Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Rechtsmittel Mag. Katharina Plavec Februar 2016
Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht
Rechtsmittel
Mag. Katharina Plavec Februar 2016
Allgemeines
2
• will Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung
• Gerichtsfehler
• Partei benachteiligt
• keine Verschlechterung
• nur in gesetzlich zulässigen Fällen möglich
• keine „Verfahrensfortsetzung“ → Neuerungsverbot (!)
Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse
3
Urteil oder Beschluss
Urteil*
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
Urteil oder Beschluss
Urteil oder Beschluss
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
Rekurs
Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts
4
Rekurs
Charakteristika der Rechtsmittel
5
1. Suspensiveffekt – Eintritt der Entscheidungswirkungen → Berufung (§ 466) und Revision (§ 505 Abs 3)
→ Außerordentliche Revision § 505 Abs 4 ZPO
→ Rekurs § 524 ZPO
2. Devolutiveffekt – das Rechtsmittel erledigende Gericht
→ Ausnahme zB remonstrativer Rekurs § 522 ZPO
→ trotzdem beim Erstgericht einzubringen – Vorprüfung (!)
3. Zweiseitigkeit – Parteienbeteiligung
→ § 521a ZPO: grds Zweiseitigkeit bei Rekursen → Ausnahme: verfahrensleitende Beschlüsse oder vor Streitanhängigkeit → Art 6 EMRK
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
6
• Begriff „Rechtsbehelf“
• Rechtsbehelfe haben nicht typische Rechtsmittelwirkungen
• Beispiele
Einspruch gegen den Zahlungsbefehl
Widerspruch gegen das Versäumungsurteil
Abänderungsantrag § 508 ZPO
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel
7
1. Statthaftigkeit
2. Rechtsmittellegitimation
3. Rechtzeitigkeit
4. Zwingende Form und Mindestinhalt
5. Beschwer
6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme
Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel
8
1. Statthaftigkeit
– ob anfechtbar und welches Rechtsmittel
– wenn überhaupt unstatthaft → zurückzuweisen
– nur Bezeichnung falsch → Regeln über gesetzlich zulässiges Rechtsmittel anzuwenden
2. Rechtsmittellegitimation
– in der Hauptsache: Parteien und Nebenintervenient, uU der Staatsanwalt
– in Zwischenstreitigkeiten: „parteigleiche Stellung“
Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel
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3. Rechtzeitigkeit
• Fristen:
• Berufung und Revision: 4 Wochen
• Rekurs und Revisionsrekurs: 14 Tage (§ 521 ZPO); außer Endbeschluss und § 519 Abs 1 Z 2 ZPO
• Lauf ab Zustellung, uU Verkündung § 416 Abs 3 ZPO
• Notfristen und prozessuale Fristen (Postlauf, Wiedereinsetzung)
• Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters
• mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung = die längste Frist maßgebend
• ggf. Berufungsanmeldung
Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel
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4. Formerfordernisse
• Allgemeine Schriftsatzerfordernisse § 75 ZPO
• Weitere Formvorschriften §§ 467, 506 ZPO
Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung Anwaltsunterschrift (!)
• Zulässigkeitsvoraussetzungen
Formmangel → nach erfolglosem Verbesserungsverfahren → Zurückweisung unrichtige Bezeichnung schadet nicht, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist § 84
Abs 2 ZPO (!) Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels
Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel
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4. Inhaltserfordernisse
1. Anfechtungserklärung
• bestimmt Umfang der Überprüfungsbefugnis
• der nicht angefochtene Teil erwächst in Teilrechtskraft
• Fehlen der Anfechtungserklärung: Zweifelsregel – Entscheidung gilt als zur Gänze angefochten § 84 Abs 3 ZPO
2. Anfechtungsgründe
• „beschränkte“ Rechtsmittel
• Entscheidungs- oder Verfahrensfehler
3. Anfechtungsantrag
• Aufhebung oder Abänderung
• hängt von Anfechtungsgründen ab • Inhaltsmangel → nach erfolglosem Verbesserungsverfahren → Zurückweisung
Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel
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5. Beschwer
• besondere Form des Rechtsschutzinteresses
• bei Erhebung des Rechtsmittels und im Zeitpunkt der Entscheidung
• Problem: amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen
• Formen der Beschwer
formelle - richtet sich nach dem Antrag
abgeleitete oder sekundäre - berücksichtigt Entscheidungsgründe
materielle - richtet sich nach dem Einfluss auf die Rechtsposition
wirkungsbezogene - richtet sich nach der Effektivität des Rechtsschutzes
favor matrimonii
Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel
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6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme
• Rechtsmittelverzicht
nach Wirksamkeit der Entscheidung vor Erhebung eines Rechtsmittels
gegenüber dem Gericht
unwiderruflich → bewirkt sofortige formelle Rechtskraft
• Rechtsmittelzurücknahme
bis zum Schluss der Verhandlung, sonst bis zur Entscheidung des Senats
gegenüber dem Gericht
Kostenersatz
unwiderruflich → bewirkt sofortige formelle Rechtskraft
Rechtsmittelbeschränkungen (1)
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1. Gerichtsfehler
2. Bindung an den Rechtsmittelantrag - Teilrechtskraft
3. Verbot der reformatio in peius
→ amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen
4. Neuerungsverbot
→ entscheidungserheblicher Zeitpunkt:
Schluss der mündlichen Streitverhandlung 1. Instanz
→ keine neuen Anträge, keine neuen Einreden
→ keine neuen Tatsachen, keine neuen Beweise
→ zulässig: neue Rechtsausführungen, Darlegung oder Widerlegung der Anfechtungsgründe, Ergänzung der Beweise durch das Berufungsgericht (nicht aber bei Beweiswiederholung)
Grenzen der materiellen Rechtskraft
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Zeitliche Grenzen:
Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz
Nova reperta
→ Tatsachen haben schon bestanden, wurden aber nicht vorgebracht
→ Präklusionswirkung
→ uU Wiederaufnahmsklage
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Nova producta
→ Tatsachen werden von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfasst
→ neue Klage
→ Oppositionsklage § 35 EO
Rechtsmittelbeschränkungen (2)
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• Ausnahmen vom Neuerungsverbot: Ehestreitigkeiten (§ 483a ZPO) Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach § 50 ASGG (§ 63 ASGG) Außerstreitverfahren (§ 49 AußStrG) Insolvenzverfahren (§ 260 Abs 2 IO) 5. Weitere Beschränkungen • Bagatellberufung: wenn Streitwert 2.700 € nicht übersteigt sind Anfechtungsgründe
beschränkt § 501 ZPO • Rechtsmittelbeschränkungen an den OGH • Beschränkung der Rekursgründe
Rechtsmittelverfahren im Überblick
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1. Erstgericht
• Vorprüfung
• Zustellung an den Gegner
• Möglichkeit zur Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung
• Vorlage des Akts
2. Rechtsmittelgericht
• weitere Vorprüfung von Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortung
• inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels
• Berufung: internes Vorverfahren, ev Berufungsverhandlung → Revision, Rekurs, Revisionsrekurs: idR reines Aktenverfahren
• → Entscheidung wird vom Erstgericht den Parteien zugestellt
Rechtsmittelentscheidung
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1) Zulässigkeit des Rechtsmittels
- bei Unzulässigkeit Zurückweisung mit Beschluss
2) Begründetheit des Rechtsmittels
- bei Unbegründetheit: Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung
- bei Berufung und Revision mit Urteil (Ausnahme: Abweisung, weil kein Nichtigkeitsgrund → Beschluss)
- bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss
- bei Begründetheit: Stattgebung des Rechtsmittels UND
- Abänderung
-> bei Berufung und Revision mit Urteil
-> bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss
- Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss bei Notwendigkeit der Verfahrensergänzung
- Zurückweisung der Klage mit Beschluss
3) Nebenentscheidungen
→ Berufungs- und Rekursgericht: Ausspruch über Wert des Entscheidungsgegenstandes und Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH
Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse
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Urteil oder Beschluss
Urteil*
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
Berufung
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= das Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz §§ 461 ff ZPO
weitgehende Überprüfungsmöglichkeit
• zweiseitig
• aufsteigend
Ausnahme (BudgetbegleitG 2011): Berufung gegen Versäumungsurteil wegen Zustellmangels → Erstrichter kann selbst stattgeben, aber nicht abweisen (§ 469 Abs 3 ZPO)
• aufschiebend
Berufungsgründe
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Entscheidungsfehler
1. Unrichtige Tatsachenfeststellung
Aktenwidrigkeit
unrichtige Beweiswürdigung
unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen
nur auf Rüge
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Subsumtionsfehler
unvollständige Sachverhaltsfeststellung als
Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung
nur auf Rüge, dann aber in jede Richtung
Verfahrensfehler
1. Nichtigkeitsgründe § 477 ZPO ua.
absolut
in jeder Lage des Verfahrens amtswegig
wahrzunehmen
2. Sonstige wesentliche Verfahrensmängel §
496 ZPO
„Erheblichkeit“ - abstrakte Eignung
unvollständige Erledigung der
Sachanträge
nur auf Rüge
Nichtigkeitsgründe (1)
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a. Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen zivilgerichtlicher Entscheidungstätigkeit
→ mangelnde inländische Gerichtsbarkeit, internationale Unzuständigkeit, Unzuständigkeit
→ Unzulässigkeit des Rechtswegs
→ Teilnahme eines ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters
→ vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung
b. Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen für die Teilnahme der Parteien am Prozess
→ Mangel der Partei-, Prozessfähigkeit bzw gesetzlichen Vertretung
→ Mangel der Vertretung im Prozess an sich oder Vollmachtsmangel
Nichtigkeitsgründe (2)
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c. Verstöße gegen das Erfordernis der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Anspruchs
→ Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht
d. Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sichern sollen
→ Verletzung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs
→ ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit
→ Urteilsfällung ohne Antrag bzw unter Überschreitung des Antrags
→ mangelhafte Fassung des Urteils, die Überprüfung nicht zulässt; Widerspruch des Urteils mit sich selbst oder keinerlei Entscheidungsgründe
Beispiel
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Im zwischen Hugo und Aperol geführten Verfahren aufgrund der Nichtlieferung von 10.000 Weingläsern wurde der Kaufvertrag als Beweismittel vorgelegt, in dem die Weingläser als „nicht spülmaschinenfest“ beschrieben werden. Der Richter gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und stützte sich im Urteil ausdrücklich auf das Vorbringen von Hugo, laut Kaufvertrag spülmaschinenfeste Gläser bestellt zu haben. Außerdem stellt sich nach Erlassung der Entscheidung heraus, dass der Richter Hugos Schwager ist.
Welche rechtlichen Schritte wird Aperol ergreifen?
(zur Erinnerung: in erster Instanz war das BG Feldkirch zuständig)
Beispiel
Berufungsverfahren
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3. Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht → Überprüfung der in der Berufung geltend gemachten
(c) sonstigen Verfahrensmängel und Entscheidungsfehler
→ uU mündliche Berufungsverhandlung (§ 480 ZPO)
2. Vorverfahren vor dem Berufungsgericht → Vorprüfung durch das Berufungsgericht
(a) Zulässigkeitsvoraussetzungen
(b) Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen
→ in nichtöffentlicher Sitzung und immer mit Beschluss
1. Einbringungsverfahren beim Erstgericht → 4 Wochen ab Zustellung des Urteils
→ Prüfung der Rechtzeitigkeit und uU der Berufungsanmeldung
→ Zustellung einer Gleichschrift an Gegner
→ Berufungsbeantwortung innerhalb von 4 Wochen
Entscheidung des Berufungsgerichts
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Beschluss: → Zurückweisung der Berufung
→ „Verwerfen“ der Berufung wegen Nichtigkeit (= Abweisung)
→ Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (uU Zurückweisung der Klage)
→ bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds oder Verfahrensmangels
→ bei Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung
bei sekundärem Verfahrensmangel ist Erstgericht an Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden
Urteil: → Stattgebung der Berufung und Abänderung des Urteils
→ bei Verfahrensmangel, wenn Berufungsgericht selbst Verfahrensergänzung vornimmt, vgl § 496 Abs 3
→ bei unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung
→ Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils
Nebenentscheidungen
• Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands • Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision • Kostenentscheidung
Wert- und Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts
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1. Wertausspruch → ob der Entscheidungsgegenstand 5.000 € übersteigt → ob er auch 30.000 € übersteigt → ob eine Ausnahme vorliegt
2. Zulassungsausspruch → ob Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt, der zur Wahrung
der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt
3. Abänderungsantrag § 508 ZPO → Zwischenbereich über 5.000 € bis inkl 30.000 € → Antrag an das Berufungsgericht den Zulassungsausspruch abzuändern, dass ordentliche
Revision doch für zulässig erklärt → zugleich ordentliche Revision einzubringen → hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
Urteil oder Beschluss
Urteil*
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
28
Revision
29
= zweiseitiges Rechtsmittel gegen Urteile der 2. Instanz §§ 502 ff ZPO
• Parteiinteressen und öffentliche Interessen
• Einheitlichkeit der Rsp durch höchstgerichtliche Leitjudikatur
• Rechtsmittelbeschränkungen – Art 92 B-VG
→ Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat → Grundsatz- und Zulassungsrevisionssystem → Beschränkung der Anfechtungsgründe
Revisionsbeschränkungen (1)
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1. Wert des Entscheidungsgegenstands → bis inkl 5.000 €: Revision jedenfalls unzulässig → über 5.000 € bis inkl 30.000 €: Revision jedenfalls unzulässig, wenn Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat → Abänderungsantrag an das Berufungsgericht → über 30.000 €: außerordentliche Revision zulässig, dh selbst dann, wenn das Berufungsgericht ordentliche Revision nicht zugelassen hat Ausnahmen
→ bei Unterhaltssachen gilt Untergrenze von 5.000 € nicht → keine Wertgrenzen bei sonstigen familienrechtlichen Streitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten, Verbands-Musterklagen
€ 5.000
€ 30.000
unzulässig
+ Ausspruch = ordentliche Revision
– Ausspruch = unzulässig
+ Ausspruch = ordentliche Revision
– Ausspruch = außerordentliche Revision
Streitwertabhängige Revisionsbeschränkungen
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€ 5.000
€ 30.000 € 30.000
unzulässig
+ Ausspruch = o. Revision
– Ausspruch = unzulässig
+ Ausspruch = o. Revision
– Ausspruch = ao. Revision
Streitwertabhängige Revisionsbeschränkungen
32
Unterhaltssachen Ehe; Bestands;§29 KSchG;
Arb- und Sozialr.
+ Ausspruch = o. Rev.
– Ausspruch = unzulässig
+ Ausspruch = o. Revision
– Ausspruch = ao. Revision
+ Ausspruch = o. Revision
– Ausspruch = ao. Revision
Revisionsbeschränkungen (2)
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2. Grundsatzrevision
= Revision nur zulässig wenn die Entscheidung von der Lösung einer Frage des materiellen Recht oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil etwa das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des OGH abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist (§502 Abs 1 ZPO)
3. Beschränkung der Revisionsgründe
• keine Tatsacheninstanz
→ Ausnahme: Aktenwidrigkeit
• taxativ (§503 ZPO)
a) Nichtigkeit des Berufungsurteils
b) Sonstige wesentliche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens
c) Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils
d) Unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil
→ Wahrnehmung von erstinstanzlichen Mängeln in der Revision?
Verfahren der ordentlichen Revision
34
3. OGH
→ Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage
→ Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung
2. Berufungsgericht
→ Prüfung der Zulässigkeit der Revision
→ Vorlage an den OGH
1. Erstgericht
→ Einbringung der Revisionsschrift
→ Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils
→ Erstgericht prüft Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage
→ Einbringung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
→ Einbringung der Revisionsbeantwortung
→ Frist: 4 Wochen
→ Vorlage an das Berufungsgericht
Verfahren der außerordentlichen Revision
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2. OGH
→ Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage („Annahmerevision“)
→ Einbringung der Revisionsbeantwortung direkt beim OGH (!)
→ Frist: 4 Wochen
→ erneute Prüfung, ob erhebliche Rechtsfrage vorliegt
→ Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung
1. Erstgericht
→ Einbringung der Revisionsschrift
→ Schriftsatz muss erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnen
→ Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils
→ Erstgericht prüft Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage
→ Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit
→ Zustellung an den Prozessgegner
→ Vorlage direkt an den OGH (!)
Entscheidung des OGH
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Beschluss: → Zurückweisung der Revision
→ „Verwerfen“ der Berufung wegen Nichtigkeit (=Abweisung)
→ Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Berufungs- oder Erstgericht
→ bei Nichtigkeit
→ bei primärem Verfahrensmangel
→ Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an Berufungsgericht
→ bei sekundärem Verfahrensmangel
Berufungsgericht ist an Rechtsansicht des OGH gebunden
Urteil: → Abänderung des Berufungsurteils
→ bei Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung
→ Bestätigung des Urteils und Abweisung der Revision
• Begründungserleichterungen: § 510 Abs 3
Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse
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Urteil oder Beschluss
Urteil*
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
Urteil oder Beschluss
Urteil oder Beschluss
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
Rekurs
Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts
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Rekurs
Urteil oder Beschluss
Urteil*
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
39
Rekurs
40
= Rechtsmittel gegen Beschlüsse §§ 514 ff ZPO
• zweiseitig § 521a Abs 1 ZPO
• Ausnahme: prozessleitende Beschlüsse und vor Streitanhängigkeit
• aufsteigend
• ausnahmsweise remonstrativ § 522 ZPO
→ ua Strafverfügungen, prozessleitende Beschlüsse, Zurückweisung von Rechtsmitteln oder eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl
• nicht aufschiebend
• Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen § 524 Abs 2 ZPO
→ auf Antrag, wenn sonst Zweck des Rekurses vereitelt würde
Rekursbeschränkungen
41
1. Statthaftigkeit § 514 ZPO 2. verbundener (vorbehaltener) Rekurs
3. Bagatellgrenze § 517 ZPO: Streitwert bis inkl 2.700 €
nur bestimmte Beschlüsse anfechtbar
ua Klagszurückweisung, Abweisung oder Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags, Beschluss über Prozesskosten
4. Bagatellgrenze für Kostenrekurs (§ 517 Abs 3 ZPO idF BudgetbegleitG 2011)
Rekurs unstatthaft, wenn strittiger Betrag 50 € nicht übersteigt
5. Besitzstörungsverfahren § 518 ZPO
nur Zurückweisung der Klage und Endbeschluss selbständig anfechtbar
6. Rekursgründe = Revisionsgründe
Rekursverfahren
42
1. Erstgericht
→ Einbringung der Rekursschrift (Inhaltserfordernisse strittig)
→ Frist: 14 Tage ab Zustellung
4 Wochen: Endbeschluss, Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nach §519 ZPO
→ Erstgericht prüft Zulässigkeit
→ Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit
→ Einbringung der Rekursbeantwortung
→ Vorlage an das Rekursgericht
2. Rekursgericht
→ reines Aktenverfahren
→ Entscheidung immer mit Beschluss (Zurückweisung; Abweisung und Bestätigung der Vorentscheidung; Stattgebung, Aufhebung und Zurückverweisung; Stattgebung und Abänderung)
– Nebenaussprüche
Urteil oder Beschluss
Urteil*
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
43
Kein Revisionsrekurs bei:
• Beschluss, der erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt -> kein RM
• Aufhebungsbeschluss im Rekursverfahren -> § 527 (2) ZPO
• Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen -> str, wohl unter den Voraussetzungen des Revisionsrekurses
• Zurückweisung der Klage und Aufhebung des Verfahrens -> Vollrekurs § 519 Abs 1 Z 1 analog
• Beschlüsse als „Durchlaufgericht“-> Vollrekurs
Revisionsrekurs
44
= das Rechtsmittel gegen abändernde oder bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts §§ 528 f ZPO
• zweiseitig
→ einseitig: bei prozessleitenden Beschlüssen und Beschlüssen vor Streitanhängigkeit
• aufsteigend
• nicht aufschiebend → Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen § 524 ZPO
→ auf Antrag
→ wenn sonst Zweck des Revisionsrekurses vereitelt würde
Beschränkungen des Revisionsrekurses
45
→ Revisionsrekursgründe und Verfahrensablauf wie bei der Revision
1. Revisionsrekurs unstatthaft
a) zur Gänze bestätigender Beschluss (Ausnahme: Klagszurückweisung) (!)
b) Beschluss über Kosten, Verfahrenshilfe, Sachverständigengebühren
c) Beschluss in Besitzstörungsstreitigkeiten
2. Beschränkung durch den Wert des Entscheidungsgegenstands
→ Wert bis inkl 5.000 € → Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig
→ Wert über 5.000 € bis inkl 30.000 € → ordentlicher Revisionsrekurs nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird
→ Rechtsbehelf: Antrag analog § 508 Abs 1 ZPO
→ Wert über 30.000 €
→ ordentlicher Revisionsrekurs zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird
→ ao Revisionsrekurs zulässig, wenn Rekursgericht ordentlichen Revisionsrekurs nicht zulässt
→ Ausnahmen für bestimmte Verfahrensarten wie bei der Revision
Rechtsmittel gegen Beschlüsse
46
Genereller Beschluss
Revisionsrekurs (Voraussetzungen prüfen!) § 528
Beschluss der 2. Instanz bestätigt erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze Kein RM § 528 Abs 2 Z 2
Beschluss der 2. Instanz bestätigt die in 1. Instanz erfolgte Zurückweisung der
Klage
Revisionsrekurs § 528 Abs 2 Z 2
Zurückweisung der Klage durch 2. Instanz
OGH: Vollrekurs analog zu § 519 Analog § 519
Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen
Str, wohl zugelassen unter den Voraussetzungen des
Revisionsrekurses
Beschlüsse als Durchlaufgericht Vollrekurs
Aufhebung & Zurückverweisung Rekurs unter ähnlichen Voraussetzungen wie im
Berufungsverfahren
§ 527 Abs 2
Abweisung (mit Beschluss) wegen Nichtvorliegen von Nichtigkeitsgründen Kein RM (str)
Überblick
47
Urteil oder Beschluss
Urteil*
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
Rekurs gegen zweitinstanzliche Beschlüsse
48
Urteil oder Beschluss
Urteil oder Beschluss
Urteil Beschluss
Beschluss
Berufung
Revision Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
1. Instanz
2. Instanz
OGH
Rekurs §527 Abs 2 ZPO (Aufhebung & Zurückverweisung)
Rekurs §519 ZPO
Rekurs gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren § 519 ZPO
49
1. Beschluss mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde
2. Beschluss mit dem die Klage zurückgewiesen wurde
3. Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss (Z 2)
→ Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 €
→ Zulassung durch das Berufungsgericht
OGH kann in der Sache entscheiden
• Beschlüsse als „Durchlaufgericht“→ „Vollrekurs“
• Beschlüsse des Berufungsgerichts als funktionell erstinstanzliches Gericht → „Vollrekurs“
• Andere Beschlüsse des Berufungsgerichts sind unanfechtbar (!)
Vollrekurs (Z 1)
Rekurs gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren § 519 ZPO
50
Zurückweisung der Berufung Vollrekurs § 519 Z 1
Zurückweisung der Klage Vollrekurs § 519 Z 1
Beschlüsse als Durchlaufgericht Vollrekurs
Beschlüsse des Berufungsgerichts als
funktionell erstinstanzliches Gericht
Vollrekurs
Aufhebung & Zurückverweisung Rekurs nur bei erheblicher Rechtsfrage u bei
Wert des Entscheidungsgegenstands über
5.000 €
§ 519 Z 2
Abweisung (mit Beschluss) wegen
Nichtvorliegen von Nichtigkeitsgründen
Kein RM
Sonstige Beschlüsse Kein RM
Rekurs gegen Beschlüsse im Rekursverfahren
51
Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss § 527 Abs 2 ZPO
→ Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 €
→ Revisionsrekurs nicht sonst unstatthaft
→ Zulassung durch das Rekursgericht
51
Beschluss
Beschluss
Revisionsrekurs
Rekurs
Beschluss
Rekurs § 527 Abs 2 ZPO
51
52
Rechtsmittelklagen
Rechtsmittelklagen
53
• Funktion eines Rechtsmittels und einer Klage, aber typische Rechtsmittelwirkungen fehlen
• Durchbrechung der Rechtskraft
• Rechtsbehelfe
• zweigliedriges Klagebegehren:
1. Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung mit Wirkung ex-tunc
2. neue Entscheidung in der Hauptsache
→ „prozessuale Rechtsgestaltungsklagen“
• eingeschränkte Dispositionsbefugnis der Parteien
• → Anerkenntnis und Vergleich sind unwirksam
• → keine Bindung des Gerichts an ein Geständnis
• → kein stattgebendes Versäumungsurteil
Voraussetzungen der Rechtsmittelklagen
54
1. Statthaftigkeit
→ sacherledigende Entscheidungen
→ Urteile und in Beschlussform ergehende Sachentscheidungen (Zahlungsbefehl)
→ Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Klagszurückweisung)
→ nicht gegen Vergleiche
2. Klagslegitimation
→ Parteien des Vorprozesses
→ Nebenintervenient
3. Beschwer und das „Betroffensein“
→ formelle Beschwer des Klägers erforderlich
→ Rsp: unterlegene Partei hat kein Klagerecht, wenn sie vom Grund für die Rechtsmittelklage nicht betroffen ist
→ hL: Klagerecht auch dann, wenn der Grund bei der anderen Partei liegt
→ 1 Ob 10/02f
Nichtigkeitsklage (1)
55
= Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen besonders schwerwiegender Nichtigkeitsgründe § 529 ZPO
→ gegen formell rechtskräftige Entscheidungen
1. Gründe
a. Ausgeschlossenheit des Richters
→ nicht bloße Befangenheit
→ kann nicht geltend gemacht werden, wenn Partei schon im Verfahren die Ausgeschlossenheit erfolglos geltend machte oder geltend machen hätte können
b. Verletzung des rechtlichen Gehörs
→ Partei war im Verfahren nicht vertreten
→ Mangel der Parteifähigkeit (str)
→ Mangel der Prozessfähigkeit
→ Mangel der Vertretungsmacht des Einschreiters
→ Zustellproblem
Nichtigkeitsklage (2)
56
2. Frist
– relative Klagsfrist: 4 Wochen
Z 1 - ab Kenntnis der Ausgeschlossenheit
Z 2 - ab Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw die Partei
→ frühestens ab formeller Rechtskraft der Entscheidung
– absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft
→ nur bei Ausgeschlossenheit des Richters
→ gilt nicht bei Gehörsentzug
3. Zuständigkeit
– individuelle Zuständigkeit des höchstinstanzlichen Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit (!)
Wiederaufnahmsklage (1)
57
= Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen schwerwiegenden Fehlers bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen §§ 530 f ZPO
→ auch vor formeller Rechtskraft möglich → Unterbrechung von Rechtsmittelverfahren
1. Gründe
a. strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe
→ gefälschte oder verfälschte Urkunde
→ Falschaussage
→ Entscheidung durch gerichtlich strafbare Handlung erwirkt (zB Betrug, Täuschung)
→ strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzung des Richters
b. Wegfall oder Außerachtlassung einer Entscheidung
→ Aufhebung einer präjudiziellen Entscheidung
→ Verstoß gegen Rechtskraft einer Vorentscheidung über dieselbe Sache
Wiederaufnahmsklage (2)
58
c. neue Tatsachen oder Beweismittel
→ nur „nova reperta“
→ Beweismittel - gleichgültig, wann sie entstanden sind
→ kein Verschulden der Partei
→ Eignung, für die Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen
→ vgl auch § 531: nachträgliches Benützbarwerden präkludierter Beweise
Wiederaufnahmsklage (3)
59
2. Frist
→ relative Klagsfrist: 4 Wochen
→ strafrechtliche Gründe: ab Rechtskraft der Entscheidung
→ rechtskräftige Entscheidung, neue Tatsachen und Beweise: ab Auffinden/Benützbarkeit
→ absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft
3. Zuständigkeit
→ bei Amtspflichtverletzung: höchstes befasstes Gericht
→ individuelle Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Vorprozess
→ wenn nur höhere Instanz betroffen ist, nur dieses Gericht
amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit
Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (1)
60
1. Klagseinbringung
→ allgemeiner Klagsinhalt plus:
→ Begehren auf Aufhebung der Vorentscheidung
→ Begehren auf neue Sachentscheidung
→ Angabe des Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes
→ Angaben zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelklage
2. Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO)
→ Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittelklage
→ abstrakte Prüfung der Behauptung eines Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes
Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (2)
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3. Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens)
→ Prüfung des Vorliegens der Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsgründe
→ mündliche Verhandlung inkl Beweisverfahren
→ Ausnahme für strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe: Unterbrechung des Verfahrens
→ Entscheidung mit Urteil
4. Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorium)
→ neuerliches Verfahren über die ursprüngliche Klage im Umfang der Aufhebung
→ schließt sich an das Aufhebungsverfahren an
→ Sonderfall: Auffinden einer rechtskräftigen Entscheidung und mangelnde Parteifähigkeit → Klage wird zurückgewiesen
→ idR Trennung vom Aufhebungsverfahren
→ Verfahrensregeln des ursprünglichen Verfahrens anzuwenden
Der Abänderungsantrag im AußStV (§§ 72 ff AußStrG)
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• Nur zulässig, wenn die Wirkungen nicht durch Einleitung eines anderen Verfahrens beseitigt
werden können (zB Erbschaftsklage gem § 823 ABGB)
• Nur bei rechtskräftigen Entscheidungen
• Antragslegitimiert sind die Verfahrensparteien (inkl nicht aktenkundige Parteien)
• Abänderungsgründe: § 73 AußStrG
• Relative Frist: vier Wochen; absolute Frist zehn (bzw 30) Jahre
• Keine Trennung in iudicium rescindens und iudicium rescissorium
Parteiantrag auf Normenkontrolle (1)
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• Seit 1. 1. 2015: Anfechtung rechtswidriger Normen durch die Parteien beim VfGH möglich!
• Bisher: Anfechtung von gesetzeswidrigen Verordnungen und verfassungswidrigen Gesetzen nur durch das Gericht, Parteien konnten nur anregen
• Beachte: (auch nach neuer Rechtslage) keine Überprüfung der Normenanwendung durch das ordentliche Gericht beim VfGH Unterschied zur Verwaltungsgerichtsbarkeit!
Parteiantrag auf Normenkontrolle (2)
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Artt 139 Abs 1 Z 4 und 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG §§ 57a, 62 und 62a VfGG (beachte auch §§ 528b ZPO; § 80a AußStrG) Antragslegitimation: Partei einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache anlässlich eines
RM gegen die erstinstanzliche Entscheidung
In manchen Materien unzulässig (zB Besitzstörungsverfahren, Bestandsachen, Insolvenzverfahren, Exekutionsverfahren; vgl§§ 57a, 62a VfGG)
Gleichzeitig mit dem Rechtsmittel durch den Rechtsmittelwerber
Weitgehender Stillstand des Verfahrens (nur Prüfung der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit)
- Wirkung der VfGH-Entscheidung (vgl§ 528b Abs 3 ZPO)
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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