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Richtlinie 2014/68/EU des Europischen Parlaments und des Rates
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
ber die Bereitstellung von Druckgerten auf dem Markt
(Neufassung)
Vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189, S. 164) zuletzt berichtigt am 23.
Juni 2015 (ABl. EG L 157, S. 112)
in Kraft getreten am 17. Juli 2014 Artikel 1, Artikel 2 Nummern
1 bis 14, Artikel 3, 4, 14, 15 und 16, Artikel 19 Abstze 1 und
2
sowie Artikel 44, 45 und 46 gelten ab dem 19. Juli 2016 DAS
EUROPISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPISCHEN UNION HABEN
FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt fr die Auslegung, Fertigung und
Konformittsbewertung von Druckgerten und Bau-gruppen mit einem
maximal zulssigen Druck (PS) von ber 0,5 bar. (2) Diese Richtlinie
gilt nicht fr: a) Fernleitungen aus einem Rohr oder einem
Rohrsystem fr die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu
oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschlielich
der letzten Absperrvorrichtung im Be-reich der Anlage,
einschlielich aller Nebenausrstungen, die speziell fr diese
Leitungen ausgelegt sind; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht
auf Standarddruckgerte, wie z. B. Druckgerte, die sich in
Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden knnen;
b) Netze fr die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von
Wasser und ihre Gerte sowie Triebwas-serwege in Wasserkraftanlagen
wie Druckrohre, -stollen und -schchte sowie die betreffenden
Ausrs-tungsteile;
c) einfache Druckbehlter gem der Richtlinie 2014/29/EU des
Europischen Parlaments und des Ra-tes(1);
d) Aerosolpackungen gem der Richtlinie 75/324/EWG des Rates(2);
e) Gerte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche
durch die folgenden Rechtsakte defi-
niert sind: i) Richtlinie 2007/46/EG des Europischen Parlaments
und des Rates(3); ii) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europischen
Parlaments und des Rates(4); iii) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
Europischen Parlaments und des Rates(5);
(1) Richtlinie 2014/29/EU des Europischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 ber die Harmonisierung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung
einfacher Druckbehlter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S.
45).
(2) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ber
Aerosol-packungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40).
(3) Richtlinie 2007/46/EG des Europischen Parlaments und des
Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens fr die
Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhngern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbststndigen technischen Einheiten fr
diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.
1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europischen Parlaments und
des Rates vom 5. Februar 2013 ber die Genehmigung und
Marktberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europischen Parlaments und
des Rates vom 15. Januar 2013 ber die Genehmigung und
Marktberwachung von zwei- oder dreirdrigen und vierrdrigen
Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
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f) Gerte, die nach Artikel 13 dieser Richtlinie hchstens unter
die Kategorie I fallen wrden und die von einer der folgenden
Richtlinien erfasst werden: i) Richtlinie 2006/42/EG des
Europischen Parlaments und des Rates(1); ii) Richtlinie 2014/33/EU
des Europischen Parlaments und des Rates(2); iii) Richtlinie
2014/35/EU des Europischen Parlaments und des Rates(3); iv)
Richtlinie 93/42/EWG des Rates(4), v) Richtlinie 2009/142/EG des
Europischen Parlaments und des Rates(5); vi) Richtlinie 2014/34/EU
des Europischen Parlaments und des Rates(6);
g) Gerte gem Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV; h) Gerte,
die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt
wurden und deren Ausfall zu
einer Freisetzung von Radioaktivitt fhren kann; i)
Bohrlochkontrollgerte, die fr die industrielle Exploration und
Gewinnung von Erdl, Erdgas oder Erd-
wrme sowie fr Untertagespeicher verwendet werden und dazu
bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/oder zu regeln;
hierzu zhlen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die
Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie
die jeweils davor befindlichen Gerte;
j) Gerte mit Gehusen und Teilen von Maschinen, bei denen die
Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in
erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit,
Formsteifigkeit und Stabilitt gegenber statischen und dynamischen
Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funk-tionsbezogenen
Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen
Faktor fr die Konstruk-tion darstellt; zu diesen Gerten knnen
zhlen: i) Motoren, einschlielich Turbinen und Motoren mit innerer
Verbrennung; ii) Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen,
Turbogeneratoren; Verdichter, Pumpen und Stellein-
richtungen; k) Hochfen mit Ofenkhlung,
Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und
Gichtgasreinigungsanla-
gen, Direktreduktionsschachtfen mit Ofenkhlung, Gasumsetzern und
Pfannen zum Schmelzen, Um-schmelzen, Entgasen und Vergieen von
Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen;
l) Gehuse fr elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie
Schaltgerte, Steuer- und Regelgerte, Transformatoren und umlaufende
Maschinen;
m) unter Druck stehende Gehuse fr die Ummantelung von
Komponenten von bertragungssystemen wie z. B. Elektro- und
Telefonkabel;
n) Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche
Offshore-Anlagen sowie Gerte, die speziell fr den Einbau in diese
oder zu deren Antrieb bestimmt sind;
o) Druckgerte, die aus einer flexiblen Umhllung bestehen, z. B.
Luftreifen, Luftkissen, Spielblle, auf-blasbare Boote und andere
hnliche Druckgerte;
p) Auspuff- und Ansaugschalldmpfer; q) Flaschen und Dosen fr
kohlensurehaltige Getrnke, die fr den Endverbrauch bestimmt sind;
r) Behlter fr den Transport und den Vertrieb von Getrnken mit einem
Produkt PS V von bis zu 500 bar
L und einem maximal zulssigen Druck von bis zu 7 bar; s) von der
Richtlinie 2008/68/EG und der Richtlinie 2010/35/EU sowie vom
Internationalen Code fr die
Befrderung gefhrlicher Gter mit Seeschiffen und vom Abkommen ber
die Internationale Zivilluftfahrt erfasste Gerte;
t) Heizkrper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;
(1) Richtlinie 2006/42/EG des Europischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 ber Maschinen und zur nderung der Richt-
linie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24). (2) Richtlinie
2014/33/EU des Europischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten ber Aufzge und Sicherheitsbauteile fr
Aufzge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251). (3) Richtlinie 2014/35/EU
des Europischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung
elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungs-grenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S.
357).
(4) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 ber
Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1). (5) Richtlinie
2009/142/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 30.
November 2009 ber Gasverbrauchseinrichtungen
(ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10). (6) Richtlinie 2014/34/EU
des Europischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten fr Gerte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemen Verwendung in explosionsgefhrdeten Bereichen (ABl.
L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
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u) Behlter fr Flssigkeiten mit einem Gasdruck ber der Flssigkeit
von hchstens 0,5 bar.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. Druckgerte
Behlter, Rohrleitungen, Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion und
druckhaltende Aus-
rstungsteile, gegebenenfalls einschlielich an drucktragenden
Teilen angebrachter Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen,
Kupplungen, Trageelemente, Hebesen;
2. Behlter ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter
Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschlielich der
direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung fr den Anschluss
an andere Gerte; ein Behlter kann mehrere Druckrume aufweisen;
3. Rohrleitungen zur Durchleitung von Fluiden bestimmte
Leitungsbauteile, die fr den Einbau in ein Drucksystem miteinander
verbunden sind; zu Rohrleitungen zhlen insbesondere Rohre oder
Rohrsys-teme, Rohrformteile, Ausrstungsteile, Ausdehnungsstcke,
Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile;
Wrmetauscher aus Rohren zum Khlen oder Erhitzen von Luft sind
Rohr-leitungen gleichgestellt;
4. Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion Einrichtungen, die
zum Schutz des Druckgerts bei einem berschreiten der zulssigen
Grenzen bestimmt sind, einschlielich Einrichtungen zur
unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile,
Berstscheibenabsicherungen, Knickstbe, gesteuerte
Sicher-heitseinrichtungen (CSPRS) und Begrenzungseinrichtungen, die
entweder Korrekturvorrichtungen aus-lsen oder ein Abschalten oder
Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder
Fluidni-veauschalter sowie mess- und regeltechnische
Schutzeinrichtungen (SRMCR);
5. druckhaltende Ausrstungsteile Einrichtungen mit einer
Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehuse aufweisen;
6. Baugruppen mehrere Druckgerte, die von einem Hersteller zu
einer zusammenhngenden funktiona-len Einheit verbunden werden;
7. Druck der auf den Atmosphrendruck bezogene Druck, d. h. ein
berdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen
Negativwert ausgedrckt;
8. maximal zulssiger Druck (PS) der vom Hersteller angegebene
hchste Druck, fr den das Druckgert ausgelegt ist und der fr eine
von diesem vorgegebene Stelle festgelegt ist, wobei es sich
entweder um die Anschlussstelle der Ausrstungsteile mit
Sicherheitsfunktion oder um den hchsten Punkt des Druckgerts oder,
falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle handelt;
9. zulssige minimale/maximale Temperatur (TS) die vom Hersteller
angegebene minimale/maximale Temperatur, fr die das Gert ausgelegt
ist;
10. Volumen (V) das innere Volumen eines Druckraums
einschlielich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten
Verbindung, aber abzglich des Volumens fest eingebauter innen
liegender Teile;
11. Nennweite (DN) eine numerische Grenbezeichnung, welche fr
alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, fr die nicht der
Auendurchmesser oder die Gewindegre angegeben werden; es han-delt
sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngre dient und nur
nherungsweise mit den Ferti-gungsmaen in Beziehung steht; die
Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrckt;
12. Fluide Gase, Flssigkeiten und Dmpfe als reine Phase sowie
deren Gemische; Fluide knnen eine Suspension von Feststoffen
enthalten;
13. dauerhafte Verbindungen Verbindungen, die nur durch
zerstrende Verfahren getrennt werden kn-nen;
14. europische Werkstoffzulassung ein technisches Dokument, in
dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die fr eine
wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgerten bestimmt
sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden;
15. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder
unentgeltliche Abgabe eines Druckgerts oder einer Baugruppe zum
Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im
Rahmen einer Geschftsttigkeit;
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16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines
Druckgerts oder einer Baugruppe auf dem Uni-onsmarkt;
17. Inbetriebnahme die erstmalige Verwendung eines Druckgerts
oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Nutzer;
18. Hersteller jede natrliche oder juristische Person, die ein
Druckgert oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder
herstellen lsst und dieses Druckgert oder diese Baugruppe unter
ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder
fr eigene Zwecke verwendet;
19. Bevollmchtigter jede in der Union ansssige natrliche oder
juristische Person, die von einem Her-steller schriftlich
beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben
wahrzunehmen;
20. Einfhrer jede in der Union ansssige natrliche oder
juristische Person, die ein Druckgert oder eine Baugruppe aus einem
Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
21. Hndler jede natrliche oder juristische Person in der
Lieferkette, die ein Druckgert oder eine Bau-gruppe auf dem Markt
bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einfhrers;
22. Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmchtigte, Einfhrer und
Hndler; 23. technische Spezifikation ein Dokument, in dem die
technischen Anforderungen vorgeschrieben sind,
denen ein Druckgert oder eine Baugruppe gengen mssen; 24.
harmonisierte Norm eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2
Nummer 1 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1025/2012; 25. Akkreditierung eine
Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung
(EG)
Nr. 765/2008; 26. nationale Akkreditierungsstelle eine nationale
Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 27. Konformittsbewertung das
Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen
dieser Richtlinie an ein Druckgert oder eine Baugruppe erfllt
worden sind; 28. Konformittsbewertungsstelle eine Stelle, die
Konformittsbewertungsttigkeiten einschlielich Kalib-
rierungen, Prfungen, Zertifizierungen und Inspektionen
durchfhrt; 29. Rckruf jede Manahme, die auf Erwirkung der Rckgabe
eines Druckgerts oder einer Baugruppe
abzielt, das oder die Verbrauchern oder anderen Nutzern bereits
bereitgestellt worden ist; 30. Rcknahme jede Manahme, mit der
verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette
befindliches
Druckgert oder eine in der Lieferkette befindliche Baugruppe auf
dem Markt bereitgestellt wird; 31. CE-Kennzeichnung Kennzeichnung,
durch die der Hersteller erklrt, dass das Druckgert oder die
Baugruppe den geltenden Anforderungen gengen, die in den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ber ihre Anbringung
festgelegt sind;
32. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen fr
die Vermarktung von Produkten.
Artikel 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Manahmen,
damit Druckgerte und Baugruppen nur dann auf dem Markt
bereitgestellt und in Betrieb genommen werden drfen, wenn sie bei
angemessener Anbrin-gung und Wartung und bestimmungsgemem Betrieb
die Anforderungen dieser Richtlinie erfllen. (2) Diese Richtlinie
berhrt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen
festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der
Arbeitnehmer bei der Verwendung des betreffenden Druckgerts oder
der Baugruppe fr erforderlich halten, sofern dies keine nderungen
dieses Gerts oder dieser Bau-gruppe in Bezug auf die Bestimmungen
dieser Richtlinie zur Folge hat. (3) Die Mitgliedstaaten lassen es
zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorfhrungen und hnlichen
Veran-staltungen Druckgerte oder Baugruppen, die den Anforderungen
dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausge-stellt werden, sofern
ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese
Druckgerte oder Baugruppen
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erst auf dem Markt bereitgestellt und/oder in Betrieb genommen
werden drfen, wenn sie mit den Bestim-mungen dieser Richtlinie in
Einklang gebracht worden sind. Bei Vorfhrungen sind im Einklang mit
allen von der zustndigen Behrde des jeweiligen Mitgliedstaats
festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicher-heitsmanahmen zu
treffen, um den Schutz von Personen zu gewhrleisten.
Artikel 4 Technische Anforderungen
(1) Folgende Druckgerte mssen die in Anhang I genannten
wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfllen: a) Behlter, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Behlter, fr
i) Gase, verflssigte Gase, unter Druck gelste Gase, Dmpfe und
diejenigen Flssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulssigen
maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar ber dem normalen
At-mosphrendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender
Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen grer als 1
Liter und das Produkt PSV grer als
25 barL ist oder wenn der Druck PS grer als 200 bar ist (Anhang
II, Diagramm 1); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen grer
als 1 Liter und das Produkt PSV grer als
50 barL ist oder wenn der Druck PS grer als 1 000 bar ist, sowie
alle tragbaren Feuerlscher und die Flaschen fr Atemschutzgerte
(Anhang II, Diagramm 2);
ii) Flssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulssigen maximalen
Temperatur um hchstens 0,5 bar ber dem normalen Atmosphrendruck (1
013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden
der Gruppe 1, wenn das Volumen grer als 1 Liter und das Produkt PSV
grer als
200 barL ist oder wenn der Druck PS grer als 500 bar ist (Anhang
II, Diagramm 3); - bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS grer
als 10 bar und das Produkt PSV grer als
10 000 barL ist oder wenn der Druck PS grer als 1 000 bar ist
(Anhang II, Diagramm 4); b) befeuerte oder anderweitig beheizte
Druckgerte mit berhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder
Heiwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem
Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtpfe (Anhang II,
Diagramm 5);
c) Rohrleitungen fr i) Gase, verflssigte Gase, unter Druck
gelste Gase, Dmpfe und diejenigen Flssigkeiten, deren
Dampfdruck bei der zulssigen maximalen Temperatur um mehr als
0,5 bar ber dem normalen At-mosphrendruck (1 013 mbar) liegt,
innerhalb nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1,
wenn deren DN grer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6); - bei
Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN grer als 32 und das Produkt
PSDN grer als
1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7); ii) Flssigkeiten, deren
Dampfdruck bei der zulssigen maximalen Temperatur um hchstens 0,5
bar
ber dem normalen Atmosphrendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb
nachstehender Grenzwerte: - bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN
grer als 25 und das Produkt PSDN grer als
2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8); - bei Fluiden der Gruppe
2, wenn der Druck PS grer als 10 bar und DN grer als 200 und
das
Produkt PSDN grer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9); d)
Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende
Ausrstungsteile, die fr Druckgerte im
Sinne der Buchstaben a, b und c bestimmt sind, auch wenn diese
Gerte Bestandteil einer Baugruppe sind.
(2) Folgende Baugruppen, die mindestens ein Druckgert im Sinne
des Absatzes 1 enthalten, mssen die in Anhang I genannten
wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfllen: a) Baugruppen fr die
Erzeugung von Dampf oder Heiwasser mit einer Temperatur von ber 110
C, die
mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes Druckgert
mit berhitzungsrisiko aufweisen; b) von Buchstabe a nicht erfasste
Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafr bestimmt sind, als
Baugrup-
pen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu
werden.
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In Abweichung von Unterabsatz 1 mssen Baugruppen fr die
Erzeugung von Warmwasser mit einer Tem-peratur von nicht hher als
110 C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und
deren PSV grer als 50 barL ist, die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen der Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchsta-be
a und 5 Buchstabe d des Anhangs I erfllen. (3) Druckgerte und
Baugruppen, die hchstens die Grenzwerte nach Absatz 1 Buchstaben a,
b und c sowie Absatz 2 erreichen, mssen in bereinstimmung mit der
in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieur-praxis ausgelegt
und hergestellt werden, damit gewhrleistet ist, dass sie sicher
verwendet werden knnen. Den Druckgerten und Baugruppen ist eine
ausreichende Betriebsanleitung beizufgen. Diese Druckgerte oder
Baugruppen drfen die in Artikel 18 genannte CE-Kennzeichnung
unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Union, die fr das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht
tragen.
Artikel 5 Freier Warenverkehr
(1) Die Mitgliedstaaten drfen die Bereitstellung auf dem Markt
und die Inbetriebnahme von Druckgerten oder Baugruppen unter den
vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht wegen druckbedingter
Risiken verbieten, beschrnken oder behindern, wenn diese den
Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen Die Mitgliedstaaten
drfen die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von
Druckgerten oder Baugruppen, die den Bestimmungen von Artikel 4
Absatz 3 entsprechen, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten,
beschrnken oder behindern. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine
Betreiberprfstelle gem den Anforderungen des Artikels 25 benannt,
so darf er das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme unter den
Bedingungen von Artikel 16 von Druckgerten oder Baugruppen, deren
Konformitt von einer Betreiberprfstelle bewertet wurde, die von
einem anderen Mitgliedstaat gem den Anforderungen des Artikels 25
benannt wurde, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten,
beschrnken oder behindern. (3) Die Mitgliedstaaten knnen, sofern
dies fr eine sichere und ordnungsgeme Verwendung der Druckge-rte
oder Baugruppen erforderlich ist, verlangen, dass die in Anhang I
Nummern 3.3 und 3.4 genannten An-gaben in der/den Amtssprache(n)
der Union vorliegen, die der Mitgliedstaat, in dem die Druckgerte
oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt werden, festlegen
kann.
KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 6 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller gewhrleisten, wenn sie ihre Druckgerte oder
Baugruppen gem Artikel 4 Abstze 1 und 2 in Verkehr bringen oder fr
ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gem den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt
wurden. Die Hersteller gewhrleisten, wenn sie ihre Druckgerte oder
Baugruppen gem Artikel 4 Absatz 3 in Ver-kehr bringen oder fr ihre
eigenen Zwecke verwenden, dass diese gem der in einem Mitgliedstaat
gelten-den guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.
(2) Bei den Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4 Abstze 1 und
2 erstellen die Hersteller die erfor-derlichen technischen
Unterlagen gem Anhang III und fhren das einschlgige
Konformittsbewertungs-verfahren gem Artikel 14 durch oder lassen es
durchfhren.
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Wurde mit dem Verfahren gem Unterabsatz 1 dieses Absatzes
nachgewiesen, dass die Druckgerte oder Baugruppen nach Artikel 4
Abstze 1 und 2 den geltenden Anforderungen entsprechen, stellen die
Hersteller eine EU-Konformittserklrung aus und bringen die
CE-Kennzeichnung an. (3) Der Hersteller muss die technischen
Unterlagen und die EU-Konformittserklrung nach dem
Inverkehr-bringen von Druckgerten oder Baugruppen zehn Jahre lang
fr die zustndigen nationalen Behrden bereit-halten. (4) Die
Hersteller gewhrleisten durch geeignete Verfahren, dass stets
Konformitt mit dieser Richtlinie si-chergestellt ist. nderungen am
Entwurf oder den Merkmalen des Druckgerts oder der Baugruppe sowie
nderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen
Spezifikationen, auf die bei Erkl-rung der Konformitt eines
Druckgerts oder einer Baugruppe verwiesen wird, werden angemessen
berck-sichtigt. Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der
mit einem Druckgert oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als
zweckmig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit
der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt
bereitgestellten Druckgerten oder Baugruppen, nehmen Prfungen vor,
fhren erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden ber
nichtkonforme Druckgerte oder Baugruppen und der Rckrufe solcher
Druckgerte oder Baugruppen und halten die Hndler ber diese
berwachung auf dem Laufenden. (5) Die Hersteller gewhrleisten, dass
ihre Druckgerte oder Baugruppen eine Typen-, Chargen- oder
Se-riennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation
tragen, oder, falls dies aufgrund der Gre oder Art des Druckgerts
oder der Baugruppe nicht mglich ist, dass die erforderlichen
Informationen auf der Verpackung oder in den dem Druckgert oder der
Baugruppe beigefgten Unterlagen angegeben werden. (6) Die
Hersteller geben auf dem Druckgert bzw. der Baugruppe oder, wenn
dies nicht mglich ist, auf der Verpackung oder in den den
Druckgerten oder Baugruppen beigefgten Unterlagen ihren Namen,
ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene
Handelsmarke und die Postanschrift an, unter der sie erreichbar
sind. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an
der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind
in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern
und Marktberwachungsbehrden leicht verstanden werden kann. (7) Die
Hersteller gewhrleisten, dass den Druckgerten oder Baugruppen nach
Artikel 4 Abstze 1 und 2 die Betriebsanleitung und die
Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefgt
sind; sie werden gem der Entscheidung des betreffenden
Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrau-chern und
anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfgung
gestellt. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen
mssen klar, verstndlich und deutlich sein. Die Hersteller
gewhrleisten, dass den Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4
Absatz 3 die Betriebs-anleitung und die Sicherheitsinformationen
nach Artikel 4 Absatz 3 beigefgt sind; sie werden gem der
Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die
von den Verbrauchern und anderen End-nutzern leicht verstanden
werden kann, zur Verfgung gestellt. Die Betriebsanleitung und die
Sicherheitsin-formationen mssen klar, verstndlich und deutlich
sein. (8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der
Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr ge-brachtes Druckgerte
oder Baugruppen nicht dieser Richtlinie entsprechen, ergreifen
unverzglich die erfor-derlichen Korrekturmanahmen, um die
Konformitt dieser Druckgerte oder Baugruppen herzustellen oder sie
gegebenenfalls zurckzunehmen oder zurckzurufen. Auerdem
unterrichten die Hersteller, wenn mit den Druckgerten oder
Baugruppen Risiken verbunden sind, unverzglich die zustndigen
nationalen Behr-den der Mitgliedstaaten, in denen sie diese
Druckgerte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt ha-ben,
darber und machen dabei ausfhrliche Angaben, insbesondere ber die
Nichtkonformitt und die er-griffenen Korrekturmanahmen. (9) Die
Hersteller hndigen der zustndigen nationalen Behrde auf deren
begrndetes Verlangen alle Infor-mationen und Unterlagen, die fr den
Nachweis der Konformitt des Druckgerts oder der Baugruppe mit
dieser Richtlinie erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von
dieser zustndigen nationalen Behrde leicht
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verstanden werden kann. Diese Informationen knnen auf Papier
oder in elektronischer Form geliefert wer-den. Sie kooperieren mit
dieser Behrde auf deren Verlangen bei allen Manahmen zur Abwendung
von Risiken, die mit Druckgerten oder Baugruppen verbunden sind,
die sie in Verkehr gebracht haben.
Artikel 7 Bevollmchtigte
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmchtigten
benennen. Die Pflichten gem Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur
Erstellung der technischen Unterlagen gem Arti-kel 6 Absatz 2 sind
nicht Teil des Auftrags eines Bevollmchtigten. (2) Ein
Bevollmchtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des
Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmchtigten
gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a)
Bereithaltung der EU-Konformittserklrung und der technischen
Unterlagen fr die nationalen Markt-
berwachungsbehrden ber einen Zeitraum von 10 Jahren nach
Inverkehrbringen des Druckgerts oder der Baugruppe,
b) auf begrndetes Verlangen einer zustndigen nationalen Behrde
Aushndigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum
Nachweis der Konformitt eines Druckgerts oder einer Baugruppe an
diese Behrde;
c) auf Verlangen der zustndigen nationalen Behrden Kooperation
bei allen Manahmen zur Abwendung der Risiken, die mit dem
Druckgerten oder der Baugruppe verbunden sind, die zum
Aufgabenbereich des Bevollmchtigten gehren.
Artikel 8 Pflichten der Einfhrer
(1) Die Einfhrer bringen nur konforme Druckgerte oder Baugruppen
in Verkehr. (2) Bevor sie ein Druckgert oder eine Baugruppe nach
Artikel 4 Abstze 1 und 2 in Verkehr bringen, ge-whrleisten die
Einfhrer, dass das betreffende Konformittsbewertungsverfahren gem
Artikel 14 vom Hersteller durchgefhrt wurde. Sie gewhrleisten, dass
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das
Druckgert oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
dass ihm bzw. ihr die Be-triebsanleitung und die
Sicherheitsinformationen gem Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefgt
sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Abstze
5 und 6 erfllt hat. Bevor sie ein Druckgert oder eine Baugruppe
nach Artikel 4 Absatz 3 in Verkehr bringen, gewhrleisten die
Einfhrer, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt
hat, dass dem Druckgert oder der Bau-gruppe eine zweckmige
Betriebsanleitung beigefgt ist und dass der Hersteller die
Anforderungen von Artikel 6 Abstze 5 und 6 erfllt hat. Ist ein
Einfhrer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein
Druckgert oder eine Baugrup-pe nicht mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I bereinstimmt, darf er dieses
Druck-gert oder diese Baugruppe nicht in Verkehr bringen, bevor
dessen bzw. deren Konformitt hergestellt ist. Wenn mit dem
Druckgert oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet
der Einfhrer den Her-steller und die Marktberwachungsbehrden
hiervon. (3) Die Einfhrer geben ihren Namen, ihren eingetragenen
Handelsnamen oder ihre eingetragene Handels-marke und die
Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf dem Druckgert
bzw. der Baugruppe selbst oder, wenn dies nicht mglich ist, auf der
Verpackung oder in den dem Druckgert oder der Baugruppe bei-gefgten
Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die
von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktberwachungsbehrden
leicht verstanden werden kann.
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(4) Die Einfhrer gewhrleisten, dass den Druckgerten oder
Baugruppen nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 die Betriebsanleitung und
die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4
beigefgt sind; sie werden gem der Entscheidung des betreffenden
Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrau-chern und
anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfgung
gestellt. Die Einfhrer gewhrleisten, dass den Druckgerten oder
Baugruppen nach Artikel 4 Absatz 3 die Betriebs-anleitung und die
Sicherheitsinformationen beigefgt sind; sie werden gem der
Entscheidung des betref-fenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die
von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden
kann, zur Verfgung gestellt. (5) Solange sich ein Druckgert oder
eine Baugruppe nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 in ihrer Verantwortung
befindet, gewhrleisten die Einfhrer, dass die Lagerungs- oder
Transportbedingungen die bereinstimmung des Druckgerts oder der
Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang
I nicht beeintrchtigen. (6) Die Einfhrer nehmen, falls dies
angesichts der mit einem Druckgert oder einer Baugruppe verbundenen
Risiken als zweckmig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und
Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf
dem Markt bereitgestellten Druckgerten oder Baugruppen, nehmen
Prfungen vor, fhren erforderlichenfalls ein Verzeichnis der
Beschwerden, der nichtkonformen Druckgerte oder Baugruppen und der
Rckrufe solcher Druckgerte oder Baugruppen und halten die Hndler
ber diese berwachung auf dem Laufenden. (7) Einfhrer, die der
Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen
in Verkehr gebrachtes Druckgert oder eine von ihnen in Verkehr
gebrachte Baugruppe nicht dieser Richtlinie ent-spricht, ergreifen
unverzglich die erforderlichen Korrekturmanahmen, um die Konformitt
dieses Druckge-rts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es bzw.
sie gegebenenfalls zurckzunehmen oder zurckzuru-fen. Auerdem
unterrichten die Einfhrer, wenn mit dem Druckgert oder der
Baugruppe Risiken verbunden sind, unverzglich die zustndigen
nationalen Behrden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgert
oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darber und
machen dabei ausfhrliche Angaben, insbesondere ber die
Nichtkonformitt und die ergriffenen Korrekturmanahmen. (8) Die
Einfhrer halten nach dem Inverkehrbringen des Druckgerts oder der
Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformittserklrung
fr die Marktberwachungsbehrden bereit und sorgen dafr, dass sie
ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen knnen. (9)
Die Einfhrer hndigen der zustndigen nationalen Behrde auf deren
begrndetes Verlangen alle Infor-mationen und Unterlagen, die fr den
Nachweis der Konformitt eines Druckgerts oder einer Baugruppe
erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zustndigen
nationalen Behrde leicht verstanden werden kann. Diese
Informationen knnen auf Papier oder in elektronischer Form
geliefert werden. Sie ko-operieren mit dieser Behrde auf deren
Verlangen bei allen Manahmen zur Abwendung von Risiken, die mit
einem Druckgert oder einer Baugruppe verbunden sind, die sie in
Verkehr gebracht haben.
Artikel 9 Pflichten der Hndler
(1) Die Hndler bercksichtigen die Anforderungen dieser
Richtlinie mit der gebhrenden Sorgfalt, wenn sie ein Druckgert oder
eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellen. (2) Bevor sie ein
Druckgert oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 auf dem
Markt bereitstel-len, berprfen die Hndler, ob das Druckgert oder
die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm bzw.
ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und
die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 in
einer Sprache beigefgt sind, die von den Verbrauchern und
sonsti-gen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgert oder
die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht
verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einfhrer die
Anforderungen von Artikel 6 Abstze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3
erfllt haben.
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Ist ein Hndler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme,
dass ein Druckgert oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I bereinstimmt, darf er dieses
Druckge-rt oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen,
bevor dessen bzw. deren Konformitt hergestellt ist. Wenn mit dem
Druckgert oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet
der Hndler auer-dem den Hersteller oder den Einfhrer sowie die
Marktberwachungsbehrden darber. Bevor sie ein Druckgert oder eine
Baugruppe nach Artikel 4 Absatz 3 auf dem Markt bereitstellen,
berpr-fen die Hndler, ob dem Druckgert oder der Baugruppe eine
zweckmige Betriebsanleitung in einer Spra-che beigefgt ist, die von
den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem
dieses Druckgert oder diese Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt
werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller
und der Einfhrer die Anforderungen von Artikel 6 Abstze 5 und 6
bzw. Artikel 8 Ab-satz 3 erfllt haben. (3) Solange sich ein
Druckgert oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Abstze 1 und 2 in
ihrer Verantwortung befindet, gewhrleisten die Hndler, dass die
Lagerungs- oder Transportbedingungen die bereinstimmung des
Druckgerts oder der Baugruppe mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeintrchtigen. (4)
Hndler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben,
dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Druckgert oder
eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe nicht dieser
Richtli-nie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen
Korrekturmanahmen ergriffen werden, um die Konfor-mitt dieses
Druckgerts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es
gegebenenfalls zurckzunehmen oder zurckzurufen. Auerdem
unterrichten die Hndler, wenn mit dem Druckgert oder der Baugruppe
Risiken verbunden sind, unverzglich die zustndigen nationalen
Behrden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Druckgert oder die
Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt haben, darber und machen
dabei ausfhrliche Angaben, insbesondere ber die Nichtkonformitt und
die ergriffenen Korrekturmanahmen. (5) Die Hndler hndigen der
zustndigen nationalen Behrde auf deren begrndetes Verlangen alle
Infor-mationen und Unterlagen aus, die fr den Nachweis der
Konformitt eines Druckgerts oder einer Baugrup-pe erforderlich
sind. Diese Informationen knnen auf Papier oder in elektronischer
Form geliefert werden. Sie kooperieren mit dieser Behrde auf deren
Verlangen bei allen Manahmen zur Abwendung der Risiken, die mit
Druckgerten oder Baugruppen verbunden sind, die sie auf dem Markt
bereitgestellt haben.
Artikel 10 Umstnde, unter denen die Pflichten des Herstellers
auch fr Einfhrer und Hndler gelten
Ein Einfhrer oder Hndler gilt als Hersteller fr die Zwecke
dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten ei-nes Herstellers
nach Artikel 6, wenn er ein Druckgert oder eine Baugruppe unter
seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr
bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgert oder
eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verndert, dass
die Konformitt mit den Anforde-rungen dieser Richtlinie
beeintrchtigt werden kann.
Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktberwachungsbehrden auf
Verlangen die Wirtschaftsakteure, a) von denen sie ein Druckgert
oder eine Baugruppe bezogen haben; b) an die sie ein Druckgert oder
eine Baugruppe abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure mssen die
Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgerts oder der
Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgerts oder der Baugruppe
jeweils 10 Jahre lang vorlegen knnen.
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KAPITEL 3
KONFORMITT UND EINSTUFUNG VON DRUCKGERTEN UND BAUGRUPPEN
Artikel 12 Konformittsvermutung
(1) Bei Druckgerten oder Baugruppen nach Artikel 4 Abstze 1 und
2, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon bereinstimmen,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europischen Union verffentlicht
worden sind, wird eine Konformitt mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den
betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Bei den
fr die Herstellung von Druckgerten oder Baugruppen verwendeten
Werkstoffen, die europi-schen Werkstoffzulassungen entsprechen,
deren Fundstellen gem Artikel 15 Absatz 4 im Amtsblatt der
Europischen Union verffentlicht wurden, wird davon ausgegangen,
dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen
nach Anhang I entsprechen.
Artikel 13 Einstufung von Druckgerten
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Druckgerte werden
entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in
Kategorien eingestuft. Fr diese Einstufung werden die Fluide in
folgende zwei Gruppen eingeteilt: a) Gruppe 1, die aus Stoffen und
Gemischen gem den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht, welche entsprechend den
folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren
nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als ge-fhrlich
eingestuft sind: i) instabile explosive Stoffe/Gemische oder
explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3,
1.4 und 1.5; ii) entzndbare Gase der Kategorien 1 und 2; iii)
oxidierende Gase der Kategorie 1; iv) entzndbare Flssigkeiten der
Kategorien 1 und 2; v) entzndbare Flssigkeiten der Kategorie 3,
wenn die maximal zulssige Temperatur ber dem
Flammpunkt liegt, vi) entzndbare Feststoffe der Kategorien 1 und
2; vii) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
viii) pyrophore Flssigkeiten der Kategorie 1; ix) pyrophore
Feststoffe der Kategorie 1; x) Stoffe und Gemische, die in Berhrung
mit Wasser entzndbare Gase entwickeln, der Kategorien
1, 2 und 3; xi) oxidierende Flssigkeiten der Kategorien 1, 2 und
3; xii) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3; xiii)
organische Peroxide der Typen A bis F; xiv) akute orale Toxizitt,
Kategorien 1 und 2; xv) akute dermale Toxizitt, Kategorien 1 und 2;
xvi) akute inhalative Toxizitt, Kategorien 1, 2 und 3; xvii)
spezifische Zielorgan-Toxizitt einmalige Exposition, Kategorie 1.
Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgerten enthaltene Stoffe und
Gemische, deren maximal zulssige Temperatur TS ber dem Flammpunkt
des Fluids liegt;
b) Gruppe 2, die aus unter Buchstabe a nicht genannten Stoffen
und Gemischen besteht.
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(2) Setzt sich ein Behlter aus mehreren Kammern zusammen, so
wird der Behlter in die hchste Kategorie der einzelnen Kammern
eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer,
so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die hchste
Kategorie erfordert.
Artikel 14 Konformittsbewertungsverfahren
(1) Die auf ein Druckgert anzuwendenden
Konformittsbewertungsverfahren richten sich nach der Katego-rie, in
die das Gert gem Artikel 13 eingestuft ist. (2) Je nach Kategorie
sind die folgenden Konformittsbewertungsverfahren anzuwenden: a)
Kategorie I:
- Modul A b) Kategorie II:
- Modul A2 - Modul D1 - Modul E1
c) Kategorie III: - Modul B (Entwurfsmuster) + Modul D - Modul B
(Entwurfsmuster) + Modul F - Modul B (Baumuster) + Modul E - Modul
B (Baumuster) + Modul C2 - Modul H
d) Kategorie IV: - Modul B (Baumuster) + Modul D - Modul B
(Baumuster) + Modul F - Modul G - Modul H1.
Die Konformittsbewertungsverfahren sind in Anhang III
dargestellt. (3) Die Druckgerte sind einem vom Hersteller zu
whlenden Konformittsbewertungsverfahren entspre-chend der
Kategorie, zu der sie gehren, zu unterziehen. Der Hersteller kann
sich auch fr ein Verfahren entscheiden, das fr eine hhere Kategorie
vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt. (4) Im Rahmen der
Qualittssicherungsverfahren fr unter die Kategorien III und IV
fallende Druckgerte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
und Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich sowie Buchsta-be b
entnimmt die notifizierte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in
Fertigungs- oder Lagersttten Druck-gerte, um die Abnahme nach
Anhang I Nummer 3.2 durchzufhren oder durchfhren zu lassen. Hierfr
unterrichtet der Hersteller die notifizierte Stelle ber das
vorgesehene Produktionsprogramm. Die notifizierte Stelle nimmt im
ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die
Hufigkeit der folgenden Besu-che wird von der notifizierten Stelle
nach den Kriterien der Nummer 4.4 der Module D, E und H sowie
Num-mer 5.4 des Moduls H1 festgelegt. (5) Im Fall einer
Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behltern
und Druckgerten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b im Rahmen des
Modul-H-Verfahrens fhrt die notifizierte Stelle die Abnahme nach
Anhang I Nummer 3.2 fr jedes Stck durch oder lsst diese durchfhren.
Hierfr unterrichtet der Her-steller die notifizierte Stelle ber das
vorgesehene Produktionsprogramm.
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(6) Baugruppen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind einer
Gesamtbewertung der Konformitt zu unterzie-hen, die die folgenden
Bewertungen umfasst: a) die Bewertung jedes einzelnen der
Druckgerte im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, aus denen diese
Bau-
gruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten
Konformittsbewertungsverfahren und keiner getrennten
CE-Kennzeichnung unterzogen wurden; das Bewertungsverfahren richtet
sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgerte;
b) die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile
der Baugruppe gem Anhang I Nummern 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist
entsprechend der hchsten Kategorie der betreffenden Druckgerte
durchzufhren, wobei Ausrstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht
bercksichtigt werden;
c) die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem
berschreiten der zulssigen Betriebsgrenzen gem Anhang I Nummern
2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der hchsten Kategorie der zu
scht-zenden Druckgerte durchzufhren.
(7) Abweichend von den Abstzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels
knnen die zustndigen Behrden in berechtigten Fllen im Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats fr Versuchszwecke die
Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner
Druckgerte und Baugruppen gem Artikel 2, auf die die Verfahren der
Abstze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels nicht angewandt wurden,
gestatten. (8) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang
mit den Konformittsbewertungsverfahren wer-den in einer Amtssprache
des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die fr die Durchfhrung der
Konformittsbe-wertungsverfahren zustndige Stelle ihren Sitz hat,
oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.
Artikel 15 Europische Werkstoffzulassung
(1) Die europische Werkstoffzulassung wird auf Antrag eines
Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder
Druckgerten von einer notifizierten Stelle gem Artikel 20 erteilt,
die speziell dafr be-nannt wurde. Die notifizierte Stelle legt
geeignete Untersuchungen und Prfungen zur Zertifizierung der
bereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden
Anforderungen dieser Richtlinie fest und fhrt diese durch oder lsst
diese durchfhren. Im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem
29. Novem-ber 1999 als sicher befunden wurde, hat die notifizierte
Stelle bei der berprfung der bereinstimmung die vorhandenen Daten
zu bercksichtigen. (2) Vor Erteilung einer europischen
Werkstoffzulassung unterrichtet die notifizierte Stelle die
Mitgliedstaaten und die Kommission, indem sie ihnen die
entsprechenden Angaben zusendet. Innerhalb einer Frist von drei
Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission unter Darlegung
der Grnde Bemerkungen vorbringen. Die notifizierte Stelle kann die
europische Werkstoffzulassung erteilen und bercksichtigt hierbei
die vorge-brachten Bemerkungen. (3) Eine Kopie der europischen
Werkstoffzulassung wird den Mitgliedstaaten, den notifizierten
Stellen und der Kommission bermittelt. (4) Entspricht die
europische Werkstoffzulassung den Anforderungen, die sie abdeckt
und die in Anhang I aufgefhrt sind, verffentlicht die Kommission
die Fundstelle dieser Zulassung. Die Kommission sorgt fr die
Aktualisierung einer Liste dieser Zulassungen im Amtsblatt der
Europischen Union. (5) Die notifizierte Stelle, die die europische
Werkstoffzulassung erteilt hat, zieht diese Zulassung zurck, wenn
sie feststellt, dass die Zulassung nicht htte erteilt werden drfen,
oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst
wird. Sie unterrichtet umgehend die brigen Mitgliedstaaten, die
notifizier-ten Stellen und die Kommission ber jeden Entzug einer
Zulassung.
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Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht
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(6) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung,
dass eine europische Werkstoffzulassung, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europischen Union verffentlicht wurden, die
wesentlichen Sicherheits-anforderungen nicht zur Gnze erfllt, die
sie abdeckt und die in Anhang I aufgefhrt sind, beschliet die
Kommission im Wege von Durchfhrungsrechtsakten, ob die Fundstellen
dieser europischen Werkstoffzu-lassung fr Druckgerte aus dem
Amtsblatt der Europischen Union gestrichen werden. Die in
Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchfhrungsrechtsakte
werden gem dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prfverfahren
erlassen.
Artikel 16 Betreiberprfstellen
(1) Abweichend von den Bestimmungen ber die Aufgaben der
notifizierten Stellen knnen die Mitgliedstaa-ten zulassen, dass in
ihrem Hoheitsgebiet Druckgerte oder Baugruppen, deren Konformitt
mit den wesent-lichen Sicherheitsanforderungen von einer
Betreiberprfstelle bewertet wurde, die gem Absatz 7 benannt wurde,
in Verkehr gebracht und von den Betreibern in Betrieb genommen
werden. (2) Die Druckgerte und Baugruppen, deren Konformitt von
einer Betreiberprfstelle bewertet wurde, drfen nicht die
CE-Kennzeichnung tragen. (3) Die Druckgerte oder Baugruppen nach
Absatz 1 drfen ausschlielich in den Betrieben der
Unterneh-mensgruppe verwendet werden, der die Prfstelle angehrt.
Die Gruppe wendet eine gemeinsame Sicher-heitspolitik in Bezug auf
die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und
Benutzungsbe-dingungen fr Druckgerte und Baugruppen an. (4) Die
Betreiberprfstellen arbeiten ausschlielich fr die
Unternehmensgruppe, der sie angehren. (5) Fr die
Konformittsbewertung durch die Betreiberprfstellen gelten die
Verfahren der Module A2, C2, F und G nach Anhang III. (6) Die
Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission mit, welche Betreiberprfstel-len sie zugelassen haben,
fr welche Aufgaben diese benannt wurden und welche Betriebe bei
jeder Betrei-berprfstelle unter Absatz 3 fallen. (7) Bei der
Benennung der Betreiberprfstellen wenden die Mitgliedstaaten die in
Artikel 25 ausgefhrten Vorschriften an und vergewissern sich, dass
die Gruppe, zu der die Betreiberprfstelle gehrt, die Kriterien gem
Absatz 3 Satz 2 anwendet.
Artikel 17 EU-Konformittserklrung
(1) Die EU-Konformittserklrung besagt, dass die Erfllung der
wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I nachgewiesen
wurde. (2) Die EU-Konformittserklrung entspricht in ihrem Aufbau
dem Muster in Anhang IV, enthlt die in den einschlgigen
Konformittsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente
und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die
Sprache bzw. Sprachen bersetzt, die von dem Mitgliedstaat
vorgeschrieben wird/werden, in dem das Druckgert oder die Baugruppe
in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Druckgert
bereitgestellt wird.
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(3) Unterliegen Druckgerte oder Baugruppen mehreren
Rechtsvorschriften der Europischen Union, in de-nen jeweils eine
EU-Konformittserklrung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige
EU-Konformitts-erklrung fr smtliche EU-Rechtsvorschriften
ausgestellt. In dieser Erklrung sind die betroffenen
Rechts-vorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt
anzugeben. (4) Mit der Ausstellung der EU-Konformittserklrung
bernimmt der Hersteller die Verantwortung fr die Konformitt des
Druckgerts oder der Baugruppe mit den Anforderungen dieser
Richtlinie.
Artikel 18 Allgemeine Grundstze der CE-Kennzeichnung
Fr die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundstze gem
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 19 Vorschriften und Bedingungen fr die Anbringung der
CE-Kennzeichnung
(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und
dauerhaft anzubringen auf a) dem Druckgert im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 oder seiner Datenplakette und b) der Baugruppe im Sinne
von Artikel 4 Absatz 2 oder ihrer Datenplakette. Falls die Art des
Druckgerts oder der Baugruppe dies nicht zulsst oder nicht
rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den
Begleitunterlagen anzubringen. Das Druckgert oder die Baugruppe
nach Unterabsatz 1 Buchstabe a bzw. b muss fertig hergestellt sein
oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprfung gem
Anhang I Nummer 3.2 ermglicht. (2) Es ist nicht erforderlich, die
CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgerte anzubringen,
aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzelnen
Druckgerte, die bei ihrem Einbau in die Bau-gruppe bereits die
CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung. (3) Die
CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Druckgerts oder
der Baugruppe anzubringen. (4) Hinter der CE-Kennzeichnung steht
die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der
Pha-se der Fertigungskontrolle ttig war. Die Kennnummer der
notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach
ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmchtigten
anzubringen. (5) Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der
in Absatz 4 genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen,
das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
(6) Die Mitgliedstaaten sttzen sich auf die bestehenden
Mechanismen, um eine ordnungsgeme Durchfh-rung des Systems der
CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer
missbruchlichen Verwen-dung dieser Kennzeichnung angemessene
Manahmen ein.
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KAPITEL 4 NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITTSBEWERTUNGSSTELLEN
Artikel 20 Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den brigen
Mitgliedstaaten die notifizierten Stellen und Betreiberprfstellen,
die befugt sind, Konformittsbewertungsaufgaben gem Artikel 14, 15
oder 16 wahr-zunehmen, und die unabhngigen Prfstellen mit, die sie
fr die Wahrnehmung der Aufgaben gem An-hang I Nummern 3.1.2 und
3.1.3 anerkannt haben.
Artikel 21 Notifizierende Behrden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behrde, die
fr die Einrichtung und Durchfhrung der erforderlichen Verfahren fr
die Bewertung und Notifizierung von Konformittsbewertungsstellen
und fr die berwachung der notifizierten Stellen, anerkannten
unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen, ein-schlielich der
Einhaltung von Artikel 27, zustndig ist. (2) Die Mitgliedstaaten
knnen entscheiden, dass die Bewertung und berwachung nach Absatz 1
durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von und im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt. (3) Falls
die notifizierende Behrde die in Absatz 1 genannte Bewertung,
Notifizierung oder berwachung an eine nicht hoheitliche Stelle
delegiert oder ihr auf andere Weise bertrgt, so muss diese Stelle
eine juristi-sche Person sein und den Anforderungen des Artikels 22
entsprechend gengen. Auerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung
von aus ihrer Ttigkeit entstehenden Haftungsansprchen treffen. (4)
Die notifizierende Behrde trgt die volle Verantwortung fr die von
der in Absatz 3 genannten Stelle durchgefhrten Ttigkeiten.
Artikel 22 Anforderungen an notifizierende Behrden
(1) Eine notifizierende Behrde wird so eingerichtet, dass es zu
keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformi-ttsbewertungsstellen
kommt. (2) Eine notifizierende Behrde gewhrleistet durch ihre
Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Aus-bung ihrer Ttigkeit
Objektivitt und Unparteilichkeit gewahrt sind. (3) Eine
notifizierende Behrde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung
ber die Notifizierung einer Kon-formittsbewertungsstelle von
kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen
identisch sind, welche die Bewertung durchgefhrt haben. (4) Eine
notifizierende Behrde darf weder Ttigkeiten, die
Konformittsbewertungsstellen durchfhren, noch Beratungsleistungen
auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder
erbringen. (5) Eine notifizierende Behrde stellt die
Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.
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(6) Einer notifizierenden Behrde stehen kompetente Mitarbeiter
in ausreichender Zahl zur Verfgung, so dass sie ihre Aufgaben
ordnungsgem wahrnehmen kann.
Artikel 23 Informationspflichten der notifizierenden Behrden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ber seine
Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von
Konformittsbewertungsstellen und zur berwachung von notifizierten
Stellen, unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen sowie ber
diesbezgliche nderungen. Die Kommission macht diese Informationen
der ffentlichkeit zugnglich.
Artikel 24 Anforderungen an notifizierte Stellen und anerkannte
unabhngige Prfstellen
(1) Eine notifizierte Stelle oder eine anerkannte unabhngige
Prfstelle erfllt fr die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen
der Abstze 2 bis 11. (2) Eine Konformittsbewertungsstelle ist nach
dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegrndet und ist mit
Rechtspersnlichkeit ausgestattet. (3) Bei einer
Konformittsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhngigen
Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Druckgert bzw.
der Baugruppe, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung
steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem
Fachverband angehrt und die Druckgerte oder Bau-gruppen bewertet,
an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch
oder Wartung Unter-nehmen beteiligt sind, die von diesem Verband
vertreten werden, kann als eine derartige Stelle gelten, sofern sie
nachweislich unabhngig ist und erwiesenermaen keinerlei
Interessenkonflikte vorliegen. (4) Eine
Konformittsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die fr
die Erfllung der Konformi-ttsbewertungsaufgaben zustndigen
Mitarbeiter drfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant,
Installateur, Kufer, Eigentmer, Verwender oder Wartungsbetrieb der
zu bewertenden Druckgerte oder Baugruppen oder Vertreter einer
dieser Parteien sein. Dies schliet nicht die Verwendung von bereits
einer Konformitts-bewertung unterzogenen Druckgerten oder
Baugruppen, die fr die Ttigkeit der Konformittsbewertungs-stelle
ntig sind, oder die Verwendung solcher Gerte fr den persnlichen
Gebrauch aus. Eine Konformittsbewertungsstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die fr die Erfllung der
Konformittsbe-wertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter drfen weder
direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermark-tung,
Installation, Verwendung oder Wartung dieser Druckgerte oder
Baugruppen beteiligt sein noch die an diesen Ttigkeiten beteiligten
Parteien vertreten. Sie drfen sich nicht mit Ttigkeiten befassen,
die ihre Un-abhngigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integritt im
Zusammenhang mit den Konformittsbewertungs-manahmen, fr die sie
notifiziert sind, beeintrchtigen knnen. Dies gilt insbesondere fr
Beratungsdienst-leistungen. Die Konformittsbewertungsstellen
gewhrleisten, dass Ttigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder
Unterauf-tragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivitt oder
Unparteilichkeit ihrer Konformittsbewertungsttigkeiten nicht
beeintrchtigen. (5) Die Konformittsbewertungsstellen und ihre
Mitarbeiter fhren die Konformittsbewertungsttigkeiten mit der
grtmglichen Professionalitt und der erforderlichen fachlichen
Kompetenz in dem betreffenden Be-reich durch; sie drfen keinerlei
Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die
sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer
Konformittsbewertungsarbeit auswirken knnte und speziell von
Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am
Ergebnis dieser Ttigkeiten haben.
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(6) Eine Konformittsbewertungsstelle ist in der Lage, alle
Konformittsbewertungsaufgaben zu bewltigen, die ihr nach Magabe von
Artikel 14 oder Artikel 15 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3
zufallen und fr die sie notifiziert wurde, gleichgltig, ob diese
Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer
Verantwortung erfllt werden. Eine Konformittsbewertungsstelle
verfgt jederzeit, fr jedes Konformittsbewertungsverfahren und fr
jede Art und Kategorie von Druckgerten, fr die sie notifiziert
wurde, ber a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und
ausreichender einschlgiger Erfahrung, um die bei
der Konformittsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfllen, b)
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformittsbewertung
durchgefhrt wird, um die
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren
sicherzustellen, sowie ber angemessene Stra-tegien und geeignete
Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als
Konformittsbewer-tungsstelle wahrnimmt, und anderen Ttigkeiten
unterschieden wird,
c) Verfahren zur Durchfhrung von Ttigkeiten unter gebhrender
Bercksichtigung der Gre eines Un-ternehmens, der Branche, in der es
ttig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexitt der jeweiligen
Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem
Produktionsprozess um eine Massenferti-gung oder Serienproduktion
handelt.
Einer Konformittsbewertungsstelle stehen die erforderlichen
Mittel zur angemessenen Erledigung der tech-nischen und
administrativen Aufgaben zur Verfgung, die mit der
Konformittsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen
bentigten Ausrstungen oder Einrichtungen. (7) Das Personal, das fr
die Ausfhrung der Konformittsbewertungsaufgaben zustndig ist,
verfgt ber a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle
Ttigkeiten fr die Konformittsbewertung in dem Be-
reich umfasst, fr den die Konformittsbewertungsstelle
notifiziert wurde, b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen,
die mit den durchzufhrenden Bewertungen verbunden
sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen
durchzufhren, c) angemessene Kenntnisse und Verstndnis der
wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I,
der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden
Bestimmungen der Harmonisierungsrechts-vorschriften der Union und
der nationalen Rechtsvorschriften,
d) die Fhigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen
und Berichten als Nachweis fr durchge-fhrte Bewertungen.
(8) Die Unparteilichkeit der Konformittsbewertungsstellen, ihrer
obersten Leitungsebenen und des fr die
Konformittsbewertungsaufgaben zustndigen Personals wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der fr die Erfllung
der Konformittsbewertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter darf sich
nicht nach der Anzahl der durchgefhrten Bewertungen oder deren
Ergeb-nissen richten. (9) Die Konformittsbewertungsstellen schlieen
eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht
aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat bernommen wird
oder der Mitgliedstaat selbst unmit-telbar fr die
Konformittsbewertung verantwortlich ist. (10) Informationen, welche
die Mitarbeiter einer Konformittsbewertungsstelle bei der
Durchfhrung ihrer Aufgaben gem Artikel 14, Artikel 15 oder Anhang I
Nummern 3.1.2 und 3.1.3 oder einer ihrer nationalen
Durchfhrungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche
Schweigepflicht, auer gegenber den zu-stndigen Behrden des
Mitgliedstaats, in dem sie ihre Ttigkeiten ausben. Eigentumsrechte
werden ge-schtzt. (11) Die Konformittsbewertungsstellen wirken an
den einschlgigen Normungsaktivitten und den Aktivit-ten der
Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der
jeweiligen Harmonisierungsrechts-vorschriften der Union geschaffen
wurde, bzw. sorgen dafr, dass die fr die Erfllung der
Konformittsbe-wertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter darber
informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten
Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien
an.
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Artikel 25 Anforderungen an Betreiberprfstellen
(1) Eine Betreiberprfstelle erfllt fr die Zwecke der
Notifizierung die Anforderungen der Abstze 2 bis 11. (2) Eine
Betreiberprfstelle ist nach dem nationalen Recht eines
Mitgliedstaats gegrndet und ist mit Rechts-persnlichkeit
ausgestattet. (3) Eine Betreiberprfstelle muss organisatorisch
abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie ge-hrt, ber
Berichtsverfahren verfgen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen
und belegen. (4) Eine Betreiberprfstelle, ihre oberste
Leitungsebene und die fr die Erfllung der
Konformittsbewer-tungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter drfen nicht
Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Kufer,
Eigentmer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden
Druckgerte bzw. Baugruppen oder Be-vollmchtigter einer dieser
Parteien sein. Dies schliet nicht die Verwendung von bereits einer
Konformitts-bewertung unterzogenen Druckgerten bzw. Baugruppen, die
fr die Ttigkeit der Betreiberprfstelle ntig sind, oder die
Verwendung solcher Gerte fr den persnlichen Gebrauch aus. Eine
Betreiberprfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die fr die
Erfllung der Konformittsbewertungs-aufgaben zustndigen Mitarbeiter
drfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung,
Instal-lation, Verwendung oder Wartung dieser Druckgerte oder
Baugruppen beteiligt sein, noch die an diesen Ttigkeiten
beteiligten Parteien vertreten. Sie drfen sich nicht mit Ttigkeiten
befassen, die ihre Unabhn-gigkeit bei der Beurteilung oder ihre
Integritt im Zusammenhang mit den Konformittsbewertungsmanah-men,
fr die sie notifiziert sind, beeintrchtigen knnen. Dies gilt
insbesondere fr Beratungsdienstleistungen. (5) Die
Betreiberprfstellen und ihre Mitarbeiter fhren die
Konformittsbewertungsttigkeiten mit der grt-mglichen
Professionalitt und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem
betreffenden Bereich durch; sie drfen keinerlei Einflussnahme,
insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre
Beurtei-lung oder die Ergebnisse ihrer Konformittsbewertungsarbeit
auswirken knnte und speziell von Personen oder Personengruppen
ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Ttigkeiten haben. (6)
Eine Betreiberprfstelle ist in der Lage, alle
Konformittsbewertungsaufgaben zu bewltigen, die ihr nach Magabe von
Artikel 16 zufallen und fr die sie notifiziert wurde, gleichgltig,
ob diese Aufgaben von der Betreiberprfstelle selbst, in ihrem
Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfllt werden. Eine
Betreiberprfstelle verfgt jederzeit, fr jedes
Konformittsbewertungsverfahren und fr jede Art und Kategorie von
Druckgerten, fr die sie notifiziert wurde, ber a) die
erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender
einschlgiger Erfahrung, um die bei
der Konformittsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfllen, b)
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformittsbewertung
durchgefhrt wird, um die
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren
sicherzustellen, sowie ber angemessene Stra-tegien und geeignete
Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als
Betreiberprfstelle wahr-nimmt, und anderen Ttigkeiten unterschieden
wird,
c) Verfahren zur Durchfhrung von Ttigkeiten unter gebhrender
Bercksichtigung der Gre eines Un-ternehmens, der Branche, in der es
ttig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexitt der jeweiligen
Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem
Produktionsprozess um eine Massenferti-gung oder Serienproduktion
handelt.
Einer Betreiberprfstelle stehen die erforderlichen Mittel zur
angemessenen Erledigung der technischen und administrativen
Aufgaben zur Verfgung, die mit der Konformittsbewertung verbunden
sind, und sie hat Zugang zu allen bentigten Ausrstungen oder
Einrichtungen. (7) Die Mitarbeiter, die fr die Durchfhrung der
Konformittsbewertungsaufgaben zustndig sind, verfgen ber a) eine
solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Ttigkeiten fr die
Konformittsbewertung in dem Be-
reich umfasst, fr den die Konformittsbewertungsstelle
notifiziert wurde,
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b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den
durchzufhrenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende
Befugnis, solche Bewertungen durchzufhren,
c) angemessene Kenntnisse und Verstndnis der wesentlichen
Sicherheitsanforderungen nach Anhang I, der geltenden
harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der
Harmonisierungsrechts-vorschriften der Union und der nationalen
Rechtsvorschriften,
d) die Fhigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen
und Berichten als Nachweis fr durchge-fhrte Bewertungen.
(8) Die Unparteilichkeit der Betreiberprfstellen, ihrer obersten
Leitungsebenen und der fr die Erfllung der
Konformittsbewertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter wird
garantiert. Die Betreiberprfstellen drfen keiner Ttigkeit
nachgehen, die der Unabhngigkeit ihres Urteils oder ihrer Integritt
im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden knnten. Die
Entlohnung der obersten Leitungsebene und der fr die Erfllung der
Konformittsbewertungsaufgaben zustndigen Mitarbeiter darf sich
nicht nach der Anzahl der durchgefhrten Bewertungen oder deren
Ergeb-nissen richten. (9) Die Betreiberprfstellen schlieen eine
angemessene Haftpflichtversicherung ab, es sei denn, diese
Haft-pflicht wird von der Gruppe bernommen, der sie angehren. (10)
Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprfstelle bei
der Durchfhrung ihrer Aufgaben ge-m Artikel 16 oder einer der
nationalen Durchfhrungsvorschriften erhalten, fallen unter die
berufliche Schweigepflicht auer gegenber den zustndigen Behrden des
Mitgliedstaats, in dem sie ihre Ttigkeiten ausben. Eigentumsrechte
werden geschtzt. (11) Die Betreiberprfstellen wirken an den
einschlgigen Normungsaktivitten und den Aktivitten der
Koor-dinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der
jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen
wurde, bzw. sorgen dafr, dass die fr die Erfllung der
Konformittsbewertungsauf-gaben zustndigen Mitarbeiter darber
informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe
ausgearbeite-ten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als
allgemeine Leitlinien an.
Artikel 26 Vermutung der Konformitt von
Konformittsbewertungsstellen
Weist eine Konformittsbewertungsstelle nach, dass sie die
Kriterien der einschlgigen harmonisierten Nor-men oder ihrer Teile
erfllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europischen Union
verffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die
Anforderungen nach Artikel 24 oder 25 erfllt, insoweit als die
anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 27 Zweigunternehmen von Konformittsbewertungsstellen und
Vergabe von Unterauftrgen
(1) Vergibt eine notifizierte Stelle, eine Betreiberprfstelle
oder eine anerkannte unabhngige Prfstelle be-stimmte mit der
Konformittsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder
bertrgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass
der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen
von Artikel 24 oder Artikel 25 erfllt, und unterrichtet die
notifizierende Behrde entspre-chend. (2) Die notifizierten Stellen,
Betreiberprfstellen und anerkannten unabhngigen Prfstellen tragen
die volle Verantwortung fr die Arbeiten, die von
Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgefhrt werden,
unabhngig davon, wo diese niedergelassen sind.
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Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht
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(3) Arbeiten drfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben
oder einem Zweigunternehmen ber-tragen werden, wenn der Kunde dem
zustimmt. (4) Die notifizierten Stellen, Betreiberprfstellen und
anerkannten unabhngigen Prfstellen halten die ein-schlgigen
Unterlagen ber die Begutachtung der Qualifikation des
Unterauftragnehmers oder des Zweigun-ternehmens und die von ihm gem
Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und
3.1.3 ausgefhrten Arbeiten fr die notifizierende Behrde bereit.
Artikel 28 Antrge auf Notifizierung
(1) Eine Konformittsbewertungsstelle beantragt ihre
Notifizierung bei der notifizierenden Behrde des Mit-gliedstaats,
in dem sie ansssig ist. (2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie
eine Beschreibung der Konformittsbewertungsttigkeiten, des/der
Konformittsbewertungsmoduls/-e und der Druckgerte, fr die diese
Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine
Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen
Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese
bescheinigt, dass die Konformittsbewertungsstelle die Anforderungen
von Artikel 24 oder 25 erfllt. (3) Kann die
Konformittsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen,
legt sie der notifizieren-den Behrde als Nachweis alle Unterlagen
vor, die erforderlich sind, um zu berprfen, festzustellen und
regelmig zu berwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 24 oder
25 erfllt.
Artikel 29 Notifizierungsverfahren
(1) Die notifizierenden Behrden drfen nur
Konformittsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderun-gen
von Artikel 24 oder 25 erfllen. (2) Sie unterrichten die Kommission
und die brigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen
Notifizie-rungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und
verwaltet wird. (3) Eine Notifizierung enthlt vollstndige Angaben
zu den Konformittsbewertungsttigkeiten, dem/den be-treffenden
Konformittsbewertungsmodul/-en und den betreffenden Druckgerten
sowie die betreffende Be-sttigung der Kompetenz. (4) Beruht eine
Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gem Artikel 28
Absatz 2, legt die noti-fizierende Behrde der Kommission und den
brigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der
Konformittsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen
vor, die getroffen wurden, um sicher-zustellen, dass die Stelle
regelmig berwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 24
oder 25 gengt. (5) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer
notifizierten Stelle, einer anerkannten unabhngigen Prf-stelle oder
einer Betreiberprfstelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die
Kommission noch die brigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei
Wochen nach dieser Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde
vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung,
wenn keine Akkreditierung vorliegt, Ein-wnde erhoben haben. Nur
eine solche Stelle gilt fr die Zwecke dieser Richtlinie als
notifizierte Stelle, anerkannte unabhngige Prfstelle oder
Betreiberprfstelle.
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(6) Die notifizierende Behrde teilt der Kommission und den
brigen Mitgliedstaaten jede spter eintretende nderung der
Notifizierung mit.
Artikel 30 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
(1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine
Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle fr mehrere
Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhlt sie nur eine
einzige Kennnummer. (2) Die Kommission verffentlicht das
Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt
den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Ttigkeiten, fr die sie
notifiziert wurden. Die Kommission trgt dafr Sorge, dass das
Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Artikel 31 Verzeichnis von anerkannten unabhngigen Prfstellen
und Betreiberprfstellen
Die Kommission verffentlicht das Verzeichnis der nach dieser
Richtlinie notifizierten anerkannten unabhn-gigen Prfstellen und
Betreiberprfstellen und der Ttigkeiten, fr die sie anerkannt
wurden. Die Kommission trgt dafr Sorge, dass das Verzeichnis stets
auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Artikel 32 nderungen der Notifizierungen
(1) Falls eine notifizierende Behrde feststellt oder darber
unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle oder eine
anerkannte unabhngige Prfstelle die in Artikel 24 genannten
Anforderungen nicht mehr erfllt oder dass sie ihren Pflichten nicht
nachkommt, schrnkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt
sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausma bercksichtigt, in
dem diesen Anforderungen nicht gengt oder diesen Pflichten nicht
nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzglich die Kommission und
die brigen Mitgliedstaaten darber. Falls eine notifizierende Behrde
feststellt oder darber unterrichtet wird, dass eine
Betreiberprfstelle die in Artikel 25 genannten Anforderungen nicht
mehr erfllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schrnkt
sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder
widerruft sie, wobei sie das Ausma bercksichtigt, in dem diesen
Anforderungen nicht gengt oder diesen Pflichten nicht nachgekommen
wurde. Sie unterrichtet unverzglich die Kommission und die brigen
Mitgliedstaaten darber. (2) Bei Widerruf, Einschrnkung oder
Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle, die
aner-kannte unabhngige Prfstelle oder die Betreiberprfstelle ihre
Ttigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die
geeigneten Manahmen, um zu gewhrleisten, dass die Akten dieser
Stelle von einer ande-ren notifizierten Stelle, anerkannten
unabhngigen Prfstelle oder Betreiberprfstelle weiter bearbeitet
bzw. fr die zustndigen notifizierenden Behrden und
Marktberwachungsbehrden auf deren Verlangen bereit-gehalten
werden.
Artikel 33 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen,
anerkannten
unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen
(1) Die Kommission untersucht alle Flle, in denen sie die
Kompetenz einer notifizierten Stelle, einer aner-kannten
unabhngigen Prfstelle oder einer Betreiberprfstelle oder die
dauerhafte Erfllung der entspre-chenden Anforderungen und Pflichten
durch eine notifizierte Stelle, eine anerkannte unabhngige
Prfstelle oder eine Betreiberprfstelle anzweifelt oder ihr Zweifel
daran zur Kenntnis gebracht werden.
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(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf
Verlangen smtliche Ausknfte ber die Grundlage fr die Notifizierung
oder fr die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden
Konformittsbewer-tungsstelle. (3) Die Kommission stellt sicher,
dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen
Informatio-nen vertraulich behandelt werden. (4) Stellt die
Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle, eine anerkannte
unabhngige Prfstelle oder eine Betreiberprfstelle die
Voraussetzungen fr ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfllt,
verabschiedet sie einen Durchfhrungsrechtsakt, in dem sie den
notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen
Kor-rekturmanahmen zu treffen, einschlielich eines Widerrufs der
Notifizierung, sofern dies ntig ist. Dieser Durchfhrungsrechtsakt
wird gem dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren
erlas-sen.
Artikel 34 Pflichten der notifizierten Stellen,
Betreiberprfstellen und anerkannten
unabhngigen Prfstellen in Bezug auf ihre Arbeit
(1) Die notifizierten Stellen, Betreiberprfstellen und
anerkannten unabhngigen Prfstellen fhren Konformi-ttsbewertungen
entsprechend den Konformittsbewertungsaufgaben gem Artikel 14,
Artikel 15, Artikel 16 oder Anhang I Nummern 3.1.2 und 3.1.3 durch.
(2) Konformittsbewertungen werden unter Wahrung der
Verhltnismigkeit durchgefhrt, wobei unntige Belastungen der
Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die
Konformittsbewertungsstellen ben ihre Ttigkeiten unter gebhrender
Bercksichtigung der Gre eines Unternehmens, der Branche, in der es
ttig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexitt der
betroffenen Druckgerte- oder Baugruppentechnologie und des
Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses
aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein
solches Schutzniveau ein, wie es fr die Konformitt des Druckgerts
mit den Anforderungen dieser Richtlinie erforderlich ist. (3)
Stellt eine Konformittsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller
die wesentlichen Sicherheitsanforderun-gen nicht erfllt hat, die in
Anhang I, den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen
techni-schen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den
Hersteller auf, angemessene Korrekturmanahmen zu ergreifen, und
stellt keine Konformittsbescheinigung aus. (4) Hat eine
Konformittsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt
und stellt im Rahmen der berwachung der Konformitt fest, dass das
Druckgert die Anforderungen nicht mehr erfllt, fordert sie den
Hersteller auf, angemessene Korrekturmanahmen zu ergreifen, und
setzt die Bescheinigung falls ntig aus oder zieht sie zurck. (5)
Werden keine Korrekturmanahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die
ntige Wirkung, beschrnkt die Konformittsbewertungsstelle
gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie
zurck.
Artikel 35 Einspruch gegen Entscheidungen von notifizierten
Stellen, anerkannten
unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen
Die Mitgliedstaaten gewhrleisten, dass Einspruchsverfahren gegen
die Entscheidungen von notifizierten Stellen, anerkannten
unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen vorgesehen sind.
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Artikel 36
Meldepflichten der notifizierten Stellen, anerkannten
unabhngigen Prfstellen und Betreiberprfstellen
(1) Die notifizierten Stellen, anerkannten unabhngigen
Prfstellen und die Betreiberprfstellen melden der notifizierenden
Behrde: a) jede Verweigerung, Einschrnkung, Aussetzung oder
Rcknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstnde, die Folgen fr den
Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben, c)
jedes Auskunftsersuchen ber Konformittsbewertungsttigkeiten, das
sie von den Marktberwa-
chungsbehrden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen
Konformittsbewertungsttigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer
Notifizierung
nachgegangen sind und welche anderen Ttigkeiten, einschlielich
grenzberschreitender Ttigkeiten und Vergabe von Unterauftrgen, sie
ausgefhrt haben.
(2) Die notifizierten Stellen, anerkannten unabhngigen
Prfstellen und die Betreiberprfstellen bermitteln den brigen
Stellen, die unter dieser Richtlinie notifiziert sind, hnlichen
Konformittsbewertungsttigkeiten nachgehen und dieselben Druckgerte
abdecken, einschlgige Informationen ber die negativen und auf
Verlangen auch ber die positiven Ergebnisse von
Konformittsbewertungen.
Artikel 37 Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den
nationalen Behrden der Mitgliedstaa-ten, die fr die
Notifizierungspolitik zustndig sind.
Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen, der
anerkannten unabhngigen Prfstellen
und der Betreiberprfstellen
Die Kommission sorgt dafr, dass eine zweckmige Koordinierung und
Kooperation zwischen den im Rah-men dieser Richtlinie notifizierten
Konformittsbewertungsstellen in Form einer oder mehrerer sektoraler
Gruppen von Konformittsbewertungsstellen eingerichtet und
ordnungsgem weitergefhrt wird. Die Mitgliedstaaten gewhrleisten,
dass sich die von ihnen notifizierten Konformittsbewertungsstellen
an der Arbeit dieser Gruppe bzw. Gruppen direkt oder ber benannte
Bevollmchtigte beteiligen.
KAPITEL 5 BERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN
UNIONSMARKT
EINGEFHRTEN DRUCKGERTE UND BAUGRUPPEN UND
SCHUTZKLAUSELVERFAHREN
Artikel 39 berwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf
den Unionsmarkt
eingefhrten Druckgerte oder Baugruppen
Fr unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallende Druckgerte oder
Baugruppen gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
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Artikel 40 Verfahren zur Behandlung von Druckgerten oder
Baugruppen,
mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
(1) Haben die Marktberwachungsbehrden eines Mitgliedstaats
hinreichenden Grund zu der Annahme, dass Druckgerte oder
Baugruppen, die unter diese Richtlinie fallen, mit einem Risiko fr
die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und
Nutztiere oder Gter verbunden sind, so beurteilen sie, ob das
betreffende Druckgert oder die betreffende Baugruppe alle in dieser
Richtlinie festgelegten einschlgi-gen Anforderungen erfllt. Die
betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im
erforderlichen Umfang mit den Marktberwachungsbehrden zusammen.
Gelangen die Marktberwachungsbehrden im Verlauf der Beurteilung
nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Druckgert oder die
Baugruppe die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfllt, so
fordern sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzglich auf,
innerhalb einer von der Behrde vorgeschriebenen, der Art des
Risikos angemessenen und vertretbaren Frist alle geeigneten
Korrekturmanahmen zu ergreifen, um die bereinstimmung des
Druckgerts oder der Baugruppe mit diesen Anforderungen herzustellen
oder das Druckgert oder die Baugruppe zurckzunehmen oder
zurckzurufen. Die Marktberwachungsbehrden unterrichten die
entsprechende notifizierte Stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 gilt fr die in Unterabsatz 2 genannten Manahmen. (2)
Gelangen die Marktberwachungsbehrden zu der Auffassung, dass sich
die fehlende Konformitt nicht auf das Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats beschrnkt, unterrichten sie die Kommission und die
brigen Mit-gliedstaaten ber die Ergebnisse der Beurteilung und die
Manahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3) Der Wirtschaftsakteur gewhrleistet, dass alle geeigneten
Korrekturmanahmen, die er ergreift, sich auf smtliche betroffenen
Druckgerte und Baugruppen erstrecken, die er in der Union auf dem
Markt bereitge-stellt hat. (4) Ergreift der betreffende
Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Frist keine angemessenen Korrekturmanahmen, treffen die
Marktberwachungsbehrden alle geeigneten vorlufigen Manahmen, um die
Bereitstellung des Druckgerts oder der Baugruppe auf ihrem
nationalen Markt zu un-tersagen oder einzuschrnken, das Druckgert
oder die Baugruppe vom Markt zu nehmen oder zurckzuru-fen. Die
Marktberwachungsbehrden unterrichten die Kommission und die brigen
Mitgliedstaaten unverzglich ber diese Manahmen. (5) Aus den in
Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle
verfgbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten fr die
Identifizierung des nichtkonformen Druckgerts oder der
nichtkonformen Baugruppe, die Herkunft des Druckgerts oder der
Baugruppe, die Art der behaupteten Nichtkonformitt und des Risikos
sowie die Art und Dauer der auf nationaler Ebene getroffenen
Manahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die
Marktberwachungsbehrden geben insbesondere an, ob die feh-lende
Konformitt auf eine der folgenden Ursachen zurckzufhren ist: a) das
Druckgert oder die Baugruppe erfllt die Anforderungen hinsichtlich
der Gesundheit oder Sicher-
heit von Menschen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren
oder Gtern nicht oder b) die harmonisierten Normen, bei deren
Einhaltung nach Artikel 12 eine Konformittsvermutung gilt, sind
mangelhaft. (6) Die Mitgliedstaaten auer jenem, der das
Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat unterrichten die
Kommission und die brigen Mitgliedstaaten unverzglich ber alle
erlassenen Manahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information
ber die fehlende Konformitt des Druckgerts oder der Baugruppe
sowie, falls sie der erlassenen nationalen Manahme nicht zustimmen,
ber ihre Einwnde.
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ProdSich 2.14.1
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Version 02/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht
Baden-Wrttemberg
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb
von drei Monaten nach Erhalt der in Ab-satz 4 Unterabsatz 2
genannten Informationen Einwand gegen eine vorlufige Manahme eines
Mitglied-s