Steuerzahlungen für Vorjahre (Pos.: 3411000000 ),
- Steuererstattungen für Vorjahre (Pos.: 3411500000 ).
- Zuführungen zu Steuerrückstellungen (Pos.: 3412000000 ),
- Auflösung von Steuerrückstellungen (Pos.: 3412500000 ) und
- Ertragsteuern auf außerordentliches Ergebnis (Pos.: 3418000000 ).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.12.2. Latente Ertragsteuern / Pos.: 3440000000
Die latenten Steueraufwendungen und –erträge ergeben sich als Saldo der Verän-
derung der aktiven und passiven latenten Steuern, die erfolgswirksam in der GuV zu
erfassen sind.
3.13. Erträge / Aufwendungen aus Verlust- bzw. Gewi nnabführung /
Pos.: 3511000000 / Pos: 3512000000
Bestehen mit Unternehmen Gewinnabführungs- bzw. Verlustübernahmevereinba-
rungen, so sind Erträge und Aufwendungen der Periode, die aus einer Verlust- oder
Gewinnabführung resultieren unter diesen Positionen auszuweisen. Unter dieser
Position sind auch Aufwendungen auszuweisen, die aufgrund freiwillig abgeführter
Gewinne entstanden sind. Dabei kann es sich z.B. um vertraglich vereinbarte Kos-
tenerstattungsansprüche von Beteiligungsgesellschaften oder Forderungsverzichte
des Mutterunternehmens zur Vermeidung der Überschuldung eines Tochterunter-
nehmens handeln.
3.14. Minderheitenanteil am Gewinn/Verlust / Pos.: 3825250000 (*)
In der Position Anteile Fremder am Gewinn/Verlust wird der Ergebnisanteil gruppen-
fremder an in den Gruppenabschluss einbezogener Unternehmen ausgewiesen.
3.15. Gewinnvortrag/Verlustvortrag / Pos.: 38010000 00
Wurde das vorhergehende Geschäftsjahr mit einem Bilanzgewinn bzw. einem Bi-
lanzverlust abgeschlossen, so sind die entsprechenden Beträge des Vorjahrs nach
Berücksichtigung eventueller Gewinnausschüttungen im aktuellen Geschäftsjahr in
dieser Position auszuweisen. Aus dem alten Jahr vorgetragene Gewinne erhöhen
den Bilanzgewinn bzw. vermindern einen bestehenden Bilanzverlust. Vorgetragene
Verluste des alten Jahres mindern den Bilanzgewinn entsprechend bzw. erhöhen
einen bestehenden Bilanzverlust.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Der Gewinnvortrag gemäß HGB ist in der Pos.:3801100000 auszuweisen. Die An-
passung des Gewinnvortrages an das nach IFRS vorgetragene Ergebnis ist in der
Pos.: 3801200000 zu zeigen.
3.16. Gewinnverwendung / Pos.: 3800000000
In der Knauf Gruppe ist der Abschluss grundsätzlich nach teilweiser oder vollständi-
ger Gewinnverwendung darzustellen.
3.16.1. Rücklagenentnahmen
Entnahmen aus den Rücklagen der Gesellschaft zum Ausgleich eines im aktuellen
Geschäftsjahr erwirtschafteten Jahresfehlbetrags oder eines aus dem vorhergehen-
den Geschäftsjahr vorgetragenen Verlustvortrags sind in diesen Positionen auszu-
weisen. Bei Kapitalgesellschaften sind die Entnahmen in Pos.: 3805000000 „Ent-
nahmen aus den Kapitalrücklagen“ und in Pos.: 3810000000 „Entnahmen aus
den Gewinnrücklagen“ auszuweisen. Bei Personengesellschaften sind die Ent-
nahmen in Pos.: 3840000000 „Entnahmen aus festen Kapitalkonte n“ und Pos.:
3845000000 „Entnahmen aus variablen Kapitalkonten “ darzustellen.
3.16.2. Rücklageneinstellungen
In diesen Positionen sind die Beträge auszuweisen, die aus dem Jahresüberschuss
des aktuellen Geschäftsjahres oder einem bestehenden Gewinnvortrag des Vorjah-
res in die Rücklagen der Gesellschaft eingestellt werden. Bei Kapitalgesellschaften
sind die Einstellungen in Pos.: 3815000000 „Einstellungen in die Kapitalrückl a-
gen“ und in Pos.: 3820000000 „Einstellungen in die Gewinnrückla gen“ auszu-
weisen. Bei Personengesellschaften sind die Einstellungen in Pos.: 3850000000
„Zuweisung zu festen Kapitalkonten“ und Pos.: 3855000000 „Zuweisung zu
variablen Kapitalkonten “ darzustellen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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3.16.3. Dividendenausschüttungen
In Pos.: 3835000000 „Dividendenausschüttung“ sind von Kapitalgesellschaften
beschlossene und durch die Gesellschafter bestätigte Ausschüttungen an Aktionäre
darzustellen.
4. Anhang
Der Anhang ist verpflichtender Bestandteil des aufzustellenden Gruppenabschlus-
ses nach HGB und nach IFRS. Er enthält zusätzliche Informationen zum Verständ-
nis und zur Ergänzung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Um einen Anhang zu erstellen, der alle nach HGB und IFRS geforderten Anforde-
rungen erfüllt, sind die im Folgenden beschriebenen Informationen anzugeben, so-
fern die Sachverhalte auf ein Unternehmen der Knauf Gruppe zutreffen.
4.1. Zusatzangaben Aktiva / Pos.: 7100000000
4.1.1. Immaterielle Vermögenswerte / Pos.: 71030000 0
Bei der Aktivierung immaterieller Vermögenswerte hat das bilanzierende Unterneh-
men festzustellen, ob es sich um einen Vermögenswert mit begrenzter oder unbe-
grenzter Nutzungsdauer handelt. Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nut-
zungsdauer sind planmäßig abzuschreiben. Immaterielle Vermögenswerte mit un-
begrenzter Nutzungsdauer werden nicht planmäßig abgeschrieben, sind aber re-
gelmäßig einem Wertminderungstest zu unterziehen. Der Buchwert der immateriel-
len Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer ist in der Pos.: 7103051000
anzugeben.
4.1.2. Sachanlagen / Pos.: 7104000000
Im Anhang gemäß IFRS sind in der GuV erfasste Entschädigungszahlungen für
Sachanlagen, die das bilanzierende Unternehmen von Dritten erhalten hat, auszu-
weisen (IFRS 16.74d).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Die erhaltenen Entschädigungszahlungen sind getrennt für
- wertgeminderte Sachanlagen (Pos.: 7104051000 ),
- untergegangene Sachanlagen (Pos.: 7104052000 ) und
- außer Betrieb genommene Sachanlagen (Pos.: 7104053000 )
zu erfassen.
Hat ein Unternehmen Sachanlagen als Sicherheiten verpfändet, ist der Buchwert
dieser verpfändeten Vermögenswerte in der Pos.: 7104080000 „Buchwert verpfän-
deter Sachanlagen (Sicherungsgeber) anzugeben.
Hat ein Unternehmen der Knauf Gruppe Sachanlagen als Sicherungsnehmer erhal-
ten, sind zusätzliche Informationen über diese als Sicherheit dienenden Sachanla-
gen anzugeben. Die folgenden Angaben sind dabei nur zu erfassen, wenn dem Si-
cherungsnehmer das Recht zusteht, diese Sicherheiten unabhängig davon, ob der
Sicherungsgeber ausgefallen ist oder nicht, zu verkaufen oder zu verpfänden. Ist
dies gegeben ist anzugeben:
- Buchwert von als Sicherheit erhaltenen Sachanlagen (Pos.: 7104071000 ),
- Beizulegender Wert von als Sicherheit erhaltenen Sachanlagen
(Pos.: 7104072000 ),
- Beizulegender Wert von veräußerten oder weiter verpfändeten Sachanlagen die
das Unternehmen als Sicherheiten von Dritten erhalten hat
(Pos.: 7104073000 ).
4.1.3. Investment Property / Pos.: 7105000000
Bei Investment Property handelt es sich um Sachanlagen, die zur Erzielung von
Mieteinnahmen und/oder zum Zwecke der Wertsteigerung gehalten werden (siehe
hierzu TEIL II Kap. 3.3.4.2.). Beispiele für Investment Property sind:
- Langfristig für Zwecke der Wertsteigerung und nicht zur kurzfristigen Veräußerung
gehaltene Immobilien,
- Grundstücke mit noch unbestimmter Nutzung,
- Gebäude, die im Rahmen von operating-lease-Verträgen verleast wurden,
- Gebäude, die im Rahmen von operating-lease-Verträgen verleast werden sollen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Sind die Voraussetzungen für die Klassifizierung als Investment Property erfüllt, ist
anzugeben, ob es sich um Gebäude (Pos.: 7105050000 ) oder um Grundstücke
(Pos.: 7105100000 ) handelt.
Neben der Unterteilung in Grundstücke und Gebäude sind für als Investment Pro-
perty klassifizierte Sachanlagen die folgenden Informationen anzugeben:
- Mieteinnahmen mit Investment Property (Pos.:7105150000 ),
- Betriebliche Aufwendungen von Investment Property mit denen Mieteinnahmen
erzielt wurden (Pos.: 7105160000 ),
- Betriebliche Aufwendungen von Investment Property mit denen keine Mietein-
nahmen erzielt wurden (Pos.: 7105170000 ),
- Nettogewinne aus der Anpassung beizulegender Zeitwerte bei Investment Proper-
ty (Pos.: 7105200000 ),
- Nettoverluste aus der Anpassung beizulegender Zeitwerte bei Investment Proper-
ty (Pos.: 7105210000 ).
4.1.4. Finanzielle Vermögenswerte / Pos.: 711000000 0
Für bilanzierte finanzielle Vermögenswerte sind im Anhang des Gruppenabschlus-
ses eine Fülle von Informationen anzugeben. Um alle Reportinganforderungen zu
erfüllen, sind die folgenden Positionen zu befüllen:
- Beim Verkauf finanzieller Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert
werden, ist der Buchwert der Vermögenswerte vor Verkauf anzugeben (Pos.:
7110110000).
- Beim Verkauf finanzieller Vermögenswerte, die zu Anschaffungskosten bilanziert
werden, ist der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf der Vermögenswerte an-
zugeben (Pos.: 7110120000 ).
- Dienen finanzielle Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere oder Forderungen) als Si-
cherheit für finanzielle Verbindlichkeiten, ist der Buchwert dieser Vermögenswerte
anzugeben (Pos.: 7110200000 ).
- Hat ein Unternehmen der Knauf Gruppe als Sicherungsnehmer finanzielle Vermö-
genswerte als Sicherheiten erhalten, ist der Buchwert (Pos.: 7110300000 ) und der
beizulegende Zeitwert (Pos.: 7110400000 ) dieser Sicherheiten anzugeben.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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- Neben den Wertansätzen für erhaltene Sicherheiten ist auch der beizulegende
Zeitwert von verkauften oder verpfändeten finanziellen Vermögenswerten an-
zugeben, die das Unternehmen von Dritten als Sicherheiten erhalten hat (Pos.:
7110500000).
Die Informationen über finanzielle Vermögenswerte, die ein Unternehmen als Siche-
rungsnehmer erhalten hat (Pos. 7110300000 – 7110500000), sind nur anzugeben,
wenn es dem Sicherungsnehmer gestattet ist, diese Sicherheiten unabhängig da-
von, ob der Sicherungsgeber ausgefallen ist oder nicht, zu verkaufen oder zu ver-
pfänden.
Des Weiteren sind zu finanziellen Vermögenswerten die folgenden Angaben zu ma-
chen:
- In der Pos.: 7110600000 sind die Zinserträge auszuweisen, die in der GuV für
wertgeminderte Darlehen erfasst wurden.
- Bestimmte finanzielle Vermögenswerte sind entsprechend ihrer Zuordnung zu den
Kategorien der finanziellen Vermögenswerte mit dem beizulegenden Zeitwert zu
bewerten (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.). Die Wertanpassungen der beizulegen-
den Zeitwerte sind dabei – je nach Kategorie – erfolgswirksam oder erfolgsneutral
zu erfassen. Die gesamten Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf und der Be-
wertung finanzieller Vermögenswerte sind, unabhängig davon, ob sie erfolgswirk-
sam oder erfolgsneutral erfasst wurden, getrennt für zur Veräußerung verfügbare
finanzielle Vermögenswerte (Pos.: 7110710000 ), für zu Handelszwecken gehalte-
ne finanzielle Vermögenswerte (Pos.: 7110720000 ), für bis zur Endfälligkeit zu
haltende Finanzinvestitionen (Pos.: 7110730000 ), Kredite und Forderungen
(Pos.: 7110740000 ) und Sicherungsinstrumente (Pos.: 7110750000 ) zu erfassen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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4.1.5. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermö genswerte /
Pos.: 7115000000
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte stellen eine Kategorie der
finanziellen Vermögenswerte dar. Die Vermögenswerte die dieser Kategorie zuge-
ordnet werden sind grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Wert-
veränderungen sind erfolgsneutral in der Marktbewertungsrücklage im Eigenkapital
zu erfassen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.11.).
Für Vermögenswerte, die dieser Kategorie zugeordnet sind, sind Beträge, die in der
laufenden Periode aus der Marktbewertungsrücklage entnommen und erfolgswirk-
sam in der GuV erfasst wurden in der Pos.: 7115100000 zu erfassen.
Veränderungen der Marktbewertungsrücklage der Periode, die aus der Veränderung
der beizulegenden Zeitwerte resultieren, sind in der Pos.: 7115200000 auszuwei-
sen.
4.1.6. finanzielle Schulden / Pos.: 7117000000
Genauso wie finanzielle Vermögenswerte sind finanzielle Schulden entsprechend
ihrer Zuordnung zu den Kategorien der finanziellen Vermögenswerte mit dem beizu-
legenden Zeitwert zu bewerten. Die gesamten Gewinne oder Verluste aus dem Ver-
kauf und der Bewertung dieser finanziellen Schulden sind, unabhängig davon, ob
sie erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfasst wurden, getrennt für zu Handelszwe-
cken gehaltene finanzielle Schulden (Pos.: 7117051000 ) und Sicherungsinstrumen-
te (Pos.: 7117052000 ) zu erfassen.
In der Pos.: 7117060000 sind die Nettogewinne bzw. Nettoverluste der laufenden
Periode aus finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet werden, auszuweisen.
Dienen Vermögenswerte als Sicherheiten für finanzielle Schulden des bilanzieren-
den Unternehmens ist der beizulegende Zeitwert dieser Sicherheiten in der Pos.:
7117100000 anzugeben.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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4.1.7. Vorräte / Pos.: 7120000000
Im Rahmen der Folgebewertung sind Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus An-
schaffungs- oder Herstellungskosten oder Nettoveräußerungswert anzusetzen. Der
Nettoveräußerungswert ist der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare
Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung sowie der ge-
schätzten notwendigen Vertriebskosten (siehe dazu TEIL II Kap. 3.4.3.2.).
In der Pos.: 7120100000 ist der Buchwert der Vorräte auszuweisen, der mit dem
Nettoveräußerungswert angesetzt ist.
Dienen Vorräte des bilanzierenden Unternehmens als Sicherheiten, ist der Buchwert
dieser Vorräte in der Pos.: 7120200000 anzugeben.
Hat ein Unternehmen der Knauf Gruppe Vorräte als Sicherungsnehmer erhalten,
sind zusätzliche Informationen über diese als Sicherheit dienenden Vorräte an-
zugeben. Die folgenden Angaben sind dabei nur zu erfassen, wenn dem Siche-
rungsnehmer das Recht zusteht, diese Sicherheiten unabhängig davon, ob der Si-
cherungsgeber ausgefallen ist oder nicht, zu verkaufen oder zu verpfänden. Ist dies
gegeben ist anzugeben:
- Buchwert von als Sicherheit erhaltenen Vorräten (Pos.: 7120310000 ),
- Beizulegender Wert von als Sicherheit erhaltenen Vorräten (Pos.: 7120320000 ),
- Beizulegender Wert von veräußerten oder weiter verpfändeten Vorräten die das
Unternehmen als Sicherheiten von Dritten erhalten hat (Pos.: 7120330000 ).
In der Pos.: 7120500000 sind die in der laufenden Periode erfassten Wertberichti-
gungen auf Vorräte, wie z.B. Inventurdifferenzen oder pauschale Wertabschläge
anzugeben.
4.1.8. langfristige Fertigungsaufträge / Pos.: 7125 000000
Sind die speziellen Voraussetzungen zur Bilanzierung von langfristigen Fertigungs-
aufträgen erfüllt (siehe dazu TEIL II Kap.3.5.4.1.) gelten für die mit diesen Aufträgen
verbundenen Forderungen, Verbindlichkeiten und GuV-Posten vielfältige Informati-
onsanforderungen. Um im Anhang die entsprechenden Angaben machen zu können
sind die folgenden Informationen anzugeben:
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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- In der Periode erfasste Auftragserlöse für langfristige Fertigungsaufträge (Pos.:
7125010000),
- Summe der angefallenen Kosten für langfristige Fertigungsaufträge (Pos.:
7125020000),
- ausgewiesene Gewinne für langfristige Fertigungsaufträge (Pos.: 7125030000 ),
- ausgewiesene Verluste für langfristige Fertigungsaufträge (Pos.: 7125040000 ),
- erhaltene Anzahlungen für langfristige Fertigungsaufträge (Pos.: 7125050000 ),
- Betrag von Einbehalten bei langfristigen Fertigungsaufträgen (Pos.: 7125060000 ),
- langfristige Fertigungsaufträge mit aktivischem Saldo gegenüber Kunden (Pos.:
7125070000),
- langfristige Fertigungsaufträge mit passivischem Saldo gegenüber Kunden (Pos.:
7125080000).
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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4.2. Zusatzangaben Passiva / Pos.: 7300000000
4.2.1. Zusatzangaben leistungsorientierte Versorgun gspläne /
Pos.: 7305000000
Bei den bilanzierten Pensionsverpflichtungen in der Knauf Gruppe handelt es sich in
der Regel um leistungsorientierte Versorgungspläne. Die Wertansätze dieser Pensi-
onsverpflichtungen sind mit Hilfe von versicherungsmathematischen Gutachten zu
ermitteln, die von anerkannten Gutachtern aufzustellen sind (siehe hierzu TEIL II
Kap. 3.8.3.).
Zu leistungsorientierten Versorgungsplänen sind im Anhang des Gruppenabschlus-
ses eine Vielzahl von Informationen anzugeben. Die Informationen sind aus den
Bewertungsgutachten zu entnehmen:
- Laufender Dienstzeitaufwand (Pos.: 7305003000 ),
- Zinsaufwand (Pos.: 7305006000 ),
- Auswirkungen von Plankürzungen oder Planabgeltungen (Pos.: 7305009000 ),
- tatsächliche Erträge aus Planvermögen (Pos.: 7305012000 ),
- tatsächliche Erträge aus bilanzierten Erstattungsansprüchen (Pos.: 7305015000 ),
- Barwert nicht über Fonds finanzierter leistungsorientierter Verpflichtungen (Pos.:
7305018000),
- Barwert über Fonds finanzierter leistungsorientierter Verpflichtungen (Pos.:
7305021000),
- beizulegender Zeitwert des Planvermögens (eigene Finanzinstrumente) (Pos.:
7305024000),
- beizulegender Zeitwert des Planvermögens (selbstgenutzte Vermögenswerte)
(Pos.: 7305027000 ),
- nicht in der Bilanz erfasste versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
(Pos.: 7305030000 ),
- nicht in der Bilanz erfasster nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand (Pos.:
7305033000),
- nicht als Vermögenswerte erfasste Beträge (IAS 19.58b) (Pos.: 7305036000 ),
- verwendeter Abzinsungssatz (Pos.: 7305039000 ),
- erwartete Renditen auf das Planvermögen (Pos.: 7305042000 ),
- erwartete Erträge aus bilanzierten Erstattungsansprüchen (Pos.: 7305045000 ),
- berücksichtigte erwartete Lohn- und Gehaltssteigerung (Pos.: 7305048000 ),
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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- berücksichtigte Rentensteigerung (Pos.: 7305051000 ),
- beizulegender Zeitwert der als Vermögenswerte erfassten Erstattungsansprüche
(Pos.: 7305054000 ).
4.2.2. konvertible Anleihen / Pos.: 7310000000
Konvertible Anleihen sind Anleihen, die dem Inhaber ein Umtausch- oder Bezugs-
recht auf Anteile der Gesellschaft einräumen (z.B. Wandel- oder Optionsschuldver-
schreibungen). Sind unter der Position Anleihen (Position 2405000000) solche Ver-
mögenswerte ausgewiesen, ist der Buchwert dieser Vermögenswerte in der Pos.:
7310000000 anzugeben.
4.2.3. Eigene Anteile / Pos.: 73105000000
Werden eigene Anteile bilanziert ist der Nominalwert der gehaltenen Anteile in der
Pos.: 7310510000 anzugeben. Die Differenz zwischen dem Gesamtwert der gehal-
tenen eigenen Anteile und dem Nominalwert ist in der Pos.: 7310520000 zu zeigen.
4.2.4. Rückstellungen / Pos.: 7315000000
Rückstellungen sind abzuzinsen, wenn der Abzinsungsbetrag wesentlich ist. In der
Regel ist das nur bei langfristigen Rückstellungen der Fall.
Die Erhöhung abgezinster langfristiger Rückstellungen in der Periode aufgrund des
Zeitablaufs und den dadurch eintretenden Zinseffekt ist für Steuerrückstellungen in
der Pos.: 7315051000 und für die sonstigen Rückstellungen in der Pos.:
7315052000 anzugeben.
Verändert sich der der Abzinsung langfristiger Rückstellungen zugrunde liegende
Zinssatz ist die Auswirkung ebenfalls anzugeben. Die Veränderung abgezinster
langfristiger Steuerrückstellungen durch Veränderung des Abzinsungszinssatzes ist
in der Pos.: 7315101000 , die Veränderung abgezinster sonstiger Rückstellungen
durch Veränderung des Abzinsungssatzes ist in der Pos.: 7315102000 zu zeigen.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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4.3. Zusatzangaben GuV / Pos.: 7500000000
4.3.1. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
Kosten für Forschung erfüllen nicht die Aktivierungskriterien gemäß den IFRS. Sie
sind in der Periode ihrer Entstehung in der GuV zu erfassen. Kosten für Entwicklung
sind, sofern sie die speziellen Aktivierungskriterien erfüllen, in der Bilanz anzusetzen
und planmäßig abzuschreiben. Sind die Aktivierungskriterien nicht erfüllt, sind die
Kosten für Entwicklung ebenfalls in der Periode ihrer Entstehung in der GuV auszu-
weisen (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.2.4.).
In der Pos.: 7505000000 sind die in der GuV erfassten Aufwendungen für For-
schung und Entwicklung anzugeben.
4.3.2. Zinsaufwendungen aus Aufzinsung
In der Bilanz sind langfristige Schulden mit Hilfe der Effektivzinsmethode abzuzin-
sen, wenn der Abzinsungseffekt wesentlich ist. Im Zeitablauf entstehen dann Auf-
wendungen aus der Aufzinsung der entsprechenden Schulden. Die Zinsaufwendun-
gen aus der Aufzinsung von Rückstellungen sind in der Pos.: 7510000000 , die
Zinsaufwendung aus der Aufzinsung von Verbindlichkeiten in der Pos.: 7515000000
zu erfassen.
4.3.3. Umsatzerlöse / Pos.: 7520000000
Die Nettoumsatzerlöse sind im Anhang nach geographischen Kriterien zu unterglie-
dern. Ausschlaggebend ist dabei der Sitz des Kunden und nicht die Destination der
Ware. Zu beachten ist, dass die ausgewiesenen Nettoumsatzerlöse im Anhang mit
den Nettoumsatzerlösen in der GuV übereinstimmen müssen.
Die Umsatzerlöse sind im Anhang wie folgt zu untergliedern:
- Umsatzerlöse in Deutschland (Pos.: 7520001000 ),
- Umsatzerlöse in Frankreich (Pos.: 7520002000 ),
- Umsatzerlöse in Großbritannien (Pos.: 7520003000 ),
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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- Umsatzerlöse in der Schweiz (Pos.: 7520004000 ),
- Umsatzerlöse in Italien (Pos.: 7520005000 ),
- Umsatzerlöse in Spanien (Pos.: 7520006000 ),
- Umsatzerlöse in Portugal (Pos.: 7520007000 ),
- Umsatzerlöse in Griechenland (Pos.: 7520008000 ),
- Umsatzerlöse in der Türkei (Pos.: 7520009000 ),
- Umsatzerlöse in Österreich (Pos.: 7520010000 ),
- Umsatzerlöse in Polen (Pos.: 7520011000 ),
- Umsatzerlöse in China (Pos.: 7520012000 ),
- Umsatzerlöse in Argentinien (Pos.: 7520013000 ),
- Umsatzerlöse in Brasilien (Pos.: 7520014000 ),
- Umsatzerlöse in Russland (Pos.: 7520015000 ),
- Umsatzerlöse in den GUS-Nachfolgestaaten (Pos.: 7520200000 ),
- Umsatzerlöse in Skandinavien (Pos.: 7520201000 ),
- Umsatzerlöse in den Benelux-Ländern (Pos.: 7520202000 ),
- Umsatzerlöse im übrigen Osteuropa (Pos.: 7520203000 ),
- Umsatzerlöse im übrigen Asien (Pos.: 7520204000 ),
- Umsatzerlöse im Nahen Osten/Nordafrika (Pos.: 7520205000 ),
- Umsatzerlöse in Nordamerika (Pos.: 7520206000 ),
- Umsatzerlöse im übrigen Südamerika (Pos.: 7520207000 ),
- Sonstige Umsatzerlöse (Pos.: 7520399000 ).
4.3.4. Zinsderivate / Pos.: 7525000000
Für derivative Finanzinstrumente gelten in den IFRS spezielle Bilanzierungs- und
Bewertungsregelungen (siehe hierzu TEIL II kap. 3.11.4.). Die Zinserträge und
Zinsaufwendungen die in der Periode in der GuV für Zinsderivate erfasst wurden,
sind im Anhang wie folgt aufzugliedern:
- Zinserträge und ähnliche Erträge aus der Marktbewertung von Zinsderivaten ohne
hedge accounting (Pos.: 7525101000 ),
- Zinserträge und ähnliche Erträge aus der Marktbewertung von Zinsderivaten bei
fair value hedge (Pos.: 7525102000 ),
- Zinserträge und ähnliche Erträge aus der Marktbewertung von Zinsderivaten bei
cash flow hedge (Pos.: 7525103000 ),
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- Zinserträge und ähnliche Erträge aus der Marktbewertung von Zinsderivaten bei
cash flow hedge (ineffektive Teil) (Pos.: 7525104000 ),
- Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus der Marktbewertung von
Zinsderivaten ohne hedge accounting (Pos.: 7525201000 ),
- Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus der Marktbewertung von
Zinsderivaten bei fair value hedge (Pos.: 7525202000 ),
- Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus der Marktbewertung von
Zinsderivaten bei cash flow hedge (Pos.: 7525203000 ),
- Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus der Marktbewertung von
Zinsderivaten bei cash flow hedge (ineffektive Teil) (Pos.: 7525204000 ).
4.3.5. Sonstige betriebliche Erträge / Pos.: 755000 0000
Die sonstigen betrieblichen Erträge dienen in der GuV als Sammelposten für alle Er-
träge, die keinem anderen Posten in der GuV zugeordnet werden können. Im An-
hang sind in der Pos.: 7550010000 Erträge auszuweisen, die unter den sonstigen
betrieblichen Erträgen für die Erstattung abgeschriebener Forderungen bilanziert
wurden.
4.4. Sonstige Angaben / Pos.: 7700000000
4.4.1. Haftungsverhältnisse / Pos.: 7705000000
Haftungsverhältnisse die nicht die Kriterien für einen Ansatz in der Bilanz erfüllen,
sind im Anhang anzugeben. Die nicht passivierten Haftungsverhältnisse sind dabei
wie folgt zu unterteilen:
- Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln
In dieser Position ist der Betrag der vom Unternehmen ausgestellten, diskontierten
und indossierten Wechsel, für die der Aussteller oder Indossant bei Nichteinlösung
haftet, anzugeben. Die Verbindlichkeiten sind getrennt für Verbindlichkeiten gegen-
über verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Pos.: 7705110000 ) und Ver-
bindlichkeiten gegenüber Dritten (Pos.: 7705120000 ) anzugeben.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften
In dieser Position sind Verpflichtungen eines Bürgen gegenüber einem Gläubiger
eines Dritten, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit einzustehen, anzugeben. Die
Verbindlichkeiten sind getrennt für Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Un-
ternehmen und Beteiligungen (Pos.: 7705210000 ) und Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten (Pos.: 7705220000 ) anzugeben.
- Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen
Verbindlichkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen, die das Einstehen für einen
bestimmten Erfolg, eine bestimmte Leistung oder den Nichteintritt eines Schadens
zum Gegenstand haben, sind unter den Haftungsverhältnissen anzugeben, soweit
es sich nicht um Bürgschaften handelt oder bereits die Erfassung als Verbindlichkeit
oder Rückstellung erfolgt ist. Die Verbindlichkeiten sind getrennt für Verbindlichkei-
ten gegenüber verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Pos.: 7705310000 )
und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pos.: 7705320000 ) anzugeben.
- Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde
Verbindlichkeiten
In dieser Position sind die am Bilanzstichtag von Fremden in Anspruch genomme-
nen Kreditbeträge auszuweisen, zu deren Sicherung dem Kreditgeber bilanzierte
Grundstücke oder andere Vermögenswerte verpfändet oder aktivierte Forderungen
abgetreten wurden. Die Verbindlichkeiten sind getrennt für Verbindlichkeiten gegen-
über verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Pos.: 7705410000 ) und Ver-
bindlichkeiten gegenüber Dritten (Pos.: 7705420000 ) anzugeben.
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4.4.2. Sonstige finanzielle Verpflichtungen / Pos.: 7710000000
In dieser Position sind Verpflichtungen aus schwebenden Rechtsgeschäften auszu-
weisen, die erst zu einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag als wirtschaftliche Last
entstehen werden und daher bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Ausweis einer Ver-
bindlichkeit oder einer Rückstellung geführt haben, für die Beurteilung der Finanzla-
ge aber von nicht untergeordneter Bedeutung sind. Die nicht passivierten sonstigen
finanziellen Verpflichtungen sind wie folgt zu unterteilen:
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen aus Bestellobligo
In dieser Position sind Verpflichtungen im Zusammenhang mit bereits begonnen In-
vestitionsvorhaben und langfristigen Abnahmeverträgen auszuweisen. Die Verpflich-
tungen sind getrennt für Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen und
Beteiligungen (Pos.: 7710110000 ) und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pos.:
7710120000) anzugeben.
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen aus Rechtsverhältnissen als Gesellschafter
Verpflichtungen aufgrund des Rechtsverhältnisses als Gesellschafter, Genosse und
ähnlicher Rechtsverhältnisse können aus Leistung oder Kollektivhaftung noch aus-
stehender Einlagen, Nachschusspflichten und ähnlichen Verpflichtungen aus zu
leistenden Einlagen resultieren. Die Verpflichtungen sind getrennt für Verpflichtun-
gen gegenüber verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Pos.: 7710210000 )
und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pos.: 7710220000 ) anzugeben.
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen
Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen sind zum Nennwert der Verpflich-
tung (ohne Mehrwertsteuer) anzugeben, der sich über die Restlaufzeit der jeweili-
gen Verträge ergibt. Verträge mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sind
nicht zu berücksichtigen. Ein Vertrag endet mit Ablauf des Zeitraumes, für den er
eingegangen worden ist oder zum nächstmöglichen gesetzlichen (sofern keine Frist
bestimmt wurde) oder vertraglichen Kündigungstermin. Die Verpflichtungen sind ge-
trennt für Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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(Pos.: 7710310000 ) und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pos.: 7710320000 )
anzugeben.
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen aus langfristigen Leasingverträgen
Verpflichtungen aus langfristigen Leasingverträgen sind zum Nennwert der Ver-
pflichtung (ohne Mehrwertsteuer) anzugeben, der sich über die Restlaufzeit der je-
weiligen Verträge ergibt. Verträge mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr
sind nicht zu berücksichtigen. Ein Vertrag endet mit Ablauf des Zeitraumes, für den
er eingegangen worden ist oder zum nächstmöglichen gesetzlichen (sofern keine
Frist bestimmt wurde) oder vertraglichen Kündigungstermin. Die Verpflichtungen
sind getrennt für Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen und Betei-
ligungen (Pos.: 7710410000 ) und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pos.:
7710420000) anzugeben.
4.4.3. Latente Steuern
Zur Bilanzierung und Bewertung von latenten Steuern siehe TEIL II Kap. 3.13.
Neben den speziellen Vorschriften des Ausweises der latenten Steuern in der Bilanz
und der GuV sind im Anhang zusätzlichen Angaben zu geben:
- Steuersatz der der Berechnung der latenten Steuern zugrunde liegt (Pos.:
7715100000),
- Gesamtbetrag der steuerlichen Verlustvorträge (Pos.: 7715200000 ),
- Betrag der bei latenten Steuern nicht berücksichtigten steuerlichen Verluste (Pos.:
7715300000),
- Steueranrechnungen (Pos.: 7715400000 ),
- Betrag der bei latenten Steuern nicht berücksichtigten Steuergutschriften (Pos.:
7715500000),
- bei latenten Steuern nicht berücksichtigte temporäre Unterschiede im Zusammen-
hang mit Tochterunternehmen (Pos.: 7715610000 ), mit Betriebsstätten (Pos.:
7715620000), mit Gemeinschaftsunternehmen (Pos.: 7715630000 ).
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4.4.4. Leasing
Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Lea-
singnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nut-
zung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt (IAS 17.4).
Der Begriff umfasst dabei alle entgeltlichen Nutzungsverhältnisse. Man unterschei-
det zwischen zwei Arten von Leasingverhältnissen, dem Finanzierungsleasing und
dem Operating-Leasing (siehe hierzu TEIL II Kap. 3.12.).
Für vom Unternehmen eingegangene Leasingverhältnisse sind im Anhang folgende
Informationen anzugeben:
Sofern Leasingverhältnisse als Finanzierungsleasingverhältnis zu klassifizieren sind,
sind die Buchwerte der folgenden Vermögenswerte anzugeben:
- geleaste Grundstücke (Pos.: 7720010000 ),
- geleaste Gebäude (Pos.: 7720020000 ),
- geleaste technische Anlagen und Maschinen (Pos.: 7720030000 ),
- geleaste andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
(Pos.: 7720040000 ).
Bei einem Leasingnehmer sind für Finanzierungsleasingverhältnisse folgende Ab-
gaben über die zukünftigen Mindestleasingzahlungen zumachen:
- Nominalwert der zukünftigen Mindestleasingzahlungen unterteilt nach Restlaufzei-
ten kleiner ein Jahr (Pos.: 7720051100 ), ein bis fünf Jahre (Pos.: 7720051200 )
und größer fünf Jahre (Pos.: 7720051300 ).
- Barwert der zukünftigen Mindestleasingzahlungen unterteilt nach Restlaufzeiten
kleiner ein Jahr (Pos.: 7720052100 ), ein bis fünf Jahre (Pos.: 7720052200 ) und
größer fünf Jahre (Pos.: 7720052300 ).
Werden Leasingverhältnisse als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert, sind
beim Leasingnehmer Angaben über den Nominalwert der zukünftigen Mindestlea-
singzahlungen unterteilt nach Restlaufzeiten kleiner ein Jahr (Pos.: 7720061100 ),
ein bis fünf Jahre (Pos.: 7720061200 ) und größer fünf Jahre (Pos.: 7720061300 )
anzugeben.
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III Einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsrichtlinie der Knauf Gruppe - Positionsbeschreibung Erfassungssystem HGB / IFRS / Formblattsatz
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Ist ein Unternehmen der Knauf Gruppe Leasinggeber, sind für Finanzierungslea-
singverhältnisse folgende Angaben zu machen:
- Bruttogesamtinvestition in Leasingverhältnisse unterteilt nach Restlaufzeiten klei-
ner ein Jahr (Pos.: 7720071100 ), ein bis fünf Jahre (Pos.: 7720071200 ) und grö-
ßer fünf Jahre (Pos.: 7720071300 ),
- Barwert der ausstehenden Mindestleasingzahlungen unterteilt nach Restlaufzeiten
kleiner ein Jahr (Pos.: 7720072100 ), ein bis fünf Jahre (Pos.: 7720072200 ) und
größer fünf Jahre (Pos.: 7720072300 ),
- noch nicht realisierter Finanzertrag im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing-
verhältnissen (Pos.: 7720073000 ),
- nicht garantierte Restwerte (Pos.: 7720074000 ),
- Wert der kumulierten Wertberichtigungen für uneinbringliche Mindestleasingzah-
lungen (Pos.: 7720075000 ).
Ist ein Unternehmen de Knauf Gruppe Leasinggeber und handelt es sich bei den
Leasingverhältnissen um Operating-Leasingverhältnisse sind die folgenden Ange-
ben zu machen:
- Mindestleasingzahlungen unterteilt nach Restlaufzeiten kleiner ein Jahr (Pos.:
7720081100), ein bis fünf Jahre (Pos.: 7720081200 ) und größer fünf Jahre (Pos.:
77200781300),
- kumuliert für alle vermieteten Vermögenswerte den Buchwert (Pos.:
7720082100), die kumulierten Abschreibungen (Pos.: 7720082200 ), die kumulier-
ten Wertminderungsaufwendungen (Pos.: 7720082300 ), die Abschreibungsauf-
wendungen der Periode (Pos.: 7720082400 ), die Wertminderungsaufwendungen
der Periode (Pos.: 7720082500 ) und die Wertaufholungen der Periode (Pos.:
7720082600).
4.4.5. Informationen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen
Im Gruppenabschluss sind Angaben über die Beziehungen und Geschäfte mit nahe
stehenden Unternehmen und Personen zu machen. Beziehungen und Geschäfte
zwischen nahe stehenden Personen und Unternehmen sind ein normales Kennzei-
chen von Handel und Gewerbe, können sich aber unter Umständen auf die Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des berichtenden Unternehmens auswirken, wenn
die Geschäfte in anderer Höhe als zwischen fremden Dritten getätigt würden.
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Geschäftsbeziehungen zwischen in den Gruppenabschluss der Knauf Gruppe ein-
bezogenen Unternehmen müssen in den nachfolgenden Positionen nicht angege-
ben werden.
Nahe stehende Personen und Unternehmen sind:
- Unternehmen, die direkt oder indirekt durch eine oder mehrere Zwischenstufen:
- das Unternehmen beherrschen oder von ihm beherrscht werden oder unter
gemeinsamer Beherrschung mit Teilnahme des berichtenden Unternehmens
stehen (dies schließt Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwes-
tergesellschaften ein);
- Anteile am Unternehmen besitzen, die ihnen einen maßgeblichen Einfluss
auf das Unternehmen ermöglichen;
- gemeinschaftliche Führung über das Unternehmen besitzen;
- assoziierte Unternehmen;
- Gemeinschaftsunternehmen:
- Mitglieder des Managements in der Schlüsselposition sowohl des berichtenden
Unternehmens als auch des Mutterunternehmens;
- nahe Familienangehörige der oben beschriebenen Personen;
- Unternehmen, die direkt oder indirekt Mitgliedern des Managements in Schlüssel-
positionen oder deren nahen Familienangehörigen aufgrund von Beherrschung,
gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichen Einflusses zuzurechnen sind.
Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen sind diejenigen, die direkt oder
indirekt für die Planung, Leitung und Beherrschung der Tätigkeiten des Unterneh-
mens zuständig und verantwortlich sind. Dies schließt die Mitglieder der Geschäfts-
führung, der Aufsichtsorgane sowie andere Führungskräfte ein.
Nahe Familienangehörige sind diejenigen, von denen angenommen werden kann,
dass sie in Bezug auf die Transaktionen mit dem Unternehmen auf diese Personen
eine Einflussnahme ausüben oder von dieser Person beeinflusst werden. Hierunter
können fallen:
- die häuslichen Partner und Kinder der Person;
- die Kinder der häuslichen Partner;
- andere Abhängige der Person oder der häuslichen Partner der Person.
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Grundsätzlich ist bei der Einstufung einer Beziehung als nahe stehende Person
oder nahe stehendes Unternehmen nicht nur auf die rechtliche sondern auch auf die
wirtschaftliche Ausgestaltung der Beziehung abzustellen.
Zu Personen oder Unternehmen, die als nahe stehend einzustufen sind, sind im
Anhang die folgenden Informationen zu geben:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber diesen Personen / Un-
ternehmen (Pos.: 7725011000 ),
- Darlehensforderungen gegenüber diesen Personen / Unternehmen (Pos.:
7725012000),
- Sonstige Forderungen gegenüber diesen Personen / Unternehmen (Pos.:
7725013000),
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber diesen Personen /
Unternehmen (Pos.: 7725021000 ),
- Darlehensverbindlichkeiten gegenüber diesen Personen / Unternehmen (Pos.:
7725022000),
- Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber diesen Personen / Unternehmen (Pos.:
7725023000),
- Bürgschaften für nahe stehende Personen / Unternehmen (Pos.: 7725030000 ),
- aktienbasierte Vergütungen (Pos.: 7725040000 ),
- Beiträge in beitragsorientierte Versorgungspläne für Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung (Pos.: 7725050000 ),
- Beiträge für sonstige Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Pos.: 7725060000 ),
- Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Pos.:
7725070000),
- andere langfristige Leistungen an nahe stehende Personen / Unternehmen (Pos.:
7725080000),
- sonstige Erlöse mit nahe stehende Personen / Unternehmen (Pos.: 7725090000 ),
- sonstige Aufwendungen mit nahe stehenden Personen / Unternehmen (Pos.:
7725100000).
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4.4.6. Anzahl Mitarbeiter und Unternehmensleitung / Pos.: 7730000000
In den Positionen 7730011000 bis Position 7730163000 sind die Mitarbeiterzahlen
des berichtenden Unternehmens anzugeben. Dabei betreffen die Positionen
7730010000 bis Position 7730083000 die Mitarbeiterzahlen zum Bilanzstichtag in
den Positionen 7730090000 bis Position 7730163000 sind die Mitarbeiterzahlen
für den Jahresdurchschnitt anzugeben.
Die Mitarbeiter des Unternehmens zum Bilanzstichtag sind in Stammbelegschaft
(Pos.: 7730011000 ) und zusätzliche Beschäftigte (Pos: 7730012000 ) aufzuteilen.
Zur Stammbelegschaft zählen:
- Gewerbliche Mitarbeiter,
- Angestellte,
- Erkrankte,
- Urlauber,
- Mitarbeiterinnen im Mutterschutz,
- Mitarbeiter im Erziehungsurlaub,
- Personen, die Übungen bei der Armee ableisten,
- Streikende,
- Kurzarbeiter,
- Von der Aussperrung betroffene,
- Schlechtwettergeldempfänger,
- Teilzeitbeschäftigte,
- Geringfügig Beschäftigte,
- Personal auf Bau- und Montagestellen,
- Alle sonstigen vorübergehend Abwesenden,
- Längerfristig im Ausland Beschäftigte.
Nicht zur Stammbelegschaft zählen Geschäftsführer, Vorstände tätige Inhaber und
Mitinhaber. Diese Personengruppen sind gesondert in den Pos.: 7730081000 bis
Pos.: 7730083000 zu erfassen.
Zu den zusätzlich Beschäftigten sind:
- Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen,
- Saison- und Aushilfsarbeiter und
- Kurzzeitarbeiter
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zu zählen
Als Mitarbeiter des Unternehmens sind nicht zu berücksichtigen:
- Praktikanten
- Grundwehrdienstleistende
- Zivildienstleistende und
- Ehrenamtlich Tätige.
In Pos.: 7730061000 und Pos.: 7730082000 sind die Mitarbeiter des Unternehmens
am Bilanzstichtag insgesamt auf Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer aufzu-
teilen.
In Pos.: 7730071000 bis Pos.: 7730073000 sind die Mitarbeiter des Unternehmens
am Bilanzstichtag auf die Unternehmensbereiche Vertrieb, Technik und Verwaltung
aufzuteilen.
Zum Vertrieb zählen:
- Marketing,
- Vertriebsleitung,
- Produktmanagement,
- Innendienst,
- Außendienst,
- Technische Berater,
- Vorführer,
- Auftragsannahme,
- Auftragsabwicklung,
- Verkaufslogistik, CRM, CAS etc.
Zur Technik zählen:
- Produktionsplanung,
- Produktion incl. Werksleiter,
- Verfahrenstechnik,
- Qualitätskontrolle,
- Forschung und Entwicklung,
- Allgemeine Dienste (z.B. Werkstatt).
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Zum Bereich Verwaltung zählen:
- Beschaffung,
- Finanz- und Rechnungswesen,
- Personalwesen,
- Allgemeine Verwaltung,
- DV + Kommunikation.
In Pos.: 7730090000 bis Pos.: 7730163000 sind die oben beschriebenen Zahlen für
den Jahresdurchschnitt anzugeben.
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5. Anlagen
5.1. Gruppeneinheitlich anzuwendende Abschreibungst abelle
Die folgende Übersicht zeigt die gruppeneinheitlich anzuwendenden wirtschaftlichen
Nutzungsdauern abnutzbarer Vermögenswerte.
Inhalt:
Nutzungs- dauer IFRS in Jahren
Nutzungs- dauer HGB in Jahren
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (HGB)
-
5
Immaterielle Vermögensgegenstände
Konzessionen 10 10 Gewerbliche Schutzrechte 5 5 Ähnliche Rechte 10 10 Lizenzen an Rechten und Werten 6 3 Geschäfts- oder Firmenwert
unbestimmte Nutzungsdauer
5
Sachanlagen
Unbebaute Grundstücke
unbestimmte Nutzungsdauer
unbestimmte Nutzungsdauer
Grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte für Werks- und Wohngrundstücke, Vorkaufsrechte, Abbaurechte)
unbestimmte Nutzungsdauer
unbestimmte Nutzungsdauer
Grundstücke mit Geschäfts-, Fabrik und anderen Bauten
unbestimmte Nutzungsdauer
unbestimmte Nutzungsdauer
Abbaugrundstücke nach Abbau nach Abbau Betriebsgebäude: Fabrikgebäude 40 40 Lagerhallen 30 30 Trafogebäude 25 25 Kesselhäuser 30 30 Werkstattgebäude 40 40 Garagen/Schuppen 20 20 Sonstige Betriebsgebäude 40 40 Betriebsgebäude auf fremden Grundstücken1) 40 40 Betriebsgebäude auf fremden Grundstücken (Betriebsvor-richtung)1)
40 40
Geschäftsgebäude: Verwaltungsgebäude 40 40 Forschungsgebäude 40 40 Schulungsgebäude 40 40 Sozialgebäude 40 40
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Inhalt:
Nutzungs- dauer IFRS in Jahren
Nutzungs- dauer HGB in Jahren
Gebäude auf fremden Grundstücken1) 40 40 Andere Bauten: Straßen und Parkplätze, Hofbefestigungen 20 20 Grünanlagen 20 20 Kanalisationsanlagen 20 20 Hafenanlagen 20 20 Silos (Silogebäude für Rohsteine, Betriebsvorrichtung) 20 20 Andere Bauten auf fremden Grundstücken1) 20 20 Einrichtungen auf fremden Grund (Betriebsvorrichtungen)1) 20 20 Grundstückseinrichtungen: Einzäunungen (für Werk, nicht für Betriebsvorrichtungen) 8 8 Wasserversorgung 10 10 Wasserversorgung (Betriebsvorrichtung) 10 10 Hofbeleuchtungen 20 20 Anschlussgleisanlagen 15 15 Grundstückseinrichtung auf fremden Grundstücken1) 20 20 Grundstückseinrichtung auf fremden Grundstücken (Betriebsvorrichtungen) 1)
20
20
Gebäudeeinrichtungen: Gebäudeeinrichtungen für Betriebsgebäude (z.B. Beleuch-tung, Heizungsanlagen, Aufzüge, Leitungsnetze)
15
15
Gebäudeeinrichtung für Geschäftsgebäude 15 15 Gebäudeeinrichtung für andere Gebäude (nicht Wohnge-bäude)
15 15
Wohnbauten: Wohngebäude 50 50 Einzäunungen 8 8 Beleuchtungs- und Heizungsanlagen 50 50 1)Bauten auf fremden Grundstücken
Abschreibungen auf Wohn-, Geschäfts-, Fabrik und an-dere Bauten auf fremden Grundstücken bemessen sich grundsätzlich nach der Laufzeit der Pachtverträge, es sei denn, die voraussichtliche Nutzungsdauer dieser Bauten ist kürzer.
Technische Anlagen und Maschinen
Anlagen und Maschinen der Energieversorgung: Kesselanlagen 15 15 Gasversorgungsanlagen incl. Tanks 15 15 Leicht- und Schweröltankanlagen 15 15 Trafoausstattungen und Steueranlagen 15 15 Zentrale Druckluftanlagen 15 15 Sonstige Anlagen der Energieversorgung 15 15 Maschinen der Rohmaterialgewinnung und Lagerung 15 15 Maschinen der Stoffumwandlung 15 15
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Inhalt:
Nutzungs- dauer IFRS in Jahren
Nutzungs- dauer HGB in Jahren
Maschinen der Weiterverarbeitung 15 15 Transportanlagen stationär 15 15 Transportanlagen beweglich 15 15 Verpackungsanlagen und Maschinen (Packmaschinen, Palettierer und Schrumpfanlagen)
15
15
Sonstige Anlagen und Maschinen 15 15 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung Andere Anlagen: Werkstatteinrichtungen 15 15 Werkzeuge, Werksgeräte 15 15 Laborgeräte und Laboreinrichtung 15 15 Versuchsanlagen 15 15 Transporteinrichtungen: Gabelstapler 8 8 Transporteinrichtungen 8 8 Fuhrpark: LKW 6 6 LKW-Anhänger 8 8 PKW, PKW-Anhänger 8 8 Flugzeuge 8 8 Sonstige Betriebsausstattung: Tankstellen 15 15 Baustellen- und Vorführgeräte 8 8 Entstaubungsanlagen 15 15 Starkstromzuleitungen 20 20 sonstige Betriebsausstattung 10 10 Büromaschinen, Organisationsmittel, Kommunikationsanla-gen
6 6
Büromöbel: Büromöbel 13 13 Sozialeinrichtungen 13 13 Sonstige Geschäftsausstattung 13 13 Bei der Festlegung der Nutzungsdauern von Wirtschaftsgütern sind spezifische Ge-
gebenheiten, wie z.B. eine besondere Beanspruchung durch klimatische Verhältnis-
se oder Mehrschichtbetrieb zu berücksichtigen.
Sofern kein besonderer Vermerk gegeben ist, gelten die Nutzungsdauern sowohl für
den Abschluss nach HGB als auch den Abschluss nach IFRS.
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Werden andere als die hier vorgegeben Nutzungsdauer n verwendet, ist die
zentrale Konsolidierungsstelle davon umgehend zu in formieren.